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Täterschaft und Teilnahme - Fahrlässige Mittäterschaft (Verlag Rolf Schmidt)
Täterschaft und Teilnahme – Fahrlässige Mittäterschaft

Relevante Vorschriften: §§ 25 ff. StGB

Copyright by Rolf Schmidt – Dezember 2001


I. Einführung
Sind an einer Straftat mehrere Personen beteiligt, stellt sich die Frage nach der jeweiligen Strafbarkeit. Im Hinblick auf die Vorsatzdelikte wird diese Frage von den §§ 25 ff. beantwortet. Dort ist zunächst von der Vorschrift des § 28 II auszugehen, die den Begriff der Beteiligung legaldefiniert. Unterschieden werden hiernach Täterschaft und Teilnahme. Zur Täterschaft zählen gem. § 25 die Alleintäterschaft, die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft. Die Teilnahme umfaßt gem. § 28 I die Anstiftung (§ 26) und die Teilnahme (§ 27).

Täterschaft: Die Täterschaft ist die intensivste Form der Beteiligung.

  • Regelfall ist die Alleintäterschaft (unmittelbare Täterschaft). Danach ist Täter, wer die Tat selbst begeht, § 25 I 1. Alt.

  • Darüber hinaus ist Täter, wer die Tat durch einen anderen verwirklicht, § 25 I 2. Alt. (mittelbarer Täter). Der mittelbare Täter (sozusagen der Hintermann) kennzeichnet sich dadurch, daß er einen anderen Menschen (den sog. Tatmittler) als eine Art „Werkzeug“ einsetzt, um durch diesen eine Straftat zu verwirklichen. Haftungsbegründung des mittelbaren Täters ist die Überlegenheit in Wissen und/oder Wollen, die dazu führt, ihm die Handlung des Tatmittlers so zuzurechnen, als hätte er sie selbst vorgenommen.
  • Verwirklichen mehrere gemeinsam eine Tat, so sind sie Mittäter, § 25 II. Das Zusammenwirken hat zur Folge, daß die objektiven Tatbeiträge der einzelnen den anderen zugerechnet werden, sofern sie nur von einem gemeinsamen Tatentschluß umfaßt sind. Diese Konstruktion ermöglicht die volle Bestrafung auch derjenigen Mitwirkenden, die nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt haben.

Teilnahme: Im Vergleich zur Täterschaft stellt die Teilnahme die schwächere Form der Beteiligung dar.

  • Anstifter ist nach § 26, wer einen anderen (den Haupttäter) zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Tat „bestimmt“. Die Strafbarkeit des Anstifters gleicht der des Haupttäters. Das ergibt sich aus dem Umstand, daß der Anstifter der eigentliche Initiator der Haupttat ist, der diese erst durch seine psychische Einflußnahme auf den Haupttäter veranlaßt hat.
  • Die schwächere Form der Teilnahme ist die Beihilfe. Nach § 27 I ist Gehilfe, wer die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat fördert. Aufgrund der geringeren Tatnähe - hier nur psychische oder physische Erleichterung - als bei der Anstiftung, sieht das Gesetz die obligatorische Strafmilderung vor (§ 27 II i.V.m. § 49 I).

Mit der in den §§ 25 ff. vorgenommenen Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme hat sich der Gesetzgeber für das sog. dualistische Beteiligungssystem entschieden. Danach wird der jeweilige Vorsatztatbestand des Besonderen Teils durch eine Beteiligungsform des Allgemeinen Teils ergänzt und modifiziert. Den Gegensatz dazu bildet das sog. Einheitstäterprinzip. Danach wird nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden, sondern jeder als Täter angesehen, der einen auch noch so unbedeutenden kausalen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung leistet. Art und Bedeutung des Tatbeitrags können hiernach erst bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Diesem Einheitstäterprinzip ist der Gesetzgeber mit guten Gründen nicht gefolgt. Mag es mit Blick auf den Anstifter noch vertretbar sein, den Initiator einer Straftat aufgrund seines kriminellen Potentials als Täter einzustufen, so ist dies beim Gehilfen doch anders. Eine Randfigur, die das kriminelle Unrecht des Hauptakteurs lediglich unterstützt, als Täter zu qualifizieren und sie so im Urteilstenor auf die gleiche Stufe zu stellen wie den Hauptakteur, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Denn es macht für den Nebenakteur sehr wohl einen Unterschied, wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat oder lediglich wegen Beihilfe verurteilt zu werden.

