A. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Verständlichkeit von Rechtstexten als Forderung des demokratischen Rechtsstaates und deren Anspruch, Realisierung und
Grenzen. Die vorrangige Frage, die sich dabei stellt, ist, inwieweit unser Demokratieverständnis und die daraus resultierende Forderung nach Verständlichkeit in ein
Spannungsverhältnis zu einer funktionalen Rechtssprache treten, und wie dieser Konflikt bewältigt werden kann.
Die Rechtssprache als Teil der Sprache insgesamt befindet sich ständig im Fluß; neue Entwicklungen verlangen neue Ansätze, die traditionelle Theorien ergänzen oder ablösen.
Deswegen kann und muß die Rechtssprache in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft auch immer wieder neu betrachtet werden. Dies betrifft gerade die Gesetzestexte, da sie aus
Sprache bestehen, durch Sprache leben und mittels der Sprache ihren abstrakten Inhalt zugänglich machen. Die Sprache der Gesetzestexte als solche macht einen wichtigen Teil
der Rechtssprache aus.
Allerdings können Rechtstexte nicht isoliert betrachtet werden, da sie allein kein Verständnis erzeugen; sie sind immer auf Auslegung angewiesen und werden erst durch
Rechtsprechung umgesetzt. Die dogmatische Sprache und die Rechtfertigungssprache sind jedoch weitere, von der Normsprache abgrenzbare Elemente der Rechtssprache
[1]. Deswegen wäre es ein Fehler, sich allein auf die Sprache der Rechtstexte zu beschränken, wenn die Verständlichkeit thematisiert werden
soll. Vielmehr muß auf die Rechtssprache als in ihrer Gesamtheit eingegangen werden, damit überhaupt eine sinnvolle Aussage über die Verständlichkeit von Rechtstexten
möglich ist.
B. Anspruch
I. Die Historische Entwicklung der deutschen Rechtssprache
Der Anspruch der Verständlichkeit an Rechtstexte und die damit verbundene Kritik an der bestehenden Form ist keineswegs ein Phänomen des Zwanzigsten
Jahrhunderts
[2], auch wenn dies auf den ersten Blick so erscheinen mag. Einer solchen Forderung muß allerdings zunächst ein Mangel
an Verständlichkeit vorangehen; vorausgesetzt werden muß die Entwicklung einer spezifischen Rechtssprache, die sich linguistisch signifikant vom normalen Sprachgebrauch
abgrenzt
[3], deswegen von Laien nicht oder nur mit Mühe verstanden wird und in Folge auch die Gesetzestexte schwer oder gar nicht
verständlich macht.
1. Einordnung der Rechtssprache
Daß eine Rechtssprache besteht, ist unstreitig, aber ihre Einordnung in der Literatur ist umstritten. Manche betrachten sie als Fachsprache
[4], wobei wieder zwischen wissenschaftlicher und nicht wissenschaftlicher Fachsprache unterschieden wird; andere verstehen sie als Standessprache der
Juristen
[5]; Dritte verneinen die fachsprachliche Qualität, ohne eine andere mögliche Zuordnung zu nennen
[6].
Problematisch ist, daß es keine anerkannte Fachsprachentheorie
[7] zu geben scheint. Wissenschaftliche Fachsprache wird zum einen
definiert als Sprache, deren Syntax und Semantik auf expliziten Regeln beruhen
[8]; mittels dieser Definition wird die
Fachsprachlichkeit der Rechtssprache abgelehnt
[9]. Einer anderen Definition zufolge ist unter einer wissenschaftlichen Fachsprache
die Sprache einer Fachdisziplin in Unterscheidung zu anderen Kommunikationsbereichen
[10] zu verstehen. Darüber hinaus sind noch
weitere Definitionen denkbar.
Dies erschwert die Einordnung der Rechtssprache.
Zunächst läßt sich sagen, daß die Rechtssprache von den Traditionen und Eigenheiten ihres Gegenstandes, also des Rechts, geprägt ist und sich von der Allgemeinsprache
deutlich abhebt
[11]. Dies würde sie der zweiten Definition nach für die Einordnung als wissenschaftliche Fachsprache
qualifizieren.
Auch die erste Definition bildet keinen Grund, die fachsprachliche Qualität der Rechtssprache von vorne herein abzulehnen. Die Rechtssprache hat durchaus eine individuelle
Semantik, auch wenn sich zu vielen der Fachbegriffe Synonyme in der Allgemeinsprache finden lassen. Damit ist sie allerdings nicht weniger terminologisch als die anderen
Fachsprachen, auch wenn die Rechtssprache vielfach an allgemeinsprachliche Ausdrücke anknüpft
[12] und vermutlich die wenigsten
Fremdwortfachworte aller Wissenschaften benutzt
[13]. Sie gebraucht vielfach allgemeinsprachliche Ausdrücke als Fachtermini, die
im Vergleich zu der allgemeinsprachlichen Bedeutung des Ausdrucks häufig eingeschränkt oder abweichend definiert und klar umrissen sind
[14].
Auch die Syntax der Rechtssprache läßt sich von der Allgemeinsprache abgrenzen, und sei es nur durch ihre oft beklagte Kompliziertheit oder Unverständlichkeit
[15].
Schließlich besagt der Name “Rechtswissenschaft(en)”, daß ein wissenschaftliches Selbstverständnis besteht. Es ist nicht einzusehen, warum diese Wissenschaft
nicht auch eine wissenschaftliche Fachsprache haben sollte. Sicherlich besteht auch in der rechtswissenschaftlichen Sprache eine deutliche Abgrenzung zu der formalisierten
Kalkülsprache
[16] der Naturwissenschaften, aber dies ist notwendigerweise allen Geisteswissenschaften eigen und kann nicht die
wissenschaftliche Qualität der Rechtssprache in Frage stellen.
Gegner der Fachsprachlichkeit der Rechtssprache führen an, daß diese im Gegensatz zu den Fachsprachen darüber hinaus noch eine weitergehende Funktion hat; sie erzeugt
Verbindlichkeit und fordert Gehorsam
[17]. Daraus allein schon ergibt sich die Forderung nach Verständlichkeit für die
Betroffenen, und betroffen vom Recht ist jeder den Rechtssätzen und deren Folgen Unterworfene, also jedes einzelne Mitglied des Staatsvolks, das am Rechtsleben teilnimmt.
Demzufolge darf die Rechtssprache keine Fachsprache, sondern muß ein fachlich geprägter Teil der an die Allgemeinheit gewendeten oder in ihrem Inhalt zumindest der
Allgemeinheit vermittelbaren Sprache sein
[18].
Diese Argumentation muß sehr kritisch betrachtet werden, denn sie deutet eher auf Wunschdenken als auf einen stringenten, logischen Schluß hin. Es wird versucht, die Fakten
an ein wünschenswertes Bild der Wirklichkeit anzugleichen; deshalb muß diese Meinung als wirklichkeitsfern verworfen werden. Schließlich birgt sie in sich noch die große
Gefahr, den Mangel an Verständlichkeit für die Allgemeinheit, dem sie anscheinend entgegenwirken will, durch seine Verleugnung sogar gerade zu fördern. Denn schließlich
besteht nach der Ablehnung der Fachsprachlichkeit der Rechtssprache kein Grund mehr, überhaupt zu versuchen, diese der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Damit ist diese Auffassung abzulehnen.
Schließlich wird noch eine Meinung vertreten, die die Rechtssprache als Standessprache der Juristen versteht, da sich die Fachleute auf einen bestimmten Sprachgebrauch
geeinigt haben
[19]; sie wird auch als eine fachliche Umgangssprache
[20] bezeichnet.
Allerdings wäre es zu eng, die juristische Fachsprache allein unter diesem Gesichtspunkt zu werten
[21]; sie ist vielmehr in
Zusammenhang mit weiteren Merkmalen zu betrachten.
Damit steht diese Meinung nicht notwendigerweise in Konflikt mit der Annahme der Fachsprachlichkeit der Rechtssprache
[22]; sie
ist gewissermaßen nur eine erweiterte Sichtweise.
Folglich läßt sich sagen, daß es sich bei der Rechtssprache durchaus um eine wissenschaftliche Fachsprache handelt, auch wenn sie durch einige Besonderheiten gekennzeichnet
ist. Damit weichen die Gesetzestexte genügend von der Allgemeinsprache ab, um für juristische Laien problematisch zu sein.
2. Gründe für die Entwicklung einer Rechtssprache
a) Die Funktionalität der Rechtssprache
Fachsprachen allgemein entwickeln sich, wenn ihr Gegenstand komplex genug wird, daß es der Belegung spezifischer Begriffe bedarf, um eine Kommunikation zwischen Fachleuten
zu vereinfachen
[23]. Dazu ist eine bestimmten Zwecken angemessene, ökonomische Terminologie genau so nötig wie ein Vokabular, das
es ermöglicht, Dinge differenziert zu beschreiben und Begriffe, die so präzise Regeln haben, daß mit ihrer Hilfe informative Hypothesen formuliert werden können
[24]. Die Fachsprache ermöglicht also einen ökonomischen, treffenden Umgang mit Sprache, der jedoch Vorwissen voraussetzt und darauf
aufbaut
[25]. Der Expertensprache liegt aber auch immer eine Form von Expertendenken zu Grunde, eine spezielle Betrachtungsweise,
die ihrerseits der Ökonomie dient
[26]. Folglich ist ein Grund für die Entwicklung der Rechtssprache ihre Funktionalität. In
dieser Funktionalität liegt gleichzeitig auch die Legitimität der juristischen Fachsprache
[27].
b) Die Rechtssprache als Mittel zur Steuerung der Gesellschaft
Die Rechtssprache, besonders die Gesetzes- oder Normsprache, nimmt darüber hinaus noch eine andere Funktion wahr; sie erzeugt, bedingt durch ihren Gegenstand,
Verbindlichkeit und fordert Gehorsam
[28]. Sie ist damit Ausdruck von Macht und Herrschaft
[29], ob diese nun von einem absoluten Herrscher oder vom Volk selbst ausgeht. Das Recht nimmt in Bezug auf menschliches Sozialverhalten Steuerungs- und
Stabilisierungs-, Herrschafts- und Legitimierungsfunktion wahr
[30]. Besonders wichtig ist dabei, daß Rechtsnormen die Funktion
sozialer Konfliktlösungsmechanismen übernommen haben
[31]. Das Recht soll und will das Zusammenleben nach gewissen Grundsätzen
gestalten; dies ist nur möglich, wenn es gleichzeitig eine zwangsweise Durchsetzung erlaubt
[32]. Der Staat kann kraft seines
Gewaltmonopols die Befolgung seiner Normen erzwingen
[33]. Damit mußte sich eine Rechtssprache entwickeln, die die Ernsthaftigkeit
genügend deutlich machte, um Rechtsnormen als solche zu kennzeichnen und ihre Befolgung zu gewährleisten.
