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Täterschaft und Teilnahme
Überblick:
  • Beteiligungsformen
  • unmittelbare Täterschaft
  • mittelbare Täterschaft
  • Mittäterschaft
  • Anstifung
  • Beihilfe

I. Beteiligungsformen

1. Täterschaft (§Â§25)

Täterschaft kann in drei Formen vorliegen
  • unmittelbare Täterschaft (§Â§25 Abs.1 Alt.1): Jeder, der die Straftat “selbst” begangen hat
  • mittelbare Täterschaft (§Â§25 Abs.1 Alt.2): Jeder, der die Straftat “durch einen anderen” begangen hat.
  • Mittäterschaft (§Â§25 Abs.2): Begehen mehrere die Tat “gemeinschaftlich”, so wird jeder als Täter bestraft.

2. Teilnahme (§Â§26)

Ist jemand kein Täter, dann ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in zwei Formen vorliegen:
  • Anstiftung (§Â§26): Jeder, der den anderen vorsätzlich zu der Tat “bestimmt”
  • Beihilfe (§Â§27): Jeder, der dem anderen vorsätzlich zu der Tat “Hilfe leistet”
Der Grund für die Strafbarkeit der Teilnahme ist die Förderung einer rechtswidrigen Tat (sog. “Förderungstheorie”). Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz einer vorsätzlichen rechtswidrigen Hauptat abhängig (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Dies bedeutet,
  • daß an Handlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen oder nicht vorsätzlich begangen worden sind, keine Teilnahme möglich ist.
  • daß die Teilnahme nur strafbar ist, wenn die Tat vollendet ist oder in das Stadium des strafbaren Versuchs gelangt. Ist die Haupttat nur versucht, so kann auch nur eine Bestrafung wegen Teilnahme an der versuchten Tat in Frage kommen.
  • daß Teilnahme auch möglich ist, wenn der Haupttäter einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlegen ist, da hier zwar die Vorsatzschuld ausgeschlossen ist (eingeschränkte Schuldtheorie, vgl. dort), aber nicht der Vorsatz selbst.
  • daß wenn die Haupttat nicht in der geplanten Weise vollendet wird, nur eine versuchte Teinahme vorliegt. Hier ist allerdings nur eine versuchte Anstiftung (§Â§30), nicht jedoch eine versuchte Beihilfe möglich. Eine versuchte Anstiftung kommt nur in Frage, soweit die Haupttat ein Verbrechen ist (Ausnahme: §Â§159).

3. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

In vielen Fällen ist zweifelhaft, ob die Form der Täterschaft oder Teilnahme vorliegt. Hier ist insbesondere umstritten die Abgrenzung zwischen mittelbare Täterschaft und Anstiftung sowie zwischen Mittäterschaft und Beihilfe (s.u.). Keine Teilnahme ist möglich bei:
  • eigenhändigen Delikten (§§Â§153, 154, 315c, 316, 323a)
  • Pflichtdelikten (§§Â§142, 170, 171, 221 Abs.1 Nr.2, 225, 266)
  • Sonderdelikten (§§Â§203, 331, 332, 336, 344, 348)
Abgrenzungsbedürftig sind v.a. die Allgemeindelikte, die von jedermann begangen werden können (v.a. §Â§211ff., 223ff., 303). Zur Abgrenzung werden folgende Theorien angewendet:
  • formal-objektive Theorie (früher): Jeder, der die Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt, ist Täter. Jeder, der nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung zur Tatbestandsverwirklichung beiträgt, ist Teilnehmer.
  • subjektive Theorie (RSpr.): Ausschlaggebend ist die Willensrichtung und die innere Einstellung zur Tat. Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt. Diese Theorie wurde von der Rechtsprechung früher nur selten und dann in einer extrem-subjektiven Theorie praktiziert (vgl. RGSt 74, 84 - Badewannenfall; BGHSt 18, 87 - Staschynskijfall). Heute ist nach Ansicht der RSpr. neben der subjektiven Willensrichtung eine Gesamtbetrachtung der Tat im Hinblick auf das Tatinteresse und die Herrschaft über die Tat erforderlich.
  • Lehre von der Tatherrschaft (h.Lit.): Unter Tatherrschaft versteht man die Machtausübung des Täters im Hinblick auf den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf (“in-den-Händen-halten”). Unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst verwirklicht hat; mittelbarer Täter ist, wer als Schlüsselfigur des Geschehens den Willen besitzt, die Tatbestandsverwiklichung eintreten zu lassen oder nicht (“Willensherrrschaft”); Mittäter ist, wer die funktionale Tatherrschaft hat.

