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"Grundzüge des Erkenntnisverfahrens erster Instanz unter Berücksichtigung der Veränderungen nach der Zivilprozeßrechtsreform" von Marc Wolf
Wiss. Mit. Assessor Marc Wolf, Marburg

Grundzüge des Erkenntnisverfahrens erster Instanz unter Berücksichtigung der Veränderungen nach der Zivilprozeßrechtsreform
Teil 2


V. Verfahrensgrundsätze

Das Zivilverfahren wird vom Verhalten der Parteien beherrscht. Im Zivilprozeß gelten daher die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime:

1. Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz)
Nach diesem Grundsatz steht der Zivilprozeß zur Disposition der Parteien, d.h. sie selbst bestimmen Beginn, Inhalt und Ende des gerichtlichen Verfahrens:

a) Der Kläger bestimmt mit seiner Klage, ob es überhaupt zum Prozeß kommt ("wo kein Kläger, da kein Richter"), und durch seinen Antrag (§ 253) über den Inhalt des Verfahrens. Nur in Ausnahmefällen, wie z.B. in Ehe- und Kindschaftssachen (vgl. § 617) wird davon abgewichen.

b) Die Parteien müssen Rechtsmittel einlegen, um in eine höhere Instanz zu gelangen (§§ 511, 542 n.F.) und können diese jederzeit zurücknehmen.

c) Das Gericht kann nur über den gestellten Antrag befinden und darf nicht qualitativ etwas anderes oder quantitativ mehr zusprechen (§ 308) - Bindung an Antrag!

d) Die Parteien können den Prozeß jederzeit auch ohne Urteil beenden: Der Kläger kann seine Klage zurücknehmen (§ 269) oder verzichten (§ 306), der Beklagte anerkennen (§ 307). Die Parteien können sich vergleichen (außergerichtlich formlos, § 779 BGB; förmlicher Prozeßvergleich, §§ 160 Abs.3 Nr.1, 794 Abs.1 Nr.1), jeder für sich oder übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären (nur letzteres in § 91a geregelt) oder durch Abwesenheit dem Gegner die Möglichkeit einräumen, ein Versäumnisurteil zu beantragen (§§ 330, 331).

Der Gegensatz zur Dispositionsmaxime ist der Offizialgrundsatz, wo das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird und der in der StPO gilt.

2. Verhandlungsmaxime
Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß die Parteien ihren Streit entschieden wissen wollen und daher die für sie günstigen Tatsachen von selbst vortragen werden:

a) Danach müssen die Parteien den Tatsachenstoff bei Gericht vortragen und die Beweise beibringen (Beibringungsgrundsatz). Nur die Behauptungen der Parteien dürfen berücksichtigt werden, das private Wissen des Richters bleibt außer Acht - Bindung an Vortrag!

b) Unstreitige Tatsachen sind vom Gericht ungeprüft hinzunehmen (§§ 138 Abs.3, 288).

c) Grundsätzlich ist das Gericht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens werden jedoch Ausnahmen zugelassen:

a) Das Gericht hat eine Frage- und Aufklärungspflicht (§ 139 Abs.1).

b) In Ehe- und Kindschaftsverfahren überwiegt das öffentliche Interesse an einer objektiven Tatsachenfeststellung (§§ 616, 640 Abs.1, 640 d).

c) Kein Beweis muß erhoben werden bei Fakten, die allgemein (allgemeinkundige Tatsachen) oder dem erkennenden Gericht (gerichtskundige Tatsachen) bekannt sind (§ 291).

d) Der Augenschein-, Urkunden- und Sachverständigenbeweis sowie die Parteivernehmung können von Amts wegen angeordnet werden (§§ 141, 142, 144).

