Ãberblick:
- Beteiligungsformen
- unmittelbare
Täterschaft
- mittelbare
Täterschaft
- Mittäterschaft
- Anstifung
- Beihilfe
I. Beteiligungsformen
1. Täterschaft (§Â§25)
Täterschaft kann in drei Formen
vorliegen
- unmittelbare Täterschaft
(§Â§25 Abs.1 Alt.1): Jeder, der die Straftat â€selbstâ€
begangen hat
- mittelbare Täterschaft
(§Â§25 Abs.1 Alt.2): Jeder, der die Straftat â€durch einen
anderen†begangen hat.
- Mittäterschaft
(§Â§25 Abs.2): Begehen mehrere die Tat â€gemeinschaftlichâ€,
so wird jeder als Täter
bestraft.
2. Teilnahme (§Â§26)
Ist jemand kein Täter, dann ist zu prüfen, ob
er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in zwei Formen
vorliegen:
- Anstiftung (§Â§26):
Jeder, der den anderen vorsätzlich zu der Tat
â€bestimmtâ€
- Beihilfe (§Â§27):
Jeder, der dem anderen vorsätzlich zu der Tat â€Hilfe
leistetâ€
Der Grund für die
Strafbarkeit der Teilnahme ist die Förderung einer rechtswidrigen Tat (sog.
â€Förderungstheorieâ€). Anstiftung und Beihilfe sind von der
Existenz einer vorsätzlichen rechtswidrigen Hauptat abhängig
(Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Dies bedeutet,
- daà an Handlungen, die
keinen Straftatbestand erfüllen oder nicht vorsätzlich begangen worden
sind, keine Teilnahme möglich ist.
- daà die Teilnahme nur
strafbar ist, wenn die Tat vollendet ist oder in das Stadium des strafbaren
Versuchs gelangt. Ist die Haupttat nur versucht, so kann auch nur eine
Bestrafung wegen Teilnahme an der versuchten Tat in Frage kommen.
- daà Teilnahme auch
möglich ist, wenn der Haupttäter einem Erlaubnistatbestandsirrtum
unterlegen ist, da hier zwar die Vorsatzschuld ausgeschlossen ist
(eingeschränkte Schuldtheorie, vgl. dort), aber nicht der Vorsatz
selbst.
- daà wenn die Haupttat
nicht in der geplanten Weise vollendet wird, nur eine versuchte Teinahme
vorliegt. Hier ist allerdings nur eine versuchte Anstiftung (§Â§30),
nicht jedoch eine versuchte Beihilfe möglich. Eine versuchte Anstiftung
kommt nur in Frage, soweit die Haupttat ein Verbrechen ist (Ausnahme:
§Â§159).
3. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
In vielen Fällen ist zweifelhaft, ob die Form der
Täterschaft oder Teilnahme vorliegt. Hier ist insbesondere umstritten die
Abgrenzung zwischen mittelbare Täterschaft und Anstiftung sowie zwischen
Mittäterschaft und Beihilfe (s.u.). Keine Teilnahme ist möglich
bei:
- eigenhändigen Delikten
(§§Â§153, 154, 315c, 316, 323a)
- Pflichtdelikten
(§§Â§142, 170, 171, 221 Abs.1 Nr.2, 225, 266)
- Sonderdelikten
(§§Â§203, 331, 332, 336, 344,
348)
Abgrenzungsbedürftig sind v.a.
die Allgemeindelikte, die von jedermann begangen werden können (v.a.
§Â§211ff., 223ff., 303). Zur Abgrenzung werden folgende Theorien
angewendet:
- formal-objektive Theorie
(früher): Jeder, der die Ausführungshandlung ganz oder teilweise
selbst vornimmt, ist Täter. Jeder, der nur durch eine Vorbereitungs- oder
Unterstützungshandlung zur Tatbestandsverwirklichung beiträgt, ist
Teilnehmer.
- subjektive Theorie (RSpr.):
Ausschlaggebend ist die Willensrichtung und die innere Einstellung zur Tat.
Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, Teilnehmer
ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt. Diese Theorie wurde von
der Rechtsprechung früher nur selten und dann in einer extrem-subjektiven
Theorie praktiziert (vgl. RGSt 74, 84 - Badewannenfall; BGHSt 18, 87 -
Staschynskijfall). Heute ist nach Ansicht der RSpr. neben der subjektiven
Willensrichtung eine Gesamtbetrachtung der Tat im Hinblick auf das Tatinteresse
und die Herrschaft über die Tat erforderlich.
- Lehre von der Tatherrschaft
(h.Lit.): Unter Tatherrschaft versteht man die Machtausübung des
Täters im Hinblick auf den tatbestandsmäÃigen Geschehensablauf
(â€in-den-Händen-haltenâ€). Unmittelbarer Täter ist, wer die
Tat selbst verwirklicht hat; mittelbarer Täter ist, wer als
Schlüsselfigur des Geschehens den Willen besitzt, die
Tatbestandsverwiklichung eintreten zu lassen oder nicht
(â€Willensherrrschaftâ€); Mittäter ist, wer die funktionale
Tatherrschaft hat.
II. unmittelbare Täterschaft
Unmittelbarer Täter ist, wer die
Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat. Dies ist auch der Fall, wenn die
zwei die Tat unabhängig voneinander ausführen, die Tatbestandsmerkmale
aber erst durch das Zusammenwirken beider Handlungen verwirklicht werden (sog.
Nebentäterschaft, die wie unmittelbare Täterschaft behandelt
wird).
III. mittelbare Täterschaft
1. Strafbarkeit des Tatnächsten
Eine Bestrafung wegen mittelbarer Täterschaft kommt
nur in Frage, wenn der Tatnächste (sog. Vordermann) strafbar ist, d.h. den
Tatbestand, wegen dem der andere (sog. Hintermann) bestraft werden soll,
zumindest teilweise (=strafbarer Versuch) verwirklicht hat (Grundsatz der
limitierten Akzessorietät, s.o.).
2. Objektiver Tatbestand (Abgrenzung zur Anstiftung)
Mittelbare Täter ist, wer die Straftat â€durch
einen anderen begeht†(§Â§25 Abs.1 Alt.2). Eine mittelbare
Täterschaft ist demnach ausgeschlossen bei eigenhändigen Delikten,
Pflichtdelikten und Sonderdelikten (s.o.), da diese Delikte nur durch den
Täter selbst begangen werden können.
Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der
mittelbare Täter (=Hintermann) die Tatbestandsmerkmale dadurch
verwirklicht, daà er einen anderen (=Vordermann) für sich als
menschliches Werkzeug handeln läÃt. Kennzeichnend ist die unterlegene
Rolle des Vordermanns und die beherrschende Stellung des Hintermanns. Wann dies
gegeben ist, entscheidet sich zum einen nach der subjektiven Willensrichtung
(innere Einstellung, Tatinteresse), zum anderen auch nach der Herrschaft
über die Tat (Gesamtbetrachtung, s.o.). Dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Hintermann
- den Täter zu der Tat
nötigt (Nötigungsherrschaft)
- den Täter bewuÃt
täuscht, so daà sich dieser über die wahren Tatbestandsmerkmale
irrt, insb. bei Tatbestandsirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum, unvermeidbarer
Verbotsirrtum und vermeidbarem Verbotsirrtum (str., vgl. Katzenkönigfall in
BGHST 35, 347 = NStZ 89, 176)
- den Täter über den
Handlungssinn täuscht (Sirius-Fall in BGHSt 32, 38 = NJW 83,
2579)
- dem Täter die Tat
befiehlt bzw. sie steuert, der Täter aber frei verantwortlich handelt (sog.
Täter hinter dem Täter), insb. beim MiÃbrauch staatlicher
Befugnisse (z.B. SchieÃbefehl) oder im Rahmen von mafiaähnlichen
Organisationsstrukturen.
