Jurawelt

Artikel 270
Ralf Hansen

Der Schutz geistigen Eigentums

Eine Rezension zu:

Schack, Haimo
Urheber- und Urhebervertragsrecht
Tübingen: Mohr (Siebeck), 1997


http://www.mohr.de


Das in jeder Hinsicht “große” Lehrbuch von Haimo Schack, Direktor des Instituts für “Europäisches und internationales Privat- und Verfahrensrecht” an der Universität Kiel (http://www.rz.uni-kiel.de/fak/rechtsw/index.html) deckt alle Facetten des Urheberrechts ab und stellt dieses schwierige Rechtsgebiet klar, verständlich und auch für den Anfänger im Urheberrecht leicht lernbar dar (interessante Materialien zum Urheberrecht stets auch unter: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/urecht - mit Mailingliste: urecht@jurix.jura.uni-sb.de - Anmeldung: majordomo@JURIX.JURA.UNI-SB.DE). Das Werk ist auf dem Stand von August 1997 und konnte damit das “Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes” vom 08.05.1998 (mit dem die §§ 20, 87 c Abs.1 S.1 Nr.3, 94 Abs.4, 20a, 20b, 76 Abs.3, 87 Abs.4, 137 h UrhG 1965 geändert, bzw. eingefügt worden sind) sowie das “Zweite Gesetz zur Änderung des PatentG und anderer Gesetze” vom 16.07.1998 (mit dem § 69c Nr.3, 111a Abs.1 S.2 UrhG geändert wurden) noch nicht berücksichtigen. Diese Änderungen betreffen allerdings nicht die Erarbeitung und die Übersicht über die dogmatischen Grundlagen des Urheberrechts und stehen der Rezeption des Buches daher nicht im Weg. Ohnehin enthält ja jedes juristische Werk eindeutige “Links” auf das jeweils geltende Gesetzesrecht, ohne deren Lektüre es nicht lesbar ist.

Das Urheberrecht ist ein Rechtsgebiet mit großer Zukunft, es wird - wie Thomas Hoeren einmal sinngemäß formuliert hat - in nicht zu ferner Zukunft die Bedeutung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das geistige Eigentum erlangen. Allerdings handelt es sich, um eine Formulierung von Kohler aus dem Jahre 1907 aufzugreifen, die Schack zitiert, um ein “Weltrecht”, dessen Erarbeitung die Bereitschaft voraussetzt, sich wenigstens mit den Grundlagen des Völkervertragsrechts (s. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 6. Aufl., Stuttgart: UTB, 1997) und des Internationalen Privatrechts (s. Kropholler, Internationales Privatrecht, 3. A., Tübingen: Mohr (Siebeck), 1997) sowie des Europarechts (s. Koenig/Haratsch, Europarecht, 2. Aufl, Tübingen: Mohr (Siebeck) bei UTB) ,zu befassen. Immerhin beruhen nahezu alle Änderungen des Urheberrechts in den vergangenen Jahrzehnten auf Richtlinien der EWG/EG. Infolgedessen hat Schack diesem Aspekt auch ein eigenes Kapitel gewidmet, § 4. Die Schwerpunkte der Darstellung liegen im Urheber- und Leistungsschutzrecht, dem Recht der Verwertungsgesellschaften und insbesondere auf der Einbindung des Urheberrechts in die zivilrechtliche Dogmatik, wie sich gerade im Bereich des Urhebervertragsrechts zeigt. Der Zusammenhang von Urheberrecht und allgemeinem Zivilrecht wird von Schack insbesondere auch in rechtsvergleichender Perspektive geklärt, da der Blick auf das Andere im Spiegel, das eigene um so klarer erkennen läßt. Infolgedessen spielen rechtsvergleichende Argumentationen bei der Darstellung eine bedeutende Rolle, die man in anderen Werken in dieser Deutlichkeit vermißt.

