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Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Überblick:
  • Entstehung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG)
  • Das Innenverhältnis
  • Das Außenverhältnis
  • Beendigung der Gesellschaft

I. Entstehung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG)

1. Begriff, Rechtsnatur, Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft

  1. Die oHG ist nach §§105 Abs.1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer oHG sind demnach:
  • Bestehen einer BGB-Gesellschaft (Vertrag, Zweck, Beitrag, Zweckförderungspflicht)
  • Betrieb eines (Handels-)Gewerbes nach §§1 Abs.2 HGB oder Eintragung in das Handelsregister nach §§2 HGB oder (ausnahmsweise) Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. §§105 Abs.2 HGB)
  • Keine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (ansonsten liegt eine KG vor)
Wie die BGB-Gesellschaft so entsteht also auch die oHG durch Abschluß eines Gesellschaftsvertrages. Der entscheidende Unterschied zur BGB-Gesellschaft, aus dem sich die abweichenden Einzelregelungen erklären lassen, liegt in dem von den Gesellschaftern einer oHG verfolgten gemeinsamen Zweck. Gegenstand einer oHG ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Die Form der Firma richtet sich nach den §§§17 ff. HGB.
  1. Eine BGB-Gesellschaft verwandelt sich automatisch in eine oHG, sobald ein kaufmännischer Gewerbebetrieb erforderlich ist (eine Eintragung in das Handelsregister ist dabei nicht erforderlich, da diese nur deklaratorisch wirkt). Ebenso verwandelt sich eine oHG automatisch in eine BGB-Gesellschaft, wenn kein kaufmännischer Gewerbebetrieb mehr erforderlich ist. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn die Eintragung im Handelsregister nicht geändert wird. Redliche Dritte werden gegenüber dieser Veränderung aber durch §§15 Abs. 1 HGB geschützt; evtl. haftet die BGB-Gesellschaft auch aus Rechtsscheinsgrundsätzen nach dem oHG-Recht.
  2. Da die oHG eine Sonderform der GbR ist, kann subsidiär auf die Regelungen der GbR zurückgegriffen werden, wenn in den §§§105-160§HGB nichts abweichendes bestimmt ist (§§105 Abs.3 HGB).

2. Zeitpunkt der Entstehung

Bei der Errichtung einer oHG spielen drei Vorgängen eine Rolle: (1) der Abschluß des Gesellschaftsvertrages, (2) die Eintragung ins Handelsregister und (3) der Beginn der Geschäfte nach außen. Zu unterscheiden ist also das Innenverhältnis und das Außenverhältnis.
  1. Im Innenverhältnis ist für die Beziehungen der Gesellschafter zueinander in erster Linie der Gesellschaftsvertrag maßgeblich (§§109 HGB). die Vorschriften der §§§110 - 122 HGB finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Maßgeblich für den Beginn ist nur der Parteiwille, wie er im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommt. Die Eintragung in das Handelsregister und der Beginn der Geschäfte sind nicht erforderlich.
  2. Im Außenverhältnis genügt der Gesellschaftsvertrag nicht ; es muß eine Kundgebung nach außen hinzutreten. Dies kann in doppelter Weise geschehen.
  • Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird (§§123 Abs.1).
  • Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein (§§123 Abs.2). Voraussetzung dafür ist, daß es sich um ein Handelsgewerbe iSv. §§1 Abs.2 HGB handelt und daß mit Einverständnis aller Gesellschafter die Geschäfte im Namen der Gesellschaft getätigt werden.
Vor Eintragung ins Handelsregister besteht aber bereits eine GbR, für die primär deren Regelungen im Außenverhältnis greifen. Allerdings können die Gesellschafter nach den Regeln über die Scheingesellschaft bereits wie bei der oHG haftbar sein, wenn sie den Rechtsschein einer wirksamen oHG zurechenbar erzeugt haben (s.o.).

