Dr. Thorsten Kuthe
Wettbewerbsrecht
I. Abgrenzung
Das Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne umfaßt das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne und das Kartellrecht. Das Kartellrecht hat dabei die Aufgabe, Wettbewerbsbeschränkungen
zu bekämpfen, also überhaupt die Existenz von Wettbewerb zu ermöglichen („ob“). Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne (oder Recht des unlauteren Wettbewerbs)
schützt hingegen die Art des Wettbewerbs, es soll unlautere Wettbewerbsmethoden verhindern („wie“). Demgemäß schützt das Kartellrecht das Allgemeininteresse an
der Freiheit dem Bestand der Institution des Wettbewerbs, während das Wettbewerbsrecht sowohl das Allgemeininteresse (einschließlich der Interessen der Verbraucher) an einem
lauteren Wettbewerb, als auch das Individualinteresse von Mittbewerbern schützt.
Das Wettbewerbs- und Kartellrecht findet Anwendung auf alle Wettbewerbshandlungen, d.h. jede nach außen zutage tretende, der Förderung eines Geschäftszweckes dienende
Tätigkeit. Das gilt auch für Handlungen der öffentlichen Hand, sofern diese auf dem gleichen Markt Leistungen anbieten, wie dies bei privaten Konkurrenten der Fall
ist.
II. Wettbewerbsrecht im engeren Sinne
1. § 1 UWG
a. Allgemeines
§ 1 UWG stellt die sogenannte große Generalklausel des Wettbewerbsrecht dar. Es werden sämtliche Handlungen verboten, die gegen die guten Sitten verstoßen. Während früher
hierzu eine Definition ähnlich in §§ 138, 826 BGB herangezogen wurde (ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl eines billig und gerecht denkenden Gewerbetreibenden), geht die
heute wohl h. M. von einem eher funktionalen Verständnis der Sittenwidrigkeit aus. Diese ist dann gegeben, wenn sich die Sittenwidrigkeit nach Abwägung aller Umstände und
schützwürdigen Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit orientiert an dem System des freien und fairen Wettbewerbs in der Ausprägung unserer
Wirtschaftsordnung ergibt. Streitig ist dabei, ob der Handelnde die hierfür maßgeblichen Umstände kennen muß, die Rechtsprechung bejaht dies. Zur Ausfüllung dieser
Definition haben sich durch die Kasuistik der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen entwickelt.
b. Fallgruppen
Durchgesetzt hat sich die Aufteilung in folgende 5 Fallgruppen:
aa. Kundenfang
Der Gewerbetreibende will seine Kunden mit unsachlichen Mitteln beeinflussen, die die freie Willensentschließung beeinträchtigen und somit eine sittenwidrig begründete
Kundenbeziehungen herbeiführen, etwa durch Täuschung, Irreführung, psychologischen Kaufzwang, übertriebenes Anlocken, gefühlsbetonte Werbung (z. B. Telefon- oder
Telefaxwerbung gegenüber Privatpersonen ohne vorheriges Einverständnis.
bb. Behinderung
Der Gewerbetreibende versucht zu erreichen, daß Mitbewerber ihre Leistungen auf dem Markt nicht zur Geltung bringen können (z. B. Betriebsstörungen, Verdrängungswettbewerb
etwa durch dauerhafter Verkauf unter Einstandspreis um den Wettbewerber auszubluten). Es wird also der Mittbewerber persönlich angegriffen.
cc. Ausbeutung
Der Gewerbetreibende baut auf der Ausbeutung fremder nicht sonderrechtlich geschützter Erzeugnisse auf. Dies ist allerdings grundsätzlich zulässig, wie sich im Umkehrschluß
daraus ergibt, daß es nur für bestimmte Bereiche gesetzliche Schutzmöglichkeiten gibt, z. B. PatG, UrhG. Lediglich im Einzelfall kann hierin ein Wettbewerbsverstoß liegen,
wenn eine fremde Leistung oder ein fremder Ruf ausgenutzt wird (z. b. Nachahmen fremder Werbung, Herkunftstäuschung, abtippen von Telefonbüchern für Tele-Info-CDs).
