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Artikel 935

A. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Verständlichkeit von Rechtstexten als Forderung des demokratischen Rechtsstaates und deren Anspruch, Realisierung und Grenzen. Die vorrangige Frage, die sich dabei stellt, ist, inwieweit unser Demokratieverständnis und die daraus resultierende Forderung nach Verständlichkeit in ein Spannungsverhältnis zu einer funktionalen Rechtssprache treten, und wie dieser Konflikt bewältigt werden kann.
Die Rechtssprache als Teil der Sprache insgesamt befindet sich ständig im Fluß; neue Entwicklungen verlangen neue Ansätze, die traditionelle Theorien ergänzen oder ablösen. Deswegen kann und muß die Rechtssprache in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft auch immer wieder neu betrachtet werden. Dies betrifft gerade die Gesetzestexte, da sie aus Sprache bestehen, durch Sprache leben und mittels der Sprache ihren abstrakten Inhalt zugänglich machen. Die Sprache der Gesetzestexte als solche macht einen wichtigen Teil der Rechtssprache aus.
Allerdings können Rechtstexte nicht isoliert betrachtet werden, da sie allein kein Verständnis erzeugen; sie sind immer auf Auslegung angewiesen und werden erst durch Rechtsprechung umgesetzt. Die dogmatische Sprache und die Rechtfertigungssprache sind jedoch weitere, von der Normsprache abgrenzbare Elemente der Rechtssprache[1]. Deswegen wäre es ein Fehler, sich allein auf die Sprache der Rechtstexte zu beschränken, wenn die Verständlichkeit thematisiert werden soll. Vielmehr muß auf die Rechtssprache als in ihrer Gesamtheit eingegangen werden, damit überhaupt eine sinnvolle Aussage über die Verständlichkeit von Rechtstexten möglich ist.

B. Anspruch

I. Die Historische Entwicklung der deutschen Rechtssprache

Der Anspruch der Verständlichkeit an Rechtstexte und die damit verbundene Kritik an der bestehenden Form ist keineswegs ein Phänomen des Zwanzigsten Jahrhunderts[2], auch wenn dies auf den ersten Blick so erscheinen mag. Einer solchen Forderung muß allerdings zunächst ein Mangel an Verständlichkeit vorangehen; vorausgesetzt werden muß die Entwicklung einer spezifischen Rechtssprache, die sich linguistisch signifikant vom normalen Sprachgebrauch abgrenzt[3], deswegen von Laien nicht oder nur mit Mühe verstanden wird und in Folge auch die Gesetzestexte schwer oder gar nicht verständlich macht.

1. Einordnung der Rechtssprache

Daß eine Rechtssprache besteht, ist unstreitig, aber ihre Einordnung in der Literatur ist umstritten. Manche betrachten sie als Fachsprache[4], wobei wieder zwischen wissenschaftlicher und nicht wissenschaftlicher Fachsprache unterschieden wird; andere verstehen sie als Standessprache der Juristen[5]; Dritte verneinen die fachsprachliche Qualität, ohne eine andere mögliche Zuordnung zu nennen[6].
Problematisch ist, daß es keine anerkannte Fachsprachentheorie[7] zu geben scheint. Wissenschaftliche Fachsprache wird zum einen definiert als Sprache, deren Syntax und Semantik auf expliziten Regeln beruhen[8]; mittels dieser Definition wird die Fachsprachlichkeit der Rechtssprache abgelehnt[9]. Einer anderen Definition zufolge ist unter einer wissenschaftlichen Fachsprache die Sprache einer Fachdisziplin in Unterscheidung zu anderen Kommunikationsbereichen[10] zu verstehen. Darüber hinaus sind noch weitere Definitionen denkbar.
Dies erschwert die Einordnung der Rechtssprache.
Zunächst läßt sich sagen, daß die Rechtssprache von den Traditionen und Eigenheiten ihres Gegenstandes, also des Rechts, geprägt ist und sich von der Allgemeinsprache deutlich abhebt[11]. Dies würde sie der zweiten Definition nach für die Einordnung als wissenschaftliche Fachsprache qualifizieren.
Auch die erste Definition bildet keinen Grund, die fachsprachliche Qualität der Rechtssprache von vorne herein abzulehnen. Die Rechtssprache hat durchaus eine individuelle Semantik, auch wenn sich zu vielen der Fachbegriffe Synonyme in der Allgemeinsprache finden lassen. Damit ist sie allerdings nicht weniger terminologisch als die anderen Fachsprachen, auch wenn die Rechtssprache vielfach an allgemeinsprachliche Ausdrücke anknüpft[12] und vermutlich die wenigsten Fremdwortfachworte aller Wissenschaften benutzt[13]. Sie gebraucht vielfach allgemeinsprachliche Ausdrücke als Fachtermini, die im Vergleich zu der allgemeinsprachlichen Bedeutung des Ausdrucks häufig eingeschränkt oder abweichend definiert und klar umrissen sind[14].
Auch die Syntax der Rechtssprache läßt sich von der Allgemeinsprache abgrenzen, und sei es nur durch ihre oft beklagte Kompliziertheit oder Unverständlichkeit[15].
Schließlich besagt der Name “Rechtswissenschaft(en)”, daß ein wissenschaftliches Selbstverständnis besteht. Es ist nicht einzusehen, warum diese Wissenschaft nicht auch eine wissenschaftliche Fachsprache haben sollte. Sicherlich besteht auch in der rechtswissenschaftlichen Sprache eine deutliche Abgrenzung zu der formalisierten Kalkülsprache[16] der Naturwissenschaften, aber dies ist notwendigerweise allen Geisteswissenschaften eigen und kann nicht die wissenschaftliche Qualität der Rechtssprache in Frage stellen.

Gegner der Fachsprachlichkeit der Rechtssprache führen an, daß diese im Gegensatz zu den Fachsprachen darüber hinaus noch eine weitergehende Funktion hat; sie erzeugt Verbindlichkeit und fordert Gehorsam[17]. Daraus allein schon ergibt sich die Forderung nach Verständlichkeit für die Betroffenen, und betroffen vom Recht ist jeder den Rechtssätzen und deren Folgen Unterworfene, also jedes einzelne Mitglied des Staatsvolks, das am Rechtsleben teilnimmt. Demzufolge darf die Rechtssprache keine Fachsprache, sondern muß ein fachlich geprägter Teil der an die Allgemeinheit gewendeten oder in ihrem Inhalt zumindest der Allgemeinheit vermittelbaren Sprache sein[18].
Diese Argumentation muß sehr kritisch betrachtet werden, denn sie deutet eher auf Wunschdenken als auf einen stringenten, logischen Schluß hin. Es wird versucht, die Fakten an ein wünschenswertes Bild der Wirklichkeit anzugleichen; deshalb muß diese Meinung als wirklichkeitsfern verworfen werden. Schließlich birgt sie in sich noch die große Gefahr, den Mangel an Verständlichkeit für die Allgemeinheit, dem sie anscheinend entgegenwirken will, durch seine Verleugnung sogar gerade zu fördern. Denn schließlich besteht nach der Ablehnung der Fachsprachlichkeit der Rechtssprache kein Grund mehr, überhaupt zu versuchen, diese der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Damit ist diese Auffassung abzulehnen.

Schließlich wird noch eine Meinung vertreten, die die Rechtssprache als Standessprache der Juristen versteht, da sich die Fachleute auf einen bestimmten Sprachgebrauch geeinigt haben[19]; sie wird auch als eine fachliche Umgangssprache[20] bezeichnet. Allerdings wäre es zu eng, die juristische Fachsprache allein unter diesem Gesichtspunkt zu werten[21]; sie ist vielmehr in Zusammenhang mit weiteren Merkmalen zu betrachten.
Damit steht diese Meinung nicht notwendigerweise in Konflikt mit der Annahme der Fachsprachlichkeit der Rechtssprache[22]; sie ist gewissermaßen nur eine erweiterte Sichtweise.

Folglich läßt sich sagen, daß es sich bei der Rechtssprache durchaus um eine wissenschaftliche Fachsprache handelt, auch wenn sie durch einige Besonderheiten gekennzeichnet ist. Damit weichen die Gesetzestexte genügend von der Allgemeinsprache ab, um für juristische Laien problematisch zu sein.

2. Gründe für die Entwicklung einer Rechtssprache

a) Die Funktionalität der Rechtssprache

Fachsprachen allgemein entwickeln sich, wenn ihr Gegenstand komplex genug wird, daß es der Belegung spezifischer Begriffe bedarf, um eine Kommunikation zwischen Fachleuten zu vereinfachen[23]. Dazu ist eine bestimmten Zwecken angemessene, ökonomische Terminologie genau so nötig wie ein Vokabular, das es ermöglicht, Dinge differenziert zu beschreiben und Begriffe, die so präzise Regeln haben, daß mit ihrer Hilfe informative Hypothesen formuliert werden können[24]. Die Fachsprache ermöglicht also einen ökonomischen, treffenden Umgang mit Sprache, der jedoch Vorwissen voraussetzt und darauf aufbaut[25]. Der Expertensprache liegt aber auch immer eine Form von Expertendenken zu Grunde, eine spezielle Betrachtungsweise, die ihrerseits der Ökonomie dient[26]. Folglich ist ein Grund für die Entwicklung der Rechtssprache ihre Funktionalität. In dieser Funktionalität liegt gleichzeitig auch die Legitimität der juristischen Fachsprache[27].

b) Die Rechtssprache als Mittel zur Steuerung der Gesellschaft

Die Rechtssprache, besonders die Gesetzes- oder Normsprache, nimmt darüber hinaus noch eine andere Funktion wahr; sie erzeugt, bedingt durch ihren Gegenstand, Verbindlichkeit und fordert Gehorsam[28]. Sie ist damit Ausdruck von Macht und Herrschaft[29], ob diese nun von einem absoluten Herrscher oder vom Volk selbst ausgeht. Das Recht nimmt in Bezug auf menschliches Sozialverhalten Steuerungs- und Stabilisierungs-, Herrschafts- und Legitimierungsfunktion wahr[30]. Besonders wichtig ist dabei, daß Rechtsnormen die Funktion sozialer Konfliktlösungsmechanismen übernommen haben[31]. Das Recht soll und will das Zusammenleben nach gewissen Grundsätzen gestalten; dies ist nur möglich, wenn es gleichzeitig eine zwangsweise Durchsetzung erlaubt[32]. Der Staat kann kraft seines Gewaltmonopols die Befolgung seiner Normen erzwingen[33]. Damit mußte sich eine Rechtssprache entwickeln, die die Ernsthaftigkeit genügend deutlich machte, um Rechtsnormen als solche zu kennzeichnen und ihre Befolgung zu gewährleisten.
Diese Aufgabe in Staat und Gesellschaft kann aber nur erfüllt werden, wenn die Sprache hinreichend genau ist[34]. Da die Allgemeinsprache an sich ungenau ist in dem Sinne, daß ihre Worte mehrdeutig und die Wortbedeutungen unbestimmt sind und sich im Kontext der Zeit verändern[35], liegt es nahe, eine Rechtssprache als möglichst eindeutige Form der Sprache zu entwickeln.

