Jurawelt

Prüfungsschema Sachenrecht

Prüfungsschemata Sachenrecht
(Allgemeine Regelungen)

A. Sache

I. Sachen iSd. BGB

  1. Sache (§§ 90 ff.)


    • körperliche Gegenstände (§ 90) sowie dingliche Rechte an anderen Rechten (Bsp: Nießbrauch oder Pfandrecht an einer Forderung)
    • Tiere sind nach § 90a keine Sachen, werden aber wie solche behandelt
    • auch Grundstücke (= abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes als Grundstück geführt wird)
    • nicht aber z.B. fließendes Wasser, Luft (Allgemeingüter), elektrischer Strom, der menschliche Körper, eine Langlaufloipe, Software eines Computers (im Gegensatz zur Diskette)
    • bei Vermischung: Verlust der eigenständigen Sachqualität (§§ 948 I, 947), an der Gesamtsache entsteht anteilsmäßiges Miteigentum
    • bei Sachmehrheiten (z.B. Warenlager, Viehherden, Briefmarkensammlungen) behält jede einzelne Sache ihre eigene Sachqualität (und muß für sich alleine übereignet werden)
    1. Bestandteile der Sache (§§ 93 ff.)
    2. Wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94)
    • grds. nicht trennbar, d.h. Wert der getrennten Teile zusammen ist niedriger als der Wert der Gesamtsache vor der Teilung (z.B. Heizungs- und Warmwasseranlagen, Hausantennen, Einbauschrank, Küchenherd, nicht aber serienmäßig eingebauter Austauschmotor)
    • bei Grundstücken: mit dem Boden fest verbunden (insb. bei Unterkellerung, grds. auch Leitungen im Boden wie z.B. Telefonleitungen) oder zur Herstellung des Gebäudes auf das Grundstück gebracht

  2. nicht aber Scheinbestandteile (§ 95)


  • nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden
  • bleiben rechtlich selbständig und können selbständig übereignet werden
  1. Zubehör (§§ 97, 98)
  2. nicht (wesentlicher) Bestandteil der Hauptsache
  3. dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dauernd (nicht nur vorübergehend) dienen (insb. Maschinen, Fuhrpark; nicht aber Rohstoffen und Endprodukten)
  4. Früchte, Nutzungen (§§ 99, 100)
  • unmittelbare Sachfrüchte (§ 99 I)
  • unmittelbare Rechtsfrüchte (§ 99 II)
  • mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte (Erträge, § 99 III)

II. Grundprinzipien

  1. Absolutheit (Allgemeinverbindlichkeit), d.h. die dingliche Rechte gelten gegenüber der Allgemeinheit (absolute Rechte, vgl. § 903)
  2. Publizität (Offenkundigkeit), d.h. rechtsgeschäftliche Rechtsvorgänge müssen nach außen sichtbar werden (z.B. Besitzübertragung, Eintragung ins Grundbuch). Rechtsfolgen:
  • Gutglaubenswirkung
  • Eigentumsvermutung (z.B. §§ 1006 I 1, 891)
  1. Spezialität (Bestimmtheit), d.h. dingliche Rechte müssen sich immer auf bestimmte einzelne Sachen beziehen (nicht z.B. Übereignung „des gesamten Lagers, soweit es im Eigentum steht“, Übereignung „des halben Warenlagers", Übereignung von „Waren bis 100.000 DM")
  2. Abstraktionsprinzip
  3. Trennungsprinzip: das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und der dingliche Übertragungsakt bilden jeweils ein eigenes Rechtsgeschäft
  4. Abstraktionsprinzip ieS.: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrem Bestand voneinander unabhängig
  5. Ausnahmen (nur die folgenden Fallgruppen!)
  • Fehleridentität, d.h. das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäfts leiden an dem selben Mangel. Dies ist in folgenden Fällen der Fall:
  • Mangel der Geschäftsfähigkeit
  • Nichtigkeit nach § 134
  • Nichtigkeit nach § 138 II (Wucher), da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich auch die Verfügung des Bewucherten umfaßt („versprechen oder gewähren läßt").
  • Problematisch bei § 138 I:
  • grds. ist das dingliche Rechtsgeschäft wirksam, da es in aller Regel moralisch / sittlich indifferent sind (d.h. eine Einigung kann nicht gegen die guten Sitten verstoßen).
  • Ausnahme: die Unsittlichkeit liegt gerade im Vollzug der Leistung, z.B. bei der Sicherungsübereignung (Hypothek), wenn durch die Übereignung eine Täuschung Dritter beabsichtigt ist oder der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig beschränkt wird („Knebelung").
  • Anfechtbarkeit nach § 119 II, da sich Irrtum auch die Übereignung ausgewirkt hat (nicht aber bei § 119 I, da sich der Erklärungsrrtum nur auf den Vertrag bezieht)
  • Anfechtbarkeit nach § 123
  • Bedingungszusammenhang, d.h. das Verfügungsgeschäft wird ausdrücklich (nicht konludent) unter der Bedingung eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts getätigt (aufschiebende oder auflösende Bedingung iSv. § 158; Ausnahme: Auflassung ist bedingungsfeindlich, § 925 Abs.2).
  • Geschäftseinheit (§ 139)
  • h.M.: Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip
  • BGH: nur ausnahmsweise, wenn von den Parteien ausdrücklich gewollt (Indiz kann z.B. der gleichzeitige Abschluß sein)
  • aber nicht bei der sog. „Unterverbriefung beim Grundstückskauf“ (Auflassung ist nicht wegen dem falsch beurkundeten Kaufvertrag nichtig, es sei denn, das zusätzliche Anhaltspunkte dazukommen)

