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Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

Ralf Hansen



Ein Buch mit sieben Siegeln?

Die Wahlfachgruppe Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

1. Die Entscheidung für die Wahlfachgruppe Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

1.1. Entscheidung für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

1.1.1. Die Entscheidung für diese scheinbar "exotische" Wahlfachgruppe setzt ausgeprägte Interessen für internationalprivatrechtliche Zusammenhänge voraus, d.h. für privatrechtliche Zusammenhänge, die über die eigene Rechtsordnung hinausgehen. Vielen erscheint sie als Buch mit sieben Siegeln, als ein Irrgarten. Wie der am 04.07.1998 viel zu früh verstorbene Kölner Rechtsgelehrte Alexander Lüderitz nicht müde wurde zu betonen, ist IPR schwer, aber - wie jeder andere juristische Bereich auch - durchaus lernbar. Das Interesse für dieses hochinteressante Wahlfach setzt letztlich auch Neugierde bezüglich anderer Rechtssysteme voraus, die es ggf. auch anzuwenden gilt. "Internationales" verweist auf die nationalen Kollisionsrechte und die Verweisungen auf das jeweils geltende Sachrecht. Davon ist nicht zuletzt im Vollzug der europäischen Integration jedes privat- und wirtschaftsrechtliche Teilrechtsgebiet erfaßt (die Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechts und des öffentlichen Rechts werden hier ausgeklammert, der Verfassungsvergleich gehört jedoch auch zur Privatrechtsvergleichung). Unter dem Aspekt der Internationalisierung der Lebensverhältnisse gerade auch in der Bundesrepublik Deutschland ist der Rückweg in das nationale Rechtsbiotop versperrt. Der Rechtsvergleicher betrachtet die eigene Rechtsordnung "im Spiegelbild des Anderen", sei es makro- oder mikrovergleichend (s. Ralf Hansen, Im Spiegelbild des Anderen, unter http://www.jurawelt.com/literatur/politik/269). Rechtsvergleichung geht allerdings nicht in einer "Zuarbeit" zum IPR auf, sondern hat eigenständige Funktionen (s. unter 4. der Darstellung). Das Internationale Privatrecht (das nationales Kollisionsrecht ist) regelt, welches nationale Privatrecht berufen ist, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der mindestens zwei verschiedene nationale Rechtsordnungen berührt (Lüderitz, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Neuwied: Luchterhand (Metzner), 1992, Rdnr.4).

1.1.2. Der IPR-Fall setzt stets die Bejahung eines Auslandsbezuges voraus, wie er sich etwa beim grenzüberschreitenden Warenkauf findet (Stichwort: "Kaffeefahrten ins benachbarte Ausland mit Tätigung von Verbraucherkäufen). Der Eintritt in die Qualifikation gleicht einem Gang durch ein Labyrinth mit grundsätzlich vier möglichen "Ausgängen": Anwendung des nationalen Statuts, (Teil-) Berufung einer anderen Rechtsordnung, Weiterverweisung dieser Rechtsordnung auf eine weitere Rechtsordnung oder aber auch Rückverweisung auf das verweisende Recht (die allerdings von manchen Kollisionsrechten ausgeschlossen und auch von nationalem Kollisionsrecht wirksam beschränkt werden kann). Demgegenüber richtet sich die Qualifikation interlokalen Rechts auf die Anwendbarkeit geltender konkurrierender Rechte in einem Staat, wie sich am Beispiel der strukturell und graduell unterschiedlichen Privatrechtsordnungen in den USA (Reimann, M., Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, München: C.H.Beck, 1997, S. 1 f) oder aber auch im Verhältnis der Rechte der Deutschen Demokratischen Republik nach der Vereinigung hinsichtlich noch fortgeltenden DDR-Rechts im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland zeigen läßt (Kegel, Internationales Privatrecht, 7. Aufl., München: C.H. Beck, 1995, § 2 V S. 122 ff m.w.N.; einen interessanten Fall zum "innerdeutschen" Erbrecht behandeln, Müller-Graff/Stumpf, JuS 1993, 572 ff; zur Rspr. s. etwa, BGH, NJW 1994, 381 = JuS 1994, 529 - G. Hohloch; auf "innerdeutsche" Kollisionsfragen wird im folgenden angesichts der inzwischen verstrichenen Zeitspannne seit der Wiedervereinigung nicht weiter eingegangen).

1.1.3. In jeden Falle handelt es sich um eine Entscheidung für einen äußerst vielseitigen Bereich, der immer wieder die Einarbeitung in neue Problematiken und Rechtsstrukturen erfordert, da Kollisionen unterschiedlicher Privatrechte sich auf den gesamten Teilrechtsgebieten des Privatrechts ereignen können. Eingeschlossen ist damit auch das Unternehmens- und Handelsrecht, sowie das Wirtschaftsrecht im engeren Sinne (Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrechte). Im Vollzug der Internationalisierung der nationalen Gesellschaften häufen sich Kollisionen, was sich empirisch in steigender Praxisrelevanz des IPR niederschlägt. Im Bereich des Wirtschaftsrechts sind ausdrückliche Kodifikationen allerdings eher die Ausnahme, so daß der Rechtanwender auf eine methodisch einwandfreie Analyse von Case-Law-Strukturen angewiesen ist. Nicht zuletzt bei der Beurteilung von Rechtsfragen des Internets stellen sich regelmäßig internationalprivatrechtliche (Vor-) Fragen (s. nur, Hoeren, Th., Rechtsfragen des Internet, 2. Aufl., Köln: RWS, 1999; http://www.uni-muenster.de/Jura/itm/hoeren; von Hinden, M., Persönlichkeitsverletzungen im Internet, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1999). Kein Amtsrichter, keine Kammer eines LG, kein Senat bei einem OLG und gar beim BGH und damit auch nicht der mit dem Fall betraute RA, kann sich der Anwendung des IPR entziehen, so daß auch im Referendariat eine Pflichtfachrelevanz auftreten kann (eingehend das hervorragende Skript von, Hüßtege, R., Internationales Privatrecht. Examenskurs für Rechtsreferendare, 3. Aufl, München: C.H. Beck, 1999). Die Befassung mit Fragen des Internationalen Privatrechts und der Rechtsvergeleichung setzt den Willen voraus, sich in unbekannte Materien einarbeiten und auch "Neuland" betreten zu wollen. Wer mit nationalistischen Vorurteilen behaftet ist, sollte die Wahlfachgruppe außer Betracht lassen, da sie die möglichst vorurteilsfremde Bereitschaft erfordert, sich mit dem "Anderen" des eigenen Rechts aktiv auseinandersetzen zu wollen. Aufgrund der Verweisung auf ausländisches Sachrecht ist die Anwendung auch ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte ein justizalltäglicher "Normalfall".

1.1.4. Eine vorhandene völkerrechtliche Regulation schließt im Bereich ihrer Geltung die Anwendung des Kollisionsrechtes aus und hat daher Vorrang, Art. 3 Abs. 2 S.1 EGBGB (Firsching/v. Hoffmann, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 18, 1997, Rdnrn. 50 ff). Dazu muß ihr aber zuvor innerstaatliche Anerkennung durch einen entsprechenden Umsetzungsakt verliehen worden sein (Kunig, Völkerrecht und staatliches Recht, in, Vitzhum (Hrsg.), Völkerrecht, Berlin: De Gruyter, 1997, S. 122 ff m.w.N.; Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 6. Aufl., Stuttgart: UTB, 1997). Dies gilt insbesondere für die supranationalen Überlagerungen des deutschen Rechts durch unmittelbar anwendbares Europarecht (Primärrecht und EG-Verordnungen), zu dem EG-Richtlinien, die der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, nicht gehören, Art. 3 Abs.2 S.2 EGBGB (Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 1, Rdnr. 83). Fraglich ist allerdings, ob dies auch dann gelten kann, wenn die Richtlinie nicht umgesetzt worden ist, da sich daraus unmittelbare Rechte gegenüber dem nichtumsetzenden Staat ergeben können, wenn die betreffende Norm ihrer Struktur nach geeignet ist, unmittelbare Wirkung zu entfalten und subjektive Rechte gewährt (Bleckmann, Europarecht, Köln: Heymanns, 1997, Rdnr. 433). Angesichts der dann eintretenden unmittelbaren Anwendung muß dies richtigerweise bejaht werden, so daß dann ein Vorrang besteht. Horizontale Wirkungen hat der EuGh aber auch derartigen Richtlinien stets noch versagt (Bleckmann, EuR, Rdnr. 437).

1.1.5. Es bestehen intensive Bezüge zum nationalen und internationalem öffentlichen Recht, insbesondere hinsichtlich des Staatsangehörigkeiten- und Ausländerrechts (näher: Dollinger/Speckmaier, Einführung in das Ausländerrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 1997; zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht s. Laurent Lafleur, Rechtsfragen der Staatsangehörigkeit, http://www.jurawelt.com/aufsaetze/175). Verweist das deutsche Kollisionsrecht auf eine andere Rechtsordnung, ist im Umfang der Verweisung deren Statut berufen, d.h. vom zuständigen deutschen Gericht wird bei Vorliegen aller einschlägigen Voraussetzungen ausländisches Recht angewandt. Hier kommt bereits im Rahmen der Anwendung des IPR die Rechtsvergleichung ins Spiel, die die notwendigen Kenntnisse über fremde Rechtsordnungen vermittelt, jedoch vom IPR deutlich zu trennen ist (näher, Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, Tübingen: Mohr (Siebeck), 1996, S. 12 ff; David/Grasmann, Einführung in die großen Rechtssysteme der Gegenwart, 2. Aufl., München: C.H.Beck, 1988; Posch, W., Grundzüge fremder Privatrechtssysteme, Wien: Böhlau-Verlag, 1995).

1.2. Die Prüfungsanforderungen nach dem Landesrecht von NRW

1.2.1. Der Rahmen ist vom Deutschen Richtergesetz vorgegeben (§ 5 a - d DRiG). Die Wahlfachgruppen weisen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche thematische Zusammensetzungen auf und haben im Examen auch durchaus eine unterschiedliche Funktion. In NRW etwa (an dessen Recht sich dieser Beitrag orientiert) können nach § 3 Abs.3 S.1 JAG NW folgende Wahlfachgruppen gewählt werden: Zivilrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie Völker- und Europarecht.

1.2.2. Diese Wahlfächer decken sich weitgehend mit den Schwerpunktgebieten für Referendare nach § 23 Abs.2 S.2 JAG NW. Die Auswahl einer Wahlstelle durch den Referendar muß im Zusammenhang mit einem Schwerpunktgebiet erfolgen. Die Auswahl der Wahlfachgruppe kann daher auch bereits für das Referendariat (und die spätere Berufspraxis) eine WeichensteIlung bedeuten, auch wenn selbstredend für das Referendariat ein Wechsel im Wahlfach gegenüber dem Studium möglich ist, das individuelle fachliche Spektrum sogar erweitern kann. Die Wahlfachgruppe Internationales und Rechtsvergleichung kann problemlos als Schwerpunktgebiet im Referendariat beibehalten werden, § 23 Abs.2 S.2 Nr. 8 JAG NW).

