Herzlich willkommen auf jurawelt.com

Zur neuen Webseite: jurawelt.com

Zum Forum: forum.jurawelt.com


Urkundenstraftaten, §§ 267-282
Überblick:
  • Überblick
  • Urkundenbegriff
  • Urkundenfälschung (§§§267-269)
  • Mittelbare Falschbeurkundung (§§§271, 348)
  • Urkundenunterdrückung (§§274)
  • Geld- und Wertzeichenfälschung (§§§146 - 152a)

I. Überblick

Geschützes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Daten als Beweismittel. Es lassen sich vier Schutzrichtungen unterscheiden
  • das Vertrauen auf Echtheit / Unverfälschtheit (bei §§267)
  • das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit (nur bei öffentlichen Urkunden, insb. bei §§§271, 277, 279, 348)
  • die jederzeitige Verfügbarkeit und äußere Unversehrtheit (bei §§§274 Abs.1 Nr.1, 133)
  • Schutz vor mißbrauchlicher Verwendung (bei §§281)

II. Urkundenbegriff

1. Definition

Unter “Urkunde” versteht man eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen läßt.
  1. verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)


  2. Perpetuierung bedeutet eine Dauerhaftmachung, d.h. die verkörperte Gedankenerklärung muß durch Verbindung mit einem festen körperlichen Gegenstand eine Dauerhaftigkeit besitzen. Dies ist gegeben, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
    • gedanklicher Inhalt, d.h. ein menschliches Verhalten, das geeignet ist, bei einem anderen eine bestimmte Vorstellung über einen Sachverhalt hervorzurufen (nicht Fingerabdrücke, Fußspuren)
    • feste Verbindung der Gedankenerklärung mit einem körperlichen Gegenstand (zumindest von einer gewissen Dauer)
    • optisch-visuelle Wahrnehmbarkeit und Verstehbarkeit zumindest für die Beteiligten (nicht bei Tonbändern, Schallplatten, Magnetbändern)

  3. zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet oder bestimmt (Beweisfunktion)


  4. Die verkörperte Gedankenerklärung muß darüber hinaus zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet oder bestimmt sein. Dies ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Die Gedankenerklärung ist objektiv zum Beweis geeignet, d.h. die Urkunde muß allgemein geeignet sein, zur Überzeugungsbildung über rechtliche Verhältnisse beizutragen (nicht bei offensichtlich nichtigen Urkunden wie z.B. handgeschriebene Testamente).
    • Die Gedankenerklärung ist subjektiv zum Beweis bestimmt. Die Beweisbestimmung kann schon von vorneherein durch den Aussteller oder nachträglich durch einen Dritten getroffen werden (nicht bei bloßen Entwürfen oder Vordrucken). Dabei bedarf es keines zielgerichteten Handelns, sondern es reicht aus, wenn die Urkunde mit dem Bewußtsein in den Rechtsverkehr eingeführt wird, daß sie zu Beweiszwecken benutzt werden kann.

  5. Erkennung des Ausstellers (Garantiefunktion)


  6. Schließlich muß die verkörperte Gedankenerklärung ihren Aussteller bezeichnen oder sonst erkennbar machen, d.h. auf eine bestimmte Person oder Behörde hinweisen, die als Urheber und Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht. Die ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Aussteller ist nach der Geistigkeitstheorie des BGH derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird und von dem die Erklärung in diesem Sinne herrührt (nicht unbedingt der sie körperlich hergestellt hat, sondern z.B. auch bei Stellvertretung oder Schreibhilfe, sofern diese gesetzlich zugelassen ist).
    • Erkennbarkeit der Garantiefunktion, d.h. Hinweis auf eine bestimmte Person, die als Garant hinter der Erklärung steht. Die Urkunde braucht nicht notwendigerweise eigenhändig unterschrieben sein; es genügt, daß sich die Person des Ausstellers aus dem Gesamtzusammenhang ergibt. Keine Erkennbarkeit ist z.B. gegeben bei anonymen Schreiben und versteckter Anonymität durch Verwendung eines Decknamens.

