Jurawelt

Widerstand gegen die Staatsgewalt, §§ 113, 114, 120 StGB (Prof. Dr. Bernhard Hardtung)
6. Abschnitt: Widerstand gegen die Staatsgewalt
§§ 113, 114, 120 StGB


Hinweis:
Dieses Skript behandelt den 6. Abschnitt des StGB ("Widerstand gegen die Staatsgewalt"), soweit er zum Pflichtstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gehört. Es ist die Kurzfassung, die in der Vorlesung ausgegeben worden ist. Diese Kurzfassung soll Ihnen dazu dienen, sich die Grundlagen zu erarbeiten. Dabei sollen Sie zunächst selber über die Fälle nachdenken.
Zu diesem Skript gibt es eine Langfassung auf der Seite meines Lehrstuhls an der Universität Rostock, und zwar unter "Strafrechtliche Texte". Dort finden Sie zahlreiche Ergänzungen, vor allem die Lösungen zu den Fällen. Die Langfassung dient so der Lernkontrolle und Vertiefung.


A. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113)

I. Tatbestand (Abs. 1)

1. Amtsträger oder Soldat der Bundeswehr


Opfer muss ein Amtsträger (s. § 11 I Nr. 2 und 3) oder ein Soldat der Bundeswehr sein. Beachten § 114, der den Kreis der möglichen Opfer erweitert!

2. Vollstreckungshandlung

Vollstreckungshandlung ist „jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des ... notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt“ (BGH, NJW 1982, 2081), und zwar zur Regelung eines Einzelfalles (S/S-Eser26, § 113 Rn 10; Wessels/Hettinger, BT/124, Rn 624).

Fall 1 (BGHSt 25, 313 ff.):
Der Polizeibeamte P, der in Uniform eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführte, forderte den Autofahrer A durch Zeichen mit einem Anhaltestab zum Halten auf. A sah das Zeichen. Weil er aber betrunken und deshalb fahruntüchtig war, beschloss er, sich der Kontrolle zu entziehen. Er beschleunigte, fuhr direkt auf den in seiner Fahrspur stehenden P zu und zwang diesen so, zur Seite zu springen und den Weg freizugeben.


3. Tathandlungen

a) Widerstand leisten


Jedes Handeln (kein bloßes Unterlassen), das die Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll (BGHSt 18, 134; S/S-Eser26, § 113 Rn 40; Wessels/Hettinger, BT/124, Rn 628).
Mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt: Siehe im Skript zu § 240!

b) Tätlicher Angriff

Jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Betroffenen zielende Handlung. Das Schlagen genügt also, ein Treffen ist nicht nötig.

4. Subjektiver Tatbestand

Mit Blick auf die in Abs. 1 enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale gelten - ganz normal - §§ 15 und 16.


II. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Abs. 3)

Fall 2 (BayObLG, JR 1989, 24 f.):
Die Eheleute M und F stritten sich so sehr, dass F die Polizei holte. M behauptete gegenüber den Polizeibeamten, F habe ihn bestohlen, und wollte sein Geld von ihr zurück. Die Beamten konnten „der erregt und unklar vorgetragenen Beschuldigung keine sinnvolle Sachverhaltsschilderung entnehmen“. Als M der F Gewalt androhte, nahmen die Beamten sie mit in den Wagen und fuhren los. M sprang vor das Auto, so dass der Beamte scharf abbremsen musste.


1. Dogmatische Einordnung und Gutachtenaufbau

2. Rechtmäßigkeit als besondere „strafrechtliche Rechtmäßigkeit“


Die h. A. steht auf dem Standpunkt, dass § 113 III einen besonderen „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff“ zu Grunde legt, bei dem sie auch oft von der „formellen Rechtmäßigkeit“ spricht. Zu seiner Beschreibung findet man meist die eine oder andere von zwei Formulierungen, deren eine eher kasuistisch-anschaulich ist und deren andere das eigentliche Kriterium deutlicher macht.

Die abstraktere, gehaltvollere lautet:

„Rechtmäßigkeit im Sinne des § 113 StGB setzt grundsätzlich nicht materielle Richtigkeit voraus. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Vollstreckungshandlung formal der Rechtsordnung entspricht und der Amtsträger sie im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm erkennbaren Umstände für sachlich gerechtfertigt und erforderlich halten durfte.“

3. Der Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Abs. 4)

Mit Blick auf die in Abs. 3 genannte Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (egal wie man sie dogmatisch beurteilt, s. o. unter 1) regelt Abs. 4 Besonderheiten. Sie im subjektiven Tatbestand zu untersuchen passt nicht gut, weil der Vorsatz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit keine Strafbarkeitsvoraussetzung ist. Vielmehr ordnet Abs. 4 in den meisten seiner Varianten nur die Möglichkeit von Strafmilderung oder Absehen von Strafe an. Deshalb ist es stimmiger, den gesamten Abs. 4 im Gutachten erst hinter der Schuld zu behan-deln. - Abs. 4 enthält insgesamt fünf Alternativen. Lesen!