1.2.3. Wer sich - nach welchen Kriterien auch immer - für die Wahlfachgruppe "Internationales und Rechtsvergleichung", etwa nach § 3 Abs.3 Nr.8 JAG NW interessiert, sollte sich zunächst mit den Anforderungen der einschlägigen Prüfungsordnungen und universitären Studienordnungen auseinandersetzen. In NRW (und parallel dazu etwa in Brandenburg) beeinhaltet diese Wahlfachgruppe vertiefte Kenntnisse der Strukturen aller sechs Bücher des BGB, nebst Nebengesetzen sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts. Dies folgt bereits aus § 3 Abs.3 S.2 JAG NW, da zu den Wahlfachgruppen auch die der jeweiligen Gruppe sachlich zuzuordnenden Pflichtfächer gehören. Engere Wirtschafts- oder arbeitsrechtliche Zusammenhänge dürften aber eher in den einschlägigen Spezialbereich fallen (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 1995, § 2, Rdnrn. 47 ff; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 5. Aufl., 1997, § 9 III, jeweils m.w.N.). Deutliche Schwerpunkte liegen allerdings im Familien - und Erbrecht, sowie im Schuldrecht.

1.2.4. Erforderlich sind infolgedessen solide zivilrechtliche Kenntnisse auch im Familien- und Erbrecht (sehr geeignet: Roth, A., Familien- und Erbrecht mit ausgewählten Verfahrensfragen, 2. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 1999 - im Erscheinen; Lüderitz, A., Familienrecht, München: C.H. Beck; Henrich, D., Familienrecht. Fälle und Lösungen, 4. Aufl., 1999 - im Erscheinen; Seidl, H., Familienrecht. Examenskurs für Rechtreferendare, 5. Aufl., München: C.H. Beck, 1999 - auch zum Verfahrensrecht; ganz neu: Michalski, L., Erbrecht ("Schwerpunkte"), 1999 - Rezension auf Juramail folgt; Werner, O., Fälle zum Erbrecht, 2. Aufl., München; C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 42, 1995; Krug, W., Erbrecht. Examenskurs für Rechtsreferendare, 2. Aufl., München: C.H.Beck, 1999; Knöringer, Dieter, Freiwillige Gerichtsbarkeit. Examenskurs für Rechtsreferendare, 3. Aufl., München: C.H. Beck, 1999).

1.2.5. Die Benennung der Wahlfachgruppe setzt in NRW nach § 8 Abs.1 Nr. 4 lit b) JAG NW voraus, daß eine Übung mit schriftlichen Arbeiten oder ein Seminar mit Referat, ggf. eine Exegese mit schriftlichen Übungen erfolgreich (also mindestens "ausreichend") bestanden wurde. Zwingend eine Rolle spielt das Wahlfach im Ersten Staatsexamen in NRW nur in der mündlichen Prüfung, wie sich aus § 8 Abs.1, 10 Abs.2 JAG NW und § 9 Abs.5 JAO NW ergibt, deren vierter und letzter Gegenstand das Wahlfach ist (regelmäßig ist es der vierte und letzte Teil der Prüfung). Examenshausarbeiten aus diesem Bereich dürften ausgeschlossen sein. In Bayern ist zwar der Besuch eines Seminars Voraussetzung der Meldung zur Prüfung, Die Auswahl dieses Seminars muß aber nicht im Zusammenhang mit dem Wahlfach stehen. Es ist insoweit frei bestimmbar. In NRW ist dies aus genannten Gründen nicht möglich. Allerdings stammt die Klausur Nr.8 im Bayerischen Klausurenexamen stets aus dem Wahlfach. Es ist dort ebenfalls zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung (allgemein: Martinek, JuS 1994, 268; Hachenberg, JuS 1993, 349; Menne, JuS 1996, 854). Allerdings wird die "Examensschlacht" nicht in erster Linie im Wahlfach gewonnen.

1.2.6. Weder das JAG NW noch die JAO NW enthalten ausdrückliche Eingrenzungen des Stoffbereiches der Wahlfachgruppen. Klar dürfte - aus einem Umkehrschluß - nur sein, daß eine Beschränkung auf Grundzüge nicht in Betracht kommt, so daß eine breite Palette prüfbarer Themen vorliegt. Es bestehen deutliche Überschneidungen zur Wahlfachgruppe "Zivilrechtspflege", deren Schwerpunkt im Zivilverfahrensrecht (inklusive FGG) sowie dem Familien- und Erbrecht liegen (Literatur auch dazu unter 1.2.4. dieser Darstellung). In aller Regel existieren Richtlinien, denen aber bekanntlich grds. keine unmittelbare Außenwirkung zukommt. Sie bieten nur Orientierungspunkte. Infolgedessen kann es angebracht sein, sich beim zuständigen Justizprüfungsamt oder bei einem Prüfer an der Universität nach den Kriterienkatalogen zu erkundigen. Ob vor einer mündlichen Prüfung ein intensiver Blick in sog. "Prüferprotokolle" sinnvoll ist, muß jeder selbst für sich entscheiden (Teubner, E., Die mündliche Prüfung in beiden Examina - der Akten-(Kurz-) Vortrag, 3. Aufl., Köln: Heymanns, 1990, S. 38 f.). Einen zuverlässigen Indikator bieten die universitären Studienordnungen. Im folgenden können daher nur Orientierungspunkte dargelegt werden, zumal die genaue Strukturierung von Bundesland zu Bundesland differiert. Eine deutliche Orientierung bietet aber stets die in Ausbildungszeitschriften veröffentlichte Fachliteratur, insbesondere die Fallbearbeitungen aus JuS, JA und Jura. Für das Wahlfach IPR sind Übungen mit Klausuren selten geworden. Bisweilen werden sie aber zusätzlich zur IPR-Vorlesung als freiwillige Abschlußklausur angeboten. Die vorherrschende Form der Erlangung der betreffenden Qualifikation ist das Seminar mit Referat, oftmals auch als Blockseminar an einem Wochenende veranstaltet (allg., Huff, JuS 1991, 214 ff). Mißlich ist dies in jenen Bundesländern in denen eine Klausur im Wahlfach vorgeschrieben ist (etwa in Bayern) und diese Klausurbearbeitung nicht in einer Übung "eingeschliffen" worden ist. Hier hilft das Studium entsprechender Fallbearbeitungen (bei aktiver vorgängiger Bearbeitung und entsprechender Nachbearbeitung) in den genannten Publikationen oder in Fallsammlungen, sofern keine Klausuren zur Bearbeitung angeboten werden (s. Coester-Waltjen, D./Mäsch, G., Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtvergleichung, Berlin: De Gruyter, 1996; Koch, H./Magnus, U./Winkler von Mohrenfels, P., IPR und Rechtsvergleichung, 2. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 106, 1996). Das Angebot von Repetitorien konnte nicht berücksichtigt werden.

2. Grundstukturen des Wahlfachs Internationales Privatrecht

2.1. Rechtsgeschichtliche Hintergründe.

2.1.1. Die Entscheidung für dieses Wahlfach sollte mit rechtsgeschichtlichen Interessen einhergehen, da es nur aus der Rechtsgeschichte tiefer zu erschließen ist (zutreffend, Schlosshauer-Selbach, Internationales Privatrecht, Heidelberg: C.F. Müller, 1989, Rdnr. 51). Zum einen ist das "Law of Conflicts" selbst geschichtlich ausdifferenziert worden mit dem Vollzug der Entwicklung der Nationalstaaten und entsprechenden Wurzeln im hohen und späten Mittelalter (Kegel, Internationales Privatrecht, 7. Aufl., München: C.H. Beck, 1995, § 3 S. 125 ff). Soziologisch betrachtet ist dieses Rechtsgebiet ein Produkt der "Grenzziehung" und der Überwindung von Grenzproblemen durch rechtliche Koordination von widerstreitenden grenzüberschreitenden Kommunikationen. Zum anderen sind Rechtsordnungen, die nicht primär auf der Anwendung von Rechtskodifikationen beruhen, nur erfaßbar, wenn ein Blick auf die geschichtliche Entwicklung genommen wird, wie dies etwa beim englischen Common Law deutlich der Fall ist (Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, S. 177 ff; Kluxen, Kurt, Englische Verfassungsgeschichte. Mittelalter, Darmstadt: WBG, 1987; Henrich, Englisches Privatrecht, 2. Aufl., Darmstadt: WBG, 1993; Blumenwitz, D., Einführung in das anglo-amerikanische Recht, 6. Aufl., 1998, S. 7 ff). Auch lassen sich Urteile etwa des Pariser Cour des Cassation leichter analysieren, wenn eine gewisse Vertrautheit mit der Methode der Digestenexegese vorhanden ist (s. nur, Sturm, F., Die Digestenexegese, in, Schlosser, H./Sturm, F./Weber, H., Die rechtsgeschichtliche Exegese. 2. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 10, 1993, S. 1 ff). Insoweit ist es regelmäßig erforderlich, sich über das Rechtssystem hinaus für Politik, Gesellschaft und Kultur des oder der Länder zu interessieren, mit dessen Rechtsordnung eine Vergleichung oder eine Kollisionsauflösung angestrebt wird (nützlich sind hier Länderberichte, s. dazu Ralf Hansen, http://www.jurawelt.com/literatur/internationales zu Länderberichten über die USA und Großbritannien).

2.1.2. Für die deutsche Rechtsentwicklung der Neuzeit steht (auch in diesem Zusammenhang) das Werk von Friedrich Carl von Savigny (1779 - 1861) im Zentrum (Band 8 von "System des heutigen römischen Rechts", 1849; wahrscheinlich sein einflußreichstes Werk, s. nur Rückert, JuS 1991, 624 ff), der die für das deutsche IPR zentrale Lehre von der engsten Verbindung entwickelt hat, so daß für die Entscheidung der Kollision der engste Sachbezug entscheidend ist (gegen und in Auseinandersetzung mit Carl Georg von Wächter, Archiv für die civilistische Praxis, AcP 24 (1841), 230 - 311, und 25 (1842), 1-60; 161-200; 361-419 - zur AcP s. http://www.mohr.de). Savigny entwickelte seinerzeit unter dem Gesichtspunkt eines internationalistisch eingeschränkten Souveränitätsbegriffs eine grundlegende Kollisionshabung, die noch heute durchaus "modern" ist (Kegel, IPR, § 3 IX S. 145 unter Zitierung der Grundposition von Savigny), indem nationalistischen Verabsolutierungen eine deutliche Absage erteilt wurde, die aber mit Verabschiedung des EGBG bis auf weiteres verabschiedet wurden, da dort anders als bei Sayigny primär nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip angeknüpft wurde, was etwa Raape seinerzeit als "die große Tat des Einführungsgesetzes" bezeichnet hat (Raape. L., Internationales Privatrecht, 5. Aufl., München: Vahlen, 1961, § 8 I). Savigny setzte sich mit diesem Band 8 durchaus in Widerspruch zu den an einem romantischen Rechtsbegriff orientierten Kontrukt der Rechtsschöpfung aus dem "Volksgeist"; ein Problem, das hier nicht weiter vertieft werden kann. Diese Entwicklung zur Anknüpfung nach der Staatsangehörigkeit setzte mit dem Code Civil (1804) ein (Kern, JuS 1997, 11 ff), wobei allerdings zu beachten ist, daß der deutsche und der französische Nationenbegriff durchaus verschieden sind (näher: Münch, R., Das Projekt Europa, Frankfurt/Main: Suhrkamp, 1993, S. 49 ff, S. 61 ff). Hingegen ging noch das ALR von 1794 (dazu, Schwennicke, A., JuS 1994, 456) vom Wohnsitzprinzip aus, folgte allerdings noch der sog. "Statutenlehre".

