Jurawelt

"Schuldrecht Besonderer Teil II - Gesetzliche Schuldverhältnisse" von Rolf Schmidt
Ralf Hansen

Die gesetzlichen Schuldverhältnisse für die Fallbearbeitung aufbereitet

Eine Rezension zu:

Rolf Schmidt
Schuldrecht. Besonderer Teil II. Gesetzliche Schuldverhältnisse

Erstauflage, Grasberg bei Bremen, 2002, 337 S., EUR 16,50,-

ISBN 3-934053-32-7

http://www.verlag-rolf-schmidt.de/

Der Band stellt eine erneute Erweiterung des Verlagsprogramms dar. Wie alle Bände dieses Verlags ist der Text strikt auf die Fallbearbeitungspraxis zugeschnitten, wie sie in Übung und Examen verlangt wird. Um studentischen Bedürfnissen entgegen zu kommen, hat der Verfasser und Verlagsleiter in einem ersten Teil eine sehr lesenswerte Einführung in die Fallbearbeitungstechnik des bürgerlichen Rechts unter dem Titel "Aufbau des zivilrechtlichen Gutachtens" vorangestellt. Hier finden sich insbesondere interessante Ausführungen zum Verhältnis Schuldrechtsreform und Produzentenhaftung, die später im Text des einschlägigen Kapitels noch weiter vertieft werden. Schmidt vertritt mit Recht die These, daß die Debatte um die "Weiterfresserschäden" nach Aufgabe der PVV noch zunehmen wird, da die Rechtsanwälte der Besteller angesichts der kurzen Verjährungsfrist für § 280 I BGB sicher versuchen werden, die entfernteren Mangelfolgeschäden als Verletzung des Integritätsinteresse nach Deliktsrecht abzuwickeln, um die inzwischen entstandene Lücke bei der Behandlung der entfernteren Mangelfolgeschäden auszugleichen. Prognostisch gesehen ist es nicht unwahrscheinlich, daß der BGH dem früher oder später in der Tendenz folgen wird, um entsprechende Unbilligkeiten der Schuldrechtsreform auszugleichen, von möglichen "Reformen der Reform" ganz abgesehen.

Im Anschluß daran wird die Geschäftsführung ohne Auftrag sehr strukturiert und didaktisch konsequent dargestellt. Aus den gesetzlichen Bestimmungen läßt sich der Aufbau der Prüfung der GoA nur mit erheblichen Schwierigkeiten herauslesen. Eben deshalb werden sie gern geprüft, auch mündlich. Diese Strukturen müssen daher im Grobraster memotechnisch präsent sein. Die Ausführungen bieten eine gut "dosierte" Möglichkeit, sich dieses Strukturwissen anzueignen. Gleich eingangs wird eine klar nachvollziehbare Trennung in Fälle der berechtigten und unberechtigten GoA als "echter GoA" vorgenommen, die der Darstellung als Leitfaden dient. Mit Recht wird die Bezeichnung "unechte GoA" als mißverständlich bezeichnet, da weder die angemaßte noch die irrtümliche Eigengeschäftsführung als Fälle der GoA bezeichnet werden können, zumal insbesondere die angemaßte Eigengeschäftsführung nach Bereicherungsrecht abzuwickeln ist. Bei der GoA stellen sich vielfältige Abgrenzungsfragen, auch und insbesondere zum Bereicherungsrecht, die gut verständlich dargestellt sind und insbesondere auch in einem zweckmäßigen Prüfungsschema zusammengefaßt werden (S.20 f). Alle Tatbestandsmerkmale der GoA sind mehr oder weniger umstritten. Die Darstellung orientiert sich praxisnah an der Rechtsprechung des BGH, geht allerdings auf die kritischen Literaturstimmen ausführlich ein. So findet etwa die Linie des BGH zum Fremdgeschäftsführungswillen beim "auch-fremden-Geschäft" ebenso Widerstand wie zum "Geschäftsführungsinteresse" und dessen inhaltlicher Reichweite. Die Literatur wird denn auch intensiv berücksichtigt. Die Fallösungen und insbesondere der Abschlußfall zeigen die Bandbreite der im Studium vertretbaren Lösungen. Nicht ganz folgen kann ich dem Hinweis auf S. 20, der von einer geringen Praxisrelevanz der GoA ausgeht. Der Verfasser wagt S. 24 selbst einen Ausblick auf die Abmahnpraxis im Wettbewerbsrecht. Abmahnungen spielen jedoch im gesamten gewerblichen Rechtsschutz eine bedeutende erhebliche Rolle mit Selbstregulierungseffekt, auch etwa bei markenrechtlichen Serienabmahnungen hinsichtlich des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruches. Dabei geht es heute weniger um die "Abmahnvereine" als um anwaltliche Serienabmahnungen mit Kostenerstattung nach GoA. Entgegen in der Literatur vertretenen restriktiven Auffassungen lassen BGH und Oberlandesgerichte diese Kostenerstattung im Grundsatz zu, machen jedoch mehr oder weniger Einschränkungen nach Lage des Einzelfalles, deren Einzelheiten in eine Darstellung des gewerblichen Rechtsschutzes gehören. Insoweit hat die GoA - eine der "Allzweckwaffen" des bürgerlichen Rechts - dann doch wieder einen sehr breiten Anwendungsbereich, zumal der Verfasser selbst die Grauzone der sich nach der Rechtsprechung teilweise überschneidenden Anwendungsbereiche von GoA und Bereicherungsrecht klar thematisiert. Dies nimmt der Darstellung indessen nichts von ihrem didaktischen Wert.