Der erste Teil behandelt die Grundlagen und wendet sich zunächst den Funktionen des Urheberrechts zu. Herausgestellt werden insbesondere auch die Unterschiede zwischen dem kontinentaleuropäischen droit d'auteur und dem US-amerikanischen Copyright (Copyright Act), daß nicht an der Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, sondern am Schutz der produzierten Ware ansetzt. Urheberpersönlichkeitsrechte spielen hier keine nennenswerte Rolle. Der Ausbeutung ist Tür und Tor geöffnet: “Die Reduktion des Urheberrechts auf ein bloßes Wirtschaftsgut, das allein ökonomischem Effizienzdenken zu gehorchen hätte, wäre deshalb äußerst gefährlich. Die Überzeugungskraft des Urheberrechts lebt von seinen persönlichkeits- und naturrechtlichen Fundamenten. Die wirtschaftliche Verwertung ist nur einer von mehreren Aspekten des Urheberrechts. Im Zentrum des Urheberrechts stehen nicht die Verwerterinteressen, sondern die schöpferische Persönlichkeit des Urhebers” (Rdnr. 27). Der Schutz des Urhebers selbst, insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht, ist noch schwächer ausgebildet als im deutschen Recht, weshalb eine Registrierung in der Copyright-Rolle eine wesentliche Schutzvoraussetzung ist. Die Probleme auch des deutschen Rechts zeigen sich aber etwa im “Münchner Übersetzerstreit”, bei dem die Übersetzerin darauf besteht, ein eigenes, selbständig schutzfähiges Werk geschaffen zu haben und eine entsprechende Vergütung, nicht lediglich eine Übersetzerpauschale verlangen zu können. Der Fall ist noch nicht entscheiden. Unabweislich ist es, daß Urheberrecht in das “System” der gewerblichen Schutzrechte und des Wettbewerbsrecht einzuordnen. Das Urheberrecht ist kein gewerbliches Schutzrecht, steht mit diesen Rechten aber allein aufgrund der §§ 15 ff UrhG in enger Verbindung, wenn der Urheber sich entschlossen hat, sein Werk zu verwerten, wie Schack deutlich hervorhebt (Rdnrn. 61 ff). Problematisch ist dann vor allem das Verhältnis zum markenrechtlichen Schutz der §§ 14, 15 MarkenG. Demgegenüber ist das Wettbewerbsrecht nicht objekt-, sondern verhaltensbezogen. Schack macht die Zusammenhänge, die für eine Fallbearbeitung zentral sind, sehr deutlich. Ein Wettbewerber kann beispielsweise sehr leicht durch Vornahme einer dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Nutzung ein bestehendes Immaterialgüterrecht verletzen. Insoweit sind die immaterialgüterrechtlichen Vorschriften lex specialis zu § 97 UrhG, der aber dennoch daneben Anwendung finden kann, § 97 Abs.3 UrhG. Hier ist manches umstritten.

