Jurawelt

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums

3. Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen

Die Herausgabe der Nutzungen (Definition in § 100) kommt nur in Betracht, soweit Früchte in Natur vorhanden sind; ansonsten besteht nur ein Anspruch auf Wertersatz (insb. bei Gebrauchsvorteilen, da diese nicht in Natur herausgegeben werden können). Das Gesetz differenziert auch hier:
  1. Haftung des gutgläubigen unverklagten Besitzers (§ 993)


  2. Der gutgläubige und unverklagte Besitzer braucht gezogene Nutzungen nicht herauszugeben und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen nicht zu ersetzen (§ 993 Abs.1 Hs.2), sofern es sich nicht um Übermaßfrüchte nach § 993 Abs.1 Hs.1 handelt (Rechtsfolgenverweis auf § 818).
    Problematisch ist, daß auf Grund der Ausschließlichkeit der §§ 987 ff. der gutgläubige Erwerber die Nutzungen behalten darf, wenn das Grundgeschäft und Übereignung nichtig sind (§ 993 Abs.1 Hs.2), und daß er die Nutzungen nach §§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1, 818 Abs.1 herausgeben muß, wenn nur das Grundgeschäft nichtig wäre, die Übereignung jedoch wirksam. Diese Privilegierung führt aber zu einem Wertungswiderspruch, der auf zwei Wegen gelöst werden kann.
    • Nach der wohl h.L. ist § 993 Abs.1 Hs.2 infolge einer teleologischen Reduktion außer Anwendung zu lassen, wenn der Besitzer zugleich einer Leistungskondiktion ausgesetzt ist. Dann haftet er nach § 818 Abs.1 auf die Herausgabe aller gezogenen Nutzungen.
    • Nach der Rspr. (RGZ 163, 348, bestätigt durch BGH NJW 83, 164) soll dagegen § 988 analog auf den rechtsgrundlosen Besitzer angewendet werden, so daß der Besitzer ebenfalls zur Herausgabe aller Nutzungen nach §§ 812 ff. (Rechtsfolgenverweisung) verpflichtet ist. Diese Gleichstellung von unentgeltlichem und rechtsgrundlosen Besitz wird in der Lit. heftig kritisiert, da keinerlei Rechtsähnlichkeit vorliegt und in Mehrpersonenverhältnissen unangemessene Ergebnisse erzielt werden


  3. Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers (§ 987, 990, 991)


  4. Der bösgläubige oder verklagte Besitzer hat die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 990 Abs.1 bzw. § 987 Abs.1) und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen (§ 990 Abs.1 bzw. § 987 Abs.2). Befindet sich der Besitzer im Verzug, so haftet er nach §§ 990 Abs.2, 287 S.2 auch auf Zufall, d.h. er hat auch schuldlos nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen.

  5. Haftung des deliktischen Besitzers (§ 992)


  6. Nach § 992 haftet derjenige Besitzer, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat, nach den allgemeinen Vorschriften des Deliktsrechts (§§ 823 ff.), d.h. er muß den Eigentümer so stellen, als hätte er sich der Sache nicht bemächtigt. Dazu gehört auch der Ersatz aller Nutzungen, die der Eigentümer gezogen hätte, aber infolge der verbotenen Eigenmacht bzw. der Straftat nicht ziehen konnte. Da der deliktische Besitzer aber auch nicht besser stehen darf als der bösgläubige Besitzer, muß er analog §§ 987, 990 auch die Nutzungen herausgeben, die er selbst gezogen hat.

  7. Haftung des unentgeltlichen Besitzers (§ 988)


  8. Der unberechtigte Besitzer, der den Besitz an der Sache unentgeltlich erlangt hat, haftet gem. § 988 auf Nutzungsersatz nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsfolgenverweis).

