Überblick:
- Beendigungsgründe
(Übersicht)
- Ordentlicher Kündigung
(§§ 620 Abs.2, 621, 622)
- Außerordentliche
Kündigung (§ 626)
- Befristete
Arbeitsverhältnisse
- Kündigungsschutzklage
- Weiterbeschäftigungsanspruch
- Folgen der
Beendigung
I. Beendigungsgründe (Übersicht)
1. Kündigung
Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung
entweder durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Dabei ist zu unterscheiden
zwischen ordentlicher Kündigung (§§ 620 Abs.2, 621, 622) und
außerordentlicher Kündigung (§ 626),
s.u.
2. Aufhebungsvertrag
Arbeitsverhältnisse kommen durch eine vertragliche
Vereinbarung der Parteien zustande und können auf dieselbe Weise beendet
werden. Die Zulässigkeit derartiger Aufhebungsverträge ergibt sich aus
§ 305 BGB und den Grundsätzen der Vertragsfreiheit. Die
einverständliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen tritt häufig
an die Stelle einer (meist außerordentlichen) Kündigung durch den
Arbeitgeber. Gelegentlich schließen Arbeitnehmer auch einen
Auflösungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung.
Ein Aufhebungsvertrag ist nach §§305 BGB ohne
weiteres formlos zulässig, wobei der Betriebsrat nicht zustimmen muß.
Dabei gelten auch keine Kündigungsschutzbestimmungen, da der Arbeitnehmer
hier selbst entscheiden kann, ob und wenn ja, zu welchen Bedingungen das
Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll. Es ist nur ein Konsens
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig. Ist ein Tarifvertrag vorhanden,
so besteht für den Arbeitnehmer meistens ein dreitägiges
Rücktrittsrecht.
Hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit unterliegt der
Aufhebungsvertrag den allgemeinen Regeln, so daß insbesondere eine
Anfechtung nach §§123§Abs.1§Alt.2 in Betracht kommt, wenn
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der fristlosen Kündigung für den
Fall gedroht hat, daß er den Aufhebungsvertrag nicht abschließt, und
eine solche Drohung nach den Umständen des Einzelfalles widerrechtlich ist,
insbesondere die verwendete Drohung inadäquat im Vergleich zum erstrebten
Aufhebungsvertrag ist. Dagegen kommt wie auch sonst eine Anfechtung wegen eines
bloßen Rechtsfolgenirrtums oder eines Irrtums über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft (z.B. bei Schwangerschaft) nicht in
Betracht.
Eine Sittenwidrigkeit des Aufhebungsvertrages nach
§§138 kommt grundsätzlich in Betracht, wird aber in den meisten
Fällen nicht zum Zuge kommen. Strittig ist, ob eine gerichtliche
Inhaltskontrolle durch § 242 BGB in Betracht
kommt.
3. Tod einer Vertragspartei
- Tod des Arbeitnehmers: Aus
§ 613 Satz 1 BGB läßt sich ableiten, daß durch den Tod des
Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis endet. Der Lohnanspruch endet ebenfalls
mit dem Tode.
- Tod des Arbeitgebers: Dagegen
tritt beim Tod des Arbeitgebers nach §§ 1922, 1967 BGB im allgemeinen
der Erbe an dessen Stelle. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn die
Arbeitsleistung nur dem verstorbenen Arbeitgeber erbracht werden konnte (z.B.
Krankenpflegerin, Privatsekretär -
str.).
4. Erreichen der Altersgrenze
Arbeitsverhältnisse enden entgegen einer
weitverbreiteten Meinung nicht automatisch bei Erreichen des Rentenalters.
Diesbezüglich gibt es keine gesetzliche Regelungen. Deshalb sind
Befristungen von Arbeitsverhältnissen auf den Zeitpunkt der Vollendung des
65. Lebensjahrs des Arbeitnehmers zulässig
(s.u.).
II. Ordentlicher Kündigung (§§ 620 Abs.2, 621, 622)
Die praktisch bedeutsamste Form der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen ist die Kündigung der Vertragsbeziehungen durch
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung (Gestaltungsrecht). Deshalb
kann sie grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem
Erklärungsempfänger zurückgenommen werden. Dann entfallen ihre
Rechtswirkungen von Anfang an. Die allgemeinen Kündigungsgrundsätze
gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Die für
beide Vertragsparteien geltenden allgemeinen Vorschriften des BGB werden
ergänzt durch die zugunsten von Arbeitnehmern bestehenden
Kündigungsschutzvorschriften und andere
Spezialgesetze.
1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf die Kündigung finden die allgemeinen
Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB) und vor
allem über Willenserklärungen (§§ 116 ff. BGB) Anwendung.
Die Vorschriften über Verträge (§§ 145 ff. BGB) sind dagegen
nicht anwendbar, weil die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft
ist.
- Kündigungserklärung
- Die
Kündigungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung. Die Auslegung dieser Willenserklärung muß den
eindeutigen Willen des Kündigenden zum Ausdruck bringen, das
Arbeitsverhältnis nunmehr zu beenden. Dabei muß das Wort
„kündigen" nicht verwendet werden, sie kann auch konkludent
erklärt werden (z.B. Aufforderung zur Herausgabe der Papiere).
- Als Gestaltungserklärung
ist die Kündigungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich.
Kündigungen, die mit einer Bedingung verbunden sind, sind unwirksam. Eine
Ausnahme gilt nur für Potestativbedingungen, bei denen der Eintritt der
Bedingung allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhängig ist
(siehe Änderungskündigung unten), und bei Rechtsbedingungen, bei der
die Kündigung an ein rechtliches Ereignis anknüpft.
- Kündigungen, die nicht
von dem Vertragspartner, sondern von einem Vertreter erklärt werden,
können nach §§ 174 S.1, 180 S.2 BGB unverzüglich
zurückgewiesen werden, wenn der Vertreter keine Vertretungsmacht hat oder
seine Vollmacht nicht nachweist. Das gilt etwa dann, wenn der Abteilungsleiter
oder der Personalsachbearbeiter jemandem kündigt (nicht beim Personalchef,
da seine Befugnis allgemein bekannt ist).
- Unzulässig ist eine sog.
Teilkündigung, bei der eine Vertragspartei einen Teil des Vertrages (etwa
eine Gratifikationszusage) durch einseitige Erklärung zu Fall bringen
möchte: Hierdurch würde das Gleichgewicht des Vertrages gestört.
Denkbar ist allenfalls eine Umdeutung der Teilkündigung in eine
Änderungskündigung, sofern ein entsprechender Wille des Arbeitgebers
zur bedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses erkennbar
ist.
- Zugang der
Erklärung
Die
Kündigungserklärung wird gemäß §§130 BGB mit
ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Die Kündigungserklärung
gegenüber einem Abwesenden wird nach § 130 Abs.1 BGB mit ihrem Zugang
beim Vertragspartner wirksam. Entscheidend für den Zugang ist die abstrakte
Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dafür muß die
Kündigungserklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers (zu
dem auch sein Briefkasten gehört) gelangt sein. Auf die Kenntnisnahme von
der erklärten Kündigung kommt es nicht an. Ist ein Arbeitnehmer
während seines Urlaubs verreist, so wird eine Kündigung, die an seine
Heimatadresse gerichtet ist, mit dem Einwurf in seinen Briefkasten wirksam,
obwohl der Betroffene sie dann noch gar nicht zur Kenntnis nehmen kann.