Nach § 142 Abs.1 S.1 n.F. kann das Gericht jetzt auch anordnen, daß ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist vorzulegen hat. Nach § 144 Abs.1 S.2 n.F. kann zur Einnahme eines Augenscheins [7] sowie zur Begutachtung durch Sachverständige neben der Partei auch Dritten die Vorlegung eines in seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgegeben und hierfür eine Frist gesetzt bzw. eine Duldungsverpflichtung auferlegt werden, sofern nicht die Wohnung betroffen ist (§ 144 Abs.1 S.3 n.F.). Von diesen Verpflichtungen ist der Dritte allerdings frei, soweit ihm die Vorlegung nicht zumutbar oder er zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist (§§ 383-385). Dies trifft etwa für den Anwalt einer der beiden Parteien zu (§ 383 Abs.1 Ziff.6). Die Zumutbarkeit der Vorlagepflicht wird wohl dann zu verneinen sein, wenn die Offenlegung der Unterlagen den Dritten in seinem persönlichsten Geheimbereich betrifft. Einzelheiten werden die Gericht zu klären haben.

e) Freie Würdigung der Beweise durch das Gericht (§ 286)

Der Gegensatz zur Verhandlungsmaxime ist der Untersuchungsgrundsatz, der eine Aufklärung des Sachverhalts allein durch das erkennende Gericht vorsieht und in der StPO und der VwGO gilt.

Um allerdings zu verhindern, daß der Prozeß von einer der Parteien bewußt verschleppt wird, ist die Leitung des Verfahrens dem Gericht überlassen:

3. Amtsbetrieb

a)
Formelle Prozeßleitung: Das Gericht stellt die eingereichte Klageschrift dem Beklagten unverzüglich zu (§§ 270 Abs.1, 271), bestimmt den Verhandlungstermin (§ 216), veranlaßt Ladungen (§ 214) und stellt die Urteile zu (§§ 317 Abs.1, 270 Abs.1).

b) Materielle Prozeßleitung: Das Gericht hat zudem darauf hinzuwirken, daß die Parteien sich vollständig erklären und sachgerechte Anträge stellen, damit das Verfahren rasch beendet wird (§§ 139, 273).

Soweit bislang in der ZPO die Vorschriften der materiellen Prozeßleitung verstreut waren (§§ 139 Abs.1, Abs.2; 273 Abs.1 und § 278 Abs.3 a.F.), werden diese nunmehr nach der Zivilprozeßrechtsreform einheitlich in § 139 n.F. erfaßt.
Dies soll zum Ausdruck bringen, daß nach der Zielsetzung der Reform der Aufgabe der Prozeßleitung in der ersten Instanz ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Der Richter soll im Gespräch mit den Parteien, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art erörtern und das Verfahren sachdienlich führen, um dafür zu sorgen, daß sich die Parteien "rechtzeitig" und "vollständig" erklären, um eine möglichst frühzeitige Entscheidung zu ermöglichen. Es ist allerdings nach wie vor nicht seine Aufgabe, auf etwaige Verteidigungsmittel, etwa die Einrede der Verjährung oder ein Zurückbehaltungsrecht hinzuweisen. Es gilt auch nach wie vor das Verbot, die Entscheidung auf überraschende Gesichtspunkte zu stützen (§ 278 Abs.3 a.F., § 139 Abs.2 n.F.), ohne zuvor einen richterlichen Hinweis zu erteilen. Solche Hinweise sind aktenkundig zu machen (Hinweisbeschluß, Aufnahme in Verhandlungsprotokoll, Aktenvermerk, § 139 Abs.4 S.1 n.F.), was die Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung in der nächsten Instanz ermöglicht. Es gilt die Beweisregel, daß ein Hinweis als nicht erteilt gilt, wenn sich die Erteilung des Hinweises nicht aus den Akten ergibt (§ 139 Abs.4 S.2 n.F.). Den Parteien ist eine Möglichkeit zur Reaktion zu geben, eventuell durch Schriftsatznachlaß (§ 139 Abs.5 n.F.).

Gem. §§ 348, 348a n.F. werden die Entscheidungskompetenzen zwischen dem Einzelrichter und der Zivilkammer am LG zugunsten des Einzelrichters verschoben. Der "originäre Einzelrichter" entscheidet allein, soweit die Entscheidungskompetenz nach § 348 Abs.2 n.F. nicht ausdrücklich der Zivilkammer zuerkannt wird, weil das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte bzw. der Rechtsstreit einer der in § 348 Abs.1 Ziff.2 n.F. genannten Sachgebiete (etwa Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen, Bank- und Finanzgeschäfte, Heilbehandlungen, Versicherungsvertragsverhältnisse, Urheber- Verlagsrecht) angehört. Allerdings legt der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen (§ 348 Abs.3 S.1 n.F.).