Diese Aufgabe in Staat und Gesellschaft kann aber nur erfüllt werden, wenn die Sprache hinreichend genau ist
[34]. Da die
Allgemeinsprache an sich ungenau ist in dem Sinne, daß ihre Worte mehrdeutig und die Wortbedeutungen unbestimmt sind und sich im Kontext der Zeit verändern
[35], liegt es nahe, eine Rechtssprache als möglichst eindeutige Form der Sprache zu entwickeln.
c) Die juristische Sozialisation
Ein weiteres Merkmal zur Erklärung der Entstehung der juristischen Fachsprache ist die Ausbildung des Juristenstandes
[36] und die
juristische Sozialisation, die bereits während des Studiums beginnt, in dem junge Juristen in einem bestimmten Sprachgebrauch unterwiesen werden
[37]. Der Begriff der Sozialisation wird definiert als “Prozess sowie Ergebnis des Hineinwachsens des Menschen in die Gesellschaft”
[38].
Im Idealfall dient das Erlernen der juristischen Fachsprache dem akkuraten, wissenschaftlichen Denken und Arbeiten. Es muß jedoch kritisch beleuchtet werden, wieso immer
noch die komplizierten, schwülstigen Formulierungen des letzten Jahrhunderts
[39] verwendet werden, wo doch eine genau so präzise
moderne Sprache zur Verfügung steht.
Der verstorbene österreichische Jurist Schönherr schrieb sogar: “Was Studenten im Handumdrehen lernen, sind papierdeutsche Wendungen. Anscheinend meinen sie, daß
Jurist nur der sei, der sich möglichst gespreizt ausdrückt [...] Nur ein kleiner Teil der Studenten ist in der Lage, einen Sachverhalt übersichtlich, klar gegliedert und auf
das Wesentliche beschränkt darzustellen. [...] Hier hat offensichtlich die Schule versagt.”
[40]
Der Verdacht drängt sich auf, daß es sich um eine gewollte oder zumindest nicht verhinderte soziale Abgrenzung des juristischen Berufsstandes von der restlichen Bevölkerung
handelt. Wenn von der Ausbildung eines Juristenstandes
[41] als Grund für die Entstehung einer Rechtssprache die Rede ist, dann
bedeutet das, daß die Juristen sich eine eigene kleine Gesellschaft innerhalb der Gesellschaft geschaffen haben, die sich durch die Beherrschung einer komplizierten,
teilweise anachronistisch anmutenden Fachsprache auszeichnet und die Nichtmitglieder ihres Berufsstandes ausschließt. Die Sprache diente und dient dazu, Unterschiede zu
betonen und sich abzugrenzen
[42]; damit machen sich die Juristen unentbehrlich für diejenigen, die sich in diesem künstlich
geschaffenen Sprachlabyrinth verirren
[43].
Diese Situation muß keineswegs böswillig entstehen; es reicht für die skizzierte Entwicklung vollständig aus, wenn Juristen während ihrer Ausbildung das Gelernte
unreflektiert übernehmen, ohne über die möglichen Auswirkungen nachzudenken. Wenn sich ein solches Übernehmen über Generationen fortsetzt, muß sich eine altmodische Sprache
herausbilden, die bei den Sprechern der Allgemeinsprache auf Unverständnis, sogar Mißtrauen stößt
[44].
Gruppenbildendes Exklusivitätsverhalten, das sich in der Sprache widerspiegelt, läßt sich auch bei anderen Berufsständen beobachten, beispielsweise recht deutlich bei den
Medizinern
[45]. Dies kann jedoch keine Entschuldigung darstellen. Gerade die Juristen sollten die wichtige Aufgabe wahrnehmen,
die Verbindung zwischen Bürger und Recht herzustellen und ganz sicher nicht die Bürger vom Recht entfremden.
Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß einige grundlegende Entstehungsgründe zum einen in der Funktionalität der Rechtssprache, die sich aus ihrer fachsprachlichen Natur
ergibt, zum anderen in ihrer sozialen Steuerungs- und Konfliktbewältignungsfunktion liegen, und drittens in der Sozialisierung des Juristenstandes.
3. Ein Überblick über die Entwicklung der Rechtssprache
a) Frühes Recht
Frühes Recht war überwiegend mündlich tradiertes Recht
[46]. Die Rechtsunterworfenen waren zum größten Teil des Schreibens und
Lesens unkundig; damit sie sich die Rechtssätze, denen sie zu gehorchen hatten, besser merken konnten, waren diese häufig poetisch und plakativ formuliert und bedienten sich
Stilmitteln wie Rhythmus, Stabreim und Endreim
[47]. Bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts war der größte Teil der Bevölkerung
in Deutschland nicht in der Lage, von geschriebenen Rechtstexten Kenntnis zu nehmen
[48].
b) Der Anfang der Neuzeit
An der Schwelle zwischen Mittelalter und Neuzeit begann eine neue Tendenz; mit dem Medienwechsel von der mündlichen Kultur des Mittelalters zu der schriftlichen der Neuzeit
setzte gegen Ende des 15. Jahrhunderts eine zunehmende Verwissenschaftlichung des Rechts ein
[49].
Rechtshistorisch begann mit dem ausgehenden 15. Jahrhundert, in der frühen Neuzeit, mit dem usus modernus pandectarum
[50] eine
europaweite Phase der Gesetzgebung, die das geltende Recht unter Berücksichtigung der Zeitbedürfnisse sowie unter Einfluß des römischen Rechts fortentwickelte
[51]. Zu der Zeit wurden der größte Teil der Rechtstexte schon von ausgebildeten Juristen, also Angehörigen der obersten Gelehrtenschicht
verfaßt; Adressaten waren zum einen die “armen eynfeltigen urtheylssprecher”
[52], also die Richter, die bis weit in
das 17. Jahrhundert noch Nichtakademiker waren, und natürlich die Untertanen. Schon damals zeichnete sich der Konflikt des Rechts zwischen Fachsprachlichkeit und
Verständlichkeit ab
[53].
Zwischen dem 15. und dem 18. Jahrhundert vollzog sich auch der Wandel von den Schreibdialekten zu einer überregional verständlichen Schriftsprache, die in der Neuzeit als
Standardsprache auch zur Sprache der mündlichen Kommunikation wurde
[54]. Dadurch wandelte sich auch die Sprache selbst;
landschaftssprachlich gebundene Formen gingen zurück, während rhetorisch bedingte Verstärkungsformen auffällig stark zunahmen; infolgedessen verloren die juristischen Texte
des 17. Jahrhunderts viel an Prägnanz und leichter Verständlichkeit
[55]; im Gegenzug bildeten sich typisch barocke
“Schnörkel” heraus
[56]. Die zunehmende Latinisierung, die sich aus der Rezeption des römischen Rechtes ergab, führte
dazu, daß die syntaktische Grundsprache Deutsch mit einem Fachwerk lateinischer und relatinisierter Ausdrücke durchzogen wurde
[57]; die Rechtssprache entfernte sich also immer mehr von der Allgemeinsprache. Allerdings wurde damals auch Rücksicht genommen auf die Sprach- und
Verständnisbarrieren; bei Bauern beispielsweise wurde das Recht nicht in seiner vollen Strenge angewandt
[58].
c) Die Zeit des Absolutismus
Die Zeit zwischen 1600 und 1800 wird auch das Zeitalter des Vernunftrechts genannt, in dem das Naturrecht in Form der Rechts- und Gesellschaftsphilosophie bei den meisten
europäischen Staaten direkten Einfluß auf Rechtswissenschaft, Gesetzgebung und Rechtspflege erlangte
[59]. Dies ließ sich
größtenteils auf den Absolutismus zurückführen. Getragen vom Gedankengut der Aufklärung und von der aufkommenden Idee der Nationalstaaten begann im 18. Jahrhundert die Zeit
der großen Kodifikationen
[60].
In Preußen begannen die Bestrebungen mit Friedrich Wilhelm I, der 1721 das verbesserte Landrecht des Königreichs Preußen erließ. Das Neuartige daran war, daß es sich nicht
darauf beschränkte, die althergebrachten Gesetze neu zu ordnen, sondern sie durch einen neuen Text von autoritativer Geltung zu ersetzen; das Recht an sich stand nun zur
Disposition des Gesetzgebers
[61]. Damit fand die Idee des Absolutismus deutlichen Ausdruck. Dieser jedoch stand in engem
Zusammenhang mit naturrechtlichem und aufklärerischem Gedankengut
[62]. Vernunftrecht und Aufklärung sind nicht von Natur aus
identisch, aber eng miteinander verknüpft; gerade im preußischen Obrigkeitsstaat flossen sie früh in die Politik ein und wurden dort zur geistigen Begründung der
autoritativen Reformen und der moralischen Kultur herangezogen
[63].