Kündigungen per Einschreiben werden also grundsätzlich nicht schon mit
Einwurf der postalischen Benachrichtigung in den Hausbriefkasten wirksam; der
benachrichtigte Empfänger kann sich allerdings nicht auf den
verspäteten Zugang berufen, wenn er die Abholung der beim Postamt für
ihn aufbewahrten Kündigung entgegen Treu und Glauben verzögert oder
unterläßt.
- Kündigungsfristen (§ 622
BGB)
Die Kündigungsfristen sind
nach einem Urteil des BVerfG (NZA 1990, 721) im Jahre 1993 durch das
Kündigungsfristengesetz für Arbeiter und Angestellte vereinheitlicht
worden. Arbeitsverhältnisse können seither grundsätzlich mit
einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines jeden Kalendermonats
gekündigt werden (§ 622 Abs.1 BGB). Wenn das Arbeitsverhältnis
zwei Jahre oder länger bestanden hat, muß der Arbeitgeber bei seinen
Kündigungserklärungen längere Kündigungsfristen von bis zu 7
Monaten einhalten. Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers vor der
Vollendung des 25. Lebensjahres werden allerdings bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt (§ 622 Abs.2 BGB).
Arbeitgeber, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, können
für sämtliche Arbeitsverhältnisse eine vierwöchige
Kündigungsfrist vertraglich vereinbaren (§ 622 Abs.5).
Beschäftigt ein Arbeitgeber auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, so
werden diese auch nur teilweise berücksichtigt, so daß eine Anwendung
von § 622 Abs.5 BGB auch in Betracht kommen kann, wenn ein Arbeitgeber mit
40 oder sogar mehr Teilzeitbeschäftigten Arbeitsverträge geschlossen
hat.
Während einer vereinbarten Probezeit von
höchstens 6 Monaten können Arbeitsverhältnisse mit einer Frist
von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs.3 BGB). Auch für
Aushilfsarbeitsverhältnisse von höchstens 3 Monaten Dauer können
kürzere als die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen
vereinbart werden (§ 622 Abs.5 BGB). Ungleich lange Kündigungsfristen
sind nach § 622 Abs.6 BGB nur zugunsten des Arbeitnehmers
zulässig.
Nach § 622 Abs.4 BGB sind die zum Schutze der
Arbeitnehmer bestehenden Mindestkündigungsfristen tarifdispositiv. Sie
können durch Tarifvertrag hinsichtlich Dauer und Unterscheidung zwischen
Arbeiter und Angestellte geändert werden. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages können die abweichenden tarifvertraglichen Vereinbarungen
auch für Nichtorganisierte vertraglich vereinbart
werden.
- Angabe eines
Kündigungsgrundes
Grundsätzlich
ist die Angabe eines Grundes für die Kündigung keine
Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz selbst
bei der außerordentlichen Kündigung in §§626 Abs.2 S.3 nur
eine Pflicht des Kündigenden vorsieht, dem anderen Teil auf dessen
Verlangen hin die Kündigungsgründe nachträglich mitzuteilen. Dies
ist auch auf die ordentliche Kündigung analog anzuwenden, soweit es um die
Gründe für eine soziale Rechtfertigung der Kündigung
geht.
- Anhörung des Betriebsrates
(§§102§Abs.1 BetrVG)
Vor
jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat anzuhören.
Eine Kündigung, die ohne die Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen
wurde, ist unwirksam. Das gleiche gilt, wenn der Betriebsrat nicht über
alle für die Kündigung bedeutsamen Umstände informiert wurde.
Für seine Äußerung hat der Betriebsrat eine Woche (ordentliche
Kündigung, §§102§Abs.2§S.1§BetrVG) bzw. drei Tage
(außerordentliche Kündigung, §§102§Abs.2
S.3§BetrVG) Zeit. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht,
so gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung
widersprechen (§ 102 Abs.3 BetrVG). Ein Widerspruch des Betriebsrates
hindert niemals die Wirksamkeit der Kündigung, der Arbeitgeber ist also auf
die Zustimmung nicht angewiesen. Allerdings eröffnet der Widerspruch des
Betriebsrates dem Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage die
Möglichkeit, die Kündigung alleine wegen des berechtigten
Widerspruches anzufechten, da allein dieser sie bereits nach § 1 Abs.2 S.2
und 3 KSchG sozial ungerechtfertigt macht. Außerdem hat der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen (§ 102 Abs.5
BetrVG).
Str. ist, ob eine Anhörung des Betriebsrates auch
dann nötig ist, wenn eine zunächst unwirksame außerordentliche
Kündigung später in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird.
Nach h.M. ist entscheidend, ob die Auslegung der Zustimmung des Betriebsrates
ergibt, daß auch die umgedeutete Kündigung von ihr erfaßt ist.
Das wird in der Regel der Fall sein, wenn die relevanten Gründe für
die Kündigung die gleichen bleiben, weil die ordentliche Kündigung
gegenüber der außerordentlichen Kündigung ein minus
darstellt.
- Weitere zivilrechtliche
Wirksamkeitsvoraussetzungen
Kündigungen
können auch unwirksam sein wegen
- Formmangel (§§ 125,
126, 127 BGB). Häufig wird in Tarifverträgen für Kündigungen
die Schriftform vorgesehen. Ist das nicht der Fall, so können sie formlos
(also auch mündlich) erfolgen. Ein Verstoß gegen die Klausel,
daß Kündigungen mit Einschreiben zu übersenden sind, führt
grundsätzlich nicht zu ihrer Unwirksamkeit.
- Gesetzesverstoß (§
134 BGB), z.B. die Kündigung wegen Gewerkschaftsbeitritts (Art.9 Abs.3 S.2
GG).
- Sittenwidrigkeit (§ 138
Abs.1 BGB). Eine Kündigung kann wegen ihres Motivs oder Zwecks sittenwidrig
und damit nichtig sein (z.B. Kündigung aus verwerflichen Motiven,
Racheakt).
- Verstoß gegen Treu und
Glauben (§ 242 BGB). Der Arbeitgeber hat z.B. bei der Einstellung den
Eindruck erweckt, es handele sich um eine Dauerstellung, oder der Arbeitgeber
hat einem Dritten versprochen, das Arbeitsverhältnis nicht zu kündigen
(schuldrechtliche
Kündigungsbeschränkung).
- Kündigung vor
Arbeitsaufnahme
Arbeitsverträge
können grundsätzlich auch schon vor dem vereinbarten Termin der
Arbeitsaufnahme (ordentlich oder außerordentlich) gekündigt werden.
Rechtsbeziehungen, die durch Kündigungen beendet werden sollen, bestehen
bereits ab Vertragsabschluß, nicht erst ab Arbeitsaufnahme. Die
Kündigungsfrist beginnt dann aber im allgemeinen erst mit dem Tage, an dem
die Arbeit hätte aufgenommen werden sollen.
2. Folgen der Kündigung
Die Kündigung allein führt nicht ohne weiteres
zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Trotz wirksamer Kündigung
gilt ein Arbeitsverhältnis nach § 625 BGB als auf unbestimmte Zeit
verlängert, wenn die Entlassung unterbleibt und kein Widerspruch erfolgt.
Außer der Gestaltungserklärung Kündigung, die auf eine
rechtliche Auflösung des Arbeitsvertrages abzielt, ist deshalb auch noch
die Abwicklung und die tatsächliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erforderlich. Nach der Kündigung und bis zur
Beendigung der Abwicklung durch Ausscheiden des Arbeitnehmers bestehen die
beiderseitigen Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
grundsätzlich unverändert fort. Während der Kündigungsfrist
besteht z.B. weiterhin ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Er
entfällt nur bei Unzumutbarkeit der Beschäftigung wegen
entgegenstehender überwiegender und schutzwürdiger Interessen des
Arbeitgebers. Neben den fortbestehenden Vertragspflichten entstehen aber
Abwicklungspflichten als zusätzliche Nebenpflichten
(s.o.).
