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Artikel 1834

K. Versammlungsfreiheit – Art. 8 GG


Die Möglichkeit der freien Versammlung dient einerseits der Persönlichkeitsentfaltung, andererseits aber auch der Einflußnahme auf die politische Willensbildung und bildet daher ein „wesentliches Element demokratischer Offenheit“[1]. Die Versammlungsfreiheit gewährleistet „ein Stück ursprünglicher ungebändigter unmittelbarer Demokratie“[2]. Daher besitzt sie einen hohen verfassungsrechtlichen Rang, der bei der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht (insbesondere Grundrechte Dritter) stets zu beachten ist. Vgl. dazu unten S. 234 f.. Es empfiehlt sich folgendes Prüfungsschema:



I. Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
Der Begriff der Versammlung wird uneinheitlich definiert. Um eine Versammlung annehmen zu können, muß nach allen Auffassungen wenigstens ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden. Überwiegend wird zusätzlich gefordert, daß dieser in einer gemeinsamen Meinungsbildung und –äußerung liegen muß. Eine noch engere Auffassung verlangt, daß die Meinung öffentliche Angelegenheiten betreffen muß. Die Frage kann jedoch regelmäßig offenbleiben, da es zumeist um Veranstaltungen oder Aufzüge geht, die alle Kriterien erfüllen. Was die Teilnehmerzahl betrifft, so dürften im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 8 GG bereits 2 Personen genügen.
Planung und Organisation sind keine begriffsnotwendigen Elemente einer Versammlung. Daher fällt auch eine sog. Spontanversammlung unter Art. 8 GG. Dies ist eine Versammlung, die ohne Einladung und Vorbereitung, ausgelöst durch einen akuten Anlaß, stattfindet. Auch die Wahl des Versammlungsortes sowie die An- und Abreise zum und vom Versammlungsort fallen in den Schutzbereich.
Der Schutzbereich des Art. 8 GG ist sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht begrenzt. In sachlicher Hinsicht ist der Schutzbereich auf friedliche Versammlungen ohne Waffen begrenzt, in persönlicher Hinsicht auf Deutsche. Der Begriff der „friedlichen Versammlung“ wird von Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an die Legaldefinition der §§ 5 Nr. 3, 13 I Nr. 2 VersG negativ bestimmt.

II. Eingriff in den Schutzbereich
Eingriffe in die Versammlungsfreiheit liegen zunächst bei Maßnahmen vor, die das geschützte Verhalten regeln, wie z.B. Anmeldungs- und Erlaubnispflichten. Das geht schon aus der Formulierung des Art. 8 I GG „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“ hervor. Eindeutige Eingriffe sind auch Verbote und Auflösungen von Versammlungen. Auch die Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen beeinträchtigen das Grundrecht. Das Grundrecht wird auch durch faktische Maßnahmen beeinträchtigt, wenn sie in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen. So können staatliche Überwachungsmaßnahmen dazu führen, daß die innere Entschlußfreiheit, an einer Versammlung teilzunehmen, beeinträchtigt wird. Führt daher eine Überwachungsmaßnahme dazu, daß der Betroffene lieber auf die Grundrechtsausübung verzichtet, ist von einem Eingriff auszugehen. Das BVerfG hat von daher in seiner Brokdorf-Entscheidung einen Eingriff bei „exzessive(n) Observationen und Registrierungen“ angenommen. Schließlich seien beidseitige Begleitungen von Demonstrationen durch voll ausgerüstete Polizeibeamte genannt.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Art. 8 II GG stellt nur Versammlungen unter freiem Himmel unter einem Gesetzesvorbehalt. Versammlungen in geschlossen Räumen sind demnach vorbehaltlos gewährleistet. Die Differenzierung hat den Hintergrund, daß der Grundgesetzgeber offenbar davon ausging, daß von Versammlungen in geschlossenen Räumen weniger Gefahren ausgehen als von Versammlungen unter freiem Himmel. Daher dürfte es für die Abgrenzung – entgegen dem Wortlaut des Art. 8 II GG – weniger darauf ankommen, ob der Raum überdacht ist, sondern vielmehr, ob der Raum zur Seite hin überall umschlossen und nur durch Eingänge zugänglich sind.
Versammlungen unter freiem Himmel können durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit und des Parlamentsvorbehaltes ist für einen gezielten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 I GG ein förmliches Gesetz zu fordern. Der Bundesgesetzgeber ist diesem Erfordernis vor allem durch den Erlaß des Versammlungsgesetzes nachgekommen. In bestimmten Fällen kann es auch erforderlich sein, auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht zurückzugreifen. Die damit verbundenen Probleme sollen im folgenden erläutert werden.

I. Schutzbereich

1. Der Begriff der Versammlung wird uneinheitlich definiert. Einigkeit besteht noch insoweit, als nicht jedes Zusammenkommen mehrerer Personen ausreichen kann. Vielmehr ist eine innere Verbindung durch gemeinsame Zweckverfolgung erforderlich.[3]

Keine Versammlungen sind daher bloße Ansammlungen, etwa ein Menschenauflauf nach einem Verkehrsunfall oder die Zuhörerschaft eines Konzerts. Hier verfolgen zwar alle den gleichen, nicht aber einen gemeinsamen Zweck.[4] Gleiches gilt für kommerzielle Veranstaltungen wie etwa Sportveranstaltungen. Sogar das Zusammentreffen mehrerer Personen am Informationsstand einer politischen Partei ist eine nicht von Art. 8 GG geschützte Ansammlung.[5] Für alle diese Fallgruppen gilt aber, daß sie zu Versammlungen i.S.d. Art. 8 I GG werden können, wenn sich die anfangs fehlende Verbindung einstellt.
Des weiteren wird eine körperliche Anwesenheit am Versammlungsort vorausgesetzt. So genießen etwa Internetnutzer im (virtuellen) Chatroom keinen Schutz aus Art. 8 I GG.[6]

Über den gemeinsamen Zweck hinaus wird überwiegend gefordert, daß dieser in gemeinsamer Meinungsbildung und -äußerung liegen muß.[7] Diese Auffassung stützt sich auf die Komplementärfunktion der Versammlungsfreiheit zu den (anderen) Kommunikationsgrundrechten, insbesondere zur Meinungsfreiheit. Eine noch engere Auffassung verlangt, daß die Meinung öffentliche Angelegenheiten betreffen muß.[8] Sie begründet dies damit, daß sich der Kampf um die Versammlungsfreiheit historisch gesehen vorwiegend an politischen Zusammenkünften entzündet hat.

Stellungnahme: Eine Beschränkung auf öffentliche Angelegenheiten ist weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung des Art. 8 GG zu entnehmen. Auch der historische Befund vermag nicht auszuschließen, daß andere Zusammenkünfte ebenfalls als schützenswert anzusehen sind. Die Auffassung, die verlangt, daß die Meinung öffentliche Angelegenheiten betreffen muß, ist daher nicht mehr mit dem heutigen Verständnis der Versammlungsfreiheit vereinbar. Folgt man dagegen dem weiten Verständnis des Versammlungsbegriffs, so verwischen die Konturen zu bloßen, nicht von Art. 8 GG geschützten Ansammlungen. Aber auch das Erfordernis der gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung leidet an dem Begriffsverständnis der Versammlung, denn die behauptete Komplementärfunktion zur Meinungsfreiheit läßt sich ebenfalls weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung des Art. 8 GG entnehmen. Vielmehr soll durch Art. 8 GG (und Art. 9 GG) die drohende Isolierung des einzelnen verhindert und die Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform gewährleistet werden.[9] Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG ist Art. 8 GG nicht auf Versammlungen beschränkt, bei denen argumentiert und gestritten wird.[10] Vielmehr umfasse Art. 8 GG vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Gleichwohl sieht es „Versammlungen und Aufzüge ... als Ausdruck gemeinsamer, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“[11]. Damit scheint das BVerfG sich der Auffassung anzuschließen, die eine gemeinsame Meinungsbildung oder -äußerung fordert.[12] Diese Auffassung überzeugt, wenn man die ratio des Art. 8 GG so versteht, daß das Grundrecht auch der Einflußnahme auf die politische Willensbildung dient und daher ein wesentliches Element demokratischer Offenheit bildet und ein Stück ursprünglicher ungebändigter unmittelbarer Demokratie gewährleistet.[13] Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine Versammlung demnach das ungehinderte friedliche Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck liegt in der Meinungsbildung und/oder Meinungsäußerung.

Beispiele: Folgt man der hier vertretenen Auffassung, so ist z.B. die Love-Parade in Berlin eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG.[14] Bei einer Love-Parade kann die dort stattfindende Inszenierung eines Lebensgefühls durchaus als kollektive Meinungskundgabe verstanden werden.[15] Gleiches gilt für eine Techno-Parade oder für die Chaostage. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich einer „Fete mit Musik“, auch wenn sie von einer politischen Partei veranstaltet wird und dabei auch ein „Infotisch“ dieser Partei aufgestellt wird.[16]

Klausurhinweis: Soweit es um politische Diskussionsveranstaltungen, Zusammenkünfte, Demonstrationen oder Protestmärsche geht, kann die Streitentscheidung dahin stehen, da diese Veranstaltungen allesamt unstreitig (d.h. nach allen Auffassungen) Versammlungen darstellen.[17] Demgegenüber fallen nach der engsten Auffassung wissenschaftliche Kongresse, Betriebs- oder Gesellschafterversammlungen aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG heraus, wodurch eine Streitentscheidung erforderlich wird.





