Jurawelt

Straftaten gegen die persönliche Freiheit, §§ 239-241 StGB (Prof. Dr. Bernhard Hardtung)
18. Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§§ 239-241 StGB


Hinweis:
Dieses Skript behandelt den 18. Abschnitt des StGB ("Straftaten gegen die persönliche Freiheit"), soweit er zum Pflichtstoff der Ersten juristischen Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gehört. Es ist die Kurzfassung, die in der Vorlesung ausgegeben worden ist. Diese Kurzfassung soll Ihnen dazu dienen, sich die Grundlagen zu erarbeiten. Dabei sollen Sie zunächst selber über die Fälle nachdenken.
Zu diesem Skript gibt es eine Langfassung auf der Seite meines Lehrstuhls an der Universität Rostock, und zwar unter "Strafrechtliche Texte". Dort finden Sie zahlreiche Ergänzungen, vor allem die Lösungen zu den Fällen. Die Langfassung dient so der Lernkontrolle und Vertiefung.


A. Freiheitsberaubung (§ 239)

I. Grundtatbestand (Abs. 1)

1. "Freiheit"


Freiheit meint nicht die allgemeine Handlungsfreiheit, sondern die Fortbewegungsfreiheit.

Die Fortbewegungsfreiheit kann man nur jemandem "rauben", der sie hat. Sie fehlt insbesondere Kleinstkindern, die noch keinen Willen zur Ortsveränderung bilden können. Die h. M. begnügt sich allerdings mit der potentiellen Fortbewegungsfreiheit. Dazu BGHSt 32, 183 (188):

"§ 239 StGB schützt nicht erst die Verwirklichung des auf eine Ortsveränderung gerichteten Willensentschlusses, sondern schon die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, also die Möglichkeit des Ortswechsels ... In sie wird auch dann eingegriffen, wenn der von der Tathandlung Betroffene sich gar nicht fortbewegen will. Entscheidend ist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern ..., das heißt, ob er sich ohne die vom Täter ausgehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte."

Fall 1:
Student S ist in seinem WG-Zimmer und sieht sich auf Pro 7 den Thriller "Seven" an. Sein Mitbewohner B schließt von außen für 20 Minuten die Tür ab. S bekommt das vor Spannung gar nicht mit. Außerdem will er das Zimmer auf gar keinen Fall vor der nächsten Werbepause verlassen.


2. Einen Menschen der Freiheit "berauben"; ihn "einsperren"

  • Beraubt ist das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit, wenn diese Freiheit völlig aufgehoben (Fesselung ans Bett) oder auch nur beeinträchtigt (Einsperrung in einem großen Gebäudekomplex) ist.

  • Es kann für eine Freiheitsberaubung genügen, dass das Opfer den Ort seiner Einsperrung nur auf Kosten anderer Rechtsgüter verlassen kann. Üblicherweise nennt man als andere Rechtsgüter nur Leib und Leben (z. B. SKStGB-Horn 1998, § 239 Rn 6).


  • Fall 2:
    T schließt O in einem Haus ein. O könnte aus dem Fenster im 1. Stock springen. Das wäre aber mit einer Körperverletzung oder jedenfalls einer Verletzungsgefahr verbunden.


  • Das Einsperren ist nur ein zur Veranschaulichung hervorgehobener Spezialfall der Freiheitsberaubung. Man beschreibt es üblicherweise als "das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen" (Tröndle/Fischer 50, § 239 Rn 7).

  • Freiheitsberaubung geschieht auf andere Weise zum Beispiel durch Drohung oder durch List.

  • Die Abgrenzung der Freiheitsberaubung durch Einsperren und "auf andere Weise" kann schwierig werden, ist aber in der Sache unwichtig.

  • Ein Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand aus (z. B. S/S-Eser 26, § 239 Rn 3).


  • II. Erfolgsqualifikationen (Abs. 3 und 4)


    B. Erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b)

    I. Absätze 1 Alt. 1 ("Entführungstatbestände")

    1. Objektiver Tatbestand


  • Sich eines Menschen bemächtigen bedeutet sich die Herrschaft über seinen Körper verschaffen; BGHSt 26, 70 (72); S/S-Eser 26, § 239a Rn 7. Beispiele: A drückt ein Kind an sich und richtet ein Messer dagegen (BGH, ebd.); B hält das Opfer mit einer - wenn auch nur scheinbar - geladenen Schusswaffe in Schach (BGH, NStZ 1986, 166).

