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Stellvertretung
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Laurent Lafleur
Die Stellvertretung
A. BEDEUTUNG, INTERESSENLAGE UND
ABGRENZUNG
I. Bedeutung
Das BGB regelt in §§ 164ff.
die Voraussetzungen der Stellvertretung, diese Regeln ermöglichen
es, daà eine Person für eine andere rechtsgeschäftlich
handeln kann. Obwohl einer handelt (erklärt), treffen die Rechtsfolgen
einen anderen. Dies gilt sowohl für die Abgabe als auch für den
Zugang einer Willenserklärung.
II. Interessenlage
Es stehen sich drei Personen gegenüber,
der Vertreter, der Vertretene und der Erklärungsempfänger.
1. Interessen des Vertretenen
Der Vertretene muà davor geschützt
werden, daà jede beliebige Person Rechtsgeschäfte für ihn
tätigt; gem. § 164 I 1 muà der Vertreter daher eine Vertretungsmacht
besitzen, welche der Vertretene selbst, aber auch das Gesetz dem Vertreter
erteilen kann.
2. Interessen des Dritten
Der Dritte muà wissen, mit wem
er sein Rechtsgeschäft tätigt, das Handeln in fremden Namen muÃ
also für ihn erkennbar (offenkundig) sein (§ 164
I), ist dies nicht der Fall, so ist der Handelnde selbst Partner des Dritten.
Weiterhin muà der Dritte vor
dem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschützt werden, geregelt wird
dies in § 179, der dem Dritten einen Schadensersatzanspruch gegenüber
dem Vertreter ohne Vertretungsmacht einräumt.
III. Abgrenzung
1. Vertretung bei der Tathandlung
Die Stellvertretung bezieht sich auf
eine Vertretung bei rechtsgeschäftlichem Handeln, daher
finden die Regelungen bei Tathandlungen (Ãbergabe, Reparatur) keine
Anwendung.
2. AbschluÃvermittlung
Bei einer reinen AbschluÃvermittlung
(Makler) liegt keine Stellvertretung vor, da der Vermittler selbst keine
eigene Willenserklärung abgibt.
3. Mittelbare Stellvertretung
Die mittelbare Vertretung
liegt vor, wenn jemand in eigenem Namen, (womit die Stellvertretung schon
ausscheidet) handelt, durch sein Handeln jedoch die Interessen eines Dritten
verfolgt.
Sonderfall der mittelbaren Stellvertretung
ist das Kommissionsgeschäft, §§ 383ff. HGB.
4. Botenschaft
Der Bote übermittelt nur eine
fremde
Willenserklärung ("personifizierter Brief"), der Stellvertreter hingegen
gibt eine eigene Willenserklärung ab. Der Vertreter formuliert also
die Erklärung selbständig und entscheidet im Regelfall über
das "Ob" und "Wie" des Rechtsgeschäftes.
Die Unterscheidung zwischen Boten und
Vertreter hat in folgenden Fällen eine Bedeutung :
-
Ist für das Rechtsgeschäft eine
Form vorgesehen, so muà bei der Stellvertretung die Erklärung
des Vertreters, bei der Botenschaft die Erklärung des Geschäftsherrn
der Form genügen.
-
Der Bote übermittelt eine fremde
WE, auch ein Geschäftsunfähiger kann demnach als Bote handeln,
der Stellvertreter muà jedoch nach § 165 mindestens beschränkt
geschäftsfähig sein.
-
Unterläuft bei der Ãbermittlung
ein Irrtum, so ist der Geschäftsherr des Boten weiter an seinen Antrag
gebunden, kann das Rechtsgeschäft jedoch gemäà § 120
anfechten. Beim Vertreter, der ja eine eigene WE abgibt kommt es hingegen
gem. § 166 I darauf an, ob er sich in einem zur Anfechtung berechtigenden
Irrtum befand.
-
Beim Empfang einer WE ist zu unterscheiden,
ob es sich um einen Empfangsboten oder Empfangsvertreter handelt, da bei
der Auslegung entweder auf den Geschäftsherrn oder den Vertreter abgestellt
wird.
Die Abgrenzung zwischen Stellvertreter
und Boten soll nach hM nicht nach dem Innenverhältnis, sondern nach
dem erkennbaren Auftreten nach auÃen hin erfolgen.§
-
MaÃgeblich ist hierbei die Sicht
des Geschäftspartners, der sog. Empfängerhorizont.
Problem: Falsche Ãbermittlung
durch den Empfangsboten
Bei falscher Ãbermittlung
durch den Empfangsboten soll differenziert werden:
Hat der Empfangsbote eine unverkörperte
Willenserklärung akustisch nicht richtig verstanden, ist die Erklärung
schon gar nicht zugegangen.
Ansonsten liegt zwar ein Zugang vor;
der Empfänger muà also die zugegangene Willenserklärung
gegen sich gelten lassen, obwohl er von ihr womöglich nichts erfahren
hat; § 120 ist hier unanwendbar, da die Vorschrift eine den Erklärenden
bindende Falschübermittlung voraussetzt. Eine Irrtumsanfechtung durch
den Empfänger kommt erst dann in Betracht, wenn er selbst auf Grund
des falsch Ãbermittelten eine Erklärung abgibt.
Problem: Abweichendes Auftreten
des Boten
Tritt der Bote, bewuÃt oder unbewuÃt
als Vertreter auf und schlieÃt das Rechtsgeschäft mit dem vom
Geschäftsherrn gewollten Inhalt ab, so wirkt das Rechtsgeschäft
für und gegen den Geschäftsherrn, einer Genehmigung nach §
177 bedarf es nicht.
Tritt der Bote jedoch bewuÃt
oder unbewuÃt als Vertreter auf und weicht von der vom Geschäftsherrn
vorformulierten Erklärung ab, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Problem: Vertreter geriert sich
als Bote
Geriert sich der Vertreter als Bote,
kann die Erklärung des Boten dem Vertretenen zugerechnet werden, wenn
die Erklärung von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
Ãberschreitet er dagegen die Vertretungsmacht,
gelten die Regeln über den Boten ohne Botenmacht.
Problem: Bote ohne Botenmacht, Pseudobote
Tritt eine Person als Bote auf, obwohl
eine entsprechende Botenmacht nicht vorliegt, sog. Pseudobote, stellt sich
die Frage, wie dies rechtlich zu behandeln ist.
Nach hM hat der Pseudobotenherr die
Möglichkeit das Auftreten des Pseudoboten analog § 177 I genehmigen.
Der Bote selbst soll dann analog §Â§ 179 haften. Dagegen soll
eine Anfechtung nach § 120 nicht möglich sein, da § 120
nur dann eingreifen soll, wenn der angebliche Bote versehentlich falsch
übermittelt.
5. Handeln unter fremdem Namen
Erweckt der Vertreter den Anschein,
er sei der Vertretene, spricht man vom Handeln unter fremdem Namen.
Auf das Handeln unter fremdem Namen sollen die Stellvertretungsregeln direkt
angewendet werden.§
6. Handeln unter falscher Namensangabe
Benutzt der Handelnde einen anderen
Namen als seinen eigenen,§ müssen zwei Fälle unterschieden
werden :
-
SchlieÃt der Handelnde das Geschäft
für sich selbst ab, und versteht es der Erklärungsempfänger
auch so, so ist ein Vertrag zustande gekommen, wenn der Name des Handelnden
für den Erklärungsempfänger keine Rolle spielt (Hotel).
