Jurawelt

"Deliktsrecht" von Hein Kötz
Ralf Hansen

Grundlagen des Haftungsrechts

Kötz, Hein
DELIKTSRECHT
Achte, überarbeitete Aufl., 1999, 292 Seiten, DM 36,-
Alfred Metzner Studienliteratur:
Juristische Lernbücher
Luchterhand - Verlag, Neuwied


http://www.luchterhand.de


1. Deliktsrecht und Richterrecht. Das Deliktsrecht ist eine Materie von erheblicher praktischer Bedeutung. Die gesetzliche Ausgestaltung des Deliktsrechts in den §§ 823 ff BGB gibt die wirkliche Rechtslage nur noch bedingt wieder. Wie Hein Kötz (http://www.mpipriv-hh.mpg.de) bereits im Vorwort schreibt, ist das gegenwärtige Haftungsrecht "Richterrecht reinsten Wassers", das den Gesetzestext mehr und mehr überlagert. Dies gilt besonders dort, wo dieser vage geblieben ist, wie etwa bei den "sonstigen Rechten" des § 823 Abs.1 BGB. Der Jurist, der sich mit dieser Materie näher beschäftigten muß oder will, ist auf kritischen Umgang mit Präjudizien angewiesen, wie sie insbesondere das Common-Law prägen und das gemeine Recht geprägt haben. Wahrscheinlich ist daher das Deliktsrecht ein idealer Anknüpfungspunkt für die Vergleichung deutschen Rechts mit anglo-amerikanischem Recht, für die Hein Kötz ein ausgewiesener Experte ist (s. nur Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. A., Aufl., Tübingen: Mohr, 1996).

2. Deliktsrecht und Versicherungsrecht. Der rechtsvergleichende Ansatz zieht sich durch das gesamte Werk hindurch und macht die Probleme wesentlich transparenter. Eher ironisch weist Kötz auch auf den Umstand hin, daß es sich langsam herumgesprochen habe, daß das Deliktsrecht in enger Verbindung mit dem Privatversicherungsrecht (s. nur Weyers, Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., Neuwied: Luchterhand [Metzner Studienliteratur], 1995) stehe. Intensive Bezüge ergeben sich aber auch zum Sozialversicherungsrecht, insbesondere zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, die inzwischen nicht mehr in der RVO, sondern im SGB VII geregelt ist (näher: Schulin/Igl, Sozialrecht, 6. Aufl., Neuwied: Luchterhand [Werner-Studienreihe], IV. Quartal, 1999). Die Vorschriften über Arbeitsunfälle finden ausgreifende Berücksichtigung (D IX des Buches). Sie überlagern das allgemeine Schadensrecht der §§ 249 ff BGB, das von Kötz unter D VIII umfassend dargestellt wird.

Diese Anwendungsbereiche machen besonders deutlich, daß das Haftungsrecht von Steuerungszielen geprägt ist, deren "Konditionalprogramm" auf die Vermeidung von Schäden hinausläuft und daher präventiven Charakter hat, die Kötz in Rdnrn. 119 ff unter Heranziehung der Analysemethode der "Law and Economics" eingehend darstellt. Rdnrn. 142 ff klären die für das Deliktsrecht grundlegende Differenz von haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität, deren Fragen stets bei der Erörterung des §§ 249 ff BGB zu klären sind, unter Beachtung der begrenzenden Funktion des Schutzzwecks der Norm.