Besonders interessant am Gesetzesvorhaben Friedrich Wilhelms I ist, daß er versuchte, die unübersichtlichen Textmassen des überlieferten Rechts durch neue, einfache Gesetze
zu ersetzen, die keinerlei juristische Kontroversen und Subtilitäten mehr erlaubten; das Gesetz sollte buchstäblich befolgt werden, Interpretationen sollten nur dem
Gesetzgeber vorbehalten bleiben, während den Juristen jede Auslegung und Kommentierung verboten war
[64]. Dem zugrunde lag der
naturrechtliche Gedanke eines klaren und einleuchtenden Systems des Rechts, das sich aus der Vernunft schlüssig und zwingend ergibt
[65].
Dieser Versuch mußte aber daran scheitern, daß Gesetze, ungeachtet des Bemühens um größtmögliche Exaktheit, die angestrebte Genauigkeit nicht erreichen können, weil der
Sprache selbst diese Genauigkeit nicht möglich ist
[66]. Da das Recht aber sprachgebunden ist, erzeugt es automatisch Unschärfe
und muß dadurch unterschiedlichen Interpretationen Raum geben
[67].
d) Die Aufklärung
Erst ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts kann man aber wirklich von aufklärerischen Kodifikationen sprechen, weil sich die Bestrebungen ab dann nicht mehr nur auf
eine Neufassung in naturrechtlicher Systematik richtete, sondern auf eine Schaffung neuen Rechts aus dem Geiste der Vernunft
[68].
Zu etwa dieser Zeit entstanden auch in Österreich und Frankreich Kodifikationen. Alle sind stark vernunftrechtlich und aufklärerisch geprägt. Es darf aber nicht vergessen
werden, daß in den Monarchien vor allem der Wille des Königs politisches Fundament der Gesetzesvorhaben wurde
[69].
Friedrich II, der Nachfolger Friedrich Wilhelms I, war selbst ein Anhänger der Aufklärung, war sich aber trotzdem bewußt, daß die menschliche Natur eine vollkommene
Gesetzgebung nicht zuläßt
[70]. So wird bezweifelt, daß Friedrich II rechtspolitisch überhaupt eine große Kodifikation anstrebte;
allerdings versuchte er, die Rechtspflege zu verbessern, da er von seinem Vater ein das große Mißtrauen dem Juristenstand, ganz besonders den Richtern, gegenüber übernommen
hatte
[71]. Friedrich II suchte und fand die Fehler für Mißstände nicht bei den Gesetzen an sich, sondern bei deren willkürlicher
Auslegung durch die Richter, weiterhin störte ihn die Prozeßverschleppung durch die Advokaten
[72]. Also versuchte er, den
Advokatenstand abzuschaffen, indem er die Anwälte als staatlich besoldete “Assistenzräte” den Richtern zuordnete; allerdings blieb dieser Versuch
erfolglos
[73].
Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten trat schließlich am 01. Juni 1794 in Kraft. Mit dem diesem Gesetzeswerk sollte sich der Rechtsunterworfene nicht mehr
auf Unkenntnis des publizierten Rechts berufen können; es zwang damit die Bürger zur Rezeption
[74].
Das Allgemeine Landrecht ist sprachlich gesehen beispielhaft; es beruht auf einer klaren Regel zum Gesetzesstil, die kurze Normen forderte; sie sollten möglichst nur aus
einem Haupt- und Nebensatz bestehen
[75]. Damit ist es auch heute noch erstaunlich gut lesbar.
e) Die weitere Entwicklung
Die weitere Entwicklung läßt sich beispielhaft aufzeigen am Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896. Nach der Veröffentlichung des ersten Entwurfs kam es zu einer großen Debatte um
die Verständlichkeit dieses Textes, sie sich schnell zu einer Debatte um die Verständlichkeit des Rechts an sich ausweitete
[76].
Damals wurde mit dem BGB der Standpunkt vertreten, Gesetzesbücher seien nicht für den Laien, sondern für den Anwender, also vorrangig für den Richter gemacht, und müßten
daher von Laien nicht verstanden werden; dies bedeutete gerade aber auch, daß dem Laien kein faktisch nicht vorhandenes Verständnis unterstellt wurde
[77]. Das BGB zeichnet sich auch heute noch durch eine bewundernswerte Systematik und Prägnanz aus, ist allerdings juristischen Laien nur schwer
zugänglich
[78]; selbst ohne den abstrakten Allgemeinen Teil bliebe immer noch die Komplexität seiner Materie, beispielsweise das
Leistungsstörungsrecht, so daß Fachleute auch in der Gegenwart unentbehrlich bleiben
[79].
So ist es bei den meisten heutigen Gesetzen; durch die oben dargelegte Fachsprachlichkeit der Rechtssprache werden gewisse dogmatische und begriffliche Grundlagen bei dem
Rezipienten als gegeben vorausgesetzt
[80]; der Anspruch der interpretationsfreien Gültigkeit ist schon lange aufgegeben.
II. Das Problem der Zugänglichkeit des Rechts
1. Verständlichkeit
Mit der Entwicklung der Rechtssprache ergibt sich auch die Forderung nach Verständlichkeit, und zwar zunächst aus einem schlicht praktischen Grund: Der Bürger
befindet sich ansonsten in der paradoxen Situation, sein Verhalten nach Rechtsnormen einrichten zu müssen, die er nicht versteht
[81]. Damit kann nur Verständnis zur Befolgung führen; zu komplizierte Regelungen untergraben ihren eigenen Sinn.
In einem Rechtsstaat muß dies von besonderer Bedeutung sein, da das Gebot der Rechtsstaatlichkeit nur erfüllt sein kann, wenn die Rechtssprache das Verstehen der
festgesetzten Rechte und Pflichten erlaubt
[82]. Darüber hinaus fordert das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als
Rechtssicherheitspostualt eine Vollstreckungssicherheit oder Durchsetzungsgewißheit
[83]; diese kann aber nur entstehen, wenn die
Normen, die befolgt werden sollen, auch bekannt und verstanden sind.
2. Akzeptanz
Dem einfachen Verstehen nachgelagert ist die Akzeptanz. Ohne Akzeptanz wird eine Rechtsordnung wertlos
[84], da sie
nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten durchgesetzt werden kann. In dem Moment, wo die Rechtsordnung aber von der Bevölkerung nicht mehr getragen wird, muß sie in
einem demokratischen Staat ihre Berechtigung verlieren. Natürlich gibt es genügend Bürger, die unsere Rechtsordnung akzeptieren und sich ihr unterwerfen, ohne sie zu kennen,
weil sie denken: “Das wird schon so seine Richtigkeit haben.” Dieses Verhalten resultiert aber aus genau der obrigkeitsstaatlich orientierten
[85], jegliche Verantwortung ablehnenden Einstellung, die wesentlich zum Scheitern der Weimarer Republik beitrug und die eine Demokratie sich
nicht leisten kann. Eine Demokratie braucht mündige, kritischen Bürger
[86], die an wichtigen Entscheidungen und Wahlen teilnehmen
können
[87]. Eine Demokratie braucht Bürger, die notfalls auch zu ihren Wächtern werden können, und keine Menschen, die Lemmingen
gleich gedankenlos ihrer Führung folgen. Deswegen ist es so dringend nötig, daß die Akzeptanz der Rechtsordnung nicht auf Gleichgültigkeit, sondern auf Verstehen
beruht.
3. Das Problem der abstrakt-generellen Natur des Rechts
Problematisch ist in diesem Zusammenhang die generelle und abstrakte Natur unseres Rechts
[88]. Ein großer Teil seiner
Kürze und Prägnanz kann nur durch Abstraktion erreicht werden. Anstelle endloser Aufzählungen von Einzelfällen werden rechtliche Begriffe eingeführt, die die selbe Funktion
sogar besser erfüllen, weil sie eine Vielzahl von Sachverhalten regeln
[89] und sich flexibler an neue Entwicklungen anpassen
können, ohne daß eine Änderung der Vorschrift erforderlich ist
[90]. Damit wird allein die Abstraktion den Anforderungen einer
komplexen modernen Gesellschaft gerecht
[91]. Dies führt aber gleichzeitig zu einer Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten, die
für den Laien wieder nicht ohne weiteres ersichtlich sind und deshalb zu Unsicherheit führen
[92]. Besonders deutlich wird diese
Problematik anhand der Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe
[93], die einerseits offen und unsicher sind, sich
andererseits die Vielfalt des sozialen Lebens aber nicht voraussehen und in bis ins einzelne detaillierte Regelungen pressen läßt
[94]. Dies zeigt den direkten Konflikt zwischen der Funktionalität und Flexibilität der Rechtssprache und ihrer Verständlichkeit
[95].
4. Das Verständnisproblem im Hinblick auf die Nähe zur Allgemeinsprache
Ein interessantes Verständlichkeitsproblem ergibt sich schließlich besonders aus der schon erwähnten Nähe zwischen Allgemeinsprache und Rechtssprache. Gerade weil
die Rechtssprache allgemeinsprachliche Begriffe terminologisch belegt und deswegen eingeschränkt oder abweichend gebraucht, wirkt sie besonders tückisch für den
Laien
[96]. Die Umgangssprache enthält eine große Menge von alltäglichen Überzeugungen, die sich in einer langen
Erkenntnisgeschichte angesammelt haben, auf die sich aber eine Fachdisziplin als Wissenschaft nicht festlegen darf
[97]. Eine
beispielsweise unter juristischen Laien verbreitete irrige Annahme ist, daß jeder, der einen Menschen getötet hat, sprachlich als Mörder bezeichnet werden soll. Die Nähe der
Begriffe kann wechselseitig falsche Schlüsse erzeugen, indem sie die Illusion einer Übereinstimmung schafft, wo keine besteht. In solchen Fällen, wenn der Laie noch nicht
einmal mit einem möglichen Mißverständnis rechnet, liegt es an den Juristen, sich dessen bewußt zu werden und eine sinnvolle, fehlerfreie Kommunikation zu
gewährleisten.