c) Die juristische Sozialisation

Ein weiteres Merkmal zur Erklärung der Entstehung der juristischen Fachsprache ist die Ausbildung des Juristenstandes[36] und die juristische Sozialisation, die bereits während des Studiums beginnt, in dem junge Juristen in einem bestimmten Sprachgebrauch unterwiesen werden[37]. Der Begriff der Sozialisation wird definiert als “Prozess sowie Ergebnis des Hineinwachsens des Menschen in die Gesellschaft”[38].
Im Idealfall dient das Erlernen der juristischen Fachsprache dem akkuraten, wissenschaftlichen Denken und Arbeiten. Es muß jedoch kritisch beleuchtet werden, wieso immer noch die komplizierten, schwülstigen Formulierungen des letzten Jahrhunderts[39] verwendet werden, wo doch eine genau so präzise moderne Sprache zur Verfügung steht.
Der verstorbene österreichische Jurist Schönherr schrieb sogar: “Was Studenten im Handumdrehen lernen, sind papierdeutsche Wendungen. Anscheinend meinen sie, daß Jurist nur der sei, der sich möglichst gespreizt ausdrückt [...] Nur ein kleiner Teil der Studenten ist in der Lage, einen Sachverhalt übersichtlich, klar gegliedert und auf das Wesentliche beschränkt darzustellen. [...] Hier hat offensichtlich die Schule versagt.”[40]
Der Verdacht drängt sich auf, daß es sich um eine gewollte oder zumindest nicht verhinderte soziale Abgrenzung des juristischen Berufsstandes von der restlichen Bevölkerung handelt. Wenn von der Ausbildung eines Juristenstandes[41] als Grund für die Entstehung einer Rechtssprache die Rede ist, dann bedeutet das, daß die Juristen sich eine eigene kleine Gesellschaft innerhalb der Gesellschaft geschaffen haben, die sich durch die Beherrschung einer komplizierten, teilweise anachronistisch anmutenden Fachsprache auszeichnet und die Nichtmitglieder ihres Berufsstandes ausschließt. Die Sprache diente und dient dazu, Unterschiede zu betonen und sich abzugrenzen[42]; damit machen sich die Juristen unentbehrlich für diejenigen, die sich in diesem künstlich geschaffenen Sprachlabyrinth verirren[43].
Diese Situation muß keineswegs böswillig entstehen; es reicht für die skizzierte Entwicklung vollständig aus, wenn Juristen während ihrer Ausbildung das Gelernte unreflektiert übernehmen, ohne über die möglichen Auswirkungen nachzudenken. Wenn sich ein solches Übernehmen über Generationen fortsetzt, muß sich eine altmodische Sprache herausbilden, die bei den Sprechern der Allgemeinsprache auf Unverständnis, sogar Mißtrauen stößt[44].
Gruppenbildendes Exklusivitätsverhalten, das sich in der Sprache widerspiegelt, läßt sich auch bei anderen Berufsständen beobachten, beispielsweise recht deutlich bei den Medizinern[45]. Dies kann jedoch keine Entschuldigung darstellen. Gerade die Juristen sollten die wichtige Aufgabe wahrnehmen, die Verbindung zwischen Bürger und Recht herzustellen und ganz sicher nicht die Bürger vom Recht entfremden.

Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß einige grundlegende Entstehungsgründe zum einen in der Funktionalität der Rechtssprache, die sich aus ihrer fachsprachlichen Natur ergibt, zum anderen in ihrer sozialen Steuerungs- und Konfliktbewältignungsfunktion liegen, und drittens in der Sozialisierung des Juristenstandes.

3. Ein Überblick über die Entwicklung der Rechtssprache

a) Frühes Recht

Frühes Recht war überwiegend mündlich tradiertes Recht[46]. Die Rechtsunterworfenen waren zum größten Teil des Schreibens und Lesens unkundig; damit sie sich die Rechtssätze, denen sie zu gehorchen hatten, besser merken konnten, waren diese häufig poetisch und plakativ formuliert und bedienten sich Stilmitteln wie Rhythmus, Stabreim und Endreim[47]. Bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts war der größte Teil der Bevölkerung in Deutschland nicht in der Lage, von geschriebenen Rechtstexten Kenntnis zu nehmen[48].

b) Der Anfang der Neuzeit

An der Schwelle zwischen Mittelalter und Neuzeit begann eine neue Tendenz; mit dem Medienwechsel von der mündlichen Kultur des Mittelalters zu der schriftlichen der Neuzeit setzte gegen Ende des 15. Jahrhunderts eine zunehmende Verwissenschaftlichung des Rechts ein [49].
Rechtshistorisch begann mit dem ausgehenden 15. Jahrhundert, in der frühen Neuzeit, mit dem usus modernus pandectarum[50] eine europaweite Phase der Gesetzgebung, die das geltende Recht unter Berücksichtigung der Zeitbedürfnisse sowie unter Einfluß des römischen Rechts fortentwickelte[51]. Zu der Zeit wurden der größte Teil der Rechtstexte schon von ausgebildeten Juristen, also Angehörigen der obersten Gelehrtenschicht verfaßt; Adressaten waren zum einen die “armen eynfeltigen urtheylssprecher”[52], also die Richter, die bis weit in das 17. Jahrhundert noch Nichtakademiker waren, und natürlich die Untertanen. Schon damals zeichnete sich der Konflikt des Rechts zwischen Fachsprachlichkeit und Verständlichkeit ab[53].
Zwischen dem 15. und dem 18. Jahrhundert vollzog sich auch der Wandel von den Schreibdialekten zu einer überregional verständlichen Schriftsprache, die in der Neuzeit als Standardsprache auch zur Sprache der mündlichen Kommunikation wurde[54]. Dadurch wandelte sich auch die Sprache selbst; landschaftssprachlich gebundene Formen gingen zurück, während rhetorisch bedingte Verstärkungsformen auffällig stark zunahmen; infolgedessen verloren die juristischen Texte des 17. Jahrhunderts viel an Prägnanz und leichter Verständlichkeit[55]; im Gegenzug bildeten sich typisch barocke “Schnörkel” heraus[56]. Die zunehmende Latinisierung, die sich aus der Rezeption des römischen Rechtes ergab, führte dazu, daß die syntaktische Grundsprache Deutsch mit einem Fachwerk lateinischer und relatinisierter Ausdrücke durchzogen wurde[57]; die Rechtssprache entfernte sich also immer mehr von der Allgemeinsprache. Allerdings wurde damals auch Rücksicht genommen auf die Sprach- und Verständnisbarrieren; bei Bauern beispielsweise wurde das Recht nicht in seiner vollen Strenge angewandt[58].

c) Die Zeit des Absolutismus

Die Zeit zwischen 1600 und 1800 wird auch das Zeitalter des Vernunftrechts genannt, in dem das Naturrecht in Form der Rechts- und Gesellschaftsphilosophie bei den meisten europäischen Staaten direkten Einfluß auf Rechtswissenschaft, Gesetzgebung und Rechtspflege erlangte[59]. Dies ließ sich größtenteils auf den Absolutismus zurückführen. Getragen vom Gedankengut der Aufklärung und von der aufkommenden Idee der Nationalstaaten begann im 18. Jahrhundert die Zeit der großen Kodifikationen[60].
In Preußen begannen die Bestrebungen mit Friedrich Wilhelm I, der 1721 das verbesserte Landrecht des Königreichs Preußen erließ. Das Neuartige daran war, daß es sich nicht darauf beschränkte, die althergebrachten Gesetze neu zu ordnen, sondern sie durch einen neuen Text von autoritativer Geltung zu ersetzen; das Recht an sich stand nun zur Disposition des Gesetzgebers[61]. Damit fand die Idee des Absolutismus deutlichen Ausdruck. Dieser jedoch stand in engem Zusammenhang mit naturrechtlichem und aufklärerischem Gedankengut[62]. Vernunftrecht und Aufklärung sind nicht von Natur aus identisch, aber eng miteinander verknüpft; gerade im preußischen Obrigkeitsstaat flossen sie früh in die Politik ein und wurden dort zur geistigen Begründung der autoritativen Reformen und der moralischen Kultur herangezogen[63].
Besonders interessant am Gesetzesvorhaben Friedrich Wilhelms I ist, daß er versuchte, die unübersichtlichen Textmassen des überlieferten Rechts durch neue, einfache Gesetze zu ersetzen, die keinerlei juristische Kontroversen und Subtilitäten mehr erlaubten; das Gesetz sollte buchstäblich befolgt werden, Interpretationen sollten nur dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, während den Juristen jede Auslegung und Kommentierung verboten war[64]. Dem zugrunde lag der naturrechtliche Gedanke eines klaren und einleuchtenden Systems des Rechts, das sich aus der Vernunft schlüssig und zwingend ergibt[65].
Dieser Versuch mußte aber daran scheitern, daß Gesetze, ungeachtet des Bemühens um größtmögliche Exaktheit, die angestrebte Genauigkeit nicht erreichen können, weil der Sprache selbst diese Genauigkeit nicht möglich ist[66]. Da das Recht aber sprachgebunden ist, erzeugt es automatisch Unschärfe und muß dadurch unterschiedlichen Interpretationen Raum geben[67].

d) Die Aufklärung

Erst ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts kann man aber wirklich von aufklärerischen Kodifikationen sprechen, weil sich die Bestrebungen ab dann nicht mehr nur auf eine Neufassung in naturrechtlicher Systematik richtete, sondern auf eine Schaffung neuen Rechts aus dem Geiste der Vernunft[68]. Zu etwa dieser Zeit entstanden auch in Österreich und Frankreich Kodifikationen. Alle sind stark vernunftrechtlich und aufklärerisch geprägt. Es darf aber nicht vergessen werden, daß in den Monarchien vor allem der Wille des Königs politisches Fundament der Gesetzesvorhaben wurde[69].
Friedrich II, der Nachfolger Friedrich Wilhelms I, war selbst ein Anhänger der Aufklärung, war sich aber trotzdem bewußt, daß die menschliche Natur eine vollkommene Gesetzgebung nicht zuläßt[70]. So wird bezweifelt, daß Friedrich II rechtspolitisch überhaupt eine große Kodifikation anstrebte; allerdings versuchte er, die Rechtspflege zu verbessern, da er von seinem Vater ein das große Mißtrauen dem Juristenstand, ganz besonders den Richtern, gegenüber übernommen hatte[71]. Friedrich II suchte und fand die Fehler für Mißstände nicht bei den Gesetzen an sich, sondern bei deren willkürlicher Auslegung durch die Richter, weiterhin störte ihn die Prozeßverschleppung durch die Advokaten[72]. Also versuchte er, den Advokatenstand abzuschaffen, indem er die Anwälte als staatlich besoldete “Assistenzräte” den Richtern zuordnete; allerdings blieb dieser Versuch erfolglos[73].
Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten trat schließlich am 01. Juni 1794 in Kraft. Mit dem diesem Gesetzeswerk sollte sich der Rechtsunterworfene nicht mehr auf Unkenntnis des publizierten Rechts berufen können; es zwang damit die Bürger zur Rezeption[74].
Das Allgemeine Landrecht ist sprachlich gesehen beispielhaft; es beruht auf einer klaren Regel zum Gesetzesstil, die kurze Normen forderte; sie sollten möglichst nur aus einem Haupt- und Nebensatz bestehen[75]. Damit ist es auch heute noch erstaunlich gut lesbar.

