Jurawelt

Grundpfandrechte
Überblick:
  • Einführung
  • Die Hypothek
  • Die Grundschuld
  • Prüfungsschema

I. Einführung

1. Begriff und wirtschaftliche Bedeutung

Die Grundpfandrechte sind in den §§ 1113 - 1203 geregelt. Zu ihnen zählen die Hypothek (§§ 1113ff.), die Grundschuld (§§ 1191ff.) und die Rentenschuld (§§ 1199ff.). Der Zweck besteht in der Verwendung als Sicherung für Kredite. Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte; der Gläubiger kann bestimmte Geldsummen notfalls im Wege der Zwangsversteigerung (§ 1147) aus dem Grundstück zurückerhalten, wobei die Inhaber von Grundpfandrechten eine bevorzugte Stellung haben. In der Praxis wird heute nicht mehr die Hypothek verwendet, sondern nur noch die Grundschuld. Allerdings finden die Vorschriften der Hypothek gem. § 1192 auf die Grundschuld Anwendung. Trotz der Unterscheide zwischen Grundschuld und Hypothek gibt es allgemeine Grundsätze für alle Grundpfandrechte:
  • sie sind dingliche Verwertungsrechte
  • sie lasten auf dem Grundstück unabhängig vom Eigentümer des Grundstücks
  • sie müssem zu ihrer Wirksamkeit ins Grundbuch eingetragen werden (Publizitätsprinzip)
  • sie unterliegen den Grundsätzen über den Rang der Rechte (maßgebend ist die Priorität)

2. Exkurs: Andere dingliche Rechte

Neben den Grundpfandrechten sieht das Gesetz noch weitere dingliche Rechte an Grundstücken vor (auf diese wird aber nicht näher eingegangen, weil sie im Examen keine Rolle spielen). Dazu zählen die
  1. Dienstbarkeiten


  2. Bei den Dienstbarkeit ist zwischen vier Arten zu unterscheiden:
    • Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029)
    • Nießbrauch (§§ 1030 - 1089), der auch bei beweglichen Sachen möglich ist (vgl. dort)
    • beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 - 1093)
    • Dauerwohn- bzw. nutzungsrecht (§§ 31 ff. WEG)
    Allgemein sind Dienstbarkeiten auf ein Dulden (der Benutzung bzw. Nutzungsziehung) oder ein Unterlassen (von tatsächlichen Handlungen oder Ausübung von Rechten) gerichtet.

  3. Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104)


  4. Das Vorkaufsrecht ermöglicht dem Berechtigten, von dem Verpflichteten das belastete Grundstück zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat. Das Vorkaufsrecht wirkt Dritten gegenüber wie eine Vormerkung (§ 1098 Abs.2, vgl. dort). Voraussetzung für die Entstehung des Vorkaufsrecht sind Einigung, Eintragung und Verfügungsberechtigung (ansonsten gutgläubiger Erwerb nach § 892 möglich). Zu unterscheiden ist das dingliche Vorkaufsrecht vom persönlichen Vorkaufsrecht (§§ 504 ff.).

  5. Reallasten (§§ 1105- 1112)


  6. Bei der Reallast ist das Grundstück mit dem dinglichen Recht auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück und mit dem dinglichen Recht auf Entrichtung jeder Einzelleistung belastet. Die Reallast stellt damit ein Verwertungsrecht dar.

  7. Erbbaurecht


  8. Das Erbbaurecht (ursprünglich in den §§ 1012 - 1017 geregelt, heute in der ErbbRVO) ist ein dingliches Recht, das dazu berechtigt, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es sind nach § 11 ErbbRVO die Regelungen über Grundstücke entsprechend anzuwenden (also auch §§ 873 ff. mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928).

3. Einteilung der Grundpfandrechten

  1. Einteilung nach der Verknüpfung mit der zu sichernden Forderung


  2. Die Hypothek ist streng akzessorisch (d.h. sie kann ohne die zu sichernde Forderung nicht bestehen oder übertragen werden, § 1113). Die Grundschuld ist (ebenso wie die Rentenschuld) nicht akzessorisch (vgl. § 1192 Abs.1). Wegen der Akzessorietät schlägt sich jede Änderung in der Forderung (z.B Übertragung) auch in der Hypothek nieder, was zu einer Grundbuchunrichtigkeit führt. Problematisch ist deshalb die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek (und zugleich der Forderung) auf rechtsgeschäftlichem Wege möglich ist (s.u.).

  3. Einteilung nach der Umlauffähigkeit


    • Da Grundpfandrechte beschränkt dingliche Rechte sind, können sie idR. nur durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch übertragen werden. Daher spricht man in diesen Fällen von einer Buchhypothek bzw. Buchgrundschuld.
    • Das Gesetz will aber für den Regelfall eine leichte Umlauffähigkeit der Grundpfandrechte ermöglichen. Deshalb sieht §§ 1116 Abs.1, 1192 Abs.1 die Ausstellung eines Hypotheken- bzw. Grundschuldbriefs vor, mit dem das Grundpfandrecht nach § 1154 Abs.1 sehr einfach übertragen werden kann (nämlich außerhalb des Grundbuchs nach § 1154 Abs.3 iVm. §§ 873, 878). In diesen Fällen spricht man von einer Briefhypothek bzw. Briefgrundschuld.
    • Wollen die Parteien die Umlauffähigkeit durch Ausschluß der Brieferteilung einschränken (also eine Buchhypothek bzw. Buchgrundschuld), so müssen sie sich darüber einigen und den Ausschluß des Briefes in das Grundbuch eintragen (§ 1116 Abs.2). Normalerweise wird es sich deshalb um Briefgrundpfandrechte handeln.

  4. Einteilung nach der Person des Berechtigten


  5. Es entspricht dem Normalfall, daß der Eigentümer meist das Grundpfandrecht zugunsten eines anderen, nämlich des Gläubigers, bestellt. Die Grundpfandrechte sind deshalb idR. Fremdhypothek bzw. Fremdgrundschuld. Der Eigentümer kann allerdings auch selbst Inhaber eines Grundpfandrechts an seinem eigenen Grundstück sein (sog. Eigentümerhypothek bzw. Eigentümergrundschuld). Bei der Eigentümerhypothek muß wegen der Akzessorietät aber eine zu sichernde Forderung gegen einen Dritten bestehen, ansonsten liegt nur eine Eigentümergrundschuld vor. Eine Zwangsvollstreckung in das eigene Grundstück ist allerdings durch §§ 1197 Abs.1, 1177 Abs.2 ausgeschlossen.