4. Konkurrenzen

  1. Der Herausgabeanspruch nach § 985 kann nach h.M. mit schuldrechtlichen Ansprüchen auf Herausgabe aus Vertrag (z.B. §§ 556 Abs.1, 604 Abs.1) oder Gesetz (z.B. § 812 Abs.1 S.1 Alt.1, § 823 Abs.1) sowie mit anderen sachenrechtlichen Herausgabeansprüchen (z.B. §§ 861, 1007) zusammentreffen (Anspruchskonkurrenz).
  2. Nebenansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe nach §§ 987-993 enthalten in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich eine andere Anspruchsgrundlagen ausschließende Sonderregelung (vgl. § 993 Abs.1 Hs.2, Ausnahme: § 992)
  3. Die §§ 987 ff. setzen eine Vindikationslage zur Zeit der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Tatbestands voraus. Der rechtmäßige Besitzer (§ 986 Abs.1) haftet nur nach Vertrags- bzw. Deliktsrecht; dies gilt grundsätzlich auch nach Beendigung der Besitzberechtigung im sog. Abwicklungsverhältnis(z.B. nach Ablauf der Mietzeit).
  4. Unberührt bleiben nach h.M. Ansprüche aus § 687 Abs.2 und § 826. Desweiteren sind Ansprüche aus Bereicherung möglich, die nicht auf Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe gerichtet sind, also insbesondere gegen den Besitzer, der die fremde Sache verbraucht (§ 812), verarbeitet (§§ 951, 812) oder veräußert (§ 816) hat; daneben kann der Eigentümer einen den Erlös übersteigenden Schaden nach § 990 verlangen.
  5. Im übrigen ist das Verhältnis der §§ 987 ff. zu den § 823 ff. für Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen Beschädigung der Sache oder Unmöglichkeit ihrer Herausgabe und zu den §§ 812 ff. für Ansprüche wegen Nutzungs- und Verwendungsersatz sehr umstritten (vgl. im einzelnen oben).

IV. Gegenansprüche des Besitzers (§§ 994 - 1003)

Auch dem Besitzer stehen gegen den Eigentümer Ansprüche zu, wenn zwischen beiden eine Vindikationslage besteht. Die Ansprüche richtet sich grundsätzlich nur auf Ersatz der Verwendungen. Das Gesetz differenziert auch hier zwischen dem gutgläubigen unverklagten Besitzer und dem bösgläubigen, verklagten oder deliktischen Besitzer.

1. Voraussetzungen

  1. Vindikationslage


  2. Voraussetzung für das Bestehen eines Verwendungsersatzanspruch ist immer das Vorliegen einer Vindikationslage. Nach der h.L. muß diese Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung bestehen. Nach der Rspr. soll es dagegen genügen, daß die Vindikationslage im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches besteht. Dies betrifft insbesondere den (angeblichen) Verwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers gegen den Eigentümer. Hier ist jedoch (wenn man den gutgläubigen Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts verneint) allenfalls eine analoge Anwendung der §§ 994 ff. möglich.

  3. Vornahme von Verwendungen


  4. Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen, die (zumindest auch) der Sache zugute kommen sollen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten oder verbessern sollen. Keine Verwendungen liegen nach Ansicht der Rechtsprechung vor, wenn die Sache grundlegend umgestaltet wird, sog. „enger Verwendungsbegriff (z.B. Bau eines Hauses auf fremdem Grund; vgl. BGHZ 41, 157, bestätigt durch BGH NJW 96, 52). Da die §§ 994 ff. eine erschöpfende Sonderregelung darstellen, sind in diesen Fällen auch alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen (z.B. nach §§ 951, 812 Abs.1 S.1 Alt.2), so daß nur ein Ausgleichsanspruch nach § 242 in Frage kommt. In der h.L. werden auch grundlegende Veränderungen unter den Verwendungsbegriff subsumiert (sog. „weiter Verwendungsbegrff“) und als Ausgleich die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung angewendet.
    Das Gesetz unterscheidet in den §§ 994 ff. drei verschiedene Arten von Verwendungen:
    • Notwendige Verwendungen iSv. § 994 sind solche Verwendungen, zur Erhaltung der Sache oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind. Entscheidend ist, daß der Eigentümer diese Verwendungen ebenfalls hätte tätigen müssen, so daß solche Verwendungen nicht notwendig sind, die ausschließlich den Sonderinteressen des Besitzers dienen. Zu den notwendigen Verwendungen gehören nach § 995 auch Aufwendungen, die zur Tilgung von Lasten der Sache gemacht werden (z.B. Hypothekenzinsen).
    • Nützliche Verwendungen iSv. § 996 sind solche Verwendungen, die keine notwendigen Verwendungen sind, die sich aber nach wie vor wertsteigernd auf die Sache ausgewirkt haben, so daß eine Werterhöhung im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Sache vorhanden ist. Nach h.M. ist die Wertsteigerung jedoch subjektiv danach zu bestimmen, was die Verwendung gerade für den Eigentümer wert war.
    • Dazu kommen die Fruchtgewinnungskosten nach § 102, die demjenigen zustehen, der zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist.

