Prüfungsschemata Sachenrecht (Mobiliarsachenrecht)
A. Erwerb einer beweglichen Sache
I. Der rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Eigentümer
(§§§929 - 931)
- Einigung (dinglicher Vertrag, zwei übereinstimmende
Willenserklärungen)
- Angabe der Parteien der
Übereignung
- Angabe des
Verfügungsgegenstandes (Bestimmtheitsgrundsatz)
- Einigung über die
Übertragung der Eigentümerstellung
- Keine Unwirksamkeit nach
allgemeinen Vorschriften (z.B. §§§104, 107, 134, 138), wobei das
Abstraktionsprinzip zu beachten ist.
- auch bedingt oder befristet
sowie im voraus möglich (antezipierte Einigung), sofern insb. der
Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist
- Übergabe
- Besitzerwechsel der Sache (§§929
S.1)
- Allgemeine Voraussetzungen
- Übertragung des
unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer (Eigentümer, auch
Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißpersonen) auf den Erwerber (neuer
Eigentümer selbst oder Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißpersonen
des Erwerbes)
- vollständige Aufgabe des
(unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzes durch den
Veräußerer
- Sonderfall: Übereignung an einen mittelbaren
Stellvertreter
- unmittelbar Eigentumserwerb
des Geschäftsherr im Rahmen eines „Geschäfts für den, den
es angeht“ (bei Bedarfsgeschäften des täglichen Lebens, aber
nur, wenn der Vertreter den Kaufpreis sofort bar bezahlt)
- ansonsten Eigentumserwerb
(Durchgangserwerb) des Vertreters und Weiterübereignung an den
Geschäftsherrn durch antezipiertes Besitzkonstitut nach
§§§929, 930.
- Sonderfall: Geheißerwerb, d.h. Erwerb des
unmittelbaren Besitzes durch eine Geheißperson, die auf Anweisung des
Veräußerers die Sache direkt an den Erwerber liefert:
- im Zweifel keine
Direktübertragung von der Geheißperson an den Erwerber gem.
§§929, da ansonsten ein EV des Veräußers unwirksam
wäre
- im Zweifel keine zwei
hintereinander geschalteten Übereignungen, da idR. kein BMV zwischen
Veräußerer und Geheißperson vereinbart sein wird
- Doppelübereignung in
einem Akt („Geheißerwerb“) bei Übergabe der Sache durch
die Geheißperson an den Erwerber
- Übereignung von der Geheißperson an den
Veräußerer gem. §§929 S.1 durch Übergabe der Sache an
die Geheißperson des Veräußers (hier Erwerber)
- zugleich: Übereignung vom Veräußerer an
den Erwerber gem. §§925 durch Übergabe der Sache durch die
Geheißperson des Veräußerers.
- Einigung über den Übergang, wenn der Erwerber
schon im Besitz der Sache ist und eine wirksame (antezipierte) Einigung vorliegt
(§§929 S.2)
- Schaffung eines Besitzmittlungsverhältnisses
(§§930, insb. Sicherungsübereignung)
- Veräußerer ist und
bleibt im Besitz der Sache
- Vereinbarung eines
Besitzkonstitut
- Übergang des Eigentums
mit Erlangung des mittelbaren Besitzes
- Abtretung des Herausgabeanspruchs
(§§931)
- Veräußerer ist mittelbarer Besitzer der Sache:
Abtretung des Herausgabeanspruches, der das Besitzkonstitut begründet, und
Übergang des mittelbaren Besitzes nach §§870
- Veräußerer hat einen anderweitigen
Herausgabeanspruch (z.B. gegen Dieb, Finder, oä):
- Vindikationsanspruch aus
§§985 nach h.M. nicht selbständig abtretbar
- ausreichend ist jedoch die
bloße Einigung über den Eigentumsübergang (Anspruch aus
§§985 steht Erwerber unmittelbar kraft Gesetzes
zu)
- „Einig sein“
- Einigung beim Eintritt des
letzten, zum Eigentumsübergang nötigen Erfordernisses (Ausnahme: bei
aufschiebend bedingter oder antezipierter Übereignung, z.B. Kauf unter
EV)
- die Einigung ist bis zur
Übergabe frei widerruflich (h.M.)
