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Rechtsquellen
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- Einteilung
- Primäres Gemeinschaftsrecht
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht
- Sicherung des Gemeinschaftsrechts (Staatshaftung)
I. Einteilung
Die Rechstquellen des Gemeinschaftsrechts lassen sich in vier Kategorien zusammenfassen:
- Primäres Gemeinschaftsrecht
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Primäres Gemeinschaftsrecht sind die Gründungsverträge sowie die „allgemeinen Rechtsgrundsätze" und Gemeinschaftsgrundrechte. Das Primärrecht ist Prüfungsmaßstab für das
Sekundärrecht.
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht
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Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist solches Gemeinschaftsrecht, das aufgrund einer Ermächtigung im primären Gemeinschaftsrecht von Organen der EU (Rat oder Kommission) erlassen
wird. Zentrale Rechtsnorm ist Art. 249 EGV: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission
Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
- Akte der Gesamtheit der Mitgliedsstaaten
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Als Akte der Gesamtheit der Mitgliedsstaaten werden Rechtshandlungen bezeichnet, die die Mitgliedsstaaten mit Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, aber ohne Ermächtigung durch
das Primärrecht vornehmen. Dieses Handeln beruht allein au der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit der Mitgliedsstaaten; die Akte sind z.T. auf den Binnenraum gerichtet, z.T.
auch auf das Verhältnis zu Drittstaaten. Beispiele:
- intergouvernementales Zusammenwirken der Mitgliedsstaaten im Rat der Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten (vgl. dort).
- Tätigwerden im Bereich der zweiten und dritten Säule der EU (GASP, PJZS)
- Völkerrechtliche Abkommen und Übereinkommen (z.B. gem. Art. 293 EGV)
- Völkerrechtliche Verträge der Gemeinschaft
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Die Gemeinschaft kann auch als ganzes völkerrechtliche Verträge abschließen, sofern ihr eine Verbandskompetenz (d.h. die Völkerrechtsfähigkeit) zugewiesen ist. Eine solche
Kompetenz ergibt sich insb. aus einzelnen Bestimmungen des Primärrechts (Art. 133, 300-304, 310 EGV). Die völkerechtlichen Veträge sind deshalb idR. Handelsabkommen. Sie
sind gem Art. 300 Abs.7 EGV für die Organe und die Mitgliedstaaten verbindlich.
II. Primäres Gemeinschaftsrecht
1. Die Gründungsverträge
Wichtigste Rechtsquelle des Gemeinschaftsrechts sind die Gründungsverträge der Gemeinschaft (EGV, EGKSV, EAGV) mit den späteren Änderungen und Ergänzungen einschließlich der
Anlagen, Anhänge und Protokolle. Die Gründungsverträge binden die Mitgliedsstaaten; ihre Bestimmungen können aber nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch unmittelbare Rechte
und Pflichten von Individuen begründen, sofern sie ohne weitere Konkretisierung anwendbar sind (vgl. ausführlicher beim Verhältnis zum nationalen Recht).
2. Allgemeinen Rechtsgrundsätze
Zum Primärrecht gehören auch die vom EuGH entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze, die vom EuGH im Wege der wertenden Rechtsvergleichung der Verfassungsprinzipien der
Mitgliedstaaten ermittelt werden. Die Kompetenz des EuGH zur Entwicklung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird im allgemeinen auf Art. 220 EGV gestützt. Zu den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zählen insb. die rechtsstaatlich gebotenen Garantien des Verwaltungsverfahrens (rechtliches Gehör, faires Verwaltungsverfahren, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
Vertrauensschutz, Prinzip der Verhältnismäßigkeit).
3. Insbesondere: Gemeinschaftsgrundrechte
Da der EGV keinen eigenen Grundrechtskatalog enthält, war für die Entstehung von Gemeinschaftsgrundrechte die Entscheidung „Internationale Handelsgesellschaft“ (EuGH
Rspr. 1970, 1125) grundlegend. In dieser Entscheidgung weist der EuGH darauf hin, daß ohne die Entwicklung von Gemeinschaftsgrundrechten Rechtsschutz in den nationalen
Verfassungen gesucht würde, was die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts gefährde, dem keine nationalen Vorschriften vorgehen können. Die Gemeinschaftsorgane haben die
Zuständigkeit des EUGH zur Grundrechtsrechtsprechung in einer gemeinsamen Erklärung ausdrücklich anerkannt.
