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Geschäftsfähigkeit
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Laurent Lafleur
Die Geschäftsfähigkeit
A. BEGRIFF, BEDEUTUNG UND ABGRENZUNG
Die Geschäftsfähigkeit
ist die Fähigkeit, wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Der rechtlich bedeutsam Handelnde muß ein Mindestmaß an Einsicht
besitzen, um Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Um den Handelnden vor Rechtsgeschäften
zu schützen, die er überhaupt nicht durchschauen kann, gibt es
eine Regelung zur Geschäftsfähigkeit. Regelmäßig ist
man daher erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres voll geschäftsfähig.
Minderjährige und geistig Behinderte sind beschränkt geschäftsfähig
oder gar geschäftsunfähig, da sie regelmäßig nicht
in der Lage sind, die Folgen eines Rechtsgeschäftes abzusehen. Das
Gesetz schützt sie daher.
Die Geschäftsfähigkeit grenzt
sich von der Ehefähigkeit, der Testierfähigkeit, der Deliktsfähigkeit
und der Rechtsfähigkeit ab. Für diese Bereiche gelten besondere
Vorschriften.§
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit,
Träger von Rechten und Pflichten zu sein; der Mensch ist gem.§§
§ 1 ab Vollendung der Geburt rechtsfähig.
B. GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT
Geschäftsunfähige
können keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen.
I. Voraussetzungen
Geschäftsunfähig ist nach
§ 104, Nr. 1 und 2 :
-
Wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet
hat.
-
Wer sich in einem "die freie Willensbildung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender
ist". Es muß also ein pathologischer Befund vorhanden sein, der die
Geisteskrankheit nachweist.
Nicht geschäftsunfähig
ist jedoch der Volltrunkene, hier greift § 105 II ein.
II. Folgen
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen
ist nichtig, das gleiche gilt für eine Willenserklärung,
die einem Geschäftsunfähigen zugeht. Da ein Geschäftsunfähiger
jedoch rechtsfähig ist, kann sein gesetzlicher Vertreter für
ihn rechtlich handeln (Eltern, Betreuer).
Nach § 105 II ist auch eine Willenserklärung,
die ein "im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender
Störung§ der Geistestätigkeit" Geschäftsfähiger
abgegeben hat, nichtig. Jedoch kann ihm eine Willenserklärung wirksam
zugehen (Unterschied zur Geschäftsunfähigkeit).
C. BESCHRÄNKTE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
I. Voraussetzungen
Beschränkt geschäftsfähig
sind Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, aber
noch nicht volljährig (§ 2), also noch nicht 18 Jahre alt sind.
Volljährige können nicht beschränkt geschäftsfähig
sein, sie sind entweder voll geschäftsfähig oder geschäftsunfähig.
II. Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte
Der beschränkt Geschäftsfähige
kann wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit er durch das Rechtsgeschäft
lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Ist dies nicht
der Fall, so benötigt er zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107). Der wirtschaftliche
Erfolg eines Rechtsgeschäftes ist hierbei unwesentlich,
entscheidend ist allein die rechtliche Wirkung.
Allerdings ist die Formulierung des
§ 107 mißverständlich; nach Sinn und Zweck der Vorschrift
soll nämlich das Vermögen des Minderjährigen nur vor rechtlichen
Nachteilen geschützt werden. Neutrale Rechtsgeschäfte,
also solche, die Rechtsfolgen für andere, nicht jedoch für den
beschränkt Geschäftsfähigen selbst vorsehen, können
folglich von ihm abgeschlossen werden, auch wenn dies nicht dem direkten
Wortlaut des § 107 entspricht.
-
Verpflichtungsgeschäfte
sind lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige
keinerlei rechtliche Verpflichtungen eingeht. Gegenseitige Verträge
sind somit nie lediglich rechtlich vorteilhaft, da dem beschränkt
Geschäftsfähigen immer eine Verpflichtung zufällt.