2.1.3. Bis zum "Paradigmenwechsel" durch Savigny war die hoch- bis spätmittelalterliche Statutentheorie (entwickelt von den sog. spätmittelalterlichen "Kommentatoren", s. nur Schlosser, H., Grundzüge der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte, 8. Aufl., 1996, S. 33 ff), ganz herrschend. Unter Statut verstand man das jeweils kraft Hoheitsgewalt geltende Sachrecht in einem bestimmten Gebiet. Man unterschied statuta personalia, statuta realia und statuta mixtae. Diese Lehre schlägt sich durchaus noch heute in der Anwendungspraxis des IPR wenigstens in den begrifflichen Differenzierungen nieder. Der Geltungsumfang der Sachnormen bestimmte das anwendbare Recht. Unter dem Einfluß der Souveränitätslehre von Jean Bodin (Six livres de la république, Paris, 1583) wirkten Gesetze immer nur innerhalb der Grenzen des Staates soweit die naturrechtliche Lehre von der comitas keine Ausnahme zuließ, d.h. wenn die Hoheitsgewalt des betreffenden Staates durch die Anwendungen fremden Rechts nicht beeinträchtigt wurde und freundschaftliche Beziehungen gepflegt wurden. Noch in den Diskussionen vor Erlaß des BGB wurde darum gerungen, ob das IPR Privatrecht oder Völkerrecht sei (Kegel, IPR, § 4 I S. 164 f). Die Verortung im EGBGB stellte einen Kompromiß dar (geplant war eine im Regelung als BGB - Buch VI; das auswärtige Amt und Bismarck wollten kein IPR, sondern das Problem durch bilaterlale Staatsverträge lösen). Mit der Durchsetzung des Souveränitätsprinzips wurde das aus der Antike überkommene Personalstatut durch das Realstatut immer mehr zurückgedrängt (Kegel, IPR, § 3 IV S. 135 ff). Nachwirkungen hat dieses Erbe aus dem Mittelalter durchaus bis heute, wie die regelmäßige Berufung der lex rei sitae im Internationalen Sachenrecht zeigt. Erst Savigny entwickelte auf der Basis der comitas die Möglichkeit der Anwendung fremden Rechts aufgrund von Kollisionsregeln, die an der Zuordnung von Lebenssachverhalt und Rechtsverhältnis ansetzten. Damit verschoben sich die Maßstäbe der Qualifikation erheblich: Maßgeblich ist das Sachrecht des Staates mit dem der Sachverhalt die engste Verbindung aufweist, was nichts darüber besagt, ob es auch das materiell "beste" Statut für die Entscheidungsfindung ist. Die engste Verbindung wird durch die Anknüpfung hergestellt, die nach dem Recht der lex fori erfolgt. Das Statut ist nicht mehr Ausgangspunkt, sondern Ergebnis einer Berufung durch Qualifikation von Sachverhalt und Rechtsverhältnis (Firsching/v.Hoffmann, IPR, Rdnr.33). Entsprechend knüpfte Savigny noch an den Wohnsitz, nicht an die Staatsangehörigkeit an, zumal das deutsche Privatrecht noch zersplittert war und das Kollisionsrecht insoweit innerdeutsche, d. h. praktische Bedeutung hatte, die mit der Reichsgründung weitgehend entfiel. Noch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 kannte eine doppelte Staatsangehörigkeit: Die der Reichsstaatsangehörigkeit entsprechende Landesstaatsangehörigkeit wurde erst 1934 unter der Dikatur des Nationalsozialismus abgeschafft (VO v. 05.02.1934).

2.1.4. Im Vollzug der Reichsgründung 1871 verschoben sich die Schwerpunkte in der Rechtswissenschaft zu einer primär national orientierten Rechtspolitik (Hattenhauer, H., Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts, 4. Aufl., 1996, S. 219 ff). Allerdings wurde noch im Kaiserreich die wissenschaftliche Rechtsvergleichung überhaupt erst begründet (näher: Rheinstein, M., Einführung in die Rechtsvergleichung, hrsg. v. R. v. Borries, 2. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 17, S. 37 ff). Seit Inkraftreten des BGB stand die Staatsangehörigkeit im Vordergrund der Anknüpfung, nicht mehr der Wohnsitz (Kegel, IPR, § 3 X S. 147 ff; Firsching/v. Hoffmann, § 2, Rdnrn. 50 ff). Kodifizifiziert war das IPR ursprünglich nur in Art. 7 - 31 EGBGB (den Stand der Wissenschaft nach dem Erlaß des BGB dokumentiert die auf Jahrzehnte führende Kommentierung von L. Raape, in, Staudinger, BGB, 9. Aufl., Berlin, 1931, die bei zentralen Fragen noch heute herangezogen wird, auch wenn der Ansatz von Raape deutlich nationalistisch war). Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland geriet das IPR zunehmend in die Kritik (Firschung/v. Hoffmann, IPR, § 2, Rdnr.51). Einzelne Normen wurden für mit dem GG nicht vereinbar gehalten (Kegel, IPR, § 4 I 2 S. 165 f m.w.N.). Bereits mit den Reformvorschlägen des deutschen IPR-Rates von 1954 begann das "Reformationszeitalter" des IPR, das vorerst mit Abschluß der umfassenden Restkodifikation (Spickhoff, NJW 1999, 2209 ff; Lorenz, NJW 1999, 2215 ff) der gesetzlichen Schuldverhältnisse abgeschlossen wurde (eingehender Überblick bei Kegel, IPR, § 4 S. 163 ff), sofern keine europarechtliche Regelung an seine Stelle tritt (s. nunmehr, Europäischer Rat, Sondertagung am 15./16.10.1999 in Tampere, Schlussfolgerungen des Vorsitzes - Vorläufige Fassung -, Teil B VII, Rz. 38/39, in, EU-Nachrichten, Dokumentation Nr.3 vom 18.10.1999).

2.2. Maßgebliche Grundbegriffe

2.2.1. Das IPR hat eine eigene Fachterminologie ausgebildet, wie auch sonst die Jurisprudenz von der "normalen" Sprache abweichende Sprachkonventionen hervorgebracht hat. Das IPR enthält entweder Kollisions- oder Sachnormen (tertium non datur). Es gibt einseitige Kollisionsnormen, die nur eigenes Sachrecht berufen (Kegel, IPR, § 6 I 2 S. 228). Dies entsprach dem Regelungszustand des EGBGB von 1900, da - entgegen dem Entwurf der Kommission - davon ausgegangen wurde, da allseitige Kollisionsnormen gegen auslämdische Souveränitätsrechte verstoßen würden. Allerdings wurden die einseitigen Kollisionsnormen mit Blick auf die Redaktionsvorlagen zum EGBGB zunehmend in allseitige Kollisionsnormen uminterpretiert (Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 4, Rdnrn 6 ff). Demgegenüber existieren auch Normen, die zur Berufung sowohl des inländischen, wie eines ausländischen Rechtes führen können, sofern sie nicht als unvollkommen allseitige Normen zumindest auch die Anwendung des ausländischen Rechts regeln (die Einteilung ist zu Recht umstritten, näher: Kegel, IPR, § 6 I 2 S. 229). Handelt es sich um Normen durch die der deutsche Gesetzgeber ausschließlich deutsches Recht berufen wollte, wie etwa beim ordre public, handelt es sich um Exklusivnormen. Jede Kollisionsnorm erfaßt den relevanten Ausschnitts eines Lebenssachverhaltes und knüpft an diesen an (sog. Anknüpfung). Die Anknüpfung bestimmt, welches Statut (=Sachrecht) berufen wird.

2.2.2. Exkurs: Beispiel: Ein vor langen Jahren aus Deutschland emigrierter deutscher Staatsbürger mit auch US-amerikanischer Staatsbürgerschaft stirbt und hinterläßt seinen deutschen Erben mehrere Grundstücke in den USA und Frankreich, ein Werpapierdepot in New York, mehrere Bankkonten ebenda und ein in Deutschland vorhandenes Wertpapierdepot, sowie ein Grundstück.

In einem derartigen Fall ist für die Vererbung der Grundstücke zunächst an das Erbstatut als Personalstatut zu denken. Es kann sich nur um das US-amerikanische oder deutsche Erbrecht handeln, soweit es nicht durch eine lex rei sitae hinsichtlich der Grundstücke verdrängt wird (Problem der sog. "Nachlaßspaltung"). Fraglich ist hier die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder das domicile in den USA. Bei einem deutschen Staatsbürger knüpft das deutsche IPR immer an die Staatsangehörigkeit an, Art. 25 Abs.1 EGBGB. Das US-amerikanische IPR knüpft immer zunächst an das domicile an (eingehend: Kegel, IPR, § 13 II 3 S. 322 ff). Allerdings handelt es sich um einen Mehrstaater. Dann gilt nach Art. 5 Abs.1 S.1 EGBGB grds. der Grundsatz der effektiveren Staatsangehörigkeit nach dem von Savigny entwickelten Grundsatz der engsten Verbindung, also vorliegend US-Recht (Kegel, IPR, § 13 II 5 S. 329 ff gegen RGZ 150, 374, 376, 382; Raape, IPR, § 9 II). Handelt es sich aber um die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese nach Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB immer vor, auch wenn eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht (harsche, aber zutreffende Kritik bei Kegel, IPR, § 13 II S. 329 f; Lüderitz, IPR, Rdnr 115: "Wer auch Deutscher ist, ist nur Deutscher" - der Reformgesetzgeber des Jahres 1986 entschied damit gegen die ständige Rspr. des BGH - BGHZ 75, 32, 41 m.w.N. - und die h.M. in der Literatur, Nachw. wie vor). Mangels Verweisung ist daher US-amerikanisches Kollionsrecht (hier das Kollisionsrecht des Staates New York) nicht zu prüfen. Ein entgegenstehender Staatsvertrag nach Art. 3 Abs.2 EGBGB ist nicht ersichtlich. Damit gilt für diesen Erbfall insoweit deutsches Recht.