dd. Rechtsbruch
Der Gewerbetreibende hält sich anders als seine Konkurrenten planmäßig nicht an vertragliche oder gesetzliche Regelungen (z. B. Verstoß gegen Steuerrecht, Verletzung von
Vertragsbindungen).
ee. Marktstörungen
Der Gewerbetreibende verstößt gegen marktbezogene Verhaltensweisen ohne konkreten Bezug zu Mitbewerbern oder Verbrauchern und verfälscht dadurch die Marktverhältnisse (z. B.
dauernde und kostenlose Verteilung von Originalware).
2. § 3 UWG
§ 3 UWG wird als die kleine Generalklausel des Wettbewerbsrechts bezeichnet. Diese verbietet in der Werbung alle Angaben geschäftlicher Art, die betroffene Verkehrskreise
irreführen können.
Erforderlich sind folgende Tatbestandsmerkmale:
Angaben über geschäftliche Verhältnise
Irreführung
Eignung zur Beeinflussung (= Relevanz)
Interessenabwägung
a. Angaben über geschäftliche Verhältnisse
Hierzu zählt alles, was dem Geschäft des Handelnden günstig sein kann. Abzugrenzen ist hier von reinen Werturteilen und reklamehaften Übertreibungen, die der Verkehr nicht
als ernstzunehmende Behauptungen auffaßt.
b. Irreführung
Eine Angabe ist irreführend, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese falsch verstehen. Dabei reicht nach der Rechtsprechung des BGH eine Irreführungsquote der
flüchtigen Verbraucher aus. Fraglich ist allerdings, ob angesichts dessen, daß der Gesetzgeber eine EG-Richtlinie über irreführende Werbung wegen der Existenz des § 3 UWG
nicht umgesetzt hat, dies in Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH zu ändern ist. Dieser legt nämlich der Beurteilung das Leitbild eines mündigen verständigen Verbrauchers
zugrunde.
Prozessual kommt hier eventuell eine Beweiserleichterung zugunsten eines Klägers in Betracht: Sind die relevanten Tatsachen – wie etwa die Größe des eigenen Umsatzes
– im Verantwortungsbereich des Werbenden, so trifft diesen insofern die Darlegungs- und Beweislast.
c. Eignung zur Beeinflussung
Die irreführende Angabe muß geeignet sein, die angesprochenen Kreise bei einer wirtschaftlichen Entscheidung zu beeinflussen.
d. Interessenabwägung
Eine Irreführung kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn ein Interesse des Handelnden an der Verwendung der Angaben besteht und die Belange der betroffenen
Verkehrskreise nicht nachhaltig betroffen sind.
3. Sonstige Regelungen
Das UWG kennt neben den zentralen Regelungen in den §§ 1 und 3 noch Regelungen über bestimmte Handlungen beim Vertrieb und Verkauf (§§ 6 ff) und den Schutz von
Betriebsgeheimnissen (§§ 17 ff).
4. Rechtsfolgen
Im UWG gibt es – im Gegensatz zum Kartellrecht - keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen, sondern nur zivilrechtliche Ansprüche.
a. Unterlassung
Die §§ 1, 3 UWG geben einen Unterlassungsanspruch. Neben der Verletzung der Norm ist Wiederholungsgefahr notwendig. Diese wird bei einer bereits begangenen Verletzung
vermutet. Im Regelfall kann die Vermutung nur durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden. Bei einer konkret drohenden
Rechtsverletzung ist auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch möglich.
