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"Urheber- und Urhebervertragsrecht" von Haimo Schack, 2. Auflage    Bestellen Sie ohne Login & einfach per Rechnung! Onlinebestellung bei der Fachbuchhandlung Zeiser-Ress e.K.
Ralf Hansen

Urheber und ihre Rechte

Eine Rezension zu:

Haimo Schack

Urheber- und Urhebervertragsrecht

2. Aufl., Tübingen: Mohr (Siebeck), 2001, 578 S.
ISBN: 3-16-147547-X

ausführliche Rezensionen zur Vorauflage:
http://www.jurawelt.com/literatur/wirtschaftsrecht/270

http://www.mohr.de

Die zweite, überaus gelungene Auflage bringt das Buch auf den Stand von Februar 2001. Bereits mit der ersten Auflage war es dem Verfasser gelungen, eine Art Mittelweg zwischen Lehr- und Handbuch zu finden, der nun konsequent fortgesetzt wurde. Das Buch weist einen erheblichen Praxisbezug auf und setzt sich insbesondere auch durchgängig mit Fragen der Autoren- und Künstlerrechte intensiv auseinander. Nicht zuletzt im Internet scheint immer noch die Mär vom "rechtsfreien Raum" ein wenig verbreitet - auch wenn es sich gebessert hat. Dem tritt Schack entgegen und fordert rechtspolitisch eine Autorenabgabe, ggf. auch auf PC, die vermutlich auch kommen wird. Die Aspekte einer Reform des Urheberrechts, die für 2002 ansteht, werden sämtlich angesprochen. Auch das Urhebervertragsrecht steht vor einer Reform. Die Reformaspekte werden bereits angesprochen. Vertieft und erweitert wurden insbesondere die rechtsvergleichenden Aspekte. Zwar wurde der Umfang nur um etwa 35 Seiten gesteigert, doch handelt es sich um eine umfassende Überarbeitung, da sich erhebliche Überarbeitungen in jedem Kapitel finden. Zur überzeugenden Gesamtkonzeption sei auf die Rezension der ersten Auflage verwiesen.

Erwartungsgemäß hat sich Schack gegenüber der ersten Auflage wesentlich vertiefter mit Fragen des Urheberrechts im Internet beschäftigt. Selbstredend ist ein im Internet plazierter Text veröffentlicht (Rdn. 223). Interessant sind die Ausführungen über die Onlinenutzung digitalisierter Werke (Rnrn. 416 ff), die zweifellos durch Digitalisierung vervielfältigt werden. Über die rechtliche Einordnung herrscht indessen noch Streit. Manche wollen auf die Digitalisierung als einer elektronischen Wiedergabe § 20 UrhG analog anwenden. Dem tritt Schack mit der interessanten Überlegung entgegen, daß das Recht der elektronischen Wiedergabe als derzeit noch neues unbenanntes Verwertungsrecht unmittelbar aus § 15 II UrhG herzuleiten ist. Er schließt damit unmittelbar an die neue internationalrechtliche Rechtslage an, derentwegen in § 20 UrhG in Kürze wegen Art. 8 WCT ein eigenes Onlineübermittlungsrecht eingefügt wird (Rn. 885 b). Es ist durchaus überzeugend, daß eine Analogie zum Verwertungsrecht des § 20 UrhG die Neuartigkeit dieser selbständigen Nutzungsart nur verschleiern würde. Entsprechend sieht er die betreffende Nutzung auch als unbekannte Nutzungsart nach § 31 IV UrhG an, deren Bekanntheit erst seit etwa 1995 vorausgesetzt werden kann (Rn. 551). Indessen scheitert die Einräumung von Nutzungsrechten nicht an dieser Norm, da dies ausschließlich eine Frage der Vertragsauslegung ist. Rechtsfragen des Internets werden sicher auch in den nächsten Auflagen noch einigen Anlaß zur kritischen Aufarbeitung geben. Nicht behandelt wird bisher etwa die urheberrechtliche Haftung bei unberechtigter Linksetzung.