Das deutsche Urheberrecht setzt an der Existenz des “Werkes” an. Ideen sind nicht schutzfähig, sondern frei nachahmbar. Denkmonopole wären auch mit Art. 2 Abs.1 und Art. 5 Abs.2 GG nicht vereinbar. Auch die Immaterialgüterrechte stellen nur kodifizierte Ausnahmen zum Grundsatz der Nachahmungsfreiheit dar, wie sich insbesondere am Beispiel des Patentrechtes zeigt. Der Werkbegriff des Urheberrechts ist trotz des Bezugs auf “Literatur, Wissenschaft und Kunst” Neuerungen gegenüber offen und nicht abschließend (“insbesondere”). Oftmals ist aber bereits umstritten, ob überhaupt ein Werk vorliegt. Subjektiv kommt es darauf an, ob eine individuelle geistige Schöpfung vorliegt, zu denen etwa auch Computerprogramme zählen. Schack wendet sich mit Nachdruck gegen die überkommene Lehre von der “Gestaltungshöhe” (“Mindesthöhe”), die aber angesichts der Lehre von der “kleinen Münze” nach § 2 Abs.2 UrhG wenig Bedeutung hat. Die Rechtsprechung zur “kleinen Münze” ist durchaus widersprüchlich. Einerseits genügt schon “ein bescheidendes Maß geistiger schöpferischer Tätigkeit” (BGHZ 116, 135, 144), so daß etwa ein Kursbuch der Deutschen Bundesbahn urheberrechtsfähig ist. Andererseits sind etwa individuelle Anwaltsschriftsätze kaum geschützt, Haus- und Seminarbeiten, die durchaus individuelle schöpferische Leistungen darstellen können, nach der Rechtsprechung gar nicht. Dies ist dogmatisch nicht haltbar. Insgesamt plädiert Schack gegen eine wohl h.M. dafür, die Schwelle insgesamt anzuheben und das Kriterium der individuellen geistigen Schöpfung in das Zentrum der Dogmatik zu stellen (Rdnrn. 260 ff). Die Idee muß eine Gestalt angenommen haben, um als “Werk” geschützt werden zu können. Allerdings ermöglicht das Zivilrecht, wie Schack zeigt, durchaus eine Art “Ideenschutz”: Die Idee wird erst preisgegeben, wenn der Interessent ein Vertragsstrafeversprechen, § 339 BGB abgegeben hat, was im Regelfall angesichts unterschiedlicher “Marktmacht” sehr problematisch sein dürfte. Wissenschaftliche Arbeiten aber können angesichts der Freiheit der Forschung immer nur hinsichtlich der konkreten Darstellungsform, nicht aber hinsichtlich Argumentation und Ergebnis geschützt werden, wobei allerdings der Zitierzwang einen gewissen Schutz eröffnet. Das vielbeschworene Plagiat, bezieht sich ausschließlich auf die Art der Darstellung, etwa durch Übernahme einer bestimmten Syntax. Es ist hingegen kein Rechtsbegriff. Nebenbei erfährt man, wo der Begriff herkommt: “Der römische Dichter Martial (40 - 103 n.Chr.) verglich die Veröffentlichungen seiner Gedichte mit der Freilassung von Sklaven: Wer sie als eigene ausgebe und sich aneigne sei ein plagiarius - ein Menschenräuber” (Rdnr. 252). Der Plagiator maßt sich fremde Urheberrechte an, indem er kopiert oder nicht gekennzeichnete Zitate als eigenes Werk ausgibt, hinzu kommt die häufige “Umarbeitung”: “Paraphrasierung eines fremden Werkes ist keine Entschuldigung, sondern im Gegenteil Zeichen einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung”. Wie wahr! Die praktischen Probleme liegen hier im Beweisrecht. Die einzelnen Fallgruppen der typischen Werkarten werden selbstredend im einzelnen durchdiskutiert.

Das subjektive Recht des Urhebers ist unterschiedlich intensiv ausgeprägt: Die volle Rechtsmacht in Form von Ausschließlichkeitsrechten gewähren nur die §§ 12 - 23 UrhG. Parallelen zum Sacheigentum drängen sich auf. Anders als das Sacheigentum ist das Urheberrecht infolge der Kodifizierung der “monistischen Theorie” in § 29 S.2 UrhG unübertragbar und grundsätzlich unverzichtbar, soweit es sich nicht um Miturheberschaft handelt. Lediglich einzelne Nutzungsrechte lassen sich abspalten, für deren Übertragung aber das Abstraktionsprinzip gilt, wie Schack deutlich heraushebt, um Mißverständnissen vorzubeugen (Rdrn. 524 ff). Im Zentrum stehen hier die dinglichen Nutzungsrechte des § 31 UrhG. Auch eine Dereliktion ist nicht möglich. Entsprechend schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen “geistigen Interessen” vor Verletzung, worauf Schack in § 12 ausführlich eingeht. Der konkrete Inhalt des Urheberpersönlichkeitsrechts ist eines der komplexesten Teilgebiete des Urheberrechts. Hierzu zählt etwa der klassische Fall der Entstellung eines Werkes gegen den Willen seines Urhebers durch den Berechtigten, etwa durch den Abriß eines künstlerisch gestalteten Brunnens durch den ursprünglichen Auftraggeber im Rahmen von Umbaumaßnahmen. Die Rspr. lehnt einen derartigen Schutz bisher weitgehend noch ab, wogegen sich Schack mit Verve mit vollem Recht wendet (Rdrn. 340 ff). Derartige Fälle werden eingehend erörtert. Der Integritätsschutz der §§ 14, 97 UrhG bezieht sich auf Ideelle, an der Struktur geschaffener kultureller Werte, nicht auf den Schutz des Verwertungsberechtigten.

