A. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Verständlichkeit
von Rechtstexten als Forderung des demokratischen Rechtsstaates und deren
Anspruch, Realisierung und Grenzen. Die vorrangige Frage, die sich dabei stellt,
ist, inwieweit unser Demokratieverständnis und die daraus resultierende
Forderung nach Verständlichkeit in ein Spannungsverhältnis zu einer
funktionalen Rechtssprache treten, und wie dieser Konflikt bewältigt werden
kann.
Die Rechtssprache als Teil der Sprache insgesamt befindet sich
ständig im Fluß; neue Entwicklungen verlangen neue Ansätze, die
traditionelle Theorien ergänzen oder ablösen. Deswegen kann und
muß die Rechtssprache in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft auch immer
wieder neu betrachtet werden. Dies betrifft gerade die Gesetzestexte, da sie aus
Sprache bestehen, durch Sprache leben und mittels der Sprache ihren abstrakten
Inhalt zugänglich machen. Die Sprache der Gesetzestexte als solche macht
einen wichtigen Teil der Rechtssprache aus.
Allerdings können Rechtstexte nicht isoliert betrachtet werden, da sie
allein kein Verständnis erzeugen; sie sind immer auf Auslegung angewiesen
und werden erst durch Rechtsprechung umgesetzt. Die dogmatische Sprache und die
Rechtfertigungssprache sind jedoch weitere, von der Normsprache abgrenzbare
Elemente der Rechtssprache
[1]. Deswegen wäre
es ein Fehler, sich allein auf die Sprache der Rechtstexte zu beschränken,
wenn die Verständlichkeit thematisiert werden soll. Vielmehr muß auf
die Rechtssprache als in ihrer Gesamtheit eingegangen werden, damit
überhaupt eine sinnvolle Aussage über die Verständlichkeit von
Rechtstexten möglich ist.
B. Anspruch
I. Die Historische Entwicklung der deutschen Rechtssprache
Der Anspruch der Verständlichkeit an Rechtstexte und die damit
verbundene Kritik an der bestehenden Form ist keineswegs ein Phänomen des
Zwanzigsten Jahrhunderts
[2], auch wenn dies auf
den ersten Blick so erscheinen mag. Einer solchen Forderung muß allerdings
zunächst ein Mangel an Verständlichkeit vorangehen; vorausgesetzt
werden muß die Entwicklung einer spezifischen Rechtssprache, die sich
linguistisch signifikant vom normalen Sprachgebrauch
abgrenzt
[3], deswegen von Laien nicht oder nur
mit Mühe verstanden wird und in Folge auch die Gesetzestexte schwer oder
gar nicht verständlich macht.
1. Einordnung der Rechtssprache
Daß eine Rechtssprache besteht, ist unstreitig, aber ihre Einordnung
in der Literatur ist umstritten. Manche betrachten sie als
Fachsprache
[4], wobei wieder zwischen
wissenschaftlicher und nicht wissenschaftlicher Fachsprache unterschieden wird;
andere verstehen sie als Standessprache der
Juristen
[5]; Dritte verneinen die fachsprachliche
Qualität, ohne eine andere mögliche Zuordnung zu
nennen
[6].
Problematisch ist, daß es
keine anerkannte Fachsprachentheorie
[7] zu geben
scheint. Wissenschaftliche Fachsprache wird zum einen definiert als Sprache,
deren Syntax und Semantik auf expliziten Regeln
beruhen
[8]; mittels dieser Definition wird die
Fachsprachlichkeit der Rechtssprache
abgelehnt
[9]. Einer anderen Definition zufolge
ist unter einer wissenschaftlichen Fachsprache die Sprache einer Fachdisziplin
in Unterscheidung zu anderen
Kommunikationsbereichen
[10] zu verstehen.
Darüber hinaus sind noch weitere Definitionen denkbar.
Dies erschwert
die Einordnung der Rechtssprache.
Zunächst läßt sich sagen,
daß die Rechtssprache von den Traditionen und Eigenheiten ihres
Gegenstandes, also des Rechts, geprägt ist und sich von der
Allgemeinsprache deutlich abhebt
[11]. Dies
würde sie der zweiten Definition nach für die Einordnung als
wissenschaftliche Fachsprache qualifizieren.
Auch die erste Definition bildet
keinen Grund, die fachsprachliche Qualität der Rechtssprache von vorne
herein abzulehnen. Die Rechtssprache hat durchaus eine individuelle Semantik,
auch wenn sich zu vielen der Fachbegriffe Synonyme in der Allgemeinsprache
finden lassen. Damit ist sie allerdings nicht weniger terminologisch als die
anderen Fachsprachen, auch wenn die Rechtssprache vielfach an
allgemeinsprachliche Ausdrücke
anknüpft
[12] und vermutlich die wenigsten
Fremdwortfachworte aller Wissenschaften
benutzt
[13]. Sie gebraucht vielfach
allgemeinsprachliche Ausdrücke als Fachtermini, die im Vergleich zu der
allgemeinsprachlichen Bedeutung des Ausdrucks häufig eingeschränkt
oder abweichend definiert und klar umrissen
sind
[14].
Auch die Syntax der Rechtssprache
läßt sich von der Allgemeinsprache abgrenzen, und sei es nur durch
ihre oft beklagte Kompliziertheit oder
Unverständlichkeit
[15].
Schließlich
besagt der Name “Rechtswissenschaft(en)”, daß ein
wissenschaftliches Selbstverständnis besteht. Es ist nicht einzusehen,
warum diese Wissenschaft nicht auch eine wissenschaftliche Fachsprache haben
sollte. Sicherlich besteht auch in der rechtswissenschaftlichen Sprache eine
deutliche Abgrenzung zu der formalisierten
Kalkülsprache
[16] der Naturwissenschaften,
aber dies ist notwendigerweise allen Geisteswissenschaften eigen und kann nicht
die wissenschaftliche Qualität der Rechtssprache in Frage
stellen.
Gegner der Fachsprachlichkeit der Rechtssprache führen an, daß
diese im Gegensatz zu den Fachsprachen darüber hinaus noch eine
weitergehende Funktion hat; sie erzeugt Verbindlichkeit und fordert
Gehorsam
[17]. Daraus allein schon ergibt sich
die Forderung nach Verständlichkeit für die Betroffenen, und betroffen
vom Recht ist jeder den Rechtssätzen und deren Folgen Unterworfene, also
jedes einzelne Mitglied des Staatsvolks, das am Rechtsleben teilnimmt.
Demzufolge darf die Rechtssprache keine Fachsprache, sondern muß ein
fachlich geprägter Teil der an die Allgemeinheit gewendeten oder in ihrem
Inhalt zumindest der Allgemeinheit vermittelbaren Sprache
sein
[18].
Diese Argumentation muß sehr
kritisch betrachtet werden, denn sie deutet eher auf Wunschdenken als auf einen
stringenten, logischen Schluß hin. Es wird versucht, die Fakten an ein
wünschenswertes Bild der Wirklichkeit anzugleichen; deshalb muß diese
Meinung als wirklichkeitsfern verworfen werden. Schließlich birgt sie in
sich noch die große Gefahr, den Mangel an Verständlichkeit für
die Allgemeinheit, dem sie anscheinend entgegenwirken will, durch seine
Verleugnung sogar gerade zu fördern. Denn schließlich besteht nach
der Ablehnung der Fachsprachlichkeit der Rechtssprache kein Grund mehr,
überhaupt zu versuchen, diese der Allgemeinheit zugänglich zu
machen.
