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Artikel 270
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Ralf Hansen
Der Schutz geistigen Eigentums
Eine Rezension zu:
Schack, Haimo
Urheber- und Urhebervertragsrecht
Tübingen: Mohr (Siebeck), 1997
http://www.mohr.de
Das in jeder Hinsicht “große” Lehrbuch von Haimo Schack, Direktor des Instituts für “Europäisches und internationales Privat- und Verfahrensrecht” an
der Universität Kiel (http://www.rz.uni-kiel.de/fak/rechtsw/index.html) deckt alle Facetten des
Urheberrechts ab und stellt dieses schwierige Rechtsgebiet klar, verständlich und auch für den Anfänger im Urheberrecht leicht lernbar dar (interessante Materialien zum
Urheberrecht stets auch unter: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/urecht - mit Mailingliste:
urecht@jurix.jura.uni-sb.de - Anmeldung: majordomo@JURIX.JURA.UNI-SB.DE). Das Werk ist auf dem Stand von August 1997 und konnte damit das “Vierte Gesetz zur Änderung des
Urheberrechtsgesetzes” vom 08.05.1998 (mit dem die §§ 20, 87 c Abs.1 S.1 Nr.3, 94 Abs.4, 20a, 20b, 76 Abs.3, 87 Abs.4, 137 h UrhG 1965 geändert, bzw. eingefügt worden
sind) sowie das “Zweite Gesetz zur Änderung des PatentG und anderer Gesetze” vom 16.07.1998 (mit dem § 69c Nr.3, 111a Abs.1 S.2 UrhG geändert wurden) noch nicht
berücksichtigen. Diese Änderungen betreffen allerdings nicht die Erarbeitung und die Übersicht über die dogmatischen Grundlagen des Urheberrechts und stehen der Rezeption des
Buches daher nicht im Weg. Ohnehin enthält ja jedes juristische Werk eindeutige “Links” auf das jeweils geltende Gesetzesrecht, ohne deren Lektüre es nicht lesbar
ist.
Das Urheberrecht ist ein Rechtsgebiet mit großer Zukunft, es wird - wie Thomas Hoeren einmal sinngemäß formuliert hat - in nicht zu ferner Zukunft die Bedeutung eines
Bürgerlichen Gesetzbuchs für das geistige Eigentum erlangen. Allerdings handelt es sich, um eine Formulierung von Kohler aus dem Jahre 1907 aufzugreifen, die Schack zitiert,
um ein “Weltrecht”, dessen Erarbeitung die Bereitschaft voraussetzt, sich wenigstens mit den Grundlagen des Völkervertragsrechts (s. Kimminich, Einführung in das
Völkerrecht, 6. Aufl., Stuttgart: UTB, 1997) und des Internationalen Privatrechts (s. Kropholler, Internationales Privatrecht, 3. A., Tübingen: Mohr (Siebeck), 1997) sowie des
Europarechts (s. Koenig/Haratsch, Europarecht, 2. Aufl, Tübingen: Mohr (Siebeck) bei UTB) ,zu befassen. Immerhin beruhen nahezu alle Änderungen des Urheberrechts in den
vergangenen Jahrzehnten auf Richtlinien der EWG/EG. Infolgedessen hat Schack diesem Aspekt auch ein eigenes Kapitel gewidmet, § 4. Die Schwerpunkte der Darstellung liegen im
Urheber- und Leistungsschutzrecht, dem Recht der Verwertungsgesellschaften und insbesondere auf der Einbindung des Urheberrechts in die zivilrechtliche Dogmatik, wie sich
gerade im Bereich des Urhebervertragsrechts zeigt. Der Zusammenhang von Urheberrecht und allgemeinem Zivilrecht wird von Schack insbesondere auch in rechtsvergleichender
Perspektive geklärt, da der Blick auf das Andere im Spiegel, das eigene um so klarer erkennen läßt. Infolgedessen spielen rechtsvergleichende Argumentationen bei der
Darstellung eine bedeutende Rolle, die man in anderen Werken in dieser Deutlichkeit vermißt.