Für jeden Urheber zentral sind die Verwertungsrechte der §§ 15 ff UrhG. Kaum jemand ist in der Lage, sein Werk selbst zu verwerten, wie sich insbesondere im Verlagswesen zeigt. Der Urheber der sein (zu vervielfältigendes) Werk verbreiten will, ist auf die Präsenz in einer Öffentlichkeit angewiesen, die zugleich auch den Absatzmarkt darstellt und ihn durch Kritik reguliert. Allerdings bietet das Internet inzwischen die Möglichkeit des “Selbstverlages” in elektronischer Form, zum Leidwesen der Verleger, allerdings ohne materielle Gewinnmöglichkeit der Autoren. Eine der Ursachen, die das Web nach wie vor hinter den Printmedien zurückstehen lassen. Über die Verletzung der übertragenen Verwertungsrechte durch Selbstverwertung entgegen den vertraglichen Grundlagen kann durchaus Streit entstehen. § 17 regelt die Verbreitung der vervielfältigten Stücke. Im Gegensatz zu § 17 kann der Vervielfältigung nicht die Erschöpfungseinrede, die weltweit anerkannt ist, entgegengehalten werden. § 16 besagt kurzgefaßt, daß ein Werk nicht ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt werden darf. Für Computerprogramme gilt inzwischen die Spezialregelung des § 69c Nr.1 UrhG, so daß auch die kurzzeitige Übernahme in einen Arbeitsspeicher eine Vervielfältigung darstellt. Schack geht auf die Problematik der Leistungsschutzrechte eingehend ein. Das UrhG enthält eine Stufenfolge von Vervielfältigung, Verbreitung und Nutzungseinräumung als Verfügungsrechten. Die Erschöpfungseinrede kann sich immer nur auf den Vertrieb körperlicher Werkexemplare beziehen, beispielsweise von Büchern und CD-ROM, allerdings sind immer die Spezialregelungen des Verlagsgesetzes in den Blick zu nehmen, die aber zum Urhebervertragsrecht gehören. Die Erschöpfung setzt, wie Schack eingehend klärt, voraus, daß der Urheber beim ersten Inverkehrbringen Gelegenheit hatte, eine entsprechende, auch die nachfolgende Verbreitung umfassende, Vergütung mit dem Verwerter auszuhandeln. Durch klare Abgrenzungen kann dieses Recht auf bestimmte Staaten beschränkt werden, solange nicht der Geltungsbereich des EG-Rechts berührt wird, da nach gefestigter Rspr. des EuGH aufgrund der Warenverkehrsfreiheit ein europaweiter Erschöpfungsgrundsatz Anwendung findet.

Schack behandelt aber auch den Schutz des Urhebers und der Verwertung im Internet (§ 13 II 6). Er formuliert treffend: “Anders als viele Nutzer zu glauben scheinen, ist das Internet keine urheberrechtsfreie Zone, auch wenn man sich über die Einordnung der Nutzungsberechtigungen unter die in § 15 I und II UrhG genannten Verwertungsrechte noch nicht einig ist”. Man könnte noch ergänzen: Es ist auch keine marken - und wettbewerbsrechtsfreie Zone, die allerdings mit der Freiheit im Web stets noch kollidiert, ohne daß ein angemessener Ausgleichsmodus gefunden worden wäre. Die Ursache dürfte darin liegen, daß auf das Web Normen angewendet werden, die auf die Problematik des Web nicht zugeschnitten sind. Problematisch ist dies vor allem bei der Online-Nutzung digitalisierter Werke, die auch gerade Content-Provider betrifft, die eigene Inhalte anbieten. Digitalisierung ist Vervielfältigung und unterfällt eindeutig § 16 UrhG, so daß bereits die Speicherung auf einer Festplatte dieser Norm ebenso unterfällt, wie die Aufnahme in den Arbeitsspeicher. Allerdings ist die private Nutzung von § 53 UrhG gedeckt, wobei sich jedoch erhebliche Probleme der Abgrenzung zum beruflichen und ausbildungsmäßigen Gebrauch ergeben. Nicht gedeckt ist aber die Übernahme der Werke auf einer anderen Homepage ohne Zustimmung des Urhebers. Sehr umstritten ist die Anwendbarkeit des § 17 UrhG im Online-Bereich. Manche wollen aufgrund der Parallelen zur Sendung § 20 UrhG analog anwenden. Die Parallele wird aber zu eng gezogen, da es bei der Online-Nutzung allein auf den Abruf des Nutzers, nicht auf gleichzeitige Wahrnehmung und schon gar nicht auf die Sendung ankommt, was nach § 15 Abs.3 UrhG auch nicht gefordert werden kann. Allerdings erfolgt durch die Präsentation im Internet eine Bereitstellung an die Öffentlichkeit, wie in § 17 UrhG vorausgesetzt. Da es sich allerdings um eine unkörperliche Wiedergabe handelt, kann nach Schack § 17 UrhG nicht zur Anwendung kommen, sondern es liegt ein unbenanntes Verwertungsrecht im Sinne von § 15 Abs.2 UrhG vor. Diese Argumentation wirft aber die Frage auf, ob angesichts der Möglichkeit der vollständigen Digitalisierung von Werken, die gar nicht mehr körperlich entstehen müssen, nicht wenigstens de lege ferenda geboten ist, den Schutzbereich des § 17 UrhG auf diese Formen der Verwertung zu erstrecken, sofern nicht ohnehin eine analoge Anwendung in Betracht kommt.

