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Kommanditgesellschaft (KG)
Überblick:
  • Entstehung einer Kommanditgesellschaft (KG)
  • Das Innenverhältnis
  • Das Außenverhältnis
  • Beendigung der Gesellschaft

I. Entstehung einer Kommanditgesellschaft (KG)

1. Begriff, Rechtsnatur, Abgrenzung zur oHG

  1. Die KG ist nach §§161 Abs.1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter, Komplementär). Voraussetzung für das Vorliegen einer KG sind demnach:


    • Bestehen einer BGB-Gesellschaft (Vertrag, Zweck, Beitrag, Zweckförderungspflicht)
    • Betrieb eines (Handels-)Gewerbes nach §§1 Abs.2 HGB oder Eintragung in das Handelsregister (§§§161 Abs.2 iVm. 105 Abs.2)
    • Haftungsbeschränkung mindestens eines Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

  2. Die KG ist also eine oHG mit zwei Arten von Gesellschaftern, die sich in ihrer Rechtsstellung sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis voneinander unterscheiden:


    • Die Komplementäre als persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft haben sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis die Rechtsstellung der Gesellschafter einer oHG. Ihre Stellung bestimmt sich deshalb nach dem Recht der oHG, insbesondere §§§128 f. HGB.
    • Dagegen ist die Rechtsstellung der Kommanditisten vor allem dadurch bestimmt, daß sie von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sind und den Gesellschaftsgläubigern nur bis zur Höhe der Hafteinlage für die Schulden der Gesellschaft haften. Ihre persönliche Haftung erlischt durch Leistung der Hafteinlage.

  3. Da die KG eine Sonderform der oHG ist, kann subsidiär auf die Regelungen der GbR zurückgegriffen werden, wenn in den §§§162-177a HGB nichts abweichendes bestimmt ist (§§161 Abs.2 HGB). Damit wird über §§105 Abs.3 HGB subsidiär auch auf das Recht der BGB-Gesellschaft verwiesen.

2. Zeitpunkt der Entstehung

Bei der Errichtung einer KG spielen wie bei der oHG drei Vorgängen eine Rolle: der Abschluß des Gesellschaftsvertrages, die Eintragung ins Handelsregister und der Beginn der Geschäfte nach außen. Die Entstehung richtet sich deshalb nach den §§§161 Abs.2 iVm. 123 HGB (vgl. dort).

3. Die fehlerhafte Gesellschaft

Wie bei der oHG sind auch bei einer KG die allgemeinen Grundsätze über fehlerhafte Personengesellschaften nicht nur bei fehlerhaftem Abschluß des Gründungsvertrages sondern auch beim fehlerhaften Beitritt zu einer fehlerfreien Gesellschaft und bei einer fehlerhaften Anteilsübertragung anzuwenden (vgl.dort).

4. Gesellschafterwechsel

  1. Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern


  2. Für einen Mitgliederwechsel bei der KG gelten die für die oHG maßgeblichen Grundsätze. Auch bei der Kommanditgesellschaft ist also nach dem gesetzlichen Leitbild keine Aufnahme neuer Gesellschafter und kein Ausscheiden alter Gesellschafter vorgesehen. Grundsätzlich ist daher ein einseitiges Ausscheiden eines Gesellschafters oder ein Beitritt neuer Gesellschafter nicht möglich. Die Gesellschafter können einen Gesellschafterwechsel jedoch dadurch bewirken, indem sie einen Außenstehenden in die Gesellschaft aufnehmen und dazu den Gesellschaftsvertrag einverständlich auf ihn erstrecken. Die Gesellschafter können auch das Ausscheiden eines Gesellschafters vertraglich vereinbaren.

  3. Gesetzliches Ausscheiden von Gesellschaftern


  4. Das Ausscheiden eines Gesellschafters richtet sich nach den Vorschriften über die oHG (§§§161 Abs.2 iVm. 131 Abs.3 HGB, vgl. dort). Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt (§§§177 iVm. 139 HGB).

  5. Ausschluß von Gesellschaftern


  6. Nach den §§§161 Abs.2 iVm. 140 HGB scheidet ein Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung aus der KG aus, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, der zur Auflösung der Gesellschaft nach §§133 HGB berechtigt, sofern die übrigen Gesellschafter einen entsprechenden Antrag stellen.

  7. Rechtsfolgen bei Ausscheiden


  8. Die Rechtsfolgen des Ausscheidens richten sich bei allen Personengesellschaften grundsätzlich nach §§738 BGB (vgl. oben bei GbR).