Die Stellvertretungsregeln finden also keine Anwendung.
-
Kommt es dem Empfänger jedoch entscheidend
auf die Identität des Handelnden an, so muà er geschützt
werden, dementsprechend werden hier die Regelungen über den Vertreter
ohne Vertretungsmacht angewendet (Kredit).
7. Organschaft
Die Organschaft reicht weiter als die
Stellvertretung; der juristischen Person werden nicht nur Willenserklärungen
ihrer Organe zugerechnet, sondern über §§ 278, 31 auch Vertragsverletzungen
und Delikte.
Soweit aber das Organ Willenserklärungen
für die juristische Person abgibt oder empfängt, besteht zur
Stellvertretung kein prinzipieller Unterschied.
B. VORAUSSETZUNGEN UND WIRKUNG DER
STELLVERTRETUNG
I. Voraussetzungen der Stellvertretung
1. Zulässigkeit
Allgemein ist die Stellvertretung bei
jeder Willenserklärung möglich, ausnahmsweise ist sie jedoch
bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie
der EheschlieÃung, dem Testament (§ 2064) und dem Erbvertrag
(§ 2274) ausgeschlossen.
2. Willenserklärung des Vertreters
Der Vertreter handelt selbst rechtsgeschäftlich,
er gibt eine eigene Willenserklärung ab, er hat regelmäÃig
einen eigenen Beurteilungsspielraum. Somit können Geschäftsunfähige
keine Stellvertreter sein (§ 105).§
3. Offenkundigkeit
Nach § 164 I 1 muà der Vertreter
im
Namen des Vertretenen handeln. Der Erklärungsempfänger
ist insofern schutzwürdig, als er ein Interesse daran hat zu erfahren,
mit wem er das Rechtsgeschäft abschlieÃt.
Es ist jedoch nach § 164 I 2 ausreichend,
wenn die Umstände ergeben, daà die Erklärung in fremden
Namen erfolgen soll.
Eine wichtige Fallgruppe bilden hier
die Geschäfte mit dem Inhaber eines Gewerbebetriebs, die unternehmensbezogenen
Geschäfte; wer für einen Gewerbebetrieb auftritt, handelt
dabei regelmäÃig namens des jeweiligen Inhabers.
Ist es für den Empfänger
nicht erkennbar, daà der Vertreter in fremden Namen handelt, so mangelt
es an der Offenkundigkeit, und das Rechtsgeschäft wird
zwischen Vertreter und Empfänger abgeschlossen.§
Will der Vertreter erklären, daÃ
er in fremdem Namen handelt, verspricht er sich aber und erklärt,
er handele im eigenen Namen, befindet er sich grundsätzlich in einem
nach § 119 I zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum.
Eine Anfechtung seiner Willenserklärung ist dennoch gem.§§§§§§§
§ 164 II ausgeschlossen.
Beim Handeln unter fremden Namen (s.o.)
liegt kein Handeln in fremdem Namen vor.
a. Das Geschäft für den,
den es angeht
Eine Ausnahme des Offenkundigkeitsprinzips
ist das sog. Geschäft für den, den es angeht.§
Unter diesem Begriff werden zwei Fallgruppen
behandelt:
-
Einerseits das Geschäft eines Vertreters
für eine Person, die noch zu benennen ist (offenes Geschäft
für den, den es angeht). Hier liegt nach allgemeiner Meinung unmittelbare
Stellvertretung mit unbestimmtem Inhalt vor.
-
Andererseits das Geschäft des Vertreters
für eine Person, ohne daà dem Dritten das Vertretungsverhältnis
bekannt ist (verdecktes Geschäft für den, den es
angeht).§
Hier ist umstritten, ob
diese Konstruktion mit dem Offenkundigkeitsprinzip vereinbar
ist und bei welchen Rechtsgeschäften sie evt. anwendbar ist.
Nach einer Ansicht ist das Geschäft
für den, den es angeht, bei allen Rechtsgeschäften zulässig,
bei denen es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, wen die Folgen
der Willenserklärung treffen.§
-
Dies wird damit begründet, daÃ
das Offenkundigkeitsprinzip nur dem Schutze des Dritten dient; es besteht
also kein Bedürfnis nach einem Schutz des Dritten, wenn dem Geschäftsgegner
die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.
Nach einer anderen Ansicht ist das Geschäft,
für den, den es angeht, nur bei Bargeschäften des täglichen
Lebens anwendbar.§
-
Dafür spreche, daà nur bei
Bargeschäften des täglichen Lebens die Schutzfunktion des Offenkundigkeitsprinzips
wegfalle.
Nach einer dritten Ansicht ist das verdeckte
Geschäft für den, den es angeht unzulässig.§
-
Gegen die Konstruktion wird angeführt,
daà das Geschäft für den, den es angeht die klare Trennung
zwischen mittelbarer und unmittelbarer Stellvertretung verwische.§
-
Ferner sei es nicht von vornherein feststellbar,
ob dem Geschäftsgegner die Person des Geschäftsherrn gleichgültig
ist, dies stelle sich vielmehr erst später heraus.§
-
Auch bestehe kein Bedürfnis für
die Anerkennung der Konstruktion; das gleiche Ziel könne auch durch
Ãbertragung des Rechtes von dem Vertreter auf den Hintermann durch
antizipiertes Besitzkonstitut oder durch erlaubtes Selbstkontrahieren erreicht
werden.
Letztlich hat die Konstruktion des Geschäfts
für den, den es angeht nur dort Auswirkungen, wo es auf Durchgangseigentum
ankommt, also insbesondere im Rahmen des Vermieterpfandrechts nach §
559.
b. Schlüsselgewalt, § 1357
Eine weitere Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip
findet sich in § 1357. Zwar stellt § 1357 keinen Fall der echten
Stellvertretung dar, da die Geschäftswirkungen ja auch den Handelnden
treffen, aber die Wirkung für den anderen Ehegatten entspricht der
bei der Stellvertretung, sog. Fremdwirkung eigener Art.
4. Vertretungsmacht
Nach § 164 I 1 muà der Vertreter
innerhalb
der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln. Die Vertretungsmacht
kann entweder auf einer einem Rechtsgeschäft des Vertretenen, der
sog. Vollmacht, § 166 II, oder auf einer gesetzlichen
Vorschrift (§ 1629 I, Eltern für Kinder) beruhen.§
Weiterhin muà der Vertreter von
seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen. Tut er dies nicht, so bestimmt
sich die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach § 177 (Genehmigung
des Vertretenen).§
II. Wirkungen der Stellvertretung
1. Wirkung für und gegen den
Vertretenen
Nach § 164 I 1 wirkt ein vom Vertreter
im Namen des Vertretenen und innerhalb seiner Vertretungsmacht abgeschlossenes
Rechtsgeschäft unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Der Vertretene wird so gestellt, als ob er selbst gehandelt hätte.
Den Vertreter treffen keinerlei Rechtsfolgen.
Rechtsgeschäfte, die sowohl in
eigenem Namen als auch in fremden Namen abgeschlossen werden, betreffen
den Vertreter und auch den Vertretenen (Mietvertrag für zwei Personen,
aber von einer unterschrieben).