- Verfügungsberechtigung
- Veräußerer ist auch
der wahre Eigentümer
- Veräußerer ist
nicht wahrer Eigentümer, handelt aber mit dessen Einwilligung (§ 185
I)
II. Der rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Nichtberechtigten
(§§§932 - 936)
- Erwerb durch Rechtsgeschäft (im Sinne eines
Verkehrsgeschäftes), da nicht möglich bei
- gesetzlichem
Eigentumsübergang
- Insichgeschäften einer
Person
- Beteiligung der gleichen
natürlichen Personen auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts
- Rückerwerb des
Nichtberechtigten, sofern dieser nicht zufällig erfolgt (s.u.)
- Übereignung im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge
- keine Verfügungsberechtigung des
Veräußerers (s.o.)
- Rechtsscheintatbestand des Besitzes
- Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes
(§§932 I 1) vom Nichtberechtigten an den Erwerber (wie bei § 929
S.1, s.o.)
- Einigung zwischen dem Nichtberechtigten und dem Erwerber,
wenn dieser schon im Besitz der Sache ist (§§932 I 2, wie bei §
929 S.2)
- Übereignung durch Besitzkonstitut
(§§§933, 930)
- nicht ausreichend ist nur die
Begründung des Besitzkonstituts mit dem Nichtberechtigten
- erforderlich ist, daß
die Sache dem Erwerber auch übergeben wird (idR. nicht bei
Sicherungsübereignung), d.h. der Veräußerer muß jegliche
Besitzstellung aufgeben und der Erwerber neuen (auch mittelbaren) Besitz auf
Veranlassung des Veräußerers erhalten.
- notwendig ist Mitwirkung des
Veräußerers am Besitzwechsel (nicht bei eigenmächtiger
Wegnahme)
- möglich bei Sachen, an
denen der Veräußerer ein Anwartschaftsrecht hat
- Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§§934,
931)
- Nichtberechtigter ist
mittelbarer Besitzer (§ 934 Alt.1): ausreichend ist Übertragung des
mittelbaren Besitzes (durch Abtretung des Herausgabeanspruches nach
§§870)
- Nichtberechtigter ist nicht
mittelbarer Besitzer (§ 934 Alt.2): Erwerber muß (wenigstens
mittelbaren) Besitz an der Sache erlangen
- Guter Glaube (§§932 II) an das
Eigentum
- guter Glauben des Erwerbers bzw. seines Vertreters
(§ 166) an das Eigentum des Veräußeres
- keine Kenntnis des Mangel des
Eigentums
- keine grob fahrlässige
Unkenntnis des Mangels, d.h. Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nach den
gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem
Maße
- bei Vollendung des Erwerbsgeschäfts (nicht aber bei
Bedingungseintritt, str.)
- Ausnahmsweie auch guter Glaube die
Verfügungsbefugnis des Veräußerers (§§366
HGB)
- Ausschluß bei abhandengekommenen Sachen
(§§935)
- Abhandenkommen (§§935 I), d.h. unfreiwilliger
Verlust des unmittelbaren Besitzes in der Person des Eigentümers selbst
(§§935 I 1) oder des Besitzmittlers (§§935 I
2).
- auch bei Veruntreuung durch
den Besitzdiener und Veräußerung durch den
Erbschaftsbesitzer
- nicht bei eigenmächtiger
Weggabe durch den Besitzdiener im Rahmen einer Vollmacht
- bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist Einsichtsfähigkeit (ana.
§§§827, 828) notwendig
- auch bei Besitzverlust infolge
widerrechtlicher Drohung (§§123 I), wenn dieser die Folge
unwiderstehlicher physischer Gewalt ist (RSpr.)
- Ausnahme (§§935 II)
- bei Geld und Inhaberpapieren
(Inhaberschuldverschreibung nach §§§793§ff., nicht bei
Orderpapiere wie z.B. Wechsel, Scheck)
- beim Erwerb im Rahmen einer
öffentlichen Versteigerung (iSv. §§383 III)
- Rechtsfolge
- Erwerb von vollgültigem Eigentum durch den
Gutgläubigen
- bei unentgeltlichen Erwerb: Anspruch nach §§816
I 2 auf Rückübereignung der Sache
- Sonderproblem: „Rückerwerb vom
Nichtberechtigten“
- m.M.: automatischer
Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Rechtsinhaber (aber
Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip)
- h.M.: Eigentumserwerb des
Nichtberechtigten durch die Rückübereignung gem.
