Überblick:
- Allgemeines
- Nießbrauch
(§§§1030 - 1089)
- Pfandrecht
(§§§1204 - 1296)
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsabtretung
- Eigentumsvorbehalt
I. Allgemeines
Eine Sache kann grundsätzlich in der Weise belastet
werden, daß ein anderer ein beschränkt dingliches Recht an der Sache
erwirbt. Dieses Recht kann entweder ein Nutzungsrecht sein, d.h. der andere ist
berechtigt, die Nutzungen der Sache zu behalten, oder ein Sicherungsrecht sein,
d.h. der andere ist berechtigt, sich aus der Sache zu befriedigen (bzw. sie zu
verwerten). Das Gesetz sieht als beschränkt dingliche Rechte an beweglichen
Sachen nur den Nießbrauch und das Pfandrecht vor, also ein Nutzungsrecht
und ein Sicherungsrecht. Mit der Zeit haben sich jedoch zwei weitere
Sicherungsrechte entwickelt: An die Stelle der Verpfändung beweglicher
Sachen ist die Sicherungsübereignung getreten und die Verpfändung von
Forderungen wurde durch die Sicherungsabtretung verdrängt. Beide
Rechtsinstitute sind heute gewohnheitsrechtliche anerkannt. Dazu kommt,
daß der Gesetzgeber mit dem Eigentumsvorbehalt (§§455) eine Art
besitzloses Pfandrecht geschaffen hat, obwohl es systematisch im Schuldrecht
steht.
II. Nießbrauch (§§§1030 - 1089)
1. Begriff
Die Definition des Nießbrauchs findet sich in
§§1030: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die
Nutzungen der Sache zu ziehen. Das Gesetz sieht nicht nur den Nießbrauch
an Sachen vor, sondern auch den Nießbrauch an Rechten
(§§§1068 - 1084) und den Nießbrauch an Vermögen
(§§§1085- 1089), wobei letzterer nur in der Weise bestellt werden
kann, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu
dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt.
2. Nießbrauchsbestellung
Nach §§1032 finden auf die
Nießbrauchsbestellung die für die Übereignung beweglicher Sachen
geltenden Vorschriften entschprechende Anwendung. Zur Bestellung des
Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist also erforderlich, daß
der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber
einig sind, daß diesem der Nießbrauch zustehen soll. Der
Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann auch durch Ersitzung erworben
werden (§§1033).
3. Wirkung
Nach §§1036 ist der Nießbraucher zum
Besitz der Sache berechtigt. Der Nießbrauch ist jedoch nicht
übertragbar; die Ausübung kann aber einem anderen überlassen
werden (§§1059). Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des
Nießbrauchers (§§1061). Wird das Recht des Nießbrauchers
beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers
die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung (§§§1065 iVm. 985 ff.).
III. Pfandrecht (§§§1204 - 1296)
1. Entstehung des Pfandrechts
Das Gesetz unterscheidet nach der Art der Entstehung das
rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht (Vertragspfandrecht), das
gesetzliche Pfandrecht und das Pfändungspfandrecht. Das Vertragspfandrecht
wird in den §§§1204 - 1256 ausführlich geregelt. Diese
Vorschriften werden dann auf das gesetzliche Pfandrecht für entsprechend
anwendbar erklärt (§§1257). Für das Pfändungspfandrecht
gelten in erster Linie die §§§803 ff. ZPO (vgl. dort); ob daneben
noch die Vorschriften über das Vertragspfandrecht entsprechend gelten, ist
umstritten.
- Das
Vertragspfandrecht
Voraussetzungen
für die Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts nach §§1204 an
einer Sache sind:
- Einigung der Parteien
darüber, daß ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache (oder mehreren
Sachen) bestellt werden soll (§§1205 Abs.1). Für diese Einigung
gelten die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit wie bei der
Einigung nach §§929§S.1.