Der erste Teil behandelt die Grundlagen und wendet sich zunächst den Funktionen des Urheberrechts zu. Herausgestellt werden insbesondere auch die Unterschiede zwischen dem
kontinentaleuropäischen droit d'auteur und dem US-amerikanischen Copyright (Copyright Act), daß nicht an der Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, sondern am Schutz der
produzierten Ware ansetzt. Urheberpersönlichkeitsrechte spielen hier keine nennenswerte Rolle. Der Ausbeutung ist Tür und Tor geöffnet: “Die Reduktion des Urheberrechts
auf ein bloßes Wirtschaftsgut, das allein ökonomischem Effizienzdenken zu gehorchen hätte, wäre deshalb äußerst gefährlich. Die Überzeugungskraft des Urheberrechts lebt von
seinen persönlichkeits- und naturrechtlichen Fundamenten. Die wirtschaftliche Verwertung ist nur einer von mehreren Aspekten des Urheberrechts. Im Zentrum des Urheberrechts
stehen nicht die Verwerterinteressen, sondern die schöpferische Persönlichkeit des Urhebers” (Rdnr. 27). Der Schutz des Urhebers selbst, insbesondere das
Urheberpersönlichkeitsrecht, ist noch schwächer ausgebildet als im deutschen Recht, weshalb eine Registrierung in der Copyright-Rolle eine wesentliche Schutzvoraussetzung ist.
Die Probleme auch des deutschen Rechts zeigen sich aber etwa im “Münchner Übersetzerstreit”, bei dem die Übersetzerin darauf besteht, ein eigenes, selbständig
schutzfähiges Werk geschaffen zu haben und eine entsprechende Vergütung, nicht lediglich eine Übersetzerpauschale verlangen zu können. Der Fall ist noch nicht entscheiden.
Unabweislich ist es, daß Urheberrecht in das “System” der gewerblichen Schutzrechte und des Wettbewerbsrecht einzuordnen. Das Urheberrecht ist kein gewerbliches
Schutzrecht, steht mit diesen Rechten aber allein aufgrund der §§ 15 ff UrhG in enger Verbindung, wenn der Urheber sich entschlossen hat, sein Werk zu verwerten, wie Schack
deutlich hervorhebt (Rdnrn. 61 ff). Problematisch ist dann vor allem das Verhältnis zum markenrechtlichen Schutz der §§ 14, 15 MarkenG. Demgegenüber ist das Wettbewerbsrecht
nicht objekt-, sondern verhaltensbezogen. Schack macht die Zusammenhänge, die für eine Fallbearbeitung zentral sind, sehr deutlich. Ein Wettbewerber kann beispielsweise sehr
leicht durch Vornahme einer dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Nutzung ein bestehendes Immaterialgüterrecht verletzen. Insoweit sind die immaterialgüterrechtlichen Vorschriften
lex specialis zu § 97 UrhG, der aber dennoch daneben Anwendung finden kann, § 97 Abs.3 UrhG. Hier ist manches umstritten.
Das deutsche Urheberrecht setzt an der Existenz des “Werkes” an. Ideen sind nicht schutzfähig, sondern frei nachahmbar. Denkmonopole wären auch mit Art. 2 Abs.1
und Art. 5 Abs.2 GG nicht vereinbar. Auch die Immaterialgüterrechte stellen nur kodifizierte Ausnahmen zum Grundsatz der Nachahmungsfreiheit dar, wie sich insbesondere am
Beispiel des Patentrechtes zeigt. Der Werkbegriff des Urheberrechts ist trotz des Bezugs auf “Literatur, Wissenschaft und Kunst” Neuerungen gegenüber offen und
nicht abschließend (“insbesondere”). Oftmals ist aber bereits umstritten, ob überhaupt ein Werk vorliegt. Subjektiv kommt es darauf an, ob eine individuelle
geistige Schöpfung vorliegt, zu denen etwa auch Computerprogramme zählen. Schack wendet sich mit Nachdruck gegen die überkommene Lehre von der “Gestaltungshöhe”
(“Mindesthöhe”), die aber angesichts der Lehre von der “kleinen Münze” nach § 2 Abs.2 UrhG wenig Bedeutung hat. Die Rechtsprechung zur “kleinen
Münze” ist durchaus widersprüchlich. Einerseits genügt schon “ein bescheidendes Maß geistiger schöpferischer Tätigkeit” (BGHZ 116, 135, 144), so daß etwa ein
Kursbuch der Deutschen Bundesbahn urheberrechtsfähig ist. Andererseits sind etwa individuelle Anwaltsschriftsätze kaum geschützt, Haus- und Seminarbeiten, die durchaus
individuelle schöpferische Leistungen darstellen können, nach der Rechtsprechung gar nicht. Dies ist dogmatisch nicht haltbar. Insgesamt plädiert Schack gegen eine wohl h.M.