§§§929, 854 II (auch bei Bösgläubigkeit).
Ausnahmen:
- bei Rückabwicklung des
Veräußerungsgeschäfts
- bei nur vorübergehender Übereignung
- wenn die Übertragung des Eigentums nur zu dem Zweck
erfolgt ist, die Sache danach wieder
zurückzuübereignen
Folge:
ursprünglicher Eigentümer hat nur noch schuldrechtliche Ansprüche
(z.B. §§816 I 1)
- Sonderfall: Gutgläubiger lastenfreien Erwerb
(§§936), d.h. die Sache wird ohne die darauf lastenden dinglichen
Rechte Dritter (z.B. Pfandrecht) erworben, sofern der Erwerber auch hinsichtlich
des Nichtbestehen des Rechts in gutem Glauben war (§§936 II).
Ausnahme: Kein Erlöschen bei der Übereignung nach
§§§931, 934 (§§936
III).
III. Der gesetzliche Erwerb (§§§937 - 984)
- Ersitzung (§§§937§ff.)
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
(§§§946 - 951)
- Eigentumserwerb durch
- Verbindung beweglicher Sachen
mit einem Grundstück (§§946): Übergang des Eigentums nach
§§§946, 94§I, sofern wesentlicher Bestandteil (nicht bei
Scheinbestandteil, §§95)
- Verbindung mehrerer
beweglicher Sachen zu einer einheitlichen Sache (§§947): Erwerb von
Miteigentum (§§ 741 ff.)nach nach Bruchteilen, sofern wesentliche
Bestandteile (§§93)
- Untrennbare Vermischung
(Vermengung) mehrerer beweglicher Sachen (§§948)
- Verarbeitung oder Umbildung
mehrerer Stoffe zu einer neuen Sache (§§950): Erwerb des Eigentums,
sofern der Wert der Verarbeitung (d.h. die Differenz zwischen dem Wert der neuen
Sache und den Werten der verarbeiteten Stoffe) nicht erheblich geringer als der
Werte der Stoffe ist.
- Rechtsfolge: Ausgleich (§ 951)
- Ausgleich (in Geld) nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.,
Rechtsgrundverweisung)
- Wegnahmerecht (§ 951 II
2)
- Eigentum an Schuldurkunden (§§§952 iVm.
808) geht mit dem Übergang der Forderung kraft Gesetzes auf den neuen
Forderungsinhaber über („Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem
Papier"), insb. bei Sparbuch, Hypotheken- und Grundschuldbrief
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstige Bestandteile
(§§§953§ff.)
- Aneignung (§§§958 ff.) einer herrenlose
bewegliche Sache (iSv. § 959)
- Fund (§§§965 ff.)
- Surrogation, d.h. die zu erwerbende Sache tritt
hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unmittelbar an die Stelle einer
anderen Sache
- §§1247§S.2 bei
der Versteigerung einer Pfandsache
- §§1287 bei der
Einziehung einer verpfändeten Forderung
- §§1370 bei der
Ersetzung von Haushaltsgegenständen
- §§2019 beim Erwerb
von Gegenständen mit Mitteln der
Erbschaft
B. Pfand- und Sicherungsrechte
I. Nießbrauch (§§§1030 - 1089)
- Einigung über Erteilung eines Nießbrauchsrecht
(§ 1032)
- Übergabe der Sache an den Erwerber (§
1032)
- Einig sein
- Verfügungsberechtigung
- Rechtsfolge
- Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der
Sache zu ziehen (§ 1030)
- Besitzrecht des Nießbrauchers (§
1036)
- bei Beeinträchtigungen: Herausgabeanspruch
(§§§1065 iVm. 985
ff.)
II. Pfandrecht (§§§1204 - 1296)
- Arten von Pfandrechten
- rechtsgeschäftliches Pfandrecht (Vertragspfandrecht,
§§ 1204 - 1256)
- gesetzliches Pfandrecht (§ 1257 iVm. §§
1204 - 1256)
- Besitzpfandrechte (d.h.
Pfandgläubiger erlangt tatsächlichen Besitz, z.B.
§§647)
- Besitzlose Pfandrechte (d.h.
Einbringung einer Sache auf ein Grundstück, z.B.
§§559)
- Pfändungspfandrecht (§§§803 ff.