- Bestimmung der zu sichernden
Forderung (§§1204: "Zur Sicherung einer Forderung"), wobei die
Forderung noch nicht bestehen muß (§§1204 Abs.2). Jedoch
muß sie bereits im Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellung nach dem
Entstehungsgrund (nicht nach der Höhe) individualisierbar sein. Die
Forderung muß nicht dem Verpfänder zustehen; ein Pfandrecht kann auch
für eine Forderung gegen einen Dritten bestellt werden.
- Übergabe der Pfandsache.
Ausgeschlossen ist die Ersetzung der Übergabe durch die Begründung
eines Besitzkonstituts (vgl. §§930). Wird statt der Übergabe der
mittelbare Besitz übertragen, so ist eine Anzeige gegenüber dem
unmittelbaren Besitzer erforderlich (§§1205 Abs.2). Jedoch
läßt §§1206 die Verpfändung durch die Einräumung
von (mittelbarem oder unmittelbarem) Mitbesitz genügen.
- Berechtigung des
Verpfänders, d.h. der Verpfänder muß entweder Eigentümer
der Pfandsache sein, oder er muß zur Verpfändung befugt sein. Fehlt
es an der Berechtigung des Verpfänders, so sind auf das
rechtsgeschäftliche Pfandrecht nach §§1207 die Vorschriften
über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums entsprechend anwendbar (mit
Ausnahme des §§933). Bei vielen Verträgen wird der Anspruch einer
vorleistungsverpflichteten Partei durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert.
Dabei werden Besitzpfandrechte und besitzlose Pfandrechte unterschieden.
- Das gesetzliche
Pfandrecht
Das Gesetz kennt zahlreiche
Fälle gesetzlicher Pfandrechte, die sich in zwei Gruppen einteilen
lassen:
- Besitzpfandrechte entstehen
nur dann, wenn der Pfandgläubiger tatsächlich Besitz an der Sache
erlangt, z.B. das Pfandrecht des Werkunternehmers (§§647), des
Lagerhalters (§§421 HGB), des Kommissionärs (§§397
HGB).
- Besitzlose Pfandrechte
entstehen unabhängig vom Besitz des Pfandgläubigers durch die
Einbringung einer Sache auf ein Grundstück (z.B. Vermieterpfandrecht nach
§§559).
§§1257
unterwirft diese gesetzlichen Pfandrecht den Vorschriften über das
vertragliche Pfandrecht. Entstehung und Erlöschen der gesetzlichen
Pfandrechte sind jeweils in den speziellen Normen geregelt, so daß die
§§§1204§ff. hier nicht zur Anwendung kommen. Voraussetzung
für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts ist jedoch immer das
Eigentum des Schuldners an der Pfandsache; ein gutgläubiger Erwerb von
Pfandrechten kommt nicht in Frage. Umstritten ist jedoch, ob man für die
Besitzpfandrechte, insbesondere das Werkunternehmerpfandrecht aus
§§647, eine Ausnahme machen soll und entsprechend
§§§1207, 932§ff. ein gutgläubiger Erwerb auch an
bestellerfremden Sachen zulässt.
2. Wirkungen des Pfandrechts
Mit der Entstehung des Pfandrechts entsteht zugleich ein
gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Verpfänder und dem
Pfandgläubiger (nicht: Mit dem Eigentümer der Pfandsache, wenn dieser
nicht der Verpfänder ist).
