Ralf Hansen
Eine besondere Darstellung zum Schuldrecht nach der Schuldrechtsreform
Eine Rezension zu:
Peter Schlechtriem
Schuldrecht Allgemeiner Teil
5. Auflage
Tübingen: Mohr Siebeck, 2003, 362 S., 24,- Euro
ISBN 3-16-147886-X
und
Schuldrecht Besonderer Teil
6. Auflage
Tübingen: Mohr Siebeck, 2003, 471 S., 24,- Euro
ISBN 3-16-147686-7
http://www.mohr.de
I.
Es ist kein Geheimnis, dass die beiden Lehrbücher von Peter Schlechtriem zum Schuldrecht zu den besten und niveauvollsten ihrer Art gehören. Die Neuauflage bestätigt dies
eindrucksvoll. Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 26. 11.2001 und weitere Reformgesetze wie dem „2. Gesetz zur Änderung
schadensrechtlicher Vorschriften“ vom 19.07.2002 sowie dem über den Titel weit hinausgehenden OLG – Vertretungsänderungsgesetz wurde das BGB erheblich verändert.
Dem hat die Darstellung eingehend Rechnung getragen, zumal der Verfasser an der Schuldrechtsreform selbst beratend mitgewirkt hat, auch wenn er sich nicht mit allen seinen
Vorstellungen durchsetzen konnte. Das besondere an dieser überaus interessanten Darstellung liegt seit der ersten Auflage von 1987 darin, das der Verfasser
rechtsvergleichende Perspektiven intensiv berücksichtigt (s. auch Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Mohr, 1996). Dies mag für den Lernstoff im Studium – er
geht auf diese Frage im Vorwort ein – wenig ermutigend wirken, erleichtert aber zum einen das Verständnis von Normen, die zunehmend durch völker- und europarechtliche
Rezeption erheblich beeinflusst, wenn nicht sogar veranlasst werden. Immerhin beruhte die Schuldrechtsreform deutlich auf Veranlassungen, die durch EG-Richtlinien verursacht
wurden. Bei dem jetzigen Stand der Dinge wird es kaum bleiben, so wie die Materie in Bewegung geraten ist. Es ist denn auch erklärtes Ziel der beiden Lehrbücher die
Argumentation an die „Entwicklungslinien und Grundstrukturen der europäischen und internationalen Rechtsentwicklung heranzuführen und dadurch zu vermeiden, dass die
neuen Konzeptionen und Lösungen in selbstreferentieller Dogmatik an das alte Schuldrecht angeschlossen und so missverstanden werden“.
Um dieses Ziel zu erreichen geht Schlechtriem einen etwa anderen Weg als (bisher) die meisten anderen Lehrbuchautoren, die die neuen Strukturen weitgehend im Rahmen der
überkommenen Strukturierung darstellen, angefangen mit der Unmöglichkeit und mit Blick auf einen Vergleich der alten und neuen Regelungsmaterien. Statt dessen versucht der
Verfasser das neue Schuldrecht immanent aus sich heraus darzustellen, was angesichts seines eine umfassende Reform seit langem befürwortenden Ansatz auch nicht weiter
verwunderlich ist. Auf die früheren Regelungen wird nur hingewiesen, soweit dies für das Verständnis nötig ist. Dies erleichtert die Lektüre insbesondere für Studenten, die
sich mit dem alten Schuldrecht nicht mehr näher beschäftigen müssen. Aber auch Praktiker werden hier gezielt die gesuchten Informationen finden. Einen Vergleich mit den
beiden eingeführten Lehrbüchern zum Schuldrecht. Allgemeiner Teil von Dieter Medicus, die kürzlich ebenfalls neu erschienen ist, braucht das Schuldrecht von Schlechtriem
trotz einer etwas anderen Ausgangskonzeption nicht zu scheuen, womit gleichzeitig da Niveau gekennzeichnet ist, auf dem sich die Argumentationen bewegen. Die beiden Bände
können selbstredend keinen umfassenden Überblick über alle Verästelungen der Dogmatik des Schuldrechts bieten, konzentrieren sich aber auf das wirklich Wesentliche. Die
Systematik ist bestechend und kristallisiert die maßgeblichen Strukturen klar heraus. Bei aller theoretischen Tiefe sind die Ausführungen dabei stets auf die Erfordernisse
der Praxis ausgerichtet. Dem Anfänger beispielweise wird in sehr prägnanter Form vermittelt, was „Haftung“ als der Kernkategorie des Zivilrechts eigentlich
ausmacht.