B. Besitz

I. Erwerb und Verlust des Besitzes

Besitz ist die von einem Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Gewalt über eine Sache.
  1. Formen des Besitzes
  2. Unmittelbarer Besitz
  • unmittelbarer Besitz (§ 854):
  • Erlangung der tatsächlichen (räumlichen) Gewalt über die Sache (auch nur theoretischen Zugriff auf frei zugängliche Sachen hat, z.B. abgestelltes Auto, Sachen in einem Koffer).
  • Besitzwille (ausreichend ist genereller Besitzwille, z.B. bzgl. Sachen im eigenen Herrschaftsbereich)
  • Besitzdienerschaft (§ 855)
  • tatsächliche Sachherrschaft des Besitzdieners
  • im Rahmen eines Weisungsverhältnisses (soziales Abhängigkeitsverhältnis). Unmittelbarer Besitzer bleibt derjenige, der Weisungen erteilt (außerhalb eines Weisungsverhältnisses sind die allgemeinen Regeln anzuwenden). Da der Besitzdiener auch nicht unmittelbarer Besitzer ist, bedeutet eine unberechtigte Weggabe der Sache durch den Besitzdiener auch ein Abhandenkommen iSv. §§ 935, 1007 Abs.2
  1. Mittelbarer Besitz (§ 868)
  • unmittelbarer Besitz des sog. Besitzmittlers
  • Besitzmittlungsverhältnis (BMV, § 868), d.h. ein konkret bestimmtes, zeitlich begrenztes, wirkliches oder vermeintliches (d.h. nicht notwendig rechtsgültiges) Rechtsverhältnis, durch das ein vom Recht des mittelbaren Besitzers abgeleitetes Besitzrecht des unmittelbaren Besitzers begründet wird (z.B. Miete, Pacht, Verwahrung, Sicherungsabrede, Kauf unter EV).
  • „konkret“, d.h. ein eindeutig bestimmtes Objekt (Spezialitätsgrundsatz) mit einem eindeutig bestimmten Inhalt (insb. Rechte und Pflichten, Publizitätsgrundsatz); unzulässig ist ein abstraktes Besitzkonstitutv (z.B. nachträglicher Eigentumsvorbehalt)
  • „zeitlich begrenzt“, d.h. nicht dauerhaft
  • „wirklich oder vermeintlich" (arg. § 870), d.h. nicht unbedingt rechtsgültig (ausreichend ist Fremdbesitzwille des Besitzmittlers)
  • „Ableitung", d.h. rechtliches Über-Unterordnungsverhältnis zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer (auch mehrstufiger mittelbarer Besitz, vgl. § 871).
  1. Abgrenzung nach der Zahl der Besitzenden: Alleinbesitz und Mitbesitz (§§ 865, 866)
  2. Abgrenzung nach der Willensrichtung des Besitzers: Eigenbesitz und Fremdbesitz (§ 872)
  3. Erwerb und Verlust des unmittelbaren Besitzes
  4. Erwerb des unmittelbaren Besitzes
  • § 854 I: Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache mit Besitzbegründungswillen
  • § 854 II: Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben
  • § 857: Vererbung des Besitzes (gesetzliche Fiktion, unabhängig von der tatsächlichen Sachherrschaft)
  1. Verlust des unmittelbaren Besitzes
  • § 856 I Alt.1: dauerhafte Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über die Sache
  • § 856 I Alt.2: unfreiwilliger Verlust „in anderer Weise“
  1. Erwerb und Verlust des mittelbaren Besitzes
  2. Erwerb des mittelbaren Besitzes
  • Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen unmittelbaren Besitzer auf einen neuen unmittelbaren Besitzer im Rahmen eines BMV
  • Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen unmittelbaren Besitzer unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses mit einem anderen (z.B. Sicherungsübereignung).
  • sog. „antezipiertes Besitzkonstitut“: Vereinbarung eines BMV für den Fall der zukünftigen Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch einen Beteiligten (z.B. beim Leasing oder automatische Weiterübereignung einer auftragsgemäß erworbenen Sache vom mittelbaren Stellvertreter auf den Auftraggeber mittels dinglicher Einigung und Vereinbarung eines BMV durch erlaubtes Insichgeschäft (Stellvertreter handelt in eigenem und fremdem Namen gleichzeitig).
  1. Verlust des mittelbaren Besitzes
  • Verlust des Besitzes durch den Besitzmittler
  • Erlöschen des aus dem Rechtsverhältnis herrührenden Herausgabeanspruchs (bloße Beendigung des BMV reicht nicht aus)
  • einseitige Lösung durch den Besitzmittler aufgrund eines neuen Besitzmittlungswillens (z.B. durch Verkauf der Sache an einen Dritten)