Das Rechtsgeschäft hat jedoch
keinerlei Rechtsfolgen für den Vertretenen, wenn ;
-
§der Vertreter geschäftsunfähig
ist
-
§die Stellvertretung unzulässig
ist
-
§der Vertreter nicht in fremdem Namen
handelt
-
§die Vertretungsmacht fehlt
2. Folgen für den Vertreter
Grundsätzlich treffen den Vertreter
keinerlei
Rechtsfolgen aus der Stellvertretung; auch bei einem Verschulden
bei Vertragsverhandlungen entsteht kein Anspruch aus c.i.c. gegen den Vertreter,
sondern gem. § 278 gegen den Vertretenen.§
In einigen Fällen entsteht jedoch
ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Vertreter und dem
Dritten, welches zu einer Eigenhaftung des Vertreters nach den Grundsätzen
über die c.i.c. führen kann
3. Folgen eines Fehlers bei der
Willenserklärung des Vertreters
Bei der Willenserklärung des Vertreters
können Fehler auftreten, fraglich ist, wie diese zu behandeln sind;
hier sind verschiedene Fälle zu unterscheiden.
Ãberschreitet der Vertreter seine
Vertretungsmacht, ohne dies zu wollen, so handelt er ohne Vertretungsmacht,
folglich treffen den Vertretenen keine Rechtsfolgen.
Gibt der Vertreter nicht zu erkennen,
daà er in fremden Namen handelt, obwohl er dies will, so handelt
es sich mangels Offenkundigkeit um ein Eigengeschäft des Vertreters,
den Vertretern treffen keine Rechtsfolgen. Nach § 164 II kann der
Vertreter seinen Irrtum auch nicht nach §§ 119ff. anfechten.
Unterläuft dem Vertreter ein Irrtum,
der ihn nach § 119 zur Anfechtung berechtigt, so ist der Vertretene
zunächst an die Erklärung seines Vertreters gebunden.
Nach § 166 I ist bei den Voraussetzungen
für eine Anfechtung auf die Person des Vertreters abzustellen, dh,
der Vertretene kann den Irrtum des Vertreters anfechten.
Das gleiche gilt für den Fall
der widerrechtlichen Drohung.
4. Folgen bei Kennen und Kennenmüssen
bestimmter Umstände
Beim Kennen und Kennenmüssen
bestimmter Umstände wird grundsätzlich gemäà §
166 I auf das Kennen und Kennenmüssen des Vertreters abgestellt.
Handelt der Vertreter jedoch gemäÃ
§ 166 II nach bestimmten Weisungen des Vertretenen,
so kann sich der Vertretene nicht darauf berufen, daà der Vertreter
die Umstände nicht kannte oder kennen muÃte, soweit er sie selbst
kannte oder hätte kennen müssen.
Problematisch erscheint die Frage,
ob § 166 II auf Willensmängel des Vertretenen analog anwendbar
ist,§ wenn der Willensmangel gerade die Weisung des Vertretenen an
den Vertreter beeinfluÃt hat.
Problem: Anwendung des § 166
II auf Willensmängel des Vertretenen?
Umstritten ist, ob §
166 II auf Willensmängel des Vertretenen entsprechend anwendbar ist
Nach einer Ansicht ist eine analoge
Anwendung des § 166 II in diesen Fällen ausgeschlossen.§
-
Begründet wird dies damit, daÃ
das Rechtsgeschäft auf dem Willen des Vertreters beruhe, nur bei ihm
vorhandene Willensmängel seien daher erheblich.§
-
Ferner werden dem Wortlaut nach in §
166 II Willensmängel nicht berücksichtigt. Des weiteren bestehe
auch für eine analoge Anwendung gar kein Bedürfnis, da eine Anfechtung
der Bevollmächtigung möglich sei.
Nach einer anderen Auffassung (wohl hM)
ist eine analoge Anwendung des § 166 II jedoch möglich.§
-
Der Regelung des § 166 sei der Rechtsgedanke
zu entnehmen, daà es auf die Person ankomme, auf deren Willen die
Erklärung des Vertreters tatsächlich beruhe.§
-
Ferner bestehe zwischen weisungsgebundener
Vertretung und eigenhändiger Vornahme des Rechtsgeschäfts kein
wesentlicher Unterschied.
Eine dritte Auffassung vertritt eine differenzierte
Lösung; eine analoge Anwendung solle demnach möglich sein, wenn
der Dritte nicht schutzbedürftig sei.
5. Wissensvertretung
Fraglich erscheint, ob eine analoge
Anwendung des § 166 I im Bereich der Wissensvertretung
möglich ist.
Als sog. Wissensvertreter
wird derjenige angesehen, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn
dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte
Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen
Informationen zur Kenntnis zu nehmen, sowie gegebenenfalls weiterzuleiten.
Nicht erforderlich ist, daà er als rechtsgeschäftlicher Vertreter
oder Wissensvertreter ausdrücklich bestellt ist.§
Nach wohl hM soll dies möglich
sein, wenn der Geschäftsherr eine juristische Person ist.§
-
Die Wissenzurechnung diene nämlich
dem Schutz des Rechtsverkehrs.§ Der Schutz des Rechtsverkehrs verlange,
daà derjenige, der es mit einer Organisation zu tun habe, grundsätzlich
nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden dürfe, als
derjenige, der einer natürlichen Person gegenüberstehe.§
Die Nutzung einmal erlangten Wissens stehe deshalb nicht im Belieben der
juristischen Person (Bank). Informationen, deren Relevanz für die
konkret wissende Hilfsperson erkennbar ist, müÃten vielmehr
dokumentiert und über einen gewissen Zeitraum verfügbar gehalten
werden.§ Darüber hinaus müsse auch sichergestellt werden,
daà die Informationsmöglichkeit genutzt werde.§
Dagegen soll bei natürlichen Personen
eine Zurechnung des Vertreterwissens nur hinsichtlich der konkreten Rechtsbeziehung
des Vertretenen zum Vertragspartner in Betracht kommen, eine analoge Anwendung
mithin ausgeschlossen sein.
C. DIE VOLLMACHT
Die Vollmacht ist nach
§ 166 II 1 die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.
I. Erteilung der Vollmacht
Nach § 167 wird die Vollmacht
durch eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt.
1. Empfangsbedürftigkeit
Nach § 167 I kann die Vollmacht
entweder dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber
die Vertretung stattfinden soll erklärt werden. Es ist also zwischen
Innenvollmacht
(Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, § 167
I 1. Alt) und der AuÃenvollmacht (Erklärung gegenüber
dem Dritten, § 167 I 2. Alt) zu unterscheiden.
Einen Sonderfall bildet die nach
auÃen kundgemachte Innenvollmacht (§§ 171 I, 172
I).
2. Formbedürftigkeit
Grundsätzlich ist die Vollmacht
gemäà § 167 II formlos wirksam, sie bedarf
nicht der für das Rechtsgeschäft, auf das sie sich bezieht, vorgesehenen
Form.