Damit ist diese Auffassung abzulehnen.
Schließlich wird noch eine Meinung vertreten, die die Rechtssprache
als Standessprache der Juristen versteht, da sich die Fachleute auf einen
bestimmten Sprachgebrauch geeinigt haben
[19];
sie wird auch als eine fachliche
Umgangssprache
[20] bezeichnet. Allerdings
wäre es zu eng, die juristische Fachsprache allein unter diesem
Gesichtspunkt zu werten
[21]; sie ist vielmehr
in Zusammenhang mit weiteren Merkmalen zu betrachten.
Damit steht diese
Meinung nicht notwendigerweise in Konflikt mit der Annahme der
Fachsprachlichkeit der Rechtssprache
[22]; sie
ist gewissermaßen nur eine erweiterte Sichtweise.
Folglich
läßt sich sagen, daß es sich bei der Rechtssprache durchaus um
eine wissenschaftliche Fachsprache handelt, auch wenn sie durch einige
Besonderheiten gekennzeichnet ist. Damit weichen die Gesetzestexte genügend
von der Allgemeinsprache ab, um für juristische Laien problematisch zu
sein.
2. Gründe für die Entwicklung einer
Rechtssprache
a) Die Funktionalität der Rechtssprache
Fachsprachen allgemein entwickeln sich, wenn ihr Gegenstand komplex genug
wird, daß es der Belegung spezifischer Begriffe bedarf, um eine
Kommunikation zwischen Fachleuten zu
vereinfachen
[23]. Dazu ist eine bestimmten
Zwecken angemessene, ökonomische Terminologie genau so nötig wie ein
Vokabular, das es ermöglicht, Dinge differenziert zu beschreiben und
Begriffe, die so präzise Regeln haben, daß mit ihrer Hilfe
informative Hypothesen formuliert werden
können
[24]. Die Fachsprache
ermöglicht also einen ökonomischen, treffenden Umgang mit Sprache, der
jedoch Vorwissen voraussetzt und darauf
aufbaut
[25]. Der Expertensprache liegt aber
auch immer eine Form von Expertendenken zu Grunde, eine spezielle
Betrachtungsweise, die ihrerseits der Ökonomie
dient
[26]. Folglich ist ein Grund für die
Entwicklung der Rechtssprache ihre Funktionalität. In dieser
Funktionalität liegt gleichzeitig auch die Legitimität der
juristischen Fachsprache
[27].
b) Die Rechtssprache als Mittel zur Steuerung der
Gesellschaft
Die Rechtssprache, besonders die Gesetzes- oder Normsprache, nimmt
darüber hinaus noch eine andere Funktion wahr; sie erzeugt, bedingt durch
ihren Gegenstand, Verbindlichkeit und fordert
Gehorsam
[28]. Sie ist damit Ausdruck von Macht
und Herrschaft
[29], ob diese nun von einem
absoluten Herrscher oder vom Volk selbst ausgeht. Das Recht nimmt in Bezug auf
menschliches Sozialverhalten Steuerungs- und Stabilisierungs-, Herrschafts- und
Legitimierungsfunktion wahr
[30]. Besonders
wichtig ist dabei, daß Rechtsnormen die Funktion sozialer
Konfliktlösungsmechanismen übernommen
haben
[31]. Das Recht soll und will das
Zusammenleben nach gewissen Grundsätzen gestalten; dies ist nur
möglich, wenn es gleichzeitig eine zwangsweise Durchsetzung
erlaubt
[32]. Der Staat kann kraft seines
Gewaltmonopols die Befolgung seiner Normen
erzwingen
[33]. Damit mußte sich eine
Rechtssprache entwickeln, die die Ernsthaftigkeit genügend deutlich machte,
um Rechtsnormen als solche zu kennzeichnen und ihre Befolgung zu
gewährleisten.
Diese Aufgabe in Staat und Gesellschaft kann aber nur
erfüllt werden, wenn die Sprache hinreichend genau
ist
[34]. Da die Allgemeinsprache an sich
ungenau ist in dem Sinne, daß ihre Worte mehrdeutig und die
Wortbedeutungen unbestimmt sind und sich im Kontext der Zeit
verändern
[35], liegt es nahe, eine
Rechtssprache als möglichst eindeutige Form der Sprache zu
entwickeln.
c) Die juristische Sozialisation
Ein weiteres Merkmal zur Erklärung der Entstehung der juristischen
Fachsprache ist die Ausbildung des
Juristenstandes
[36] und die juristische
Sozialisation, die bereits während des Studiums beginnt, in dem junge
Juristen in einem bestimmten Sprachgebrauch unterwiesen
werden
[37]. Der Begriff der Sozialisation wird
definiert als “Prozess sowie Ergebnis des Hineinwachsens des Menschen in
die Gesellschaft”
[38].
Im Idealfall
dient das Erlernen der juristischen Fachsprache dem akkuraten,
wissenschaftlichen Denken und Arbeiten. Es muß jedoch kritisch beleuchtet
werden, wieso immer noch die komplizierten, schwülstigen Formulierungen des
letzten Jahrhunderts
[39] verwendet werden, wo
doch eine genau so präzise moderne Sprache zur Verfügung steht.
Der verstorbene österreichische Jurist Schönherr schrieb sogar:
“Was Studenten im Handumdrehen lernen, sind papierdeutsche Wendungen.
Anscheinend meinen sie, daß Jurist nur der sei, der sich möglichst
gespreizt ausdrückt [...] Nur ein kleiner Teil der Studenten ist in der
Lage, einen Sachverhalt übersichtlich, klar gegliedert und auf das
Wesentliche beschränkt darzustellen. [...] Hier hat offensichtlich die
Schule versagt.”
[40]
Der Verdacht drängt sich auf, daß es sich um eine gewollte oder
zumindest nicht verhinderte soziale Abgrenzung des juristischen Berufsstandes
von der restlichen Bevölkerung handelt. Wenn von der Ausbildung eines
Juristenstandes
[41] als Grund für die
Entstehung einer Rechtssprache die Rede ist, dann bedeutet das, daß die
Juristen sich eine eigene kleine Gesellschaft innerhalb der Gesellschaft
geschaffen haben, die sich durch die Beherrschung einer komplizierten, teilweise
anachronistisch anmutenden Fachsprache auszeichnet und die Nichtmitglieder ihres
Berufsstandes ausschließt. Die Sprache diente und dient dazu, Unterschiede
zu betonen und sich abzugrenzen
[42]; damit
machen sich die Juristen unentbehrlich für diejenigen, die sich in diesem
künstlich geschaffenen Sprachlabyrinth
verirren
[43].
Diese Situation muß
keineswegs böswillig entstehen; es reicht für die skizzierte
Entwicklung vollständig aus, wenn Juristen während ihrer Ausbildung
das Gelernte unreflektiert übernehmen, ohne über die möglichen
Auswirkungen nachzudenken. Wenn sich ein solches Übernehmen über
Generationen fortsetzt, muß sich eine altmodische Sprache herausbilden,
die bei den Sprechern der Allgemeinsprache auf Unverständnis, sogar
Mißtrauen stößt
[44].
