Überblick:
- Entstehung einer
Kommanditgesellschaft (KG)
- Das
Innenverhältnis
- Das
Außenverhältnis
- Beendigung der
Gesellschaft
I. Entstehung einer Kommanditgesellschaft (KG)
1. Begriff, Rechtsnatur, Abgrenzung zur oHG
- Die KG ist nach §§161 Abs.1 HGB eine
Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei einem oder bei einigen
von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem
anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht
stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter, Komplementär).
Voraussetzung für das Vorliegen einer KG sind demnach:
- Bestehen einer
BGB-Gesellschaft (Vertrag, Zweck, Beitrag,
Zweckförderungspflicht)
- Betrieb eines
(Handels-)Gewerbes nach §§1 Abs.2 HGB oder Eintragung in das
Handelsregister (§§§161 Abs.2 iVm. 105 Abs.2)
- Haftungsbeschränkung
mindestens eines Gesellschafters gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern.
- Die KG ist also eine oHG mit zwei Arten von
Gesellschaftern, die sich in ihrer Rechtsstellung sowohl im Innen- als auch im
Außenverhältnis voneinander unterscheiden:
- Die Komplementäre als
persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft haben sowohl
im Innen- als auch im Außenverhältnis die Rechtsstellung der
Gesellschafter einer oHG. Ihre Stellung bestimmt sich deshalb nach dem Recht der
oHG, insbesondere §§§128 f. HGB.
- Dagegen ist die Rechtsstellung
der Kommanditisten vor allem dadurch bestimmt, daß sie von der
Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen
sind und den Gesellschaftsgläubigern nur bis zur Höhe der Hafteinlage
für die Schulden der Gesellschaft haften. Ihre persönliche Haftung
erlischt durch Leistung der Hafteinlage.
- Da die KG eine Sonderform der oHG ist, kann
subsidiär auf die Regelungen der GbR zurückgegriffen werden, wenn in
den §§§162-177a HGB nichts abweichendes bestimmt ist
(§§161 Abs.2 HGB). Damit wird über §§105 Abs.3 HGB
subsidiär auch auf das Recht der BGB-Gesellschaft
verwiesen.
2. Zeitpunkt der Entstehung
Bei der Errichtung einer KG spielen wie bei der oHG drei
Vorgängen eine Rolle: der Abschluß des Gesellschaftsvertrages, die
Eintragung ins Handelsregister und der Beginn der Geschäfte nach
außen. Die Entstehung richtet sich deshalb nach den §§§161
Abs.2 iVm. 123 HGB (vgl. dort).
3. Die fehlerhafte Gesellschaft
Wie bei der oHG sind auch bei einer KG die allgemeinen
Grundsätze über fehlerhafte Personengesellschaften nicht nur bei
fehlerhaftem Abschluß des Gründungsvertrages sondern auch beim
fehlerhaften Beitritt zu einer fehlerfreien Gesellschaft und bei einer
fehlerhaften Anteilsübertragung anzuwenden (vgl.dort).
4. Gesellschafterwechsel
- Aufnahme und Ausscheiden von
Gesellschaftern
Für einen
Mitgliederwechsel bei der KG gelten die für die oHG maßgeblichen
Grundsätze. Auch bei der Kommanditgesellschaft ist also nach dem
gesetzlichen Leitbild keine Aufnahme neuer Gesellschafter und kein Ausscheiden
alter Gesellschafter vorgesehen. Grundsätzlich ist daher ein einseitiges
Ausscheiden eines Gesellschafters oder ein Beitritt neuer Gesellschafter nicht
möglich. Die Gesellschafter können einen Gesellschafterwechsel jedoch
dadurch bewirken, indem sie einen Außenstehenden in die Gesellschaft
aufnehmen und dazu den Gesellschaftsvertrag einverständlich auf ihn
erstrecken. Die Gesellschafter können auch das Ausscheiden eines
Gesellschafters vertraglich vereinbaren.