II. Die Hypothek

1. Begründung (sog. Ersterwerb)

Eine Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß zugunsten des Berechtigten eine bestimmte Geldsumme wegen einer diesem zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1113 Abs. 1). Erforderlich für die wirksame Begründung einer Hypothek sind folgende fünf Voraussetzungen:
  1. Einigung (§§ 873 Abs.1 Alt.2, 1113)


  2. Für die Einigung gelten die allgemeinen Grundsätze (§ 873 Abs.1 Alt.2), d.h. Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer über die Vereinbarung eines dinglichen Verwertungsrechts bezüglich des Grundstücks (§ 1113).

  3. Eintragung ins Grundbuch (§ 1115)


  4. Die Hypothek entsteht nur durch Eintragung aller wesentlichen Umstände in das Grundbuch (§ 1115).

  5. Briefübergabe (§ 1117 iVm. 1116)


  6. Für die Briefhypothek ist es notwendig, daß ein Hypothekenbrief (§ 1116 Abs.1) übergeben worden ist (§§ 1117 Abs.1 iVm. 929 ff.). Die Übergabe kann durch eine Aushändigungsvereinbarung ersetzt werden (§ 1117 Abs.2). Die Übergabe des Briefes ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine Buchhypothek handelt. Hierzu müssen sich die Parteien über den Ausschluß der Brieferteilung einigen und diese in das Grundbuch eintragen (§ 1116 Abs.2). Unterbleibt die Eintragung des Ausschlusses, so differieren Einigung und Eintragung; nach § 139 wird eine vorläufige Briefhypothek gewollt sein, die ohne Aushändigung des Briefes Eigentümergrundschuld bleibt (§ 1163 Abs.2).

  7. Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Grundstücks


  8. Der Eigentümer muß grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung zur Verfügung über das Grundstück befugt sein. Fehlt es an der Verfügungsbefugnis, so kommt aber ein gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten nach § 892 in Betracht (vgl. dort).

  9. Bestehen einer zu sichernden Forderung (Akzessorietät, arg. §§ 1163, 1113)


    • Entstehung der Forderung

    Gem. § 1113 ist die Hypothek ist strikt akzessorisch, so daß sie nur bestehen kann, wenn eine zu sichernde Forderung vorhanden ist, an die folgende Anforderungen gestellt werden:
    • Die Forderung muß auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet sein, als Rechtsgrund ihrer Entstehung kommt jeder gesetzlich zulässige Schuldgrund in Betracht.
    • Die Forderung muß inhaltlich bestimmt sein bezüglich der Person von Gläubiger und Schuldner sowie ihres Gegenstandes (bestimmter Geldbetrag und bestimmter Entstehungsgrund).
    • Die Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung ist möglich (§ 1113 Abs.2). Voraussetzung: feste Rechtsgrundlage, insbesondere eine vom zukünftigen Schuldner einseitig nicht mehr zu beseitigende Bindung (vgl. bei der Vormerkung, § 883 Abs.1 S.2).
    • Sonderproblem: Rückzahlungsforderung bei nichtigem Darlehen

    Ein Sonderproblem ergibt sich bei der Rückzahlungsforderung bei nichtigem Darlehen (z.B. wegen § 123) aus Leistungskondiktion. Primär ist die Hypothek durch den Wegfall der Forderung (hier des Darlehens) zu einer Eigentümergrundschuld geworden. Man könnte aber daran denken, nunmehr den Bereicherungsanspruch (aus § 812) an die Stelle der Darlehensforderung treten zu lassen, weil ja auf den ersten Blick betragsmäßige Identität vorliegt. Damit wäre wieder eine zu sichernde Forderung vorhanden; die Hypothek könnte erhalten bleiben.

    • Nach der h.M. ist dies aber nicht möglich. Schon an der betragsmäßigen Vergleichbarkeit kann es wegen § 818 Abs.3 fehlen. Außerdem kann nur eine individualisierte Forderung (hier: aus Darlehen) gesichert sein; die Auswechslung dieser Forderung ist nur gem. § 1180 möglich, wonach erneute Einigung und Eintragung erforderlich sind.
    • Allerdings können die Parteien vereinbaren, daß der Anspruch aus § 812 bei Nichtigkeit des Darlehens mitgesichert sein soll (indem sie als Schuldgrund einen allgemeinen Rückzahlungsanspruch wegen Geldhingabe bestimmen). Ergebnis: Ob § 812 als Ersatz angesehen werden kann, hängt vom Inhalt der Einigung über die Hypothek ab.
    • keine Identität von Forderungsschuldner und Grundstückseigentümer

    Während der Hypothekengläubiger zugleich auch Forderungsgläubiger sein muß, kann der persönliche Schuldner der Forderung vom Eigentümer verschieden sein. Für das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner gelten die allgemeinen Vorschriften (z.B. über das Darlehen).

2. Übertragung der Hypothek (sog. Zweiterwerb)

Grundsätzlich kann die Hypothek ohne die zu sichernde Forderung nicht übertragen werden. Die Übertragung der Hypothek richtet sich deshalb nicht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 873 ff., sondern ausschließlich nach den §§ 1153 ff., ergänzt um die allgemeinen Vorschriften über die Abtretung (§§ 398 ff.). Theoretisch könnte die Forderung ohne die Hypothek übertragen werden; dies schließt das Gesetz aber in § 1153 explizit aus: Danach folgt die Hypothek der Forderung, sie wird durch die Übertragung der Fordrung mitübertragen. Erforderlich für eine wirksame Übertragung einer Hypothek sind folgende vier Voraussetzungen:
  1. Einigung (§ 398)


  2. Gläubiger und Dritter müssen sich nach § 398 S.1 über die Abtretung der Forderung in einem Vertrag geeinigt haben.

  3. Form der Übertragung (§ 1154)

    • Briefhypothek
    Gem. § 1154 Abs.1 S.1 sind eine schriftliche Abtretungserklärung des Zedenten und die Übergabe des Briefes (§§ 1117 iVm. 929 ff.) erforderlich, also keine Eintragung ins Grundbuch. Die schriftliche Abtretungserklärung kann aber durch die Grundbucheintragung ersetzt werden (§ 1154 Abs.2). Auf Verlangen des neuen Gläubigers muß Abtretung der Briefhypothek in öffentlich beglaubigter Form stattfinden (§ 1154 Abs.2 S.2).
    • Buchhypothek
    Gem. § 1154 Abs.3, der auf die §§ 873, 878 verweist, ist bei der Buchhypothek immer Einigung und Eintragung ins Grundbuch notwendig.