Verschulden auf Seiten des Anspruchsgegner ist nicht notwendig.
b. Schadensersatz
Weiterhin ergeben sich aus den §§ 1, 3 (i. V. m. § 13 Abs. 4) UWG Schadensersatzansprüche. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch ist hier Verschulden erforderlich.
c. Aktivlegitimation
Als Anspruchssteller aktivlegitimiert ist aus Unmittelbar kann sich hierauf nur der konkret Verletzte berufen, etwa derjenige, dessen Leistungen ausgebeutet werden. Daneben
ist jedoch in § 13 Abs. 2 Erweiterungen der Aktivlegitimation (und gleichzeitig der Klagebefugnis, dazu unten) vorgesehen. Als Anspruchssteller können auch Mitbewerber,
Gewerbeverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern auftreten.
d. Verjährung
Die Schadensersatzansprüche verjähren nach § 21 UWG 6 Monate nach Kenntnis, spätestens nach 3 Jahre. Problematisch ist insofern das Verhältnis zu den deliktischen
Ansprüchen, die nach § 852 BGB 3 Jahre nach Kenntnis, spätestens nach 30 Jahren verjähren.
Grundsätzlich stehen beide Ansprüche nebeneinander. Dies gilt jedoch nicht bei einer Konkurrenz der Schadensersatzansprüche aus dem UWG mit § 823 Abs. 1 BGB wegen einer
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 1 ff UWG als Schutzgesetzen. Hier tritt das Deliktsrecht zurück,
weil sonst § 21 UWG stets unterlaufen würde.
5. Prozessuale Besonderheiten
Im Wettbewerbsprozeß sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus den §§ 22 ff UWG ergeben.
a. Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich zunächst nach den allgemeinen Regeln der §§ 23, 71 GVG. Bezüglich der Berechnung des Streitwertes finden sich in den §§ 23a f UWG
Modifizierungen der allgemeinen Regeln, die einen Ausgleich dafür schaffen, daß der Streitwert in Wettbewerbssachen regelmäßig sehr hoch ist. Ist Eingangsinstanz das
Landgericht, so ist dort die Kammer für Handelssachen zuständig, §§ 27 Abs. 1 UWG, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.
Die örtliche Zuständigkeit ist in § 24 UWG abschließend geregelt. § 24 Abs. 1 UWG entspricht dabei dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, § 24 Abs. 2 UWG dem
besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, der jedoch jedoch nur den tatsächlich Verletzten zur Verfügung steht, nicht hingegen Klägern im Sinne des § 13 Abs. 2
UWG.
b. Klagebefugnis
§ 13 Abs. 3 UWG hat einen Doppelcharakter, es wird sowohl die Aktivlegitimation, als auch die Klagebefugnis geregelt. Klagt also ein nicht unmittelbar Verletzter und fehlen
die Voraussetzungen der Norm, so ist die Klage schon als unzulässig abzuweisen.
c. Abmahnung
Als vorgerichtliches Mittel hat sich gewohnheitsrechtlich die Abmahnung etabliert. Sie dient dazu, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung des Gegners herbeizuführen.
Bei direkter Klageerhebung bestünde sonst das Risiko, daß der Gegner sofort anerkennen würde und damit der Kläger nach § 93 ZPO zur Kostentragung verurteilt werden
könnte.
Der begründet Abmahnenden kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten (insbesondere des Rechtsanwaltes) vom Abgemahnten nach §§ 677, 673, 670 BGB verlangen.
Eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr gegenüber allen Gläubigern.
d. Einstweiliger Rechtschutz
Gemäß § 25 UWG wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit, vermutet. Wer befürchtet, daß gegen ihn eine einstweilige Verfügung erlassen wird, kann
eine Schutzschrift bei dem voraussichtlich angerufenen Gericht hinterlegen. Darin kann die eigene Sicht der Dinge dargestellt werden und die Zurückweisung des
Verfügungsantrages oder zumindest die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erreicht werden. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich aus dem Recht auf
rechtliches Gehör. Streitig ist, ob wenn es tatsächlich zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung kommt, der abgewiesen wird, der Antragsteller die Kosten der Schutzschrift
nach § 91 ZPO tragen muß.
Um eine einstweilige Verfügung zu einer endgültigen Entscheidung zu machen, gibt es die Abschlußerklärung des Schuldners, worin dieser auf mögliche Rechtsmittel und die
Einrede der Verjährung verzichtet.
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