II. Besitzschutz

  1. sog. Gewaltrecht des unmittelbaren (und mittelbaren, h.M.) Besitzers (§§ 858-860)
  2. verbotene Eigenmacht (§ 858 I)
  • Entziehung oder Störung des Besitzes (auch Beeinträchtigung)
  • ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (genereller Besitzwille des unmittelbaren Besitzers; bei Mitbesitz nicht, wenn ein Mitbesitzer einverstanden war
  • nicht durch das Gesetz gerechtfertigt (nur ausnahmsweise)
  1. Voraussetzungen des § 859:
  • gegenwärtige Störung (§ 859 I), d.h. noch andauern
  • bei beweglichen Sachen: auf frischer Tat betroffen (§ 859 II)
  • bei unbeweglichen Sachen: sofotzige Wiederbemächtigung des Besitzes (§ 859 III)
  1. possessorische Besitzschutzansprüche (§§ 861-864)
  2. Früherer Besitz des Klägers (auch mittelbarer Besitzer, §§ 868, 869)
  3. Entziehung (§ 861) oder Störung (§ 862) des Besitzes durch verbotene Eigenmacht (s.o.)
  4. Fehlerhaftigkeit des Besitzes des Beklagten sowie dessen Rechtsnachfolger (§ 858 II)
  5. Kein Ausschluß oder Erlöschen des Anspruchs
  • §§ 861 II, 862 II
  • § 864 I nach Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht
  • § 864 II durch Feststellung eines rechtskräftigen Urteils
  1. petitorische Besitzschutzansprüche (§ 1007 I, II)
  2. Früherer Besitz des Klägers (s.o.)
  3. Besitz des Beklagten
  4. Bösgläubigkeit des Beklagten hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Besitz beim Besitzerwerb (§ 1007 I) oder Abhandenkommen der Sache beim früheren Besitzer (§ 1007 II iVm. 935).
  5. Kein Ausschluß des Anspruchs
  • § 1007 III 1: der frühere Besitzer war beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben oder hat den Besitz aufgegeben
  • §§ 1007 III 2 iVm. 986: Beklagte hat dem Kläger gegenüber ein Besitzrecht
  1. Besitzschutz nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 812, 823)
  2. Besitzschutz aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I 1)
  3. Deliktischer Schutz (§ 823)
  • § 823 I: Str. ist, ob bzw. inwieweit der Besitz als sonstiges Recht geschützt ist.
  • h.M. nur berechtigte Besitz, da hier rechtlicher Zuweisungsgehalt und Ausschlußfunktion
  • a.A. auch unberechtigte, aber redliche Besitzer
  • § 823 II
  • h.M.: § 858 ist Schutzgesetz, gilt aber nur für den berechtigten Besitzer (wie § 823 I)
  • a.A.: kein Anspruch, da Normzweck des § 858 nicht die Erhaltung des individuellen Besitzstandes ist, sondern die Wahrung des allgemeinen Rechtsfriedens
  1. Negatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§§ 1004 ana., 823 I)

C. Eigentum

I. Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer (§§ 985 - 993)

