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Prüfungsschemata Mobiliarsachenrecht

Prüfungsschemata Sachenrecht (Mobiliarsachenrecht)

A. Erwerb einer beweglichen Sache

I. Der rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Eigentümer (§§§929 - 931)

  1. Einigung (dinglicher Vertrag, zwei übereinstimmende Willenserklärungen)
  • Angabe der Parteien der Übereignung
  • Angabe des Verfügungsgegenstandes (Bestimmtheitsgrundsatz)
  • Einigung über die Übertragung der Eigentümerstellung
  • Keine Unwirksamkeit nach allgemeinen Vorschriften (z.B. §§§104, 107, 134, 138), wobei das Abstraktionsprinzip zu beachten ist.
  • auch bedingt oder befristet sowie im voraus möglich (antezipierte Einigung), sofern insb. der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist
  1. Übergabe
  2. Besitzerwechsel der Sache (§§929 S.1)
  • Allgemeine Voraussetzungen
  • Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer (Eigentümer, auch Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißpersonen) auf den Erwerber (neuer Eigentümer selbst oder Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißpersonen des Erwerbes)
  • vollständige Aufgabe des (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzes durch den Veräußerer
  • Sonderfall: Übereignung an einen mittelbaren Stellvertreter
  • unmittelbar Eigentumserwerb des Geschäftsherr im Rahmen eines „Geschäfts für den, den es angeht“ (bei Bedarfsgeschäften des täglichen Lebens, aber nur, wenn der Vertreter den Kaufpreis sofort bar bezahlt)
  • ansonsten Eigentumserwerb (Durchgangserwerb) des Vertreters und Weiterübereignung an den Geschäftsherrn durch antezipiertes Besitzkonstitut nach §§§929, 930.
  • Sonderfall: Geheißerwerb, d.h. Erwerb des unmittelbaren Besitzes durch eine Geheißperson, die auf Anweisung des Veräußerers die Sache direkt an den Erwerber liefert:
  • im Zweifel keine Direktübertragung von der Geheißperson an den Erwerber gem. §§929, da ansonsten ein EV des Veräußers unwirksam wäre
  • im Zweifel keine zwei hintereinander geschalteten Übereignungen, da idR. kein BMV zwischen Veräußerer und Geheißperson vereinbart sein wird
  • Doppelübereignung in einem Akt („Geheißerwerb“) bei Übergabe der Sache durch die Geheißperson an den Erwerber
  • Übereignung von der Geheißperson an den Veräußerer gem. §§929 S.1 durch Übergabe der Sache an die Geheißperson des Veräußers (hier Erwerber)
  • zugleich: Übereignung vom Veräußerer an den Erwerber gem. §§925 durch Übergabe der Sache durch die Geheißperson des Veräußerers.
  1. Einigung über den Übergang, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist und eine wirksame (antezipierte) Einigung vorliegt (§§929 S.2)
  2. Schaffung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§§930, insb. Sicherungsübereignung)
  • Veräußerer ist und bleibt im Besitz der Sache
  • Vereinbarung eines Besitzkonstitut
  • Übergang des Eigentums mit Erlangung des mittelbaren Besitzes
  1. Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§931)
  • Veräußerer ist mittelbarer Besitzer der Sache: Abtretung des Herausgabeanspruches, der das Besitzkonstitut begründet, und Übergang des mittelbaren Besitzes nach §§870
  • Veräußerer hat einen anderweitigen Herausgabeanspruch (z.B. gegen Dieb, Finder, oä):
  • Vindikationsanspruch aus §§985 nach h.M. nicht selbständig abtretbar
  • ausreichend ist jedoch die bloße Einigung über den Eigentumsübergang (Anspruch aus §§985 steht Erwerber unmittelbar kraft Gesetzes zu)
  1. „Einig sein“
  • Einigung beim Eintritt des letzten, zum Eigentumsübergang nötigen Erfordernisses (Ausnahme: bei aufschiebend bedingter oder antezipierter Übereignung, z.B. Kauf unter EV)
  • die Einigung ist bis zur Übergabe frei widerruflich (h.M.)
  1. Verfügungsberechtigung
  • Veräußerer ist auch der wahre Eigentümer
  • Veräußerer ist nicht wahrer Eigentümer, handelt aber mit dessen Einwilligung (§ 185 I)

