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Widerruf nach dem HaustürWG
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Laurent Lafleur
Der Widerruf nach dem HaustürWG
Grundsätzlich kommt zwar durch Angebot und Annahme ein wirksamer Vertrag zustande; in bestimmten Fällen wird jedoch einer der Vertragsparteien
das Recht eingeräumt, ihre Willenserklärung innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen.
Erst wenn innerhalb der Frist kein Widerruf erfolgt, wird die Willenserklärung der widerrufsberechtigten Partei wirksam. Bis zum Ablauf der
Frist bleibt die Willenserklärung schwebend unwirksam. Wird das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, kommt kein Vertrag zustande.
Im Unterschied zu den sonst im BGB vorgesehenen Fällen der schwebenden Unwirksamkeit wird der Vertrag mit Ablauf der Frist bei Untätigkeit des
Widerrufsberechtigten nicht endgültig unwirksam, sondern im Gegenteil, voll wirksam. Der Widerruf dient also dazu, die Genesung des Vertrags zu verhindern, wandelt also
einen schwebend unwirksamen Vertrag in einen nichtigen Vertrag um.
Ein solches Widerrufsrecht steht neben dem Verbraucherkreditnehmer insbesondere dem Kunden eines sog.
Haustürgeschäfts zu.
Der gesetzlich gewährleistete Schutz des Kunden durch das HaustürWG kann nicht durch Parteivereinbarung eingeschränkt werden; alle von den
Vorschriften des HaustürWG zum Nachteil des Kunden abweichenden Vereinbarungen sind gem. § 5 IV 1 HaustürWG unwirksam.
Gem. § 5 II HautürWG ist ein Geschäft iSd § 1 1 HaustürWG nur nach dem VerbrKrG zu beurteilen, wenn es zugleich dessen Voraussetzungen
erfüllt.
Gem. § 7 I HaustürWG gilt für Klagen aus Geschäften iSd § 1 HaustürWG ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
A. VORAUSSETZUNGEN DES WIDERRUFSRECHTS
Das Widerrufsrecht setzt voraus, daß der Kunde unter besonderen Umständen zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die auf den
Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtet ist (§ 1 I HaustürWG).
I. Engeltliche Leistung
Die Willenserklärung muß das Angebot oder die Annahme zum Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung sein. Hierunter
fallen alle Verträge, nach denen der Kunde zur Leistung eines Entgelts verpflichtet wird.
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH sollen auch Bürgschaftsverträge hierunter fallen.
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Obwohl der Bürge nur eine einseitige Verpflichtung übernimmt, soll das Bedürfnis, ihn vor Überrumpelung zu
schützen größer sein, als in den Fällen, in denen einem Kunden für seine Leistung irgendein Entgelt versprochen oder geleistet wird. Die Wende des BGH ist aber wohl auch
auf die europäische Rechtsangleichung zurückzuführen.
II. Überraschung oder Überrumpelung
Das Gesetz zählt in § 1 I HaustürWG mehrere Tatbestände auf, bei denen von einer Überraschung und Überrumpelung des Kunden auszugehen
ist:
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bei mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz (auch Werksgelände) oder in der Privatwohnung des Kunden (§ 1 I Nr.
1 HaustürWG)
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bei Freizeitveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei oder in deren Interesse von einem Dritten
durchgeführt werden (§ 1 I Nr. 2 HaustürWG)
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bei einem überraschendem Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlicher Verkehrswege (§
1 I Nr. 3 HaustürWG)
Nach dem Schutzzweck des Gesetzes und dem Umgehungsverbot des § 5 I HaustürWG sollen letztlich
trotz der eigentlich abschließenden Regelung in § 1 I HaustürWG, alle Willenserklärungen unter das HaustürWG fallen, die außerhalb von Geschäftsräumen
mitverursacht worden sind.
Verhandlungen iSd § 1 I Nr. 1 HaustürWG beginnen nicht erst dann, wenn es um die Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht; hiervon
werden vielmehr auch jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede anbieterinitiierte Kontaktaufnahme, die auf einen späteren Vertragsabschluß zielen, erfaßt.
Bestimmt iSd § 1 I Nr. 1 HaustürWG wird der Kunde schon dann, wenn die erste Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen für
den Vertragsschluß ausmacht.
Problem: Überrumpelung durch Angehörige?
Fraglich erscheint, inwiefern eine Überrumpelung iSd § 1 I HaustürWG auch durch nahe Angehörige möglich ist.
Hiergegen könnte sprechen, daß der Angehörige nicht als Verhandlungsgehilfe des Gläubigers unbestellt in die häusliche Sphäre des Schuldners
eindringe.
Dies soll allerdings nur für die Fälle gelten, in denen der nahe Angehörige den Schuldner überredet, einer Bank Sicherheit für eigene
Kreditschulden zu gewähren.
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Begründet wird dies damit, daß der Schutz vor psychologischem Druck und Überredungskünsten eines nahen
Angehörigen nicht Aufgabe des HaustürWG ist.