Fraglich ist auch, ob für die Annahme einer Versammlung eine bestimmte Teilnehmerzahl erforderlich ist. Überwiegend werden zwei Personen als ausreichend erachtet[18], teilweise werden aber auch drei Personen gefordert[19]. Eine dritte Auffassung differenziert zwischen dem Begriff der Versammlung i.S.d. Art. 8 GG und dem des Versammlungsgesetzes, wonach für Art. 8 GG zwei Personen genügen, für das Versammlungsgesetz aber drei Personen erforderlich sind.[20] Wenn man bedenkt, daß Art. 8 GG die Freiheit des einzelnen Bürgers, seine Meinung gemeinsam mit anderen zu äußern, um damit seine politische Isolierung zu verhindern, schützen will, scheint es angebracht, zumindest bei Art. 8 GG bereits zwei Personen genügen zu lassen. Zudem folgt aus dem Wortlaut des Art. 8 GG „sich versammeln“ nicht notwendigerweise, daß es sich dabei um drei oder mehr Personen handeln muß.

Zusammenfassung: Um eine Versammlung annehmen zu können, muß nach allen Auffassungen wenigstens ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden. Überwiegend wird zusätzlich gefordert, daß dieser in einer gemeinsamen Meinungsbildung und -äußerung liegen muß. Eine noch engere Auffassung verlangt, daß die Meinung öffentliche Angelegenheiten betreffen muß. Die Frage kann jedoch regelmäßig offenbleiben, da es zumeist um Veranstaltungen oder Aufzüge geht, die alle Kriterien erfüllen. Was die Teilnehmerzahl betrifft, so dürften im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 8 GG bereits 2 Personen genügen.

2. Planung und Organisation sind keine begriffsnotwendigen Elemente einer Versammlung (siehe unten, 4.). Daher fallen auch die sog. Eil- und Spontanversammlungen unter Art. 8 GG. Zur Definition diese Begriffe vgl. unten S. 233 f..

3. Zum geschützten Verhalten zählt die Freiheit, über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung zu entscheiden.[21] Zu dieser sog. Gestaltungsfreiheit gehört auch das Verwenden von Fahnenstangen und Trommeln, ja sogar das Mitführen der Reichskriegsflagge. Eine andere Frage ist die Möglichkeit eines entsprechendes Verbotes.[22] Geschützt sind auch vorbereitende Maßnahmen, insbesondere hat der Veranstalter in Ausübung der aus Art. 8 I GG fließenden Veranstalterfreiheit das Recht auf Darstellung seiner Intention in der Öffentlichkeit.
Klausurrelevant ist insbesondere das Recht der Bestimmung der Örtlichkeit für eine Versammlung bzw. Demonstration. Dieses Recht bezieht sich zunächst unzweifelhaft auf den öffentlichen Raum und garantiert die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze.[23] Hierbei handelt es sich weder um einen (zulassungsfreien) Gemeingebrauch noch um eine (zulassungspflichtige) Sondernutzung, sondern schlicht um die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit.[24] Von der freien Ortswahl grundsätzlich nicht umfaßt sind im Privateigentum stehende Örtlichkeiten bzw. Flächen. Hiervon sind wiederum zwei Ausnahmen möglich: Stellt der private Eigentümer die betreffende Örtlichkeit bzw. Fläche regelmäßig der Öffentlichkeit als Flanier- und Konsummeile bzw. zu Demonstrationszwecken zur Verfügung, kann ihn Art. 8 I GG über die Figur der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zur Überlassung der Örtlichkeit bzw. Fläche verpflichten. Ein entsprechender Anspruch wäre dann über den Zivilrechtsweg mit der Leistungsklage zu verfolgen. Auch ist es möglich, daß die betreffende Örtlichkeit bzw. Fläche im Eigentum einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) steht, die Anteile dieser Gesellschaft aber ausschließlich oder überwiegend von einem Träger öffentlicher Gewalt gehalten werden (Beispiele: Flughafen GmbH oder Marktplatz GmbH, die von einem Land oder einer Gemeinde betrieben werden). In diesem Fall ist der Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, über seine Mehrheitsanteile Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben. Prozessual wäre hier nicht nur der Zivilrechtsweg möglich, sondern auch der Verwaltungsrechtsweg. Schlägt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg ein, so ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Es besteht für den aufgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte Kläger ein Einwirkungs- oder Verschaffungsanspruch (vgl. dazu ausführlich im Verwaltungsprozeßrecht S. 134 f.).

4. Auch das sog. Vorfeld von Versammlungen und Demonstrationen fällt in den Schutzbereich des Art. 8 I GG. Zum Vorfeld von Versammlungen und Demonstrationen gehören insbesondere die Planung des Veranstalters und die Anreise der Teilnehmer. Typische Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen und Demonstrationen sind etwa Personenkontrollen (Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen) an Zufahrtswegen sowie der sog. Rückführungsgewahrsam als Sonderfall des Verbringungsgewahrsams: Die betroffenen Personen werden angehalten und in Polizeibegleitung zum Ausgangsort zurückbeordert. Die besondere Problematik hierin besteht darin, daß das Versammlungsgesetz dafür keine Rechtsgrundlage enthält[25], die Maßnahme aber in Art. 8 I GG eingreift. Hier wird der Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht diskutiert, vgl. dazu ausführlich im Besonderen Verwaltungsrecht S. 215.

5. Der Schutzbereich des Art. 8 GG ist sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht begrenzt. In sachlicher Hinsicht ist der Schutzbereich auf friedliche Versammlungen ohne Waffen begrenzt, in persönlicher Hinsicht auf Deutsche.

a. Der Begriff der „friedlichen Versammlung“ wird von Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an die Legaldefinition der §§ 5 Nr. 3, 13 I Nr. 2 VersG negativ bestimmt. Danach ist eine Versammlung unfriedlich, wenn ein „gewalttätiger und aufrührerischer Verlauf“ angestrebt ist oder eintritt. Um eine Gewalttätigkeit annehmen zu können, muß eine aktive körperliche Einwirkung des Täters auf Personen oder Sachen stattfinden. Überwiegend wird verlangt, daß die körperliche Einwirkung aggressiv und von einiger Erheblichkeit ist. Damit ist der Gewaltbegriff i.S.d. Art. 8 GG enger als derjenige, der im Strafrecht (§ 240 StGB) verwendet wird.


So ist eine Versammlung als gewalttätig angesehen worden, bei der körperliche Handlungen von einiger Gefährlichkeit auftraten wie Gewaltausübung mittels gefährlicher Werkzeuge oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen.[26] Eine Mindermeinung läßt demgegenüber für die Unfriedlichkeit bereits jede oder zumindest jede straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Rechtsverletzung genügen.[27] Demnach wäre eine Versammlung unfriedlich, wenn die Veranstalter gegen die Anmeldepflicht (§ 14 VersG) verstoßen haben, da ein solcher Verstoß eine Straftat darstellt (§ 26 Nr. 2 VersG). Nach der hier vertretenen Auffassung kann aber nicht jeder Rechtsverstoß die Versammlung gewalttätig machen, anderenfalls wäre der Gesetzesvorbehalt in Art. 8 II GG überflüssig.[28] Außerdem stünde sonst das Grundrecht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers. So stellt auch eine Sitzblockade, bei der sich die Teilnehmer auf passive Resistenz beschränken und insoweit friedlich bleiben, eine friedliche Versammlung dar.[29]
Verhalten sich nur einige Versammlungsteilnehmer unfriedlich, die anderen dagegen friedlich, so ist nur den unfriedlichen Teilnehmern der Schutz des Art. 8 GG verwehrt.[30] Es ist also, dem Wortlaut entsprechend, auf den einzelnen Teilnehmer abzustellen, nicht auf die Versammlung insgesamt. Nur wenn ein Einschreiten gegen die einzelnen gewalttätigen Teilnehmer nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, kann unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen die ganze Versammlung vorgegangen werden (Verbot, Auflösung etc.). Eine Gegendemonstration genießt ebenfalls den Schutz des Art. 8 GG, sofern sie friedlich ist. Bezweckt sie, die Versammlung zu stören, kann je nach Sachverhalt entweder bereits der Schutzbereich begrenzt oder jedenfalls aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 II GG eingeschritten werden.

Ein aufrührerischer Verlauf besteht oder wird angestrebt, wenn das Ziel der Versammlung in einem Umsturz liegt oder aktiver Widerstand gegen rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte geleistet wird bzw. geleistet werden soll.

b. Waffen sind zunächst Waffen i.S.d. § 1 WaffG (z.B. Pistole, Dolch, Schlagring). Der Zweck, zu dem sie mitgeführt werden, ist unerheblich. Weiterhin werden dem Waffenbegriff auch gefährliche Werkzeuge (i.S.d. § 224 StGB) wie Baseballschläger, Eisenketten oder chemische Kampfstoffe zugeordnet, sofern sie nicht nur zur Verletzung von Personen geeignet sind, sondern vor allem zu diesem Zweck mitgeführt werden.[31]

Beispiel: So sind auch Fahnen, genauer gesagt Fahnenstangen für sich genommen gefährliche Werkzeuge. Werden sie aber nicht zum Zweck des Einsatzes als Schlaginstrumente mitgeführt, ist die Versammlung zumindest diesbezüglich nicht unfriedlich.