ZPO)
- Entstehung des Pfandrechts
- Das Vertragspfandrecht
- Einigung der Parteien über die Bestellung eines
Pfandrechts (§§§1205 I, 929§S.1.
- Bestimmung der zu sichernden (bestehenden oder
künftigen) Forderung (§§1204)
- Übergabe der Pfandsache (§§§1205,
1206)
- Einig sein
- Berechtigung des Verpfänders oder gutgläubiger
Erwerb (§§ 1207 iVm. 932, 934)
- Das gesetzliche Pfandrecht
- Bestehen einer zu sichernden Forderung
(§§§1257 iVm. 1204)
- Besitz des Gläubigers (bei Besitzpfandrechten) bzw.
Einbringung der Sache (bei besitzlosen Pfandrechte)
- Berechtigung des Verpfänders
- Eigentum des Schuldners an der Pfandsache
- gutgläubiger Erwerb ?
- h.M.: nein (§ 1207 nicht
anwendbar)
- a.A.: ausnahmsweise bei
Besitzpfandrechten (§§ 1257, 647 iVm. 1207 ana.)
- Wirkungen des Pfandrechts: gesetzl. Schuldverhältnis
zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger
- Rechte des Pfandgläubigers
- Recht zur Ziehung der
Nutzungen (§§§1213, 1214)
- Verwendungsersatzanspruch
(§§1216 S.1 iVm. GoA)
- Wegnahmerecht
(§§1216§S.2)
- Herausgabe und
Schadenserstzanspruch (§§1227 iVm. 985 ff., 823 ff.)
- Recht zur Verwertung nach
Fälligkeit (§ 1228)
- Rechte des Verpfänders
- Einrede der Anfechtbarkeit und
Aufrechenbarkeit (§§ 1213 iVm. 770)
- Herausgabeanspruch nach
Erlöschen des Pfandrechts (§§1223 I)
- Ablösungsrecht
(§§1223 II) und Übergang der Forderung
(§§1225)
- Ablösungsrecht (§ 1249)
- Übergang des Pfandrechts
- mit Übertragung der Forderung (Akzessorietät,
§§§1250§I, 401)
- bei Abtretung der Forderung
(§ 398)
- bei gesetzlichem
Forderungsübergang (§§ 1225, 1249 S.2 iVm. 268 III,
774)
- Ausnahme: kein Übergang des
Pfandrechts
- bei Nichtbestehen der
Forderung (§ 1250 I 2)
- bei Nichtbestehen des
Pfandrechts (kein gutgläubiger Erwerb möglich,
h.M.)
- Erlöschen des Pfandrechts
- Erlöschen der gesicherten
Forderung (§§1252)
- Rückgabe der Pfandsache
an den Verpfänder oder an den Eigentümer
(§§1253)
- Aufhebung (einseitige
Erklärung des Pfandgläubigers, §§1255)
- gutgläubiger lastenfreien
Erwerb der verpfändeten Sache durch einen Dritten
(§§936)
- Privatverkauf durch
öffentliche Versteigerung (§§ 1228 I, 1235, 1242
II)
III. Sicherungsübereignung (gesetzlich nicht geregelt)
- Abschluß eines schuldrechtlichen Sicherungsvertrags
(Sicherungsabrede)
- Regelung der Rechte und
Pflichten der an der SÜ Beteiligten: idR. wird der Sicherungsnehmer
Eigentümer der Sache, der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer und
Nutzungsberechtigter
- Der Bestand der SÜ ist
grundsätzlich von der Höhe und dem Bestand der gesicherten Forderung
(z.B. Darlehen) unabhängig (Ausnahme: Vereinbarung einer aufschiebenden
Bedingung). Tritt der Sicherungsnehmer die Forderung ab, so geht nach
§§401 das Sicherungseigentum nicht automatisch auf den Zessionar
über.
- Übereignung
- Einigung
- Einhaltung des
Bestimmtheitsgrundsatz (s.o.), d.h. die übereigneten Sachen müssen im
Vertrag einzeln bezeichnet werden (bloße Bestimmbarkeit reicht nicht aus);
eine Übertragung des gesamten Bestandes ist nur wirksam, wenn dem
Sicherungsnehmer auch die Anwartschaftsrechte an den nicht im Eigentum
befindlichen Sachen übertragen wird.
