Jurawelt

Zwischenprüfungsordnungen im Überblick
Stand: Februar 2007

Die folgende Übersicht hat inhaltlich den Stand Februar 2007 und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit, sondern soll nur einen ersten Vergleich der verschiedenen Anforderungen in den universitären Zwischenprüfungen geben. Insbesondere kann es sein, dass für Studenten, die sich schon im Grundstudium befinden, ältere Studienordnungen gelten als die hier verlinkten. Jurawelt empfiehlt daher dringend, Entscheidungen nicht auf der Grundlage allein dieser Informationen zu treffen, sondern sich im Zweifelsfall noch einmal direkt bei der jeweiligen Fakultät zu informieren.
Die Angabe "x von y Klausuren" besagt, wieviele Klausuren von den angebotenen Klausuren (y) ihr bestehen müsst (x), um die Zwischenprüfung insgesamt zu bestehen. Eine einmal bestandene Zwischenprüfung wird von allen anderen Universitäten als solche anerkannt; anders sieht es mit Teilleistungen aus. Hier hilft euch ein Blick in die entsprechende Prüfungsordnung, aber letztlich vor allem eine Anfrage bei der jeweiligen Universität.


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Augsburg

vier schriftliche Fachprüfungen: ZR, ÖR, StrafR, Grundlagenfach; Abschluss: 4. Semester; bei Nichtbestehen teilweise zwei Wiederholungen möglich
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Bayreuth
vier zweistündige Klausuren: ZR, ÖR, StrafR, Grundlagenfach; Abschluss: 4. Semester; bei Nichtbestehen teilweise zwei Wiederholungen möglich
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Berlin (FU)
sieben verschiedene Abschlussklausuren, davon mindestens je zwei aus dem ZR, Strafrecht und Öffentlichen Recht sowie eine aus dem Studienbereich Grundlagenfächer, eine sechswöchige Hausarbeit aus ZR, ÖR oder StrafR; Abschluss: 3. Semester; bei Nichtbestehen eine Wiederholung möglich
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Berlin (HU)
neun zweistündige Klausuren, jeweils drei im ZR, ÖR, StrafR; drei HAs im ZR, ÖR, StrafR; Abschluss: 3. Semester; bei Nichtbestehen eine Wiederholung möglich
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Bielefeld
drei Klausuren BGB, je zwei Klausuren ÖR und StrafR, zwei HAs, eine Klausur Grundlagenfach; Abschluss 4. Semester;
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Bochum
je drei zweistündige Klausuren im ZR und ÖR, zwei Klausuren StrafR, eine integrierte HA im ZR, ÖR oder StrafR, je 3 SWS Rechtsgeschichte u. sonstige Grundlagenfächer, Teilnahme an einer AG; Abschluss: 4.Semester; Wiederholunug der Teilleistungen möglich
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Bonn
je zwei Klausuren in ÖR, StrafR und Grundlagenfächern, drei Klausuren im ZR; Abschluss: 4. Semester; beliebige Wiederholung bis Ende 6. Semester
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Bremen
je zwei von vier zweistündigen Klausuren und je eine von zwei Hausarbeiten in BGB, ÖR und StrafR; eine Wiederholungsmöglichkeit für je drei der vier Klausuren (die nach dem 2. bzw. 3. Semester geschrieben werden)
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Düsseldorf
neun von je vier angebotenen Klausuren in BGB, ÖR, StrafR, Abschluss: 4. Semester, jeweils eine Wiederholung möglich
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Erlangen-Nürnberg
vier zweistündige Klausuren BGB, ÖR, StrafR, Grundlagenfach; teilweise zwei Wiederholungsmöglichkeiten
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Frankfurt am Main
HA/Seminar und Klausur in e. Grundlagenfach, eine von zwei Klausuren in BGB, eine von drei Klausuren in ÖR, eine von zwei Klausuren in StrafR; bis Ende des 4. Semesters müssen alle Leistungen erbracht sein; einmalige Wiederholung aller Prüfungsleistungen möglich, zweite Wiederholung nur in einer der beiden Leistungen im Grundlagenfach sowie einer Klausur in einem der drei Rechtsgebiete zulässig
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Frankfurt an der Oder
insgesamt sieben von je drei Klausuren in BGB, ÖR, StrafR, eine von drei HA, eine von drei Klausuren in einem Grundlagenfach; teilweise zwei Wiederholungsmöglichkeiten; Abschluss: 3. Semester
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Freiburg
je eine von zwei Klausuren und je eine HA in BGB, ÖR, StrafR; Abschluss: 4. Semester, danach einmalige Wiederholung jeder Übung bis Ende des 6. Semesters; Orientierungsprüfung in den ersten beiden Semestern
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Gießen
insgesamt sechs Klausuren in BGB, ÖR und StrafR, Abschluss: spätestens in sechs Semestern
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Göttingen
zwei HAs in StrafR/Grundlagenfach und BGB/ÖR, acht (von sechzehn) Leistungspunkten in Klausuren aus dem BGB, je sechs (von zwölf) LP in ÖR und StrafR; beliebige Versuche bis Ende des 4. Semesters
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Greifswald
je eine dreistündige Klausur und je eine HA in BGB, ÖR, StrafR, eine Klausur in Grundlagenfach; eine Wiederholungsmöglichkeit mit Freischuss-Regel
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Halle-Wittenberg
je zwei von vier zweistündige Klausuren BGB, zwei von drei Klausuren ÖR, zwei von drei Klausuren StrafR; Klausur oder HA in Grundlagenfach; beliebige Wiederholung bis Ende des 4. Semesters, danach eine Wiederholung
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Hamburg
je eine Klausur und eine HA in BGB, ÖR, StrafR, Grundlagenschein, Bestehen von zwei weiteren, beliebigen Klausuren; Abschluss: 4. Semester; Wiederholungsmöglichkeit bis Ende des 5. Semesters
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Hannover
Klausur oder HA in Grundlagenfach, HA in BGB, HA in ÖR oder StrafR, je zwei von drei Klausuren (mit je insg. 12 Punkten) in BGB, ÖR, StrafR
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Heidelberg
je eine von zwei zweistündigen Klausuren und eine HA in BGB; ÖR und StrafR; beliebige Wiederholung bis Ende des 4. Semesters, danach eine Wiederholung
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Jena
drei von fünf Klausuren in BGB, zwei von vier Klausuren in ÖR, zwei von fünf Klausuren in StrafR; beliebige Wiederholung bis Ende des 4. (für Sommersemesteranfänger 5.) Semesters
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Kiel
drei von vier Klausuren in BGB, zwei von drei Klausuren in ÖR, eine von zwei Klausuren in StrafR; bei Nichtbestehen einmalige mündl. Wiederholungsprüfung
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Köln
fünf Klausuren in BGB, drei ÖR, zwei StrafR, zwei Grundlagenfächer; Besuch einer AG, HA aus BGB, ÖR oder StrafR; Abschluss: 4. Semester; bei Nichtbestehen je eine Wiederholung möglich
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Konstanz
drei von sechs Klausuren in BGB, je zwei von drei in ÖR und StrafR, eine HA (oder Vorlesungsreferat); beliebige Wiederholung bis Ende des 4. Semesters, danach eine Wiederholung
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Leipzig
je eine von zwei Klausuren in BGB, ÖR, StrafR; pro Klausur eine Wiederholungsmöglichkeit
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Mainz
je zwei (von vier) Klausuren in BGB, ÖR, StrafR und dabei insg. mind 10 Punkte aus bestandenen Klausuren pro Studienfach, eine HA in BGB, ÖR oder StrafR; Abschluss: 4. Semester
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Mannheim
je eine Klausur und eine HA in BGB, ÖR, StrafR, Teilnahme an einer Veranstaltung zur Präsentationstechnik und erfolgreicher Vortrag von 5 - 10 Minuten; beliebige Wiederholung bis Ende des 4. Semesters, danach eine Wiederholung; zus. Orientierungsprüfung
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Marburg
je eine von drei Klausuren und eine von zwei HAs in BGB, ÖR, StrafR; Abschluss: 5. Semester; einmalige Wiederholung möglich
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München
je eine Klausur in BGB, ÖR, StrafR, je eine Wiederholung möglich
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Münster
Klausur in Grundlagenfach, zwei von drei HAs, Klausuren mit 30 credits aus BGB, 20 credits aus ÖR und 10 credits aus StrafR; Abschluss: 4. Semester; einmalige Wiederholung jeder Teilprüfung
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Osnabrück
je eine von zwei Klausuren in BGB, ÖR, StrafR, eine HA; zu erbringen in 4 Semestern
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Passau
je eine von zwei zweistündigen GK-Abschlussklausuren in BGB, ÖR, StrafR, je eine von zwei einstündigen Abschlussklausuren in BGB, ÖR; jeweils einmalige Wiederholung möglich
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Potsdam
je zwei (von drei) Klausuren in BGB, ÖR, StrafR, eine (von zwei) Klausuren in Grundlagenfächern, eine (von drei) HA; bei teilw. Nichtbestehen Nachprüfungsklausur nach dem 3. Semester
Link zur Prüfungsordnung und Link zur Änderungssatzung