  5. Sperrwirkung


  6. Die §§ 994 ff. stellen eine erschöpfende Sonderregelung dar, so daß alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen sind (insb. Ansprüche aus §§ 812 ff.). Verwendungen, die nicht unter die §§ 994 - 996 fallen, kann der Besitzer also grundsätzlich nicht ersetzt bekommen. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung, daß die §§ 994 ff. prinzipiell anwendbar sind; es muß keine Verwendungen im Rechtssinne vorliegen. Für die Sperrwirkung genügt es, wenn etwas an der Sache vorgenommen wurde, was eine Verwendung im weitesten, untechnischen Sinne darstellt. Für die sonstigen, nicht wertsteigenden Verwendungen hat der Besitzer lediglich das Wegnahmerecht nach § 997.

2. Umfang des Verwendungsersatzanspruchs

  1. Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers


  2. Der gutgläubige unverklagte Besitzer kann die notwendigen Verwendungen mit Ausnahme der Erhaltungskosten für die Zeit, in der ihm die Nutzungen verbleiben, verlangen (§§ 994 Abs.1, 995 S.2). Dazu kommen die nützlichen Verwendungen (§ 996).

  3. Verwendungsersatzanspruch des bösgläubigen oder verklagten Besitzers


  4. Der bösgläubige oder verklagte Besitzer kann Ersatz auch für notwendige Verwendungen nur nach den Vorschriften über die GoA verlangen (§ 994 Abs.2 iVm. §§ 683, 670 bzw. 684, 818f.), d.h. nur dann, wenn die Verwendungen nicht nur objektiv erforderlich waren, sondern auch vom wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers gedeckt waren. Nützliche Verwendungen kann er hingegen nicht verlangen. Das gleiche gilt für den deliktischen Besitzer (§§ 850 iVm. 994 ff.)

3. Geltendmachung des Verwendungsersatzanspruchs (§§ 1000-1003)

Normalerweise ist der Verwendungsersatzanspruch ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ersatz der Verwendungen (§ 1000 S.1). Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat (§ 1000 S.2). Andererseits kann der Besitzer den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt (§ 1001 S.1). Der Besitzer kann den Eigentümer auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige (§ 1003 Abs.1 S.1). Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, sich aus der Sache zu befriedigen (§ 1003 Abs.1 S.2). Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer jedoch heraus, so erlischt der Anspruch (§ 1002 Abs.1).
Nach § 999 hat ein Eigentümer- oder Besitzerwechsel während Bestehens der Vindikationslage keine Auswirkungen auf das Bestehen des Verwendungsersatzanspruchs. Jedoch kann dann nur der neue Besitzer den Anspruch geltend machen (§ 999 Abs.1); umkehrt muß der neue Eigentümer auch die Verwendungen des alten Eigentümers ersetzen (§ 999 Abs.2).

V. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)

Nach § 1004 kann der Eigentümer die Beseitigung und Unterlassung rechtswidriger Beeinträchtigungen seines Eigentums, die nicht Besitzentziehung sind, verlangen.

