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Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen - Teil 2: Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Nichtberechtigten (Ronald Moosburner)
Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932 - 936)


1. Grundgedanke, Voraussetzungen

Ein Eigentumserwerb setzt Eigentum des Veräußerers voraus. Ausnahmsweise kann auch ein Nichteigentümer über einen Gegenstand wirksam verfügen, wenn der Eigentümer einverstanden ist (vgl. § 185). Zusätzlich kommt gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932 - 936 in Betracht. Dabei kommt dem Erwerber der Rechtsscheinstatbestand des Besitzes zu Gute, den der Eigentümer freiwillig veranlaßt haben muß. Die Voraussetzungen für den Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten sind:
  • Erwerb durch Rechtsgeschäft im Wege eines Verkehrsgeschäftes (§§ 929 - 931)
  • Rechtsscheinstatbestand: Rechtfertigende Besitzlage (§§ 932 - 934)
  • Guter Glaube des Erwerbers, § 932 Abs.2
  • Kein Abhandenkommen der veräußerten Sache beim Eigentümer (§ 935)

Die Rechtsfolge ist, daß der Erwerber vollwertiges Eigentum an der Sache erhält. Einen Sonderfall bildet der gutgläubige lastenfreie Erwerb nach § 936.


2. Erwerb durch Rechtsgeschäft

Ein gutgläubiger Erwerb ist aus Erwägungen des Verkehrsschutzes macht nur Sinn, wenn die Übereignung auch durch ein Verkehrsgeschäft stattgefunden hat, also zum einen nicht beim gesetzlichen Eigentumsübergang, zum anderen nicht, bei Rechtsgeschäften, die keine Verkehrsgeschäfte darstellen. Ein solches Verkehrsgeschäft liegt in den folgenden Fällen regelmäßig nicht vor:
  • bei Insichgeschäften einer Person
  • wenn auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts die gleichen natürlichen Personen beteiligt sind
  • beim Rückerwerb des Nichtberechtigten, sofern dieser nicht zufällig erfolgt (str., siehe unten)

3. Der Rechtsscheintatbestand des Besitzes

Für den Veräußerer muß der Rechtsschein des Besitzes sprechen. Das Gesetz unterscheidet die Erwerbstatbestände nahezu parallel zu denjenigen beim Erwerb vom Berechtigten gem. §§ 929 - 931. Zu beachten ist jedoch, daß die für den gutgläubigen Erwerb erforderliche Übergabe an den Erwerber von ihrer Funktion her nicht unmittelbar derjenigen beim regulären Erwerb gem. § 929 S. 1 entspricht. Dennoch wird ihr Vorliegen an die gleichen Voraussetzungen geknüpft. Dies liegt insbesondere an dem Übergabeerfordernis in § 933. Voraussetzungen für die Übergabe sind daher bei allen Tatbeständen der §§ 932ff. nach hM die folgenden:
  • Der Erwerber erlangt zumindest den mittelbaren Besitz.
  • Der Veräußerer verliert jeden Besitzrest.
  • Die Besitzübertragung erfolgt auf Veranlassung des Veräußerers.

a) Gutgläubiger Erwerb durch Einigung und Übergabe (§ 932 Abs.1)

Für einen gutgläubigen Erwerb nach § 932 Abs.1 S.1 sind die Einigung und die Übergabe der Sache an den Erwerber erforderlich. Es reicht dabei aus, wenn der Erwerber den Besitz von einem Dritten auf Geheiß des Veräußerers erhält (jedoch nicht von einem völlig unbeteiligten Dritten!). Denn vom Erwerber aus gesehen übt nicht nur derjenige die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, der sie selbst dem Erwerber übergibt, sondern auch derjenige, auf dessen Weisung die Sache dem Erwerber durch einen Dritten übergeben wird. In beiden Fällen verdient der Erwerber Schutz.
Bei der Übereignung nach § 929 S.2 ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 Abs.1 S.2 möglich, wenn der Erwerber vor der “Übereignung“ den Besitz vom Veräußerer erlangt hatte. Dabei genügt wiederum Geheißerwerb. Ausreichend ist auch, wenn der Erwerber mittelbarer Besitzer geworden war (d.h. ein Dritter Besitzmittler ist), soweit der Veräußerer jeden Besitzrest verloren hatte.

b) Gutgläubiger Erwerb bei Übereignung durch Besitzkonstitut (§ 933)