- Rechte und Pflichten des
Pfandgläubigers
- Recht zum Besitz des
Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder
(§§986§Abs.1)
- Pflicht zur Verwahrung und zur
pfleglichen Behandlung der Sache (§§§1215, 1217)
- Pflicht zur Rückgabe des
Pfandes nach Erlöschen des Pfandrechts (§§1223)
- Mitteilungspflichten über
die Verwertung (§§1241)
- Pflicht zur Einhaltung der
Verwertungsvorschriften (§§1243 Abs.3)
- Recht zur Ziehung der
Nutzungen (§§§1213, 1214)
- Rechte und Pflichten des
Verpfänders
- Verwendungsersatzanspruch des
Pfandgläubigers (§§1216 iVm. GoA)
- Duldung der Wegnahme von
Einrichtungen durch den Verpfänder
(§§1216§S.§2)
- Pflicht zur Herausgabe der
Pfandsache (§§1231) bei Pfandreife, sofern der Verpfänder
Mitbesitz hatte (§§1206):
- Ablösungsrecht des
Verpfänders und des Pfandeigentümers: Nach §§§1223
Abs.2 ist der Verpfänder wie auch der Eigentümer der Sache ab der
Fälligkeit berechtigt, selbst den Pfandgläubiger wegen der gesicherten
Forderung zu befriedigen; die Forderung geht dann nach §§1225 auf ihn
über. Das Pfandrecht folgt zwar grundsätzlich wegen
§§§412, 401 nach, erlischt allerdings nach §§1256, wenn
es mit dem Eigentum zusammenfallen würde (Konfusion). Das gleiche Recht
steht nach §§1249 allen sonstigen Personen zu, die durch die
Verwertung ein Recht am Pfand verlieren würden, wobei auch hier die
Forderung mit Pfand nach §§§1249§S.2, 268 Abs.3, 412, 401
übergeht.
- Schutz des
Pfandgläubigers
Nach
§§1227 sind auf den Schutz des Pfandgläubigers (eines
Besitzpfandrechts) die Vorschriften über den Schutz des Eigentums
entsprechend anwendbar (§§§1227 iVm. 985 ff.).
- Verwertung des
Pfandrechts
Die Verwertung des
Pfandrechts ist in den §§§1220§ff. geregelt. Im wesentlichen
bestehen vier verschiedene Möglichkeiten der
Pfandverwertung:
- Privatverkauf durch
öffentliche Versteigerung (§§§1234§ff.)
- Verwertung nach
Vollstreckungsrecht (§§§1233§Abs.2,
814§ff.§ZPO)
- Verwertung nach
Parteivereinbarung (§§1245)
- Verwertung nach Entscheidung
des Gerichts (§§1246)
3. Übertragung und Erlöschen des Pfandrechts
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein streng
akzessorisch. Diese hat folgende Konsequenzen:
- Entstehung der
Verwertungsbefugnis
Zwar kann das
Pfandrecht auch vor der gesicherten Forderung entstehen
(§§1204§Abs.2), jedoch besteht eine Befugnis zur Verwertung des
Pfandrechts erst dann, wenn die Forderung entsteht, und auch dann nur in der
Höhe der Forderung (§§1210 Abs.1 S.1). Auch der
Verwertungszeitpunkt kann nicht vor der Fälligkeit der Forderung
liegen.
- Einreden und Einwendungen des
Verpfänders:
Dem Verpfänder
stehen gegen den Pfandgläubiger nach §§1211 die gleichen Einreden
zu, die dem Schuldner der gesicherten Forderung gegen die Geltendmachung der
Forderung zustehen, wie bei der Bürgschaft nach §§770. Der
Verzicht des Schuldners auf eine Einrede wirkt nicht gegen den
Verpfänder.
- Übertragung der Forderung bzw. des
Pfandrechts
Nach
§§1250§Abs.1 folgt das Pfandrecht stets der Forderung, wenn diese
durch Abtretung (oder durch Gesetz) übertragen wird. Eine gesonderte
Übertragung des Pfandrechts ist nicht möglich, d.h. das Pfandrecht
kann von der gesicherten Forderung auch nicht getrennt werden.
§§1250§Abs.2 läßt den Ausschluß des
Übergangs des Pfandrechts zu; dann erlischt das Pfandrecht aber, sofern es
nicht noch zur Sicherung weiterer Forderungen bestimmt ist. Der Erwerber des
Pfandrechts hat nach §§1251 Abs.1 einen Anspruch auf Herausgabe der
Pfandsache gegen den Veräußerer.