1. Beeinträchtigung des Eigentums

  1. Beeinträchtigung


  2. Voraussetzung des Anspruchs aus § 1004 ist zunächst eine Beeinträchtigung des Eigentums, wobei die Beeinträchtigung nicht in der Entziehung und Vorenthaltung des Besitzes bestehen darf, da § 985 insoweit speziell ist. Im übrigen erfaßt er aber den gesamten Inhalt des § 903.

  3. Rechtswidrigkeit


  4. Die Rechtswidrigkeit wird durch den Eingriff idR. indiziert. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Betroffene zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist (§ 1004 Abs.2). Eine solche Pflicht kann sich aus den allgemeinen Rechtsfertigungsgründen (z.B. §§ 227, 229, 904), aus Rechtsgeschäft oder aus gesetzlichen Normen (z.B. § 906, 242, Baurecht) ergeben. Nicht erforderlich ist ein Verschulden.

  5. Eingriff


  6. Regelmäßig muß ein Eingriff stattgefunden haben; bei einer bloßen Befürchtung einer Beeinträchtigung ist nur die Feststellungsklage nach § 256 ZPO möglich. Konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Beeinträchtigung reichen jedoch aus.

  7. Fortdauern der Beeinträchtigung


  8. Die Beeinträchtigung muß fortdauern. Soweit ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, muß eine Wiederholungsgefahr bestehen. Hier werden durch die Rspr. aber keine hohen Anforderungen gestellt. Vielmehr folgt die Wiederholungsgefahr idR. schon alleine aus der Tatsache des geschehenen Eingriffs.

2. Störereigenschaft des Anspruchsgegners

Wie im Polizei- und Sicherheitsrecht wird auch bei § 1004 zwischen Verhaltens- und·Zustandsstörer unterschieden. Handlungsstörer ist derjenige, auf dessen Verhalten die Beeinträchtigung unmittelbar zurückzuführen ist. Es muß also eine Zurechnung möglich sein, d.h. mindestens ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Störung und den Handlungen des Störers bestehen. Dabei sind auch die §§ 831, 832 analog heranzuziehen. Nach der Rspr. des BGH ändert eine Rechtsnachfolge nichts an einer einmal begründeten Handlungshaftung. Zustandsstörer ist nach h.M. derjenige, auf dessen Willen ein beeinträchtigender Zustand zurückzuführen ist. Es genügt also im Gegensatz zum öffentlichen Recht nicht, daß der Anspruchsgegner Eigentümer der störenden Sache ist; vielmehr ist ein gewisser Verhaltensbezug erforderlich.

3. Inhalt des Anspruchs

Inhalt des Anspruchs kann die Beseitigung der Störung oder die Unterlassung weiterer Störungen sein. Eine Beseitigung von Schäden kann aber nur nach Deliktsrecht (wozu ein Verschulden erforderlich ist!) verlangt werden.

4. Anwendbarkeit außerhalb des Eigentums

Seinem Wortlaut nach ist § 1004 Abs.1 nur auf Beeinträchtigungen des Eigentums anwendbar sowie kraft Verweisung in den §§ 1027, 1065, 1090, 1227 auch für beschränkt dingliche Rechte (insbesondere Pfandrecht). Jedoch bildet § 1004 eine Ergänzung der Deliktshaftung, indem er den Schutz des Eigentums gegenüber § 823 Abs.1 durch den Unterlassungsanspruchs vorverlagert bzw. durch den Beseitigungsanspruch erweitert. Daher wird der Anwendungsbereich auch auf andere deliktisch absolut geschützte Rechtsgüter erweitert.
  1. Er wird auf die sonstigen Rechte iSv. § 823 Abs.1 angewendet (sog. negatorischer Anspruch) und gewährt so insbesondere auch Besitzschutz und Schutz bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
  2. Er wird auf die übrigen deliktisch geschützten Rechtspositionen, d.h. zum einen auf die Rechtsgüter des § 823 Abs.1 (Leben, Gesundheit, Körper, Freiheit), zum anderen auch auf die Positionen der §§ 823 Abs.2, 824, 826 angewendet (sog. quasinegatorischer Anspruch).
In diesen Fällen ist eine Beeinträchtigung gegeben, wenn ein objektiv widerrechtlicher Eingriff in die deliktisch geschützte Rechtsposition vorliegt, d.h. wenn der Tatbestand einer Deliktsnorm erfüllt ist und dieser Eingriff rechtswidrig ist.