III. Außerordentliche Kündigung (§ 626)
1. Voraussetzungen
Nach §§626 Abs.1 kann das
Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden, wenn für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Grund vorliegt und eine umfassende
Abwägung aller Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt,
daß die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht
mehr zumutbar ist. § 626 Abs.1 ist zwingendes Recht, kann also weder durch
Tarif- noch durch Individualvertrag abbedungen oder erweitert
werden.
Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber
sind
- ein wichtiger
Grund
- Überwiegen der Interessen
des Arbeitgebers an der Beendigung
- Abmahnung
- kein Ausschluß der
außerordentlichen
Kündigung
- Wichtiger Grund (§§626
Abs.1)
Da der „wichtige
Grund“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, wird das Vorliegen dieser
Tatbestandsvoraussetzung (in Anlehnung an die ordentlichen
Kündigungsgründe) an individuelle Gesichtspunkte geknüpft. Ein
solch wichtiger Grund ist im Regelfall bei schwerwiegender Verletzung
vertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer gegeben. Dies wird allgemein in
folgenden Fällen bejaht:
- Entzug der
Aufenthaltserlaubnis
- erhebliche krankheitsbedingte
Fehlzeiten (soweit es sich um eine ansteckende Krankheit handelt und der
Arbeitnehmer nicht ordentlich kündbar ist)
- bei dauerhafter (auch
unverschuldeter) Arbeitsunfähigkeit
- beharrliche
Arbeitsverweigerung / Nichterscheinen zur Arbeit
- Beteiligung am wilden Streik
(u.U. auch herausgreifende Kündigung bei Vorliegen von sachlich
gerechtfertigten Gründen möglich)
- gravierende Schlechtleistung,
wobei zu berücksichtigen ist, daß der Arbeitnehmer wegen der
höchstpersönlichen Leistungspflicht (§§613) nur zu der
Leistungsqualität verpflichtet ist, die er bieten kann.
- strafbare Handlungen gegen den
Arbeitgeber (z.B. unbegründete Anzeige)
- Annahme von
Schmiergeldern
- Stillegung eines
Betriebes
- Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des
Arbeitnehmers
Liegt ein wichtiger Grund
für die außerordentliche Kündigung vor, so ist die
Kündigung dennoch erst dann wirksam, wenn eine umfassende Abwägung der
Interessen der Parteien ergibt, daß die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist. In die
Abwägung sind z.B. folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:
- Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Die außerordentliche Kündigung
kommt nur als ultima ratio in Betracht. Vorher muß der Arbeitgeber im
Rahmen des Zumutbaren und Möglichen versuchen, den wichtigen Grund durch
andere Maßnahmen wie z.B. eine Abmahnung, Versetzung an einen anderen
Arbeitsplatz, Änderungskündigung zu beseitigen.
- (bei Vertragsverletzungen) Die
Schwere des Verschuldens des Arbeitnehmers, die Art der Verfehlung und die
Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich ist auch eine außerordentliche
Kündigung bei schuldlosem Fehlverhalten denkbar, jedoch müssen hier
ganz außergewöhnliche Gründe auf Arbeitgeberseite die
Kündigung rechtfertigen; insbesondere muß der Arbeitnehmer mehrfach
abgemahnt worden sein.
- Unzumutbarkeit einer
ordentlichen Kündigung (z.B. wegen Abwarten der ordentlichen
Kündigungsfristen, Ausschluß der ordentlichen
Kündigung).
- Die Dauer der
störungsfreien Betriebszugehörigkeit
- Das Lebensalter des
Arbeitnehmers und seine Aussichten, auf dem Arbeitsmarkt wieder eine
Beschäftigung zu finden.
- Ausschluß der außerordentlichen
Kündigung
Die
außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist in folgenden
Fällen ausgeschlossen:
- Verstoß gegen das
ultima-ratio-Prinzip, insbesondere ohne vorherige Abmahnung. Eine derartige
Abmahnung muß drei Funktionen erfüllen: Die „Hinweisfunktion"
(Hinweis auf ein bestimmtes Fehlverhalten; nur wegen dieses oder artverwandten
Fehlverhaltens darf eine spätere Kündigung ausgesprochen werden), die
„Ermahnungsfunktion" sowie die „Warnfunktion" (Androhung von
Konsequenzen für den Wiederholungsfall).
- Nach §§626 Abs.2 S.1
muß die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden
(Erklärungsfrist), nachdem die im konkreten Fall kündigungsbefugte
Person sichere Kenntnis von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen
erhält. Die Zweiwochenfrist ist gehemmt, solange der
Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des
Kündigungssachverhalts erforderlichen und nach pflichtgemäßem
Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile
tatsächlich durchführt (z.B. strafrechtliches Ermittlungsverfahren).
Nur bei Dauertatbeständen (z.B. fortdauernder Arbeitsverweigerung oder
Nichtzahlung des Arbeitslohns) reicht es aus, wenn der wichtige Grund
während der letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung noch
fortbestanden hat.
- Auf Verlangen des anderen
Teils muß der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt werden.
Innerhalb der Zweiwochenfrist können auch noch weitere Gründe
nachgeschoben werden.
- Die Unwirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung muß innerhalb einer
dreiwöchigen Ausschlußfrist gerichtlich geltend gemacht werden
(§ 13 Abs.1 S.2 KSchG). Außerordentliche Kündigungen können
Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Kündigenden oder des
Kündigungsempfängers begründen (§ 628 BGB).
- Ferner ist die Kündigung
nach §§242 ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
verziehen hat (Verbot des venire contra factum proprium).
- Die Kündigung ist
unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht angehört worden ist (§ 102 Abs.1
S.3 BetrVG). Gem. § 102 Abs.1 S.1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder
Kündigung zu hören. Desweiteren hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat
die Gründe für die Kündigung mitzuteilen (§ 102 Abs.1 S.2).
Der Betriebsrat hat innerhalb der 3-Tages-Frist des § 102 Abs.2 S.3 seine
Bedenken gegen die Kündigung anzumelden. Äußert er sich
innerhalb dieser Frist nicht, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zur
Kündigung.
3. Sonderformen der Kündigung
- Verdachtskündigung
Bereits
der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den Arbeitgeber (oder
Arbeitskollegen) oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung
können einen wichtigen Grund iSv. §§626§Abs.1 darstellen
(sog. Verdachtskündigung). Zulässigkeitsvoraussetzungen von
Verdachtskündigungen sind im allgemeinen:
- Es muß sich um eine
schwerwiegende Verfehlung handeln (v.a. Straftaten wie Diebstahl und
Unterschlagung).
- Vorliegen von objektiven
Tatsachen, die den Verdacht erhärten
- Arbeitgeber muß alles
getan haben, um den Verdacht aufzuklären (insbesondere Anhörung des
Arbeitnehmers). Die Erklärungsfrist beginnt erst mit Abschluß der
Sachverhaltsaufklärung.
- Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung aufgrund nachhaltiger Störung des
Vertrauensverhältnisses durch die Verdachtssituation
- umfassende
Interessenabwägung (s.o.)
Zudem
kann sich, wenn sich im Nachhinein die Unbegründetheit des Verdachts
herausstellt, trotz wirksamer Verdachtskündigung ein
Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers aus fortwirkender
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
ergeben.