Gruppenbildendes Exklusivitätsverhalten, das sich in der Sprache
widerspiegelt, läßt sich auch bei anderen Berufsständen
beobachten, beispielsweise recht deutlich bei den
Medizinern
[45]. Dies kann jedoch keine
Entschuldigung darstellen. Gerade die Juristen sollten die wichtige Aufgabe
wahrnehmen, die Verbindung zwischen Bürger und Recht herzustellen und ganz
sicher nicht die Bürger vom Recht entfremden.
Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß einige
grundlegende Entstehungsgründe zum einen in der Funktionalität der
Rechtssprache, die sich aus ihrer fachsprachlichen Natur ergibt, zum anderen in
ihrer sozialen Steuerungs- und Konfliktbewältignungsfunktion liegen, und
drittens in der Sozialisierung des Juristenstandes.
3. Ein Überblick über die Entwicklung der
Rechtssprache
a) Frühes Recht
Frühes Recht war überwiegend mündlich tradiertes
Recht
[46]. Die Rechtsunterworfenen waren zum
größten Teil des Schreibens und Lesens unkundig; damit sie sich die
Rechtssätze, denen sie zu gehorchen hatten, besser merken konnten, waren
diese häufig poetisch und plakativ formuliert und bedienten sich
Stilmitteln wie Rhythmus, Stabreim und
Endreim
[47]. Bis an die Schwelle des 19.
Jahrhunderts war der größte Teil der Bevölkerung in Deutschland
nicht in der Lage, von geschriebenen Rechtstexten Kenntnis zu
nehmen
[48].
b) Der Anfang der Neuzeit
An der Schwelle zwischen Mittelalter und Neuzeit begann eine neue Tendenz;
mit dem Medienwechsel von der mündlichen Kultur des Mittelalters zu der
schriftlichen der Neuzeit setzte
gegen Ende des 15. Jahrhunderts eine
zunehmende Verwissenschaftlichung des Rechts ein
[49].
Rechtshistorisch begann mit dem ausgehenden 15. Jahrhundert, in der
frühen Neuzeit, mit dem usus modernus
pandectarum
[50] eine europaweite Phase der
Gesetzgebung, die das geltende Recht unter Berücksichtigung der
Zeitbedürfnisse sowie unter Einfluß des römischen Rechts
fortentwickelte
[51]. Zu der Zeit wurden der
größte Teil der Rechtstexte schon von ausgebildeten Juristen, also
Angehörigen der obersten Gelehrtenschicht verfaßt; Adressaten waren
zum einen die “armen eynfeltigen
urtheylssprecher”
[52], also die Richter,
die bis weit in das 17. Jahrhundert noch Nichtakademiker waren, und
natürlich die Untertanen. Schon damals zeichnete sich der Konflikt des
Rechts zwischen Fachsprachlichkeit und Verständlichkeit
ab
[53].
Zwischen dem 15. und dem 18.
Jahrhundert vollzog sich auch der Wandel von den Schreibdialekten zu einer
überregional verständlichen Schriftsprache, die in der Neuzeit als
Standardsprache auch zur Sprache der mündlichen Kommunikation
wurde
[54]. Dadurch wandelte sich auch die
Sprache selbst; landschaftssprachlich gebundene Formen gingen zurück,
während rhetorisch bedingte Verstärkungsformen auffällig stark
zunahmen; infolgedessen verloren die juristischen Texte des 17. Jahrhunderts
viel an Prägnanz und leichter
Verständlichkeit
[55]; im Gegenzug bildeten
sich typisch barocke “Schnörkel”
heraus
[56]. Die zunehmende Latinisierung, die
sich aus der Rezeption des römischen Rechtes ergab, führte dazu,
daß die syntaktische Grundsprache Deutsch mit einem Fachwerk lateinischer
und relatinisierter Ausdrücke durchzogen
wurde
[57]; die Rechtssprache entfernte sich
also immer mehr von der Allgemeinsprache. Allerdings wurde damals auch
Rücksicht genommen auf die Sprach- und Verständnisbarrieren; bei
Bauern beispielsweise wurde das Recht nicht in seiner vollen Strenge
angewandt
[58].
c) Die Zeit des Absolutismus
Die Zeit zwischen 1600 und 1800 wird auch das Zeitalter des Vernunftrechts
genannt, in dem das Naturrecht in Form der Rechts- und Gesellschaftsphilosophie
bei den meisten europäischen Staaten direkten Einfluß auf
Rechtswissenschaft, Gesetzgebung und Rechtspflege
erlangte
[59]. Dies ließ sich
größtenteils auf den Absolutismus zurückführen. Getragen
vom Gedankengut der Aufklärung und von der aufkommenden Idee der
Nationalstaaten begann im 18. Jahrhundert die Zeit der großen
Kodifikationen
[60].
In Preußen begannen die Bestrebungen mit Friedrich Wilhelm I, der
1721 das verbesserte Landrecht des Königreichs Preußen erließ.
Das Neuartige daran war, daß es sich nicht darauf beschränkte, die
althergebrachten Gesetze neu zu ordnen, sondern sie durch einen neuen Text von
autoritativer Geltung zu ersetzen; das Recht an sich stand nun zur Disposition
des Gesetzgebers
[61]. Damit fand die Idee des
Absolutismus deutlichen Ausdruck. Dieser jedoch stand in engem Zusammenhang mit
naturrechtlichem und aufklärerischem
Gedankengut
[62]. Vernunftrecht und
Aufklärung sind nicht von Natur aus identisch, aber eng miteinander
verknüpft; gerade im preußischen Obrigkeitsstaat flossen sie
früh in die Politik ein und wurden dort zur geistigen Begründung der
autoritativen Reformen und der moralischen Kultur
herangezogen
[63].
Besonders interessant am Gesetzesvorhaben Friedrich Wilhelms I ist,
daß er versuchte, die unübersichtlichen Textmassen des
überlieferten Rechts durch neue, einfache Gesetze zu ersetzen, die
keinerlei juristische Kontroversen und Subtilitäten mehr erlaubten; das
Gesetz sollte buchstäblich befolgt werden, Interpretationen sollten nur dem
Gesetzgeber vorbehalten bleiben, während den Juristen jede Auslegung und
Kommentierung verboten war
[64]. Dem zugrunde
lag der naturrechtliche Gedanke eines klaren und einleuchtenden Systems des
Rechts, das sich aus der Vernunft schlüssig und zwingend
ergibt
[65].
Dieser Versuch mußte aber daran scheitern, daß Gesetze,
ungeachtet des Bemühens um größtmögliche Exaktheit, die
angestrebte Genauigkeit nicht erreichen können, weil der Sprache selbst
diese Genauigkeit nicht möglich ist
[66].