Ausnahmen ergeben sich hier grundsätzlich
nur, wenn das Gesetz ausnahmsweise eine Form für die Vollmacht vorschreibt
(§ 1945 III).§
Problem: Formbedürftigkeit
der Vollmacht
Die Norm des § 167 II ist jedoch
gewohnheitsrechtlich
stark eingeschränkt worden, so unterläuft sie u.a. den Schutzzweck
gewisser Formvorschriften (§ 313), so daà diese nach hM bei
einer unwiderruflichen Vollmacht weiterhin Anwendung finden
sollen. Dies soll auch dann gelten, wenn der Widerruf mit Nachteilen für
den Vertretenen verbunden ist, sowie wenn der Vertreter durch Weisungen
an den Dritten gebunden ist. Methodisch wird dieses Ergebnis durch eine
teleologische
Reduktion des § 167 II erreicht.§
Die Einhaltung einer Schriftform ist
jedoch für den Vertretenen auch vorteilhaft, da gemäà §
174 1 der Dritte bei einem einseitigen Rechtsgeschäft die Vorlage
der Vollmachtsurkunde verlangen kann, und wenn diese nicht vorhanden ist,
das Rechtsgeschäft zurückweisen kann.
II. Arten der Vollmacht
1. Umfang der Vollmacht
Bei dem Umfang der Vollmacht
läÃt sich unterscheiden zwischen
-
Spezialvollmacht (für ein bestimmtes
Geschäft)
-
Gattungsvollmacht (für eine Gattung
von Geschäften)
-
Generalvollmacht (für alle Geschäfte,
bei denen eine Vertretung zulässig ist)
Der Umfang der Vollmacht ist nach den
allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln.
2. Einzel- und Gesamtvollmacht
Bei einer Einzelvollmacht ist der Bevollmächtigte
allein zur Vertretung befugt.
Bei der Gesamtvollmacht können
nur mehrere Vertreter zusammen den Geschäftsherrn vertreten.
3. Haupt- und Untervollmacht
Die Vollmacht eines Vertreters kann
so weit reichen, daà er wiederum einen Vertreter bevollmächtigen
kann, der Vertreter des Vertreters besitzt dann eine sog. Untervollmacht.
Eine Befugnis zur Unterbevollmächtigung
ist gegeben, wenn der Geschäftsherr kein erkennbares Interesse an
einer persönlichen Wahrnehmung durch den Bevollmächtigten hat.
Es werden zwei Arten von Untervollmachten
unterschieden:
-
Der Vertreter kann dem Unterbevollmächtigten
im Namen des Geschäftsherrn Vertretungsmacht unmittelbar für
den Geschäftsherrn einräumen. Tritt der Untervertreter im Namen
des Geschäftsherrn auf, treffen diesen die Folgen des rechtsgeschäftlichen
Handelns. Voraussetzung hierfür sind zwei wirksame Bevollmächtigungen.
Bestand eine der beiden Vollmachten nicht, wird der Geschäftsherr
nicht gebunden; der Untervertreter haftet nach § 179 als Vertreter
ohne Vertretungsmacht. Dies gilt auch für den Hauptvertreter, wenn
die Hauptvollmacht nicht besteht.
-
Der Vertreter kann den Untervertreter
auch in eigenem Namen bevollmächtigen, ihn (den Hauptvertreter) zu
vertreten. Tritt der Unterbevollmächtigte dann im Namen des Hauptvertreters
in dessen Eigenschaft als Vertreter des Geschäftsherrn auf, treffen
die Folgen des rechtsgeschäftlichen Vertreters durch den Hauptvertreter
hindurch mittelbar den Geschäftsherrn. Auch hier müssen beide
Bevollmächtigungen grundsätzlich gültig sein.§
Durch diese zweite Art der Unterbevollmächtigung
soll die Haftung des Untervertreters auf den Bestand der Untervollmacht
beschränkt werden, er soll nicht für Mängel der Hauptvollmacht
nach§ § 179 haften.§
-
Dies wird damit begründet, daÃ
der Untervertreter bei Aufdeckung der mehrstufigen Vertretung nur das Vertrauen
in die ihm selbst erteilte Vollmacht in Anspruch nimmt.
Problem: Haftung des Untervertreters
bei Nichtbestehen der Hauptvollmacht?
Nach Brox haftet der Untervertreter
bei Nichtbestehen der Hauptvollmacht jedoch auch im zweiten Fall nach §
179.§
-
Die Regelung des § 179 stelle nämlich
nicht darauf ab, worauf das Fehlen der Vollmacht beruhe, sondern berücksichtige
die mangelnde Kenntnis allein durch die Begrenzung des HaftungsmaÃstabs
auf das negative Interesse (§ 179 II).§
-
Der Untervertreter nehme nicht allein
das Vertrauen des Geschäftsgegners in den Bestand seiner Untervollmacht
in Anspruch, da sein Handeln für den Geschäftsgegner erkennbar
Rechtswirkungen in der Person des Geschäftsherrn herbeiführen
soll.§
-
Auch sei eine Haftung für den Untervertreter
nicht unbillig, da dieser aus dem der Untervollmacht zugrunde liegenden
Verhältnis beim Hauptvertreter Rückgriff nehmen kann.§
III. Vollmacht und Grundverhältnis
1. AuÃen- und Innenverhältnis
Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem
liegt regelmäÃig ein Vertragsverhältnis (Grundverhältnis)
vor, zB § 662. Dieses Grundverhältnis ist von der Vollmacht abzugrenzen:
-
Die Vollmacht betrifft das AuÃenverhältnis
zwischen Vollmachtgeber und Drittem, rechtliches Können.
-
Das Grundverhältnis betrifft das
Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem,
rechtliches Dürfen.
2. Abstraktionsprinzip
Das Verhältnis der Vollmacht zum
Grundverhältnis ist mit dem Verhältnis von abstraktem und kausalem
Geschäft vergleichbar. Sie sind voneinander zu abstrahieren.
Ziel dieses Prinzips ist es, die Vollmacht von eventuellen Mängeln
des Grundverhältnisses im Interesse des Dritten zu befreien.
Das Gesetz stellt in § 168 1 jedoch
einen Zusammenhang zwischen Vollmacht und Innenverhältnis her, so
soll nämlich regelmäÃig die Vollmacht erlöschen, wenn
das Grundverhältnis beendet wird.
IV. Erlöschen der Vollmacht
1. Erlöschensgründe
Bei Beendigung des Grundverhältnisses
erlischt regelmäÃig die Vollmacht, soweit der Vollmachtgeber
nicht etwas anderes bestimmt hat (§ 168 1). Soweit die Vollmacht nur
für ein bestimmtes Geschäft erteilt war, so erlischt sie nach
Erledigung dieses Geschäfts. Weiterhin erlischt die Vollmacht bei
Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten,
nicht jedoch des Vollmachtgebers. Die befristete oder auflösend bedingte
Vollmacht erlischt mit Ablauf der Frist oder mit dem Eintritt der Bedingung.
Die Vollmacht kann gemäÃ
§ 168 2, 3 auch vom Vollmachtgeber widerrufen werden.§
-
Der Widerruf einer Vollmacht ist ein einseitiges
Rechtsgeschäft, er kann sowohl dem Bevollmächtigten als auch
dem Dritten gegenüber erklärt werden (§ 168 3).
