Prüfungsschemata Sachenrecht (Immobiliarsachenrecht)
A. Erwerb eines Grundstücks
I. Der rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Grundstücks vom
Eigentümer
- Einigung („Auflassung“, §§ 873,
925)
- Gegenstand der Einigung: Grundstück
(katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche, der im
Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes als besondere Nummer geführt
wird)
- gleichzeitige Anwesenheit (Vertretung zulässig)
beider Teile vor einem Notar (§ 925 I)
- keine Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 925 II, gilt
nicht für Kaufvertrag)
- Vorlage oder Errichtung einer schuldrechtlichen Urkunde
(§§ 925a iVm. 313 S.1)
- Eintragung ins Grundbuch (§ 873 iVm.
GBO)
- Zuständigkeit
- Amtsgericht als Grundbuchamt
(§§1 GBO)
- Grundbuchbeamter ist heute
idR. der Rechtspfleger (§§4 Nr.1h RPflG).
- Eintragungsverfahren (§§§13 ff.
GBO)
- Antragsprinzip (§§13
GBO), d.h. Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag eines bzw.
der Beteiligten.
- formelles Konsensprinzip
(§§19 GBO), d.h. Bewilligung (= einseitige Erklärung) desjenigen,
dessen Recht betroffen ist
- materielles Konsensprinzip
(§§20 GBO), d.h. Nachweis der Auflassung
- Voreintragung des Betroffenen
(§§39 GBO), d.h. die materielle Berechtigung des Bewilligenden wird
nicht überprüft (ausreichend ist die Eintragung im
Grundbuch)
- Formbedürftigkeit
(§§29 GBO), d.h. alle Eintragungsunterlagen müssen in Form von
„öffentliche Urkunden" (vgl. §§415 ZPO) nachgewiesen
werden
- Einigung und Eintragung müssen sich decken (im
übrigen entsteht entsprechend §§139 das Recht nur insoweit, als
sich beide decken; bei Eintragung trotz fehlerhafter Einigung besteht eine
Grundbuchunrichtigkeit, s.u.).
- Einigung und Eintragung können in beliebiger
Reihenfolge erfolgen (bei Eintragung trotz fehlerhafter Einigung können
sich die Parteien nachträglich einigen)
- Einig sein (kein Widerruf der Auflassung bis zur
Eintragung, aber Bindung nach § 873 II)
- Verfügungsberechtigung (oder Erwerb vom
Nichtberechtigten nach §§892, s.u.)
- Zeitpunkt: grundsätzlich
bei der letzten Erwerbshandlung
- nachträglicher Verlust
der Verfügungsbefugnis schadet nicht, wenn die Einigung bindend geworden
ist und der Antrag auf Eintragung (oder Eintragung einer Vormerkung) beim
Grundbuchamt gestellt worden ist (§§878)
- nach h.M. auch gegeben bei
sog. Kettenauflassung (= Eigentum wird von A an B übertragen, der es sofort
- ohne selbst eingetragen zu werden, an C weiterüberträgt), da die
Auflassung zwischen A und B die konkludente Ermächtigung des B zur
Weiterverfügung beinhaltet
II. Der gutgläubige Erwerb eines Grundstücks vom
Nichtberechtigten
- Erwerb durch Rechtsgeschäft (im Sinne eines
Verkehrsgeschäftes, s.o.)
- keine Verfügungsberechtigung
- Unrichtigkeit des Grundbuchs (Rechtsscheinstatbestand),
d.h. Auseinanderfallen von Grundbuchinhalt und materieller Rechtslage zugunsten
des Verfügenden:
- Eintragung eines nicht
bestehenden Rechts
- Nichteintragung eines
bestehenden Rechts oder einer bestehenden relativen
Verfügungsbeschränkung
- guter Glaube des Erwerbers bzw. seines Vertreters (§
166)
- keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit (grobe
Fahrlässigkeit nicht ausreichend, z.B. Nichteinsehen des
Grundbuchs)
- Maßgeblicher Zeitpunkt: zum „Zeitpunkt der
Antragstellung“ (§§892 II).