Da das Recht aber sprachgebunden ist, erzeugt es automatisch Unschärfe und
muß dadurch unterschiedlichen Interpretationen Raum
geben
[67].
d) Die Aufklärung
Erst ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts kann man aber wirklich
von aufklärerischen Kodifikationen sprechen, weil sich die Bestrebungen ab
dann nicht mehr nur auf eine Neufassung in naturrechtlicher Systematik richtete,
sondern auf eine Schaffung neuen Rechts aus dem Geiste der
Vernunft
[68]. Zu etwa dieser Zeit entstanden
auch in Österreich und Frankreich Kodifikationen. Alle sind stark
vernunftrechtlich und aufklärerisch geprägt. Es darf aber nicht
vergessen werden, daß in den Monarchien vor allem der Wille des
Königs politisches Fundament der Gesetzesvorhaben
wurde
[69].
Friedrich II, der Nachfolger Friedrich Wilhelms I, war selbst ein
Anhänger der Aufklärung, war sich aber trotzdem bewußt,
daß die menschliche Natur eine vollkommene Gesetzgebung nicht
zuläßt
[70]. So wird bezweifelt,
daß Friedrich II rechtspolitisch überhaupt eine große
Kodifikation anstrebte; allerdings versuchte er, die Rechtspflege zu verbessern,
da er von seinem Vater ein das große Mißtrauen dem Juristenstand,
ganz besonders den Richtern, gegenüber übernommen
hatte
[71]. Friedrich II suchte und fand die
Fehler für Mißstände nicht bei den Gesetzen an sich, sondern bei
deren willkürlicher Auslegung durch die Richter, weiterhin störte ihn
die Prozeßverschleppung durch die
Advokaten
[72]. Also versuchte er, den
Advokatenstand abzuschaffen, indem er die Anwälte als staatlich besoldete
“Assistenzräte” den Richtern zuordnete; allerdings blieb dieser
Versuch erfolglos
[73].
Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten trat
schließlich am 01. Juni 1794 in Kraft. Mit dem diesem Gesetzeswerk sollte
sich der Rechtsunterworfene nicht mehr auf Unkenntnis des publizierten Rechts
berufen können; es zwang damit die Bürger zur
Rezeption
[74].
Das Allgemeine Landrecht ist sprachlich gesehen beispielhaft; es beruht auf
einer klaren Regel zum Gesetzesstil, die kurze Normen forderte; sie sollten
möglichst nur aus einem Haupt- und Nebensatz
bestehen
[75]. Damit ist es auch heute noch
erstaunlich gut lesbar.
e) Die weitere Entwicklung
Die weitere Entwicklung läßt sich beispielhaft aufzeigen am
Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896. Nach der Veröffentlichung des ersten
Entwurfs kam es zu einer großen Debatte um die Verständlichkeit
dieses Textes, sie sich schnell zu einer Debatte um die Verständlichkeit
des Rechts an sich ausweitete
[76]. Damals wurde
mit dem BGB der Standpunkt vertreten, Gesetzesbücher seien nicht für
den Laien, sondern für den Anwender, also vorrangig für den Richter
gemacht, und müßten daher von Laien nicht verstanden werden; dies
bedeutete gerade aber auch, daß dem Laien kein faktisch nicht vorhandenes
Verständnis unterstellt wurde
[77]. Das BGB
zeichnet sich auch heute noch durch eine bewundernswerte Systematik und
Prägnanz aus, ist allerdings juristischen Laien nur schwer
zugänglich
[78]; selbst ohne den abstrakten
Allgemeinen Teil bliebe immer noch die Komplexität seiner Materie,
beispielsweise das Leistungsstörungsrecht, so daß Fachleute auch in
der Gegenwart unentbehrlich bleiben
[79].
So ist es bei den meisten heutigen Gesetzen; durch die oben dargelegte
Fachsprachlichkeit der Rechtssprache werden gewisse dogmatische und begriffliche
Grundlagen bei dem Rezipienten als gegeben
vorausgesetzt
[80]; der Anspruch der
interpretationsfreien Gültigkeit ist schon lange aufgegeben.
II. Das Problem der Zugänglichkeit des Rechts
1. Verständlichkeit
Mit der Entwicklung der Rechtssprache ergibt sich auch die Forderung nach
Verständlichkeit, und zwar zunächst aus einem schlicht praktischen
Grund: Der Bürger befindet sich ansonsten in der paradoxen Situation, sein
Verhalten nach Rechtsnormen einrichten zu müssen, die er nicht
versteht
[81]. Damit kann nur Verständnis
zur Befolgung führen; zu komplizierte Regelungen untergraben ihren eigenen
Sinn.
In einem Rechtsstaat muß dies von besonderer Bedeutung sein, da
das Gebot der Rechtsstaatlichkeit nur erfüllt sein kann, wenn die
Rechtssprache das Verstehen der festgesetzten Rechte und Pflichten
erlaubt
[82]. Darüber hinaus fordert das
Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Rechtssicherheitspostualt eine
Vollstreckungssicherheit oder
Durchsetzungsgewißheit
[83]; diese kann
aber nur entstehen, wenn die Normen, die befolgt werden sollen, auch bekannt und
verstanden sind.
2. Akzeptanz
Dem einfachen Verstehen nachgelagert ist die Akzeptanz. Ohne Akzeptanz wird
eine Rechtsordnung wertlos
[84], da sie nicht
oder nur unter größten Schwierigkeiten durchgesetzt werden kann. In
dem Moment, wo die Rechtsordnung aber von der Bevölkerung nicht mehr
getragen wird, muß sie in einem demokratischen Staat ihre Berechtigung
verlieren. Natürlich gibt es genügend Bürger, die unsere
Rechtsordnung akzeptieren und sich ihr unterwerfen, ohne sie zu kennen, weil sie
denken: “Das wird schon so seine Richtigkeit haben.” Dieses
Verhalten resultiert aber aus genau der obrigkeitsstaatlich
orientierten
[85], jegliche Verantwortung
ablehnenden Einstellung, die wesentlich zum Scheitern der Weimarer Republik
beitrug und die eine Demokratie sich nicht leisten kann. Eine Demokratie braucht
mündige, kritischen Bürger
[86], die
an wichtigen Entscheidungen und Wahlen teilnehmen
können
[87]. Eine Demokratie braucht
Bürger, die notfalls auch zu ihren Wächtern werden können, und
keine Menschen, die Lemmingen gleich gedankenlos ihrer Führung folgen.
Deswegen ist es so dringend nötig, daß die Akzeptanz der
Rechtsordnung nicht auf Gleichgültigkeit, sondern auf Verstehen
beruht.
3. Das Problem der abstrakt-generellen Natur des Rechts
Problematisch ist in diesem Zusammenhang die generelle und abstrakte Natur
unseres Rechts
[88]. Ein großer Teil
seiner Kürze und Prägnanz kann nur durch Abstraktion erreicht werden.
Anstelle endloser Aufzählungen von Einzelfällen werden rechtliche
Begriffe eingeführt, die die selbe Funktion sogar besser erfüllen,
weil sie eine Vielzahl von Sachverhalten
regeln
[89] und sich flexibler an neue
Entwicklungen anpassen können, ohne daß eine Änderung der
Vorschrift erforderlich ist
[90]. Damit wird
allein die Abstraktion den Anforderungen einer komplexen modernen Gesellschaft
gerecht
[91]. Dies führt aber gleichzeitig
zu einer Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten, die für den Laien
wieder nicht ohne weiteres ersichtlich sind und deshalb zu Unsicherheit
führen
[92]. Besonders deutlich wird diese
Problematik anhand der Generalklauseln und unbestimmten
Rechtsbegriffe
[93], die einerseits offen und
unsicher sind, sich andererseits die Vielfalt des sozialen Lebens aber nicht
voraussehen und in bis ins einzelne detaillierte Regelungen pressen
läßt
[94]. Dies zeigt den direkten
Konflikt zwischen der Funktionalität und Flexibilität der
Rechtssprache und ihrer
Verständlichkeit
[95].