e) Die weitere Entwicklung

Die weitere Entwicklung läßt sich beispielhaft aufzeigen am Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896. Nach der Veröffentlichung des ersten Entwurfs kam es zu einer großen Debatte um die Verständlichkeit dieses Textes, sie sich schnell zu einer Debatte um die Verständlichkeit des Rechts an sich ausweitete[76]. Damals wurde mit dem BGB der Standpunkt vertreten, Gesetzesbücher seien nicht für den Laien, sondern für den Anwender, also vorrangig für den Richter gemacht, und müßten daher von Laien nicht verstanden werden; dies bedeutete gerade aber auch, daß dem Laien kein faktisch nicht vorhandenes Verständnis unterstellt wurde[77]. Das BGB zeichnet sich auch heute noch durch eine bewundernswerte Systematik und Prägnanz aus, ist allerdings juristischen Laien nur schwer zugänglich[78]; selbst ohne den abstrakten Allgemeinen Teil bliebe immer noch die Komplexität seiner Materie, beispielsweise das Leistungsstörungsrecht, so daß Fachleute auch in der Gegenwart unentbehrlich bleiben[79].

So ist es bei den meisten heutigen Gesetzen; durch die oben dargelegte Fachsprachlichkeit der Rechtssprache werden gewisse dogmatische und begriffliche Grundlagen bei dem Rezipienten als gegeben vorausgesetzt[80]; der Anspruch der interpretationsfreien Gültigkeit ist schon lange aufgegeben.

II. Das Problem der Zugänglichkeit des Rechts

1. Verständlichkeit

Mit der Entwicklung der Rechtssprache ergibt sich auch die Forderung nach Verständlichkeit, und zwar zunächst aus einem schlicht praktischen Grund: Der Bürger befindet sich ansonsten in der paradoxen Situation, sein Verhalten nach Rechtsnormen einrichten zu müssen, die er nicht versteht[81]. Damit kann nur Verständnis zur Befolgung führen; zu komplizierte Regelungen untergraben ihren eigenen Sinn.
In einem Rechtsstaat muß dies von besonderer Bedeutung sein, da das Gebot der Rechtsstaatlichkeit nur erfüllt sein kann, wenn die Rechtssprache das Verstehen der festgesetzten Rechte und Pflichten erlaubt[82]. Darüber hinaus fordert das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Rechtssicherheitspostualt eine Vollstreckungssicherheit oder Durchsetzungsgewißheit[83]; diese kann aber nur entstehen, wenn die Normen, die befolgt werden sollen, auch bekannt und verstanden sind.

2. Akzeptanz

Dem einfachen Verstehen nachgelagert ist die Akzeptanz. Ohne Akzeptanz wird eine Rechtsordnung wertlos[84], da sie nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten durchgesetzt werden kann. In dem Moment, wo die Rechtsordnung aber von der Bevölkerung nicht mehr getragen wird, muß sie in einem demokratischen Staat ihre Berechtigung verlieren. Natürlich gibt es genügend Bürger, die unsere Rechtsordnung akzeptieren und sich ihr unterwerfen, ohne sie zu kennen, weil sie denken: “Das wird schon so seine Richtigkeit haben.” Dieses Verhalten resultiert aber aus genau der obrigkeitsstaatlich orientierten[85], jegliche Verantwortung ablehnenden Einstellung, die wesentlich zum Scheitern der Weimarer Republik beitrug und die eine Demokratie sich nicht leisten kann. Eine Demokratie braucht mündige, kritischen Bürger[86], die an wichtigen Entscheidungen und Wahlen teilnehmen können[87]. Eine Demokratie braucht Bürger, die notfalls auch zu ihren Wächtern werden können, und keine Menschen, die Lemmingen gleich gedankenlos ihrer Führung folgen. Deswegen ist es so dringend nötig, daß die Akzeptanz der Rechtsordnung nicht auf Gleichgültigkeit, sondern auf Verstehen beruht.

3. Das Problem der abstrakt-generellen Natur des Rechts

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die generelle und abstrakte Natur unseres Rechts[88]. Ein großer Teil seiner Kürze und Prägnanz kann nur durch Abstraktion erreicht werden. Anstelle endloser Aufzählungen von Einzelfällen werden rechtliche Begriffe eingeführt, die die selbe Funktion sogar besser erfüllen, weil sie eine Vielzahl von Sachverhalten regeln[89] und sich flexibler an neue Entwicklungen anpassen können, ohne daß eine Änderung der Vorschrift erforderlich ist[90]. Damit wird allein die Abstraktion den Anforderungen einer komplexen modernen Gesellschaft gerecht[91]. Dies führt aber gleichzeitig zu einer Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten, die für den Laien wieder nicht ohne weiteres ersichtlich sind und deshalb zu Unsicherheit führen[92]. Besonders deutlich wird diese Problematik anhand der Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe[93], die einerseits offen und unsicher sind, sich andererseits die Vielfalt des sozialen Lebens aber nicht voraussehen und in bis ins einzelne detaillierte Regelungen pressen läßt[94]. Dies zeigt den direkten Konflikt zwischen der Funktionalität und Flexibilität der Rechtssprache und ihrer Verständlichkeit[95].

4. Das Verständnisproblem im Hinblick auf die Nähe zur Allgemeinsprache

Ein interessantes Verständlichkeitsproblem ergibt sich schließlich besonders aus der schon erwähnten Nähe zwischen Allgemeinsprache und Rechtssprache. Gerade weil die Rechtssprache allgemeinsprachliche Begriffe terminologisch belegt und deswegen eingeschränkt oder abweichend gebraucht, wirkt sie besonders tückisch für den Laien[96]. Die Umgangssprache enthält eine große Menge von alltäglichen Überzeugungen, die sich in einer langen Erkenntnisgeschichte angesammelt haben, auf die sich aber eine Fachdisziplin als Wissenschaft nicht festlegen darf[97]. Eine beispielsweise unter juristischen Laien verbreitete irrige Annahme ist, daß jeder, der einen Menschen getötet hat, sprachlich als Mörder bezeichnet werden soll. Die Nähe der Begriffe kann wechselseitig falsche Schlüsse erzeugen, indem sie die Illusion einer Übereinstimmung schafft, wo keine besteht. In solchen Fällen, wenn der Laie noch nicht einmal mit einem möglichen Mißverständnis rechnet, liegt es an den Juristen, sich dessen bewußt zu werden und eine sinnvolle, fehlerfreie Kommunikation zu gewährleisten.

5. Zusammenfassung

Eine erfolgreiche Durchsetzung von Rechtsnormen setzt Verständnis zum einen und Akzeptanz zum anderen voraus. Da aber die Rechtsnormen generell- abstrakter Natur sind, kann Verständnis immer nur bis zu einem gewissen Grad gewährleistet werden. Ein gewichtiges Verständnisproblem ergibt sich aus der Nähe der Rechtssprache zur Allgemeinsprache, was leicht zu Mißverständnissen führen kann.

III. Verfassungsmäßige Anforderungen

In unserem Grundgesetz sind verschiedene Prinzipien festgehalten, auf die unser Staat aufbaut und die auch unserem Rechtssystem zugrunde liegen. Das Grundgesetz ermächtigt den Gesetzgeber zu einfachgesetzlichen Regelungen[98]; damit sind alle einfachgesetzlichen Regelungen Konkretisierung des Grundgesetzes. Gemäß Art.20 III GG ist der Gesetzgeber immer an die Verfassung und die darin niedergelegten Prinzipien gebunden[99].
Für die vorliegende Fragestellung vorrangig sind dabei das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Diese werden im Folgenden getrennt behandelt, da sie unterschiedliche Akzentuierungen setzen. Die Demokratie stellt dabei das dynamische Element, den freien politischen Lebensprozeß dar, während der Rechtsstaat das statische Element, die feste, dauerhafte Ordnung, verkörpert[100]. In ihrem polarisierten Zusammenwirken und als wechselseitige Bedingung konstituieren sie die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland[101].