- Erlöschen des Pfandrechts
(§§1255)
Das
rechtsgeschäftliche Pfandrecht erlischt entweder durch Erlöschen der
gesicherten Forderung (§§1252) oder durch Rückgabe der Pfandsache
an den Verpfänder oder an den Eigentümer (§§1253). Das
Erlöschen des Pfandrechts tritt hier unabhängig von einem
entsprechenden Willen des Pfandgläubigers, d.h. auch dann ein, wenn beide
übereinstimmend vom Fortbestehen des Pfandrechts ausgehen. Das Pfandrecht
kann auch durch Aufhebung nach §§1255 (einseitige Erklärung des
Pfandgläubigers) und durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb der
verpfändeten Sache durch einen Dritten nach §§936 erlöschen.
Ist das Pfandrecht erloschen, so kann der Verpfänder nach §§1223
(und der Eigentümer nach §§985) Herausgabe der Pfandsache
verlangen.
IV. Sicherungsübereignung
1. Allgemeines
Die SÜ ist eine gesetzlich nicht geregelte Form der
Mobiliarsicherheit, also eine rechtsgeschäftliche Übertragung des
Eigentums vom Schuldner (=Sicherungsgeber) auf den Gläubiger
(=Sicherungsnehmer), so daß die §§§929 ff. anwendbar sind.
Der Sicherungsnehmer wird Eigentümer der Sache, der Sicherungsgeber bleibt
jedoch unmittelbarer Besitzer und Nutzungsberechtigter der Sache. Die
Einräumung des Sicherungseigentums geschieht deshalb idR. durch Einigung
und Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach §§930. Dabei sind einige
Besonderheiten zu berücksichtigen. Der SÜ liegt häufig (aber
nicht zwingend) ein schuldrechtlicher Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zu
Grunde. Dieser grenzt die Rechte und Pflichten der an der SÜ Beteiligten
ab. Er ist nicht mit dem Rechtsgeschäft identisch, dem die gesicherte
Forderung entspringt (z.B. Darlehen), auch wenn beide Verträge zu einem
Rechtsakt verbunden sind.
2. Problemkatalog bei der Beurteilung einer Sicherungsübereignung
- Wirksamkeitserfordernisse der
Einigung
- Einhaltung des
Bestimmtheitsgrundsatz
- Bei einer SÜ müssen die übereigneten
Sachen im Vertrag bestimmt bezeichnet werden; die bloße Bestimmbarkeit
reicht nicht aus.
- Die SÜ einer Sachgesamtheit durch sog.
„Alles-Formeln" (z.B. „Alles, was sich in diesem und jenem Raum
befindet" - Raumsicherungsvertrag) ist wirksam (BGH NJW 94,133), auch wenn
offenbleibt, welche Sachen dem Sicherungsgeber gehören und welche ihm unter
Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Erforderlich ist dann aber, daß
der Erwerber das Anwartschaftsrecht an den Sachen übertragen bekommt, die
unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Ist dies nicht vereinbart, so
ist die SÜ unwirksam.
- Unwirksam ist die Beschränkung auf Wert- oder
Mengenangaben oder auf „alle im Eigentum des Sicherungsgebers stehenden
Sachen". Die Sachen, an denen der Sicherungsgeber nur ein Anwartschaftsrecht
hat, dürfen nicht ausgeklammert werden, weil nur noch schwer nachvollzogen
werden könnte, welche nun übereignet sind und welche nicht vorgegangen
wird.
- Eine vorweggenommene Einigung
(antezipierte SÜ) über den Eigentumsübergang ist wirksam, aber
bis zur Verschaffung des mittelbaren Besitzes an den Sicherungsnehmer (durch
Vereinbarung des BMV) widerruflich. Ihr Fortbestehen bis zu diesem Zeitpunkt
wird vermutet.
- Wirksamkeit des
Besitzmittlungsverhältnisses
Ein
abstraktes Besitzkonstitut ist unzulässig. Nach der h.L. genügt
bereits die Vereinbarung der SÜ als hinreichend konkretes
Besitzmittlungsverhältnis iSv. §§§868, 930, da sich aus der
gewohnheitsrechtlichen Ausprägung dieses Instituts bereits hinreichend
bestimmte Pflichten der Parteien hinsichtlich der Sache ergeben. Die Rspr.
gelangt zum selben Ergebnis, indem sie zwar nicht die Sicherungsabrede als
solche, aber unter Einbeziehung der Umstände das gesamte Institut der
Sicherungsabrede als Besitzkonstitut genügen läßt. In der Praxis
wird dennoch häufig ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag
geschlossen.
- Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts als
ganzem
- Die SÜ als nichtiges
Scheingeschäft iSd. §§117
Abs.1
Problematisch ist, daß die
Zuordnung der übereigneten Gegenstände gar nicht verändert werden
soll. Dieser Einwand geht aber fehl, weil die Übereignung als
Sicherungsmittel wirklich gewollt ist.
- Sittenwidrigkeit der SÜ
(§§138 Abs.1)
Die
Übereignung als abstraktes dingliches Rechtsgeschäft (genauer: die
Einigung) ist grundsätzlich sittlich indifferent, d.h. aus sich heraus
nicht sittenwidrig iSv. §§138. Wegen der quasi-Durchbrechung des
Abstraktionsprinzips bei der SÜ genügt aber idR. die Nichtigkeit der
Sicherungsabrede, um auch die SÜ zu erfassen. Die Sicherungsabrede und
damit auch die SÜ ist (nur) in folgenden Fällen sittenwidrig und damit
nichtig:
- Gläubigergefährdung (Kredittäuschung),
d.h. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer wirken arglistig zusammen, um einen
anderen Gläubiger des Sicherungsgebers, der die übereigneten
Gegenstände im Eigentum des Sicherungsgebers glaubt, über dessen
Kreditwürdigkeit zu täuschen.
- Knebelung des Sicherungsgebers, d.h. dieser wird in
seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit über das erträgliche
Maß hinaus eingeschränkt.
- Übersicherung des Sicherungsnehmers, d.h. deutliches
Mißverhältnis zwischen gesicherter Forderung und Wert der
übereigneten Güter. Knebelung und Übersicherung können,
müssen aber nicht zusammenfallen. In jedem Fall kann gegen den
Sicherungsnehmer ein Anspruch aus §§826 bestehen, wenn dieser
vorsätzlich handelt.
- Eine SÜ bestimmter Sachen (auch Sachgesamtheit mit
genau definiertem Bestand) ist auch ohne Freigaberegelung grundsätzlich
wirksam, da der Sicherungsgeber bei Eintritt einer deutlichen und
endgültigen Übersicherung durch einen Freigabeanspruch nach Treu und
Glauben (§§§157, 242) ausreichend geschützt ist. Dagegen ist
bei der SÜ einer Sachgesamtheit mit wechslendem Bestand (z.B. Warenlager)
eine ausdrückliche vertragliche Freigabeklausel (in der Sicherungsabrede)
mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze (z.B. Freigabepflicht bei
Überdeckung von 50%) erforderlich; bei ihrem Fehlen ist die SÜ nach
§§138 Abs.1 nichtig.
Bei
formularmäßig vereinbarter SÜ gilt §§9 Abs.1 AGBG;
danach ist eine SÜ bestimmter Sachen auch ohne Freigaberegelung
grundsätzlich wirksam (BGHZ 124, 386 = NJW 94, 864); bei wechselndem
Bestand ist eine SÜ ohne Freigabeklausel gem. §§9 Abs.1 AGBG
unwirksam (BGHZ 117, 374; BGH NJW 95, 1085).
- Verknüpfung mit einer
Bedingung (§§158)
Die SÜ
ist im Zweifel nicht aufschiebend bedingt durch das Entstehen bzw.
auflösend bedingt durch das Erlöschen der zu sichernden Forderung (BGH
NJW 91, 353). Eine abweichende Parteivereinbarung ist jedoch möglich. Liegt
sie nicht vor, kann der Sicherungsgeber bei Nichtbestehen bzw. Erlöschen
der gesicherten Forderung Rückübereignung auf Grund einer
ausdrücklichen oder konkludenten Regelung in der Sicherungsabrede verlangen
(vertraglicher Anspruch).