VI. Exkurs: Miteigentum (§§ 1008 - 1011)

Miteigentum ist eine Unterart der Rechtsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft), d.h. soweit die §§ 1009 ff. keine speziellen Regelungen enthalten, finden die §§ 741 ff. Anwendung. Insbesondere kann nach § 1011 jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber selbständig geltend machen, den Herausgabeanspruch nach § 432 aber nur zugunsten aller Miteigentümer.

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums

Überblick:
  • Inhalt und Grenzen des Eigentums (§§ 903 ff.)
  • Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer (§§ 985 - 993)
  • Gegenansprüche des Besitzers (§§ 994 - 1003)
  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)
  • Exkurs: Miteigentum (§§ 1008 - 1011)

I. Inhalt und Grenzen des Eigentums (§§ 903 ff.)

Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht. Nach § 903 S.1 kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Grenzen bilden nur das Gesetz und Rechte Dritter. Gesetzliche Beschränkungen finden sich v.a. im öffentlichen Recht (z.B. Baurecht), aber auch im BGB selbst (z.B. §§ 226, 228, 904).

II. Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer (§§ 985 - 993)

Dem Eigentümer stehen gegen den unberechtigten Besitzer drei verschiedene Ansprüche zu:
  • Herausgabeanspruch (§§ 985, 986)
  • Schadensersatzanspruch (§§ 989, 990 Abs.1)
  • Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen (§§ 987, 988)

1. Herausgabeanspruch (§§ 985, 986)

Gem. § 985 kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, daß zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache ein Rechtsverhältnis besteht (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, EBV), die sog. Vindikationslage.
  1. Eigentum des Anspruchsstellers (§ 985)


  2. Der Anspruch aus § 985 steht nur dem Eigentümer der Sache zu, wobei der Anspruchssteller voller Eigentümer sein muß, d.h. die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers (Anwartschaftsrecht) begründet keinen Anspruch. Bei Miteigentum steht der Anspruch jedem Miteigentümer selbst zu, allerdings nur auf Herausgabe an alle Miteigentümer (§§ 1011, 432).

  3. Besitz des Anspruchsgegners (§ 985)


  4. Der Anspruch aus § 985 richtet sich gegen den unmittelbaren Besitzer (nicht gegen den Besitzdiener). Es ist für das Bestehen des Anspruches unerheblich, ob der Anspruchsgegner unmittelbaren oder mittelbaren Besitz hat, ebenso kann er Eigen- oder Fremdbesitzer sein.

  5. kein Recht zum Besitz (§ 986)