  • Zur Entführung gehört zunächst, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt. Außerdem muss "die zur Entführung notwendige Ortsveränderung ... die Vorstufe zum Sichbemächtigen" sein.


  • 2. Subjektiver Tatbestand

    Fall 3:
    X entführt das Kleinkind K, um die Eltern durch Drohung mit Ks Tötung zu einer Zahlung von 500.000 DM und zur Abgabe einer politischen Erklärung zu nötigen.


    II. Absätze 1 Alt. 2 ("Ausnutzungstatbestände")

    Fall 4 (nach BGHSt 39, 36 ff.):
    A lockte die P in das zweite Untergeschoss einer Tiefgarage. Dort bedrohte er sie in einer Stellplatznische mit einer Pistole und forderte sie auf, ihm Geld auszuhändigen. P, die in Todesangst geriet, übergab ihm 18 DM. Jetzt entschloss sich A, die Abgelegenheit des Ortes und die Todesangst der P dazu zu benutzen, diese auch sexuell zu missbrauchen. Er zwang daraufhin die P, vor ihm kniend Mundverkehr bis zum Samenerguss auszuführen, wobei er sie an den Haaren festhielt, während er in der anderen Hand die Pistole hielt.


    III. 2-Personen-Verhältnisse

    Fall 5:
    T sucht seinen Gläubiger G zu Hause auf, versetzt ihm ein paar Fausthiebe, dreht ihm schmerzhaft den linken Arm auf den Rücken und bringt ihn so dazu, einen vorbereiteten Schulderlass zu unterschreiben.


    Prüfen Sie, ob im Fall 5 und im Fall 4 die bisher genannten Voraussetzungen der §§ 239a, 239b vorliegen!

    BGHSt 39, 36 (41) beschreibt das Rechtsproblem so:
    "Wendete man §§ 239a, 239b StGB auf Fälle an, in denen der Nötigungserfolg im unmittelbaren Gewaltzusammenhang des Sichbemächtigens eintritt, so führte dies dazu, dass jedenfalls der weit überwiegende Teil aller Vergewaltigungen gleichzeitig als Geiselnahme, ein großer Teil "typischer" räuberischer Erpressungen zugleich als erpresserischer Menschenraub zu beurteilen wäre; denn in der Regel ,bemächtigt' sich der Täter des Opfers, indem er es durch körperliche Kraft oder durch Bedrohung mit einer Waffe in seine physische Gewalt bringt..."

    Nach etlichen anderen Hypothesen zur Restriktion des Tatbestandes hat der Große Senat für Strafsachen sich 1994 unter Berufung auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 11/2834) für folgende Lösung entschieden (BGHSt 40, 350, 357; Klammerzusatz von mir):
    "Über den Zwang, der schon im Sichbemächtigen liegt, (hinaus) muss ... weiterer, den eigentlichen Zielen des Täters dienender Zwang gewollt sein."

    IV. Erfolgsqualifikationen (§§ 239a III, 239b II)

    V. Tätige Reue (§§ 239a IV, 239b II)



    C. Nötigung (§ 240)

    I. Das Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

    Fall 6:
    Student S bewegt seine Freundin F, mit ihm ins Kino in "Die Mumie kehrt zurück" zu gehen. Er kann das nur erreichen, indem er ihr vorspiegelt, es werde "Pearl Harbor" mit Ben Affleck geben.


    Fall 7:
    F will von sich aus ins Kino, um "Pearl Harbor" zu sehen. S bewegt sie, zu Hause zu bleiben, durch die Lüge, der Film sei abgesetzt.


    Fall 8:
    Im Fall 6 sitzt F mit S im Kinosaal und erfährt erst hier, dass "Die Mumie kehrt zurück" auf dem Programm steht. Sie will hinaus, wird daran aber von S immer wieder mit unentrinnbaren Umarmungen gehindert.


    Fall 9:
    Der schmächtige Herr B steht auf dem Fünf-Meter-Turm und traut sich nicht zu springen. Da schubst ihn der Junge J ins Wasser.