Unmittelbare versicherungsrechtliche Überlagerungen ergeben sich - etwa im Gegensatz zu den USA - auch bei Straßenverkehrsunfällen. Neben den Ansprüchen aus dem StVG sind weiterhin zwar die Deliktsregeln anwendbar, aber ihre Erfüllung ist über das Pflichtversicherungsgesetz durch eine zwingend abzuschließende Haftpflichtversicherung für jeden Halter bei grundsätzlichem Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen gesichert. Die Besonderheit des Pflichtversicherungsgesetzes besteht darin, daß neben dem Schädiger dessen Haftpflichtversicherung unmittelbar aus eigenem Anspruch haftbar gemacht werden kann. Diese extrem praxisnahe Materie findet eine vorbildliche Darstellung, die zur Einarbeitung trefflich geeignet ist (D VI). Insbesondere bei der Behandlung des Problems der Unfallprävention bedient sich Kötz bei geeigneten Problemen der Methode der "Law and Economics", die auf der mikroökonomischen Grenzkostenberechnung beruht, um den Grenznutzen zu bestimmen. Dabei kommt es darauf an, zu bestimmen, ab welchen Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen die Statuierung bestimmter Rechtsnormen einen Anreiz schaffen, das allgemeine oder besondere Schadensrisiko durch Präventivmaßnahmen zu senken und den Wohlfahrtsnutzen gegenüber dem Individualnutzen zu steigern. Es dürfte auch u.U. den Zeitpunkt des Sinns von Versicherungsabschlüssen bestimmen.

3. Kernprobleme des gegenwärtigen Deliktsrechts. Teil A behandelt die Grundlagen und Grundbegriffe des deutschen Deliktsrechts. Kötz geht zunächst von soziologischen Befunden aus: Für jeden besteht in der "Risikogesellschaft" (Beck, Ulrich, Risikogesellschaft, Frankfurt/Main: Suhrkamp, 1986) die Möglichkeit "Opfer" oder "Verursacher" eines Sach- oder Personenschadens zu sein, etwa bei Brand oder ärztlicher Fehlbehandlung, deren Besonderheiten aber leider nur gestreift werden (Rdnr. 96). Insbesondere zur Problematik der "Kind-als-Schaden-Debatte" hätte man sich einen deutlichen Diskussionsbeitrag erhofft. Keineswegs ist diese Thematik wie universitäre Übungsarbeiten zeigen, für eine Grundlagenlehrbuch zu "speziell". Von diesen klassischen "Unfällen" sind zivilisatorische Schäden abzugrenzen, bei denen es schwierig ist, "Verantwortliche" überhaupt zu bestimmen, wie etwa bei der Problematik des "Waldsterbens" oder bei schädigenden Immissionen ungeklärter Ursache, geschweige denn bei "Gewässerverunreinigung" durch Unbekannte.

Das Umweltrecht schlägt sich inzwischen im Deliktsrecht voll nieder (eingehend, Schimikowski, Peter, Umwelthaftungsrecht und Umwelthaftpflichtversicherung, 4. A., A. Karlsruhe: VVW, 1998), was zu zahlreichen "Begegnungen" zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht führt. Es ist kaum noch möglich, ein Problem lediglich aus der Sicht nur noch eines Teilrechtsgebietes zu betrachten. Im Zentrum stehen die Probleme der Zurechnung, die auf der Skala von absolutem Verschuldensprinzip bis hin zur absoluten Gefährdungshaftung bei Setzung einer Gefahrenursache erfolgen können. Derartige Risiken können durch Versicherungsschutz ersetzt werden, solange die Risiken bei den Rückversicherern als versicherbar gelten, was für Schäden aus "höherer Gewalt" grundsätzlich nicht der Fall ist, weshalb eine Haftung für derartige Schäden in den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" grundsätzlich ausgeschlossen wird. Auch bei als unbeherrschbar geltenden Risiken zeigt sich eine ähnliche Tendenz (s. bereits, Beck, Ulrich, Gegengifte. Die organisierte Unverantwortlichkeit, Frankfurt/Main: Suhrkamp, 1988, S. 96 ff). Im Atomgesetz ist der deutsche Gesetzgeber daher den Weg gegangen, für die Haftung nach §§ 25 ff AtomG - die deliktsrechtlicher Art sind - die Bildung einer Deckungsvorsorge gesetzlich zwingend zu machen, § 13 f AtomG, die aber nur "private" Betreiber betrifft, § 13 Abs.4 S.1 AtomG, s. aber § 34 AtomG.