Keine Waffen sind reine Schutzgegenstände wie Schutzhelme, Gasmasken, Schutzbrillen etc..[32]
c. Unfriedlich ist eine Versammlung schließlich auch dann, wenn eine Unfriedlichkeit droht, also unmittelbar bevorsteht. So ist der Aufruf zu verbrecherischen Handlungen ebensowenig von Art. 8 I GG gedeckt wie die Behinderung einer Versammlung durch Gegendemonstrationen.

d. In persönlicher Hinsicht ist der Schutzbereich des Art. 8 I GG auf Deutsche begrenzt. Der Begriff des Deutschen ist in Art. 116 GG legaldefiniert. Ausländer können sich demnach nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Für Ausländer gilt die Versammlungsfreiheit nur eingeschränkt über Art. 2 I GG. Denn dieses Grundrecht wird als Auffangtatbestand verstanden, der die Freiheit allgemein und also stets dann schützt, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist.[33] Dies gilt zumindest im Hinblick auf Ausländer, die keine EG-Bürger sind. Ob EG-Bürgern ein intensiverer Schutz gewährt werden muß (etwa durch die Anwendbarkeit des Art. 8 GG oder durch eine Erhöhung des Schutzniveaus des Art. 2 I GG), ist noch nicht entschieden. Vgl. dazu die Parallelproblematik bei Art. 12 I GG (unten S. 280) sowie die allgemeinen Ausführungen (oben S. 102 f.). Vom persönlichen Schutzbereich umfaßt sind auch juristische Personen des Privatrechts und sonstige Personenmehrheiten. Zur Problematik, inwieweit sich eine inländische juristische Person bzw. Personenmehrheit auf Deutschengrundrechte berufen kann, wenn sie von Ausländern beherrscht ist, vgl. S. 29. Die Versammlung selbst ist jedenfalls kein Grundrechtsträger.

Unter Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Subsumtionsgrundlage:

Versammlungen sind das ungehinderte friedliche Zusammenkommen mehrerer Personen (streitig, ob mindestens 2 oder 3), die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Der gemeinsame Zweck liegt in der Meinungsbildung und/oder Meinungsäußerung.

II. Eingriffe in den Schutzbereich

Eingriffe in die Versammlungsfreiheit liegen zunächst vor bei Maßnahmen, die das geschützte Verhalten regeln, wie z.B. Anmeldungs- und Erlaubnispflichten. Das geht schon aus der Formulierung des Art. 8 I GG „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“ hervor. Eindeutige Eingriffe sind auch Verbote und Auflösungen von Versammlungen sowie die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen.[34] Auch die Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen beeinträchtigen das Grundrecht.[35] Das Grundrecht wird auch durch (andere) faktische Maßnahmen beeinträchtigt, wenn sie in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen. So können staatliche Überwachungsmaßnahmen dazu führen, daß die innere Entschlußfreiheit, an einer Versammlung teilzunehmen, beeinträchtigt wird. Führt daher eine Überwachungsmaßnahme dazu, daß der Betroffene lieber auf die Grundrechtsausübung verzichtet, ist von einem Eingriff auszugehen.[36] Das Bundesverfassungsgericht hat daher in seiner Brokdorf-Entscheidung einen Eingriff bei „exzessive(n) Observationen und Registrierungen“ angenommen.[37] Schließlich seien beidseitige Begleitungen von Demonstrationen durch voll ausgerüstete Polizeibeamte[38] genannt.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG

a. Zunächst muß klargestellt werden, daß der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG nur für versammlungsspezifische Eingriffe gilt. Wird durch eine Maßnahme auch in eines der Grundrechte aus Art. 5 I GG eingegriffen, so bestimmt sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs – da die Art. 8 I GG und 5 I GG grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen – nicht nur nach dem Schrankenvorbehalt des Art. 8 II GG, sondern auch nach dem des Art. 5 II GG (Fall der echten Grundrechtskonkurrenz).[39]

Klausurhinweis: Die in der Fallbearbeitung zu untersuchende Maßnahme greift regelmäßig nicht nur in die Versammlungsfreiheit, sondern auch in eines der Grundrechte aus Art. 5 I GG (etwa die Meinungsfreiheit) ein. Hier die Maßnahme in einer getrennten Prüfung sowohl auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 I GG als auch mit Art. 5 I GG zu untersuchen. Gerechtfertigt ist die Maßnahme nur dann, wenn sie den Schrankenvorbehalten beider Grundrechte entspricht.

b. Kommt eine Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 II GG in Betracht, so ist zu beachten, daß diese Bestimmung nur Versammlungen unter freiem Himmel unter einen Gesetzesvorbehalt stellt. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind demnach scheinbar vorbehaltlos gewährleistet. Die Differenzierung hat den Hintergrund, daß der Grundgesetzgeber offenbar davon ausging, daß von Versammlungen in geschlossenen Räumen weniger Gefahren ausgehen als von Versammlungen unter freiem Himmel.[40] Daher dürfte es für die Abgrenzung – entgegen dem Wortlaut des Art. 8 II GG – weniger darauf ankommen, ob der Raum überdacht ist, sondern vielmehr, ob der Raum zur Seite hin überall umschlossen und nur durch Eingänge zugänglich ist.[41]

c. Versammlungen unter freiem Himmel können durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit und des Parlamentsvorbehaltes ist für einen gezielten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 I GG ein förmliches Gesetz zu fordern. Der Bundesgesetzgeber ist diesem Erfordernis vor allem durch den Erlaß des Versammlungsgesetzes (VersG, insb. dessen § 15) nachgekommen (des weiteren kommen die allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze, Bannmeilengesetze, Sonn- und Feiertagsgesetze, Straßen- und Wegegesetze und das Straßenverkehrsrecht als Eingriffsgrundlagen in Betracht). Im Anwendungsbereich des VersG ist ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts).[42] Gleichwohl kann es in bestimmten Fällen (etwa bei nichtöffentlichen Versammlungen, da das VersG nur auf öffentliche Versammlungen anwendbar ist) erforderlich sein, auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht zurückzugreifen. Die damit verbundenen Probleme sollen im folgenden erläutert werden.

d. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind demgegenüber gem. Art. 8 I GG vorbehaltlos gewährleistet. Gleichwohl ist eine Einschränkung möglich, wenn dies zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer Güter mit Verfassungsrang zwingend geboten ist.[43]

2. Das Versammlungsgesetz

Wie bereits erwähnt, stellen die Vorschriften des VersG die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit dar. Dabei entstehen regelmäßig Abgrenzungsprobleme zu den Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.

  • Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit (Versammlungen sind das ungehinderte Zusammenkommen mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Der gemeinsame Zweck liegt in der Meinungsbildung und/oder Meinungsäußerung). Nicht vom Schutzbereich umfaßt ist gewalttätiges Verhalten einzelner Teilnehmer oder der Versammlung insgesamt.
  • § 5 VersG: Verbot von öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • § 13 VersG: Polizeiliche Auflösung von öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • § 15 I VersG: Verbot von öffentlichen Versammlungen im Freien, Auflagen
  • § 15 II VersG: Auflösung von öffentlichen Versammlungen im Freien, wenn mindestens eine der in § 15 II VersG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Relevant ist insbesondere die Auflösung einer nicht angemeldeten (vgl. § 14 I VersG) oder verbotenen (vgl. § 15 I VersG) Versammlung[44]
  • § 14 I VersG: Anzeigepflicht von öffentlichen Versammlungen (eine öffentliche Versammlung bzw. Demonstration ist spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzuzeigen[45]











a. Öffentliche Versammlungen

aa. Begriff der öffentlichen Versammlung
Wie die obigen Ausführungen zeigen, schützt Art. 8 I GG sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Versammlungen. Das VersG ist demgegenüber gem. § 1 VersG lediglich auf öffentliche Versammlungen anwendbar. Öffentlich ist eine Versammlung, wenn sie für jedermann zugänglich ist. Die Öffentlichkeit einer Versammlung ist demnach davon abhängig, ob sie einen geschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis umfaßt.

Beispiele: Mitgliederversammlungen von Verbänden, Gewerkschaften oder Parteien sind demnach nichtöffentliche Versammlungen. Gleiches gilt für einen Parteitag mit entsandten Delegierten und geladenen Gästen.[46] Werden die Einladungen aber kopiert und frei weitergegeben und findet auch keine Kontrolle durch den Veranstalter statt, ist von einer öffentlichen Versammlung auszugehen.[47] Zu den nichtöffentlichen Versammlungen vgl. unten b.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß eine Versammlung öffentlich ist, wenn die Teilnahme jedermann offensteht, dies insbesondere unabhängig von einer persönlichen Einladung.

bb. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel
a.) Steht fest, daß es sich bei der betreffenden Versammlung um eine öffentliche Versammlung handelt, ist des weiteren zu klären, ob es sich bei der Versammlung um eine Versammlung unter freiem Himmel oder um eine Versammlung in geschlossenen Räumen handelt, denn der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG beschränkt sich – wie bereits erwähnt – auf Versammlungen unter freiem Himmel. Besteht eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, so stellen die Vorschriften des VersG eine abschließende gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Versammlungsgrundrecht dar. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ist den Behörden verwehrt (sog. Polizeifestigkeit von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel).