II. Der rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Nichtberechtigten (§§§932 - 936)

  1. Erwerb durch Rechtsgeschäft (im Sinne eines Verkehrsgeschäftes), da nicht möglich bei
  • gesetzlichem Eigentumsübergang
  • Insichgeschäften einer Person
  • Beteiligung der gleichen natürlichen Personen auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts
  • Rückerwerb des Nichtberechtigten, sofern dieser nicht zufällig erfolgt (s.u.)
  • Übereignung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
  1. keine Verfügungsberechtigung des Veräußerers (s.o.)
  2. Rechtsscheintatbestand des Besitzes
  3. Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes (§§932 I 1) vom Nichtberechtigten an den Erwerber (wie bei § 929 S.1, s.o.)
  4. Einigung zwischen dem Nichtberechtigten und dem Erwerber, wenn dieser schon im Besitz der Sache ist (§§932 I 2, wie bei § 929 S.2)
  5. Übereignung durch Besitzkonstitut (§§§933, 930)
  • nicht ausreichend ist nur die Begründung des Besitzkonstituts mit dem Nichtberechtigten
  • erforderlich ist, daß die Sache dem Erwerber auch übergeben wird (idR. nicht bei Sicherungsübereignung), d.h. der Veräußerer muß jegliche Besitzstellung aufgeben und der Erwerber neuen (auch mittelbaren) Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erhalten.
  • notwendig ist Mitwirkung des Veräußerers am Besitzwechsel (nicht bei eigenmächtiger Wegnahme)
  • möglich bei Sachen, an denen der Veräußerer ein Anwartschaftsrecht hat
  1. Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§§934, 931)
  • Nichtberechtigter ist mittelbarer Besitzer (§ 934 Alt.1): ausreichend ist Übertragung des mittelbaren Besitzes (durch Abtretung des Herausgabeanspruches nach §§870)
  • Nichtberechtigter ist nicht mittelbarer Besitzer (§ 934 Alt.2): Erwerber muß (wenigstens mittelbaren) Besitz an der Sache erlangen
  1. Guter Glaube (§§932 II) an das Eigentum
  2. guter Glauben des Erwerbers bzw. seines Vertreters (§ 166) an das Eigentum des Veräußeres
  • keine Kenntnis des Mangel des Eigentums
  • keine grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels, d.h. Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße
  1. bei Vollendung des Erwerbsgeschäfts (nicht aber bei Bedingungseintritt, str.)
  2. Ausnahmsweie auch guter Glaube die Verfügungsbefugnis des Veräußerers (§§366 HGB)
  3. Ausschluß bei abhandengekommenen Sachen (§§935)
  4. Abhandenkommen (§§935 I), d.h. unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes in der Person des Eigentümers selbst (§§935 I 1) oder des Besitzmittlers (§§935 I 2).
  • auch bei Veruntreuung durch den Besitzdiener und Veräußerung durch den Erbschaftsbesitzer
  • nicht bei eigenmächtiger Weggabe durch den Besitzdiener im Rahmen einer Vollmacht
  • bei beschränkt Geschäftsfähigen ist Einsichtsfähigkeit (ana. §§§827, 828) notwendig
  • auch bei Besitzverlust infolge widerrechtlicher Drohung (§§123 I), wenn dieser die Folge unwiderstehlicher physischer Gewalt ist (RSpr.)
  1. Ausnahme (§§935 II)
  • bei Geld und Inhaberpapieren (Inhaberschuldverschreibung nach §§§793§ff., nicht bei Orderpapiere wie z.B. Wechsel, Scheck)
  • beim Erwerb im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung (iSv. §§383 III)
  1. Rechtsfolge
  2. Erwerb von vollgültigem Eigentum durch den Gutgläubigen
  3. bei unentgeltlichen Erwerb: Anspruch nach §§816 I 2 auf Rückübereignung der Sache
  4. Sonderproblem: „Rückerwerb vom Nichtberechtigten“
  • m.M.: automatischer Rückfall des Eigentums an den ursprünglichen Rechtsinhaber (aber Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip)
  • h.M.: Eigentumserwerb des Nichtberechtigten durch die Rückübereignung gem. §§§929, 854 II (auch bei Bösgläubigkeit). Ausnahmen:
  • bei Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäfts
  • bei nur vorübergehender Übereignung
  • wenn die Übertragung des Eigentums nur zu dem Zweck erfolgt ist, die Sache danach wieder zurückzuübereignen
Folge: ursprünglicher Eigentümer hat nur noch schuldrechtliche Ansprüche (z.B. §§816 I 1)
  1. Sonderfall: Gutgläubiger lastenfreien Erwerb (§§936), d.h. die Sache wird ohne die darauf lastenden dinglichen Rechte Dritter (z.B. Pfandrecht) erworben, sofern der Erwerber auch hinsichtlich des Nichtbestehen des Rechts in gutem Glauben war (§§936 II). Ausnahme: Kein Erlöschen bei der Übereignung nach §§§931, 934 (§§936 III).