  6. Der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe der Sache ist nach § 986 ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Eigentümer gegenüber zum Besitze berechtigt ist. Trotz des Wortlauts („kann die Herausgabe verweigern") nimmt die ganz h.M. an, daß es sich bei § 986 nicht um eine Einrede, sondern um eine Einwendung handelt, die also kraft Gesetzes auch ohne Berufung des Besitzers auf das Besitzrecht beachtet werden muß. § 986 unterscheidet drei Fälle des Besitzrechts:
    • Eigenes Besitzrecht des Besitzers (§ 986 Abs.1 S.1 Alt.1)
    Nach § 986 Abs.1 S.1 Alt.1 kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er dem Eigentümer gegen über zum Besitz berechtigt ist. Eine solche Berechtigung kann sich aus folgenden Rechtsverhältnissen ergeben:
    • Vertragliches Besitzrecht (z.B. §§ 433, 535, 631, 688)
    • Dingliches Besitzrecht, insbesondere gesetzliche und vertragliche Pfandrechte (§ 1227, §§ 647, 559, 583). Umstritten ist, ob das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers ein dingliches Besitzrecht gewährt. Nach der h.M. handelt es sich hierbei um ein vertragliches Besitzrecht, das nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages wirkt.
    • Besitzrecht aufgrund eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses (z.B. aus GoA oder ehelichen Lebensgemeinschaft).
    • Nach der Rspr. bilden auch die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 273, 1000 ein Recht zum Besitz. Die ganz h.L. lehnt dies jedoch ab, da die Tatsache, daß ein solches Zurückbehaltungsrecht besteht, nichts über die materielle Legitimation der Besitzerstellung aussagt. Vielmehr schränkt das Zurückbehaltungsrecht lediglich die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs, nicht diesen selbst ein.
    • Abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 Abs.1 S.1 Alt.2)
    Nach § 986 Abs.1 S.1 Alt.2 kann der Besitzer dem Eigentümer auch dann die Herausgabe verweigern, wenn der mittelbare Besitzer, von dem er sein Besitzrecht ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Nach h.M wird der Anwendungsbereich zudem erweitert. Rechtmäßig iSv. § 986 Abs.1 S.1 ist der Besitz nicht nur dann, wenn er durch ein unmittelbar zum Eigentümer bestehendes Rechtsverhältnis gedeckt ist, sondern auch dann, wenn der Besitzer sein Besitzrecht von einem anderen ableitet (gleichgültig ob im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses oder nicht), der seinerseits dem Eigentümer gegenüber zum Besitz und zur Weiterüberlassung des Besitzes berechtigt ist. War die Weitergabe nicht berechtigt (z.B. unberechtigte Untervermietung), so steht zwar dem mittelbaren Besitzer gegen den Eigentümer ein Besitzrecht zu, nicht aber dem unmittelbaren über § 986 Abs.1 S.1 Alt.2. Daher ist der Eigentümer berechtigt, die Herausgabe an den mittelbaren Besitzer gem. § 986 Abs.1 S.2 zu verlangen.
    • Besitzrecht gegenüber dem Voreigentümer (§ 986 Abs.2)
    Nach § 986 Abs.2 kann der Besitzer einer beweglichen Sache, die durch Abtretung des Herausgabeanspruches (§ 931) übereignet wurde, dem neuen Eigentümer auch ein Recht zum Besitz entgegenhalten, das nur dem alten Eigentümer gegenüber bestand.

  7. Inhalt des Anspruchs


  8. Der Anspruch aus § 985 ist auf Herausgabe der Sache (nicht auf Wertersatz) gerichtet. Ist der Anspruchsgegner jedoch nur mittelbarer Besitzer, so richtet sich der Inhalt des Anspruches nach einer Mindermeinung in der Lit. nur auf Übertragung des mittelbaren Besitzes, d.h. Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den unmittelbaren Besitzer. Begründet wird dies damit, daß der mittelbare Besitzer nicht mehr herausgeben könne, als er hat, und daß bei Unmöglichkeit der Herausgabe die Haftung aus § 283 eintreten würde, während der (redliche) unrechtmäßige Besitzer nur nach den §§ 989, 990 haftet, also von eine solchen Schadensersatzpflichten freigestellt werden soll. Nach der h.M. kann jedoch auch vom mittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangt werden.