Im übrigen gelten die auch bereits von anderen Verfahren bekannten Grundsätze:

4. Mündlichkeitsgrundsatz

Grundsätzlich sollen die Tatsachen und die Anträge von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgetragen werden, § 128 Abs.1. Nach § 128 Abs.2 kann das Gericht zur Vereinfachung und Beschleunigung auch mit Zustimmung der Parteien das Verfahren ohne mündliche Verhandlung führen. Im übrigen ist die Bezugnahme auf Schriftsätze zulässig, § 137 Abs.3.
Durch die Zivilprozeßrechtsreform ist § 128 Abs.3 a.F. ersatzlos gestrichen worden, weil er durch die Regelung in § 495a entbehrlich geworden ist, der nunmehr bestimmt, daß das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt und nur auf Antrag mündlich verhandelt werden muß. Eine Kostenentscheidungen (§ 128 Abs.3 n.F.) und Gerichtsentscheidungen (§ 128 Abs.4 n.F.), die keine Urteile sind, dürfen, bei letzteren allerdings nur, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt (vgl. §§ 320 Abs.3 S.1, 1063 Abs.2; Verzicht auf mündliche Verhandlung bei Urteilsentscheidung nach §§ 128 Abs.2, 331 Abs.3, 341 Abs.2 n.F.), ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine Neuerung stellt die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung dar (§ 128a n.F.). Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, eine mündliche Verhandlung per Vidiokonferenz durchführen zu können, um Anreisezeit zu sparen. Auch Zeugen, Sachverständige und die Parteien sollen so vernommen werden können (§ 128a Abs.2 n.F.). Es bleibt abzuwarten, wie schnell die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, um die rechtlichen Möglichkeiten auch praktisch umzusetzen. Des weiteren bleibt noch zu untersuchen, wie technische Störungen während der Verhandlung prozeßrechtlich zu bewerten sind. Zweifelhaft erscheint, ob sich ein Richter bei der Vernehmung eines Zeugen per Videokonferenz ein Bild von dessen Glaubwürdigkeit machen kann, fehlt dem Richter doch der unmittelbare Eindruck.

5. Unmittelbarkeitsgrundsatz

Die Verhandlung der Parteien hat unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattzufinden, §§ 309, 355. Dadurch soll gewährleistet werden, daß das Prozeßgericht die Beweise unter dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck würdigt. Nur ausnahmsweise kann die Beweiserhebung durch einen beauftragten Richter (er gehört dem Prozeßgericht an, § 361) oder einen ersuchten Richter (er gehört einem anderen Gericht an, § 362) durchgeführt werden [8].

6. Streitschlichtungsgedanke

Mit § 278 Abs.1 n.F. bekommt der Streitschlichtungsgedanke im Zivilprozeß einen neuen Stellenwert. Während § 278 Abs.1 n.F. wörtlich dem § 279 Abs.1 a.F. entspricht, also nach wie vor das Gericht in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken hat, soll nunmehr gemäß § 278 Abs.2 n.F. der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorausgehen, wie sie bereits aus dem Arbeitprozeß bekannt ist. Einer solchen Güteverhandlung bedarf es nicht, wenn ein Einigungsversuch vor einer außergerichlichen Gütestelle gescheitert ist oder eine Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint (liegt im Ermessen des Gerichts), § 278 Abs.2 S.1 n.F. Das Gericht soll für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen (§ 278 Abs.3 n.F.). Erscheinen die Parteien in der Güteverhandlung nicht, so ist gem. § 278 Abs.4 n.F. Das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Nach § 278 Abs.5 n.F. kann das Gericht darüber hinaus eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Solange ruht das Verfahren ebenfalls (§ 251 [9]). Praktisch bedeutsam ist § 278 Abs.6 n.F. Danach können die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz annehmen. Das Gericht kann dann den Abschluß und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluß feststellen. Daß für den Vergleichsschluß keine mündliche Verhandlung mehr stattfinden muß, stellt eine erhebliche Entlastung für die Parteien und ihre Prozeßvertreter dar. Allerdings kann ein solcher Vergleich nicht die notarielle Beurkundung nach § 127a BGB ersetzen.