4. Das Verständnisproblem im Hinblick auf die Nähe zur
Allgemeinsprache
Ein interessantes Verständlichkeitsproblem ergibt sich
schließlich besonders aus der schon erwähnten Nähe zwischen
Allgemeinsprache und Rechtssprache. Gerade weil die Rechtssprache
allgemeinsprachliche Begriffe terminologisch belegt und deswegen
eingeschränkt oder abweichend gebraucht, wirkt sie besonders tückisch
für den Laien
[96]. Die Umgangssprache
enthält eine große Menge von alltäglichen Überzeugungen,
die sich in einer langen Erkenntnisgeschichte angesammelt haben, auf die sich
aber eine Fachdisziplin als Wissenschaft nicht festlegen
darf
[97]. Eine beispielsweise unter
juristischen Laien verbreitete irrige Annahme ist, daß jeder, der einen
Menschen getötet hat, sprachlich als Mörder bezeichnet werden soll.
Die Nähe der Begriffe kann wechselseitig falsche Schlüsse erzeugen,
indem sie die Illusion einer Übereinstimmung schafft, wo keine besteht. In
solchen Fällen, wenn der Laie noch nicht einmal mit einem möglichen
Mißverständnis rechnet, liegt es an den Juristen, sich dessen
bewußt zu werden und eine sinnvolle, fehlerfreie Kommunikation zu
gewährleisten.
5. Zusammenfassung
Eine erfolgreiche Durchsetzung von Rechtsnormen setzt Verständnis zum
einen und Akzeptanz zum anderen voraus. Da aber die Rechtsnormen generell-
abstrakter Natur sind, kann Verständnis immer nur bis zu einem gewissen
Grad gewährleistet werden. Ein gewichtiges Verständnisproblem ergibt
sich aus der Nähe der Rechtssprache zur Allgemeinsprache, was leicht zu
Mißverständnissen führen kann.
III. Verfassungsmäßige Anforderungen
In unserem Grundgesetz sind verschiedene Prinzipien festgehalten, auf die
unser Staat aufbaut und die auch unserem Rechtssystem zugrunde liegen. Das
Grundgesetz ermächtigt den Gesetzgeber zu einfachgesetzlichen
Regelungen
[98]; damit sind alle
einfachgesetzlichen Regelungen Konkretisierung des Grundgesetzes.
Gemäß Art.20 III GG ist der Gesetzgeber immer an die Verfassung und
die darin niedergelegten Prinzipien
gebunden
[99].
Für die vorliegende Fragestellung vorrangig sind dabei das Demokratie-
und das Rechtsstaatsprinzip. Diese werden im Folgenden getrennt behandelt, da
sie unterschiedliche Akzentuierungen setzen. Die Demokratie stellt dabei das
dynamische Element, den freien politischen Lebensprozeß dar, während
der Rechtsstaat das statische Element, die feste, dauerhafte Ordnung,
verkörpert
[100]. In ihrem polarisierten
Zusammenwirken und als wechselseitige Bedingung konstituieren sie die
Staatlichkeit der Bundesrepublik
Deutschland
[101].
1. Das Demokratieprinzip
Das Demokratieerfordernis ist in Art.20 GG niedergelegt: “Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.” (Art.20 I GG) und “Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus.”(Art.20 II 1 GG). Diese Formulierungen weisen allerdings eine gewisse
begriffliche Offenheit auf
[102], die auch als
Unbestimmtheit oder Unschärfe
[103]
bezeichnet wird. Der Begriff der Demokratie läßt sich nur sehr
schwer, vielleicht auch gar nicht
definieren
[104]. Dies muß jedoch kein
Nachteil sein. Zum einen besteht Einigkeit darüber, daß die
Leitsätze des Art.20 GG nicht überinterpretiert, also zu eng ausgelegt
werden dürfen
[105]. Zum anderen verleiht
diese elastische Art der Formulierung dem Grundgesetz eine Gültigkeit und
Dauerhaftigkeit, die es mit starren, schnell überalternden Regelungen nicht
haben könnte
[106], und ein Maximum an
Konsens aller mit der Verfassung überhaupt vereinbaren
Meinungen
[107]. Was allerdings unzweifelhaft
ausgesagt wird, ist, daß das Volk die Staatsgewalt ausübt. Dies
konkretisiert sich beispielsweise durch die freien, geheimen und gleichen
Wahlen
[108] von Volksvertretern im Bundestag,
der Legislativen, und der Regierung, der Spitze der Exekutiven, die ihren
Wählern verantwortlich sind. Aber auch die Judikative unterliegt einer
demokratischen Kontrolle; staatliche Machtentfaltung muß immer
öffentlich sein
[109]. Eine der
Grundlagen des Demokratieprinzips ist die Transparenz des politischen Verfahrens
und die Durchschaubarkeit der wesentlichen Strukturen der Entscheidungsprozesse
im staatlichen Bereich
[110]. Dieses Prinzip
der Öffentlichkeit ist auch im Gerichtsverfassungsgesetz niedergelegt.
§169 S.1 GVG bestimmt die prinzipielle Öffentlichkeit der
Hauptverhandlungen einschließlich der Verkündung von Urteilen und
Beschlüssen
[111]. Durch diesen Grundsatz
der Öffentlichkeit soll eine Kontrolle des Verfahrens durch die
Allgemeinheit gewährleistet werden
[112];
dies soll zu einem gerechten, objektiven Verfahren beitragen und das
Mißtrauen in der Bevölkerung
verhindern
[113].
Fraglich ist allerdings, wie sinnvoll ein solcher
Öffentlichkeitsgrundsatz ist, wenn die Allgemeinheit die hochritualisierten
Abläufe vor Gericht gar nicht
versteht
[114]. Gerade die
Nachprüfbarkeit juristischer Argumente durch alle Rechtsgenossen ist aber
eine Funktionsbedingung der Justiz und der Rechtswissenschaft in einem
demokratischen
Verfassungsstaat
[115].
Da aber nur als juristische Rollenträger geübte
Personen
[116] in der Lage sind, einen in
Rechtssprache formulierten Satz hinreichen zu verstehen und auf seine
Schlüssigkeit zu überprüfen, ergibt sich das Paradoxon der
notwendig undemokratisch demokratischen
Rechtskontrolle
[117]: Aufgrund unserer
Rechtsordnung , der alle unterworfen sind, besteht die oberste Kontrolle in Form
der rechtlichen Kontrolle. Die Rechtsordnung aber wird verwaltet von kompetenten
Sprechern der Rechtssprache; daraus ergibt sich, daß die oberste Kontrolle
in unserem Staat nicht demokratisch kontrolliert
ist
[118].