Bestätigt wird die Rechtsprechung durch Art. 6 Abs.2 EUV, wonach die Union (und damit auch die Europäische Gemeinschaft als Teil der Union) die Grundrechte achtet, wie sie in
der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Eine unmittelbare Geltung der EMRK kann hieraus jedoch wohl
nicht abgeleitet werden.
Die (Rechtserkenntnis-)Quellen, auf die der EuGH seine Grundrechtsrechtsprechung stützt, sind zum einen eine wertende Rechtsvergleichung der Verfassungsordnungen der
Mitgliedstaaten, zum anderen auch internationale Verträge über den Schutz der Menschenrechte (z.B. EMRK). Hieraus hat der EuGH einen Grundrechtskatalog aufgestellt, der - bis auf
die Rundfunkfreiheit - den Grundrechten des GG entspricht.
Grundrechtsverpflichtet sind hinsichtlich der Gemeinschaftsgrundrechte grundsätzlich nur die Organe der EU (insbesondere beim Erlaß europarechtlicher Rechtsnormen wie Verordnungen
oder Richtlinien). Fraglich ist, ob sie auch die Mitgliedstaaten binden. Dies ist dann der Fall, wenn die Mitgliedsstaaten „im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrecht"
handeln (d.h. bei mitgliedstaatlichen Regelungen, die aufgrund einer Ermächtigung im EGV ergehen), insbesondere dann, wenn nationale Garantien wegen des Vorrangs des
Gemeinschaftsrechts nicht mehr zur Anwendung kommen. Dabei sind die Gemeinschaftsgrundrechte aber nur als Mindeststandard für die Mitgliedsstaaten anzusehen.
Die konkrete Grundrechtsprüfung durch den EuGH weist Parallelen zur deutschen Grundrechtsdogmatik auf. Gemeinschaftsgrundrechte sind demnach unter folgenden Voraussetzungen
verletzt (vgl. dazu auch Entscheidungen des EuGH in der Rs. Hauer, Rspr. 1979, 3727, und in der Rs. Hoechst, Rspr. 1989, 2859):
- Schutzbereich (entspricht im wesentlichen dem des jeweiligen Grundrechts des GG)
- Eingriff
- Rechtfertigung
a) Vorliegen eines dem Allgemeinwohl dienenden Ziels der Gemeinschaft (entspricht dem "verfassungslegitimen Zweck" in der Grundrechtsprüfung nach dem GG)
b) Keine Antastung des Wesensgehalts des Grundrechts
c) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Hinblick auf dieses Ziel.
III. Sekundäres Gemeinschaftsrecht
1. Verordnung
Verordnungen sind gem. Art. 249 Abs.2 EGV Rechtsnormen, die allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. Allgemeine Geltung bedeutet, daß die Verordnung eine
unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten generell und abstrakt regelt. Unmittelbare Geltung bedeutet, daß die Verordnung ohne weiteren mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt Rechte und
Pflichten der Mitgliedstaaten und ihrer Staatsbürger begründet. Die Verordnungen sind daher von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten ohne weiteres zu berücksichtigen und
anzuwenden; entgegenstehendes nationales Recht ist außer Anwendung zu lassen. Mitgliedstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nur insoweit zulässig, als sie in der
Verordnung selbst vorgesehen oder sonst zu ihrer wirksamen Durchführung erforderlich sind.
2. Richtlinie (RL)
- Rechtsnatur
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RL sind nach Art. 249 Abs.3 EGV Rechtsnormen, die für jeden Mitgliedstaat aber nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Den Mitgliedstaaten wird dabei
für die Art der Umsetzung (Form und Mittel) ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. RL werden deshalb v.a. in solchen Sachbereichen vorgesehen, in denen es nicht um
Vereinheitlichung, sondern um Angleichung geht.
