Jurawelt

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, §§ 223 ff. StGB (Prof. Dr. Bernhard Hardtung)
17. Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§§ 223 ff. StGB


Hinweis:
Dieses Skript behandelt den 17. Abschnitt des StGB ("Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit"), soweit er zum Pflichtstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gehört. Es ist die Kurzfassung, die in der Vorlesung ausgegeben worden ist. Diese Kurzfassung soll Ihnen dazu dienen, sich die Grundlagen zu erarbeiten. Dabei sollen Sie zunächst selber über die Fälle nachdenken.
Zu diesem Skript gibt es eine Langfassung auf der Seite meines Lehrstuhls an der Universität Rostock, und zwar unter "Strafrechtliche Texte". Dort finden Sie zahlreiche Ergänzungen, vor allem die Lösungen zu den Fällen. Die Langfassung dient so der Lernkontrolle und Vertiefung.


A. Körperverletzung (§ 223) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229)

I. Die Tatbestände

1. Die Tatobjekte: „eine andere Person“


Gemeint sind keine juristischen, sondern nur natürliche Personen, also Menschen. Zu Beginn und Ende des Menschseins siehe im Skript „Straftaten gegen das Leben“ unter A I 1.

Fall 1:
Der Arzt A vernachlässigt achtlos die Information, möglicherweise seien seine Blutkonserven HIV-infiziert. Ohne daran zu denken, verwendet er das Blut zur Transfusion bei der Schwangeren S und infiziert sowohl sie wie den Embryo. S gebiert das infizierte Kind K.
Strafbarkeit des A vor der Geburt und nach der Geburt des K?


2. Die Handlungsmerkmale

a) Die gesetzlichen Merkmale (Standarddefinitionen)


  • Körperverletzung“ in § 229 ist der Oberbegriff für die beiden Handlungsmerkmale des § 223, also für die „körperliche Misshandlung“ und die „Gesundheitsschädigung“. – Zum Verhältnis von vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung gelten die Ausführungen zum Verhältnis von Totschlag zu fahrlässiger Tötung im Skript „Straftaten gegen das Leben“ unter A I 2 a entsprechend.
  • Körperliche Misshandlung“ (§ 223) ist nach gängiger Ansicht eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt (AS-Krüger, StrR BT 210, S. 50; Otto, GK BT5, § 15 Rn 2; Tröndle/Fischer50, § 223 Rn 3).
Fall 2:
Die 17-jährige Schülerin S trägt ihr prächtiges Haar stolz zu einem Zopf geflochten. Als sie nachts schläft, schneidet ihr Bruder B heimlich das aufgelöste Haar bis zum Nacken ab.


Fall 3:
M sitzt im Restaurant neben seiner Verlobten F. Gehässig lenkt er das Gespräch auf den Schwund ihrer Jugend und reißt ihr überrumpelnd ein zuvor erspähtes graues Haar aus.


  • Gesundheitsschädigung“ (§ 223) ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art (s. nur S/S-Eser26, § 223 Rn 5 f.; SKStGB-Horn1998, § 223 Rn 23). Gängiger Zusatz: Das Merkmal ist dann erfüllt, wenn ein Heilungsprozess nötig ist.
Fall 4:
Vater V gibt seinem frechen Sohn S halb freundschaftlich, halb erzieherisch einen Knuff gegen den Oberarm. S verspürt nur einen ganz leichten Schmerz bei dem Treffer, bekommt aber einen kleinen blauen Fleck, der erst nach drei Tagen verschwunden ist.


b) Speziell: Körperverletzung durch Zufügung seelischen Leids

Fall 5:
N ist der Nachbar der Witwe W. Er weiß, dass sie ihren Pudel über alles liebt und im Fall seines Todes in tiefe Trauer versinken würde. Als er eines Abends mit dem Auto heimkommt, fährt er den Pudel grob fahrlässig tot. W trauert.


Fall 6:
Der 7-jährige Knabe K ist beim Diebstahl im SB-Laden ertappt worden. Sein Vater V will ihn auf drakonische Weise für die Zukunft abschrecken. Zusammen mit seinem Schwager S kündigt er dem K die Bestrafung mit dem Tode an. Beide richten einige Zeit lang ihre Pistolen auf K und schießen schließlich mit Platzpatronen. K empfindet Todesangst.
Verursachen N bei W sowie V und S bei K eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung? Kann und muss man seelische von körperlichen Verletzungen unterscheiden?