    §

2. Weitere Urkunden
  1. Urkunden im strafrechtliche Sinn sind nach h.M. nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundene Beweiszeichen, die eine menschliche Gedankenerklärung verkörpern, ihren Aussteller erkennen lassen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten geeignet und bestimmt sind, zum Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache zu dienen (z.B. Fahrgestellnummern, KfZ-Kennzeichen, TÜV-Plakette, Künstlerzeichen auf einem Bild, Striche auf einem Bierdeckel). Das Gegenstück dazu bilden die sog. Kennzeichen sowie Identitäts- und Herkunftszeichen, die nur zur Unterscheidung oder der Sicherung dienen (z.B. Wäschemonogramm, Eigentümerzeichen in Büchern, Dienststempel). Eine Mindermeinung in der Lit. lehnt die Einbeziehung von Beweiszeichen in den Urkundenbegriff gänzlich ab, da sich Urkunden nach dem natürlichen Sprachgebrauch nur auf Schriftstücke beziehen.
  2. Ob und inwieweit Vervielfältigungsstücke Urkundenqualität besitzen, hängt von ihrer Ausgestaltung, der Verkehrsanschauung und dem Einzelfall ab. Grds. kann man folgendes feststellen:
  • Ausfertigungen einer Urkunde, deren Orginal amtlich verwahrt wird, sind ohne Zweifel Urkunden
  • Durchschriften werden ebenfalls als Urkunden angesehen, da sie vom Aussteller selbst stammen
  • Einfache Abschriften sind dagegen keine Urkunden, da sie nicht erkennen lassen, von wem sie herrühren (anders beglaubigte Abschriften)
  • Fotokopien besitzen ebenfalls keine Urkundenqualität, soweit sie nicht einen Beglaubigungsvermerk besitzen, da aus ihnen nicht der Aussteller erkennbar ist.
  • Vordrucke und Formulare bilden vor der Ausfüllung und Unterschrift noch keine Urkunden.
  • Zweifelhaft ist, ob ein Telefax eine Urkunde sein kann. Nach der h.M. ist die zu bejahen, da es sich beim Telefax um die Gedankenerklärung handelt, die mit Willen des Ausstellers dem Adressaten üerbmittelt wird.
  1. Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einen einheitlichen Ganzen verbunden werden, daß sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbständigen, für sich bestehenden Erklärungsinhalt aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln (z.B. Sparkassenbücher, Handelsbücher, Personalakten).
  2. Eine zusammengesetze Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit ihrem Bezugsobjekt räumlich fest (aber nicht notwendig untrennbar) zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist, so daß beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen (insb. bei Preisauszeichnungen an Waren, Foto auf Ausweis, Pfandsiegel am Pfandobjekt).

III. Urkundenfälschung (§§§267-269)

1. Herstellen einer unechten Urkunde (§§267 Abs.1 Var.1)

  1. Objektiver Tatbestand


    • Tatobjekt: Urkunde (s.o.)
    • Tathandlung: Herstellen einer unechten Urkunde
    • Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Kennzeichend dabei ist das Vorliegen einer Identitätstäuschung, d.h. ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers. Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es allein um die Frage der Urheberschaft, nicht um die Wahrheit der urkundlichen Erklärung. Eine Urkunde kann echt sein, obwohl sie etwas unwahres bezeugt. Die Unterschrift unter ein Bild, das nicht von demjenigen gemalt wurde, ist demzufolge eine inhaltlich unwahre, aber keine unechte Urkunde. Hier fehlt es an der Täuschung des Ausstellers, da der Unterzeichner hier selbst zum “Aussteller” des Bildes wird und als Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht. Seine konkludente Behauptung, das Bild selbst gemalt zu haben, entbehrt lediglich der Wahrheit, macht das Bild als Urkunde jedoch nicht unecht iSd. §§267.
    • Das Herstellen geschieht bei Schriftstücken idR durch Zeichnen mit dem falschen Namen (Beachte bei Fehlen einer Identitätstäuschung die Abgrenzung zur Namenstäuschung, die nicht durch §§267 erfaßt wird). Aber auch die mit eigenem Namen unterschriebene Urkunde kann unecht sein, wenn der Täter zwecks Täuschung den Anschein erweckt, er sei eine andere Person als der Aussteller.
    • Unter Herstellen einer unechten Urkunde fällt auch die sog. Blankettfälschung, d.h. das Vervollständigen eines Blanketts ohne Erlaubnis oder gegen ein inhaltliche Anordnung des als Aussteller Erscheinenden.

  2. Subjektiver Tatbestand


    • Vorsatz

    In subjektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, daß der Täter vorsätzlich bzgl. des objektiven Tatbestandes gehandelt hat, also die wesentlichen Umstände kennt, aus denen sich die Urkundeneigenschaft ergibt.