  4. Kein Ausschluß der Abtretung (§§ 399, 400)


  5. Die Abtretung der Forderung darf nicht gem. §§ 399, 400 ausgeschlossen sein (vgl. dort).

  6. Verfügungsbefugnis an der Forderung


  7. Der Zedent muß zur Verfügung über die Forderung befugt sein. Fehlt es an der Verfügungsbefugnis, so kommt aber ein gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten in Betracht.

3. Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek

Fehlt es an der Verfügungsbefugnis des Zedenten hinsichtlich der Forderung (z.B. weil die Forderung nicht mehr existiert oder dem Zedenten nicht zusteht), so kann nach §§ 1138, 892 die Hypothek auch gutgläubig erworben werden.
  1. Voraussetzungen


  2. Voraussetzungen für einen gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek nach §§ 1138, 892 sind:
    • keine Sicherungshypothek (da § 1138 in diesen Fällen nicht anwendbar ist)
    • unrichtiges Grundbuch (vgl. dort)
    • rechtsgeschäftlicher Erwerb (im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, vgl. dort)
    • guter Glaube des Zessionars
    • bei Buchhypothek nach § 892, d.h. keine Eintragung eines Widerspruchs oder positive Kenntnis
    • bei Briefhypothek nach §§ 892 iVm. 1155, d.h. Eigenbesitz des Nichteingetragenen am Brief und eine auf den eingetragenen Gläubiger zurückführende Urkundenkette von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen (§ 129). Besteht ein Widerspruch zwischen Grundbuch und Brief, so ist nach § 1140 die Gutglaubenswirkung des Grundbuchs zerstört, so daß ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 nicht mehr in Betracht kommt.

  3. Rechtsfolgen


    • Erwerb der Hypothek („soweit sie besteht“)

    Der Zedent erwirbt gutgläubig nach § 892 die Hypothek, soweit sie besteht. Ausschlaggebend ist deshalb, ob der Ersterwerb wirksam oder unwirksam war, d.h. ob die Hypothek wirksam entstanden ist (s.o.).
    Wenn die Hypothek nicht wirksam entstanden ist, so ist problematisch, ob die § 892 auf die Übertragung der Hypothek anwendbar ist. Denn schließlich wird nur die Forderung durch Rechtsgeschäft übertragen, während die Hypothek kraft Gesetzes (§ 1153 Abs.1 bzw. § 401) übergeht. Dies hätte zur Folge, daß § 892 nicht anwendbar ist, weil ein rechtsgeschäftlicher Erwerb Voraussetzung ist. Jedoch handelt es sich hier nach allg.M. um einen Fall des mittelbar rechtsgeschäftlichen Erwerbs, da mit der Übertragung der Forderung letztlich die Übertragung der Hypothek gewollt ist. Damit ist § 892 auch auf die Übertragung der Hypothek anwendbar.

    • Fiktion der Forderung (§ 1138)

    Grundsätzlich würde jedoch der Mangel der Forderung auch diese Hypothek sofort wieder in eine Eigentümergrundschuld verwandeln. Dies wird durch § 1138 verhindert. Danach wird die Existenz einer zu sichernden Forderung fingiert. Somit kann der Zessionar die Hypothek sowie „in Ansehung der Hypothek“ auch die zu sichernde Forderung gutgläubig erwerben. Beachte: Die Forderung wird nur fingiert, sie wurde nicht vom Zessionar gutgläubig erworben!
    Problematisch ist hierbei, daß der Zedent nach wie Eigentümer der Darlehensforderung bleibt und diese gegen den Eigentümer geltend machen kann. Außerdem ist der Zessionar berechtigt, den Eigentümer gem. §§ 1147, 1113 aus der sog. „forderungslosen" Hypothek in Anspruch zu nehmen. Damit droht dem Eigentümer die doppelte Inanspruchnahme aus der Forderung und aus der Hypothek.

    • Die überwiegende Meinung nimmt deshalb an, daß der Erwerb der Hypothek die zugrundeliegende Forderung „mit sich reißt" (sog. Einheitstheorie), da die Wertung des § 1153 vorrangig ist. Ausnahmsweise ist dann also auch ein gutgläubiger Erwerb der Forderung möglich.
    • Im Gegensatz dazu wollen die Vertreter der sog. „Trennungstheorie“ am Akzessorietätsprinzip festhalten, so daß eine Trennung von Forderung und Hypothek eintritt. Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners bestehe in Wahrheit nicht, da dieser nach §§ 1161, 1160 Abs.1 die Vorlage des Hypothekenbriefs einredeweise verlangen kann. Damit kann nur noch der Inhaber der Hypothek die Forderung tatsächlich durchsetzen. Allerdings führt dies zu einer Benachteiligung des rechtsunkundigen Schuldners.

4. Zahlung auf Hypothek und Forderung (Erfüllung)

  1. Zahlung durch den Eigentümer und persönlichen Schuldner


  2. Zahlt der Eigentümer, der zugleich persönliche Schuldner ist, so ist idR. anzunehmen, daß er die Forderung selbst tilgen möchte. Die Forderung erlischt dann durch Erfüllung nach § 362 und die Hypothek wandelt sich nach § 1163 Abs.1 S.2 grundsätzlich in eine Eigentümergrundschuld um. Dazu ist der Eigentümer nach Fälligkeit der Forderung ausdrücklich berechtigt (Ablösungsrecht, § 1142).

  3. Zahlung durch den persönlichen Schuldner, der nicht Eigentümer ist


    • Zahlung auf Forderung: Zahlt der persönliche Schuldner, der nicht Eigentümer ist, so ist idR. auch anzunehmen, daß er nicht die Hypothek ablösen, sondern die Forderung selbst tilgen möchte. Auch hier erlischt die Forderung nach § 362 und die Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs.1 S.2).
    • Zahlung auf Hypothek: Zahlt der persönliche Schuldner hingegen auf die Hypothek (z.B. bei Erfüllungsübernahme nach § 415 Abs.3), so geht die Hypothek nach § 1164 Abs.1 S.1 auf den Schuldner über. Eine Ablösung der Hypothek durch den Schuldner ist ausgeschlossen.

