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Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Die Bedeutung von AGB und der Zweck des AGBG
Vorstellung des BGB war es, daß bei dem Abschluß von Verträgen der Vertragsinhalt von den Parteien gemeinsam in rechtsgeschäftlicher Privatautonomie individuell ausgehandelt
und bestimmt wird, und daß eventuelle Lücken durch das Gesetzesrecht geschlossen werden können. Dies entspricht aufgrund der Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs aber schon
lange nicht mehr der Wirklichkeit. Der Wirtschaftsverkehr ist heute vielmehr von einer Massenproduktion und dem Massenkonsum von standardisierten Waren- und Dienstleistungen
geprägt. Das hat dazu geführt, daß von den meisten großen Unternehmen (Versicherungen, Banken, Warenherstellern, Transportunternehmen etc.) bei Vertragsabschlüssen Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, die zumeist von Rechtsberatern oder Interessenverbänden ausgearbeitet worden sind. Der Verwendung von AGB liegen vor allem
folgende Ziele zugrunde[1]:
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Rationalisierung: Durch die Verwendung von AGB soll der Geschäftsablauf vereinfacht werden (z.B. Verkürzung des Zeitbedarfs beim
Aushandeln des Vertrages, damit zusammenhängend: Senkung der Kosten etc.).
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Umfassende Regelung, Lückenausfüllung: Da oft die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, sollen AGB helfen, das Rechtsverhältnis
umfassend zu regeln. Dies gilt insbesondere für bestimmte gesetzlich nicht geregelte (aber für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr wichtige) Vertragstypen (z.B.
Leasingverträge, Giroverträge, Factoring-Verträge, Automatenaufstellungsverträge etc.).
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Rechtsfortbildung: Durch die Verwendung von AGB werden aber auch vorhandene abdingbare gesetzliche Regelungen fortentwickelt (z.B. bei
dem kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht durch Einführung eines Nachbesserungsanspruchs).
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Risikoabwälzung: Der wichtigste Zweck der AGB-Verwendung ist zumeist allerdings, die Rechtsstellung des Verwenders im Verhältnis zum
anderen Vertragsteil zu stärken, sich z.B. von Verpflichtungen freizuzeichnen und Risiken auf den Partner abzuwälzen.
Der Vertragsinhalt wird somit nicht mehr von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt, sondern er wird im wesentlichen allein vom Verwender der AGB vorgegeben
(„diktiert“). Der andere Vertragsteil hat heutzutage zumeist nur noch die Wahl, den Vertrag mit den AGB zu akzeptieren oder nicht. Doch selbst diese formale
Wahrung der Vertragsfreiheit (Abschlußfreiheit) ist zum großen Teil aufgrund von Monopolstellungen innerhalb einzelner Branchen stark eingeschränkt. Benötigt jemand eine nur
von einem Monopolisten offerierte Ware dringend, so ist er praktisch gezwungen, sich mit der Geltung der AGB einverstanden zu erklären.
Aus diesem Grund und der Gefahr der oben genannten einseitigen Benachteiligung des anderen Vertragsteils durch Freizeichnung und Risikoabwälzung, wurde das Gesetz zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) geschaffen, dessen Hauptzweck es ist, zu verhindern, daß der AGB-Verwender, der die Vertragsgestaltungsfreiheit allein
in Anspruch nimmt, den anderen Teil unter Abbedingung des dispositiven Rechts unangemessen benachteiligt.[2]
Dies wird zum einen durch die Inhaltskontrolle (§§ 8 ff. AGBG) erreicht. Zum anderen enthält das AGBG auch besondere Vorschriften über die Einbeziehung (§§ 2 ff.
AGBG) und Auslegung (§ 5 AGBG) der AGB.
B. Die Bedeutung der AGB in der Fallbearbeitung
Eine Möglichkeit der Überprüfung von AGB ist die (für die Klausur wenig bedeutsame) Verbandsklage nach den §§ 13 ff. AGBG. Dieses Verfahren, das auf Initiative
bestimmter Verbraucher- und Wirtschaftsverbände eingeleitet werden kann (vgl. § 13 II AGBG), soll gewährleisten, daß der Rechtsverkehr von unwirksamen AGB freigehalten
wird[3] und dient damit vor allem dem Schutz der Verbraucher. In diesem Verfahren lautet die Entscheidung aber nicht auf Feststellung
der Unwirksamkeit der AGB, sondern auf Unterlassung oder Widerruf.
Für die Fallbearbeitung bedeutsam ist dagegen die Prüfung in Frage stehender AGB innerhalb einer konkreten Anspruchsprüfung (also inzident). In dieser Konstellation ist
jeweilig zu untersuchen, ob es sich bei der fraglichen Klausel um eine AGB handelt, ob diese in den Vertrag einbezogen wurde und darüber hinaus auch wirksam ist.
Da AGB je nach ihrer Ausrichtung unterschiedliche Auswirkungen haben, sie zum Beispiel anspruchsbegründend oder anspruchsausschließend sein können, ist ihre Plazierung im
Prüfungsaufbau nicht einheitlich festzulegen. Sie sind vielmehr immer dort zu prüfen, wo sie sich auswirken.
Abgesehen vom variierenden Prüfungsstandort, folgt aber die Kontrolle der AGB selbst einem einheitlichen Schema. Zu empfehlen ist folgender Aufbau:
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I. Anwendbarkeit des AGBG
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1. Vorliegen von AGB i.S.d. § 1 AGBG
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2. Sachlicher Anwendungsbereich, § 23 AGBG
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3. Persönlicher Anwendungsbereich, § 24 AGBG
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4. Zeitlicher Anwendungsbereich, § 30 AGBG
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II. Einbeziehung der AGB in den Vertrag
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1. Einbeziehungsvereinbarung, § 2 AGBG
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2. Vorliegen überraschender Klauseln, § 3 AGBG
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III. Vorrang der Individualabrede, § 4 AGBG
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IV. Auslegung der AGB und die Unklarheitsregel des § 5 AGBG
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V. Inhaltskontrolle
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1. Anwendbarkeit der §§ 9 ff. AGBG, § 8 AGBG
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2. Inhaltskontrolle nach § 11 AGBG
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3. Inhaltskontrolle nach § 10 AGBG
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4. Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG
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§ 9 II AGBG
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§ 9 I AGBG
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VI. Rechtsfolge: § 6 AGBG
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C. Die Prüfung von AGB im Rahmen einer Inzidentkontrolle
I. Anwendbarkeit des AGBG
1. Vorliegen von AGB i.S.d. § 1 AGBG
Erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AGBG ist das Vorliegen von AGB in dessen Sinne. Nach § 1 I AGBG sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt (S. 1).[4]
a. Vertragsbedingungen
Bei den fraglichen Klauseln muß es sich zunächst um Vertragsbedingungen handeln.
Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen.[5]
Nach dem Wortlaut des § 1 I AGBG wird zwar grundsätzlich das Vorliegen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes vorausgesetzt, nach herrschender Meinung[6] unterliegen aber auch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vertragspartners (nicht des Verwenders selbst![7]), die der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses dienen, dem AGBG. Dies rechtfertige sich aus dem Schutzzweck des AGBG: Der
Verwender, der eine einseitige Erklärung des Kunden vorformuliere, greife in dessen rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit sogar noch stärker ein als bei der Vorformulierung
der Vertragsbedingungen.
Das AGBG gilt daher zum Beispiel auch für Vollmachten, Ermächtigungen, Eintrittsbewilligungen, Überweisungsformulare, Entbindungen von der
Schweigepflicht, Einwilligungen in Operationen oder zur Weitergabe von Daten etc..
Unerheblich ist auch, ob es sich nur um die Regelung einzelner Vertragsbestandteile oder um fast den gesamten Vertragsinhalt handelt.
So betreffen zum Beispiel Zahlungs- oder Lieferbedingungen nur einzelne Vertragsbestandteile, während z.B. der Formularmietvertrag fast den gesamten
jeweiligen Mietvertrag bestimmt.
b. Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
Darüber hinaus müssen die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein.
Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise (z.B. auf Diskette) fixiert
sind.[8]
Es ist aber auch ausreichend, wenn es sich um Klauseln des Verwenders handelt, die nur aus dessen oder seiner Mitarbeiter Gedächtnis in den jeweiligen Vertragstext übernommen
werden.[9] Gleichgültig ist auch, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die
Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat (S. 2).
Die Vertragsbedingungen müssen auch für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sein. Dabei ist es unerheblich, wie viele Verträge tatsächlich abgeschlossen und
ob die Klauseln von dem Verwender oder einem Dritten ausgearbeitet wurden.
Maßgeblich ist allein die Zweckbestimmung der vorformulierten Vertragsklauseln, somit die Verwendungsabsicht des Erstellers (der nicht zugleich der
Verwender sein muß!). Die beabsichtigte Mindestzahl ist bei drei bis fünf Verwendungen anzusiedeln (zwei wären nur eine „Mehrzahl“).