3. Akzessorietät und Abstraktheit der Sicherungsübereignung
- Unabhängigkeit vom Bestand der gesicherten Forderung
(Nichtakzessorietät)
Der Bestand
der SÜ ist grundsätzlich von der Höhe und dem Bestand der
gesicherten Forderung unabhängig (Ausnahme: Vereinbarung einer
aufschiebenden Bedingung). Tritt der Sicherungsnehmer die Forderung ab, so geht
nach §§401 das Sicherungseigentum nicht automatisch auf den Zessionar
über.
- Unabhängigkeit vom Bestand der Sicherungsabrede
(Abstraktheit)
Wegen des
Abstraktionsprinzips ist die Wirksamkeit der Übereignung zunächst auch
nicht von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts (der Sicherungsabrede)
abhängig. Eine Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte über
§§139 (Geschäftseinheit) oder §§158 (aufschiebende
Bedingung der Übereignung durch Wirksamkeit der Sicherungsabrede) ist wegen
des hohen Stellenwerts des Abstraktionsprinzips jedenfalls nicht konkludent
möglich. Auch die Möglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung
wird in der Lit. teilweise wegen des Verstoßes gegen das
Abstraktionsprinzip abgelehnt. Die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden
schuldrechtlichen Kausalgeschäfts (Sicherungsabrede) läßt also
die Wirksamkeit der Übereignung unberührt.
4. Beendigung der Sicherungsübereignung
Fällt der Sicherungszweck weg (idR. durch
Befriedigung des Gläubigers), so ist der Sicherungsnehmer (=Eigentümer
der Sache) auf Grund des Sicherungsvertrages zur Rückübereignung an
den Sicherungsgeber verpflichtet. War die SÜ auflösend bedingt, so
erstarkt das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers wieder zu vollem Eigentum
(§§158 Abs.2).
V. Sicherungsabtretung
Bei der Sicherungsabtretung vereinbaren Schuldner und
Gläubiger, daß der Schuldner zur Sicherung der gegen ihn gerichteten
Forderung einem ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung (oder ein sonstiges
Recht) an den Gläubiger abtritt. Auch der Sicherungsabtretung kann
(muß aber nicht) ein schuldrechtlicher Sicherungsvertrag zu Grunde liegen,
der die Rechte und Pflichten der Beteiligten abgrenzt. Die Position des
Drittschuldners ergibt sich dabei aus allgemeinem Zessionsrecht
(§§§398 ff.). Das Institut der Sicherungsabtretung entspricht der
SÜ, so daß Problematik und Ausgestaltung weitestgehend mit dem bei
der SÜ dargestellten übereinstimmen. Einige Besonderheiten sollen
dennoch kurz erwähnt werden.
- Bestimmtheitserfordernis der
Abtretungserklärung
Da hier der
sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht gilt, genügt nach der Rspr.
die bloße Bestimmbarkeit der Forderung. Erforderlich ist, daß aus
der Abtretungserklärung Rechtsgrund, Gegenstand und Schuldner hervorgehen,
wobei jeweils eine Generalisierung möglich ist (z.B. „alle
Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen mit Endkunden"). Spätestens bei
der Entstehung der Forderung muß aber eindeutig sein, wem die Forderung
zusteht.
- Vorausabtretung von
Rechten
Unter gewissen Voraussetzungen
läßt die h.M. eine Abtretung von Forderungen zu, die im Zeitpunkt des
Abtretungsvertrages noch nicht einmal entstanden waren. Die Forderungen
müssen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung hinreichend bestimmt
sein, d.h. es muß bei der Entstehung der Forderung eindeutig sein, wem sie
zusteht. Daran fehlt es etwa z.B., wenn im voraus alle Forderungen bis zu einer
bestimmten Höhe abgetreten werden.
- Sittenwidrigkeit von
Sicherungsabtretungen
Die
Sicherungsabtretung ist (nur) in folgenden Fällen sittenwidrig und damit
nichtig:
- Übersicherung des
Gläubigers
Nach der Rspr. darf der
Nennbetrag der übertragenen Forderungen höchstens§150% des zu
sichernden Forderungsbetrages betragen. Für den darüber hinausgehenden
Betrag muß in der Sicherungsabrede eine Freigabeklausel bestehen, die
darüber hinausgehende Forderungen eindeutig bestimmbar von der Abtretung
ausnimmt bzw. einen Anspruch auf Rückabtretung einräumt. Besteht keine
solche Freigabeklausel, oder genügt sie nicht den obigen Anforderungen, so
ist die Sicherungsabtretung insgesamt unwirksam.