1. Das Demokratieprinzip

Das Demokratieerfordernis ist in Art.20 GG niedergelegt: “Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.” (Art.20 I GG) und “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.”(Art.20 II 1 GG). Diese Formulierungen weisen allerdings eine gewisse begriffliche Offenheit auf[102], die auch als Unbestimmtheit oder Unschärfe[103] bezeichnet wird. Der Begriff der Demokratie läßt sich nur sehr schwer, vielleicht auch gar nicht definieren[104]. Dies muß jedoch kein Nachteil sein. Zum einen besteht Einigkeit darüber, daß die Leitsätze des Art.20 GG nicht überinterpretiert, also zu eng ausgelegt werden dürfen[105]. Zum anderen verleiht diese elastische Art der Formulierung dem Grundgesetz eine Gültigkeit und Dauerhaftigkeit, die es mit starren, schnell überalternden Regelungen nicht haben könnte[106], und ein Maximum an Konsens aller mit der Verfassung überhaupt vereinbaren Meinungen[107]. Was allerdings unzweifelhaft ausgesagt wird, ist, daß das Volk die Staatsgewalt ausübt. Dies konkretisiert sich beispielsweise durch die freien, geheimen und gleichen Wahlen[108] von Volksvertretern im Bundestag, der Legislativen, und der Regierung, der Spitze der Exekutiven, die ihren Wählern verantwortlich sind. Aber auch die Judikative unterliegt einer demokratischen Kontrolle; staatliche Machtentfaltung muß immer öffentlich sein[109]. Eine der Grundlagen des Demokratieprinzips ist die Transparenz des politischen Verfahrens und die Durchschaubarkeit der wesentlichen Strukturen der Entscheidungsprozesse im staatlichen Bereich[110]. Dieses Prinzip der Öffentlichkeit ist auch im Gerichtsverfassungsgesetz niedergelegt. §169 S.1 GVG bestimmt die prinzipielle Öffentlichkeit der Hauptverhandlungen einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen[111]. Durch diesen Grundsatz der Öffentlichkeit soll eine Kontrolle des Verfahrens durch die Allgemeinheit gewährleistet werden[112]; dies soll zu einem gerechten, objektiven Verfahren beitragen und das Mißtrauen in der Bevölkerung verhindern[113].
Fraglich ist allerdings, wie sinnvoll ein solcher Öffentlichkeitsgrundsatz ist, wenn die Allgemeinheit die hochritualisierten Abläufe vor Gericht gar nicht versteht[114]. Gerade die Nachprüfbarkeit juristischer Argumente durch alle Rechtsgenossen ist aber eine Funktionsbedingung der Justiz und der Rechtswissenschaft in einem demokratischen Verfassungsstaat[115].
Da aber nur als juristische Rollenträger geübte Personen[116] in der Lage sind, einen in Rechtssprache formulierten Satz hinreichen zu verstehen und auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen, ergibt sich das Paradoxon der notwendig undemokratisch demokratischen Rechtskontrolle[117]: Aufgrund unserer Rechtsordnung , der alle unterworfen sind, besteht die oberste Kontrolle in Form der rechtlichen Kontrolle. Die Rechtsordnung aber wird verwaltet von kompetenten Sprechern der Rechtssprache; daraus ergibt sich, daß die oberste Kontrolle in unserem Staat nicht demokratisch kontrolliert ist[118].
Deswegen läßt sich eine Forderung nach Verständlichkeit der Rechtssprache geradewegs aus dem Demokratieprinzip ableiten[119]. Allerdings ist zu beachten, daß die Justiz auch nur mit einem gewissen Maße an Rechtssprache überhaupt funktionsfähig ist[120]. An dieser Stelle offenbart sich der Konflikt zwischen einer terminologischen Rechtssprache und der Verständlichkeit des Rechts.

2. Das Rechtsstaatsprinzip

Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit, normiert in Art.28 I GG, erfordert ein klares, ausgebautes System gesetzlicher Regelungen[121]. Das Rechtsstaatlichkeitsgebot kann nur erfüllt sein, wenn die Rechtssprache das Verstehen der festgesetzten Rechte und Pflichten erlaubt[122]. Folglich ergibt sich daraus das Genauigkeits- oder Bestimmtheitsgebot der Gesetze[123].
Laut Bundesverfassungsgericht stellt das Bestimmtheitsgebot allerdings nicht die Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit eines Rechtssatzes in Frage[124]. Rechtsbegriffe haben insbesondere unbestimmt zu sein, wenn der Tatbestand für die Vielfalt der Lebenssachverhalte und die in ihnen angelegten Wertungen offen sein[125], tatsächliche Entwicklungen in sich aufnehmen[126], die Starrheit eines Grundsatzes durch eine Ausnahme mäßigen[127] oder auf noch nicht genau beschreibbare und feststellbare Sachverhalte ausgedehnt werden[128] soll. Damit hängt die Bestimmtheit oder Offenheit vom Willen des Gesetzgebers ab; je mehr der Adressat dadurch jedoch beschwert wird, desto strengere Anforderungen müssen an den Gesetzestext gestellt werden[129]. Besonders bei gesetzlichen Verboten muß der Gesetzgeber zumindest den Grundgedanken des Verbots deutlich machen[130]. Bei gewährenden Gesetzen sind die Anforderungen geringer; allerdings endet die Offenheit bei der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen[131].
Darüber hinaus verlangt die Rechtsstaatlichkeit ein objektiv-rational arbeitendes, wissenschaftlich fundiertes Justiz- und Verwaltungssystem[132]; gerade dazu wird aber eine wissenschaftliche Fachsprache benötigt.
Auch bei dem Rechtsstaatsprinzip offenbart sich also der Konflikt zwischen klar bestimmten, “sicheren”, aber starren Gesetzen und einer nötigen Offenheit, die aber Unsicherheit nach sich zieht. Eine differenzierte Betrachtungsweise ist hier entscheidend. Klarheit und Verständlichkeit sind wichtig; dieses Erfordernis muß aber immer gegen eine nötige Flexibilität abgewogen werden, um die Funktionalität zu bewahren. Es muß auch gesehen werden, daß eine Offenheit größere individuelle Freiheit erlaubt[133], und auch die Freiheit ist ein Grundprinzip unserer Verfassung[134], dem genüge getan werden muß.
Deswegen kann nach dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Genauigkeitsgebot keine prinzipielle Forderung nach Verständlichkeit der Gesetzestexte abgeleitet werden, sondern nur die Forderung nach der praktisch und funktional größtmöglichen Verständlichkeit. Weitere Verfassungsprinzipien:

a) Die Rechtssicherheit

Aus dem Demokratieerfordernis in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip resultiert das Rechtsverweigerungsverbot. Darunter ist die Verpflichtung staatlicher Gerichte zu verstehen, entsprechend den Regeln der Prozeßordnung jeden Streit, der rechtlich formuliert werden kann, zu entscheiden[135]. In diesem Zusammenhang besteht eine Forderung nach einer relativen Konsistenz der Rechtsordnung[136] und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns, also nach Rechtssicherheit[137]. Rechtssicherheit kann aber nur bestehen, wenn die Rechtsnormen auch bekannt oder zumindest zugänglich sind[138]. Damit läßt sich auch aus der Rechtssicherheit eine Forderung nach Verständlichkeit der Rechtssätze ableiten[139]. Allerdings ergibt sich genauso aus der Rechtssicherheit, daß die Rechtsnormen im juristischen Sinne präzise und bestimmt sein müssen[140]. Damit wird auch hier wieder das Spannungsfeld zwischen Verständlichkeit und funktioneller Fachsprachlichkeit der Rechtssprache deutlich.

b) Die Menschenwürde

Schließlich darf die Menschenwürde nicht vergessen werden, das oberste Prinzip unserer Verfassung[141]. Gemäß Art.1 GG ist sie unantastbar; jegliche staatliche Gewalt ist verpflichtet, sie zu achten und zu schützen. Dazu gehört, daß über keinen Menschen verfügt werden darf wie über ein Objekt; er muß immer als Person behandelt werden[142]. Der Mensch soll sich im Staat auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung frei entfalten und auch Verantwortung übernehmen können[143]; dazu muß er behandelt werden wie ein mündiger Bürger. Dies bedeutet, daß es niemanden zuzumuten ist, sich Gesetzen unterwerfen zu müssen, die man nicht verstehen kann. Deswegen läßt sich auch aus der Menschenwürde eine Forderung nach verständlichen Rechtstexten begründen.

4. Zusammenfassung

Aus dem Grundgesetz und seinen Prinzipien insgesamt läßt sich die Forderung nach verständlichen Rechtstexten ableiten. Dabei ist aber zu beachten, daß eine solche Forderung nicht absolut sein kann und darf; nur die Forderung nach der praktisch und funktional größtmöglichen Verständlichkeit entspricht den verfassungsmäßigen Anforderungen.

C. Realisierung und Grenzen

I. Die tatsächliche Umsetzung und ihre Defizite

1. Das gesetzte Recht und die Laiensphäre

a) Erfolgreiche Kommunikation als gesellschaftliche Grundlage

Wie bereits erwähnt, gebraucht die Rechtssprache vielfach allgemeinsprachliche Ausdrücke als Fachtermini, die im Bezug zu der allgemeinsprachlichen Bedeutung des Ausdrucks häufig eingeschränkt oder abweichend definiert und klar umrissen sind. Dies ist für den juristischen Laien häufig schwer erkennbar und deswegen besonders tückisch[144]. Dieser Zustand der Verwirrung wird auch als Konfusion bezeichnet: “Wenn ein sogenannter erfolgreicher Kommunikationsvorgang in der korrekten Übermittlung von Informationen besteht und damit die beabsichtigte Wirkung auf den Empfänger hat, so ist Konfusion die Folge gescheiterter Kommunikation und hinterläßt den Empfänger in einem Zustand der Ungewißheit oder eines Mißverständnisses. Diese Störung der Wirklichkeitsanpassung kann von Zuständen leichter Verwirrung bis zu akuter Angst reichen, da wir Menschen, wie alle Lebewesen, auf Gedeih und Verderb von unserer Umwelt abhängen und sich diese Abhängigkeit nicht nur auf die Erfordernisse des Stoffwechsels, sondern auch auf hinlänglichen Informationsaustausch bezieht. Dies trifft vor allem auf unsere zwischenmenschlichen Beziehungen zu, wo ein Höchstmaß an Verstehen und ein Mindestmaß an Konfusion für erträgliches Zusammenleben besonders wichtig ist.”[145]
Nun ist das Gebiet des Rechts aber nicht nur irgend ein Feld alltäglicher Kommunikation, sondern es bildet mit seinen Normen den Rahmen der Gesellschaft, in der jeder Staatsbürger lebt und an der jeder Anteil hat. Genau diesen Normen sind alle unterworfen; niemand, der am Leben der Gesellschaft teilnehmen möchte, kann sich ihnen entziehen. Gerade in einer Demokratie, die auf die aktive Mitwirkung ihrer Staatsbürger angewiesen ist, erscheint es besonders bedenklich, wenn Bürger vom Recht entfremdet[146] werden.

b) Die Unübersichtlichkeit der Materie

Die juristischen Laien sehen sich aber nicht nur mit einer Fachsprache konfrontiert, die an sich schon mehr als genug Differenzen schafft, sondern auch noch mit einer Flut von Gesetzestexten[147], die durch ihre schiere Masse überwältigt und abschreckt. Die Gesetze gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Einzelnen überhaupt bekannt sind[148]. Faktisch können die Mehrheit der heutigen Gesetze dies überhaupt nicht sein, da es einfach zu viele gibt, um eine umfassende Kenntnisnahme noch zuzulassen[149]. Diese Normenflut führt aber nicht zu dem wünschenswerten Ergebnis, den Einzelnen besser zu schützen; im Gegenteil ist zu befürchten, daß die wesentlichen Vorschriften in der Masse der nebensächlichen nicht mehr genügend Beachtung finden, nicht zuletzt, weil die betroffenen Bürger überfordert werden und die weitere Beschäftigung mit dem materiellen Recht verweigern[150]. Damit leidet die Rechtssicherheit durch zu viele Rechtsvorschriften mehr, als daß ihr gedient wird[151].
Die Verständlichkeit der Rechtstexte scheitert in diesem Fall bereits an der Vorstufe, der Rezeption, ohne die kein Verstehen stattfinden kann.