IV. Regelbeispiele (Abs. 2)

Abs. 2 S. 2 Nr. 2 (Verursachung der Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung) setzt Vorsatz voraus, und zwar analog § 15 (keine direkte Anwendung des § 15, weil es hier in § 113 II nur um Regelbeispiele und nicht um echte Tatbestandsmerkmale geht). § 18 analog greift nicht ein, weil die in § 113 II 2 Nr. 2 beschriebene bloße "Gefahr" keine besondere "Folge" i. S. des § 18 ist; dort sind mit "Folge" nur Rechtsgutsverletzungen, nicht auch bloße Rechtsgutsgefährdungen gemeint (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9064, S. 23, und BGHSt 26, 181, dessen Begründung über den Wortlaut freilich nicht überzeugt).


V. Verhältnis des § 113 zu § 240

1.  Wenn der Täter aus § 113 zu bestrafen ist, scheidet eine gleichzeitige Bestrafung desselben Unrechts aus § 240 aus. § 113 ist dann spezieller und verdrängt den allgemeineren § 240 (sog. Sperrwirkung der Privilegierung).

2.  Aber was gilt, wenn der Täter nicht aus § 113 strafbar ist, weil sein Verhalten hinter dem dort beschriebenen zurückbleibt?

Fall 3 (nach OLG Hamm, NStZ 1995, 547 f.):
Der Demonstrant D blockierte mit anderen die Autobahn A 1. Obwohl sie von Polizeibeamten zum Verlassen der Autobahn aufgefordert wurden, blieben D und die anderen an Ort und Stelle. Als sich die Beamten anschickten, die Demonstranten unter Anwendung von unmittelbarem Zwang wegzuschaffen, drohte D damit, sich im Falle eines gewaltsamen Vorgehens der Polizei mit Benzin aus einem mitgebrachten Kanister zu übergießen und zu verbrennen. Die Beamten sahen deshalb von einer gewaltsamen Räumung der A 1 ab.



B Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 114)

Abs. 1 greift nur selten, Abs. 2 schon eher. Beispiele: Bei Hausdurchsuchungen zugezogene Zeugen (vgl. § 105 II StPO, § 759 ZPO); Mitarbeiter einer Abschleppfirma, die unter der Aufsicht eines Polizeibeamten einen ordnungswidrig geparkten Wagen an den Haken nehmen.


C Gefangenenbefreiung (§ 120)

I. Grundtatbestand (Abs. 1)

1. Tatobjekt: Gefangener


Gefangener ist, wer aufgrund wirksamer hoheitlicher Haftanordnung in hoheitlichem Gewahrsam steht.

  • Die hoheitliche Haftanordnung („Haftgrundlage“) ist zum Beispiel die Anordnung der Untersuchungshaft („Haftbefehl“ gemäß § 114 StPO) durch den Strafrichter oder die Ladung zum Strafantritt (erwähnt in § 457 II 1 StPO), die die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde (s. § 451 StPO) an den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten schickt.


  • Hoheitlicher Gewahrsam setzt zweierlei voraus: Erstens das hoheitliche Innehaben, zweitens einen hoheitlichen Begründungsakt, nämlich die rechtswirksame Aufnahme in die JVA.


  • Fall 4:
    Der JVA-Beamte J ärgert sich so sehr über seine Nachbarin N, dass er sie eines nachts in den Keller seines Reihenhäuschens sperrt.
    Abwandlung 1: Er sperrt sie heimlich in den Keller der JVA.
    Abwandlung 2: Er sperrt sie in eine leere Zelle, wo sie am nächsten Tag von den anderen JVA-Beamten trotz ihrer Beteuerungen wie eine normale Gefangene behandelt wird.


  • Der einmal begründete Gefangenenstatus ist etwas anderes als die rein faktische Gefangenschaft. Sie endet mit dem Erlangen der faktischen Freiheit; er bleibt davon unberührt.


  • Der Gefangenenstatus endet einerseits durch Fortfall der Haftgrundlage (also durch Rücknahme der Haftanordnung oder durch Freilassungsanordnung) und andererseits durch Beendigung des hoheitlichen Gewahrsams (also durch den Verwaltungsakt „Entlassung“).

    Beachten Sie die Tatbestandsergänzung in Abs. 4!

    2. Tathandlungen: befreien, verleiten, fördern

  • Befreien bedeutet, das Freisein (also das Ende der faktischen Gefangenschaft) zurechenbar zu verursachen.


  • Verleiten (d. h. Anstiften) und Fördern sind zur Täterschaft ausgeformte Teilnahmehandlungen an der Selbstbefreiung.



  • II. Qualifikation für Amtsträger (Abs. 2)


    III. Tatbestandsergänzung (Abs. 4)
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