Bei einer solchen Verwendungsabsicht liegen schon bei der ersten tatsächlichen Verwendung AGB vor.
So unterliegt zum Beispiel ein von einem Haus- und Grundbesitzerverein erstellte Formularmietvertrag schon dann dem AGBG, wenn ein Vermieter (Verwender)
das Vertragsformular nur bei einem einzigen Mietvertrag anwendet und darüber hinaus keine weitere Verwendung plant.
Der nur für einen bestimmten Vertrag vorformulierte Text fällt nicht unter § 1 AGBG, kann aber unter § 24a AGBG zu subsumieren sein (s.u.).
c. Von dem Verwender einseitig gestellt
Weiterhin hängt die Einordnung der Klauseln als AGB davon ab, wie sie Vertragsbestandteil werden. Nach § 1 I S. 1 müssen die Vertragsbedingungen von dem Verwender bei
Abschluß des Vertrages „gestellt“ worden sein.
Das Merkmal des „Stellens“ ist erfüllt, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag verlangt, also ein konkretes
Einbeziehungsangebot macht.[10]
Die Verwendung der Klausel muß demnach dem Verantwortungsbereich des Gegners zuzurechnen, die Einbeziehung also auf dessen Veranlassung erfolgt sein.[11]
Werden die Vertragsbedingungen von einem unbeteiligten Dritten (z.B. Notar) vorgeschlagen, so ist § 1 AGBG nicht erfüllt. In diesem Fall kann aber ggf. § 24a AGBG einschlägig
sein (s.u.). Anders liegt es jedoch, wenn der Notar im Auftrag einer Partei ein Formular entwickelt oder wenn sich die Partei der vorformulierten Klausel
„gleichsam mittelbar“ bedient.[12] Stellen die Regelungen einseitig auf die Interessen einer Partei ab, so spricht
dafür eine tatsächliche Vermutung.[13]
An einer einseitigen Auferlegung der Vertragsbedingungen durch den Verwender fehlt es, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im einzelnen
ausgehandelt wurden (§ 1 II AGBG).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Aushandeln vor, wenn der Verwender die in seinen AGB enthaltenen Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem
Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der
Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.[14]
Zumeist hat ein Aushandeln i.S.d. § 1 II AGBG die Änderung des vorformulierten Textes zur Folge. Aber auch wenn der Text unverändert bleibt, kann § 1 II
AGBG anwendbar sein, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird.[15]
Ein Aushandeln (nur) einzelner Klauseln ändert aber grds. nichts daran, daß die übrigen AGB bleiben (arg „soweit“).[16]
2. Sachlicher Anwendungsbereich, § 23 AGBG
Nach § 23 I AGBG findet das AGBG keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.
Insbesondere im Arbeitsrecht besteht aber bezüglich der einseitig vom Arbeitgeber festgesetzten Arbeitsbedingungen trotz des Schutzes durch
zwingende gesetzliche Vorschriften und kollektive Vereinbarungen ein Bedürfnis für eine richterliche Kontrolle. Daher hat die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung
Grundsätze über eine richterliche Billigkeitskontrolle bei gestörter Vertragsparität herausgebildet. Über die §§ 242, 315 können dabei im Einzelfall auch Grundsätze des AGBG
(z.B. §§ 3, 5, 11 Nr. 15 AGBG) herangezogen werden.[17]
Klausurhinweis: Verkauft aber ein Arbeitgeber von ihm hergestellte Produkte an seine Arbeitnehmer und verwendet dabei AGB, so ist das AGBG
unproblematisch anwendbar, da es sich ja gerade nicht um Arbeits-, sondern um Kaufverträge handelt, die nur anläßlich des Arbeitsverhältnisses geschlossen
werden.[18]
Nach § 23 II und III AGBG finden darüber hinaus einzelne Vorschriften des Gesetzes auf bestimmte Vertragsarten oder AGB keine Anwendung (vgl. im einzelnen
dort).
3. Persönlicher Anwendungsbereich, § 24 AGBG
Nicht ausgeschlossen, sondern nur eingeschränkt wird die Anwendbarkeit des AGBG durch die Regelung des § 24 AGBG.
Danach finden die §§ 2, 10, 11 und 12 AGBG zunächst keine Anwendung auf AGB, die gegenüber einer Person verwendet werden, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), § 24 S. 1 Nr. 1.[19]
Unternehmer ist jede natürliche oder juritische Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt
anbietet.[20]
Zu den Unternehmern gehören auch Freiberufler, Handwerker, Landwirte und Kleingewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Auf eine
Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Ausreichend ist, daß die Geschäfte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden und sich als Tätigkeit am Markt im
Wettbewerb mit gewinnorientierten Privatunternehmen darstellen.[21]
Nach § 24 S. 1 Nr. 2 gilt entsprechendes für AGB die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
Ist § 24 AGBG einschlägig, so ergeben sich vor allem folgende Abweichungen:
-
Die Anforderungen des § 2 AGBG bezüglich der Einbeziehung von AGB müssen nicht erfüllt sein (vgl. unten S. 357).
-
Bei der Inhaltskontrolle ist allein § 9 AGBG mit der Ergänzung in § 24 S. 2 AGBG maßgebend. Ein tatbestandsmäßiger Verstoß gegen § 11
oder 10 AGBG ist aber als Indiz in die Prüfung des § 9 AGBG mit einzubeziehen.
4. Zeitlicher Anwendungsbereich, § 30 AGBG
Nach § 30 AGBG ist das AGBG nur auf Verträge anwendbar, die nach dem 31.3.1977 geschlossen wurden. Entscheidend ist dabei, ob die Annahmeerklärung vor oder
nach dem 1.4.1977 0 Uhr zugegangen ist.[22]
II. Wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Wie schon aus den allgemeinen Grundsätzen folgt, können auch AGB nur dann eine Geltung beanspruchen, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
1. Einbeziehung der AGB in den Vertrag
a. Grundsatz, § 2 AGBG
Eine bezüglich der Einbeziehung von AGB spezielle Vorschrift enthält § 2 AGBG, der besondere förmliche Voraussetzungen formuliert.
Nach § 2 AGBG kann eine Einbeziehung der AGB entweder durch eine Einbeziehungsvereinbarung (I) oder durch eine Rahmenvereinbarung (II)
erfolgen.
aa. Die Einbeziehungsvereinbarung, § 2 I AGBG
Nach § 2 I AGBG werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn bei Vertragsschluß kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
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ein ausdrücklicher bzw. deutlicher Hinweis des Verwenders auf seine AGB (§ 2 I Nr. 1 AGBG) und
-
die Möglichkeit der anderen Partei, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 2 I Nr. 2 AGBG) und
-
eine Einverständniserklärung der anderen Partei bezüglich der Geltung der AGB (§ 2 I a.E. AGBG).
a.) Hinweis des Verwenders auf seine AGB, § 2 I Nr. 1 AGBG
Zunächst muß der Verwender bei Abschluß des Vertrages ausdrücklich auf die AGB hinweisen, § 2 I Nr. 1, 1. Alt. AGBG. Dieser Hinweis kann sowohl schriftlich als
auch mündlich erfolgen.[23] Er muß aber unmißverständlich und für den Kunden klar erkennbar sein.[24] Er ist auch dann erforderlich, wenn das Vertragsangebot vom Vertragsgegner ausgeht.[25] Ist der Hinweis in dem vom
Verwender vorformulierten Antragsformular enthalten, so muß er wegen der geforderten Ausdrücklichkeit so angeordnet und gestaltet sein, daß er von einem Durchschnittskunden
auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann.[26]
Nicht ausreichend ist daher bei schriftlicher Vertragsgestaltung, daß der Hinweis auf der Rückseite des Vertragstextes oder am Fußende eines Angebotsschreibens
enthalten ist.[27]
Der Hinweis muß ferner bei Vertragsschluß erfolgen. Ein Hinweis erst nach Vertragsschluß führt dazu, daß die AGB nicht einbezogen wurden.
So ist zum Beispiel ein Hinweis auf die AGB in einer Rechnung, einer Quittung, einer Empfangsbestätigung, einem Lieferschein, auf einer Eintrittskarte,
einem Fahrschein oder Flugticket ohne Bedeutung, da sie erst nach Vertragsschluß ausgehändigt werden.[28]Ausreichend kann aber die Übergabe der AGB mit der Rechnung an der Kasse sein.[29]
Sollte ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sein, so genügt auch ein deutlich sichtbarer
Aushang am Ort des Vertragsschlusses, § 2 I Nr. 1, 2. Alt. AGBG.
Unter diese Alternative sind hauptsächlich die konkludent geschlossenen Massenverträge, bei denen ein Hinweis schon wegen des fehlenden persönlichen Kontakts unmöglich
ist, zu subsumieren.
