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Geschäftsfähigkeit
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Laurent Lafleur
Die Geschäftsfähigkeit
A. BEGRIFF, BEDEUTUNG UND ABGRENZUNG
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der rechtlich bedeutsam Handelnde muß ein
Mindestmaß an Einsicht besitzen, um Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Um den Handelnden vor Rechtsgeschäften zu schützen, die er überhaupt nicht durchschauen kann, gibt es eine
Regelung zur Geschäftsfähigkeit. Regelmäßig ist man daher erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres voll geschäftsfähig. Minderjährige und geistig Behinderte sind
beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig, da sie regelmäßig nicht in der Lage sind, die Folgen eines Rechtsgeschäftes abzusehen. Das Gesetz schützt sie
daher.
Die Geschäftsfähigkeit grenzt sich von der Ehefähigkeit, der Testierfähigkeit, der Deliktsfähigkeit und der Rechtsfähigkeit ab. Für diese
Bereiche gelten besondere Vorschriften.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; der Mensch ist gem. § 1 ab Vollendung der Geburt
rechtsfähig.
B. GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT
Geschäftsunfähige können keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen.
I. Voraussetzungen
Geschäftsunfähig ist nach § 104, Nr. 1 und 2 :
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Wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat.
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Wer sich in einem "die freie Willensbildung ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist". Es muß also ein pathologischer Befund vorhanden sein, der die
Geisteskrankheit nachweist.
Nicht geschäftsunfähig ist jedoch der Volltrunkene, hier greift § 105
II ein.
II. Folgen
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, das gleiche gilt für eine Willenserklärung, die einem
Geschäftsunfähigen zugeht. Da ein Geschäftsunfähiger jedoch rechtsfähig ist, kann sein gesetzlicher Vertreter für ihn rechtlich handeln (Eltern, Betreuer).
Nach § 105 II ist auch eine Willenserklärung, die ein "im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit"
Geschäftsfähiger abgegeben hat, nichtig. Jedoch kann ihm eine Willenserklärung wirksam zugehen (Unterschied zur Geschäftsunfähigkeit).
C. BESCHRÄNKTE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
I. Voraussetzungen
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig (§ 2), also
noch nicht 18 Jahre alt sind. Volljährige können nicht beschränkt geschäftsfähig sein, sie sind entweder voll geschäftsfähig oder geschäftsunfähig.
II. Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte
Der beschränkt Geschäftsfähige kann wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit er durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen
Vorteil erlangt. Ist dies nicht der Fall, so benötigt er zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107). Der
wirtschaftliche Erfolg eines Rechtsgeschäftes ist hierbei unwesentlich, entscheidend ist allein die rechtliche Wirkung.
Allerdings ist die Formulierung des § 107 mißverständlich; nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll nämlich das Vermögen des Minderjährigen nur
vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden. Neutrale Rechtsgeschäfte, also solche, die Rechtsfolgen für andere, nicht jedoch für den beschränkt
Geschäftsfähigen selbst vorsehen, können folglich von ihm abgeschlossen werden, auch wenn dies nicht dem direkten Wortlaut des § 107 entspricht.
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Verpflichtungsgeschäfte sind lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der
beschränkt Geschäftsfähige keinerlei rechtliche Verpflichtungen eingeht. Gegenseitige Verträge sind somit nie lediglich rechtlich vorteilhaft, da dem beschränkt
Geschäftsfähigen immer eine Verpflichtung zufällt.
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Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte kann der beschränkt
Geschäftsfähige eingehen, wenn er nicht die Partei ist, welche sich zu einer Leistung verpflichtet.
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Verfügungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des
beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird. Selbstverständlich ist es nicht rechtlich vorteilhaft, wenn das Gegenteil
eintritt.
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Die Erfüllung eines Anspruchs gegenüber einem beschränkt
Geschäftsfähigen (§ 362 I) ist durch Leistung an ihn nicht erfüllbar, da die Erfüllung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn ist. Denn durch die Erfüllung
verliert er seinen Anspruch. Trotz der Gläubigerstellung des Minderjährigen fehlt ihm also die Zuständigkeit für die Annahme der Leistung. Somit kann ein
Anspruch nur gegenüber den gesetzlichen Vertretern oder nach deren Einwilligung erfüllt werden.
Problem: Zustimmungspflichtigkeit einer unentgeltliche Zuwendung eines
Grundstücks?
Umstritten ist, ob die unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks an Minderjährige zustimmungsbedürftig ist.
