Wie schon zahlreiche andere Autoren (vgl. z.B. nur
Racz,
Schumacher/Ernstschneider/Wiehager und
Stein) widmet sich auch
Florstedt in seiner Dissertation dem Thema des Domain-Rechts.
Nach einer erfreulich kurz gehaltenen Einführung in die technischen und organisatorischen Aspekte spricht der Autor zunächst die bisher in der Literatur kaum erörterte Frage
an, ob evtl. ein gesetzlicher Anspruch auf gemeinsame Nutzung einer Domain besteht. Er zieht dabei eine Parallele zum BGB-Gesellschaftsrecht und zu den
Bruchteilsgemeinschaften, verneint aber letzten Endes zutreffenderweise einen solchen Anspruch, da er im direkten Widerspruch zu den gesetzlichen Wertungen steht. Jedoch
bleibt es den Inhabern auf autonomen Wege überlassen, evtl. die Plattform gemeinsam zu nutzen (sog. Domain-Sharing).
Der materiell-rechtliche Bereich des Bandes teilt sich in markenrechtliche, namensrechtliche und sonstige Ansprüche auf. Zu Beginn der markenrechtlichen Ansprüche steht
zunächst - wieder einmal - das Problem des kennzeichenmäßigen Gebrauchs. Auf dieses Problem geht der Autor nur am Rande ein und konzentriert sich eher auf die weiteren
Voraussetzungen (empfehlenswert zur kennzeichenmäßigen Benutzung das Werk von
Stein).
Insbesondere lesenswert sind die Ausführungen zu § 23 MarkenG, der dem grundsätzlich berechtigten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gewisse Grenzen setzt. In nur
wenigen Entscheidungen hat die Rechtsprechung bislang auf diese Norm Bezug genommen.
Florstedt setzt sich mit den unterschiedlichen Auffassungen von
Viefhues,
Kur und
Poeck dezidiert auseinander.
Stand des Buches ist Ende 2000, so dass der Autor im namensrechtlichen Teil noch nicht die maßgebliche
shell.de-Entscheidung des BGH (MMR 2002, 382; online bei
Jurawelt) berücksichtigen konnte. Aufbauend auf dem z.T. inhaltsgleichen Urteil der
Vorinstanz des OLG München (CR 1999, 382; online bei
Jurawelt), arbeitet der
Verfasser jedoch zutreffend die inzwischen höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechungsgrundsätze heraus. Vorbildlich ist die systematische Trennung der einzelnen
Tatbestands-Voraussetzungen des § 12 BGB. In manchen (Lehr-)Büchern findet sich eine solch klare, leicht nachvollziehbare Gliederung leider nicht.
Florstedt
differenziert hier zwischen dem Namen, Bestreiten, Gebrauchen und der Unbefugtheit bzw. der Interessensverletzung. Großes Gewicht legt er dabei auf die Interessensabwägung
im Einzelfall.
Florstedt stimmt dabei der Ansicht des OLG München (später durch den BGH in o.g.
shell.de-Entscheidung bestätigt) zu und erkennt unter
bestimmten Umständen Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz, so z.B. bei überragender Verkehrsgeltung.
Im Rahmen des ergänzenden Rechtsschutzes werden kurz die Bereiche des Delikt-, Bereicherungs- und Wettbewerbsrechts gestreift.
Zuletzt widmet sich der Autor den Rechtsfolgen des Unterlassungsanspruchs. Hier problematisiert er vor allem, ob es einen Anspruch auf Übertragung oder lediglich einen auf
Verzicht gibt. Auch an dieser Stelle zeigt
Florstedt Fingerspitzengefühl. Ihm gelingt, aufbauend auf der ebenfalls ablehnenden Haltung des OLG Hamm in der
Entscheidung
krupp.de (CR 1998, 241; online bei
Jurawelt), die exakte
Vorhersage des späteren BGH-Urteils.
Gesamteindruck:
Aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit hat das Werk an einigen Stellen ein wenig Staub angesetzt. Wie jedoch jüngst
vossius.de / vossius.com (BGH, MMR 2002, 456;
online bei
Jurawelt) gezeigt hat, sind noch längst nicht alle Probleme geklärt und
alle Fragen beantwortet im Bereich des Domain-Rechts. Insoweit bleibt dieses Rechtsgebiet weiterhin spannend - und damit auch das vorliegende Werk, das einen interessanten
Baustein zu diesem Gesamtkomplex hinzusteuert.