4. Entwicklung und internationale Funktion des Deliktsrechts. Teil B zeichnet die Entwicklung des okzidentalen Deliktsrechts nach, beginnend beim römischen "Zwölftafelrecht", bei dem eine Grenze zwischen Strafrecht und Deliktsrecht nur in Ansätzen auszumachen ist, und der "Lex Aquilia", die, vermittelt hauptsächlich über die Digesten des "Corpus Iuris", Naturrecht und Aufklärung wesentlich geprägt hat. Die generalisierende Erfassung der deliktischen Verantwortlichkeit ist ein Produkt des rationalen Naturrechts, das wesentliche Impulse durch die Rezeption des stoischen Naturrechts empfing und sich etwa in den Generalklauseln der Art. 1382 ff Code Civil (1804) und der (sehr komplizierten Regelung der) §§ 1293 ff ABGB (1811) niederschlägt. Grenzüberschreitende Schadensverursachungen (Handlungsort vs. Erfolgsort?) können dabei die Frage aufwerfen, wessen Staates Recht auf den Fall anwendbar ist. Diese Frage war für Deutschland bisher im wesentlichen nur richterrechtlich entscheidbar (s. zum alten Stand: Lüderitz, A., Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Neuwied, usw.: Luchterhand/Metzner, 1992, S. 137 ff). Inzwischen hat der deutsche Bundesgesetzgeber aber das internationale Deliktsrecht in Art. 40 - 42, 44 EGBGB kodifiziert (erste Informationen bei Spickhoff, NJW 1999, 2209, 2212 ff; Lorenz, NJW 1999, 2215 f). Die Rechtsverordnung aus dem Jahre 1942, deren Weitergeltung zumindest umstritten war und die vorsah, daß bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland stets deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte, wurde endlich aufgehoben: Soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, kein Recht des gewöhnlichen, gemeinsamen Aufenthalts besteht, gilt das Recht des Handlungsortes, was zahlreiche Folgefragen aufwirft, die hier nicht zu diskutieren sind. Derartige Fragen können von Kötz im Rahmen dieses Lernbuches selbstverständlich nur gestreift werden, werden aber in Zukunft die Diskussion ganz erheblich bestimmen. Ob die inzwischen in Geltung befindliche, aber zurückhaltend formulierte, Kompetenznorm des Art. 65 lit. b EGV tatsächlich die diesbezüglichen nationalen Regelungen wieder - in der Sache - beseitigen wird, erscheint durchaus zweifelhaft.

5. Zur Entwicklung der Gefährdungshaftung. Die kontinentaleuropäische Entwicklung wird mit dem Deliktsrecht des Common Law kontrastiert, die ursprünglich allein auf der "Trespass" - Lehre beruhte, später um die Equity-Doktrin des "Action under the Case" und der sehr weitreichenden "Negligence"-Haftung erweitert wurde, die in den USA noch durch Haftung für "punitive damages" ergänzt wird (näher: Zweigert/Kötz, 1996, S. 598 ff). Die Rechtsvergleichung zeigt, daß die westliche Rechtstradition auf dem Verschuldensprinzip beruht, das ursprünglich keinerlei Entlastung für den Schädiger durch Haftungsprivilegien kannte, aber auch keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung insbesondere bei Massenschäden (dazu, Braun, NJW 1998, 2318 ff; v. Bar, NJW - Beil., 1998, 5) . Erst der Übergang vom liberalen Rechtsstaat zum sozialstaatlich materialisierten Rechtsstaat, der vom Vorsorgeprinzip gekennzeichnet ist, ergab Ansätze zu einer gegenläufigen Entwicklung, die allerdings keineswegs abgeschlossen ist (Ewald, F., Der Vorsorgestaat, Frankfurt/Main: Suhrkamp, 1986, S. 65 ff, S. 242 ff), aber zu einem erheblichen Ansteigen von Gefährdungshaftungstatbeständen einerseits und Haftungsüberleitungen auf Versicherungsträger andererseits geführt hat.

