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Sachbeschädigung, § 303 StGB
Stefanie Samland

Hinweis: Die hochgestellten Zahlen bei Literaturangaben geben die jeweils verwendete Auflage wieder.


A Allgemeines

In Abgrenzung zu den Vermögensdelikten schützt § 303 StGB das Rechtsgut Eigentum (Lackner/Kühl23 § 303 Rn 1; Rengier, BT I4 § 24 Rn 1) und das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers gegen bestimmte Einwirkungen auf seine Sachen (Schmidt/Seidel, BT II5, S. 263).

Die versuchte Sachbeschädigung ist gemäß § 303 II StGB strafbar.

Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist mangels ausdrücklicher Strafandrohung nach § 15 StGB nicht strafbar. Jedoch kann in bestimmten Fällen (siehe unter F) eine Sachbeschädigung auch durch fahrlässiges Handeln verwirklicht werden.

B Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt


Tatobjekt des § 303 StGB ist eine fremde Sache. Anders als beim Diebstahl können folglich auch unbewegliche Sachen von § 303 StGB betroffen sein, was z.B. Gebäude einschließt.

Eine Sache ist gemäß § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand. Einigkeit besteht darüber, daß auch Tiere Tatobjekt des § 303 StGB sind, jedoch mit unterschiedlicher Begründung (zum Streitstand näher Skript „Diebstahl, § 242„, Verlag Rolf Schmidt).

Fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Eigentum eines anderen steht (Rengier, BT I4 § 2 Rn 6).

2. Tathandlungen

Das Gesetz nennt zwei Handlungsalternativen: das Beschädigen und das Zerstören. Dies kann durch Handlung oder bei entsprechender Garantenstellung ebenfalls durch Unterlassen geschehen.

Unproblematisch ist die Tathandlung des Zerstörens. Eine Sache ist zerstört, wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung in ihrer Substanz vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert. So können z.B. verbrennen, zertrümmern oder töten eines Tieres geeignete Tathandlungen sein.

Umstrittener ist die Frage, wann eine Sache beschädigt ist. Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Beeinträchtigung auf eine Sache, die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Als unerheblich gelten Einwirkungen, die ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten beseitigt werden können (dazu BGHSt 13, 207: Luftablassen aus Autoreifen unmittelbar an einer Tankstelle).

Als Beschädigungen kommen z.B. Kratzer, Beulen, Herausreißen von Seiten aus einem Buch oder Löschen von Tonbändern in Frage, aber auch die Tatsache, daß erst die Reinigung einer beschmierten Sache zu Substanzverletzungen führt.

Problematisch sind Fälle, in denen der Täter die Sache nicht in ihrer Substanz oder ihrer Gebrauchsfähigkeit beschädigt, sondern sie lediglich bemalt, beklebt oder beschmiert. Hier wird zum einen danach unterschieden, ob der bestimmungsgemäße Gebrauch erheblich eingeschränkt ist – dies wurde vom LG Bremen, NJW 1983, 56 für das Besprühen eines Schaufensters mit Farbe, wodurch die Sicht erheblich beeinträchtigt war, bejaht – , zum anderen wird darauf abgestellt, ob die Sache äußerlich in ihrem spezifisch ästhetischen Erscheinungsbild beschädigt wird. So wird bei der Beschmierung von Statuen oder Denkmälern eine Sachbeschädigung angenommen (z.B. BGHSt 29, 129), während bei einer bloßen dem Eigentümerinteresse zuwider laufenden Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes Uneinigkeit herrscht.

Der BGH und ein Teil der Lehre verneinen die Sachbeschädigung in diesen Fällen, denn § 303 StGB schütze nur das Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sachen. Die Gegenauffassung läßt jede dem Gestaltungswillen des Eigentümers widerstrebende Veränderung der Sache genügen, um eine Sachbeschädigung zu bejahen (zum Streitstand Schmidt/Seidel, BT II5, S. 268).

Von der Sachbeschädigung abzugrenzen ist schließlich die reine Sach- und Nutzungsentziehung. Wenn keine körperliche Einwirkung auf die Sache vorliegt, die eine Beschädigungshandlung darstellt, bleibt eine reine Brauchbarkeitsminderung straflos. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein überlebensfähiges Tier freigelassen, ein Autoschlüssel weggenommen oder ein Gegenstand unauffindbar versteckt wird.

Der ins Gesetz aufgenommene Hinweis „rechtswidrig„ wird nach allgA nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als lediglicher Bezug auf das allgemeine Deliktsmerkmal angenommen.

II. Subjektiver Tatbestand

Gemäß § 16 I 1 StGB ist Vorsatz nötig, es genügt Eventualvorsatz.

Nimmt der Täter an, eine eigene Sache zu zerstören, entfällt der Tatbestandsvorsatz. Umgekehrt stellt die Konstellation, daß der Handelnde irrig glaubt, eine fremde Sache vor sich zu haben, eine versuchte Sachbeschädigung dar.

C Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit kann durch eine Einwilligung des Eigentümers sowie die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe aus §§ 228, 229, 904 BGB ausgeschlossen sein.

D Schuld

Hier treten keine Besonderheiten auf.

E Strafantrag

Gemäß § 303c StGB ist ein Strafantrag erforderlich. Als Verletzter i.S.d. § 77 I StGB kommt neben dem Eigentümer auch in Frage, wer ein dingliches oder unmittelbar persönliches Recht hat, z.B. der Mieter (Lackner/Kühl23 § 303c Rn 2).

F Beziehung zu anderen Delikten

§ 303 I StGB ist das Grunddelikt zu §§ 305, 305a, 306 StGB. So kann in den Fällen des § 306d StGB auch die fahrlässige Beschädigung der in §§ 306 I, 306a I StGB geschützten Tatobjekten strafbar sein.

Sonderfälle der Sachbeschädigung finden sich in §§ 90a II, 133, 136, 303a I, 303b I, 304 I StGB.

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