Die Sicherungsabtretung ist
sittenwidrig, wenn objektiv der Schuldner in seiner wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit so weit eingeschränkt ist, daß dieser seine freie
Selbstbestimmung verliert. Dies kann z.B. bei einem Händler der Fall sein,
dessen einzige Sicherungsmittel für Betriebsmittel- und Warenkredite seine
Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb sind. Werden hier alle Forderungen im
Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehalts oder einer
Sicherungsglobalzession an einen Lieferanten übertragen, hat der
Händler keine Möglichkeit mehr, sich anderweitig Kredit zu
verschaffen.
- Verleitung zum
Vertragsbruch
Schließlich kommt
Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn eine Sicherungsglobalzession den
Sicherungsgeber zum Vertragsbruch verleitet (Vertragsbruchtheorie), indem sie
auch Forderungen erfaßt, die typischerweise einem verlängerten
Eigentumsvorbehalt unterstehen: Wenn der Sicherungsgeber noch Waren von seinen
Lieferanten erhalten möchte, muß er ihnen die vorangegangene
Sicherungsglobalzession verschweigen und macht sich so sogar wegen Betrugs
strafbar. Hier ist allerdings auch das subjektive Element des §§138
erforderlich; der Sicherungsnehmer muß also den Warenkreditgeber
schädigen wollen. Dafür genügt aber nach der Rspr, daß die
Bank von der Sachlage (Branchenüblichkeit des verlängerten
Eigentumsvorbehalts) weiß.
Die einzige Möglichkeit des Sicherungszessionars,
§§138 zu entgehen liegt nach der Rspr. in der Vereinbarung einer
dinglichen Verzichtsklausel, nach der der Sicherungsnehmer von vornherein auf
die Abtretung von Forderungen verzichtet, die im Rahmen eines verlängerten
Eigentumsvorbehalts anderweitig abgetreten wurden. Nicht ausreichend ist nach
der Rspr. hingegen die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Verzichtsklausel,
nach der sich die Bank verpflichtet, im Fall der Kollision mit einem
verlängerten Eigentumsvorbehalt die zur Sicherung übertragenen
Forderungen bzw. nach der Einziehung deren Erlös auf Anforderung an den
Warenkreditgeber herauszugeben.
- Beendigung der
Sicherungsabtretung
Fällt der
Sicherungszweck weg (idR. durch Befriedigung des Gläubigers), so ist der
Sicherungsnehmer (=Eigentümer der Forderung) auf Grund des
Sicherungsvertrages zur Rückabtretung an den Sicherungsgeber verpflichtet.