Die Gefährdungshaftung steht des jenseits des Verschuldensprinzip. Sie kann nur dort begründet werden, wo der Gesetzgeber sie spezialgesetzlich angeordnet hat. Die Haftung aus Verletzung einer Verkehrspflicht hingegen setzt an der Setzung einer potentiellen Gefahrenursache im Rahmen von Kommunikationen im sozialen System an, bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Schadensträchtigkeit besteht. Wer solche Gefahren setzt, muß in einem zumutbaren Rahmen dafür Sorge tragen, daß andere nicht zu Schaden kommen. Folgen die Schäden aus Eigentumsnutzung läßt sich dies dogmatisch bereits aus § 903 BGB entwickeln, im übrigen ist stets auch die Drittwirkung der Grundrechte (Art. 2 Abs.2 GG!) zu beachten. Im BGB ist nur § 833 BGB als Gefährdungshaftungsnorm ausgestaltet. Kötz behandelt diese unübersichtliche Materie (aufgrund der zahlreichen Spezialvorschriften) systematisierend und schafft dadurch einen guten Überblick. Grundsätzlich greifen Grundsätze der Gefährdungshaftung da ein, wo der Gesetzgeber eine von einem Verantwortlichen gesetzte Gefahr politisch derart hoch bewertet hat, daß ein Haftungstatbestand in Absehung von einem Verschuldenserfordernis als rechtspolitisch unumgänglich statuiert worden ist. Allerdings wird auch die Gefährdungshaftung durch den Normzweck begrenzt: Der Unfall muß sich als Verwirklichung der Gefahr darstellen, zu dessen Ausgleich, der betreffende Tatbestand gesetzlich statuiert wurde. Diese verstreuten Haftungstatbestände sind kaum noch übersehbar. Im Zentrum stehen insbesondere die Gefährdungshaftung des § 7 StVG und das Haftpflichtgesetz, das die Gefahren der industriellen Produktion weitgehend auf den für die Auswirkungen Verantwortlichen überwälzt. Immer wichtiger wurde darüber hinaus aber die Haftung für Umweltschäden, die vom Haftpflichtgesetz nicht erfaßt sind. Besonders wichtig ist hier § 22 WHG und die bereits erwähnten § 25 f AtomG, die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhen, deren Anwendung aber hoffentlich nie stattfindet. Insbesondere das internationale Deliktsrecht wird zunehmend von völkerrechtlichen Regulationen geprägt. Im Kern steht die Haftung für den Betrieb von wirtschaftlich genutzten und zu diesem Zweck errichteten "Anlagen". Gehen von ihnen Immissionen aus, kommt eine Haftung nach § 906 Abs.2 BGB, § 14 Abs.1 BImSchG in Betracht. Einen umfassenderen Schutz bietet seit 1990 das Umwelthaftungsgesetz, dessen Schutzgehalt an der schädigenden Umwelteinwirkung auf die ökologischen "Medien" ansetzt (aus soziolgischer Sicht grdl., Luhmann, N., Kann die moderne Gesellschaft sich auf ökologische Gefährdungen einstellen?, in, ders., Protest, Frankfurt/Main: Suhrkamp, 1996, S. 46-63). Immer mehr ins Zentrum rückt bei diesen neueren Gesetzen die Haftung für in Betrieb gesetzte "Anlagen", die bei "höherer Gewalt" allerdings ausgeschlossen ist, was der Sache nach einer Überleitung auf die wohlfahrtsstaatliche Subventionstätigkeit des Staates entspricht (wie etwa die Überflutung der Oder-Gebiete vor wenigen Jahren gezeigt hat), der allen neueren Tendenzen zuwider, noch keineswegs "überflüssig" ist. Die Rechtsprechung - Kötz bedauert dies aufgrund seiner bekannten Sympathien für fallrechtliche Konkretisierungsmöglichkeiten am Einzelfall - wendet Gefährdungshaftungsvorschriften nicht analog an. Dies würde dem Spezialitätsprinzip auch widersprechen. Allerdings werden die systematischen Mängel des Gefährdungshaftungsrecht weitgehend ausgeglichen durch die weitreichende richterrechtliche Statuierung von Verkehrs(-sicherungs) - Pflichten bei der Verschuldenshaftung.