- keine Eintragung eines Widerspruchs
(§§899)
- Eintragung eines Widerspruchs ist möglich auf
Grund
- einer Bewilligung des
Eingetragenen (§ 19 GBO) oder
- einer einstweilige
Verfügung (§§§935 ff. ZPO)
- Maßgeblicher Zeitpunkt: bei Vollendung des
Rechtserwerbs
III. Entstehung von Anwartschaftsrechten beim Grundstückserwerb
Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von dem
mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes (insb. des Eigentums) schon so
viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten
Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der
Entstehung des Rechtes Beteiligte (insb. der Veräußerer) einseitig
nicht mehr zu zerstören vermag. Strittig ist, wann die Rechtsposition des
Erwerbers so weit erstarkt ist, daß von einem Anwartschaftsrecht
gesprochen werden kann:
- Die bindende Einigung (§§873) alleine
schützt nur gegen den einseitigen Widerruf des Veräußerers, aber
nicht gegen abredewidrige Verfügungen (§§873 II ist keine
Verfügungsbeschränkung!)
à kein
Anwartschaftsrecht
- Stellung des Eintragungsantrages
(§§13§GBO)
à h.M.:
Anwartschaftsrecht (vgl. § 17 GBO; a.A. nur formelle Ordnungsvorschrift,
keine materiellrechtlichen Auswirkung)
- Eingetragung einer Vormerkung oder eines gerichtlichen
Veräußerungsverbot
à h.M.:
Anwartschaftsrecht (vgl. §§§883§II,
888)
B. Vormerkung
I. Entstehung einer Vormerkung
- Vormerkungsfähiger Anspruch (Akzessorietät,
§ 883 I 1), d.h. Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen (auch
künftigen oder bedingten) Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung
(„auf“)
- Arten von Vormerkungen
- Einräumung eines Rechts
an einem Grundstück (z.B. Auflassungsvormerkung für
Käufer)
- Aufhebung eines Rechts an
einem Grundstück (z.B. Löschungsvormerkung)
- gesetzlicher
Löschungsanspruch für den Gläubiger einer Hypothek
(§§1179a I)
- Anspruch
- Erforderlich ist eine
konkrete, feste rechtliche Grundlage, insb. eine vom künftigen Schuldner
einseitig nicht mehr zu beseitigende Bindung (nicht bei einem formnichtigen
Grundstücksverkauf, da die Heilung von der Mitwirkung des
Veräußerers abhängt)
- die bloß faktische
Chance auf Erwerb des Anspruchs reicht nicht aus
- Bewilligung des Betroffenen (§§885
I)
- einseitige, formfreie
Erklärung (§§19 GBO)
- auch Erlaß einer
einstweiligen Verfügung (§§§936, 935
ZPO)
- Eintragung ins Grundbuch (§§883)
- Verfügungsberechtigung des Bewilligenden (§ 885
I)
- Rechtsfolgen
- Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs
(§§§883 II, 888)
- persönliche Begrenzung:
gilt nur gegenüber dem Vormerkungsgläubiger
- sachliche Begrenzung: gilt
inhaltlich nur wegen „Beeinträchtigung“ bzw.
„Vereitelung“ von dessen Recht (sog. relative
Unwirksamkeit).
- Anspruch auf Zustimmung zu der
Eintragung oder der Löschung (lex specialis zu § 894)
- Vereinbarung eines
Mietvertrages ist keine „Verfügung" (RSpr.; h.Lit: § 883 II
ana., da Mietvertrag wegen §§571 I eine Drittwirkung entfaltet und
damit einer Verfügung gleicht)
- Vollwirkung bei Konkurs des Schuldners (§§106 I
InsO)
- Rangwirkung (§§883
III)
II. Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung
- Anwendbarkeit der §§§892,
893
- Vormerkung ist kein Recht iSv.