Für einen gutgläubigen Erwerb nach § 933 reicht die Begründung des Besitzkonstituts mit dem Nichtberechtigten alleine noch nicht zum Eigentumserwerb aus. Vielmehr verlangt das Gesetz, daß die Sache dem Erwerber auch übergeben wird, d.h. der Veräußerer muß jegliche Besitzstellung aufgeben und der Erwerber neuen (auch mittelbaren) Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erhalten. Zulässig ist Geheißerwerb sowie die Verschaffung mittelbaren Besitzes, wenn der Veräußerer selbst jeden Besitzrest verliert. Würde er unmittelbarer Besitzer bleiben, wäre das Übergabeerfordernis ausgehebelt – in dieser Regelung liegt also die Ursache für die Voraussetzung, wonach der Veräußerer jeden Besitzrest verlieren muß! Dies wird zwar häufig als zu streng empfunden (der Rechtsschein des unmittelbaren Besitzes beim Veräußerer würde als Legitimation für den gutgläubigen Erwerb an sich genügen), jedoch hält die hM das Traditionsprinzip in § 933 de lege lata für nicht überwindbar, was auch in anderen Erwerbstatbeständen zu Problemen führt, soweit es zu einer Kollision mit § 933 kommt.

Problematisch ist die Möglichkeit des antizipierten Einverständnisses des Veräußerers zur Besitzübertragung, vgl. BGHZ 67, 207: Der BGH hatte im Fall einer Sicherungsübereignung über eine Klausel zu entscheiden, nach der im Fall ausbleibender Leistungen des Sicherungsgebers der Sicherungsnehmer zur selbständigen Wegnahme des Sicherungsgutes ermächtigt sein sollte. Er verneinte die Übergabe. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall der Besitzübertragung nach § 854 II. Diese ist durchaus möglich, solange der Veräußerer seine Zugriffsmöglichkeit auf die Sache aufgibt.

Die Regelung des § 933 verhindert daher in aller Regel den gutgläubigen Erwerb bei der Sicherungsübereignung fremder Sachen, da ein Eigentumserwerb nur stattfinden kann, wenn die Übergabe erfolgt, was selten der Fall sein wird. Bei der Sicherungsübereignung einer unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache führt in der Kollision der Sicherungsmittel die fehlende Übergabe regelmäßig zum Vorrang des Eigentumsvorbehalts. Möglich ist aber nach hM die Umdeutung der Sicherungsübereignung nach § 140 in eine Übertragung des Anwartschaftsrechts aus dem Vorbehaltskauf sicherungshalber analog § 930. Bei Zahlung der Restkaufpreissumme erstarkt dann das AWR in der Hand des Sicherungsnehmers ohne Durchgangserwerb des Sicherungsgebers zu Volleigentum.

c) Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 934)

Beim gutgläubigen Erwerb nach § 934 sind zwei Fälle zu unterscheiden:
  • Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, so findet gem. § 934 Alt. 1 der gutgläubige Erwerb bereits dann statt, wenn er seinen mittelbaren Besitz (nach § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruches) auf den Erwerber überträgt. Problematisch ist der Konflikt dieser Alternative mit dem Traditionsprinzip gem. § 933. Denn danach ist gutgläubiger Erwerb vom unmittelbaren Besitzer nur bei Übergabe möglich, während die Abtretung des Herausgabeanspruchs genügt, wenn der Veräußerer die Sache etwa weitervermietet hat und in seiner vermeintlichen Eigentümerstellung nicht einmal durch den unmittelbaren Besitz legitimiert wird. Dies wird jedoch überwiegend hingenommen, wobei betont wird, dass grsl. die Legitimation über den mittelbaren Besitz genüge, eine Regel, welche durch das Traditionsprinzip in § 933 durchbrochen wird. Vgl. zum Ganzen den vieldiskutierten “Fräsmaschinenfall“ in BGHZ 50, 45.
  • Ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, so genügt gem. § 934 Alt. 2 die Abtretung des Herausgabeanspruches alleine nicht; vielmehr muß der Erwerber auch den (wenigstens mittelbaren) Besitz der Sache erlangen. Dieser Besitzerwerb muß auf Grund der Veräußerung geschehen, d.h. die zufällige Besitzerlangung genügt nicht.

