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Sebastian Walter
I. Einleitung
Unabhängig von der konkreten Wahlfachgruppe ist die Frage, nach welchen Kriterien man sich bei deren Auswahl richtet.
Wie in der jurawelt-Einleitung auch schon angemerkt, sollte nicht ausschließlich die Frage nach der Stoffmenge im Vordergrund stehen, sondern auch gerade das persönliche
Interesse. Fehlt dieses nämlich, ist jeder Stoff, gleich wie umfangreich oder wie kompliziert, sehr schwer zu lernen.
Die Wahlfachgruppe Europarecht/Völkerrecht ist in den meisten Prüfungsordnungen nicht näher konkretisiert, was dazu führt, daß grundsätzlich sämtliche damit zusammenhängende
Materie examensrelevanter Stoff ist. Damit ist diese Wahlfachgruppe sicherlich nicht diejenige, die mit dem geringsten Lernaufwand zu meistern ist, wohl aber lassen sich wie
in praktisch allen juristischen Gebieten starke Eingrenzungen hinsichtlich der Examensrelevanz des Stoffes vornehmen.
Hinzu kommt der unübersehbare Vorteil, ständig mit beiden Materien im Alltag konfrontiert zu sein: Beinahe jedesmal, wenn man die Zeitung aufschlägt, werden völkerrechtliche
oder europarechtliche Themen präsentiert. Dies ist es auch, was den Charme der Wahlfachgruppe ausmacht: Der ständige, unmittelbare Bezug zum Alltagsleben und die guten
Anwendungs- und Umsetzungsmöglichkeiten des Erlernten führen dazu, daß die Arbeit "Spaß" macht. Man weiß auf einmal, warum und nach welchem Verfahren die Kommission
abgesetzt wurde, ebenso kann man in den Streit einsteigen, ob die NATO-Intervention im Kosovo völkerrechtswidrig war, und das Verhalten Rußlands in Tschetschenien
beurteilen.
Vorweggenommen werden kann also insoweit schon, daß die Wahlfachgruppe Europarecht/Völkerrecht für politisch interessierte Juristen eine gute und interessante Wahl
ist.
Im folgenden wird eine Einführung in die beiden Materien mit einem groben Überblick über den wesentlichen Stoff gegeben.
II. Europarecht
In den meisten Bundesländern gehört ein europarechtliches Grundwissen schon zum normalen Examensstoff. In der Wahlfachgruppe wird nun diese Materie deutlich vertieft und
erheblich ausgeweitet.
1. Historischer Hintergrund
Grundsätzlich werden Fragen der geschichtlichen Entwicklung Europas nicht in Klausuren verlangt. Nie gefeit ist man aber vor den berühmt-berüchtigten Märchenklausuren, wo
sich ein Wissen in diesem Bereich glänzend zur Notenverbesserung anbringen läßt.
Schon Anfang des 14. Jahrhunderts hat Pierre Dubois in seinem Werk "De recuperatione terrae sanctae" die Idee eine gemeinschaftlichen Europas zur Friedenssicherung
aufgegriffen; auch Immanuel Kant forderte 1795 eine Konföderation der europäischen Staaten unter gemeinsamer Verfassung.
Da dieser komplette zeitgeschichtliche Hintergrund aber weniger relevant sein dürfte, sollte der Schwerpunkt hier im Bereich der Entwicklung seit dem zweiten Weltkrieg
liegen: Von der ersten Idee zur Montanunion 1944 von Jean Monnet über Churchills Rede in Zürich ("Vereinte Staaten von Europa") 1946, den Marshall-Plan 1947, der Gründung
der OEEC (1948), der NATO sowie des Europarates (1949) bis hin zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS im Jahre 1951 durch die sechs
Gründungsstaaten BeNeLux, Deutschland, Frankreich und Italien, die den Grundstock der weiteren Entwicklung legte. Zu nennen sind hier vor allem die Römischen Verträge 1957
(Gründung der EWG), der Fusionsvertrag 1965 (Zusammenlegung der Exekutivorgane der EGKS, EWG und Euratom) und die Einheitliche Europäische Akte EEA 1986, die dann zu
Maastricht führte, sowie in letzter Instanz natürlich die Änderungen zum Amsterdamer Vertrag.
Obige Aufzählung ist natürlich nicht abschließend und soll nur einen groben Eindruck von der Entwicklung vermitteln. Hinzu kommt, daß auf die historische Entwicklung, so
umfangreich und spannend sie im Einzelnen auch sein mag, keinesfalls ein zu großes Gewicht gelegt werden sollte. Ein Wissen in diesem Bereich sollte eine Klausur abrunden,
stellt aber nicht den eigentlichen Stoff dar.