-
Der Widerruf einer Vollmacht ist regelmäÃig
frei, in einigen Fällen ist er jedoch nicht zulässig, so kann
der Vollmachtgeber eine unwiderrufliche Vollmacht erteilen. Soweit diese
zulässig ist (kein Verstoà gegen § 138) und nicht aus einem
wichtigen Grund (Pflichtverletzung) widerrufen wird, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Weiterhin ist ein Widerruf nicht möglich, wenn der Bevollmächtigte
ein berechtigtes Interesse an der Vollmacht hat.
Die nach auÃen kundgemachte Innenvollmacht
erlischt mit Wirkung gegen Dritte nur durch einen Konträrakt in gleicher
Form wie die Kundmachung (§§ 171 II, 172 II).
2. Folgen des Erlöschens
Mit der Vollmacht erlischt auch die
Vertretungsmacht des bisher Bevollmächtigten.
Allerdings kann der Vertreter selbst
wegen § 179 II schutzbedürftig sein, wenn die Vollmacht
anders als durch eine an ihn gerichtete Erklärung erlischt. Der Vertreter
wird daher durch§§§§§§§§§§§§
§§ 674, 729 geschützt. Danach gilt das Grundverhältnis
und gem. § 169 auch die Vollmacht weiter. Gem. § 169 soll jedoch
ein unredlicher Dritter hieraus keinen Vorteil ziehen; ihm gegenüber
bedarf der Vertreter auch insofern keines Schutzes, als er nach §
179 III 1 nicht als falsus procurator haftet.
3. Scheinvollmacht
Da der gutgläubige Dritte aber
auf die einmal erteilte Vollmacht vertrauen muÃ, wird er durch die
§§ 170-173 geschützt (Scheinvollmacht):
-
Gemäà § 170 soll eine
AuÃenvollmacht dem Dritten gegenüber in Kraft bleiben, bis sie
ihm gegenüber widerrufen wird, oder ihm das Erlöschen angezeigt
wird.
-
Gemäà § 172 II bleibt
eine dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde auch dann noch
in Kraft, wenn die Vollmacht erlischt. Der Vollmachtgeber kann jedoch die
Rückgabe der Vollmacht gemäà § 175 verlangen, oder
die Urkunde gemäà §§ 172 II, 176 für kraftlos
erklären.
Problem: Analoge Anwendung des §
172 I?
Fraglich erscheint, inwiefern
eine analoge Anwendung des § 172 I in Betracht kommt, wenn der Vertreter
die nicht sorgfältig verwahrte Vollmachtsurkunde eigenmächtig
an sich nimmt.
Nach hM begründet aber allein
der Umstand, daà der Geschäftsherr die Urkunde nicht sorgfältig
verwahrt, noch keine Vertrauenshaftung.
-
Auch bei Berücksichtigung des Verkehrsinteresses
sei es nicht gerechtfertigt, bei einem Abhandenkommen der Urkunde das aus
der Verwendung der Urkunde im Rechtsverkehr entstehende Risiko allein dem
Aussteller aufzubürden.
-
Auch der Rechtsgedanke des § 935
spreche dafür, eine analoge Anwendung abzulehnen.
V. Duldungs- und Anscheinsvollmacht
1. Interessenlage
Es gibt Fälle, in denen der Vertreter
ohne Vertretungsmacht Rechtsgeschäfte für den Vertretenen tätigt,
bei denen der Dritte aufgrund des Erscheinungsbildes annehmen darf, daÃ
der Vertreter die Vertretungsmacht besitzt.§
Trägt der Vertretene dazu bei,
daà der Dritte annehmen kann, daà eine Vollmacht vorhanden
sei, so ist der Dritte schutzwürdiger als der Vertretene. Man spricht
in solchen Fällen von einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
2. Voraussetzungen
-
Fehlen einer Vollmacht.
-
Der Dritte muà nach Treu und Glauben
aus dem äuÃeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schlieÃen
können.
-
Der Dritte darf das Fehlen der Vollmacht
nicht kennen.
-
Der Dritte muà auf den Rechtsschein
vertraut haben, und das Vertrauen darauf muà kausal für den
Geschäftsabschluà gewesen sein.
-
Der Vertretene muà sich den Rechtsschein
zuzurechnen
haben, hier muà unterschieden werden:
-
Bei der Duldungsvollmacht
kennt der Vertretene das Verhalten des Vertreters und duldet es.
-
Bei der Anscheinsvollmacht
kennt der Vertretene das Verhalten des Vertreters nicht, hätte es
aber bei pflichtgemäÃer Sorgfalt erkennen können. RegelmäÃig
soll es hier einer gewissen Häufigkeit und Dauer des Auftretens bedürfen.
3. Folgen
Nach hM ist der "Vertretene" im Falle
der Duldungs- und Anscheinsvollmacht so zu stellen,§ als hätte
er tatsächlich eine Vollmacht erteilt; die Erklärung des Vertreters
wirkt also für und gegen den Vertretenen.
Problem: Rechtliche Einordnung der
Duldungsvollmacht
Die rechtliche Einordnung der Duldungsvollmacht
ist umstritten.
Nach einer Ansicht handelt es sich
bei der Duldungsvollmacht um eine konkludent erteilte AuÃenvollmacht.
Dies hat insbesondere zur Folge, daà eine Anfechtung möglich
ist.§
-
Das Schweigen erhalte eine rechtliche
Bedeutung daraus, daà aus den für andere erkennbaren Umständen
eindeutig auf den Entschluà des Schweigenden, mit dem Schweigen eine
Rechtswirkung zu erzeugen geschlossen werden kann. Folglich liege in dem
Dulden eine rechtsgeschäftliche Erklärung.
Nach hM ist die Duldungsvollmacht nach
den Regeln der Rechtsscheinhaftung zu lösen; sie kann also nicht durch
eine Anfechtung beseitigt werden.§
-
Die oben dargestellte Auffassung wird
abgelehnt, da sie ein bloÃes Unterlassen als Willenserklärung
wertet. Das Schweigen hat jedoch im Rechtsverkehr grundsätzlich keine
Bedeutung.§
-
Ferner wirke das Verhalten des "Vertreters"
gegenüber dem Dritten nur deklaratorisch, nicht konstitutiv.§
-
Des weiteren fehle es bei einem Dulden
an einer Abgabe der Willenserklärung in Richtung auf einen bestimmten
Adressaten.
Problem: Anerkennung der Anscheinsvollmacht
Die Lehre von der Anscheinsvollmacht
ist umstritten.
Nach hM ist die Konstruktion der sog.
Anscheinsvollmacht zulässig.§
-
Dies wird damit begründet, daÃ
der nicht geregelte Tatbestand der Anscheinsvollmacht weitgehend mit denen
in §§ 171, 370 sowie § 56 HGB übereinstimme, so daÃ
der Gleichheitsgrundsatz eine Gleichbehandlung erfordere. Im Wege der Rechtsfortbildung
sei daher eine analoge Anwendung dieser Vorschriften möglich. Wer
den Rechtsschein einer Bevollmächtigung zurechenbar veranlaÃt
habe, müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe
er eine Vollmacht erteilt.§
-
Die Lehre von der Anscheinsvollmacht habe
durch die ständige Rechtsprechung gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt.