    II. Die Nötigung "mit Gewalt"

    1. "Gewalt"


    Fall 10:
    M will seine Noch-Freundin F daran hindern, mit dem Auto zu ihrem Demnächst-Freund L zu fahren.
    a) Er schließt sie in einem Zimmer ein.
    b) Er durchtrennt die Zündleitung an Fs Landrover.
    c) Er verschließt das Ausfahrtstor und behält den Schlüssel.
    d) Er legt sich vor Fs Landrover und bleibt dort liegen trotz ihrer Aufforderung, er solle weggehen.


    Hat M Zwang auf F ausgeübt? War das physischer oder psychischer Zwang? Hat M dafür körperliche Kraft aufwendet?

  • Einigkeit besteht darüber, dass zu "Gewalt" eine Zwangswirkung beim Opfer gehört. Umstritten ist aber, ob der Zwang beim Opfer ein physischer Zwang sein muss (also ein körperlicher) oder ob ein psychischer Zwang genügt (also ein seelischer, geistiger).

  • Einig ist man sich auch darin, dass zur Erzeugung des Zwanges der Täter keine körperliche Kraft aufwenden muss.


  • Das BVerfG hat im "Sitzblockadebeschluss" entschieden, dass jedenfalls dann keine Gewalt vorliegt, wenn die Einwirkung des Täters auf das Opfer "lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist" (BVerfGE 92, 1, 18). Diese Entscheidung hat nach h. A. Bindungswirkung:

    § 31 I BVerfGG: "Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes binden die Verfassungsorgane des Bunds und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."

    Das bedeutet, dass für Gewalt jedenfalls eine Komponente vorliegen muss: Entweder körperliche Kraftaufwendung oder physisch wirkender Zwang (so ausdrücklich BGHSt 41, 182, 183 f.).


  • Der BGH hat sich zum Merkmal "Gewalt" jüngst so geäußert (BGHSt 41, 182, 185; Hervorhebungen und Zusatz in eckigen Klammern von mir):


  • "Der Senat ist der Auffassung, dass auch geringer körperlicher Aufwand - dazu gehören das Sich-Hinsetzen oder das Sich-auf-die-Fahrbahn-Begeben - den Anforderungen an den Gewaltbegriff genügen kann, wenn seine Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und (auch) physisch wirkend sich als körperlicher Zwang darstellen ...

    Eine Korrektur ... allein an der Tathandlung, am Merkmal der körperlichen Kraftentfaltung, ist .. weder geboten noch auch nur sinnvoll: ... Nötigung durch Ein- oder Ausschließen, also z. B. durch Abschließen mittels eines Schlüssels oder Zuziehen einer selbstschließenden Türe, erfordert nur minimale Kraft, ohne dass eine Änderung in der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Nötigung durch Gewalt veranlasst wäre. Eine Entscheidung allein am Maß des Kraftaufwandes (Zünden einer Explosion mittels Knopfdrucks ...) verbietet sich. Maßgebend ... ist vielmehr ..., [ob] ... die Zwangswirkung auf die beeinflusste Person ‚nur psychischer Natur' ist."


    Fall 11 (OLG Düsseldorf, NJW 1999, 2912):
    Ladendetektiv L forderte im Bereich zwischen Kassenzone und Ausgang den Kunden K auf, Rechnung und Inhalt des Einkaufswagens überprüfen zu lassen. Als K sich weigerte, stellte L sich in den Ausgang, hinderte den K so daran, das Gebäude zu verlassen, und erklärte, er werde erst weggehen, wenn er die Überprüfung vorgenommen habe. Nach etwa vier Minuten gab L den Weg frei.


    Fall 12 (BGHSt 41, 182 ff.):
    A begab sich mit Gleichgesinnten auf die Autobahn A 8 (München-Stuttgart), stellte sich den herannahenden Fahrzeugen in den Weg und sperrte auf diese Weise den Verkehr.


    Fall 13:
    Greenpeace-Aktivisten verhindern das Fällen einer alten Linde beim Straßenbau, indem sie mit großer körperlicher Anstrengung auf die Äste klettern und sich daran festklammern.