5. Zusammenfassung
Eine erfolgreiche Durchsetzung von Rechtsnormen setzt Verständnis zum einen und Akzeptanz zum anderen voraus. Da aber die Rechtsnormen generell- abstrakter Natur
sind, kann Verständnis immer nur bis zu einem gewissen Grad gewährleistet werden. Ein gewichtiges Verständnisproblem ergibt sich aus der Nähe der Rechtssprache zur
Allgemeinsprache, was leicht zu Mißverständnissen führen kann.
III. Verfassungsmäßige Anforderungen
In unserem Grundgesetz sind verschiedene Prinzipien festgehalten, auf die unser Staat aufbaut und die auch unserem Rechtssystem zugrunde liegen. Das Grundgesetz
ermächtigt den Gesetzgeber zu einfachgesetzlichen Regelungen
[98]; damit sind alle einfachgesetzlichen Regelungen Konkretisierung
des Grundgesetzes. Gemäß Art.20 III GG ist der Gesetzgeber immer an die Verfassung und die darin niedergelegten Prinzipien gebunden
[99].
Für die vorliegende Fragestellung vorrangig sind dabei das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Diese werden im Folgenden getrennt behandelt, da sie unterschiedliche
Akzentuierungen setzen. Die Demokratie stellt dabei das dynamische Element, den freien politischen Lebensprozeß dar, während der Rechtsstaat das statische Element, die
feste, dauerhafte Ordnung, verkörpert
[100]. In ihrem polarisierten Zusammenwirken und als wechselseitige Bedingung
konstituieren sie die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland
[101].
1. Das Demokratieprinzip
Das Demokratieerfordernis ist in Art.20 GG niedergelegt: “Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.” (Art.20 I
GG) und “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.”(Art.20 II 1 GG). Diese Formulierungen weisen allerdings eine gewisse begriffliche Offenheit auf
[102], die auch als Unbestimmtheit oder Unschärfe
[103] bezeichnet wird. Der Begriff der
Demokratie läßt sich nur sehr schwer, vielleicht auch gar nicht definieren
[104]. Dies muß jedoch kein Nachteil sein. Zum einen
besteht Einigkeit darüber, daß die Leitsätze des Art.20 GG nicht überinterpretiert, also zu eng ausgelegt werden dürfen
[105].
Zum anderen verleiht diese elastische Art der Formulierung dem Grundgesetz eine Gültigkeit und Dauerhaftigkeit, die es mit starren, schnell überalternden Regelungen nicht
haben könnte
[106], und ein Maximum an Konsens aller mit der Verfassung überhaupt vereinbaren Meinungen
[107]. Was allerdings unzweifelhaft ausgesagt wird, ist, daß das Volk die Staatsgewalt ausübt. Dies konkretisiert sich beispielsweise durch die
freien, geheimen und gleichen Wahlen
[108] von Volksvertretern im Bundestag, der Legislativen, und der Regierung, der Spitze
der Exekutiven, die ihren Wählern verantwortlich sind. Aber auch die Judikative unterliegt einer demokratischen Kontrolle; staatliche Machtentfaltung muß immer öffentlich
sein
[109]. Eine der Grundlagen des Demokratieprinzips ist die Transparenz des politischen Verfahrens und die Durchschaubarkeit
der wesentlichen Strukturen der Entscheidungsprozesse im staatlichen Bereich
[110]. Dieses Prinzip der Öffentlichkeit ist auch
im Gerichtsverfassungsgesetz niedergelegt. §169 S.1 GVG bestimmt die prinzipielle Öffentlichkeit der Hauptverhandlungen einschließlich der Verkündung von Urteilen und
Beschlüssen
[111]. Durch diesen Grundsatz der Öffentlichkeit soll eine Kontrolle des Verfahrens durch die Allgemeinheit
gewährleistet werden
[112]; dies soll zu einem gerechten, objektiven Verfahren beitragen und das Mißtrauen in der Bevölkerung
verhindern
[113].
Fraglich ist allerdings, wie sinnvoll ein solcher Öffentlichkeitsgrundsatz ist, wenn die Allgemeinheit die hochritualisierten Abläufe vor Gericht gar nicht versteht
[114]. Gerade die Nachprüfbarkeit juristischer Argumente durch alle Rechtsgenossen ist aber eine Funktionsbedingung der Justiz und der
Rechtswissenschaft in einem demokratischen Verfassungsstaat
[115].
Da aber nur als juristische Rollenträger geübte Personen
[116] in der Lage sind, einen in Rechtssprache formulierten Satz
hinreichen zu verstehen und auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen, ergibt sich das Paradoxon der notwendig undemokratisch demokratischen Rechtskontrolle
[117]: Aufgrund unserer Rechtsordnung , der alle unterworfen sind, besteht die oberste Kontrolle in Form der rechtlichen Kontrolle. Die
Rechtsordnung aber wird verwaltet von kompetenten Sprechern der Rechtssprache; daraus ergibt sich, daß die oberste Kontrolle in unserem Staat nicht demokratisch kontrolliert
ist
[118].
Deswegen läßt sich eine Forderung nach Verständlichkeit der Rechtssprache geradewegs aus dem Demokratieprinzip ableiten
[119].
Allerdings ist zu beachten, daß die Justiz auch nur mit einem gewissen Maße an Rechtssprache überhaupt funktionsfähig ist
[120]. An dieser Stelle offenbart sich der Konflikt zwischen einer terminologischen Rechtssprache und der Verständlichkeit des Rechts.
2. Das Rechtsstaatsprinzip
Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit, normiert in Art.28 I GG, erfordert ein klares, ausgebautes System gesetzlicher Regelungen
[121]. Das Rechtsstaatlichkeitsgebot kann nur erfüllt sein, wenn die Rechtssprache das Verstehen der festgesetzten Rechte und Pflichten erlaubt
[122]. Folglich ergibt sich daraus das Genauigkeits- oder Bestimmtheitsgebot der Gesetze
[123].
Laut Bundesverfassungsgericht stellt das Bestimmtheitsgebot allerdings nicht die Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit eines Rechtssatzes in Frage
[124]. Rechtsbegriffe haben insbesondere unbestimmt zu sein, wenn der Tatbestand für die Vielfalt der Lebenssachverhalte und die in ihnen
angelegten Wertungen offen sein
[125], tatsächliche Entwicklungen in sich aufnehmen
[126], die Starrheit eines Grundsatzes durch eine Ausnahme mäßigen
[127] oder auf noch nicht genau beschreibbare
und feststellbare Sachverhalte ausgedehnt werden
[128] soll. Damit hängt die Bestimmtheit oder Offenheit vom Willen des
Gesetzgebers ab; je mehr der Adressat dadurch jedoch beschwert wird, desto strengere Anforderungen müssen an den Gesetzestext gestellt werden
[129]. Besonders bei gesetzlichen Verboten muß der Gesetzgeber zumindest den Grundgedanken des Verbots deutlich machen
[130]. Bei gewährenden Gesetzen sind die Anforderungen geringer; allerdings endet die Offenheit bei der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
[131].
Darüber hinaus verlangt die Rechtsstaatlichkeit ein objektiv-rational arbeitendes, wissenschaftlich fundiertes Justiz- und Verwaltungssystem
[132]; gerade dazu wird aber eine wissenschaftliche Fachsprache benötigt.
Auch bei dem Rechtsstaatsprinzip offenbart sich also der Konflikt zwischen klar bestimmten, “sicheren”, aber starren Gesetzen und einer nötigen Offenheit, die
aber Unsicherheit nach sich zieht. Eine differenzierte Betrachtungsweise ist hier entscheidend. Klarheit und Verständlichkeit sind wichtig; dieses Erfordernis muß aber immer
gegen eine nötige Flexibilität abgewogen werden, um die Funktionalität zu bewahren. Es muß auch gesehen werden, daß eine Offenheit größere individuelle Freiheit
erlaubt
[133], und auch die Freiheit ist ein Grundprinzip unserer Verfassung
[134], dem genüge getan werden muß.
Deswegen kann nach dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Genauigkeitsgebot keine prinzipielle Forderung nach Verständlichkeit der Gesetzestexte abgeleitet werden,
sondern nur die Forderung nach der praktisch und funktional größtmöglichen Verständlichkeit. Weitere Verfassungsprinzipien:
a) Die Rechtssicherheit
Aus dem Demokratieerfordernis in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip resultiert das Rechtsverweigerungsverbot. Darunter ist die Verpflichtung staatlicher
Gerichte zu verstehen, entsprechend den Regeln der Prozeßordnung jeden Streit, der rechtlich formuliert werden kann, zu entscheiden
[135]. In diesem Zusammenhang besteht eine Forderung nach einer relativen Konsistenz der Rechtsordnung
[136] und
Voraussehbarkeit staatlichen Handelns, also nach Rechtssicherheit
[137]. Rechtssicherheit kann aber nur bestehen, wenn die
Rechtsnormen auch bekannt oder zumindest zugänglich sind
[138]. Damit läßt sich auch aus der Rechtssicherheit eine Forderung
nach Verständlichkeit der Rechtssätze ableiten
[139]. Allerdings ergibt sich genauso aus der Rechtssicherheit, daß die
Rechtsnormen im juristischen Sinne präzise und bestimmt sein müssen
[140]. Damit wird auch hier wieder das Spannungsfeld
zwischen Verständlichkeit und funktioneller Fachsprachlichkeit der Rechtssprache deutlich.
b) Die Menschenwürde
Schließlich darf die Menschenwürde nicht vergessen werden, das oberste Prinzip unserer Verfassung
[141]. Gemäß Art.1 GG ist sie
unantastbar; jegliche staatliche Gewalt ist verpflichtet, sie zu achten und zu schützen. Dazu gehört, daß über keinen Menschen verfügt werden darf wie über ein Objekt; er
muß immer als Person behandelt werden
[142]. Der Mensch soll sich im Staat auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung
frei entfalten und auch Verantwortung übernehmen können
[143]; dazu muß er behandelt werden wie ein mündiger Bürger. Dies
bedeutet, daß es niemanden zuzumuten ist, sich Gesetzen unterwerfen zu müssen, die man nicht verstehen kann. Deswegen läßt sich auch aus der Menschenwürde eine Forderung
nach verständlichen Rechtstexten begründen.
