Ralf Hansen
Neues zum Schuldrecht AT aus bewährter Hand
Eine Rezension zu:
Dieter Medicus
Schuldrecht I
Allgemeiner Teil
13. Auflage
München: C.H.Beck, 2002, 412 S., € 17,50,-
ISBN 3-406-48598-7
http://www.beck.de
Das Werk erscheint mit ungebrochenem Erfolg seit 1981 und ist inzwischen wohl das verbreiteste Lehrbuch dieser Art zum Schuldrecht. Nicht zu Unrecht, da es überaus
systematisch die Strukturen des Allgemeinen Teiles darstellt, ohne die Darstellung mit Details zu überladen. Die Darstellung zielt ausschließlich auf Wissenserwerb durch
Verständnis der Strukturen, primär anhand des Gesetzes. Die Neuauflage steht eindeutig im Zeichen der Schuldrechtsreform. Bedauerlicherweise konnten die Änderungen im
Schadensrecht der §§ 249 ff BGB, die zum 01.08.2002 in Kraft treten, nicht mehr berücksichtigt werden. Die Neuauflage des "BT" wird sicher nicht lange auf sich warten
lassen.
Bereits die Vorauflagen haben die Diskussion um die Schuldrechtsreform wenigstens hinsichtlich des dazu aufgeführten Schrifttums eingehend nachgezeichnet, so daß es leicht
war anhand dieser Nachweise jeweils einen profunden Eindruck über den aktuellen Diskussionsstand zu gewinnen (Rdnrn. 21 ff). Mit Medicus äußerst sich überdies jemand zu
dieser Thematik, der der Schuldrechtsreformkommission, die den Entwurf von 1992 vorgelegt hatte, selbst angehörte. Den Einfluß dieses Kommissionsentwurfes auf das geltende
Schuldrecht sollte man nicht unterschätzen. Medicus macht aus seiner grundsätzlichen positiven Auffassung keinen Hehl. Ihm ist darin zu folgen, daß das BGB auch nach den
Reformen von 2001/2002 keinen Text präsentiert, der für den Laien aus sich heraus verständlich ist, da der Verlust an differenzierender Gerechtigkeit mit dem Preis einer
Simplifizierung zu teuer erkauft wäre. Medicus deutet indessen an, daß dies noch längst nicht alles gewesen ist, denn auf europäischer Ebene zeichnen sich bereits weitere
Veränderungen ab, die das BGB erheblich beeinflussen werden (Rdnr. 49 a).
Von Interesse war bei dieser Neuauflage angesichts der genannten Umstände insbesondere die Darstellung des Leistungsstörungsrechts. Es ist völlig anders geworden. Ob es
leichter zu handhaben sein wird, ist möglich, angesichts verschiedener Abstimmungsprobleme im (jetzt ganz zentralen) allgemeinen Teil des Leistungsstörungsrechts aber wenig
wahrscheinlich. Der geltende Text bietet breiten Raum für kritische, rechtswissenschaftliche Diskurse. Dass der neue Gesetzestext jedenfalls ebenso gut oder schlecht zu
handhaben ist wie die bisherigen Regelungen (einschließlich des zugehörigen Richterrechts) haben erste Erfahrungen bereits gezeigt. Die Behandlung des
Leistungsstörungsrechts bei Medicus ist allerdings den alten Strukturen noch verhaftet. Dies macht für Leser, die sich das neue Leistungsstörungsrecht vom alten her
erarbeiten müssen (dies sind weitaus die meisten) die Lektüre leichter. Anders als bisher ist der Unmöglichkeitstatbestand nicht mehr der Ausgangspunkt des
Leistungsstörungsrechts, sondern dies ist jetzt § 280 I BGB. Dennoch setzt die Darstellung mit der Behandlung der Unmöglichkeit ein (Rdnrn. 362 ff). Die §§ 275, 283 - 285,
311 a und 326 BGB, die die neue Struktur der Unmöglichkeit betreffen, zählen zu den schwierigsten Normen des neuen Schuldrechts. Das neue System wird allerdings für den
Leser sehr verständlich entwickelt (Rdnrn. 376 ff). Allerdings hat § 275 I BGB die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit auf Primärebene nur
obsolet gemacht, um diese Differenzierung auf der Sekundärebene im Unterschied zwischen § 311 a BGB und §§ 280 I, III, 283 BGB wieder aufleben zu lassen, da letztere Normen
unausgesprochen das Vorliegen eines nachträglich unmöglich gewordenen Leistungshindernisses voraussetzen. Medicus setzt sich mit den rechtspolitischen Einwänden gegen § 311
a BGB eingehend auseinander (Rdnr. 390 d). Sie überzeugen ihn allerdings deshalb nicht, weil sich der Versprechende an seinem Wort festhalten lassen muß und deshalb die