c) Die Parallelwertung der Laiensphäre

Gerade im Strafrecht, dem alle Bürger unterworfen sind, ob sie nun die Normen kennen oder nicht[152], hat sich der Begriff der Parallelwertung der Laiensphäre herausgebildet. Dies bedeutet, daß der Bürger Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsgehalts haben muß, um bestraft werden zu können[153]. Dazu ist nicht eine Subsumtion unter das verletzte Gesetz erforderlich; er muß sich nur des sozialen Bedeutungsgehalts seiner Handlung bewußt sein[154] und wissen, daß der Gesetzgeber dieses Verhalten unter Strafe gestellt hat[155]. Durch die Parallelwertung der Laiensphäre wird also dem Wissen oder Unwissen des Bürgers Rechnung getragen; er wird nicht bestraft für Handlungsweisen, die ihm als sozial unschädlich erschienen. Dies bedeutet einen Schutz für die Bürger, denn die Werte, die er zu beachten hat, sind die Werte des Staates, in dem er lebt und mit denen er deshalb vertraut ist. Erst in dem Moment, in dem er sich darüber hinwegsetzt und ein Verhalten zeigt, von dem er weiß, daß es gegen die Prinzipien seiner Gesellschaft verstößt, setzt er sich der Sanktion durch das Strafrecht aus.
Trotzdem bedeutet Kenntnis der Normen einen nicht unerheblichen Vorteil, da nicht alle von der Gesellschaft als unmoralisch betrachteten Handlungen vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt sind[156]. Da Strafen immer ein soziales Unwerturteil beinhalten und stark in die Grundrechte des Bestraften eingreifen[157], sind sie nur dort als Mittel sozialer Erwartungs- und Verhaltenssteuerung zulässig, wo sie absolut unerläßlich sind, um den Rechtsfrieden zu gewährleisten[158]. Demzufolge bietet eine genaue Kenntnis der Strafrechtsnormen dem Informierten einen größeren Handlungsspielraum. Die Parallelwertung der Laiensphäre kann also nicht ein eigenständiges Verständnis der Materie ausgleichen.

d) Die Verwaltungssprache als besonderes Problem

Das Verwaltungsrecht ist ein Rechtsgebiet, mit dem viel Bürger unweigerlich in Kontakt kommen; es ist somit von besonderem öffentlichen Interesse[159].
Die Bürger sind verpflichtet, begründeten Anforderungen der Verwaltung Folge zu leisten; im Gegenzug ist die Verwaltung verpflichtet, ihre Forderungen in einleuchtender und verständlicher Weise vorzubringen, besonders im heutigen, demokratischen Staat, wo zwischen Verwaltung und Bürgern ein Verhältnis der Gleichrangigkeit besteht[160].
Allerdings gibt gerade dieser Teil der Rechtssprache, die Verwaltungssprache, wegen ihrer bürokratischen, unverständlichen Ausdrucksweise schon seit sehr langer Zeit Anlaß zur Rüge[161]. Dies wird häufig auf Relikte obrigkeitsstaatlichen Denkens innerhalb der Verwaltung zurückgeführt [162]. Inzwischen ist die Verwaltung aber demokratisch ermächtigt, gewissermaßen von den Bürgern bestellt und bezahlt, und hat ihnen zu dienen und nicht mehr über sie zu verfügen[163]. Die veränderte Sachlage erfordert ein verändertes Selbstverständnis; daß dies noch nicht allzu weit gediehen ist, wird im Sprachgebrauch der Verwaltung reflektiert, der teilweise noch anachronistischer und unverständlicher als die Gesetzessprache ist. Die Verwaltungssprache besteht nämlich nur zum Teil aus Rechtsnormen; ein großer Anteil besteht aus Kommunikation mit den Bürgern, meistens in Form von Geboten[164]. Verwaltungsakte sind aber nicht abstrakt- generell wie Rechtsnormen, sondern konkret-individuell[165]. Dies bedeutet, daß der Einwand der notwendigen Offenheit und Unbestimmtheit, der bei den Rechtsnormen das Maß der möglichen Verständlichkeit einschränkt, bei diesem Teil der Verwaltungssprache nicht herangezogen werden kann und darf. In der direkten Kommunikation mit dem Bürger muß eine Unverständlichkeit der Verwaltungssprache auf das absolute Minimum beschränkt werden (das nötig sein kann, um die präzise Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsnorm zu gewährleisten[166]). Dies ist die Besonderheit zumindest eines Teils der Verwaltungssprache, die berücksichtigt werden muß, wenn in diesem Text von der Rechtssprache allgemein oder von der Gesetzessprache die Rede ist.

2. Auslegung und Richterrecht

Oben wurde bereits dargelegt, daß die meisten Rechtsnormen zu größten Teilen unvermeidlich offen und damit auslegungsbedürftig sind. Um so mehr Bedeutung kommt der Auslegung durch die Richter in Bezug auf die Verständlichkeit des Rechts zu, denn die Sprache der Justiz gestaltet die öffentliche Meinung über das Recht, aber auch das Recht selbst[167].
Der Richter ist durch die Verfassung an das Gesetz gebunden[168]; Gesetze sind aber, wie oben gezeigt wurde, in der Regel offen und unbestimmt.
Die Offenheit eines Gesetzes enthält einen Konkretisierungsauftrag an den Erstadressaten; dies ist meistens nicht der mit der Kontrolle der Erstanwendung beauftragte Richter[169]. Der Richter kann nur diese Rechtskonkretisierung auf Mißachtung der gesetzlich definierten Handlungsspielräume untersuchen, nicht aber selbst die im Gesetz angelegte ergänzende Rechtsfindung selbst entwickeln[170]. Damit muß der Richter die gesetzliche Grundlage auslegen[171], um die Rechtskonkretisierung auf ihre Konformität hin zu überprüfen; er hat den abstrakten, auf Dauer geltenden Rechtssatz in konkrete, individuelle Verbindlichkeit umzusetzen und so der gesetzlichen Regelung durch schöpferischen Akt Individualität, Spezialität, Gegenwartsnähe und fallbezogene Sachgerechtigkeit geben[172]. Nur durch Auslegung unter Miteinbeziehung der Grundprinzipien der bestehenden Rechtsordnung kann der Richter den Sinn der Norm ermitteln[173]; der Vorgang der Auslegung wird immer von den dogmatischen Infrastrukturen und Vorverständnissen der Zeit beeinflußt[174]. Damit hat ein Richter die Aufgabe eigenständiger Rechtsfindung; dieser Status des Richters wird verfassungsrechtlich bestätigt[175].
Dem Gesetzgeber der Gegenwart ist das arbeitsteilige Hervorbringen von Recht durch Normsetzer und Normadressat[176] bewußt; gelegentlich verzichtet er auf die Regelung bestimmter Sachbereiche, um sie den Gerichten zu überlassen; gelegentlich korrigiert der Gesetzgeber aber auch ausdrücklich Ergebnisse richterlicher Rechtsfindung[177].
Auslegung erfolgt natürlich nicht nur durch die Gerichte, sondern auch durch Forschung und Lehre. Allerdings hat dies für juristische Laien nur eine Bedeutung, wenn diese Meinungen in die Rechtssprechung einfließen, und in diesem Fall handelt es sich wieder um richterliche Rechtsfortbildung. Deswegen können Forschung und Lehre in diesem Fall vernachlässigt werden.
Schließlich gibt es noch die Interpretation der Rechtsnormen durch den Rechtsunterworfenen selbst, die sich automatisch ergibt, wenn er versucht, nach den offenen und unbestimmten Normen zu leben[178]; dies ist aber ein unbewußter, schwer meßbarer Prozeß.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß Gesetze allein nie für ausreichendes Verständnis sorgen können; erst in ihrer Auslegung durch Juristen erhalten sie einen Bezug zum Einzelfall. Deswegen muß die Forderung nach verständlichen Gesetzestexten verbunden werden mit der Forderung nach verständlicher, nachvollziehbarer Rechtspflege[179]. Dies wird bekräftigt durch den verfassungsrechtlich hervorgehobenen Status des Richters[180], der ihn gleichzeitig in besonderer Weise an die Verfassungsprinzipien bindet[181], aus denen sich die Forderung nach größtmöglicher Verständlichkeit für den Bürger ergibt.

II. Grenzen der Umsetzung

Der moderne Gesetzgebungsprozeß zeichnet sich unter anderem dadurch aus, daß eine deutliche Zunahme an verabschiedeten Gesetzen zu verzeichnen ist[182]. Zum anderen zeigt sich die Tendenz zur zunehmenden Spezialisierung und Ausdifferenzierung des Rechts[183]. Gerade auf Gebieten, die aufgrund wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen entstanden sind, kommt es nicht selten zur fachsprachlichen Anleihen, die ihrerseits wieder das Vokabular der Rechtssprache vergrößern; damit verliert diese mit der Ausweitung und Spezialisierung des Rechts weiter an Allgemeinverständlichkeit[184].
Dabei ist allerdings zu beachten, daß nicht alle Rechtsnormen eine gleich große Bedeutung für die Öffentlichkeit haben[185].

1. Dem Bürger ferne Rechtsgebiete am Beispiel des Lebensmittelrechts

Beispielhaft läßt sich das Lebensmittelrecht nennen; sein Zweck ist der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden und vor Täuschung[186]. Adressat ist jeder, der Lebensmittel herstellt oder in Verkehr bringt[187]. Die meisten Bürger sind von diesen Vorschriften nicht direkt betroffen. Diejenigen, die aber Lebensmittel herstellen oder verkaufen, haben durch die wichtige Natur ihres Erzeugnisses eine besondere Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Es ist die Aufgabe des Staates, die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, gerade bei den Rechtsgütern Gesundheit und Leben auch gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter[188]. Damit kommt der Staat durch lebensmittelrechtliche Vorschriften seiner Schutzpflicht gegenüber den Bürgern nach, ohne daß sie selbst Adressaten der Vorschriften sind; den Adressaten hingegen kann es zugemutet werden, sich mit diesen Vorschriften zu beschäftigen, auch wenn sie durch die Bezüge zu den Naturwissenschaften und die starke europarechtliche Prägung[189] keine einfache Materie sind.

2. Ein weiteres Beispiel: Umwelt- und Technikrecht

Genau so verhält es sich mit dem Umwelt- und Technikrecht; Adressaten sind nur Anlagenbetreiber[190], die ihrerseits Geld dadurch verdienen, daß sie andere Bürger potentiell gefährden. Damit hat auch hier der Staat eine Schutzpflicht gegenüber den anderen Bürgern[191]; auch wenn eine starke Verzahnung von nationalem und supranationalem Recht vorliegt[192], kann den Betreibern eine Beschäftigung mit dem Umwelt- und Technikrechts und das Erlernen der spezifischen Fachtermini zugemutet werden.