Problematisch ist hier, ob die Auflassung an einen Minderjährigen angesichts der öffentlichen Lasten eines Grundstücks (Grundsteuer) für ihn
einen rechtlichen Vorteil darstellt oder nicht.
Nach einer Auffassung sind die mit dem Grundstückserwerb verbundenen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Kosten für den Minderjährigen als
rechtlich nachteilig anzusehen, so daß zur Auflassung die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.
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Für diese Meinung wird angeführt, daß es auf den rechtlichen Inhalt des Geschäftes
ankomme, die Auflassungserklärung richte sich auf das Eigentum, so wie es sei, also einschließlich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Die Auflassungserklärung
beinhalte daher auch eine Verpflichtung des Minderjährigen.
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Ferner komme es auf die materiellen Folgen des Rechtsgeschäfts an, diese seien für
den Minderjährigen rechtlich nachteilig, da die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen notwendige Folgen des Grundstückserwerbs seien. Nach der Fassung des Gesetzes
müsse im Zweifel der rechtliche Vorteil verneint, nicht bejaht werden.
Spricht hiergegen nicht aber, daß man dann einem Minderjährigen noch
nicht einmal mehr ein Mofa schenken könnte? Es käme also zu einer erheblichen Einengung der Dispositionsfreiheit desjenigen, der einen Minderjährigen beschenken
will.
Nach anderer Ansicht (hM) ist die Auflassungserklärung zustimmungsfrei.
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Für diese Meinung spreche, daß die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur
Zahlung von Steuern keine Folgen des Erwerbsaktes und damit nicht Inhalt der Auflassung seien, sondern nur eine inhaltliche Begrenzung des Eigentums darstellen. Die
Verpflichtungen träfen den Erwerber ferner kraft Gesetzes und seien daher nicht als rechtlicher Nachteil aus der Willenserklärung selbst
anzusehen.
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Des weiteren gelte der strenge Maßstab des § 107 nur insoweit, als der Zweck des
Minderjährigenschutzes dies sachlich gebiete. Der Schutzzweck erfordere nicht, den Erwerb einer schenkweisen Übertragung als genehmigungspflichtig
anzusehen.
Problem: Zustimmungspflichtigkeit bei unentgeltlicher Zuwendung eines belasteten
Grundstücks
Ferner ist umstritten, ob die unentgeltliche Zuwendung eines dinglich belasteten Grundstücks an einen Minderjährigen
zustimmungsbedürftig ist.
Dieses Problem stellt sich nur, wenn der oben dargestellte Streit mit der hM entschieden wurde.
Nach einer Meinung schließt eine dingliche Belastung des geschenkten Grundstücks, soweit sie nicht zu einer unmittelbaren persönlichen
Verpflichtung des Minderjährigen führt, den lediglich rechtlichen Vorteil nicht aus.
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Die dingliche Belastung mindere nämlich nur den Wert des Erlangten, sie begründe
aber keine Verpflichtung des Minderjährigen, die er aus seinem Vermögen erfüllen müßte.
Nach anderer Ansicht ist jedoch die Zustimmung
erforderlich.
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Der Minderjährige dürfe allein keine dinglichen Belastungen bestellen, daher müsse
auch der Erwerb eines belasteten Grundstücks von § 107 erfaßt werden, da die Wirkung jeweils identisch sei.
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Ferner spreche die Tatsache, daß eine dingliche Belastung im Wege der Klage oder der
Zwangsvollstreckung verwirklicht werde und dies notwendig zu rechtlichen Nachteilen für den Minderjährigen führe für die Zustimmungsbedürftigkeit.
III. Zustimmungsbedürftige Verträge
1. Einwilligung
Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zu einer wirksamen Willenserklärung, durch die er nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, nach § 107
der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter. Die Einwilligung ist nach § 183 die vorherige Zustimmung. Besitzt der beschränkt Geschäftsfähige diese
vorherige Zustimmung bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes, so ist dieses ohne weiteres wirksam. Die Einwilligung ist jedoch bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftes
widerruflich. Sowohl die Einwilligung als auch ihr Widerruf können dem beschränkt Geschäftsfähigen selbst, oder auch dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden
können.
Die Einwilligung kann für ein einzelnes, ganz bestimmtes Rechtsgeschäft gegeben werden, sie kann jedoch auch weitere Gebiete umfassen. Die
Einwilligung kann jedoch nie so weit gehen, daß sie den beschränkt Geschäftsfähigen zum voll Geschäftsfähigen macht, denn das würde den Sinn des Gesetzes
unterlaufen.