- Gesetzliches Ausscheiden von
Gesellschaftern
Das Ausscheiden eines
Gesellschafters richtet sich nach den Vorschriften über die oHG
(§§§161 Abs.2 iVm. 131 Abs.3 HGB, vgl. dort). Beim Tod eines
Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher
Bestimmung mit den Erben fortgesetzt (§§§177 iVm. 139
HGB).
- Ausschluß von
Gesellschaftern
Nach den
§§§161 Abs.2 iVm. 140 HGB scheidet ein Gesellschafter durch
gerichtliche Entscheidung aus der KG aus, wenn in seiner Person ein wichtiger
Grund gegeben ist, der zur Auflösung der Gesellschaft nach §§133
HGB berechtigt, sofern die übrigen Gesellschafter einen entsprechenden
Antrag stellen.
- Rechtsfolgen bei
Ausscheiden
Die Rechtsfolgen des
Ausscheidens richten sich bei allen Personengesellschaften grundsätzlich
nach §§738 BGB (vgl. oben bei GbR).
II. Das Innenverhältnis
Die Rechtsstellung der Kommanditisten einer KG ist in
den §§§164 - 169 HGB geregelt, während sich die
Rechtsstellung ihrer Komplementäre nach den oHG-Vorschriften der
§§§110 - 122 HGB richtet. Gegenüber beiden Normenbereichen
hat der Gesellschaftsvertrag der KG weitgehend Vorrang (§§163 HGB).
Nachfolgend sind nur die Besonderheiten für den Kommanditisten
dargestellt.
1. Beitragspflicht und Haftsumme
Inhalt und Umfang der Beitragspflicht sämtlicher
Gesellschafter ergeben sich auch bei einer KG in erster Linie aus dem
Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine gesellschaftsvertragliche Beitragsregelung, so
haben die Gesellschafter nach §§706 Abs.1 BGB iVm.
§§§161 Abs.2, 105 Abs.3 HGB gleiche Beiträge zu leisten. Von
der Verpflichtung zur Beitragsleistung im Innenverhältnis ist die für
die Außenhaftung maßgebliche Haftsumme oder Hafteinlage zu
unterscheiden, auf die nach §§161 Abs. 1 HGB die Haftung der
Kommanditisten gegenüber Außenstehenden beschränkt ist. Die von
einzelnen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringende Einlage
ist in ihrer Höhe nicht notwendig mit ihrer Vermögenseinlage
(Hafteinlage, Haftsumme) identisch, auf die sich die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern beschränkt. Aus der nach dem
Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitragsleistung ergibt sich die Verpflichtung
des Kommanditisten gegenüber seinen Mitgesellschaftern. Sie kann höher
oder niedriger als ihre Hafteinlage sein, nach der sich ihre Haftung
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern richtet.
2. Geschäftsführungsbefugnis (§§164 HGB)
Allein den Komplementären als persönlich
haftenden Gesellschaftern steht die Geschäftsführung nach den für
die oHG maßgeblichen Grundsätzen (insb.
Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller persönlich haftenden
Gesellschafter) zu. Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sind von der
Geschäftsführung ausgeschlossen (§§164 S.1 Hs.1 HGB). Nach
der gesetzlichen Regelung bleibt lediglich ein Recht auf Zustimmung für
außergewöhnliche Geschäfte (§§164 S.1 Hs.2§HGB,
vgl. auch §§116 Abs.2).
Der Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere
Verteilung der Geschäftsführungsrechte und -pflichten vorsehen. Er
kann die Geschäftsführung durch die persönlich haftenden
Gesellschafter wie bei einer oHG ausgestalten. Der Gesellschaftsvertrag kann
auch die Rechtsstellung der Kommanditisten ändern und auch Kommanditisten
Geschäftsführungsbefugnisse in dem Umfang einräumen, in dem sie
einem persönlich haftenden Gesellschafter zustehen. Es ist sogar
möglich, die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich von der
Geschäftsführung auszuschließen und die
Geschäftsführung allein den Kommanditisten zu übertragen. Dagegen
ist eine Einräumung der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmacht an die
Kommanditisten nicht möglich (§§170 HGB).
