Jochen Barchewitz
Erfahrungsbericht über die Zwischenprüfung
In Würzburg wurde die Zwischenprüfung zum Wintersemester 2000 eingeführt. Die Entscheidung, ob eine Zwischenprüfung grundsätzlich eingeführt werden soll ist Ländersache. Die
nähere Regelung der Prüfungsbedingungen und -voraussetzungen obliegt allerdings den Universitäten. In vielen Aufsätzen in der Literatur wird es nur noch als eine Frage der
Zeit betrachtet, bis es in allen Bundesländern eine Zwischenprüfung gibt. Ich habe im Februar 2003 nach dem 3. Fachsemester an der Universität Würzburg die Zwischenprüfung
abgelegt.
Dieser Bericht soll sowohl eine Hilfe sein für alle Studenten, die künftig vor einer solchen Prüfung stehen als auch ein Anstoß, um über dieses Forum eventuell noch mehr
Informationen über die Zwischenprüfung zu sammeln. Ich habe ihn zur Übersichtlichkeit in fünf Teile gegliedert. Zunächst gehe ich kurz auf den Ablauf und die Bestandteile
dieser Prüfung ein. Dann folgt ein kurzer Einschub über die Idee der Studienreform. Im dritten Teil versuche ich ein paar Tipps zur richtigen Vorbereitung zu geben, bevor
ich dann im vierten Teil von der Prüfung selbst berichte. Zum Schluss fasse ich noch mal ein paar Aspekte in einem abschließendes Fazit zusammen.
Ablauf und Bestandteile der Prüfung
Den Ablauf und die Bestandteile der Zwischenprüfung regelt jede Universität in einer eigenen
Zwischenprüfungsordnung. Diese ist in aller Regel auf der Internetseite
der Fakultät zu finden. Ein Vergleich der verschiedenen Zwischenprüfungsordnungen hat gezeigt, dass die Regelungen teilweise ähnlich sind, sich manchmal aber auch in vielen
Bereichen vollkommen unterscheiden. In Würzburg bildet die Zwischenprüfung die Schwelle zwischen Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium besteht dabei neben den
Grundlagen- und Ergänzungsfächern aus den Grundkursen I-III in den drei Rechtsgebieten Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Das Bestehen der
Abschlussklausur des Grundkurses I oder II eines jeden Rechtsgebietes ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung. Die Zwischenprüfung selbst schließt sich an
den Grundkurs III nach dem 3. Semester an, wobei im 4. Semester eine Wiederholungsmöglichkeit besteht. Sie umfasst vier Teilprüfungen in den drei Rechtsgebieten
(Grundkursfächern) und einem Grundlagenfach wie z.B. Rechtsphilosophie oder Rechtsgeschichte. Die Teilprüfung im Grundlagenfach kann jedoch bereits im 1. oder 2. Semester
vorgezogen werden.
In Hannover dagegen baut die Prüfung auf einem
Leistungspunktesystem auf. Danach ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn man innerhalb der ersten vier Semester in den
drei Rechtsgebieten und den Grundlagenfächern eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten gesammelt hat.
Während in Würzburg das Bestehen der Zwischenprüfung Voraussetzung für die Teilnahme an den Großen Übungen für Fortgeschrittene ist, so ist sie in Hannover nur Voraussetzung
für das 1.Staatsexamen, wobei die Teilnahme an einer Großen Übung für Fortgeschrittene trotz nicht bestandener Zwischenprüfung möglich ist. Dies nur als Beispiel dafür, wie
groß die Unterschiede im Einzelfall sein können. Ein Blick in die
universitätsspezifische Zwischenprüfungsordnung ist daher unentbehrlich.
Idee der Studienreform
Ziel der Zwischenprüfung ist es laut verschiedener Zwischenprüfungsordnungen, die
fachliche Eignung des Studenten für das weitere Studium festzustellen. Ein
Grundgedanke ist dabei auch den Jura-Studenten früher zum Lernen und vor allem auch zum Wiederholen des in den ersten Semestern gelernten Stoffes zu motivieren.
Vorbereitung
Nach der Studienordnung der Würzburger Fakultät ist Gegenstand der Zwischen- prüfungsklausuren der Gegenstand der Vorlesung aus dem Grundkurs III, wobei der Stoff aus den
Grundkursen I und II miteinbezogen werden kann. Damit sieht man sich zunächst einmal einer großen Stoffmenge gegenübergestellt und es kommt die Frage auf, wie man die
Vorbereitung am sinnvollsten gestalten sollte. Diese Frage kann ich nicht mit einem Patentrezept beantworten aber vielleicht kann ich ein paar hilfreiche Hinweise
geben.
