1. Die Entscheidung für die Wahlfachgruppe Internationales Privatrecht und
Rechtsvergleichung
1.1. Entscheidung für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
1.1.1. Die Entscheidung für diese scheinbar "exotische"
Wahlfachgruppe setzt ausgeprägte Interessen für internationalprivatrechtliche
Zusammenhänge voraus, d.h. für privatrechtliche Zusammenhänge,
die über die eigene Rechtsordnung hinausgehen. Vielen erscheint sie
als Buch mit sieben Siegeln, als ein Irrgarten. Wie der am 04.07.1998 viel
zu früh verstorbene Kölner Rechtsgelehrte Alexander Lüderitz
nicht müde wurde zu betonen, ist IPR schwer, aber - wie jeder andere
juristische Bereich auch - durchaus lernbar. Das Interesse für dieses
hochinteressante Wahlfach setzt letztlich auch Neugierde bezüglich
anderer Rechtssysteme voraus, die es ggf. auch anzuwenden gilt. "Internationales"
verweist auf die nationalen Kollisionsrechte und die Verweisungen auf das
jeweils geltende Sachrecht. Davon ist nicht zuletzt im Vollzug der europäischen
Integration jedes privat- und wirtschaftsrechtliche Teilrechtsgebiet erfaßt
(die Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechts und des öffentlichen
Rechts werden hier ausgeklammert, der Verfassungsvergleich gehört
jedoch auch zur Privatrechtsvergleichung). Unter dem Aspekt der Internationalisierung
der Lebensverhältnisse gerade auch in der Bundesrepublik Deutschland
ist der Rückweg in das nationale Rechtsbiotop versperrt. Der Rechtsvergleicher
betrachtet die eigene Rechtsordnung "im Spiegelbild des Anderen", sei es
makro- oder mikrovergleichend (s. Ralf Hansen, Im Spiegelbild des Anderen,
unter http://www.jurawelt.com/literatur/politik/269). Rechtsvergleichung geht allerdings
nicht in einer "Zuarbeit" zum IPR auf, sondern hat eigenständige Funktionen
(s. unter 4. der Darstellung). Das Internationale Privatrecht (das
nationales Kollisionsrecht ist) regelt, welches nationale Privatrecht berufen
ist, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der mindestens
zwei verschiedene nationale Rechtsordnungen berührt (Lüderitz,
Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Neuwied: Luchterhand (Metzner),
1992, Rdnr.4).
1.1.2. Der IPR-Fall setzt stets die Bejahung eines Auslandsbezuges
voraus, wie er sich etwa beim grenzüberschreitenden Warenkauf findet
(Stichwort: "Kaffeefahrten ins benachbarte Ausland mit Tätigung von
Verbraucherkäufen). Der Eintritt in die Qualifikation
gleicht einem Gang durch ein Labyrinth mit grundsätzlich vier möglichen
"Ausgängen": Anwendung des nationalen Statuts, (Teil-) Berufung einer
anderen Rechtsordnung, Weiterverweisung dieser Rechtsordnung auf eine weitere
Rechtsordnung oder aber auch Rückverweisung auf das verweisende Recht
(die allerdings von manchen Kollisionsrechten ausgeschlossen und auch von
nationalem Kollisionsrecht wirksam beschränkt werden kann). Demgegenüber
richtet sich die Qualifikation interlokalen Rechts auf die
Anwendbarkeit geltender konkurrierender Rechte in einem Staat, wie sich
am Beispiel der strukturell und graduell unterschiedlichen Privatrechtsordnungen
in den USA (Reimann, M., Einführung in das US-amerikanische Privatrecht,
München: C.H.Beck, 1997, S. 1 f) oder aber auch im Verhältnis
der Rechte der Deutschen Demokratischen Republik nach der Vereinigung hinsichtlich
noch fortgeltenden DDR-Rechts im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland
zeigen läßt (Kegel, Internationales Privatrecht, 7. Aufl.,
München: C.H. Beck, 1995, § 2 V S. 122 ff m.w.N.; einen interessanten
Fall zum "innerdeutschen" Erbrecht behandeln, Müller-Graff/Stumpf,
JuS 1993, 572 ff; zur Rspr. s. etwa, BGH, NJW 1994, 381 = JuS 1994, 529
- G. Hohloch; auf "innerdeutsche" Kollisionsfragen wird im folgenden angesichts
der inzwischen verstrichenen Zeitspannne seit der Wiedervereinigung nicht
weiter eingegangen).
1.1.3. In jeden Falle handelt es sich um eine Entscheidung für
einen äußerst vielseitigen Bereich, der immer wieder die Einarbeitung
in neue Problematiken und Rechtsstrukturen erfordert, da Kollisionen unterschiedlicher
Privatrechte sich auf den gesamten Teilrechtsgebieten des Privatrechts
ereignen können. Eingeschlossen ist damit auch das Unternehmens- und
Handelsrecht, sowie das Wirtschaftsrecht im engeren Sinne (Wettbewerbs-
und Kartellrecht, Immaterialgüterrechte). Im Vollzug der Internationalisierung
der nationalen Gesellschaften häufen sich Kollisionen, was sich empirisch
in steigender Praxisrelevanz des IPR niederschlägt. Im Bereich des
Wirtschaftsrechts sind ausdrückliche Kodifikationen allerdings eher
die Ausnahme, so daß der Rechtanwender auf eine methodisch einwandfreie
Analyse von Case-Law-Strukturen angewiesen ist. Nicht zuletzt bei der Beurteilung
von Rechtsfragen des Internets stellen sich regelmäßig internationalprivatrechtliche
(Vor-) Fragen (s. nur, Hoeren, Th., Rechtsfragen des Internet, 2. Aufl.,
Köln: RWS, 1999; http://www.uni-muenster.de/Jura/itm/hoeren; von Hinden,
M., Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Tübingen: Mohr/Siebeck,
1999). Kein Amtsrichter, keine Kammer eines LG, kein Senat bei einem
OLG und gar beim BGH und damit auch nicht der mit dem Fall betraute RA,
kann sich der Anwendung des IPR entziehen, so daß auch im Referendariat
eine Pflichtfachrelevanz auftreten kann (eingehend das hervorragende
Skript von, Hüßtege, R., Internationales Privatrecht. Examenskurs
für Rechtsreferendare, 3. Aufl, München: C.H. Beck, 1999).
Die Befassung mit Fragen des Internationalen Privatrechts und der Rechtsvergeleichung
setzt den Willen voraus, sich in unbekannte Materien einarbeiten und auch
"Neuland" betreten zu wollen. Wer mit nationalistischen Vorurteilen behaftet
ist, sollte die Wahlfachgruppe außer Betracht lassen, da sie die
möglichst vorurteilsfremde Bereitschaft erfordert, sich mit dem "Anderen"
des eigenen Rechts aktiv auseinandersetzen zu wollen. Aufgrund der Verweisung
auf ausländisches Sachrecht ist die Anwendung auch ausländischen
Rechts durch deutsche Gerichte ein justizalltäglicher "Normalfall".
1.1.4. Eine vorhandene völkerrechtliche Regulation schließt
im Bereich ihrer Geltung die Anwendung des Kollisionsrechtes aus und hat
daher Vorrang, Art. 3 Abs. 2 S.1 EGBGB
(Firsching/v. Hoffmann, Internationales
Privatrecht, 5. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd.
18, 1997, Rdnrn. 50 ff). Dazu muß ihr aber zuvor innerstaatliche
Anerkennung durch einen entsprechenden Umsetzungsakt verliehen worden sein
(Kunig, Völkerrecht und staatliches Recht, in, Vitzhum (Hrsg.),
Völkerrecht, Berlin: De Gruyter, 1997, S. 122 ff m.w.N.; Kimminich,
Einführung in das Völkerrecht, 6. Aufl., Stuttgart: UTB, 1997).
Dies gilt insbesondere für die supranationalen Überlagerungen
des deutschen Rechts durch unmittelbar anwendbares Europarecht (Primärrecht
und EG-Verordnungen), zu dem EG-Richtlinien, die der Umsetzung in nationales
Recht bedürfen, nicht gehören, Art. 3 Abs.2 S.2 EGBGB (Firsching/v.
Hoffmann, IPR, § 1, Rdnr. 83). Fraglich ist allerdings, ob dies
auch dann gelten kann, wenn die Richtlinie nicht umgesetzt worden ist,
da sich daraus unmittelbare Rechte gegenüber dem nichtumsetzenden
Staat ergeben können, wenn die betreffende Norm ihrer Struktur nach
geeignet ist, unmittelbare Wirkung zu entfalten und subjektive Rechte gewährt
(Bleckmann, Europarecht, Köln: Heymanns, 1997, Rdnr. 433). Angesichts
der dann eintretenden unmittelbaren Anwendung muß dies richtigerweise
bejaht werden, so daß dann ein Vorrang besteht. Horizontale Wirkungen
hat der EuGh aber auch derartigen Richtlinien stets noch versagt (Bleckmann,
EuR, Rdnr. 437).
1.1.5. Es bestehen intensive Bezüge zum nationalen und internationalem
öffentlichen Recht, insbesondere hinsichtlich des Staatsangehörigkeiten-
und Ausländerrechts (näher: Dollinger/Speckmaier, Einführung
in das Ausländerrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 1997; zum neuen
Staatsangehörigkeitsrecht s. Laurent Lafleur, Rechtsfragen der Staatsangehörigkeit,
http://www.jurawelt.com/aufsaetze/175). Verweist das deutsche Kollisionsrecht
auf eine andere Rechtsordnung, ist im Umfang der Verweisung deren Statut
berufen, d.h. vom zuständigen deutschen Gericht wird bei Vorliegen
aller einschlägigen Voraussetzungen ausländisches Recht angewandt.
Hier kommt bereits im Rahmen der Anwendung des IPR die Rechtsvergleichung
ins Spiel, die die notwendigen Kenntnisse über fremde Rechtsordnungen
vermittelt, jedoch vom IPR deutlich zu trennen ist (näher, Zweigert/Kötz,
Einführung in die Rechtsvergleichung, Tübingen: Mohr (Siebeck),
1996, S. 12 ff; David/Grasmann, Einführung in die großen Rechtssysteme
der Gegenwart, 2. Aufl., München: C.H.Beck, 1988; Posch, W., Grundzüge
fremder Privatrechtssysteme, Wien: Böhlau-Verlag, 1995).
1.2. Die Prüfungsanforderungen nach dem Landesrecht von NRW
1.2.1. Der Rahmen ist vom Deutschen Richtergesetz vorgegeben
(§ 5 a - d DRiG). Die Wahlfachgruppen weisen in den einzelnen Bundesländern
unterschiedliche thematische Zusammensetzungen auf und haben im Examen
auch durchaus eine unterschiedliche Funktion. In NRW etwa (an dessen Recht
sich dieser Beitrag orientiert) können nach § 3 Abs.3 S.1 JAG
NW folgende Wahlfachgruppen gewählt werden: Zivilrecht, Strafrecht,
Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Staats- und Verwaltungsrecht,
Sozialrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie Völker-
und Europarecht.