3. Gesellschafterbeschlüsse
Von der Geschäftsführung sind die
Maßnahmen der Gesellschafter zu unterscheiden, welche die Grundlagen der
Gesellschaft betreffen. Derartige Maßnahmen bedürfen eines
Beschlusses, dem alle Gesellschafter zustimmen (§§§161 Abs.2 iVm.
119 Abs.1 HGB).
4. Informations- und Kontrollrechte
Die Kontrollrechte der persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bestimmen sich nach §§118
HGB. Die Rechte der Kommanditisten sind demgegenüber eingeschränkt
(vgl. §§166 Abs.1 HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann das in
§§166 Abs.1 HGB geregelte Auskunfts- und Prüfungsrecht erweitern,
aber auch einschränken.
5. Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmerecht
Der Kommanditist hat kein Entnahmerecht aus dem
Gesellschaftsvermögen (§§169 Abs.1 S.1 HGB). Ihm steht nach
§§169 Abs.1 S.2 Hs.1 HGB lediglich ein Recht zur Gewinnentnahme zu,
allerdings auch dieses nur, wenn sein Kapitalanteil nicht durch vorhergehende
Verlustzuweisungen nach §§167 Abs.3 HGB unter seine Einlage gefallen
ist oder durch die Gewinnentnahme fallen würde. Zudem kann er sich Gewinne
nur bis zur Höhe seiner Einlage nach §§120 Abs.2 Hs.1 HGB auf den
Kapitalanteil gutschreiben lassen; darüber hinausgehende Gewinne
müssen an ihn ausgezahlt werden.
6. Treuepflicht, Wettbewerbsverbot
Die Rechtsstellung der Gesellschafter wird durch ihre
besondere gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geprägt. Diese gilt nicht
nur für den Komplementär, sondern grds. auch für den
Kommanditisten. Allerdings besteht eine Besonderheit. Das
gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot der §§§112,
113§HGB gilt nicht für den Kommanditisten (§§165 HGB), weil
er auf die Geschäfte der KG nach der gesetzlichen Regelung keinen
maßgeblichen Einfluß hat. Wenn ihm allerdings durch den
Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde,
so wird man auch das Wettbewerbsverbot analog auf den Kommanditisten anwenden
müssen.
III. Das Außenverhältnis
1. Vertretungsmacht
Auch für die Vertretung der KG durch ihren oder
ihre Komplementäre gelten die für die oHG maßgebenden im
Verhältnis zu Dritten nicht abdingbaren Regelungen (§§125 ff.
HGB). Die Kommanditisten sind nach §§170 HGB von der Vertretung der
Gesellschaft ausgeschlossen. Diese Regelung ist zwingend. Die
gesellschaftsrechtliche (organschaftliche) Vertretungsmacht kann ihnen auch
nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden. Wohl aber kann ein
Kommanditist zum rechtsgeschäftlichen Vertreter der Gesellschaft und damit
auch zu ihrem Prokuristen oder sogar Generalbevollmächtigten bestellt
werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine an die Gesellschafterstellung
gebundene organschaftliche Vertretung der Kommanditgesellschaft; der
Kommanditist ist sogar Dritter iSd. Grundsatzes der
Selbstorganschaft.
2. Haftung für Verbindlichkeiten
- Haftung der KG (§§§161 Abs.2 iVm. 124
HGB)
Auch die KG kann wie die oHG kann
unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
andere dingliche Rechte erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden
(§§§161 Abs.2 iVm. 124 Abs.1 HGB). Jedoch kann die KG nicht
selbst nach außen handeln; daher handeln für sie im
rechtsgeschäftlichen Bereich ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Hierbei wird der oHG nach §§166 BGB das Wissen der jeweils handelnden
Vertreter zugerechnet. Zur Zwangsvollstreckung gegen die KG ist nach
§§§161§Abs.2 iVm. 124 Abs.2 HGB ein Titel gegen die
Gesellschaft erforderlich.
