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"Das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht" von Stefanie Samland
Stefanie Samland


Das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht


Die Frage, wie sich die Völkerrechtsordnung zu den nationalen Rechtsordnungen verhält, wird schon seit langer Zeit diskutiert. Nachdem Träger des Völkerrechts souveräne Staaten wurden, ist das Bild einer Gesamtrechtsordnung mehr oder weniger zerbrochen und die Frage, wie sich nun das internationale Recht in die nationalen Rechtsordnungen eingliedert, relevant geworden.

Die Theorien

Die zum Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht vertretenen Auffassungen können in zwei Lager eingeteilt werden.
  1. Monistische Theorie
    Diese Auffassung folgt noch immer der Idee einer Gesamtrechtsordnung, in der das Völkerrecht neben dem nationalen Recht unmittelbare Geltung erlangt und keiner Implementierung in den einzelnen Staaten bedarf.

  2. Dualistische Theorie
    Die heute vorherrschende dualistische Auffassung sieht eine Trennung von Völkerrecht und nationalem Recht vor. Hieraus folgt, dass das Völkerrecht auf nationaler Ebene erst durch einen Transformations- oder Implementationsakt anwendbar wird. Für diese Übertragung der völkerrechtlichen Rechtsnorm in das nationale Recht gibt es verschiedene Methoden, die weiter unten anhand einiger Länderbeispiele aufgezeigt werden sollen.
Beide Theorien lassen sich nicht strikt trennen, so gibt es z.B. eine vermittelnde Lösung, die folgende Einschätzung vornimmt: Soweit sich das Völkerrecht an Staaten wendet, bedürfe es der Einschaltung der nationalen Rechtsordnungen, um dieses im inländischen Bereich zur Anwendung zu bringen. Das heißt, dass das Völkerrecht zwar für Staaten verbindlich ist, jedoch auf den Einzelnen nur über das nationale Recht anwendbar wird.1

Methoden der Anwendung von Völkerrecht im nationalen Bereich

Im Falle sich widersprechender Normen genießen die völkerrechtlichen Regelungen grundsätzlich den Vorrang, dies folgt u.a. aus der vertraglichen Verpflichtung, die Staaten bei internationalen Verträgen und Abkommen eingehen.2 So sind die Staaten auch verpflichtet, völkerrechtliche Bestimmungen in ihr nationales Recht umzusetzen und ggf. nationale Regelungen entsprechend abzuändern, so dass diese mit dem internationalen Recht konform gehen. Wie sie dies jedoch tun, bleibt den Staaten überlassen. Es haben sich verschiedene Modelle entwickelt3:
  1. Transformationslehre: Die völkerrechtliche Regelung wird in nationales Recht umgeformt, das seinem Inhalt nach der völkerrechtlichen Bestimmung entspricht. Es entsteht also eine eigenständige nationale Regelung.

  2. Absorptions- oder Inkorporationslehre: Das Völkerrecht wird durch eine allgemeine Ermächtigungsnorm durch die staatliche Rechtsordnung als Teil des nationalen Rechts inkorporiert. Deshalb wird nicht für jede neue Völkerrechtsbestimmung eine weitere nationale Regelung benötigt.

  3. Vollzugslehre: Das nationale Recht erklärt im Einzelfall durch einen Vollzugsbefehl eine völkerrechtliche Bestimmung für anwendbar. Eine Umformung des Inhalts in nationales Recht findet wie bei der Inkorporationslehre nicht statt.
Länderbeispiele

Im folgenden soll anhand ausgewählter Länder gezeigt werden, wie vielfältig die Methoden sind, mit denen die Staaten Völkerrecht in ihr nationales Recht integrieren.

England4
Das englische Recht steht dem Völkerrecht reserviert gegenüber, so wird dort als Völkerrecht nur anerkannt, was ausdrücklich oder stillschweigend von der englischen Rechtsüberzeugung rezipiert worden ist. Das englische statute law hat grundsätzlich im Konfliktfall den Vorrang vor dem Völkerrecht, welches als Teil des common law behandelt wird. In der Praxis ist es jedoch so, dass die Gesetze völkerrechtskonform ausgelegt werden, so dass Konflikte von vornherein vermieden werden.
Völkerrechtliche Verträge, die private Rechte berühren oder das common law oder statute law ändern, bedürfen in England der förmlichen Umwandlung durch einen Parlamentsakt. Wäre dies nicht der Fall, könnte die englische Krone, die das Recht zur Ratifizierung internationaler Übereinkommen hat, als Exekutive in die Gesetzgebung eingreifen.