  4. Zahlung durch den Eigentümer, der nicht persönlichen Schuldner ist


    • Zahlung auf Hypothek: Zahlt der Eigentümer, der nicht auch persönlicher Schuldner ist, an den Gläubiger, so ist idR. davon auszugehen, daß er nicht die Forderung erfüllen, sondern die Hypothek ablösen möchte. Die Forderung geht dann nach § 1143 Abs.1 S.1 auf den Eigentümer über, soweit er den Gläubiger befriedigt. Die Hypothek erlischt nicht, sondern geht mit der Forderung auf den Eigentümer über (§§ 401, 412, 1153 Abs.1). Damit wird sie zur Eigentümerhypothek (und nicht -grundschuld), da sie noch eine Forderung sichert (§ 1177 Abs.2).
    • Zahlung auf Forderung: Insbesondere dann, wenn der Eigentümer im Innenverhältnis zum Schuldner zur Erfüllung verpflichtet ist, kann der Eigentümer aber auch auf die Forderung selbst leisten (und nicht zur Ablösung der Hypothek). Dann gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Leistung eines beliebigen Dritten auf die Forderung.

  5. Zahlung durch Dritte


  6. Bei der Zahlung durch Dritte kommt nur eine Leistung auf die Forderung in Betracht, da die Hypothek selbst nicht abgelöst werden kann. Zu unterscheiden ist zwischen einem ablösungsberechtigten Dritten (§§ 268, 1150) und sonstigen Dritten.
    • Leistet ein nach § 1150 ablösungsberechtigter Dritter, so geht die Forderung nach § 268 Abs.3 und mit der Forderung auch die Hypothek nach §§ 401, 412, 1153 auf den Dritten über. § 1150 erweitert das allgemeine Ablösungsrecht nach § 268, indem es genügt, wenn der Gläubiger die Befriedigung aus dem Grundstück „verlangt" (nicht „betreibt"). Umstritten ist, ob die Hypothek dabei gutgläubig erworben werden kann, da hier ein gesetzlicher Erwerb vorliegt (RSpr.; a.A. mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb).
    • Leistet ein sonstiger Dritter nach § 267 Abs.1 S.1, so erlischt die Forderung nach § 362 Abs.1; damit verwandelt sich die Hypothek nach §§ 1163 Abs.1, 1177 Abs.1 in eine Eigentümergrundschuld um.

  7. Leistung an den Nichtberechtigten


  8. Ist der Empfänger der Zahlung Nichtberechtigter (z.B. der alte Hypothekengläubiger nach erfolgter Übertragung der Hypothek), so stellt sich die Frage, was mit der Forderung und der Hypothek geschieht.
    • Rechtsfolgen für die Forderung: Für die Forderung gelten die §§ 406-408, so daß insoweit eine befreiende Leistung auch an den Altgläubiger sowie an den vermeintlichen Neugläubiger möglich ist. Die Forderung erlischt also.
    • Rechtsfolgen für die Hypothek: Nach § 1156 S.1 sind die §§ 406-408 aber „in Ansehung der Hypothek" unanwendbar, so daß nach diesen Vorschriften zwar die gesicherte Forderung erlischt, die Hypothek aber nach wie vor bestehen bleibt, so daß aus ihr vollstreckt werden kann. Damit soll die Verkehrsfähigkeit der Hypothek gestärkt werden.

5. Einreden und Einwendungen des Eigentümers

  1. Einreden und Einwendungen gegen den ursprünglichen Hypothekengläubiger


  2. Gegen die Inanspruchnahme durch den Hypothekengläubiger hat der Eigentümer folgende Einreden:

    • Einreden gegen den Bestand der Hypothek (§§ 1160, 1163)

    Einwendungen, aus denen sich ergibt, daß die Hypothek nicht entstanden ist oder nicht dem Gläubiger zusteht (fehlerhafte Entstehung oder Übertragung der Hypothek). Insbesondere kann der Eigentümer einwenden, die Forderung sei weggefallen und stehe deshalb ihm als Eigentümer zu (§ 1163). Die Geltendmachung der Briefhypothek ist desweiteren ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt (§ 1160).

    • forderungsbezogene Einreden (§ 1137)

    Sind Eigentümer und Schuldner verschiedene Personen, so kann der Eigentümer auch Einreden des persönlichen Schuldners gegen die Forderung geltend machen (§ 1137 Abs.1 S.1 Alt.1); außerdem stehen ihm die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit zur Verfügung (§§ 1137 Abs.1 S.1 Alt.2 iVm. 770). Einzelne Einreden des Schuldners sind dem Eigentümer jedoch verwehrt, insbesondere die Verjährung (§ 223) und die beschränkte Erbenhaftung (§ 1137 Abs.1 S.2). Ein Verzicht des Schuldners auf eine Einrede schadet dem Eigentümer nicht (§ 1137 Abs.2); dies gilt jedoch nur für die persönlichen Einreden aus § 1137 Abs.1 S.1 Alt.1.

    • dingliche Einreden gegen die Hypothek (§ 1157)

    Einreden aus einem Schuldverhältnis, das direkt zwischen Eigentümer (der nicht Schuldner ist) und Gläubiger besteht (§ 1157), z.B. eine Stundung (nur der Hypothek) oder die Vereinbarung einer „Einrede der Vorausklage"

  3. Einreden und Einwendungen gegenüber dem Erwerber der Hypothek


  4. Bei der Abtretung der Forderung geht das Gesetz von der Regel aus, daß die Position des Schuldners durch die Abtretung nicht verschlechtert werden darf. Grundsätzlich kann sich der Eigentümer deshalb auch gegenüber dem neuen Hypothekengläubiger auf alle Einreden berufen. Dies ergibt sich aus § 404, der beim Übergang der Hypothek Anwendung findet. Einwendungen und Einreden gehen jedoch dann verloren, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder dem Brief zu ersehen sind oder dem Erwerber nicht bekannt sind.
    • Einwendungen gegen den Bestand der Hypothek (nicht: der Forderung) gehen nach § 892 bei verloren, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind
    • Einwendungen gegen den Bestand der Forderung und Einreden des Schuldners aus § 1137 erlöschen nach §§ 1138, 892, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind
    • Einreden aus § 1157 S.1 erlöschen nach §§ 1157 S.2, 892

  5. Einreden und Einwendungen des neuen Eigentümers


  6. Findet der Wechsel auf der Eigentümerseite statt, so bleiben die Einreden aus der Hypothek und Forderung erhalten, da sie jeweils dem Eigentümer als solchem zustehen. Ob Einreden nach § 1157 S.1 (d.h. aus einem Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Gläubiger) auch zugunsten des neuen Eigentümers gelten, ist Auslegungsfrage.