II. Das Innenverhältnis

Die Rechtsstellung der Kommanditisten einer KG ist in den §§§164 - 169 HGB geregelt, während sich die Rechtsstellung ihrer Komplementäre nach den oHG-Vorschriften der §§§110 - 122 HGB richtet. Gegenüber beiden Normenbereichen hat der Gesellschaftsvertrag der KG weitgehend Vorrang (§§163 HGB). Nachfolgend sind nur die Besonderheiten für den Kommanditisten dargestellt.

1. Beitragspflicht und Haftsumme

Inhalt und Umfang der Beitragspflicht sämtlicher Gesellschafter ergeben sich auch bei einer KG in erster Linie aus dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine gesellschaftsvertragliche Beitragsregelung, so haben die Gesellschafter nach §§706 Abs.1 BGB iVm. §§§161 Abs.2, 105 Abs.3 HGB gleiche Beiträge zu leisten. Von der Verpflichtung zur Beitragsleistung im Innenverhältnis ist die für die Außenhaftung maßgebliche Haftsumme oder Hafteinlage zu unterscheiden, auf die nach §§161 Abs. 1 HGB die Haftung der Kommanditisten gegenüber Außenstehenden beschränkt ist. Die von einzelnen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringende Einlage ist in ihrer Höhe nicht notwendig mit ihrer Vermögenseinlage (Hafteinlage, Haftsumme) identisch, auf die sich die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt. Aus der nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitragsleistung ergibt sich die Verpflichtung des Kommanditisten gegenüber seinen Mitgesellschaftern. Sie kann höher oder niedriger als ihre Hafteinlage sein, nach der sich ihre Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern richtet.

2. Geschäftsführungsbefugnis (§§164 HGB)

Allein den Komplementären als persönlich haftenden Gesellschaftern steht die Geschäftsführung nach den für die oHG maßgeblichen Grundsätzen (insb. Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller persönlich haftenden Gesellschafter) zu. Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§§164 S.1 Hs.1 HGB). Nach der gesetzlichen Regelung bleibt lediglich ein Recht auf Zustimmung für außergewöhnliche Geschäfte (§§164 S.1 Hs.2§HGB, vgl. auch §§116 Abs.2).
Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Verteilung der Geschäftsführungsrechte und -pflichten vorsehen. Er kann die Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter wie bei einer oHG ausgestalten. Der Gesellschaftsvertrag kann auch die Rechtsstellung der Kommanditisten ändern und auch Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse in dem Umfang einräumen, in dem sie einem persönlich haftenden Gesellschafter zustehen. Es ist sogar möglich, die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich von der Geschäftsführung auszuschließen und die Geschäftsführung allein den Kommanditisten zu übertragen. Dagegen ist eine Einräumung der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmacht an die Kommanditisten nicht möglich (§§170 HGB).

3. Gesellschafterbeschlüsse

Von der Geschäftsführung sind die Maßnahmen der Gesellschafter zu unterscheiden, welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen. Derartige Maßnahmen bedürfen eines Beschlusses, dem alle Gesellschafter zustimmen (§§§161 Abs.2 iVm. 119 Abs.1 HGB).

4. Informations- und Kontrollrechte

Die Kontrollrechte der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bestimmen sich nach §§118 HGB. Die Rechte der Kommanditisten sind demgegenüber eingeschränkt (vgl. §§166 Abs.1 HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann das in §§166 Abs.1 HGB geregelte Auskunfts- und Prüfungsrecht erweitern, aber auch einschränken.

5. Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmerecht

Der Kommanditist hat kein Entnahmerecht aus dem Gesellschaftsvermögen (§§169 Abs.1 S.1 HGB). Ihm steht nach §§169 Abs.1 S.2 Hs.1 HGB lediglich ein Recht zur Gewinnentnahme zu, allerdings auch dieses nur, wenn sein Kapitalanteil nicht durch vorhergehende Verlustzuweisungen nach §§167 Abs.3 HGB unter seine Einlage gefallen ist oder durch die Gewinnentnahme fallen würde. Zudem kann er sich Gewinne nur bis zur Höhe seiner Einlage nach §§120 Abs.2 Hs.1 HGB auf den Kapitalanteil gutschreiben lassen; darüber hinausgehende Gewinne müssen an ihn ausgezahlt werden.

6. Treuepflicht, Wettbewerbsverbot

Die Rechtsstellung der Gesellschafter wird durch ihre besondere gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geprägt. Diese gilt nicht nur für den Komplementär, sondern grds. auch für den Kommanditisten. Allerdings besteht eine Besonderheit. Das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot der §§§112, 113§HGB gilt nicht für den Kommanditisten (§§165 HGB), weil er auf die Geschäfte der KG nach der gesetzlichen Regelung keinen maßgeblichen Einfluß hat. Wenn ihm allerdings durch den Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, so wird man auch das Wettbewerbsverbot analog auf den Kommanditisten anwenden müssen.