- Druckkündigung
Bei
der sog. Druckkündigung liegt der wichtige Grund für die
Kündigung darin, daß auf den Arbeitgeber von dritter Seite Druck
ausgeübt wird, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen. Dies
begründet grundsätzlich ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers
an der Kündigung. Liegt ein Kündigungsgrund jedoch nicht vor, dann ist
die Kündigung nur wirksam, wenn der Druck besonders groß ist und sich
der Arbeitgeber zuerst schützend vor den Arbeitnehmer gestellt hat (vgl.
auch BAG NZA 1996, 581).
- Änderungskündigung
Das
Kündigungsschutzgesetz hat als zentrales Anliegen den existentiellen Schutz
des Arbeitsplatzes. Dieser Schutz ist aber nicht ausreichend, weil der
Arbeitnehmer auch innerhalb eines Unternehmens versetzt werden könnte (z.B.
ein Abteilungsleiter zum Hausmeister). Es besteht deshalb auch ein inhaltlichen
Schutz auf die konkrete Arbeit.
- Die Änderungskündigung ist eine bedingte
(ordentliche oder außerordentliche) Kündigung, mit der als
Alternative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dessen Fortsetzung zu
anderen Bedingungen angeboten wird. Es handelt sich also um eine
Doppelerklärung des Arbeitgebers, da zum einen ein anderer Arbeitsinhalt
angeboten wird und zum anderen eine bedingte Kündigung ausgesprochen wird.
Die Änderungskündigung ist als bedingte Kündigung ausnahmsweise
zulässig, weil es sich um eine Potestativbedingung handelt (d.h. es ist
allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängig, ob die Bedingung eintritt).
Sie erfaßt aber das Arbeitsverhältnis als Ganzes, denn eine
Teilkündigung, d.h. die auf einzelne Punkte beschränkte
Kündigung, ist nicht möglich. Keine Änderungskündigung ist
der Widerruf von Zusatzaufgaben und der Wegfall der dafür gewährten
Zulagen, wenn der Arbeitgeber sich die einseitige Änderung vorbehalten hat
(Widerrufsvorbehalt) und die Ausübung nicht zu einer Umgehung des
Kündigungsschutzes führt.
- Auch eine Änderungskündigung muß den
Voraussetzungen des § 1 Abs.2 S. 1-3 KSchG genügen und kann damit nur
mit personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt
werden, z.B.
- Arbeitgeber möchte
Gegenleistungen bei gleichbleibender Leistung des Arbeitnehmers ändern.
Grundsätzlich gilt jedoch, daß die Arbeitsverträge so
ausgeführt werden müssen wie sie geschlossen worden sind (pacta sunt
servanda). Deshalb ist Voraussetzung, daß die Geschäftsgrundlage
für die bisherigen Gegenleistungen weggefallen sein muß.
- Arbeitgeber möchte
Leistungsbedingungen des Arbeitnehmers verändern, insb. Umstrukturierung
des Unternehmens (meistens aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen). Dies
führt zu einem Konflikt zwischen Arbeitsrecht und Verfügungsgewalt des
Unternehmens (unternehmerische Prärogative, Art. 14 GG). Die
Änderungen sind jedoch gerechtfertigt, wenn sie sich zwingend aus der
Umstrukturierung ergeben; eine gerichtliche Kontrolle erfolgt nur hinsichtlich
Willkür, Böswilligkeit, etc.
- Möglichkeiten des Arbeitnehmers:
- Annahme der Änderung mit
der Folge, daß ein wirksamer Änderungsvertrag geschlossen
wurde.
- Ablehnung der Änderung
mit der Folge, daß die Bedingung der Beendigungskündigung
erfüllt wurde, d.h. der Arbeitgeber kann ohne weitere Erklärung dem
Arbeitnehmer kündigen. Dagegen kann dieser Kündigungsschutzklage
erheben. Im Verfahren prüft das Gericht die soziale Rechtfertigung der
Änderung. War diese nicht gerechtfertigt, dann durfte der Arbeitnehmer
ablehnen und die Kündigung ist unwirksam.
- Annahme der Änderung
unter dem Vorbehalt, daß diese sozial gerechtfertigt ist und der
Maßgabe, daß dies gerichtlich überprüft wird. Dafür
steht dem Arbeitnehmer gem. §§2 S.1 KSchG die Möglichkeit der
Änderungsschutzklage zur Verfügung, mit der sich der Arbeitnehmer
nicht gegen die Kündigung wendet, sondern gegen die Vertragsänderung.
Voraussetzung für diese Änderungsschutzklage ist, daß der
Arbeitnehmer bei Ablauf der Kündigungsfrist (bei außerordentlicher
Kündigung also unverzüglich), spätestens aber innerhalb von 3
Wochen nach Zugang der Kündigung den Vorbehalt der Sozialwidrigkeit der
Änderungskündigung ausspricht. Ansonsten wird die Wirksamkeit der
Änderung fingiert (§ 7 KSchG). Auf die Frist ist nach h.M. § 5
KSchG analog anwendbar. Erweist sich die Änderungskündigung als
sozialwidrig, so gelten die alten Arbeitsbedingungen in jedem Fall fort. Bis zur
Entscheidung über die Kündigungsschutzklage gegen eine
Änderungskündigung ist der Arbeitnehmer zur Weiterarbeit zu den
geänderten Arbeitsbedingungen
verpflichtet.
- Massenentlastungen
Der
Arbeitgeber ist gem. § 17 Abs.1 KSchG verpflichtet, wenn er innerhalb von
30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitgebern entläßt, dem
Arbeitsamt Anzeige zu erstatten. Gleichzeitig ist der Betriebsrat zu informieren
(§ 17 Abs.2 KSchG). Die Entlassungen werden jedoch ohne Zustimmung des
Landesarbeitsamtes nicht vor Ablauf eines Monats wirksam. Den Entlassungen
stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom
Arbeitgeber veranlaßt werden.
IV. Befristete Arbeitsverhältnisse
Zulässige und wirksam zustandegekommene befristete
Arbeitsverhältnisse enden nach § 620 Abs.1 BGB mit Ablauf der Zeit,
für die sie eingegangen worden sind. Sie können grundsätzlich
nicht durch eine ordentliche, wohl aber durch eine außerordentliche
Kündigung beendet werden. Auch für befristete Arbeitsverhältnisse
kann allerdings vertraglich vereinbart werden, daß während ihres
Bestehens ordentliche Kündigungen möglich sein sollen. Da aber durch
Abschluß der in § 620 Abs.1 BGB vorgesehenen Zeitverträge die
Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden können, sind befristete
Arbeitsverträge nur zulässig, wenn
- sie aufgrund spezieller
gesetzlicher Regelungen ausdrücklich zugelassen worden sind
oder
- durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt werden können
(BAG)
Ansonsten werden befristete
Verträge wie unbefristete Verträge behandelt.
1. Spezialgesetzlich zugelassene Befristungsabreden
Aufgrund der Neuregelung des
Beschäftigungsförderungsgesetzes sind seit 1. Oktober 1996 und bis zum
31. Dezember 2000 Befristungen von Arbeitsverträgen bis zur
Höchstdauer von zwei Jahren zulässig (§§1 Abs.1 BeschFG).
Dies gilt bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch für
aneinandergereihte befristete Arbeitsverträge (Kettenarbeitsverträge).