Diese Problemkreise leiten über zu den zeitlichen und inhaltlichen Grenzen des Urheberschutzes, da erst Inhalt und Schranken das Ausmaß des Urheberschutzes im Einzelfall bestimmen können. Der zeitliche Schutz ist in den Mitgliedsstaaten der EU einheitlich auf 70 Jahre festgesetzt worden, was aber zahlreiche Probleme des interlokalen Rechts aufwirft, auf die Schack intensiv eingeht. Für den Nutzer von Werken sind aber insbesondere die inhaltlichen Schranken zentral. Das Urheberrecht will die geistige Auseinandersetzung nicht behindern, insbesondere den Zugang zu Informationen, der verfassungsrechtlich geschützt ist, nicht erschweren. § 24 UrhG erlaubt die Benutzung fremder Werke als Anregung zur Schaffung eines eigenen Werks, sofern es keine Bearbeitung ist. §§ 48 - 50 UrhG sichern die Freiheit der Berichterstattung und öffentlicher Kritik. § 53 statuiert ein abgestuftes System für die berufliche, ausbildungsmäßige und private Nutzung als Ausnahme zu § 16 UrhG. Diese Nutzungsformen sind allgemein üblich, sie erheblich einzuschränken sinnlos. Man kann es nicht besser formulieren: “...Verbotsrechte, die nicht beachtet werden, nutzen niemandem, sie gefährden nur die Autorität des Gesetzgebers” (Rdnr. 494). Dem ist nichts hinzuzufügen, auch wenn es noch etwas dauern wird, bis sich diese Erkenntnis allgemein durchsetzt. Erlaubt wird durch § 53 Abs.1 S.1 nur die Herstellung einzelner Exemplare. Der BGH meint dies bedeutet sieben Exemplare, Schack meint drei. Man sollte es von der Erfordernissen des Einzelfalles abhängig machen und dies flexibel handhaben. § 53 Abs.1 S.1 bezieht sich allerdings nur auf den wirklichen “privaten” Bereich, nicht auf berufliche oder ausbildungsmäßige Situationen, die von § 53 Abs.2 und 3 UrhG erfaßt werden. Die Vervielfältigung muß stets “geboten” sein. Die Nutzung im Schul- und Prüfungsbereich wird durch § 53 Abs.2 UrhG erfaßt. § 53 Abs.3 Nr.1 UrhG ist hingegen auf Hochschulen nicht anwendbar. Schack ist der Auffassung, daß das dort übliche massenhafte Kopieren, die Vervielfältigungsrechte der Autoren auszuhöhlen droht. “Außerdem kann man es erwachsenen Studenten zumuten, sich ihre Unterrichtsmaterialien selbst zu beschaffen, vgl. § 53 II Nr. 4 lit. a UrhG” (Rdnr. 498). Man sollte es meinen. Ganze Bücher dürfen ohnehin nur kopiert werden, wenn sie seit wenigstens zwei Jahren vergriffen sind. Zitate hingegen sind nur bei geistigen Auseinandersetzungen erlaubt. Aus unveröffentlichten Werken soll nicht zitiert werden dürfen. Dies ist aber m.E. dahingehend einzuschränken, daß ein Zitat mit Zustimmung des Autors möglich sein dürfte. Etwa im soziologischen Bereich ist dies nicht unüblich. Das Zitat ist zudem durch eine Quellenangabe zu belegen, § 63 Abs.1 S.1 UrhG. Sinnentstellenden Zitaten kann via § 14 UrhG entgegengetreten werden.