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Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte
kann der beschränkt Geschäftsfähige eingehen, wenn er nicht
die Partei ist, welche sich zu einer Leistung verpflichtet.
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Verfügungsgeschäfte
sind rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen
ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird.
Selbstverständlich ist es nicht rechtlich vorteilhaft, wenn das Gegenteil
eintritt.
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Die Erfüllung eines
Anspruchs gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen
(§ 362 I) ist durch Leistung an ihn nicht erfüllbar, da die Erfüllung
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn ist. Denn durch die
Erfüllung verliert er seinen Anspruch. Trotz der Gläubigerstellung
des Minderjährigen fehlt ihm also die Zuständigkeit
für die Annahme der Leistung. Somit kann ein Anspruch nur gegenüber
den gesetzlichen Vertretern oder nach deren Einwilligung erfüllt werden.
Problem: Zustimmungspflichtigkeit einer
unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks?
Umstritten ist, ob die
unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks an Minderjährige zustimmungsbedürftig
ist.
Problematisch ist hier, ob die Auflassung
an einen Minderjährigen angesichts der öffentlichen Lasten eines
Grundstücks (Grundsteuer) für ihn einen rechtlichen Vorteil darstellt
oder nicht.
Nach einer Auffassung sind die mit
dem Grundstückserwerb verbundenen Pflichten zur Zahlung von Steuern
und Kosten für den Minderjährigen als rechtlich nachteilig anzusehen,
so daß zur Auflassung die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters
erforderlich ist.§
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Für diese Meinung wird angeführt,
daß es auf den rechtlichen Inhalt des Geschäftes ankomme, die
Auflassungserklärung richte sich auf das Eigentum, so wie es sei,
also einschließlich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
Die Auflassungserklärung beinhalte daher auch eine Verpflichtung des
Minderjährigen.§
-
Ferner komme es auf die materiellen Folgen
des Rechtsgeschäfts an, diese seien für den Minderjährigen
rechtlich nachteilig, da die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
notwendige Folgen des Grundstückserwerbs seien. Nach der Fassung des
Gesetzes müsse im Zweifel der rechtliche Vorteil verneint, nicht bejaht
werden.
Spricht hiergegen nicht
aber, daß man dann einem Minderjährigen noch nicht einmal mehr
ein Mofa schenken könnte? Es käme also zu einer erheblichen Einengung
der Dispositionsfreiheit desjenigen, der einen Minderjährigen beschenken
will.
Nach anderer Ansicht (hM) ist die Auflassungserklärung
zustimmungsfrei.§
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Für diese Meinung spreche, daß
die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern
keine Folgen des Erwerbsaktes und damit nicht Inhalt der Auflassung seien,
sondern nur eine inhaltliche Begrenzung des Eigentums darstellen. Die Verpflichtungen
träfen den Erwerber ferner kraft Gesetzes und seien daher nicht als
rechtlicher Nachteil aus der Willenserklärung selbst anzusehen.§
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Des weiteren gelte der strenge Maßstab
des § 107 nur insoweit, als der Zweck des Minderjährigenschutzes
dies sachlich gebiete. Der Schutzzweck erfordere nicht, den Erwerb einer
schenkweisen Übertragung als genehmigungspflichtig anzusehen.
Problem: Zustimmungspflichtigkeit bei
unentgeltlicher Zuwendung eines belasteten Grundstücks
Ferner ist umstritten,
ob die unentgeltliche Zuwendung eines dinglich belasteten Grundstücks
an einen Minderjährigen zustimmungsbedürftig ist.
Dieses Problem stellt sich nur, wenn
der oben dargestellte Streit mit der hM entschieden wurde.
Nach einer Meinung schließt eine
dingliche Belastung des geschenkten Grundstücks, soweit sie nicht
zu einer unmittelbaren persönlichen Verpflichtung des Minderjährigen
führt, den lediglich rechtlichen Vorteil nicht aus.§
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Die dingliche Belastung mindere nämlich
nur den Wert des Erlangten, sie begründe aber keine Verpflichtung
des Minderjährigen, die er aus seinem Vermögen erfüllen
müßte.