Regensburg
je eine Klausur in BGB, ÖR, StrafR, Grundlagenfach; teilw. zwei Wiederholungen mögl.
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Rostock
zwei (von drei) zweistündige VL-Abschlussklausuren in BGB und ÖR, eine Klausur Grundlagenfach; je eine (von zwei) zweistündige Klausur in den Zwischenprüfungsübungen BGB und ÖR, zwei (von vier) Klausuren in der Zwischenprüfungsübung StrafR; zwei von drei HAs; einmalige Wiederholung möglich
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Saarbrücken
keine Zwischenprüfung, aber Erlaubnis zum Wechseln in nächstes Studienjahr nur nach Sammlung einer Anzahl von Leistungspunkten
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Trier
je eine (von zwei) Klausuren in BGB, ÖR, StrafR; Abschluss: 3. Semester; je eine Wiederholung möglich
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Tübingen
je eine (von zwei) Klausuren und eine HA in BGB, ÖR, StrafR; beliebige Wiederholung bis Ende des 4. Semesters, danach eine Wiederholung; zus. Orientierungsprüfung
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Würzburg
Zulassungsvoraussetzung: Bestehen je einer von zwei zweistündigen GK-Abschlussklausuren in BGB, ÖR, StrafR; Zwischenprüfung: je eine zweistündige Klausur in e. Grundlagenfach, BGB, ÖR und StrafR; teilw. zwei Wiederholungen möglich
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Bochum
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Normentheorie, Strafrechtsdogmatik und der Tatbestand des § 142 StGB
Schemata Schuldrecht AT von Pieter Schleiter





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