3. Die fehlerhafte Gesellschaft

Wie bei der BGB-Gesellschaft sind auch bei einer oHG die allgemeinen Grundsätze über fehlerhafte Personengesellschaften nicht nur bei fehlerhaftem Abschluß des Gründungsvertrages sondern auch beim fehlerhaften Beitritt zu einer fehlerfreien Gesellschaft und bei einer fehlerhaften Anteilsübertragung anzuwenden. Jedoch sind auch hier verschiedene Zeitpunkte zu unterscheiden.
  1. Vor Invollzugsetzung der Gesellschaft ist eine Rückabwicklung nach den allgemeinen Vorschriften ohne Probleme möglich, da es nur um die (schuldrechtlichen) Beziehungen der Gesellschafter untereinander (also das Innenverhältnis) geht. Liegt also ein Mangel vor, so kann sich jeder Gesellschafter ex tunc von der Gesellschaft lösen.
  2. Problematisch ist die Lage jedoch nach Invollzugsetzung (d.h. mindestens Leistung der Einlagen) der Gesellschaft. Nach einer m.M. in der Literatur ist dann keine Rückabwicklung mehr möglich, es sei denn, daß ein wichtiger Grund (vgl. §§133 HGB) vorliegt. Dagegen läßt auch hier die h.M. eine Auflösung nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (siehe dort) grundsätzlich zu, aber nur mit Wirkung ex nunc. Sie schränkt dies aber insoweit ein, als das die Geltendmachung des Mangels nur durch (rechtsgestaltende) Auflösungsklage entsprechend §§133 HGB möglich ist. Bis zur Rechtskraft des Auflösungsurteils ist die fehlerhafte oHG grundsätzlich als bestehend zu behandeln; die gesetzlichen Bestimmungen finden auch im Außenverhältnis Anwendung (z.B. Haftung nach §§130 HGB auch für Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem fehlerhaften Beitritt).
  3. Nach ständiger Rspr. des BGH ist die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft ausgeschlossen, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen einer rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes entgegenstehen (z.B. Minderjeährigenschutz, arglistige Täuschung, Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit).

4. Gesellschafterwechsel

  1. Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern


  2. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist bei der oHG (wie bei der GbR) keine Aufnahme neuer Gesellschafter und kein Ausscheiden alter Gesellschafter vorgesehen. Grundsätzlich ist daher ein einseitiges Ausscheiden eines Gesellschafters oder ein Beitritt neuer Gesellschafter nicht möglich. Die Gesellschafter können einen Gesellschafterwechsel jedoch dadurch bewirken, indem sie einen Außenstehenden in die Gesellschaft aufnehmen und dazu den Gesellschaftsvertrag einverständlich auf ihn erstrecken. Die Gesellschafter können auch das Ausscheiden eines Gesellschafters vertraglich vereinbaren.

  3. Gesetzliches Ausscheiden von Gesellschaftern


  4. Nach §§131 Abs.3 HGB führen folgende Gründe zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

    • Tod des Gesellschafters,
    • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
    • Kündigung des Gesellschafters (§§132 HGB),
    • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters (§§135 HGB),
    • Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
    • Beschluß der Gesellschafter, wobei die Zustimmung des auszuschließenden Gesellschafters oder ein einstimmiger Beschluß des Gesellschafter erforderlich ist (evtl. Mehrheitsbeschluß, sofern dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde und ein wichtiger Grund vorliegt).

  5. Ausschluß von Gesellschaftern


  6. Nach den §§140 HGB scheidet ein Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung aus der oHG aus, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, der zur Auflösung der Gesellschaft nach §§133 HGB berechtigt, sofern die übrigen Gesellschafter einen entsprechenden Antrag stellen.

  7. Fortsetzung mit den Erben


  8. Eine besondere Regelung besteht für den Fall, daß der Gesellschaftsvertrag beim Tod eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben vorsieht (§§139 HGB). Da die Pflicht der Gesellschafter zur Geschäftsführung und die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Erben des Gesellschafters im Einzelfall unzweckmäßig sein kann, gibt das Gesetz den Erben ein Wahlrecht. Sie können entweder als persönlich haftende Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen. Sie können aber nach §§139 Abs.1 HGB auch verlangen, daß ihnen statt dessen die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Entsprechen die übrigen Gesellschafter diesem Verlangen nicht, wozu sie nicht verpflichtet sind, dann können die betroffenen Erben ihr fristloses Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären (§§139 Abs.2 HGB).