Nach anderer Ansicht ist jedoch die Zustimmung
erforderlich.§
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Der Minderjährige dürfe allein
keine dinglichen Belastungen bestellen, daher müsse auch der Erwerb
eines belasteten Grundstücks von § 107 erfaßt werden, da
die Wirkung jeweils identisch sei.§
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Ferner spreche die Tatsache, daß
eine dingliche Belastung im Wege der Klage oder der Zwangsvollstreckung
verwirklicht werde und dies notwendig zu rechtlichen Nachteilen für
den Minderjährigen führe für die Zustimmungsbedürftigkeit.
III. Zustimmungsbedürftige Verträge
1. Einwilligung§
Der beschränkt Geschäftsfähige
bedarf zu einer wirksamen Willenserklärung, durch die er nicht nur
einen rechtlichen Vorteil erlangt, nach § 107 der Einwilligung seiner
gesetzlichen Vertreter.§ Die Einwilligung ist nach § 183 die
vorherige Zustimmung. Besitzt der beschränkt Geschäftsfähige
diese vorherige Zustimmung bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes,
so ist dieses ohne weiteres wirksam. Die Einwilligung ist jedoch bis zur
Vornahme des Rechtsgeschäftes widerruflich. Sowohl die Einwilligung
als auch ihr Widerruf können dem beschränkt Geschäftsfähigen
selbst, oder auch dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden können.
Die Einwilligung kann für ein
einzelnes, ganz bestimmtes Rechtsgeschäft gegeben werden, sie kann
jedoch auch weitere Gebiete umfassen. Die Einwilligung kann jedoch nie
so weit gehen, daß sie den beschränkt Geschäftsfähigen
zum voll Geschäftsfähigen macht, denn das würde den Sinn
des Gesetzes unterlaufen.
Eine Spezialform der Einwilligung ist
in § 110 (Taschengeldparagraph) festgelegt. Nach §
110 ist ein ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossener
Vertrag wirksam, wenn der beschränkt Geschäftsfähige die
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt (hat),
die ihn zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter
überlassen worden sind. Die Einwilligung liegt hier in der Überlassung
der Mittel zu "diesem Zwecke oder zu freier Verfügung".§ §
110 verlangt, daß der beschränkt Geschäftsfähige die
Leistung bewirkt (hat), das bedeutet, daß der Vertrag erst nach
Bewirkung der Leistung wirksam wird. So wird ein Ratenkauf bei
beschränkt Geschäftsfähigen erst mit der Genehmigung durch
den Vertreter oder durch Zahlung der letzten Rate wirksam.
Problem: Minderjähriger Schwarzfahrer
Problematisch und umstritten
ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Beförderungsunternehmen
einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Fahrpreises gegen den minderjährige
Schwarzfahrer hat.
Wenn die gesetzlichen Vertreter des
Minderjährigen ihm einen Geldbetrag für die Bezahlung einer Fahrkarte
überlassen haben, erscheint es fraglich, ob hierin ein beschränkter
Generalkonsens zu sehen sein kann, der die Einwilligung in den
Abschluß eines Beförderungsvertrags beinhaltet.