Frankreich
Die französische Verfassung5 beschäftigt sich in den Artikeln 52 bis 55 mit internationalen Verträgen und Abkommen. Anders als im englischen Recht wird diesen nach ordnungsgemäßer Ratifizierung oder Zustimmung durch das Parlament höhere Rechtskraft als französischen Gesetzen zugebilligt, allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Abkommen oder der Vertrag von der anderen Vertragspartei ebenfalls angewandt wird.
Die ratifizierten Verträge sind unmittelbar anwendbar, allerdings darf der nach Art. 52 hierfür zuständige Präsident die Ratifizierung nur vornehmen, wenn zuvor die Zustimmung zum jeweiligen Vertrag durch Gesetz erklärt wurde. Dieses Verfahren gilt für wesentliche, in Art. 53 genannte internationale Verträge.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden durch Globalverweisung in der Präambel der Verfassung von 1946 anerkannt.

Niederlande/Schweiz6
Diese beiden Länder verfolgen eine weitgehend monistische Auffassung, ähneln aber auch stark dem französischen Verständnis zum Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht. Das Völkerrecht hat auch hier Vorrang vor dem nationalen Recht, sogar unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens. Völkerrecht geht also auch später verabschiedetem nationalen Recht vor.
Internationale Verträge, die der Zustimmung vor der Ratifikation bedürfen, sind nach ordnungsgemäßer Veröffentlichung ohne besonderen Transformationsakt für jedermann verbindliches Recht.

Italien
Art. 10 der italienischen Verfassung7 stellt ebenfalls eine allgemeine Inkorporationsklausel für die allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar. Verträge sind hiervon nicht umfasst. Diese müssen, allerdings auch nur bestimmte wesentliche Verträge, gemäß Art. 80 per Gesetz für anwendbar erklärt werden oder führen zu Gesetzesänderungen im nationalen Recht.

Deutschland
Auch Deutschland erklärt in Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für unmittelbar anwendbar. Diese haben nach dieser Norm außerdem Vorrang vor den deutschen Gesetzen. Nach Art. 59 II GG bedürfen völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, eines Zustimmungsgesetzes. Diese Verträge haben dann den gleichen Rang wie das sie in Vollzug setzende Bundesgesetz. Es besteht in diesem Bereich also kein Vorrang des Völkerrechts, jedoch besteht auch in Deutschland die Praxis, dass die Gesetze völkerrechtsfreundlich ausgelegt werden.

Finnland8
Finnland folgt dem dualistischen System, so dass implementierende Legislativakte notwendig sind, um das Völkerrecht im Inland zur Anwendung zu bringen. So werden alle internationalen Verträge, auch Menschenrechtsverträge, die in anderen nordischen Staaten unmittelbar anwendbar sind, durch Gesetz inkorporiert. Dies geschieht meist in Form eines Vollzugsbefehls, ohne den Text der internationalen Regelung in nationales Recht umzuformen, teilweise auch durch Änderung nationaler Vorschriften.

Dänemark9
In Dänemark, das ebenfalls der dualistischen Ansicht folgt, gibt es verschiedene Methoden der Umformung von Völkerrecht in nationales Recht: a) Transformation des Inhalts der internationalen Regelung in ein dänisches Gesetz nach dänischem Gesetzgebungsverfahren, b) Verabschiedung eines Gesetzes mit Vollzugsbefehl für die entsprechende internationale Regelung, c) Wiederholung des Textes der internationalen Regelung im dänischen Gesetzesformat, d) Änderung bestehender dänischer Gesetze entsprechend der internationalen Regelung. In der Praxis werden die Methoden c) und d) am häufigsten angewandt.

Zusammenfassung

So unterschiedlich die theoretischen Ansätze und praktischen Methoden der Umsetzung von Völkerrecht in nationales Recht auf den ersten Blick auch aussehen, so ist in der Praxis doch festzustellen, dass im Großen und Ganzen Einigkeit darüber herrscht, dass das Völkerrecht dem nationalen Recht – durch Gesetzesvorrang oder entsprechende Auslegung des nationalen Rechts – vorgeht. Auch werden in den meisten Staaten Umsetzungs- oder zumindest Zustimmungsgesetze verlangt, die dem Völkerrecht auf nationaler Ebene "die Tür öffnen".



[1] Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Auflage, Berlin/New York 1989, S. 101.
[2] Brownlie, Principles of public international law, 6. Auflage, Oxford 2003, S. 35; Evans, International Law, 1. Auflage, Oxford 2003, S. 417.
[3] Benennung der Lehren nach Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Auflage, Berlin/New York 1989, S. 105 f.
[4] Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Auflage, Berlin/New York 1989, S. 107 f.
[5] Deutsche Fassung unter http://www.assemblee-nationale.fr/deutsch/8cb.asp.
[6] Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Auflage, Berlin/New York 1989, S. 115.
[7] Englische Fassung unter http://www.oefre.unibe.ch/law/icl/it00000_.html.
[8] Hannikainen/Hanski/Rosas, Implementing humanitarian law applicable in armed conflicts, Dordrecht 1992, S. 109 f.
[9] Rehof, The Danes, their constitution and the international community, in: Dahl/Melchior/Rehof/Tamm (Hrsg.), Danish Law in a European Perspective, 1. Auflage, Copenhagen 1996, S. 60 f.

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