Jurawelt

Verkehrsdelikte, §§ 315 ff StGB (Prof. Dr. Bernhard Hardtung)
28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
Teil 2: Verkehrsdelikte (§§ 315-316 StGB)


Hinweis:
Dieses Skript behandelt einen Teil des 28. Abschnitts des StGB ("Gemeingefährliche Straftaten"), soweit er zum Pflichtstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gehört. Es ist die Kurzfassung, die in der Vorlesung ausgegeben worden ist. Diese Kurzfassung soll Ihnen dazu dienen, sich die Grundlagen zu erarbeiten. Dabei sollen Sie zunächst selber über die Fälle nachdenken.
Zu diesem Skript gibt es eine Langfassung auf der Seite meines Lehrstuhls an der Universität Rostock, und zwar unter "Strafrechtliche Texte". Dort finden Sie zahlreiche Ergänzungen, vor allem die Lösungen zu den Fällen. Die Langfassung dient so der Lernkontrolle und Vertiefung.


A. Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

I. Vorsatztatbestand (Abs. 1)

1. Im Verkehr ein Fahrzeug führen


a) Fahrzeuge (nicht: Kraftfahrzeuge!) sind Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden (SKStGB-Horn1999, § 315c Rn 4)

b) Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt oder hält oder wer es lenkt. Fall 1:
Fahrschullehrerin F lässt ihren geisteskranken Bruder bei einem Wochenendausflug ans Steuer ihres Fahrschulwagens und lässt ihn fahren. Manchmal übernimmt sie aber auch die Bedienung der Pedale im Beifahrerfußraum. Beide sind schwer betrunken.
Strafbarkeit aus § 316? Wer fährt? Fährt F in mittelbarer Täterschaft?


c) Das Fahrzeug muss im Verkehr (§§ 315 bis 315d) geführt werden. Damit ist eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr gemeint. Dazu gehören öffentlich-rechtlich gewidmete Verkehrsräume, aber auch z. B. „öffentliche Parkplätze“, zu denen die Allgemeinheit Zugang hat, auch wenn es sich um Privatgrundstücke handelt.

2. Fahruntüchtigkeit

a) Infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen

aa) Absolute Fahruntüchtigkeit


Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig“ (Leitsatz BGHSt 37, 89; Hervorhebungen von mir).
Wann sind Radfahrer absolut fahruntüchtig?

bb) Relative Fahruntüchtigkeit: 0,3 ‰ BAK plus konkrete Ausfallerscheinungen

Ausfallerscheinung ist ein vorschriftswidriges Fahrverhalten, dass einen Rückschluss auf den Einfluss gerade des Alkohols zulässt (Wessels/Hettinger, BT/224, Rn 989).

b) Infolge des Genusses anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen

Absolute Fahruntüchtigkeit? Relative: Mindestwirkstoffgehalt? Ausfallerscheinungen?

3. Subsidiaritätsklausel

II. Fahrlässigkeitstatbestand (Abs. 2)


Vertiefung: Eine Faustregel aus der Praxis lautet, dass der Ersttäter einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (also ungefähr ein Monatsgehalt) bekommt.


B. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

I. Vorsatztatbestand (Abs. 1)

1. Das Fehlverhalten

a) Nr. 1 Buchst. a


Greift die Merkmale des § 316 auf.

b) Nr. 1 Buchst. b

Fall 2:
Der alte Autofahrer A darf nur mit der Auflage Auto fahren, dass er eine Brille trägt. Eines Tages fährt er mit seinen neuen Kontaktlinsen.


c) Nr. 2 Buchst. a bis g

  • Die sog. „sieben Todsünden“. Maßgebend sind die Vorschriften der StVO.
  • Grob verkehrswidrig lässt sich in der Sache als grob pflichtwidrig, als grob fahrlässig beschreiben, also als Außerachtlassung der Verkehrsregeln in besonders hohem Maße. Beispiele aus der Rspr. (nach SKStGB-Horn1999, § 315c Rn 17): Der Täter fährt doppelt so schnell wie zulässig; er überholt bei außerordentlich schlechter Sicht; er biegt an einer unübersichtlichen, regennassen Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h links ab.
  • Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt; rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (BGHSt 5, 393, 395).

2. Die Gefährdung

a) Das Gefährdungsobjekt

aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen


Fall 3 (nach OLG Stuttgart, NJW 1976, 1904 f.):
Der A trat als Lenker seines Pkw nach dem Besuch einer Gaststätte nachts die Heimfahrt an. Er hatte eine BAK von ca. 2 ‰ und war absolut fahruntüchtig, was er billigend in Kauf nahm. Seine Ehefrau F begleitete ihn auf dem Beifahrersitz und bestärkte ihn in seiner Fahrabsicht. Infolge seiner Fahruntüchtigkeit fuhr A gegen einen ordnungsgemäß an der rechten Straßenseite geparkten Wagen. Dadurch wurde F an Leib und Leben gefährdet. Der geparkte Wagen, der einen Zeitwert von 500 DM hatte, erlitt Totalschaden.
Hat sich A nach § 315c I Nr. 1 Buchst. a i. V. mit Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht? Was folgt aus dem Wortlaut? Ist gegebenenfalls eine „teleologische Restriktion“ geboten?


bb) Fremde Sachen von bedeutendem Wert

  • Wichtig: Es genügt nicht, dass die gefährdete Sache bedeutenden Wert hat; vielmehr muss die Sache in einem bedeutenden Wert gefährdet werden.
  • Ist ein vom Täter geführtes fremdes Fahrzeug taugliches Tatobjekt?