Im Zentrum des Vierten Teiles steht der Rechtsschutz des Urhebers. Ausgehend von § 97 UrhG, der zwar lex specialis zu §§ 823, 1004, 812 BGB und § 1 UWG ist, aber diese Anspruchsgrundlagen nach § 97 Abs.3 UrhG unberührt läßt, wird das Schutzsystem des Urheberrechtes von Schack systematisch entfaltet. § 97 Abs.1 UrhG setzt die Verletzung eines absoluten Urheberrechts voraus, insbesondere: §§ 11, 15 ff; 74 - 76 Abs.1; 14, 83; 85, 86, 94 UrhG. Der Schutz erstreckt sich auch auf den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte nach § 31 Abs.2 UrhG ohne allerdings eine notwendige Streitgenossenschaft i.S.v. § 63 ZPO zu begründen. Davon abzugrenzen ist der vertragliche Schutz des Urhebers bei Verletzungen von Forderungsrechten, etwa bei Vergütungsansprüchen, für die § 97 UrhG nicht gilt. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert grundsätzlich wie bei § 823 Abs.1 BGB die Rechtswidrigkeit. Dem potentiellen Verletzer steht aber selbstredend der Gegenbeweis offen, sich in den Grenzen des eingeräumten Nutzungsrechtes bewegt zu haben. § 97 Abs.1 enthält sowohl einen Schadensersatzanspruch, der § 823 Abs.1 BGB nachgebildet ist, als auch einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, der wiederum die Funktionen des § 1004 Abs.1 BGB erfüllt. Grundsätzlich gelten für den Schadensumfang die §§ 249 ff BGB, die allerdings für § 97 Abs.1 UrhG modifiziert werden. Der Schaden kann alternativ konkret berechnet werden, sich auf die übliche Lizenzgebühr richten und auf den Gewinn des Verletzers gerichtet werden. Schack diskutiert die damit zusammenhängenden Einzelfragen eingehend. Ein Unterlassungsanspruch ist auch in Form des vorbeugenden Unterlassungsanspruches möglich, wenn Erstbegehungsgefahr vorliegt, was regelmäßig im Verfahren nach §§ 935, 940 ZPO durchgesetzt wird. Die Wiederholungsgefahr - und damit die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch - entfällt allerdings, wenn seitens des Verletzers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Dies betrifft die Problematik der “Abmahnung”, die in der nächsten Auflage eingehender dargestellt werden könnte. Raubkopien etwa können nach § 98 vernichtet werden. Die systematischen Abgrenzungen in Rdnrn. 709 - 714 haben fast - bei entsprechender Umsetzung - den Charakter eines Aufbauschemas. Das genaue Verhältnis von § 97 Abs.1 zu §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB kann letztlich offenbleiben, da diese Normen die gleiche Schutzrichtung haben und der gleichen Verjährungsfrist unterliegen. Bestand und Inhalt der Rechte richten sich aber allein nach dem UrhG, nicht nach dem BGB. Allerdings können neben § 97 UrhG immer auch die §§ 823 Abs.2, 826, 831, 839, 830, 840 BGB anwendbar sein, sowie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Eingriffen in das Recht am Unternehmen auch § 823 Abs.1 BGB. Nach Ablauf der Frist des § 102 UrhG werden auch die §§ 687 Abs.2, 681, 667 BGB wieder attraktiv, wie Schack süffisant ausführt. Problematisch ist stets die Eingriffskondiktion des § 812 Abs.1 S.1 2. Alt. 2 BGB.