Nach anderer Ansicht ist die Lehre von
der Anscheinsvollmacht nicht mit geltendem Recht vereinbar.§
-
Dies wird damit begründet, daÃ
bei der Anscheinsvollmacht kein der Vollmachtserteilung gleichzusetzendes
Verhalten des Vertretenen vorliege, sondern lediglich Nachlässigkeit,
dies könne eine Willenserklärung jedoch nicht ersetzen. Die Lehre
von der Anscheinsvollmacht verletze folglich den Grundsatz der Privatautonomie.§
-
Es bestehe auch kein Bedürfnis für
die Anscheinsvollmacht, vielmehr ergebe sich in den behandelten Fällen
eine Haftung aus c.i.c.
Im Bereich des Handelsrechts
ist eine Erfüllungshaftung nach den Grundsätzen über die
Anscheinsvollmacht allerdings allgemein anerkannt.
VI. Willensmängel bei der Vollmachtserteilung
Bei den Willensmängeln bei der
Vollmachtserteilung, die zu einer Anfechtung nach §§ 119 ff.
berechtigen ist zunächst zu differenzieren, ob die Anfechtung vor
oder nach Gebrauch der Vollmacht erklärt wird.
1. Rechtslage vor Gebrauch der Vollmacht
Hier kommt es zunächst darauf
an, ob die Vollmacht widerruflich ist, oder nicht; bei einer widerruflichen
Vollmacht ist eine Anfechtung möglich, jedoch sinnlos, da die Vollmacht
ja jederzeit widerrufen werden kann. Kann eine Vollmacht nicht widerrufen
werden, kann der Vollmachtgeber die Vollmacht nach §§ 119 ff.
anfechten. Ist die Anfechtung wirksam, so wird die Vollmacht vernichtet.
2. Rechtslage nach Gebrauch der
Vollmacht
Problem: Anfechtung der gebrauchten
Vollmacht
Die Möglichkeit einer Anfechtung
der bereits gebrauchten Vollmacht ist umstritten.
Nach Medicus und Flume ist eine Anfechtung
auch nach Gebrauch der Vollmacht möglich, jedoch ist diese gegenüber
dem Dritten zu erklären, dieser besitzt dann auch Schadensersatzsprüche
aus § 122.§
-
Dies wird damit begründet, daÃ
eine Anfechtung der bereits gebrauchten Innenvollmacht rechtlich einen
Angriff auf das Geschäft bedeute.
Nach Brox ist eine Anfechtung hier grundsätzlich
ausgeschlossen. Eine Anfechtung ist nach Brox nur möglich, wenn der
Irrtum bei der Vollmachtgebung auf den Inhalt des abgeschlossenen Geschäft
durchschlägt. Dies sei der Fall, wenn der Vertretene anstelle der
Bevollmächtigung selbst die Vertragserklärung abgegeben hätte
und dann wegen Irrtums zur Anfechtung berechtigt gewesen wäre. Dies
ergebe sich aus § 166 II; demnach seien alle Willensmängel des
Vertretenen als für das Vertretergeschäft erheblich anzusehen,
die sich auf das Vertretergeschäft beziehen und sich auf den vom Vertreter
geschlossenen Vertrag ausgewirkt haben.
-
Begründet wird dies damit, daÃ
bei dem vergleichbaren Fall der Anscheinsvollmacht eine Anfechtung ausgeschlossen
ist. (Das Argument paÃt aber nur, wenn man die Anscheinsvollmacht
anerkennt!)
-
Ferner wird angeführt, daÃ
§ 166 die Voraussetzungen einer Anfechtung des vom Vertreter abgeschlossenen
Geschäfts regelt; der Vertretene soll so gestellt werden, wie wenn
er selbst das Geschäft abgeschlossen hätte, und ihm dabei ein
Fehler unterlaufen wäre. Könne der Vertretene das abgeschlossene
Geschäft darüber hinaus auch durch eine Anfechtung der Bevollmächtigung
vernichten, sei er besser gestellt, als wenn er selbst das Geschäft
getätigt hätte.
Problem: Anfechtung der kundgemachtne
Innenvollmacht
Umstritten ist ferner,
ob eine Anfechtung der kundgemachten Innenvollmacht möglich ist.
Nach einer Ansicht soll dies ausgeschlossen
sein, da die kundgemachte Innenvollmacht strenggenommen keine Willenserklärung,
sondern lediglich eine Wissenserklärung darstelle. Die Mitteilung
solle daher nicht anfechtbar sein.
Nach Medicus solle die unrichtige Mitteilung
von der erteilten Innenvollmacht der Erteilung einer AuÃenvollmacht
gleichgestellt werden.§
-
Begründet wird dies damit, daÃ
es sinnlos sei, den Empfänger einer Kundmachung stärker zu schützen
als denjenigen, dem gegenüber eine AuÃenvollmacht erteilt wurde.§
D. DIE BEGRENZUNG DER VERTRETUNGSMACHT
Der Vertretungsmacht sind Grenzen gesetzt,
dem bevollmächtigten Vertreter fehlt die Vertretungsmacht, wenn er
sie miÃbraucht, und wenn er im Namen des Vertretenen ein Geschäft
für sich selbst oder im Namen eines Dritten abschlieÃt.
I. MiÃbrauch der Vertretungsmacht
1. Interessenlage
Wenn der Vertreter gegen die Regelungen
des Innenverhältnisses verstöÃt, jedoch weiterhin im Rahmen
seiner Vertretungsmacht handelt, so wirkt das Geschäft für und
gegen den Vertretenen, da der Dritte geschützt werden muÃ. WeiÃ
der Dritte jedoch von der Ãberschreitung des Innenverhältnisses,
so ist er nicht schutzbedürftig, und das Geschäft soll nicht
gegen den Vertretenen wirken.
2. Fallgruppen
Handeln der Vertreter und der Dritte
einverständlich zusammen, um den Vertretenen zu schädigen, so
ist das Geschäft nach § 138 I nichtig (Kollusion).
Ãberschreitet der Vertreter das
Innenverhältnis, und kennt der Dritte das pflichtwidrige Handeln des
Vertreters, handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht. Das Geschäft
wirkt nicht gegen den Vertretenen, er kann es jedoch gemäà §
177 I genehmigen.
Problem: Anforderungen an die Kenntnis
des Dritten§
Umstritten ist, welche
Anforderungen an die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Dritten gestellt
werden sollen
Nach einer Ansicht reicht es aus, wenn
der Dritte grob fahrlässig den MiÃbrauch der Vertretungsmacht
verkennt (Theorie der groben Fahrlässigkeit).§
-
Für diese Ansicht spreche, daÃ
dem Dritten keine generelle Prüfungspflicht hinsichtlich des Innenverhältnisses
auferlegt werden könne; eine Berücksichtigung des MiÃbrauchs
sei daher nur bei Erkennen oder offener Erkennbarkeit möglich.§
-
Auch sei im Interesse der Verkehrssicherheit
eine Ausdehnung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bei nur leicht
fahrlässiger Unkenntnis des VollmachtsmiÃbrauchs zu vermeiden.
Nach der von der oben dargestellten Auffassung
leicht abweichenden, sog. Evidenztheorie (hM) ist das Rechtsgeschäft
dann nicht mehr von der Vertretungsmacht gedeckt, wenn ein vernünftiger
Betrachter den MiÃbrauch der Vertretungsmacht erkannt hätte.