§§892 II 1, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art
- h.M.: Vormerkung ist aber eine
„Verfügung“ iSd §§893 Alt.2
- Erwerb durch Rechtsgeschäft (im Sinne eines
Verkehrsgeschäftes, s.o.), d.h. bei Bewilligung (nicht beim Erwerb kraft
einstweiliger Verfügung)
- keine Verfügungsberechtigung
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
(Rechtsscheinstatbestand)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der
Vormerkungserlangung (a.A. §§892 II: zum Zeitpunkt der
Antragstellung)
- Rechtsfolge: neue Inhaber der Vormerkung kann vom wahren
Eigentümer ana. §§888 die Zustimmung zu seiner Eintragung ins
Grundbuch verlangen
III. Übertragung und Erlöschen der Vormerkung
- Übertragung nur zusammen mit Abtretung der
gesicherten Forderung (Akzessorietätsprinzip, §§401)
- Gutgläubiger Erwerb von Vormerkungen
- Übertragung bei Nichtbestehen des Anspruchs: kein
gutgläubiger Erwerb der Vormerkung, weil nicht einmal die Forderung
gutgläubig erworben werden kann (§§§398ff.; Ausnahme:
§§405)
- Übertragung einer unwirksamen Vormerkung bei
Bestehen des Anspruchs:
- RSpr.: gutgläubiger
Erwerb möglich
- Lit.: kein gutgläubiger
Erwerb möglich, da die Vormerkzung kraft Gesetzes (ana. §§401)
übergeht und nicht durch eine Verfügung (vgl. § 893
Alt.2)
- Erlöschen von Vormerkungen mit Untergang der
Forderung (à
Grundbuchunrichtigkeit)
C. Grundpfandrechte
I. Belastung eines Grundstücks mit einem Recht (Allgemeines Schema)
- Einigung (§ 873)
- Gegenstand der Einigung: Recht an einem
Grundstück
- Grundpfandrechte
- Hypothek
(§§§1113ff.)
- Grundschuld
(§§§1191ff.)
- Rentenschuld
(§§§1199ff.).
- Andere dingliche Rechte
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
(§§§1018 - 1029)
- Nießbrauch
(§§§1030 - 1089)
- beschränkt
persönliche Dienstbarkeiten (§§§1090 - 1093)
- Dauerwohn- bzw. nutzungsrecht
(§§§31 ff. WEG)
- dingliches Vorkaufsrecht (§§§1094 -
1104)
- Reallasten (§§§1105- 1112)
- Erbbaurecht (vgl. ErbbRVO)
- Allgemeine Voraussetzungen für die Einigung (auch
unter Bedingung und Zeitbestimmung möglich)
- Eintragung ins Grundbuch (Publizitätsprinzip, §
873, s.o.); bei Briefrechten: Briefübergabe
- Einig sein (kein Widerruf der Einigung bis zur
Eintragung, aber Bindung nach § 873 II)
- Verfügungsberechtigung oder gutgläubiger Erwerb
vom Nichtberechtigten (s.o.)
II. Hypothek
- Wirksamer Ersterwerb einer Hypothek
- Einigung (§§§873 I Alt.2,
1113)
- Eintragung ins Grundbuch (§§1115)
- Briefübergabe (§§§1117, 1116), sofern
nicht nach §§1116 II ausgeschlossen (Buchhypothek)
- Verfügungsberechtigung hinsichtlich des
Grundstücks
- Verfügungsberechtigung des Eigentümers im
Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung
- Ansonsten: gutgläubiger Ersterwerb vom
Nichtberechtigten nach §§892 in Betracht.
- rechtsgeschäftlicher
Erwerb (im Sinne eines Verkehrsgeschäfts)
- unrichtiges
Grundbuch
- guter Glaube des
Erwerbers
- Bestehen einer zu sichernden Forderung
(Akzessorietät, arg. §§§1163, 1113)
- Entstehung einer inhaltlich bestimmten
Forderung
- Bestimmtheit von
Gläubiger und Schuldner
- Bestimmtheit des Gegenstandes
(Geldbetrag und Entstehungsgrund)
- auch künftige oder
bedingte Forderung (§§1113 II), sofern feste
Rechtsgrundlage
- nach h.M. nicht bei
Rückzahlungsforderung (§ 812) aus nichtigem Darlehen, da die
Rückzahlungsforderung ohne Eintragung ins Grundbuch nicht an die Stelle der
Darlehensforderung treten kann (vgl. § 1180, ausdrückliche
Parteivereinbarung möglich)
- keine Identität von Forderungsschuldner und
Grundstückseigentümer
- keine Einreden und Einwendungen
- Einreden gegen den Bestand der Hypothek
(§§§1160, 1163)
- forderungsbezogene Einreden (§§1137), sofern
Eigentümer und Schuldner verschieden sind