b.) Besonders problematisch ist der Vorfeldbereich von öffentlichen Versammlungen. Die Frage geht dahin, ob auch hier das allgemeine Polizeirecht ausgeschlossen ist. Zunächst ist festzuhalten, daß der Versammlungsbegriff des Art. 8 I GG auch das Vorfeld von Versammlungen, namentlich den Zugang einer sich bildenden Versammlung, umfaßt.[48] Des weiteren steht fest, daß der Versammlungsbegriff des Art. 8 GG und der des VersG nicht identisch sind (sonst gäbe es die Problematik der nichtöffentlichen Versammlung sowie der Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Auflösung nicht). Nun wird in der Literatur vertreten, daß auch in dieser Phase die Normen des VersG so weit wie möglich anzuwenden und die Tatbestandsvoraussetzungen für alle präventiven Maßnahmen etwa den §§ 5, 13, 15 oder 12 a VersG zu entnehmen sind[49], wodurch sich etwa eine Personenfeststellung oder Durchsuchung als sog. Minusmaßnahme zu diesen Normen darstellt, und das Polizeigesetz nur für die Rechtsfolge gilt. Es ist aber auch möglich, eine räumlich/zeitliche Abgrenzung vorzunehmen, indem entweder auf den Wirkungsbereich oder auf den Zeitraum der eigentlichen Durchführung der Versammlung abgestellt wird. Eine solche Abgrenzung nimmt der VGH Mannheim vor.[50] Außerhalb des stärksten Schutzes der Versammlungsfreiheit, nämlich außerhalb der Versammlung selbst, seien polizeiliche Eingriffe nicht ausschließlich am VersG zu messen, sondern könnten sich auch auf das Polizeigesetz stützen, natürlich unter Beachtung des Art. 8 I GG. Daraus folgt, daß polizeiliche Maßnahmen, die gezielt in die Versammlungsfreiheit eingreifen, schon deshalb unzulässig sind, weil Art. 8 I GG in den Polizeigesetzen nicht als eingeschränkt zitiert wird. Polizeirechtlich sind also nur solche Maßnahmen möglich, die entweder gar keine Eingriffe in Art. 8 I GG darstellen oder bei denen eventuelle Eingriffe in Art. 8 I GG nur Nebenfolge der polizeilichen Maßnahme sind.[51]

Zulässig sind demnach die Aussonderung von Personen mit Verhinderungsabsicht, von Gewalttätern und Bewaffneten. Zulässig sind auch räumlich vom Versammlungsort abgesetzte Kontrollen, um anreisende Straftäter (z.B. Vermummte) zu entdecken und die Versammlung vor solchen Personen zu schützen.

Problematisch sind aber weiterhin diejenigen Vorkontrollen, die zum Zweck der Identitätsfeststellung der Teilnehmer durchgeführt werden. Darin liegt nicht nur ein gezielter Eingriff in das fundamentale Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I GG), sondern auch in die innere Versammlungsfreiheit des Art. 8 I GG, weil Personen durch die Vorkontrollen abgeschreckt werden könnten, die konkrete Versammlung und auch weitere zu besuchen. Das legt die Verneinung der Zulässigkeit von auf das allgemeine Polizeirecht gestützte Vorkontrollen (Personenfeststellung) nahe.[52]

c.) Die Phase nach Beendigung der öffentlichen Versammlung ist mit Blick auf die Anwendbarkeit des allgemeinen Polizeirechts unproblematischer, da das VersG hierzu kaum Regelungen enthält. Ausnahmen sind die §§ 12 a und 13 II VersG. Aus § 13 II VersG ergibt sich eine Entfernungspflicht aller Teilnehmer bei einer Auflösung der Versammlung durch die Polizei. Dennoch dürfen nach Beendigung nicht sofort polizeiliche Maßnahmen nach den Polizeigesetzen durchgeführt werden, weil auch für diesen Bereich das Versammlungsrecht des Art. 8 I GG Nachwirkung zeigt und das allgemeine Polizeirecht nicht den Art. 8 I GG einschränken darf (es fehlt wie bereits festgestellt die Zitierung der Einschränkung des Art. 8 I GG, vgl. Art. 19 I S. 2 GG). Maßnahmen nach dem allgemeinen Polizeirecht sind demnach nur nach einer angemessenen Wartezeit zulässig. Etwas anderes gilt aber für Gewalttäter und bewaffnete Personen, da für diese das Versammlungsrecht aus Art. 8 I GG keine Schutzwirkung entfaltet. Solche Personen können also unverzüglich nach den Polizeigesetzen z.B. in Gewahrsam genommen werden, wenn im übrigen die polizeirechtlichen Voraussetzungen (Gefahrenlage, Störereigenschaft, Verhältnismäßigkeit) vorliegen.

d.) Zu den öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel zählen auch Versammlungen innerhalb der befriedeten Gebiete (= Bannkreise) der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des BVerfG. Das Bannmeilengesetz (BannmG) vom 6.8.1955 sah ein grundsätzliches Verbot von Versammlungen innerhalb der Bannkreise vor. Versammlungen durften nur durch behördliche Ermessensentscheidung (§ 4 BannmG) ausnahmsweise erlaubt werden. Das behördliche Ermessen konnte aber in diesem Fall auf Null reduziert sein, mit der Folge, daß nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei war - die Zulassung der Versammlung - wenn diese dem Schutzbereich des BannmG nicht zuwiderlief. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom 11.8.1999 (BGBl I, S. 1818) hat der Deutsche Bundestag das BannmG aufgehoben und durch das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG[53]) ersetzt.[54] In § 5 BefBezG ist dem Bürger nunmehr ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom abstrakten Verbot des § 16 I VersG eingeräumt worden (vgl. dazu § 16 II VersG). Voraussetzung ist nur, daß keine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und des BVerfG sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihnen in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden zu befürchten ist (vgl. § 5 I S. 1 BefBezG: „sind zuzulassen“).[55] Fraglich ist, unter welchen Umständen eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der genannten Verfassungsorgane bzw. eine Behinderung des freien Zugangs vorliegt bzw. zu befürchten ist. Jedenfalls ist eine Beeinträchtigung gem. § 5 I S. 2 BefBezG regelmäßig nicht anzunehmen, wenn die Versammlung an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem keine Sitzungen des Bundestages oder Bundesrates stattfinden.
Außerhalb dieser gesetzlichen Fallgruppe haben Rechtsprechung und Literatur bereits zur alten Rechtslage Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der betroffenen Verfassungsorgane nicht zu befürchten ist. So ist von einem Vorliegen einer Beeinträchtigung nicht auszugehen, wenn die konkret geplante Versammlung sich nicht gegen das geschützte Organ, sondern gegen andere Adressaten wendet, die ihren Sitz ebenfalls im Bannkreis haben.[56]
Auch fehlt es an der erforderlichen Gefährdungslage, wenn sich die geplante Versammlung mit Themen befaßt, die nicht im Kompetenzbereich des fraglichen Verfassungsorgans liegen. Soweit keine anderen Anhaltspunkte für eine Störereigenschaft der Versammlungsteilnehmer vorliegen, ist von einer Ungefährlichkeit der betroffenen Versammlung auszugehen.[57] Jedenfalls besteht eine Vermutung für eine Ungefährlichkeit der Versammlung, wenn das Thema der Versammlung nicht zur selben Zeit parlamentarisch bzw. verfassungsrechtlich beraten wird.[58]

Klausurhinweis: In der Fallbearbeitung sollten zwar die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Fallgruppen bei der Argumentation herangezogen werden. Entscheidend ist aber, daß sich der Bearbeiter mit dem Sinn und Zweck der Regelung auseinander setzt. Ratio der Regelung ist die Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit der in § 16 I VersG genannten Verfassungsorgane und die Entscheidungsfreiheit ihrer Mitglieder. Wegen der herausragenden Bedeutung des Art. 8 I GG kann aber nicht jede Gefahrenabwehr ein Versammlungsverbot rechtfertigen. Vielmehr muß ein Schutzgut in Gefahr sein, das im konkreten Fall das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit überwiegt. Ob das der Fall ist, muß durch Abwägung der im Sachverhalt beschriebenen Schutzgüter erfolgen.[59]


cc. Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Aufgrund der Beschränkung des Art. 8 II GG auf Versammlungen unter freiem Himmel kann es Versammlungen geben, die zwar vom Schutzbereich des Art. 8 I GG, nicht aber vom ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG erfaßt sind. Hierbei handelt es sich um Versammlungen in geschlossenen Räumen, die scheinbar vorbehaltlos gewährt sind. Aber auch bei sog. vorbehaltlos gewährten Grundrechten ist eine Einschränkungsmöglichkeit anerkannt, wenn die Einschränkung zum Schutze eines kollidierenden Verfassungsguts (etwa Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer oder Dritter) zwingend geboten ist. Aufgrund des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes ist aber auch hier stets ein förmliches Gesetz zu fordern, das die Voraussetzungen eines Einschreitens regelt. Ein solches förmliches Gesetz ist das VersG. So stellen etwa die §§ 5 und 13 VersG eine zulässige Schrankenregelung dar, soweit sie sich auf Friedlichkeit und Waffenlosigkeit beziehen und die Einschränkung zum Schutze eines kollidierenden Verfassungsguts zwingend geboten ist. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 12 a VersG (insbesondere das Videographieren) auf öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen.[60] Das gilt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 13 VersG vorliegen.[61]

Beispiel:[62] Die rechtsradikale Gruppe R hält ein öffentliches Treffen in dem Saal einer Gaststätte ab, um rechtsradikales Gedankengut auszutauschen und eventuell eine neue Organisationen zu gründen. Die Polizei, die davon gehört hat, betritt mit starken Kräften den Raum, stellt die Personalien aller Anwesenden fest, durchsucht diese und deren Sachen einschließlich der Pkw und findet dabei zahlreiches rechtsextremistisches Material, u.a. einige Nachdrucke des Buches „Mein Kampf“ von Adolf Hitler. Weitere Maßnahmen schließen sich an, vor allem die Festnahme von Gewalttätern bzw. der Platzverweis aus dem Stadtgebiet. Des weiteren fertigte die Polizei zwecks Dokumentation Videoaufnahmen von der Razzia im Versammlungsraum an. Auf welche Rechtsgrundlagen lassen sich die Maßnahmen stützen?