Fall 7:
Direktor D kündigt seinem 55-jährigen Prokuristen P. P führt dagegen einen Rechtsstreit, verliert ihn aber.
a) P ist während des ganzen Rechtsstreites niedergeschlagen.
b) P verfällt in Depression.


c) Speziell: Körperverletzung durch ärztlichen Heileingriff

Fall 8:
Bei Frau F besteht Verdacht auf Brustkrebs. Um Sicherheit zu gewinnen, muss der Arzt A eine Gewebeprobe entnehmen. Frau F ist einverstanden, verbietet aber die Amputation selbst für den Fall medizinischer Indizierung. Während F in Narkose liegt, öffnet A die Brust, erkennt einen fortgeschrittenen bösartigen Tumor und nimmt die Brust ab, weil es zur Rettung der F nötig ist.


  • Die Rspr. (BGHSt 11, 111, 112; 43, 306, 308) bejaht hier § 223 in beiden Alternativen. Das Problem liegt für sie in der Rechtswidrigkeit.
  • In der Lit. verneinen viele schon die Tatbestandsmäßigkeit eines ärztlichen Heileingriffes ohne Rücksicht auf das Veto des Patienten. Unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand zu verneinen sein soll, ist aber unübersichtlich umstritten (einen knappen Überblick bieten Wessels/Hettinger, BT/124, Rn 323 ff.). Auswahl:
  • Manche würden § 223 schon allein deshalb tatbestandlich verneinen, weil die Operation angezeigt und kunstgerecht durchgeführt ist (Welzel, Strafrecht11, § 39 I 3 a).
Gängige Stichworte: „medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt“.
  • Andere verlangen zusätzlich das Gelingen der Operation (z. B. Otto, GK BT5, § 15 Rn 11).
  • Wieder andere verneinen die Körperverletzung nur, wenn mit dem Eingriff kein „wesentlicher Substanzverlust“ verbunden ist (z. B. S/S-Eser26, § 223 Rn 32 f.).
Hüten Sie sich vor der Überschätzung des Streites und davor, ihn auch dort breit zu referieren, wo er im Ergebnis unerheblich ist!

Fall 9:
X erleidet einen schweren Verkehrsunfall. Zu seiner Rettung muss ihm der Chirurg C ein Bein amputieren.
a) X erklärt sich damit einverstanden.
b) X ist bewusstlos und kann vorher nicht befragt werden.
Zu welchem Ergebnis kämen hier die Rspr. und die genannten Ansichten in der Literatur?


II. Strafbarkeit des Körperverletzungsversuches (§ 223 II)

III. Strafantrag (§ 230)



B. Gefährliche Körperverletzung (§ 224)

I. Der Tatbestand

1. „Die Körperverletzung“


Ist nur die vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223, nicht auch die fahrlässige (§ 229). Arg.: Reihenfolge der Vorschriften.

2. Die qualifizierenden Merkmale

Allgemeine Auslegungsrichtlinie: In den Entwürfen zum 6. Strafrechtsreformgesetz war für alle Varianten des § 224 die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung zur Voraussetzung erhoben worden. Davon hat man später ausdrücklich Abstand genommen (Regierungsentwurf, BT-Drs. 13/8587, S. 82; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9064, S. 15).

a) Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gefährlichen Stoffen (Abs. 1 Nr. 1)

  • Gift ist jeder anorganische oder organische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag (s. nur Lackner/Kühl23, § 224 Rn 1a), z. B. Salzsäure.
  • Andere Stoffe sind solche, die mechanisch oder thermisch wirken (Lackner/Kühl23, ebd.), z. B. gestoßenen Glas und heißes Wasser.
  • Gesundheitsschädlich müssen das Gift und die anderen Stoffe sein. Was sagen Ihnen Wortsinn und Systematik darüber?
  • Gift und andere Stoffe sind dem Opfer beigebracht, wenn sie im oder am Opferkörper ihre schädliche Wirkung entfalten.

b) Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 2)

  • Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (s. nur Lackner/Kühl23, § 224 Rn 5; S/S-Stree26, § 224 Rn 4). Umstritten ist, ob der Gegenstand beweglich sein muss (so BGHSt 22, 235, 236 f.) oder auch unbeweglich sein darf wie z. B. eine Hauswand oder der Erdboden (z. B. S/S-Stree26, § 224 Rn 8).
  • Waffe ist ein Sonderfall des gefährlichen Werkzeugs. Allgemein wird auf die Definition der Waffe im technischen Sinne zurückgegriffen, also auf § 1 WaffG (s. nur Tröndle/Fischer50, § 224 Rn 7). Das besondere an einer Waffe gegenüber dem gefährlichen Werkzeug ist demnach, dass sie dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel Verletzungen herbeizuführen (BGHSt 4, 125, 127; Wessels/Hettinger, BT/124, Rn 273; vgl. § 1 I, VII WaffG).

c) Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (Abs. 1 Nr. 3)

Fall 10:
In einer Kneipe gerät der Gast G mit dem O in Streit. G erregt sich so sehr, dass er dem O plötzlich sein Bierglas ins Gesicht schlägt.


  • Überfall ist ein für das Opfer überraschender Angriff.
  • Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig verbirgt (BGH, StV 1989, 152). Beispiele: Er nähert sich dem Opfer scheinbar freundlich; er lauert dem Opfer in einem Hinterhalt auf.
  • Zu allem siehe am besten SKStGB-Horn1998, § 224 Rn 22.

d) Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Abs. 1 Nr. 4)

Fall 11:
Vater V schlägt seinen Sohn S. Mutter M steht passiv daneben, weil sie mit V vorher abgesprochen hat, dass sie nicht einschreiten wird.


  • Beteiligter sind Täter und Teilnehmer (§ 28 II), Teilnehmer sind Anstifter und Gehilfen (§ 28 I).
  • Gemeinschaftlich i. S. des § 224 I Nr. 4 handeln die Beteiligten, wenn ihr gemeinsames Verhalten geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dazu muss der neben dem (Haupt-) Täter Beteiligte mindestens unterstützungsbereit anwesend sein.

e) Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Abs. 1 Nr. 5)

  • Behandlung ist die Tathandlung. Also muss die Tathandlung lebensgefährdend sein; es ist nicht erforderlich, dass die zugefügte Verletzung (der Taterfolg) lebensgefährdend ist (allg. Ansicht, s. nur Wessels/Hettinger, BT/124, Rn 282).
Fall 12:
T schießt frontal auf den Körper des O, um ihn zu verletzen. In der Tat trifft er ihn, aber nur mit einem Streifschuss an der rechten Schulter. Die Wunde muss zwar ärztlich behandelt werden, ist aber nicht weiter schlimm.


  • Das Leben gefährdend muss die Tathandlung sein. Rspr. und h. A. lassen dafür eine abstrakte Gefahr genügen (z. B. BGHSt, 36, 1, 9; Tröndle/Fischer50, § 224 Rn 12, anders etwa LK-Hirsch10, § 223a Rn 21 zum alten § 223a: konkrete Gefahr erforderlich).

f) Vorsatz

Alle Alternativen des § 224 sind reine Vorsatzdelikte. § 18 greift nicht ein.

3. Speziell: Gefährliche Körperverletzung bei grundtatbestandlichen ärztlichen Heileingriffen

Fall 13:
Der Chirurg C erkennt, dass die Bauchschmerzen seines Privatpatienten, des Millionärs M, harmlosen Ursprunges sind. Um des Honorares Willen spiegelt er ihm jedoch vor, eine Blinddarmoperation sei unumgänglich. M willigt ein. An der Operation wirkt der Anästhesist A mit, dem C reinen Wein eingeschenkt hat. Beide wissen und haben M darüber aufgeklärt, dass die Vollnarkose für ihn wegen seiner Herzkrankheit deutlich riskanter als im Normalfall ist. M wird ohne Komplikation von seinem Blinddarm befreit.
Sind C und A strafbar nach § 223? Sind sie es nach § 224?


II. Versuchsstrafbarkeit (§ 224 II)


C. Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225)

I. Tatbestand (Abs. 1)

  • Quälen ist die Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder auch seelischer Leiden (etwa S/S-Stree26, § 225 Rn 12).
  • Roh misshandeln kann man auch seelisch (z. B. Lackner/Kühl23, § 223 Rn 5).
  • Die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht ist ein Spezialfall der von § 223 erfassten Gesundheitsschädigung (BayObLGSt 1960, 285, 286).