Besonders interessant ist die Darstellung der Schranken des Urheberrechts, nicht zuletzt weil die Regelungen der §§ 45 ff UrhG nicht ohne weiteres verständlich sind. Zumal dem deutschen Urheberrecht das "fair use" des US-amerikanischen Urheberrechts in dieser Form nicht bekannt ist. Gerade in Bezug auf öffentliche zugängliche Texte sind die betreffenden Normen in Bezug zu Art. 5 GG zu setzen, was regelmäßig zu Streitigkeiten, nicht zuletzt zwischen einzelnen "Lobbies" führt. Schack geht mit Recht davon aus, daß das deutsche System der urheberrechtlichen Schranken immer mehr ins Wanken gerät, zumal die Schranken der einzelnen Schutzrechte nicht aufeinander abgestimmt sind, wie sich am Verhältnis von Urheberrecht und Markenrecht leicht zeigen läßt. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Schutzrechtsystemen könnte in den nächsten Auflagen vielleicht noch schärfer konturiert werden. Etwas kurz ist die Darstellung des § 49 UrhG, der in der Praxis immer wieder zu Streit führt, etwa hinsichtlich der Verwendung von Pressemitteilungen. Sehr anschaulich ist indessen die Darstellung des Zitatrechtes.

Hervorzuheben ist etwa auch die Darstellung des § 5 UrhG, der amtliche Werke völlig aus dem Urheberrechtsschutz herausnimmt. Besonders interessant ist dies für Urteile, nicht zuletzt wegen der inzwischen im Internet oft aufzufinden privaten Urteilsdatenbanken. Auch die Verfasser von Urteilen können keine Urheberrechte geltend machen, weil sie als Person völlig hinter dem Amt zurücktreten. Schack spricht auch die Problematik der Leitsätze an, da nur amtlich verfaßte Leitsätze gemeinfrei sind. Nichtamtliche Leitsätze müssen indessen das Niveau einer persönlichen geistigen Schöpfung erreichen. Hier klingen bei Schack deutliche Zweifel an, da die Frage im Raum steht, wann dies je der Fall sein dürfte. Er sieht die Kürzung und Bearbeitung von amtlich veröffentlichten Urteilen noch nicht als Bearbeitung i.S.d. § 3 UrhG an, so daß auch der entsprechende Hinweis auf der Rückseite des Titelblatts etwa von BGHZ ins Leere geht. Urteile können daher weitgehend frei veröffentlicht werden.

Der sechste Teil des Buches, der die internationalrechtlichen Dimensionen behandelt, gehört zu den besten seiner Art. Schack gelingt es, diese komplexe Materie didaktisch gelungen aufzubereiten. Erheblich überarbeitet wurde auch das Kapitel zum Urhebervertragsrecht. Schack geht auch bereits auf die Reformansätze ein (http://www.urheberrecht.org). Der Entwurf will eine angemessene Vergütung durchsetzen. Schack wehrt sich gegen die Festsetzung eines "pretium iustum", übersieht dabei aber wohl, daß ähnliche Normen im BGB längst existieren (§§ 612 II, 632, 653 II BGB), so daß sich eine angemessene Vergütung wohl ermitteln läßt, ggf. auf Gutachtensbasis. Berechtigt sind seine Einwände gegen die Kollektivierungstendenzen dieses Entwurfes, der in nahezu allen Einzelheiten sehr umstritten ist, nicht zuletzt bei den Verlegern. Aber auch die Autorenverbände können sich zu einer positiven Haltung kaum durchringen. Auch das Filmrecht wird nicht angemessen einbezogen. Seine Kritik faßt er pointiert zusammen: "Nicht fürsorgliche Bevormundung und Zwangskollektivierung auch noch der letzten freien Urheber und Künstler, sondern die rechtliche Absicherung von Vertragsfreiheit und Selbstverantwortung muß das Ziel sein". Es ist unter diesen Umständen kein Wunder, daß es immer mehr der letzten freien Autoren und Künstler in das Internet zieht, sofern ihre Lebensgrundlage sonst irgendwie gesichert ist, da sich im Internet kaum Honorar verdienen läßt. An Rechtsfragen des Internets indessen schon. In seinem interessanten Ausblick auf die Zukunft des Urheberrechts sieht Schack denn auch im "Cyberspace" (was immer das sein mag; eine vollständig eigenständige Sphäre des Internets vermag der Rezensent nicht zu erkennen) nicht den Tod des Urheberrechts, sondern die große Chance für das Urheberrecht als Weltrecht, das es schon war, als der Begriff "Globalisierung" noch nicht existierte.

Die zweite Auflage ist noch gelungener als die erste und präsentiert die Dogmatik des Urheberrechts auf höchsten Niveau in einer Strukturierung, die den interessierten Leser sehr ansprechen dürfte, zumal das Werk alle Qualitäten eines ausgezeichneten Handbuches hat.


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