- beim Täter einen
schuldunfähigen Zustand ausnutzt (vgl. auch actio libera in
causa)
Ein mittelbare Täterschaft
ist hingegen nicht möglich, wenn der Täter einem Irrtum unterliegt,
den der Hintermann zwar erkannt, aber aufrechterhalten hat (keine
Irrtumsherrschaft durch Unterlassen).
3. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. der Tatbestandsmerkmale des von dem
Vordermann verwirklichten Delikts
- Vorsatz bzgl. der mittelbaren Täterschaft, d.h.
BewuÃtsein der Tatherrschaft und der Werkzeugeigenschaft des Vordermanns.
Dies bedeutet auch, daà der Hintermann bei einem Exzeà des
Vordermanns nur insoweit strafbar ist, als dieser von seinem Vorsatz
umfaÃt gewesen ist (also idR. nicht). Problematisch sind die Rechtsfolgen
bei einem Irrtum des Hintermanns:
- Nimmt er irrig an, der
Täter handele schuldhaft, so liegt nur eine vollendete Anstiftung vor, da
insoweit nur Anstiftervorsatz besteht
- Nimmt er irrig an, der
Täter handele schuldlos, so liegt auch eine vollendete Anstiftung vor, da
objektiv nur Anstiftung gegeben ist.
- Nimmt er irrig an, der
Täter handele mit Tatbestandsvorsatz, so liegt nur eine versuchte
Anstiftung vor (§Â§30, s.u.).
- Nimmt er irrig an, der
Täter handele ohne Tatbestandsvorsatz (ist also gutgläubig), so liegt
nach der einen Meinung eine Anstiftung, nach der anderen aber eine mittelbare
Täterschaft vor.
- Vorliegen von besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen
(vgl. dort)
4. Tatbestandsverschiebung (§Â§28 Abs.2)
Bestimmt das Gesetz, daà besondere
persönliche Merkmale (§Â§14 Abs.1) die Strafe schärfen,
mildern oder ausschlieÃen, so gilt dies nur für den Hintermann, wenn
die besonderen persönlichen Merkmale auch bei ihm vorliegen (§Â§28
Abs.2). Unter persönlichem Merkmal vertsteht man diejenigen, die
ausschlieÃlich in der Person des Täters vorliegen können und die
Strafe beeinflussen können. Dies ist insbesondere der Fall bei
eigenhändigen Delikten, Amtsdelikten, Unfallflucht,
Bandendelikte.
5. Rechtswidrigkeit, Schuld
Die Tat des Hintermanns muà rechtswidrig und
schuldhaft sein (vgl. dort).
6. Versuch
Ein Versuch ist gegeben, wenn der mittelbare Täter
zur Tat unmittelbar angesetzt hat. Umstritten ist, wann ein unmittelbares
Ansetzen gegeben ist. Nach h.M. kann der Hintermann erst bestraft werden, wenn
er den Vordermann nicht mehr unter Kontrolle hat (vgl. BGHSt 30, 363). Nach
einer m.M. ist er jedoch erst dann strafbar, wenn der Vordermann mit der
Tatbestandsverwiklichung beginnt; nach einer anderen m.M. schon dann, wenn der
mittelbare Täter auf den Vordermann einredet.
IV. Mittäterschaft
1. Strafbarkeit des Tatnächsten
Eine Bestrafung wegen Mittäterschaft kommt nur in
Frage, wenn der Tatnächste strafbar ist und den Tatbestand in eigener
Person vollständig verwirklicht hat (unmittelbare Täterschaft). Keine
Mittäterschaft liegt vor, wenn der Tatnächste tatbestandslos
handelt.