Lösungsgesichtspunkte:
Die Zusammenkunft der R ist eine öffentliche Versammlung. Das VersG ist somit grundsätzlich anwendbar. Die Versammlung kann jetzt also nur noch durch eine bestimmte, ausdrücklich bekanntgegebene Verfügung aufgrund der §§ 5, 13 VersG aufgelöst werden. Da aber Versammlungen in geschlossenen Räumen nicht von dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG erfaßt sind, müssen die o.g. Vorschriften (insbesondere § 13 VersG) verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden. Versammlungen in geschlossenen Räumen können also nur Einschränkungsmöglichkeiten aus der Verfassung selbst entgegengesetzt werden, d.h. bedrohte Grundrechte Dritter oder sonstige wichtige Rechtsgüter von Verfassungsrang. (sog. verfassungsimmanente Auslegung).[63] Demzufolge kommt eine auf § 13 VersG gestützte Auflösung der Versammlung etwa in Betracht, wenn von der Versammlung Gewalttätigkeiten ausgehen oder sie durch Verstöße gegen Strafvorschriften oder Aufruf von Straftaten (§§ 86, 86 a, 130 StGB) geprägt ist, wodurch eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen wird. Dies war vorliegend zum einen nicht der Fall und die Polizei hat die Versammlung zum anderen auch nicht aufgelöst, sondern lediglich Personenfeststellungen und Durchsuchungen durchgeführt. Allerdings sind die Maßnahmen Personenfeststellung und Durchsuchung im VersG nicht ausdrücklich vorgesehen. Innerhalb einer Versammlung sind sie also rechtlich nur konstruierbar als sog. „Minusmaßnahmen“ nach den §§ 5, 12a, 13 oder 15, 19a VersG. Das war bei Versammlungen im Freien schon bisher h.M. und wurde vom VGH Mannheim nun auch auf Versammlungen in geschlossenen Räumen angewandt. Für die Maßnahmen Personenfeststellung und Durchsuchung boten §§ 5, 12a, 13 oder 15, 19a VersG somit eine hinreichende Rechtsgrundlage. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ist somit nicht erforderlich (und auch nicht zulässig, soweit man der hier vertreten Auffassung folgt). Eine andere Frage ist es, ob auch die Voraussetzungen der o.g. Vorschriften (Schutz eines kollidierenden Verfassungsguts, etwa Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer oder Dritter) erfüllt sind. Der VGH Mannheim hat diese Frage (entgegen der Vorinstanz) verneint.
Fraglich ist, ob auch die Videoaufnahmen rechtmäßig waren. Für Videoaufnahmen kommt § 12a VersG als Rechtsgrundlage in Betracht. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wird allerdings dessen Verfassungsmäßigkeit angezweifelt, weil diese Versammlungen nicht unter den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG fallen. Es kommt aber eine mit § 13 VersG vergleichbare verfassungskonforme Auslegung, d.h. Einschränkung auf Friedlichkeit und Waffenlosigkeit, in Betracht. Die h.M.[64] hält § 12 a VersG daher dann für verfassungskonform, wenn er durch Auslegung auf die Fälle des § 13 VersG reduziert wird. Das führt dazu, daß die Vorschrift bei Versammlungen in geschlossenen Räumen kaum anwendbar ist.[65] Das muß auch für den vorliegenden Fall angenommen werden. Im übrigen teilen die Bild- und Tonaufnahmen das Schicksal der Maßnahmen, die sie dokumentieren. Geht man mit dem VGH Mannheim von der Rechtswidrigkeit der o.g. polizeilichen Maßnahmen aus, so sind die Bild- und Tonaufnahmen ebensowenig wie diese durch eine spezielle Ermächtigung des VersG gedeckt.
Zum Zwecke der Dokumentation dürfen Videoaufnahmen demgegenüber schon im Ansatz nicht angefertigt werden. Denn eine derartige Maßnahme ist weder in § 12 a noch in § 13 VersG vorgesehen und stellt einen Eingriff in die innere Versammlungsfreiheit dar.

b. Nichtöffentliche Versammlungen

aa. Wie bereits erläutert, ist das VersG seinem Wortlaut nach grundsätzlich nur auf öffentliche Versammlungen anwendbar (§ 1 VersG).[66] Daher ist fraglich, welche Grundrechtsschranke für nichtöffentliche Versammlungen in Frage kommt, ob also wegen der beschränkten Anwendbarkeit des VersG auf öffentliche Versammlungen die Anwendbarkeit des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (Standardmaßnahmen bzw. Befugnisgeneralklausel) auf nichtöffentliche Versammlungen greifen kann. Auf Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts gestützte Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen eine private (nichtöffentliche) Versammlung könnten nämlich zum einen gegen die Vorschriften des Grundgesetzes über die Gesetzgebungskompetenzen verstoßen und zum anderen einen Wertungswiderspruch darstellen, da das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht (insbesondere die Befugnisgeneralklausel) weniger stringente Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff normiert, als dies bei spezialgesetzlichen Eingriffsermächtigungen der Fall ist.

bb. Die Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bei nichtöffentlichen Versammlungen (insbesondere in geschlossenen Räumen) heranzuziehen, begegnet nach Ansicht des BVerwG[67] keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Unter die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 I Nr. 3 GG fielen alle öffentlich-rechtlichen Regelungen für Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG, mithin auch die für eine nichtöffentliche Versammlungen.[68] Der Bund habe mit dem VersG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht; die wenigen auf nichtöffentliche Versammlungen anwendbaren Vorschriften hätten aber keinen abschließenden Charakter. Es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber Eingriffe in nichtöffentliche Versammlungen auf landesrechtlicher Grundlage habe ausschließen wollen; die Gesetzgebungskompetenz der Länder sei mithin nach Art. 72 I GG unberührt geblieben. Demzufolge stehen dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht keine kompetenzrechtlichen Vorschriften entgegen.

cc. Des weiteren könnten auf Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts gestützte Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen eine nichtöffentliche Versammlung (insbesondere in geschlossenen Räumen) gegen die im VersG gegebenen Eingriffsbefugnisse hinausgehen, und so einen Wertungswiderspruch darstellen, da die Generalklausel weniger stringente Eingriffsvoraussetzungen normiert als bspw. die §§ 5 und 13 VersG. Um diesem (vermeintlichen) Wertungswiderspruch entgegenzutreten, werden daher zum Teil die §§ 5 und 13 VersG analog herangezogen mit dem Gedanken, daß diese Bestimmungen als Konkretisierung des Art. 8 I GG ausgewiesen seien.[69] Es gäbe keinen sachlichen Grund, ausgerechnet nichtöffentliche Versammlungen, von denen der Allgemeinheit geringere Gefahren drohten als von öffentlichen, dem VersG zu entziehen und dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht mit seinen weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten zu unterstellen.[70]
Einer solchen analogen Anwendung ist jedoch folgendes entgegenzuhalten: Für eine Analogie besteht neben der Regelungslücke auch deren Planwidrigkeit und eine vergleichbare Interessenlage zwischen dem geregelten und dem ungeregelten Fall.[71]
Eine Regelungslücke besteht: Das VersG ist auf nichtöffentliche Versammlungen unanwendbar (§ 1 VersG). Die Regelungslücke ist aber nicht planwidrig, da der Gesetzgeber davon ausgeht, daß nichtöffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen stattfinden und von solchen Versammlungen eine geringere Gefahr ausgeht als von öffentlichen Versammlungen. Daher wendet die h.M.[72] das allgemeine Polizeirecht an. Dennoch besteht der Schutz des Art. 8 I GG fort, jetzt sogar in einem besonderen Maße, da der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG nicht greift. Es ist also nur eine verfassungsimmanente Einschränkung möglich. Aus diesem Grund will eine weitere Auffassung[73] auch nur dann Abwehrmaßnahmen auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht stützen, wenn beachtet wird, daß in diesen Fällen nur solche Maßnahmen getroffen werden, die dem Schutz der Grundrechte Dritter oder sonstiger Verfassungsgüter dienen. Dem ist zuzustimmen. Wie auch sonst müssen sich die Grenzen derjenigen Grundrechte, die schrankenlos gewährt werden, aus dem Grundgesetz selbst ergeben. Daher ist ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Eingriff in eine nichtöffentliche Versammlung in einer verfassungskonformen Konkretisierung des allgemeinen Polizeirechts zulässig. Da es dann um den Schutz von Rechtsgütern von Verfassungsrang geht (Versammlungsfreiheit, Leben, Gesundheit), steht der Anwendbarkeit der Generalklausel auch nicht das Zitiergebot des Art. 19 I S. 2 GG entgegen (vgl. auch § 9 BremPolG).