  9. Rechtsfolgen bei Ausscheiden


  10. Die Rechtsfolgen des Ausscheidens richten sich bei allen Personengesellschaften grundsätzlich nach §§738 BGB (vgl. oben bei GbR).

II. Das Innenverhältnis

1. Sozialansprüche und Sozialverbindlichkeiten

Wie bei der BGB-Gesellschaft bestehen im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Sozialansprüche und Sozialverbindlichkeiten Die wichtigsten Sozialverbindlichkeiten sind Aufwendungsersatzanspruch und Verlustausgleich (§§§110 HGB, 670 S.1§BGB), Gewinnanteile (§§§120 ff. BGB), Informations- und Kontrollrecht (§§118 HGB), Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

2. Treuepflicht, Wettbewerbsverbot

  1. Treuepflicht


  2. Die Rechtsstellung der oHG-Gesellschafter wird durch ihre besondere gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geprägt. Mit ihrer Hilfe läßt sich im Zweifel auch der Umfang der Pflichten zur Geschäftsführung einzelner Gesellschafter bestimmen. Ein geschäftsführender Gesellschafter muß in allen Angelegenheiten den Interessen der Gesellschaft und nicht seinen eigenen Interessen oder den Interessen Dritter den Vorrang einräumen.

  3. Wettbewerbsverbot


  4. Während sich das Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nur als Ausprägung ihrer allgemeinen Treuepflicht ergibt, enthält das HGB für die oHG eine besondere Regelung in den §§§112 und 113 HGB. Als Grundsatz verbietet §§112 Abs.1 HGB, daß ein Gesellschafter selbständig im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte tätigt oder sich an einer gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt. Die Mitgesellschafter können allerdings einer solchen Tätigkeit zustimmen. Wird dieses Wettbewerbsverbot verletzt, so besteht für die Gesellschaft ein Wahlrecht. Die Gesellschaft kann nach §§113 Abs.1 Hs.1 HGB Schadensersatz verlangen oder die eingegangenen Geschäfte als für ihre Rechnung gemacht ansehen und die Herausgabe des durch die Geschäfte erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses verlangen (§§113 Abs.1 Hs.2 HGB). Weiterhin kann die Gesellschaft von dem betroffenen Gesellschafter Unterlassung des Wettbewerbs verlangen. Jeder einzelne Gesellschafter kann den Unterlassungsanspruch im Wege der actio pro socio geltend machen. Schließlich können die übrigen Gesellschafter die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft nach §§133 HGB oder die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters nach §§140 HGB verlangen, wenn in dem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ein wichtiger Grund liegt.

3. Geschäftsführungsbefugnis (§§§114 ff. HGB)

  1. Geschäftsführungsbefugnis (§§§114, 115 HGB)


  2. Zur Führung der Geschäfte sind bei der oHG nach §§114 Abs.1 HGB alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Im Unterschied zur BGB-Gesellschaft steht die Geschäftsführung nach §§115 Abs.1 HGB aber jedem Gesellschafter allein zu (sog. Einzelgeschäftsführung); widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben. Im Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmt werden, daß die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§§114 Abs.2 HGB) oder daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können (§§115 Abs.2 HGB, Gesamtgeschäftsführung). Eine Ausnahme besteht nach §§115 Abs.2 Hs.2 HGB bei Gefahr im Verzug: Kann die Zustimmung tatsächlich nicht eingeholt werden, so kann der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter auch allein handeln.
    Strittig ist die Frage, ob ein nicht an der Geschäftsführung Beteiligter ein Notgeschäftsführung analog §§744 Abs.2 BGB zusteht. Die h.M. bejaht dies, wenn die geschäftsführenden Gesellschafter nicht handlungsfähig oder handlungswillig sind und wenn das Handeln zur Erhaltung der Gesellschaft erforderlich ist. In Frage kommt dann aber nur ein Handeln in eigenem Namen.