4. Guter Glaube iSd § 932 Abs.2

a) Beim Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten nach den §§ 932 ff. kommt es stets auf den guten Glauben des Erwerbers an das Eigentum des Veräußeres an. Guter Glaube an das Eigentum des Veräußerers liegt nach § 932 Abs.2 dann nicht vor, wenn der Erwerber den Mangel des Eigentums kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Grobe Fahrlässigkeit heißt, daß der Erwerber "die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen" (BGHZ 10, 14, 16).

b) Der gute Glaube muß sich jedoch immer auf das Eigentum des Veräußeres beziehen, nicht auf die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsbefugnis des Veräußerers (Ausnahme: § 366 I HGB für Kaufleute). Ebenfalls nicht geschützt ist der gute Glaube an das Geheiß beim vermeintlichen Geheißerwerb.
Eine Ausnahme soll nach h.M. im Fall von § 185 eingreifen, wenn der Erwerber an das Eigentum des Dritten glaubt und dieser mit der Verfügung einverstanden ist. Dann beziehe sich der gute Glaube eben nicht nur auf die Verfügungsbefugnis des eigentlichen Veräußerers, sondern primär auf das Eigentum des Dritten.

c) Den Erwerber können in bestimmten Fällen Nachforschungspflichten treffen, deren Verletzung den guten Glauben ausschließt. Beispiele sind Legitimationspapiere bei Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind sowie beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt die Möglichkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.

d) Der gute Glaube muß noch bei Vollendung des Erwerbsgeschäfts vorliegen. Bei Bedingungseintritt im Falle einer aufschiebend bedingten Übereignung muß der gute Glaube aber nicht mehr vorliegen (vgl. BGHZ 10, 69, wonach der Käufer eines unter Eigentumsvorbehalts gekauften Autos gutgläubig Eigentum erworben hat, obwohl er bei Zahlung des Restkaufpreises wußte, daß der Verkäufer nicht der Eigentümer war). Die Entscheidung ist umstritten und wird mit dem Wortlaut “nach diesen Vorschriften“ in § 932 I 1 gerechtfertigt. Damit seien nur die Übereignungstatbestände gemeint, nicht aber § 158 I, über den die aufschiebend bedingte Übereignung konstruiert werde. In diesen Fällen wird es aber oft schon am guten Glauben fehlen, wenn der Erwerber in typischen Fällen des verlängerten Eigentumsvorbehalts seiner Erkundigungspflicht nicht gerecht wird.

e) Der gute Glaube muß bei Stellvertretung grundsätzlich in der Person des Vertreters vorliegen (§ 166 Abs.1). Lediglich dann, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vertretenen handelt, müssen nach § 166 Abs.2 beide gutgläubig sein, so daß ein bösgläubiger Erwerber nicht einfach einen gutgläubigen Vertreter vorschieben kann.

f) Der gute Glaube wird nach dem Wortlaut des Gesetzes vermutet ("...es sei denn, daß..."), d.h. die Beweislast für das Fehlen des guten Glaubens trägt der Eigentümer der Sache, der den Rechtserwerb angreift.

g) Die Wertung von § 932 II findet nach hM auch beim Verschuldenserfordernis innerhalb § 823 I Anwendung. Der ursprüngliche Eigentümer kann also das Eigentum nicht vom leicht fahrlässigen Erwerber im Wege des Schadensersatzes zurückerlangen!


5. Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs von abhandengekommenen Sachen (§ 935)

Nach § 935 ist der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen ausgeschlossen, wenn die Sache dem ursprünglichen Eigentümer abhanden gekommen ist, sofern nicht ein Ausnahmefall des § 935 Abs.2 vorliegt.

a) Abhandenkommen (§ 935 Abs.1)

Abhandenkommen ist der unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes in der Person des Eigentümers selbst (§ 935 Abs.1 S.1) oder in der Person des Besitzmittlers (§ 935 Abs.1 S.2).
  • Bei der Veruntreuung durch den Besitzdiener liegt danach nach ganz h.M. ein Abhandenkommen iSv. § 935 vor, ebenso bei der Veräußerung durch den Erbschaftsbesitzer, da dieser nach § 857 nicht Besitzer ist.
  • Kein Abhandenkommen liegt vor, wenn die Sache durch den Besitzdiener im Rahmen einer ihm eingeräumten Vollmacht eigenmächtig weggeben wird.
  • Problematisch ist die Veräußerung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen. Nach h.M. ist für die Freiwilligkeit des Besitzverlusts lediglich ein natürlicher Besitzaufgabewille erforderlich, d.h. nur die Einsichtsfähigkeit (und keine volle Geschäftsfähigkeit); diese wird analog §§ 827, 828 beurteilt.
  • Ein Abhandenkommen liegt auch beim Besitzverlust infolge widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs.1 analog) vor, obwohl der Besitz mit Einverständnis des Eigentümers aufgegeben wird. Nach der Rspr. ist deswegen zusätzlich erforderlich, daß der Besitzverlust die Folge unwiderstehlicher physischer Gewalt oder eines gleichstehenden seelischen Zwanges ist.

b) Ausnahme (§ 935 Abs.2)

§ 935 Abs.2 läßt den gutgläubigen Erwerb abhandengekommener Sachen in zwei Fällen zu:
  • bei Geld und Inhaberpapieren (Inhaberschuldverschreibung nach §§ 793 ff., nicht bei Orderpapiere wie z.B. Wechsel, Scheck)
  • beim Erwerb im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung. Der Begriff “öffentliche Versteigerung“ erfaßt alle Versteigerungen im Sinne von § 383 Abs.3, also nicht nur Zwangsversteigerungen, sondern auch freiwillige öffentliche Versteigerungen (BGH NJW 90, 899).