- Umsetzungspflicht
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RL sind also grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten, nicht für deren Bürger verbindlich. Sie sind deshalb von den Mitgliedstaaten gem. Art. 10 Abs.1 S.1 iVm. 249 Abs.3
EGV fristgerecht und vollständig umzusetzen (idR. durch ein Gesetzgebungsverfahrens). Bei der Umsetzung von RL müssen die Mitgliedstaaten wegen Art. 10 EGV stets
diejenige Umsetzungsform wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts („effet-utile") am besten geeignet ist. Dabei sind
folgende Anforderungen an die Umsetzung zu stellen:
- Das Gebot der Publizität muß erfüllt sein, d.h. dem Einzelnen muß klare Kenntnis seiner Rechte und der gerichtliche Durchsetzung ermöglicht werden..
- Die Betroffenen müssen sich vor Gericht auf die nationale Regelung berufen können, d.h. die nationale Regelung muß eine zwingende Norm Vorschrift sein. Der Erlaß bloßer
Verwaltungsvorschriften reicht demnach nicht aus.
- Ebenso ist die bloße Übereinstimmung der innerstaatlichen Praxis mit dem durch die Richtlinie geforderten Zustand nicht ausreichend, d.h. die Existenz einer gefestigten
Rechtsprechung der nationalen Gerichte reicht grundsätzlich nicht.
- Nichtumsetzung von RL
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Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Umsetzung leitet die Kommission gegen den Mitgliedsstaat regelmäßig ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV ein (das
mit einem Zwangsgeld gem. Art. 228 EGV verbunden ist). Da dieses aber als Sanktionsmöglichkeit nicht wirksam ist und zudem dem Grundsatz des effet-utile zuwiderlaufen
würde, sind vom EuGH weitere Sanktionen vorgesehen:
- Vertikale Wirkung von RL (s.u.)
- mittelbare Drittwirkung von RL (s.u.)
- Schadensersatzhaftung des betroffenen Staates (s.u.)
- Vertikale Wirkung von RL
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Die sich aus eine RL ergebende Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedsstaaten gem. Art. 10 EGV,
alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen nach der Rechtsprechung des EuGH allen Trägern öffentlicher
Gewalt in den Mitgliedsstaaen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts
dieses im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der RL auszulegen hat, um das in Art. 249 EGV genannte Ziel zu erreichen. Zu den Trägern der öffentlichen Gewalt idS.
zählen nicht nur Gerichte, sondern auch andere staatliche Einrichtungen (extensive Auslegung des Begriffs Staates), wie z.B.
- staatliche Steuer- und Finanzbehörden
- staatliche Krankenhäuser und sonstige staatliche Gesundheitsbehörden
- Polizeibehörden und ähnliche Handlungsträger
- alle Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften
- Energieversorgungsunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Hoheitsaktes oder unter staatlicher Aufsicht eine
Dienstleistung im öffentlichen Interesse erbringen und dazu mit besonderen Rechten ausgestattet sind.
Nicht möglich ist dagegen die Berufung auf eine RL im „horizontalen“ Bereich, d.h. im Verhältnis Bürger zu Bürger; eine solche horizontale Wirkung von RL wird vom
EuGH in st. RSpr. abgelehnt.
- mittelbare Drittwirkung von RL
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Nach st. RSpr. des EuGH hat eine RL unmittelbare Wirkung (nicht unmittelbare Geltung) in den Mitgliedsstaaten unter den folgenden Vorraussetzungen:
- Die zur Zielerreichung in der RL gestellte Frist muß abgelaufen sein.
- Die RL muß so hinreichend formuliert sein, daß daraus unmittelbar (ohne Umsetzungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber) Recht abgeleitet werden können (sog.
„Self-executing“-Charakter der RL)
- Die RL muß den einzelnen Bürger begünstigen, d.h. eine Anwendung zu Lasten der Betroffenen ist nicht möglich.
Folge der mittelbaren Drittwirkung ist, daß sich der einzelnen gegenüber mitgliedsstaatlichen Behörden und Gerichten auf die RL berufen kann; sie ist von Amts wegen zu
berücksichtigen.
- Rechtfertigungsgründe für die Nichtumsetzung von RL?