Diese Ansicht wird ähnlich begründet wie die Theorie der groben
Fahrlässigkeit.§
-
Es wird angeführt, daà sich
die positive Kenntnis des MiÃbrauchs der Vertretungsmacht nur schwerlich
nachweisen lasse, daher sei auf die objektiven Kriterien der Evidenz abzustellen.
Diese Evidenz soll gegeben sein, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht
in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daÃ
beim Dritten begründete Zweifel entstehen muÃten, ob nicht ein
Treueverstoà des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege.§
Nach einer dritten Auffassung ist das
Rechtsgeschäft schon dann nicht mehr von der Vertretungsmacht gedeckt,
wenn die Unkenntnis des Dritten auf leichter Fahrlässigkeit beruht.§
-
Dafür spreche, daà der fahrlässig
handelnde Dritte sich nicht auf Rechtsschein und Vertrauensschutz berufen
dürfe.§
-
Ferner reiche die Abstraktheit der Vollnacht
nur so weit, wie es der Schutz des Dritten erfordert; bei einem fahrlässigen
Verhalten bedürfe er dieses Schutzes jedoch nicht mehr, da er das
Risiko eines MiÃbrauchs hätte erkennen können.
II. Insichgeschäft
1. Begriff
Insichgeschäft bedeutet,
daà eine Person ein Rechtsgeschäft mit sich selbst vornimmt,
in § 181 werden zwei Arten von Insichgeschäften genannt.
-
Das sog. Selbstkontrahieren,
der Vertreter schlieÃt im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft
mit sich selbst in eigenem Namen ab.
-
Bei der sog. Mehrvertretung
schlieÃt der Vertreter im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft
mit sich im Namen eines Dritten ab.
2. Rechtsfolgen
Grundsätzlich ist nach §
181 ein Insichgeschäft verboten, die Vertretungsmacht
beinhaltet den Abschluà von Insichgeschäften nicht. Nach allgemeiner
Ansicht ist jedoch ein Insichgeschäft nicht nichtig, sondern lediglich
schwebend
unwirksam. Der Vertretene kann also das Insichgeschäft gemäÃ
§ 177 I genehmigen.
Ein Insichgeschäft kann nach §
181 ausnahmsweise wirksam sein, dies ist der Fall, wenn dem
Vertreter durch Gesetz oder Rechtsgeschäft die Vornahme eines Insichgeschäfts
gestattet ist, oder wenn das Insichgeschäft der Erfüllung einer
Verbindlichkeit dient.
3. Anwendungsbereich des §
181§
Für die Regelung des § 181
kommen zwei gesetzgeberische Gründe in Betracht: Die Erkennbarkeit
des Rechtsgeschäfts (Kundbarmachung) einerseits und die Vermeidung
einer Interessenkollision andererseits. Greifen beide möglichen
gesetzgeberischen Gründe ein, so ist§ § 181 unbestritten
anwendbar.
a. Einschränkung des Anwendungsbereiches
Problem: Eingreifen des § 181
ohne Interessenkollision?
Umstritten ist, ob die
Regelung des § 181 auch ohne Interessenkollision eingreift.
Nach hM soll die Anwendbarkeit des
§ 181 ausgeschlossen sein, wenn im Einzelfall keine Interessenkollision
besteht; dies ist der Fall, wenn der Vertretene durch das Geschäft
lediglich einen rechtlichen Vorteil erhält, sog. teleologische
Reduktion des § 181.
-
Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen
§ 107 und § 181, die eine teleologische Reduktion des §
181 erfordere.§
-
Auch sei es lebensfremd, Eltern zu verbieten,
Geschenke für ihre Kinder anzunehmen.§
-
Des weiteren solle § 181 den Vertretenen
schützen, bei Anwendung des § 181 in diesen Fällen würde
sich die Norm jedoch nachteilig auf den Vertretenen auswirken.
Nach einer anderen, von formalen Gesichtspunkten
ausgehenden Ansicht ist § 181 auch anwendbar, wenn kein Interessenkonflikt
vorliegt.
-
Dies wird damit begründet, daÃ
es sich bei § 181 um eine formale Ordnungsvorschrift handele, die
aus Gründen der Rechtssicherheit nicht durch Ausnahmen aufgeweicht
werden dürfe. Die Interessenkollision sei zwar gesetzgeberisches Motiv,
nicht aber Tatbestandsvoraussetzung. Ausnahmen vom Verbot des Selbstkontrahierens
seien entsprechend dem Wortlaut nur bei Erfüllungen von Verbindlichkeiten
und Gestattungen möglich.
Nach einer dritten Auffassung ist §
181 nicht anwendbar, wenn in einem fest umrissenen Rechtsbereich die Gefahr
einer Interessenkollision ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausgeschlossen
ist. Ansonsten bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 181.
-
Dies wird damit begründet, daÃ
es sich bei § 181 um eine formale Ordnungsvorschrift handele, so daÃ
es nicht auf die Lage im Einzelfall ankommen könne. Bereiche, in denen
typischerweise keine Interessenkollision möglich ist, unterfallen
der Norm jedoch nicht, da § 181 Sachverhalte typischer Interessenkollisionen
erfassen solle.
b. Erweiterung des Anwendungsbereiches
Der Anwendungsbereich des § 181
soll jedoch bei Fällen, in denen der Vertreter die Vorschrift des
§ 181 umgeht, indem er einen Untervertreter einsetzt,
erweitert werden, sog. teleologische Extension.
-
Dies wird damit begründet, daÃ
die für § 181 kennzeichnende Personenidentität nur durch
einen Kunstgriff aufgehoben werde.§
In anderen Fällen der Interessenkollision
ohne Personenidentität soll jedoch eine Anwendung des § 181 nach
hM ausgeschlossen sein.
E. DIE VERTRETUNG OHNE VERTRETUNGSMACHT
I. Das Rechtsverhältnis zwischen
Vertretenem und Dritten
Das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(falsus procurator) wirkt nicht für und gegen den Vertretenen.
1. Recht des Vertretenen zur Genehmigung
Bei Verträgen§
kann der Vertretene gemäà § 177 I das vom Vertreter ohne
Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigen. Bis zum
Zeitpunkt der Genehmigung oder ihrer Ablehnung bleibt der Vertrag schwebend
unwirksam. Die Genehmigung kann gemäà § 182 sowohl
dem Vertreter als auch dem Dritten gegenüber erklärt werden und
wirkt nach § 184 auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts
zurück.
Bei einseitigen Rechtsgeschäften
ist gemäà § 180 eine Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich
unzulässig, womit grundsätzlich auch die Möglichkeit einer
Genehmigung nicht gegeben ist, da eine für den Dritten unklare Rechtslage
vermieden werden soll. Ist der Dritte jedoch weniger schutzbedürftig,
so räumt das Gesetz ein Recht auf Genehmigung ein, dies ist der Fall,
wenn:
-
Der Dritte damit einverstanden ist, daÃ
der Vertreter keine Vertretungsmacht hat (§ 180, 2).
-
Der Dritte die vom Vertreter behauptete
Vertretungsmacht nicht beanstandet hat (§ 180, 2).
-
Das einseitige Rechtsgeschäft gegenüber
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen worden ist, der damit
einverstanden ist.