Das Einheitstäterprinzip spielt jedoch bei den Fahrlässigkeitsdelikten eine entscheidende Rolle. Denn nach der gesetzlichen Struktur der Fahrlässigkeitsdelikte ist jeder, der sorgfaltspflichtwidrig einen kausalen und zurechenbaren Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung leistet, Fahrlässigkeitstäter (vgl. nur § 229 und § 222). Art und Weise des Tatbeitrags sowie Schwere der Schuld sind hier bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dieser Annahme stehen insbesondere nicht die §§ 25 ff. entgegen, da diese Vorschriften sich ausdrücklich nur auf Vorsatzdelikte beziehen.

Beispiel: Der vorsätzlich alkoholisierte T (1,92 Promille) steuert seinen Wagen mit überhöhter Geschwindigkeit, wobei er von seinem Beifahrer G angestachelt wird, noch schneller zu fahren. So geschieht es. In einer Kurve verliert T infolge seines verminderten Reaktionsvermögens und der überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidiert mit dem des ihm entgegenkommenden O. Dieser stirbt noch am Unfallort. Strafbarkeit der Beteiligten?

Da T sich keines Vorsatzdelikts schuldig gemacht hat, kommt § 222 in Betracht. Durch die Anstachelung hat auch G eine Ursache für den Tod des O gesetzt. Beide sind daher jeweils aus § 222 zu bestrafen. Darüber hinaus liegt bei T der Tatbestand des § 315 c I Nr. 1a, III Nr. 1 vor. Da es sich bei diesem Delikt um ein eigenhändiges Delikt handelt, liegt bei G eine Teilnahmeform vor.

Ferner ist der Gesetzgeber dem Einheitstäterprinzip bei den Ordnungswidrigkeiten gefolgt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da nicht nur eine gesetzliche Zurechnungsnorm besteht (vgl. § 14 OWiG), sondern Ordnungswidrigkeiten gerade keine Straftaten sind.

In jüngerer Zeit mehren sich die Stimmen, die auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten von dem dualistischen Beteiligungssystem ausgehen, und bspw. eine „fahrlässige Mittäterschaft“ zulassen wollen, in deren Rahmen die verschiedenen Tatbeiträge der Mittäter zugerechnet werden (so Kamm, Die fahrlässige Mittäterschaft, 1999 (mit Bespr. v. Bloy, GA 2000, 392); Lesch, JA 2000, 78; Beulke/Bachmann, JuS 1992, 744; Wessels/Beulke, AT, Rn 507; Otto, Jura 1990, 47; SK-Hoyer, § 25 Rn 150 ff. Diese Konstruktion beruht auf dem Bedürfnis, in den Fällen nicht nachweisbarer Kausalität durch mittäterschaftliche wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen zu einer einfachen und sicheren Begründung der Strafbarkeit zu kommen. Ob diese Auffassung mit dem geltenden Recht (insbesondere mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz in dubio pro reo und dem in § 25 II niedergelegten Prinzip des gemeinsamen Tatentschlusses/Tatplans) vereinbar ist, darf bezweifelt werden. Vgl. dazu ausführlich unten.


II. Mittäterschaft, § 25 II

Die in § 25 II geregelte Mittäterschaft basiert auf dem Prinzip der Arbeitsteilung und sie setzt ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Einzeltätern voraus.