2. Objektiver Tatbestand (Abgrenzung zur Beihilfe)
Unter Mittäterschaft versteht man ist die
gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewuÃtes und gewolltes
Zusammenwirken. Abzugrenzen ist die Nebentäterschaft, die vorliegt, wenn
mehrere unabhängig voneinander den Erfolg herbeiführen. Die
Mittäterschaft hat Ihren Ausgangspunkt im Vervollständigen zweier
einzelner Tatbeiträge zu einem einheitlichen Ganzen, so daà das
Delikt auch demjenigen zugerechnet werden kann, der den Tatbestand nicht direkt
verwirklicht hat. Voraussetzungen sind:
- gemeinsamer TatenschluÃ, d.h. die Täter
müssen zusammen den Plan gefaÃt haben, das Verbrechen zu begehen
(wobei ein abstrakter Tatentschluà ausreicht). Der gemeinsame
Tatenschluà kann auch vorliegen, wenn sich ein Täter erst später
(d.h. sukzessiv) an der Tat beteiligt hat, sich aber mit dieser stillschweigend
oder ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
- ein für die Deliktsbegehung erforderlicher
Tatbeitrag, d.h. Beteiligung an der Ausführungshandlung selbst, u.U. auch
Vornahme einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung bzw. einer rein
geistigen Mitwirkung (BGH, h.M.). In der Literatur wird teilweise eine
wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium gefordert (sog. funktionale
Tatherrschaft). Unter Tat versteht man nämlich das Ansetzen zum Versuch und
die unmittelbare Ausführung. Deshalb kann keine Mittäterschaft
vorliegen, wenn jemand bei der Vorbereitung tätig wird, aber nicht mehr bei
der Tat. Inwieweit der später Hinzutretende für vorher eingetretene
Ereignisse strafbar ist, ist umstritten. Keine sukzessive Mittäterschaft
kann vorliegen, wenn die Straftat schon vollendet ist (weil Beitrag bei der Tat
geleistet sein muà (Ausnahme: Dauerdelikte)). Bei mehraktigen Delikten ist
hingegen Mittäterschaft möglich, auch wenn schon der erste Teilakt
vollendet ist.
3. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. der Tatbestandsmerkmale des von dem
Mittäter verwirklichten Delikts
- Vorsatz bzgl. der Mittäterschaft, d.h. Wissen und
Wollen des gemeinschaftlichen Handelns. Dies bedeutet auch, daà ein
Exzeà des anderen Beteiligten nur insoweit strafbar ist, als dieser von
dem Vorsatz des Mittäters umfaÃt gewesen ist. Eine Ausweitung des
ursprünglichen Tatplans während der Tatausführung kann von den
Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden, bildet dann aber
keinen ExzeÃ. Ein error in persona durch einen Mittäter ist also
für die übrigen Mittäter bedeutungslos, wenn die Handlung die
bestehenden Abmachungen nicht überschreitet.
- Vorliegen von besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen
(vgl. dort)
4. Tatbestandsverschiebung (§Â§28 Abs.2, s.o.)
5. Rechtswidrigkeit, Schuld
Die Tat des Mittäters muà rechtswidrig und
schuldhaft sein (vgl. dort).
6. Versuch
Ein Versuch der Mittäterschaft liegt vor, wenn auch
nur ein Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur
Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (sog. Gesamtlösung).
Keine Zurechnung kann hingegen erfolgen, wenn der andere (objektiv) nicht als
Mittäter iSd. §Â§25 Abs.2 handelt (BGH NJW 93, 2251). Bei einem
untauglichen Versuch eines Mittäters kommt es auf die Vorstellung des
anderen Mittäters an, ob ihm der Versuch zugerechnet werden kann (BGH NJW
95, 120).
V. Anstifung
1. Strafbarkeit des Täters
Eine Bestrafung wegen Anstiftung kommt nur in Frage,
wenn der Täter strafbar ist (Grundsatz der limitierten Akzessorietät,
s.o.).
