Hinweis:
Dieses Skript behandelt einen Teil des 28. Abschnitts des StGB ("Gemeingefährliche Straftaten"), soweit er zum Pflichtstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung in
Mecklenburg-Vorpommern gehört. Es ist die
Kurzfassung, die in der Vorlesung ausgegeben worden ist. Diese Kurzfassung soll Ihnen dazu dienen, sich die Grundlagen zu
erarbeiten. Dabei sollen Sie zunächst selber über die Fälle nachdenken.
Zu diesem Skript gibt es eine
Langfassung auf der
Seite meines Lehrstuhls an der
Universität Rostock, und zwar unter "Strafrechtliche Texte". Dort finden Sie zahlreiche Ergänzungen, vor allem die Lösungen zu den Fällen. Die Langfassung dient so der
Lernkontrolle und Vertiefung.
A. Übersicht
B. Brandstiftung (§ 306)
Ist die Brandstiftung nach § 306 I ein Verbrechen? Und die nach § 306 II?
I. Tatobjekt
-
Tatobjekte sind nur fremde Sachen. Fremd ist eine Sache, die im Eigentum eines anderen steht.
- Die Definitionen zu den einzelnen Tatobjekten lesen Sie bitte in Ihrem Lehrbuch nach.
Fall 1:
Student S ist durch die Anfängerübung im Strafrecht gefallen und zündet aus Ärger und Rache das Auto des Übungsleiters Professor P an.
II. Tathandlungen
1. In Brand setzen
Für ein In-Brand-Setzen ist erforderlich, dass das Tatobjekt so vom Feuer ergriffen ist, dass es auch ohne den Zündstoff selbstständig weiterbrennt (s. nur BGHSt 16, 109,
110; S/S-Heine
26, § 306 Rn 13).
Fall 2:
P will das Einfamilienhaus des E abbrennen. Er schleicht sich nachts ins Wohnzimmer, stopft eine mit Benzin getränkte Decke in das unterste Regal der Bücherwand, zündet die
Decke an und läuft weg.
a) Erst brennt nur die Decke.
b) Dann brennen die Bücher in dem Regal.
c) Dann brennt das Regal.
d) Dann brennt der Türrahmen vom Wohnzimmer zum Flur.
e) Dann brennen die Tapeten.
f) Dann brennt die Holztreppe zum ersten Stock.
g) Bald brennt das ganze Haus.
Abwandlung: P schüttet heimlich in Es Partykeller Benzin vor die Holzvertäfelung ei-ner Wand und auf den Boden davor. Dann zündet er es an und läuft weg. E bemerkt das Feuer
nach kurzer Zeit, stürzt mit einem Feuerlöscher in den Keller und sieht Flammen am Boden und an der Wand. Es gelingt ihm, die Flammen zu ersticken. Die Holzvertäfelung ist
trotzdem schon ruiniert.
2. Durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Mit dieser Tatbestandsalternative wollte man Fälle erfassen, in denen nicht das Gebäude selber brennt (weil es nämlich feuerfest gebaut ist), sondern wo in dem Gebäude ein
zerstörerisches Feuer tobt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/8587, S. 26, 48). Zweitens sollen mit dem Begriff der "
Brandlegung" auch die Fälle erfasst
werden, "in denen ... der Zündstoff statt zu brennen explodiert" (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9064, S. 22). Dieses Tatbestandsmerkmal setzt also nicht den
Erfolg eines Gebäudebrandes und nicht einmal ein Brennen des Zündstoffes voraus; es genügt, dass der Täter unmittelbar dazu ansetzt, das Brandmittel anzuzünden.
Für eine
Zerstörung ist erforderlich, dass die Sache für ihren Zweck
völlig unbrauchbar wird. Für eine teilweise Zerstörung müssen
wesentliche Teile der
Sache zerstört sein.
Fall 3 (nach BGHSt 20, 230 ff.):
K wollte ein Wohnhaus in Brand setzen. Er goss Benzin in den Kellerräumen aus. Als er das ausgegossene Benzin anzünden wollte, kam es zu ei-ner Explosion. Das Wohnhaus
stürzte ein, ohne dass Gebäudeteile zu brennen begannen.
III. Rechtswidrigkeit
Nach allg. Ansicht schließt die Einwilligung des Eigentümers das Unrecht aus.
IV. Besondere Probleme
1. Rechtsgut und Strafdrohung
2. „Bagatellarische“ Tatobjekte
Fall 4:
Am Strand von Warnemünde haben sich die Badegäste T und O beim Sandburgenbau über den genauen Grenzverlauf zwischen beiden Territorien zerstritten. T zündet aus Verärgerung
das Schlauchboot des O an.