- Eine vorweggenommene Einigung
(antezipierte SÜ) ist wirksam, aber bis zur Verschaffung des mittelbaren
Besitzes an den Sicherungsnehmer (durch Vereinbarung des BMV) widerruflich. Ihr
Fortbestehen bis zu diesem Zeitpunkt wird vermutet.
- Sittenwidrigkeit der SÜ
(§§138 I) grds. nicht gegeben, da die Einigung sittlich indifferent
ist. Wegen des Abstraktionsprinzips ist die Wirksamkeit der Übereignung
grds. auch nicht von der Wirksamkeit der Sicherungsabrede (Grundgeschäft)
abhängig. Eine Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte über
§§139 (Geschäftseinheit) oder §§158
(Bedingungszusammenhang) ist nicht konkludent möglich. Aber ausnahmsweise
Durchbrechung des Abstraktionsprinzips in den Fällen der
Fehleridentität:
- Gläubigergefährdung (Kredittäuschung),
d.h. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer wirken arglistig zusammen, um einen
anderen Gläubiger des Sicherungsgebers, der die übereigneten
Gegenstände im Eigentum des Sicherungsgebers glaubt, über dessen
Kreditwürdigkeit zu täuschen.
- Knebelung des Sicherungsgebers, d.h. dieser wird in
seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit über das erträgliche
Maß hinaus eingeschränkt.
- Übersicherung des Sicherungsnehmers, d.h. deutliches
Mißverhältnis zwischen gesicherter Forderung und Wert der
übereigneten Güter.
- Bei der SÜ einer Sachgesamtheit mit wechselndem
Bestand (z.B. Warenlager) ist eine ausdrückliche vertragliche
Freigabeklausel (in der Sicherungsabrede) mit zahlenmäßig bestimmter
Deckungsgrenze erforderlich (ansonsten Sittenwidrigkeit). Bei
formularmäßig vereinbarter SÜ ist das AGBG zu beachten (insb.
§§9 I AGBG).
- Verknüpfung mit einer
Bedingung (§§158) ist möglich, muß aber nach h.M.
ausdrücklich vertraglich vereinbart werden (a.A. kann im Zweifel angenommen
werden)
- Vereinbarung eines (konkreten) Besitzkonstituts (§
930), wobei der Sicherungsvertrag nach h.M. einhinreichend konkretes
Besitzmittlungsverhältnis iSv. §§868 ist
- Einig sein
- Verfügungsberechtigung
- Beendigung der Sicherungsübereignung durch Wegfall
des Sicherungszwecks (idR. durch Befriedigung des
Gläubigers)
- Sicherungsnehmer
(=Eigentümer der Sache) ist auf Grund des Sicherungsvertrages zur
Rückübereignung an den Sicherungsgeber verpflichtet
- bei auflösend bedingter
SÜ erstarkt das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers wieder zu vollem
Eigentum (§§158 II).
IV. Sicherungsabtretung
- Abschluß eines schuldrechtlichen Sicherungsvertrags
(Sicherungsabrede, s.o.)
- Abtretung einer dem Schuldner gegen einen Dritten
zustehenden Forderung (oder sonstiges Recht)
- Existenz einer inhaltlich bestimmten
Forderungen
- Erforderlich ist, daß
aus der Abtretungserklärung Rechtsgrund, Gegenstand und Schuldner
hervorgehen, wobei jeweils eine Generalisierung möglich ist (bloße
Bestimmbarkeit reicht aus, z.B. „alle Kaufpreisforderungen aus
Kaufverträgen mit Endkunden")
- Vorausabtretung von Rechten
möglich, wenn Forderungen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung
hinreichend bestimmt sind (nicht bei Globalzession)
- Einigung über den Übergang der
Gläubigerstellung
- grds. wirksam und
unabhängig von Sicherungsabrede (Abstraktionsprinzip)
- Ausnahmsweise Durchbrechnung
des Abstraktionsprinzip bei Fehleridentität (d.h. sittenwidrige und damit
nichtige Sicherungsabtretung hat Nichtigkeit der Einigung zur
Folge):
- Übersicherung des Gläubigers, wenn Nennbetrag
der übertragenen Forderungen mehr als 150% des zu sichernden
Forderungsbetrages ist (für den darüber hinausgehenden Betrag
muß in der Sicherungsabrede eine Freigabeklausel bestehen)
- Knebelung des Schuldners, wenn objektiv der Schuldner in
seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit so weit eingeschränkt ist,
daß dieser seine freie Selbstbestimmung verliert (z.B. alle Forderungen
aus dem Geschäftsbetrieb)
- Verleitung zum Vertragsbruch, wenn eine
Sicherungsglobalzession den Sicherungsgeber zum Vertragsbruch verleitet
(Vertragsbruchtheorie), indem sie auch Forderungen erfaßt, die
typischerweise einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterstehen; notwendig
ist aber auch subjektive Schädigungsabsicht, die jedoch bei
Branchenüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts anzunehmen
ist. Keine Sittenwidrigkeit, wenn dingliche Verzichtsklausel vereinbart wurde
(schuldrechtliche Verzichtsklausel ist aber nicht
ausreichend)
- Berechtigung des Zedenten
- kein gesetzlicher Ausschluß
- Beendigung der Sicherungsabtretung durch Wegfall des
Sicherungszwecks (idR. durch Befriedigung des
Gläubigers)
- Sicherungsnehmer
(=Eigentümer der Sache) ist auf Grund des Sicherungsvertrages zur
Rückabtretung an den Sicherungsgeber verpflichtet (bei Fehlen ein
Sicherungsvertrag ergibt sich die Pflicht zur Rückübereignung aus
ungerechtfertigter Bereicherung)
- bei auflösend bedingter
Sicherungsabtretung erstarkt das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers wieder
zu vollem Eigentum (§§158
II).
V. Eigentumsvorbehalt
- Einfacher Eigentumsvorbehalt (§§455,
Auslegungsregel), d.h. die Übereignung nach §§929§S.1 ist
aufschiebend durch die vollständige Kaufpreiszahlung bedingt
(Verkäufer bleibt Eigentümer der Sache, der Käufer wird
unmittelbarer Besitzer und erhält ein Anwartschaftsrecht auf die
Sache)
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt, d.h.
Vorbehaltskäufer tritt im voraus alle Forderungen aus dem Verkauf der
Vorbehaltssache ab (Sicherungsabtretung, s.o.).
Problemefälle:
- Zusammentreffen mehrerer
verlängerter Eigentumsvorbehalte: grds. gilt das Prioritätsprinzip,
d.h. die zeitlich früher liegende Abtretung wird wirksam und entzieht der
zweiten Abtretung das Substrat. Aber Sittenwidrigkeit der ersten Abtretung
(Vertragsbruch, s.o.), die jedoch nach §§140 in eine wirksame
Teilabtretung umgedeutet werden kann, so daß die Forderung den
Vorbehaltslieferanten entsprechend dem Anteil der gelieferten Waren
zusteht.
- Zusammentreffen zwischen
verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalsicherungszession: grds. gilt
Prioritätsprinzip, wobei die Globalsicherungszession idR. sittenwidrig sein
wird (Vertragsbruch, Schuldnerknebelung, s.o.)
- Weitergeleiteter EV, d.h. der Vorbehaltskäufer
verkauft die Sache mit Einwilligung des Vorbehaltsverkäufers weiter und
weist die Käufer auf dessen EV hin. Der Vorbehalt sichert dann beide
Kaufpreisforderungen, so daß das Anwartschaftsrecht erst dann zum
Vollrecht erstarkt, wenn beide Forderungen erfüllt sind (bei Verwendung von
AGB idR. Verstoß gegen §§9 AGBG).
- Nachgeschalteter EV, d.h. der Vorbehaltskäufer
verkauft die Sache selbst unter EV, wobei er (mit Einwilligung des
Erstverkäufers) als voll Berechtigter auftritt und den ersten EV nicht
aufdeckt. Hier erstarkt das Anwartschaftsrecht schon bei Tilgung der zweiten
Kaufpreisforderung.
- Kontokorrentvorbehalt, d.h. der EV sichert nicht nur die
Kaufpreisforderung, sondern alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
(insb. Saldoausgleichsanspruch)
- Konzernvorbehalt, d.h. der EV sichert neben der konkreten
Kaufpreisforderung auch die Forderungen, die gegenüber anderen (dem
gleichen Konzern angehörenden) Schuldnern bestehen (aber idR. wegen
Knebelung des Schuldners sittenwidrig, §§138, §§9
AGBG)
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