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Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen Art. 3 I GG
Stefanie Samland

Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen Art. 3 I GG


A. Zulässigkeit


I. Parteifähigkeit:
  • Menschen-Grundrecht, d.h. natürliche Personen, auch Ausländer
  • inländische juristische Personen des Privatrechts gemäß Art. 19 III GG
II. Beschwerdegegenstand:
  • Akte der Judikative und Exekutive (Rechtsanwendungsgleichheit)
  • Akte der Legislative (Rechtssetzungsgleichheit), folgt aus Art. 1 III GG
III. Beschwerdebefugnis:
  • Möglichkeit der Verletzung von Art. 3 GG
  • spezifische Verletzung von Verfassungsrecht
  • selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen
IV. Rechtswegerschöpfung:
  • letztinstanzliches Urteil o d e r
  • Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde
V. Form und Frist


B. Begründetheit


Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein legitimer Grund besteht.

I. Gleich- bzw. Ungleichbehandlung

1. Vergleichbare Personen, Personengruppen oder Situationen
  • Benennung der zu vergleichenden Personen, Personengruppen oder Situationen
  • gemeinsamer Oberbegriff
2. Akt der öffentlichen Gewalt
  • Benennung der Maßnahme
  • bzgl. beider Personen, Personengruppen oder Situationen muß der gleiche Träger öffentlicher Gewalt tätig werden
3. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
  • Feststellung der Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung


II. Verfassungsmäßige Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen bzw. Gleichbehandlungen

1. Formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme

2. Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung
  • verfassungslegitimes Differenzierungsziel
  • verfassungslegitimes Differenzkriterium
  • bei sachbezogenem Differenzkriterium (geringe Intensität der Beeinträchtigung) Anwendung der „Willkürformel„ des BVerfG
    • Verstoß liegt vor bei willkürlicher Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. willkürlicher Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
    • „willkürlich„ = „wenn sich ... keine vernünftigen Erwägungen bzw. sachlichen Gründe finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonstwie einleuchtend sind.„
  • bei personenbezogenem Differenzkriterium (größere Intensität der Beeinträchtigung) Anwendung der „neuen Formel„ des BVerfG (seit BVerfGE 55, 72)
    • Verstoß gegen Gleichheitsgebot dann, „wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.„
    • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit der Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung


C. Rechtsfolgen


I. Gesetze / Rechtsverordnungen
  • keine Nichtigerklärung durch BVerfG
  • nur Feststellung der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 3 I GG und Auftrag der Neuregelung

II. Verwaltungsakt
  • bei Verstoß gegen Gleichheitssatz rechtswidrig, kann für nichtig erklärt werden

III. Urteil
  • Aufhebung des Urteils

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