Anschließend widmet sich Schack den prozessualen Besonderheiten. Problematisch - insbesondere etwa im Online-Recht auf dessen Spezifika Schack hier aber nicht näher eingeht - ist stets die örtliche Zuständigkeit, § 32 ZPO, bei den Zivilgerichten, ausgehend vom Tatortprinzip, das für alle deliktischen Normen gilt. Allgemein dürfte die Kritik gewagt werden, daß die Sphäre des Online-Rechts stärkere Berücksichtigung hätte finden können. Dies wird in der kommenden Auflage auch mit Sicherheit der Fall sein. Nach seiner überzeugenden Auffassung hängt diese Bestimmung davon ab, wo die Vervielfältigung bestimmungsgemäß erfolgt ist. Interessant ist auch die Darlegung zu den Besonderheiten im Zwangsvollstreckungsrecht unter Einschluß der Insolvenz, für das die §§ 113 - 119 UrhG insoweit an die Stelle der §§ 829 ff ZPO treten. Ausführlich behandelt wird der von gewerblichen Schutzrechtsverletzern aller einschlägigen Branchen, den Piraten unserer Tage, gern verdrängte strafrechtliche Schutz der §§ 106 - 108a UrhG. Daneben spielen allerdings auch §§ 143 ff MarkenG, §§ 17 ff UWG und insbesondere §§ 263, 267, 257, 258 StGB eine bedeutende Rolle.

Der sechste Teil des Buches behandelt das internationale Urheberrecht. Die Kernfrage des internationalen Urheberrechts lautet nach Schack: “Gibt es überhaupt das Urheberrecht oder vielleicht nur ein Bündel nationalstaatlicher Rechte an einem bestimmten Werk?” (Rdnr. 795). Die Verfechter des Territorialitätsprinzips liegen hier mit den Vertretern des Universalitätsprinzips im Streit. Die Frage entzündet sich am Verhältnis von IPR (Wessen Staates Recht ist anwendbar?) und Fremdenrecht (Sind die Rechte von Ausländern im Inland geschützt?). Die Problematik stellt sich besonders dann, wenn da deutsche IPR auf das Sachrecht eines anderen Staates verweist, dessen IPR keinen Renvoi enthält und das betreffende Werk nach dem Territorialitätsprinzip gemeinfrei stellt, so daß auch vor einem deutschen Gericht bei gegebener internationaler Zuständigkeit (näher: Schack, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., München: Beck, 1996) u.U. dieses Sachrecht angewendet werden muß, wobei der Ordre Public den letzten Filter darstellt. Schack hält die Ausrichtung am Territorialitätsprinzip rechtspolitisch für verfehlt, da ein Urheberrecht überall entstehen kann und dies nicht von einer staatlichen Genehmigung abhängt. Er versteht das Urheberrecht als einheitliches Ganzes und hält den Verfechtern des Territorialitätsprinzips vor, wie die kollisionsrechtliche Statutenlehre des Mittelalters nicht am Regelungsgegenstand, sondern am Gesetz allein anzusetzen. Nach dieser Lehre wird ein ausländisches Urheberrecht im Inland nicht geschützt, es sei denn, es läge eine völkerrechtliche Regulation vor, etwa durch das WIPO-Abkommen. In diesem Falle versagt dieses Kriterium aber völlig, da es nicht ausweisen kann, welches Recht dann gelten soll, da dies völkerrechtlich abstrakt nicht regelbar ist. De lege ferenda plädiert er daher für das Universalitätsprinzip, zur Not auch als “einseitige Vorleistung” im nationalen Alleingang. Ein überzeugendes Plädoyer. Für die EG ist dieses Prinzip bereits aufgrund der gefestigten Judikatur des EuGH anerkannt. Wichtig sind daher insbesondere die einschlägigen völkerrechtlichen Staatsverträge, deren Regelungen Schack ausgiebig erläutert. Soweit diese Verträge nicht eingreifen, gilt dann aber wieder das “Conflict of Laws”. Jedoch ist diese Materie im deutschen IPR nicht geregelt. Nichtsdestoweniger vertritt die h.M., gegen die Schack sich wendet, das Schutzlandprinzip, dem auf der Skala das Ursprungslandprinzip als Antipode sich entgegenstellt. Etwa in Frankreich werden hingegen überzeugende vermittelnde Lösungen vertreten, die nach dem Schutz des Urhebers und dem Inhalt des Urheberrechts differenzieren. Insbesondere hinsichtlich der kollisionsrechtlichen (Vor-)Fragen ist die Darstellung von Schack ein zuverlässiger Führer durch das Labyrinth des Kollisionsrechts.