C. Schwere Brandstiftung (§ 306a)
I. Abs. 1: Abstraktes Gefährdungsdelikt
- Die Tatobjekte müssen keine fremden Sachen sein.
- „andere Räumlichkeit“: Z. B. Wohnwagen (Nr. 1) und Lkws mit Schlafkoje (Nr. 3).
- Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen nach gängiger Definition dann, wenn sie von einem Menschen rein tatsächlich zum räumlichen Mittelpunkt seines
Lebens gemacht worden ist.
- Die Fälle können so liegen, dass auch eine abstrakte Gefährdung ausgeschlossen ist.
Fall 5:
X ist Eigentümer eines allein stehenden Einfamilienhauses, in dem er mit seiner Frau wohnt. Eines nachts zündet er es an, um sich "heiß zu sanieren". Vor der Tat hat er sich
vergewissert, dass kein Mensch durch den Brand gefährdet wird.
Dem Wortlaut nach ist § 306a I Nr. 1 verwirklicht. Muss man über den Wortlaut hinaus Einschränkungen machen?
II. Abs. 2: Konkretes Gefährdungsdelikt
- Die Tatobjekte müssen keine fremden Sachen sein.
- „Gesundheitsschädigung“ ist wie in § 223 zu verstehen.
- „dadurch“: Zwischen In-Brand-Setzung oder zerstörerischer Brandlegung einerseits und der Gesundheitsschädigungsgefahr andererseits muss (wie immer
bei derartigen Delikten!) ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen.
- Abs. 2 ist keine Erfolgsqualifikation. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Gesundheits-schädigungsgefahr erstrecken.
D. Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b)
I. Abs. 1: Erfolgsqualifikation
- Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung „reicht weiter als der in § 226 abschlie-ßend umschriebene objektive Tatbestand der schweren
Körperverletzung. Es ... reicht ... z. B. aus, dass das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit verfällt oder seine Arbeitskraft erheb-lich beeinträchtigt wird“
(Regierungsentwurf (BT-Drs. 13/8587, S. 44 r. Sp. und S. 27 f.; s. auch Lackner/Kühl23, § 330 Rn 6).
- Eine große Zahl von Menschen ist weniger als eine „unübersehbare Zahl“, wie sie in § 309 II genannt ist. BGHSt 44, 175 (177 f.), hat 14 Personen als große
Zahl genügen lassen, ohne damit die Untergrenze festgelegt zu haben. Siehe auch Wessels/Hettinger, BT/124, Rn 971: jedenfalls bei 20 Personen.
- Im Hinblick auf die schwere Folge genügt gemäß § 18 Fahrlässigkeit.
- Wie immer bei Erfolgsqualifikationen verlangt die h. L. einen spezifischen Unmittelbar-keitszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge (s. dazu gleich Fall
1).
II. Abs. 2: Vorsatzdelikt, keine Erfolgsqualifikation
Lesen Sie Fall 5!
E. Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c)
- Ist eine Erfolgsqualifikation. Hinsichtlich der Todesverursachung ist kein Vorsatz nötig. Aber einfache Fahrlässigkeit genügt nicht, weil auch §
18 nicht anwendbar ist. Denn im Tatbe-stand findet sich die speziellere Regelung, dass Leichtfertigkeit nötig ist.
- Wie immer bei Erfolgsqualifikationen verlangt die h. L. einen spezifischen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge.
Fall 6:
J legte nachts einen Brand im Bürohaus des O, wobei er von der Anwesenheit des Nachtwächters N wusste. Weil das Haus feuerfest gebaut war, geriet es nicht in Brand. Es wurde
aber durch die starke Hitze teilweise zerstört. Unter anderem lösten sich viele große Fensterscheiben aus ihrem Rahmen und stürzten auf die Straße.
a) N rettete sich vor den Flammen auf die Straße, wurde dort aber von einer herabstürzenden Scheibe erschlagen.
b) N kam in den Flammen ums Leben.
F. Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)
Fall 7:
Pyromane P sieht es gerne brennen. Er zündet deshalb seinen eigenen Geräteschuppen an. Womit P nicht gerechnet hat, ist, dass in der Laube der Obdachlose O schläft. O wird
vom Qualm wach und kann sich hustend ins Freie retten.
Fall 8:
Wie Fall 7. Aber P zündet nicht seinen eigenen Geräteschuppen an, sondern den seines Nachbarn N.
G. Tätige Reue (§ 306e)