II. unmittelbare Täterschaft

Unmittelbarer Täter ist, wer die Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat. Dies ist auch der Fall, wenn die zwei die Tat unabhängig voneinander ausführen, die Tatbestandsmerkmale aber erst durch das Zusammenwirken beider Handlungen verwirklicht werden (sog. Nebentäterschaft, die wie unmittelbare Täterschaft behandelt wird).

III. mittelbare Täterschaft

1. Strafbarkeit des Tatnächsten

Eine Bestrafung wegen mittelbarer Täterschaft kommt nur in Frage, wenn der Tatnächste (sog. Vordermann) strafbar ist, d.h. den Tatbestand, wegen dem der andere (sog. Hintermann) bestraft werden soll, zumindest teilweise (=strafbarer Versuch) verwirklicht hat (Grundsatz der limitierten Akzessorietät, s.o.).

2. Objektiver Tatbestand (Abgrenzung zur Anstiftung)

Mittelbare Täter ist, wer die Straftat “durch einen anderen begeht” (§Â§25 Abs.1 Alt.2). Eine mittelbare Täterschaft ist demnach ausgeschlossen bei eigenhändigen Delikten, Pflichtdelikten und Sonderdelikten (s.o.), da diese Delikte nur durch den Täter selbst begangen werden können.
Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der mittelbare Täter (=Hintermann) die Tatbestandsmerkmale dadurch verwirklicht, daß er einen anderen (=Vordermann) für sich als menschliches Werkzeug handeln läßt. Kennzeichnend ist die unterlegene Rolle des Vordermanns und die beherrschende Stellung des Hintermanns. Wann dies gegeben ist, entscheidet sich zum einen nach der subjektiven Willensrichtung (innere Einstellung, Tatinteresse), zum anderen auch nach der Herrschaft über die Tat (Gesamtbetrachtung, s.o.). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hintermann
  • den Täter zu der Tat nötigt (Nötigungsherrschaft)
  • den Täter bewußt täuscht, so daß sich dieser über die wahren Tatbestandsmerkmale irrt, insb. bei Tatbestandsirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum, unvermeidbarer Verbotsirrtum und vermeidbarem Verbotsirrtum (str., vgl. Katzenkönigfall in BGHST 35, 347 = NStZ 89, 176)
  • den Täter über den Handlungssinn täuscht (Sirius-Fall in BGHSt 32, 38 = NJW 83, 2579)
  • dem Täter die Tat befiehlt bzw. sie steuert, der Täter aber frei verantwortlich handelt (sog. Täter hinter dem Täter), insb. beim Mißbrauch staatlicher Befugnisse (z.B. Schießbefehl) oder im Rahmen von mafiaähnlichen Organisationsstrukturen.
  • beim Täter einen schuldunfähigen Zustand ausnutzt (vgl. auch actio libera in causa)
Ein mittelbare Täterschaft ist hingegen nicht möglich, wenn der Täter einem Irrtum unterliegt, den der Hintermann zwar erkannt, aber aufrechterhalten hat (keine Irrtumsherrschaft durch Unterlassen).

3. subjektiver Tatbestand

  1. Vorsatz bzgl. der Tatbestandsmerkmale des von dem Vordermann verwirklichten Delikts
  2. Vorsatz bzgl. der mittelbaren Täterschaft, d.h. Bewußtsein der Tatherrschaft und der Werkzeugeigenschaft des Vordermanns. Dies bedeutet auch, daß der Hintermann bei einem Exzeß des Vordermanns nur insoweit strafbar ist, als dieser von seinem Vorsatz umfaßt gewesen ist (also idR. nicht). Problematisch sind die Rechtsfolgen bei einem Irrtum des Hintermanns:


    • Nimmt er irrig an, der Täter handele schuldhaft, so liegt nur eine vollendete Anstiftung vor, da insoweit nur Anstiftervorsatz besteht
    • Nimmt er irrig an, der Täter handele schuldlos, so liegt auch eine vollendete Anstiftung vor, da objektiv nur Anstiftung gegeben ist.
    • Nimmt er irrig an, der Täter handele mit Tatbestandsvorsatz, so liegt nur eine versuchte Anstiftung vor (§Â§30, s.u.).
    • Nimmt er irrig an, der Täter handele ohne Tatbestandsvorsatz (ist also gutgläubig), so liegt nach der einen Meinung eine Anstiftung, nach der anderen aber eine mittelbare Täterschaft vor.