  3. Umfang der Geschäftsführungsbefugnis (§§116 HGB)


  4. Im Gegensatz zum BGB enthält §§116 Abs.1 HGB eine Regelung über den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis. Sie erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Sollen darüber hinausgehende Handlungen vorgenommen werden, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich (§§116 Abs.2 HGB). Dazu gehören auch die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann von diesen Bestimmungen über den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis abweichen. Für die Bestellung eines Prokuristen gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. Dafür ist die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich (§§116 Abs.3 S.1 HGB). Den Widerruf der Bestellung kann dagegen jeder einzelne der berechtigten Gesellschafter wirksam erklären (§§116 Abs.3 S.2 HGB). Diese Sonderregelungen über die Bestellung von Prokuristen gelten allerdings nur im Innenverhältnis. Die Wirksamkeit der Bestellung zum Prokuristen im Außenverhältnis hängt allein von der Vertretungsmacht ab.

  5. Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis


  6. Überschreitet ein Geschäftsführer seine Geschäftsführungsbefugnis, oder unterläßt er eine Geschäftsführungsmaßnahme, obwohl er als Geschäftsführer zu ihrer Vornahme verpflichtet gewesen wäre, so macht er sich der Gesellschaft gegenüber aus pVV schadensersatzpflichtig, wenn der Pflichtverstoß schuldhaft geschah (§§708 BGB). Im Falle grober Pflichtverletzungen kann ihm nach §§117§HGB die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden.

  7. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§§117 HGB)


  8. Anders als bei der BGB-Gesellschaft (§§712 Abs.1 BGB) ist bei der oHG eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluß der übrigen Gesellschafter nicht möglich. Stattdessen kann die Geschäftsführungsbefugnis einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§§117 HGB). Das ist nicht nur möglich, wenn dem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschaftsvertrag übertragen worden ist, sondern auch bei der sich aus dem Gesetz ergebenden Geschäftsführungsbefugnis (§§114 Abs. 1 HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann von dieser Regelung abweichen.

4. Gesellschafterbeschlüsse

  1. Gesetzliche Regelung (§§119 HGB)


  2. Von der Geschäftsführung sind die Maßnahmen der Gesellschafter zu unterscheiden, welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen. Derartige Maßnahmen bedürfen eines Beschlusses, dem alle Gesellschafter zustimmen (§§119 Abs.1 HGB). Dieses Stimmrecht des Gesellschafters einer oHG kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Eine Beschlußfassung ist etwa erforderlich für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, vertraglichen Austritt eines Gesellschafters, vorzeitige Auflösung der Gesellschaft, Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht (§§§117, 127 HGB), Antrag auf Ausschließung eines Gesellschafters (§§140 HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann für alle Beschlüsse dieser Art oder für einige von ihnen Mehrheitsentscheidungen vorsehen. Nach §§119 Abs. 2 HGB ist die Mehrheit nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen, sofern keine Kapitalmehrheit vereinbart ist.

  3. Kernbereichstheorie und Bestimmtheitsgrundsatz


  4. Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abgewichen worden ist und Mehrheitsentscheidungen getroffen werden können, so ist die Mehrheit allerdings nicht legitimiert, auch in den Kernbereich der Mitgliedschaft und damit in grundsätzlich unentziehbaren Rechte einzugreifen (Kernbereichstheorie); der Umfang dieses Kernbereiches ist allerdings noch nicht geklärt. Ein Eingriff ist nur dann möglich, wenn der Gegenstand des Beschlusses (d.h. Ausmaß und Umfang der Beschränkung) aus dem Gesellschaftsvertrag hinreichend genau hervorgeht (sog. Bestimmtheitsgrundsatz). Das Fehlen eines an sich erforderlichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung führt aber nicht notwendig zur Unwirksamkeit der dennoch ergriffenen Maßnahmen im Außenverhältnis.

