Stefanie Samland
Fallorientiertes Lernen
Eine Rezension zu:
Haimo Schack
BGB – Allgemeiner Teil
9., neu bearbeitete Auflage
C.F. Müller, Heidelberg 2002, 184 Seiten, 17,- &euro
ISBN 3-8114-0822-4
http://www.cfmueller-campus.de
Seit der 6. Auflage (1991) führt Haimo Schack das von Harry Westermann begründete BGB-AT Lehrbuch in der "schwerpunkte"-Reihe des C.F. Müller-Verlages. Die 9. Auflage
berücksichtigt neben der Schuldrechtsreform und Neuerungen zu den Formvorschriften auch die aktuelle Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit einer GbR.
Gerade in den ersten BGB-Klausuren finden sich häufig Kernpunkte aus dem allgemeinen Teil des BGB. Doch nicht nur Studienanfänger sollten sich intensiver mit Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, Willensmängeln und Stellvertretung beschäftigen. Daher ist das Buch bewußt auf einem gewissen Schwierigkeitsgrad gehalten, der der Materie gerecht wird.
Dennoch verliert sich der Autor nicht in Details und liefert mit 184 Seiten Buchumfang ein durchaus zu bewältigendes Lehrbuch.
Zum Aufbau der "schwerpunkte"-Reihe ist angesichts der weiten Verbreitung von Wessels & Co. nicht mehr viel zu sagen. Auch in "BGB – Allgemeiner Teil" findet man
den gewohnten Aufbau mit durchlaufenden Randnummern, Verweisen zu Literatur und Rechtsprechung direkt im Text, übersichtlicher Darstellung, Hervorhebungen der wichtigsten
Begriffe und vertiefenden Ausführungen im Kleindruck. Wie üblich wird jeder Abschnitt von einem Beispielsfall begleitet.
Inhaltlich ist das vorliegende Buch in vier Teile gegliedert. Haimo Schack behandelt neben den Rechtssubjekten (Teil 1) und Rechtsobjekten (Teil 2) die Willenserklärung
(Teil 3) sowie Willenserklärungen für andere (Teil 4). Mit Ausnahme des zweiten Teils sind die einzelnen Kapitel jeweils untergliedert und enthalten am Ende eines jeden
Teils noch einmal eine ausführliche Zusammenfassung des Gesagten.
Im Abschnitt der Rechtssubjekte beginnt der Autor wie das Gesetz mit dem Beginn der Rechtsfähigkeit. Gleich im Fall 1 zeigt sich, warum es heißt, der allgemeine Teil, das
erste Buch des BGB, wäre "vor die Klammer gezogen", weil er für alle weiteren Bücher gleichsam gilt. Der Fall enthält Ausflüge ins Familienrecht zu den
Unterhaltsvorschriften und ins Deliktsrecht zu § 844 II BGB, der auch dem ungeborenen Kind schon Rechte zugesteht – als Ausnahme zum regelmäßigen Beginn der
Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB.
In Teil 3 über die Willenserklärungen geht Schack zunächst auf die Voraussetzungen für einen Vertragsschluß sowie das Wirksamwerden von Willenserklärungen ein. Besonders
ausführlich wird der Zugang von Willenserklärungen betrachtet, ist dieser doch bei empfangsbedürftigen Erklärungen der entscheidende Zeitpunkt. Reflektiert werden der Zugang
auf elektronischem Wege, Zugang mündlich kundgetaner Willenserklärungen unter Anwesenden oder auch Zugangshindernisse und deren Vertretenmüssen. Durch die zahlreichen
Beispiele sind die Ausführungen Schacks auch für Studienbeginner gut verständlich. Im anschließenden Kapitel über Irrtümer bei Willenserklärungen gibt der Autor einen
Überblick über die Theorien zum Erklärungsbewußtsein; daß auch der Klassiker "Haakjöringsköd" erwähnt wird, ist selbstverständlich, schließlich ist dies einer der ersten
Fälle, die sich Studenten vom ersten Semester an merken.
Neu in dieser Auflage ist die Berücksichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001.
Gemäß § 126a BGB ist jetzt auch der Ersatz der Unterschrift durch eine elektronische Signatur möglich; desweiteren wurde die sog. Textform in § 126b BGB eingeführt. Im
vorliegenden Buch wurden die kurzen Erläuterungen zu §§ 126a, 126b BGB in das Kapitel zur Formbedürftigkeit mit zusätzlichen Randnummern 320a und 320b so eingefügt, daß die
alte Numerierung der Randnummern ansonsten bestehen blieb. So ist auch ein Wiederauffinden von Fundstellen aus der Vorauflage ohne weiteres möglich.
Didaktisch besonders hervorzuheben sind die Zusammenfassungen am Ende der Buch-Teile. So wird z.B. der vierte Teil über Willenserklärungen für andere, insb. Stellvertretung,
der sich über 22 Seiten erstreckt, anschließend noch einmal auf drei Seiten übersichtlich dargestellt. Gerade, wenn der Leser ein Thema "in einem Stück durch" lesen möchte,
z.B. um es zu wiederholen, dient diese Zusammenfassung hervorragend zur Kontrolle des Lerneffekts.
Ihren Abschluß findet die Darstellung des allgemeinen Teils des BGB in einem kleinen Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung.
Gesamteindruck:
Das vorliegende Lehrbuch BGB-AT kann uneingeschränkt empfohlen werden. Es erklärt anhand von Fällen die Kernprobleme aus dem allgemeinen Teil, die für alle Arten von Fällen,
seien sie z.B. aus dem Vertrags-, Sachen- oder Familienrecht, von Bedeutung sind. Auch für die Examensvorbereitung sind die Ausführungen ausreichend, da dort reine
AT-Klausuren, wie sie in der kleinen Übung noch mal vorkommen, nicht anzutreffen sein werden.
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