Tritt der nahe Angehörige dem Schuldner dagegen wie einem Dritten gegenüber, geht es also nicht um eigene
Kreditschulden bleibt das HaustürWG weiterhin anwendbar.
III. Persönlicher Anwendungsbereich
Problem: Juristische Person als Kunde iSd § 1 I HaustürWG
Fraglich erscheint, inwiefern Kunde iSd § 1 I HaustürWG auch eine juristische Person sein kann.
Zwar beschränkt die EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG, auf der HaustürWG beruht, in Art. 1 I den Anwendungsbereich auf Verbraucher; aber
gem. Art. 8 der Richtlinie ist ein strengeres nationales Recht ausdrücklich zugelassen. Art. 5 EGV steht einer derartigen Auslegung damit nicht entgegen.
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Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, daß juristische Personen geschäftserfahrener sind als
natürliche Personen; insofern sind juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts nicht grundsätzlich aus dem persönlichen Anwendungsbereich des HaustürWG
ausgeschlossen.
Problem: Vertreter ohne Vertretungsmacht als Kunde iSd § 1 I HaustürWG?
Fraglich erscheint, inwiefern ein Vertreter ohne Vertretungsmacht Kunde iSd § 1 I HaustürWG sein
kann.
Nach ganz hM soll dies bejaht werden.
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Begründet wird das damit, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich vollständig in die
Rechtsstellung des Vertretenen eintritt und deshalb auch ein diesem zustehendes Widerrufsrecht ausüben können muß.
Problematisch ist dann aber weiter, ob dem Vertreter ohne Vertretungsmacht das Widerrufsrecht nur dann zustehen
soll, wenn auch der Vertretene ein Widerrufsrecht gehabt hätte.
Nach der Rechtsprechung soll dem Vertreter ohne Vertretungsmacht nur dann ein Widerrufsrecht zustehen, wenn dieses auch dem Vertretenen
zugestanden hätte.
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Begründet wird dies damit, daß der Vertragspartner geschützt werden solle; dieser dürfe nämlich durch das Fehlen
der Vertretungsmacht nicht schlechter gestellt werden. Für den Fall des § 6 HaustürWG bestehe für ihn auch gar kein Anlaß, den Vertreter über ein nicht gegebenes
Widerrufsrecht zu belehren.
Nach aA soll dagegen nur auf die Person des Vertreters ohne Vertretungsmacht abgestellt werden.
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Hierfür wird angeführt, daß gerade das für die Fälle des § 1 HaustürWG typische Überraschungsrisiko die Gefahr
einer Überschreitung der Vertretungsmacht durch den etwa an seinem Arbeitsplatz angesprochenen Vertreter in sich berge.
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Sinn und Zweck des HaustürWG sei es zudem, gerade denjenigen zu schützen, der sich konkret in der
gesetzestypischen Entscheidungssituation befinde.
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Des weiteren seien nur durch diese Auslegungsmöglichkeit Schutzlücken des HaustürWG zu
vermeiden.
B. AUSSCHLUß DES WIDERRUFSRECHTS
In bestimmen Fällen ist das Widerrufsrecht jedoch trotz Vorliegens eines der Tatbestände des § 1 I HaustürWG
ausgeschlossen:
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wenn die Vertragsverhandlungen auf vorherige Bestellung des Kunden geführt worden sind (§ 1 II Nr. 1 HaustürWG);
hier besteht kein Überraschungseffekt.
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wenn die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt nicht mehr als 80,- DM beträgt (§ 1 II Nr. 2
HaustürWG); diese Fälle werden als Bagatellgeschäfte angesehen, die den Kunden nur geringfügig belasten.
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wenn die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist (§ 1 II Nr. 3 HaustürWG); hier ist der Kunde
durch die Belehrung durch den Notar ausreichend geschützt).
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wenn der Vertrag vom Kunden in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschlossen wird (§ 6
Nr. 1 Var. 1 HaustürWG); aufgrund der vorhandenen geschäftlichen Erfahrung benötigt der Kunde hier keinen besonderen Schutz.
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wenn die andere Partei nicht geschäftsmäßig handelt (§ 6 Nr. 1 Var. 2 HaustürWG); hier ist der Kunde keinem
professionellen Schwätzer ausgeliefert.
I. Details zur Bestellung iSd § 1 II Nr. 1 HaustürWG
Eine Bestellung iSd § 1 II Nr. 1 HaustürWG soll dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung auf die Initiative des Verkäufers
selbst zurückgeht, sog. provozierte, erschlichene Bestellung.
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Diese soll regelmäßig dann vorliegen, wenn der Gewerbetreibende von sich aus durch einen unverlangten
Telefonanruf das Einverständnis des Kunden zu einem Hausbesuch herbeiführt und es für den Angerufenen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, daß er dadurch sein
Einverständnis mit dem Besuch eines werbenden Vertreters erklärt.