- Haftung der Komplementäre (§§§161
Abs.2 iVm. 128 HGB)
Für
Verbindlichkeiten, die von den Gesellschaftern unter der gemeinschaftlichen
Firma eingegangen worden sind, haften die Komplementäre nach
§§§161 Abs.2 iVm. 128 HGB den Gesellschaftsgläubigern auch
persönlich und zwar als Gesamtschuldner (§§421 BGB). Anders als
bei der GbR ist die persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch unbeschränkbar und
kann nach §§128 S.2 HGB nicht vertraglich abbedungen werden. Der
Komplementär kann den Gläubigern die Einwendungen des §§129
HGB entgegenhalten. Der neu aufgenommene Komplementär einer KG haftet nach
§§§161 Abs.2 iVm. 130 Abs.1 HGB auch für die Altschulden der
Gesellschaft, die vor seinem Beitritt begründet wurden. Ebenso gilt
für ihn die Nachhaftungsbegrenzung (§§§159, 160
HGB).
- Haftung des Kommanditisten (§§§171 ff.
HGB)
Auch die Kommanditisten haften den
Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe ihrer Hafteinlage unmittelbar und
persönlich (§§171 Abs.1 HGB). Für die Höhe der
Hafteinlage und damit für die persönliche Haftung von Kommanditisten
gegenüber Dritten (Außenhaftung) kommt es nicht auf die Vereinbarung
der Gesellschafter an, sondern einzig und allein auf die Eintragung im
Handelsregister (§§§172 Abs.1-3, 174 HGB). Selbst auf eine
Erhöhung der Hafteinlage können sich die Gläubiger vor der
Eintragung im Handelsregister nur berufen, wenn sie ihnen in
handelsüblicher Weise bekanntgemacht worden oder sonst von der Gesellschaft
mitgeteilt worden ist (§§172 Abs.2 HGB). Allerdings sind die
Gesellschafter verpflichtet, Änderungen der Einlagenhöhe zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§175 HGB). Die Haftung
nach diesen Grundsätzen besteht auch für den Kommanditisten, der in
eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt (§§173 HGB), und zwar
auch für die bereits vorhandenen Verbindlichkeiten.
Die persönliche Haftung des Kommanditisten ist
ausgeschlossen, soweit er die Einlage geleistet hat (§§171 Abs.1 Hs.2
HGB). Er kann seine Einlage auch dadurch erbringen, daß er Gewinne stehen
läßt (§§167 Abs.2 HGB), ohne daß sie zur Deckung von
Verlusten nach §§179 Abs.1 S.2 Hs.2 HGB erforderlich sind. Eine
weitere Form der Einlagenleistung ist es, wenn der Kommanditist aufgrund seiner
persönlichen Haftung Verbindlichkeiten der Gesellschaft
erfüllt.
Die persönliche Haftung des Kommanditisten
gegenüber Dritten lebt wieder auf, soweit die Gesellschaft dem
Kommanditisten die Einlage zurückgezahlt hat (§§172 Abs.4 S.1
HGB) oder soweit der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sie nach
§§169 Abs.1 S.2 HGB zur Auffüllung seiner durch Verluste
geminderten Hafteinlage hätten verwendet werden müssen
(§§172 Abs.4 S.2 HGB).
- Haftung des Kommanditisten vor Eintragung
(§§176 HGB)
Solange die
Kommanditgesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde, haftet
der Kommanditist nach §§176 Abs.1 S.1 HGB unbeschränkt für
die Gesellschaftsschulden, sofern er der Aufnahme der Geschäfte zugestimmt
hat und es um ein Gewerbe iSv. §§1 Abs.2 HGB handelt. Das gleiche gilt
nach §§176 Abs.2 HGB für einen Kommanditisten, der in eine
bestehende KG eintritt, für die Zeit zwischen Eintritt und Eintragung; hier
kommt es aber nach h.M. nicht darauf an, ob der Kommanditist der
Fortführung der Geschäfte zugestimmt hat. Der Kommanditist kann sich
hier von der Haftung nur befreien, indem er den Eintritt in die KG unter der
Bedingung der Eintragung erklärt. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der
Gläubiger wußte, daß der Kommanditist nur beschränkt
haften soll (insb. bei einer GmbH & Co. KG).