dafür, die Schwelle insgesamt anzuheben und das Kriterium der individuellen geistigen Schöpfung in das Zentrum der Dogmatik zu stellen (Rdnrn. 260 ff). Die Idee muß eine
Gestalt angenommen haben, um als “Werk” geschützt werden zu können. Allerdings ermöglicht das Zivilrecht, wie Schack zeigt, durchaus eine Art
“Ideenschutz”: Die Idee wird erst preisgegeben, wenn der Interessent ein Vertragsstrafeversprechen, § 339 BGB abgegeben hat, was im Regelfall angesichts
unterschiedlicher “Marktmacht” sehr problematisch sein dürfte. Wissenschaftliche Arbeiten aber können angesichts der Freiheit der Forschung immer nur hinsichtlich
der konkreten Darstellungsform, nicht aber hinsichtlich Argumentation und Ergebnis geschützt werden, wobei allerdings der Zitierzwang einen gewissen Schutz eröffnet. Das
vielbeschworene Plagiat, bezieht sich ausschließlich auf die Art der Darstellung, etwa durch Übernahme einer bestimmten Syntax. Es ist hingegen kein Rechtsbegriff. Nebenbei
erfährt man, wo der Begriff herkommt: “Der römische Dichter Martial (40 - 103 n.Chr.) verglich die Veröffentlichungen seiner Gedichte mit der Freilassung von Sklaven:
Wer sie als eigene ausgebe und sich aneigne sei ein plagiarius - ein Menschenräuber” (Rdnr. 252). Der Plagiator maßt sich fremde Urheberrechte an, indem er kopiert oder
nicht gekennzeichnete Zitate als eigenes Werk ausgibt, hinzu kommt die häufige “Umarbeitung”: “Paraphrasierung eines fremden Werkes ist keine Entschuldigung,
sondern im Gegenteil Zeichen einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung”. Wie wahr! Die praktischen Probleme liegen hier im Beweisrecht. Die einzelnen Fallgruppen der
typischen Werkarten werden selbstredend im einzelnen durchdiskutiert.
Das subjektive Recht des Urhebers ist unterschiedlich intensiv ausgeprägt: Die volle Rechtsmacht in Form von Ausschließlichkeitsrechten gewähren nur die §§ 12 - 23 UrhG.
Parallelen zum Sacheigentum drängen sich auf. Anders als das Sacheigentum ist das Urheberrecht infolge der Kodifizierung der “monistischen Theorie” in § 29 S.2
UrhG unübertragbar und grundsätzlich unverzichtbar, soweit es sich nicht um Miturheberschaft handelt. Lediglich einzelne Nutzungsrechte lassen sich abspalten, für deren
Übertragung aber das Abstraktionsprinzip gilt, wie Schack deutlich heraushebt, um Mißverständnissen vorzubeugen (Rdrn. 524 ff). Im Zentrum stehen hier die dinglichen
Nutzungsrechte des § 31 UrhG. Auch eine Dereliktion ist nicht möglich. Entsprechend schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen “geistigen Interessen” vor
Verletzung, worauf Schack in § 12 ausführlich eingeht. Der konkrete Inhalt des Urheberpersönlichkeitsrechts ist eines der komplexesten Teilgebiete des Urheberrechts. Hierzu
zählt etwa der klassische Fall der Entstellung eines Werkes gegen den Willen seines Urhebers durch den Berechtigten, etwa durch den Abriß eines künstlerisch gestalteten
Brunnens durch den ursprünglichen Auftraggeber im Rahmen von Umbaumaßnahmen. Die Rspr. lehnt einen derartigen Schutz bisher weitgehend noch ab, wogegen sich Schack mit Verve
mit vollem Recht wendet (Rdrn. 340 ff). Derartige Fälle werden eingehend erörtert. Der Integritätsschutz der §§ 14, 97 UrhG bezieht sich auf Ideelle, an der Struktur
geschaffener kultureller Werte, nicht auf den Schutz des Verwertungsberechtigten.