2. Der Aufbau der EU und der EG, die Organe der EG und deren Arbeitsweise, Rechtsquellen der EG
Bzgl. des Aufbaus der EG und der EU geht es um die formale Gliederung dieser Einrichtungen: Die (im Amsterdamer Vertrag geänderten) "Säulen" der EU, die Geltung und Wirkung
der völkerrechtlichen Verträge der Mitgliedsstaaten, die horizontale (z.B. das Problem der Gewaltenteilung) sowie die vertikale Kompetenzverteilung (ausschließliche und
konkurrierende Gemeinschaftskompetenz, implied powers, Subsidiaritätsprinzip).
Zu den wichtigsten Organen der EG gehören das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Rechnungshof sowie der EuGH.
Während Fragen der Zusammensetzung und der Zusammenarbeit dieser Organe als Hintergrundwissen dienen, ist vor allem relevant, wie durch diese Organe (mit Ausnahme des
Rechnungshofes) "europäisches Recht" geschaffen wird und welche Bedeutung dieses dann einnimmt (primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht). Hierzu gehören natürlich die
Unterlassungsklausel des Art. 10 II EGV, die Wirkung von Richtlinien, Verordnungen und Entscheidung, ebenso aber auch die Entwicklung eines europäischen Grundrechtskataloges
durch ständige Rechtsprechung des EuGH und dessen Verhältnis zum BVerfG (Solange-I-, Vielleicht-, Solange-II-, Maastricht-Entscheidung, Kooperationsverhältnis).
3. Die europäischen Grundfreiheiten
Sinn und Zweck der vier europäischen Grundfreiheiten war die Erreichung einer möglichst hohen Produktivität und damit von möglichst hohem Wohlstand innerhalb der
Gemeinschaft. Dies versuchte man zu erreichen, indem man durch die Grundfreiheiten eine höchste Mobilität sämtlicher Produktionsfaktoren sicherstellte, so daß jeder dort
eingesetzt werden kann, wo er am produktivsten verwendet werden kann.
Die Grundfreiheiten selbst ergeben sich aus dem EGV: Die Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 EGV, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 39 EGV, die Dienstleistungs- und damit
verknüpft die Niederlassungsfreiheit; Art. 43, 49 EGV, sowie die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, Art. 56 EGV.
Hinsichtlich der Grundfreiheiten, die vom EuGH durchgehend im Sinne eines umfassenden Beschränkungsverbotes verstanden werden, ist ein umfassendes Wissen unabdingbar.
Dies ist der Bereich, in welchem sich die meisten europarechtlichen Klausuren bewegen, dies ist der Bereich mit der umfangreichsten Rechtsprechung.
4. Rechtsschutz
Neben den Grundfreiheiten einer der wichtigsten Punkte im Europarecht: Wie kann der Unionsbürger Rechtsschutz gegenüber der EG sowie gegenüber seinem Mitgliedsstaat, wenn
dieser gegen EG-Recht verstößt, erlangen? Man erlernt die Verfahren vor nationalen Gerichten mit der Möglichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens, das Direktverfahren zum
EuGH, die Möglichkeiten eines Normenkontrollverfahrens, der Untätigkeitsklage, des einstweiligen Rechtschutzes, des Vorgehens seitens der Kommission, die Haftung der
Gemeinschaft selbst und auch der Mitgliedsstaaten.
Vom Umfang her läßt sich dieser Bereich wohl mit dem Umfang der verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten im deutschen Verwaltungsrecht vergleichen.
5. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik GASP, Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres ZBJI
Klausurrelevant sind diese Bereiche selten (Ausnahme Bayern, wo im Termin 1999 II Verfahrensregelungen der GASP Examensstoff waren), man sollte aber zumindest wissen, worum
es geht, also Hintergrund und Entwicklung, Zweck von "gemeinsamen Standpunkten" und "joint actions", grundlegende Entscheidungsmechanismen, sowie im Bereich ZBJI
Zielsetzungen und bisherige Aktivitäten.
III. Völkerrecht
Das Völkerrecht ist auch für viele Studenten, die sich für die Wahlfachgruppe entscheiden, Neuland. Dies liegt zum einen daran, daß es für die einschlägigen Scheine auch
nicht im Ansatz relevant ist, zum anderen daran, daß an etlichen Universitäten mangels kompetentem Professor schon gar kein Völkerrecht gelehrt wird.
