Martin Bahr
Kennzeichenmäßiger Gebrauch von Domain-Namen
Eine Rezension zu:
Christian Racz
Second-Level-Domains aus kennzeichenrechtlicher Sicht
Peter Lang-Verlag, Frankfurt a.M. 2002, 256 Seiten, 45,50 €
ISBN 3-631-38425-4
http://www.peterlang.net
Die Dissertation von Racz beschäftigt sich mit einem höchst aktuellen Thema aus dem Bereich des Domain-Rechts. Ist schon im Offline-Leben der Bereich des
Kennzeichen-Rechts nur teilweise geregelt und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, erhält dieses Problem durch das neue Medium eine noch aktuellere
Dimension.
Der Autor klärt auf den ersten 30 Seiten zunächst bestimmte Begrifflichkeiten wie IP-Adresse und Aufbau einer WWW-Adresse. Danach erläutert er die Prinzipien der
Domain-Vergabe international und national.
Ein größerer Bereich ist dem Internationalen Markenrecht gewidmet. Hier beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, welchen Staates Recht für den Bereich des Internets
anzuwenden ist. Anknüpfungsnorm ist dabei für den Autor Art. 40 EGBGB. Leider wird sich dabei nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob denn bei Verletzung im
Internationalen Immaterialgüterrecht wirklich die deliktische Regelanknüpfung des Art. 40 EGBGB oder nicht vielmehr die Ausnahmevorschrift des Art. 41 EGBGB anzuwenden ist.
Hier wäre eine sauberere Subsumtion wünschenswert gewesen. Racz differenziert dabei zwischen dem Handlungs- (Standort des Servers und Uploading der Dateien) und dem
Erfolgsort. Schließlich kommt er zu dem zutreffenden Ergebnis, dass das entscheidende Kriterium die bestimmungsgemäße Verbreitung (Sprache, TLD u.a.) ist, wobei dieser Teil
sehr kurz ausfällt und sich auch kaum bzw. gar nicht mit dem Kriterium der Abrufbarkeit auseinandergesetzt wird. Hier wäre es angebracht gewesen, die bisherige
zivilrechtliche Rechtsprechung umfassender und kritischer zu würdigen.
Im weiteren klärt Racz das Problem, wann denn überhaupt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt und kommt zu dem inzwischen höchstrichterlich entschiedenen
Ergebnis, dass schon in der Delegierung eines Domain-Namens eine Benutzung zu sehen ist.
Dann setzt er sich mit dem Kernproblem auseinander, wann denn überhaupt ein kennzeichengemäßer Gebrauch vorliegt - und ob dies noch für das MarkenG (anders als nach dem WZG)
erforderlich ist. Dieser Teil, der sich auf das Offline-Recht bezieht, ist leider mit einer einzigen Seite für eine Dissertation außerordentlich knapp geraten. Hier hätte
der Leser sich eine umfassendere Darstellung gewünscht.
Racz kommt zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Kennzeichen als Second-Level-Domains im Internet bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich kennzeichengmäßg
geschieht, da der Domain die erforderliche Herkunftsfunktion im herkömmlichen Sinn zukommt. Er differenziert dabei im Rahmen des § 14 Abs. 2 MarkenG zwischen zwei
verschiedenen Arten von Websites: Einerseits zwischen denen, die vornehmlich Werbecharakter haben, um den Verkauf von Offline-Produkten zu erhöhen, und denen, die selbst
Online-Dienstleistungen anbieten.
Schließlich beschäftigt sich der Autor neben dem Schutz aus dem MarkenG mit dem Namensschutzanspruch aus Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG), Handelsrecht (§ 37 Abs.2 HGB) und
allgemeinem Zivilrecht (§§ 823, 826 BGB).
Danach werden noch drei Sonderbereiche angesprochen. Zum einen der spezielle Fall des Domain-Grabbings, wo im Regelfall ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu bejahen ist.
Selbst wo kein Gewerbetreibender handelt, bejaht der Autor dieses Merkmal aufgrund der Verkaufsabsicht. Zum anderen der Schutz der Gemeindenamen, wobei die Ausführungen
aufgrund der neueren Rechtsprechung z.T. überholt sind. Schließlich wird noch der Schutz von bekannten Kennzeichen gegen die Benutzung als Second-Level-Domain angesprochen
und ausführlich dargestellt.
Das Werk von Racz beschäftigt sich mit einem der komplexesten und umfangreichsten Themen des Internets. Der Autor stellt dabei in flüssiger Sprache die ganze
Bandbreite der Probleme dar. Und hier zeigt sich auch die besondere Zweischneidigkeit dieser Darstellung. Es wäre vielleicht besser gewesen, auf einige Teile der Erörterung
zugunsten einer tiefergehenden thematischen Auseinandersetzung zu verzichten Insgesamt gesehen ist das Werk jedoch überaus erfreulich, stellt es doch einen weiteren kleinen
Mosaik-Baustein in der Errichtung einer gefestigten Online-Rechtsprechung dar.
Gesamteindruck:
Eine Dissertation zu einem Spezial-Problem und doch zugleich ein Buch mit einer großen Bandbreite.
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