Fraglich ist aber, ob für die in den USA belegenen Grundstücke etwas anderes gilt. Die Frage war bis zum Reformgesetz vom 21.05.1999 nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Entschieden wurde jedoch nach der lex rei sitae (Lüderitz, IPR, Rdnrn. 317, 408), so daß die Position von Rspr. und h.M. insoweit kodifiziert worden ist. Ein Rückgriff auf Art.3 Abs.3 EGBGB ist insoweit überflüssig. Damit gilt für die die in den USA belegenen Grundstücke US-Recht. Art. 43 Abs.1 EGBGB führt daher zur sog. "Nachlaßspaltung" (dazu: BayObLG, NJW-RR, 1997, 201 = JuS 1997, 467 - G.Hohloch; Lüderitz, IPR, Rdnr. 408). Das Teilstatut verdrängt das Gesamtstatut. Der Grundsatz der lex rei sitae wird auch für die Grundstücke in Frankreich nach Art. 43 Abs.1 EGBGB relevant. Für die Bankkonten in den USA gilt dagegen nach Art. 25 Abs.1 i.V. mit Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB deutsches Recht als Erbstatut. Hinsichtlich des deutschen Wertpapierdepots gilt nach dem Gesagten angesichts der Anknüpfung des deutschen IPR an die Staatsangehörigkeit ausschließlich deutsches Erbrecht. Zu Art. 25 Abs.1 S.2 EGBGB kann man hier nicht gelangen, da ohnehin deutsches Recht gilt. Das Wahlrecht des Art. 25 Abs.1 S.2 EGBGB bezieht sich auf Ausländer, die in Deutschland belegenes Grundvermögen nach deutschem Recht vererben wollen, obwohl Art. 25 Abs.1 BGB insoweit an die Staatsangehörigkeit anknüpft (Lüderitz, IPR, Rdnr. 409). Hinsichtlich der in den USA vorhandenen Bankkonten und Wertpapierdepots ist allerdings Art. 3 Abs.3 EGBGB zu beachten, so da dann insoweit deutsches Sachrecht doch zurückweicht, wenn eine US-amerikanische Sonderregelung eingreift. Dies stößt - die Probleme können nur kurz angerissen werden - auf zahlreiche Probleme, da es ein vergleichbares US-amerikanisches Erbrecht mit Universalsukzession nicht vorhanden ist (es gibt auch, außer in Louisana, kein Pflichtteilsrecht), was zu zahlreichen Anpassungsproblemen führt.

2.2.3. Kommt eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit - deren Fehlen positiv festzustellen ist - nicht in Betracht (etwa weil mehrere Personen verschiedener Staatsangehörigkeit beteiligt sind oder der Bezug zur Staatsangehörigkeit verlorengegangen ist), ist nach der sog. "Kegel'schen Leiter" anzuknüpfen (benannt nach dem bedeutenden Kölner Rechtsgelehrten Gerhard Kegel). Dann kommt es zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt, hilfsweise auf die engste Verbindung zu einem Staat an (Zusammenstellung bei Schlosshauer-Selbach, IPR, Rdnr. 85). Berufen wird die lex causae als dem berufenen Sachrecht, im Gegensatz zur lex fori, die stets für die zivilprozessualen Fragen gilt (Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 3. Rdmr. 94).

2.3. Grundregeln für die Fallbearbeitung

2.3.1. Beim IPR handelt es sich um Kollisionsrecht. Bevor der Fall nach dem berufenen Sachrecht gelöst werden kann, ist zu ermitteln, welchen Staates Recht überhaupt anwendbar ist, sog. Anknüpfung, wenn ein Auslandsbezug vorhanden ist. Die damit verbundenen Sachfragen werden insbesondere dann komplex, wenn das deutsche Kollisionsrecht auf ein anderes "Law of Conflicts" verweist und etwa zu prüfen ist, ob eine Rück- oder Weiterverweisung auf ein weiteres Recht erfolgt. In der Praxis holen die Gerichte hierzu oft Gutachten anerkannter Einrichtungen (etwa: "Institut für Internationale Rechte" an der Universität zu Köln oder etwa das "Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht" - http://www.MPIPriv-HH.mpg.de) ein. Um einen derartigen Fall zu lösen, muß daher aus der lex fori die entscheidende Kollisionsnorm ermittelt werden (eine ausgezeichnete Darstellung findet sich bei Schlosshauer-Selbach, IPR, Rdnrn.92 ff; s. aber auch die exzellente Darstellung bei Hüßtege, IPR, dessen Darstellung zahlreiche nützliche Aufbauschemata für Prüfung und Praxis enthält).

2.3.2. IPR-Normen setzen sich aus Systembegriff (Rechtsgebiet), Anknüpfungspunkt ("etwa: Staatsangehörigkeit" oder Domicile) und Rechtsfolge (Berufung von Sachrecht) zusammen. Den Vorgang der Ermittlung der betreffenden Kollisionsnorm nennt man Qualifikation. Kollisionsnormen setzten oftmals Rechtsverhältnisse voraus, die nicht definiert werden. Die damit verbundenen Analysevorgänge werden als Erstfrage bezeichnet. Auch hier gelten die Prinzipien der juristischen Gesetzesauslegung. Die Rechtsfolge der Kollisionsnorm bestimmt das berufene Sachrecht. So wurde im obigen Fall qualifiziert, da ein Erbfall vorliegt, der Erblasser Deutscher ist und damit deutsches Recht für den beweglichen Nachlaß Anwendung findet (ob ein mit der Sache befaßtes US-Gericht dies anders sieht, ist für die Entscheidung eines deutschen Gerichts unerheblich und stellt sich erst bei der Durchsetzung der Entscheidung in den USA, ohnehin ist in den USA die territoriale IPR-Spaltung zu beachten, da jedes Bundesland ein eigenes IPR hat). Anders liegt es, wenn deutsches Recht - wie bei den Grundstücken des Erblassers - auf ausländisches Recht verweist. Es wäre völlig verfehlt, hier sofort das Sachrecht dieses Staates zu prüfen. Vorrangig zu prüfen ist vielmehr, ob das Kollisionsrecht dieses Staates eine Rück- und Weiterverweisung ausspricht oder aber die Verweisung annimmt. Diese Rückverweisung nennt man renvoi (Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 6, Rdnrn. 73 ff). Liegt ein renvoi vor (etwa weil deutsches Kollisionsrecht, das an die Staatsangehörigkeit anknüpft, auf das Recht des betreffenden Staates verweist, dessen Kollisionsrecht aber nach dem Domicile-Grundsatz anknüpft und auf deutsches Recht verweist) ist das Recht der lex fori berufen und die kollisionsrechtliche Prüfung beendet. Liegt hingegen eine Weiterverweisung vor, ist zu prüfen, ob das Kollisionsrecht dieses Staates wiederum eine Rückverweisung enthält oder selbst weiterverweist, wobei eine "Zirkelverweisung" nicht auszuschließen ist, Art. 4 Abs.1 EGBGB. Diese Prüfung ist fortzusetzen, bis keine Verweisung mehr erfolgt und das anzuwendende Statut damit feststeht. Allerdings kann das Kollisionsrecht Rückverweisungen generell ausschließen (ein Ausfluß der staatlichen Souveränität), wie etwa Art. 35 Abs.1 EGBGB für Schuldverträge. Nach dieser Norm wird nur auf Sachrecht verwiesen (eingehende Übersicht bei Schlosshauer-Selbach, IPR, Rdnrn. 122 ff). Möglich ist aber auch ein Teil-Renvoi, etwa hinsichtlich der Rückverweisung nur auf das Verfahrensrecht einer lex fori.

2.3.3. Mit der Auffindung des berufenen Sachrechts ist der Fall aber regelmäßig noch nicht gelöst, da man sich nunmehr der Hauptfrage zuwenden muß, die in mehrere Teilfragen zerfallen kann, die wiederum Gegenstand einer eigenen Kollisionsnorm sein können. Etwa beim obigen Erbfall ist bei Vorliegen eines Testaments zu prüfen, ob dieses Testament überhaupt gültig ist (s. das Schema bei Hüßtege, IPR, S. 6 ff mit nachfolgenden Erläuterungen). Dazu enthält Art. 26 EGBGB eine eigene Kollisionsnorm. Die Gültigkeit des Testaments ist etwa für die Antragsberechtigung beim Erbschein Vorfrage (Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 6, Rdnrn. 56 ff). So ist etwa im Unterhaltsrecht die Gültigkeit der Eheschließung zwingend zu untersuchende Vorfrage, die nach heute h.M. selbständig anzuknüpfen ist (Lüderitz, IPR, Rdnr. 137; Schlosshauer-Selbach, IPR, Rdnr. 138). Das Ergebnis wird aber dann nicht anerkennt, wenn es das Ergebnis einer fraus legis ist, also etwa auf forum shopping oder Arglist beruht (Schlosshauer-Selbach, IPR, Rdnrn. 151 ff). Eine Umgehung wird nicht geduldet. Schließlich folgt in geeigneten Fällen eine Überprüfung anhand des ordre public, Art. 6 EGBGB als einseitiger Kollisionsnorm. Es muß um ein nach den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes schlechthin untragbares Ergebnis handeln, wobei in erster Linie an die "objektive Wertordnung" des Grundgesetzes zu denken ist (BVerfGE 31, 58; Kegel, IPR, § 16 I S, 373 ff). Derartige Fragen spielen vor allem im Familienrecht, dort insbesondere im Kindschaftsrecht, eine hervorgehobene Rolle, wenn es um die Rückführung von minderjährigen Kindern in autoritäre Rechtsordnungen geht (Beispielsfall: BGH, NJW 1993, 848 = JuS 1993, 968 - G. Hohloch). Hier ist Vorfrage, ob überhaupt eine gültige Eheschließung vorliegt (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 1227 = JuS 1998, 271 - G. Hohloch). Entsteht durch den ordre public eine Lücke, ist eine Anpassung vorzunehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn mehrere Sachrechte anwendbar sind oder ein Normenwiderspruch vorliegt. Allgemeine Regeln jenseits der juristischen Methologie lassen sich dafür seriöserweise nicht aufstellen, ohne die Rechtsanwendung sinnwidrig zu schematisieren (Schemata, die eigene Überlegungen nicht ersetzen können, finden sich bei Hüßtege, IPR, 1999).