4. Zusammenfassung
Aus dem Grundgesetz und seinen Prinzipien insgesamt läßt sich die Forderung nach verständlichen Rechtstexten ableiten. Dabei ist aber zu beachten, daß eine solche
Forderung nicht absolut sein kann und darf; nur die Forderung nach der praktisch und funktional größtmöglichen Verständlichkeit entspricht den verfassungsmäßigen
Anforderungen.
C. Realisierung und Grenzen
I. Die tatsächliche Umsetzung und ihre Defizite
1. Das gesetzte Recht und die Laiensphäre
a) Erfolgreiche Kommunikation als gesellschaftliche Grundlage
Wie bereits erwähnt, gebraucht die Rechtssprache vielfach allgemeinsprachliche Ausdrücke als Fachtermini, die im Bezug zu der allgemeinsprachlichen Bedeutung des Ausdrucks
häufig eingeschränkt oder abweichend definiert und klar umrissen sind. Dies ist für den juristischen Laien häufig schwer erkennbar und deswegen besonders tückisch
[144]. Dieser Zustand der Verwirrung wird auch als Konfusion bezeichnet: “Wenn ein sogenannter erfolgreicher
Kommunikationsvorgang in der korrekten Übermittlung von Informationen besteht und damit die beabsichtigte Wirkung auf den Empfänger hat, so ist Konfusion die Folge
gescheiterter Kommunikation und hinterläßt den Empfänger in einem Zustand der Ungewißheit oder eines Mißverständnisses. Diese Störung der Wirklichkeitsanpassung kann von
Zuständen leichter Verwirrung bis zu akuter Angst reichen, da wir Menschen, wie alle Lebewesen, auf Gedeih und Verderb von unserer Umwelt abhängen und sich diese
Abhängigkeit nicht nur auf die Erfordernisse des Stoffwechsels, sondern auch auf hinlänglichen Informationsaustausch bezieht. Dies trifft vor allem auf unsere
zwischenmenschlichen Beziehungen zu, wo ein Höchstmaß an Verstehen und ein Mindestmaß an Konfusion für erträgliches Zusammenleben besonders wichtig ist.”
[145]
Nun ist das Gebiet des Rechts aber nicht nur irgend ein Feld alltäglicher Kommunikation, sondern es bildet mit seinen Normen den Rahmen der Gesellschaft, in der jeder
Staatsbürger lebt und an der jeder Anteil hat. Genau diesen Normen sind alle unterworfen; niemand, der am Leben der Gesellschaft teilnehmen möchte, kann sich ihnen
entziehen. Gerade in einer Demokratie, die auf die aktive Mitwirkung ihrer Staatsbürger angewiesen ist, erscheint es besonders bedenklich, wenn Bürger vom Recht
entfremdet
[146] werden.
b) Die Unübersichtlichkeit der Materie
Die juristischen Laien sehen sich aber nicht nur mit einer Fachsprache konfrontiert, die an sich schon mehr als genug Differenzen schafft, sondern auch noch mit einer Flut
von Gesetzestexten
[147], die durch ihre schiere Masse überwältigt und abschreckt. Die Gesetze gelten ohne Rücksicht darauf, ob
sie dem Einzelnen überhaupt bekannt sind
[148]. Faktisch können die Mehrheit der heutigen Gesetze dies überhaupt nicht sein, da
es einfach zu viele gibt, um eine umfassende Kenntnisnahme noch zuzulassen
[149]. Diese Normenflut führt aber nicht zu dem
wünschenswerten Ergebnis, den Einzelnen besser zu schützen; im Gegenteil ist zu befürchten, daß die wesentlichen Vorschriften in der Masse der nebensächlichen nicht mehr
genügend Beachtung finden, nicht zuletzt, weil die betroffenen Bürger überfordert werden und die weitere Beschäftigung mit dem materiellen Recht verweigern
[150]. Damit leidet die Rechtssicherheit durch zu viele Rechtsvorschriften mehr, als daß ihr gedient wird
[151].
Die Verständlichkeit der Rechtstexte scheitert in diesem Fall bereits an der Vorstufe, der Rezeption, ohne die kein Verstehen stattfinden kann.
c) Die Parallelwertung der Laiensphäre
Gerade im Strafrecht, dem alle Bürger unterworfen sind, ob sie nun die Normen kennen oder nicht
[152], hat sich der Begriff der
Parallelwertung der Laiensphäre herausgebildet. Dies bedeutet, daß der Bürger Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsgehalts haben muß, um bestraft werden zu
können
[153]. Dazu ist nicht eine Subsumtion unter das verletzte Gesetz erforderlich; er muß sich nur des sozialen
Bedeutungsgehalts seiner Handlung bewußt sein
[154] und wissen, daß der Gesetzgeber dieses Verhalten unter Strafe gestellt
hat
[155]. Durch die Parallelwertung der Laiensphäre wird also dem Wissen oder Unwissen des Bürgers Rechnung getragen; er wird
nicht bestraft für Handlungsweisen, die ihm als sozial unschädlich erschienen. Dies bedeutet einen Schutz für die Bürger, denn die Werte, die er zu beachten hat, sind die
Werte des Staates, in dem er lebt und mit denen er deshalb vertraut ist. Erst in dem Moment, in dem er sich darüber hinwegsetzt und ein Verhalten zeigt, von dem er weiß, daß
es gegen die Prinzipien seiner Gesellschaft verstößt, setzt er sich der Sanktion durch das Strafrecht aus.
Trotzdem bedeutet Kenntnis der Normen einen nicht unerheblichen Vorteil, da nicht alle von der Gesellschaft als unmoralisch betrachteten Handlungen vom Gesetzgeber unter
Strafe gestellt sind
[156]. Da Strafen immer ein soziales Unwerturteil beinhalten und stark in die Grundrechte des Bestraften
eingreifen
[157], sind sie nur dort als Mittel sozialer Erwartungs- und Verhaltenssteuerung zulässig, wo sie absolut
unerläßlich sind, um den Rechtsfrieden zu gewährleisten
[158]. Demzufolge bietet eine genaue Kenntnis der Strafrechtsnormen dem
Informierten einen größeren Handlungsspielraum. Die Parallelwertung der Laiensphäre kann also nicht ein eigenständiges Verständnis der Materie ausgleichen.
d) Die Verwaltungssprache als besonderes Problem
Das Verwaltungsrecht ist ein Rechtsgebiet, mit dem viel Bürger unweigerlich in Kontakt kommen; es ist somit von besonderem öffentlichen Interesse
[159].
Die Bürger sind verpflichtet, begründeten Anforderungen der Verwaltung Folge zu leisten; im Gegenzug ist die Verwaltung verpflichtet, ihre Forderungen in einleuchtender und
verständlicher Weise vorzubringen, besonders im heutigen, demokratischen Staat, wo zwischen Verwaltung und Bürgern ein Verhältnis der Gleichrangigkeit besteht
[160].
Allerdings gibt gerade dieser Teil der Rechtssprache, die Verwaltungssprache, wegen ihrer bürokratischen, unverständlichen Ausdrucksweise schon seit sehr langer Zeit Anlaß
zur Rüge
[161]. Dies wird häufig auf Relikte obrigkeitsstaatlichen Denkens innerhalb der Verwaltung zurückgeführt
[162]. Inzwischen ist die Verwaltung aber demokratisch ermächtigt, gewissermaßen von den Bürgern bestellt und bezahlt, und hat ihnen
zu dienen und nicht mehr über sie zu verfügen
[163]. Die veränderte Sachlage erfordert ein verändertes Selbstverständnis; daß
dies noch nicht allzu weit gediehen ist, wird im Sprachgebrauch der Verwaltung reflektiert, der teilweise noch anachronistischer und unverständlicher als die Gesetzessprache
ist. Die Verwaltungssprache besteht nämlich nur zum Teil aus Rechtsnormen; ein großer Anteil besteht aus Kommunikation mit den Bürgern, meistens in Form von Geboten
[164]. Verwaltungsakte sind aber nicht abstrakt- generell wie Rechtsnormen, sondern konkret-individuell
[165]. Dies bedeutet, daß der Einwand der notwendigen Offenheit und Unbestimmtheit, der bei den Rechtsnormen das Maß der möglichen Verständlichkeit
einschränkt, bei diesem Teil der Verwaltungssprache nicht herangezogen werden kann und darf. In der direkten Kommunikation mit dem Bürger muß eine Unverständlichkeit der
Verwaltungssprache auf das absolute Minimum beschränkt werden (das nötig sein kann, um die präzise Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsnorm zu
gewährleisten
[166]). Dies ist die Besonderheit zumindest eines Teils der Verwaltungssprache, die berücksichtigt werden muß,
wenn in diesem Text von der Rechtssprache allgemein oder von der Gesetzessprache die Rede ist.
2. Auslegung und Richterrecht
Oben wurde bereits dargelegt, daß die meisten Rechtsnormen zu größten Teilen unvermeidlich offen und damit auslegungsbedürftig sind. Um so mehr Bedeutung kommt
der Auslegung durch die Richter in Bezug auf die Verständlichkeit des Rechts zu, denn die Sprache der Justiz gestaltet die öffentliche Meinung über das Recht, aber auch das
Recht selbst
[167].
Der Richter ist durch die Verfassung an das Gesetz gebunden
[168]; Gesetze sind aber, wie oben gezeigt wurde, in der Regel
offen und unbestimmt.