    2. "mit Gewalt"

    Fall 14:
    O verdächtigt T beim Pokern des Falschspiels. T sieht sich ertappt und ist deshalb umso wütender.
    a) Er nimmt das Bierglas und schleudert O den Inhalt überraschend ins Gesicht.
    b) Er fasst O bei den Haaren, hält ihn daran fest und gießt ihm den Inhalt des Bierglases ins Gesicht.


    3. Tatbestandliche Pflichtwidrigkeit

    Fall 15:
    R muss dringend zum Bahnhof, um mit dem ICE zu verreisen. Als er im Taxi vor dem Bahnhofsgebäude ankommt, hat er nur noch zwei Minuten Zeit bis zur Zugabfahrt. Er fordert den Taxifahrer T auf, anzuhalten und ihn aussteigen zu lassen. T erwidert mit Recht, ein Anhalten sei hier nicht erlaubt; er könne ihn erst auf einem Parkplatz in 500 m Entfernung herauslassen. R protestiert wütend, erreicht aber nichts und verpasst seinen Zug.


    III. Die Nötigung durch "Drohung mit einem empfindlichen Übel"

    1. Nötigende Drohung, reine Drohung und Warnung (zugleich zur Bedrohung, § 241)


    Fall 16:
    M hat erfahren, dass seine Frau mit L ein Verhältnis hatte. Obwohl er weiß, dass sie mit L Schluss gemacht hat, ist M so böse, dass er L anruft und ihm sagt, er werde ihn umbringen.


    Fall 17:
    T hat einen bestimmten Parkplatz im Auge und sieht unwillig zu, wie O ihn einnimmt. Er vertreibt O durch die Ankündigung,
    a) er selber werde O in der zweiten Reihe zuparken.
    b) O werde hier höchstwahrscheinlich von anderen Autofahrern zugeparkt.


    Hat T dem O mit einem empfindlichen Übel gedroht? - Spielt es für Fall 17 a eine Rolle, ob T die angebliche Absicht wirklich hat oder nur vortäuscht?

    2. Wertungsprobleme beim Merkmal "Drohung mit einem empfindlichen Übel"

    Das vom Täter angekündigte, für den anderen ungünstige Verhalten kann ein Tun oder ein Unterlassen sein; außerdem kann es dem Täter rechtlich verboten, geboten oder freigestellt sein. Spielen solche Unterschiede für das Merkmal "Drohung mit einem empfindlichen Übel" eine Rolle?

    a) Die Fallkonstellationen

    aa) Ankündigung eines rechtlich verbotenen Verhaltens

    Fall 18 (Ankündigung eines rechtlich verbotenen Handelns
    ):
    Der Schriftsteller Erich Mühsam wird dadurch zum Singen des Horst-Wessel-Liedes gebracht, dass man ihm ankündigt, andernfalls werde er erschossen.

    Fall 19 (Ankündigung eines rechtlich verbotenen Unterlassens):
    P hat vertraglich die Pflege des siechen S übernommen. Sie erreicht ihre Einsetzung als Alleinerbin, indem sie S ankündigt, ihn sonst verhungern zu lassen.

    bb) Ankündigung eines rechtlich gebotenen Verhaltens

    Fall 20 (Ankündigung eines rechtlich gebotenen Handelns):
    Zwei Polizisten ertappen die 18-jährige Dealerin D auf frischer Tat. Nach Lage der Dinge sind sie verpflichtet, D festzunehmen und auf der Wache zu verhören. Auf der Fahrt kommt ihnen der Gedanke, D die Freilassung gegen geschlechtliche Hingabe anzubieten. D lässt sich unter dem Druck drohender Bestrafung voller Abscheu auf den Handel ein.

    Fall 21 (Ankündigung eines rechtlich gebotenen Unterlassens):
    Die S ist nach einer Vergewaltigung in der 14. Woche schwanger. Nach langem Suchen findet sie den Arzt A, der sich zum Abbruch der Schwangerschaft bereit erklärt, für diese Leistung aber 80.000 DM fordert. In ihrer Not opfert S alle Ersparnisse.

    cc) Ankündigung eines rechtlich freigestellten Verhaltens

    Fall 22 (Ankündigung eines rechtlich freigestellten Handelns):
    Frau F kann ihrem Verlobten V schwere Wirtschaftsdelikte nachweisen. Als V sich von ihr lossagt, stellt sie ihm die Strafanzeige in Aussicht. V muss um seine Existenz fürchten und schließt widerwillig die Ehe.