    • zur Täuschung im Rechtsverkehr

    Desweiteren ist auf der subjektiven Seite erforderlich, daß der Täter mit direktem Vorsatz eine Täuschung im Rechtsverkehr bezweckt. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer

    • einen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde zu täuschen sucht
    • und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will.

    Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich (§§270).

  3. Rechtswidrigkeit, Schuld


  4. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

  5. Besonders schwerer Fall (§§267 Abs.3)


  6. §§267 Abs.3 ist eine Strafzumessungsregel. Ausschlagebend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
    • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
    • durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
    • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

  7. Qualifikationstatbestand (§§267 Abs.4)


  8. Eine Strafschräfung enthält §§267 Abs.4, wenn die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§§263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begangen wird (vgl. auch §§263 Abs.5). Zu beachten ist, daß die Gewerbsmäßigkeitt nur subjektiv vorliegen muß, während alle anderen Tatbestandsmerkmale auch objektiv gegeben sein müssen.

2. Verfälschen einer echten Urkunde (§§267 Abs.1 Var.2)

  1. Objektiver Tatbestand


    • Tatobjekt: echte Urkunde (s.o.)
    • Tathandlung: Verfälschen


    Verfälschen ist jede unbefugte, nachträgliche Änderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer Urkunde, so daß diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher. Dabei darf die Urkundenqualität nicht verloren gehen (ansonsten ist §§274 Abs.1 Nr.1 zu prüfen).

    • Wird die Tat durch eine eine andere Person als den Austelller begangen, so liegt im Verfälschen gleichzeitig das Herstellen einer unechten Urkunde iSd. §§267 Abs.1 Var.1, da die Urkunde mit geändertem Inhalt nicht vom Aussteller stammt (allerdings tritt §§267 Abs.1 Var.1 aufgrund der Spezialität hinter Var.2 zurück).
    • Ein Verfälschen liegt auch dann vor, wenn jemand eine von ihm selbst ausgestellte Urkunde nach dem Erlöschen seiner Dispositions- oder Änderungsbefugnis zur Täuschung im Rechtsverkehr verändert. Wann die Dispositions- oder Änderungsbefugnis endet, hängt von den Umständen ab. IdR. ist dies der Fall, wenn die Urkunde in der Weise in den Rechtsverkehr gelangt ist, daß ein anderer auf die Beweiserheblichkeit (also ihren unveränderten Fortbestand) vertraut.
    • Bei zusammengesetzen Urkunden (s.o.) ist ein Verfälschen gegeben, wenn das Bezugsobjekt ausgetauscht wurde, sofern das Bezugsobjekt und der Inhalt der Gedankenerklärung fest miteinander verbunden waren (ansonsten liegt keine Urkunde vor).

  2. Subjektiver Tatbestand


    • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
    • zur Täuschung im Rechtverkehr geeignet (s.o.)

  3. Rechtswidrigkeit, Schuld


  4. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

  5. Besonders schwerer Fall (§§267 Abs.3) (s.o.)
  6. Qualifikationstatbestand (§§267 Abs.4) (s.o.)


3. Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden (§§267 Abs.1 Var.3)

  1. Objektiver Tatbestand


    • Tatobjekt:
    • Urkunde (s.o.)
    • unecht oder verfälscht
    • Tathandlung: Gebrauchen

    Gebrauchen bedeutet, daß die Urkunde dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, daß er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; auf die tatsächliche Einsichtnahme kommt es hingegen nicht an.

  2. Subjektiver Tatbestand


    • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
    • zur Täuschung im Rechtverkehr geeignet (s.o.)

  3. Rechtswidrigkeit, Schuld


  4. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

  5. Besonders schwerer Fall (§§267 Abs.3) (s.o.)
  6. Qualifikationstatbestand (§§267 Abs.4) (s.o.)
  7. Konkurrenzen


    • Eine einheitliche Tat, d.h. nur eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Täter von vorneherein die unechte Urkunde hergestellt oder die echte Urkunde verfälscht hat, um sie zu einem ganz bestimmten Zweck zu gebrauchen. Dasgleiche gilt, wenn der Täter mehrere verschiedene unechte Urkunden hergestellt oder echte Urkunden verfälscht hat, um sie dann zusammen für einen Zweck zu gebrauchen.
    • Realkonkurrenz (Tatmehrheit) besteht hingegen, wenn der Täter beim Herstellen unechter Urkunden bzw. beim Verfälschen echter Urkunden noch nicht den späteren Gebrauch konkret geplant hatte.
    • Mehrere Fälle des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde bilden grds. mehrere selbständige Handlungen (Tatmehrheit); für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs besteht nach der neuesten RSpr. kein Raum mehr.
    • Idealkonkurrenz (Tateinheit) ist desweiteren möglich §§§133, 154, 263, (idR.) 266, 269, 271
    • Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) besteht mit den §§§146 ff. (Geld- und Wertzeichenfälschung)