  1. Herausgabeanspruch (§§ 985, 986)
  2. Eigentum des Anspruchsstellers (§ 985), beachte die Eigentumsvermutung in § 1006
  3. (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Anspruchsgegners (§ 985)
  4. kein Recht zum Besitz (§ 986), h.M. keine Einrede, sondern Einwendung
  • Eigenes Besitzrecht des Besitzers (§ 986 I 1 Alt.1)
  • Vertragliches Besitzrecht (z.B. §§ 433, 535, 631, 688)
  • Dingliches Besitzrecht, insb. gesetzliche und vertragliche Pfandrechte (§ 1227, §§ 647, 559, 583), auch Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers (str.)
  • Besitzrecht aufgrund eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses (z.B. GoA oder Ehe).
  • Rspr.: auch Zurückbehaltungsrechte nach §§ 273, 1000 (h.Lit.: selbständiges Gegenrecht)
  • Abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I 1 Alt.2) vom berechtigten mittelbaren Besitzer (auch andere Besitzer, h.M.)
  • Besitzrecht gegenüber dem Voreigentümer (§ 986 II) bei Abtretung nach § 931
  1. Rechtsfolge
  • Herausgabe der Sache (nicht Wertersatz)
  • Ist Anspruchsgegner nur mittelbarer Besitzer:
  • h.M.: Wahlrecht (auch Herausgabe der Sache vom mittelbaren Besitzer)
  • m.M. nur Anspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes, d.h. Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den unmittelbaren Besitzer
  1. Schadensersatzanspruch (§§ 989, 990 I)
  2. Haftung des redlichen unverklagten Besitzers (§ 993)
  • grds. kein Anspruch (§ 993 I Hs.2), auch für schuldhaft verursachte Schäden
  • Ausnahme bei Fremdbesitzerexzesses (Überschreitung der Grenzen des unrechtmäßigen Fremdbesitzer): Haftet unmittelbar aus § 823 I (teleologische Reduktion, h.M.)
  1. Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers (§§ 989, 990)
  • Bestehen einer Vindikationslage (§§ 985, 986, s.o.)
  • Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit (§§ 989, 990 I)
  • Rechtshängigkeit: Einreichung einer Klage (§§ 261, 253 ZPO).
  • Bösgläubigkeit
  • Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der mangelnden Besitzberechtigung bei Besitzergreifung (§ 932 II), auch bei späterer Kenntnis (§ 990 I 2).
  • bei Bösgläubigkeit des Besitzdieners wird dies dem Geschäftsherrn nach h.M. ana. § 166 I zugerechnet (a.A. § 831), sofern der Besitzdiener „freie Hand“ hatte (nicht aber bei strikter Weisungsgebundenheit à § 831)
  • bei Minderjährigen: Anwendung der §§ 828, 827 auf die Kenntnis des minderjährigen Besitzers, wenn er den Besitz nicht im Rahmen einer Leistungsbeziehung erlangt hat (ansonsten §§ 104 ff., 166)
  • Schaden (während der Vindikationslage, nach Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit)
  • Verschulden (§§ 276, 278), bei Verzug Haftung auch für Zufall (§§ 990 II iVm 287 S.2)
  1. Haftung des Besitzmittlers (§ 991)
  2. Haftung des deliktischen Besitzers (§ 992 iVm. §§ 823 ff., Rechtsgrundverweisung)
  3. Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen (§§ 987, 988)
  4. Haftung des gutgläubigen unverklagten Besitzers (§§ 993, 988)
  • grds. kein Anspruch (§ 993 I Hs.2), sofern keine Übermaßfrüchte (§ 993 I Hs.1)
  • bei unentgeltlich erlangten Besitz (z.B. Schenkung oder Leihe): § 988
  • bei rechtsgrundlose erlangtem Besitz (z.B. Leistung vom Eigentümer oder einem Dritten): Haftung nach §§ 812 ff. (Rechtsfolgenverweis).; Begründung umstritten:
  • Rspr.: analoge Anwendung des § 988 (Gleichstellung von unentgeltlichem und rechtsgrundlosen Besitz)
  • h.L.: teleologische Reduktion des § 993 I Hs.2, wenn der Besitzer zugleich einer Leistungskondiktion ausgesetzt ist
  1. Haftung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers (§ 987, 990, 991)
  • Herausgabe der gezogenen Nutzungen (§§ 987 I, 990 I)
  • Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§§ 987 II, 990 I)
  • bei Verzug: Haftung auch für Zufall (§§ 990 II, 287 S.2)
  1. Haftung des deliktischen Besitzers (§ 992)
  • Ersatz aller nicht gezogenen Nutzungen
  • ansonsten wie bösgläubiger Besitzer
  1. Konkurrenzen
  2. Anspruchskonkurrenz zu schuldrechtlichen Ansprüchen auf Herausgabe aus Vertrag oder Gesetz sowie mit anderen sachenrechtlichen Herausgabeansprüchen (h.M.).
  3. Andere Nebenansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe grds. nicht möglich (vgl. § 993 I Hs.2, Ausnahme: § 992), aber schon Ansprüche aus Bereicherung
  4. Anspruchskonkurrenz zu § 687 II und § 826 (h.M.)