Fehlt es am bewußten und gewollten Zusammenwirken, so kommt Nebentäterschaft in Betracht. Besteht aber ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken, so ist jeder Beteiligte deshalb Täter, weil er die anderen für sich arbeiten läßt und deren (objektiven) Tatbeiträge als eigene will. Die Beiträge der anderen ergänzen also seine Beiträge zu einem Ganzen der Tat, die ihm deshalb voll zugerechnet wird (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGH NJW 1999, 3131, 3132; Lackner/Kühl, § 25 Rn 9). Aufgrund der Zurechnungsnorm des § 25 II kann also jemand Täter eines Vollendungsdelikts sein, obwohl er den objektiven Tatbestand nicht oder nicht vollständig verwirklicht hat. Eine Zurechnung kann aber nur zwischen tauglichen Tätern stattfinden. Deshalb scheidet nicht nur als Täter, sondern auch als Mittäter aus, wer
  • beim eigenhändigen Delikt (z.B. §§ 153, 154, 156, 173, 179, 315c – außer I Nr. 2g – , 316, 323a, 339) nicht unmittelbar handelt,
  • beim echten Sonderdelikt (z.B. §§ 203, 331, 332, 344, 348) nicht die erforderliche Täterqualität hat,
  • beim Unterlassungsdelikt (vgl. § 13 i.V.m. mit den Tatbestand des BT) nicht zum Handeln verpflichtet ist, oder wer
  • beim Pflichtdelikt (z.B. §§ 142, 170, 171, 221 I Nr. 2, 225, 266) nicht die im Tatbestand beschriebene Pflicht hat.

Hier kommt lediglich eine Teilnahme in Betracht. Sind die Beteiligten aber taugliche (Einzel-)Täter, so hat die wechselseitige Zurechnung gem. den Vorgaben des § 25 II zur Voraussetzung, daß

  • die Mittäter subjektiv aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses/-planes gehandelt haben
  • bei jedem Mittäter alle sonstigen, für den jeweiligen Tatbestand erforderlichen besonderen Merkmale (z.B. die Zueignungsabsicht in den §§ 242, 249, 263) vorliegen (diese müssen bei jedem Beteiligten deshalb vorliegen, da über § 25 II nur objektive, nicht subjektive Tatbestandsmerkmale zugerechnet werden können)
  • jeder Mittäter (bei Befolgung der Tatherrschaftstheorie) objektiv einen Tatbeitrag geleistet hat.

Hinweis für die Fallbearbeitung: Wenn aus den genannten Gründen eine Mittäterschaft nicht in Betracht kommen kann, empfiehlt es sich für die Fallbearbeitung, dies bereits vor der Prüfung des gemeinsamen Tatentschlusses/Tatplans und des objektiven Tatbeitrags zu prüfen. Denn es wäre beispielsweise wenig sinnvoll, zunächst schwierige Zurechnungsfragen zu behandeln, um anschließend mit einem Satz festzustellen, daß der Beteiligte nicht die erforderliche Täterqualität hat und schon deshalb nicht Mittäter sein kann.

1. Gemeinsamer Tatentschluß/Tatplan

Konstitutives Merkmal der Mittäterschaft ist (neben dem allgemeinen Deliktsvorsatz) der gemeinsame Tatentschluß/Tatplan. Dieser erfordert das gegenseitige, auf gemeinsamen Wollen beruhende Einverständnis, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen. Dieses Einverständnis kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erteilt werden und auch noch nach Beginn der Tatausführung jedenfalls solange hergestellt werden, wie noch tatbestandliche Handlungen (oder Unterlassungen) vorgenommen werden. Umgekehrt muß das Einverständnis mindestens bis zum Überschreiten der Versuchsschwelle bestehen. Sagt sich ein Beteiligter also noch vor diesem Zeitpunkt vom Tatgeschehen los, ist er nicht Mittäter, sondern wegen Fehlens eines (funktionalen) Tatbeitrags allenfalls Teilnehmer. Wie sich das Lossagen vom weiteren Tatgeschehen nach Eintritt in das Versuchsstadium auswirkt, bestimmt sich nach den für den Rücktritt geltenden Regeln.