4. Fälschung technischer Aufzeichnungen (§§268)

Geschütztes Rechtsgut des §§268 ist die Sicherheit der Informationsgewinnung mit Aufzeichnungen aus technischen Geräten. Der Aufbau entspricht weitestgehend dem der Urkundenfälschung.
  1. Objektiver Tatbestand


    • Tatobjekt

    Es muß sich um technische Aufzeichnungen iSv. §§268 Abs.2 handeln. Danach ist eine technische Aufzeichnung die Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. Es sind also vier Voraussetzungen notwendig:

    • Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen. Unter einer Darstellung idS. ist nach h.M. nur eine Aufzeichnung zu verstehen, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist (insb. bei Aufzeichnungsgeräten, nicht bei bloßen Anzeigegeräten wie z.B. Gasuhren, Stromzählern, Kilometeranzeigen).
    • durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt, d.h. die aufgenommenen Impulse werden geräteautonom umgesetzt oder verarbeitet (nicht bloß reproduziet), insb. bei Verkehrsüberwachungskameras, Fahrtenschreiber oder medizinische Geräte (z.B. EKG).
    • Gegenstand der Aufzeichnung ist allgemein oder für Eingeweihte erkennbar (z.B. Abbildung des Fahrers auf einem Radarfoto, Namenseintrag im EKG)
    • zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt
    • Tathandlungen
    • Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung (§§268 Abs.1 Nr.1 Alt.1) bzw. Beeinflussung das Ergebnisses der Aufzeichnung durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang (§§268 Abs.3)
    • Verfälschen einer echten technische Aufzeichnung (§§268 Abs.1 Nr.1 Alt.2)
    • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung (§§268 Abs.1 Nr.2)

  2. Subjektiver Tatbestand


    • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
    • zur Täuschung im Rechtverkehr geeignet (s.o.)

  3. Rechtswidrigkeit, Schuld


  4. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

  5. Besonders schwerer Fall (§§§268 Abs.5 iVm. 267 Abs.3) (s.o.)
  6. Qualifikationstatbestand (§§§268 Abs.5 iVm. 267 Abs.4) (s.o.)

5. Fälschung beweiserheblicher Daten (§§269)

Geschütztes Rechtsgut des §§269 ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweiserheblicher Daten stattfindet. Der Aufbau entspricht weitestgehend dem der Urkundenfälschung.
  1. Objektiver Tatbestand


    • Tatobjekt

    Es muß sich um beweiserhebliche Daten handeln. Daten sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (§§202a Abs2).

    • Tathandlungen
    • Speicherung auf einem Datenträger dergestalt, daß bei einer Wahrnehmung (d.h. visuellen Darstellung) eine unechte Urkunde vorliegen würde (§§269 Abs.1 Var.1)
    • Veränderung dergestalt, daß bei einer Wahrnehmung (d.h. visuellen Darstellung) eine verfälschte Urkunde vorliegen würde (§§269 Abs.1 Var.2)
    • Gebrauchen einer derartiger gespeicherter oder verfälschter Daten (§§269 Abs.1 Var.3)

  2. Subjektiver Tatbestand


    • Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
    • zur Täuschung im Rechtverkehr geeignet (s.o.)

  3. Rechtswidrigkeit, Schuld


  4. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

  5. Besonders schwerer Fall (§§§269 Abs.3 iVm. 267 Abs.3) (s.o.)
  6. Qualifikationstatbestand (§§§269 Abs.3 iVm. 267 Abs.4) (s.o.)


IV. Mittelbare Falschbeurkundung (§§§271, 348)

Im Gegensatz zu §§267 schützt §§271 den Rechtsverkehr nicht vor unechten, sondern vor inhaltlich unwahren Beweismitteln. Durch diesen Wahrheitsschutz will das Gesetz allgemein das Vertrauen in die Beweiskraft öffentlicher Urkunden sichern.