Für jeden Urheber zentral sind die Verwertungsrechte der §§ 15 ff UrhG. Kaum jemand ist in der Lage, sein Werk selbst zu verwerten, wie sich insbesondere im Verlagswesen
zeigt. Der Urheber der sein (zu vervielfältigendes) Werk verbreiten will, ist auf die Präsenz in einer Öffentlichkeit angewiesen, die zugleich auch den Absatzmarkt darstellt
und ihn durch Kritik reguliert. Allerdings bietet das Internet inzwischen die Möglichkeit des “Selbstverlages” in elektronischer Form, zum Leidwesen der Verleger,
allerdings ohne materielle Gewinnmöglichkeit der Autoren. Eine der Ursachen, die das Web nach wie vor hinter den Printmedien zurückstehen lassen. Über die Verletzung der
übertragenen Verwertungsrechte durch Selbstverwertung entgegen den vertraglichen Grundlagen kann durchaus Streit entstehen. § 17 regelt die Verbreitung der vervielfältigten
Stücke. Im Gegensatz zu § 17 kann der Vervielfältigung nicht die Erschöpfungseinrede, die weltweit anerkannt ist, entgegengehalten werden. § 16 besagt kurzgefaßt, daß ein Werk
nicht ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt werden darf. Für Computerprogramme gilt inzwischen die Spezialregelung des § 69c Nr.1 UrhG, so daß auch die kurzzeitige
Übernahme in einen Arbeitsspeicher eine Vervielfältigung darstellt. Schack geht auf die Problematik der Leistungsschutzrechte eingehend ein. Das UrhG enthält eine Stufenfolge
von Vervielfältigung, Verbreitung und Nutzungseinräumung als Verfügungsrechten. Die Erschöpfungseinrede kann sich immer nur auf den Vertrieb körperlicher Werkexemplare
beziehen, beispielsweise von Büchern und CD-ROM, allerdings sind immer die Spezialregelungen des Verlagsgesetzes in den Blick zu nehmen, die aber zum Urhebervertragsrecht
gehören. Die Erschöpfung setzt, wie Schack eingehend klärt, voraus, daß der Urheber beim ersten Inverkehrbringen Gelegenheit hatte, eine entsprechende, auch die nachfolgende
Verbreitung umfassende, Vergütung mit dem Verwerter auszuhandeln. Durch klare Abgrenzungen kann dieses Recht auf bestimmte Staaten beschränkt werden, solange nicht der
Geltungsbereich des EG-Rechts berührt wird, da nach gefestigter Rspr. des EuGH aufgrund der Warenverkehrsfreiheit ein europaweiter Erschöpfungsgrundsatz Anwendung
findet.
Schack behandelt aber auch den Schutz des Urhebers und der Verwertung im Internet (§ 13 II 6). Er formuliert treffend: “Anders als viele Nutzer zu glauben scheinen, ist
das Internet keine urheberrechtsfreie Zone, auch wenn man sich über die Einordnung der Nutzungsberechtigungen unter die in § 15 I und II UrhG genannten Verwertungsrechte noch
nicht einig ist”. Man könnte noch ergänzen: Es ist auch keine marken - und wettbewerbsrechtsfreie Zone, die allerdings mit der Freiheit im Web stets noch kollidiert,
ohne daß ein angemessener Ausgleichsmodus gefunden worden wäre. Die Ursache dürfte darin liegen, daß auf das Web Normen angewendet werden, die auf die Problematik des Web
nicht zugeschnitten sind. Problematisch ist dies vor allem bei der Online-Nutzung digitalisierter Werke, die auch gerade Content-Provider betrifft, die eigene Inhalte
anbieten. Digitalisierung ist Vervielfältigung und unterfällt eindeutig § 16 UrhG, so daß bereits die Speicherung auf einer Festplatte dieser Norm ebenso unterfällt, wie die
Aufnahme in den Arbeitsspeicher. Allerdings ist die private Nutzung von § 53 UrhG gedeckt, wobei sich jedoch erhebliche Probleme der Abgrenzung zum beruflichen und
ausbildungsmäßigen Gebrauch ergeben. Nicht gedeckt ist aber die Übernahme der Werke auf einer anderen Homepage ohne Zustimmung des Urhebers. Sehr umstritten ist die
Anwendbarkeit des § 17 UrhG im Online-Bereich. Manche wollen aufgrund der Parallelen zur Sendung § 20 UrhG analog anwenden. Die Parallele wird aber zu eng gezogen, da es bei
der Online-Nutzung allein auf den Abruf des Nutzers, nicht auf gleichzeitige Wahrnehmung und schon gar nicht auf die Sendung ankommt, was nach § 15 Abs.3 UrhG auch nicht
gefordert werden kann. Allerdings erfolgt durch die Präsentation im Internet eine Bereitstellung an die Öffentlichkeit, wie in § 17 UrhG vorausgesetzt. Da es sich allerdings
um eine unkörperliche Wiedergabe handelt, kann nach Schack § 17 UrhG nicht zur Anwendung kommen, sondern es liegt ein unbenanntes Verwertungsrecht im Sinne von § 15 Abs.2 UrhG
vor. Diese Argumentation wirft aber die Frage auf, ob angesichts der Möglichkeit der vollständigen Digitalisierung von Werken, die gar nicht mehr körperlich entstehen müssen,
nicht wenigstens de lege ferenda geboten ist, den Schutzbereich des § 17 UrhG auf diese Formen der Verwertung zu erstrecken, sofern nicht ohnehin eine analoge Anwendung in
Betracht kommt.