6. Sonderfall: Sicherungshypothek (§ 1184)

Eine Hypothek kann auch in der Weise bestellt werden, daß das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann (§ 1184 Abs.1). Die Hypothek muß allerdings dann im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden (§ 1184 Abs.2). Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen (§ 1185 Abs.1), sie kann also nur in der Form der Buchhypothek bestehen.
Der Unterschied zur „normalen“ Hypothek liegt v.a. darin, daß sich streng akzessorisch ist, d.h. jedweder gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen. Dies zeigt sich v.a. in § 1185 Abs.2, nach dem die Vorschrift des § 1138 keine Anwendung findet. Dies bedeutet, daß die Sicherungshypothek zwar abgetreten werden kann; der Zessionar erwirbt die Sicherungshypothek aber nur, wenn auch die zu sichernde Forderung besteht. Deshalb ist die Sicherungshypothek im Rechtsleben auch verhältnismäßig selten zu finden.

III. Die Grundschuld

1. Begründung (sog. Ersterwerb)

Eine Grundschudld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß zugunsten des Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 Abs. 1). Erforderlich für die wirksame Begründung einer Hypothek sind folgende fünf Voraussetzungen:
  1. Einigung (§§ 873 Abs.1 Alt.2, 1191)


  2. Für die Einigung gelten die allgemeinen Grundsätze (§ 873 Abs.1 Alt.2), d.h. Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer über die Vereinbarung eines dinglichen Verwertungsrechts bezüglich des Grundstücks (§ 1191).

  3. Eintragung ins Grundbuch (§§ 1115, 1192 Abs.1)


  4. Die Grundschuld entsteht nur durch Eintragung aller wesentlichen Umstände in das Grundbuch (§§ 1115, 1192 Abs.1).

  5. Einigsein (arg. 873 Abs.2)


  6. Fallen die Einigung und Eintragung zeitlich auseinander, so entsteht die Grundschuld nach h.M. nur, wenn die Parteien auch zum Zeitpunkt der Eintragung noch darüber einig sind, daß die Grundschuld entstehen soll. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluß zu § 873 Abs.2. Daraus folgert die h.M., daß die beiderseitigen Einigungserklärungen bis zur Eintragung frei widerruflich sind.

  7. Briefübergabe (§§ 1117, 1116, 1192 Abs.1)


  8. Für die Briefgrundschuld ist es notwendig, daß ein Grundschuldbrief (§ 1116 Abs.1) übergeben worden ist (§§ 1117 Abs.1, 1192 Abs.1 iVm. 929 ff.). Die Übergabe kann durch eine Aushändigungsvereinbarung ersetzt werden (§§ 1117 Abs.2, 1192 Abs.1). Die Übergabe des Briefes ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine Buchgrundschuld handelt. Hierzu müssen sich die Parteien über den Ausschluß der Brieferteilung einigen und diese in das Grundbuch eintragen (§ 1116 Abs.2, 1192 Abs.1). Unterbleibt die Eintragung des Ausschlusses, so differieren Einigung und Eintragung; nach § 139 wird eine vorläufige Briefgrundschuld gewollt sein, die ohne Aushändigung des Briefes Eigentümergrundschuld bleibt (§§ 1163 Abs.2, 1192 Abs.1).

  9. Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Grundstücks


  10. Der Eigentümer muß grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung zur Verfügung über das Grundstück befugt sein. Fehlt es an der Verfügungsbefugnis, so kommt aber ein gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten nach § 892 in Betracht (vgl. dort).
    Keine Voraussetzung ist das Bestehen einer zu sichernden Forderung, da die Grundschuld nicht akzessorisch ist (arg. §§ 1191 Abs.1, 1192 Abs.1).

2. Übertragung der Grundschuld (sog. Zweiterwerb)

Grundsätzlich kann die Grundschuld unabhängig von der gesicherten Forderung übertragen werden. Die Übertragung der Grundschuld richtet sich - wie die Hypothek - nach den §§ 1154 ff., ergänzt um die allgemeinen Vorschriften über die Abtretung (§§ 398 ff.). Erforderlich für eine wirksame Übertragung einer Grundschuld sind folgende fünf Voraussetzungen:
  1. Einigung (§ 398)


  2. Gläubiger und Dritter müssen sich nach § 398 S.1 über die Abtretung der Grundschuld in einem Vertrag geeinigt haben.

  3. Form der Übertragung (§§ 1154, 1192 Abs.1)


    • Briefgrundschuld
    Gem. §§ 1154 Abs.1 S.1, 1192 Abs.1 sind eine schriftliche Abtretungserklärung des Zedenten und die Übergabe des Briefes (§§ 1117, 1192 Abs.1 iVm. 929 ff.) erforderlich, also keine Eintragung ins Grundbuch. Die schriftliche Abtretungserklärung kann aber durch die Grundbucheintragung ersetzt werden (§§ 1154 Abs.2, 1192 Abs.1). Auf Verlangen des neuen Gläubigers muß Abtretung der Briefgrundschuld in öffentlich beglaubigter Form stattfinden (§§ 1154 Abs.2 S.2, 1192 Abs.1).
    • Buchgrundschuld
    Gem. §§ 1154 Abs.3, 1192 Abs.1 ist bei der Buchgrundschuld immer Einigung und Eintragung ins Grundbuch notwendig (§§ 873, 878).

  4. Einigsein (arg. 873 Abs.2)


  5. Fallen die Einigung und Übertragung zeitlich auseinander, so wird die Grundschuld nach h.M. nur dann erworben, wenn die Parteien auch zum Zeitpunkt der Übertragung noch darüber einig sind, daß die Grundschuld übergehen soll.

  6. Kein Ausschluß der Abtretung (§§ 399, 413)


  7. Die Abtretung der Grundschuld darf nicht gem. §§ 399, 413 ausgeschlossen sein (vgl. dort). Dieser Ausschluß bedarf als Inhaltsänderung der Grundschuld der Eintragung ins Grundbuch (§ 877).

  8. Verfügungsbefugnis an der Grundschuld


  9. Der Zedent muß zur Verfügung über die Grundschuld befugt sein. Fehlt es an der Verfügungsbefugnis, so kommt aber ein gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten in Betracht.

3. Gutgläubiger Zweiterwerb der Grundschuld

Fehlt es an der Verfügungsbefugnis des Zedenten hinsichtlich der Grundschuld, so kann die Grundschuld nach § 892 auch gutgläubig erworben werden (vgl. dort). Bei der Briefgrundschuld ist §§ 1155, 1192 Abs.1 zu berücksichtigen: Auch eine Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen, die zum eingetragenen Inhaber der Grundschuld führt, genügt, um die Gutglaubenswirkung des § 892 herbeizuführen. Besteht ein Widerspruch zwischen Grundbuch und Brief, so ist nach §§ 1140, 1192 Abs.1 die Gutglaubenswirkung des Grundbuchs zerstört, so daß ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 nicht mehr in Betracht kommt.