2. (Objektiver) Tatbeitrag

Nach dem bereits Gesagten kommt es bei der Ausführung der Tat typischerweise zu einer Arbeitsteilung. Denn würde jeder Tatbeteiligte jeweils den gesamten objektiven Tatbestand erfüllen, wäre ein Rückgriff auf § 25 II überflüssig. Die jeweils verwirklichten Tatbeiträge werden gegenseitig zugerechnet, so daß im Ergebnis jeder Tatbeteiligte so behandelt wird, als hätte er den vollen Tatbestand in eigener Person verwirklicht. Auch ganze Tatbestände können auf diese Weise zugerechnet werden, etwa wenn der eine einen Mord mit einem tatbezogenen Mordmerkmal (etwa Heimtücke) und der andere – mangels dieses Mordmerkmals – nur einen Totschlag begeht.

Was die konkreten Anforderungen an den objektiven Tatbeitrag betrifft, so kommt vor allem die Beteiligung an der Ausführungshandlung selbst in Betracht. Ob und inwieweit eine Mittäterschaft unterhalb dieser Schwelle in Betracht kommt, ist strittig.

  • Innerhalb der Literatur wird auf der Grundlage der Tatherrschaftslehre teilweise von jedem Mittäter eine für den Erfolg der Tat wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium verlangt (so LK-Roxin, AT, § 25 Rn 181 ff.; Zieschang, ZStW 107 (1995); 361; Bloy, GA 1996, 424, 436; Herzberg, ZStW 99 (1987), 49, 58). Folgt man dieser Auffassung, wäre etwa ein zentral planender Bandenchef, der während der Tatzeit eine Oper besucht und das Geschehen vor Ort von seinen „Schergen“ ausführen läßt, lediglich Anstifter, nicht jedoch Mittäter.

Stellungnahme: Angesichts der tragenden Funktion des Bandenchefs kann es nicht überzeugen, diesen lediglich als Anstifter anzusehen. Außerdem bedeutet der genannte Ansatz einen partiellen Rückfall in die mittlerweile überwundene formal-objektive Theorie mit ihren zum Teil unbefriedigenden Ergebnissen. Dies scheint auch einigen Vertretern des o.g. Ansatzes bewußt zu sein, wenn sie fordern, der im Hintergrund agierende Bandenchef müsse wenigstens per Funk oder Telefon mit dem unmittelbaren Tatgeschehen verbunden sein und so den Einsatz leiten.

  • Nach der herrschenden Lehre braucht der Tatbeitrag nicht unbedingt in der Verwirklichung eines objektiven Tatbestandsmerkmals liegen. Vielmehr genügt es, wenn der Tatbeitrag ein bestimmtes Maß an funktioneller Bedeutung aufweist, so daß sich die Mitwirkung eines jeden Beteiligten an dem Gesamtgeschehen als wesentliches Teilstück zur Erreichung des Ziels darstellt (funktionelle Tatherrschaft). Dies ist auf jeden Fall dann gegeben, wenn jeder der Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses/Tatplans selbst zumindest ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, wobei die übrigen Tatbestandsmerkmale zugerechnet werden (vgl. BGHSt 33, 50, 53; BGH NStZ 2000, 194; 2001, 323; Lackner/Kühl, § 25 Rn 11; Jescheck/Weigend, AT, § 63 III 1; Wessels/Beulke, AT, Rn 528 f.; Gropp, AT, § 10 Rn 85 f.). Auf der Grundlage der funktionellen Tatherrschaft kann aber auch die Vornahme einer bloßen Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung genügen. Wesentlich ist nur, daß im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses/Tatplans der vorher geleistete Beitrag während des nachfolgenden Tatgeschehens fortwirkt und dieses wesentlich mitbestimmt (BGHSt 37, 289, 292; 40, 299; Wessels/Beulke, AT, Rn 529; SK-Hoyer, § 25 Rn 120). Als Faustformel gilt insoweit: Ein Minus bei der Aktion muß durch ein Plus bei der Planung ausgeglichen werden