Diese Problemkreise leiten über zu den zeitlichen und inhaltlichen Grenzen des Urheberschutzes, da erst Inhalt und Schranken das Ausmaß des Urheberschutzes im Einzelfall
bestimmen können. Der zeitliche Schutz ist in den Mitgliedsstaaten der EU einheitlich auf 70 Jahre festgesetzt worden, was aber zahlreiche Probleme des interlokalen Rechts
aufwirft, auf die Schack intensiv eingeht. Für den Nutzer von Werken sind aber insbesondere die inhaltlichen Schranken zentral. Das Urheberrecht will die geistige
Auseinandersetzung nicht behindern, insbesondere den Zugang zu Informationen, der verfassungsrechtlich geschützt ist, nicht erschweren. § 24 UrhG erlaubt die Benutzung fremder
Werke als Anregung zur Schaffung eines eigenen Werks, sofern es keine Bearbeitung ist. §§ 48 - 50 UrhG sichern die Freiheit der Berichterstattung und öffentlicher Kritik. § 53
statuiert ein abgestuftes System für die berufliche, ausbildungsmäßige und private Nutzung als Ausnahme zu § 16 UrhG. Diese Nutzungsformen sind allgemein üblich, sie erheblich
einzuschränken sinnlos. Man kann es nicht besser formulieren: “...Verbotsrechte, die nicht beachtet werden, nutzen niemandem, sie gefährden nur die Autorität des
Gesetzgebers” (Rdnr. 494). Dem ist nichts hinzuzufügen, auch wenn es noch etwas dauern wird, bis sich diese Erkenntnis allgemein durchsetzt. Erlaubt wird durch § 53
Abs.1 S.1 nur die Herstellung einzelner Exemplare. Der BGH meint dies bedeutet sieben Exemplare, Schack meint drei. Man sollte es von der Erfordernissen des Einzelfalles
abhängig machen und dies flexibel handhaben. § 53 Abs.1 S.1 bezieht sich allerdings nur auf den wirklichen “privaten” Bereich, nicht auf berufliche oder
ausbildungsmäßige Situationen, die von § 53 Abs.2 und 3 UrhG erfaßt werden. Die Vervielfältigung muß stets “geboten” sein. Die Nutzung im Schul- und
Prüfungsbereich wird durch § 53 Abs.2 UrhG erfaßt. § 53 Abs.3 Nr.1 UrhG ist hingegen auf Hochschulen nicht anwendbar. Schack ist der Auffassung, daß das dort übliche
massenhafte Kopieren, die Vervielfältigungsrechte der Autoren auszuhöhlen droht. “Außerdem kann man es erwachsenen Studenten zumuten, sich ihre Unterrichtsmaterialien
selbst zu beschaffen, vgl. § 53 II Nr. 4 lit. a UrhG” (Rdnr. 498). Man sollte es meinen. Ganze Bücher dürfen ohnehin nur kopiert werden, wenn sie seit wenigstens zwei
Jahren vergriffen sind. Zitate hingegen sind nur bei geistigen Auseinandersetzungen erlaubt. Aus unveröffentlichten Werken soll nicht zitiert werden dürfen. Dies ist aber m.E.
dahingehend einzuschränken, daß ein Zitat mit Zustimmung des Autors möglich sein dürfte. Etwa im soziologischen Bereich ist dies nicht unüblich. Das Zitat ist zudem durch eine
Quellenangabe zu belegen, § 63 Abs.1 S.1 UrhG. Sinnentstellenden Zitaten kann via § 14 UrhG entgegengetreten werden.