Beispiele[30]: Benutzung automatischer Schließfächer, die Parkhausbenutzung, der
Erwerb von Waren oder Eintrittskarten aus Automaten sowie Beförderungs- und ähnliche Verträge, die konkludent durch Inanspruchnahme der Leistung zustande kommen.
Aber auch bei sonstigen Geschäften des Massenverkehrs, bei denen ein ausdrücklicher Hinweis an sich möglich wäre, aber eine unverhältnismäßige und im Grunde überflüssige
Erschwerung der Massenabfertigung darstellen würde, gilt diese Ausnahme.[31]
Beispiele: Verträge mit Theatern, Kinos, Chemiereinigungen, Kfz-Waschanlagen, Lottoannahmestellen etc..
Da es dem Kunden aber nicht zuzumuten ist, die Wände nach ausgehängten AGB abzusuchen, muß der Aushang so angebracht werden, daß er nicht übersehen werden kann.
Weitere Voraussetzung ist, daß sich der Aushang am Ort des Vertragsschlusses befindet.
Nicht ausreichend ist es zum Beispiel, wenn die AGB im Hotelzimmer (Ort der Erfüllungshandlung) ausgehängt sind.
Ausreichend ist aber auch ein Schild: „Für alle Verträge gelten unsere AGB. Diese liegen für Sie an der Kasse zur Einsicht bereit.“[32]
b.) Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die andere Partei, § 2 I Nr. 2 AGBG
Kumulativ muß der Verwender dem Vertragspartner die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 2 I Nr. 2 AGBG.
Der Vertragspartner muß somit
(1) die Möglichkeit der Kenntnisnahme bekommen:
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Bei einem Vertragsschluß unter Anwesenden muß der Verwender die AGB vorlegen oder die Vorlage anbieten. Bei einem ausdrücklichen Hinweis
(s.o.) genügt es aber auch, daß die AGB zur Einsicht aushängen oder ausliegen.[33]
-
Bei einem Vertragsschluß unter Abwesenden muß der Verwender dem Vertragspartner die AGB i.d.R. zusenden.
-
Problematisch ist diese Möglichkeitsverschaffung bei fernmündlichen Vertragsabschlüssen, sofern der Vertragspartner die AGB nicht schon
während der Vorverhandlungen oder früheren Geschäften zur Kenntnis genommen hat, da z.B. das Vorlesen der AGB keine praktikable Lösung ist. Auch das Angebot, die AGB zu
übersenden ist nicht ausreichend, da der Vertragspartner dann erst nach Vertragsschluß die Möglichkeit der Kenntnisnahme hätte. Möglich ist aber, daß der
Vertragspartner durch eine Individualvereinbarung auf die Kenntnisnahme der AGB verzichtet.[34]
(2) muß die Kenntnisnahme darüber hinaus auch in zumutbarer Weise möglich sein.
Dies ist erfüllt, wenn die AGB für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sind, ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit und einen im Verhältnis zur Bedeutung des
Geschäfts vertretbaren Umfang haben.[35]
(3) ergibt sich aus § 2 I Nr. 2 AGBG, daß die AGB für den Kunden auch verständlich sein müssen.[36]
Dieses sog. Transparenzgebot, das zugleich auch Maßstab der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ist (s.u.), besagt, daß die Einbeziehung einer Klausel, die in
ihrem Kernbereich unklar oder für einen Durchschnittskunden unverständlich ist, schon an § 2 I Nr. 2 AGBG scheitert. Zur Anwendung des § 5 AGBG kommt es nur dann, wenn sich
die im Grunde verständliche Klausel in Einzelpunkten als mehrdeutig erweist.[37]
So ist zum Beispiel die Klausel, daß der Mieter die Nebenkosten zu tragen habe, unwirksam, wenn nicht angegeben ist, welche Kosten auf den Mieter
abgewälzt werden sollen.[38]
c.) Einverständniserklärung der anderen Partei, § 2 I a.E. AGBG
Letzte Voraussetzung der Einbeziehungsvereinbarung nach § 2 I AGBG ist, daß der Vertragspartner mit der Geltung der AGB auch einverstanden ist, § 2 I a.E.
AGBG.
Das Einverständnis kann ausdrücklich aber auch, sofern für den Vertrag keine bestimmte Formvorschrift besteht, schlüssig erklärt werden.
Beispiel: A macht B ein Vertragsangebot, dem er die AGB hinzufügt und ausdrücklich auf sie hinweist. Nimmt B, ohne sich weiter auf die AGB zu beziehen,
das Angebot an, so sind sie Vertragsbestandteil geworden.
Abwandlung: B macht dem A ein Vertragsangebot und A nimmt dieses unter dem Hinweis auf seine AGB an. In diesem Fall liegt in der „Annahme“
des A eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 II (vgl. schon S. 101).
bb. Die Rahmenvereinbarung, § 2 II AGBG
Nach § 2 II AGBG können die Vertragsparteien für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter AGB unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten
Erfordernisse im voraus vereinbaren.
Solche Rahmenvereinbarungen werden vor allem von Banken geschlossen und sind dort Teil des allgemeinen Grund- oder Rahmenvertrages. Damit die
Bankbedingungen auch für die künftigen Geschäfte gelten, muß die Bank den Kunden beim Erstkontakt auf die AGB hinweisen, er muß von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können und er
muß mit ihnen einverstanden sein (Voraussetzungen des § 2 I AGBG, s.o.).
Unzulässig sind nach allgemeiner Meinung[39] aber solche Vereinbarungen, nach denen die AGB in ihrer jeweiligen
Fassung gelten sollen, da es der Verwender andernfalls in der Hand hätte, die AGB ohne Einverständnis des Partners einseitig zu seinen Gunsten zu verändern.
b. Änderungsvereinbarungen
Neben den gesetzlich geregelten Einbeziehungsmöglichkeiten ist auch die nachträgliche Einbeziehung der AGB durch eine Änderungsvereinbarung möglich. Für solche
Vereinbarungen gelten die Anforderungen des § 2 I AGBG sinngemäß.[40]
Das Einverständnis des Kunden kann in der Regel aber nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung angenommen werden.[41] Werden dem Kunden vom Verwender nach Vertragsschluß AGB zugänglich gemacht, (z.B. durch Aufdruck auf Warenbegleitpapieren, Lieferscheinen etc.), so kann aus
seinem Schweigen nicht auf den Abschluß einer Änderungsvereinbarung geschlossen werden.[42] Entsprechendes gilt für die
Entgegennahme einer dem Kunden ohnehin schon aufgrund des vorher geschlossen Vertrages zustehenden Leistung.[43]
c. Sonderproblem: Sich widersprechende AGB
Problematisch ist es, wenn die Vertragspartner sich widersprechende AGB verwenden.
Beispiel: V macht dem K ein Vertragsangebot unter Hinweis auf seine beigefügten Verkaufsbedingungen. K bezieht sich in seiner Annahmeerklärung auf seine
beigefügten Einkaufsbedingungen. Trotz dieser Divergenz führen die Parteien den Vertrag durch.
Die frühere Rechtsprechung nahm unter Bezugnahme auf § 150 II an, daß die zuletzt gestellten AGB in den Vertrag einbezogen wurden (sog. Theorie des letzten
Wortes).
Argumentation: Nach § 150 II sei die Hinzufügung widersprechender AGB bei der Annahmeerklärung als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu sehen.
Erbringe nun der andere Vertragsteil trotzdem die Leistung bzw. nehme er sie entgegen, so liege darin eine konkludente Annahme dieses letzten Angebotes.
Kritik: Bei dieser Auslegung werden die Parteien zu immer neuen Protesten gegen die AGB der anderen Partei gezwungen, obwohl beide letztlich einen
wirksamen Vertrag wollen.[44]
Die nunmehr herrschende Meinung[45] geht daher davon aus, daß die AGB beider Teile nur insoweit Bestandteil des Vertrages werden,
als sie übereinstimmen[46] (sog. Prinzip der Kongruenzgeltung). Im übrigen liegt ein Dissens (§§ 154, 155) vor, der aber
nach dem Rechtsgedanken des § 6 AGBG die Wirksamkeit des Vertrages nicht hindert, sofern die Parteien einverständlich mit der Durchführung des Vertrages beginnen. Im übrigen
ist das dispositive Gesetzesrecht anwendbar (§ 6 II AGBG).