1.2.2. Diese Wahlfächer decken sich weitgehend mit den Schwerpunktgebieten
für Referendare nach § 23 Abs.2 S.2 JAG NW. Die Auswahl einer
Wahlstelle durch den Referendar muß im Zusammenhang mit einem Schwerpunktgebiet
erfolgen. Die Auswahl der Wahlfachgruppe kann daher auch bereits für
das Referendariat (und die spätere Berufspraxis) eine WeichensteIlung
bedeuten, auch wenn selbstredend für das Referendariat ein Wechsel
im Wahlfach gegenüber dem Studium möglich ist, das individuelle
fachliche Spektrum sogar erweitern kann. Die Wahlfachgruppe Internationales
und Rechtsvergleichung kann problemlos als Schwerpunktgebiet im Referendariat
beibehalten werden, § 23 Abs.2 S.2 Nr. 8 JAG NW).
1.2.3. Wer sich - nach welchen Kriterien auch immer - für
die Wahlfachgruppe "Internationales und Rechtsvergleichung", etwa nach
§ 3 Abs.3 Nr.8 JAG NW interessiert, sollte sich zunächst mit
den Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnungen und universitären
Studienordnungen auseinandersetzen. In NRW (und parallel dazu etwa in Brandenburg)
beeinhaltet diese Wahlfachgruppe vertiefte Kenntnisse der Strukturen aller
sechs Bücher des BGB, nebst Nebengesetzen sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts.
Dies folgt bereits aus § 3 Abs.3 S.2 JAG NW, da zu den Wahlfachgruppen
auch die der jeweiligen Gruppe sachlich zuzuordnenden Pflichtfächer
gehören. Engere Wirtschafts- oder arbeitsrechtliche Zusammenhänge
dürften aber eher in den einschlägigen Spezialbereich fallen
(Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 1995, §
2, Rdnrn. 47 ff; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 5. Aufl., 1997, §
9 III, jeweils m.w.N.). Deutliche Schwerpunkte liegen allerdings im
Familien - und Erbrecht, sowie im Schuldrecht.
1.2.4. Erforderlich sind infolgedessen solide zivilrechtliche
Kenntnisse auch im Familien- und Erbrecht (sehr geeignet: Roth, A.,
Familien- und Erbrecht mit ausgewählten Verfahrensfragen, 2. Aufl.,
Heidelberg: C.F. Müller, 1999 - im Erscheinen; Lüderitz, A.,
Familienrecht, München: C.H. Beck; Henrich, D., Familienrecht. Fälle
und Lösungen, 4. Aufl., 1999 - im Erscheinen; Seidl, H., Familienrecht.
Examenskurs für Rechtreferendare, 5. Aufl., München: C.H. Beck,
1999 - auch zum Verfahrensrecht; ganz neu: Michalski, L., Erbrecht ("Schwerpunkte"),
1999 - Rezension auf Juramail folgt; Werner, O., Fälle zum Erbrecht,
2. Aufl., München; C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 42, 1995; Krug,
W., Erbrecht. Examenskurs für Rechtsreferendare, 2. Aufl., München:
C.H.Beck, 1999; Knöringer, Dieter, Freiwillige Gerichtsbarkeit. Examenskurs
für Rechtsreferendare, 3. Aufl., München: C.H. Beck, 1999).
1.2.5. Die Benennung der Wahlfachgruppe setzt in NRW nach §
8 Abs.1 Nr. 4 lit b) JAG NW voraus, daß eine Übung mit schriftlichen
Arbeiten oder ein Seminar mit Referat, ggf. eine Exegese mit schriftlichen
Übungen erfolgreich (also mindestens "ausreichend") bestanden wurde.
Zwingend eine Rolle spielt das Wahlfach im Ersten Staatsexamen in NRW nur
in der mündlichen Prüfung, wie sich aus § 8 Abs.1, 10 Abs.2
JAG NW und § 9 Abs.5 JAO NW ergibt, deren vierter und letzter Gegenstand
das Wahlfach ist (regelmäßig ist es der vierte und letzte Teil
der Prüfung). Examenshausarbeiten aus diesem Bereich dürften
ausgeschlossen sein. In Bayern ist zwar der Besuch eines Seminars Voraussetzung
der Meldung zur Prüfung, Die Auswahl dieses Seminars muß aber
nicht im Zusammenhang mit dem Wahlfach stehen. Es ist insoweit frei bestimmbar.
In NRW ist dies aus genannten Gründen nicht möglich. Allerdings
stammt die Klausur Nr.8 im Bayerischen Klausurenexamen stets aus dem Wahlfach.
Es ist dort ebenfalls zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung
(allgemein: Martinek, JuS 1994, 268; Hachenberg, JuS 1993, 349; Menne,
JuS 1996, 854). Allerdings wird die "Examensschlacht" nicht in erster
Linie im Wahlfach gewonnen.
1.2.6. Weder das JAG NW noch die JAO NW enthalten ausdrückliche
Eingrenzungen des Stoffbereiches der Wahlfachgruppen. Klar dürfte
- aus einem Umkehrschluß - nur sein, daß eine Beschränkung
auf Grundzüge nicht in Betracht kommt, so daß eine breite Palette
prüfbarer Themen vorliegt. Es bestehen deutliche Überschneidungen
zur Wahlfachgruppe "Zivilrechtspflege", deren Schwerpunkt im Zivilverfahrensrecht
(inklusive FGG) sowie dem Familien- und Erbrecht liegen (Literatur auch
dazu unter 1.2.4. dieser Darstellung). In aller Regel existieren Richtlinien,
denen aber bekanntlich grds. keine unmittelbare Außenwirkung zukommt.
Sie bieten nur Orientierungspunkte. Infolgedessen kann es angebracht sein,
sich beim zuständigen Justizprüfungsamt oder bei einem Prüfer
an der Universität nach den Kriterienkatalogen zu erkundigen. Ob vor
einer mündlichen Prüfung ein intensiver Blick in sog. "Prüferprotokolle"
sinnvoll ist, muß jeder selbst für sich entscheiden (Teubner,
E., Die mündliche Prüfung in beiden Examina - der Akten-(Kurz-)
Vortrag, 3. Aufl., Köln: Heymanns, 1990, S. 38 f.). Einen zuverlässigen
Indikator bieten die universitären Studienordnungen. Im folgenden
können daher nur Orientierungspunkte dargelegt werden, zumal die genaue Strukturierung
von Bundesland zu Bundesland differiert. Eine deutliche
Orientierung bietet aber stets die in Ausbildungszeitschriften veröffentlichte
Fachliteratur, insbesondere die Fallbearbeitungen aus JuS, JA und Jura.
Für das Wahlfach IPR sind Übungen mit Klausuren selten geworden.
Bisweilen werden sie aber zusätzlich zur IPR-Vorlesung als freiwillige
Abschlußklausur angeboten. Die vorherrschende Form der Erlangung
der betreffenden Qualifikation ist das Seminar mit Referat, oftmals auch
als Blockseminar an einem Wochenende veranstaltet (allg., Huff, JuS
1991, 214 ff). Mißlich ist dies in jenen Bundesländern in
denen eine Klausur im Wahlfach vorgeschrieben ist (etwa in Bayern) und
diese Klausurbearbeitung nicht in einer Übung "eingeschliffen" worden
ist. Hier hilft das Studium entsprechender Fallbearbeitungen (bei aktiver
vorgängiger Bearbeitung und entsprechender Nachbearbeitung) in den
genannten Publikationen oder in Fallsammlungen, sofern keine Klausuren
zur Bearbeitung angeboten werden (s. Coester-Waltjen, D./Mäsch,
G., Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtvergleichung,
Berlin: De Gruyter, 1996; Koch, H./Magnus, U./Winkler von Mohrenfels, P.,
IPR und Rechtsvergleichung, 2. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe,
Bd. 106, 1996). Das Angebot von Repetitorien konnte nicht berücksichtigt
werden.
2. Grundstukturen des Wahlfachs Internationales Privatrecht
2.1. Rechtsgeschichtliche Hintergründe.
2.1.1. Die Entscheidung für dieses Wahlfach sollte mit rechtsgeschichtlichen
Interessen einhergehen, da es nur aus der Rechtsgeschichte tiefer zu erschließen
ist (zutreffend, Schlosshauer-Selbach, Internationales Privatrecht,
Heidelberg: C.F. Müller, 1989, Rdnr. 51). Zum einen ist das "Law
of Conflicts" selbst geschichtlich ausdifferenziert worden mit dem Vollzug
der Entwicklung der Nationalstaaten und entsprechenden Wurzeln im hohen
und späten Mittelalter (Kegel, Internationales Privatrecht, 7.
Aufl., München: C.H. Beck, 1995, § 3 S. 125 ff). Soziologisch
betrachtet ist dieses Rechtsgebiet ein Produkt der "Grenzziehung" und der
Überwindung von Grenzproblemen durch rechtliche Koordination von widerstreitenden
grenzüberschreitenden Kommunikationen. Zum anderen sind Rechtsordnungen,
die nicht primär auf der Anwendung von Rechtskodifikationen beruhen,
nur erfaßbar, wenn ein Blick auf die geschichtliche Entwicklung genommen
wird, wie dies etwa beim englischen Common Law deutlich der Fall
ist (Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, S. 177 ff; Kluxen, Kurt,
Englische Verfassungsgeschichte. Mittelalter, Darmstadt: WBG, 1987; Henrich,
Englisches Privatrecht, 2. Aufl., Darmstadt: WBG, 1993; Blumenwitz, D.,
Einführung in das anglo-amerikanische Recht, 6. Aufl., 1998, S. 7
ff). Auch lassen sich Urteile etwa des Pariser Cour des Cassation
leichter analysieren, wenn eine gewisse Vertrautheit mit der Methode der
Digestenexegese vorhanden ist (s. nur, Sturm, F., Die Digestenexegese,
in, Schlosser, H./Sturm, F./Weber, H., Die rechtsgeschichtliche Exegese.
2. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 10, 1993, S.
1 ff). Insoweit ist es regelmäßig erforderlich, sich über
das Rechtssystem hinaus für Politik, Gesellschaft und Kultur des oder
der Länder zu interessieren, mit dessen Rechtsordnung eine Vergleichung
oder eine Kollisionsauflösung angestrebt wird (nützlich sind
hier Länderberichte, s. dazu Ralf Hansen, http://www.jurawelt.com/literatur/internationales
zu Länderberichten über die USA und Großbritannien).
2.1.2. Für die deutsche Rechtsentwicklung der Neuzeit steht
(auch in diesem Zusammenhang) das Werk von Friedrich Carl von Savigny
(1779 - 1861) im Zentrum (Band 8 von "System des heutigen römischen
Rechts", 1849; wahrscheinlich sein einflußreichstes Werk, s. nur
Rückert, JuS 1991, 624 ff), der die für das deutsche IPR
zentrale Lehre von der engsten Verbindung entwickelt hat,
so daß für die Entscheidung der Kollision der engste Sachbezug
entscheidend ist (gegen und in Auseinandersetzung mit Carl Georg von
Wächter, Archiv für die civilistische Praxis, AcP 24 (1841),
230 - 311, und 25 (1842), 1-60; 161-200; 361-419 - zur AcP s. http://www.mohr.de).