Haftung auf das positive Interesse die gegenüber §§ 307 BGB a.F. angemessenere Regelung darstellt. Ganz vorzüglich erläutert wird auch der Verzug, der nunmehr ebenfalls aus
§ 280 I BGB abzuleiten ist, allerdings mit sich daran anschließenden Sonderregelungen. Sehr praxisnah wird überdies dem Grenzbereich zwischen Verzug und Unmöglichkeit
Rechnung getragen (Rdnr. 390 b), indem geraten wird, sofort auf Schadensersatz zu klagen: mag der Schuldner darlegen und beweisen, er habe die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten. Insbesondere § 241 II BGB hat Irritationen ausgelöst, die zu einer weiteren Verwendung des Begriffs der Positiven Vertragverletzung geführt haben. Medicus spricht
sich indessen konsequent und zutreffend dafür aus, diesen Begriff ganz fallen zu lassen (Rdnrn. 411, 511), weil diese Rechtsfigur bei gleicher Problemlage überflüssig
geworden ist. Dies ändert nichts daran, daß auf die dazu vor der Reform ergangene Rechtsprechung weiter zurückgegriffen werden kann. Entscheidend ist aber, daß die
Fallgruppen vom Gesetz jetzt anders auf die Strukturen verteilt worden sind. Dies führt dazu, daß die Schlechtleistung in allen Fällen von § 280 I BGB erfaßt wird (auch als
Mangelfolgeschaden), andererseits aber Begleitpflichten von § 241 II BGB erfaßt werden, der aber wiederum auf § 280 I BGB verweist. Wie immer man es auch betrachtet, ist
jetzt jedenfalls das Gesetz gegenüber dem Richterrecht wieder stärker in das Zentrum getreten. Auch wenn etwa die Kodifikation bestimmter Fallgruppen der CIC in § 311 II BGB
niemand überzeugen muß. Hier bleibt das "alte" Richterrecht ergänzend von deutlicher Relevanz. Die Darstellung von Medicus wahrt hier eine gewisse Zurückhaltung (Rdnrn 103
ff).
Die Veränderung der Grundkategorien des Leistungsstörungsrechts schlägt auf den gegenseitigen Vertrag voll durch, wie die §§ 323 ff BGB zeigen. Auch in diesem Zusammenhang
setzt Medicus mit der Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag ein. Schon als Student sah Medicus nicht ein, daß die oft nur zufälligen Unterschiede zwischen objektiver und
subjektiver sowie anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit zu einer rechtlich unterschiedlichen Behandlung führen sollten. Ungeachtet der Wirksamkeit des Schuldvertrags
führt jedoch die Nichterfüllung der Primärleistungsverpflichtung durch den Schuldner bei anfänglicher Unmöglichkeit zu § 311 a II BGB. Dieser Einstieg ist gut gewählt,
erlaubt er doch einen ersten Blick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, daß den gegenseitigen Vertrag maßgeblich prägt, mit Auswirkungen auf die Rechtsbehelfe.
Medicus zeigt sehr klar die Konzentration der §§ 323 - 326 BGB auf den Rücktritt, der nach § 325 BGB nicht mehr alternativ zum Schadensersatz ermöglicht wird, so daß
Kumulationen auch bei Vorleistung jetzt möglich sind. Angesichts einer Neuregelung, die maßgeblich durch Rechtsvergleichung angestoßen wurde, bieten sich hier auch bei der
Auslegung rechtsvergleichende Perspektiven, besonders zum CISG an. Im Zentrum steht die Nachfrist des § 323 I BGB, die in bestimmten Fällen entbehrlich ist. Das eigentliche
Problem entsteht beim Schicksal der Gegenleistung. Medicus führt dem Leser in aller Kürze sehr klar die Strukturen des § 326 BGB vor Augen, die nach § 326 I BGB bei
Unmöglichkeit nach § 275 I BGB jetzt automatisch wegfällt, aber den Rücktritt und damit die Rückforderung nach § 326 V BGB keineswegs ausschließt, wobei § 326 II BGB als
allgemeine Regel für die Preisgefahr jetzt die entscheidende Grenze bezeichnet. Dem leistungsstörungsrechtlich Interessierten wird es gerade eine Lust sein, sich gerade mit
dieser Darstellung auseinander zu setzen.
Es bedarf keiner Erwähnung, daß die restliche Darstellung wie alle Vorauflagen die Strukturen des allgemeinen Schuldrechts intensiv darstellt und verständlich macht. Mit der
13. Auflage bringt Medicus diesen Band auf die Höhe der Schuldrechtsreform und setzt mit seiner Darstellung wie erwartet erneut Maßstäbe für die Lehrbuchliteratur.
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