II. Gegenansprüche des Besitzers (§§ 994 - 1003)

  1. Voraussetzungen
  2. Vindikationslage (s.o.)
  • Rspr. im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches
  • h.Lit.: im Zeitpunkt der Verwendung
  1. Vornahme von Verwendungen
  • Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen, die (zumindest auch) der Sache zugute kommen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten oder verbessern sollen.
  • RSpr. („enger Verwendungsbegriff“): nicht, wenn die Sache grundlegend umgestaltet wird (z.B. Bau eines Hauses auf fremdem Grund).
  • h.Lit. („weiter Verwendungsbegrff“): auch grundlegende Veränderungen (aber Ausgleich über die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung)
  • Arten von Verwendungen
  • Notwendige Verwendungen (§§ 994, 995): zur Erhaltung der Sache oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich (d.h. der Eigentümer hätte diese Verwendungen ebenfalls tätigen müssen)
  • Nützliche Verwendungen (§ 996): nicht notwendig, aber (subjektive, h.M.) Wertsteigerung im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Sache
  • Fruchtgewinnungskosten (§ 102)
  1. Sperrwirkung: §§ 994 ff. sind erschöpfende Sonderregelung
  • Verwendungen, die nicht unter die §§ 994 - 996 fallen, kann der Besitzer grundsätzlich nicht ersetzt bekommen.
  • ausreichend ist, daß die §§ 994 ff. prinzipiell anwendbar sind; es muß keine Verwendungen im Rechtssinne vorliegen (RSpr.)
  1. Umfang des Verwendungsersatzanspruchs
  2. Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers
  • notwendige Verwendungen mit Ausnahme der Erhaltungskosten (§§ 994 I, 995)
  • nützliche Verwendungen (§ 996)
  1. Verwendungsersatzanspruch des bösgläubigen oder verklagten Besitzers
  • notwendige Verwendungen nur nach den Vorschriften über die GoA (§ 994 II iVm. §§ 683, 670 bzw. 684, 818f.)
  • nicht nützliche Verwendungen
  1. Geltendmachung des Verwendungsersatzanspruchs (§§ 1000-1003)
  • Zurückbehaltungsrecht bis zum Ersatz der Verwendungen (§ 1000, Einrede)
  • Zahlungsanspruch (§§ 1001, 1002)
  • Befriedigungsrecht (§ 1003)

III. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)

  1. Beeinträchtigung des Eigentums
  2. Beeinträchtigung (nicht Entziehung und Vorenthaltung des Besitzes)
  • tatsächliche Einwirkung auf die Sache (Eingriff)
  • nicht nur ideelle Immissionen (h.M.)
  1. Rechtswidrigkeit
  • wird durch den Eingriff idR. indiziert
  • nicht bei Duldungspflicht (§ 1004 II, z.B. aus § 906, aber Ausgleich nach § 906 II 2)
  1. Fortdauern der Beeinträchtigung (bei Anspruch auf Unterlassen: Wiederholungsgefahr)
  2. Störereigenschaft des Anspruchsgegners
  • Verhaltensstörer (wie im Polizeirecht): adäquat kausale Verursachung der Beeinträchtigung
  • Zustandsstörer (wie im Polizeirecht), d.h. derjenige, auf dessen Willen ein beeinträchtigender Zustand zurückzuführen ist (Eigentümerstellung ist nicht ausreichend, h.M.)
  1. Inhalt des Anspruchs
  • Beseitigung der Störung oder Unterlassung weiterer Störungen
  • nicht aber Beseitigung von Schäden (à §§ 823 ff.: nur bei Verschulden)
  1. Anwendbarkeit außerhalb des Eigentums
  2. auf sonstige Rechte iSv. § 823 I (sog. negatorischer Anspruch)
  3. auf die übrigen deliktisch geschützten Rechtspositionen iSv. § 823 I, II, 824, 826 (sog. quasinegatorischer Anspruch)
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Materialien
Tarifvertragsrecht





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