5. Dogmatische Kernprobleme des § 823 Abs.1 BGB. a) Folgeschäden. Teil C behandelt in einer ausgefeilten Systematik die dogmatischen Strukturen der §§ 823 ff BGB, beginnend mit § 823 Abs.1 BGB. Bereits die Struktur von B I zu § 823 I BGB ist, wie der ganze Teil C, ein ausgezeichnetes Aufbauschemata hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität. Die dogmatischen Strukturen werden stets anhand der einschlägigen Rechtsprechung behandelt, oftmals mit rechtsvergleichenden Ausblicken. Problematisch ist bei § 823 Abs.1 BGB die "Eigentumsverletzung" bei der Zurechnung von Folgeschäden etwa durch "weiterfressende Mängel", in Entsprechung - oft auch in Konkurrenz - zur Problematik der Mangelfolgeschäden bei § 463, 635 BGB, bzw. PFV. Insbesondere die ungünstige Verjährungsfrist des § 477 BGB führt oft zum Ausweichen auf § 823 Abs.1 BGB wegen § 853 Abs.3 BGB. Kötz legt den Finger auf die entscheidende "Wunde" der betreffenden Judikatur, die letztlich einen Ausgleich nach Billigkeitsgesichtspunkten vornimmt: "Die Achillesferse dieser Rechtsprechung liegt in dem Umstand, daß es keine überzeugenden und praktikablen, auf plausible Wertungen zurückgehende Kriterien gibt, mit deren Hilfe unterschieden werden könnte, welche an der Sache selbst entstandenen Schäden nach § 823 I liquidiert werden können und welche nicht". Die entscheidende Frage ist daher, ob sich in § 823 Abs.1 BGB Anknüpfungspunkte finden lassen, die dem Verkäufer eine Verkehrspflicht auferlegen, daß - über den Schutz der Umwelt und unbeteiligter Dritter hinaus - die verkaufte Sache selbst schadenfrei zu sein hat und keine "weiterfressenden Mängel" enthält. Kötz sieht dies allein als Frage des Kaufvertragsrechts an, das Deliktsrecht bezüglich des Einstehenmüssens für vertragliche Garantien insoweit verdrängt. Soweit also nur das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse, nicht auch das Integritätsinteresse verletzt ist, kommt eine Haftung aus § 823 Abs.1 BGB für ihn nicht in Betracht. Darin liegt auch ein Appell an den Gesetzgeber, diese zentralen Materien des Schuldrechts endlich klarer zu regeln. Der (Minimal-)Entwurf der Schuldrechtsreformkommission von 1992, der Kötz angehörte, wurde jedoch bis heute im Bundestag nicht einmal im Rechtsausschuß beraten.

b) Sonstige Rechte. Ebenfalls seit Inkrafttreten des BGB im Streit ist auch die Dogmatik der "sonstigen Rechte" in § 823 Abs.1 BGB. Geschützt werden grds. alle Rechte, die strukturelle Gleichwertigkeit mit den anderen von § 823 Abs.1 BGB geschützten Werten aufweisen, wie etwa das Urheberrecht, das dem Sacheigentum gleich steht, aber in § 97 UrhG eine eigene Schutznorm zur Verfügung hat, die eine Haftung aus § 823 Abs.1 BGB aber unberührt läßt. Der Ersatz reiner Vermögensschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht § 823 Abs.2 BGB eingreift.