    Fall 23 (Ankündigung eines rechtlich freigestellten Unterlassens):
    Dem Ferrarihändler F winkt das Vierfache des normalen Preises, wenn er dem reichen R binnen einer Woche einen gelben Ferrari verschafft. Weil eine normale Bestellung und Lieferung viel zu lange dauern würde, möchte F den gelben Ferrari haben, den sein Kunde K bestellt hat und gerade abholen will. K sträubt sich zunächst, willigt aber ein, als F ihm das Doppelte des normalen Preises bietet.

    b) Rechtliche Beurteilung

    Rspr. (BGHSt 31, 195, 198 ff.) und h. L. bejahen die "Drohung mit einem empfindlichen Übel" in allen sechs Fällen, aber sie problematisieren in mehreren die Verwerflichkeit i. S. des § 240 II (dazu sogleich ab Fall 29).

    Ich halte eine wertende Unterscheidung auf Tatbestandsebene für vorzugswürdig. Wer aber die Feinarbeit mit Rspr. und h. L. in die Verwerflichkeitsprüfung (Abs. 2) verlegen will, kann die folgenden Überlegungen dann dort anwenden. Sie lauten:

    Es muss sich das in Aussicht Gestellte als "Übel" und die Inaussichtstellung als "Drohung" bewerten lassen. Dafür gelten zwei Faustregeln.

    (1) Die Ankündigung, eine Handlung vorzunehmen, die das Opfer belastet, ist fast immer Drohung mit einem Übel; so in Fall 18, Fall 20 und Fall 22. Denn der Täter erzeugt Angst durch Ankündigen einer Situationsverschlechterung, die ihm als sein Werk zuzurechnen wäre; und ein "Übel" ist im Kern seines Wortsinnes eine Einbuße an Werten, eine Verschlechterung, ein Nachteil.

    Ausnahmen sind wohl denkbar, aber höchst selten. Zweifelhaft ist etwa die Beurteilung der Tat eines Vollzugsbeamten, der einem Gefangenen die vorschriftsmäßige allabendliche Einschließung für den Fall ankündigt, dass ihm der Häftling kein Rauschgift überlässt. Hier ist fraglich, ob der Gefangene den alltäglichen Einschluss überhaupt noch als "Übel" erlebt und ob er sich durch die Ankündigung "bedroht" fühlt.

    (2) Die Ankündigung, eine Handlung zu unterlassen, die das Opfer begünstigen würde, ist

    (a) bei verbotenem Unterlassen meistens Drohung mit einem Übel (Fall 19). Denn das Wort "Übel" ist sehr gut auch einer normativen Deutung zugänglich, wonach das Ausbleiben eines Vorteils, auf den man einen Anspruch hat, als "Übel" angesehen und bezeichnet wird.

    Zweifelhaft ist das hingegen im ...
    Fall 24:
    Der Gläubiger G hat die Forderung gegen die säumige Schuldnerin S mangels Beweisbarkeit bereits "abgeschrieben", als S auftaucht und ankündigt, die Forderung bleibe weiterhin unbezahlt, es sei denn, G stelle ihren Sohn als Lehrling ein.

    Auch hier ist fraglich, ob G die Nichtbezahlung überhaupt noch als Übel erlebt und ob er sich durch die Ankündigung bedroht fühlt.


    (b) bei gebotenem und erlaubtem Unterlassen meistens keine Drohung mit einem Übel (Fall 21, Fall 23). Zwar kann man auch hier oft noch ganz zwanglos von einem Übel sprechen, denn man bezeichnet auch das Ausbleiben eines Vorteils, auf den man keinen Anspruch hat, als ein Übel, jedenfalls dann, wenn man fest damit gerechnet hat ("Dass mein Freund mir nicht wie versprochen beim Renovieren geholfen hat, war ein Übel."). Aber grundsätzlich kann jemandem die Not eines anderen, die er lediglich nicht beseitigt oder nicht mindert, nur dann als sein Werk, als von ihm geschaffenes Übel zugerechnet werden, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass die Not endet oder gemindert wird.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann man erwägen im ...
    Fall 25:
    A, der eine Bekannte B jahrelang regelmäßig umsonst mit Rauschgift versorgt hat, knüpft daran eines Tages die Bedingung sexueller Hingabe.