c. Zusammenfassung


Öffentliche Versammlungen
Nichtöffentliche Versammlungen
Unter freiem Himmel
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind vom Schutzbereich des Art. 8 I GG umfaßt. Es greift aber der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG. Das auf diesen Sachverhalt anwendbare VersG ist daher die verfassungsrechtliche Schranke zur Abwehr versammlungstypischer Gefahren, die von öffentlichen Versammlungen (§ 1 I VersG) unter freiem Himmel ausgehen. Die polizeiliche Befugnisgeneralklausel ist daher als Eingriffsermächtigung subsidiär gegenüber Maßnahmen zur Abwehr versammlungstypischer Gefahren. § 15 VersG ist eine spezialgesetzliche und abschließende Vorschrift. Eingriffe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 I GG dürfen in diesem Zusammenhang also nicht auf Befugnisnormen des allg. Polizei- und Ordnungsrechts gestützt werden. Dasselbe gilt für Eingriffsmaßnahmen gegenüber öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen in bezug auf §§ 5, 13 VersG, wobei materiell die bestimmten Restriktionen zu beachten sind (s.u.).
Nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind vom Schutzbereich des Art. 8 I GG umfaßt. Es greift aber der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG. Das VersG ist allerdings auf nichtöffentliche Versammlungen grundsätzlich nicht anwendbar (§ 1 VersG), daher ist strittig, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist. Nach der hier vertretenen Auffassung ist das allg. Polizei- und Ordnungsrecht in verfassungskonformer Konkretisierung des Versammlungsrechts anwendbar.
In geschlossenen Räumen
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sind vom Schutzbereich des Art. 8 I GG umfaßt. Art. 8 II GG stellt aber nur Versammlungen unter freiem Himmel unter einen Gesetzesvorbehalt. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind danach verfassungsrechtlich vorbehaltlos gewährleistet (vgl. aber die verfassungsimmanente Einschränkbarkeit). Die §§ 5, 13 VersG stellen nur eine zulässige Schrankenregelung dar, soweit sie sich auf Friedlichkeit und Waffenlosigkeit beziehen.
Nichtöffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sind ebenfalls vom Schutzbereich des Art. 8 I GG umfaßt. Die §§ 5, 13 VersG stellen keine Schrankenregelung dar und sind – zumindest direkt – nicht anwendbar mit der strittigen Folge der einschlägigen Rechtsgrundlage. Nach der hier vertretenen Auffassung ist auch hier das allg. Polizei- und Ordnungsrecht in verfassungskonformer Konkretisierung des Versammlungsrechts anwendbar.

3. Verhältnismäßigkeit der §§ 14 und 15 Versammlungsgesetz

a. Bei einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist stets die grundlegende Bedeutung des Art. 8 I GG zu beachten.[74] Eine Beschränkung ist nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich.[75] Die Grundrechtseinschränkung muß daher zunächst einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung ihres Ziels geeignet sein. Des weiteren muß sie erforderlich sein. Es darf also kein milderes Mittel zur Abwehr der von der Veranstaltung unmittelbar ausgehenden Gefahren geben. Schließlich verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Angemessenheit der Grundrechtseinschränkung. Es muß eine praktische Konkordanz zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den anderen betroffenen Verfassungsgütern hergestellt werden.

b. Fraglich ist, ob § 15 VersG diesen Anforderungen gerecht wird, da dort (in Abs. 1) gleich von einem „Verbot“ bzw. von „Auflagen[76] gesprochen wird und mildere Maßnahmen, etwa eine demonstrationsfreundliche Kooperation zwischen der Behörde und den Versammlungsteilnehmern, nicht vorgesehen sind. Die h.M. legt die Vorschrift verfassungskonform dahin aus, daß die Behörden, bevor sie ein Verbot verhängen oder die Durchführung der Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, zunächst versuchen müssen, durch eine demonstrationsfreundliche Kooperation mit den Versammlungsteilnehmern dem Grundrecht aus Art. 8 I GG maximale Geltung zu verschaffen (sog. Kooperationsmodell).[77] Ist jedoch bezüglich einer geplanten Versammlung bzw. Demonstration aufgrund von Erfahrungswerten und einer Prognose davon auszugehen, daß mit hinreichender Wahrscheinlich von ihr Gefahren für Leib und Leben ausgehen werden, bedarf es der einschränken Interpretation des § 15 VersG nicht.[78]

c. Auch die Anmeldungspflicht (eine Versammlung ist nicht genehmigungspflichtig!) nach § 14 VersG ist im Hinblick auf Eil- oder Spontanversammlungen verfassungsrechtlich bedenklich. Denn käme § 14 VersG uneingeschränkt und pauschal zur Anwendung, bestünde die Gefahr einer Entwertung bzw. Aushöhlung von Art. 8 I GG, weil es Fälle gibt, in denen es a priori praktisch unmöglich ist, den Anforderungen des § 14 VersG gerecht zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies erkannt, und nimmt seit seiner Brokdorf-Entscheidung Spontanversammlungen von der Anmeldepflicht aus, legt § 14 VersG also verfassungskonform aus.[79] Spontanversammlungen sind Versammlungen, die nicht geplant waren und keine Veranstalter vorhanden sind, sondern sich „aus dem Augenblick heraus“ entwickeln, also Entschluß und Durchführung unmittelbar koinzidieren.[80] Demgegenüber handelt es sich bei den Eilversammlungen (auch Blitzversammlungen genannt) um Versammlungen, die im Unterschied zu Spontanversammlungen zwar geplant sind und Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Versammlungszwecks nicht unter Einhaltung der Frist des § 14 VersG (48 Stunden) angemeldet werden können.[81] Würde man hier strikt auf die Einhaltung der Anmeldungsfrist beharren, hätte dies zur Folge, daß auch Eilversammlungen von vornherein unzulässig wären. Im Unterschied zu den Spontanversammlungen ist bei den Eilversammlungen aber nicht die Anmeldung überhaupt, sondern lediglich die Fristwahrung unmöglich. Daher ist § 14 VersG bezüglich Eilversammlungen in verfassungskonformer Weise so auszulegen, daß Eilversammlungen anzumelden sind, sobald dies möglich ist. Das wird spätestens mit dem Beschluß, die Versammlung durchzuführen, der Fall sein.[82]

4. Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme

Steht die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage (beispielsweise § 15 VersG) mit Art. 8 I GG fest, so ist des weiteren zu prüfen, ob auch die auf ihr ergangene Einzelmaßnahme mit Art. 8 I GG vereinbar ist. So kommt ein Verbot oder eine Auflösung einer Versammlung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter (Leib und Leben) in Betracht. Dementsprechend kann ein Verstoß allein gegen die Anmeldungspflicht kein Verbot bzw. keine Auflösung rechtfertigen.

IV. Abschlußfall

Sachverhalt[83]:
Mit am 30.8.2000 bei der Stadt Göttingen eingegangenen Schreiben meldeten die Veranstalter V des Landesverbandes Niedersachsen der NPD in ihrem Namen und im Namen des Landesverbandes eine Versammlung unter freiem Himmel an (vgl. § 14 VersG). Diese Versammlung sollte am 18.11.2000 (von etwa 12 bis 17 Uhr) unter dem Motto „für Meinungsfreiheit und gegen Versammlungsverbote“ aus einem Aufmarsch und einer Abschlußkundgebung in der Innenstadt von Göttingen bestehen. Bei diesem Aufmarsch sollten ein Lautsprecherwagen sowie mehrere Megaphone, Trommeln und Fanfaren zum Einsatz gebracht werden. Ferner sollten Fahnen, Schilder und Transparente getragen werden. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 100 bis 500 angegeben. Nach Bekanntgabe dieses Vorhabens meldete am 15.9.2000 eine Reihe von Parteien und Gruppierungen eine Gegendemonstration an, die ebenfalls am 18.11.2000 in der Zeit zwischen 12 und 17 Uhr stattfinden sollte. Das Motto für diese Versammlung lautete: „Gegen Nationalismus und Fremdenhaß“. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 2000 angegeben. Mit Bescheid vom 28.9.2000 verbot der Oberbürgermeister der Stadt Göttingen die für den 18.11.2000 von den V angemeldete Versammlung und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Von der Versammlung des Landesverbandes Niedersachsen der NPD werde eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit eine Gefahr ausgehen. So seien weder die Versammlungsleiter noch deren Stellvertreter willens, die von den Versammlungsteilnehmern ausgehenden Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit weitgehend zu verhindern oder zu unterbinden. Mit Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit sei auch deswegen zu rechnen, weil in Göttingen und seiner näheren Umgebung jüngst gehäuft Mitglieder rechtsextremer Gruppierungen Opfer gewalttätiger Übergriffe geworden sind, die Anhängern linksextremer Gruppierungen zugeschrieben würden. Ferner lasse die Absicht, auch Fahnen mitzuführen, angesichts bisheriger Erfahrungen mit Versammlungen der NPD darauf schließen, daß es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verstößen gegen § 86a StGB kommen werde. Das Zeigen verbotener Fahnen und Embleme würde die Polizeikräfte vor Ort aber dazu zwingen, gegen die Träger der Fahnen und Embleme einzuschreiten. Dies wiederum hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizeikräften zur Folge. Schließlich deute der geplante Einsatz von Trommeln und Fanfaren darauf hin, daß seitens der Veranstalter darauf abgezielt werde, Einschüchterungseffekte zu erzielen und ein Klima der Gewaltbereitschaft zu erzeugen. Daher sei auch ein großes Aufgebot an Sicherheitskräften nicht in der Lage, Gefahren für Leib und Leben zuverlässig auszuschließen. Die V möchten wissen, ob das Versammlungsverbot rechtmäßig ist.