3. Gegenstände des Internationalen Privatrechts

3.1. Internationales Zivilverfahrensrecht

3.1.1. Bei jedem Fall mit Auslandsberührung ist zunächst zu prüfen, welches Gericht zuständig ist oder aus Anwaltsperspektive formuliert: Bei welchem Gericht die Klage sinnvollerweise mit den besten Aussichten erhoben werden sollte. Hinsichtlich der letzteren Überlegung wäre in unserem Erbfall angesichts der kollisionsrechtlichen Situation durchaus in Erwägung zu ziehen, eine Erbberechtigung unmittelbar vor einem New Yorker Gericht durchzusetzen (allg. Übersicht bei Schack, H., Einführung in das US-amerikanische Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., München: C.H. Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 101, S. 18 ff). In derartigen Fällen kommt die Rechtsvergleichung auch in der Praxis schon ins Spiel. Indem nämlich der Fall bei einem Mehrstaater nach beiden zuständigen Rechtsordnungen durchgespielt wird und die Praxis des New Yorker Spruchgerichts alternativ in die Überlegungen einzubeziehen ist. Derartige Recherchen sind sehr aufwendig.

3.1.2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGH, NJW 1991, 349) richtet sich nach der lex fori (s. Busl, Grundfälle, JuS 1988, 542 - 547; 961 - 964). Kollisionsnormen existieren nicht. Wird ein deutsches Gericht in einer Sache mit Auslandsberührung angerufen, prüft es die internationale Zuständigkeit von Amts wegen (eine ganz ausgezeichnete, problemorientierte Darstellung bieten, Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 3). Ob diese Zuständigkeit in Klausur oder Hausarbeit zu prüfen ist, hängt aber ausschließlich von der Fallfrage am Ende des Aufgabentextes ab. Verfahrensrecht ist immer zu prüfen, wenn die Frage aufgeworfen wird, "Wie wird das Gericht entscheiden?". Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als für andere zivilrechtliche Aufgabentexte auch (s. nur Diederichsen/Wagner, Die BGB-Klausur, 8. Aufl., München: C.H.Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 1; Baumgärtel/Prütting/Laumen, Der Zivilprozeßrechtsfall, 8. Aufl., Köln: Heymanns, 1995)..

3.1.3. Auszugehen ist grds. von der Regelung der ZPO (s. auch hierzu das Schema bei Hüßtege, IPR, S. 6 f), sofern kein vorrangig geltender Staatsvertrag (Firsching/v. Hoffmann, § 3, Rdrn. 94 ff; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München: C.H. Beck, 1996, Rdnr. 54; Kegel, IPR, § 22 S. 820 ff) oder Exterritorialität nach §§ 18 - 20 GVG vorliegt. Die internationale Zuständigkeit wird von den Regelungen der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff ZPO indiziert. Danach ist zu prüfen, ob ein allgemeiner Gerichtsstand - insbesondere nach §§ 23, 23 a ZPO - vorliegt, der allerdings von besonderen Gerichtsständen verdrängt werden kann, etwa nach §§ 606, 606 a ZPO im Familienrecht (näher: Seidl, Familienrecht). Im internationalen Schuldvertragsrecht stets zu beachten sind Gerichtsstandsvereinbarungen. Aufgrund der Privatautonomie hat die vertragliche Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens (etwa nach der neuen ICC-Schiedsgerichtsordnung, Weigand, NJW 1998, 2081 ff) Vorrang und kann bei dennoch erfolgter Klage eine prozessuale Einrede begründen. Im internationalen Handelsrecht ist dies eher die Regel als die Ausnahme. Möglich ist auch die Begründung der internationalen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung nach § 39 ZPO. Fehlt die internationale Zuständigkeit, ist eine Sachentscheidung unzulässig. Entscheidet ein ausländisches Gericht, ohne international zuständig zu sein, wird dem Urteil nach § 328 Abs.1 Nr.1 ZPO die Anerkennung versagt (dazu, Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 3, Rdnr. 93).

3.1.4. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ist auch außerhalb bestehender völkerrechtlicher Verträge (die in diesem Bereich zahlreich vorhanden sind) von der deutschen Rechtsordnung durch §§ 328 und 722, 723 ZPO anerkannt (näher: Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 3, Rdnrn. 149 ff). Problematisch ist aber der Umfang, wie insbesondere die Rspr. deutscher Gerichte zur Durchsetzung sog. "punitive damages" (s. nur Reimann, M., Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, München: C.H.Beck, JuS-Schriftenreihe, Bd. 134, 1997, S. 97 f) nach US-amerikanischem Deliktsrecht gezeigt hat (Leading Case: BGH, NJW 1992, 3096; s. die interessante Fallgestaltung bei Hau, W., JuS 1998, 233 ff; s.. jetzt aber auch, NJW 1999, 3198). Deutlich zu trennen ist zwischen dem Geltungsbereich des § 328 ZPO und dem der §§ 722, 723 ZPO, wie bereits aus der systematischen Stellung der Normen in der ZPO zu folgern ist. § 328 ZPO regelt die Fälle, in denen die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nicht gegeben ist, § 328 Abs.1 Nrn. 1 - 3 ZPO, wenn Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§ 328 Abs.1 Nr.5 ZPO) und, wenn das Urteil gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (der nicht mit Art. 6 EGBGB verwechselt werden darf, aber inhaltlich nichts anders besagt) des § 328 Abs.1 Nr.4 ZPO verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn offensichtliche Unvereinbarkeit, insbesondere mit der objektiven Wertordnung der Grundrechte, gegeben ist. Die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung darf allerdings nicht überprüft werden (BGH, NJW 1992, 3100). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 328 ZPO kann mit der Feststellungsklage überprüft werden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 328, Rdnr.1). § 328 ZPO ist §§ 722, 723 ZPO vorgelagert. Die Unterschiede werden mit Blick auf das Verfahren deutlich. Aus einem ausländischen Titel kann nicht ohne weiteres vollstreckt werden. Vielmehr ist nach § 722 Abs.1 ZPO ein Vollstreckungsurteil zu erwirken, was einen bestimmten Antrag voraussetzt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 722 Abs.2 ZPO. In diesem Vollstreckungsverfahren werden zunächst die Voraussetzungen des § 328 ZPO geprüft, wie sich deutlich aus § 723 Abs.2 S.2 ZPO ergibt. Verstößt das ausländische Urteil gegen § 328 Abs.1 ZPO, darf eine Vollstreckung nicht stattfinden. Es muß rechtskräftig sein, § 723 Abs.2 S.1 ZPO. Eine Gesetzmäßigkeitsprüfung findet nicht statt, § 723 Abs.1 ZPO (Einzelheiten bei, Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, §§ 722, 723, Rdnrn. 1 ff). Ist die Anerkennung zweifelhaft kann in Deutschland Leistungsklage erhoben werden, wenn ein internationaler Gerichtsstand besteht. Eine Klageverbrauch findet insoweit nicht statt (BGH, NJW 1987, 1146). In dem besagten Vollstreckungsurteil wird die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels im Rahmen des genannten Umfanges angeordnet, der sich mit dem ausländischen Titel nicht decken muß (BGH, NJW 1992, 3096 ff). Auf eine Vollstreckungsklausel kommt es nur bei bestimmten völkerrechtlichen Verträgen an (Thomas/Putzo/Hüßtege, §§ 722, 723, Rdnr.4).

3.1.5. Für den europäischen Rechtsraum von entscheidender Bedeutung ist das "Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen" (Sartorius II, Rdnrn. 160 - 160 b), das die Regelungen der ZPO in seinem Geltungsbereich verdrängt, Art. 1 EuGVÜ (Schack, IZVR, Rdnrn. 73 ff; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Komm. zum EuGVÜ). Er ist mit der EG verknüpft, stellt aber kein Primärrecht dar, sondern ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, der sich intergouvernementalen Koordinationsschritten verdankt. Zwecks Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus des europäischen Entscheidungseinklanges wurde der EuGH zur Auslegung von Streitfragen über dieses Abkommen berufen, Protokoll v.03.06.1971 (Sartorius II Nr. 160 b). Sachliche, räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich sind dabei strikt zu trennen (s. auch den interessanten Fall bei Hay/Köster, JuS 1998, 526 ff; insgesamt, Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, §§ 11, 12 der Darstellung mit Fällen; Schack/Ackmann, HRR zum intPruVerfR, 1993, Fälle 32 ff).

3.2. Internationales Sachenrecht

3.2.1. Der allgemeine Teil des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches spielt im IPR regelmäßig bei den Vorfragen eine Rolle, ohne da eine selbstständige Anknüpfung erfolgt. Dies zeigt sich insbesondere bei der Stellvertretung, der Prüfung der Gültigkeit eines Vertrages oder der Feststellung der Minderjährigkeit einer Person. Er kann daher bei allen Statuten insoweit relevant werden und zählt im IPR aus den genannten Gründen zum Besonderen Teil (eingehend Kegel, IPR, § 17 S. 387 ff). Eine erste Einführung in das IPR gibt Baetge, JuS 1996, 600; 983; JuS 1997, 35; s. auch, Schlosshauer-Selbach, JuS 1985, 621 ff; 786 ff; 962 ff (zum Rechtsstand vor 1986!).

3.2.2. Das internationale Sachenrecht regelt Fragen hinsichtlich der eigentums- , besitz- oder pfandrechtlichen Zugehörigkeit einer Sache zu einem Menschen, bei die dinglichen Zuständigkeiten räumlich auseinanderfallen. Grundsätzlich gilt weltweit die lex rei sitae nicht nur für Grundstücke, sondern auch für Fahrnis. Praktisch wird dies etwa im Zusammenhang mit Herausgabeklagen. Etwa, wenn eine US-amerikanische Bank in Deutschland die Herausgabe eines Schweizer Schecks verlangt, der bei einer deutschen Bank vorgelegt, aber noch nicht eingelöst, sondern von der betreffenden Bank hinterlegt worden ist (vergleichbar: BGHZ 108, 353). Die lex rei sitae regelt das Schicksal der Sache umfassend, von Entstehung bis Untergang. Davon sind auch an der Sache bestellte dingliche Sicherheiten betroffen. Ein Leading Case zum internationalen Sachenrecht ist BGH NJW 1991, 1415 (= JuS 1991, 479 - G. Hohloch), bei dem es um den Verkauf eines mit einer Autohypothek belasteten Ferrari von Italien nach Deutschland ging. Interessant an diesem Fall ist u.a. die Konstellation der Bestellung eines besitzlosen Pfandrechtes entsprechend der römischrechtlichen hypotheca an einer beweglichen Sache, die in Deutschland an § 1205 BGB scheitern müßte, mit einer Sicherungsübereignung nach deutschem Recht (s. die Fallbearbeitung bei Koch/Magnus/Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 2. Aufl., S. 144). Prüfungsrelevant ist auch in dieser Hinsicht immer wieder neben der Sicherungsübereignung (und vergleichbaren Problemen) der Eigentumsvorbehalt (s. ebd., S. 121 ff - instruktiv sind auch die etwas anders gelagerten Fälle aus der Vorauflage des Bandes von 1989). Regelmäßig geht es darum festzustellen, welches Sachrecht als Vindikationsstatut berufen ist (s. nur Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen in IPR und Rechtsvergleichung, Fall 4; s. auch Hüßtege, IPR, Kap. 10). Besondere Probleme (auch öffentlichrechtlicher Art) bieten Rückforderungen von (geraubten oder sonstwie abhandengekommen) Kunstgegenständen (s. nur Hutter, JuS 1991, 997 ff; Müller-Katzenburg, NJW 1999, 2551 ff). Die Prüfung der Konkurrenzen kann zur Anwendung unterschiedlicher Statuten führen.