  3. Vorliegen von besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen (vgl. dort)

4. Tatbestandsverschiebung (§Â§28 Abs.2)

Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale (§Â§14 Abs.1) die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Hintermann, wenn die besonderen persönlichen Merkmale auch bei ihm vorliegen (§Â§28 Abs.2). Unter persönlichem Merkmal vertsteht man diejenigen, die ausschließlich in der Person des Täters vorliegen können und die Strafe beeinflussen können. Dies ist insbesondere der Fall bei eigenhändigen Delikten, Amtsdelikten, Unfallflucht, Bandendelikte.

5. Rechtswidrigkeit, Schuld

Die Tat des Hintermanns muß rechtswidrig und schuldhaft sein (vgl. dort).

6. Versuch

Ein Versuch ist gegeben, wenn der mittelbare Täter zur Tat unmittelbar angesetzt hat. Umstritten ist, wann ein unmittelbares Ansetzen gegeben ist. Nach h.M. kann der Hintermann erst bestraft werden, wenn er den Vordermann nicht mehr unter Kontrolle hat (vgl. BGHSt 30, 363). Nach einer m.M. ist er jedoch erst dann strafbar, wenn der Vordermann mit der Tatbestandsverwiklichung beginnt; nach einer anderen m.M. schon dann, wenn der mittelbare Täter auf den Vordermann einredet.

IV. Mittäterschaft

1. Strafbarkeit des Tatnächsten

Eine Bestrafung wegen Mittäterschaft kommt nur in Frage, wenn der Tatnächste strafbar ist und den Tatbestand in eigener Person vollständig verwirklicht hat (unmittelbare Täterschaft). Keine Mittäterschaft liegt vor, wenn der Tatnächste tatbestandslos handelt.

2. Objektiver Tatbestand (Abgrenzung zur Beihilfe)

Unter Mittäterschaft versteht man ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewußtes und gewolltes Zusammenwirken. Abzugrenzen ist die Nebentäterschaft, die vorliegt, wenn mehrere unabhängig voneinander den Erfolg herbeiführen. Die Mittäterschaft hat Ihren Ausgangspunkt im Vervollständigen zweier einzelner Tatbeiträge zu einem einheitlichen Ganzen, so daß das Delikt auch demjenigen zugerechnet werden kann, der den Tatbestand nicht direkt verwirklicht hat. Voraussetzungen sind:
  1. gemeinsamer Tatenschluß, d.h. die Täter müssen zusammen den Plan gefaßt haben, das Verbrechen zu begehen (wobei ein abstrakter Tatentschluß ausreicht). Der gemeinsame Tatenschluß kann auch vorliegen, wenn sich ein Täter erst später (d.h. sukzessiv) an der Tat beteiligt hat, sich aber mit dieser stillschweigend oder ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
  2. ein für die Deliktsbegehung erforderlicher Tatbeitrag, d.h. Beteiligung an der Ausführungshandlung selbst, u.U. auch Vornahme einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung bzw. einer rein geistigen Mitwirkung (BGH, h.M.). In der Literatur wird teilweise eine wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium gefordert (sog. funktionale Tatherrschaft). Unter Tat versteht man nämlich das Ansetzen zum Versuch und die unmittelbare Ausführung. Deshalb kann keine Mittäterschaft vorliegen, wenn jemand bei der Vorbereitung tätig wird, aber nicht mehr bei der Tat. Inwieweit der später Hinzutretende für vorher eingetretene Ereignisse strafbar ist, ist umstritten. Keine sukzessive Mittäterschaft kann vorliegen, wenn die Straftat schon vollendet ist (weil Beitrag bei der Tat geleistet sein muß (Ausnahme: Dauerdelikte)). Bei mehraktigen Delikten ist hingegen Mittäterschaft möglich, auch wenn schon der erste Teilakt vollendet ist.

3. Subjektiver Tatbestand

  1. Vorsatz bzgl. der Tatbestandsmerkmale des von dem Mittäter verwirklichten Delikts
  2. Vorsatz bzgl. der Mittäterschaft, d.h. Wissen und Wollen des gemeinschaftlichen Handelns. Dies bedeutet auch, daß ein Exzeß des anderen Beteiligten nur insoweit strafbar ist, als dieser von dem Vorsatz des Mittäters umfaßt gewesen ist. Eine Ausweitung des ursprünglichen Tatplans während der Tatausführung kann von den Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden, bildet dann aber keinen Exzeß. Ein error in persona durch einen Mittäter ist also für die übrigen Mittäter bedeutungslos, wenn die Handlung die bestehenden Abmachungen nicht überschreitet.
  3. Vorliegen von besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen (vgl. dort)

4. Tatbestandsverschiebung (§Â§28 Abs.2, s.o.)

5. Rechtswidrigkeit, Schuld

Die Tat des Mittäters muß rechtswidrig und schuldhaft sein (vgl. dort).