Lösungsgesichtspunkte:
1. Schutzbereich des Art. 8 I GG
a. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG ist das ungehinderte friedliche Zusammenkommen mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Der gemeinsame Zweck liegt in der Meinungsbildung und/oder Meinungsäußerung. Vorliegend wollen sich Personen treffen, um für Meinungsfreiheit und gegen Versammlungsverbote zu demonstrieren. Damit liegt eine Meinungsbildung und/oder Meinungsäußerung, mithin ein gemeinsamer Zweck, vor. Beließe man es dabei, wäre der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet.

b. Der Schutzbereich des Art. 8 I GG ist aber auf Friedlichkeit und Waffenlosigkeit begrenzt. Daran könnte es vorliegend fehlen, da u.a. Fahnen mitgeführt werden sollen. Fahnen, genauer gesagt Fahnenstangen, sind für sich genommen gefährliche Werkzeuge, determinieren somit den Begriff der Unfriedlichkeit und den Begriff der Waffe. Werden sie aber nicht zum Zweck des Einsatzes als Schlaginstrumente mitgeführt, sondern lediglich, um die Flaggentücher zu halten, ist die Versammlung zumindest diesbezüglich nicht unfriedlich. Vorliegend kann in Ermangelung von Sachverhaltsangaben nicht davon ausgegangen werden, daß die Fahnen(-stangen) im Verlauf der Versammlung als Schlagwerkzeuge gebraucht werden. Mithin ist von einer friedlichen Versammlung auszugehen. Der Schutzbereich des Art. 8 I GG ist somit eröffnet.

2. Eingriff in den Schutzbereich
Durch das Versammlungsverbot ist auch in den Schutzbereich eingegriffen worden.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a. Art. 8 II GG stellt die Versammlungsfreiheit unter einem (einfachen) Gesetzesvorbehalt. § 15 I VersG könnte zwar Ausdruck dieser Grundrechtsschranke sein, dies jedoch nur, wenn er seinerseits mit der Verfassung in Einklang steht. An der formellen Rechtmäßigkeit des VersG bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist von der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers (vgl. Art. 72 i.V.m. 74 I Nr. 3 GG) und dem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 76 ff. GG) auszugehen. Allerdings kann die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 15 I VersG nicht ohne weiteres unterstellt werden. Bedenken knüpfen an den Umstand, daß die Versammlungsfreiheit einen sehr hohen verfassungsrechtlichen Rang besitzt und dieser hohe Rang bei einer Abwägung mit anderen Schutzgütern angemessene Bwerücksichtigung finden muß.
Fraglich ist, ob § 15 I VersG diesen Anforderungen gerecht wird, da dort gleich von einem „Verbot“ bzw. von „Auflagen“ gesprochen wird und mildere Maßnahmen, etwa eine demonstrationsfreundliche Kooperation zwischen der Behörde und den Versammlungsteilnehmern, nicht vorgesehen sind. Die h.M. legt die Vorschrift verfassungskonform dahin aus, daß die Behörden, bevor sie ein Verbot verhängen oder die Durchführung der Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, zunächst versuchen müssen, durch eine demonstrationsfreundliche Kooperation mit den Versammlungsteilnehmern dem Grundrecht aus Art. 8 I GG maximale Geltung zu verschaffen (sog. Kooperationsmodell). Ist jedoch bezüglich einer geplanten Versammlung bzw. Demonstration aufgrund von Erfahrungswerten und einer Prognose davon auszugehen, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihr Gefahren für Leib und Leben ausgehen werden, bedarf es der einschränken Interpretation des § 15 VersG nicht.
Vorliegend sind aufgrund der einschlägigen Erfahrungen die Schutzgüter Leib und Leben betroffen. Beschränkt man die Auslegung der Begriffe öffentliche Sicherheit und Ordnung in § 15 I VersG auf solche Schutzgüter, ist § 15 I VersG mit Art. 8 I GG vereinbar.

b. Fraglich ist, ob das Mittel des Versammlungsverbots verhältnismäßig ist. Sicherlich ist ein Versammlungsverbot geeignet, den vermuteten Gefahren für die öffentliche Sicherheit entgegenzutreten. Fraglich ist aber die Erforderlichkeit. Soweit der Oberbürgermeister darauf abstellt, daß bei der Versammlung Trommeln und Fanfaren zum Einsatz gebracht sowie Fahnen getragen werden sollen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Auflagen (die gegenüber dem Totalverbot ein milderes Mittel darstellen), untauglich sein sollten, etwaige speziell aus ihnen resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen. Deshalb muß untersucht werden, ob sich die Erforderlichkeit des Totalverbots nicht aus anderen Gründen ergibt. Ein solcher anderer Grund könnte die Größe der Versammlung sein und damit zusammenhängend die besondere Gefährlichkeit, die von den erwarteten Versammlungsteilnehmern zu dem vorgesehenen Thema ausgeht. Insbesondere hat die Vergangenheit gezeigt, daß ein nicht unerheblicher Teil der Demonstranten an der Versammlung in der Erwartung und Bereitschaft teilnehmen würde, bei sich bietender Gelegenheit aus der Versammlung heraus verbotene Fahnen und Embleme zu zeigen sowie in gewalttätige Auseinandersetzungen mit Anhängern linksextremer Gruppierungen und gegebenenfalls eingreifender Polizeikräfte zu treten. Daher ist auch ein großes Aufgebot an Sicherheitskräften nicht in der Lage, Gefahren für Leib und Leben zuverlässig auszuschließen.
Diese Umstände sind daher geeignet, die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose als Grundlage für ein Verbot zu tragen. Aus den gleichen Gründen ist das Verbot auch nicht unverhältnismäßig i.e.S.. Die von der Versammlung erwarteten erheblichen Gefahren für Leib und Leben überwiegen somit das an sich hohe Schutzgut der Versammlungsfreiheit.

4. Ergebnis
Das vom Oberbürgermeister der Stadt Göttingen verhängte Versammlungsverbot ist damit mit Art. 8 I GG vereinbar.





