4. Sicherungsgrundschuld

Die Sicherungsgrundschuld ist die häufigste Erscheinungsform von Grundschulden. Anders als die Sicherungshypothek (§ 1184) ist die Sicherungsgrundschuld nicht gesetzlich erwähnt. Die Besonderheit der Sicherungsgrundschuld ist, daß die (nicht akzessorische) Grundschuld der Sicherung einer Forderung dient. Zu diesem Zweck wird zwischen Gläubiger der gesicherten Forderung und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eine schuldrechtliche Sicherungsabrede geschlossen, die den Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld bildet und zugleich den Sicherungszweck verwirklicht. Aus dieser Sicherungsabrede ergibt sich ausdrücklich oder konkludent (§§ 133, 157) u.a.:
  • Pflicht des Eigentümers zur Bestellung der Grundschuld
  • Pflicht des Gläubigers zur Freigabe der Grundschuld, wenn der Sicherungszweck erreicht ist (=Einrede gegen die Geltendmachung, insb. die Einrede der Nichtvalutierung)
  • Abtretungsverbot für den Gläubiger, solange die Grundschuld nicht oder nicht mehr valutiert ist
  • Pflicht des Gläubigers zur Abtretung der gesicherten Forderung an den Eigentümer, soweit dieser den Gläubiger befriedigt.
  • Zweckbestimmungserklärung der Grundschuld, d.h. Art und Höhe der gesicherten Forderungen.

5. Zahlung auf Grundschuld und Forderung (Erfüllung)

  1. Zahlung durch den Eigentümer und persönlichen Schuldner


  2. Zahlt der persönliche Schuldner, der zugleich Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, so ist im Regelfall anzunehmen, daß er die gesicherte Forderung tilgen will.
    • Zahlung auf die Forderung:
    • Die Forderung erlischt nach § 362 Abs.1 (bzw. geht nach § 268 Abs.3 iVm. § 1150, 1192 Abs.1 auf den Eigentümer über, wenn er nach §§ 1142, 1192 Abs.1 ein Ablösungsrecht hat).
    • Die Grundschuld bleibt bestehen; dem Eigentümer steht aber aus der Sicherungsabrede ein Rückübertragungsanspruch zu, sofern die Grundschuld nicht weitere Forderungen sichern soll.
    • Zahlung auf die Grundschuld:
    • Die Forderung wird idR. nach § 362 Abs.1 erlöschen; ansonsten hat der Eigentümer nach der Wertung des § 1143 einen Anspruch auf Abtretung der Forderung aus der Sicherungsabrede.
    • Die Fremdgrundschuld wandelt sich nach dem Gedanken des § 1163 Abs.1 S.2 in eine Eigentümergrundschuld um; dem Eigentümer steht ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 gegen den früheren Grundschuldgläubiger zu.

  3. Zahlung durch den persönliche Schuldner, der nicht zugleich Eigentümer ist


  4. Zahlt der persönliche Schuldner, der nicht zugleich Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, so ist im Regelfall anzunehmen, daß er die gesicherte Forderung tilgen will.
    • Zahlung auf die Forderung:
    • Die Forderung erlischt dann nach § 362 Abs.1 durch Erfüllung.
    • Die Grundschuld bleibt bestehen. Dem Eigentümer steht aber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückübertragung zu, sofern der Sicherungszweck erreicht ist
    • Zahlung auf die Grundschuld:
    • Der Eigentümer hat nach der Wertung des § 1143 einen Anspruch auf Abtretung der Forderung aus der Sicherungsabrede.
    • Die Fremdgrundschuld wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um (§ 1163 Abs.1 S.2); dem Schuldner steht die Einrede aus § 242 zu.

  5. Zahlung durch ablösungsberechtigte Dritte


  6. Zahlt ein nach § 268 oder §§ 1150, 1192 Abs.1, 268 ablösungsberechtigter Dritter, so kommt es auf die Umstände an, ob er die gesicherte Forderung tilgen oder die Grundschuld ablösen will.
    • Zahlung auf die Forderung:
    • Die Forderung geht nach §§ 1150, 268 Abs.3 auf den Dritten über
    • Der Dritte hat ana. § 401 einen Anspruch gegen den Gläubiger auf Übertragung der Grundschuld
    • Zahlung auf die Grundschuld:
    • Die gesicherten Forderung geht nach §§ 1150, 1192 Abs.1, 268 Abs.3 auf den Dritten über.
    • Ebenso geht die Grundschuld nach § 268 Abs.3 auf den Dritten über.

  7. Zahlung durch sonstige Dritte


  8. Zahlt ein nicht ablösungsberechtigter Dritter, so kommt es auf die Umstände an, ob er die gesicherte Forderung tilgen oder die Grundschuld ablösen will.
    • Zahlung auf die Forderung:
    • Die Forderung erlischt nach § 362 Abs.1, 267.
    • Der Eigentümer hat aus dem Sicherungsvertrag einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld, da der Sicherungszweck erreicht ist.
    • Zahlung auf die Grundschuld:
    • Die gesicherte Forderung erlischt nach dem Gedanken des § 364 Abs.2.
    • Die Grundschuld wandelt sich nach dem Gedanken des § 1163 Abs.1 S.2 in eine Eigentümergrundschuld um.

  9. Zahlung an den Nichtberechtigten


  10. Ist der Empfänger der Zahlung Nichtberechtigter (z.B. der alte Grundschuldgläubiger nach erfolgter Übertragung der Grundschuld), so stellt sich die Frage, was mit der Forderung und der Grundschuld geschieht.
    • Rechtsfolgen für die Forderung: Für die Forderung gelten die §§ 406-408, so daß insoweit eine befreiende Leistung auch an den Altgläubiger sowie an den vermeintlichen Neugläubiger möglich ist. Die Forderung erlischt also.
    • Rechtsfolgen für die Grundschuld: Nach §§ 1156 S.1, 1192 Abs.1 sind die §§ 406-408 aber unanwendbar, so daß nach diesen Vorschriften zwar die gesicherte Forderung erlischt, die Grundschuld aber nach wie vor bestehen bleibt, so daß aus ihr vollstreckt werden kann.