- Nachhaftung des
Kommanditisten
Nach dem Ausscheiden aus
der KG haftet der Kommanditist grundsätzlich wie zuvor für die
während seiner Mitgliedschaft begründeten Verbindlichkeiten, sofern
ihm seine Einlage zurückgewährt worden ist (ansonsten kann er nach
§§171 Abs.1 Hs.2 HGB die Befriedigung verweigern). Dies geschieht idR.
nach §§§161 Abs.2, 105 Abs.3 HGB, 738 Abs.1 S.2 BGB. Der
Kommanditist wird erst fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus der KG von
einer derartigen Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen
Verbindlichkeiten befreit (§§§161 Abs. 2 iVm. 160
HGB).
- Haftung bei Übertragung des
Kommanditanteils
Überträgt ein
Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil auf einen anderen gegen Zahlung eines
seinem Kapitalanteil entsprechenden Betrages, so liegt darin nach der sog.
Rechtsnachfolgelösung keine Rückzahlung der Einlage iSd.
§§172 Abs.4 HGB aus dem Gesellschaftsvermögen (eine andere
Möglichkeit ist die vom Gesetz vorgesehene Doppelvertragslösung, nach
der die Abfindung eine Rückzahlung darstellt). Der eintretende Kommanditist
kann sich also auf die Einlageleistung seines Rechtsvorgängers berufen;
keiner der beiden Gesellschafter haftet demnach persönlich. Voraussetzung
ist aber, daß ein sog. Nachfolgevermerk im Handelsregister eingetragen
worden ist. Wurde der Nachfolgevermerk nicht eingetragen, so müssen sich
die Parteien nach h.M. so behandeln lassen, als hätten Sie die im Gesetz
ursprünglich vorgesehene Doppelvertragslösung gewählt, d.h. der
Altkommanditist haftet und der Neukommanditist sich auf die Einlageleistung des
Altkommanditisten berufen kann.
Strittig ist, wie Auszahlungen an den Neukommanditisten
nach Übertragung des Anteils die Haftungslage verändern: Nach h.M.
lebt dann die Haftung beider nach §§172 Abs.4 HGB wieder auf, da sich
der Gläubiger keinen neuen Schuldner aufzwingen lassen muß. Nach a.A.
soll dagegen nur die Haftung des jeweiligen Leistungsempfängers wieder
aufleben, da sich das Haftungssubstrat bei diesem befindet.
- Deliktische
Haftung
Begeht ein Gesellschafter in
Ausführung von Geschäftsführungsmaßnahmen oder
Vertretungshandlung für die Gesellschaft eine unerlaubte Handlung, so
haftet er dem Geschädigten persönlich. Nach ganz h.M. wird aber auf
die KG §§31 BGB entsprechend angewandt. Die Gesellschaft haftet also
für unerlaubte Handlung, die ein zur Vertretung berufener oder ein
geschäftsführungsbefugter Gesellschafter im Rahmen seiner
Tätigkeit für die Gesellschaft begeht. Außerdem haftet die KG
für Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Geschäftsführer
und sonstige Erfüllungsgehilfen nach §§278BGB und nach
§§831§BGB für sonstige Personen (nicht Gesellschafter), die
sie als Verrichtungsgehilfen einsetzt.
3. Innenausgleich
Hat ein Gesellschafter einen Gläubiger nach
befriedigt, so stehen ihm Ansprüche sowohl gegen die Gesellschaft als auch
gegen andere Komplementäre (entsprechend den oHG-Regelungen) auf Ausgleich
zu (vgl. dort).
IV. Beendigung der Gesellschaft
Wie bei der oHG ist auch bei der KG zwischen ihrer
Auflösung und ihrer Beendigung zu unterscheiden. Mit der Auflösung
wird sie in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt und es findet das
Liquidationsverfahren statt (§§§161 Abs.2 iVm. 145 ff. HGB).
Für die Zwecke der Abwicklung besteht die KG fort (§§§161
Abs.2 iVm. 156 HGB). Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der
Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
(§§§161 Abs.2 iVm. 157 Abs.1 HGB). Erst dies führt zur
Beendigung der Gesellschaft. Die Auflösungsgründe sind in
§§131 Abs.1 HGB geregelt. Beim Tod eines Kommanditisten wird die
Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt
(§§§177 iVm. 139 HGB).
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