Im Zentrum des Vierten Teiles steht der Rechtsschutz des Urhebers. Ausgehend von § 97 UrhG, der zwar lex specialis zu §§ 823, 1004, 812 BGB und § 1 UWG ist, aber diese
Anspruchsgrundlagen nach § 97 Abs.3 UrhG unberührt läßt, wird das Schutzsystem des Urheberrechtes von Schack systematisch entfaltet. § 97 Abs.1 UrhG setzt die Verletzung eines
absoluten Urheberrechts voraus, insbesondere: §§ 11, 15 ff; 74 - 76 Abs.1; 14, 83; 85, 86, 94 UrhG. Der Schutz erstreckt sich auch auf den Inhaber ausschließlicher
Nutzungsrechte nach § 31 Abs.2 UrhG ohne allerdings eine notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. § 63 ZPO zu begründen. Davon abzugrenzen ist der vertragliche Schutz des
Urhebers bei Verletzungen von Forderungsrechten, etwa bei Vergütungsansprüchen, für die § 97 UrhG nicht gilt. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert grundsätzlich wie bei § 823
Abs.1 BGB die Rechtswidrigkeit. Dem potentiellen Verletzer steht aber selbstredend der Gegenbeweis offen, sich in den Grenzen des eingeräumten Nutzungsrechtes bewegt zu haben.
§ 97 Abs.1 enthält sowohl einen Schadensersatzanspruch, der § 823 Abs.1 BGB nachgebildet ist, als auch einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, der wiederum die
Funktionen des § 1004 Abs.1 BGB erfüllt. Grundsätzlich gelten für den Schadensumfang die §§ 249 ff BGB, die allerdings für § 97 Abs.1 UrhG modifiziert werden. Der Schaden kann
alternativ konkret berechnet werden, sich auf die übliche Lizenzgebühr richten und auf den Gewinn des Verletzers gerichtet werden. Schack diskutiert die damit
zusammenhängenden Einzelfragen eingehend. Ein Unterlassungsanspruch ist auch in Form des vorbeugenden Unterlassungsanspruches möglich, wenn Erstbegehungsgefahr vorliegt, was
regelmäßig im Verfahren nach §§ 935, 940 ZPO durchgesetzt wird. Die Wiederholungsgefahr - und damit die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch - entfällt allerdings,
wenn seitens des Verletzers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Dies betrifft die Problematik der “Abmahnung”, die in der nächsten
Auflage eingehender dargestellt werden könnte. Raubkopien etwa können nach § 98 vernichtet werden. Die systematischen Abgrenzungen in Rdnrn. 709 - 714 haben fast - bei
entsprechender Umsetzung - den Charakter eines Aufbauschemas. Das genaue Verhältnis von § 97 Abs.1 zu §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB kann letztlich offenbleiben, da diese Normen
die gleiche Schutzrichtung haben und der gleichen Verjährungsfrist unterliegen. Bestand und Inhalt der Rechte richten sich aber allein nach dem UrhG, nicht nach dem BGB.
Allerdings können neben § 97 UrhG immer auch die §§ 823 Abs.2, 826, 831, 839, 830, 840 BGB anwendbar sein, sowie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Eingriffen in das
Recht am Unternehmen auch § 823 Abs.1 BGB. Nach Ablauf der Frist des § 102 UrhG werden auch die §§ 687 Abs.2, 681, 667 BGB wieder attraktiv, wie Schack süffisant ausführt.
Problematisch ist stets die Eingriffskondiktion des § 812 Abs.1 S.1 2. Alt. 2 BGB.