Eine Spezialform der Einwilligung ist in § 110 (Taschengeldparagraph) festgelegt. Nach § 110 ist ein ohne Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter abgeschlossener Vertrag wirksam, wenn der beschränkt Geschäftsfähige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt (hat), die ihn zu
diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter überlassen worden sind. Die Einwilligung liegt hier in der Überlassung der Mittel zu "diesem Zwecke oder zu freier
Verfügung". § 110 verlangt, daß der beschränkt Geschäftsfähige die Leistung bewirkt (hat), das bedeutet, daß der Vertrag erst nach Bewirkung der Leistung
wirksam wird. So wird ein Ratenkauf bei beschränkt Geschäftsfähigen erst mit der Genehmigung durch den Vertreter oder durch Zahlung der letzten Rate wirksam.
Problem: Minderjähriger Schwarzfahrer
Problematisch und umstritten ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Beförderungsunternehmen einen vertraglichen Anspruch auf
Zahlung des Fahrpreises gegen den minderjährige Schwarzfahrer hat.
Wenn die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ihm einen Geldbetrag für die Bezahlung einer Fahrkarte überlassen haben, erscheint es
fraglich, ob hierin ein beschränkter Generalkonsens zu sehen sein kann, der die Einwilligung in den Abschluß eines Beförderungsvertrags
beinhaltet.
Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht soll in der Mittelüberlassung zur Anschaffung von Fahrkarten eine konkludente
Einwilligung in den in den Abschluß von Beförderungsverträgen zu sehen sein. Diese Einwilligung sei auch nicht von der Bedingung abhängig, daß der Minderjährige
tatsächlich eine Fahrkarte löse, weil die gesetzlichen Vertreter dies als selbstverständlich annähmen und sich gerade über diesen Punkt keine Gedanken machten. Eine
Bedingung diene aber der planenden Gestaltung von Lebensverhältnissen und setze daher die Feststellung von Zweifeln auf seiten des Einwilligenden voraus.
Gegen diese Konstruktion einer konkludenten Generaleinwilligung durch Mittelüberlassung spricht jedoch, daß sie mit der
gesetzlichen Bewertung des § 110 unvereinbar ist; entgegen der Regelung des § 110 würde diese Konstruktion einen vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag sofort und ohne
Rücksicht auf die Erfüllbarkeit durch den Minderjährigen wirksam werden lassen. Die Vorschrift des § 110 ist nämlich so zu verstehen, daß das Rechtsgeschäft nicht schon mit
seinem Abschluß, sondern erst mit seiner Erfüllung (rückwirkend) wirksam wird. Der Minderjährige erhält durch die Überlassung von Mitteln nur die Einwilligung nach § 107,
dingliche Verfügungen (Geldzahlungen) vorzunehmen und damit Bargeschäfte zu schließen oder zuvor von ihm eingegangene, schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte zu erfüllen und
damit wirksam zu machen. Diese gesetzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß man die Zweckbestimmung bei der Geldüberlassung als sofort wirksame konkludente
Einwilligung nach § 107 in bezug auf das Verpflichtungsgeschäft ansieht.
2. Genehmigung
Nach § 108 hängt ein vom Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossener Vertrag von der Genehmigung
des Vertreters ab. Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184). Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Durch die Genehmigung des Vertreters, welche sowohl dem Minderjährigen als auch dem Vertragspartner zugehen kann, gilt der Vertrag als von
Anfang an wirksam. Wird sie verweigert, so ist der Vertrag endgültig unwirksam.
Fordert der Vertragspartner den Vertreter nach § 108 II zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur noch ihm gegenüber
abgegeben werden, eine eventuell vorher dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegebene Genehmigung wird unwirksam. Der Vertreter hat nun eine Frist von 14 Tagen, um
über die Genehmigung zu entscheiden, nach Ablauf der Frist ist der Vertrag unwirksam.
Bis zur Genehmigung durch den Vertreter besitzt der Vertragspartner des beschränkt Geschäftsfähigen ein Widerrufsrecht nach § 109
I, der Widerruf des Vertrages kann sowohl dem beschränkt Geschäftsfähigen als auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden. Der Vertragspartner kann den Vertrag nicht
widerrufen, wenn er von der Minderjährigkeit des beschränkt Geschäftsfähigen, bzw. von der fehlenden Einwilligung wußte. Dies gilt nicht, wenn der beschränkt Geschäftsfähige
fälschlicherweise behauptet, er habe eine Einwilligung des Vertreters erhalten.