Mit Arbeitnehmern, die bei Vertragsschluß bereits das 60. Lebensjahr
vollendet haben, können beliebige Befristungen ihrer
Arbeitsverhältnisse vereinbart werden (§ 1 Abs.2 BeschFG). Ein neues
Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn zwischen dem alten und dem
neuen Arbeitsverhältnis ein innerer Zusammenhang bzw. ein enges zeitliches
Verhältnis besteht (§ 1 Abs.3 BeschFG). Dies wird i.d.R. vermutet,
wenn der gleiche Arbeitnehmer nicht länger als vier Monate aus dem alten
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Von den Bestimmungen des § 1
BeschFG kann nicht aufgrund tarifdispositven Rechts abgewichen werden (anders
für Zweiten Abschnitt nach § 6 BeschFG). Strittig ist, ob auch ein
sachlicher Grund für eine Abweichung durch Tarifvertrag von § 1
BeschFG bestehen muß.
Sonderregelungen gelten nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz für die Vertretung während der Dauer der
Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer
eines Erziehungsurlaubs. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist dann
gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung für Zeiten eines
Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs
oder einer Arbeitsfreistellung zur Kinderbetreuung bis zu einem
kalendermäßig bestimmten Endtermin eingestellt wird (§ 21
BErzGG). Eine Zweckbefristung zur Vertretung einer schwangeren Arbeitnehmerin
während der Dauer der Mutterschutzfrist und eines sich eventuell
anschließenden Erziehungsurlaubs ist aber nach § 21 Abs.3 BErzGG
unwirksam.
Ein Befristung ist nach § 14 BBiG auch bei
Ausbildungsverhältnissen zulässig. Die Vertragsbeziehung ist immer
zweckbefristet und endet mit Ablauf der
Ausbildung.
2. Sachlich gerechtfertigte Befristungen
Neben den spezialgesetzlichen Regelungen können
sich zahlreiche gesetzliche Befristungsmöglichkeiten durch Richterrecht
ergeben, wenn eine Befristung von länger als zwei Jahren angestrebt wird
(§§1 Abs.4 BeschFG) und sachlich gerechtfertigt ist. Als sachlich
gerechtfertigt und nicht mißbräuchlich werden folgende
Befristungsabreden beurteilt:
- bei einem nur
vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften (z.B. bei
Großbaustellen, wobei der Bestand eines sachlichen Grundes bei
Abschluß des befristeten Arbeitsvertrags vorliegen muß)
- bei Aushilfen (infolge eines
Ausfalls des Stammarbeitnehmers). Problematisch ist, wenn der Stammarbeitnehmer
überhaupt nicht mehr zurückkommt. Ein sachlicher Grund für eine
Befristung liegt dann nur vor, wenn bei Abschluß des Arbeitsvertrages
feststand, daß der Arbeitsplatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr
bestehen soll (BAG NZA 1998, 1279).
- bei
Saisonarbeitskräften
- bei wissenschaftlichen
Mitarbeitern von Fraktionen im Landtag
- bei
Probearbeitsverhältnissen, d.h. ein befristetes Arbeitsverhältnis mit
Option einer unbefristeten Weiterbeschäftigung, das dann auch nicht
ordentlich gekündigt werden kann (Unterscheide jedoch ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis mit Probezeit
à § 622
Abs.3: Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen)
- bei Studenten, die ihre
Erwerbstätigkeit immer wieder den Erfordernissen ihres Studiums
anpassen
- wenn nach Ablauf der
Befristung ein Auszubildender den Arbeitsplatz übernehmen
soll
Rechtlich bedenklich sind dagegen
sogenannte Kettenarbeitsverträge, d.h. aneinandergereihte
Zeitverträge. Anzuerkennen und damit zulässig sind sie aber, wenn
wichtige Gründe für ihren Abschluß bestehen. Für den
letzten der nacheinander abgeschlossenen Zeitverträge muß dann die
Befristung und deren Dauer durch einen sachlichen, anerkennenswerten Grund
gerechtfertigt
sein.
3. Altersbefristungen
Zulässig sind Befristungen von
Arbeitsverhältnissen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs
des Arbeitnehmers. In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder
Tarifverträgen wird häufig eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters (58, 60,
62 Jahre) vorgesehen, weil Arbeitsverhältnisse nicht automatisch bei
Erreichen des Rentenalters enden (s.o.). Ab 1994 wird gem. § 41 Abs.4 S.3
SGB VI fingiert, daß eine Vereinbarung über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vor Vollendung des 65.
Lebensjahres „dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des
65. Lebensjahres abgeschlossen" gilt.
4. Bestandsschutz befristeter Arbeitsverhältnisse
Sogenannte Zweckbefristungen von unbestimmter Dauer
(z.B. für die Dauer der Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers) beenden das
Arbeitsverhältnis nicht automatisch bei Wegfall des Zwecks (z.B. der
Krankheitsvertretung). Das befristete Arbeitsverhältnis endet vielmehr erst
nach Ablauf einer gewissen Auslauffrist. Seit der Novellierung des BeschFG
muß die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede innerhalb von drei Wochen
nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses gerichtlich
geltend gemacht werden (§ 1 Abs.5 BeschFG). Arbeitnehmer können also
nicht mehr geltend machen, daß die Befristung unwirksam ist und ihr
Arbeitsverhältnis fortbesteht, wenn sie nicht rechtzeitig
Feststellungsklage erheben, daß ihr Arbeitsverhältnis über den
vorgesehenen Endtermin hinaus
fortbesteht.
V. Kündigungsschutzklage
1. Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Erfolg einer
Kündigungsschutzklage nach dem KSchG sind:
- Anwendbarkeit des KSchG
(§§§23 Abs.1, 14§KSchG, s.o.)
- Rechtzeitige Klageerhebung
(§ 4 S.1 KSchG)
- Keine soziale Rechtfertigung
der Kündigung (§ 1 Abs.2 KSchG, s.o.)
- Anwendbarkeit des KSchG (§§§23 Abs.1,
14§KSchG, s.o.)
Das KSchG ist
anwendbar auf alle Arbeitnehmer, die die folgenden beiden Kriterien
erfüllen:
- Der Betrieb, in dem er
beschäftigt ist, beschäftigt regelmäßig mindestens sechs
Vollzeitarbeitnehmer (geändert zum 1.1.1999), wobei Azubis nicht
mitgezählt werden. Es kommt nicht auf die zufällige aktuelle Zahl von
Arbeitnehmern an, sondern auf die übliche bisherige und zu erwartende
zukünftige Anzahl (Gesamtbetrachtung).
- Der Arbeitnehmer muß im
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mindestens sechs Monate in diesem
Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sein. Die Rspr. läßt dabei
auch kurzzeitige Unterbrechungen noch zu, wenn zwischen beiden
Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Der
allgemeine Kündigungsschutz ist mit geringen Modifikationen auch auf
leitende Angestellte anwendbar (vgl. §§14§Abs.2§KSchG), aber
nicht auf Organe von Gesellschaften, weil diese mangels Dienstvertrages keine
Arbeitnehmer sind (vgl.
§§14§Abs.1§KSchG).
- Rechtzeitige Klageerhebung (§ 4 S.1
KSchG)
Gem.
§§4§S.1§KSchG kann die mangelnde soziale Rechtfertigung der
Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
geltend gemacht werden (Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB);
andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7
KSchG, Präklusion), wenn sie nicht auch noch aus einem anderen Grunde als
wegen Sozialwidrigkeit rechtsunwirksam ist (§ 13 Abs.3 KSchG). Eine
Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt die
Frist versäumt hat. Nach h.M. muß der Arbeitnehmer sich das
Verschulden seines Rechtsanwalts analog §§85§Abs.2§ZPO
zurechnen lassen.