II. Versuchsstrafbarkeit (Abs. 2)

III. Qualifikationen (Abs. 3)


Die Qualifikationen sind Verbrechen. Sie sind keine Erfolgsqualifikationen, denn § 18 meint mit „besonderer Folge“ nur Rechtsgutsverletzungen, keine bloßen Rechtsgutsgefährdungen. Der Begriff der „schweren Gesundheitsschädigung“ „reicht weiter als der in § 226 abschließend umschriebene objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung. Es ... reicht ... z. B. aus, dass das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit verfällt oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird“ (Regierungsentwurf, BT-Drs. 13/8587, S. 34 r. Sp. o. und S. 27 f.).


D. Schwere Körperverletzung (§ 226)

I. Das systematische Verhältnis der Abs. 1 und 2

Fall 14:
Autofahrer A fährt den F auf dem Fußgängerüberweg so heftig an, dass er ihm das linke Bein zertrümmert. Das Bein muss amputiert werden.
a) A hat es darauf angelegt, weil er sich an F rächen wollte.
b) As Ziel war es nur, den F aus Rache zu verletzen.
aa) Dass die Verletzung so schwer sein würde, war ihm zwar klar, aber nicht sein Ziel.
bb) Dass die Verletzung so schwer sein würde, war ihm zwar nicht klar und auch nicht sein Ziel, aber es war ihm egal.
c) As Ziel war es nur, rechtzeitig zum Vorlesungsbeginn im Hörsaal zu sein.
aa) Dass er F verletzen würde, war ihm egal; dass er ihn so schwer verletzen würde, hatte er nicht bedacht.
bb) Dass er F überhaupt verletzen würde und dann auch noch so schwer, hatte er nicht bedacht.


II. Der Tatbestand in Abs. 1 (bei Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz)

1. „Die Körperverletzung“

2. Die qualifizierenden Merkmale


Fall 15:
In einer Kneipe kommt es zwischen T und O zum Streit. T schlägt mit einem Barhocker auf O ein. Die Schläge treffen ihn so schwer, dass er
a) auf dem linken Ohr taub wird,
b) auf dem linken Auge erblindet und
c) sein zertrümmertes rechtes Kniegelenk steif wird;
d) außerdem muss ihm operativ eine Niere entfernt werden.
Welche besondere Folgen sind eingetreten?


  • § 226 I Nr. 3
  • Siechtum: Chronische Krankheit, die den gesamten Organismus ergreift und ein Schwinden der Körper- oder Geisteskräfte zur Folge hat und deren Heilung nicht absehbar ist. Bsp.: Hirnsubstanzschädigung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 %.
  • Lähmung: Lähmung eines Körperteiles genügt, muss aber den ganzen Körper in Mitleidenschaft ziehen. Bsp.: Völlige Bewegungslosigkeit des rechten Armes.
  • „Verfallen“: Der Gesamtorganismus muss betroffen sein.
  • Die Rechtsgutsverletzung, die das besondere Unrecht des § 226 ausmacht, liegt darin, dass das Opfer mit den genannten schweren Folgen weiterlebt (BGH, NStZ 1997, 233, 234; StV 2001, 162, 163). Hier können gemeine Vorsatzprobleme auftauchen (s. dazu Fall 16).

3. Die Zurechnungsvoraussetzungen

Liegen im Fall 15 die geschriebenen und ungeschriebenen Zurechnungsvoraussetzungen vor?

  • Erste Voraussetzung ist Kausalität zwischen der Körperverletzung und der besonderen Folge.
  • Die in § 226 I Nr. 1–3 genannten Erfolge sind sämtlich „besondere Folgen“ im Sinne des § 18. Deshalb muss dem Täter im Hinblick auf sie „mindestens Fahrlässigkeit“ zur Last fallen (Vorsatz ist natürlich auch möglich).
  • Als weitere Zurechnungsvoraussetzung wird allgemein ein spezifischer Unmittelbarkeitszusammenhang verlangt. Man meint damit, dass die besondere Folge beruhen muss gerade auf dem spezifischen Unrecht des Grunddelikts. Wann aber diese Voraussetzung vorliegt, ist sehr umstritten.
Eine beim spezifischen Unmittelbarkeitszusammenhang immer zu klärende Frage ist, am Beispiel des § 226 formuliert: Kann die besondere Folge des § 226 auf der grunddeliktischen Handlung beruhen (so BGHSt 31, 96, 99) oder muss sie aus dem grunddeliktischen Erfolg hervorgehen (so SKStGB-Rudolphi1995, § 18 Rn 7)?

Eine weitere Frage ist, ob die Folge noch hinreichend unmittelbar mit dem Grunddelikt zusammenhängt.