Eine Besonderheit gilt aber bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt: Da der Eigentumsübergang durch eine einseitige Erklärung ausgeschlossen werden kann und bei der
Auslegung der Erklärung des Verkäufers der Inhalt seiner AGB berücksichtigt werden muß, setzt sich der Eigentumsvorbehalt grundsätzlich auch dann durch, wenn die Verkäufer-AGB
wegen Kollision mit den AGB des Käufers nicht Bestandteil des schuldrechtlichen Vertrages werden.[47] Der verlängerte
Eigentumsvorbehalt wird dagegen bei einer Abwehrklausel in den AGB nicht Vertragsinhalt, es sei denn, daß die Käufer-AGB ihn erkennbar akzeptieren[48].
d. Einbeziehung der AGB bei Unternehmern, § 24 S. 1 Nr. 1 AGBG
Wie sich aus § 24 AGBG ergibt, findet die Einbeziehungsregelung des § 2 AGBG bei Unternehmern keine Anwendung. Trotzdem können AGB auch im Verhältnis zwischen
Unternehmern nur Geltung erlangen, wenn sie durch eine rechtsgeschäftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil geworden sind.[49]
Entscheidend ist, ob sich die vertragliche Einigung der Parteien auch auf die Einbeziehung der AGB erstreckt. Dies ist ggf. im Wege der Auslegung (§§ 133, 157, § 346 HGB)
festzustellen.
Bei einer ausdrücklichen Einbeziehung ist diese auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluß maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde
den Inhalt der AGB nicht kennt.[50] Für die Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten ist es erforderlich, daß der
eine Teil zum Ausdruck bringt, daß neben dem individualvertraglich Vereinbarten auch bestimmte AGB Vertragsbestandteil werden sollen, und der andere Teil damit einverstanden
ist.[51]
2. Vorliegen überraschender Klauseln, § 3 AGBG
Liegen die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGBG vor, so kann es trotz der Gesamteinbeziehung der AGB sein, daß einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil
werden, weil sie nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu
rechnen braucht, § 3 AGBG. Nach dieser Regelung soll der Vertragspartner darauf vertrauen dürfen, daß sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände
bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist.[52]
§ 3 AGBG setzt grundsätzlich eine objektiv ungewöhnliche und dazu auch überraschende Klausel voraus (wobei diese Voraussetzungen i.d.R. schwer voneinander
abzugrenzen sind), was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist.
Die Ungewöhnlichkeit kann sich zum Beispiel aus einer erheblichen Abweichung zum dispositiven Recht oder von den üblichen Vertragsbedingungen, aus
einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders, aber auch aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages
ergeben.
Typisch für das Überraschungsmoment ist der von solchen Klauseln ausgehende Überrumpelungseffekt[53], wenn zwischen
den Erwartungen des Vertragspartners und dem Klauselinhalt also eine Diskrepanz besteht, wobei von einem durch subjektive Umstände überlagerten generellen Maßstab auszugehen
ist.[54] Die Frage, ob eine Klausel überraschend ist, beurteilt sich daher nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise
zu erwartenden Durchschnittskunden.[55]
So ist § 3 AGBG zum Beispiel unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, daß eine Kenntnisnahme durch
den Kunden zu erwarten ist.[56]
Aber auch objektiv inhaltlich nicht ungewöhnliche Klauseln können überraschend i.S.d. § 3 AGBG sein, wenn ihr Inhalt wesentlich von dem abweicht, was der Vertragspartner des
Verwenders als seine Vorstellungen und Absichten unwidersprochen zum Ausdruck gebracht hat oder was er aufgrund der Verhandlungen mit dem Verwender verständigerweise erwarten
durfte.[57] Umgekehrt entfällt eine Anwendung von § 3 AGBG, wenn der Vertragspartner eine objektiv ungewöhnliche Klausel kennt oder
mit ihr rechnen muß. Dabei ist aber zu beachten, daß eine „Kenntnis“ nicht ohne weiteres nur deshalb angenommen werden kann, weil er die AGB durchgesehen hat, da
sich gerade überraschende Klauseln häufig der sofortigen Erfassung ihrer Tragweite durch einen rechtlich nicht gebildeten Leser entziehen.[58]
Beispiele für überraschende Klauseln: (1) A muß sich einer gefährlichen Operation unterziehen und begibt sich daher als Privatpatient in das Krankenhaus,
in dem der ihm bekannte diesbezüglich spezialisierte Professor tätig ist. Im Vertrag mit dem Krankenhaus wird vereinbart, daß eben dieser Professor die Operation auch
durchführt. Am Tag der Operation kommt der junge Assistenzarzt und weist den erstaunten A darauf hin, daß die Operation nach einer im Vertrag enthaltenen Klausel auch dem
Assistenzarzt übertragen werden darf. Mit einer solch ungewöhnlichen Klausel mußte A, der sich explizit von dem Professor operieren lassen wollte, nicht
rechnen.[59] (2) A kauft von B eine Maschine. In den AGB des Kaufvertrages ist ein Wartungsvertrag
enthalten.
III. Vorrang der Individualabrede
Wurden die AGB nach den §§ 2, 3 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen, so ist anschließend zu prüfen, ob nicht eine die AGB verdrängende Individualabrede vorliegt, § 4
AGBG.
Beispiele[60]: (1) Bestellt ein Kunde ausdrücklich eine ganz bestimmte Ware, so
wird die zugunsten des Verwenders vorgesehene Klausel, die eine Ersetzungsbefugnis vorsieht, verdrängt. (2) Soll der Auftraggeber auch noch zum Direktverkauf eines
Grundstücks berechtigt bleiben, dann ist eine Alleinauftragsklausel in den AGB des Maklers gegenstandslos. (3) Sichert der Verwender bestimmte Eigenschaften vertraglich
zu, so können diese nicht durch formularmäßige Gewährleistungsausschlußklauseln zunichte gemacht werden.
Auch wenn die AGB des Verwenders vorsehen, daß von ihnen abweichende Individualabreden der Schriftform bedürfen, ist eine dennoch mündlich getroffene Abrede gültig, da
mit dieser Abrede gleichzeitig insoweit auch die Schriftformklausel (stillschweigend) abbedungen wird.[61]
Beispiel: Der Verkäufer und zugleich Verwender der AGB V und der Kunde K einigen sich mündlich bei Abschluß des Kaufvertrages über einen 59er Cadillac,
daß der Kaufvertrag nur geschlossen sein soll, wenn K bei der gerade stattfindenen Tombola den Hauptpreis in Höhe von 50.000.- DM gewinnt. Trotzdem fordert V den K auf, den
Kaufvertrag schon jetzt zu unterschreiben, „damit es bei der späteren Abwicklung schneller gehe“. K unterschreibt daraufhin den Vertrag, der einen deutlich
sichtbaren Vermerk enthält, daß Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Obwohl der Hauptgewinn von einer anderen Person gewonnen wurde, verlangt V Zahlung
des Kaufpreises von K.
V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 II, wenn der Anspruch wirksam entstanden, nicht wieder untergegangen und durchsetzbar
ist.
Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. V und K hatten aber mündlich vereinbart, daß der Kaufvertrag
nur unter der (aufschiebenden) Bedingung[62] (§ 158 I) Rechtswirkungen entfalten soll, daß K die 50.000.- DM
bei der Tombola gewinnt.[63] Diese mündliche Absprache könnte aber aufgrund der von V verwendeten Klausel
unwirksam sein.
Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Erklärung, mithin AGB (§ 1 AGBG), so daß die Wirksamkeit nach
dem AGBG zu beurteilen ist. Da die Erfordernisse des § 2 AGBG eingehalten wurden und keine überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG vorliegt, wurden die AGB auch
wirksam in den Vertrag einbezogen. Fraglich ist aber, ob die mündliche Vereinbarung zwischen V und K nach § 4 AGBG Vorrang vor der fraglichen Klausel hat. Nach ganz
h.M. sind mündlich getroffene Individualvereinbarungen auch dann wirksam, wenn die AGB des Verwenders vorsehen, daß von ihnen abweichende Individualabreden der
Schriftform bedürfen, da mit der Individualabrede gleichzeitig insoweit auch die Schriftformklausel (stillschweigend) abbedungen wird. Daraus folgt, daß zwischen V und
K (nur) ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag (§§ 433, 158 I) zustande gekommen ist. V kann den Kaufpreis daher nur dann fordern, wenn die Bedingung eingetreten und somit das
Rechtsgeschäft ipso iure (ex nunc) wirksam geworden ist. Im vorliegenden Fall ist die Bedingung aber gerade nicht eingetreten. Es liegt ein
Bedingungsausfall vor (es steht fest, daß die Bedingung nicht mehr eintreten kann). Da ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft beim Bedingungsausfall endgültig
unwirksam wird, liegt ein Kaufpreisanspruch des V aus § 433 II nicht vor.
IV. Die Auslegung von AGB
Bevor eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG erfolgen kann, müssen die in Frage stehenden AGB ausgelegt werden.
1. Auslegungsgrundsätze
Durch die wirksame Einbeziehung von AGB werden diese Bestandteil des Vertrags. Daher richtet sich auch die Auslegung von AGB grundsätzlich nach den allgemeinen
Regeln der §§ 133, 157 (vgl. dazu schon S. 69 ff.). Trotzdem können AGB aber nicht schematisch mit Individualvereinbarungen gleichgesetzt werden. Das folgt schon aus ihrem
Zweck, eine bessere und gleichmäßige Geschäftsabwicklung von Massenverträgen zu erreichen. Nach h.M.[64] kommt es daher nicht
darauf an, wie der konkrete Erklärungsempfänger im Einzelfall die AGB verstanden hat oder verstehen mußte.