2. Objektiver Tatbestand
- Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen
Haupttat iSd. §Â§11 Abs.1 Nr.5
- fremde Tat
- vörsätzlich
- rechtswidrig
- Vollendung oder strafbarer
Versuch
- â€Bestimmenâ€
Bestimmen
bedeutet hier kausales Hervorrufen des Tatentschlusses durch
Willensbeeinflussung im Wege des geistigen Kontakts. Dies ist nicht mehr
möglich, wenn der Haupttäter schon zur konkreten Tat entschlossen war
(omnimodo facturus). Hier kommt nur versuchte Anstiftung oder Beihilfe in
Betracht. Eine Anstiftung dessen, der nur abstrakt die Tat geplant hat, ist
hingegen schon möglich. Anstiftung ist auch in der Weise möglich,
daà sich jemand eines Dritten zur Hervorrufen des Entschlusses bedient
(mittelbare Anstiftung). Nicht möglich ist hingegen eine Anstiftung durch
einen mittelbaren Täter.
3. subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz des Anstiftes muà sowohl auf das
Hervorrufen des Tatentschlusses als auch auf die Ausführung und Vollendung
einer bestimmten, in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat
gerichtet sein (sog. doppelter Anstiftervorsatz, vgl. BGHSt 6, 359). Diesen
Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Wille nur darauf gerichtet ist,
ganz allgemein eine strafbare Handlung zu veranlassen (BGHSt 34, 63). Allerdings
braucht der Anstifter die Tat nicht in allen Einzelheiten in sein
BewuÃtsein aufgenommen zu haben (BGHSt 40, 218, 231). Umstritten ist der
agent provocateur. Dieser ist idR. kein Anstifter, da sein Vorsatz nicht auf die
Vollendung der Tat gerichtet ist.
Der Anstifter haftet nicht für einen ExzeÃ
des Täters. Umstritten ist jedoch, wie der Anstifter im Falle eines error
in persona durch den Täter zu behandlen ist (vgl. hierzu das PreuÃ.
Obertribunal aus dem Jahre 1859 in GA 7, 322, 337 im
â€Rose-Rosahl-Fall†und der sog. â€Hoferbenfall†in BGHSt
37, 214, 218). Dazu gibt es drei wesentliche Theorien:
- Die Rechtsprechung (s.o.)
behandelt den Anstifter gleich dem Täter, d.h. auch der Anstifter hat
für den error in persona einzustehen. Dies berücksichtigt aber nicht
den Fall, daà der Täter, wenn er die Verwechslung bemerkt hat und
danach die richtige Person tötet, für beide Verbechen einzustehen hat
und der Anstifter somit zu zwei Morden angestiftet hätte, was aber nicht
von ihm gewollt ist.
- Deshalb macht ein Teil der
Literatur den Vorschlag, den Anstifter wegen Anstiftung zu einer versuchten Tat
zu bestrafen. Dies überzeugt aber nicht, weil der Vorsatz des Anstifters
nicht zugleich auf einen Angriff auf die falsche Person und einen
Angriffsversuch auf die richtige Person gerichtet ist.
- Die in der Literatur h.M.
erblickt daher in der Objektsverwechslung eine aberatio ictus und bestraft den
Anstifter nur wegen einer versuchten Anstiftung (§Â§30). Auch dies
vermag allerdings nicht vollkommen zu überzeugen, da dann nur eine
Bestrafung bei Verbrechen nicht aber bei Vergehen möglich
ist.
4. Tatbestandsverschiebung (§Â§28 Abs.2, s.o.)
5. Rechtswidrigkeit, Schuld
Die Tat des Anstifters muà rechtswidrig und
schuldhaft sein (vgl. dort).
6. Strafmilderung (§Â§28 Abs.1)
Fehlen besondere persönliche Merkmale
(§Â§14 Abs.1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen,
beim Anstifter, so ist die Strafe des Anstifters nach §Â§49 Abs.1 zu
mildern. Weià der Anstifter nichts vom Vorliegen der persönlichen
Merkmale, so greift §Â§16 Abs.1 ein.
7. versuchte Anstiftung (§Â§30 Abs.1)
- Nichtvorliegen einer vollendeten
Anstiftung
Die versuchte Anstiftung kann
sich ergeben, wenn beim anderen kein Tatenschluà hergestellt wird, wenn
der Tatenschluà zwar hergestellt, die Tat aber nicht ausgeführt wird,
oder wenn der andere schon zur Tat entschlossen war (omnimodo
facturos).