3.3. Internationales Schuldrecht

3.3.1. Internationales Vertragsrecht

3.3.1.1. Das internationale Recht der Schuldverträge nach Art. 27 ff EGBGB wird von internationalen Abkommen verdrängt, die daher vorrangig zu prüfen sind, Art. 3 Abs.2 EGBGB. In Betracht kommt zunächst das CISG. Es regelt den internationalen Warenkauf und ist an die Stelle des EKG getreten (s. ausführlich, Schlechtriem, P., Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996 - ausführliche Rezension, mit weiteren Hinweisen, v. Ralf Hansen, Die völkerechtliche Regulation des internationalen Warenkaufs, http://www.jurawelt.com/literatur/politik/264; Karollus, UN-Kaufrecht, Wien: Springer, 1991; erste Informationen bei, Karollus, JuS 1993, 378; Daun, JuS 1997, 998). Grundlegende Entscheidungen: BGH, JuS 1996, 1034 und JuS 1996, 175 (beide referiert von G. Hohloch; s. auch Schack/Ackmann, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 50 Entscheidungen für Studium und Praxis, München: C.H. Beck, 1993, Fall 16; eine knappe Darstellung des CISG findet sich bei Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., München, 1996, § 10). Auch rechtsvergleichend spielt das CISG eine bedeutende Rolle (s. Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen IPR, Fall 14). Der Reformentwurf für ein neues Leistungsstörungsrecht des BGB von 1992 orientiert sich weitgehend am CISG. Angesichts der Privatautonomie ist zu beachten, da jenseits der zwingenden Vorschriften des deutschen Vertragsrechts das CISG auch bei Verträgen zwischen deutschen Parteien frei gewählt werden kann (einen interessanten Fall vornehmlich zum CISG und zum internationalen Deliktsrecht bieten, Witz/Schweizer, JuS 1993, 319). Grundsätzlich gilt dies auch für jedes ausländische Recht, sofern keine Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen. Das "EWG-Abkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht" hingegen ist in Art. 27 ff BGB inkorporiert. Bei Auslegungsfragen ist allerdings auf den Text dieses Abkommens im Zweifel zurückzukommen.

3.3.1.2. Liegt keine internationalrechtliche Regulation vor, ist nach den Art. 27 ff EGBGB autonom zu qualifizieren (interessanter Fall jetzt bei, Berger, JuS 1999, 1091 ff). Grundsätzlich gibt Art. 27 Abs.1 EGBGB die Möglichkeit der freien Rechtswahl. Art. 27 EGBGB gilt auch etwa für internationale Handelskäufe. Allerdings bestehen für Arbeitsverträge nach Art. 30 EGBGB Sondervorschriften ebenso wie für Verbraucherverträge nach Art. 29 EGBGB (BGH, NJW 1991, 1054; LG Limburg, NJW 1990, 2206 = JuS 1991, 247 - G. Hohloch). Für Verbraucherverträge wird die Rechtswahl erheblich eingeschränkt, wenn die Rechtswahl dazu führt, da durch den Vertrag das nationale Schutzniveau des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (hier wird nicht an die Staatsangehörigkeit angeknüpft!) unterschritten wird. Von besonderem Interesse sind hier gegenwärtig sog. "Time-Sharing-Verträge" (Hillenbrand, NJW 1998, 2940; Schomerus, NJW 1999, 1067) hinsichtlich der Immobiliennutzung im Ausland. Von großer Bedeutung sind auch transnationale Bürgschaften (s. den Fall bei Konzelmann, A., JuS 1997, 435). Instruktiv sind auch die Fälle bei Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 5 B (die vier Fälle der Vorauflage von 1989 bleiben daneben durchaus lesenswert). Eine hochinteressante Fallgestaltung, die sowohl das EuGVÜ, als auch das CISG, das ABGB und weitere Fragen einbezieht findet sich bei Coester-Waltjen/Mäsch, Übung im IPR, Fall 2. Die Rechtswahl des Art. 27 Abs.1 S.1 EGBGB muß ausdrücklich erfolgen, Art. 27 Abs.1 S.2 EGBGB. Ist keine ausdrückliche Rechtswahl erfolgt, kommt es nach Art. 28 Abs.1 S.1 EGBGB auf die engste Verbindung an. Hat der betreffende Staat das CISG ratifiziert, ist dieses vorrangig anzuwenden (Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Rdnr. 21). Die Rechtswahl kann allerdings noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen, wie Art. 27 Abs.2 S.1 EGBGB klarstellt. Betrifft der Vertrag dingliche Rechte an einem Grundstück, wird die Geltung der lex rei sitae vermutet, Art. 28 Abs.2 EGBGB. Zu beachten ist die Unteranknüpfung des Art. 31 EGBGB hinsichtlich der Einigung, wobei darauf hinzuweisen ist, da es ein Abstraktionsprinzip nahezu nur in Deutschland gibt und nicht einmal das Trennungsprinzip international selbstverständlich ist (Zweigert/Kört, Rechtsvergleichung. S. 543, 563).

3.3.2. Gesetzliches internationales Schuldrecht (insbesondere Bereicherungsrecht und Delikt)

3.3.2.1. Das gesetzliche internationale Schuldrecht ist im EGBGB mit Gesetz vom 21.05.1999 mit Wirkung vom 01.06.1999 durchnormiert worden (erste Übersichten bieten: Spickhoff, NJW 1999, 2209 ff; Lorenz, NJW 1999, 2215 ff). Einbezogen worden ist nunmehr in Art. 38 EGBGB die ungerechtfertigte Bereicherung (s. dazu den nach wie vor interessanten Fall von Habermeier, JuS 1993, 479). Ob die Rechtslage dadurch klarer geworden ist, kann mit Fug und Recht bezweifelt werden, denn Art. 38 Abs.1 BGB knüpft an das Rechtsverhältnis an, auf das die Leistung bezogen worden ist und zieht damit notgedrungen alle Unsicherheiten des deutschen Leistungsbegriffes im Bereicherungsrecht in das deutsche IPR hinein. Allerdings ist die Dogmatik des Bereicherungsrechts auch international nicht gefestigt (Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, §§ 38, 39 m.w.N.). Hingegen wird für die Eingriffskondiktion nunmehr auch gesetzlich auf den Eingriffsort abgestellt, der bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten (etwa auch und gerade im Internet) allerdings durchaus schwer feststellbar sein kann. Für die übrigen Kondiktionstypen (zu denken ist insbesondere an die Verwendungskondiktion) stellt § 38 Abs.3 BGB ganz im Sinne der alten - durch das BGB abgeschafften - Versionsklage (Wieling, Bereicherungsrecht, 2. Aufl., 1999, § 4) fest, daß es auf den Ort ankommt, wo die Bereicherung eingetreten ist. Bei Mehrpersonenverhältnissen durchaus ein schwieriges Unterfangen, wenn die Zuwendung mehrere Länder "passiert" hat (man muß nur einmal den berühmten Fall BGHZ 40, 272 oder 56, 228 auf mehrere Länder verteilen und die Konstellation nach Art. 38 EGBGB durchspielen). Es feht eine ausdrückliche Regelung, ob eine Rechtswahl in das Bereicherungsrecht hineinwirkt und ob sie im Nachinein möglich ist. Sie ergibt sich aber nach wie vor aus Art. 32 Abs.1 Nr.5 EGBGB. Art. 38 EGBGB enthält letztlich nur eine Kodifikation der Lösungen der Rspr. und h.M. in der Literatur (die sich bei Palandt/Heldrich, Komm. zum EGBGB jederzeit auf aktuellen Stand "erforschen" läßt, dies gilt auch für alle anderen Materien des IPR; Der Fall bei Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 6 C Fall 2 enthält letztlich nur ausformulierte Stichpunkte. Zur Vertiefung eignet sich in jeder Hinsicht, Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung, §§ 38, 39).

3.3.2.2. Normiert ist inzwischen auch die internationalrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Art. 39 Abs.1 EGBGB. Die Norm stellt auf den Ort der Besorgung des Geschäfts ab, womit sich OLG Düsseldorf, RIW 1984, 481 gegen andere Meinungen durchgesetzt hat (gute Darstellung mit Fallmaterial bei Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 11, Rdrnrn. 9 ff). Anwendungsfälle sind eher selten und oft im Seerecht angesiedelt (Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, S. 132). Art. 38 Abs.2 EGBGB kodifiziert hingegen nur die herrschende Linie in Rspr. und Literatur, indem geregelt wird, da bei Tilgung einer fremden Verbindlichkeit (§ 267 BGB) akzessorisch an das für die Verbindlichkeit geltende Recht angeknüpft ist. Der Zusammmenhang besteht lediglich darin, daß eine Tilgung nach § 267 Abs.1 BGB auch eine (berechtigte) GoA sein kann.