7. Öffentlichkeitsgrundsatz

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte zu stärken und eine Kontrolle der Rechtspflege durch die Allgemeinheit zu ermöglichen, erfolgt auch der Zivilprozeß öffentlich, § 169 GVG. Beschränkungen finden sich in den §§ 170ff. GVG.

8. Konzentrationsmaxime

Der Zivilprozeß soll möglichst rasch und in einem umfassend vorbereiteten Termin stattfinden. Dazu wurden folgende Regelungen getroffen:

a) Nach § 139 obliegt dem Richter eine Aufklärungspflicht, d.h. er hat dafür zu sorgen, daß die Parteien die Fakten möglichst vollständig vortragen und sachdienliche Anträge stellen. Dies gilt auch nach der erweiterten Neufassung des § 139.

b) § 273 Abs.2 gibt dem Richter Mittel zur Hand, um den Verhandlungstermin umfassend vorzubereiten.

c) § 358 a enthält die Möglichkeit, einen Beweisbeschluß auch schon vor der mündlichen Verhandlung zu erlassen.

d) Den Parteien obliegt eine Prozeßförderungspflicht, § 282.

e) Das Gericht kann den Parteien Fristen für ihr Vorbringen setzen (§§ 273 Abs.2 Nr.1, 275 Abs.1 S.1, Abs.3, 4, 276 Abs.1 S.2, Abs.3, 277). Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel sind dann grundsätzlich nicht mehr zu beachten, sie sind präkludiert. Sie können nur noch zugelassen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß der Prozeß nicht verschleppt würde oder die Partei eine genügende Entschuldigung vorbringen kann (streng zu handhaben !), § 296 Abs.1, 2 [10].

9. Rechtliches Gehör, Art. 103 Abs.1 GG [11]

Droht jemandem ein ihn belastendes Urteil in einem Zivilprozeß, so muß er die Möglichkeit haben, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Er muß einerseits eigene Anträge stellen können, Tatsachenbehauptungen vortragen dürfen, andererseits aber auch zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung nehmen können. Treten neue rechtliche Gesichtspunkte auf, muß den Parteien im Rahmen von § 278 Abs.3 die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden. Mit § 321a n.F. wurde eine Vorschrift in die ZPO aufgenommen, die das BVerfG entlasten soll. Danach ist das Verfahren, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von der beschwerten Partei gerügt wird, vor dem Gericht der ersten Instanz fortzuführen, wenn die Berufung nicht zulässig ist und das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs.1 n.F.). Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Gericht der ersten Instanz zu erheben. Danach wird den Gerichten erster Instanz bei Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs erstmals die Möglichkeit einer Selbstkorrektur eingeräumt. Bislang mußte zeitaufwendig Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt werden (Art. 93 I Nr.4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90 ff. BVerfGG).


[7] Vgl. insoweit auch § 371 Abs.2 n.F., der die Voraussetzungen für den Antritt des Beweises durch Augenschein regelt, falls sich der Gegenstand nach Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten befindet.
[8]Vgl. auch §§ 349 Abs.1 S.2, 527 Abs.2 S.2 n.F.
[9] § 251 Abs.2 a.F., wonach nach Ablauf von drei Monaten das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden konnte, ist ersatzlos gestrichen worden.
[10]§ 296 ist verfassungskonform, da die Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zurückgewiesen werden können, wenn es der Partei vorwerfbar ist, daß sie sie verspätet vorgetragen hat (BVerfG NJW 1985, S.3005, NJW 1992, S.680).
[11]Zur Vertiefung Baur, AcP 153, 393; Jauernig, ZZP 101, 361; Schwartz, Gewährung und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs durch einzelne Vorschriften der Zivilprozeßordnung, 1977; Waldner, der Anspruch auf rechtliches Gehör, 1989; Zeuner, Rechtliches Gehör, materielles Recht und Urteilswirkungen, 1974.

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