IV. Einwilligungsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und der beschränkt Geschäftsfähige ohne Einwilligung des
Vertreters vornimmt, ist nach § 111 unwirksam. Auch eine Genehmigung kann die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht herbeiführen. Durch diese Regelung soll
für den Vertragspartner Klarheit geschaffen werden, da er möglicherweise von der Vornahme des Rechtsgeschäftes betroffen, aber nicht an ihm beteiligt ist. Der
Vertragspartner wird weiterhin insoweit geschützt, als daß er das Rechtsgeschäft zurückweisen kann, wenn die Einwilligung des Vertreters nicht in schriftlicher Form
vorliegt. Dies muß jedoch unverzüglich geschehen (§ 111, 2), und ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den Betroffenen bereits vorher über die Einwilligung informiert
hat.
§ 111 greift nicht ein, wenn der Betroffene Kenntnis von der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen hat, und damit
einverstanden ist, das Rechtsgeschäft von der Genehmigung des Vertreters abhängig zu machen. In einem solchen Falle wird nach § 108 verfahren.
D. EINWILLIGUNGSVORBEHALT BEI WILLENSERKLÄRUNGEN EINES BETREUTEN
Gem. § 1903 I 2 gelten die §§ 108-113, § 131 II, § 206 entsprechend, wenn der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des
Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, sog. Einwilligungsvorbehalt.
Wenn ein Volljährioger wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten
ganz oder teilweise nicht besorgen kann, bestellt das Vormundschaftsgericht für ihn gem. § 1896 I 1 einen Betreuer.
Die Betreuerbestellung ändert allerdings nichts an der Geschäftsfähigkeit des Betreuten, soweit dieser nicht gem. § 104 Nr. 2
geschäftsunfähig ist. Soweit es allerdings zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das
Vormundschaftsgericht gem. § 1903 I 1 für einen bestimmten Aufgabenkreis des Betreuers einen Einwilligungsvorbehalt an. In diesem Fall bedarf dann die
Willenserklärung des Betreuten, die den genannten Aufgabenkreis betrifft, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers.
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Durch diese Bestimmung soll der Betreute geschützt werden.
Soweit ein Einwilligungsvorbehalt besteht, ist das vom geschäftsfähigen Betreuten
in dem bestimmten Bereich vorgenommene Rechtsgeschäft dem Geschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen vergleichbar, wie die Verweisung des § 1903 I 2 zeigt.
Zwar verweist § 1903 I 2 nicht auf § 107, jedoch bestimmt § 1903 III 1 ausdrücklich, daß eine Einwilligung des Betreuers trotz
Einwilligungsvorbehalts nicht erforderlich ist, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
Gem. § 1903 III 2 ist darüber hinaus eine Einwilligung auch dann nicht erforderlich, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit
des täglichen Lebens betrifft, sofern das Gericht nicht etwas anderes angeordnet hat.
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Hierunter fallen alltägliche Bargeschäfte über geringwertige
Gegenstände.
E. TEILGESCHÄFTSFÄHIGKEIT
Beschränkt Geschäftsfähige und gem. § 1903 I 2 auch Betreute, sind für die in den §§ 112, 113 geregelten Rechtsgeschäfte voll geschäftsfähig.
Für alle übrigen Rechhtsgeschäfte fehlt ihnen dagegen weiterhin die volle Geschäftsfähigkeit.
I. Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den beschränkt Geschäftsfähigen zum selbständigen Betriebe eines
Erwerbsgeschäfts, ist er für solche Rechtsgeschäfte gem. § 112 I 1 unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Der beschränkt Geschäftsfähige
bedarf insoweit also nicht mehr der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; dieser kann in diesem Bereich auch gar nicht mehr für ihn wirksam handeln. Die
Teilgeschäftsfähigkeit gilt aber gem. § 112 I 2 nicht für Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter selbst gem. §§ 1643, 1821f. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf. Die Ermächtigung kann von dem gesetzlichen Vertreter gem. § 112 II nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
II. Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Wird der beschränkt Geschäftsfähige von seinem gesetzlichen Vertreter ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten, ist er für solche
Rechtsgeschäfte gem. § 113 I 1 unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die
Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Im Gegensatz zu § 112 ist hierbei keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich; allerdings sind auch hier gem. § 113 I 2 solche
Verträge ausgenommen, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1643, 1821f. bedarf. Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt
gem. § 113 IV im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Arbeitsverhältnissen derselben Art. Die Ermächtigung kann gem. § 113 II vom Vertreter zurückgenommen
und eingeschränkt werden.
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