Anschließend widmet sich Schack den prozessualen Besonderheiten. Problematisch - insbesondere etwa im Online-Recht auf dessen Spezifika Schack hier aber nicht näher eingeht -
ist stets die örtliche Zuständigkeit, § 32 ZPO, bei den Zivilgerichten, ausgehend vom Tatortprinzip, das für alle deliktischen Normen gilt. Allgemein dürfte die Kritik gewagt
werden, daß die Sphäre des Online-Rechts stärkere Berücksichtigung hätte finden können. Dies wird in der kommenden Auflage auch mit Sicherheit der Fall sein. Nach seiner
überzeugenden Auffassung hängt diese Bestimmung davon ab, wo die Vervielfältigung bestimmungsgemäß erfolgt ist. Interessant ist auch die Darlegung zu den Besonderheiten im
Zwangsvollstreckungsrecht unter Einschluß der Insolvenz, für das die §§ 113 - 119 UrhG insoweit an die Stelle der §§ 829 ff ZPO treten. Ausführlich behandelt wird der von
gewerblichen Schutzrechtsverletzern aller einschlägigen Branchen, den Piraten unserer Tage, gern verdrängte strafrechtliche Schutz der §§ 106 - 108a UrhG. Daneben spielen
allerdings auch §§ 143 ff MarkenG, §§ 17 ff UWG und insbesondere §§ 263, 267, 257, 258 StGB eine bedeutende Rolle.
Der sechste Teil des Buches behandelt das internationale Urheberrecht. Die Kernfrage des internationalen Urheberrechts lautet nach Schack: “Gibt es überhaupt das
Urheberrecht oder vielleicht nur ein Bündel nationalstaatlicher Rechte an einem bestimmten Werk?” (Rdnr. 795). Die Verfechter des Territorialitätsprinzips liegen hier
mit den Vertretern des Universalitätsprinzips im Streit. Die Frage entzündet sich am Verhältnis von IPR (Wessen Staates Recht ist anwendbar?) und Fremdenrecht (Sind die Rechte
von Ausländern im Inland geschützt?). Die Problematik stellt sich besonders dann, wenn da deutsche IPR auf das Sachrecht eines anderen Staates verweist, dessen IPR keinen
Renvoi enthält und das betreffende Werk nach dem Territorialitätsprinzip gemeinfrei stellt, so daß auch vor einem deutschen Gericht bei gegebener internationaler Zuständigkeit
(näher: Schack, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., München: Beck, 1996) u.U. dieses Sachrecht angewendet werden muß, wobei der Ordre Public den letzten Filter
darstellt. Schack hält die Ausrichtung am Territorialitätsprinzip rechtspolitisch für verfehlt, da ein Urheberrecht überall entstehen kann und dies nicht von einer staatlichen
Genehmigung abhängt. Er versteht das Urheberrecht als einheitliches Ganzes und hält den Verfechtern des Territorialitätsprinzips vor, wie die kollisionsrechtliche
Statutenlehre des Mittelalters nicht am Regelungsgegenstand, sondern am Gesetz allein anzusetzen. Nach dieser Lehre wird ein ausländisches Urheberrecht im Inland nicht
geschützt, es sei denn, es läge eine völkerrechtliche Regulation vor, etwa durch das WIPO-Abkommen. In diesem Falle versagt dieses Kriterium aber völlig, da es nicht ausweisen
kann, welches Recht dann gelten soll, da dies völkerrechtlich abstrakt nicht regelbar ist. De lege ferenda plädiert er daher für das Universalitätsprinzip, zur Not auch als
“einseitige Vorleistung” im nationalen Alleingang. Ein überzeugendes Plädoyer. Für die EG ist dieses Prinzip bereits aufgrund der gefestigten Judikatur des EuGH
anerkannt. Wichtig sind daher insbesondere die einschlägigen völkerrechtlichen Staatsverträge, deren Regelungen Schack ausgiebig erläutert. Soweit diese Verträge nicht
eingreifen, gilt dann aber wieder das “Conflict of Laws”. Jedoch ist diese Materie im deutschen IPR nicht geregelt. Nichtsdestoweniger vertritt die h.M., gegen die
Schack sich wendet, das Schutzlandprinzip, dem auf der Skala das Ursprungslandprinzip als Antipode sich entgegenstellt. Etwa in Frankreich werden hingegen überzeugende
vermittelnde Lösungen vertreten, die nach dem Schutz des Urhebers und dem Inhalt des Urheberrechts differenzieren. Insbesondere hinsichtlich der kollisionsrechtlichen
(Vor-)Fragen ist die Darstellung von Schack ein zuverlässiger Führer durch das Labyrinth des Kollisionsrechts.