III. Das Außenverhältnis

1. Vertretungsmacht

Auch für die Vertretung der KG durch ihren oder ihre Komplementäre gelten die für die oHG maßgebenden im Verhältnis zu Dritten nicht abdingbaren Regelungen (§§125 ff. HGB). Die Kommanditisten sind nach §§170 HGB von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Diese Regelung ist zwingend. Die gesellschaftsrechtliche (organschaftliche) Vertretungsmacht kann ihnen auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden. Wohl aber kann ein Kommanditist zum rechtsgeschäftlichen Vertreter der Gesellschaft und damit auch zu ihrem Prokuristen oder sogar Generalbevollmächtigten bestellt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine an die Gesellschafterstellung gebundene organschaftliche Vertretung der Kommanditgesellschaft; der Kommanditist ist sogar Dritter iSd. Grundsatzes der Selbstorganschaft.

2. Haftung für Verbindlichkeiten

  1. Haftung der KG (§§§161 Abs.2 iVm. 124 HGB)


  2. Auch die KG kann wie die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§§161 Abs.2 iVm. 124 Abs.1 HGB). Jedoch kann die KG nicht selbst nach außen handeln; daher handeln für sie im rechtsgeschäftlichen Bereich ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter. Hierbei wird der oHG nach §§166 BGB das Wissen der jeweils handelnden Vertreter zugerechnet. Zur Zwangsvollstreckung gegen die KG ist nach §§§161§Abs.2 iVm. 124 Abs.2 HGB ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich.

  3. Haftung der Komplementäre (§§§161 Abs.2 iVm. 128 HGB)


  4. Für Verbindlichkeiten, die von den Gesellschaftern unter der gemeinschaftlichen Firma eingegangen worden sind, haften die Komplementäre nach §§§161 Abs.2 iVm. 128 HGB den Gesellschaftsgläubigern auch persönlich und zwar als Gesamtschuldner (§§421 BGB). Anders als bei der GbR ist die persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch unbeschränkbar und kann nach §§128 S.2 HGB nicht vertraglich abbedungen werden. Der Komplementär kann den Gläubigern die Einwendungen des §§129 HGB entgegenhalten. Der neu aufgenommene Komplementär einer KG haftet nach §§§161 Abs.2 iVm. 130 Abs.1 HGB auch für die Altschulden der Gesellschaft, die vor seinem Beitritt begründet wurden. Ebenso gilt für ihn die Nachhaftungsbegrenzung (§§§159, 160 HGB).

  5. Haftung des Kommanditisten (§§§171 ff. HGB)


  6. Auch die Kommanditisten haften den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe ihrer Hafteinlage unmittelbar und persönlich (§§171 Abs.1 HGB). Für die Höhe der Hafteinlage und damit für die persönliche Haftung von Kommanditisten gegenüber Dritten (Außenhaftung) kommt es nicht auf die Vereinbarung der Gesellschafter an, sondern einzig und allein auf die Eintragung im Handelsregister (§§§172 Abs.1-3, 174 HGB). Selbst auf eine Erhöhung der Hafteinlage können sich die Gläubiger vor der Eintragung im Handelsregister nur berufen, wenn sie ihnen in handelsüblicher Weise bekanntgemacht worden oder sonst von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist (§§172 Abs.2 HGB). Allerdings sind die Gesellschafter verpflichtet, Änderungen der Einlagenhöhe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§175 HGB). Die Haftung nach diesen Grundsätzen besteht auch für den Kommanditisten, der in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt (§§173 HGB), und zwar auch für die bereits vorhandenen Verbindlichkeiten.
    Die persönliche Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit er die Einlage geleistet hat (§§171 Abs.1 Hs.2 HGB). Er kann seine Einlage auch dadurch erbringen, daß er Gewinne stehen läßt (§§167 Abs.2 HGB), ohne daß sie zur Deckung von Verlusten nach §§179 Abs.1 S.2 Hs.2 HGB erforderlich sind. Eine weitere Form der Einlagenleistung ist es, wenn der Kommanditist aufgrund seiner persönlichen Haftung Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllt.
    Die persönliche Haftung des Kommanditisten gegenüber Dritten lebt wieder auf, soweit die Gesellschaft dem Kommanditisten die Einlage zurückgezahlt hat (§§172 Abs.4 S.1 HGB) oder soweit der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sie nach §§169 Abs.1 S.2 HGB zur Auffüllung seiner durch Verluste geminderten Hafteinlage hätten verwendet werden müssen (§§172 Abs.4 S.2 HGB).

