Jurawelt

"Lehrbuch zum neuen Schuldrecht" von Stephan Lorenz / Thomas Riehm
Giorgio Decker

Ein ständiger Wegbegleiter im neuen Schuldrecht

Eine Rezension zu

Stephan Lorenz / Thomas Riehm

Lehrbuch zum neuen Schuldrecht


1. Auflage

Verlag C.H. Beck, München 2002, 411 Seiten, kartoniert, € 18,-
ISBN: 3-406-48605-3

http://www.beck.de


Die Schuldrechtsreform bringt für Jurastudenten, Rechtsreferendare und Praktiker vom Rechtsanwalt zum Zivilrichter umwälzende Änderungen mit sich – beschäftigte man sich bisher mit positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo sowie der Wandelung im Kaufvertragsrecht und kannte als regelmäßige Verjährungsfrist die in § 195 BGB a.F. genannten 30 Jahre, die aufgrund einiger Tatbestände unterbrochen werden konnte, sind nunmehr die sog. „Pflichtverletzung“ als neuer Grundtatbestand, die Systematik des neuen Kaufrechts mit der neuen Kategorie des „Verbrauchsgüterkaufs“ und die Neuregelung des Verjährungsrechts sowie viele weitere kleine und große Neuregelungen zu beherrschen. Und dies möglichst schnell bis sofort, schließlich stehen Klausuren und Examina an bzw. sind Schriftsätze und Urteile unter Geltung des neuen Rechts zu verfassen.

An alle gerade genannten Juristen, die im Zivilrecht tätig oder noch in der Ausbildung sind, richtet sich dieser Band der beiden Autoren, die bereits zahlreichen Lesern durch ihre Homepage zur Schuldrechtsreform (siehe http://www.stephan-lorenz.de/schumod) bzw. durch die JuS LernCD (siehe http://www.triehm.de/JuSLernCD/index.html) bekannt sein dürften und wegen ihrer Tätigkeit als Professor (Stephan Lorenz an der Uni Augsburg, siehe http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/) bzw. als Assistent (Thomas Riehm an der Uni München, Lehrstuhl Prof. Canaris, v.a. Durchführung der bekannten Zivilrechtstutorien, siehe http://www.tutorium-zivilrecht.de/) ausgewiesene Kenner der Materie sind. Ziel der Darstellung ist ein schneller und fundierter Überblick über die Auswirkungen der Reform für alle Juristen, die mit dem bisherigen Recht vertraut sind und sich in das neue Schuldrecht einarbeiten wollen.

Positiv zu bemerken ist dabei, daß nicht lediglich die Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern zusammenhängend die betroffenen Rechtsgebiete und die Grundstrukturen (übrigens sympathischerweise in alter Rechtschreibung!) dargestellt werden – etwas anderes würde auch nicht dem Titel „Lehrbuch“ gerecht werden.

Im ersten Kapitel ist knapp und neutral der Hintergrund bzw. die Vorgeschichte der Schuldrechtsreform zusammengefaßt; die Autoren fallen dabei nicht in die Kritik der Verfechter einer sog. „kleinen Lösung“ ein, sondern befürworten angesichts des früher oder später kommenden „europäischen Schuldrechts“ die umfassende Modernisierung der Materie.

Übersichtlich werden im zweiten Kapitel die neuen Formvorschriften des BGB erläutert, die vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bereits Mitte 2001 aufgrund der europäischen E-Commerce- sowie Signaturrichtlinie eingefügt wurden. Der Reformbedarf v.a. für die sog. „Textform“ in § 126b BGB sowie ihre Voraussetzungen werden anschaulich dargelegt; die „elektronische Form“ gem. § 126a BGB ist im Moment aufgrund der mangelnden Verbreitung der elektronischen Signatur dagegen noch wenig praxisrelevant.

Komplett neu geregelt wurde das Verjährungsrecht (Kapitel 3). Nachdem die neue regelmäßige Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB wie bei § 852 BGB an Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers anknüpft, wird konsequenterweise schwerpunktmäßig die Übertragung der Grundsätze und Rechtsprechung zur deliktischen Verjährung behandelt. Hilfreich für einen schnellen Überblick ist die am Ende jeden Kapitels abgedruckte funktionale Gegenüberstellung der geänderten (hier: Verjährungs-)Normen mit Hinweisen zu den wesentlichen Änderungen.

Das AGB-Recht wurde durch den Gesetzgeber in den §§ 305-310 in das BGB integriert, inhaltlich dagegen nur in Details geändert. Konsequenterweise bleibt die Darstellung im vierten Kapitel kurz, unter besonderer Berücksichtigung der Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Arbeitsverträge, die besondere Berücksichtigung körperlich Behinderter bei der wirksamen Einbeziehung von AGB sowie einzelner Vorschriften zur Inhaltskontrolle. Kurz besprochen wird auch das neue Unterlassungsklagegesetz.

Ebenfalls in das BGB als zentrale bürgerlichrechtliche Kodifikation wurden die Verbraucherschutzgesetze HaustürWG und FernAbsG (§§ 312-312f BGB), TzWrG (§§ 481-487 BGB) und VerbrKrG integriert. Dies wird bis auf das letzte Gesetz, das sachlich besser passend bei den Neuerungen im Darlehensrecht (§§ 488-506 BGB sowie §§ 655a-655e BGB für den „Darlehensvermittlungsvertrag“) angesprochen wird, anschließend im 5. Kapitel behandelt, zusammen mit der neuen Regelung für den E-Commerce in § 312e BGB. Diese Integrierung dürfte für den Juristen aufgrund der neuen Hausnummern zunächst etwas ungewohnt sein; inhaltlich hat sich jedoch wenig geändert, so daß auch dieser Abschnitt keinen Schwerpunkt des Buchs darstellt und sich auf die Änderungen (v.a. die Sonderregeln für den E-Commerce) konzentriert.