Savigny entwickelte seinerzeit unter dem Gesichtspunkt eines internationalistisch
eingeschränkten Souveränitätsbegriffs eine grundlegende
Kollisionshabung, die noch heute durchaus "modern" ist (Kegel, IPR,
§ 3 IX S. 145 unter Zitierung der Grundposition von Savigny),
indem nationalistischen Verabsolutierungen eine deutliche Absage erteilt
wurde, die aber mit Verabschiedung des EGBG bis auf weiteres verabschiedet
wurden, da dort anders als bei Sayigny primär nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip
angeknüpft wurde, was etwa Raape seinerzeit als "die große Tat
des Einführungsgesetzes" bezeichnet hat (Raape. L., Internationales
Privatrecht, 5. Aufl., München: Vahlen, 1961, § 8 I). Savigny
setzte sich mit diesem Band 8 durchaus in Widerspruch zu den an einem romantischen
Rechtsbegriff orientierten Kontrukt der Rechtsschöpfung aus dem "Volksgeist";
ein Problem, das hier nicht weiter vertieft werden kann. Diese Entwicklung
zur Anknüpfung nach der Staatsangehörigkeit setzte mit dem Code
Civil (1804) ein (Kern, JuS 1997, 11 ff), wobei allerdings zu
beachten ist, daß der deutsche und der französische Nationenbegriff
durchaus verschieden sind (näher: Münch, R., Das Projekt Europa,
Frankfurt/Main: Suhrkamp, 1993, S. 49 ff, S. 61 ff). Hingegen ging
noch das ALR von 1794 (dazu, Schwennicke, A., JuS 1994, 456) vom
Wohnsitzprinzip aus, folgte allerdings noch der sog. "Statutenlehre".
2.1.3. Bis zum "Paradigmenwechsel" durch Savigny war die
hoch- bis spätmittelalterliche
Statutentheorie (entwickelt
von den sog. spätmittelalterlichen "Kommentatoren", s. nur
Schlosser,
H., Grundzüge der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte, 8. Aufl.,
1996, S. 33 ff), ganz herrschend. Unter Statut verstand man das jeweils
kraft Hoheitsgewalt geltende
Sachrecht in einem bestimmten
Gebiet. Man unterschied statuta personalia, statuta
realia und statuta mixtae. Diese Lehre schlägt
sich durchaus noch heute in der Anwendungspraxis des IPR wenigstens in
den begrifflichen Differenzierungen nieder. Der Geltungsumfang der Sachnormen
bestimmte das anwendbare Recht. Unter dem Einfluß der Souveränitätslehre
von Jean Bodin (Six livres de la république, Paris, 1583)
wirkten Gesetze immer nur innerhalb der Grenzen des Staates soweit die
naturrechtliche Lehre von der comitas keine Ausnahme zuließ,
d.h. wenn die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates durch die Anwendungen
fremden Rechts nicht beeinträchtigt wurde und freundschaftliche Beziehungen
gepflegt wurden. Noch in den Diskussionen vor Erlaß des BGB wurde
darum gerungen, ob das IPR Privatrecht oder Völkerrecht sei (Kegel,
IPR, § 4 I S. 164 f). Die Verortung im EGBGB stellte einen Kompromiß
dar (geplant war eine im Regelung als BGB - Buch VI; das auswärtige
Amt und Bismarck wollten kein IPR, sondern das Problem durch bilaterlale
Staatsverträge lösen). Mit der Durchsetzung des Souveränitätsprinzips
wurde das aus der Antike überkommene Personalstatut durch das Realstatut
immer mehr zurückgedrängt (Kegel, IPR, § 3 IV S. 135
ff). Nachwirkungen hat dieses Erbe aus dem Mittelalter durchaus bis
heute, wie die regelmäßige Berufung der lex rei sitae
im Internationalen Sachenrecht zeigt. Erst Savigny entwickelte auf der
Basis der comitas die Möglichkeit der Anwendung fremden
Rechts aufgrund von Kollisionsregeln, die an der Zuordnung von Lebenssachverhalt
und Rechtsverhältnis ansetzten. Damit verschoben sich die Maßstäbe
der Qualifikation erheblich: Maßgeblich ist das Sachrecht
des Staates mit dem der Sachverhalt die engste Verbindung aufweist, was
nichts darüber besagt, ob es auch das materiell "beste" Statut für
die Entscheidungsfindung ist. Die engste Verbindung wird durch die Anknüpfung
hergestellt, die nach dem Recht der lex fori erfolgt. Das
Statut ist nicht mehr Ausgangspunkt, sondern Ergebnis einer Berufung durch
Qualifikation von Sachverhalt und Rechtsverhältnis (Firsching/v.Hoffmann,
IPR, Rdnr.33). Entsprechend knüpfte Savigny noch an den Wohnsitz,
nicht an die Staatsangehörigkeit an, zumal das deutsche Privatrecht
noch zersplittert war und das Kollisionsrecht insoweit innerdeutsche, d.
h. praktische Bedeutung hatte, die mit der Reichsgründung weitgehend
entfiel. Noch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913
kannte eine doppelte Staatsangehörigkeit: Die der Reichsstaatsangehörigkeit
entsprechende Landesstaatsangehörigkeit wurde erst 1934 unter der
Dikatur des Nationalsozialismus abgeschafft (VO v. 05.02.1934).
2.1.4. Im Vollzug der Reichsgründung 1871 verschoben sich
die Schwerpunkte in der Rechtswissenschaft zu einer primär national
orientierten Rechtspolitik (Hattenhauer, H., Die geistesgeschichtlichen
Grundlagen des deutschen Rechts, 4. Aufl., 1996, S. 219 ff). Allerdings
wurde noch im Kaiserreich die wissenschaftliche Rechtsvergleichung überhaupt
erst begründet (näher: Rheinstein, M., Einführung in
die Rechtsvergleichung, hrsg. v. R. v. Borries, 2. Aufl., München:
C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 17, S. 37 ff). Seit Inkraftreten
des BGB stand die Staatsangehörigkeit im Vordergrund der Anknüpfung,
nicht mehr der Wohnsitz (Kegel, IPR, § 3 X S. 147 ff; Firsching/v.
Hoffmann, § 2, Rdnrn. 50 ff). Kodifizifiziert war das IPR ursprünglich
nur in Art. 7 - 31 EGBGB (den Stand der Wissenschaft nach dem Erlaß
des BGB dokumentiert die auf Jahrzehnte führende Kommentierung von
L. Raape, in, Staudinger, BGB, 9. Aufl., Berlin, 1931, die bei zentralen
Fragen noch heute herangezogen wird, auch wenn der Ansatz von Raape deutlich
nationalistisch war). Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland
geriet das IPR zunehmend in die Kritik (Firschung/v. Hoffmann, IPR,
§ 2, Rdnr.51). Einzelne Normen wurden für mit dem GG nicht
vereinbar gehalten (Kegel, IPR, § 4 I 2 S. 165 f m.w.N.). Bereits
mit den Reformvorschlägen des deutschen IPR-Rates von 1954 begann
das "Reformationszeitalter" des IPR, das vorerst mit Abschluß der
umfassenden Restkodifikation (Spickhoff, NJW 1999, 2209 ff; Lorenz, NJW
1999, 2215 ff) der gesetzlichen Schuldverhältnisse abgeschlossen wurde
(eingehender Überblick bei Kegel, IPR, § 4 S. 163 ff),
sofern keine europarechtliche Regelung an seine Stelle tritt (s. nunmehr,
Europäischer Rat, Sondertagung am 15./16.10.1999 in Tampere, Schlussfolgerungen
des Vorsitzes - Vorläufige Fassung -, Teil B VII, Rz. 38/39, in, EU-Nachrichten,
Dokumentation Nr.3 vom 18.10.1999).
2.2. Maßgebliche Grundbegriffe
2.2.1. Das IPR hat eine eigene Fachterminologie ausgebildet,
wie auch sonst die Jurisprudenz von der "normalen" Sprache abweichende
Sprachkonventionen hervorgebracht hat. Das IPR enthält entweder Kollisions-
oder Sachnormen (tertium non datur). Es gibt einseitige Kollisionsnormen,
die nur eigenes Sachrecht berufen (Kegel, IPR, § 6 I 2 S. 228).
Dies entsprach dem Regelungszustand des EGBGB von 1900, da - entgegen dem
Entwurf der Kommission - davon ausgegangen wurde, da allseitige Kollisionsnormen
gegen auslämdische Souveränitätsrechte verstoßen würden.
Allerdings wurden die einseitigen Kollisionsnormen mit Blick auf die Redaktionsvorlagen
zum EGBGB zunehmend in allseitige Kollisionsnormen uminterpretiert
(Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 4, Rdnrn 6 ff). Demgegenüber
existieren auch Normen, die zur Berufung sowohl des inländischen,
wie eines ausländischen Rechtes führen können, sofern sie
nicht als unvollkommen allseitige Normen zumindest auch die Anwendung des
ausländischen Rechts regeln (die Einteilung ist zu Recht umstritten,
näher: Kegel, IPR, § 6 I 2 S. 229). Handelt es sich um
Normen durch die der deutsche Gesetzgeber ausschließlich deutsches
Recht berufen wollte, wie etwa beim ordre public, handelt es sich
um
Exklusivnormen. Jede Kollisionsnorm erfaßt den relevanten
Ausschnitts eines Lebenssachverhaltes und knüpft an diesen an (sog.
Anknüpfung). Die Anknüpfung bestimmt, welches Statut
(=Sachrecht) berufen wird.
2.2.2. Exkurs: Beispiel: Ein vor langen Jahren aus Deutschland
emigrierter deutscher Staatsbürger mit auch US-amerikanischer Staatsbürgerschaft
stirbt und hinterläßt seinen deutschen Erben mehrere Grundstücke
in den USA und Frankreich, ein Werpapierdepot in New York, mehrere Bankkonten
ebenda und ein in Deutschland vorhandenes Wertpapierdepot, sowie ein Grundstück.
In einem derartigen Fall ist für die Vererbung der Grundstücke
zunächst an das Erbstatut als Personalstatut zu denken.
Es kann sich nur um das US-amerikanische oder deutsche Erbrecht handeln,
soweit es nicht durch eine lex rei sitae hinsichtlich der
Grundstücke verdrängt wird (Problem der sog. "Nachlaßspaltung").
Fraglich ist hier die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder
das domicile in den USA. Bei einem deutschen Staatsbürger knüpft
das deutsche IPR immer an die Staatsangehörigkeit an, Art. 25 Abs.1
EGBGB. Das US-amerikanische IPR knüpft immer zunächst an das
domicile an (eingehend: Kegel, IPR, § 13 II 3 S. 322 ff).
Allerdings handelt es sich um einen Mehrstaater. Dann gilt
nach Art. 5 Abs.1 S.1 EGBGB grds. der Grundsatz der effektiveren
Staatsangehörigkeit nach dem von Savigny entwickelten Grundsatz
der engsten Verbindung, also vorliegend US-Recht (Kegel, IPR, §
13 II 5 S. 329 ff gegen RGZ 150, 374, 376, 382; Raape, IPR, § 9 II).
Handelt es sich aber um die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese
nach Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB immer vor, auch wenn eine engere Verbindung
zu einem anderen Staat besteht (harsche, aber zutreffende Kritik bei
Kegel, IPR, § 13 II S. 329 f; Lüderitz, IPR, Rdnr 115: "Wer auch
Deutscher ist, ist nur Deutscher" - der Reformgesetzgeber des Jahres 1986
entschied damit gegen die ständige Rspr. des BGH - BGHZ 75, 32, 41
m.w.N. - und die h.M. in der Literatur, Nachw. wie vor). Mangels Verweisung
ist daher US-amerikanisches Kollionsrecht (hier das Kollisionsrecht des
Staates New York) nicht zu prüfen. Ein entgegenstehender Staatsvertrag
nach Art. 3 Abs.2 EGBGB ist nicht ersichtlich. Damit gilt für diesen
Erbfall insoweit deutsches Recht.