Die Offenheit eines Gesetzes enthält einen Konkretisierungsauftrag an den Erstadressaten; dies ist meistens nicht der mit der Kontrolle der Erstanwendung beauftragte
Richter
[169]. Der Richter kann nur diese Rechtskonkretisierung auf Mißachtung der gesetzlich definierten Handlungsspielräume
untersuchen, nicht aber selbst die im Gesetz angelegte ergänzende Rechtsfindung selbst entwickeln
[170]. Damit muß der Richter
die gesetzliche Grundlage auslegen
[171], um die Rechtskonkretisierung auf ihre Konformität hin zu überprüfen; er hat den
abstrakten, auf Dauer geltenden Rechtssatz in konkrete, individuelle Verbindlichkeit umzusetzen und so der gesetzlichen Regelung durch schöpferischen Akt Individualität,
Spezialität, Gegenwartsnähe und fallbezogene Sachgerechtigkeit geben
[172]. Nur durch Auslegung unter Miteinbeziehung der
Grundprinzipien der bestehenden Rechtsordnung kann der Richter den Sinn der Norm ermitteln
[173]; der Vorgang der Auslegung
wird immer von den dogmatischen Infrastrukturen und Vorverständnissen der Zeit beeinflußt
[174]. Damit hat ein Richter die
Aufgabe eigenständiger Rechtsfindung; dieser Status des Richters wird verfassungsrechtlich bestätigt
[175].
Dem Gesetzgeber der Gegenwart ist das arbeitsteilige Hervorbringen von Recht durch Normsetzer und Normadressat
[176] bewußt;
gelegentlich verzichtet er auf die Regelung bestimmter Sachbereiche, um sie den Gerichten zu überlassen; gelegentlich korrigiert der Gesetzgeber aber auch ausdrücklich
Ergebnisse richterlicher Rechtsfindung
[177].
Auslegung erfolgt natürlich nicht nur durch die Gerichte, sondern auch durch Forschung und Lehre. Allerdings hat dies für juristische Laien nur eine Bedeutung, wenn diese
Meinungen in die Rechtssprechung einfließen, und in diesem Fall handelt es sich wieder um richterliche Rechtsfortbildung. Deswegen können Forschung und Lehre in diesem Fall
vernachlässigt werden.
Schließlich gibt es noch die Interpretation der Rechtsnormen durch den Rechtsunterworfenen selbst, die sich automatisch ergibt, wenn er versucht, nach den offenen und
unbestimmten Normen zu leben
[178]; dies ist aber ein unbewußter, schwer meßbarer Prozeß.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß Gesetze allein nie für ausreichendes Verständnis sorgen können; erst in ihrer Auslegung durch Juristen erhalten sie einen Bezug zum
Einzelfall. Deswegen muß die Forderung nach verständlichen Gesetzestexten verbunden werden mit der Forderung nach verständlicher, nachvollziehbarer Rechtspflege
[179]. Dies wird bekräftigt durch den verfassungsrechtlich hervorgehobenen Status des Richters
[180], der ihn gleichzeitig in besonderer Weise an die Verfassungsprinzipien bindet
[181], aus denen sich die
Forderung nach größtmöglicher Verständlichkeit für den Bürger ergibt.
II. Grenzen der Umsetzung
Der moderne Gesetzgebungsprozeß zeichnet sich unter anderem dadurch aus, daß eine deutliche Zunahme an verabschiedeten Gesetzen zu verzeichnen ist
[182]. Zum anderen zeigt sich die Tendenz zur zunehmenden Spezialisierung und Ausdifferenzierung des Rechts
[183]. Gerade auf Gebieten, die aufgrund wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen entstanden sind, kommt es nicht selten zur
fachsprachlichen Anleihen, die ihrerseits wieder das Vokabular der Rechtssprache vergrößern; damit verliert diese mit der Ausweitung und Spezialisierung des Rechts weiter an
Allgemeinverständlichkeit
[184].
Dabei ist allerdings zu beachten, daß nicht alle Rechtsnormen eine gleich große Bedeutung für die Öffentlichkeit haben
[185].
1. Dem Bürger ferne Rechtsgebiete am Beispiel des Lebensmittelrechts
Beispielhaft läßt sich das Lebensmittelrecht nennen; sein Zweck ist der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden und vor Täuschung
[186]. Adressat ist jeder, der Lebensmittel herstellt oder in Verkehr bringt
[187]. Die meisten Bürger
sind von diesen Vorschriften nicht direkt betroffen. Diejenigen, die aber Lebensmittel herstellen oder verkaufen, haben durch die wichtige Natur ihres Erzeugnisses eine
besondere Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Es ist die Aufgabe des Staates, die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, gerade bei den Rechtsgütern Gesundheit und Leben auch
gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter
[188]. Damit kommt der Staat durch lebensmittelrechtliche Vorschriften seiner
Schutzpflicht gegenüber den Bürgern nach, ohne daß sie selbst Adressaten der Vorschriften sind; den Adressaten hingegen kann es zugemutet werden, sich mit diesen
Vorschriften zu beschäftigen, auch wenn sie durch die Bezüge zu den Naturwissenschaften und die starke europarechtliche Prägung
[189] keine einfache Materie sind.
2. Ein weiteres Beispiel: Umwelt- und Technikrecht
Genau so verhält es sich mit dem Umwelt- und Technikrecht; Adressaten sind nur Anlagenbetreiber
[190], die
ihrerseits Geld dadurch verdienen, daß sie andere Bürger potentiell gefährden. Damit hat auch hier der Staat eine Schutzpflicht gegenüber den anderen Bürgern
[191]; auch wenn eine starke Verzahnung von nationalem und supranationalem Recht vorliegt
[192],
kann den Betreibern eine Beschäftigung mit dem Umwelt- und Technikrechts und das Erlernen der spezifischen Fachtermini zugemutet werden.
3. Die Frage nach der Rechtfertigung der Unverständlichkeit
Fraglich ist allerdings, ob die Tatsache, daß die meisten Bürger von diesen Rechtsgebieten nicht direkt betroffen sind, ihre Unverständlichkeit rechtfertigen
kann. Die Bürger können durchaus Interesse daran haben, zu wissen, inwieweit sie geschützt werden. Information steht immer am Anfang des politischen
Willensbildungsprozesses, der für eine demokratische Gesellschaft sehr wichtig ist; der Bürger hat ein Recht auf Teilhabe an diesem Prozeß
[193].
Hier ist wieder eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich; Verständlichkeit kann immer nur bis zu einem gewissen Grade erreicht werden. Gerade bei Rechtsgebieten,
die sich stark mit anderen wissenschaftlichen Disziplinen wie Biologie oder Chemie überschneiden
[194], ist ein gewisses
Fachvokabular unerläßlich, um bei den naturwissenschaftlichen Begriffen die Präzision zu erreichen, die für die korrekte Umsetzung der Gesetze notwendig ist.
Dem Prozeß der politischen Willensbildung kann in solchen Fällen auch durch die vereinfachte Darstellung der Medien oder Interessenverbänden genüge getan werden
[195]. Verständlichkeit ist dabei zu fordern, aber wiederum nur soweit, wie die Funktionalität der Gesetze dies erlaubt. Dabei muß
sinnvollerweise auch der Personenkreis, den das Gesetz anspricht, berücksichtigt werden
[196].
4. Dem Bürger nahe Rechtsgebiete am Beispiel des Steuerrechts
Davon abzugrenzen sind allerdings Bereiche, mit denen jeder Einzelne im Laufe seines Lebens unausweichlich in Kontakt gerät. Das hervorstechendste Beispiel dafür
ist sicherlich das Steuerrecht, ein für die Bürger wichtiger Teil des wegen seiner Sprache oft gescholtenen Verwaltungsrechts
[197]. Obwohl es keine Schnittstellen mit den Naturwissenschaften hat, die besondere Fachausdrücke erfordern, ist es ein Beispiel an umständlicher,
bürokratischer Sprache und Unübersichtlichkeit
[198]. Selbst Menschen hohen Bildungsniveaus sind darauf angewiesen,
Steuerberater heranzuziehen und zu bezahlen. Finanziell weniger gut gestellte Bürger, die sich dies nicht leisten können, können steuerbegünstigende Regelungen wegen
mangelnden Verständnisses oder Unwissenheit häufig nicht geltend machen und verlieren so Teile ihres Einkommens ungerechtfertigt an den Staat; dies wird von Steuerrechtlern
auch als “Dummensteuer” bezeichnet
[199]. Ebenfalls genannt wird eine “unechte Dummensteuer” in den
Fällen, in denen sich Entscheidungen wegen “unvorhersehbaren Steuer-Überraschungen” steuerrechtlich negativ auswirken
[200]. Dies allein schon zeigt einen gravierenden Mangel an Rechtssicherheit auf dem Sektor der Steuergesetzgebung.
Die Frage stellt sich, ob sich die “Dummensteuer” nicht verhindern läßt.
Der Steuergesetzgeber könnte zwar theoretisch die Anordnung treffen, jeden dem Finanzamt vorgelegten Sachverhalt so zu besteuern, als wäre dieser optimal gestaltet, aber bei
der Besteuerung handelt es sich um Massenverfahren, in denen eine so individuelle Betrachtung nicht praktikabel wäre
[201].
Weiterhin müßte jeder Steuerbeamte dazu ein perfekter Kenner des gesamten Steuerrechts sein; Ausbildung und Besoldung sind darauf jedoch nicht angelegt. Damit entstünde ein
Qualitätsproblem
[202].
Andererseits könnte der Staat auf alle Regelungen verzichten, die eine steuerrechtlich falsche Entscheidung zulassen. Problematisch wäre dies aber im Hinblick auf die bewußt
differenzierte und individualisierte Natur unseres Steuerrechts
[203]. Das Steuerrecht verfolgt auch durchaus nicht fiskalische
Zwecke mit sogenannten Sozialnormen
[204], durch die Förderungen gewünschter Investitionen in Form von steuerlichen Anreizen
geschaffen werden. Diese Funktion müßte dann auch wegfallen oder durch Subventionen oder Zusatzbelastungen nicht steuerlicher Natur ergänzt werden
[205].
