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"Bundes-Immissionsschutzgesetz" von Ule/Laubinger
RAin Elke Sassenberg
02.03.2008

Preislich nur für die Experten erschwinglich

Eine Rezension zu:

Carl Hermann Ule / Hans-Werner Laubinger

Bundes-Immissionsschutzgesetz
Kommentar

Loseblattsammlung
145. Ergänzungslieferung, Stand: April 2006

Wolters Kluwer, 2006, 7 Ordner, ca. 9.946 Seiten, 204,- €
ISBN 978-3-472-10730-9

http://www.luchterhand-fachverlag.de



Ein Klassiker und zugleich eines der umfangreichsten Werke im Bereich des Bundes-Immissionsschutzrechts ist der Kommentar von Dr. Dr. h. c. Carl Hermann Ule und Dr. Hans-Werner Laubinger. Mit seinen 7 Bänden erläutert der Kommentar die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die mannigfaltigen im Zusammenhang mit dem Bundes-Immissionsschutzrecht stehenden Vorschriften. Nicht außer Acht gelassen sind auch die diesbezüglichen EG-rechtlichen Vorschriften.

Der Loseblattkommentar ist Teil eines Gesamtwerkes von 12 Ordner mit etwa 16.000 Seiten. In weiteren 5 Ordnern erläutern die Autoren die im Zusammenhang mit dem Bundes-Immissionsschutzrecht ergangene Rechtsprechung. Der folgenden Rezension liegen die – bereits sehr umfangreichen – 7 Grundordner vor, welche den kommentierenden Teil der Vorschriften ausmachen.

Der Kommentar besteht aus zunächst zwei Bänden, welche sich mit den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befassen. Zwei weitere Bände erläutern die Vorschriften der Bundesländer und die übrigen drei Ordner kommentieren die Rechtsvorschriften der EG bzw. das EG-Umweltrecht.

Aufgrund seines Umfanges ist der Kommentar sicher nicht in jeder Bibliothek zu beheimaten wie etwa der handliche Standardkommentar von Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M. es eher sein wird. Der große Loseblatt-Kommentar von Ule/Laubinger ist hingegen jedem zu empfehlen, der sich ständig und tiefgreifend mit der Rechtsmaterie des Immissionsschutzrechts beschäftigt. Er steht gleichsam dem Handkommentar von Jarass ergänzend und vertiefend zur Seite.

Der Kommentar hat mit der 145. Ergänzungslieferung u.a. folgende Änderungen erhalten: Zum Einen wurde § 8a BImSchG von dem Vorsitzenden Richter am BVerwG Dr. Ulrich Storost neu kommentiert. Zum Anderen ist die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) nunmehr neu im Kommentar enthalten sowie auch die Änderung bzw. Anpassung der 32. BImSchV an europarechtliche Vorgaben.

Auch die Neukommentierung des § 8a BImSchG zeigt, dass sich der Bearbeiter sehr ausführlich mit der Rechtsmaterie beschäftigt hat. § 8a BImSchG regelt die Zulassung vorzeitigen (Bau-) Beginns im Genehmigungsverfahren. Nach einer historischen Einleitung kommentiert der Bearbeiter Gegenstand und Bedeutung der Vorschrift. Sodann benennt der Autor sowohl Regelungsgehalt der Vorschrift als auch deren einzelne Voraussetzungen. Einen Schwerpunkt setzt der Bearbeiter dabei auf die besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, welche im Rahmen der Zulassung nach § 8a BImSchG einzuhalten sind. Im Weiteren wird ebenso die Widerrufbarkeit der Zulassung sowie mögliche Nebenbestimmungen gem. § 8a Abs. 2 BImSchG und die vorläufige Zulassung des Betriebs bei wesentlicher Änderung nach § 8a Abs. 3 BImSchG erörtert. Von – in der Praxis regelmäßig besonders wichtigen – Bedeutung sind Fragen des Rechtsschutzes, welche sowohl aus der Position des Antragstellers als auch der betroffener Dritter ausführlich und anschaulich erklärt werden.

Insgesamt handelt es sich um eine übersichtliche und gut gegliederte Kommentierung des § 8a BImSchG. Aufbau und Darstellungsweise orientieren sich dabei an der generellen Struktur des Kommentars. Insofern bietet die Neukommentierung des § 8a BImSchG – ebenso wie der gesamte Großkommentar – die Möglichkeit, sich schnell und gezielt Wissen anzueignen. Von Bedeutung und nicht zu vernachlässigen sind dabei die Fundstellen aus Literatur und Rechtsprechung, welche in die Kommentierung eingearbeitet wurden.

Gesamteindruck:
Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Großkommentar jedem Praktiker zu empfehlen ist, welcher sich häufig mit den Fragen des Immissionsschutzrechts auseinandersetzt. Aufgrund des Preises – zu dem die regelmäßigen Ergänzungslieferungen „finanziell“ hinzugezählt werden müssen – wird der Kommentar jedoch in der Regel nur für diejenigen in Frage kommen, welche das Immissionsschutzrecht nicht nur "nebenbei" betreiben. Studenten und Rechtsreferendare werden sich den Kommentar wohl eher nicht kaufen. Ein Blick in die Kommentierung im Rahmen eines Besuches der Uni-Bibliothek empfiehlt sich jedoch in jedem Fall.

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