Fraglich ist aber, ob für die in den USA belegenen Grundstücke
etwas anderes gilt. Die Frage war bis zum Reformgesetz vom 21.05.1999 nicht
ausdrücklich gesetzlich geregelt. Entschieden wurde jedoch nach der
lex rei sitae (Lüderitz, IPR, Rdnrn. 317, 408),
so daß die Position von Rspr. und h.M. insoweit kodifiziert worden
ist. Ein Rückgriff auf Art.3 Abs.3 EGBGB ist insoweit überflüssig.
Damit gilt für die die in den USA belegenen Grundstücke US-Recht.
Art. 43 Abs.1 EGBGB führt daher zur sog. "Nachlaßspaltung"
(dazu: BayObLG, NJW-RR, 1997, 201 = JuS 1997, 467 - G.Hohloch; Lüderitz,
IPR, Rdnr. 408). Das Teilstatut verdrängt das Gesamtstatut. Der
Grundsatz der lex rei sitae wird auch für die Grundstücke
in Frankreich nach Art. 43 Abs.1 EGBGB relevant. Für die Bankkonten
in den USA gilt dagegen nach Art. 25 Abs.1 i.V. mit Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB
deutsches Recht als Erbstatut. Hinsichtlich des deutschen Wertpapierdepots
gilt nach dem Gesagten angesichts der Anknüpfung des deutschen IPR
an die Staatsangehörigkeit ausschließlich deutsches Erbrecht.
Zu Art. 25 Abs.1 S.2 EGBGB kann man hier nicht gelangen, da ohnehin deutsches
Recht gilt. Das Wahlrecht des Art. 25 Abs.1 S.2 EGBGB bezieht sich auf
Ausländer, die in Deutschland belegenes Grundvermögen nach deutschem
Recht vererben wollen, obwohl Art. 25 Abs.1 BGB insoweit an die Staatsangehörigkeit
anknüpft (Lüderitz, IPR, Rdnr. 409). Hinsichtlich der
in den USA vorhandenen Bankkonten und Wertpapierdepots ist allerdings Art.
3 Abs.3 EGBGB zu beachten, so da dann insoweit deutsches Sachrecht doch
zurückweicht, wenn eine US-amerikanische Sonderregelung eingreift.
Dies stößt - die Probleme können nur kurz angerissen werden
- auf zahlreiche Probleme, da es ein vergleichbares US-amerikanisches Erbrecht
mit Universalsukzession nicht vorhanden ist (es gibt auch, außer
in Louisana, kein Pflichtteilsrecht), was zu zahlreichen Anpassungsproblemen
führt.
2.2.3. Kommt eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit
- deren Fehlen positiv festzustellen ist - nicht in Betracht (etwa weil
mehrere Personen verschiedener Staatsangehörigkeit beteiligt sind
oder der Bezug zur Staatsangehörigkeit verlorengegangen ist), ist
nach der sog. "Kegel'schen Leiter" anzuknüpfen (benannt nach dem bedeutenden
Kölner Rechtsgelehrten Gerhard Kegel). Dann kommt es zunächst
auf den gewöhnlichen Aufenthalt, hilfsweise auf die engste Verbindung zu einem Staat an (Zusammenstellung bei Schlosshauer-Selbach,
IPR, Rdnr. 85). Berufen wird die lex causae als dem
berufenen Sachrecht, im Gegensatz zur
lex fori, die stets
für die zivilprozessualen Fragen gilt (Firsching/v. Hoffmann, IPR,
§ 3. Rdmr. 94).
2.3. Grundregeln für die Fallbearbeitung
2.3.1. Beim IPR handelt es sich um Kollisionsrecht. Bevor der
Fall nach dem berufenen Sachrecht gelöst werden kann, ist zu ermitteln,
welchen Staates Recht überhaupt anwendbar ist, sog. Anknüpfung,
wenn ein Auslandsbezug vorhanden ist. Die damit verbundenen
Sachfragen werden insbesondere dann komplex, wenn das deutsche Kollisionsrecht
auf ein anderes "Law of Conflicts" verweist und etwa zu prüfen ist,
ob eine Rück- oder Weiterverweisung auf ein weiteres Recht erfolgt.
In der Praxis holen die Gerichte hierzu oft Gutachten anerkannter Einrichtungen
(etwa: "Institut für Internationale Rechte" an der Universität
zu Köln oder etwa das "Max-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Privatrecht" - http://www.MPIPriv-HH.mpg.de)
ein. Um einen derartigen Fall zu lösen, muß daher aus der lex
fori die entscheidende Kollisionsnorm ermittelt werden (eine
ausgezeichnete Darstellung findet sich bei Schlosshauer-Selbach, IPR, Rdnrn.92
ff; s. aber auch die exzellente Darstellung bei Hüßtege, IPR,
dessen Darstellung zahlreiche nützliche Aufbauschemata für Prüfung
und Praxis enthält).
2.3.2. IPR-Normen setzen sich aus Systembegriff
(Rechtsgebiet), Anknüpfungspunkt ("etwa: Staatsangehörigkeit"
oder Domicile) und Rechtsfolge (Berufung von Sachrecht) zusammen.
Den Vorgang der Ermittlung der betreffenden Kollisionsnorm nennt man Qualifikation.
Kollisionsnormen
setzten oftmals Rechtsverhältnisse voraus, die nicht definiert werden.
Die damit verbundenen Analysevorgänge werden als Erstfrage
bezeichnet. Auch hier gelten die Prinzipien der juristischen Gesetzesauslegung.
Die Rechtsfolge der Kollisionsnorm bestimmt das berufene Sachrecht. So
wurde im obigen Fall qualifiziert, da ein Erbfall vorliegt, der Erblasser
Deutscher ist und damit deutsches Recht für den beweglichen Nachlaß
Anwendung findet (ob ein mit der Sache befaßtes US-Gericht dies anders
sieht, ist für die Entscheidung eines deutschen Gerichts unerheblich
und stellt sich erst bei der Durchsetzung der Entscheidung in den USA,
ohnehin ist in den USA die territoriale IPR-Spaltung zu beachten, da jedes
Bundesland ein eigenes IPR hat). Anders liegt es, wenn deutsches Recht
- wie bei den Grundstücken des Erblassers - auf ausländisches
Recht verweist. Es wäre völlig verfehlt, hier sofort das Sachrecht
dieses Staates zu prüfen. Vorrangig zu prüfen ist vielmehr, ob
das Kollisionsrecht dieses Staates eine Rück- und Weiterverweisung
ausspricht oder aber die Verweisung annimmt. Diese Rückverweisung
nennt man renvoi (Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 6, Rdnrn. 73
ff). Liegt ein renvoi vor (etwa weil deutsches Kollisionsrecht,
das an die Staatsangehörigkeit anknüpft, auf das Recht des betreffenden
Staates verweist, dessen Kollisionsrecht aber nach dem Domicile-Grundsatz
anknüpft und auf deutsches Recht verweist) ist das Recht der lex
fori berufen und die kollisionsrechtliche Prüfung beendet. Liegt
hingegen eine Weiterverweisung vor, ist zu prüfen,
ob das Kollisionsrecht dieses Staates wiederum eine Rückverweisung
enthält oder selbst weiterverweist, wobei eine "Zirkelverweisung"
nicht auszuschließen ist, Art. 4 Abs.1 EGBGB. Diese Prüfung
ist fortzusetzen, bis keine Verweisung mehr erfolgt und das anzuwendende
Statut damit feststeht. Allerdings kann das Kollisionsrecht Rückverweisungen
generell ausschließen (ein Ausfluß der staatlichen Souveränität),
wie etwa Art. 35 Abs.1 EGBGB für Schuldverträge. Nach dieser
Norm wird nur auf Sachrecht verwiesen (eingehende Übersicht
bei Schlosshauer-Selbach, IPR, Rdnrn. 122 ff). Möglich ist aber
auch ein Teil-Renvoi, etwa hinsichtlich der Rückverweisung
nur auf das Verfahrensrecht einer lex fori.
2.3.3. Mit der Auffindung des berufenen Sachrechts ist der Fall
aber regelmäßig noch nicht gelöst, da man sich nunmehr
der Hauptfrage zuwenden muß, die in mehrere Teilfragen
zerfallen kann, die wiederum Gegenstand einer eigenen Kollisionsnorm sein
können. Etwa beim obigen Erbfall ist bei Vorliegen eines Testaments
zu prüfen, ob dieses Testament überhaupt gültig ist (s.
das Schema bei Hüßtege, IPR, S. 6 ff mit nachfolgenden Erläuterungen).
Dazu enthält Art. 26 EGBGB eine eigene Kollisionsnorm. Die Gültigkeit
des Testaments ist etwa für die Antragsberechtigung beim Erbschein
Vorfrage (Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 6, Rdnrn. 56 ff).
So ist etwa im Unterhaltsrecht die Gültigkeit der Eheschließung
zwingend zu untersuchende Vorfrage, die nach heute h.M. selbständig
anzuknüpfen ist (Lüderitz, IPR, Rdnr. 137; Schlosshauer-Selbach,
IPR, Rdnr. 138). Das Ergebnis wird aber dann nicht anerkennt, wenn
es das Ergebnis einer fraus legis ist, also etwa auf forum
shopping oder Arglist beruht (Schlosshauer-Selbach, IPR, Rdnrn.
151 ff). Eine
Umgehung wird nicht geduldet. Schließlich
folgt in geeigneten Fällen eine Überprüfung anhand des ordre
public, Art. 6 EGBGB als einseitiger Kollisionsnorm. Es muß
um ein nach den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes schlechthin
untragbares Ergebnis handeln, wobei in erster Linie an die "objektive Wertordnung"
des Grundgesetzes zu denken ist (BVerfGE 31, 58; Kegel, IPR, §
16 I S, 373 ff). Derartige Fragen spielen vor allem im Familienrecht,
dort insbesondere im Kindschaftsrecht, eine hervorgehobene Rolle, wenn
es um die Rückführung von minderjährigen Kindern in autoritäre
Rechtsordnungen geht (Beispielsfall: BGH, NJW 1993, 848 = JuS 1993,
968 - G. Hohloch). Hier ist Vorfrage, ob überhaupt eine gültige
Eheschließung vorliegt (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 1227
= JuS 1998, 271 - G. Hohloch). Entsteht durch den ordre public
eine Lücke, ist eine Anpassung vorzunehmen. Dies ist
auch dann der Fall, wenn mehrere Sachrechte anwendbar sind oder ein Normenwiderspruch
vorliegt. Allgemeine Regeln jenseits der juristischen Methologie lassen
sich dafür seriöserweise nicht aufstellen, ohne die Rechtsanwendung
sinnwidrig zu schematisieren (Schemata, die eigene Überlegungen nicht
ersetzen können, finden sich bei
Hüßtege, IPR, 1999).
3. Gegenstände des Internationalen Privatrechts
3.1. Internationales Zivilverfahrensrecht
3.1.1. Bei jedem Fall mit Auslandsberührung ist zunächst
zu prüfen, welches Gericht zuständig ist oder aus Anwaltsperspektive
formuliert: Bei welchem Gericht die Klage sinnvollerweise mit den besten
Aussichten erhoben werden sollte. Hinsichtlich der letzteren Überlegung
wäre in unserem Erbfall angesichts der kollisionsrechtlichen Situation
durchaus in Erwägung zu ziehen, eine Erbberechtigung unmittelbar vor
einem New Yorker Gericht durchzusetzen (allg. Übersicht bei Schack,
H., Einführung in das US-amerikanische Zivilprozeßrecht, 2.
Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 101, S. 18 ff).
In derartigen Fällen kommt die Rechtsvergleichung auch in der Praxis
schon ins Spiel. Indem nämlich der Fall bei einem Mehrstaater nach
beiden zuständigen Rechtsordnungen durchgespielt wird und die Praxis
des New Yorker Spruchgerichts alternativ in die Überlegungen einzubeziehen
ist. Derartige Recherchen sind sehr aufwendig.
3.1.2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
(BGH, NJW 1991, 349) richtet sich nach der lex fori (s. Busl,
Grundfälle, JuS 1988, 542 - 547; 961 - 964). Kollisionsnormen
existieren nicht. Wird ein deutsches Gericht in einer Sache mit Auslandsberührung
angerufen, prüft es die internationale Zuständigkeit von Amts
wegen (eine ganz ausgezeichnete, problemorientierte Darstellung bieten,
Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 3). Ob diese Zuständigkeit
in Klausur oder Hausarbeit zu prüfen ist, hängt aber ausschließlich
von der Fallfrage am Ende des Aufgabentextes ab. Verfahrensrecht ist immer
zu prüfen, wenn die Frage aufgeworfen wird, "Wie wird das Gericht
entscheiden?". Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als für
andere zivilrechtliche Aufgabentexte auch (s. nur Diederichsen/Wagner,
Die BGB-Klausur, 8. Aufl., München: C.H.Beck, JuS-Schriftenreihe,
Bd. 1; Baumgärtel/Prütting/Laumen, Der Zivilprozeßrechtsfall,
8. Aufl., Köln: Heymanns, 1995)..
3.1.3. Auszugehen ist grds. von der Regelung der ZPO (s. auch
hierzu das Schema bei Hüßtege, IPR, S. 6 f), sofern kein
vorrangig geltender Staatsvertrag (Firsching/v. Hoffmann, § 3,
Rdrn. 94 ff; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München:
C.H. Beck, 1996, Rdnr. 54; Kegel, IPR, § 22 S. 820 ff) oder Exterritorialität
nach §§ 18 - 20 GVG vorliegt. Die internationale Zuständigkeit
wird von den Regelungen der örtlichen Zuständigkeit nach §§
12 ff ZPO indiziert. Danach ist zu prüfen, ob ein allgemeiner Gerichtsstand
- insbesondere nach §§ 23, 23 a ZPO - vorliegt, der allerdings
von besonderen Gerichtsständen verdrängt werden kann, etwa nach
§§ 606, 606 a ZPO im Familienrecht (näher: Seidl, Familienrecht).
Im internationalen Schuldvertragsrecht stets zu beachten sind Gerichtsstandsvereinbarungen.
Aufgrund der Privatautonomie hat die vertragliche Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens
(etwa nach der neuen ICC-Schiedsgerichtsordnung, Weigand, NJW 1998,
2081 ff) Vorrang und kann bei dennoch erfolgter Klage eine prozessuale
Einrede begründen. Im internationalen Handelsrecht ist dies eher die
Regel als die Ausnahme. Möglich ist auch die Begründung der
internationalen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung nach
§ 39 ZPO. Fehlt die internationale Zuständigkeit, ist eine Sachentscheidung
unzulässig. Entscheidet ein ausländisches Gericht, ohne international
zuständig zu sein, wird dem Urteil nach § 328 Abs.1 Nr.1 ZPO
die Anerkennung versagt (dazu, Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 3,
Rdnr. 93).
3.1.4. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile
ist auch außerhalb bestehender völkerrechtlicher Verträge
(die in diesem Bereich zahlreich vorhanden sind) von der deutschen Rechtsordnung
durch §§ 328 und 722, 723 ZPO anerkannt (näher: Firsching/v.
Hoffmann, IPR, § 3, Rdnrn. 149 ff). Problematisch ist aber der
Umfang, wie insbesondere die Rspr. deutscher Gerichte zur Durchsetzung
sog. "punitive damages" (s. nur Reimann, M., Einführung in das
US-amerikanische Privatrecht, München: C.H.Beck, JuS-Schriftenreihe,
Bd. 134, 1997, S. 97 f) nach US-amerikanischem Deliktsrecht gezeigt
hat (Leading Case: BGH, NJW 1992, 3096; s. die interessante Fallgestaltung
bei Hau, W., JuS 1998, 233 ff; s.. jetzt aber auch, NJW 1999, 3198).
Deutlich zu trennen ist zwischen dem Geltungsbereich des § 328 ZPO
und dem der §§ 722, 723 ZPO, wie bereits aus der systematischen
Stellung der Normen in der ZPO zu folgern ist. § 328 ZPO regelt die
Fälle, in denen die internationale Zuständigkeit des ausländischen
Gerichts nicht gegeben ist, § 328 Abs.1 Nrn. 1 - 3 ZPO, wenn Gegenseitigkeit
nicht verbürgt ist (§ 328 Abs.1 Nr.5 ZPO) und, wenn das Urteil
gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (der nicht mit Art. 6 EGBGB
verwechselt werden darf, aber inhaltlich nichts anders besagt) des §
328 Abs.1 Nr.4 ZPO verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn offensichtliche
Unvereinbarkeit, insbesondere mit der objektiven Wertordnung der Grundrechte,
gegeben ist. Die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung darf allerdings
nicht überprüft werden (BGH, NJW 1992, 3100). Das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 328 ZPO kann mit der Feststellungsklage
überprüft werden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, §
328, Rdnr.1). § 328 ZPO ist §§ 722, 723 ZPO vorgelagert.
Die Unterschiede werden mit Blick auf das Verfahren deutlich. Aus einem
ausländischen Titel kann nicht ohne weiteres vollstreckt werden. Vielmehr
ist nach § 722 Abs.1 ZPO ein Vollstreckungsurteil zu erwirken, was
einen bestimmten Antrag voraussetzt. Die örtliche Zuständigkeit
richtet sich nach § 722 Abs.2 ZPO. In diesem Vollstreckungsverfahren
werden zunächst die Voraussetzungen des § 328 ZPO geprüft,
wie sich deutlich aus § 723 Abs.2 S.2 ZPO ergibt. Verstößt
das ausländische Urteil gegen § 328 Abs.1 ZPO, darf eine Vollstreckung
nicht stattfinden. Es muß rechtskräftig sein, § 723 Abs.2
S.1 ZPO. Eine Gesetzmäßigkeitsprüfung findet nicht statt,
§ 723 Abs.1 ZPO (Einzelheiten bei, Thomas/Putzo/Hüßtege,
ZPO, §§ 722, 723, Rdnrn. 1 ff). Ist die Anerkennung zweifelhaft
kann in Deutschland Leistungsklage erhoben werden, wenn ein internationaler
Gerichtsstand besteht. Eine Klageverbrauch findet insoweit nicht statt
(BGH, NJW 1987, 1146). In dem besagten Vollstreckungsurteil wird
die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels im Rahmen
des genannten Umfanges angeordnet, der sich mit dem ausländischen
Titel nicht decken muß (BGH, NJW 1992, 3096 ff). Auf eine
Vollstreckungsklausel kommt es nur bei bestimmten völkerrechtlichen
Verträgen an (Thomas/Putzo/Hüßtege, §§ 722,
723, Rdnr.4).
3.1.5. Für den europäischen Rechtsraum von entscheidender
Bedeutung ist das "Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen"
(Sartorius II, Rdnrn. 160 - 160 b), das die Regelungen der ZPO in
seinem Geltungsbereich verdrängt, Art. 1 EuGVÜ (Schack, IZVR,
Rdnrn. 73 ff; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Komm. zum EuGVÜ).
Er ist mit der EG verknüpft, stellt aber kein Primärrecht dar,
sondern ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, der
sich intergouvernementalen Koordinationsschritten verdankt. Zwecks Aufrechterhaltung
eines hohen Niveaus des europäischen Entscheidungseinklanges wurde
der EuGH zur Auslegung von Streitfragen über dieses Abkommen berufen,
Protokoll v.03.06.1971 (Sartorius II Nr. 160 b). Sachliche, räumlicher
und persönlicher Anwendungsbereich sind dabei strikt zu trennen (s.
auch den interessanten Fall bei Hay/Köster, JuS 1998, 526 ff; insgesamt,
Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, §§
11, 12 der Darstellung mit Fällen; Schack/Ackmann, HRR zum intPruVerfR,
1993, Fälle 32 ff).
3.2. Internationales Sachenrecht
3.2.1. Der allgemeine Teil des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches
spielt im IPR regelmäßig bei den Vorfragen eine Rolle, ohne
da eine selbstständige Anknüpfung erfolgt. Dies zeigt sich insbesondere
bei der Stellvertretung, der Prüfung der Gültigkeit eines Vertrages
oder der Feststellung der Minderjährigkeit einer Person. Er kann daher
bei allen Statuten insoweit relevant werden und zählt im IPR aus den
genannten Gründen zum Besonderen Teil (eingehend Kegel, IPR, §
17 S. 387 ff). Eine erste Einführung in das IPR gibt Baetge,
JuS 1996, 600; 983; JuS 1997, 35; s. auch, Schlosshauer-Selbach, JuS 1985,
621 ff; 786 ff; 962 ff (zum Rechtsstand vor 1986!).
3.2.2. Das internationale Sachenrecht regelt Fragen hinsichtlich
der eigentums- , besitz- oder pfandrechtlichen Zugehörigkeit einer
Sache zu einem Menschen, bei die dinglichen Zuständigkeiten räumlich
auseinanderfallen. Grundsätzlich gilt weltweit die lex rei sitae
nicht nur für Grundstücke, sondern auch für Fahrnis.
Praktisch wird dies etwa im Zusammenhang mit Herausgabeklagen. Etwa, wenn
eine US-amerikanische Bank in Deutschland die Herausgabe eines Schweizer
Schecks verlangt, der bei einer deutschen Bank vorgelegt, aber noch nicht
eingelöst, sondern von der betreffenden Bank hinterlegt worden ist
(vergleichbar:
BGHZ 108, 353). Die lex rei sitae regelt das
Schicksal der Sache umfassend, von Entstehung bis Untergang. Davon sind
auch an der Sache bestellte dingliche Sicherheiten betroffen. Ein Leading
Case zum internationalen Sachenrecht ist BGH NJW 1991, 1415 (=
JuS 1991, 479 - G. Hohloch), bei dem es um den Verkauf eines mit einer
Autohypothek belasteten Ferrari von Italien nach Deutschland ging. Interessant
an diesem Fall ist u.a. die Konstellation der Bestellung eines besitzlosen
Pfandrechtes entsprechend der römischrechtlichen hypotheca
an einer beweglichen Sache, die in Deutschland an § 1205 BGB scheitern
müßte, mit einer Sicherungsübereignung nach deutschem Recht
(s. die Fallbearbeitung bei Koch/Magnus/Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung,
2. Aufl., S. 144). Prüfungsrelevant ist auch in dieser Hinsicht
immer wieder neben der Sicherungsübereignung (und vergleichbaren Problemen)
der Eigentumsvorbehalt (s. ebd., S. 121 ff - instruktiv sind auch die
etwas anders gelagerten Fälle aus der Vorauflage des Bandes von 1989).