Dies alles darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß das Völkerrecht eines der wenigen juristischen Stoffgebiete ist, die schon für den Einsteiger tatsächlich "spannend"
sind: Wie oben schon angesprochen, bewegt sich nämlich jede über die nationalen Grenzen hinausgehende Politik im Rahmen des Völkerrechts! Jeder internationale Vertrag
(Beitritt Chinas zur WTO), jede Reise eines Diplomaten (die jugoslawische Führungsriege im Ausland), jeder Botschaftsvorfall (Angriff der Kurden auf die israelische
Botschaft), jede UN-Resolution (Ost-Timor), jeder internationale Militäreinsatz (Somalia) richtet sich nach Völkerrecht (oder eben nicht, was dann einen Bruch des
Völkerrechts darstellt).
Vom Stoff her gesehen hat das Völkerrecht als Wahlfach einen entscheidenden Vorteil: Die Stoffmenge ist gewaltig. Sie ist so gewaltig, daß sie mit normalen Mitteln der
Examensvorbereitung im Detail eigentlich kaum mehr bewältigt werden kann. Dies allerdings wissen auch die Klausurensteller und Korrektoren, was dazu führt, daß man in einer
Klausur deutlich mehr Freiheit als in anderen Stoffgebieten hat und mit "gesundem Menschenverstand", den gegebenen Materialien und einigen bekannten Präzedenzurteilen recht
schnell passable Ergebnisse erzielen kann; die Arbeit mit und am Gesetz verbunden mit politischem Grundverständnis ist außerordentlich wichtig, hilft aber auch ohne tiefes
Detailwissen schon sehr stark weiter. Wer allerdings in den gehobenen, zweistelligen Bereich vorstoßen möchte, muß sich auf ein kräftiges Maß an Arbeit einstellen.
Ein Wort zur völkerrechtlichen Literatur: im Vergleich mit anderen Rechtsgebieten steht hier leider nur relativ wenig oder nur sehr teure Literatur zur Verfügung, die sich
sinnvoll zur Vorbereitung nutzen läßt. Hingewiesen sei aber – ohne Werbung machen zu wollen – auf das Völkerrechtsskript von Hemmer. Dieses erfaßt den
examensrelevanten Stoff zwar nach Ansicht des Autors nicht tief genug, hilft aber trotz dessen gerade am Anfang ausgezeichnet weiter und bietet einen wirklich guten
Überblick über die gesamte Materie. Dieses Skript in Verbindung mit einem weiteren – genutzten! - Lehrbuch für nachschlagewürdige Details dürfte für eine angemessene
Vorbereitung auf das Staatsexamen ausreichen.
1. Historisches
Die Entwicklung des modernen Völkerrechts begann erst im 17. Jahrhundert mit dem Westfälischen Frieden im Jahre 1648. Die historische Entwicklung per se ist zwar wenig
examensrelevant, hinzuweisen ist allerdings auf die zahlreichen Präzedensurteile, von welchen – wie oben angesprochen – die wichtigsten in den einzelnen
Teilgebieten unbedingte Voraussetzung für die Klausuren sind.
2. Friedensvölkerrecht
Das Völkerrecht teilt sich auf in das Friedensvölkerrecht sowie das humanitäre Völkerrecht/Kriegsvölkerrecht.
a. Rechtsquellen
Die Rechtsquellen des Völkerrechts finden sich in Art. 38 I IGH-Statut: internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besondere Natur (z.B. die UN-Charta), das
internationale Gewohnheitsrecht sowie anerkannte, allgemeine Rechtsgrundsätze als primäre Rechtsquellen, richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten
Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als sekundäre Rechtsquellen, sog. Rechtserkenntnisquellen.
Es werden Fragen aufgeworfen, wie Völkerrecht gesetzt wird (also z.B. welche Voraussetzung erfüllt sein müssen, damit Gewohnheitsrecht entsteht), welche Bindungswirkung es
entfaltet oder ob eine Normenhierarchie besteht.
Anzumerken ist hier, daß das Völkerrecht auf dem Grundsatz der absoluten (bzw. relativen, aber das ist schon ein Detailproblem) Souveränität der Staaten beruht. Es gibt
– anders als in nationalen Rechtssystemen – keine übergeordnete Macht, die die Einhaltung des Rechts durchsetzen könnte. Die Völkerrechtsordnung als solche kann
daher nur funktionieren, wenn sich die Mehrzahl der Staaten an die selbst gegebenen Regeln hält bzw. wenn Verstöße mit starker und politisch unerwünschter Mißbilligung durch
die anderen Staaten geahndet werden.