Vielmehr sind die AGB objektiv anhand ihres Wortlauts und Regelungszusammenhangs am Maßstab der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihnen
angesprochenen Durchschnittskunden auszulegen.[65]
2. Unklarheitsregel
Führt die Auslegung der AGB auch bei Anwendung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung sämtlicher heranzuziehender Umstände zu keinem
eindeutigen Ergebnis und sind mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, so bestimmt § 5 AGBG, daß diese Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen. Aus § 5
AGBG ergibt sich also, daß die im Ergebnis für den Kunden günstigste Auslegung zu wählen ist. Dabei ist im Individualprozeß[66] in zwei Schritten vorzugehen[67]:
-
Zunächst ist die Unklarheitsregel umgekehrt zu prüfen, d.h. es ist zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenfeindlichster
Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot (ohnehin) unwirksam ist.
-
Erweist sich die Klausel im ersten Auslegungsschritt als wirksam, dann ist die Unklarheitsregel „direkt“ anzuwenden, d.h.,
daß die kundenfreundlichste Auslegung gilt.
Weist die Klausel bei objektiver Auslegung dagegen einen eindeutigen Inhalt auf, so ist für die Anwendung von § 5 AGBG kein Raum. Unanwendbar ist § 5 AGBG darüber
hinaus auch dann, wenn die Klausel so unklar formuliert ist, daß schon ihre Einbeziehung nach § 2 I Nr. 2 AGBG scheitert.
V. Inhaltskontrolle
Ist eine AGB-Prüfung in einer Fallbearbeitung vorgesehen, so liegt der Schwerpunkt zumeist auf der inhaltlichen Prüfung der fraglichen Klauseln (zumeist § 9 AGBG). Um eine
solche Prüfung zu ermöglichen, muß zunächst die Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle gemäß § 8 AGBG festgestellt werden. Ist die Anwendbarkeit gegeben, sieht das AGBG in
den §§ 11 und 10 AGBG einen Katalog verbotener Klauseln vor. Da eine kasuistische Regelung dieser Art aber notwendigerweise lückenhaft ist, wird dieser Verbotskatalog durch
die Generalklausel des § 9 AGBG ergänzt (Auffangtatbestand).
Klausurhinweis: Bei der Prüfung sind zunächst die Verbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 11 AGBG) und dann die Verbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 10
AGBG) heranzuziehen. Anschließend ist bei Bedarf § 9 II AGBG vor § 9 I AGBG zu prüfen.
Dabei darf aber die Regelung des § 24 AGBG nicht übersehen werden. Ist danach eine Anwendbarkeit der §§ 11 und 10 AGBG ausgeschlossen, so ist ein
tatbestandsmäßiger Verstoß gegen eine dieser Vorschriften regelmäßig aber ein Indiz für die Unzulässigkeit nach § 9 AGBG.
1. Anwendbarkeit der §§ 9 ff. AGBG, § 8 AGBG
Nach § 8 AGBG kann eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG nur bei solchen Klauseln durchgeführt werden, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden.
Unter Rechtsvorschriften i.S.d. § 8 AGBG sind nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie
die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben.[68]
Daraus folgt, daß, da die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, AGB-Klauseln, die Art- und
Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle unterliegen.[69]
Nicht kontrollfähig sind neben den Preisvereinbarungen daher insbesondere Leistungsbeschreibungen wie zum Beispiel Baubeschreibungen, Kataloge,
Prospekte, Zuteilungsbedingungen der Bausparkasse etc..
Darüber hinaus unterliegen auch sog. „deklaratorische Klauseln“, d.h. mit normativen Regelungen übereinstimmende AGB, nicht der
Inhaltskontrolle.[70]
Klausurhinweis: Bei Klauseln, die der Inhaltskontrolle entzogen sind, bleibt dem Vertragsgegner aber dennoch der Schutz der §§ 2 ff. AGBG!
Zudem begründen Transparenzverstöße (s.u.) auch bei Klauseln, die das Preis- bzw. Leistungsverhältnis betreffen, Unwirksamkeit, da § 8 AGBG nach seinem
Zweck nur die Angemessenheitskontrolle, nicht aber eine Verständlichkeits- und Transparenzprüfung ausschließt.[71]
Kontrollfähig sind dagegen aber Nebenabreden, d.h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine
wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann.[72]
Kontrollfähige Preisnebenabreden sind zum Beispiel: Preisänderungsklauseln, Fälligkeitsklauseln, Vorleistungsklauseln, Wertstellungsklauseln,
Überwälzung von Reparaturkosten auf den Mieter, Klauseln über die Bestimmung des Entgelts durch eine Vertragspartei oder Dritte, Klauseln über Verzugszinsen etc..
Darüber hinaus weichen auch solche Klauseln von Rechtsvorschriften ab und sind daher kontrollfähig, die für einen anderen Vertragstyp oder eine andere Fallgestaltung geltende
gesetzliche Vorschriften für anwendbar erklären.
Beispiele: Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht bei Werkverträgen; Nachbesserungsmöglichkeit bei Kaufverträgen etc..
2. Inhaltskontrolle nach §§ 11 und 10 AGBG
Ist ein in § 11 AGBG enthaltenes Klauselverbot einschlägig, so führt dieses unweigerlich zur Unwirksamkeit der betroffenen Klausel. Für eine wertende Betrachtung
seitens des Richters ist hier kein Raum.[73] Im Gegensatz dazu enthalten die (anschließend zu prüfenden) Bestimmungen des § 10
AGBG unbestimmte Rechtsbegriffe, die die Feststellung der Unwirksamkeit und daher eine richterliche Wertung erfordern. Solche Klauseln sind daher nur dann unwirksam, wenn
sie im zu beurteilenden Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen.
Da diese gesetzlichen Regelungen schon aus sich selbst heraus verständlich sind, soll an dieser Stelle auf eine Einzelerörtung der Bestimmungen verzichtet werden.
3. Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG
Ist keines der speziellen Klauselverbote der §§ 11 oder 10 AGBG einschlägig oder kann ihre Prüfung aufgrund des § 24 AGBG nicht erfolgen, so ist zu prüfen, ob die
Generalklausel des § 9 AGBG eingreift.
§ 9 AGBG ist rechtstechnisch als Auffangtatbestand zu qualifizieren, der erst nach den §§ 11 und 10 AGBG zu prüfen ist. Eine Klausel kann auch dann noch nach § 9 AGBG
unwirksam sein, wenn sie zwar in den Regelungsbereich der §§ 11, 10 AGBG fällt, nach diesen Vorschriften aber nicht zu beanstanden ist.
Innerhalb des § 9 AGBG stellt § 9 II AGBG eine Konkretisierung des § 9 I AGBG dar und ist daher vorrangig vor diesem zu prüfen. Aus didaktischen Gründen soll hier jedoch mit
der Darstellung des § 9 I AGBG begonnen werden.
a. Die Regelung des § 9 I AGBG
Nach § 9 I AGBG sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.
Bei der Beurteilung, ob eine Klausel gegen § 9 AGBG verstößt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.[74]Gegenstand der Inhaltskontrolle ist der ggf. durch Auslegung ermittelte objektive Inhalt der Klausel (s.o.).
Prüfungsmaßstab ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtungsweise.[75]Abzuwägen sind dabei
die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden.
Eine Benachteiligung i.d.S. liegt vor, wenn die Interessen des Kunden gegenüber denen des Verwenders so sehr zurückgedrängt werden, daß kein vollständiger
Interessenausgleich stattgefunden hat.[76]
Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein
die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.[77]
Zur Beurteilung der Unangemesenheit der Benachteiligung bedarf es somit einer umfassenden Würdigung, in die die Interessen beider Parteien und die Anschauungen
der beteiligten Kreise einzubeziehen sind. Auszugehen ist dabei von Gegenstand Zweck und Eigenart des Vertrages.[78]
Klausurhinweis: Es ist also zu prüfen, ob ein angemessener Interessenausgleich vorliegt, wobei in zwei Schritten vorzugehen ist:
-
Zunächst sind sowohl die Interessen des Verwenders als auch die des Kunden festzustellen.
-
Dann sind die beiderseitigen Interessen bezüglich der Wirksamkeit der Klausel gegen- und miteinander abzuwägen.