c) Recht am Unternehmen. Der Streit entbrennt aber immer wieder beim "Recht am Unternehmen" ("eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb"). Ein gerade heute interessantes Beispiel sind Schutzrechtsverletzungen, die schon das Reichsgericht unter diesem Aspekt beschäftigt haben. Angenommen, jemand läßt für sich nach § 32 Abs.1 MarkenG eine Marke im Rahmen des Verfahrens nach §§ 36 ff MarkenG eintragen und geht gegen nicht lizensierte Benutzung (§ 30 MarkenG) einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG im Wege der Abmahnung, ggf. erhärtet durch eine - zugestellte - einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO und eine Unterlassungsklage, vor, so kann es passieren, daß wegen erheblicher Mängel des Verfahrens (Nichtbeachtung absoluter Eintragungshindernisse (§ 37 MarkenG) der Betroffene beim Deutschen Patent- und Markenamt nach § 50 MarkenG einen Löschungsantrag stellt oder aber negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht erhebt. Wird dem Löschungsantrag, ggf. nach kostenaufwendig betriebenem Gerichtsverfahren stattgegeben, liegt die Geltendmachung des durch die Unterlassung erlittenen Schadens nach den Grundsätzen des Rechtes am Unternehmen sehr nahe, die aber wie alle Ansprüche aus § 823 Abs.1 BGB "Verschulden" voraussetzen. Hier stellt sich aber das Problem der (leichten) Fahrlässigkeit, denn es kommt - neben einer Haftung aus § 945 ZPO für den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner - auf die Frage an, ob derjenige haftet, der einen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt hat, obwohl das Amt bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse einen schweren Verfahrensfehler gemacht hat und das Recht besteht, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen. Hier liegt eine Lösung über § 839 BGB zwar nahe, die aber wiederum ebenfalls Verschulden voraussetzt. Sie dürfte aber immer dann ausscheiden, wenn eine Mißbrauchsabsicht bestanden hat, für die § 826 BGB gilt, was schwer nachzuweisen sein dürfte. Ob die frühere Rechtsprechung zur Haftung bei Schutzrechtsverletzungen nach dem WZG auf die markenrechtliche Verfahrensproblematik einfach übertragbar ist, scheint durchaus fraglich. Jedenfalls aber wird es unumgänglich, den Schutzbereich der markenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Rückführung in ein Konzept zu diskutieren, das sich am Schutz der Integrität des Unternehmens und nicht an der losgelösten Marke orientiert. Die Frage dürfte in den nächsten Jahren die Gerichte noch eingehend als Folge der Eintragung nichtiger Marken beschäftigen. Davon zu trennen ist aber die Problematik der unberechtigten "Abmahnung", die ebenfalls in das "Recht am Unternehmen" eingreifen kann. Das von Kötz in Rdnr. 663 in Bezug genommene WZG ist aber inzwischen durch das MarkenG ersetzt worden.

Problematisch ist aber die dogmatische Begründung, die das RG und letztlich noch heute der BGH auf eine Analogie zum Eigentumsrecht stützen, das sich auf das Gewerbe bezieht, wo es eigentlich um die Freiheit der Betätigung am geschäftlichen Verkehr aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 2 Abs.1 GG geht. Überhaupt wird der Zusammenhang des Verhältnis von Wirtschaftsfreiheit und der Drittwirkung der Grundrechte in der einschlägigen Rechtsprechung eher unterschätzt. Das "Unmittelbarkeitserfordernis" des RG war - wie Kötz sehr treffend bemerkt - nichts als eine leere Worthülse, die nicht geeignet war, unmittelbare Eingriffe von reinen Behinderungen abzugrenzen. Der BGH liest dieses Erfordernis als "betriebsbezogenen Eingriff", dem Kötz ebenfalls nichts abgewinnen kann. Die betreffende Generalklausel faßt er wie folgt zusammen: "Wer einen anderen im kaufmännisch-gewerblichen Verkehr in rechtswidriger und schuldhafter Weise einen Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet". Diese Argumentation nimmt er im Teil F wieder auf, der "Schädigungen im geschäftlichen Verkehr" eingehend behandelt.

d) Allgemeine Persönlichkeitsrechte. Von besonderer Bedeutung - insbesondere etwa im Presserecht - sind heute die "allgemeinen Persönlichkeitsrechte", für deren Beachtung im BGB sich bereits Jhering, Kohler und Gierke seinerzeit eingesetzt haben - vergeblich. Lediglich § 12 BGB enthält einen Namensschutz, dessen Reichweite bis hin zu geschäftsähnlichen Bezeichnungen und der Benutzung von "domains" im Internet ausgedehnt wurde. Es ist als absolutes Recht in § 823 Abs.1 als "sonstiges Recht" schutzfähig. Überhaupt ist das BGB 1900 gegenüber dem Ersatz immaterieller Schäden, Savigny auch hierin folgend, sehr zurückhaltend, wie § 253 BGB zeigt. Lediglich §§ 824, 847 BGB ermöglichen einen derartigen Schutz. Historisch hängt dies mit Lehre vom primären kriminalstrafrechtlichen Schutz von Ruf und Ehre der "historischen Rechtsschule" zusammen, von der noch § 11 EGStPO Zeugnis ablegt: "Die Verfolgung von Beleidigungen und Körperverletzungen findet nur nach den Vorschriften der StPO statt". Die Rechtsprechung. hat sich damit nie auseinandergesetzt und eine Liquidation über § 823 Abs.2 BGB zugelassen, wenn ein Strafgesetz, etwa §§ 185 ff StGB, verletzt war, welches gleichzeitig ein Schutzgesetz darstellte.