3.3.2.3. Endlich gesetzlich geregelt ist nunmehr auch das deutsche internationale Deliktsrecht in Art. 40 (und 44, betreffend Immissionen) EGBGB (darauf eingehend bereits Junker, A., Internationales Privatrecht, München: C.H.Beck, 1999). Die lex loci delicti (Tatortprinzip) wird nach wie vor vorausgesetzt. Seine Geltung entspricht der Rspr. bereits des RG und ihm folgend auch des BGH (Firsching/v.Hoffmann, IPR, § 11, Rdnr. 20 m. Nachw.). In diesem Bereich ist viel Bewegung, zumal die Risiken der internationalen Güterproduktion an Grenzen in der "Risikogesellschaft" sich nicht binden lassen (s. nur Kötz, Deliktsrecht, Neuwied:Luchterhand, 1998 ). Abgestellt wird (dem Referentenentwurf von 1984 folgend) auf den Handlungsort, nicht etwa auf den Erfolgsort, Art. 40 Abs 1 S.1 EGBG. Es muß daher eine tatbestandsbezogene Ausführungshandlung vorliegen, die von einer reinen Vorbereitungshandlung abzugrenzen ist (eingehend, Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 11, Rdnrn. 25 ff mit zahlreichen Fällen und Nachweisen).
Problematisch ist dies nur, wenn Handlungs - und Erfolgsort auseinanderfallen (Distanzdelikt im Gegensatz zum Platzdelikt - etwa bei einem Verkehrsunfall). Für die problematischen Distanzdelikte stellt Art. 40 Abs.1 EGBGB nunmehr eindeutig auf den Handlungsort ab. Diese Fragen stellen sich insbesondere auch im Wettbewerbsrecht für Unterlassungsklagen, die quasideliktischen Charakter haben (Übersicht: Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 10). Dieses Problem behandelt Art. 40 Abs.2 S.2 BGB negativ, indem darauf abgestellt wird, da in Fällen, in denen Verletzer und Verletzter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat haben, dessen Recht gilt. Art. 40 Abs.2 EGBGB zeigt deutlich, da die strikte Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit mehr und mehr der zeitgemäßeren Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort weicht, ohne dieses Prinzip schon ausdrücklich aufzugeben. In einem gewissen Sinne liegt darin eine "Wiederanknüpfung" an Savigny. Art. 40 Abs.1 S.2 EGBGB erhält dem Verletzten das Günstigkeitsprinzip: Der Verletzte (nicht mehr das Gericht!) kann auch das Recht des Erfolgsortes bin zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz wählen (s. bereits, Firsching/v. Hoffmann, § 11, Rdnr.23 f).
Art.40 Abs.2 S.2 BGB hingegen enthält eine Teilkodifikation des ansonsten immer noch nicht geregelten internationalen Gesellschaftsrechts (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Köln: Heymanns, 1997, § 1 II 8 S. 29 f; Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, § 8; Kegel, IPR, § 17 II S. 408). Für juristische Personen und Gesellschaften (die Formulierung "Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen" ist unglücklich, da ein Verein eine juristische Person ist, die als Oberbegriff die Verknüpfung zwischen Vereinen und Kapitalgesellschaften herstellt, deren Regelungen sämtlich auf dem Vereinsrecht aufbauen) wird der Ort der Hauptverwaltung (oder bei Beteiligung einer Niederlassung deren Sitz) dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellt. Damit folgt der Gesetzgeber insoweit eindeutig der Sitztheorie gegen die Gründungstheorie (dazu: Wiedemann, in FS, Kegel, 1977, S. 187 ff). Allerdings entwickelt sich im Europarecht aufgrund der neueren Respr. des EuGH zu Art. 43, 48 EGV eine Gegenbewegung, die wieder zur (anglo-amerikanisch geprägten) Gründungstheorie neigt (EuGH, EuZW 1999, 216 m. krit. Anm. Timme/Hülk, JuS 1999, 1055 ff). Art. 40 Abs.3 EGBGB enthält eine Sperre etwa gegen "kalifornisches Schadensersatzrecht", indem zum einen nur eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden soll (Art. 40 Abs.3 Nr.1), ein Strafschadensersatz ausgeschlossen ist (Art. 40 Abs.3 Nr.2) oder der Anspruch einem haftungsrechtlichen Abkommen widerspricht, das von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist. Die interessantesten Fragen kreisen um Art. 40 Abs.3 Nr.2 EGBGB: Sind Ansprüche auf "punitive damages" nunmehr völlig aufgrund einer Exklusivnorm ausgeschlossen? Klärung kann hier nur die Rspr. bringen, auf deren Interpretation man gespannt sein darf. Es ist eine interessante Frage BGH, NJW 1992, 3096 ff auf der Basis der nunmehr geltenden Regelung dogmatisch neu zu diskutieren (Fallmaterial bieten; Koch/Magnus/Winkler v. Mohrensfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 6; Coester-Waltjen/Mäsch, Übung, Fall 1; einen interessanten Fall zum Deliktsrecht aus rechtsvergleichender Sicht bietet Kadner, Th., JuS 1999, 152 ff; S. aber auch Schack/Ackmann, HRR zum internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht, 1993, Fälle 17 - 22; Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung. Fälle und Materialien, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996, S. 189 ff; leading Cases, BGH, NJW 1993, 1007 und 1009 = JuS 1993, 1065 - G. Hohloch; BGH, NJW 1996, 1414 = JuS 1996, 850 - G. Hohloch)

3.4. Internationales Familienrecht

Das internationale Familienrecht ist (angesichts der Lebenssachverhalte) der wohl schillerndste Teil des deutschen IPR. Nirgendwo sonst kommt die Internationalisierung auch der Lebensbeziehungen deutlicher zum Ausdruck und durchzieht jede familienrechtliche Rechtsfigur und ermöglicht das gesame Instrumentarium der allgemeinen Lehren des IPR bis hin zum ordre public (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 752 = JuS 1997, 755 - G. Hohloch; BGH, NJW 1993, 848 = JuS 1993, 968) "durchzuspielen". Standardprobleme sind Ehe (BGH, NJW 1997, 2114) und ehelicher Unterhalt (BGH, NJW 1991, 2212 = JuS 1991, 1061 - G. Hohloch). Ein Hauptaugenmerk dieses Rechtsgebietes liegt auf der Scheidung im Ausland geschlossener Ehen vor deutschen Gerichten und den Scheidungsfolgen, auch beim Versorgungsausgleich (BGH, NJW 1991, 3087 = JuS 1992, 155 - G. Hohloch). Hier stellen sich in aller Regel Probleme der Gültigkeit einer Ehe als Vorfrage (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1997, 1227 = JuS 1998, 271 - G. Hohloch; s. aber auch OLG Hamm, NJW 1991, 3088 = JuS 1992, 261 - G. Hohloch; BGH, NJW 1992, 618 = JuS 1992, 612 - G. Hohloch), die nach Art. 14 EGBGB zu qualifizieren sind, der alternative Anknüpfung sowohl an die Staatsangehörigkeit, als auch an den gewöhnlichen Aufenthaltsort ermöglicht. Art. 14 Abs.1 EGBGB enthält die ausdrückliche Regelung der sog. "Kegel'schen Leiter". Spannend wird es bei Rückforderungen unbenannter Zuwendungen einer im Ausland geschlossenen binationalen Ehe (BGH, NJW 1993, 385 = JuS 1993, 513 - G. Hohloch). Auch die internationalprivatrechtliche Anwendung des § 1371 Abs.1 BGB hinsichtlich einer familien- oder erbrechtlichen Qualifikation bei einem nach ausländischen Erbrecht zuerkannten Pflichtteil, der unterhalb der Schwelle des BGB liegt, kann zu komplizierten Problemen führen (LG Mosbach, ZEV 1998, 489 = JuS 1999, 296 - G. Hohloch). Besonders brisante Probleme wirft das Kindschaftsrecht auf (hier sind mehrere Abkommen zu beachten, insbesondere das Haager Minderjährigenschutzabkommen sowie das Haager Kindesentführungsabkommen, zu dem allerdings etliche Vorbehalte gezeichnet wurden). Hier sind insbesondere Entführungsfälle leider immer wieder aktuell (BVerfG, NJW 1999, 2173; 2174; 2175; 631; BGH, NJW- RR, 1994, 6 = JuS 1994, 266 - G. Hohloch). Problematisch, weil oft vernachlässigt sind Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die dann sozialstaatlichen Leistungsträgern "zur Last" fallen (BGH, NJW-RR 1992, 1026 = JuS 1993, 78). Die Themenkreise können hier nur angerissen werden. Ihre soziale Brisanz übersteigt die rechtliche Problematik durchaus (eingehend, Firsching/v.Hoffmann, IPR, § 8; Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 3 mit Fällen; Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen, Fälle 7 - 10; Schack/Ackmann, HHR zum IPR, Fälle 27 - 29; Lüderitz, IPR, Teile N - P; Kegel, IPR, § 20 S. 589 ff; Hüßtege, IPR, Kap. 6).

3.5. Internationales Erbrecht

Das deutsche, internationale Erbrecht knüpft ausschließlich an die Staatsangehörigkeit an. Die Einzelheiten hängen von der Existenz eines wirksamen (Art. 26 EGBGB) Testaments ab, dessen Abfassung täglicher Gegenstand beratender anwaltlicher und notarieller Praxis ist (sehr lesenswert jetzt: Michalski, L., Erbrecht, Heidelberg: C.F.Müller, 1999, Rdnrn. 1072 ff). Allerdings hat der Erblasser kein unmittelbares Wahlrecht zugunsten des anwendbaren Rechts, selbst wenn er dauernd im Ausland lebt, Art. 25 Abs.1 EGBGB. Ein Deutscher im Ausland, der deutsches Recht "abwählen" will, muß einen Statutenwechsel durch Änderung der Staatsangehörigkeit herbeiführen. Mehrstaatigkeit hilft nicht, Art. 5 Abs.1 S.2 EGBGB. Der Gestaltungsspielraum engt sich hier auf das nationale Recht ein, hat aber insbesondere für die Qualifikation von Pflichtteilsansprüchen eine hervorgehobene Bedeutung. Allerdings weist Art. 3 Abs.3 EGBGB hier praktikable Auswege. Fraglich ist aber, welche Regelungsmöglichkeiten im Testament bestehen, wenn zwar Art. 25 Abs.1 EGBGB gegeben ist, von Art. 25 Abs.2 EGBGB kein Gebrauch gemacht werden kann und über Art. 3 Abs.3 EGBGB dann doch das Recht eines anderen Staates Anwendung findet, so daß das Gesamtstatut hier vor dem Einzelstatut zurückweicht. Das deutsche IPR dankt hier, "traurig, aber wahr", ab (so Lüderitz, IPR, Rdnr. 414). Art. 3 Abs.3 EGBG gilt insbesondere für Durchbrechungen des Gesamtstatuts durch eine lex rei sitae. Nachlaßspaltungen sind im internationalen Erbrecht eher die Regel als die Ausnahme. Hier spielen Rück- und Weiterverweisungen eine hervorgehobene Rolle (Lüderitz, IPR, Rdnr. 413). Einzelfragen können und sollen angesichts der Komplexität der Materie hier nicht vertieft werden (näher: Firsching/v. Hoffmann, IPR, § 9; Kegel, IPR, § 21 S. 755 ff; Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, § 4; Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen, Fälle 11, 12; Schack/Ackmann, HRR, Fälle 30 - 32).

4. Rechtsvergleichung (Überblick)

Die Privatrechtsvergleichung in Deutschland hat eine lange Tradition (instruktiv jetzt, Rösler, JuS 1999, 1084 - mit baldiger Fortsetzung). Sie dient einmal mit Blick auf § 293 ZPO der Praxis bei der Anwendung ausl"ndischen Rechts, hat aber auf der anderen Seite den Sinn einer vertieften rechtsdogmatischen Durchdringung des eigenen und des anderen Rechts zu Vergleichszwecken. Hinzukommt die Arbeit der Rezeption anderer Rechts dienstbar zu machen für die eigene Gesetzgebung. Die sog. Legislativvergleichung ist auch der älteste Zweig der Rechtsvergleichung. Mitunter werden die eigenen Rechtsnormen in ihrer Geschichte, Funktion und Systematik erst durchschaubar, wenn sie "im Spiegelbild des Anderen" betrachtet werden (eingehend, Zweigert/Kötz, Rechtsvergleichung). Die Wissenschaft der Rechtsvergleichung teilt die Welt in Rechtskreise ein (näher: Rheinstein, Rechtsvergleichung). Insbesondere für die Zukunft des europäischen Privatrechts spielt die Rechtsvergleichung eine herausragende Rolle (Kötz, Europäisches Vertragsrecht I, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996). So ist es interessant und fruchtbar, etwa das Leistungsstörungsrecht mit anderen Leistungsstörungsrechten zu kontrastieren. Nichts anderes gilt für das europäische Deliktsrecht, dessen Facetten in Europa sehr schillernd sind (s. jetzt den Fall bei Kadner, JuS 1999, 152). Rechtsvergleichung on the Case bieten: Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung, Tübingen/Mohr/Siebeck, 1996. Wer vergleichen will, muß mehr als eine Rechtsordnung wenigstens im Grundsatz kennen. Gerade die Verbindung zum IPR einerseits, zur Internationalen Politikforschung, der Verfassungsvergleichung, Rechtssoziologie und Rechtsgeschichte macht dieses Fach über Grenzen hinweg interessant. Spätestens in einer Dissertation kommt der rechtsvergleichende Aspekt in aller Regel in das Spiel (Näheres s. bei den Rezensionen zur rechtsvergleichenden Literatur auf http://www.jurawelt.com/literatur/politik).