Ein Staat kann sich also theoretisch vom Völkerrecht lossagen und gänzlich andere Ansichten vertreten, hieran kann ihn niemand hindern. In der Praxis allerdings würden dann
alle anderen Staaten keine politischen Beziehungen mehr zu ihm aufrecht erhalten, weshalb sich allenfalls in Teilbereichen Staaten dem Völkerrecht versagen. Ob sich aber ein
neu entstandener Staat (so etwas passiert öfter, als man vermuten mag – man denke nur an den Balkan in den letzten zehn Jahren) von vornherein an jegliches von den
anderen Staaten eingeführte Gewohnheitsrecht halten muß, ist eine Frage, die man in der Wahlfachgruppe zu beantworten lernt.
b. Völkerrechtssubjekte
Ausgangspunkt ist die Drei-Elementen-Lehre von Jellinek, nach welcher ein Staat aus drei konstitutiven Elementen besteht: Staatsgebiet (Ausfluß: Gebietshoheit), Staatsvolk
(Ausfluß: Personalhoheit) und Staatsgewalt.
Schon diese Definitionen wirft Fragen auf, z.B. ob nicht noch ein viertes Element, nämlich das der Anerkennung als Staat durch die Staatengemeinschaft notwendig sei, um
"Staat" im völkerrechtlichen Sinne zu sein.
Es geht im weiteren um die Kontinuität und einen möglichen Untergang von Staaten (ist die BRD identisch mit dem Deutschen Reich, was für die Frage der Verpflichtung zu
Reparationszahlungen relevant ist?), um den sog. failed state (Somalia, Wegfall jeglicher Staatsgewalt) oder auch nationale Befreiungsarmeen, um internationale
Organisationen als Völkerrechtssubjekte (die EG ja, die EU nein) und generell um die Haftung von Völkerrechtssubjekten.
c. Völkerrechtliche Verträge
Der allgemeine Teil des BGB auf völkerrechtlicher Ebene, zugleich ein sehr klausurrelevantes Gebiet: Wie werden Verträge geschlossen, wie werden sie beendet, welche Wirkung
entfalten sie oder wann sind sie ungültig?
d. United Nations, internationale Konflikte
Kosovo: Die NATO ist ein reines Verteidigungsbündnis. Die UN handelt, erläßt aber keine Resolution mit militärischem Auftrag zum Eingreifen nach chapter VII UN-Charta.
Trotzdem greift die Nato an.
Ob sie das denn durfte, ist eine nach der UN-Charta zu beantwortende Frage.
Wenn man in den Stoff involviert ist, sollte man sich hierzu eine fundierte Meinung bilden können, kann desweiteren auch Auskunft darüber geben, was das Interventionsverbot
bedeutet, was eine völkerrechtliche Intervention ist, wann diese gerechtfertigt sein kann, auf welcher Rechtsgrundlage Blauhelmeinsätze beruhen und ob diese tatsächlich
blaue Helme tragen.
Eng hiermit zusammen hängt die Thematik der Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen wie auch des Selbstbestimmungsrechts der Völker ("Wir sind das Volk", Ost-Timor,
Kosovo, Basken und Irland).
e. Sonstige Gebiete
Zu erwähnen sind hier das Diplomaten- und Konsularrecht: darf der Grenzbeamte diplomatisches Gepäck öffnen, wenn aus einer solchen Kiste menschliche Schreie zu vernehmen
sind (so geschehen 1984 in London)? Darf eine Botschaft gestürmt werden, wenn aus ihr auf Passanten geschossen wird (ebenso in London geschehen)? Darf Pinochet für seine
während seiner Amtszeit begangenen Verbrechen vor Gericht gestellt werden, oder besitzt er Immunität?
Relevant ist weiter das internationale Seerecht und das internationale Umweltrecht: wem gehören Bodenschätze auf hoher See, wann befindet sich ein Schiff in den
"Hoheitsgewässern" eines Staates?
3. Kriegsvölkerrecht
Das Kriegsvölkerrecht nimmt im Examen wie auch von der Vorbereitung her nur einen sehr kleinen Teil der Stoffmenge ein und hört sich zudem spannender an, als es ist. Es geht
um von allen Parteien möglichst zu beachtende, grundlegende Normen auch im Kriegszustand, wie sie z.B. in den Genfer Konventionen oder der Haager Landkriegsordnung
festgelegt werden.
IV. Quintessenz:
Die Wahlfachgruppe Europarecht/Völkerrecht besitzt einen beachtlichen, stofflichen Umfang. Der Autor kann sich aber andererseits keine interessantere Wahlfachgruppe
vorstellen: Ein derartiger tagesaktueller Bezug herrscht nirgendwo sonst, was nicht nur dazu führt, daß man auf einmal überall qualifiziert (!) mitreden kann, sondern vor
allem, daß sich der Stoff relativ leicht erlernen läßt.
Wer also möglichst rasch und mit möglichst wenig Aufwand sein lästiges Wahlfach hinter sich bringen will, ist hier sicher fehl am Platz.
Wer sich von seinem Naturell schon jeher für die genannten Themen interessiert, dem kann ich die Wahlfachgruppe aus den genannten Gründen nur ans Herzen legen.
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