Besondere Bedeutung für die Entwicklung dieses Bereiches hat das "Recht am eigenen Bild", beginnend mit der berühmten Entscheidung RGZ 45, 170 ("Bildnis des toten Bismarck"), das die Verabschiedung des KUG 1907 erheblich angestoßen hat, dessen §§ 22 ff KUG noch heute gelten. Ein allgemeines Persönlichkeitsrecht hingegen wurde vom RG gegen den wachsenden Widerstand der Rechtslehre nie anerkannt. Erst das erste diesbezügliche Grundsatzurteil des BGH (BGHZ 13, 334) machte das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" zu einer beherrschenden Rechtsfigur, die sich als Wiederkehr der römisch-rechtlichen "actio iniuriarum" entpuppt (zum Ganzen auch Liebs, Römisches Recht, 4. A., 1993, Stuttgart: UTB, S. 214 ff). Kötz entwickelt diese Zusammenhänge im Teil A in historischer Perspektive anhand der "Klassiker" der Judikatur und vertieft die Einzelprobleme in Teil E. Die Methode, die "sonstigen Rechte" des § 823 Abs.1 BGB als Einfallstor für die Rechtsfortbildung zu nutzen, ist dogmatisch wohl unausweichlich. Bereits das RG hatte sich mit Hinweis auf die uferlose Weite dieses Instituts der Anerkennung verweigert, was sich nach Inkrafttreten des GG aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte nicht mehr halten ließ. Vielmehr sind hier konkretisierende Interessenabwägungen erforderlich. Zutreffender dogmatischer Ausgangspunkt sind die Freiheitsgrundrechte, wie Kötz am Beispiel des Verhältnisses von Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre, bzw. dem Ehrenschutz verdeutlicht. Entsprechend spielt die Judikatur des BVerfG hier eine bedeutende Rolle. Probleme ergeben sich hier wegen § 253 BGB aber insbesondere auch im Schadensersatzrecht, über dessen tatbestandliche Enge sich der BGH seit "Herrenreiter" (BGHZ 26, 349) letztlich contra legem hinwegsetzt (BGHZ 35, 363), allerdings als Korrektiv das Vorliegen schwerer Schuld fordert. Im Presserecht kommen (neben presserechtlichen Gegendarstellungsansprüchen, dazu Paschke, Medienrecht, Heidelberg, 1993, S. 417 - 482) aber insbesondere die von Kötz deutlich herausgearbeiteten Grundlagen des Unterlassungsanspruches auf quasi-negatorischer Grundlage zum Tragen, die auf §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB analog zu stützen sind, von Beseitigungs- und Widerrufsansprüchen jedoch deutlich zu trennen sind.

6. Gehilfenhaftung und Entlastungsbeweis. Auch die Problematik der Schädigung durch Gehilfen wird ausführlich dargelegt. Demgegenüber fehlen Ausführungen zu den Problemen der Schädigung durch mehrere Schädiger, §§ 830, 840 BGB leider ganz. Die in § 831 BGB getroffene Regelung ist (bis auf Österreich) eine deutsche Besonderheit. Gehen die meisten anderen Regelungen in anderen Ländern davon aus, daß bei schuldhafter Verletzung eines geschützten Rechtsgutes durch einen Verrichtungsgehilfen, die Haftung auf den Unternehmer übergeht, geht das BGB davon aus, daß der Unternehmer unmittelbar haftet, wenn er den Gehilfen falsch ausgewählt, instruiert oder überwacht hat. Allerdings wird Verschulden vermutet, ein Entlastungsbeweis aber zugelassen. Im Grunde handelt es sich um Haftung für Unterlassen. Diese Regelung wirft zahlreiche Probleme auf, die zu einer Annäherung an die übrige europäische Rechtslage durch die Judikatur geführt haben. Problematisch ist insbesondere das Organisationsverschulden. Die von Kötz gebotenen Informationen zu diesem komplexen Thema können dogmatisch nicht weiter in die Tiefe gehen.