3. Die Frage nach der Rechtfertigung der Unverständlichkeit

Fraglich ist allerdings, ob die Tatsache, daß die meisten Bürger von diesen Rechtsgebieten nicht direkt betroffen sind, ihre Unverständlichkeit rechtfertigen kann. Die Bürger können durchaus Interesse daran haben, zu wissen, inwieweit sie geschützt werden. Information steht immer am Anfang des politischen Willensbildungsprozesses, der für eine demokratische Gesellschaft sehr wichtig ist; der Bürger hat ein Recht auf Teilhabe an diesem Prozeß[193].
Hier ist wieder eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich; Verständlichkeit kann immer nur bis zu einem gewissen Grade erreicht werden. Gerade bei Rechtsgebieten, die sich stark mit anderen wissenschaftlichen Disziplinen wie Biologie oder Chemie überschneiden[194], ist ein gewisses Fachvokabular unerläßlich, um bei den naturwissenschaftlichen Begriffen die Präzision zu erreichen, die für die korrekte Umsetzung der Gesetze notwendig ist.
Dem Prozeß der politischen Willensbildung kann in solchen Fällen auch durch die vereinfachte Darstellung der Medien oder Interessenverbänden genüge getan werden[195]. Verständlichkeit ist dabei zu fordern, aber wiederum nur soweit, wie die Funktionalität der Gesetze dies erlaubt. Dabei muß sinnvollerweise auch der Personenkreis, den das Gesetz anspricht, berücksichtigt werden[196].

4. Dem Bürger nahe Rechtsgebiete am Beispiel des Steuerrechts

Davon abzugrenzen sind allerdings Bereiche, mit denen jeder Einzelne im Laufe seines Lebens unausweichlich in Kontakt gerät. Das hervorstechendste Beispiel dafür ist sicherlich das Steuerrecht, ein für die Bürger wichtiger Teil des wegen seiner Sprache oft gescholtenen Verwaltungsrechts[197]. Obwohl es keine Schnittstellen mit den Naturwissenschaften hat, die besondere Fachausdrücke erfordern, ist es ein Beispiel an umständlicher, bürokratischer Sprache und Unübersichtlichkeit[198]. Selbst Menschen hohen Bildungsniveaus sind darauf angewiesen, Steuerberater heranzuziehen und zu bezahlen. Finanziell weniger gut gestellte Bürger, die sich dies nicht leisten können, können steuerbegünstigende Regelungen wegen mangelnden Verständnisses oder Unwissenheit häufig nicht geltend machen und verlieren so Teile ihres Einkommens ungerechtfertigt an den Staat; dies wird von Steuerrechtlern auch als “Dummensteuer” bezeichnet[199]. Ebenfalls genannt wird eine “unechte Dummensteuer” in den Fällen, in denen sich Entscheidungen wegen “unvorhersehbaren Steuer-Überraschungen” steuerrechtlich negativ auswirken[200]. Dies allein schon zeigt einen gravierenden Mangel an Rechtssicherheit auf dem Sektor der Steuergesetzgebung.
Die Frage stellt sich, ob sich die “Dummensteuer” nicht verhindern läßt.
Der Steuergesetzgeber könnte zwar theoretisch die Anordnung treffen, jeden dem Finanzamt vorgelegten Sachverhalt so zu besteuern, als wäre dieser optimal gestaltet, aber bei der Besteuerung handelt es sich um Massenverfahren, in denen eine so individuelle Betrachtung nicht praktikabel wäre[201]. Weiterhin müßte jeder Steuerbeamte dazu ein perfekter Kenner des gesamten Steuerrechts sein; Ausbildung und Besoldung sind darauf jedoch nicht angelegt. Damit entstünde ein Qualitätsproblem[202].
Andererseits könnte der Staat auf alle Regelungen verzichten, die eine steuerrechtlich falsche Entscheidung zulassen. Problematisch wäre dies aber im Hinblick auf die bewußt differenzierte und individualisierte Natur unseres Steuerrechts[203]. Das Steuerrecht verfolgt auch durchaus nicht fiskalische Zwecke mit sogenannten Sozialnormen[204], durch die Förderungen gewünschter Investitionen in Form von steuerlichen Anreizen geschaffen werden. Diese Funktion müßte dann auch wegfallen oder durch Subventionen oder Zusatzbelastungen nicht steuerlicher Natur ergänzt werden[205].
Deshalb wird eine Verhinderung der “Dummensteuer” durch den Staat von Steuerrechtlern zwar als wünschenswert, aber nicht praktikabel betrachtet; als Lösung für den Bürger bliebe nur der Gang zum Steuerberater[206].
Es ist allerdings höchst fraglich, ob dies unseren rechtsstaatlichen Anforderungen genügen kann und darf. Oben wurde dargelegt, daß es auf dem Gebiet des Steuerrechts viel zu wenig Rechtssicherheit gibt, damit kann auch kein Vertrauen der Bürgers bestehen[207]. In Folge wird die Rolle des Steuerrechts, vielleicht sogar des Rechts insgesamt, als generell akzeptierte und nicht bloß erzwungene Ordnung in Frage gestellt[208]. Weiterhin ist auch das Gleichheitsgebot des Art.3 GG gefährdet, wenn einige Bürger sich aufgrund ihres Vermögens Recht verschaffen können, während andere zu Unrecht dem Staat Geld überlassen müssen. Selbst wenn der notwendigen Beweglichkeit und Effektivität der Verwaltung Rechnung getragen werden muß, ist der Staat auch bei fiskalischer Betätigung an die Grundrechts gebunden[209].
Gerade auf dem Gebiet der Steuergesetzgebung, der sich kein Bürger entziehen kann, muß eine bessere Strukturierung stattfinden, damit die Materie übersichtlicher, durchsichtiger und allgemein verständlicher wird. Denn das feinmaschige, differenzierte Ordnungsgitter unseres Steuerrechts, das auch Besonderheiten und Härtefälle berücksichtigen kann[210], nützt den Bürgern nur, wenn sie es genügend verstehen, um seine individuellen Seiten auch zu nutzen.
Den verfassungsmäßigen Anforderungen könnte wahrscheinlich schon durch eine sprachliche und stilistische Änderung genüge getan werden.

5. Weitere Rechtsgebiete

Auf das Strafrecht, dem auch alle Bürger ausnahmslos unterworfen sind, wurde oben bereits eingegangen, ebenso auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Es wäre sicherlich interessant, weitere Rechtsgebiete auf ihre Verständlichkeit und auf ihre unmittelbare Relevanz für juristische Laien zu untersuchen; allerdings muß die Aufzählung an dieser Stelle beispielhaft bleiben.

6. Zusammenfassung

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß es auch hier auf eine differenzierte Betrachtungsweise ankommt. Eine Forderung nach Verständlichkeit kann nicht über das funktional mögliche Maß hinausgehen. Da jedoch, wo Bürger unmittelbar, persönlich und unausweichlich betroffen sind, muß ihnen zumindest die Möglichkeit des Verständnisses eingeräumt werden[211].

III. Potential für Verbesserungen

1. Die Abschaffung der Rechtssprache

a) Abschaffen durch Über- und Ersetzen

Eine denkbare Möglichkeit, die Kommunikationsprobleme zwischen Bürgern und Juristen zu beenden, wäre das schlichte Abschaffen der Rechtssprache. Bereits die Tatsache, daß die Rechtssprache gelehrt werden kann, deutet darauf hin, daß sich alle ihre Begriffe und Konzepte auch umgangssprachlich ausdrücken lassen[212].
Näher betrachtet erweist sich dies jedoch als kurzsichtig. Zum einen erscheint es zweifelhaft, daß alle Fachbegriffe durch allgemeinsprachliche Synonyme ersetzt werden können; vielmehr ist anzunehmen, daß sie in nicht allen Kontexten ersetzbar sind[213], da sie sich auf einer anderen, höheren Abstraktionsebene bewegt, hinter der ein eigenes, fachliches Begriffssystem steht[214].
Geht man aber von der Prämisse aus, Fachbegriffe ließen sich durch allgemeinsprachliche Umschreibungen ersetzen, so würde dies höchstens eine mühevolle Übersetzung darstellen[215], die durch die vielen Definitionen und Paraphrasen noch dazu ein unerträgliches Anschwellen[216] der ohnehin schon viel zu umfangreichen, unübersichtlichen Gesetzestexte und der anderen Formen juristischer Kommunikation bewirken würde. Ein solches Vorgehen würde sicher die Möglichkeit des sachlichen Verständnisses in der Bevölkerung fördern, aber ganz sicher nicht das Interesse und die Bereitschaft, sich mit dem Recht auseinanderzusetzen. Außerdem besteht die Gefahr, daß mit der Änderung des Wortlautes gleichzeitig der Inhalt des Gesetzes geändert würde[217], da die Übersetzung zu einem Verlust rechtsstaatlich erforderlicher Präzision führen muß, die möglicherweise durch unzulässige Vereinfachungen ein verfälschtes Ergebnis erzeugt[218]. Die Er- und Übersetzung scheint also kein geeigneter Weg zur Verbesserung der Verständlichkeit zu sein.

b) Abschaffen durch extensionale Eliminierung

Eine weitere Möglichkeit, eine Fachsprache zu ersetzen, könnte in der sogenannten “extensionalen Eliminierung dogmatischer Ausdrücke”[219] liegen. Dabei wäre abzustellen auf den Verhaltensspielraum der Betroffenen; dieser ergäbe sich aus der Bejahung oder Verneinung der Sätze, die juristische Fachsprache enthalten[220]. Dies ist aber insofern problematisch, daß damit keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden könnten; schon die Darstellung einigermaßen komplexer Aussagen, die mehrfache Entscheidungen voraussetzen, wäre praktisch gesehen unmöglich, da sich der aufzustellende Alternativenbaum sehr schnell in unbrauchbare Dimensionen auffächern würde[221]. Da unsere Rechtssätze aber für unendlich viele mögliche Fallkonstellationen gelten können und sollen, ist diese Methode gänzlich unpraktikabel. Damit erscheint auch hier eine juristische Fachsprache unumgänglich.