Weicht eine Klausel von gesetzlichen Bestimmungen ab, die ein allgemeines Gerechtigkeitsgebot ausdrücken, so gilt dies als Indiz der Unangemessenheit.[79]
Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 I AGBG kann sich auch aus der Unklarheit und Undurchschaubarkeit der AGB ergeben, insbesondere daraus, daß die den
Vertragspartner treffenden Risiken verschleiert werden (Verstoß gegen das Transparenzgebot).[80] Es kommt nämlich nicht nur
darauf an, daß die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel die
wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.[81]
Beim Individualprozeß liegt aber dann kein Verstoß gegen § 9 I AGBG vor, wenn der Verwender die Intransparenz durch mündliche oder schriftliche Informationen ausgeräumt
hat.
Beispiel: Der Verwender gibt bei Verwendung von Zinsberechnungsklauseln den Effektivzins an.
Zudem dürfen die Transparenzanforderungen (generell) nicht überspannt werden.
So ist zum Beispiel das Transparenzgebot nicht verletzt, wenn bei einem Kaufvertrag über eine 24bändige Buchreihe die Bezugsdauer durch einfache
Multiplikation ermittelt werden kann[82] oder wenn der Darlehensnehmer abweichend von § 608 BGB eine Zinsen
und Tilgung enthaltende gleichbleibende Jahresleistung in vierteljährlichen Teilbeträgen zu entrichten hat.[83]
b. Die Konkretisierungen des § 9 II AGBG
Die beiden Tatbestände des § 9 II AGBG stellen gesetzliche, den § 9 I AGBG inhaltlich konkretisierende Regelbeispiele einer unangemessenen Benachteiligung dar.
Es handelt sich um widerlegbare Vermutungen der Unwirksamkeit einer Klausel („im Zweifel“). Ergibt eine Gesamtwürdigung der Gesamtumstände, daß die
fragliche Klausel den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt, so entfällt diese Vermutung.
Nach § 9 II AGBG ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2).
Bei § 9 II Nr. 1 AGBG umfaßt die „gesetzliche Regelung, von der abgewichen wird“, die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze, d.h. neben den (dispositiven) Gesetzesbestimmungen auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender
Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten.[84] Dabei
ist entscheidend, ob die abbedungene gesetzliche Regelung einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Vertragspartners dient und ob in diese rechtlich geschützten Interessen des
Vertragspartners in nicht unerheblichem Maße eingegriffen wird (Unvereinbarkeit).[85]
Beispiele: (1) So ist eine Klausel in einem Maklervertrag nach § 9 II Nr. 1 AGBG unwirksam, die einen erfolgsunabhängigen Provisionsanspruch begründen
soll, da diese nicht mit dem Grundgedanken des § 652 BGB vereinbar ist, nach dem der Maklerlohn nur dann geschuldet wird, wenn die Tätigkeit des Maklers ursächlich für das
Zustandekommen eines Vertrages war.[86] (2) Nach § 9 II Nr. 1 unwirksam sind auch Schriftformklauseln,
die allen nach Vertragsschluß getroffenen mündlichen Abmachungen die Grundlage entziehen und beim anderen Vertragsteil den Eindruck erwecken, eine mündliche Abrede sei
unwirksam.[87] (3) Unwirksam ist auch eine Klausel, nach der gegenüber einem Nichtkaufmann
Fälligkeitszinsen vereinbart werden, da diesbezüglich nur Kaufleute untereinander berechtigt sind (vgl § 353 S. 1 HGB) und eine derartige Regelung der Sache nach von den §§
284, 288 BGB und damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.[88] (4)
Unwirksam sind auch solche Klauseln, mit denen der Verwender die Haftung für sein eigenes grob fahrlässiges Verhalten oder für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Vertragsverstöße seiner leitenden Angestellten formularmäßig ausschließt.[89]
Darüber hinaus sind auch folgende Beispiele[90] als wesentliche Grundgedanken
anerkannt: Die Vorschriften über Willensmängel (§§ 116 ff.), die Zugangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die
Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung (§§ 320 ff.).
§ 9 II Nr. 2 AGBG findet seinen Ursprung in der Rechtsprechung, die die formularmäßige Aushölung sog. Kardinalpflichten für unzulässig erklärt hat. Diese
Regelung stellt auf die Natur des jeweilig maßgeblichen Vertrages ab, die durch den Zweck und Inhalt des Vertrages, bei normierten Vertragstypen zugleich durch
die wesentlichen gesetzlichen Schutznormen, bei nicht normierten Verträgen von dem durch die Verkehrsauffassung geprägten Leitbild (soweit es mit den Grundwerten der
Rechtsordnung konform geht), bestimmt wird.
Wesentliche Rechte und Pflichten sind bei gegenseitigen Verträgen vor allem die, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Zudem werden auch Nebenpflichten
erfaßt, die für den Schutz des Kunden von wesentlicher Bedeutung sind.[91]
§ 9 II Nr. 2 AGBG betrifft somit vor allem die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der
Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf.[92]
Die klauselmäßige Einschränkung dieser Rechte und Pflichten muß auch zu einer Gefährdung des Vertragszwecks führen, wobei eine Zweckvereitelung nicht erforderlich
ist.
So ist zum Beispiel eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen unwirksam, da sie sich mit der
gesetzlichen Leitentscheidung des § 767 I S. 3 nicht vereinbaren läßt und wesentliche Rechte des Bürgen in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise
einschränkt.[93]
Unwirksam ist darüber hinaus zum Beispiel eine Klausel, mit der ein Heizöllieferant die Verpflichtung ablehnt, die Tanks des Käufers zu überprüfen, ob
sie die angelieferte, in den Lieferscheinen ausgewiesene Ware nach Sorte und Menge aufnehmen können.[94] Auch
ein Haftungsausschluß für die Organisations- und Überwachungspflicht eines Parkplatzbetreibers ist nicht möglich.[95]
VI. Rechtsfolge
Sind (einzelne) Klauseln unwirksam oder schon nicht Vertragsbestandteil geworden, so richtet sich das Schicksal des (restlichen) Vertrages nach § 6 AGBG.
Nach § 6 I AGBG bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Das gilt selbst dann, wenn alle Klauseln unwirksam sind und/oder nicht einbezogen wurden.[96] Anders ist es nur, wenn das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde, § 6 III AGBG. Die unwirksamen oder nicht einbezogenen Klauseln werden nach § 6 II AGBG durch dispositive
Gesetzesvorschriften ersetzt. Dabei gehören zu den gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 6 II AGBG aber auch die von Rechtsprechung und Lehre herausgebildeten ungeschriebenen
Rechtsgrundsätze.
Vielfach entfällt aber mangels gesetzlicher Regelung die Klausel ersatzlos.[97] Bietet die ersatzlose Streichung der Klausel jedoch
keine interesengerechte Lösung, so ist die verbleibende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, da es unbillig wäre und der Zielsetzung des AGBG
widerspräche, dem Kunden einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschiebe. An die Stelle der Klausel tritt dann die
Gestaltungsmöglichkeit, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der AGB bekannt gewesen
wäre.[98]
Unzulässig ist nach herrschender Meinung[99] grundsätzlich eine geltungserhaltende Reduktion, bei der durch eine
restriktive Auslegung eine unzulässige Klausel auf das gerade noch vertretbare beschränkt wird. Zum einen widerspräche eine solche Reduktion dem eindeutigen Wortlaut der §§ 9
ff. AGBG und dem Schutzzweck des geasamten AGBG, das die Verwendung von verbotswidrigen Klauseln als eine objektive zur Täuschung geeignete Störung des Rechtsverkehrs
wertet[100], und zum anderen wäre andernfalls die Verwendung unzulässiger und überzogener Klauseln risikolos, wenn sich der
Verwender darauf verlassen könnte, daß die Klausel nicht gänzlich unwirksam ist, sondern nur auf ein noch erträgliches Maß reduziert wird.
Anders ist es aber, wenn sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen
Regelungsteil trennen läßt. Dann ist eine Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach ständiger Rechtsprechung[101]
zulässig.
VII. Die Regelung des § 24a AGBG, Verbraucherverträge
Aufgrund der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5.4.1993[102] wurde der § 24a AGBG
durch Gesetz vom 19.7.1996 in das AGBG eingefügt. Er trat am 25.7.1996 in Kraft.[103] Diese verbraucherschützende Vorschrift
enthält Modifizierungen für die Anwendung des AGBG bei Verbraucherverträgen.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die beim Vertragsschluß rein private Zwecke verfolgt, bei der Vertragsschluß also weder einer gewerblichen noch einer
selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. § 24a AGBG).
Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten nach § 24a AGBG nunmehr folgende Besonderheiten:
-
Nach § 24a Nr. 1 AGBG gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Somit ist das
AGBG auch bei sog. Drittbedingungen, die zum Beispiel auf Vorschlag eines Notars oder Maklers Vertragsinhalt geworden sind, anwendbar.
-
Nach § 24a Nr. 2 AGBG sind die §§ 5, 6 und 8 bis 12 AGBG auch auf sog. Einzelvertragsklauseln, also vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind und auf deren Inhalt der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluß hatte, anzuwenden.