Regelmäßig geht es darum festzustellen, welches Sachrecht als
Vindikationsstatut berufen ist (s. nur Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen
in IPR und Rechtsvergleichung, Fall 4; s. auch Hüßtege, IPR,
Kap. 10). Besondere Probleme (auch öffentlichrechtlicher Art)
bieten Rückforderungen von (geraubten oder sonstwie abhandengekommen)
Kunstgegenständen (s. nur Hutter, JuS 1991, 997 ff; Müller-Katzenburg,
NJW 1999, 2551 ff). Die Prüfung der Konkurrenzen kann zur Anwendung
unterschiedlicher Statuten führen.
3.3. Internationales Schuldrecht
3.3.1. Internationales Vertragsrecht
3.3.1.1. Das internationale Recht der Schuldverträge nach
Art. 27 ff EGBGB wird von internationalen Abkommen verdrängt, die
daher vorrangig zu prüfen sind, Art. 3 Abs.2 EGBGB. In Betracht kommt
zunächst das CISG. Es regelt den internationalen Warenkauf und ist
an die Stelle des EKG getreten (s. ausführlich, Schlechtriem, P.,
Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996 - ausführliche
Rezension, mit weiteren Hinweisen, v. Ralf Hansen, Die völkerechtliche
Regulation des internationalen Warenkaufs, http://www.jurawelt.com/literatur/politik/264;
Karollus, UN-Kaufrecht, Wien: Springer, 1991; erste Informationen bei,
Karollus, JuS 1993, 378; Daun, JuS 1997, 998). Grundlegende Entscheidungen:
BGH, JuS 1996, 1034 und JuS 1996, 175 (beide referiert von G.
Hohloch; s. auch Schack/Ackmann, Höchstrichterliche Rechtsprechung
zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 50 Entscheidungen für
Studium und Praxis, München: C.H. Beck, 1993, Fall 16; eine
knappe Darstellung des CISG findet sich bei Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht,
2. Aufl., München, 1996, § 10). Auch rechtsvergleichend spielt
das CISG eine bedeutende Rolle (s. Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen
IPR, Fall 14). Der Reformentwurf für ein neues Leistungsstörungsrecht
des BGB von 1992 orientiert sich weitgehend am CISG. Angesichts der Privatautonomie
ist zu beachten, da jenseits der zwingenden Vorschriften des deutschen
Vertragsrechts das CISG auch bei Verträgen zwischen deutschen Parteien
frei gewählt werden kann (einen interessanten Fall vornehmlich
zum CISG und zum internationalen Deliktsrecht bieten, Witz/Schweizer, JuS
1993, 319). Grundsätzlich gilt dies auch für jedes ausländische
Recht, sofern keine Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen. Das "EWG-Abkommen
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht"
hingegen ist in Art. 27 ff BGB inkorporiert. Bei Auslegungsfragen ist allerdings
auf den Text dieses Abkommens im Zweifel zurückzukommen.
3.3.1.2. Liegt keine internationalrechtliche Regulation vor,
ist nach den Art. 27 ff EGBGB autonom zu qualifizieren (interessanter Fall
jetzt bei, Berger, JuS 1999, 1091 ff). Grundsätzlich gibt Art.
27 Abs.1 EGBGB die Möglichkeit der freien Rechtswahl. Art. 27 EGBGB
gilt auch etwa für internationale Handelskäufe. Allerdings bestehen
für Arbeitsverträge nach Art. 30 EGBGB Sondervorschriften ebenso
wie für Verbraucherverträge nach Art. 29 EGBGB (BGH, NJW 1991,
1054; LG Limburg, NJW 1990, 2206 = JuS 1991, 247 - G. Hohloch). Für
Verbraucherverträge wird die Rechtswahl erheblich eingeschränkt,
wenn die Rechtswahl dazu führt, da durch den Vertrag das nationale
Schutzniveau des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (hier wird nicht an
die Staatsangehörigkeit angeknüpft!) unterschritten wird. Von
besonderem Interesse sind hier gegenwärtig sog. "Time-Sharing-Verträge"
(Hillenbrand, NJW 1998, 2940; Schomerus, NJW 1999, 1067) hinsichtlich
der Immobiliennutzung im Ausland. Von großer Bedeutung sind auch
transnationale Bürgschaften (s. den Fall bei Konzelmann, A., JuS
1997, 435). Instruktiv sind auch die Fälle bei
Koch/Magnus/Winkler
von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 5 B (die
vier Fälle der Vorauflage von 1989 bleiben daneben durchaus lesenswert).
Eine hochinteressante Fallgestaltung, die sowohl das EuGVÜ, als auch
das CISG, das ABGB und weitere Fragen einbezieht findet sich bei Coester-Waltjen/Mäsch,
Übung im IPR, Fall 2. Die Rechtswahl des Art. 27 Abs.1 S.1 EGBGB
muß ausdrücklich erfolgen, Art. 27 Abs.1 S.2 EGBGB. Ist keine
ausdrückliche Rechtswahl erfolgt, kommt es nach Art. 28 Abs.1 S.1
EGBGB auf die engste Verbindung an. Hat der betreffende Staat das
CISG ratifiziert, ist dieses vorrangig anzuwenden (Schlechtriem, Internationales
UN-Kaufrecht, Rdnr. 21). Die Rechtswahl kann allerdings noch bis zum
Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen, wie Art. 27 Abs.2 S.1 EGBGB
klarstellt. Betrifft der Vertrag dingliche Rechte an einem Grundstück,
wird die Geltung der lex rei sitae vermutet, Art. 28 Abs.2 EGBGB.
Zu beachten ist die Unteranknüpfung des Art. 31 EGBGB hinsichtlich
der Einigung, wobei darauf hinzuweisen ist, da es ein Abstraktionsprinzip
nahezu nur in Deutschland gibt und nicht einmal das Trennungsprinzip international
selbstverständlich ist (Zweigert/Kört, Rechtsvergleichung.
S. 543, 563).
3.3.2. Gesetzliches internationales Schuldrecht (insbesondere Bereicherungsrecht
und Delikt)
3.3.2.1. Das gesetzliche internationale Schuldrecht ist im EGBGB
mit Gesetz vom 21.05.1999 mit Wirkung vom 01.06.1999 durchnormiert worden
(erste Übersichten bieten: Spickhoff, NJW 1999, 2209 ff; Lorenz,
NJW 1999, 2215 ff). Einbezogen worden ist nunmehr in Art. 38 EGBGB die
ungerechtfertigte Bereicherung (s. dazu den nach wie vor interessanten
Fall von Habermeier, JuS 1993, 479). Ob die Rechtslage dadurch klarer
geworden ist, kann mit Fug und Recht bezweifelt werden, denn Art. 38 Abs.1
BGB knüpft an das Rechtsverhältnis an, auf das die Leistung bezogen
worden ist und zieht damit notgedrungen alle Unsicherheiten des deutschen
Leistungsbegriffes im Bereicherungsrecht in das deutsche IPR hinein. Allerdings
ist die Dogmatik des Bereicherungsrechts auch international nicht gefestigt
(Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, §§ 38, 39 m.w.N.).
Hingegen wird für die Eingriffskondiktion nunmehr auch gesetzlich
auf den Eingriffsort abgestellt, der bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten
(etwa auch und gerade im Internet) allerdings durchaus schwer feststellbar
sein kann. Für die übrigen Kondiktionstypen (zu denken ist insbesondere
an die Verwendungskondiktion) stellt § 38 Abs.3 BGB ganz im Sinne
der alten - durch das BGB abgeschafften - Versionsklage (Wieling, Bereicherungsrecht,
2. Aufl., 1999, § 4) fest, daß es auf den Ort ankommt, wo
die Bereicherung eingetreten ist. Bei Mehrpersonenverhältnissen durchaus
ein schwieriges Unterfangen, wenn die Zuwendung mehrere Länder "passiert"
hat (man muß nur einmal den berühmten Fall BGHZ 40, 272 oder
56, 228 auf mehrere Länder verteilen und die Konstellation nach Art.
38 EGBGB durchspielen). Es feht eine ausdrückliche Regelung, ob eine
Rechtswahl in das Bereicherungsrecht hineinwirkt und ob sie im Nachinein
möglich ist. Sie ergibt sich aber nach wie vor aus Art. 32 Abs.1 Nr.5
EGBGB. Art. 38 EGBGB enthält letztlich nur eine Kodifikation der Lösungen
der Rspr. und h.M. in der Literatur (die sich bei Palandt/Heldrich,
Komm. zum EGBGB jederzeit auf aktuellen Stand "erforschen" läßt,
dies gilt auch für alle anderen Materien des IPR; Der Fall bei Koch/Magnus/Winkler
von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 6 C Fall 2 enthält
letztlich nur ausformulierte Stichpunkte. Zur Vertiefung eignet sich in
jeder Hinsicht, Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, §§ 38,
39).
3.3.2.2. Normiert ist inzwischen auch die internationalrechtliche
Geschäftsführung ohne Auftrag in Art. 39 Abs.1 EGBGB. Die Norm
stellt auf den Ort der Besorgung des Geschäfts ab, womit sich OLG
Düsseldorf, RIW 1984, 481 gegen andere Meinungen durchgesetzt
hat (gute Darstellung mit Fallmaterial bei Firsching/v. Hoffmann, IPR,
§ 11, Rdrnrn. 9 ff). Anwendungsfälle sind eher selten und
oft im Seerecht angesiedelt (Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, S. 132).
Art. 38 Abs.2 EGBGB kodifiziert hingegen nur die herrschende Linie in Rspr.
und Literatur, indem geregelt wird, da bei Tilgung einer fremden Verbindlichkeit
(§ 267 BGB) akzessorisch an das für die Verbindlichkeit geltende
Recht angeknüpft ist. Der Zusammmenhang besteht lediglich darin, daß
eine Tilgung nach § 267 Abs.1 BGB auch eine (berechtigte) GoA sein
kann.
3.3.2.3. Endlich gesetzlich geregelt ist nunmehr auch das deutsche
internationale Deliktsrecht in Art. 40 (und 44, betreffend Immissionen)
EGBGB (darauf eingehend bereits Junker, A., Internationales Privatrecht,
München: C.H.Beck, 1999). Die lex loci delicti (Tatortprinzip)
wird nach wie vor vorausgesetzt. Seine Geltung entspricht der Rspr. bereits
des RG und ihm folgend auch des BGH (Firsching/v.Hoffmann, IPR, §
11, Rdnr. 20 m. Nachw.). In diesem Bereich ist viel Bewegung, zumal
die Risiken der internationalen Güterproduktion an Grenzen in der
"Risikogesellschaft" sich nicht binden lassen (s. nur Kötz, Deliktsrecht,
Neuwied:Luchterhand, 1998 ).
Abgestellt wird (dem Referentenentwurf von 1984 folgend) auf den Handlungsort,
nicht etwa auf den Erfolgsort, Art. 40 Abs 1 S.1 EGBG. Es muß daher
eine tatbestandsbezogene Ausführungshandlung vorliegen, die von einer
reinen Vorbereitungshandlung abzugrenzen ist (eingehend, Firsching/v.
Hoffmann, IPR, § 11, Rdnrn. 25 ff mit zahlreichen Fällen und
Nachweisen).
Problematisch ist dies nur, wenn Handlungs - und Erfolgsort auseinanderfallen
(Distanzdelikt im Gegensatz zum Platzdelikt - etwa bei einem
Verkehrsunfall). Für die problematischen Distanzdelikte stellt Art.