2. Schadensersatzanspruch (§§ 989, 990 Abs.1)

Die Verpflichtung des Besitzers zum Ersatz von Schäden, die der Besitzer dem Eigentümer während des Bestehens einer Vindikationslage durch die Verschlechterung oder Zerstörung oder anderweitige Herbeiführung der Unmöglichkeit der Herausgabe zufügt, gliedert das Gesetz in verschiedene Kategorien:
  1. Haftung des redlichen unverklagten Besitzers (§ 993)


  2. Der gutgläubige und unverklagte Besitzer haftet gem. § 993 Abs.1 Hs.2 überhaupt nicht; dies gilt insbesondere auch für schuldhaft verursachte Schäden. Eine Ausnahme wird für den Fall des sog. Fremdbesitzerexzesses gemacht. Überschreitet der unrechtmäßige redliche Fremdbesitzer die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts, dann haftet er nach der h.M. unmittelbar aus § 823 Abs.1 (teleologische Reduktion des § 993 Abs.1 Hs.2), da er dann nicht den Schutz des § 993 verdient hat.

  3. Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers (§§ 989, 990)


  4. Der Besitzer ist gem. § 989 von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund von ihm nicht herausgegeben werden kann. Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind
    • Bestehen einer Vindikationslage (§§ 985, 986, s.o.)
    • Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (§§ 989, 990 Abs.1)
    Die Rechtshängigkeit des Vindikationsanspruchs (§ 989) wird durch Einreichung einer Klage begründet (§§ 261, 253 ZPO). Bösgläubig ist der Besitzer, wenn er bei Besitzergreifung die mangelnde Besitzberechtigung kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§§ 990 Abs.1 S.1 iVm. 932 Abs.2). Erfährt der Besitzer später, daß er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an (§ 990 Abs.1 S.2).
    Umstritten ist, nach welchen Regeln dem Geschäftsherrn die Bösgläubigkeit seines Besitzdieners zugerechnet werden soll. In Betracht kommt zum einen eine analoge Anwendung der Stellvertretungsregeln (§ 166 Abs.1), so daß die Bösgläubigkeit des Besitzdieners dem Geschäftsherrn ohne Exkulpationsmöglichkeit zugerechnet würde. Zum anderen wird eine Anwendung des § 831 vorgeschlagen, weil §§ 989, 990 Abs.1 einen deliktsähnlichen Tatbestand enthalten, so daß sich der Geschäftsherr gem. § 831 exkulpieren könnte. Der BGH hat sich für erstere Möglichkeit entschieden, sofern dem Besitzdiener „freie Hand“ gewährt worden war. Dem folgt auch die hM. Bei strikter Weisungsgebundenheit des Besitzdieners soll aber § 831 gelten (so BGHZ 16, 259).
    Bei Minderjährigen ist str., ob §§ 828, 827 auch auf die Kenntnis des minderjährigen Besitzers anwendbar sind. Nach h.M. ist das nur der Fall, wenn er den Besitz nicht im Rahmen einer Leistungsbeziehung erlangt hat; in diesem Fall sollen die §§ 104 ff., 166 zur Anwendung kommen.
    • Schaden
    Dem Eigentümer muß ein Schadens durch Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe entstanden sein. Dieser Schaden muß während der Vindikationslage und nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit eingetreten sein.
    • Verschulden
    Der unrechtmäßige Besitzer muß den Schaden verschuldet haben (§§ 276, 278). Für den Fall des Verzugs haftet er jedoch gem. §§ 990 Abs.2 iVm 287 S.2 auch für jeden durch Zufall eintretenden Schaden.

  5. Haftung des Besitzmittlers (§ 991)


  6. Der Besitzmittler haftet nach § 990 Abs.1 in Ansehung der Nutzungen nur, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn er gutgläubig war (§ 991 Abs.2).

  7. Haftung des deliktischen Besitzers (§ 992)


  8. Nach § 992 haftet derjenige Besitzer, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat, nach den allgemeinen Vorschriften des Deliktsrechts (§§ 823 ff.), insbesondere auch für den zufälligen Untergang der Sache (§ 848).
"Haftung der Banken bei fehlerhafter Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung von Wertpapieranlagen" von Jessica Demmer
"Strafrechtliche Beurteilung der aktiven Sterbehilfe und Vergleichende Beurteilung des 'Niederländischen Modells'" von Jessica Demmer
Materialien
Tarifvertragsrecht





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