Deswegen läßt sich eine Forderung nach Verständlichkeit der
Rechtssprache geradewegs aus dem Demokratieprinzip
ableiten
[119]. Allerdings ist zu beachten,
daß die Justiz auch nur mit einem gewissen Maße an Rechtssprache
überhaupt funktionsfähig ist
[120].
An dieser Stelle offenbart sich der Konflikt zwischen einer terminologischen
Rechtssprache und der Verständlichkeit des Rechts.
2. Das Rechtsstaatsprinzip
Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit, normiert in Art.28 I GG, erfordert ein
klares, ausgebautes System gesetzlicher
Regelungen
[121]. Das
Rechtsstaatlichkeitsgebot kann nur erfüllt sein, wenn die Rechtssprache das
Verstehen der festgesetzten Rechte und Pflichten
erlaubt
[122]. Folglich ergibt sich daraus das
Genauigkeits- oder Bestimmtheitsgebot der
Gesetze
[123].
Laut Bundesverfassungsgericht stellt das Bestimmtheitsgebot allerdings
nicht die Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit eines
Rechtssatzes in Frage
[124]. Rechtsbegriffe
haben insbesondere unbestimmt zu sein, wenn der Tatbestand für die Vielfalt
der Lebenssachverhalte und die in ihnen angelegten Wertungen offen
sein
[125], tatsächliche Entwicklungen in
sich aufnehmen
[126], die Starrheit eines
Grundsatzes durch eine Ausnahme
mäßigen
[127] oder auf noch nicht
genau beschreibbare und feststellbare Sachverhalte ausgedehnt
werden
[128] soll. Damit hängt die
Bestimmtheit oder Offenheit vom Willen des Gesetzgebers ab; je mehr der Adressat
dadurch jedoch beschwert wird, desto strengere Anforderungen müssen an den
Gesetzestext gestellt werden
[129]. Besonders
bei gesetzlichen Verboten muß der Gesetzgeber zumindest den Grundgedanken
des Verbots deutlich machen
[130]. Bei
gewährenden Gesetzen sind die Anforderungen geringer; allerdings endet die
Offenheit bei der Delegation von
Rechtssetzungsbefugnissen
[131].
Darüber hinaus verlangt die Rechtsstaatlichkeit ein objektiv-rational
arbeitendes, wissenschaftlich fundiertes Justiz- und
Verwaltungssystem
[132]; gerade dazu wird aber
eine wissenschaftliche Fachsprache benötigt.
Auch bei dem Rechtsstaatsprinzip offenbart sich also der Konflikt zwischen
klar bestimmten, “sicheren”, aber starren Gesetzen und einer
nötigen Offenheit, die aber Unsicherheit nach sich zieht. Eine
differenzierte Betrachtungsweise ist hier entscheidend. Klarheit und
Verständlichkeit sind wichtig; dieses Erfordernis muß aber immer
gegen eine nötige Flexibilität abgewogen werden, um die
Funktionalität zu bewahren. Es muß auch gesehen werden, daß
eine Offenheit größere individuelle Freiheit
erlaubt
[133], und auch die Freiheit ist ein
Grundprinzip unserer Verfassung
[134], dem
genüge getan werden muß.
Deswegen kann nach dem
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Genauigkeitsgebot keine prinzipielle
Forderung nach Verständlichkeit der Gesetzestexte abgeleitet werden,
sondern nur die Forderung nach der praktisch und funktional
größtmöglichen Verständlichkeit.
Weitere Verfassungsprinzipien:
a) Die
Rechtssicherheit
Aus dem Demokratieerfordernis in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
resultiert das Rechtsverweigerungsverbot. Darunter ist die Verpflichtung
staatlicher Gerichte zu verstehen, entsprechend den Regeln der
Prozeßordnung jeden Streit, der rechtlich formuliert werden kann, zu
entscheiden
[135]. In diesem Zusammenhang
besteht eine Forderung nach einer relativen Konsistenz der
Rechtsordnung
[136] und Voraussehbarkeit
staatlichen Handelns, also nach
Rechtssicherheit
[137]. Rechtssicherheit kann
aber nur bestehen, wenn die Rechtsnormen auch bekannt oder zumindest
zugänglich sind
[138]. Damit
läßt sich auch aus der Rechtssicherheit eine Forderung nach
Verständlichkeit der Rechtssätze
ableiten
[139]. Allerdings ergibt sich genauso
aus der Rechtssicherheit, daß die Rechtsnormen im juristischen Sinne
präzise und bestimmt sein
müssen
[140]. Damit wird auch hier wieder
das Spannungsfeld zwischen Verständlichkeit und funktioneller
Fachsprachlichkeit der Rechtssprache deutlich.
b) Die Menschenwürde
Schließlich darf die Menschenwürde nicht vergessen werden, das
oberste Prinzip unserer Verfassung
[141].
Gemäß Art.1 GG ist sie unantastbar; jegliche staatliche Gewalt ist
verpflichtet, sie zu achten und zu schützen. Dazu gehört, daß
über keinen Menschen verfügt werden darf wie über ein Objekt; er
muß immer als Person behandelt
werden
[142]. Der Mensch soll sich im Staat
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung frei entfalten und
auch Verantwortung übernehmen
können
[143]; dazu muß er behandelt
werden wie ein mündiger Bürger. Dies bedeutet, daß es niemanden
zuzumuten ist, sich Gesetzen unterwerfen zu müssen, die man nicht verstehen
kann. Deswegen läßt sich auch aus der Menschenwürde eine
Forderung nach verständlichen Rechtstexten begründen.
4. Zusammenfassung
Aus dem Grundgesetz und seinen Prinzipien insgesamt läßt sich
die Forderung nach verständlichen Rechtstexten ableiten. Dabei ist aber zu
beachten, daß eine solche Forderung nicht absolut sein kann und darf; nur
die Forderung nach der praktisch und funktional größtmöglichen
Verständlichkeit entspricht den verfassungsmäßigen
Anforderungen.
C. Realisierung und Grenzen
I. Die tatsächliche Umsetzung und ihre Defizite
1. Das gesetzte Recht und die Laiensphäre
a) Erfolgreiche Kommunikation als gesellschaftliche
Grundlage
Wie bereits erwähnt, gebraucht die Rechtssprache vielfach
allgemeinsprachliche Ausdrücke als Fachtermini, die im Bezug zu der
allgemeinsprachlichen Bedeutung des Ausdrucks häufig eingeschränkt
oder abweichend definiert und klar umrissen sind. Dies ist für den
juristischen Laien häufig schwer erkennbar und deswegen besonders
tückisch
[144]. Dieser Zustand der
Verwirrung wird auch als Konfusion bezeichnet: “Wenn ein sogenannter
erfolgreicher Kommunikationsvorgang in der korrekten Übermittlung von
Informationen besteht und damit die beabsichtigte Wirkung auf den Empfänger
hat, so ist Konfusion die Folge gescheiterter Kommunikation und
hinterläßt den Empfänger in einem Zustand der Ungewißheit
oder eines Mißverständnisses. Diese Störung der
Wirklichkeitsanpassung kann von Zuständen leichter Verwirrung bis zu akuter
Angst reichen, da wir Menschen, wie alle Lebewesen, auf Gedeih und Verderb von
unserer Umwelt abhängen und sich diese Abhängigkeit nicht nur auf die
Erfordernisse des Stoffwechsels, sondern auch auf hinlänglichen
Informationsaustausch bezieht. Dies trifft vor allem auf unsere
zwischenmenschlichen Beziehungen zu, wo ein Höchstmaß an Verstehen
und ein Mindestmaß an Konfusion für erträgliches Zusammenleben
besonders wichtig ist.”