Mithin muß also die Bestellung auf Initiative des Kunden erfolgt sein. Darüber hinaus muß die
Bestellung die Thematik der Verhandlung umreißen.
II. Details zur selbständigen Erwerbstätigkeit
Problem: Gemeinde als selbständige Erwerbsperson?
Fraglich ist, ob auch eine Gemeinde unter die Ausschlußregelung des § 6 Nr. 1 Var. 1 HaustürWG fällt.
Dies wird nach allgemeiner Meinung bejaht.
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Zwar gehen Gemeinden grundsätzlich keiner Erwerbstätigkeit im Sinne eines Gewinnstrebens nach, doch sei das
entscheidende Kriterium für die Annahme einer Erwerbstätigkeit das Merkmal der Selbständigkeit; dieses werde aber ohne weiteres von kommunalen Gebietskörperschaften
refüllt.
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Darüber hinaus bezwecke das HaustürWG nicht den Schutz der öffentlichen Hand.
III. Versicherungsverträge
Gem. § 6 Nr. 2 HaustürWG soll das Gesetz für den Abschluß von Versicherungsverträgen grundsätzlich nicht gelten; diese besondere
Behandlung ist allerdings durch keinen vernünftigen Grund sachlich gerechtfertigt.
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Nach Brox verstößt sie daher gegen Art. 3 GG und ist somit verfassungswidrig.
C. AUSÜBUNG DES WIDERRUFSRECHTS
Gem. § 1 I HaustürWG wird das Widerrufsrecht durch eine schriftliche Widerrufserklärung binnen einer Frist von einer Woche ausgeübt. Die
empfangsbedürftige Willenserklärung muß das Wort Widerruf nicht explizit enthalten, es ist lediglich erforderlich, daß der Vertragspartner aus ihr entnehmen kann, daß der
Kunde sich von dem Vertrag lösen will.
I. Form
Die Widerrufserklärung bedarf der Schriftform. Eine mündliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner reicht nicht aus.
II. Frist
Der Widerruf muß fristgemäß erfolgen; zur Wahrung der Frist ist es gem. § 2 I 1 HaustürWG ausreichend, wenn der Kunde den Widerrufs rechtzeitig
absendet, Zugang muß innerhalb der Frist nicht gegeben sein. Die konkrete Widerrufsfrist richtet sich danach, ob der Kunde ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt
worden ist.
Bei ordnungsgemäßer Belehrung beträgt die Widerrufsfrist eine Woche, sie beginnt mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung an
den Kunden.
1. Belehrung
Gem. § 2 HaustürWG muß die Belehrung schriftlich erfolgen und drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Aus dem Inhalt der Belehrung muß der Kunde
entnehmen können, daß er ohne weitere Voraussetzungen innerhalb einer Woche seine Willenserklärung widerrufen kann, der Widerruf schriftlich erfolgen muß und die Frist durch
Absendung des Widerrufs gewahrt wird. Ferner muß die Belehrung eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sowie den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers
beinhalten.
Die Belehrung muß gem. § 2 I 2 HaustürWG vom Kunden unterschrieben und ihm ausgehändigt werden.
Die Aushändigung ist allerdings keine einklagbare Pflicht des Vertragspartners, sondern lediglich eine Obliegenheit, bei deren Verletzung ihm
rechtliche Nachteile drohen, hier also der Umstand, daß der Beginn der Widerrufsfrist nach § 2 I 4 HaustürWG hinausgeschoben wird.
2. Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung
Gem. § 2 I 4 HaustürWG erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der
Leistung.
D. FOLGEN DES WIDERRUFS
Bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts ist gem. § 3 I 1 HaustürWG jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen Zug
um Zug (§ 4 HaustürWG) zurückzugewähren.
Das Widerrufsrecht bleibt dem Kunden gem. § 3 I 2 HaustürWG selbst dann erhalten, wenn die Herausgabe des Gegenstandes unmöglich geworden ist
oder der Gegenstand sich verschlechtert hat. Soweit den Kunden ein Verschulden an der Verschlechterung bzw. dem Untergang trifft, hat er allerdings gem. § 3 I 2 HaustürWG
Wertersatz zu leisten.
Wird der Kunde über sein Widerrufsrecht aber nicht ordnungsgemäß belehrt und erlangt er auch nicht anderweitig Kenntnis von seinem Recht,
braucht er gem. § 3 II HaustürWG nur Wertersatz zu leisten, wenn ihm ein Verstoß gegen die Sorgfalt zur Last fällt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
(diligentia quam in suis, § 277 BGB).
Gem. § 3 III HaustürWG ist der Kunde verpflichtet, für die Gebrauchsüberlassung, die Benutzung der Sache, sowie für sonstige Leistungen Ersatz
des Wertes zu leisten, der auf die Zeit zwischen Empfangnahme und Ausübung des Widerrufsrechts entfällt.
Gem. § 3 IV HaustürWG ist der Vertragspartner des Kunden verpflichtet, diesem die auf die Sache gemachten, notwendigen Aufwendungen zu
ersetzen.
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