Im 6. Kapitel wird das durch die Schuldrechtsreform komplett „renovierte“ allgemeine Leistungsstörungsrecht behandelt und nimmt mit 127 Seiten zurecht den größten Teil des Lehrbuchs ein. Durch die vorangestellte Darstellung des Hintergrunds, der wesentlichen Ziele und der Gesetzessystematik wird der Leser gut in die Materie eingeführt, um anschließend die zentrale Schadensersatzanspruchnorm des § 280 BGB zu besprechen. Es folgen mit den Unterkapiteln „Schadensersatz und Rücktritt bei nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung“, „Die Behandlung von Dauerschuldverhältnissen i.w.S.“, „Schuldnerverzug“, „Unmöglichkeit“, „Änderungen beim Gläubigerverzug“, „Verletzung von Nebenpflichten: Positive Forderungsverletzung und culpa in contrahendo“ sowie schließlich „Störung der Geschäftsgrundlage“ übersichtliche und verständige Ausführungen zu den umwälzenden Änderungen in diesem Bereich, dessen Wichtigkeit und damit souveräne Beherrschung durch seine Relevanz für die speziellen Schuldverhältnisse des Kauf- und Werkvertragsrecht nicht unterschätzt werden kann. Stets ausgehend von der alten Rechtslage werden Unterschiede, praktische Änderungen und obsolete Meinungsstreitigkeiten sowie die dogmatischen Neuerungen aufgezeigt, wie z.B. die Verortung der ehemaligen „zugesicherten Eigenschaft“ als „Garantie“ i.R.v. § 276 BGB oder – sehr überzeugend – i.R.d. Schadensersatzes statt der Leistung (§ 281 I 1 BGB) der Abschied vom Zwang zur sog. „eingeschränkten Differenzmethode“ zugunsten eines freien Wahlrechts auch zur Surrogationsmethode. Leider werden nur gelegentlich kleine Beispielsfälle eingestreut, um die Änderungen zu veranschaulichen.

Das im 7. Kapitel neben dem Widerrufsrecht gem. §§ 355 – 359 BGB geregelte Rücktrittsrecht hat sich zwar inhaltlich nicht viel geändert, gewinnt jedoch noch größere Bedeutung, nachdem es nunmehr gleichermaßen für vertragliche wie gesetzliche Rücktrittsrechte gilt und z.B. anstelle des ehemaligen Wandelungsrechts im Kaufrecht tritt, so daß die §§ 346 ff. BGB zu den zentralen Rückabwicklungsvorschriften des Schuldrechts werden.

Nicht nur in der Praxis, sondern auch in der Ausbildung dürfte das neue BGB-Kaufrecht (Kapitel 8) von großer Relevanz sein, wurde doch das System der Gewährleistungsrechte aufgrund des neuen, grundsätzlichen Nacherfüllungsanspruchs sowie der Bezugnahme auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht komplett geändert. In relativ knappen, aber dafür übersichtlichen Unterkapiteln werden die verschiedenen Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer dargestellt, wobei der Abschnitt über die wichtigen Konkurrenzfragen zu Anfechtung, Bereicherungsrecht, Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen (ehemalige c.i.c.), Verletzungen mangelunabhängiger Nebenpflichten (ehemalige pVV) sowie schließlich zum Deliktsrecht hervorzuheben ist. Am Ende des Kapitels werden außerdem die besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf behandelt.

Der hintere Teil des Buchs enthält Kapitel über die Neustrukturierung des Darlehens- und Kreditrechts, die Neuerungen im Werkvertragsrecht (mit besonderer Behandlung der Systematik der Schadensersatzansprüche des Bestellers durch die Anknüpfung an das allgemeine Leistungsstörungsrecht) sowie – für die Praxis wichtig – die Überleitungsvorschriften. In einem Anhang sind schließlich zehn hilfreiche grafische Übersichten zu den Themen „Haftung für Pflichtverletzung (§ 280)“, „Leistungshindernisse als Befreiungsgrund von der Primärleistungspflicht“, „Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung nach § 275 (Unmöglichkeit) in Bezug auf die Gegenleistung nach § 326 (‚funktionelles Synallagma‘)“, „Unmöglichkeit der Leistung“, „Rechtsfolgen der Verspätung der Leistung“, „Rücktrittsrecht (§§ 346 ff.)“, „System der Sachmängelgewährleistung: Aufbau auf dem Allg. Leistungsstörungsrecht“, „Gewährleistungsansprüche des Käufers beim Kauf (§§ 434 ff.)“, „Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Sachmängeln (§ 439 BGB)“ sowie „Unternehmerregreß beim Verbrauchsgüterkauf nach §§ 478, 479“ abgedruckt.


Zusammenfassend ist festzustellen, daß den Autoren der schwierige Spagat zwischen kompletter Behandlung der Neuerungen samt Herausarbeitung der Unterschiede zur alten Rechtslage einerseits, und verständlicher sowie übersichtlicher Darstellung der Materie andererseits, hervorragend gelungen ist, ohne dabei Dogmatik und Zusammenhänge mit angrenzenden Rechtsmaterien des BGB aus den Augen zu verlieren. Ein hervorragendes (Kurz-)Lehrbuch im klassischen Sinne also, das – nicht zuletzt wegen seines sehr studentenfreundlichen Preises – für Jurastudenten, aber auch für den Praktiker, uneingeschränkt empfohlen werden kann.

05/02
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