40 Abs.1 EGBGB nunmehr eindeutig auf den Handlungsort ab. Diese Fragen
stellen sich insbesondere auch im Wettbewerbsrecht für Unterlassungsklagen,
die quasideliktischen Charakter haben (Übersicht: Koch/Magnus/Winkler
v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 10). Dieses Problem
behandelt Art. 40 Abs.2 S.2 BGB negativ, indem darauf abgestellt wird,
da in Fällen, in denen Verletzer und Verletzter ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im gleichen Staat haben, dessen Recht gilt. Art. 40 Abs.2 EGBGB
zeigt deutlich, da die strikte Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit
mehr und mehr der zeitgemäßeren Anknüpfung an den gewöhnlichen
Aufenthaltsort weicht, ohne dieses Prinzip schon ausdrücklich aufzugeben.
In einem gewissen Sinne liegt darin eine "Wiederanknüpfung" an Savigny.
Art. 40 Abs.1 S.2 EGBGB erhält dem Verletzten das Günstigkeitsprinzip:
Der Verletzte (nicht mehr das Gericht!) kann auch das Recht des Erfolgsortes
bin zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz wählen
(s. bereits, Firsching/v. Hoffmann, § 11, Rdnr.23 f).
Art.40 Abs.2 S.2 BGB hingegen enthält eine Teilkodifikation des
ansonsten immer noch nicht geregelten internationalen Gesellschaftsrechts
(K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Köln: Heymanns, 1997,
§ 1 II 8 S. 29 f; Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung,
§ 8; Kegel, IPR, § 17 II S. 408). Für juristische Personen
und Gesellschaften (die Formulierung "Gesellschaften, Vereine oder juristische
Personen" ist unglücklich, da ein Verein eine juristische Person ist,
die als Oberbegriff die Verknüpfung zwischen Vereinen und Kapitalgesellschaften
herstellt, deren Regelungen sämtlich auf dem Vereinsrecht aufbauen)
wird der Ort der Hauptverwaltung (oder bei Beteiligung einer Niederlassung
deren Sitz) dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellt. Damit folgt
der Gesetzgeber insoweit eindeutig der Sitztheorie gegen die Gründungstheorie
(dazu: Wiedemann, in FS, Kegel, 1977, S. 187 ff). Allerdings entwickelt
sich im Europarecht aufgrund der neueren Respr. des EuGH zu Art. 43, 48
EGV eine Gegenbewegung, die wieder zur (anglo-amerikanisch geprägten)
Gründungstheorie neigt (EuGH, EuZW 1999, 216 m. krit. Anm. Timme/Hülk,
JuS 1999, 1055 ff). Art. 40 Abs.3 EGBGB enthält eine Sperre etwa
gegen "kalifornisches Schadensersatzrecht", indem zum einen nur eine angemessene
Entschädigung zugesprochen werden soll (Art. 40 Abs.3 Nr.1), ein Strafschadensersatz
ausgeschlossen ist (Art. 40 Abs.3 Nr.2) oder der Anspruch einem haftungsrechtlichen
Abkommen widerspricht, das von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert
worden ist. Die interessantesten Fragen kreisen um Art. 40 Abs.3 Nr.2 EGBGB:
Sind Ansprüche auf "punitive damages" nunmehr völlig aufgrund
einer Exklusivnorm ausgeschlossen? Klärung kann hier nur die Rspr.
bringen, auf deren Interpretation man gespannt sein darf. Es ist eine interessante
Frage BGH, NJW 1992, 3096 ff auf der Basis der nunmehr geltenden
Regelung dogmatisch neu zu diskutieren (Fallmaterial bieten; Koch/Magnus/Winkler
v. Mohrensfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 6; Coester-Waltjen/Mäsch,
Übung, Fall 1; einen interessanten Fall zum Deliktsrecht aus rechtsvergleichender
Sicht bietet Kadner, Th., JuS 1999, 152 ff; S. aber auch Schack/Ackmann,
HRR zum internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht, 1993, Fälle
17 - 22; Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung. Fälle und
Materialien, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996, S. 189 ff; leading Cases,
BGH, NJW 1993, 1007 und 1009 = JuS 1993, 1065 - G. Hohloch; BGH, NJW 1996,
1414 = JuS 1996, 850 - G. Hohloch)
3.4. Internationales Familienrecht
Das internationale Familienrecht ist (angesichts der Lebenssachverhalte)
der wohl schillerndste Teil des deutschen IPR. Nirgendwo sonst kommt die
Internationalisierung auch der Lebensbeziehungen deutlicher zum Ausdruck
und durchzieht jede familienrechtliche Rechtsfigur und ermöglicht
das gesame Instrumentarium der allgemeinen Lehren des IPR bis hin zum ordre
public (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 752 = JuS 1997, 755 - G. Hohloch;
BGH, NJW 1993, 848 = JuS 1993, 968) "durchzuspielen". Standardprobleme
sind Ehe (BGH, NJW 1997, 2114) und ehelicher Unterhalt (BGH,
NJW 1991, 2212 = JuS 1991, 1061 - G. Hohloch). Ein Hauptaugenmerk dieses
Rechtsgebietes liegt auf der Scheidung im Ausland geschlossener Ehen vor
deutschen Gerichten und den Scheidungsfolgen, auch beim Versorgungsausgleich
(BGH, NJW 1991, 3087 = JuS 1992, 155 - G. Hohloch). Hier stellen
sich in aller Regel Probleme der Gültigkeit einer Ehe als Vorfrage
(OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 1227 = JuS 1998, 271 - G. Hohloch;
s. aber auch OLG Hamm, NJW 1991, 3088 = JuS 1992, 261 - G. Hohloch; BGH,
NJW 1992, 618 = JuS 1992, 612 - G. Hohloch), die nach Art. 14 EGBGB
zu qualifizieren sind, der alternative Anknüpfung sowohl an die Staatsangehörigkeit,
als auch an den gewöhnlichen Aufenthaltsort ermöglicht. Art.
14 Abs.1 EGBGB enthält die ausdrückliche Regelung der sog. "Kegel'schen
Leiter". Spannend wird es bei Rückforderungen unbenannter Zuwendungen
einer im Ausland geschlossenen binationalen Ehe (BGH, NJW 1993, 385
= JuS 1993, 513 - G. Hohloch). Auch die internationalprivatrechtliche
Anwendung des § 1371 Abs.1 BGB hinsichtlich einer familien- oder erbrechtlichen
Qualifikation bei einem nach ausländischen Erbrecht zuerkannten Pflichtteil,
der unterhalb der Schwelle des BGB liegt, kann zu komplizierten Problemen
führen (LG Mosbach, ZEV 1998, 489 = JuS 1999, 296 - G. Hohloch).
Besonders brisante Probleme wirft das Kindschaftsrecht auf (hier sind mehrere
Abkommen zu beachten, insbesondere das Haager Minderjährigenschutzabkommen
sowie das Haager Kindesentführungsabkommen, zu dem allerdings etliche
Vorbehalte gezeichnet wurden). Hier sind insbesondere Entführungsfälle
leider immer wieder aktuell (BVerfG, NJW 1999, 2173; 2174; 2175; 631;
BGH, NJW- RR, 1994, 6 = JuS 1994, 266 - G. Hohloch). Problematisch,
weil oft vernachlässigt sind Unterhaltspflichten gegenüber Kindern,
die dann sozialstaatlichen Leistungsträgern "zur Last" fallen (BGH,
NJW-RR 1992, 1026 = JuS 1993, 78). Die Themenkreise können hier
nur angerissen werden. Ihre soziale Brisanz übersteigt die rechtliche
Problematik durchaus (eingehend, Firsching/v.Hoffmann, IPR, § 8;
Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, §
3 mit Fällen; Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen, Fälle
7 - 10; Schack/Ackmann, HHR zum IPR, Fälle 27 - 29; Lüderitz,
IPR, Teile N - P; Kegel, IPR, § 20 S. 589 ff; Hüßtege,
IPR, Kap. 6).
3.5. Internationales Erbrecht
Das deutsche, internationale Erbrecht knüpft ausschließlich
an die Staatsangehörigkeit an. Die Einzelheiten hängen von der
Existenz eines wirksamen (Art. 26 EGBGB) Testaments ab, dessen Abfassung
täglicher Gegenstand beratender anwaltlicher und notarieller Praxis
ist (sehr lesenswert jetzt: Michalski, L., Erbrecht, Heidelberg: C.F.Müller,
1999, Rdnrn. 1072 ff). Allerdings hat der Erblasser kein unmittelbares
Wahlrecht zugunsten des anwendbaren Rechts, selbst wenn er dauernd im Ausland
lebt, Art. 25 Abs.1 EGBGB. Ein Deutscher im Ausland, der deutsches Recht
"abwählen" will, muß einen Statutenwechsel durch
Änderung der Staatsangehörigkeit herbeiführen. Mehrstaatigkeit
hilft nicht, Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB. Der Gestaltungsspielraum engt sich
hier auf das nationale Recht ein, hat aber insbesondere für die Qualifikation
von Pflichtteilsansprüchen eine hervorgehobene Bedeutung. Allerdings
weist Art. 3 Abs.3 EGBGB hier praktikable Auswege. Fraglich ist aber, welche
Regelungsmöglichkeiten im Testament bestehen, wenn zwar Art. 25 Abs.1
EGBGB gegeben ist, von Art. 25 Abs.2 EGBGB kein Gebrauch gemacht werden
kann und über Art. 3 Abs.3 EGBGB dann doch das Recht eines anderen
Staates Anwendung findet, so daß das Gesamtstatut hier vor dem Einzelstatut
zurückweicht. Das deutsche IPR dankt hier, "traurig, aber wahr",
ab (so Lüderitz, IPR, Rdnr. 414). Art. 3 Abs.3 EGBG gilt insbesondere
für Durchbrechungen des Gesamtstatuts durch eine lex rei sitae.
Nachlaßspaltungen sind im internationalen Erbrecht eher die Regel
als die Ausnahme. Hier spielen Rück- und Weiterverweisungen eine hervorgehobene
Rolle (Lüderitz, IPR, Rdnr. 413). Einzelfragen können und sollen
angesichts der Komplexität der Materie hier nicht vertieft werden
(näher: Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 9; Kegel, IPR, §
21 S. 755 ff; Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung,
1996, § 4; Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen, Fälle 11,
12; Schack/Ackmann, HRR, Fälle 30 - 32).
4. Rechtsvergleichung (Überblick)
Die Privatrechtsvergleichung in Deutschland hat eine lange Tradition
(instruktiv jetzt, Rösler, JuS 1999, 1084 - mit baldiger Fortsetzung).