-
Zuletzt bestimmt § 24a Nr. 3 AGBG, daß bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 AGBG auch die den Vertragsschluß begleitenden
Umstände zu berücksichtigen sind. Auszugehen ist aber auch hier von einer generellen-überindividuellen Betrachtung, bei der die Interessen des Unternehmers gegenüber
denjenigen der typischerweise beteiligten Verbraucher abzuwägen sind. Dieser Prüfungsmaßstab wird aber durch die Berücksichtigung von konkret-individuellen Umständen
ergänzt.
VIII. Zusammenfassende Übersicht
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I. Anwendbarkeit des AGBG
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1. Vorliegen von AGB i.S.d. § 1 AGBG
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Nach § 1 I S. 1 AGBG sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt.Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt
gestalten sollen. Vorformuliert sind die Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise (Diskette,
Tonband etc.) fixiert sind. Für die Bestimmung der Vielzahl ist allein die Zweckbestimmung der vorformulierten Vertragsklauseln, somit die
Verwendungsabsicht des Erstellers (der nicht zugleich der Verwender sein muß!) maßgeblich (mindestens drei bis fünf Verwendungen). Das
Merkmal des „Stellens“ ist erfüllt, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag verlangt, also ein konkretes
Einbeziehungsangebot macht und § 1 II AGBG nicht vorliegt.
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2. Sachlicher Anwendungsbereich, § 23 AGBG
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Nach § 23 I AGBG findet das AGBG bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Zu beachten sind auch
§ 23 II und III AGBG.
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3. Persönlicher Anwendungsbereich, § 24 AGBG
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Nicht ausgeschlossen, sondern nur eingeschränkt ist nach § 24 AGBG der Anwendungsbereich bei AGB die gegenüber Unternehmern (§ 24 S. 1 Nr. 1
n.F.), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (§ 24 S. 1 Nr. 2) verwendet werden.
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4. Zeitlicher Anwendungsbereich, § 30 AGBG
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Nach § 30 AGBG ist das AGBG nur auf Verträge anwendbar, die nach dem 31.3.1977 geschlossen wurden. Entscheidend ist dabei der Zugang der
Annahmeerklärung.
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II. Einbeziehung der AGB in den Vertrag
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1. Einbeziehungsvereinbarung, § 2 AGBG
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Nach § 2 I AGBG werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn bei Vertragsschluß kumulativ folgende Voraussetzungen
vorliegen: è ein ausdrücklicher bzw. deutlicher Hinweis des Verwenders auf seine AGB (§ 2 I Nr. 1 AGBG)
und è die Möglichkeit der anderen Partei, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 2 I Nr. 2 AGBG)
und è eine Einverständniserklärung der anderen Partei bezüglich der Geltung der AGB (§ 2 I a.E.
AGBG).
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Nach § 2 II AGBG können die Vertragsparteien für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter AGB (unter Beachtung des
Abs. 1) im voraus vereinbaren.
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Die nachträgliche Einbeziehung der AGB ist auch durch eine Änderungsvereinbarung möglich. Für solche Vereinbarungen gelten die Anforderungen
des § 2 I AGBG sinngemäß.
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2. Vorliegen überraschender Klauseln, § 3 AGBG
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Liegen die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGBG vor, so kann es trotzdem sein, daß einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden,
weil sie nach den Umständen so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, § 3 AGBG. Die Frage, ob eine Klausel
überraschend ist, beurteilt sich nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden.
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III. Vorrang der Individualabrede, § 4 AGBG
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Wurden die AGB nach den §§ 2, 3 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen, so ist anschließend zu prüfen, ob nicht eine die AGB verdrängende Individualabrede
vorliegt, § 4 AGBG.
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IV. Auslegung der AGB und die Unklarheitsregel des § 5 AGBG
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AGB sind objektiv anhand ihres Wortlauts und Regelungszusammenhangs am Maßstab der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihnen
angesprochenen Durchschnittskunden auszulegen. Führt die Auslegung der AGB auch bei Anwendung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden und
Berücksichtigung sämtlicher heranzuziehenden Umstände zu keinem eindeutigen Ergebnis und sind mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, so
bestimmt § 5 AGBG, daß diese Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen (kundenfreundlichste Auslegung).
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V. Inhaltskontrolle
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1. Anwendbarkeit der §§ 9 ff. AGBG, § 8 AGBG
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Unter Rechtsvorschriften i.S.d. § 8 AGBG sind nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen, sondern auch allgemein anerkannte
Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben.
Nicht kontrollfähig sind daher AGB-Klauseln, die Art- und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis
unmittelbar regeln (Grundsatz der Privatautonomie). Kontrollfähig sind dagegen Nebenabreden, d.h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf
Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann.
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2. Inhaltskontrolle nach § 11 AGBG: Verbote ohne Wertungsmöglichkeit
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3. Inhaltskontrolle nach § 10 AGBG: Verbote mit Wertungsmöglichkeit
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4. Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG
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a. § 9 II AGBG
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Bei § 9 II Nr. 1 AGBG ist entscheidend, ob die abbedungene gesetzliche Regelung einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Vertragspartners dient und
ob in diese rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in nicht unerheblichem Maße eingegriffen wird (Unvereinbarkeit).
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Bei § 9 II Nr. 2 AGBG ist zu fragen, ob wesentliche Rechte und Pflichten so eingeschränkt werden, daß sie die Erreichung des Vertragszwecks
gefährden. Wesentliche Rechte und Pflichten i.d.S. sind vor allem die, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht,
auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf.
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b. § 9 I AGBG
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Eine Benachteiligung liegt vor, wenn die Interessen des Kunden ggü. denen des Verwenders so sehr zurückgedrängt werden, daß kein vollständiger
Interessenausgleich stattgefunden hat. Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
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Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 I AGBG kann sich auch aus der Unklarheit und Undurchschaubarkeit der AGB ergeben, insbesondere
daraus, daß die den Vertragspartner treffenden Risiken verschleiert werden (Verstoß gegen das Transparenzgebot).
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VI. Rechtsfolge
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Nach § 6 I AGBG bleibt der Vertrag im übrigen wirksam (vgl. aber § 6 III AGBG). Die unwirksamen oder nicht einbezogenen Klauseln
werden nach § 6 II AGBG (soweit vorhanden) durch dispositive Gesetzesvorschriften ersetzt. Bietet die ggf. mangels gesetzlicher Regelung in Betracht kommende
ersatzlose Streichung der Klausel keine interesengerechte Lösung, so ist die verbleibende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu
schließen.
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Unzulässig ist nach h.M. grds. eine geltungserhaltende Reduktion, bei der durch eine restriktive Auslegung eine unzulässige Klausel auf das
gerade noch vertretbare beschränkt wird. Anders ist es aber, wenn sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen
inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt. Dann ist eine Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach ständiger Rechtsprechung
zulässig.
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[1] Vgl. Palandt-Heinrichs, Einf v AGBG 1 Rdnr. 2 ff.; Brox, AT, Rdnr. 204; Brehm, AT, Rdnr.
547.
[2] BGH NJW 1998, 1066, 1068; Palandt-Heinrichs, Einf v AGBG 1 Rdnr. 5; Brox, AT, Rdnr.
204.
[3] BGHZ 92, 24, 26.
[4] Diese Begriffsbestimmung des § 1 I AGBG wird seit dem 25.7.1996 durch den § 24a AGBG wesentlich erweitert. In
Verbraucherverträgen gelten die Vorschriften des AGBG nun auch für Klauseln, die nur einmal verwendet werden sollen und auch solche, die auf Vorschlag eines Dritten
Vertragsinhalt geworden sind. Vgl. dazu auch die Ausführungen auf S. 367 ff..
[5] Palandt-Heinrichs, AGBG 1 Rdnr. 2.
[6] BGH NJW 1987, 2011; Brehm, AT, Rdnr. 551; Palandt-Heinrichs, AGBG 1 Rdnr. 4.
[7] Bei den eigenen einseitigen Rechtsgeschäften des Verwenders nimmt er ausschließlich die eigene rechtsgeschäftliche
Gestaltungsfreiheit in Anspruch.
[8] Palandt-Heinrichs, AGBG 1 Rdnr. 5.
[9] BGH NJW 1998, 1066, 1068.
[10] Vgl. Ul-Br-He-Ulmer, § 1 Rdnr. 26 ff..
[11] BGH NJW 1998, 2280, 2281.
[12] BGHZ 118, 229, 239.
[13] BGHZ 118, 229, 240.
[14] BGH NJW 1998, 2600, 2601; 1992, 2759, 2670; NJW-RR 1996, 783, 787.
[15] BGH NJW 1992, 2283, 2285; BGHZ 84, 783, 787; Heinrichs, NJW 1999, 1596,
1597.
[16]Palandt-Heinrichs, AGBG 1 Rdnr. 19.