  5. Inhaltliche Bindung des Stimmrechts durch die gesellschaftliche Treuepflicht


  6. Durch den Gesellschaftsvertrag ist jeder Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Gesellschaftszweck zuwiderläuft (gesellschaftliche Treuepflicht). Danach ist jeder Gesellschafter gehalten, bei Gesellschafterbeschlüssen so abzustimmen, wie es dem Interesse der Gesellschaft entspricht; eigene Interessen hat er zurückzustellen. Stimmt ein Gesellschafter in Geschäftsführungsangelegenheiten schuldhaft (nach §§708 BGB) gegen Interessen der Gesellschaft, so ist seine Stimme unbeachtlich (da die übrigen Gesellschafter im Ergebnis einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§249 BGB haben). In Grundlagengeschäften (z.B. Ausschluß eines Gesellschafters) kann die Zustimmung jedoch auch von persönlichen Verhältnissen bzw. eigenen Interessen abhängen, d.h. die Zustimmungspflicht ist nicht unbedingt zwingend wegen der Treuepflicht gegeben.

III. Das Außenverhältnis

1. Vertretungsmacht (§§§125 ff. HGB)

Die Vertretungmacht ist zu unterscheiden von der Geschäftsführung der Gesellschafter (§§§114 ff. HGB). Aus der Vertretungsmacht ergibt sich die Wirkung von Willenserklärungen beim Abschluß von Rechtsgeschäften und bei der Entgegennahme von Erklärungen für die Gesellschaft. Nur Erklärungen eines Gesellschafters, die er im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben hat, können eine Verpflichtung der Gesellschaft und der Mitgesellschafter begründen.
  1. gesetzliche Regelung (§§125 HGB)


  2. Das HGB sieht in §§125 drei verschiedene Möglichkeiten vor, die Gesellschaft nach außen zu vertreten:

    • Zur Vertretung der Gesellschaft ist nach §§125 Abs.1 HGB jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (Grundsatz der Einzelvertretung).
    • Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung, §§125 Abs.2 HGB). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (unzulässig ist jedoch eine Generalermächtigung, da sie der Regelung im Gesellschaftsvertrag widersprechen würde). Durch diese Ermächtigung wird nach h.M. dem ermächtigten Gesellschafter keine Untervollmacht erteilt; vielmehr wird nur eine Beschränkung seiner ursprünglich unbeschränkten organschaftlichen Vertretungsmacht aufgehoben. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
    • Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (sog. unechte oder gemischte Gesamtvertretung). Diese Gestaltung findet ihre Grenze aber im Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach die Gesellschaft stets ohne die Mitwirkung Dritter handlungsfähig bleiben muß. Neben unechter Gesamtvertretung muß also stets noch ein weiterer Gesellschafter entweder alleinvertretungsberechtigt sein, oder es muß zusätzlich echte Gesamtvertretung der Gesellschafter vereinbart sein.

    Jede vereinbarte Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Einzelvertretung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§125 Abs.4 HGB). Wird die Anmeldung unterlassen, so sind Dritte nach den Regelungen des §§15 HGB geschützt. Insbesondere kann sich die Gesellschaft einem redlichen Dritten gegenüber nicht darauf berufen, daß ein Gesellschafter nicht allein zur Vertretung befugt gewesen sei, wenn eine entsprechende Eintragung im Handelsregister fehlt (§§15 Abs.1 HGB).

  3. Umfang der Vertretungsmacht (§§126 HGB)


  4. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter ist grundsätzlich unbeschränkt; eine Beschränkung des Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam (§§126 Abs.2 Hs.1 HGB). Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Dies gilt nach §§126 Abs.2 Hs.2 HGB grundsätzlich unabhängig vom Umfang oder dem Bestehen der Geschäftsführungsbefugnis, d.h. auch ein Gesellschafter, der wirksam von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurde, kann die oHG wirksam unbeschränkt verpflichten (anders als bei der GbR, vgl. §§714 BGB). Eine Einschränkung der Vertretungsmacht ergibt sich nur aus §§181 BGB und bei Mißbrauch.