Sie dient einmal mit Blick auf § 293 ZPO der Praxis bei der Anwendung
ausl"ndischen Rechts, hat aber auf der anderen Seite den Sinn einer
vertieften rechtsdogmatischen Durchdringung des eigenen und des anderen
Rechts zu Vergleichszwecken. Hinzukommt die Arbeit der Rezeption anderer
Rechts dienstbar zu machen für die eigene Gesetzgebung. Die sog. Legislativvergleichung
ist auch der älteste Zweig der Rechtsvergleichung. Mitunter werden
die eigenen Rechtsnormen in ihrer Geschichte, Funktion und Systematik erst
durchschaubar, wenn sie "im Spiegelbild des Anderen" betrachtet werden
(eingehend, Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung). Die Wissenschaft
der Rechtsvergleichung teilt die Welt in Rechtskreise ein (näher:
Rheinstein, Rechtsvergleichung). Insbesondere für die Zukunft
des europäischen Privatrechts spielt die Rechtsvergleichung eine herausragende
Rolle (Kötz, Europäisches Vertragsrecht I, Tübingen:
Mohr/Siebeck, 1996). So ist es interessant und fruchtbar, etwa das Leistungsstörungsrecht
mit anderen Leistungsstörungsrechten zu kontrastieren. Nichts anderes
gilt für das europäische Deliktsrecht, dessen Facetten in Europa
sehr schillernd sind (s. jetzt den Fall bei Kadner, JuS 1999, 152). Rechtsvergleichung
on the Case bieten: Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung,
Tübingen/Mohr/Siebeck, 1996. Wer vergleichen will, muß mehr
als eine Rechtsordnung wenigstens im Grundsatz kennen. Gerade die Verbindung
zum IPR einerseits, zur Internationalen Politikforschung, der Verfassungsvergleichung,
Rechtssoziologie und Rechtsgeschichte macht dieses Fach über Grenzen
hinweg interessant. Spätestens in einer Dissertation kommt der rechtsvergleichende
Aspekt in aller Regel in das Spiel (Näheres s. bei den Rezensionen
zur rechtsvergleichenden Literatur auf http://www.jurawelt.com/literatur/politik).
5. Literaturhinweise
Um den Einstieg zu bekommen, sollte zunächst zu einem (nicht zu
umfangreichen) Grundriß gegriffen werden, um sich die Materie anhand
der Lektüre des Gesetzes durch Strukturierung selbst zu erarbeiten.
Es ist sinnvoll, eine Fallsammlung ergänzend hinzuziehen. Casebooks
zur Rechtsprechung heranzuziehen ist stets sinnvoll. Ähnliches gilt
für den Einsatz von Kommentaren.
5.1. Internationales Privatrecht
5.1.1. Einführungen
Eine imponierende Einführung, die die "leading cases" im Text bespricht
und auch das Zivilverfahrensrecht einbezieht, ist
Firsching, K./v. Hoffmann, B., Internationales Privatrecht 5. Aufl., München: C.H. Beck, 1997, 536 S.
Sehr lesenswert und relativ neu
Junker, Abbo, Internationales Privatrecht, München: C.H. Beck, 1998, 546 S.
Obwohl auf Referendare abgestellt, aber auch für Studenten sehr interessant,
ist, mit zahlreichen Aufbauschemata, der Kurs von
Hüßtege, R., Internationales Privatrecht 1. Aufl., München: C.H. Beck, 1999 (Examenskurs für Rechtsreferendare)
Kurz, knapp, präzise, sehr strukturorientiert ist,
Rauscher, Th., Internationales Privatrecht, Heidelberg, C.F. Müller, 1999
Die Mühe intensiven Durcharbeitens wert ist das Werk von
Kropholler, Jan, Internationales Privatrecht 3. Aufl., Tübingen: Mohr/Siebeck, 1997
Die wohl prägnanteste der kürzeren Darstellungen (durchaus
noch lesenswert!) stammt von dem zu früh verstorbenen Kölner
Rechtslehrer
Alexander Lüderitz, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Neuwied: Luchterhand, 1992
Teilweise veraltet, aber sehr lesenswert, eben weil er auch den vorreformatorischen
Zustand vor 1986 einbezieht, ohne den der heutige Zustand nicht verstehbar
ist und zahlreiche Hinweise zur Klausurbearbeitung enthält, ist
Schlosshauer-Selbach, S., Internationales Privatrecht. Eine Einführung
in die Grundlagen und das System der Fallbearbeitung, Heidelberg: C.F.
Müller, 1989
Eine praxisnahe Einführung mit Textdiskette und zahlreichen Prüfungsschemata
gibt
Kunz, K.H., Internationales Privatrecht (mit Diskette) 4. Aufl., Köln: Heymanns, 1998
5.1.2. Fallsammlungen und Case-Books
Fallsammlungen und Case-Books in der deutschen IPR-Literatur gibt
es nur wenige. Ganz hervorragend, eine Mischung aus Fallsammlung und Einführungswerk,
mit zahlreichen Aufbauhinweisen, die das gesamte Examensprogramm bietet,
ist
Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung 1. Aufl., München: C.H. Beck, 1996 (die Vorauflage behält daneben durchaus ihren Wert)
Eine weitere ausgezeichnete Fallsammlung mit Einführung in die
IPR-Fallbearbeitung bietet
Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen in internationalem Privatrecht
und Rechtsvergleichung, Berlin: De Gruyter, 1996
Daneben noch interessant, aber seit langem vergriffen ist,
Sturm, F., Wahlfach: Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
- Einführung mit Examinatorium, Stuttgart: UTB 1134, 1982
Sehr durcharbeitenswert ist das Case-Book von
Schack/Ackmann, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen
Privat - und Verfahrensrecht, München: C.H. Beck, 1993 (JuS-Entscheidungen)
Die meisten der in den letzten 15 Jahren von G. Hohloch in der JuS besprochenen
Entscheidungen finden sich zudem auf der JuS-Basis-CD-ROM aus dem Hause
C.H. Beck, 1999.
Einen Konpaktkurs nicht nur zur Vorbereitung auf die mündliche
Prüfung bietet
Hay, Peter, Internationales Privatrecht, München: C.H. Beck, 1999 ("Prüfe Dein Wissen")
5.1.3. Umfassende Darstellungen
Das wohl gegenwärtig umfassendste Werk in deutscher Sprache ist
von Bar, C. Internationales Privatrecht Bd.1: Allgemeine Lehren, München: C.H. Beck, 1987; Bd.2: Besonderer Teil, ebd., 1991
Unentbehrlich, allein aufgrund der umfassenden Nachweise ist
Kegel, GerhardInternationales Privatrecht 1. Aufl., München, 1995 (8. Aufl., 1999 ist angekündigt)
Hinzuweisen ist noch auf Kommentierungen, etwa von Kegel/Lüderitz
im "Soergel", die von G. Hohloch im "Erman", von Heldrich im "Palandt"
und auf die Kommentierungen der Autoren im "MünchKomm" zum BGB, sowie
im Staudinger.
Hinzuweisen ist weiter noch auf,
Schack, H. , Internationales Zivilverfahrensrecht 2. Aufl., München: C.H. Beck, 1996
5.2. Rechtsvergleichung
Bahnbrechend und jeden Kommentar (s. Rezension auf Juramail) entbehrend:
Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung 3. Aufl., Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996
Zum europäischen Privatrecht
Kötz, H., Europäisches Vertragsrecht I, Tübingen:Mohr/Siebeck, 1996
Rechtsvergleichung anhand von Gesetzesmaterialien und Urteilen, ideal
als Ergänzung zu Zweigert/Kötz
Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung. Fälle und
Materialien, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996
Einen Überblick bietet auch der interessante Band, dessen Anhang
die maßgeblichen Werke zur Rechtsvergleichung nahezu erschöpfend
aufzählt, von
Rheinstein, Max (hrsg. v. R. v. Borries), Einführung in
die Rechtsvergleichung 2. Aufl., München: C.H. Beck, 1987
Rechtsvergleichung im Zustand der dogmatischen Anwendung zeigt
v. Bar, C., Gemeineuropäisches Deliktsrecht Bd.1, München: C.H. Beck, 1996; Bd.2, ebda., 1999
Eine sehr informative Darstellung findet sich bei
Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, §§ 13 - 16 (dort
auch weitere Nachweise), sowie Fälle 13, 14 bei Coester-Waltjen/Mäsch,
Übungen.
5.3. Recht des Auslands
Nachfolgend einige Titel, die eine erste Informationen zu benachbarten
Rechtsordnungen geben und auch insoweit kurzweilige juristische Lektüre
vor diversen "Urlaubsaufenthalten" bieten können. Dort auch jeweils
Nachweise zu weiterführender Literatur.
Einführung in das amerikanische Recht 3. Aufl., Darmstadt: WBG, 1990
Einführung in das anglo-amerikanische Recht 6. Aufl., München: C.H. Beck, 1998
Hay, Peter, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, München:
C.H. Beck, 1997
Blumenwitz, D., Einführung in das anglo-amerikanische Recht 6. Aufl., München: C.H. Beck, 1998
Reimann, M., Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, München:
C.H. Beck, 1997
Brugger, W., Einführung in das öffentliche Recht der USA, München: C.H. Beck, 1993
Henrich, D., Einführung in das englische Privatrecht 2. Aufl., Darmstadt, WBG, 1993
Lyall, F., An Introduction to British Law, Baden-Baden: Nomos, 1994
Graf v. Bernsdorff, C., Einführung in das englische Recht, München: C.H. Beck, 1996
Blanaid, C./Hutchinson, B., An Introduction to Irish Law, Baden-Baden: Nomos, 1998
Iván, C. Ibán, Einführung in das spanische Recht, Baden-Baden: Nomos, 1995
Adomeit/Frühbeck, Einführung in das spanische Recht, München: C.H. Beck, 1993
Kindler, Peter, Einführung in das italienische Recht, München: C.H. Beck, 1993
Hüber, U./Constantinesco, V., Einführung in das französische Recht 1. Aufl., München: C. H. Beck, 1994 (Neuauflage: 1999 im Erscheinen)
Sonnenberger, H. J./Schweinberger, E., Einführung in das französische Recht 2. Aufl., Darmstadt: WBG, 1986
Posch, W., Grundzüge fremder Rechtsordnungen, Wien: Böhlau-Verlag, 1995
6. Einige interessante Links (beschränkte Auswahl - Erweiterung
folgt gelegentlich)
http://www.loc.gov (Library of the "House of Congress" - Kommentar
überflüssig)
http://www.wto.org (Welthandelsorganisation)
http://www.asil.org (American Journal of International Law)
http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Winkler/wvm.htm
(Site von Prof. Dr. Winkler v. Mohrenfels - auch optisch ansprechend
aufbereitet)
http://www.his.com (Informationen zur Rechtsvergleichung)
http://www.jura.uni-freiburg.de/gfr/ (Gesellschaft für Rechtsvergleichun
- viele weitere Links)
http://www.forschung.bmbf.de/institut/45/45_d.htm
(Max Planck Institut für int. u. ausls. PR)
http://www.hg.org (Hieros Gamos - hoher Informationsgehalt)
http://www.oecd.org (OECD)
http://www.law.harvard.edu/programs/JeanMonnet/ (Jean-Monnet- Lehrstuhl
mit Materialien)
http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg (Site zum CISG mit Mailingliste
- diskussionsarm)
http://www.nafta.net (NAFTA)
http://swisslawnet.ch ("Verteiler" zum schweizer Recht)
http://www.urheberrecht.org (Site zum Urheberrecht)
http://jurist.law.pitt.edu (breite Informationsdichte)
http://europa.eu.int (Server der EU)
http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI (rechtshist. Online-Zeitschrift)
http://http://www.iri.uni-hannover.de/eugh-sammlung/index.htm (Urteile des EuGH im Volltext)
http://www.mohr.de/jz.html (informative Site des Mohr-Verlages)
http://jb.rgl.ruu.nl (Informationen zum internationalen Recht)
http://www.virtual-institute.de/ (Max Planck Institut für Völkerrecht,
Heidelberg)
http://www.jura.uni-duesseldorf.de/rave/raveein.htm (Bibliographie zum
Völkerrecht)
http://www.ictsd.org (Rechtsvergleichung)
http://itl.irv.uit.no/trade_law (Int. Handelsrecht)
http://joe.law.pace.edu (wie vor)
http://www.customs.com (wie vor)