III. Der gesetzliche Erwerb (§§§937 - 984)

  1. Ersitzung (§§§937§ff.)
  2. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§§946 - 951)
  3. Eigentumserwerb durch
  • Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück (§§946): Übergang des Eigentums nach §§§946, 94§I, sofern wesentlicher Bestandteil (nicht bei Scheinbestandteil, §§95)
  • Verbindung mehrerer beweglicher Sachen zu einer einheitlichen Sache (§§947): Erwerb von Miteigentum (§§ 741 ff.)nach nach Bruchteilen, sofern wesentliche Bestandteile (§§93)
  • Untrennbare Vermischung (Vermengung) mehrerer beweglicher Sachen (§§948)
  • Verarbeitung oder Umbildung mehrerer Stoffe zu einer neuen Sache (§§950): Erwerb des Eigentums, sofern der Wert der Verarbeitung (d.h. die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache und den Werten der verarbeiteten Stoffe) nicht erheblich geringer als der Werte der Stoffe ist.
  1. Rechtsfolge: Ausgleich (§ 951)
  • Ausgleich (in Geld) nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff., Rechtsgrundverweisung)
  • Wegnahmerecht (§ 951 II 2)
  1. Eigentum an Schuldurkunden (§§§952 iVm. 808) geht mit dem Übergang der Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Forderungsinhaber über („Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier"), insb. bei Sparbuch, Hypotheken- und Grundschuldbrief
  2. Erwerb von Erzeugnissen und sonstige Bestandteile (§§§953§ff.)
  3. Aneignung (§§§958 ff.) einer herrenlose bewegliche Sache (iSv. § 959)
  4. Fund (§§§965 ff.)
  5. Surrogation, d.h. die zu erwerbende Sache tritt hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unmittelbar an die Stelle einer anderen Sache
  • §§1247§S.2 bei der Versteigerung einer Pfandsache
  • §§1287 bei der Einziehung einer verpfändeten Forderung
  • §§1370 bei der Ersetzung von Haushaltsgegenständen
  • §§2019 beim Erwerb von Gegenständen mit Mitteln der Erbschaft

B. Pfand- und Sicherungsrechte

I. Nießbrauch (§§§1030 - 1089)

  1. Einigung über Erteilung eines Nießbrauchsrecht (§ 1032)
  2. Übergabe der Sache an den Erwerber (§ 1032)
  3. Einig sein
  4. Verfügungsberechtigung
  5. Rechtsfolge
  6. Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030)
  7. Besitzrecht des Nießbrauchers (§ 1036)
  8. bei Beeinträchtigungen: Herausgabeanspruch (§§§1065 iVm. 985 ff.)