7. Produkthaftung. Unter Produkthaftung (früher war auch der zu enge Begriff "Produzentenhaftung" geläufig) wird die Haftung des Herstellers, Importeurs oder Händlers für fehlerhafte Produkte verstanden. Die typischen Haftungsfälle faßt Kötz in der gängigen Systematik der Fallgruppen der Haftung für Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler zusammen. Ihnen allen ist gemeinsam, daß sie mit vertraglichen Ansprüchen insbesondere aus §§ 463, 635, PFV und CIC konkurrieren, typischerweise die Ansprüche aber erst bemerkt und geltend gemacht werden, wenn die Verjährungsfristen insbesondere des Kaufrechts, § 477 BGB, bereits abgelaufen sind. Ausgehend von "Hühnerpestfall" (BGHZ 51, 91) legt Kötz die Entwicklung der Produkthaftung nach § 823 Abs.1 BGB seit den 60ger Jahren dar. Im Zentrum der Diskussion der Praxis stehen stets die Beweislasterfordernisse, über die regelmäßig lebhaft im Produkthaftungsprozeß gestritten wird. Anstatt beweisen zu müssen, daß die Sache fehlerhaft hergestellt worden ist (was prinzipiell nicht gelingen kann), muß seit dieser klassischen Entscheidung, die jeder Student kennen sollte, nur noch bewiesen werden, daß das Produkt das Werk fehlerbehaftet verlassen hat (der Sache nach heißt dies, daß nachzuweisen ist, daß es fehlerbehaftet eingetroffen ist) und daß der Schaden auf diesem Fehler beruht. Auch hier stellt sich wieder das Problem der Folgeschäden. Der Haftung kann der Hersteller nur entgehen, wenn er nachweist, die erforderliche Sorgfalt bei der Produktion beachtet zu haben. Es geht also auch hier letztlich wieder um Verkehrspflichten, die damit zum beherrschenden Thema des Deliktsrechts geworden sind. Die Problematik wird an den drei Fallgruppen durchdekliniert, wobei die Ausweitung auch auf Händler und Zulieferer eingehend Beachtung findet. Allerdings besteht seit 1990 aufgrund einer EG-Richtlinie daneben das Produkthaftungsgesetz, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches § 823 Abs.1 BGB vorgeht. Es knüpft am Produktfehler, nicht am Produzenten an, was in der Sache kaum zu Unterschieden führt, da der Entlastungsbeweis, der die Materien scheidet, in der Praxis kaum je gelingt. Auch das ProdukthaftungsG knüpft letztlich an Verkehrspflichten an und statuiert keine Gefährdungshaftung. Allerdings - Kötz weist in aller Süffisanz auf diesen Umstand hin - wurde das Problem der Produktbeobachtungserfordernisse in keiner Weise bedacht. Ohnehin ist dieses Gesetz immer mit Blick auf die RL der EG v. 25.07.1985 auszulegen, worauf Kötz aber ebensowenig eingeht, wie auf den Umstand, daß diese Richtlinie nicht komplett umgesetzt worden ist. Das ProdukthaftungsG kennt allerdings erhebliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse, so daß fast jede Prüfung dieser Normen denn doch wieder zu Fragen der Produkthaftung nach dem BGB führt.

Kötz ist mit seinem Deliktsrecht ein Standardwerk gelungen, daß fast alle Facetten des Deliktsrechts intensiv durchleuchtet und für einen großen Leserkreis interessant ist, sofern nur eine intensive Befassung mit immer wichtiger werdenden deliktsrechtlichen Materien erforderlich ist.


Bochum
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Normentheorie, Strafrechtsdogmatik und der Tatbestand des § 142 StGB
Schemata Schuldrecht AT von Pieter Schleiter





Copyright © 2000-2008 Jurawelt