2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Rechtssprache

a) Bereinigung durch Modernisieren und Straffen

Die Notwendigkeit einer Rechtssprache ist in unserer Zeit auch unbestritten; selbst Kritiker der bestehenden Form halten eine präzise, eigene juristische Sprache für unumgänglich[222].
Was sich aber nicht leugnen läßt, ist, daß die juristische Fachsprache von der übrigen Bevölkerung als häufig zu umständlich, kompliziert, “verstaubt” und überkommen betrachtet wird, und das zum großen Teil auch zu Recht. Wenn Sätze viel zu lang, schlecht gegliedert und verschachtelt sind oder wenn sie mit unnötigen Füllwörtern überladen werden, dann hat dies nichts mit einer notwendigen und präzisen Fachsprache zu tun[223]. Ein weiteres Merkmal sind Häufungen von Substantivierungen, die zwar eigentlich der Kürze diesen sollen, empirisch aber häufig mit erstaunlich großen Satzlängen zusammenfallen[224]. In diesem Fall könnte schon einfach ein modernisierter, entschlackter Sprachgebrauch in Verbindung mit einem übersichtlich gegliederten Satzbau Abhilfe schaffen.

b) Verhinderung von Verständnisproblemen durch besondere Aufmerksamkeit

Oben wurde bereits dargelegt, daß die Rechtssprache besonders durch ihre Nähe zur Allgemeinsprache Mißverständnisse herbeiführen kann. Ein solches Mißverständnis aber kann nur der Jurist gezielt und schnell ausräumen, da der Laie in diesem Fall nicht mit einem Mißverständnis rechnet. Um seiner gesellschaftlichen Funktion gerecht zu werden, muß der Jurist das Recht in einer Weise vermitteln, die dem Laien den gedanklichen Zugang eröffnet und Mißverständnissen gezielt vorbeugt[225].

3. Probleme bei der Durchführung der Verbesserungen

a) Sprachliche Probleme

In Zusammenhang mit der Veränderung der Rechtssprache hin zu mehr Durchsichtigkeit und Verständlichkeit muß berücksichtigt werden, daß selbst eine optimale Textverständlichkeit zu Mißverständnissen führen kann und wahrscheinlich unweigerlich würde, weil die Normen nicht isoliert betrachtet werden können, sondern immer in Bezug auf die gesamte Rechtsordnung einzuordnen sind[226]. Der Laie müßte also die gesamte Rechtsordnung kennen und verstehen, um die eine, für ihn relevante Norm korrekt auslegen und anwenden zu können; könnte er dies, wäre er kein Laie mehr. Damit ist zur korrekten Anwendung noch immer ein juristisch geschulter Fachmann erforderlich; dies könnte für Laien aber noch schwerer erkennbar und nachvollziehbar sein als ein unverständlicher Gesetzestext[227].
Momentan ist dieses Problem rein theoretischer Natur. Sollte aber die schon seit Jahrzehnten geforderte Bereinigung der Rechtssprache[228] beginnen, muß dies unbedingt berücksichtigt werden. Unsere Rechtsordnung an sich läßt sich nämlich nicht laiengerecht vereinfachen; dafür sind die Regelungsgebiete inzwischen viel zu weitläufig und komplex geworden[229]. Selbst durch eine verständlichere Rechtssprache werden sich Fachleute nicht ersetzen lassen.

b) Das Problem des Durchführenden

Eine Verbesserung der Verständlichkeit ist sowohl möglich als auch nötig. Fraglich ist nun, wer eine solche Änderung in die Wege leiten kann. Zum einen sind es die Juristen, die die Rechtssprache geprägt haben und sie durch Benutzung lebendig halten; sie können sie auch durch Benutzung verändern und haben dies in der Vergangenheit schon getan. Hier wäre es möglich und nötig, bereits in der Ausbildung anzusetzen und dort auf einen präzisen, verständlichen Stil zu achten[230]. Andererseits sind Juristen immer angewiesen auf und beeinflußt durch die Vorgaben des Gesetzgebers[231].
Dies ist insofern problematisch, da viele Formulierungen von Gesetzestexten politisch motiviert sind; um eines Kompromisses willen werden absichtlich unklare Formulierungen eingebaut, die ihrerseits selbst für die Rechtsanwender das Verständnis erschweren[232]. Außerdem sind die Abgeordneten häufig überfordert und nehmen gerade noch den materiellen Inhalt des zu beschließenden Gesetzes wahr, ohne viel Zeit für stilistische und gesetzestechnische Fragen aufzuwenden[233]. Die Folge ist, daß die Juristen Sinn und Anwendungsbereich der Normen selbst ermitteln müssen[234]. Strittige Formulierungen werden diskutiert; irgendwann bildet sich eine herrschende Meinung heraus, die schließlich in Urteilen ihren Niederschlag findet, wodurch unbestimmte Normen konkretisiert werden[235]. So bewältigen Juristen das Problem unbestimmter Gesetze. Für den Bürger sind die letzen Schritte aber nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar[236]; Rechtssicherheit im strengen Sinne ist allein durch die Gesetze nicht gegeben. Streng genommen ist es sogar fraglich, ob dieser Prozeß überhaupt demokratisch genannt werden kann, da das, was die demokratisch legitimierten Volksvertreter ursprünglich als Gesetz verabschiedeten, inzwischen durch die Rechtswissenschaftler eine abweichende Bedeutung erhalten haben kann. Die Juristen können dagegen aber wenig tun, da sie an Gesetz und Recht gebunden sind, wie sie sie vom Gesetzgeber erhalten. Es wäre also verfehlt, allein an die Rechtswissenschaftler zu appellieren, ihre Sprache zu entschlacken und von den unnötigen barocken Schnörkeln zu befreien, die über lange Zeit angesammelt haben. Dies ist sicherlich nötig. Der Gesamterfolg kann aber nur gewährleistet werden, wenn sich die Mitglieder der gesetzgebenden Organe bewußt werden, welche sprachliche Funktion sie in der Demokratie einnehmen, und ihre parteipolitischen Differenzen überwinden zu Gunsten einer Sprache, wie sie Gesetzen würdig ist. Absolute, abschließende Klarheit kann zwar auch so nicht erreicht werden, wie sich zum einen aus dem historischen Beispiel der gescheiterten absolutistischen Versuche zu einer nicht interpretationsbedürftigen Gesetzgebung, zum anderen aus der abstrakt-generellen Natur der Rechtsnormen ergibt; dies muß und darf aber einen klaren, verständlichen Stil nicht ausschließen[237]. Gerade der Stil von Rechtsnormen prägt nämlich stark die Sprache von Gerichten und Behörden[238].
Schließlich bleibt noch die öffentliche Verwaltung zu erwähnen. Auf diesem Gebiet darf es besonders in der direkten Kommunikation mit den Bürgern eines Wandels des Selbstverständnisses; die Verwaltung schuldet dem Bürger, der ihr gleichrangig gegenübersteht, Verständlichkeit[239]. Verwaltungsintern kann die Fachsprache problemlos benutzt werden, aber auf der Ebene des individuell-konkreten Verwaltungsaktes, gegenüber dem Bürger, muß sie auf das absolut Notwendigste beschränkt werden.

D. Zusammenfassung

Bis jetzt wurde dargelegt, daß die juristische Fachsprache unumgänglich notwendig ist. Ebenfalls wurde dargelegt, daß sie, was die Verständlichkeit betrifft, vielleicht nie optimal war und heute ganz sicher nicht optimal ist. Eine Änderung wäre wünschenswert, weg von einer überflüssig umständlichen, unzeitgemäßen Ausdrucksweise, hin zu mehr Klarheit, Präzision und Verständlichkeit. Eine solche Änderung läßt sich aber nicht von einem Tag auf den anderen erreichen. Es wird viel harte Arbeit erfordern, eine genügende Sensibilisierung und echtes Problembewußtsein zu erreichen. Nur, wenn sich Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege immer wieder bewußt machen, wie sie Sprache verwenden und was das für juristische Laien bedeuten kann, nur wenn sie sich immer wieder selbst kontrollieren, können sie zu einem Sprachstil finden, der sowohl juristisch funktional und präzise als auch verständlich ist. Dies würde nämlich nicht nur den Bürgern nützen, sondern der Qualität der juristischen Arbeit insgesamt dienen.
Dabei soll allerdings nicht das Mißverständnis aufkommen, eine absolute, bedingungslose Verständlichkeit für den Laien könne erreicht werden. Die Rechtssprache ist und bleibt eine Fachsprache, die eigene Konzepte, eigene Denkweisen in eigene Begriffe faßt, und sie muß dies auch sein, um ein wissenschaftliches und funktionales Arbeiten zu ermöglichen. Aber unsere Verpflichtung besteht darin, die Unverständlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Dazu muß unbedingt der sprachliche Ballast über Bord geworfen werden, der nur unnötige Verwirrung schafft. An manchen Stellen muß sich vielleicht auch das juristische Selbstverständnis ändern, und ganz besonders das ist nicht einfach. Aber ich bin mir sicher, daß es eine lohnende Aufgabe ist.
Die Entscheidung liegt letztlich bei den Juristen, Abgeordneten und Verwaltungsbeamten, da auf dieser Seite die Veränderungen beginnen müssen. Streng genommen ist diese Entscheidung aber schon getroffen. Die Forderung nach einer funktional größtmöglichen Verständlichkeit des Rechts ergibt sich nicht nur aus Praktikabilitätsgründen, sondern direkt aus den Gedanken der Demokratie, auf die unser Staat aufbaut. Es ist an der Zeit, zu beweisen, daß unsere Abgeordneten, Beamten und Juristen die Prinzipien unserer Verfassung, die sie nach außen hin vertreten, auch selbst verinnerlicht haben und sie genug achten, um dafür die eigene Bequemlichkeit zu überwinden.