[1] BVerfGE 69, 315, 344 f. (Brokdorf).
[2] BVerfG a.a.O., S. 347; kritisch Kloepfer, HdbStR VI, S. 744 f..
[3] Vgl. Kniesel, NJW 2000, 2857; Kahl, JuS 2000, 1090, 1091; Deutelmoser, NVwZ 1999, 240 ff.; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 689.
[4] Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 689.
[5] BVerwGE 56, 63, 69. Etwas anderes kann aber im Hinblick auf die Betreiber des Informationsstandes selbst gelten, vgl. dazu Kniesel, NJW 1996, 2606, 2611.
[6] Kniesel, NJW 2000, 2857, 2860.
[7] Vgl. VG Braunschweig NZV 2000, 142; VGH Mannheim NVwZ 1998, 761, 763; OVG Weimar NVwZ-RR 1998, 498; Deger, NVwZ 1999, 265, 266; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 8 Rn 14; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 8 Rn 3; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, Rn 405.
[8] Vgl. von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1957, Art. 8 Anm. III 2; VGH Mannheim NVwZ 1998, 761, 763. Hiervon zu unterscheiden ist die Definition der öffentlichen Versammlung nach dem Versammlungsgesetz, vgl. hierzu unten S. 226 ff..
[9] Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 8 Rn 13.
[10] Vgl. nur BVerfGE 69, 315, 343 (Brokdorf).
[11] BVerfGE 69, 315, 343 (Brokdorf); 87, 399, 406 (Versammlungsauflösung).
[12] Anders Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 693, die die Aussage des BVerfG im Sinne ihrer weiten Auffassung verstehen wollen.
[13] Vgl. dazu Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 8 Rn 2 f..
[14] So auch Kniesel NJW 2000, 2857, 2858; Deutelmoser, NVwZ 1999, 240, 241. Selbstverständlich wäre die Love-Parade auch als Versammlung anzusehen, wenn man sich der weiten Interpretation des Versammlungsbegriffs anschließt.
[15] Der Polizeipräsident in Berlin hat in den vergangenen Jahren die Love-Parade in ihrer Gesamtheit als Versammlung bewertet. Das OVG Berlin (NJW 1998, 1423 f.), hat dagegen die Frage, ob die Love-Parade eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG darstellt oder ob es sich bei ihr nur um ein von Art. 8 I GG nicht geschütztes kommerzielles Musik- und Tanzfest handelt, als nicht entscheidungserheblich dahin stehen lassen.
[16] VG Braunschweig NZV 2000, 142.
[17] Vgl. dazu jüngst BVerfG NJW 2000, 3051 (Vorläufiger verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz bei Versammlungsverbot) und BVerfG NJW 2000, 3053 (Teilweise Aufhebung eines Versammlungsverbots durch BVerfG) und Kahl, JuS 2000, 1090, 1091.
[18] Kniesel, NJW 2000, 2857; Kahl, JuS 2000, 1090, 1092; Höfling, in: Sachs, GG, Art. 8 Rn 9; Kloepfer, HdbStR VI, S. 747; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn 3; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 695; wohl auch Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 8 Rn 13.
[19] OLG Saarbrücken NStZ-RR 1999, 119; Hoffmann-Riem, in: Alternativkommentar, Art. 8 Rn 12; Benda, in: Bonner Kommentar, Art. 8 Rn 21; Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 8 Rn 3.
[20] Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 8 Rn 47 f.; OLG Düsseldorf JR 1982, 299, 300.
[21] BVerfGE 69, 315, 343 (Brokdorf); 73, 206, 249 (Sitzblockade); OVG Weimar NVwZ-RR 2000, 154 L; Kniesel, NJW 2000, 2857, 2858.
[22] Vgl. dazu OVG Weimar NVwZ-RR 2000, 154 L; sowie Beschl. v. 7.5.2000 – 3 ZEO 311/99, S. 3 f..
[23] BVerfGE 73, 206, 249 (Sitzblockade).
[24] Kniesel, NJW 2000, 2857, 2860.
[25] Die §§ 5 und 15 VersG enthalten zwar Rechtsgrundlagen, die vor Beginn einer Versammlung bzw. Demonstration greifen, erlauben aber nur ein Vorgehen gegen die Veranstalter, nicht jedoch gegen einzelne Teilnehmer. Diese können demnach nur mittelbar, d.h. über entsprechende Maßnahmen gegen den Veranstalter (etwa durch Auflagen oder gar ein Versammlungsverbot) getroffen werden.
[26] BVerfGE 73, 206, 248 f. (Sitzblockade); 87, 399, 406 (Versammlungsauflösung).
[27] So Badura, StaatsR, 2. Aufl. 1996, C Rn 64; Kloepfer, in: HdbStR VI, S. 755 f..
[28] Vgl. auch Kahl, JuS 2000, 1090, 1092.
[29] BVerfGE 73, 206, 249; 87, 399, 406; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 716; Kniesel, NJW 1996, 2606 ff.; einschränkend Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 8 Rn 4a, wonach eine Blockade von Ein- und Ausgängen eines Gebäudes, Grundstücks oder einer Straße oder eines sonstiges Verbindungsweges keine friedliche Versammlung sein kann.
[30] BVerfGE 69, 315, 261 (Brokdorf); Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 8 Rn 4 a.
[31] Kahl, JuS 2000, 1090, 1091; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 8 Rn 66; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 696; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn 7. Anders Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 8 Rn 26, wonach gefährliche Werkzeuge i.S.v. § 224 StGB nicht zu den Waffen i.S.d. Art. 8 I GG zählen.
[32] Kahl, JuS 2000, 1090, 1091; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 8 Rn 68.
[33] Vgl. dazu oben S. 99.
[34] Vgl. dazu jüngst BVerfG NJW 2000, 3051 (Vorläufiger verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz bei Versammlungsverbot) und BVerfG NJW 2000, 3053 (Teilweise Aufhebung eines Versammlungsverbots durch BVerfG) sowie Kahl, JuS 2000, 1090, 1092.
[35] BVerfGE 69, 315, 349 (Brokdorf).
[36] BVerfGE 65, 1, 43 (Volkszählung).
[37] BVerfGE 69, 315, 359 (Brokdorf).
[38] OVG Bremen NVwZ 1990, 1188, 1189. Vgl. auch den Überblick bei Kniesel, NJW 1996, 2606 ff..
[39] Zur Konkurrenz zwischen Art. 8 I und 5 I GG vgl. S. 52.
[40] Vgl. Leibholz/v. Mangoldt, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge Band 1, 1951, S. 114 f.
[41] Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn 14; Ipsen, Grundrechte, Rn 536; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 348 (Brokdorf).
[42] Kahl, JuS 2000, 1090, 1092.
[43] BVerwG NVwZ 1999, 991 unter Berufung auf BVerwGE 90, 112, 122 (zu Art. 4 GG). Vgl. dazu auch Brodersen, JuS 2000, 198, 199; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn 21.
[44] Zur Verfassungsmäßigkeit des § 15 VersG vgl. den Abschlußfall.
[45] Die Anmeldepflicht (eine Versammlung ist nicht genehmigungspflichtig!) ist im Hinblick auf Eil- oder Spontanversammlungen verfassungsrechtlich bedenklich. Das BVerfG geht aber von der Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersG aus, indem es Eil- oder Spontanversammlungen von der Anmeldepflicht ausnimmt, § 14 VersG also verfassungskonform auslegt (vgl. BVerfGE 69, 315, 349 f.; 85, 69, 75). Für Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersG auch Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 8 Rn 33; für Verfassungswidrigkeit Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn 17; Höfling, in: Sachs, GG, Art. 8 Rn 58.
[46] BVerwG NVwZ 1999, 992; OVG Weimar NVwZ-RR 1998, 498 f.; Kniesel, NJW 2000, 2857, 2862.
[47] OVG Weimar NVwZ-RR 1999, 499.
[48] BVerfGE 69, 315, 348 (Brokdorf); 84, 203, 209 (Versammlung der Republikaner); Kniesel, NJW 2000, 2857, 2862.
[49] Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Auflage 2000, § 15 Rn 5; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 710.
[50] VGH Mannheim NVwZ 1998, 761, 762 f..
[51] Deger, NVwZ 1999, 265, 267.
[52] Zur Kritik auch Kniesel, NJW 2000, 2857, 2862 f..
[53] Sartorius Nr. 434.
[54] Vgl. aber die Regelung des Art. 7 II des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom 11.8.1999, wonach die neue Regelung vorerst nur bis zum 30.6.2003 gilt. Sollte der Gesetzgeber das neue Gesetz dann nicht verlängern, so ist die „Tabuzone Bannmeile“ abgeschafft.
[55] Zur Kritik an dem neuen Gesetz vgl. Kniesel, NJW 2000, 2857, 2866; Werner, NVwZ 2000, 369 ff..
[56] OVG Münster NWVBl 1994, 305, 309; Ott/Wächtler, VersG, 6. Aufl. 1996, 16 Rn 2.
[57] VG Hamburg NVwZ 1985, 678; Breitbach, in: Ridder/Breitbach, Versammlungsrecht, 1992, § 16 Rn 41.
[58] OVG Münster NWVBl 1994, 305, 309; Breitbach, in: Ridder/Breitbach, Versammlungsrecht, 1992, § 16 Rn 41.
[59] Vgl. dazu ausführlich Werner, NVwZ 2000, 369 ff..
[60] Vgl. Kniesel, NJW 2000, 2857, 2865; Guldi, VR 1999, 180.
[61] VGH Mannheim NVwZ 1998, 761, 764.
[62] Angelehnt an VGH Mannheim NVwZ 1998, 761.
[63] Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn 21; Deger, NVwZ 1999, 265, 266.
[64] VGH Mannheim NVwZ 1998, 761, 762 f.; Kniesel, NJW 2000, 2857, 2865; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demontrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl. 2000, § 12a Rn 7.
[65] Deger, NVwZ 1999, 265, 267.
[66] Ausnahmen stellen die §§ 3, 21, 23 und 28 VersG dar, deren Bestimmungen auch auf nichtöffentliche Versammlungen anwendbar sind.
[67] BVerwG NVwZ 1999, 991, 992 f..
[68] Vgl. auch Degenhart, in: Sachs, GG, Art. 74 Rn 26.
[69] So Kniesel, NJW 2000, 2857, 2865; Alberts, NVwZ 1992, 38, 40; Rühl, NVwZ 1988, 577, 581; Ketteler, DÖV 1990, 954, 956; Krüger, DÖV 1993, 658, 660.
[70] Rühl, a.a.O.
[71] Vgl. dazu im Verwaltungsprozeßrecht S. 223 ff..
[72] BVerwG NJW 1999, 991, 992; OVG Lüneburg NVwZ 1988, 638; VGH Mannheim NVwZ 1987, 237; OVG Münster NVwZ 1989, 885; VG Minden NVwZ 1988, 663; OVG Saarlouis E 13, 208, 211; Kunig, von Münch/Kunig, GG, Art. 8 Rn 30.
[73] Deger, NVwZ 1999, 265, 268; Schoch, JuS 1994, 479, 481; Götz, POR, Rn 501 und 276.
[74] Vgl. BVerfGE 87, 399, 407 (Versammlungsauflösung bei Sitzblockade); BVerfG NJW 2000, 3051, 3052 f. (Vorläufiger verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz bei Versammlungsverbot); BVerfG NJW 2000, 3053, 3054 f. (Teilweise Aufhebung eines Versammlungsverbots durch BVerfG).
[75] BVerfGE 69, 315, 348 f. (Brokdorf).
[76] Unter „Auflagen“ i.S.d. § 15 I VersG sind keine Auflagen i.S.e. Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt gemeint, da kein Grundverwaltungsakt existiert, der mit einer Nebenbestimmung versehen werden könnte. Bei den „Auflagen“ i.S.d. § 15 I VersG handelt es sich vielmehr um eigenständige, in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingreifende Verwaltungsakte. Auflagen in diesem Sinne wären etwa Verbote, Trommeln oder Fanfaren zum Einsatz zu bringen oder bestimmte Fahnen nicht zu tragen.
[77] Vgl. BVerfGE 69, 315, 350 (Brokdorf); 85, 69, 74 (Eilversammlung); Kahl, JuS 2000, 1090, 1093.
[78] Vgl. dazu BVerfG NJW 2000, 3051, 3053 (Vorläufiger verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz bei Versammlungsverbot).
[79] Vgl. BVerfGE 69, 315, 349 f. (Brokdorf); 85, 69, 75 (Eilversammlung). Für Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersG auch Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 8 Rn 33; für Verfassungswidrigkeit Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 8 Rn 17; Höfling, in: Sachs, GG, Art. 8 Rn 58.
[80] Kahl, JuS 2000, 1090, 1093.
[81] Kahl, JuS 2000, 1090, 1093.
[82] So die h.M., vgl. nur BVerfGE 85, 69, 75 (Eilversammlung); Kahl, JuS 2000, 1090, 1093; Gusy, JuS 1993, 555, 557; a.A. BVerfGE 85, 69, 77 f. (abw. Meinung); Höfling, in: Sachs, GG, Art. 8 Rn 58 f..
[83] In Anlehnung an BVerfG NJW 2000, 3051 (Vorläufiger verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz bei Versammlungsverbot).

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