- dingliche Einreden gegen die Hypothek (§§1157),
sofern Eigentümer und Schuldner verschieden sind
- Wirksamer Zweiterwerb einer Hypothek
- Einigung über die Abtretung der Forderung
(§§398)
- Form der Übertragung
(§§1154)
- Briefhypothek
(§§1154 I 1): schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe
des Briefes
- Buchhypothek
(§§§1154 III iVm. 873, 878): Einigung und Eintragung ins
Grundbuch
- Kein Ausschluß der Abtretung
(§§§399, 400)
- Verfügungsbefugnis an der Forderung
- Ansonsten: Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek
(§§§1138, 892)
- keine Sicherungshypothek (da §§1138 in diesen
Fällen nicht anwendbar ist)
- unrichtiges Grundbuch
- rechtsgeschäftlicher Erwerb (im Sinne eines
Verkehrsgeschäfts)
- guter Glaube des Zessionars
- bei Buchhypothek
(§§892): keine Eintragung eines Widerspruchs oder positive
Kenntnis
- bei Briefhypothek
(§§§892 iVm. 1155): Eigenbesitz des Nichteingetragenen am Brief
und eine auf den eingetragenen Gläubiger zurückführende
Urkundenkette
- Rechtsfolge: Erwerb der Hypothek („soweit sie
besteht“)
- „soweit sie besteht“
- Hypothek wirksam entstanden:
Erwerb der Hypothek
- Hypothek nicht wirksam
entstanden: gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach §§892 (h.M.,
mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb)
- Forderung nicht vorhanden: Fiktion (!) der Forderung nach
§§§1138, 892
Problem:
doppelte Inanspruchnahme durch Zedent und neuen
Hypothekengläubiger
- h.M. (Einheitstheorie):
Forderung wird (ausnahmsweise) ebenfalls gutgläubig erworben
- m.M. (Trennungstheorie):
Forderung wird nicht erworben; Schuldner hat nach §§§1161, 1160 I
dauernde Einrede (Vorlage des Hypothekenbriefs)
- keine Einreden und Einwendungen
- Grundsätzlich Fortbestehen der ursprünglichen
Einreden und Einwendungen (§§404)
- Ausnahme: gutgläubiger, einredefreier Erwerb
(§§892 bzw. §§§1138, 892), wenn die Einreden nicht im
Grundbuch oder Brief eingetragen sind oder dem Erwerber nicht bekannt
sind.
- Rechtsfolge bei Zahlung auf Forderung und
Hypothek
- Zahlung durch Eigentümer und Schuldner (idR. auf
Forderung): Forderung erlischt (§§362); Hypothek wird zur
Eigentümergrundschuld (§§1163 I 2)
- Zahlung durch den Schuldner, der nicht Eigentümer
ist
- Zahlung auf Forderung: Forderung erlischt
(§§362); Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld
(§§1163 I 2)
- Zahlung auf Hypothek: Forderung bleibt bestehen; Hypothek
geht auf den Schuldner über (§§1164 I 1)
- Zahlung durch den Eigentümer, der nicht Schuldner
ist
- Zahlung auf Hypothek: Forderung geht auf Eigentümer
über (§§1143 I 1); Hypothek geht auf den Eigentümer
über (§§§401, 412,§1153 I) und wird
Eigentümerhypothek (§§1177 II)
- Zahlung auf Forderung: Forderung erlischt
(§§362 I); Hypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um
(§§1163 I 2).
- Zahlung durch Dritte
- Zahlung durch ablösungsberechtigten Dritten
(§§1150): Forderung geht auf Dritten über (§§268 III);
Hypothek geht auf Dritten über (§§§401, 412,
1153)
- Zahlung durch sonstigen Dritten (§§267 I 1):
Forderung erlischt (§§362 I); Hypothek wandelt sich in eine
Eigentümergrundschuld um (§§1163 I 2).
- Leistung an den Nichtberechtigten: Forderung erlischt
(§§§362 iVm. 406-408); Hypothek bleibt bestehen
(§§1156§S.1)
III. Grundschuld
- Wirksamer Ersterwerb einer Grundschuld
- Einigung (§§§873 I Alt.2,
1191)
- Eintragung ins Grundbuch (§§§1115, 1192
I)
- Einigsein (arg. 873 II)
- Briefübergabe (§§§1117, 1116, 1192
I), sofern nicht ausgeschlossen (§§§1116 II, 1191 I)
- Verfügungsberechtigung hinsichtlich des
Grundstücks
- Verfügungsberechtigung des Eigentümers im
Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung
- Ansonsten gutgläubiger Ersterwerb vom
Nichtberechtigten nach §§892 in Betracht.