Fall 4 (BGHSt 27, 40 ff.):
A hatte infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit das von ihm geführte, einem anderen gehörende wertvolle Fahrzeug durch das Abkommen von der Fahrbahn gefährdet.
Wortlaut? Gegebenenfalls „teleologische Reduktion“? Kennen Sie ein ganz ähnliches Problem?


b) Die Gefährdung

  • Die Tathandlung, also das Fehlverhalten, muss einen Taterfolg, nämlich die konkrete Gefährdung, zur Folge haben.
Wichtig: Zwischen dem pflichtwidrigen Fehlverhalten und dem Gefährdungserfolg muss ein Zusammenhang bestehen (im Gesetzeswortlaut: „dadurch“).

  • Ein spezielles Problem ist die Gefährdung eines Fahrzeuginsassen.

Fall 5:
Der stark angetrunkene A (BAK 2,01 ‰) befuhr nachts mit seinem Pkw eine Bundesstraße. Er fuhr in so starken Schlangenlinien, dass seine Beifahrerin, Frau B, darauf bestand, sie ans Steuer zu lassen. Dem kam A nach.


II. Einwilligung des Gefährdeten?

Fall 6 (nach BGHSt 23, 261):
T setzte sich schwer alkoholisiert in seinen Wagen und schlug seinem Freund F vor, mitzukommen. F erkannte die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und war sich darüber im Klaren, dass die Fahrt gefährlich werden könnte. Trotzdem stieg er ein. Auf einer Autobahn geriet T auf den Grünstreifen und an die Mittelleitplanke. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, kam dann aber auf dem rechten Randstreifen zum Stehen.
Ist die Einwilligung des F in die Gefährdung beachtlich für § 315c?


III. Eingeschränkte Versuchsstrafbarkeit (Abs. 2)

IV. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und Fahrlässigkeitstatbestand (Abs. 3)



C. Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (§ 315a)


D. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)


I. Vorsatztatbestand (Abs. 1)

1. Sicherheitsbeeinträchtigender Eingriff in den Straßenverkehr


a)  Straßenverkehr: Siehe bei § 316 (oben A I 1 c).

b)  Es genügt nicht, dass der Täter z. B. ein Fahrzeug beschädigt. Die Tathandlung muss nach dem Wortlaut zusätzlich die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen.

c)  Nach ganz h. M. (z. B. BGHSt 23, 4, 6; Lackner/Kühl23, § 315b Rn 4) müssen die Tathandlungen des § 315b verkehrsfremde Eingriffe von außen in den Straßenverkehr sein.

BGHSt 23, 4, 6 f. nennt als Beispiele:
  • Einem anderen absichtlich den Weg abschneiden, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen.
  • Einen Polizeibeamten am Überholen hindern, um zu vereiteln, dass er einen wegen eines vorangegangenes Verkehrsverstoßes stellen will.
  • Zufahren auf einen Polizeibeamten in der Absicht, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe des Fahrweges zu zwingen.

d)  Der Eingriff in den Straßenverkehr muss eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht darstellen (BGHSt 28, 87, 89 f.; BGHSt 41, 231, 237; beide mit Beispielen).

Fall 7 (nach BGHSt 41, 231, 238):
A ging am Morgen des 14. Januar 1993 gegen 7.30 Uhr auf der zweispurigen Untermenzinger Straße, und zwar auf der rechten Fahrbahn unmittelbar neben der Mittellinie. Es herrschte noch Dunkelheit, die Fahrbahn war nass und es regnete leicht. A trug einen Rucksack, auf dem sich zwei Reflektoren befanden. Er wurde von dem sich ihm von hinten nähernden Pkw des Sch erfasst. Dieser hatte den A zu spät erkannt. Weil ihm ein Ausweichen nicht möglich war, hatte er eine Vollbremsung eingeleitet, aber sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anzuhalten vermocht. Bei vorsichtiger Fahrweise hätte er den A möglicherweise ohne längere Wartezeit auf der Gegenfahrbahn überholen können, so wie es vor ihm bereits mehrere Fahrzeuge gemacht hatten. Auf den Pkw fuhr ein weiterer Wagen auf. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Verletzt wurde nur der A.


2. Dadurch Gefährdung für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert

Fall 8 (BGH, NJW 1996, 329):
A durchtrennte an dem Frau W gehörenden Pkw den zum rechten Hinterrad führenden Bremsschlauch. Bei der anschließenden Fahrt bemerkte sie die Manipulation zunächst nicht. Nachdem sie über einige 100 m hinweg mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren war, musste sie vor einer Ampel anhalten. Als sie nunmehr das Bremspedal betätigte, bemerkte sie zu ihrem Schrecken, dass die Bremse nicht funktionierte. Frau W griff instinktiv zur Handbremse und zog diese an, so dass sie schließlich auf dem Fußgängerüberweg zum Stillstand kam. Eine Kollision mit anderen Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen drohte zu keiner Zeit. Auch befanden sich auf dem Fußgängerüberweg keine Fußgänger.


II. Qualifikation (Abs. 3 i. V. mit § 315 III)

III. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination (Abs. 3) und Fahrlässigkeitstatbestand (Abs. 4)



E. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (315)

Beachten Sie § 315 III!

§ 315 III gilt nur für die komplett vorsätzliche Deliktsbegehung, also nur für Abs. 1. Ist ein Verbrechen. Nr. 2 ist eine Erfolgsqualifikation; gemäß § 18 genügt im Hinblick auf die genannten besonderen Folgen Fahrlässigkeit.
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