Martin Bahr
Kennzeichenmäßiger Gebrauch von
Domain-Namen Eine Rezension zu:
Christian Racz
Second-Level-Domains aus kennzeichenrechtlicher Sicht
Peter Lang-Verlag, Frankfurt a.M. 2002, 256 Seiten, 45,50 €
ISBN 3-631-38425-4
http://www.peterlang.net
Die Dissertation von Racz beschäftigt sich mit einem höchst
aktuellen Thema aus dem Bereich des Domain-Rechts. Ist schon im
Offline-Leben der Bereich des Kennzeichen-Rechts nur teilweise geregelt
und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, erhält dieses
Problem durch das neue Medium eine noch aktuellere Dimension.
Der Autor klärt auf den ersten 30 Seiten zunächst bestimmte
Begrifflichkeiten wie IP-Adresse und Aufbau einer WWW-Adresse. Danach
erläutert er die Prinzipien der Domain-Vergabe international und
national.
Ein größerer Bereich ist dem Internationalen
Markenrecht gewidmet. Hier beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage,
welchen Staates Recht für den Bereich des Internets anzuwenden ist.
Anknüpfungsnorm ist dabei für den Autor Art. 40 EGBGB. Leider wird sich
dabei nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob denn bei Verletzung im
Internationalen Immaterialgüterrecht wirklich die deliktische
Regelanknüpfung des Art. 40 EGBGB oder nicht vielmehr die
Ausnahmevorschrift des Art. 41 EGBGB anzuwenden ist. Hier wäre eine
sauberere Subsumtion wünschenswert gewesen. Racz differenziert
dabei zwischen dem Handlungs- (Standort des Servers und Uploading der
Dateien) und dem Erfolgsort. Schließlich kommt er zu dem zutreffenden
Ergebnis, dass das entscheidende Kriterium die bestimmungsgemäße
Verbreitung (Sprache, TLD u.a.) ist, wobei dieser Teil sehr kurz
ausfällt und sich auch kaum bzw. gar nicht mit dem Kriterium der
Abrufbarkeit auseinandergesetzt wird. Hier wäre es angebracht gewesen,
die bisherige zivilrechtliche Rechtsprechung umfassender und kritischer
zu würdigen.
Im weiteren klärt Racz das Problem, wann
denn überhaupt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt und
kommt zu dem inzwischen höchstrichterlich entschiedenen Ergebnis, dass schon in der Delegierung eines Domain-Namens eine Benutzung zu sehen
ist.
Dann setzt er sich mit dem Kernproblem auseinander, wann
denn überhaupt ein kennzeichengemäßer Gebrauch vorliegt - und ob dies
noch für das MarkenG (anders als nach dem WZG) erforderlich ist. Dieser
Teil, der sich auf das Offline-Recht bezieht, ist leider mit einer
einzigen Seite für eine Dissertation außerordentlich knapp geraten. Hier
hätte der Leser sich eine umfassendere Darstellung gewünscht.
Racz kommt zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Kennzeichen
als Second-Level-Domains im Internet bis auf wenige Ausnahmen
grundsätzlich kennzeichengmäßg geschieht, da der Domain die
erforderliche Herkunftsfunktion im herkömmlichen Sinn zukommt. Er
differenziert dabei im Rahmen des § 14 Abs. 2 MarkenG zwischen zwei
verschiedenen Arten von Websites: Einerseits zwischen denen, die
vornehmlich Werbecharakter haben, um den Verkauf von Offline-Produkten
zu erhöhen, und denen, die selbst Online-Dienstleistungen anbieten.
Schließlich beschäftigt sich der Autor neben dem Schutz aus dem
MarkenG mit dem Namensschutzanspruch aus Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG),
Handelsrecht (§ 37 Abs.2 HGB) und allgemeinem Zivilrecht (§§ 823, 826
BGB). Danach werden noch drei Sonderbereiche angesprochen. Zum
einen der spezielle Fall des Domain-Grabbings, wo im Regelfall ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr zu bejahen ist. Selbst wo kein
Gewerbetreibender handelt, bejaht der Autor dieses Merkmal aufgrund der
Verkaufsabsicht. Zum anderen der Schutz der Gemeindenamen, wobei die
Ausführungen aufgrund der neueren Rechtsprechung z.T. überholt sind.
Schließlich wird noch der Schutz von bekannten Kennzeichen gegen die
Benutzung als Second-Level-Domain angesprochen und ausführlich
dargestellt. Das Werk von Racz beschäftigt sich mit
einem der komplexesten und umfangreichsten Themen des Internets. Der Autor
stellt dabei in flüssiger Sprache die ganze Bandbreite der Probleme dar.
Und hier zeigt sich auch die besondere Zweischneidigkeit dieser
Darstellung. Es wäre vielleicht besser gewesen, auf einige Teile der
Erörterung zugunsten einer tiefergehenden thematischen
Auseinandersetzung zu verzichten Insgesamt gesehen ist das Werk jedoch
überaus erfreulich, stellt es doch einen weiteren kleinen
Mosaik-Baustein in der Errichtung einer gefestigten
Online-Rechtsprechung dar. Gesamteindruck: Eine
Dissertation zu einem Spezial-Problem und doch zugleich ein Buch mit
einer großen Bandbreite.
|