    Hier ist fraglich, ob nicht die ständige Übung eine so verfestigte Exspektanz geschaffen hat, dass man die Vorenthaltung des Rauschgiftes als Verschlechterung der Lage und damit als Übel und die Ankündigung der Abkehr vom bisherigen Verhalten als Drohung bewerten muss.


    IV. Zusammentreffen von Gewalt und Drohung

    Fall 26:
    Herr und Frau K können es nicht leiden, dass ihr Nachbar N ständig über ihr Grundstück geht. Obwohl N wegeberechtigt ist, vertreibt Herr K ihn eines Tages mit Faustschlägen. An einem anderen Tat hetzt Frau K den Schäferhund Rudi auf den N und bewegt ihn so zu einem zügigen Verlassen des Grundstücks.


    V. Der subjektive Tatbestand

    Fall 27:
    A verletzt B im Streit vorsätzlich durch einen Messerstich und ist sich darüber im Klaren, dass B deswegen später zum Arzt gehen wird. B tut das tatsächlich.


    Hat sich A gemäß § 240 strafbar gemacht?

    VI. Die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung

    1. Rechtfertigungsgründe


    Fall 28:
    S arbeitet in einem Nachtlokal. Als er mit dem Auto von Hause losfährt, sieht er seinen betrunkenen Vater V heimwanken. Aus schlimmer Erfahrung schwant ihm Böses. In die Wohnung zurückgekehrt, kommt er gerade noch rechtzeitig, um seine Mutter vor schwerer Misshandlung zu schützen. Er schlägt V nieder, zerrt ihn ins Schlafzimmer und schließt ihn dort ein.


    2. Die Verwerflichkeit (§ 240 II)

    Zur Umschreibung des mit "Verwerflichkeit" Gemeinten kann man sich der vom BGH geprägten Formel bedienen, dass das Täterverhalten "einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung" (BGHSt 17, 328, 332) aufweisen müsse.

    Fall 29:
    Onkel O hat an seiner achtjährigen Nichte N sexuelle Handlungen vorgenommen. Als Ns Vater V davon erfährt, stellt er O zur Rede. O gelobt unter Tränen, so etwas nie wieder zu tun. V droht ihm dennoch eine Strafanzeige an, es sei denn, er zahle 3.000 DM an den Verein "Zartbitter", der sich um sexuell missbrauchte Kinder kümmert. O zahlt aus Angst vor der Anzeige.


    Wäre es richtig, hier bereits, wie oben im Fall 15, die Pflichtwidrigkeit (objektive Zurechnung des Nötigungserfolges) zu verneinen? Handelt V rechtswidrig?

    Fall 30 (BGHSt 17, 329 ff.):
    Die Prostituierte P kassierte im Voraus den vereinbarten Lohn. Als der Freier F schon stark erregt war, kam ihr der Gedanke, den Preis zu erhöhen. F weigerte sich zu zahlen, P verweigerte den Geschlechtsverkehr. Als F daraufhin Rückzahlung des Geldes verlangte, verweigerte sie auch dies. Daraufhin zerrte F die P wütend an den Haaren. P bekam Angst und gab das Geld zurück.


    VII. Vorrang der §§ 113, 114

    Eine Nötigung nach § 240 kann zugleich eine Straftat nach § 113 oder § 114 sein (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die ihnen gleichstehen). Dann tritt § 240 auf der Konkurrenzebene dahinter zurück, denn §§ 113, 114 sind gegenüber § 240 Privilegierungen. – Genauer dazu im Skript zu §§ 113, 114.

    D. Bedrohung (§ 241)

    "Verbrechen" ist definiert in § 12 I, III. Der Bedrohung steht gemäß Abs. 2 die warnende Täuschung gleich. Lesen Sie oben Fall 16 und Fall 17!
Materialien
Tarifvertragsrecht
Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen - Teil 2: Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Nichtberechtigten (Ronald Moosburner)
Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen - Teil 1: Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Eigentümer (Ronald Moosburner)





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