6. Die Stellung des redlichen Erwerbers (insb. der “Rückerwerb vom Nichtberechtigten“)

Liegen alle Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs vor, so erhält der Gutgläubige vollgültiges Eigentum an der Sache. Dabei ist es gleichgültig, ob er entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat, jedoch steht dem Eigentümer beim unentgeltlichen Erwerb ein Kondiktionsanspruch nach § 816 Abs.1 S.2 auf Rückübereignung der Sache zu. Aufgrund der Wertung von § 932 II kann außerdem der ursprüngliche Eigentümer vom Erwerber, der leicht fahrlässig nicht vom fehlenden Eigentum des Veräußerers gewußt hat, das Eigentum nicht über § 823 I zurückverlangen.
Bei einer Weiterveräußerung durch den gutgläubigen Ersterwerbers an einen anderen ist der gute Glaube des anderen unerheblich, da der Ersterwerber Berechtigter ist. Ist der andere nun der ursprünglich nichtberechtigte Veräußerer, so stellt sich das Problem des sog. “Rückerwerbs vom Nichtberechtigten“. Es ist sehr umstritten, ob dieser dabei Eigentum erwerben kann.

a) Eine Mindermeinung will in Fällen, wo das den gutgläubigen Erwerb bewerkstelligende Geschäft rückabgewickelt wird, das Eigentum automatisch an den ursprünglichen Rechtsinhaber zurückfallen lassen. Es wird als unbillig empfunden, daß der vorher Nichtberechtigte durch den Rückerwerb plötzlich Eigentümer wird. Die Konstruktion eines solchen Rückfalls des Eigentums an den Eigentümer ist aber problematisch. Letztlich durchbricht sie das Abstraktionsprinzip, weil man aus der schuldrechtlichen Verpflichtung des Nichtberechtigten, dem Eigentümer das Eigentum zurückzugewähren (z.B. aus pVV, § 823 Abs.1), unmittelbar sachenrechtliche Konsequenzen zieht.

b) Die wohl hM geht daher von einem Eigentumserwerb des Nichtberechtigten durch die Rückübereignung aus. Dies gilt jedoch nicht für folgende Ausnahmen:
  • Der Erwerb infolge einer Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäfts, sei es im Wege der Wandelung, des Rücktritts oder der Leistungskondiktion. Hier kann der Erwerber nicht mehr zurückerlangen, als er vor der Rückabwicklung hatte, also nur den Besitz.
  • Das gleiche gilt bei einer Übereignung, die ohnehin nur vorübergehend erfolgen sollte, insbesondere also bei der Sicherungsübereignung: Auch hier soll mit der Rückübertragung des Sicherungseigentums auf den Nichtberechtigten automatisch der ursprünglich Berechtigte wieder Eigentümer werden.
  • Wenn die Übertragung des Eigentums nur zu dem Zweck erfolgt ist, die Sache danach wieder zurückzuübereignen.

Im übrigen, d.h. bei zufälligem Rückerwerb des Nichtberechtigten, soll aber trotz Bösgläubigkeit des Rückerwerbers das Eigentum auf diesen übergehen. Dann bleiben dem ursprünglichen Eigentümer nur noch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (z.B. aus § 816 Abs.1 S.1).


7. Gutgläubiger lastenfreier Erwerb (§ 936)

Unter gutgläubig lastenfreiem Erwerb versteht man die Möglichkeit, eine bewegliche Sache ohne die darauf lastenden dinglichen Rechte Dritter (z.B. Pfandrecht) zu erwerben. Voraussetzung ist, daß der Erwerber auch hinsichtlich des Nichtbestehen des Rechts in gutem Glauben war (§ 936 Abs.2). Bei der Übereignung nach §§ 931, 934 erlischt ein Recht des Besitzmittlers jedoch trotz des gutgläubigen Erwerbs nicht (§ 936 Abs.3).

Umstritten ist, ob man § 936 auch auf das Anwartschaftsrecht Dritter (z.B. Vorbehaltskäufer, Sicherungsgeber) erweitern soll, da in § 936 vorwiegend Pfandrechte gemeint sind. Dies hat allerdings keine große praktische Bedeutung.

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