Eine Belehrung des Arbeitnehmers über diese Frist
und die Folgen ihres Ablaufs braucht der Arbeitgeber nicht vorzunehmen. Nur in
seltenen Ausnahmefällen können die Arbeitsgerichte auch noch
verspätete Kündigungsschutzklagen zulassen (§ 5 KSchG). Auch
gegen eine erneute und jede weitere Kündigung des Arbeitgebers muß
der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist erneut eine
Kündigungsschutzklage erheben. Auf den Kündigungsschutz kann auch
verzichtet werden. Der dazu erforderliche Klageverzichtsvertrag kann durch
Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung geschlossen werden, ohne daß diese
Wirkung einer Ausgleichsquittung dem Arbeitnehmer immer klar sein
wird.
Demgegenüber kann sich ein Arbeitnehmer auf die
Unwirksamkeit einer Kündigung auf Grund von §§613a Abs.4 BGB,
§ 102 Abs.1 S.2 BetrVG und anderer gesetzlicher Regelungen ohne Beachtung
dieser Dreiwochenfrist berufen.
- Keine soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1
Abs.2 KSchG, s.o.)
Eine ordentliche
Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn ein
- personenbezogener
Rechtfertigungsgrund oder
- verhaltensbezogener
Rechtfertigungsgrund oder
- betrieblicher
Rechtfertigungsgrund oder
- absoluter
Ungerechtfertigkeitsgründe des § 1 Abs.2 S.2
KSchG
vorliegt. Die allgemeine
Rechtfertigung für die Kündigung wird darin gesehen, daß
für die Zukunft keine gedeihliche Zusammenarbeit zu erwarten ist
(Prognoseprinzip). Allerdings müssen die Gründe zum Zeitpunkt der
Kündigung vorliegen (Fixierungsprinzip). Nicht möglich ist also,
daß sich der Arbeitgeber auf Gründe beruft, die erst während der
Kündigungsfrist entstehen. Stets ist aber nach dem ultima-ratio-Prinzip zu
prüfen, ob die Kündigung nicht durch eine Umschulung oder die
Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Betrieb abgewendet werden kann und es
muß eine Gesamtabwägung aller Umstände vorgenommen
werden.
- Personenbezogene
Kündigung
Gründe in der Person
des Arbeitnehmers sind beispielsweise
- die mangelnde geistige oder
körperliche Eignung für den konkreten Arbeitsplatz
- der Wegfall der
Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Arbeitnehmer
- falsches
außerbetriebliches Verhalten (z.B. private alkoholisierte Autofahrt eines
Berufskraftfahrers)
- keine Ausführung der
Tätigkeit wegen Gewissensgründen (aber strenge Kriterien wegen Art.4
GG)
- Büßt ein
Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend die Fähigkeit oder Eignung zur
ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung ein, so kann das eine
personenbedingte Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn ihn daran kein
Verschulden trifft (z.B. Krankheit, Führerscheinentzug, Verdacht einer
strafbaren Handlung).
- Das Erreichen des Rentenalters
für sich genommen kann keine personenbedingte Kündigung eines
Arbeitnehmers rechtfertigen (§ 41 Abs.4 SGB
VI).
- Verhaltensbezogene
Kündigung
Typische Gründe im
Verhalten eines Arbeitnehmers, die seine Kündigung rechtfertigen
können sind etwa
- Pflichtverletzungen (auch
unverschuldete)
- Unverträglichkeit
- Unhöflichkeit
- Unpünktlichkeit
- zahlreiche
Lohnpfändungen
- Verstöße gegen die
betriebliche Ordnung
- strafbare Handlungen im
Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis.
Aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird abgeleitet, daß vor
einer verhaltensbedingten Kündigung jedenfalls bei einem steuerbaren
Fehlverhalten grundsätzlich erst einmal durch eine Abmahnung gerügt
werden muß (ultima-ratio-Prinzip). Schließlich muß auch hier
eine umfassende Gesamtabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers
an dessen Fortsetzung stattfinden.
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebliche Erfordernisse i.S.v. §§1 Abs.2 S.1
KSchG sind inner- oder außerbetriebliche Umstände, die einer
Weiterbeschäftigung des konkreten Arbeitnehmers entgegenstehen. Darunter
fallen Rationalisierungsmaßnahmen ebenso wie ein Auftragsrückgang
oder das Ausbleiben von Krediten. Außerbetriebliche Umstände
bedürfen in der Regel erst einer unternehmerischen Entscheidung des
Arbeitgebers, um Auswirkungen auf einen Arbeitsplatz zu haben. Diese
Entscheidung liegt aber in der alleinigen Entscheidungsmacht des Unternehmers
(schon wegen Art.§14§Abs.1§GG) und kann daher vom Arbeitsgericht
nicht nachgeprüft werden.
- Es bleibt dabei dem Unternehmer überlassen, wie er
sein Unternehmensziel möglichst kostengünstig und
zweckmäßig verfolgt. Beschließt also der Unternehmer, einen
Betrieb stillzulegen, so liegt ein dringender betrieblicher Grund für die
Kündigung aller Arbeitnehmer in diesem Betrieb vor, ohne daß es auf
eine Sozialauswahl ankäme. Nur offenbar unsachliche, unvernünftige
oder willkürliche Umstrukturierungen können betriebsbedingte
Kündigungen nicht rechtfertigen. Der Arbeitgeber muß aber die
Tatsachen, die seine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen sollen, so
darlegen, daß sie gegebenenfalls vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen
bestritten und vom Arbeitsgericht darauf überprüft werden können,
ob sie nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind.
Jedoch ist stets zu prüfen, ob andere, weniger einschneidende
Maßnahmen (Kurzarbeit, Überstundenabbau) die unternehmerische
Entscheidung ebenso gut umsetzen können; andernfalls ist die Kündigung
nicht dringend erforderlich. Schließlich darf keine andere
Möglichkeit der Beschäftigung im Betrieb oder Unternehmen gegeben
sein, wobei auch Umschulungen sowie die Zulässigkeit einer
Änderungskündigung als kleinere Übel zu berücksichtigen
sind.
- Sozialauswahl: Bei betriebsbedingter Kündigung
müssen im Rahmen der Sozialauswahl nach §§1 Abs.3 S.1 KSchG alle
Arbeitnehmer, die gegeneinander ausgetauscht werden können, nach sozialen
Gesichtspunkten miteinander verglichen werden. Die bis 1996 in § 1 Abs.3
KSchG verwendete Generalklausel der nicht ausreichenden Beachtung sozialer
Gesichtspunkte bei der Auswahl, welchen Arbeitnehmern gekündigt werden
soll, hat der Gesetzgeber mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz von
1996 durch die drei Kriterien
- Dauer der
Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten des
Arbeitnehmers
ersetzt und damit zugleich
präzisiert. Die erforderliche Sozialauswahl kann der Arbeitgeber nicht
umgehen, indem er zuerst die verbleibenden Arbeitsplätze ohne Beachtung
sozialer Gesichtspunkte besetzt und erst danach den nicht übernommenen
Arbeitnehmern kündigt.
Austauschbar sind solche Arbeitnehmer aus dem gleichen
Betrieb, die bei gleicher Qualifikation (horizontale Vergleichbarkeit)
ordentlich kündbar sind. Das Angebot des Arbeitnehmers, auch eine niedriger
qualifizierte Tätigkeit auszuüben und damit auch mit niedriger
qualifizierten Arbeitnehmern verglichen zu werden (vertikale Vergleichbarkeit),
ist nach h.M. unbeachtlich, da es sonst zu einem Verdrängungswettbewerb zu
Lasten der weniger qualifizierten Arbeitnehmer käme. Grundsätzlich hat
der Arbeitgeber jedoch einen Beurteilungsspielraum (vgl. auch Austausch Vater
gegen Sohn, BAG NZA 1996, 473).