  5. Entzug der Vertretungsmacht (§§127 HGB)


  6. Ebensowenig wie die Geschäftsführungsbefugnis kann die Vertretungsmacht einem Gesellschafter durch Beschluß der übrigen entzogen werden (anders als bei der BGB-Gesellschaft, vgl. §§715 BGB); erforderlich ist ein Antrag der übrigen Gesellschafter und ein wichtiger Grund (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft). Diese Entziehung ist nur durch gerichtliche Entscheidung möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann von der gesetzlichen Regelung über die Entziehung der Vertretungsmacht abweichen. Insbesondere kann er auch eine Entziehung der Vertretungsmacht durch Beschluß der Gesellschafter vorsehen und damit im Ergebnis die Regelung des §§715 BGB praktizieren. Dritte werden durch die Bestimmungen über die Eintragung im Handelsregister (§§15 Abs.1 HGB) geschützt.

2. Haftung für Verbindlichkeiten (§§§124, 128 ff. HGB)
  1. Ansprüche Dritter gegen die oHG (§§124 HGB)


  2. Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§124 Abs.1 HGB). Jedoch kann die oHG nicht selbst nach außen handeln; daher handeln für sie im rechtsgeschäftlichen Bereich ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter. Hierbei wird der oHG nach §§166 BGB das Wissen der jeweils handelnden Vertreter zugerechnet. Anders als bei der BGB-Gesellschaft ist es also nicht erforderlich, daß beim Handeln für die Gesellschaft gegenüber Dritten die Namen aller Gesellschafter genannt werden müssen. Ungeachtet ihrer inzwischen auch vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten Rechtsfähigkeit ist sie aber nicht juristische Person. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden nicht nur der Gesellschaft als einheitlichem Rechtssubjekt zugerechnet, sondern den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.
    Zur Zwangsvollstreckung gegen die oHG ist nach §§124 Abs.2 HGB ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Ein Titel gegen alle Gesellschafter wie bei der GbR nach §§736 ZPO genügt also nicht, da die oHG ein eigenes Haftungssubjekt ist. Zwar haften neben der oHG auch alle Gesellschafter persönlich, jedoch sind dies nach der heute herrschenden Ansicht separate Ansprüche, die neben dem Anspruch gegen die oHG bestehen.

  3. Ansprüche Dritter gegen die Gesellschafter (§§128 HGB)


  4. Für Verbindlichkeiten, die von den Gesellschaftern unter der gemeinschaftlichen Firma eingegangen worden sind, haften sie mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§§124 HGB, s.o.). Darüber hinaus haften sie nach §§128 HGB den Gesellschaftsgläubigern auch persönlich und zwar als Gesamtschuldner (§§421 BGB). Anders als bei der GbR ist die persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch unbeschränkbar und kann nach §§128 S.2 HGB nicht vertraglich abbedungen werden. Nach der Erfüllungstheorie ist der Gesellschafter zur vollen Erfüllung der Verbindlichkeit ebenso wie die oHG verpflichtet, d.h. jede Gesellschafter haftet unmittelbar, primär, unbeschränkt und aufs Ganze.

  5. Einwendungen der Gesellschafter (§§129 HGB)


  6. Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen der Gesellschaft gegen die Forderung nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können (d.h. ihr nich zustehen); eigene Einwendungen kann er stets unbeschränkt geltend machen (§§129 Abs.1 HGB). Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das der Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten und mit einer fälligen Forderung aufzurechnen (§§129 Abs.2 und 3 HGB). Diese Regelung ist analog auf andere Gestaltungsrechte anwendbar (vgl. auch §§770 Abs.1 BGB). Bei der Aufrechnung kommt es aber nach allg.M. entgegen dem Wortlaut des §§129 Abs.3 HGB (und trotz identischer Formulierung wie in §§770 Abs.2 BGB) nur darauf an, ob die Gesellschaft aufrechnen kann.