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Fraglich ist, ob es Gründe für einen Mitgliedsstaat gibt, mit der die Nichtumsetzung einer RL gerechtfertigt werden kann. Allgemein kämen folgende drei
Rechtfertigungsmöglichkeiten in Betracht:
- Allgemeine Umsetzungsprobleme: Erweist sich die Frist als zu kurz, so besteht für dem betreffenden Mitgliedsstaat nur die Möglichkeit, die geeigneten Schritte auf
Gemeinschaftsebene zu unternehmen, um die zuständigen Gemeinschaftsorgane zu der notwendigen Verlängerung der Frist zu bewegen. Dies gilt ebenso, wenn sich die RL als nicht
durchführbar erweist, weil z.B. die Grenzwerte nicht einzuhalten sind (vgl. Trinkwasserrichlinie, Vogelschutzrichtlinie).
- Spezielle Umsetzungsprobleme: Die Mitgliedsstaaten können sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände des innerstaatlichen Rechts (z.B. Neuwahlen, Zustimmung durch
Bundesrat, Umsetzung durch Bundesländer) berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Dies entspricht auch einen allgemeinen
völkerrechtlichen Grundsatz.
- Tu-quoque-Einwand: Die Berufung darauf, daß auch andere Mitgliedsstaaten die RL nicht rechtzeitig umgesetzt haben, ist nicht zulässig. Der EGV hat nämlich nicht nur
wechselseitige Beziehungen zwischen den verschiedenen Rechtssubjekten geschaffen, sondern eine neue objektive Rechtsordnung aufgestellt, nach der sich die Rechte und Pflichten
sowie die Verfahren der Rechtssubjekte bestimmen. Es besteht deshalb keine Reziprozität, die Voraussetzung eines Tu-quoque-Einwands wäre.
3. Entscheidung
Gem. Art. 249 Abs.4 EGV ist die Entscheidung in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet (Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen).
Sie wird gem. Art. 254 Abs.3 EGV mit der Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten wirksam und ist ein vollstreckbarer Titel (Art. 156 Abs.1 EGV). Da die Entscheidung
auch an mehrere (nicht unbedingt namentlich benannte) Personen ergehen kann, kann die Abgrenzung zur Verordnung schwierig sein. Der Bezeichnung kommt hier lediglich Indizwirkung
zu. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressatenkreis im Zeitpunkt der Maßnahme bereits feststeht (dann Entscheidung) oder ob die Betroffenen z.B. nur wegen ihrer gattungsmäßigen
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe erfaßt werden (z.B. „Bananenimporteure"), eine spätere Erweiterung des betroffenen Personenkreises aber möglich ist. Dies ist
insbesondere deswegen relevant, weil gem. Art. 230 Abs.4 EGV einzelne Bürger nicht gegen Verordnungen, sondern nur gegen Entscheidungen im Wege der Nichtigkeitsklage vorgehen
können.
4. Empfehlungen und Stellungnahmen
Gem. Art. 249 Abs.5 EGV sind Empfehlungen und Stellungnahmen nicht verbindlich. Ziel und Zweck von Empfehlungen und Stellungnahmen ist es, den Adressaten ein bestimmtes
Verhalten nahezulegen, ohne sie binden zu können. Nationale Gerichte haben Empfehlungen und Stellungnahmen deswegen bei der Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen. In einige Fällen haben sie aber auch rechtliche Erheblichkeit, weil sie Prozeßvoraussetzung (Art. 226 EGV) oder Voraussetzung für ein Organhandeln
(Art. 97 EGV) sind.
In der Praxis werden auch häufig Erklärungen zu Protokoll abgegeben. Diese entfalten jedoch keinerlei Rechtswirkungen (auch wenn sie von der Kommission sind) und können deshalb
höchstens zur Auslegung herangezogen werden.