- Die Haupttat wäre ein Verbrechen (§Â§12
Abs.1)
- unmittelbares Ansetzen zur Einwirkung auf den
Haupttäter
- Rechtswidrigkeit und Schuld
- Rücktritt vom Versuch (§Â§31 Abs.1 Nr.1,
Abs.2)
- kein fehlgeschlagener Versuch
- freiwillig
- beim unbeendeten
Versuch
- beim beendeten
Versuch
VI. Beihilfe
1. Strafbarkeit des Täters
Eine Bestrafung wegen Beihilfe kommt nur in Frage, wenn
der Täter strafbar ist (Grundsatz der limitierten Akzessorietät,
s.o.).
2. Objektiver Tatbestand
- Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen
Haupttat iSd. §Â§11 Abs.1 Nr.5 (s.o.)
- â€Hilfe
leistenâ€
Unter Hilfe leisten
versteht man das Ermöglichen oder Fördern der Hauptat ohne
Tatherrschaft.
- Beihilfe kann auch durch
Unterlassen möglich sein (wenn Garantenpflicht besteht)
- Beihilfe ist auch bei einer
vorbreitenden Handlung möglich und auch nach Vollendung bis zur Beendigung
der Hauptat (so BGH, a.A. Teile der Lit.). Der Grund für diese abweichende
Meinung ist, das nach Vollendung die Straftatbestand der Begünstigung
(§Â§257) eingreift und der Gehilfe die Tat nicht mehr fördern
kann.
- Strittig ist, inwieweit die
psychische Unterstützung eine Handlung ist. Möglich ist dies bei
Bestärken eines schon vorhandenen Tatentschlusses, bei Motivationshandlung
während der Tat (z.B. Anfeuern, Klatschen) und durch Mitteilung von
Ratschlägen. Nicht möglich ist dies jedoch bei stillschweigender
Beihilfe (so Lit., a.A. BGH)
- Umstritten ist ebenfalls, ob
der Beitrag für den Erfolg der Tat ursächlich gewesen sein muÃ.
Nach der Literatur sind die allgemeinen Kausalitätsregeln anwendbar; nach
der Rechtsprechung genügt es, das die Tat irgendwie (d.h. im weitesten
Sinne) gefördert worden ist. Einen Mittelweg geht Roxin, der in Anlehnung
an die Risikoerhöhungslehre davon ausgeht, daà durch die Beihilfe das
Risiko der Tatbestandsverwirklichung erhöht werden
muÃ.
3. subjektiver Tatbestand
- Der Vorsatz muà sich auf die
Unterstützungshandlung beziehen, d.h. der Gehilfe muà damit rechnen,
daà sein Handlung für die Ausführung der Tat notwendig
ist.
- Der Vorsatz muà sich auch auf die Vollendung einer
Tat richten, d.h. der Gehilfe muà wissen, daà durch seine Handlung
eine vorsätzliche rechtswidrige Tat gefördert wird. Für einen
Exzeà des Täters haftet der Gehilfe nur insoweit, als dieser von
seinem Vorsatz erfaÃt wird (Grundsatz der limitierten
Akzessorietät).
4. Tatbestandsverschiebung (§Â§28 Abs.2, s.o.)
5. Rechtswidrigkeit, Schuld
Die Tat des Gehilfen muà rechtswidrig und
schuldhaft sein (vgl. dort).
6. Strafmilderung (§Â§28 Abs.1)
Fehlen besondere persönliche Merkmale
(§Â§14 Abs.1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen,
beim Anstifter, so ist die Strafe des Anstifters nach §Â§49 Abs.1 zu
mildern. Weià der Gehilfe nichts vom Vorliegen der persönlichen
Merkmale, so greift §Â§16 Abs.1 ein.
7. Versuch
Eine versuchte Beihilfe ist im Gesetz nicht geregelt und
deshalb nicht strafbar.
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