  • Die Rechtsprechung vertritt heute aufgrund der Formulierung in § 25 zwar nicht mehr die genannte extrem-subjektive Theorie, hält gleichwohl an subjektiven Abgrenzungskriterien fest, wenn sie formuliert, die Mittäterschaft müsse an der Willensrichtung und an der inneren Einstellung der Beteiligten zur Tat ausgerichtet sein. Gleichzeitig stellt sie gerade wegen der Formulierung in § 25 auf das Gesamtgeschehen ab, indem sie bei der Bestimmung des Täterwillens (1) den Grad des eigenen Interesses am Erfolg, (2) den Umfang der Tatbeteiligung und (3) die Tatherrschaft oder doch wenigstens den Willen zur Tatherrschaft berücksichtigt (vgl. BGHSt 39, 381, 386; 40, 257, 267; 40, 299; BGH NStZ-RR 2000, 327 (mit Bespr. v. Martin, JuS 2000, 1234 und Baier, JA 2001, 194).

Stellungnahme: Durch das Abstellen auf die Gesamtbetrachtung und die Übernahme des Tatherrschaftsgedankens bezieht die Rechtsprechung somit auch objektive Kriterien in die Bestimmung der Mittäterschaft ein. Daher ist im Ergebnis kaum mehr ein Unterschied zur Tatherrschaftslehre feststellbar.

III. Fahrlässige Mittäterschaft ?

1. Wie im Einführungskapitel beschrieben, hat sich der Gesetzgeber mit der in den §§ 25 ff. vorgenommenen Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme für das sog. dualistische Beteiligungssystem entschieden. Danach wird der jeweilige Vorsatztatbestand des Besonderen Teils durch eine Beteiligungsform des Allgemeinen Teils ergänzt und modifiziert. Den Gegensatz dazu bildet das sog. Einheitstäterprinzip. Danach wird nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden, sondern jeder als Täter angesehen, der einen auch noch so unbedeutenden kausalen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung leistet. Art und Bedeutung des Tatbeitrags können hiernach erst bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Diesem Einheitstäterprinzip ist der Gesetzgeber hinsichtlich der Vorsatzdelikte mit guten Gründen nicht gefolgt. Mag es mit Blick auf den Anstifter noch vertretbar sein, den Initiator einer Straftat aufgrund seines kriminellen Potentials als Täter einzustufen, so ist dies beim Gehilfen doch anders. Eine Randfigur, die das kriminelle Unrecht des Hauptakteurs lediglich unterstützt, als Täter zu qualifizieren und sie so im Urteilstenor auf die gleiche Stufe zu stellen wie den Hauptakteur, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Denn es macht für den Nebenakteur sehr wohl einen Unterschied, wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat oder lediglich wegen Beihilfe verurteilt zu werden.

2. Das Einheitstäterprinzip spielt jedoch bei den Fahrlässigkeitsdelikten eine entscheidende Rolle. Denn nach der gesetzlichen Struktur der Fahrlässigkeitsdelikte ist jeder, der sorgfaltspflichtwidrig einen kausalen und zurechenbaren Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung leistet, Fahrlässigkeitstäter (vgl. nur § 229 und § 222). Art und Weise des Tatbeitrags sowie Schwere der Schuld sind hier bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dieser Annahme stehen insbesondere nicht die §§ 25 ff. entgegen, da diese Vorschriften sich ausdrücklich nur auf Vorsatzdelikte beziehen.

3. Neuerdings mehren sich die Stimmen, die die auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten von dem dualistischen Beteiligungssystem ausgehen, und eine „fahrlässige Mittäterschaft“ zulassen wollen, in deren Rahmen die verschiedenen Tatbeiträge der Mittäter zugerechnet werden (so Kamm, Die fahrlässige Mittäterschaft, 1999 (mit Bespr. v. Bloy, GA 2000, 392); Lesch, JA 2000, 78; Beulke/Bachmann, JuS 1992, 744; Wessels/Beulke, AT, Rn 507; Otto, Jura 1990, 47; SK-Hoyer, § 25 Rn 150 ff.). Diese Konstruktion beruht auf dem Bedürfnis, in den Fällen nicht nachweisbarer Kausalität durch mittäterschaftliche wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen zu einer einfachen und sicheren Begründung der Strafbarkeit zu kommen. Ob diese Auffassung mit dem geltenden Recht (in dubio pro reo; gemeinsamer Tatentschluß/Tatplan) vereinbar ist, bedarf der näheren Prüfung.