IV. Sicherung des Gemeinschaftsrechts (Staatshaftung)
Rechtsprechung: EuGH Rspr. 1991 I, 5357 (Francovich), EuGH RSpr. 1996 I, 1029 (Brasserie du Pêcheur), BGH NJW 1997, 123 (Schadensersatz), EuGH EuZW 1993, 226 (Vorlage des
BGH)
1. Begründung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs
Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch wird vom EuGH v.a. allem aus dem Gedanken des „effet-utile" hergeleitet. Nach Ansicht des EuGH wäre die volle Wirksamkeit
der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Betroffenen beeinträchtigt, wenn der einzelne nicht die Möglichkeit hätte, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen,
daß seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt werden, der einem Mitgliedsstaat zuzurechnen ist. Dazu tritt der Gedanke, daß der Staatshaftungsanspruch
eine notwendige Ergänzung des Individualrechtschutzes darstellt: Wenn der einzelne z.B. schon keine Möglichkeit hat, die Umsetzung einer Richtlinie durch „seinen"
Mitgliedstaat zu erzwingen, so soll ihm aus der fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung wenigstens kein Schaden erwachsen, zumal drohende Schadensersatzverpflichtungen einen
zusätzlichen Anreiz zur Umsetzung durch den Mitgliedstaat begründen. Ferner verpflichtet Art. 10 Abs.1 EGV die Mitgliedsstaaten, die rechtswidrigen Folgen des Verstoßes gegen
das Gemeinschaftsrecht zu beheben. Nach alledem ist es ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß die Mitgliedsstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen
durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind.
Der Staatshaftungsanspruch ist zwar zuerst nur für den Fall der Nichtumsetzung von RL (Francovich) entwickelt worden, kommt aber auch bei anderen Verstößen zum Tragen, insb. bei
Verletzung von Primärrecht (Brasserie du Pêcheur).
2. Voraussetzungen des Staatshaftungsanspruches
Die Voraussetzungen, unter denen die Staatshaftung einen Entschädigungsanspruch eröffnet, hängen von der Art des Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht ab, der dem verursachten
Schaden zugrunde liegt.
- Verletzung einer individualschützenden Gemeinschaftsnorm
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Die verletzte Gemeinschaftsnorm muß bezwecken, den einzelnen Rechte zu verleihen, die hinreichend bestimmt sind. Dabei ist zwischen den verschiedenen möglichen
Gemeinschaftsrechtsverstößen zu differenzieren:
- Bei administrativem Unrecht ist erforderlich, daß die Gemeinschaftsrechtsnorm dem einzelnen ein subjektives Recht einräumt, das hinreichend konkret ist.
- Bei der fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie muß die verletzte Norm ebenfalls im Interesse des Einzelnen bestehen und diesem ein hinreichend bestimmtes
Recht gewähren.
- Hinreichend qualifizierter Gemeinschaftsrechtsverstoß
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Dies ist dann der Fall, wenn der Migliedstaat offenkundig und erheblich gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Dabei ist nicht erforderlich, daß der
Gemeinschaftsrechtsverstoß in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV festgestellt wurde. Auch hier ist zwischen den möglichen Verstößen zu
unterscheiden:
- Die nicht fristgerechte Umsetzung von Richtlinien ist immer ein hinreichend qualifizierter Verstoß, da die Umsetzungspflicht für die Mitgliedstaaten offensichtlich ist und
die völlig unterlassene Umsetzung bis Fristende stets ein erheblicher Verstoß ist; ein Verschulden des Mitgliedsstaates ist insoweit nicht erforderlich.
- Bei einer fristgerechten, aber fehlerhaften Richtlinienumsetzung ist dagegen der hinreichend qualifzierte Gemeinschaftsrechtsverstoß nicht indiziert, d.h. hier ist im
Einzelfall zu prüfen, ob der Verstoß offenkundig und erheblich war.
- Bei legislativen Verstößen gegen Primärrecht (legislatives Unrecht) ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum hat. Deshalb muß der Verstoß für
den Gesetzgeber „offenkundig und erheblich“ sein.
- Dasselbe gilt bei administrativem Unrecht. Dies ist insbesondere beim erkennbaren Verstoß gegen Verordnungen der Fall, während bei der Frage des Verstoßes gegen
unmittelbar anwendbare Bestimmungen des EGV eher Zurückhaltung gegenüber der Annahme eines offensichtlichen Verstoßes geboten ist.