II. Pfandrecht (§§§1204 - 1296)

  1. Arten von Pfandrechten
  2. rechtsgeschäftliches Pfandrecht (Vertragspfandrecht, §§ 1204 - 1256)
  3. gesetzliches Pfandrecht (§ 1257 iVm. §§ 1204 - 1256)
  • Besitzpfandrechte (d.h. Pfandgläubiger erlangt tatsächlichen Besitz, z.B. §§647)
  • Besitzlose Pfandrechte (d.h. Einbringung einer Sache auf ein Grundstück, z.B. §§559)
  1. Pfändungspfandrecht (§§§803 ff. ZPO)
  2. Entstehung des Pfandrechts
  3. Das Vertragspfandrecht
  • Einigung der Parteien über die Bestellung eines Pfandrechts (§§§1205 I, 929§S.1.
  • Bestimmung der zu sichernden (bestehenden oder künftigen) Forderung (§§1204)
  • Übergabe der Pfandsache (§§§1205, 1206)
  • Einig sein
  • Berechtigung des Verpfänders oder gutgläubiger Erwerb (§§ 1207 iVm. 932, 934)
  1. Das gesetzliche Pfandrecht
  • Bestehen einer zu sichernden Forderung (§§§1257 iVm. 1204)
  • Besitz des Gläubigers (bei Besitzpfandrechten) bzw. Einbringung der Sache (bei besitzlosen Pfandrechte)
  • Berechtigung des Verpfänders
  • Eigentum des Schuldners an der Pfandsache
  • gutgläubiger Erwerb ?
  • h.M.: nein (§ 1207 nicht anwendbar)
  • a.A.: ausnahmsweise bei Besitzpfandrechten (§§ 1257, 647 iVm. 1207 ana.)
  1. Wirkungen des Pfandrechts: gesetzl. Schuldverhältnis zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger
  2. Rechte des Pfandgläubigers
  • Recht zur Ziehung der Nutzungen (§§§1213, 1214)
  • Verwendungsersatzanspruch (§§1216 S.1 iVm. GoA)
  • Wegnahmerecht (§§1216§S.2)
  • Herausgabe und Schadenserstzanspruch (§§1227 iVm. 985 ff., 823 ff.)
  • Recht zur Verwertung nach Fälligkeit (§ 1228)
  1. Rechte des Verpfänders
  • Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§§ 1213 iVm. 770)
  • Herausgabeanspruch nach Erlöschen des Pfandrechts (§§1223 I)
  • Ablösungsrecht (§§1223 II) und Übergang der Forderung (§§1225)
  1. Ablösungsrecht (§ 1249)
  2. Übergang des Pfandrechts
  3. mit Übertragung der Forderung (Akzessorietät, §§§1250§I, 401)
  • bei Abtretung der Forderung (§ 398)
  • bei gesetzlichem Forderungsübergang (§§ 1225, 1249 S.2 iVm. 268 III, 774)
  1. Ausnahme: kein Übergang des Pfandrechts
  • bei Nichtbestehen der Forderung (§ 1250 I 2)
  • bei Nichtbestehen des Pfandrechts (kein gutgläubiger Erwerb möglich, h.M.)
  1. Erlöschen des Pfandrechts
  • Erlöschen der gesicherten Forderung (§§1252)
  • Rückgabe der Pfandsache an den Verpfänder oder an den Eigentümer (§§1253)
  • Aufhebung (einseitige Erklärung des Pfandgläubigers, §§1255)
  • gutgläubiger lastenfreien Erwerb der verpfändeten Sache durch einen Dritten (§§936)
  • Privatverkauf durch öffentliche Versteigerung (§§ 1228 I, 1235, 1242 II)