6. Versuch

Ein Versuch der Mittäterschaft liegt vor, wenn auch nur ein Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (sog. Gesamtlösung). Keine Zurechnung kann hingegen erfolgen, wenn der andere (objektiv) nicht als Mittäter iSd. §Â§25 Abs.2 handelt (BGH NJW 93, 2251). Bei einem untauglichen Versuch eines Mittäters kommt es auf die Vorstellung des anderen Mittäters an, ob ihm der Versuch zugerechnet werden kann (BGH NJW 95, 120).

V. Anstifung

1. Strafbarkeit des Täters

Eine Bestrafung wegen Anstiftung kommt nur in Frage, wenn der Täter strafbar ist (Grundsatz der limitierten Akzessorietät, s.o.).

2. Objektiver Tatbestand

  1. Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat iSd. §Â§11 Abs.1 Nr.5


    • fremde Tat
    • vörsätzlich
    • rechtswidrig
    • Vollendung oder strafbarer Versuch

  2. “Bestimmen”


  3. Bestimmen bedeutet hier kausales Hervorrufen des Tatentschlusses durch Willensbeeinflussung im Wege des geistigen Kontakts. Dies ist nicht mehr möglich, wenn der Haupttäter schon zur konkreten Tat entschlossen war (omnimodo facturus). Hier kommt nur versuchte Anstiftung oder Beihilfe in Betracht. Eine Anstiftung dessen, der nur abstrakt die Tat geplant hat, ist hingegen schon möglich. Anstiftung ist auch in der Weise möglich, daß sich jemand eines Dritten zur Hervorrufen des Entschlusses bedient (mittelbare Anstiftung). Nicht möglich ist hingegen eine Anstiftung durch einen mittelbaren Täter.

3. subjektiver Tatbestand

Der Vorsatz des Anstiftes muß sowohl auf das Hervorrufen des Tatentschlusses als auch auf die Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat gerichtet sein (sog. doppelter Anstiftervorsatz, vgl. BGHSt 6, 359). Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Wille nur darauf gerichtet ist, ganz allgemein eine strafbare Handlung zu veranlassen (BGHSt 34, 63). Allerdings braucht der Anstifter die Tat nicht in allen Einzelheiten in sein Bewußtsein aufgenommen zu haben (BGHSt 40, 218, 231). Umstritten ist der agent provocateur. Dieser ist idR. kein Anstifter, da sein Vorsatz nicht auf die Vollendung der Tat gerichtet ist.
Der Anstifter haftet nicht für einen Exzeß des Täters. Umstritten ist jedoch, wie der Anstifter im Falle eines error in persona durch den Täter zu behandlen ist (vgl. hierzu das Preuß. Obertribunal aus dem Jahre 1859 in GA 7, 322, 337 im “Rose-Rosahl-Fall” und der sog. “Hoferbenfall” in BGHSt 37, 214, 218). Dazu gibt es drei wesentliche Theorien:
  • Die Rechtsprechung (s.o.) behandelt den Anstifter gleich dem Täter, d.h. auch der Anstifter hat für den error in persona einzustehen. Dies berücksichtigt aber nicht den Fall, daß der Täter, wenn er die Verwechslung bemerkt hat und danach die richtige Person tötet, für beide Verbechen einzustehen hat und der Anstifter somit zu zwei Morden angestiftet hätte, was aber nicht von ihm gewollt ist.
  • Deshalb macht ein Teil der Literatur den Vorschlag, den Anstifter wegen Anstiftung zu einer versuchten Tat zu bestrafen. Dies überzeugt aber nicht, weil der Vorsatz des Anstifters nicht zugleich auf einen Angriff auf die falsche Person und einen Angriffsversuch auf die richtige Person gerichtet ist.
  • Die in der Literatur h.M. erblickt daher in der Objektsverwechslung eine aberatio ictus und bestraft den Anstifter nur wegen einer versuchten Anstiftung (§Â§30). Auch dies vermag allerdings nicht vollkommen zu überzeugen, da dann nur eine Bestrafung bei Verbrechen nicht aber bei Vergehen möglich ist.

4. Tatbestandsverschiebung (§Â§28 Abs.2, s.o.)

5. Rechtswidrigkeit, Schuld

Die Tat des Anstifters muß rechtswidrig und schuldhaft sein (vgl. dort).