- Zunächst einmal muss man sich klar machen, dass der Professor aus dem Grundkurs III (so war es zumindest bei uns) die Zwischenprüfungsklausur erstellt. Daher sind
seinen Hinweisen in der Vorlesung, was man noch mal vertieft anschauen sollte besonders hilfreich. Außerdem ist darauf zu achten, welche Teile er aus dem gesamten
Stoffgebiet schwerpunktmäßig behandelt und welche Bezüge er zu den Grundlagen aus den ersten beiden Semestern herstellt.
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- Weiterhin sollte man, falls möglich, versuchen herauszubekommen, ob die Klausur eine Fallprüfung wird oder eine Fragenklausur. Meist geben die
Professoren dies aber ohnehin bekannt. Je nachdem hat die Vorbereitung unterschiedlich auszusehen. Wenn die Klausur eine Fallprüfung ist, so ist das Einüben von Fällen
anhand von Fallsammlungen wichtiger als Detailwissen.
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- Ganz wesentlich ist eine gute Zeiteinteilung. Bei uns hat es sich angeboten zunächst die Schwerpunkte aus dem Grundkurs III zu lernen und dann gezielt einzelne,
zentrale Themen aus den Grundkursen I und II zu wiederholen. Es ist im BGB wichtiger gewesen die Anfechtung, das Bereicherungs- und Deliktsrecht in groben Zügen noch mal
wiederholt, als das Pfandrecht bis in Detail nachvollzogen zu haben. Im Öffentlichen Recht war es wichtiger sich noch mal einen Nachmittag lang mit den Zusammenhängen
zwischen dem Verwaltungsrecht und dem Verfassungsrecht zu beschäftigen und die Unterlagen aus den ersten beiden Semester zu überfliegen, als die modifizierende Auflage
vollkommen zu beherrschen. Im Strafrecht hat es sich als wichtiger herausgestellt in der Fallprüfung geübt und schnell zu sein, als Meinungsstreitigkeiten seitenlang
auswendig gelernt zu haben.
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- Hilfreich ist es vor allem gewesen je nach Gewichtigkeit des jeweiligen Bereiches auch unterschiedlich umfangreiche Lernmaterialien zu verwenden. So war es z.B.
im Strafrecht sehr sinnvoll den Diebstahlstatbestand anhand eines dickeren Lehrbuches komplett und mit seinen unterschiedlichen Gesichtspunkten durchzugehen und sich seine
Struktur anhand von Beispielsfällen zu veranschaulichen, aber sich z.B. bei der Untreue dafür lediglich im Umfang einer vorgedruckten Karteikarte ein paar Definitionen und
den Tatbestand einzuprägen.
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- Den Tag vor der Zwischenprüfung sollte man am besten nichts mehr Neues dazulernen, sondern das gespeicherte Wissen noch mal etwas strukturieren und an Überblick
gewinnen.
Die Prüfung selbst
Alle drei Einzelprüfung fanden mit einer Woche Abstand jeweils Freitags Vormittags statt und gingen über 120 Minuten. Das Papier wurde gestellt. Als Hilfsmittel war nur der
Gesetzestext zugelassen.
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Bürgerliches Recht
Der Grundkurs III im Bürgerlichen Recht behandelte bei uns das Sachenrecht. Es kam ein umfangreicher Fall dran, bei dem es u.a. um Gutgläubigen Eigentumserwerb,
Ansprüche aus EBV, Besitzschutzansprüche etc. ging, wobei aus dem Allgemeinen Teil die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung vorkam. Außerdem gab es noch zwei
Zusatzfragen zur Vertragsbruchlehre, die 1/3 der Gesamtnote ausmachten.
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Öffentliches Recht
Hier hatten wir als Grundkurs III das Allgemeine Verwaltungsrecht gehört. In der Prüfung kam wie vorher angekündigt kein Fall, sondern 10 Einzelfragen dran, bei denen es
um Grundbegriffe des Verwaltungsrechts wie z.B. Nebenbestimmungen, Ermessen, öffentlich-rechtlicher Vertrag ging. Schwerpunkt war dabei der Verwaltungsakt. Darüber
hinaus wurde teilweise auch verlangt Bezüge zum Verfassungsrecht herzustellen. Insgesamt war diese Prüfung nah an der Vorlesung orientiert, wobei Gesamtverständnis und
Systematik des Verwaltungsrechts im Vordergrund standen.