Nach einer im Schrifttum vertretenen
Ansicht soll in der Mittelüberlassung zur Anschaffung von Fahrkarten
eine konkludente Einwilligung in den in den Abschluß
von Beförderungsverträgen zu sehen sein. Diese Einwilligung sei
auch nicht von der Bedingung abhängig, daß der Minderjährige
tatsächlich eine Fahrkarte löse, weil die gesetzlichen Vertreter
dies als selbstverständlich annähmen und sich gerade über
diesen Punkt keine Gedanken machten. Eine Bedingung diene aber der planenden
Gestaltung von Lebensverhältnissen und setze daher die Feststellung
von Zweifeln auf seiten des Einwilligenden voraus.§
Gegen diese Konstruktion
einer konkludenten Generaleinwilligung durch Mittelüberlassung spricht
jedoch, daß sie mit der gesetzlichen Bewertung des § 110 unvereinbar
ist; entgegen der Regelung des § 110 würde diese Konstruktion
einen vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag sofort und ohne Rücksicht
auf die Erfüllbarkeit durch den Minderjährigen wirksam werden
lassen. Die Vorschrift des § 110 ist nämlich so zu verstehen,
daß das Rechtsgeschäft nicht schon mit seinem Abschluß,
sondern erst mit seiner Erfüllung (rückwirkend) wirksam wird.
Der Minderjährige erhält durch die Überlassung von Mitteln
nur die Einwilligung nach § 107, dingliche Verfügungen (Geldzahlungen)
vorzunehmen und damit Bargeschäfte zu schließen oder zuvor von
ihm eingegangene, schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte zu erfüllen
und damit wirksam zu machen. Diese gesetzliche Wertung darf nicht dadurch
unterlaufen werden, daß man die Zweckbestimmung bei der Geldüberlassung
als sofort wirksame konkludente Einwilligung nach§§§§
§ 107 in bezug auf das Verpflichtungsgeschäft ansieht.
2. Genehmigung
Nach § 108 hängt ein vom
Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossener
Vertrag von der Genehmigung des Vertreters ab. Die Genehmigung
ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184). Bis zur Genehmigung
ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Durch die Genehmigung des Vertreters,
welche sowohl dem Minderjährigen als auch dem Vertragspartner zugehen
kann, gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam. Wird sie verweigert,
so ist der Vertrag endgültig unwirksam.
Fordert der Vertragspartner den Vertreter
nach § 108 II zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
kann die Genehmigung nur noch ihm gegenüber abgegeben werden, eine
eventuell vorher dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber
abgegebene Genehmigung wird unwirksam. Der Vertreter hat nun eine Frist
von 14 Tagen, um über die Genehmigung zu entscheiden, nach Ablauf
der Frist ist der Vertrag unwirksam.
Bis zur Genehmigung durch den Vertreter
besitzt der Vertragspartner des beschränkt Geschäftsfähigen
ein Widerrufsrecht nach § 109 I, der Widerruf des Vertrages
kann sowohl dem beschränkt Geschäftsfähigen als auch dem
Vertreter gegenüber erklärt werden. Der Vertragspartner kann
den Vertrag nicht widerrufen, wenn er von der Minderjährigkeit des
beschränkt Geschäftsfähigen, bzw. von der fehlenden Einwilligung
wußte. Dies gilt nicht, wenn der beschränkt Geschäftsfähige
fälschlicherweise behauptet, er habe eine Einwilligung des Vertreters
erhalten.
IV. Einwilligungsbedürftige
einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft,
welches nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und der beschränkt
Geschäftsfähige ohne Einwilligung des Vertreters vornimmt, ist
nach § 111 unwirksam. Auch eine Genehmigung kann die
Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht herbeiführen. Durch diese
Regelung soll für den Vertragspartner Klarheit geschaffen werden,
da er möglicherweise von der Vornahme des Rechtsgeschäftes betroffen,
aber nicht an ihm beteiligt ist. Der Vertragspartner wird weiterhin insoweit
geschützt, als daß er das Rechtsgeschäft zurückweisen
kann, wenn die Einwilligung des Vertreters nicht in schriftlicher Form
vorliegt. Dies muß jedoch unverzüglich geschehen (§ 111,
2), und ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den Betroffenen bereits
vorher über die Einwilligung informiert hat.
§ 111 greift§ nicht ein,
wenn der Betroffene Kenntnis von der beschränkten Geschäftsfähigkeit
des Minderjährigen hat, und damit einverstanden ist, das Rechtsgeschäft
von der Genehmigung des Vertreters abhängig zu machen. In einem solchen
Falle wird nach § 108 verfahren.