  7. Deliktische Haftung


  8. Begeht ein Gesellschafter in Ausführung von Geschäftsführungsmaßnahmen oder Vertretungshandlung für die Gesellschaft eine unerlaubte Handlung, so haftet er dem Geschädigten persönlich. Für eine Haftung der Gesellschaft und damit nach §§128 HGB auch der übrigen Gesellschafter fehlt eine ausdrückliche Regelung. Nach ganz h.M. wird aber auf die oHG §§31 BGB entsprechend angewandt. Die Gesellschaft haftet also für unerlaubte Handlung, die ein zur Vertretung berufener oder ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft begeht. Außerdem haftet die oHG für Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Geschäftsführer und sonstige Erfüllungsgehilfen nach §§278BGB und nach §§831§BGB für sonstige Personen (nicht Gesellschafter), die sie als Verrichtungsgehilfen einsetzt.

  9. Haftung des eintretenden Gesellschafters (§§130 HGB)


  10. Der neu aufgenommene Gesellschafter einer oHG haftet nach §§130 Abs.1 HGB auch für die Altschulden der Gesellschaft, die vor seinem Beitritt begründet wurden. Diese Haftung kann Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden (§§130 Abs.2 HGB). Allerdings wird von der ganz h.M. über den Wortlaut des §§130 Abs.1 HGB hinaus verlangt, daß der Beitritt des neuen Gesellschafters analog §§123 HGB nach außen wirksam geworden ist.

  11. Nachhaftungsbegrenzung (§§§159, 160 HGB)


  12. Die Ansprüche aus der persönlichen Haftung eines Gesellschafters verjähren spätestens in fünf Jahren seit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder seit ihrer Auflösung (§§§159, 160 HGB), wenn sie fällig geworden und daraus Ansprüche gegen ihn geltend gemacht worden sind. Die Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters in das Handelsregister führt nach fünf Jahren zum Erlöschen seiner Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten (§§160 Abs.1 S.2 HGB). Der Gläubiger einer oHG kann allerdings mit einem persönlich haftenden Gesellschafter einen Bürgschaftsvertrag schließen, mit dem er sich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und ihrer Mitgesellschafter auch als Bürge und damit auch über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus einzustehen.

3. Innenausgleich

Hat ein Gesellschafter einen Gläubiger nach §§128 HGB befriedigt, so stehen ihm Ansprüche sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Mitgesellschafter auf Ausgleich zu. Zu unterscheiden sind hier zwei Zeitpunkte:
  1. Während Bestehens der Mitgliedschaft in der Gesellschaft hat er einen Anspruch gegen die Gesellschaft aus §§110 HGB (nicht aus §§426 BGB, da zwischen den Gesellschaftern und der oHG keine Gesamtschuld besteht; §§110 ist insofern „lex specialis“) auf Aufwendungsersatz und Verlustausgleich. Subsidiär stehen ihm auch Ansprüche gegen die Gesellschafter aus §§426 Abs.1 BGB zu (Beachte: zwischen den Gesellschaftern besteht eine Gesamtschuld), aber nur sofern die Forderung durch das Gesellschaftsvermögen nicht ausgeglichen werden kann.
  2. Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ist §§110 HGB nach h.M. nicht anwendbar, da keine Gesellschafterstellung besteht. Der BGH wendet in diesem Fall deshalb den Rechtsgedanken des §§426 BGB an (obwohl keine Gesamtschuld besteht); in der Literatur wird teilweise auch eine analoge Anwendung des §§738 BGB gefordert. Auf alle Fälle stehen ihm auch nach dem Ausscheiden noch Ansprüche gegen die Gesellschafter aus §§426 BGB zu.

IV. Beendigung der Gesellschaft

Wie bei der BGB-Gesellschaft ist auch bei der oHG zwischen ihrer Auflösung und ihrer Beendigung zu unterscheiden. Mit der Auflösung wird sie in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt und es findet das Liquidationsverfahren statt (§§§145 ff. HGB). Für die Zwecke der Abwicklung besteht die oHG fort (§§156 HGB). Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§157 Abs.1 HGB). Erst dies führt zur Beendigung der Gesellschaft.
Die Auflösungsgründe sind in §§131 Abs.1 HGB geregelt:
  1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist
  2. (einstimmiger) Beschluß der Gesellschafter (wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist).
  3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
  4. gerichtliche Entscheidung (§§133 HGB).

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