Deshalb wird eine Verhinderung der “Dummensteuer” durch den Staat von Steuerrechtlern zwar als wünschenswert, aber nicht praktikabel betrachtet; als Lösung für
den Bürger bliebe nur der Gang zum Steuerberater
[206].
Es ist allerdings höchst fraglich, ob dies unseren rechtsstaatlichen Anforderungen genügen kann und darf. Oben wurde dargelegt, daß es auf dem Gebiet des Steuerrechts viel
zu wenig Rechtssicherheit gibt, damit kann auch kein Vertrauen der Bürgers bestehen
[207]. In Folge wird die Rolle des
Steuerrechts, vielleicht sogar des Rechts insgesamt, als generell akzeptierte und nicht bloß erzwungene Ordnung in Frage gestellt
[208]. Weiterhin ist auch das Gleichheitsgebot des Art.3 GG gefährdet, wenn einige Bürger sich aufgrund ihres Vermögens Recht verschaffen können, während andere
zu Unrecht dem Staat Geld überlassen müssen. Selbst wenn der notwendigen Beweglichkeit und Effektivität der Verwaltung Rechnung getragen werden muß, ist der Staat auch bei
fiskalischer Betätigung an die Grundrechts gebunden
[209].
Gerade auf dem Gebiet der Steuergesetzgebung, der sich kein Bürger entziehen kann, muß eine bessere Strukturierung stattfinden, damit die Materie übersichtlicher,
durchsichtiger und allgemein verständlicher wird. Denn das feinmaschige, differenzierte Ordnungsgitter unseres Steuerrechts, das auch Besonderheiten und Härtefälle
berücksichtigen kann
[210], nützt den Bürgern nur, wenn sie es genügend verstehen, um seine individuellen Seiten auch zu
nutzen.
Den verfassungsmäßigen Anforderungen könnte wahrscheinlich schon durch eine sprachliche und stilistische Änderung genüge getan werden.
5. Weitere Rechtsgebiete
Auf das Strafrecht, dem auch alle Bürger ausnahmslos unterworfen sind, wurde oben bereits eingegangen, ebenso auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Es wäre sicherlich
interessant, weitere Rechtsgebiete auf ihre Verständlichkeit und auf ihre unmittelbare Relevanz für juristische Laien zu untersuchen; allerdings muß die Aufzählung an dieser
Stelle beispielhaft bleiben.
6. Zusammenfassung
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß es auch hier auf eine differenzierte Betrachtungsweise ankommt. Eine Forderung nach Verständlichkeit kann nicht über das
funktional mögliche Maß hinausgehen. Da jedoch, wo Bürger unmittelbar, persönlich und unausweichlich betroffen sind, muß ihnen zumindest die Möglichkeit des Verständnisses
eingeräumt werden
[211].
III. Potential für Verbesserungen
1. Die Abschaffung der Rechtssprache
a) Abschaffen durch Über- und Ersetzen
Eine denkbare Möglichkeit, die Kommunikationsprobleme zwischen Bürgern und Juristen zu beenden, wäre das schlichte Abschaffen der Rechtssprache. Bereits die Tatsache, daß
die Rechtssprache gelehrt werden kann, deutet darauf hin, daß sich alle ihre Begriffe und Konzepte auch umgangssprachlich ausdrücken lassen
[212].
Näher betrachtet erweist sich dies jedoch als kurzsichtig. Zum einen erscheint es zweifelhaft, daß alle Fachbegriffe durch allgemeinsprachliche Synonyme ersetzt werden
können; vielmehr ist anzunehmen, daß sie in nicht allen Kontexten ersetzbar sind
[213], da sie sich auf einer anderen, höheren
Abstraktionsebene bewegt, hinter der ein eigenes, fachliches Begriffssystem steht
[214].
Geht man aber von der Prämisse aus, Fachbegriffe ließen sich durch allgemeinsprachliche Umschreibungen ersetzen, so würde dies höchstens eine mühevolle Übersetzung
darstellen
[215], die durch die vielen Definitionen und Paraphrasen noch dazu ein unerträgliches Anschwellen
[216] der ohnehin schon viel zu umfangreichen, unübersichtlichen Gesetzestexte und der anderen Formen juristischer Kommunikation bewirken
würde. Ein solches Vorgehen würde sicher die Möglichkeit des sachlichen Verständnisses in der Bevölkerung fördern, aber ganz sicher nicht das Interesse und die Bereitschaft,
sich mit dem Recht auseinanderzusetzen. Außerdem besteht die Gefahr, daß mit der Änderung des Wortlautes gleichzeitig der Inhalt des Gesetzes geändert würde
[217], da die Übersetzung zu einem Verlust rechtsstaatlich erforderlicher Präzision führen muß, die möglicherweise durch unzulässige
Vereinfachungen ein verfälschtes Ergebnis erzeugt
[218]. Die Er- und Übersetzung scheint also kein geeigneter Weg zur
Verbesserung der Verständlichkeit zu sein.
b) Abschaffen durch extensionale Eliminierung
Eine weitere Möglichkeit, eine Fachsprache zu ersetzen, könnte in der sogenannten “extensionalen Eliminierung dogmatischer Ausdrücke”
[219] liegen. Dabei wäre abzustellen auf den Verhaltensspielraum der Betroffenen; dieser ergäbe sich aus der Bejahung oder Verneinung der Sätze, die
juristische Fachsprache enthalten
[220]. Dies ist aber insofern problematisch, daß damit keine allgemeingültigen Aussagen
getroffen werden könnten; schon die Darstellung einigermaßen komplexer Aussagen, die mehrfache Entscheidungen voraussetzen, wäre praktisch gesehen unmöglich, da sich der
aufzustellende Alternativenbaum sehr schnell in unbrauchbare Dimensionen auffächern würde
[221]. Da unsere Rechtssätze aber für
unendlich viele mögliche Fallkonstellationen gelten können und sollen, ist diese Methode gänzlich unpraktikabel. Damit erscheint auch hier eine juristische Fachsprache
unumgänglich.
2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Rechtssprache
a) Bereinigung durch Modernisieren und Straffen
Die Notwendigkeit einer Rechtssprache ist in unserer Zeit auch unbestritten; selbst Kritiker der bestehenden Form halten eine präzise, eigene juristische Sprache für
unumgänglich
[222].
Was sich aber nicht leugnen läßt, ist, daß die juristische Fachsprache von der übrigen Bevölkerung als häufig zu umständlich, kompliziert, “verstaubt” und
überkommen betrachtet wird, und das zum großen Teil auch zu Recht. Wenn Sätze viel zu lang, schlecht gegliedert und verschachtelt sind oder wenn sie mit unnötigen
Füllwörtern überladen werden, dann hat dies nichts mit einer notwendigen und präzisen Fachsprache zu tun
[223]. Ein weiteres
Merkmal sind Häufungen von Substantivierungen, die zwar eigentlich der Kürze diesen sollen, empirisch aber häufig mit erstaunlich großen Satzlängen zusammenfallen
[224]. In diesem Fall könnte schon einfach ein modernisierter, entschlackter Sprachgebrauch in Verbindung mit einem übersichtlich
gegliederten Satzbau Abhilfe schaffen.
b) Verhinderung von Verständnisproblemen durch besondere Aufmerksamkeit
Oben wurde bereits dargelegt, daß die Rechtssprache besonders durch ihre Nähe zur Allgemeinsprache Mißverständnisse herbeiführen kann. Ein solches Mißverständnis aber kann
nur der Jurist gezielt und schnell ausräumen, da der Laie in diesem Fall nicht mit einem Mißverständnis rechnet. Um seiner gesellschaftlichen Funktion gerecht zu werden, muß
der Jurist das Recht in einer Weise vermitteln, die dem Laien den gedanklichen Zugang eröffnet und Mißverständnissen gezielt vorbeugt
[225].
3. Probleme bei der Durchführung der Verbesserungen
a) Sprachliche Probleme
In Zusammenhang mit der Veränderung der Rechtssprache hin zu mehr Durchsichtigkeit und Verständlichkeit muß berücksichtigt werden, daß selbst eine optimale
Textverständlichkeit zu Mißverständnissen führen kann und wahrscheinlich unweigerlich würde, weil die Normen nicht isoliert betrachtet werden können, sondern immer in Bezug
auf die gesamte Rechtsordnung einzuordnen sind
[226]. Der Laie müßte also die gesamte Rechtsordnung kennen und verstehen, um
die eine, für ihn relevante Norm korrekt auslegen und anwenden zu können; könnte er dies, wäre er kein Laie mehr. Damit ist zur korrekten Anwendung noch immer ein juristisch
geschulter Fachmann erforderlich; dies könnte für Laien aber noch schwerer erkennbar und nachvollziehbar sein als ein unverständlicher Gesetzestext
[227].
Momentan ist dieses Problem rein theoretischer Natur. Sollte aber die schon seit Jahrzehnten geforderte Bereinigung der Rechtssprache
[228] beginnen, muß dies unbedingt berücksichtigt werden. Unsere Rechtsordnung an sich läßt sich nämlich nicht laiengerecht vereinfachen; dafür sind die
Regelungsgebiete inzwischen viel zu weitläufig und komplex geworden
[229]. Selbst durch eine verständlichere Rechtssprache
werden sich Fachleute nicht ersetzen lassen.
b) Das Problem des Durchführenden
Eine Verbesserung der Verständlichkeit ist sowohl möglich als auch nötig. Fraglich ist nun, wer eine solche Änderung in die Wege leiten kann. Zum einen sind es die Juristen,
die die Rechtssprache geprägt haben und sie durch Benutzung lebendig halten; sie können sie auch durch Benutzung verändern und haben dies in der Vergangenheit schon getan.