5. Literaturhinweise

Um den Einstieg zu bekommen, sollte zunächst zu einem (nicht zu umfangreichen) Grundriß gegriffen werden, um sich die Materie anhand der Lektüre des Gesetzes durch Strukturierung selbst zu erarbeiten. Es ist sinnvoll, eine Fallsammlung ergänzend hinzuziehen. Casebooks zur Rechtsprechung heranzuziehen ist stets sinnvoll. Ähnliches gilt für den Einsatz von Kommentaren.

5.1. Internationales Privatrecht

5.1.1. Einführungen

Eine imponierende Einführung, die die "leading cases" im Text bespricht und auch das Zivilverfahrensrecht einbezieht, ist

Firsching, K./v. Hoffmann, B., Internationales Privatrecht 5. Aufl., München: C.H. Beck, 1997, 536 S.

Sehr lesenswert und relativ neu

Junker, Abbo, Internationales Privatrecht, München: C.H. Beck, 1998, 546 S.

Obwohl auf Referendare abgestellt, aber auch für Studenten sehr interessant, ist, mit zahlreichen Aufbauschemata, der Kurs von

Hüßtege, R., Internationales Privatrecht 1. Aufl., München: C.H. Beck, 1999 (Examenskurs für Rechtsreferendare)

Kurz, knapp, präzise, sehr strukturorientiert ist,

Rauscher, Th., Internationales Privatrecht, Heidelberg, C.F. Müller, 1999

Die Mühe intensiven Durcharbeitens wert ist das Werk von

Kropholler, Jan, Internationales Privatrecht 3. Aufl., Tübingen: Mohr/Siebeck, 1997

Die wohl prägnanteste der kürzeren Darstellungen (durchaus noch lesenswert!) stammt von dem zu früh verstorbenen Kölner Rechtslehrer

Alexander Lüderitz, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Neuwied: Luchterhand, 1992

Teilweise veraltet, aber sehr lesenswert, eben weil er auch den vorreformatorischen Zustand vor 1986 einbezieht, ohne den der heutige Zustand nicht verstehbar ist und zahlreiche Hinweise zur Klausurbearbeitung enthält, ist

Schlosshauer-Selbach, S., Internationales Privatrecht. Eine Einführung in die Grundlagen und das System der Fallbearbeitung, Heidelberg: C.F. Müller, 1989

Eine praxisnahe Einführung mit Textdiskette und zahlreichen Prüfungsschemata gibt

Kunz, K.H., Internationales Privatrecht (mit Diskette) 4. Aufl., Köln: Heymanns, 1998

5.1.2. Fallsammlungen und Case-Books

Fallsammlungen und Case-Books in der deutschen IPR-Literatur gibt es nur wenige. Ganz hervorragend, eine Mischung aus Fallsammlung und Einführungswerk, mit zahlreichen Aufbauhinweisen, die das gesamte Examensprogramm bietet, ist

Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung 1. Aufl., München: C.H. Beck, 1996 (die Vorauflage behält daneben durchaus ihren Wert)

Eine weitere ausgezeichnete Fallsammlung mit Einführung in die IPR-Fallbearbeitung bietet

Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen in internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung, Berlin: De Gruyter, 1996

Daneben noch interessant, aber seit langem vergriffen ist,

Sturm, F., Wahlfach: Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung - Einführung mit Examinatorium, Stuttgart: UTB 1134, 1982

Sehr durcharbeitenswert ist das Case-Book von

Schack/Ackmann, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen Privat - und Verfahrensrecht, München: C.H. Beck, 1993 (JuS-Entscheidungen)

Die meisten der in den letzten 15 Jahren von G. Hohloch in der JuS besprochenen Entscheidungen finden sich zudem auf der JuS-Basis-CD-ROM aus dem Hause C.H. Beck, 1999.

Einen Konpaktkurs nicht nur zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung bietet

Hay, Peter, Internationales Privatrecht, München: C.H. Beck, 1999 ("Prüfe Dein Wissen")

5.1.3. Umfassende Darstellungen

Das wohl gegenwärtig umfassendste Werk in deutscher Sprache ist

von Bar, C. Internationales Privatrecht Bd.1: Allgemeine Lehren, München: C.H. Beck, 1987; Bd.2: Besonderer Teil, ebd., 1991

Unentbehrlich, allein aufgrund der umfassenden Nachweise ist

Kegel, GerhardInternationales Privatrecht 1. Aufl., München, 1995 (8. Aufl., 1999 ist angekündigt)

Hinzuweisen ist noch auf Kommentierungen, etwa von Kegel/Lüderitz im "Soergel", die von G. Hohloch im "Erman", von Heldrich im "Palandt" und auf die Kommentierungen der Autoren im "MünchKomm" zum BGB, sowie im Staudinger.

Hinzuweisen ist weiter noch auf,

Schack, H. , Internationales Zivilverfahrensrecht 2. Aufl., München: C.H. Beck, 1996

5.2. Rechtsvergleichung

Bahnbrechend und jeden Kommentar (s. Rezension auf Juramail) entbehrend:

Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung 3. Aufl., Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996

Zum europäischen Privatrecht

Kötz, H., Europäisches Vertragsrecht I, Tübingen:Mohr/Siebeck, 1996

Rechtsvergleichung anhand von Gesetzesmaterialien und Urteilen, ideal als Ergänzung zu Zweigert/Kötz

Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung. Fälle und Materialien, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1996

Einen Überblick bietet auch der interessante Band, dessen Anhang die maßgeblichen Werke zur Rechtsvergleichung nahezu erschöpfend aufzählt, von

Rheinstein, Max (hrsg. v. R. v. Borries), Einführung in die Rechtsvergleichung 2. Aufl., München: C.H. Beck, 1987

Rechtsvergleichung im Zustand der dogmatischen Anwendung zeigt

v. Bar, C., Gemeineuropäisches Deliktsrecht Bd.1, München: C.H. Beck, 1996; Bd.2, ebda., 1999

Eine sehr informative Darstellung findet sich bei

Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 1996, §§ 13 - 16 (dort auch weitere Nachweise), sowie Fälle 13, 14 bei Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen.

5.3. Recht des Auslands

Nachfolgend einige Titel, die eine erste Informationen zu benachbarten Rechtsordnungen geben und auch insoweit kurzweilige juristische Lektüre vor diversen "Urlaubsaufenthalten" bieten können. Dort auch jeweils Nachweise zu weiterführender Literatur.

Einführung in das amerikanische Recht 3. Aufl., Darmstadt: WBG, 1990

Einführung in das anglo-amerikanische Recht 6. Aufl., München: C.H. Beck, 1998

Hay, Peter, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, München: C.H. Beck, 1997

Blumenwitz, D., Einführung in das anglo-amerikanische Recht 6. Aufl., München: C.H. Beck, 1998

Reimann, M., Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, München: C.H. Beck, 1997

Brugger, W., Einführung in das öffentliche Recht der USA, München: C.H. Beck, 1993

Henrich, D., Einführung in das englische Privatrecht 2. Aufl., Darmstadt, WBG, 1993

Lyall, F., An Introduction to British Law, Baden-Baden: Nomos, 1994

Graf v. Bernsdorff, C., Einführung in das englische Recht, München: C.H. Beck, 1996

Blanaid, C./Hutchinson, B., An Introduction to Irish Law, Baden-Baden: Nomos, 1998

Iván, C. Ibán, Einführung in das spanische Recht, Baden-Baden: Nomos, 1995

Adomeit/Frühbeck, Einführung in das spanische Recht, München: C.H. Beck, 1993

Kindler, Peter, Einführung in das italienische Recht, München: C.H. Beck, 1993

Hüber, U./Constantinesco, V., Einführung in das französische Recht 1. Aufl., München: C. H. Beck, 1994 (Neuauflage: 1999 im Erscheinen)

Sonnenberger, H. J./Schweinberger, E., Einführung in das französische Recht 2. Aufl., Darmstadt: WBG, 1986

Posch, W., Grundzüge fremder Rechtsordnungen, Wien: Böhlau-Verlag, 1995

6. Einige interessante Links (beschränkte Auswahl - Erweiterung folgt gelegentlich)

http://www.loc.gov (Library of the "House of Congress" - Kommentar überflüssig)

http://www.wto.org (Welthandelsorganisation)

http://www.asil.org (American Journal of International Law)

http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Winkler/wvm.htm

(Site von Prof. Dr. Winkler v. Mohrenfels - auch optisch ansprechend aufbereitet)

http://www.his.com (Informationen zur Rechtsvergleichung)

http://www.jura.uni-freiburg.de/gfr/ (Gesellschaft für Rechtsvergleichun - viele weitere Links)

http://www.forschung.bmbf.de/institut/45/45_d.htm

(Max Planck Institut für int. u. ausls. PR)

http://www.hg.org (Hieros Gamos - hoher Informationsgehalt)

http://www.oecd.org (OECD)

http://www.law.harvard.edu/programs/JeanMonnet/ (Jean-Monnet- Lehrstuhl mit Materialien)

http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg (Site zum CISG mit Mailingliste - diskussionsarm)

http://www.nafta.net (NAFTA)

http://swisslawnet.ch ("Verteiler" zum schweizer Recht)

http://www.urheberrecht.org (Site zum Urheberrecht)

http://jurist.law.pitt.edu (breite Informationsdichte)

http://europa.eu.int (Server der EU)

http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI (rechtshist. Online-Zeitschrift)

http://http://www.iri.uni-hannover.de/eugh-sammlung/index.htm (Urteile des EuGH im Volltext)

http://www.mohr.de/jz.html (informative Site des Mohr-Verlages)

http://jb.rgl.ruu.nl (Informationen zum internationalen Recht)

http://www.virtual-institute.de/ (Max Planck Institut für Völkerrecht, Heidelberg)

http://www.jura.uni-duesseldorf.de/rave/raveein.htm (Bibliographie zum Völkerrecht)

http://www.ictsd.org (Rechtsvergleichung)

http://itl.irv.uit.no/trade_law (Int. Handelsrecht)

http://joe.law.pace.edu (wie vor)

http://www.customs.com (wie vor)



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