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Lösung zum Fall zur culpa in contrahendo nach neuem Schuldrecht
Die folgende Fallösung zum neuen Schuldrecht wurde uns von Christian Rauda und Jochen Zenthöfer zur Verfügung gestellt.
Quelle: Rauda/Zenthöfer, 55 Fälle zum neuen Schuldrecht, Richter-Verlag 2002, 7,80 Euro, ISBN 3-935150-31-8


Außerdem liegen zwei weitere Fälle vor. Zu den Sachverhalten


Fall zur culpa in contrahendo
- Lösung -


Anspruch des K gegen V auf Ersatz des Schadens aus § 280 I 1

K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz des aus der Platzwunde resultierenden Schadens aus § 280 I 1 haben.

1. Dazu müsste zuerst ein Schuldverhältnis vorliegen. Einen Vertrag haben V und K nicht geschlossen. In Frage kommt daher nur ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II. K und V könnten gemäß § 311 II Nr. 1 Vertragsverhandlungen aufgenommen haben. Da K sich für Kochbücher interessiert, greift V in das Regal, um ihm zwei Exemplare zum Verkauf anzubieten. Darin ist eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu sehen. Folglich ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II Nr. 1 gegeben.

2. Weiterhin müsste V Pflichten nach § 241 II verletzt haben. Zu den Rücksichtspflichten gehören Obhut, Schutz und Information des Partners. Hier hat V den Fall einiger Dutzend Bücher auf den Kopf des K verursacht und damit eine Schutzpflicht nach § 241 II verletzt.

3. Schließlich müsste V diese Pflichtverletzung zu vertreten haben (§ 280 I 2). Vertretenmüssen umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 I 1. V hat zwei Bände aus dem Regal gezogen, ohne dabei das Herunterfallen der übrigen Bücher zu verhindern. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 II außer Acht gelassen, er handelte mithin fahrlässig. Somit hat V die Pflichtverletzung nach § 280 I 2 zu vertreten.

4. Zuletzt müsste K ein Schaden nach § 280 I 1 entstanden sein. K hat nun eine Platzwunde auf dem Kopf, die er behandeln lassen muss. Dies ist ein Vermögensschaden.

5. Gemäß § 249 S.1 schuldet V dem K Naturalrestitution. K ist also so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung des V stünde. Naturalrestitution bestünde in der Behandlung der Wunde. Darauf muss sich K jedoch nicht verweisen lassen. Er kann gemäß § 249 S.2 den zur Behandlung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen V auf Ersatz des Schadens. Er kann also den für die Behandlung der Platzwunde erforderlichen Geldbetrag aus § 280 I 1 i.V.m. § 311 II verlangen.

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