[145]
Nun ist das Gebiet des Rechts aber nicht nur irgend ein Feld
alltäglicher Kommunikation, sondern es bildet mit seinen Normen den Rahmen
der Gesellschaft, in der jeder Staatsbürger lebt und an der jeder Anteil
hat. Genau diesen Normen sind alle unterworfen; niemand, der am Leben der
Gesellschaft teilnehmen möchte, kann sich ihnen entziehen. Gerade in einer
Demokratie, die auf die aktive Mitwirkung ihrer Staatsbürger angewiesen
ist, erscheint es besonders bedenklich, wenn Bürger vom Recht
entfremdet
[146] werden.
b) Die Unübersichtlichkeit der Materie
Die juristischen Laien sehen sich aber nicht nur mit einer Fachsprache
konfrontiert, die an sich schon mehr als genug Differenzen schafft, sondern auch
noch mit einer Flut von Gesetzestexten
[147],
die durch ihre schiere Masse überwältigt und abschreckt. Die Gesetze
gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Einzelnen überhaupt bekannt
sind
[148]. Faktisch können die Mehrheit
der heutigen Gesetze dies überhaupt nicht sein, da es einfach zu viele
gibt, um eine umfassende Kenntnisnahme noch
zuzulassen
[149]. Diese Normenflut führt
aber nicht zu dem wünschenswerten Ergebnis, den Einzelnen besser zu
schützen; im Gegenteil ist zu befürchten, daß die wesentlichen
Vorschriften in der Masse der nebensächlichen nicht mehr genügend
Beachtung finden, nicht zuletzt, weil die betroffenen Bürger
überfordert werden und die weitere Beschäftigung mit dem materiellen
Recht verweigern
[150]. Damit leidet die
Rechtssicherheit durch zu viele Rechtsvorschriften mehr, als daß ihr
gedient wird
[151].
Die
Verständlichkeit der Rechtstexte scheitert in diesem Fall bereits an der
Vorstufe, der Rezeption, ohne die kein Verstehen stattfinden kann.
c) Die Parallelwertung der Laiensphäre
Gerade im Strafrecht, dem alle Bürger unterworfen sind, ob sie nun die
Normen kennen oder nicht
[152], hat sich der
Begriff der Parallelwertung der Laiensphäre herausgebildet. Dies bedeutet,
daß der Bürger Kenntnis der Tatumstände und ihres
Bedeutungsgehalts haben muß, um bestraft werden zu
können
[153]. Dazu ist nicht eine
Subsumtion unter das verletzte Gesetz erforderlich; er muß sich nur des
sozialen Bedeutungsgehalts seiner Handlung bewußt
sein
[154] und wissen, daß der
Gesetzgeber dieses Verhalten unter Strafe gestellt
hat
[155]. Durch die Parallelwertung der
Laiensphäre wird also dem Wissen oder Unwissen des Bürgers Rechnung
getragen; er wird nicht bestraft für Handlungsweisen, die ihm als sozial
unschädlich erschienen. Dies bedeutet einen Schutz für die
Bürger, denn die Werte, die er zu beachten hat, sind die Werte des Staates,
in dem er lebt und mit denen er deshalb vertraut ist. Erst in dem Moment, in dem
er sich darüber hinwegsetzt und ein Verhalten zeigt, von dem er weiß,
daß es gegen die Prinzipien seiner Gesellschaft verstößt, setzt
er sich der Sanktion durch das Strafrecht aus.
Trotzdem bedeutet Kenntnis der
Normen einen nicht unerheblichen Vorteil, da nicht alle von der Gesellschaft als
unmoralisch betrachteten Handlungen vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt
sind
[156]. Da Strafen immer ein soziales
Unwerturteil beinhalten und stark in die Grundrechte des Bestraften
eingreifen
[157], sind sie nur dort als Mittel
sozialer Erwartungs- und Verhaltenssteuerung zulässig, wo sie absolut
unerläßlich sind, um den Rechtsfrieden zu
gewährleisten
[158]. Demzufolge bietet
eine genaue Kenntnis der Strafrechtsnormen dem Informierten einen
größeren Handlungsspielraum. Die Parallelwertung der Laiensphäre
kann also nicht ein eigenständiges Verständnis der Materie
ausgleichen.
d) Die Verwaltungssprache als besonderes Problem
Das Verwaltungsrecht ist ein Rechtsgebiet, mit dem viel Bürger
unweigerlich in Kontakt kommen; es ist somit von besonderem öffentlichen
Interesse
[159].
Die Bürger sind
verpflichtet, begründeten Anforderungen der Verwaltung Folge zu leisten; im
Gegenzug ist die Verwaltung verpflichtet, ihre Forderungen in einleuchtender und
verständlicher Weise vorzubringen, besonders im heutigen, demokratischen
Staat, wo zwischen Verwaltung und Bürgern ein Verhältnis der
Gleichrangigkeit besteht
[160].
Allerdings
gibt gerade dieser Teil der Rechtssprache, die Verwaltungssprache, wegen ihrer
bürokratischen, unverständlichen Ausdrucksweise schon seit sehr langer
Zeit Anlaß zur Rüge
[161]. Dies
wird häufig auf Relikte obrigkeitsstaatlichen Denkens innerhalb der
Verwaltung zurückgeführt
[162].
Inzwischen ist die Verwaltung aber demokratisch ermächtigt,
gewissermaßen von den Bürgern bestellt und bezahlt, und hat ihnen zu
dienen und nicht mehr über sie zu
verfügen
[163]. Die veränderte
Sachlage erfordert ein verändertes Selbstverständnis; daß dies
noch nicht allzu weit gediehen ist, wird im Sprachgebrauch der Verwaltung
reflektiert, der teilweise noch anachronistischer und unverständlicher als
die Gesetzessprache ist. Die Verwaltungssprache besteht nämlich nur zum
Teil aus Rechtsnormen; ein großer Anteil besteht aus Kommunikation mit den
Bürgern, meistens in Form von
Geboten
[164]. Verwaltungsakte sind aber nicht
abstrakt- generell wie Rechtsnormen, sondern
konkret-individuell
[165]. Dies bedeutet,
daß der Einwand der notwendigen Offenheit und Unbestimmtheit, der bei den
Rechtsnormen das Maß der möglichen Verständlichkeit
einschränkt, bei diesem Teil der Verwaltungssprache nicht herangezogen
werden kann und darf. In der direkten Kommunikation mit dem Bürger
muß eine Unverständlichkeit der Verwaltungssprache auf das absolute
Minimum beschränkt werden (das nötig sein kann, um die präzise
Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsnorm zu
gewährleisten
[166]). Dies ist die
Besonderheit zumindest eines Teils der Verwaltungssprache, die
berücksichtigt werden muß, wenn in diesem Text von der Rechtssprache
allgemein oder von der Gesetzessprache die Rede ist.