In der Regel sind Urheber, zumal “eitle” Autoren, nicht so bescheiden, ihr Werk im stillen Kämmerlein nur für sich zu hegen und wachsen zu lassen. Früher oder
später wird der Urheber daher den oft dornigen Pfad der Verwertung beschreiten (müssen). Dementsprechend behandelt Schack das Urhebervertragsrecht zusammenhängend im siebten
Teil seines Buches. Auf Gewinn verzichten muß auch, wie eingangs süffisant hervorgehoben wird, wer im Internet seine Texte beliebigen Zugriffen aussetzt. Es handelt sich bei
diesen Verträgen um schuldrechtliche Nutzungsverträge, wobei aber schuldrechtliche Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften zwischengeschaltet sein können. Stets ist
hier das Abstraktionsprinzip zu beachten. § 31 UrhG behandelt Verfügungen, nicht schuldrechtliche Verpflichtungen. Schack weist auch völlig zutreffend auf die bereits
angeschnittene unterschiedliche Marktmacht zwischen Urheber und Verwerter hin, dessen Vertragsabschlußbedingungen der Urheber aufgrund der fast völligen Dispositivität des
Urheberrechts oftmals nicht entgegenzusetzen hat. Insbesondere die Vorschriften über den Verlagsvertrag im deutschen Verlagsgesetz sind nahezu vollständig dispositiv.
Forderungen nach einem Urhebervertragsgesetz sind immer wieder gescheitert, zumal die üblichen Verträge im allgemeinen “glasklar” formuliert sind, zudem oftmals
AGB einbezogen werden. Allerdings können die Rechte des Vertreters nach der “Zweckübertragsungstheorie” nicht weiter reichen, als zur Erreichung des Vertragszwecks
nötig ist. In § 30 behandelt Schack die in der Praxis wichtigen Verlagsverträge. Es folgen speziell Fallgruppen, denen die Darstellung des internationalen
Urhebervertragsrechts folgt, bei dem grundsätzlich nach Art. 27 Abs.1 BGB anzuknüpfen ist, da es sich um Schuldverträge handelt. § 36 behandelt das Recht der
Verwertungsgesellschaften, die einem doppelten Kontrahierungszwang unterliegen: dem Wahrnehmungszwang gegenüber den Berechtigten nach § 6 Abs.1 WahrnehmungsG und gegenüber den
Verwertern nach § 11 Abs.1 dieses Gesetzes. Wer aber als Urheber diesen Weg wählt, verliert seine individuellen Verbotsansprüche, die sich in Vergütungsansprüche
umwandeln.
Im neunten und letzten Teil skizziert Schack seine Sicht der Zukunft des Urheberrechtes. Er spricht sich deutlich gegen eine weitere Verwässerung des Urheberschutzes zugunsten
einer Entindividualisierung aus, sondern beharrt auf dem Individualitätsprinzip, da man dauerhaften Respekt vor schöpferischen Leistungen nur sicherstellen kann, wenn man
Leistungen, die kaum mehr “Spurenelemente subjektiver Individualität” aufweisen, aus dem Urheberrechtsschutz herausnimmt. Dies heißt nicht, diese Leistungen
rechtlos zu stellen, da immer noch das Wettbewerbsrecht und der Immaterialgüterschutz zur Verfügung stehen. Energisch wehrt sich Schack im Sinne eines alteuropäischen
Konservatismus gegen eine totale Kommerzialisierung des Urheberrechts, die den Schutz kultureller Werte gegenüber wirtschaftlichem Profitdenken als gering veranschlagt. Diese
Leistungen müssen aber nach dem Universalitätsprinzip geschützt werden, will man sie effektiv schützen, auch im Sinne eines Schutzes des Kulturerbes der Menschheit.
Insbesondere für das Internet bricht Schack urheberrechtlich eine Lanze: “Cyperspace bedeutet deshalb nicht den Tod des Urheberrechts, sondern ganz im Gegenteil eine
große Chance für dessen verstärkte und weltweite Nutzung. Solange die schöpferische Persönlichkeit im Zentrum des Urheberrechts steht, braucht man sich um die Zukunft des
Urheberrechts keine Sorgen zu machen”.
Mit seinem Urheberrecht ist Schack ein ganz großer “Wurf” gelungen, dessen Lektüre auch sprachlich ein Vergnügen ist und 512 Seiten für den interessierten Juristen
wie im Fluge vergehen läßt. Wie bei einem guten Roman sagt man sich, schade, daß man schon am Ende ist.
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