[17]Palandt-Heinrichs, AGBG 23 Rdnr. 1 m.w.N.. Vgl. auch BAG 1998, 1732, 1733, das aber offenläßt, ob
sich die Prüfung nach den §§ 138, 242, 315 bestimmt oder ob eine entsprechende Heranziehung des AGBG in Betracht kommt.
[18] BGH NJW 1994, 213.
[19] Durch das HRefG wurde § 24 S. 1 Nr. 1 ab dem 1.7.1998 neu gefaßt. Im Zuge der Europäisierung stellt die
Vorschrift nun nicht mehr auf den Kaufmann, sondern auf den Unternehmer ab. Diese Neufassung gilt für Verträge, die nach dem 30.6.1998 geschlossen wurden.
Werden AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet, so gilt das AGBG nach § 24 AGBG nur mit Einschränkungen. Schließt der Unternehmer dagegen einen Vertrag mit einem
Verbraucher, so ist § 24a AGBG (s.u.) einschlägig.
[20]Palandt-Heinrichs, AGBG 24 Rdnr. 3.
[21] Ul-Br-He- Ulmer, § 24a AGBG Rdnr. 16. Vgl. auch Pfeiffer, NJW 1999, 169 ff.
[22]Palandt-Heinrichs, AGBG 28 Rdnr. 1.
[23] BGH NJW 1983, 816, 817.
[24] OLG Nürnberg WM 1990, 1370, 1371.
[25] BGH NJW 1988, 2106, 2108.
[26]Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 5.
[27] OLG Nürnberg WM 1990, 1370, 1371.
[28]Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 6; Ul-Br-He-Ulmer, § 2 AGBG Rdnr. 34.
[29] OLG Hamm NJW-RR 1998, 199, 200.
[30] Vgl. Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 7.
[31] Vgl. BGH NJW 1985, 850, 851; Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 7; Brehm, AT, Rdnr.
555.
[32]Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 7.
[33]Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 9.
[34] Ul-Br-He-Ulmer, § 2 AGBG Rdnr. 49; Brox, AT, Rdnr. 204f.
[35] OLG Schleswig NJW 1995, 2858, 2859.
[36] Brox, AT, Rdnr. 204f.; OLG Schleswig NJW 1995, 2858, 2859.
[37]Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 14.
[38] OLG Düsseldorf MDR 1991, 964.
[39] Vgl. nur Brox, AT, Rdnr. 204i; Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 18.
[40] BGH NJW 1984, 1112.
[41] KG NJW-RR 1994, 1265.
[42] LG Karlsruhe BB 1996, 1580, 1581.
[43]Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 19.
[44] Medicus, BR, Rdnr. 75.
[45] BGH NJW 1991, 1604, 1606; Brox, AT, Rdnr. 204h; Brehm, AT, Rdnr. 558;
Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 27.
[46] Nicht: Insoweit sie sich nicht widersprechen!
[47]Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 28.
[48] BGH NJW-RR 1991, 357; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 946.
[49] BGHZ 117, 190, 194.
[50]Palandt-Heinrichs, AGBG 2 Rdnr. 23.
[51] BGHZ 117, 190, 194 f..
[52]Palandt-Heinrichs, AGBG 3 Rdnr. 1; Brox, AT, Rdnr. 204j.
[53] BGH NJW 1998, 82, 83.
[54]Palandt-Heinrichs, AGBG 3 Rdnr. 3.
[55] BGHZ 102, 152, 159; 106, 42, 49; NJW 1995, 2637, 2638.
[56]Palandt-Heinrichs, AGBG 3 Rdnr. 3.
[57] BGH NJW 1998, 82, 83; 683.
[58] BGH NJW 1978, 1519, 1520.
[59] Vgl. OLG Karlsruhe NJW 1987, 1489; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2421.
[60] Vgl. die Nachweise bei Palandt-Heinrichs, AGBG 5 Rdnr. 2 f..
[61] BGH NJW-RR 1995, 179; Brox, AT, Rdnr. 204l; Medicus, AT, Rdnr. 423;
Palandt-Heinrichs, AGBG 5 Rdnr. 5; Brehm, AT, Rdnr. 563.
[62] Zur Wiederholung: Eine Bedingung i.S.d. §§ 158 ff. ist die durch den Parteiwillen in ein
Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen (objektiv) ungewissen Ereignis abhängig macht. Vgl. dazu
ausführlich S. 114 ff..
[63] Zur Wiederholung: Wird ein Rechtsgeschäft bedingt abgeschlossen, so ist es tatbestandlich
vollendet und voll gültig. Nur die Rechtswirkungen des Geschäfts sind bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe.
[64] Vgl. nur BGH NJW 1999, 1105, 1106; 1998, 2207; Brox, AT, Rdnr. 204k; Brehm, AT,
Rdnr. 561.
[65] BGH NJW 1998, 3119, 3121.
[66] Bei der Verbandsklage (§§ 13 ff. AGBG) ist nur die kundenfeindlichste Auslegung maßgebend, da sie
in diesem Fall für den Vertragsgegner die in Wahrheit günstigere ist, vgl. auch BGH NJW 1999, 276.
[67] Vgl. Palandt-Heinrichs, AGBG 5 Rdnr. 9 m.w.N..
[68] BGH NJW 1998, 383; 1997, 2752.
[69] BGH NJW 1998, 383; 1999, 864. Etwas anderes gilt aber, wenn eine gesetzliche Vergütungsregelung
besteht (z.B. HOAI, GOÄ, GOZ). Diesbezüglich unterliegen auch Abreden, die abweichend von der gesetzlichen Regelung unmittelbar die Höhe der Vergütung festlegen der
Inhaltskontrolle, vgl. BGH NJW 1998, 1786, 1789 m.w.N..
[70] Vgl. BGH NJW 1998, 671, 673; Palandt-Heinrichs, AGBG 8 Rdnr. 6.
[71] OLG Celle NJW-RR 1995, 1133; Palandt-Heinrichs, AGBG 8 Rdnr. 1.
[72] BGH NJW 1998, 383; 1994, 318.
[73]Palandt-Heinrichs, AGBG 11 Rdnr. 1; Brox, AT, Rdnr. 204o; Medicus, AT, Rdnr.
429c.
[74] Medicus, NJW 1995, 2577, 2580.
[75] BGHZ 105, 24, 31; NJW 1996, 2155, 2156; Palandt-Heinrichs, AGBG 9 Rdnr. 4.
[76] BGH NJW 1980, 2518, 2519.
[77] BGH NJW 1999, 635, 636; 942, 943.
[78] BGH NJW 1987, 2575, 2576; Palandt-Heinrichs, AGBG 9 Rdnr. 8.
[79] BGH NJW 1999, 942, 943; 1998, 2600; 3200.
[80] BGH NJW 1999, 635, 636 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, AGBG 9 Rdnr. 15.
[81] BGH NJW 1998, 454, 456.
[82] BGH NJW 1993, 2052, 2054.
[83] BGH NJW 1993, 3261.
[84] BGH NJW 1998, 1640, 1642.
[85]Palandt-Heinrichs, AGBG 9 Rdnr. 20 f..
[86] Vgl. LG Bonn NJW-RR 1996, 240; OLG München NJW-RR 1997, 1146.
[87] KG NJW 1998, 829, 831.
[88] BGH NJW 1998, 991, 992.
[89] BGH NJW 1998, 1640, 1642.
[90] Vgl. die einzelnen Nachweise bei Palandt-Heinrichs, AGBG 9 Rdnr. 22 ff..
[91] BGH NJW 1985, 914, 916 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, AGBG 9 Rdnr. 27.
[92] BGH NJW-RR 1993, 560, 561.
[93] BGH NJW 1998, 450, 451 m.w.N..
[94] BGH NJW 1971, 1036.
[95] OLG Köln NJW-RR 1994, 25.
[96]Palandt-Heinrichs, AGBG 6 Rdnr. 3.
[97]Palandt-Heinrichs, AGBG 6 Rdnr. 5.
[98] BGH NJW 1998, 450, 451 m.w.N..
[99] BGH NJW 1998, 671, 673; 2284, 2286 m.w.N.; KG NJW 1998, 829, 831; Brehm, AT, Rdnr. 567;
Brox, AT, Rdnr. 204r; Palandt-Heinrichs, Vorbem v AGBG 8 Rdnr. 9.
[100]Palandt-Heinrichs, Vorbem v AGBG 8 Rdnr. 9.
[101] BGH NJW 1998, 2284, 2286 m.w.N..
[102] Die Richtlinie 93/13/EWG ist abgedruckt in NJW 1993, 1838 = EuZW 1993, 352.
[103] Die Richtlinie wurde in Verletzung des Artikels 10 statt zum 31. 12.1994 zum 25.7.1996, somit 1½ Jahre
verspätet umgesetzt. Der wesentliche Inhalt der Richtlinie konnte aber schon mit Wirkung ab dem 1.1.1995 durch richtlinienkonforme Auslegung des AGBG und des § 242 übernommen
werden.
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