6. Einreden und Einwendungen gegen die Grundschuld

  1. Einreden und Einwendungen gegen den Grundschuldgläubiger


  2. Gegen die Inanspruchnahme durch den Grundschuldgläubiger hat der Eigentümer folgende Einreden:

    • Einreden gegen den Bestand der Grundschuld (§§ 1160, 1163, 1191 Abs.2)

    Der Eigentümer kann geltend machen, daß die Grundschuld nie wirksam entstanden, angefochten oder inzwischen abgelöst sei. Desweiteren kann er geltend machen, daß sie nur noch als Eigentümergrundschuld bestehe, weil der Grundschuldbrief nicht übergeben (§§ 1163 Abs.2, 1192 Abs.1). Die Geltendmachung der Briefgrundschuld ist desweiteren ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt (§§ 1160, 1192 Abs.1).

    • dingliche Einreden gegen die Grundschuld (§§ 1157, 1192 Abs.1)

    Einreden aus einem Schuldverhältnis, das direkt zwischen Eigentümer (der nicht Schuldner ist) und Gläubiger besteht (s.o.), wobei sich diese Einreden sowohl gegen die Grundschuld als auch gegen die Sicherungsabrede richten können.

    • Einreden aus dem Sicherungsvertrag

    Aus dem Sicherungsvertrag steht dem Eigentümer v.a. die Einrede der Nichtvalutierung Dazu wird aus dem Sicherungsvertrag auch eine Einrede hergeleitet, wenn die gesicherte Forderung einredebehaftet ist (nach dem Gedanken des § 1137; wegen § 223 nicht bei der Verjährung).

    • Einreden der mangelnden Fälligkeit (§ 1193)

    Die Grundschuld wird gem. § 1193 erst nach vorangegangener Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) fällig, wobei abweichende Bestimmungen (z.B. in der Sicherungsabrede) zulässig sind.

  3. Einreden und Einwendungen gegen den Erwerber einer Grundschuld


  4. Bei der Abtretung der Grundschuld bleiben nach §§ 1157 S.1, 1192 Abs.1 (lex specialis zu §§ 404, 413) grundsätzlich alle Einreden des Eigentümers gegen die Grundschuld erhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Einreden aus dem Sicherungsvertrag, die nach h.M. Einreden iSv. § 1157 sind („bestehenden Rechtsverhältnisses“). Jedoch ist auch bei der Grundschuld ein gutgläubiger einredefreier Erwerb nach §§ 892, 1157 S.2, 1192 Abs.1 möglich, wenn die Einreden nicht ins Grundbuch oder im Brief eingetragen sind. Umstritten ist jedoch, wann der Erwerber einer Sicherungsgrundschuld noch gutgläubig ist, so daß ihm die Einreden aus dem Sicherungsvertrag weiter zustehen:
    • Nach einer Mindermeinung reicht für die Annahme der Bösgläubigkeit bereits aus, daß der Erwerber den Sicherungscharakter der Grundschuld kannte. Ausreichend ist insofern, daß dem Erwerber die aus der Sicherungsabrede folgenden Einreden wenigstens dem Grunde nach bekannt sind.
    • Nach der h.M. ist der gutgläubige Erwerb nur dann ausgeschlossen, wenn dem Erwerber die Einreden positiv bekannt sind; die Kenntnis der Sicherungsabrede ist demnach nicht ausreichend. Der Erwerber einer Grundschuld dürfe nämlich nicht schlechter gestellt werden, als der einer Hypothek.

IV. Prüfungsschema

1. Wirksamer Ersterwerb einer Hypothek

  1. Einigung (§§ 873 Abs.1 Alt.2, 1113)
  2. Eintragung ins Grundbuch (§ 1115)
  3. Briefübergabe (§ 1117 iVm. 1116), sofern nicht nach § 1116 Abs.2 ausgeschlossen (Buchhypothek)
  4. Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Grundstücks


    • Verfügungsberechtigung des Eigentümers im Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung
    • Ansonsten: gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten nach § 892 in Betracht.
    • rechtsgeschäftlicher Erwerb (im Sinne eines Verkehrsgeschäfts)
    • unrichtiges Grundbuch
    • guter Glaube des Erwerbers

  5. Bestehen einer zu sichernden Forderung (Akzessorietät, arg. §§ 1163, 1113)


    • Entstehung der Forderung
    • keine Identität von Forderungsschuldner und Grundstückseigentümer

  6. keine Einreden und Einwendungen


    • Einreden gegen den Bestand der Hypothek (§§ 1160, 1163)
    • forderungsbezogene Einreden (§ 1137), sofern Eigentümer und Schuldner verschieden sind
    • dingliche Einreden gegen die Hypothek (§ 1157), sofern Eigentümer und Schuldner verschieden sind

2. Wirksamer Zweiterwerb einer Hypothek

  1. Einigung über die Abtretung der Forderung (§ 398)
  2. Form der Übertragung (§ 1154)


    • Briefhypothek (§ 1154 Abs.1 S.1): schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes
    • Buchhypothek (§§ 1154 Abs.3 iVm. 873, 878) Einigung und Eintragung ins Grundbuch

  3. Kein Ausschluß der Abtretung (§§ 399, 400)
  4. Verfügungsbefugnis an der Forderung
  5. Ansonsten: Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek (§§ 1138, 892)

    • keine Sicherungshypothek (da § 1138 in diesen Fällen nicht anwendbar ist)
    • unrichtiges Grundbuch
    • rechtsgeschäftlicher Erwerb (im Sinne eines Verkehrsgeschäfts)
    • guter Glaube des Zessionars
    • bei Buchhypothek nach § 892, d.h. keine Eintragung eines Widerspruchs oder positive Kenntnis
    • bei Briefhypothek nach §§ 892 iVm. 1155, d.h. Eigenbesitz des Nichteingetragenen am Brief und eine auf den eingetragenen Gläubiger zurückführende Urkundenkette

  6. Rechtsfolge: Erwerb der Hypothek („soweit sie besteht“)

    • Hypothek nicht wirksam entstanden: gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach § 892
    • Forderung nicht vorhanden: Fiktion der Forderung nach §§ 1138, 892
    • h.M. (sog. Einheitstheorie): Forderung wird ebenfalls gutgläubig erworben
    • m.M. (sog. Trennungstheorie): Forderung wird nicht erworben; Schuldner hat nach §§ 1161, 1160 Abs.1 dauernde Einrede (Vorlage des Hypothekenbriefs)

  7. keine Einreden und Einwendungen

    • Grundsätzlich Fortbestehen der ursprünglichen Einreden und Einwendungen (§ 404)
    • Ausnahme: gutgläubiger, einredefreier Erwerb (§ 892 bzw. §§ 1138, 892), wenn die Einreden nicht im Grundbuch oder Brief eingetragen sind oder dem Erwerber nicht bekannt sind.