6. Strafmilderung (§Â§28 Abs.1)

Fehlen besondere persönliche Merkmale (§Â§14 Abs.1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Anstifter, so ist die Strafe des Anstifters nach §Â§49 Abs.1 zu mildern. Weiß der Anstifter nichts vom Vorliegen der persönlichen Merkmale, so greift §Â§16 Abs.1 ein.

7. versuchte Anstiftung (§Â§30 Abs.1)

  1. Nichtvorliegen einer vollendeten Anstiftung


  2. Die versuchte Anstiftung kann sich ergeben, wenn beim anderen kein Tatenschluß hergestellt wird, wenn der Tatenschluß zwar hergestellt, die Tat aber nicht ausgeführt wird, oder wenn der andere schon zur Tat entschlossen war (omnimodo facturos).

  3. Die Haupttat wäre ein Verbrechen (§Â§12 Abs.1)
  4. unmittelbares Ansetzen zur Einwirkung auf den Haupttäter
  5. Rechtswidrigkeit und Schuld
  6. Rücktritt vom Versuch (§Â§31 Abs.1 Nr.1, Abs.2)
  • kein fehlgeschlagener Versuch
  • freiwillig
  • beim unbeendeten Versuch
  • beim beendeten Versuch

VI. Beihilfe

1. Strafbarkeit des Täters

Eine Bestrafung wegen Beihilfe kommt nur in Frage, wenn der Täter strafbar ist (Grundsatz der limitierten Akzessorietät, s.o.).

2. Objektiver Tatbestand

  1. Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat iSd. §Â§11 Abs.1 Nr.5 (s.o.)
  2. “Hilfe leisten”
Unter Hilfe leisten versteht man das Ermöglichen oder Fördern der Hauptat ohne Tatherrschaft.
  • Beihilfe kann auch durch Unterlassen möglich sein (wenn Garantenpflicht besteht)
  • Beihilfe ist auch bei einer vorbreitenden Handlung möglich und auch nach Vollendung bis zur Beendigung der Hauptat (so BGH, a.A. Teile der Lit.). Der Grund für diese abweichende Meinung ist, das nach Vollendung die Straftatbestand der Begünstigung (§Â§257) eingreift und der Gehilfe die Tat nicht mehr fördern kann.
  • Strittig ist, inwieweit die psychische Unterstützung eine Handlung ist. Möglich ist dies bei Bestärken eines schon vorhandenen Tatentschlusses, bei Motivationshandlung während der Tat (z.B. Anfeuern, Klatschen) und durch Mitteilung von Ratschlägen. Nicht möglich ist dies jedoch bei stillschweigender Beihilfe (so Lit., a.A. BGH)
  • Umstritten ist ebenfalls, ob der Beitrag für den Erfolg der Tat ursächlich gewesen sein muß. Nach der Literatur sind die allgemeinen Kausalitätsregeln anwendbar; nach der Rechtsprechung genügt es, das die Tat irgendwie (d.h. im weitesten Sinne) gefördert worden ist. Einen Mittelweg geht Roxin, der in Anlehnung an die Risikoerhöhungslehre davon ausgeht, daß durch die Beihilfe das Risiko der Tatbestandsverwirklichung erhöht werden muß.

3. subjektiver Tatbestand

  1. Der Vorsatz muß sich auf die Unterstützungshandlung beziehen, d.h. der Gehilfe muß damit rechnen, daß sein Handlung für die Ausführung der Tat notwendig ist.
  2. Der Vorsatz muß sich auch auf die Vollendung einer Tat richten, d.h. der Gehilfe muß wissen, daß durch seine Handlung eine vorsätzliche rechtswidrige Tat gefördert wird. Für einen Exzeß des Täters haftet der Gehilfe nur insoweit, als dieser von seinem Vorsatz erfaßt wird (Grundsatz der limitierten Akzessorietät).

4. Tatbestandsverschiebung (§Â§28 Abs.2, s.o.)

5. Rechtswidrigkeit, Schuld

Die Tat des Gehilfen muß rechtswidrig und schuldhaft sein (vgl. dort).

6. Strafmilderung (§Â§28 Abs.1)

Fehlen besondere persönliche Merkmale (§Â§14 Abs.1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Anstifter, so ist die Strafe des Anstifters nach §Â§49 Abs.1 zu mildern. Weiß der Gehilfe nichts vom Vorliegen der persönlichen Merkmale, so greift §Â§16 Abs.1 ein.

7. Versuch

Eine versuchte Beihilfe ist im Gesetz nicht geregelt und deshalb nicht strafbar.

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