Schmidt hat den neuen Band etwas anders angelegt als üblich, und behandelt - strikt dem Fallösungsschema nach Anspruchsgruppen folgend - das Eigentümer-Besitzer -Verhältnis nach §§ 985 ff BGB im Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse. Dies ist richtig und konsequent, da es sich bei diesen Anspruchsverhältnissen um gesetzliche Schuldverhältnisse handelt, insbesondere bei den Vindikationsfolgeansprüchen. Die Darstellung faßt sich kurz, weil diese Normen normalerweise im Sachenrecht dargestellt werden. Sie gibt aber einen guten Überblick über die komplexen Strukturen und Strukturbrüche des EBV. Sinnvoll ist diese Vorgehensweise unter didaktischen Aspekten angesichts der vielfältigen Bezüge des nachfolgend dargestellten Bereicherungsrechts zu den Vindikationsfolgeansprüchen allemal, da es darauf ankommt, die Konkurrenzen - die sich unterschiedlich darstellen, je nachdem ob man dem BGH oder diversen Literaturmeinungen folgt - zu beherrschen, die das Abstraktionsprinzip dem deutschen Schuldrecht seit Sayigny beschert hat. Die Darstellung des Bereicherungsrechts ist sehr gelungen, zumal sie sich nicht in qualvoller Detailverliebtheit verliert, die zahlreichen Darstellungen des Bereicherungsrecht eigen ist, da dieser Bereich ein "Lieblingsobjekt" der deutschen Zivilrechtsdogmatik darstellt. Im Ausgangspunkt folgt Schmidt dem BGH, der Bereicherungsrecht als "Billigkeitsrecht" versteht. Er erklärt zunächst die Besonderheit des deutschen Bereicherungsrechts, die sich aus der Geltung des Abstraktionsprinzips ergibt und bemüht sich, die Grundstrukturen gleichzeitig didaktisch und dogmatisch konsistent darzustellen. Schmidt bemüht sich mit Erfolg, das Bereicherungsrecht von seiner Funktion im Anspruchsaufbau des bürgerlichen Rechts her verständlich zu machen, was auch gelingt, indem der Zusammenhang mit dem Abstraktionsprinzip hergestellt wird (eine deutsche Besonderheit) und gleichzeitig die verschiedenen Funktionen in Zwei- und Dreipersonenverhältnissen im Grundsatz dargestellt werden. Spätestens bei der Erörterung des Verhältnisses des § 812 I BGB zu §§ 987 ff. BGB dürfte einleuchten, warum Schmidt die Darstellung des EBV in den Text aufgenommen hat. Dies erlaubt die Herstellung eines Verständniszusammenhangs, der andernorts oft fehlt. Überhaupt werden vorrangige gesetzliche Spezialregelungen im Überblick sehr stringent behandelt. Der Leser ist danach in der Lage die betreffenden Problemstellungen systematisch einzuordnen, was meist schon die "halbe Miete" ist. Den Vorrang des § 546a BGB allerdings mit einigen Hinweisen auf weiterführende Literatur zu "garnieren", wäre nicht schlecht gewesen. Dies allerdings sind kleine Schwächen, die in Erstauflagen regelmäßig vorkommen und nicht schwer ins Gewicht fallen, zumal es jedem Leser klar sein dürfte, das im Zweifel bei jeder Norm eine Kommentierung zu Rate gezogen werden sollte, da dies die Lektüre eines Lehrbuchtextes stets effektiver macht. Sehr erfreulich ist, daß Schmidt in die Darstellung fast alle "klassischen" Fallkonstellationen einfließen läßt und sie meist auch klausurmäßig löst und zwar unter Abwägung der verschiedenen vertretbaren Lösungswege. Der Text stellt das Bereicherungsrecht so dar, wie es zu prüfen ist, mit einem deutlichen Schwerpunkt auf den examensrelevanten Dreipersonenausgleichsfällen, für die es ein "Einheitsrezept" nicht gibt, sondern nur eine weitverzeigte, dogmatisch in jeder Hinsicht bezweifelte Kasuistik, der nur durch Systematisierung beizukommen ist. Die Voraussetzungen der Leistungskondiktion und ihre Kondiktionssperren werden so systematisch wie möglich erfaßt. Dies gilt auch für die Anwendung des § 817 S.2 BGB auf wucherähnliche Rechtsgeschäfte. Auch zum "Bordellkauf" nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes findet sich Erhellendes, etwa hinsichtlich der Tatsache, daß Verträge über verbotene Bordelle weiterhin sittenwidrig bleiben und sich hier nach wie vor die Anwendungsproblematik des § 817 S.2 BGB stellt. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Spielarten der Leistungskondiktion werden stets sehr schön in Übersichten zusammengefaßt. Die Darstellung der Nichtleistungskondiktion und der Rechtsfolgen folgt ähnlichen anschaulichen Prinzipien. Insgesamt wird das Bereicherungsrecht hier sehr "lernbar" präsentiert. Mehr ist vielleicht zu viel, weniger indessen aktiviert den "Mut zur Lücke" sicher etwas zu sehr, der im Bereicherungsrecht schon manchen Punkt im Examen gekosten hat.