- keine Einreden und Einwendungen
- Einreden gegen den Bestand der Grundschuld
(§§§1160, 1163, 1191 II)
- dingliche Einreden gegen die Grundschuld
(§§§1157, 1192 I)
- Einreden aus dem Sicherungsvertrag (insb. Einrede der
Nichtvalutierung)
- Einreden der mangelnden Fälligkeit
(§§1193)
- Wirksamer Zweiterwerb einer
(Sicherungs-)Grundschuld
- Einigung über die Abtretung der Grundschuld
(§§398)
- Form der Übertragung (§§§1154, 1192
I)
- Briefgrundschuld
(§§§1154 I S.1, 1192 I): schriftliche Abtretungserklärung
und Übergabe des Briefes (§§§1117, 1192 I iVm. 929
ff.)
- Buchgrundschuld
(§§§1154 III, 1192 I iVm. 873, 878): Einigung und
Eintragung
- Einigsein (arg. 873 II)
- Kein Ausschluß der Abtretung
(§§§399, 413)
- Verfügungsbefugnis an der Grundschuld
- Ansonsten: Gutgläubiger Zweiterwerb der Grundschuld
(§§892 bzw. §§§1155, 1192 I, 892)
- keine Einreden und Einwendungen
- Grundsätzlich Fortbestehen der ursprünglichen
Einreden und Einwendungen (§§§1157§S.1, 1192 I),
insbesondere auch die Einreden aus dem Sicherungsvertrag
- Ausnahme: Gutgläubiger einredefreier Erwerb
(§§§892, 1157§S.2, 1192 I), wenn die Einreden nicht im
Grundbuch oder Brief eingetragen sind und der Erwerber keine Kenntnis
hatte.
Str.: Kenntnis des Erwerbers
einer Sicherungsgrundschuld für den Erhalt der Einreden aus dem
Sicherungsvertrag
- m.M.: Kenntnis des
Sicherungscharakters der Grundschuld
- h.M.: Kenntnis konkreter
Einreden
- Rechtsfolge bei Zahlung auf Forderung und
Grundschuld
- Zahlung durch den Eigentümer und persönlichen
Schuldner
- Zahlung auf die Forderung: Forderung erlischt
(§§362 I); Grundschuld bleibt bestehen, dem Eigentümer steht aber
aus der Sicherungsabrede ein Rückübertragungsanspruch zu
- Zahlung auf die Grundschuld: Forderung erlischt
(§§362 I); Fremdgrundschuld wird zur Eigentümergrundschuld (ana.
§§1163 I 2)
- Zahlung durch den Schuldner, der nicht Eigentümer
ist
- Zahlung auf die Forderung: Forderung erlischt
(§§362 I); Grundschuld bleibt bestehen, dem Eigentümer steht aber
aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückübertragung
zu
- Zahlung auf die Grundschuld: Eigentümer hat Anspruch
auf Abtretung der Forderung aus der Sicherungsabrede (ana. §§1143);
Fremdgrundschuld wird zur Eigentümergrundschuld (§§1163 I 2); dem
Schuldner steht die Einrede aus §§242 zu.
- Zahlung durch ablösungsberechtigte Dritte
(§§§1150, 1192 I, 268)
- Zahlung auf die Forderung: Forderung geht auf den Dritten
über (§§§1150, 268 III); Dritte hat einen Anspruch gegen den
Gläubiger auf Übertragung der Grundschuld (ana.
§§401)
- Zahlung auf die Grundschuld: Forderung geht auf den
Dritten über (§§§1150, 1192 I, 268 III); Grundschuld geht
auf den Dritten über (§§268 III).
- Zahlung durch sonstige Dritte
- Zahlung auf die Forderung: Forderung erlischt
(§§362 I, 267); Eigentümer hat aus dem Sicherungsvertrag einen
Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu
- Zahlung auf die Grundschuld: Forderung erlischt (ana.
§§364 II); Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld
(§§1163 I 2)
- Zahlung an den Nichtberechtigten: Forderung erlischt
(§§§362 iVm. 406-408); Grundschuld bleibt bestehen
(§§§1156§S.1, 1192 I)
|