Beispiel: Die jugendlichen A und B sind arbeitslos und auch sonst ohne Perspektive. Sie hängen ständig in der Spielothek herum. Auch werfen sie hin und wieder aus Langeweile schwere Steine von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn. Daß dabei jemand zu Tode kommen könnte, bedenken sie nicht. Sie möchten lediglich „für etwas Stimmung sorgen“. Als dann eines Tages einer der Steine in die Windschutzscheide eines herannahenden Pkw einschlägt, verliert der Autofahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt frontal gegen einen Brückenpfeiler. Der Autofahrer stirbt noch am Unfallort. „Wessen“ Stein den Todeserfolg verursachte, kann nicht aufgeklärt werden. Darauf kommt es nach den Befürwortern der „fahrlässigen Mittäterschaft“ auch nicht an, da nach ihrer Auffassung der gemeinsame Plan zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b I Nr. 2) auch die Zurechnung von fahrlässigen „Nebenfolgen“, vorliegend die fahrlässige Tötung des Autofahrers, umfaßt.


Diese Auffassung ist zwar kriminalpolitisch wünschenswert, aber bedenklich. Bedenken könnten zunächst hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Prinzips in dubio pro reo bestehen. Dieses Prinzip besagt, daß wenn Zweifel an der Begehung einer Tat nicht ausgeräumt werden können, der Beschuldigte freizusprechen ist. Vorliegend konnte nicht festgestellt werden, wer von den beiden den Tod des Autofahrers verursachte. Eine diesbezügliche Feststellung ist aber auch nicht erforderlich. Denn bei einer Mittäterschaft i.S.v. § 25 II spielt es wegen der wechselseitigen Zurechnung der Tatbeiträge keine Rolle, wer von den Mittätern den Taterfolg verursacht hat. Die Bedenken an der Konstruktion der „fahrlässigen Mittäterschaft“ konzentrieren somit auf die Frage, ob überhaupt eine Mittäterschaft, insbesondere ein die Mittäterschaft kennzeichnender gemeinsamer Tatentschluß/Tatplan in bezug auf die fahrlässige Folge angenommen werden kann. Ein Tatentschluß/Tatplan setzt begriffslogisch Vorsatz voraus. Vorsätzlich handelten A und B aber nur hinsichtlich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, nicht in bezug auf die Tötung des Autofahrers. Dieses „unüberwindbare Hindernis“ erkennen wohl auch einige der Vertreter der fahrlässigen Mittäterschaft, wenn sie die Vorschrift des § 25 II so verstehen wollen, daß ein gemeinsamer Tatentschluß/Tatplan für die Begründung der Mittäterschaft überhaupt nicht erforderlich ist (so Lesch, JA 2000, 78.) Doch dieser Gedanke entspricht weder dem Wortlaut des § 25 II noch dessen Konzeption als Bestandteil des dualistischen, auf vorsätzlichen Beiträgen basierenden Beteiligungssystems.


Von daher bleibt folgendes festzuhalten: Eine mittäterschaftliche Zurechnung von fremden Tatbeiträgen setzt einen gemeinsamen Tatentschluß/Tatplan voraus. Diese bedeutet begriffsnotwendig Vorsatz in bezug auf die zuzurechnenden Tatbeiträge. Fehlt ein solcher, kommt lediglich eine Alleintäterschaft unter dem Aspekt einer Fahrlässigkeitstat in Betracht. Kann jedoch die Kausalität nicht geklärt werden, ist der Angeklagte freizusprechen.
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