III. Der Tatbestand in Abs. 2 (bei Absichtlichkeit und Wissentlichkeit)

Fall 16 (BGH, StV 2001, 162 f.):
A beabsichtigte, Frau K zu töten. Er „ergriff ihre Haare, zog ihren Kopf seitlich nach hinten, setzte seine Waffe zwischen dem rechten Augenrand und der Schläfe auf ... und feuerte. K stürzte, sofort halbseitig gelähmt, zu Boden. Danach meldete A der Polizei, dass er ‚auf jemanden geschossen’ habe. Er ... wollte durch den Anruf Rettungsmaßnahmen veranlassen; ihr Leben konnte gerettet werden.



E. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

Fall 17:
X gerät in einer Kneipe mit Y in Streit und schlägt auf ihn mit den Fäusten ein.
a) Y stirbt an einem heftigen Schlag gegen die Schläfe.
b) Y flüchtet nach ein paar Schlägen blindlings auf die Straße und wird dort von einer herabstürzenden Dachpfanne erschlagen.
c) Y flüchtet nach ein paar Schlägen blindlings auf die Straße und wird von einem Auto totgefahren.
aa) Das beruhte auf der üblichen Unbedachtsamkeit des Y.
bb) Das beruhte darauf, dass Y aufgrund der Schläge stark benommen war, nicht mehr klar denken konnte und aus Angst vor weiteren Schlägen panisch war.


Geschriebene und ungeschriebene Zurechnungsvoraussetzungen?


F. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)

Fall 18:
A, B und C geraten sich in einer Kneipe über die aktuellen Bundesligaergebnisse so in die Haare, dass sie aufeinander einschlagen. A zerschlägt dabei so unglücklich einen Bierkrug auf Cs Stirn, dass C auf dem rechten Auge erblindet. D erschrickt über den Tumult so sehr, dass er an einem Herzinfarkt stirbt. Darüber ist Ds Freund E so erbost, dass er sich ebenfalls in das Getümmel wirft.


Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B, C und E, und zwar zunächst ohne § 231! Überlegen Sie dann, welches Unrecht in § 231 mit Strafe bedroht wird!

I. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1)

  • Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv mitwirken (BGHSt 31, 124, 125).
  • Ein von mehreren verübter Angriff ist „die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen“ (BGHSt 31, 124, 126).
  • Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff teilnimmt. Er muss nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne der §§ 25–27 sein; er kann also auch „Nebentäter“ sein.
  • Hinsichtlich der Beteiligung ist Vorsatz erforderlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld (Abs. 2)

Abs. 2 ist nach h. A. nur ein Hinweis darauf, dass der nach Abs. 1 Beteiligte zu irgendeinem Zeitpunkt rechtswidrig und schuldhaft an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein muss (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9064, S. 16 f.).

III. Objektive Strafbarkeitsbedingung: Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung durch die Schlägerei oder den Angriff (Abs. 1 Halbs. 2)

  • Das Opfer muss keiner der Beteiligten sein. § 18 ist nicht anwendbar, denn § 231 ist keine Qualifikation zu § 223. Dennoch ist nach ganz h. M. kein Vorsatz erforderlich, denn diese Voraussetzung ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung.
  • Deshalb steht die wohl noch h. M. auf dem Standpunkt, reine Kausalität genüge, § 231 setze also nicht voraus, dass sich bspw. im Tod eine durch die Schlägerei unerlaubt geschaffene Todesgefahr realisiere (BGHSt 33, 100, 103; Wessels/Hettinger, BT/124, Rn 358). Seit einigen Jahren mehren sich aber die Stimmen, die eine solche objektive Zurechnung verlangen (s. dazu am besten SKStGB-Horn1998, § 231 Rn 8a).
  • Nach h. A. ist es unerheblich, wann sich jemand an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt hat (BGHSt 16, 130, 132; Wessels/Hettinger, BT/124, Rn 359 f.; anders z. B. S/S-Stree26, § 231 Rn 1, 15).
  • Beachten Sie: Ist ein Beteiligter zugleich der schwer Verletzte, so ist er dennoch aus § 231 strafbar (BGHSt 33, 100, 104)! Es gibt aber die Möglichkeit, von Strafe abzusehen; lesen Sie § 60!
Materialien
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Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen - Teil 2: Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Nichtberechtigten (Ronald Moosburner)
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