  7. Haftung des Kommanditisten vor Eintragung (§§176 HGB)


  8. Solange die Kommanditgesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde, haftet der Kommanditist nach §§176 Abs.1 S.1 HGB unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden, sofern er der Aufnahme der Geschäfte zugestimmt hat und es um ein Gewerbe iSv. §§1 Abs.2 HGB handelt. Das gleiche gilt nach §§176 Abs.2 HGB für einen Kommanditisten, der in eine bestehende KG eintritt, für die Zeit zwischen Eintritt und Eintragung; hier kommt es aber nach h.M. nicht darauf an, ob der Kommanditist der Fortführung der Geschäfte zugestimmt hat. Der Kommanditist kann sich hier von der Haftung nur befreien, indem er den Eintritt in die KG unter der Bedingung der Eintragung erklärt. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger wußte, daß der Kommanditist nur beschränkt haften soll (insb. bei einer GmbH & Co. KG).

  9. Nachhaftung des Kommanditisten


  10. Nach dem Ausscheiden aus der KG haftet der Kommanditist grundsätzlich wie zuvor für die während seiner Mitgliedschaft begründeten Verbindlichkeiten, sofern ihm seine Einlage zurückgewährt worden ist (ansonsten kann er nach §§171 Abs.1 Hs.2 HGB die Befriedigung verweigern). Dies geschieht idR. nach §§§161 Abs.2, 105 Abs.3 HGB, 738 Abs.1 S.2 BGB. Der Kommanditist wird erst fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus der KG von einer derartigen Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten befreit (§§§161 Abs. 2 iVm. 160 HGB).

  11. Haftung bei Übertragung des Kommanditanteils


  12. Überträgt ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil auf einen anderen gegen Zahlung eines seinem Kapitalanteil entsprechenden Betrages, so liegt darin nach der sog. Rechtsnachfolgelösung keine Rückzahlung der Einlage iSd. §§172 Abs.4 HGB aus dem Gesellschaftsvermögen (eine andere Möglichkeit ist die vom Gesetz vorgesehene Doppelvertragslösung, nach der die Abfindung eine Rückzahlung darstellt). Der eintretende Kommanditist kann sich also auf die Einlageleistung seines Rechtsvorgängers berufen; keiner der beiden Gesellschafter haftet demnach persönlich. Voraussetzung ist aber, daß ein sog. Nachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen worden ist. Wurde der Nachfolgevermerk nicht eingetragen, so müssen sich die Parteien nach h.M. so behandeln lassen, als hätten Sie die im Gesetz ursprünglich vorgesehene Doppelvertragslösung gewählt, d.h. der Altkommanditist haftet und der Neukommanditist sich auf die Einlageleistung des Altkommanditisten berufen kann.
    Strittig ist, wie Auszahlungen an den Neukommanditisten nach Übertragung des Anteils die Haftungslage verändern: Nach h.M. lebt dann die Haftung beider nach §§172 Abs.4 HGB wieder auf, da sich der Gläubiger keinen neuen Schuldner aufzwingen lassen muß. Nach a.A. soll dagegen nur die Haftung des jeweiligen Leistungsempfängers wieder aufleben, da sich das Haftungssubstrat bei diesem befindet.

  13. Deliktische Haftung


  14. Begeht ein Gesellschafter in Ausführung von Geschäftsführungsmaßnahmen oder Vertretungshandlung für die Gesellschaft eine unerlaubte Handlung, so haftet er dem Geschädigten persönlich. Nach ganz h.M. wird aber auf die KG §§31 BGB entsprechend angewandt. Die Gesellschaft haftet also für unerlaubte Handlung, die ein zur Vertretung berufener oder ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft begeht. Außerdem haftet die KG für Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Geschäftsführer und sonstige Erfüllungsgehilfen nach §§278BGB und nach §§831§BGB für sonstige Personen (nicht Gesellschafter), die sie als Verrichtungsgehilfen einsetzt.

3. Innenausgleich

Hat ein Gesellschafter einen Gläubiger nach befriedigt, so stehen ihm Ansprüche sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen andere Komplementäre (entsprechend den oHG-Regelungen) auf Ausgleich zu (vgl. dort).

IV. Beendigung der Gesellschaft

Wie bei der oHG ist auch bei der KG zwischen ihrer Auflösung und ihrer Beendigung zu unterscheiden. Mit der Auflösung wird sie in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt und es findet das Liquidationsverfahren statt (§§§161 Abs.2 iVm. 145 ff. HGB). Für die Zwecke der Abwicklung besteht die KG fort (§§§161 Abs.2 iVm. 156 HGB). Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§§161 Abs.2 iVm. 157 Abs.1 HGB). Erst dies führt zur Beendigung der Gesellschaft. Die Auflösungsgründe sind in §§131 Abs.1 HGB geregelt. Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt (§§§177 iVm. 139 HGB).

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