War die Sicherungsabtretung auflösend bedingt (was im Zweifel anzunehmen
ist), so tritt der Rückfall automatisch ein (§§158 Abs.2). Fehlt
ein Sicherungsvertrag, so beruht die Pflicht zur Rückübereignung auf
ungerechtfertigter Bereicherung.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Auslegungsregel des §§455 bestimmt,
daß beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (EV) die Übereignung nach
§§929§S.1 aufschiebend durch die vollständige
Kaufpreiszahlung bedingt ist, d.h. die Übereignung findet nicht sofort,
sondern erst nach Zahlung des vollen Kaufpreises statt; dafür steht dem
Käufer an der Sache ein Recht zum Besitz iSv. §§986 Abs.1 zu. Der
Verkäufer bleibt also Eigentümer der Sache, der Käufer wird
unmittelbarer Besitzer und erhält ein Anwartschaftsrecht auf die Sache. Der
Sache nach ist der EV also ein Pfandrecht, das der SÜ ähnelt. Der
einfache EV wird in der Praxis häufig auf verschiedene Weise erweitert. Die
wichtigsten Erweiterungsformen sind:
- Verlängerter
Eigentumsvorbehalt
Beim
verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt der Vorbehaltskäufer im voraus
bereits alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltssache ab
(Sicherungsabtretung). Handelt es sich beim Vorbehaltskäufer um einen
Verarbeiter, so wird häufig noch eine Herstellerklausel vereinbart, um die
Folge des §§950 zu umgehen.Problematisch ist hier
- Das Zusammentreffen mehrerer
verlängerter Eigentumsvorbehalte: Grundsätzlich gilt hier das
Prioritätsprinzip, d.h. die zeitlich früher liegende Abtretung wird
wirksam und entzieht der zweiten Abtretung das Substrat. Jedoch wird eine solche
Abtretung sittenwidrig sein, weil sie den Vorbehaltskäufer gegenüber
anderen Lieferanten zum Vertragsbruch verleitet oder zu einer Übersicherung
führt. Die nichtige Sicherungsabtretung kann aber nach §§140 in
eine wirksame Teilabtretung umgedeutet werden, so daß die Forderung den
Vorbehaltslieferanten entsprechend dem Anteil der gelieferten Waren
zusteht.
- Beim Zusammentreffen zwischen
verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalsicherungszession gilt ebenfalls
grundsätzlich das Prioritätsprinzip, wobei aber die
Globalsicherungszession idR. wegen der Verleitung zum Vertragsbruch oder wegen
Schuldnerknebelung sittenwidrig sein wird, soweit sie den verlängerten
Eigentumsvorbehalt vereitelt und keine „dingliche" Verzichtsklausel
zugunsten der Vorbehaltslieferanten enthält.
- Weitergeleiteter
EV
Der Käufer verkauft die Sache
mit Einwilligung des Vorbehaltsverkäufers weiter und weist die Käufer
auf dessen EV hin. Der Vorbehalt sichert dann beide Kaufpreisforderungen, so
daß das Anwartschaftsrecht erst dann zum Vollrecht erstarkt, wenn beide
Forderungen erfüllt sind. Da diese Form für den Vorbehaltskäufer
sehr ungünstig ist, verstößt eine entsprechende Verpflichtung in
AGB des Verkäufers gegen §§9§AGBG.
- Nachgeschalteter
EV
Der Vorbehaltskäufer verkauft
selbst die Sache unter Eigentumsvorbehalt, wobei er allerdings als voll
Berechtigter auftritt (z.B. mit Einwilligung des Erstverkäufers) und den
ersten EV nicht aufdeckt. Hier erstarkt das Anwartschaftsrecht schon bei Tilgung
der zweiten Kaufpreisforderung. Der nachgeschaltete EV wird häufig mit der
Abtretung der zweiten Forderung (verlängerter EV)
verbunden.
- Kontokorrentvorbehalt:
Beim Kontokorrentvorbehalt sichert
der EV nicht nur die Kaufpreisforderung aus dem einzelnen Kaufvertrag, der der
bedingten Übereignung zugrundeliegt, sondern alle Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung, insbesondere den Saldoausgleichsanspruch aus der
Kontokorrentverbindung. Dieser Vorbehalt erlischt mit dem Ausgleich des Saldos.
Solange sich kein Problem der Übersicherung stellt, ist die Vereinbarung
eines Kontokorrentvorbehalts nach der Rspr. jedenfalls unter Kaufleuten mit
§§9§AGBG vereinbar.
- Konzernvorbehalt:
Beim Konzernvorbehalt soll der EV neben
der konkreten Kaufpreisforderung auch auf Forderungen erstreckt wird, die
gegenüber anderen Schuldnern bestehen (die idR. dem gleichen Konzern
angehören). Hauptproblem des Konzernvorbehalts ist, daß er die
wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Käufers empfindlich einschränkt
und daher idR. gegen §§138 bzw. gegen §§9§AGBG
verstößt. Läßt man ihn dagegen grundsätzlich zu, so
müssen doch jedenfalls die gesicherten Forderungen hinreichend bestimmt
oder bestimmbar sein.
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