III. Sicherungsübereignung (gesetzlich nicht geregelt)

  1. Abschluß eines schuldrechtlichen Sicherungsvertrags (Sicherungsabrede)
  • Regelung der Rechte und Pflichten der an der SÜ Beteiligten: idR. wird der Sicherungsnehmer Eigentümer der Sache, der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer und Nutzungsberechtigter
  • Der Bestand der SÜ ist grundsätzlich von der Höhe und dem Bestand der gesicherten Forderung (z.B. Darlehen) unabhängig (Ausnahme: Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung). Tritt der Sicherungsnehmer die Forderung ab, so geht nach §§401 das Sicherungseigentum nicht automatisch auf den Zessionar über.
  1. Übereignung
  2. Einigung
  • Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatz (s.o.), d.h. die übereigneten Sachen müssen im Vertrag einzeln bezeichnet werden (bloße Bestimmbarkeit reicht nicht aus); eine Übertragung des gesamten Bestandes ist nur wirksam, wenn dem Sicherungsnehmer auch die Anwartschaftsrechte an den nicht im Eigentum befindlichen Sachen übertragen wird.
  • Eine vorweggenommene Einigung (antezipierte SÜ) ist wirksam, aber bis zur Verschaffung des mittelbaren Besitzes an den Sicherungsnehmer (durch Vereinbarung des BMV) widerruflich. Ihr Fortbestehen bis zu diesem Zeitpunkt wird vermutet.
  • Sittenwidrigkeit der SÜ (§§138 I) grds. nicht gegeben, da die Einigung sittlich indifferent ist. Wegen des Abstraktionsprinzips ist die Wirksamkeit der Übereignung grds. auch nicht von der Wirksamkeit der Sicherungsabrede (Grundgeschäft) abhängig. Eine Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte über §§139 (Geschäftseinheit) oder §§158 (Bedingungszusammenhang) ist nicht konkludent möglich. Aber ausnahmsweise Durchbrechung des Abstraktionsprinzips in den Fällen der Fehleridentität:
  • Gläubigergefährdung (Kredittäuschung), d.h. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer wirken arglistig zusammen, um einen anderen Gläubiger des Sicherungsgebers, der die übereigneten Gegenstände im Eigentum des Sicherungsgebers glaubt, über dessen Kreditwürdigkeit zu täuschen.
  • Knebelung des Sicherungsgebers, d.h. dieser wird in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit über das erträgliche Maß hinaus eingeschränkt.
  • Übersicherung des Sicherungsnehmers, d.h. deutliches Mißverhältnis zwischen gesicherter Forderung und Wert der übereigneten Güter.
  • Bei der SÜ einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand (z.B. Warenlager) ist eine ausdrückliche vertragliche Freigabeklausel (in der Sicherungsabrede) mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze erforderlich (ansonsten Sittenwidrigkeit). Bei formularmäßig vereinbarter SÜ ist das AGBG zu beachten (insb. §§9 I AGBG).
  • Verknüpfung mit einer Bedingung (§§158) ist möglich, muß aber nach h.M. ausdrücklich vertraglich vereinbart werden (a.A. kann im Zweifel angenommen werden)
  1. Vereinbarung eines (konkreten) Besitzkonstituts (§ 930), wobei der Sicherungsvertrag nach h.M. einhinreichend konkretes Besitzmittlungsverhältnis iSv. §§868 ist
  2. Einig sein
  3. Verfügungsberechtigung
  4. Beendigung der Sicherungsübereignung durch Wegfall des Sicherungszwecks (idR. durch Befriedigung des Gläubigers)
  • Sicherungsnehmer (=Eigentümer der Sache) ist auf Grund des Sicherungsvertrages zur Rückübereignung an den Sicherungsgeber verpflichtet
  • bei auflösend bedingter SÜ erstarkt das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers wieder zu vollem Eigentum (§§158 II).