- Kausalität zwischen Gemeinschaftsrechtsverletzung und Schaden
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Die Kausalität ist gegeben, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Gemeinschaftsrechtsverstoß nicht stattgefunden hätte. Dabei ist insbesondere bei der fehlenden
oder fehlerhaften Umsetzung von Richtlinien zu beachten, daß eine Kausalität der Verletzung für den Schaden nur insoweit in Betracht kommt, als die Richtlinie konkrete Rechte
zugunsten des Betroffenen begründet. Man kann also nicht generell aus der späteren Umsetzung der Richtlinie auf den Schaden des Betroffenen schließen, da die Umsetzung im
Einzelfall auch auf das von der Richtlinie geforderte Maß hinausgehen kann. Dennoch ist ein Schadensersatz grundsätzlich auch in der Form möglich, daß die verspätet ergangene
umsetzende mitgliedstaatliche Norm rückwirkend auf frühere Sachverhalte angewendet wird, sofern die spätere Umsetzung inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie genügt und
den Betroffenen durch die Verzögerung keine zusätzlichen Schäden entstanden sind.
3. Durchsetzung im nationalen Recht
Die Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches richtet sich in Ermangelung europarechtlicher Vorschriften nach dem nationalen Recht. Dieses muß aber
gemeinschaftsrechtskonform angewendet werden, d.h. der gemeinschaftsrechtlich begründete Staatshaftungsanspruch darf nicht in seiner Durchsetzung behindert werden (Effizienzgebot)
und es darf keine unterschiedliche Behandlung gegenüber vergleichbaren rein nationalen Ansprüchen bestehen (Diskriminierungsverbot).
Der Anspruch wird also nach deutschem Recht durch § 839 BGB iVm. Art. 34 GG in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung realisiert, wobei einzelne Merkmale
gegenüber der nationalen Rechtslage modifiziert werden, um den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Diese Modifikationen sind:
- Das Erfordernis der „Drittbezogenheit" der Amtspflicht ist in einer Weise auszulegen, daß die verletzte Amtspflicht zur gemeinschaftsrechtlich geforderten
gesetzgeberischen Tätigkeit dann drittbezogen ist, wenn die entsprechende Gemeinschaftsrechtsnorm dem Einzelnen individuelle Rechte verleihen wollte.
- Das Verschuldenserfordernis ist so auszulegen, daß es keine weiteren Vorausetzungen aufstellt als den hinreichend qualifizierten Gemeinschaftsrechtsverstoß (Effizienzgebot).
- Der Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs.3 BGB) gilt grundsätzlich uneingeschränkt, da er europarechtlich anerkannt ist; allerdings ist zu beachten, daß im
Bereich des legislativen Unterlassens häufig kein Primärrechtsschutz gegeben ist. Soweit aber unmittelbar anwendbares (und damit vor den Gerichten einklagbares) Gemeinschaftsrecht
verletzt wurde, ist § 839 Abs.3 BGB anwendbar.
- Die Grundsätze des Mitverschuldens (§ 254 BGB) und der Verjährung (§ 852 BGB) sind allgemein anerkannte Grundsätze aller Mitgliedstaaten (vgl.
Art. 288 Abs.2 EGV), die auch bei der gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 839 BGB gelten.
- Problematisch und bisher ungeklärt ist die Anwendbarkeit der Verweisungsprivilegs (§ 839 Abs.1 S.2 BGB). Nach wohl h.M. steht das Effizienzgebot und der Sanktionsgedanke
der Anwendung der Subsidiaritätsklausel entgegen.
4. Prüfungsreihenfolge
Der BGH verwendete in seinem Bier-Urteil folgende Prüfungsreihenfolge für den Fall legislativen Unrechts:
- Anspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG)
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Nach herkömmlichem Verständnis fehlt es zwar nicht an der Amtspflichtverletzung des Gesetzgebers, wohl aber an der Drittbezogenheit der Amtspflicht. à kein Anspruch aus
§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG.
- Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff:
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Nach herkömmlichen Verständnis ist das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs schon nicht auf legislatives Unrecht anwendbar, sondern nur auf hoheitliche Einzelakte,
allenfalls auf untergesetzliche Rechtsnormen. à kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff.
- Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch:
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Zu prüfen ist § 839 BGB iVm. Art. 34 GG als gemeinschaftsrechtlicher Anspruch in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung, d.h. nicht als eigenständige
Anspruchsgrundlage, sondern als Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs.
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