2. Gestaltungsrecht des Dritten
Um dem Dritten Klarheit über die
Rechtslage zu verschaffen, gibt das Gesetz folgende Möglichkeiten
vor:
-
Gemäà § 178 kann der Dritte
den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen, und so das Geschäft unwirksam
machen, der Widerruf kann gemäà § 178 1 sowohl dem Vertreter
als auch dem Vertretenen gegenüber erklärt werden. Der Widerruf
ist nach § 178 1 ausgeschlossen, wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht
gekannt hat.
-
Gemäà § 177 II kann der
Dritte den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordern,
die Genehmigung kann dann nur noch ihm gegenüber unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen erklärt werden. Wird die Genehmigung nicht
innerhalb der Frist erklärt, so gilt sie als verweigert.§
Analog zu § 108 II wird durch die
Aufforderung zur Erklärung eine dem Vertreter gegenüber erklärte
Genehmigung oder Verweigerung unwirksam. Der Dritte wird jedoch durch §
177 II nicht geschützt, wenn er zuverlässige Kenntnis von der
Verweigerung oder Genehmigung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter
hat.
II. Das Rechtsverhältnis zwischen
Vertreter und Drittem
Hat der Dritte auf die Gültigkeit
des vom Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrages vertraut,
so muà er geschützt werden, der Vertreter ohne Vertretungsmacht
hingegen ist nicht schutzwürdig. Dem Interessenausgleich trägt
§ 179 Rechnung und gewährt dem Dritten ein Wahlschuldverhältnis.
1. Anspruch aus § 179 I
Voraussetzungen für einen Anspruch
aus § 179 I sind :
-
der Vertreter muà in fremdem Namen
gehandelt haben.
-
der Vertreter muà ohne Vertretungsmacht
gehandelt haben.
-
das vom Vertreter getätigte Geschäft
muà genehmigungsfähig sein.
-
der Vertretene muà die Genehmigung
verweigert haben.
-
der Vertreter muà den Mangel der
Vertretungsmacht gekannt haben.
Als Rechtsfolge kann der Dritte gemäÃ
§ 179 I zwischen Erfüllung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
sowie Ersatz des Vertrauensschadens wählen.
Problem: Begrenzung des Vertrauensinteresses
durch die Höhe des Erfüllungsinteresses?
Umstritten ist, ob der
Ersatz des Vertrauensinteresses durch die Höhe des Erfüllungsinteresses
beschränkt ist
Nach einer Ansicht kann der Dritte
das unbeschränkte Vertrauensinteresse geltend machen.§
-
Dies wird damit begründet, daÃ
die Begrenzung des negativen Interesses auf das Erfüllungsinteresse
ansonsten im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (§ 122, §
179 II, § 307). Mangels einer solchen Anordnung ist eine solche Beschränkung
bei § 179 I nicht möglich.§
-
Ferner verliere die Besserstellung des
gutgläubigen Vertreters in § 179 II anderenfalls an Bedeutung.
Nach anderer Auffassung wird auch in §
179 I das negative Interesse durch das Erfüllungsinteresse beschränkt.§
-
Dies wird damit begründet, daÃ
auch der Vertretene bei wirksamer Stellvertretung nur auf das Erfüllungsinteresse
gehaftet hätte, die Inanspruchnahme des Vertreters dürfe aber
nicht weitergehen.§
Problem: Ansprüche des Vertreters
gegen den Dritten
Umstritten ist, ob der
Vertreter ohne Vertretungsmacht Ansprüche gegen den Dritten geltend
machen kann.
Nach einer Meinung hat der Vertreter
einen Erfüllungsanspruch auf die Gegenleistung kraft Gesetzes.§
-
Ein Anspruch aus Vertrag scheitert daran,
daà der Vertreter nicht Vertragspartner geworden ist. Der Dritte
soll jedoch nicht besser gestellt werden, als wenn der Vertreter Vertretungsmacht
besessen hätte.
Nach hM soll der Vertreter jedoch keinen
eigenen Erfüllungsanspruch haben, sondern lediglich die passiven Rechte
eines Gläubigers besitzen, hierunter fallen dann § 320, §§
323ff. und die Gewährleistungsvorschriften.
Problem: Analoge Anwendbarkeit des
§ 179 I bei Vorgründungsgesellschaften
Nach hM ist § 179 I analog anwendbar,
wenn jemand im Namen einer noch nicht existierenden Handelsgesellschaft
oder juristischen Person auftritt.§
Voraussetzung dazu ist allerdings grundsätzlich,
daà der Gläubiger im gleichen MaÃe wie bei§§§§§
§ 179 I schutzbedürftig ist. Dazu ist erforderlich, daÃ
die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung mit der Vorgründungsgesellschaft
gescheitert ist und der Gläubiger jetzt nunmehr gar keinen Schuldner
erhält.
Darüber hinaus ist § 179
I nach der hM auch dann analog anwendbar, wenn ein Vertreter einer GmbH
durch Weglassung des GmbH-Zusatzes den falschen Anschein erweckt, der Inhaber
des Unternehmens hafte unbeschränkt. Dies führe zu einer eigenen
unbeschränkten Rechtsscheinhaftung, wenn beim Geschäftspartner
tatsächlich das berechtigte Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung
mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen werde. Diese Rechtsscheinhaftung
ist nach dem BGH auch beim Vertreter der Vor-GmbH anwendbar.
Eine Rechtsscheinhaftung soll allerdings
ausscheiden, soweit der Betroffene lediglich im mündlichen Verkehr
als Vertreter einer GmbH oder Vor-GmbH ausgetreten ist.
Begründet wird dies damit, daÃ
zur Bezeichnung des Unternehmens im mündlichen Geschäftsverkehr
regelmäÃig nur die einprägsamen Teile der Firma schlagwortartig
benutzt werden; das Vertrauen des Empfängers einer mündliche
abgegebenen Willenserklärung auf unbeschränkte Haftung ist folglich
solange nicht gerechtfertigt, als er nicht Schriftliches in den Händen
hält oder die Haftungsbeschränkung auf seine Frage hin ausdrücklich
verneint worden ist.
2. Anspruch aus § 179 II
Sind zwar die Voraussetzungen des §
179 I erfüllt, kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht
jedoch nicht, so ist der Vertreter dem Dritten gemäà §
179 II nur zum Ersatze des entstandenen Vertrauensschaden bis zur Höhe
des Erfüllungsschadens verpflichtet (negatives Interesse).
3. Ausschluà der Ansprüche
aus § 179
Der Dritte hat keine Ansprüche
gegen den Vertreter, wenn:
-
der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen muÃte (§ 179 III 1).
-
der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist und ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
gehandelt hat (§ 179 III 2).
-
der Dritte den Vertrag gemäÃ
§ 178 widerrufen hat.
Problem: Ausschluà bei Zahlungsunfähigkeit
des vollmachtlos Vertretenen?
Problematisch erscheint
die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegeben sein soll, wenn der vollmachtlos
Vertretene zahlungsunfähig wird.§
Nach Flume soll dann kein Erfüllungsanspruch
gegen den Vertreter gegeben sein.§
Dagegen spricht jedoch nach Medicus,
daà der Dritte dann das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des vollmachtlos
Vertretenen und des Vertreters tragen würde.
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