1. Objektiver Tatbestand

  1. Falschbeurkundung


  2. In der Urkunde muß eine eine Gedankenerklärung verkörpert sein, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

  3. Tatobjekt: Öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien und Register


    • Öffentliche Urkunden sind gem. §§415 Abs.1 ZPO nur solche, die von einer öffentliche Behörde (vgl. §§11 Nr.7) oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person (z.B. Notar) innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form errichtet worden sind.
    • Vom Schutzzweck werden jedoch nur diejenigen öffentliche Urkunden erfaßt, die für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sind und dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (erhöhte Beweiskraft).
    • Außerdem muß sich die erhöhte Beweiskraft gerade auf die unwahre Angabe erstrecken, wobei auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist (vgl. aber §§§417, 418 ZPO). Dies ist idR. das größte Problem bei §§271.

  4. Tathandlung: Bewirken (Abs.1) oder Gebrauchen (Abs.2)


    • Die h.M. versteht unter “bewirken” iSd. §§271, daß der Täter einen Amtsträger dazu veranlaßt, etwas inhaltlich Unwahres zu beurkunden (d.h. den Tatbestand des §§348 zu verwirklichen), ohne dabei eine strafbare Teilnahme an der Falschbeurkundung im Amt (§§§348, 26, 27) zu begehen.
    • Gebrauchen bedeutet, daß die Urkunde dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, daß er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; auf die tatsächliche Einsichtnahme kommt es hingegen nicht an.

    §

2. SubjektiverTatbestand
Subjektiv muß der Täter Vorsatz (mindestens dolus eventualis) bzgl. des objektiven Tatbestandes haben.

3. Rechtswidrigkeit, Schuld

Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

4. Qualifikation (§§271 Abs.3)

Eine qualifizierte Falschbeurkundung begeht, wer den Tatbestand gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, verwirklicht.

V. Urkundenunterdrückung (§§274)

§§274 dient dem Bestandsschutz von Urkunden und technischen Aufzeichnungen, die der Beweisführung eines anderen dienen; es soll die Beseitigung oder Beeinträchtigung eines Beweismittels verhindert werden.

1. Objektiver Tatbestand

  1. Tatobjekt: echte urkunde oder technische Aufzeichnung (s.o.)
  2. Keine ausschließliche Befugnis des Täters, d.h der Täter darf nicht das alleinige Recht haben, die Urkunde zur Beweisführung zu benutzen.
  3. Tathandlung: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken
  • Vernichten ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Urkunde als Sache zerstört worden ist, sondern bereits dann, wenn der Inhalt der Urkunde vollständig beseitigt ist und die Sache als solche noch vorhanden ist.
  • Beschädigt wird eine Urkunde, wenn wesentliche Teile des Inhalts beseitigt werden. Das gilt auch, wenn bei zusammengesetzten Urkunden und technischen Aufzeichnungen der Beweismittelbezug beseitigt wird.
  • Unterdrücken bedeutet, daß dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung der Urkunde oder der technischen Aufzeichnung als Beweismittel (auch nur kurzfristig, aber ohne Zueignungsabsicht) entzogen oder vorenthalten wird (auch bei Nichtherausgabe). Insbesondere ist keine räumliche Entfernung erforderlich (anders bei §§133)

2. SubjektiverTatbestand

  1. Subjektiv muß der Täter Vorsatz (mindestens dolus eventualis) bzgl. des objektiven Tatbestandes haben.
  2. Absicht (direkter Vorsatz) der Nachteilszufügung, wobei es sich nicht um einen Vermögensnachteil handeln muß; ausreichend ist eine Verschlechterung der Beweisposition

3. Rechtswidrigkeit, Schuld

Es gelten die allgemeinen Grundsätze; als Rechtfertigungsgrund kommt insb. die Einwilligung des Berechtigten in Betracht.

4. Konkurrenzen

  • §§274 ist lex specialis zu §§303
  • Tateinheit mit §§133 ist mit Rücksicht auf dessen besondere Schutzrichtung möglich
  • Durch die Aneignungsdelikte (§§§242, 246, 249) wird §§274 regelmäßig verdrängt
  • Bildet der Eingriff in eine echte Urkunde nur das Mittel zu deren Verfälschung, tritt §§274 hinter §§267 Abs.1 Var.2 zurück (Konsumtion)

VI. Geld- und Wertzeichenfälschung (§§§146 - 152a)



Impressum | Datenschutz