Das Deliktsrecht wird ebenfalls sehr prüfungsnah dargestellt. Gleich eingangs entwirft Schmidt allerdings ein Prüfungsschema zu § 823 I BGB, das zu verinnerlichen sicher Sinn macht, um eine entsprechende Einordnung vorzunehmen. Es kann nicht der Sinn einer solchen Rezension sein, in die Einzelheiten zu gehen, obwohl dies gerade beim Deliktsrecht geradezu eine Versuchung ist, da sich die Schuldrechtsreform nebst Teilreform des allgemeinen Schadensrechts insoweit erheblich auswirkt, wenigstens mittelbar. Schmidt versucht diese Zusammenhänge darzustellen und transparent zu machen, wobei auch einige interessante Gedankengänge zu finden sind, die zur weiteren Entwicklung beitragen könnten, so zur Fortentwicklung der Judikatur der sog. "Weiterfresserschäden", zu denen sich bereits im ersten Kapitel interessante Ausführungen finden. Dies betrifft etwa die ausgezeichnete Darstellung der Produkt- und Produzentenhaftung. Da es sich in diesem Bereich - wie Kötz einmal formulierte - um "Caselaw reinsten Wassers" handelt, wählt Schmidt die einzige Strategie, die Sinn macht: Er systematisiert die maßgeblichen Fälle der höchstrichterlichen Rechtsprechung von "Hühnerpest" bis "Bierflaschen". Etwas ausführlicher könnte die Darstellung zum "Allgemeinen Persönlichkeitsrecht" sein - das aber mittlerweile fast fester Bestandteil des Medienrechts geworden ist -, da beispielweise Fälle der "Rufschädigung" nur am Rande erfaßt werden. Dies gilt auch etwa für Fälle unberechtigter Produktkritik als "Schmähkritik". Wer hier vertiefen will, findet aber in den Fußnoten reiches Anschauungsmaterial über die bunte Welt der ehrverletzenden Kommunikation im Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit. Auch die Verkehrssicherungspflichten werden nach Fallgruppen geordnet dargestellt. Straßenverkehrsrecht und Gefährdungshaftung werden ebenfalls angemessen berücksichtigt. Wenigstens kurz behandelt wird die Haftung gerichtlicher Gutachter nach dem neuen § 839a BGB, der in der Praxis sicher noch für Zündstoff sorgen wird, auch unter dem Aspekt der anwaltlichen Berufshaftung bei Hinnahme unschlüssiger oder sonst bedenklicher Gutachten.

Beim letzten Kapitel weicht Schmidt erneut von üblichen Aufbau ab und stellt aus aktuellen Anlaß das allgemeine Schadensrecht im Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse dar. Die Darstellung gibt einen guten Blick insbesondere über die Neuerungen und kann auch als "Auffrischung" isoliert vom Rest des Bandes gelesen werden. Besonders lesenswert ist der Abschnitt über die Neuverortung des Schmerzensgeldanspruches in § 253 II BGB, der noch zu erheblichen Verwerfungen der überkommenen Dogmatik führen dürfte, da Schmerzensgeld nunmehr bei allen Verletzungstatbeständen gefordert werden kann und sich das bisherige restriktive Verständnis der Rechtsprechung auf Dauer kaum mehr halten dürfte.

Rolf Schmidt ist wieder einmal ein sehr lesenswerter Band gelungen, der sich nahtlos in die "Tradition" seiner Vorgänger zu den Kernrechtsgebieten des deutschen Rechts einfügt, sehr gut lesbar ist und - dies muß man wirklich loben - wie immer noch aktuellste Entwicklungen berücksichtigt, so daß sich intensives Durcharbeiten sicher auszahlt.
Bochum
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Normentheorie, Strafrechtsdogmatik und der Tatbestand des § 142 StGB
Schemata Schuldrecht AT von Pieter Schleiter





Copyright © 2000-2008 Jurawelt