[1] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.162
[2] Radtke, Heckmann, S.9; Loccumer Protokolle, Wieland, S.35; Radtke, Otto, S.44
[3] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.180
[4] z.B. Busek/Peterlik, Kauer, S.69; Schönherr, S.81
[5] z.B. Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13
[6] Kirchhof, S.5
[7] Bungarten, Bungarten, S.11, 12
[8] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13; Brinckmann, ÖDV 1972, S.60; Radtke, Otto, S.47
[9] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13
[10] Bungarten, Bungarten, S.11; Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.30
[11] Kirchhof, S.5; Radtke, Otto, S.47
[12] Wassermann, ZRP 1981, S.258; Radtke, Otto, S.47
[13] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12
[14] Loccumer Protokolle, Wieland, S.33; Radtke, Fotherimgham, S.109, 110
[15] vgl. Schönherr, S.80-84; Radtke,Heckmann, S.9; Wassermann, ZPR 1981, S.258
[16] Bungarten, Schefe, S.356, 357
[17] Kirchhof, S.5
[18] Kirchhof, S.5, 6
[19] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13; Brinckmann, ÖDV 1972, S.60
[20] Wassermann, ZRP 1981, S.258
[21] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Brinckmann. S.197
[22] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13; Wassermann, ZPR 1981, S.257
[23] Radtke, Raible, S.25
[24] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.1
[25] Radtke, Raible, S.24, 25
[26] Radtke, Raible, S.23-25
[27] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12
[28] Kirchhof, S.5, 14
[29] Loccumer Protokolle, Wieland, S.24
[30] Rüthers, Rn. 191; Loccumer Protokolle, Wieland, S.24, 25; Radtke, Sternberger, S.32
[31] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Brinckmann, S.195, 196
[32] Baumann, S.5; Loccumer Protokolle, Wieland, S.24
[33] Kirchhof, S.14
[34] Rüthers, Rn.186
[35] Rüthers, Rn.164 -166, 172
[36] Brinckmann, ÖVD 1972, S.66
[37] Wassermann, ZRP 1981, S.258; Radtke, Duve/Weirich, S.123
[38] Brockhaus, Bd.2, S.859
[39] Wassermann, Petersen/ Wassermann, S.44
[40] Schönherr, S.38
[41] Brinckmann, ÖVD 1972, S.66
[42] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12; Radtke, Otto, S.54
[43] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.31
[44] Rüthers, Rn.208
[45] Bungarten, Schefe, S.357, 360
[46] Großfeld, JZ 1984, S.6
[47] Großfeld, JZ 1984, S.1
[48] Wassermann/Petersen, Herberger, S.26
[49] Besch , S.590
[50] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.108, 109
[51] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.109
[52] Undergerichtsordnung der Ertzstiffts Trier, erlassen von Kurfürst Johann von Metzenhausen 1537, f. XXXIr, Z. 14.
[53] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.110, 111
[54] Besch, S.1781
[55] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.115
[56] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.122
[57] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.122
[58] Wassermann/Petersen, Herberger, S.31, 32
[59] Wieacker, S.249
[60] Merten/Schreckenberger, Zeh, S.143
[61] Kroeschell, S.70
[62] Kroeschell, S.70
[63] Wieacker, S.312, 313
[64] Kroeschell, S.70
[65] Kroeschell, S.70
[66] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.30
[67] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.27
[68] Kroeschell, S.70, 71
[69] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer, S. 29
[70] “Dissertation sur les raisons d’établir ou d’abroger les lois” Friedrichs II vom 01.12.1749
[71] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer, S.31, 32
[72] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer, S.32
[73] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer, S.35, 39
[74] Merten/Schreckenberger, Zeh, S.135
[75] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer, S.42
[76] Wassermann/Peters, Herberger, S.21
[77] Wassermann/Peters, Herberger, S.24
[78] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.54
[79] Rüthers, Rn.211
[80] Radtke, Raible, S.31, 38; Rüthers, Rn.212
[81] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.55; Loccumer Protokolle, Wieland, S.31
[82] Loccumer Protokolle, Romer, S.122
[83] Denninger, Rn.7
[84] Loccumer Protokolle, Gerhardt, S.103
[85] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.44
[86] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.44
[87] Loccumer Protokolle, Romer, S.122
[88] Radtke, Sternberger, S.30; Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.30, 31
[89] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.30, 31; Radtke, Fotheringham, S.104
[90] Kirchhof, S.23; Radtke, Duve/Weirich, S.120; Radtke, Joisten, S.144, 145
[91] Radtke, Fotheringham, S.104; Radtke, Joisten, S.144-146
[92] Busek/Peterlik, Peterlik, S.10; Rüthers, Rn.192
[93] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.30, 31
[94] Wassermann/Petersen, Wassermann S.41; Rüthers, Rn.192
[95] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.54
[96] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12
[97] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.1, 2
[98] Kirchhof, S.27, 28
[99] Scheuner, AÖR 1970, S.363
[100] Hesse, Rn.272
[101] Hesse, Rn.272
[102] Bugiel, S.29; Fromme, DÖV 1970, S.518
[103] Häberle, DÖV 1985, S.612; Rhinow, ZSR 1984, S.137
[104] Fromme, DÖV 1970, S.518, 525; Rhinow, ZSR 1984, S.111, 137
[105] Benda, DÖV 1982, S.880; Bugiel, S.29
[106] Kirchhof, S.23
[107] Benda, DÖV 1982, S.880
[108] Hesse, Rn.146
[109] Loccumer Protokolle, Gerhardt, S.103; Wassermann/Petersen, v. Bonin, S.65
[110] Wassermann/Petersen, v. Bonin, S.65
[111] Jauernig, §27, S.97
[112] Beulke, Rn.27; Schmitt Glaeser, Rn.549
[113] Schmitt Glaeser, Rn.549; Jauernig, §27, S.96, 97
[114] Wassermann/Petersen, Ermert, S.13
[115] Rüthers, Rn.190
[116] Brinckmann, ÖVD 1972, S.66
[117] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.180
[118] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.180
[119] Radtke, Duve/Weirich, S.125
[120] Radtke, Otto, S.49, 50
[121] Rüthers, Rn.215
[122] Loccumer Protokolle, Romer, S.122; Radtke, Duve/Weirich, S.121; Wassermann/Petersen, v. Bonin, S.67
[123] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.26, 27; Papier/Möller, AöR1997, S.178
[124] vgl. BVerfGE 21, S.245 (261); 45, S.400 (420); 63, S.312 (324)
[125] vgl. BVerfGE 54, S.143 (144 f.)
[126] vgl. BVerfGE 49, S.89 (134 f.)
[127] vgl. BVerfGE 7, S.129 (154); 50, S.256 (263); 56, S.1 (12 f.)
[128] vgl. BVerfGE 56, S.1 (12 f.)
[129] Kirchhof, S.24
[130] vgl. beispielsweise BVerfGE 28, S.175 (183)
[131] Kirchhof, S.24
[132] Radtke, Otto, S.49, 50
[133] Kirchhof, NJW 1986, S.2278
[134] Scheuner, AÖR 1970, S.358; 360
[135] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.178
[136] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.178
[137] Papier/Möller, AöR 1997, S.179Papier/Möller, AöR 1997, S.210
[138] Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.86, 94; Radtke, Otto, S.50
[139] Papier/Möller, AöR 1997, S.179, 181
[140] Rüthers, Rn.186; Radtke, Duve/Weirich, S.120, 121
[141] Hesse, Rn.116
[142] BVerfGE 4, 7 (15 f.); 65, 1 (44); Rhinow, ZSR 1984, S.151
[143] Hesse, Rn.133-136
[144] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12
[145] Watzlawick, S.13
[146] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.43
[147] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.42; Radtke, Sternberger, S.34
[148] Loccumer Protokolle, Mülller-Dietz, S. 31; Schönherr, S.70
[149] Schönherr, S.69
[150] Schönherr, S.69
[151] Radtke, Sternberger, S.34, 39
[152] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.31
[153] Otto, AT, §7 Rn.14
[154] BGHSt 3, S.255; 4, S.352; Sch/Sch/ Cramer, §15, Rn.43; Lackner/Kühl, §15, Rn.14
[155] Otto, AT, §7 Rn.14
[156] Otto, AT, §1 Rn.48
[157] Otto, AT, §1 Rn.48
[158] BVerfGE 6 S.433 ff.; 27 S.28 f.; 39 S.47 f.
[159] Loccumer Protokolle, Romer, S.126
[160] Radtke, Sternberger, S.16, 17
[161] Radtke, Sternberger, S.16; Schönherr, S.36, 81
[162] Radtke, Heckmann, S.10
[163] Radtke, Sternberger, S.16, 17
[164] Radtke, Sternberger, S.16
[165] Schmitt Glaeser, Rn.138
[166] Radtke, Fotheringham, S.113
[167] Loccumer Protokolle, Gerhardt, S.120
[168] Christensen, S.13, 18, 19
[169] Kirchhof, NJW 1986, S.2275
[170] Kirchhof, S.28
[171] Esser, S.74
[172] Christensen, S.21; Kirchhof, NJW 1986, S.2275
[173] Dreier, NJW 1986, S.892; Rüthers, Rn.214; Christensen, S.21
[174] Esser, S.75
[175] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.45, 46; Kirchhof, NJW 1986, S.2275
[176] Christensen, S.20
[177] Kirchhof, NJW 1986, S.2276, 2277; Papier/Möller, AöR 1997, S.189
[178] Häberle, JZ 1975, S.297
[179] Wassermann/Petersen, v. Bonin, S.66
[180] Wassermann/ Petersen, Wassermann, S.45, 46; Scheuner, AÖR 1970, S.380
[181] Dreier, NJW 1986, S.892
[182] Loccumer Protokolle, Wieland, S.14; Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.95
[183] Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.94; Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.32
[184] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.32
[185] Loccumer Protokolle, Romer, S.126, 127; Radtke, Fotheringham, S.112
[186] Lebensmittelrecht/ Streinz, I, Rn.1
[187] Lebensmittelrecht/ Bertling, III B., Vorbemerkung vor Rn.61
[188] vgl. BVerfGE 39, 1 (42); 46, 160 (164); 53, 30 (57)
[189] Lebensmittelrecht/ Streinz, I, Rn.18, 10
[190] Denninger, Rn.7
[191] Denninger, Rn.171
[192] Schweitzer, UPR 1997, S.19
[193] Wassermann/Petersen, v. Bonin, S.64
[194] siehe Lebensmittelrecht/ Streinz, I, Rn.18
[195] Radtke, Fotheringham, S.105
[196] Radtke, Fotheringham, S.112, 113
[197] z.B. Schönherr, S.36
[198] Radtke, Joisten, S.147
[199] Tipke, Bd.I, S.181; Tipke-FS., Rose, S.154
[200] Tipke-FS., Rose, S.154
[201] Tipke-FS., Rose, S.161
[202] Tipke-FS., Rose, S.161
[203] Tipke-FS., Rose, S.162; Radtke, Joisten, S.147
[204] Tipke, Bd.I, S.713 ff.
[205] Tipke-FS., Rose, S.163
[206] Tipke-FS., Rose, S.163, 164
[207] Radtke, Heckmann, S.11
[208] Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.94
[209] Hesse, Rn.347
[210] Radtke, Joisten, S.147
[211] Radtke, Duve/Weirich, S.122
[212] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.3, 4
[213] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.38; Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.5
[214] Radtke, Otto, S.48
[215] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.16
[216] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.182, 183; Radtke, Duve/Weirich, S.122
[217] Radtke. Heckmann, S.14; Radtke, Fotheringham, S.107
[218] Radtke, Otto, S.53
[219] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.184
[220] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.183
[221] Kirchhof, NJW 1986, S.2277; Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.185
[222] Schönherr, S.81; Wassermann/ Petersen, Ermert, S.12; Radtke, Heckmann, S.12
[223] Schönherr, S.81; Radtke, Duve/Weirich, S.119, 120
[224] Wassermann/Petersen, Herberger, S.22
[225] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.36
[226] Rüthers, Rn.210, 212
[227] Rüthers, Rn.212
[228] z.B. Schönherr, S.36, 80, 82; Wassermann/Petersen, Wassermann, S.54
[229] Rüthers, R.213, 214; Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.32
[230] Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.94
[231] Wassermann/Petersen, Wassermann, S.55; Radtke, Otto, S.49
[232] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.23
[233] Schönherr, S. 40, 41
[234] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.27
[235] Papier/Möller, AöR 1997, S.191
[236] Rüthers, Rn.213
[237] Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.86
[238] Radtke, Otto, S.45
[239] Radtke, Sternberger, S.16, 18

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