Seit der Neufassung von § 1 Abs.3 S.2 KSchG
brauchen aber diejenigen Arbeitnehmer nicht mehr in die Auswahlentscheidung
einbezogen zu werden, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer
Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer
ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen
Interesse liegt. Dafür trägt er jedoch die Beweislast. Andererseits
darf bei der sozialen Auswahl der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Rente
wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht berücksichtigt
werden (§ 41 Abs.4 SGB VI). Die Beweislast für eine ungerechtfertigte
ordentliche Kündigung trägt der Arbeitnehmer (§ 1 Abs.3 S.3
KSchG)
- Exkurs: Kollektivrechtliche Vereinbarungen
über einen sozialverträglichen Personalabbau in Betriebsvereinbarungen
oder Tarifverträgen haben durch die Neuregelung in § 1 Abs.4 und 5
KSchG wesentlich an Bedeutung gewonnen. Unter Verkürzung des individuellen
Rechtsschutzes gegenüber Kündigungen durch Zurückstellung der
konkreten Situation einzelner Betroffener können kollektivrechtliche
Vereinbarungen über die Bewertung der sozialen Gesichtspunkte im Interesse
größerer Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit von den
Arbeitsgerichten nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden
(§§1 Abs.4 KSchG). Sind in einem Interessenausgleich zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Betriebsänderung i.S.v. §
111 ff. BetrVG Arbeitnehmer benannt, deren Arbeitsverhältnisse
gekündigt werden sollen, so wird vermutet, daß ihre Kündigung
durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Das Arbeitsgericht kann
die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers dann ebenfalls nur noch auf grobe
Fehlerhaftigkeit überprüfen (§§1 Abs.5
KSchG).
2. Entscheidungsalternativen
- Klageabweisung bei wirksamer
Kündigung: Das rechtzeitig angerufene Arbeitsgericht kann die
ausgesprochene Kündigung als wirksam beurteilen. Dann wird die Klage des
Arbeitnehmers abgewiesen, und das Arbeitsverhältnis endet oder hat schon
vor der gerichtlichen Entscheidung mit Ablauf der Kündigungsfrist geendet.
Hatte der Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht
(s.u.), so endet auch das Weiterbeschäftigungsverhältnis. War die
Kündigung wirksam, so steht dem betroffenen Arbeitnehmer kein Anspruch auf
eine Abfindung zu.
- Gerichtliche Feststellung der
Unwirksamkeit: Stellt das Arbeitsgericht dagegen fest, daß die
Kündigung unwirksam ist, so hat der Arbeitnehmer unter den in § 615
S.1 BGB genannten Voraussetzungen Anspruch auf sein Arbeitsentgelt für die
Zeit seit seiner Entlassung, auf das er sich die in § 11 Nrn. 1-3 KSchG
genannten Leistungen anrechnen lassen muß. §§11§KSchG ist
trotz des nicht völlig identischen Wortlauts eine inhaltsgleiche
Sonderregelung zu § 615 S.2 BGB. Der entlassene Arbeitnehmer muß sich
also grundsätzlich auch dann bemühen, eine andere Tätigkeit zu
finden, wenn er die Kündigung für unwirksam hält. Durch die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird allerdings die Verjährung
der rückständigen Lohnzahlungsansprüche nicht unterbrochen oder
gehemmt, so daß sie unabhängig von einer anhängigen
Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden müssen.
- Beendigungserklärung bei
Fortbestand: Ist der Arbeitnehmer nach seiner Entlassung ein neues
Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er sich nach gewonnenem
Kündigungsschutzprozeß gemäß § 12 KSchG innerhalb
einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch einfache Erklärung aus
seinem nach der arbeitsgerichtlichen Entscheidung fortbestehenden alten
Arbeitsverhältnis lösen. Sein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem
alten Arbeitsverhältnis besteht dann nur für den Zeitraum von der
Entlassung bis zum Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis (§ 12 S.3
KSchG). Will der Arbeitnehmer das alte Arbeitsverhältnis fortführen,
kann er aber das nach der fristlosen Kündigung begründete neue
Arbeitsverhältnis nicht sofort beenden, so bleiben die beiderseitigen
Hauptpflichten aus dem fortbestehenden alten Arbeitsverhältnis bis zur
schnellstmöglichen Beendigung des neuen suspendiert.
- Auflösungsurteil: Das
Arbeitsgericht kann nicht nur die Beendigung oder den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses feststellen; es kann auch durch Gestaltungsurteil das
durch die sozialwidrige Kündigung gerade nicht beendete
Arbeitsverhältnis auflösen, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das
beantragen. Nach § 9 Abs.1 S.1 KSchG ist einem entsprechenden Antrag des
Arbeitnehmers stattzugeben, wenn ihm die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Wesentlich strenger sind die
Anforderungen, wenn der Arbeitgeber die Auflösung beantragt. Dann
müssen nach § 9 Abs.1 S.2 KSchG Gründe vorliegen (= vom
Arbeitgeber bewiesen werden), die eine den Betriebszwecken dienliche weitere
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
Löst das Gericht auf Antrag einer Partei das Arbeitsverhältnis auf, so
hat es zugleich den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen (vgl.
§ 10
KSchG).
VI. Weiterbeschäftigungsanspruch
1. Begründung des Anspruchs
Es ist problematisch, ob ein Arbeitnehmer während
eines laufenden Prozesses um die Wirksamkeit einer Kündigung (oder einer
Befristung) des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorläufige
Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung hat. Der
Weiterbeschäftigungsanspruch kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
nach §§940§ZPO geltend gemacht werden; möglich ist aber auch
eine kumulative Klagehäufung mit der Kündigungsschutzklage (vgl.
§§102 Abs.5 BetrVG) nach §§260§ZPO, da über den
Weiterbeschäftigungsanspruch nach §§301§ZPO vorab durch
Teilurteil entschieden werden kann.
Nach der Auffassung des BAG gilt dies jedoch jedenfalls
dann allgemein, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam oder der
Arbeitnehmer schon in der ersten Instanz gewonnen hat (BAG (GS) NJW 1985, 2968).
Entscheidend sind danach zunächst die Erfolgsaussichten der
Kündigungsschutzklage: Ist sie offensichtlich unbegründet, besteht
kein Weiterbeschäftigungsanspruch, bei offensichtlicher Begründetheit
dagegen schon. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung
zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen
Beschäftigung und dem Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht
mehr in seinem Betrieb zu dulden und ihn insbesondere nicht mehr zu bezahlen,
erforderlich.
2. Folgen bei Nichtbestehen
Besteht kein Weiterbeschäftigungsanspruch i.S.v.
§ 102 Abs.5 BetrVG, so kann jedoch auch der arbeitsrechtliche
Beschäftigungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers fortbestehen, falls
die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam war. Darüber
wird aber im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits erst dann endgültig
entschieden, wenn das Urteil des Gerichts rechtskräftig geworden ist. Der
gekündigte und entlassene Arbeitnehmer kann allerdings seine
Beschäftigung (ohne Lohnanspruch!) schon vor der häufig erst nach
längerer Zeit ergehenden rechtskräftigen Entscheidung über seine
Kündigungsschutzklage durchsetzen. Praktisch kommt das vor allem dann in
Betracht, wenn er mit seiner Kündigungsschutzklage in erster Instanz
erfolgreich war und die übergeordneten Gerichte (LAG, BAG) den Rechtsstreit
anders entscheiden und seine Kündigungsschutzklage abweisen. Dann bestand
für die von ihm erzwungene Beschäftigung keine arbeitsvertragliche
Grundlage und das Weiterbeschäftigungsverhältnis endet mit der
Rechtskraft des die Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils (§ 102
Abs.5 S.1 BetrVG).