II.
Im Zusammenhang mit der Funktion der Vertragsfreiheit bei strukturell gestörter Vertragsparität werden die nunmehr in das BGB als §§ 305 ff eingefügten Regelungen betreffend
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit Ausnahme der Regelungen betreffend Unterlassungsklagen nach dem UKlaG) sehr genau im Hinblick auf ihre Funktion bei der strukturellen
Vertragsparität untersucht. Dieses Kapitel bietet einen ausgezeichneten Überblick nicht zuletzt zur Funktion der Inhaltskontrolle. Überaus lesenswert - nicht zuletzt
aufgrund der rechtsvergleichenden Hinweise - sind die Ausführungen zum reformierten Schadensrecht der §§ 249 ff BGB, die allerdings bei weitem nicht so umfassend ausgefallen
ist, wie ursprünglich geplant. Sehr klar ist hier die Erläuterung der nicht ganz leicht verständlichen gesetzgeberischen Konzeption im Verhältnis zu einzelnen
Anwendungskonstellation. So findet sich ein sehr lesenswerter Abschnitt zur Thematik „Kind als Schaden“, in dem sich sehr überlegenswerte Ansätze dazu finden,
schadensrechtliche Probleme auch als solche zu behandeln und nicht im Rahmen des Schadensrechtes metajuristische, rechtsmoralische und weltanschauliche Kontroversen
auszutragen, die die Dogmatik des Haftungsrechtes überfrachten und letztlich verlassen.
Interessant ist selbstredend die Lektüre der Ausführungen zum Leistungsstörungsrecht, die systematisch konsequent bei der Kategorie der Pflichtverletzung (jede Abweichung
vom festgelegten Obligationenprogramm durch den jeweils Verpflichteten) einsetzt und zwar im Kontext des Verhältnisses von Erfüllung und Erfüllbarkeit sowie deren Folgen.
Hier findet sich eine verhaltene, aber nichts desto weniger sehr deutliche Kritik an der Konzeption des § 275 BGB, der wieder an die überkommene Unterscheidung zwischen
objektiver und subjektiver Unmöglichkeit anknüpft, nachdem der DiskE 2000 nur ein als Einrede geltend zu machendes leistungsverweigerungsrecht vorsah und letztlich auf
Zumutbarkeitskriterien abstellte. Die Wiederkehr der Unmöglichkeit als potentieller Enthaftungsgrund hat in den Augen von Schlechtriem wieder vieles kompliziert und in der
praktischen Anwendung schwieriger gemacht. Ungeachtet dessen wird § 275 BGB hier sehr verständlich erklärt, wobei hier selbstredend ein Blick zurück auf die alte Regelung in
ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung unumgänglich war. Gut dargestellt sind auch die Verzugsregelungen, die denn doch einige Zweifelsfragen auslösen, die der
Gesetzgeber so nicht gesehen hat, so etwa im Verhältnis zu § 320 BGB. Die letztgenannte Norm wurde zwar unverändert beibehalten, steht aber nunmehr angesichts der §§323 ff
BGB in einem veränderten Kontext, weil es nicht für die §§ 323 ff BGB nicht mehr auf die Gegenseitigkeit ankommt, sondern auf die Nichterbringung einer fälligen Leistung,
mag es sich um eine Haupt- oder Nebenpflicht handeln, die eine Lösung vom Vertrag völlig anders als nach dem alten BGB und in Anlehnung an das CISG rechtfertigt.
Schlechtriem macht diese Parallele sehr deutlich und betont die Funktion der Nachfrist, wobei die Regelung des CISG gleich mit erklärt wird, selbstredend im Zusammenhang mit
den Möglichkeiten des Freiwerdens des Schuldners. Dies leitet zu §§ 346 ff BGB über in dessen Rahmen sich einer sehr lesenswerte Darstellung der Widerrufs- und
Rückgaberechte für Verbraucher findet. Die Darlegungen zu den §§ 346 ff BGB gehören wohl zu den besten ihrer Art. Dies gilt auch etwa für die Ausführungen zu Aufrechnung und
Abtretung.
III.