In der Regel sind Urheber, zumal “eitle” Autoren, nicht so bescheiden, ihr Werk im stillen Kämmerlein nur für sich zu hegen und wachsen zu lassen. Früher oder später wird der Urheber daher den oft dornigen Pfad der Verwertung beschreiten (müssen). Dementsprechend behandelt Schack das Urhebervertragsrecht zusammenhängend im siebten Teil seines Buches. Auf Gewinn verzichten muß auch, wie eingangs süffisant hervorgehoben wird, wer im Internet seine Texte beliebigen Zugriffen aussetzt. Es handelt sich bei diesen Verträgen um schuldrechtliche Nutzungsverträge, wobei aber schuldrechtliche Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften zwischengeschaltet sein können. Stets ist hier das Abstraktionsprinzip zu beachten. § 31 UrhG behandelt Verfügungen, nicht schuldrechtliche Verpflichtungen. Schack weist auch völlig zutreffend auf die bereits angeschnittene unterschiedliche Marktmacht zwischen Urheber und Verwerter hin, dessen Vertragsabschlußbedingungen der Urheber aufgrund der fast völligen Dispositivität des Urheberrechts oftmals nicht entgegenzusetzen hat. Insbesondere die Vorschriften über den Verlagsvertrag im deutschen Verlagsgesetz sind nahezu vollständig dispositiv. Forderungen nach einem Urhebervertragsgesetz sind immer wieder gescheitert, zumal die üblichen Verträge im allgemeinen “glasklar” formuliert sind, zudem oftmals AGB einbezogen werden. Allerdings können die Rechte des Vertreters nach der “Zweckübertragsungstheorie” nicht weiter reichen, als zur Erreichung des Vertragszwecks nötig ist. In § 30 behandelt Schack die in der Praxis wichtigen Verlagsverträge. Es folgen speziell Fallgruppen, denen die Darstellung des internationalen Urhebervertragsrechts folgt, bei dem grundsätzlich nach Art. 27 Abs.1 BGB anzuknüpfen ist, da es sich um Schuldverträge handelt. § 36 behandelt das Recht der Verwertungsgesellschaften, die einem doppelten Kontrahierungszwang unterliegen: dem Wahrnehmungszwang gegenüber den Berechtigten nach § 6 Abs.1 WahrnehmungsG und gegenüber den Verwertern nach § 11 Abs.1 dieses Gesetzes. Wer aber als Urheber diesen Weg wählt, verliert seine individuellen Verbotsansprüche, die sich in Vergütungsansprüche umwandeln.

Im neunten und letzten Teil skizziert Schack seine Sicht der Zukunft des Urheberrechtes. Er spricht sich deutlich gegen eine weitere Verwässerung des Urheberschutzes zugunsten einer Entindividualisierung aus, sondern beharrt auf dem Individualitätsprinzip, da man dauerhaften Respekt vor schöpferischen Leistungen nur sicherstellen kann, wenn man Leistungen, die kaum mehr “Spurenelemente subjektiver Individualität” aufweisen, aus dem Urheberrechtsschutz herausnimmt. Dies heißt nicht, diese Leistungen rechtlos zu stellen, da immer noch das Wettbewerbsrecht und der Immaterialgüterschutz zur Verfügung stehen. Energisch wehrt sich Schack im Sinne eines alteuropäischen Konservatismus gegen eine totale Kommerzialisierung des Urheberrechts, die den Schutz kultureller Werte gegenüber wirtschaftlichem Profitdenken als gering veranschlagt. Diese Leistungen müssen aber nach dem Universalitätsprinzip geschützt werden, will man sie effektiv schützen, auch im Sinne eines Schutzes des Kulturerbes der Menschheit. Insbesondere für das Internet bricht Schack urheberrechtlich eine Lanze: “Cyperspace bedeutet deshalb nicht den Tod des Urheberrechts, sondern ganz im Gegenteil eine große Chance für dessen verstärkte und weltweite Nutzung. Solange die schöpferische Persönlichkeit im Zentrum des Urheberrechts steht, braucht man sich um die Zukunft des Urheberrechts keine Sorgen zu machen”.

Mit seinem Urheberrecht ist Schack ein ganz großer “Wurf” gelungen, dessen Lektüre auch sprachlich ein Vergnügen ist und 512 Seiten für den interessierten Juristen wie im Fluge vergehen läßt. Wie bei einem guten Roman sagt man sich, schade, daß man schon am Ende ist.







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