3. Folgen für Entgeltpflicht
Inwieweit dem Arbeitnehmer für die geleistete
Arbeit ein Lohn zusteht, hängt zunächst vom Ausgang des
Kündigungsschutzprozesses ab:
- Ergibt dieser, daß das Arbeitsverhältnis die
ganze Zeit fortbestanden hatte, so ergibt sich der Lohnzahlungsanspruch
unmittelbar aus diesem.
- Wird aber festgestellt, daß das
Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, so ist str., ob zugunsten des
Arbeitnehmers die Grundsätze vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis
anzuwenden sind oder nicht:
- Nach der Rspr. des BAG (z.B.
NJW 1993, 484) findet eine Rückabwicklung dieses Verhältnisses
ausschließlich nach Bereicherungsrecht statt, d.h. der Arbeitnehmer hat
eine Leistungskondiktion aus
§§812§Abs.1§S.1§Alt.§1 gegen den
Arbeitgeber(à
Wertersatzanspruch nach §§818§Abs.2), wobei der Arbeitgeber nach
der Saldotheorie nicht geltend machen kann, daß die Arbeit das Entgelt
nicht wert gewesen sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die ohne
Rechtsgrund erbrachte Arbeitsleistung im allgemeinen soviel wert ist, wie die
Parteien selbst im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbart hatten. Jedoch
gilt das nur insoweit, als tatsächlich Arbeit geleistet wurde, also nicht
bei Krankheit des Arbeitnehmers.
- Nach einer Meinung in der Lit.
sollen dagegen die Grundsätze über das fehlerhafte
Arbeitsverhältnis auch hier zur Anwendung kommen, so daß der
Arbeitnehmer Anspruch auch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.
Teilweise wird aber auch hier vertreten, den Anspruch des Arbeitnehmers auf die
Zeit zu beschränken, in der er tatsächlich gearbeitet hat, also keine
Entgeltfortzahlung zu
gewähren.
VII. Folgen der Beendigung
Außer der rechtlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, ist auch noch die Abwicklung und die
tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Neben
den (teilweise) fortbestehenden Vertragspflichten entstehen deshalb
Abwicklungspflichten als zusätzliche
Nebenpflichten.
1. Zeugnis
Der Arbeitnehmer hat nach § 630 S.1 BGB Anspruch
auf ein einfaches Zeugnis. Nur auf sein Verlangen hat es sich nach § 630
S.2 BGB auch auf eine Beurteilung seiner „Leistungen und die Führung
im Dienste" zu erstrecken. Derartige qualifizierte Zeugnisse müssen wahr,
aber wohlwollend abgefaßt werden. Kritik ist maßvoll zu formulieren.
Auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat der Arbeitnehmer allerdings keinen
Anspruch. Er kann die Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses vor dem
Arbeitsgericht durchsetzen. Die Verletzung der Zeugnispflicht begründet
außerdem Schadensersatzansprüche aus §§§286, 280 BGB.
Der alte Arbeitgeber muß aber auch mit Schadensersatzansprüchen eines
neuen Arbeitgebers rechnen, wenn er ein zu günstiges, grob unrichtiges
Zeugnis erteilt, auf das jener vertraut (z.B. nicht darauf hinweist, daß
dem entlassenen Buchhalter Unterschlagungen vorgeworfen wurden). Erkennt der
Arbeitgeber erst nachträglich, daß ein von ihm ausgestelltes Zeugnis
grob unrichtige Angaben enthält, so macht er sich schadensersatzpflichtig,
wenn er den neuen Arbeitgeber nicht umgehend
warnt.
2. Ausfüllung und Aushändigung der Arbeitspapiere
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausscheidenden
dessen Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgefüllt
auszuhändigen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die folgenden
Unterlagen:
- Urlaubsbescheinigung (§ 6
Abs.2 BUrlG)
- Arbeitsbescheinigung (§
312 SGB III, früher § 133 AFG)
- Versicherungsnachweis für
die Renten- bzw. Angestelltenversicherung
- Lohnsteuerkarte
- Krankenkassenbescheinigung
Eine
Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten begründet
Schadensersatzansprüche des betroffenen Arbeitnehmers sowie der beteiligten
Behörden (z.B. der Bundesanstalt für Arbeit nach § 321 SGB III).
Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers aus § 273 BGB an diesen
Unterlagen besteht auch dann nicht, wenn er noch fällige Gegenforderungen
gegen den ausscheidenden Arbeitnehmer hat. Die Aushändigung kann auch nicht
von der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung abhängig gemacht werden,
daß keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber mehr bestehen oder
daß keine Kündigungsschutzklage erhoben werden wird. Der Arbeitnehmer
braucht also nur den Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Kommt der
Arbeitgeber seiner Herausgabepflicht nicht nach, so kann der Arbeitnehmer ohne
Nachweis eines konkreten Schadens die Zahlung einer vom Gericht nach freiem
Ermessen festzusetzenden Entschädigung beanspruchen (§ 61 Abs.2
ArbGG).
3. Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Den Arbeitgeber trifft auch eine Pflicht zur
Auskunftserteilung über die Person und die Leistungen des Arbeitnehmers
gegenüber anderen Arbeitgebern und Interessenten. Sie ist inhaltlich mit
der Zeugnispflicht identisch. Weitergehende oder ungünstigere
Auskünfte, die sich nicht nur auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers
beziehen, können als Vertragsverletzung oder als
Persönlichkeitsrechtsverletzung zu beurteilen sein und den Arbeitgeber zur
Leistung von Schadensersatz verpflichten, wenn der Eingriff eine schwere
Beeinträchtigung des Arbeitnehmers darstellt und Genugtuung auf andere
Weise (z.B. Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf) nicht zu erreichen
ist.
4. Betriebliche Altersversorgung
Eine spezielle, besonders wichtige Nachwirkung sind
Ruhegehalt- oder Ruhegeldzahlungen des ehemaligen Arbeitgebers an seinen
früheren Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Ein
Anspruch des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung besteht zwar
nicht; dafür ist eine freiwillige Zusage, eine individuelle oder kollektive
Vereinbarung notwendig. Erteilt ein Arbeitgeber aber generell Ruhegeldzusagen,
so gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze über die
Pflicht zur Gleichbehandlung, das EG-rechtliche Diskriminierungsverbot und die
Grundsätze über die Pflicht zur Leistungsbestimmung nach billigem
Ermessen.
Ruhegeldansprüche können entstehen durch
- Einzelvertrag (häufig bei
Führungskräften)
- Ruhegeldordnung in Form einer
Pensionsordnung, einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder einer
Gesamtzusage
- betriebliche Übung, d.h.
wenn der Arbeitgeber, ohne daß eine Pensionsordnung oder eine
Einheitsregelung besteht, generell Ruhegeld an ehemalige Arbeitnehmer
zahlt
- Betriebsvereinbarung
- tarifliche Ruhegeldregelung,
die durch einzelvertragliche Bezugnahme auf die tarifliche Regelung auch
für Nichtorganisierte gelten
kann
Ein Anspruch auf künftige
Ruhegeldzahlungen entsteht regelmäßig erst nach längerer
Betriebszugehörigkeit; die Zahlung von Ruhegeldern erfolgt im allgemeinen
erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Es sind allerdings auch andere
Vereinbarungen möglich. Spezielle gesetzliche Regelungen sind im Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) festgelegt.
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