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Strafrecht
Nachdem die Grundkurse I und II den Allgemeinen Teil des Strafrechts umfassten, behandelte der Grundkurs III den Besonderen Teil 2 also die "Straftaten gegen
Vermögenswerte". In der Prüfung kam als Fall ein Ladendiebstahl dran. Bei der Lösung kam es auf eine saubere Gliederung in drei Handlungsabschnitte ("Vor der Kasse"; "An
der Kasse" und "Hinter der Kasse") an, wobei der Diebstahltatbestand unter verschiedenen Problemgesichtspunkten durchzuprüfen war. Außerdem kamen als größere Probleme
der Forderungsbetrug, sowie die Abgrenzung sukzessiver Beihilfe beim Diebstahl in Abgrenzung zur Begünstigung vor. Als weniger gewichtige Delikte war noch die
Körperverletzung und versuchte Hehlerei zu prüfen. Bei dieser Klausur konnte man wie sonst auch vor allem durch saubere Subsumtion, die auf Verständnis beruht und einem
gut gegliederten Aufbau punkten.
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Grundlagenfach (Rechtsphilosophie)
Die Teilprüfung im Grundlagenfach habe ich schon nach dem 1. Semester in Rechtsphilosophie abgelegt. Dies hat sich angeboten, weil ich mich so nach dem 3. Semester auf
die lernintensiveren Teilprüfungen in den drei Grundkursen konzentrieren konnte. Abgefragt wurde in Lückentexten und Einzelfragen der Stoff der Vorlesung und war daher
nicht weiter schwierig. Das ausführliche Einlesen in Lehrbücher zu diesem Stoffgebiet war nicht erforderlich, wenn man auch für diese Prüfung nicht ohne zu lernen
auskam. Auch hier sind einige durchgefallen, weil sie es vermutlich unterschätzt haben.
Fazit
Mit der richtigen Vorbereitung ist so eine Zwischenprüfung gut zu schaffen. Zwar kann theoretisch der gesamte Stoff der ersten drei Semester vorkommen, aber praktisch
gesehen lag der Schwerpunkt zumindest bei unser Prüfung zu 80 % auf dem Stoff des Grundkurses III. Die Durchfallquoten lagen bei uns zwischen 20-30% pro Teilprüfung. Da die
Zwischenprüfung nur als bestanden gilt, wenn alle vier Teilprüfungen bestanden sind, wird so die Durchfallquote insgesamt etwas darüber gelegen haben. Vielleicht so grob
vergleichbar mit den Durchfallquoten beim 1. Staatsexamen, wobei bei der Zwischenprüfung (zumindest in Würzburg) der Vorteil besteht, dass bestandene Teilprüfungen anerkannt
werden und nur die nicht bestandenen Prüfungen noch mal im folgenden Semester geschrieben werden müssen.
Weil natürlich die Vorbereitungszeit begrenzt ist, ist es wichtig die richtigen Schwerpunkte zu setzen. Eine Wiederholung des gesamten Stoffes der ersten drei Semester war
unmöglich und auch nicht erforderlich. Randgebiete sind nur oberflächlich zu behandeln, zentrale Themen dafür umso ausführlicher. Im Strafrecht ist sich klar zu machen, dass
auf einem Tatbestand wie Hehlerei oder Strafvereitelung nie der Schwerpunkt der Klausur liegen wird und es daher wichtiger ist grundlegende Dinge wie den Versuchsaufbau oder
den Aufbau des unechten Unterlassungsdelikts gut zu können. Schließlich geht es bei der Zwischenprüfung darum, die fachliche Eignung zu prüfen und die lässt sich nicht
umgedingt an Spezialwissen, sondern eher an den grundlegenden juristischen Fertigkeiten eines guten Aufbaus, einer sauberen Subsumtion, Gesamtverständnis, sprachliche
Genauigkeit etc. messen. Jedoch kann so eine Zwischenprüfung von Professor zu Professor und von Fakultät zu Fakultät sehr unterschiedlich aussehen, so dass dieser Bericht
natürlich unter dem beschränkten Blickwinkel auf die Würzburger Zwischenprüfung im WS 2002/03 zu sehen ist. Allen künftigen Prüflingen viel Erfolg!