Hier wäre es möglich und nötig, bereits in der Ausbildung anzusetzen und dort auf einen präzisen, verständlichen Stil zu achten
[230]. Andererseits sind Juristen immer angewiesen auf und beeinflußt durch die Vorgaben des Gesetzgebers
[231].
Dies ist insofern problematisch, da viele Formulierungen von Gesetzestexten politisch motiviert sind; um eines Kompromisses willen werden absichtlich unklare Formulierungen
eingebaut, die ihrerseits selbst für die Rechtsanwender das Verständnis erschweren
[232]. Außerdem sind die Abgeordneten häufig
überfordert und nehmen gerade noch den materiellen Inhalt des zu beschließenden Gesetzes wahr, ohne viel Zeit für stilistische und gesetzestechnische Fragen
aufzuwenden
[233]. Die Folge ist, daß die Juristen Sinn und Anwendungsbereich der Normen selbst ermitteln müssen
[234]. Strittige Formulierungen werden diskutiert; irgendwann bildet sich eine herrschende Meinung heraus, die schließlich in Urteilen
ihren Niederschlag findet, wodurch unbestimmte Normen konkretisiert werden
[235]. So bewältigen Juristen das Problem
unbestimmter Gesetze. Für den Bürger sind die letzen Schritte aber nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar
[236];
Rechtssicherheit im strengen Sinne ist allein durch die Gesetze nicht gegeben. Streng genommen ist es sogar fraglich, ob dieser Prozeß überhaupt demokratisch genannt werden
kann, da das, was die demokratisch legitimierten Volksvertreter ursprünglich als Gesetz verabschiedeten, inzwischen durch die Rechtswissenschaftler eine abweichende
Bedeutung erhalten haben kann. Die Juristen können dagegen aber wenig tun, da sie an Gesetz und Recht gebunden sind, wie sie sie vom Gesetzgeber erhalten. Es wäre also
verfehlt, allein an die Rechtswissenschaftler zu appellieren, ihre Sprache zu entschlacken und von den unnötigen barocken Schnörkeln zu befreien, die über lange Zeit
angesammelt haben. Dies ist sicherlich nötig. Der Gesamterfolg kann aber nur gewährleistet werden, wenn sich die Mitglieder der gesetzgebenden Organe bewußt werden, welche
sprachliche Funktion sie in der Demokratie einnehmen, und ihre parteipolitischen Differenzen überwinden zu Gunsten einer Sprache, wie sie Gesetzen würdig ist. Absolute,
abschließende Klarheit kann zwar auch so nicht erreicht werden, wie sich zum einen aus dem historischen Beispiel der gescheiterten absolutistischen Versuche zu einer nicht
interpretationsbedürftigen Gesetzgebung, zum anderen aus der abstrakt-generellen Natur der Rechtsnormen ergibt; dies muß und darf aber einen klaren, verständlichen Stil
nicht ausschließen
[237]. Gerade der Stil von Rechtsnormen prägt nämlich stark die Sprache von Gerichten und Behörden
[238].
Schließlich bleibt noch die öffentliche Verwaltung zu erwähnen. Auf diesem Gebiet darf es besonders in der direkten Kommunikation mit den Bürgern eines Wandels des
Selbstverständnisses; die Verwaltung schuldet dem Bürger, der ihr gleichrangig gegenübersteht, Verständlichkeit
[239].
Verwaltungsintern kann die Fachsprache problemlos benutzt werden, aber auf der Ebene des individuell-konkreten Verwaltungsaktes, gegenüber dem Bürger, muß sie auf das
absolut Notwendigste beschränkt werden.
D. Zusammenfassung
Bis jetzt wurde dargelegt, daß die juristische Fachsprache unumgänglich notwendig ist. Ebenfalls wurde dargelegt, daß sie, was die Verständlichkeit betrifft, vielleicht
nie optimal war und heute ganz sicher nicht optimal ist. Eine Änderung wäre wünschenswert, weg von einer überflüssig umständlichen, unzeitgemäßen Ausdrucksweise, hin zu mehr
Klarheit, Präzision und Verständlichkeit. Eine solche Änderung läßt sich aber nicht von einem Tag auf den anderen erreichen. Es wird viel harte Arbeit erfordern, eine
genügende Sensibilisierung und echtes Problembewußtsein zu erreichen. Nur, wenn sich Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege immer wieder bewußt machen, wie sie Sprache
verwenden und was das für juristische Laien bedeuten kann, nur wenn sie sich immer wieder selbst kontrollieren, können sie zu einem Sprachstil finden, der sowohl juristisch
funktional und präzise als auch verständlich ist. Dies würde nämlich nicht nur den Bürgern nützen, sondern der Qualität der juristischen Arbeit insgesamt dienen.
Dabei soll allerdings nicht das Mißverständnis aufkommen, eine absolute, bedingungslose Verständlichkeit für den Laien könne erreicht werden. Die Rechtssprache ist und
bleibt eine Fachsprache, die eigene Konzepte, eigene Denkweisen in eigene Begriffe faßt, und sie muß dies auch sein, um ein wissenschaftliches und funktionales Arbeiten zu
ermöglichen. Aber unsere Verpflichtung besteht darin, die Unverständlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Dazu muß unbedingt der sprachliche Ballast über Bord geworfen
werden, der nur unnötige Verwirrung schafft. An manchen Stellen muß sich vielleicht auch das juristische Selbstverständnis ändern, und ganz besonders das ist nicht einfach.
Aber ich bin mir sicher, daß es eine lohnende Aufgabe ist.
Die Entscheidung liegt letztlich bei den Juristen, Abgeordneten und Verwaltungsbeamten, da auf dieser Seite die Veränderungen beginnen müssen. Streng genommen ist diese
Entscheidung aber schon getroffen. Die Forderung nach einer funktional größtmöglichen Verständlichkeit des Rechts ergibt sich nicht nur aus Praktikabilitätsgründen, sondern
direkt aus den Gedanken der Demokratie, auf die unser Staat aufbaut. Es ist an der Zeit, zu beweisen, daß unsere Abgeordneten, Beamten und Juristen die Prinzipien unserer
Verfassung, die sie nach außen hin vertreten, auch selbst verinnerlicht haben und sie genug achten, um dafür die eigene Bequemlichkeit zu überwinden.
[1] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.162
[2] Radtke, Heckmann, S.9; Loccumer Protokolle, Wieland, S.35; Radtke, Otto, S.44
[3] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.180
[4] z.B. Busek/Peterlik, Kauer, S.69; Schönherr, S.81
[5] z.B. Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13
[6] Kirchhof, S.5
[7] Bungarten, Bungarten, S.11, 12
[8] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13; Brinckmann, ÖDV 1972, S.60; Radtke, Otto, S.47
[9] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13
[10] Bungarten, Bungarten, S.11; Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.30
[11] Kirchhof, S.5; Radtke, Otto, S.47
[12] Wassermann, ZRP 1981, S.258; Radtke, Otto, S.47
[13] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12
[14] Loccumer Protokolle, Wieland, S.33; Radtke, Fotherimgham, S.109, 110
[15] vgl. Schönherr, S.80-84; Radtke,Heckmann, S.9; Wassermann, ZPR 1981, S.258
[16] Bungarten, Schefe, S.356, 357
[17] Kirchhof, S.5
[18] Kirchhof, S.5, 6
[19] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13; Brinckmann, ÖDV 1972, S.60
[20] Wassermann, ZRP 1981, S.258
[21] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Brinckmann. S.197
[22] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13; Wassermann, ZPR 1981, S.257
[23] Radtke, Raible, S.25
[24] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.1
[25] Radtke, Raible, S.24, 25
[26] Radtke, Raible, S.23-25
[27] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12
[28] Kirchhof, S.5, 14
[29] Loccumer Protokolle, Wieland, S.24
[30] Rüthers, Rn. 191; Loccumer Protokolle, Wieland, S.24, 25; Radtke, Sternberger, S.32
[31] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Brinckmann, S.195, 196
[32] Baumann, S.5; Loccumer Protokolle, Wieland, S.24
[33] Kirchhof, S.14
[34] Rüthers, Rn.186
[35] Rüthers, Rn.164 -166, 172
[36] Brinckmann, ÖVD 1972, S.66
[37] Wassermann, ZRP 1981, S.258; Radtke, Duve/Weirich, S.123
[38] Brockhaus, Bd.2, S.859
[39] Wassermann, Petersen/ Wassermann, S.44
[40] Schönherr, S.38
[41] Brinckmann, ÖVD 1972, S.66
[42] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12; Radtke, Otto, S.54
[43] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.31
[44] Rüthers, Rn.208
[45] Bungarten, Schefe, S.357, 360
[46] Großfeld, JZ 1984, S.6
[47] Großfeld, JZ 1984, S.1
[48] Wassermann/Petersen, Herberger, S.26
[49] Besch , S.590
[50] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.108, 109
[51] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.109
[52] Undergerichtsordnung der Ertzstiffts Trier, erlassen von Kurfürst Johann von Metzenhausen 1537, f. XXXIr, Z. 14.
[53] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.110, 111
[54] Besch, S.1781
[55] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.115
[56] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.122
[57] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen, S.122
[58] Wassermann/Petersen, Herberger, S.31, 32
[59] Wieacker, S.249
[60] Merten/Schreckenberger, Zeh, S.143
[61] Kroeschell, S.70
[62] Kroeschell, S.70
[63] Wieacker, S.312, 313
[64] Kroeschell, S.70
[65] Kroeschell, S.70
[66] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.30
[67] Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.27
[68] Kroeschell, S.70, 71
[69] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer, S. 29
[70] “Dissertation sur les raisons d’établir ou d’abroger les lois” Friedrichs II vom 01.12.1749
[71] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer, S.31, 32
[72] Merten/Schreckenb