Wie schon zahlreiche andere Autoren (vgl. z.B. nur
Racz,
Schumacher/Ernstschneider/Wiehager und
Stein) widmet sich auch
Florstedt in
seiner Dissertation dem Thema des Domain-Rechts. Nach einer erfreulich
kurz gehaltenen Einführung in die technischen und organisatorischen
Aspekte spricht der Autor zunächst die bisher in der Literatur kaum
erörterte Frage an, ob evtl. ein gesetzlicher Anspruch auf gemeinsame
Nutzung einer Domain besteht. Er zieht dabei eine Parallele zum
BGB-Gesellschaftsrecht und zu den Bruchteilsgemeinschaften, verneint
aber letzten Endes zutreffenderweise einen solchen Anspruch, da er im
direkten Widerspruch zu den gesetzlichen Wertungen steht. Jedoch bleibt
es den Inhabern auf autonomen Wege überlassen, evtl. die Plattform
gemeinsam zu nutzen (sog. Domain-Sharing).
Der
materiell-rechtliche Bereich des Bandes teilt sich in markenrechtliche,
namensrechtliche und sonstige Ansprüche auf. Zu Beginn der
markenrechtlichen Ansprüche steht zunächst - wieder einmal - das Problem
des kennzeichenmäßigen Gebrauchs. Auf dieses Problem geht der Autor nur
am Rande ein und konzentriert sich eher auf die weiteren Voraussetzungen
(empfehlenswert zur kennzeichenmäßigen Benutzung das Werk von
Stein). Insbesondere lesenswert sind die
Ausführungen zu § 23 MarkenG, der dem grundsätzlich berechtigten
markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gewisse Grenzen setzt. In nur
wenigen Entscheidungen hat die Rechtsprechung bislang auf diese Norm
Bezug genommen.
Florstedt setzt sich mit den unterschiedlichen
Auffassungen von
Viefhues,
Kur und
Poeck dezidiert
auseinander.
Stand des Buches ist Ende 2000, so dass der Autor im namensrechtlichen
Teil noch nicht die maßgebliche
shell.de-Entscheidung des BGH
(MMR 2002, 382; online bei
Jurawelt) berücksichtigen konnte. Aufbauend auf dem
z.T. inhaltsgleichen Urteil der Vorinstanz des OLG München (CR 1999,
382; online bei
Jurawelt), arbeitet der Verfasser jedoch
zutreffend die inzwischen höchstrichterlich bestätigten
Rechtsprechungsgrundsätze heraus. Vorbildlich ist die systematische
Trennung der einzelnen Tatbestands-Voraussetzungen des § 12 BGB. In
manchen (Lehr-)Büchern findet sich eine solch klare, leicht
nachvollziehbare Gliederung leider nicht.
Florstedt differenziert
hier zwischen dem Namen, Bestreiten, Gebrauchen und der Unbefugtheit
bzw. der Interessensverletzung. Großes Gewicht legt er dabei auf die
Interessensabwägung im Einzelfall.
Florstedt stimmt dabei der
Ansicht des OLG München (später durch den BGH in o.g.
shell.de-Entscheidung bestätigt) zu und erkennt unter bestimmten
Umständen Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz, so z.B. bei überragender
Verkehrsgeltung.
Im Rahmen des ergänzenden Rechtsschutzes
werden kurz die Bereiche des Delikt-, Bereicherungs- und
Wettbewerbsrechts gestreift.
Zuletzt widmet sich der Autor den
Rechtsfolgen des Unterlassungsanspruchs. Hier problematisiert er vor
allem, ob es einen Anspruch auf Übertragung oder lediglich einen auf
Verzicht gibt. Auch an dieser Stelle zeigt
Florstedt
Fingerspitzengefühl. Ihm gelingt, aufbauend auf der ebenfalls
ablehnenden Haltung des OLG Hamm in der Entscheidung
krupp.de (CR
1998, 241; online bei
Jurawelt), die exakte Vorhersage des späteren
BGH-Urteils.
Gesamteindruck:
Aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit hat das Werk an einigen Stellen
ein wenig Staub angesetzt. Wie jedoch jüngst
vossius.de /
vossius.com (BGH, MMR 2002, 456; online bei
Jurawelt) gezeigt hat, sind noch längst nicht
alle Probleme geklärt und alle Fragen beantwortet im Bereich des
Domain-Rechts. Insoweit bleibt dieses Rechtsgebiet weiterhin spannend -
und damit auch das vorliegende Werk, das einen interessanten Baustein zu
diesem Gesamtkomplex hinzusteuert.