D. EINWILLIGUNGSVORBEHALT BEI WILLENSERKLÄRUNGEN
EINES BETREUTEN
Gem. § 1903 I 2 gelten die §§
108-113, § 131 II, § 206 entsprechend, wenn der Betreute zu einer
Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen
Einwilligung bedarf, sog. Einwilligungsvorbehalt.
Wenn ein Volljährioger wegen einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann,
bestellt das Vormundschaftsgericht für ihn gem. § 1896 I 1 einen
Betreuer.
Die Betreuerbestellung ändert
allerdings nichts an der Geschäftsfähigkeit des Betreuten, soweit
dieser§ nicht gem. § 104 Nr. 2 geschäftsunfähig ist.
Soweit es allerdings zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die
Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das
Vormundschaftsgericht gem. § 1903 I 1 für einen bestimmten Aufgabenkreis
des Betreuers einen Einwilligungsvorbehalt an. In diesem
Fall bedarf dann die Willenserklärung des Betreuten, die den genannten
Aufgabenkreis betrifft, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers.
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Durch diese Bestimmung soll der Betreute
geschützt werden.
Soweit ein Einwilligungsvorbehalt besteht,
ist das vom geschäftsfähigen Betreuten in dem bestimmten Bereich
vorgenommene Rechtsgeschäft dem Geschäft eines beschränkt
Geschäftsfähigen vergleichbar, wie die Verweisung des §
1903 I 2 zeigt.
Zwar verweist § 1903 I 2 nicht
auf § 107, jedoch bestimmt § 1903 III 1 ausdrücklich, daß
eine Einwilligung des Betreuers trotz Einwilligungsvorbehalts nicht erforderlich
ist, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen
rechtlichen Vorteil bringt.§
Gem. § 1903 III 2 ist darüber
hinaus eine Einwilligung auch dann nicht erforderlich, wenn die Willenserklärung
eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft,
sofern das Gericht nicht etwas anderes angeordnet hat.
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Hierunter fallen alltägliche Bargeschäfte
über geringwertige Gegenstände.
E. TEILGESCHÄFTSFÄHIGKEIT
Beschränkt Geschäftsfähige
und gem. § 1903 I 2 auch Betreute, sind für die in den §§
112, 113 geregelten Rechtsgeschäfte voll geschäftsfähig.
Für alle übrigen Rechhtsgeschäfte fehlt ihnen dagegen weiterhin
die volle Geschäftsfähigkeit.
I. Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den beschränkt Geschäftsfähigen
zum selbständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäfts, ist er für
solche Rechtsgeschäfte gem. § 112 I 1 unbeschränkt geschäftsfähig,
welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Der beschränkt Geschäftsfähige
bedarf insoweit also nicht mehr der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters;
dieser kann in diesem Bereich auch gar nicht mehr für ihn wirksam
handeln. Die Teilgeschäftsfähigkeit gilt aber gem. § 112
I 2 nicht für Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter selbst
gem. §§ 1643, 1821f. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf. Die Ermächtigung kann von dem gesetzlichen Vertreter gem.
§ 112 II nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen
werden.
II. Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Wird der beschränkt Geschäftsfähige
von seinem gesetzlichen Vertreter ermächtigt, in Dienst oder Arbeit
zu treten, ist er für solche Rechtsgeschäfte gem. § 113
I 1 unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder
Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten
Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Im Gegensatz zu § 112 ist hierbei
keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich; allerdings sind
auch hier gem. § 113 I 2 solche Verträge ausgenommen, zu denen
der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach §§
1643, 1821f. bedarf. Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung
gilt gem. § 113 IV im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur
Eingehung von Arbeitsverhältnissen derselben Art. Die Ermächtigung
kann gem. § 113 II vom Vertreter zurückgenommen und eingeschränkt
werden.
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