IV. Sicherungsabtretung

  1. Abschluß eines schuldrechtlichen Sicherungsvertrags (Sicherungsabrede, s.o.)
  2. Abtretung einer dem Schuldner gegen einen Dritten zustehenden Forderung (oder sonstiges Recht)
  3. Existenz einer inhaltlich bestimmten Forderungen
  • Erforderlich ist, daß aus der Abtretungserklärung Rechtsgrund, Gegenstand und Schuldner hervorgehen, wobei jeweils eine Generalisierung möglich ist (bloße Bestimmbarkeit reicht aus, z.B. „alle Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen mit Endkunden")
  • Vorausabtretung von Rechten möglich, wenn Forderungen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung hinreichend bestimmt sind (nicht bei Globalzession)
  1. Einigung über den Übergang der Gläubigerstellung
  • grds. wirksam und unabhängig von Sicherungsabrede (Abstraktionsprinzip)
  • Ausnahmsweise Durchbrechnung des Abstraktionsprinzip bei Fehleridentität (d.h. sittenwidrige und damit nichtige Sicherungsabtretung hat Nichtigkeit der Einigung zur Folge):
  • Übersicherung des Gläubigers, wenn Nennbetrag der übertragenen Forderungen mehr als 150% des zu sichernden Forderungsbetrages ist (für den darüber hinausgehenden Betrag muß in der Sicherungsabrede eine Freigabeklausel bestehen)
  • Knebelung des Schuldners, wenn objektiv der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit so weit eingeschränkt ist, daß dieser seine freie Selbstbestimmung verliert (z.B. alle Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb)
  • Verleitung zum Vertragsbruch, wenn eine Sicherungsglobalzession den Sicherungsgeber zum Vertragsbruch verleitet (Vertragsbruchtheorie), indem sie auch Forderungen erfaßt, die typischerweise einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterstehen; notwendig ist aber auch subjektive Schädigungsabsicht, die jedoch bei Branchenüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts anzunehmen ist. Keine Sittenwidrigkeit, wenn dingliche Verzichtsklausel vereinbart wurde (schuldrechtliche Verzichtsklausel ist aber nicht ausreichend)
  1. Berechtigung des Zedenten
  2. kein gesetzlicher Ausschluß
  3. Beendigung der Sicherungsabtretung durch Wegfall des Sicherungszwecks (idR. durch Befriedigung des Gläubigers)
  • Sicherungsnehmer (=Eigentümer der Sache) ist auf Grund des Sicherungsvertrages zur Rückabtretung an den Sicherungsgeber verpflichtet (bei Fehlen ein Sicherungsvertrag ergibt sich die Pflicht zur Rückübereignung aus ungerechtfertigter Bereicherung)
  • bei auflösend bedingter Sicherungsabtretung erstarkt das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers wieder zu vollem Eigentum (§§158 II).

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Einfacher Eigentumsvorbehalt (§§455, Auslegungsregel), d.h. die Übereignung nach §§929§S.1 ist aufschiebend durch die vollständige Kaufpreiszahlung bedingt (Verkäufer bleibt Eigentümer der Sache, der Käufer wird unmittelbarer Besitzer und erhält ein Anwartschaftsrecht auf die Sache)
  2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt, d.h. Vorbehaltskäufer tritt im voraus alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltssache ab (Sicherungsabtretung, s.o.). Problemefälle:
  • Zusammentreffen mehrerer verlängerter Eigentumsvorbehalte: grds. gilt das Prioritätsprinzip, d.h. die zeitlich früher liegende Abtretung wird wirksam und entzieht der zweiten Abtretung das Substrat. Aber Sittenwidrigkeit der ersten Abtretung (Vertragsbruch, s.o.), die jedoch nach §§140 in eine wirksame Teilabtretung umgedeutet werden kann, so daß die Forderung den Vorbehaltslieferanten entsprechend dem Anteil der gelieferten Waren zusteht.
  • Zusammentreffen zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalsicherungszession: grds. gilt Prioritätsprinzip, wobei die Globalsicherungszession idR. sittenwidrig sein wird (Vertragsbruch, Schuldnerknebelung, s.o.)
  1. Weitergeleiteter EV, d.h. der Vorbehaltskäufer verkauft die Sache mit Einwilligung des Vorbehaltsverkäufers weiter und weist die Käufer auf dessen EV hin. Der Vorbehalt sichert dann beide Kaufpreisforderungen, so daß das Anwartschaftsrecht erst dann zum Vollrecht erstarkt, wenn beide Forderungen erfüllt sind (bei Verwendung von AGB idR. Verstoß gegen §§9 AGBG).
  2. Nachgeschalteter EV, d.h. der Vorbehaltskäufer verkauft die Sache selbst unter EV, wobei er (mit Einwilligung des Erstverkäufers) als voll Berechtigter auftritt und den ersten EV nicht aufdeckt. Hier erstarkt das Anwartschaftsrecht schon bei Tilgung der zweiten Kaufpreisforderung.
  3. Kontokorrentvorbehalt, d.h. der EV sichert nicht nur die Kaufpreisforderung, sondern alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (insb. Saldoausgleichsanspruch)
  4. Konzernvorbehalt, d.h. der EV sichert neben der konkreten Kaufpreisforderung auch die Forderungen, die gegenüber anderen (dem gleichen Konzern angehörenden) Schuldnern bestehen (aber idR. wegen Knebelung des Schuldners sittenwidrig, §§138, §§9 AGBG)

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