3. Rechtsfolge bei Zahlung auf Forderung und Hypothek

  1. Zahlung durch Eigentümer und Schuldner (idR. auf Forderung): Forderung erlischt (§ 362); Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs.1 S.2).
  2. Zahlung durch den Schuldner, der nicht Eigentümer ist

    • Zahlung auf Forderung: Forderung erlischt (§ 362); Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs.1 S.2).
    • Zahlung auf Hypothek: Forderung bleibt bestehen; Hypothek geht auf den Schuldner über (§ 1164 Abs.1 S.1).

  3. Zahlung durch den Eigentümer, der nicht Schuldner ist


    • Zahlung auf Hypothek: Forderung geht auf Eigentümer über (§ 1143 Abs.1 S.1); Hypothek geht auf den Eigentümer über (§§ 401, 412, 1153 Abs.1) und wird Eigentümerhypothek (§ 1177 Abs.2).
    • Zahlung auf Forderung: Forderung erlischt (§ 362 Abs.1); Hypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um (§ 1163 Abs.1 S.2).

  4. Zahlung durch Dritte

    • Zahlung durch ablösungsberechtigten Dritten (§ 1150): Forderung geht auf Dritten über (§ 268 Abs.3); Hypothek geht auf Dritten über (§§ 401, 412, 1153)
    • Zahlung durch sonstigen Dritten (§ 267 Abs.1 S.1): Forderung erlischt (§ 362 Abs.1); Hypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um (§ 1163 Abs.1 S.2).

  5. Leistung an den Nichtberechtigten: Forderung erlischt (§§ 362 iVm. 406-408); Hypothek bleibt bestehen (§ 1156 S.1)

4. Wirksamer Ersterwerb einer Grundschuld

  1. Einigung (§§ 873 Abs.1 Alt.2, 1191)
  2. Eintragung ins Grundbuch (§§ 1115, 1192 Abs.1)
  3. Einigsein (arg. 873 Abs.2)
  4. Briefübergabe (§§ 1117, 1116, 1192 Abs.1), sofern nicht ausgeschlossen (§§ 1116 Abs.2, 1191 Abs.1)
  5. Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Grundstücks

    • Verfügungsberechtigung des Eigentümers im Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung
    • Ansonsten gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten nach § 892 in Betracht.

  6. keine Einreden und Einwendungen
  • Einreden gegen den Bestand der Grundschuld (§§ 1160, 1163, 1191 Abs.2)
  • dingliche Einreden gegen die Grundschuld (§§ 1157, 1192 Abs.1)
  • Einreden aus dem Sicherungsvertrag (insb. Einrede der Nichtvalutierung)
  • Einreden der mangelnden Fälligkeit (§ 1193)

5. Wirksamer Zweiterwerb einer (Sicherungs-)Grundschuld

  1. Einigung über die Abtretung der Grundschuld (§ 398)
  2. Form der Übertragung (§§ 1154, 1192 Abs.1)

    • Briefgrundschuld (§§ 1154 Abs.1 S.1, 1192 Abs.1): schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes (§§ 1117, 1192 Abs.1 iVm. 929 ff.)
    • Buchgrundschuld (§§ 1154 Abs.3, 1192 Abs.1 iVm. 873, 878): Einigung und Eintragung

  3. Einigsein (arg. 873 Abs.2)
  4. Kein Ausschluß der Abtretung (§§ 399, 413)
  5. Verfügungsbefugnis an der Grundschuld
  6. Ansonsten: Gutgläubiger Zweiterwerb der Grundschuld (§ 892 bzw. §§ 1155, 1192 Abs.1, 892)
  7. keine Einreden und Einwendungen
  • Grundsätzlich Fortbestehen der ursprünglichen Einreden und Einwendungen (§§ 1157 S.1, 1192 Abs.1), insbesondere auch die Einreden aus dem Sicherungsvertrag
  • Ausnahme: Gutgläubiger einredefreier Erwerb (§§ 892, 1157 S.2, 1192 Abs.1), wenn die Einreden nicht im Grundbuch oder Brief eingetragen sind und der Erwerber keine Kenntnis hatte.
Str.: Kenntnis des Erwerbers einer Sicherungsgrundschuld für den Erhalt der Einreden aus dem Sicherungsvertrag
  • m.M.: Kenntnis des Sicherungscharakters der Grundschuld
  • h.M.: Kenntnis konkreter Einreden

6. Rechtsfolge bei Zahlung auf Forderung und Grundschuld

  1. Zahlung durch den Eigentümer und persönlichen Schuldner

    • Zahlung auf die Forderung: Forderung erlischt (§ 362 Abs.1); Grundschuld bleibt bestehen, dem Eigentümer steht aber aus der Sicherungsabrede ein Rückübertragungsanspruch zu
    • Zahlung auf die Grundschuld: Forderung erlischt (§ 362 Abs.1); Fremdgrundschuld wird zur Eigentümergrundschuld (ana. § 1163 Abs.1 S.2)

  2. Zahlung durch den Schuldner, der nicht Eigentümer ist

    • Zahlung auf die Forderung: Forderung erlischt (§ 362 Abs.1); Grundschuld bleibt bestehen, dem Eigentümer steht aber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückübertragung zu
    • Zahlung auf die Grundschuld: Eigentümer hat Anspruch auf Abtretung der Forderung aus der Sicherungsabrede (ana. § 1143); Fremdgrundschuld wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs.1 S.2); dem Schuldner steht die Einrede aus § 242 zu.

  3. Zahlung durch ablösungsberechtigte Dritte (§§ 1150, 1192 Abs.1, 268)

    • Zahlung auf die Forderung: Forderung geht auf den Dritten über (§§ 1150, 268 Abs.3); Dritte hat einen Anspruch gegen den Gläubiger auf Übertragung der Grundschuld (ana. § 401)
    • Zahlung auf die Grundschuld: Forderung geht auf den Dritten über (§§ 1150, 1192 Abs.1, 268 Abs.3); Grundschuld geht auf den Dritten über (§ 268 Abs.3).

  4. Zahlung durch sonstige Dritte

    • Zahlung auf die Forderung: Forderung erlischt (§ 362 Abs.1, 267); Eigentümer hat aus dem Sicherungsvertrag einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu
    • Zahlung auf die Grundschuld: Forderung erlischt (ana. § 364 Abs.2); Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs.1 S.2)

  5. Zahlung an den Nichtberechtigten: Forderung erlischt (§§ 362 iVm. 406-408); Grundschuld bleibt bestehen (§§ 1156 S.1, 1192 Abs.1)
"Haftung der Banken bei fehlerhafter Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung von Wertpapieranlagen" von Jessica Demmer
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