Der Band zum „BT“ ist mit dem Band zum „AT“ notwendigerweise eng verbunden, so dass eine integrierte Lektüre letztlich unumgänglich ist, nicht
zuletzt angesichts der weitreichenden Verweisungen bei den einzelnen Vertragstypen des „BT“ auf Normenkomplexe des allgemeinen Teiles, so etwa bei § 437 BGB für
den Kaufvertrag, mit dessen Darstellung der Band einsetzt. Es liegt auf der Hand, dass diese Darstellung nicht alle Details behandeln kann, die sich in diesem Bereich
stellen. Der Blick richtet sich auf elementare Grundfragen, so etwa beim im Bereich des Kaufrechts beim nur angerissenen Unternehmenskauf (oder beim Softwarekauf). Gut
erklärt wird hier etwa die Beschaffenheitsvereinbarung des § 434 I 2BGB in Parallele zu Art. 35 CISG. Ungemein lesenswert (aufgrund der zahlreichen noch bestehenden
Zweifelsfragen) sind die Ausführungen zu den Rechtsbehelfen des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers. Die Kritik am Verzicht auf die Anzeigeobliegenheit bei
käuferseits erkannten Mängeln ist berechtigt, da der Käuferschutz hierzu weit getrieben wird, der in Form des Verbraucherschutzes ohnehin ein (europarechtlich gewolltes)
Ausmaß angenommen hat, an dessen Berechtigung man in Einzelheiten zweifeln kann.
Unter dem Titel „Gebrauchsüberlassungen“ finden sich sehr gut strukturierte Darlegungen etwa zum Teilzeit-Wohnrechtsvertrag und selbstredend zu den schon vor der
Schuldrechtsreform geänderten Vorschriften zur Miete. Hier werden nur Grundinformationen zur Miete geboten, die eine erste Orientierung erlauben, die aber nichts desto
weniger sehr lesenswert sind. Detaillierter sind die Ausführungen zum Werkvertrag, die auch zahlreiche Besonderheiten des privaten Baurechts erfassen. Vorbildlich werden
hier die Verweisungen in § 634 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht behandelt. Recht kurz abgehandelt wird der in jeder Hinsicht interessante Reisevertrag. In den
elementaren Grundzügen behandelt wird auch das GbR-Gesellschaftsrecht unter Beachtung der neueren BGH-Rechtsprechung, die erhebliche Veränderung bei der Außenhaftung mit
sich gebracht hat.
Ein deutlicher Schwerpunkt liegt bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen, so namentlich im Bereicherungsrecht, zu dessen Dogmatik der Verfasser bahnbrechende Arbeiten
veröffentlicht hat. Die Ausführungen verzichten indessen auf dogmatische Arbeit am Detail, sondern beschränken sich auf die Entfaltung der „großen Linien“, da
diese Details letztlich nur für den Forscher interessant sind, zumal das Bereicherungsrecht rechtvergleichend betrachtet, in anderen Ländern eine wesentliche unbedeutendere
Rolle als in Deutschland spielt, nicht zuletzt wegen der Geltung des Abstraktionsprinzips in Deutschland, zu dessen Verabschiedung sich noch kein deutscher Gesetzgeber
entschließen konnte. Bei den Nichtleistungskondiktionen wird beispielsweise die Lehre vom Zuweisungsgehalt so erklärt, dass eine Anwendung am Fall keine Probleme bereiten
dürfte. Dies gilt letztlich auch für die gesamte Darstellung des Deliktsrechts, die etwa äußerstlesenswerte Ausführung zur Produkthaftung enthält. Ein Kapitel über die mit
dem Deliktsrecht eng in Zusammenhang stehenden Grundlagen der Störerhaftung rundet diese ausgezeichnete Darstellung ab.
Das Werk von Schlechtriem ist ein sicherer Führer durch die Untiefen des allgemeinen und des besonderen Teiles des deutschen Schuldrechts nach den Schuldrechtsrechtsreform
und weiteren Änderung des BGB. Die Erstklassigkeit dieser Darstellung erschließt sich allerdings erst durch mehrfache Lektüre maßgeblicher Passagen. Neuauflagen dieser
beiden Bände sind stets eine vortreffliche Gelegenheit die eigenen Auffassungen zu bestimmten Kernfragen des Schuldrechts neu zu hinterfragen.
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