2. Auslegung und Richterrecht
Oben wurde bereits dargelegt, daß die meisten Rechtsnormen zu
größten Teilen unvermeidlich offen und damit auslegungsbedürftig
sind. Um so mehr Bedeutung kommt der Auslegung durch die Richter in Bezug auf
die Verständlichkeit des Rechts zu, denn die Sprache der Justiz gestaltet
die öffentliche Meinung über das Recht, aber auch das Recht
selbst
[167].
Der Richter ist durch die
Verfassung an das Gesetz gebunden
[168];
Gesetze sind aber, wie oben gezeigt wurde, in der Regel offen und
unbestimmt.
Die Offenheit eines Gesetzes enthält einen
Konkretisierungsauftrag an den Erstadressaten; dies ist meistens nicht der mit
der Kontrolle der Erstanwendung beauftragte
Richter
[169]. Der Richter kann nur diese
Rechtskonkretisierung auf Mißachtung der gesetzlich definierten
Handlungsspielräume untersuchen, nicht aber selbst die im Gesetz angelegte
ergänzende Rechtsfindung selbst
entwickeln
[170]. Damit muß der Richter
die gesetzliche Grundlage auslegen
[171], um
die Rechtskonkretisierung auf ihre Konformität hin zu überprüfen;
er hat den abstrakten, auf Dauer geltenden Rechtssatz in konkrete, individuelle
Verbindlichkeit umzusetzen und so der gesetzlichen Regelung durch
schöpferischen Akt Individualität, Spezialität,
Gegenwartsnähe und fallbezogene Sachgerechtigkeit
geben
[172]. Nur durch Auslegung unter
Miteinbeziehung der Grundprinzipien der bestehenden Rechtsordnung kann der
Richter den Sinn der Norm ermitteln
[173];
der
Vorgang der Auslegung wird immer von den dogmatischen
Infrastrukturen und Vorverständnissen der Zeit
beeinflußt
[174]. Damit hat ein Richter
die Aufgabe eigenständiger Rechtsfindung; dieser Status des Richters wird
verfassungsrechtlich
bestätigt
[175].
Dem Gesetzgeber der
Gegenwart ist das arbeitsteilige Hervorbringen von Recht durch Normsetzer und
Normadressat
[176] bewußt; gelegentlich
verzichtet er auf die Regelung bestimmter Sachbereiche, um sie den Gerichten zu
überlassen; gelegentlich korrigiert der Gesetzgeber aber auch
ausdrücklich Ergebnisse richterlicher
Rechtsfindung
[177].
Auslegung erfolgt natürlich nicht nur durch die Gerichte, sondern auch
durch Forschung und Lehre. Allerdings hat dies für juristische Laien nur
eine Bedeutung, wenn diese Meinungen in die Rechtssprechung einfließen,
und in diesem Fall handelt es sich wieder um richterliche Rechtsfortbildung.
Deswegen können Forschung und Lehre in diesem Fall vernachlässigt
werden.
Schließlich gibt es noch die Interpretation der Rechtsnormen
durch den Rechtsunterworfenen selbst, die sich automatisch ergibt, wenn er
versucht, nach den offenen und unbestimmten Normen zu
leben
[178]; dies ist aber ein
unbewußter, schwer meßbarer Prozeß.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß Gesetze allein nie
für ausreichendes Verständnis sorgen können; erst in ihrer
Auslegung durch Juristen erhalten sie einen Bezug zum Einzelfall. Deswegen
muß die Forderung nach verständlichen Gesetzestexten verbunden werden
mit der Forderung nach verständlicher, nachvollziehbarer
Rechtspflege
[179]. Dies wird bekräftigt
durch den verfassungsrechtlich hervorgehobenen Status des
Richters
[180], der ihn gleichzeitig in
besonderer Weise an die Verfassungsprinzipien
bindet
[181], aus denen sich die Forderung
nach größtmöglicher Verständlichkeit für den
Bürger ergibt.
II. Grenzen der Umsetzung
Der moderne Gesetzgebungsprozeß zeichnet sich unter anderem dadurch
aus, daß eine deutliche Zunahme an verabschiedeten Gesetzen zu verzeichnen
ist
[182]. Zum anderen zeigt sich die Tendenz
zur zunehmenden Spezialisierung und Ausdifferenzierung des
Rechts
[183]. Gerade auf Gebieten, die
aufgrund wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen
entstanden sind, kommt es nicht selten zur fachsprachlichen Anleihen, die
ihrerseits wieder das Vokabular der Rechtssprache vergrößern; damit
verliert diese mit der Ausweitung und Spezialisierung des Rechts weiter an
Allgemeinverständlichkeit
[184].
Dabei ist allerdings zu beachten, daß nicht alle Rechtsnormen eine
gleich große Bedeutung für die Öffentlichkeit
haben
[185].
1. Dem Bürger ferne Rechtsgebiete am Beispiel des
Lebensmittelrechts
Beispielhaft läßt sich das Lebensmittelrecht nennen; sein Zweck
ist der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden und vor
Täuschung
[186]. Adressat ist jeder, der
Lebensmittel herstellt oder in Verkehr
bringt
[187]. Die meisten Bürger sind von
diesen Vorschriften nicht direkt betroffen. Diejenigen, die aber Lebensmittel
herstellen oder verkaufen, haben durch die wichtige Natur ihres Erzeugnisses
eine besondere Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Es ist die Aufgabe des
Staates, die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, gerade bei den
Rechtsgütern Gesundheit und Leben auch gegen rechtswidrige Eingriffe
Dritter
[188]. Damit kommt der Staat durch
lebensmittelrechtliche Vorschriften seiner Schutzpflicht gegenüber den
Bürgern nach, ohne daß sie selbst Adressaten der Vorschriften sind;
den Adressaten hingegen kann es zugemutet werden, sich mit diesen Vorschriften
zu beschäftigen, auch wenn sie durch die Bezüge zu den
Naturwissenschaften und die starke europarechtliche
Prägung
[189] keine einfache Materie
sind.
2. Ein weiteres Beispiel: Umwelt- und Technikrecht
Genau so verhält es sich mit dem Umwelt- und Technikrecht; Adressaten
sind nur Anlagenbetreiber
[190], die
ihrerseits Geld dadurch verdienen, daß sie andere Bürger potentiell
gefährden. Damit hat auch hier der Staat eine Schutzpflicht gegenüber
den anderen Bürgern
[191]; auch wenn eine
starke Verzahnung von nationalem und supranationalem Recht
vorliegt
[192], kann den Betreibern eine
Beschäftigung mit dem Umwelt- und Technikrechts und das Erlernen der
spezifischen Fachtermini zugemutet werden.
3. Die Frage nach der Rechtfertigung der
Unverständlichkeit
Fraglich ist allerdings, ob die Tatsache, daß die meisten Bürger
von diesen Rechtsgebieten nicht direkt betroffen sind, ihre
Unverständlichkeit rechtfertigen kann. Die Bürger können durchaus
Interesse daran haben, zu wissen, inwieweit sie geschützt werden.
Information steht immer am Anfang des politischen Willensbildungsprozesses, der
für eine demokratische Gesellschaft sehr wichtig ist; der Bürger hat
ein Recht auf Teilhabe an diesem
Prozeß
[193].
Hier ist wieder eine
differenzierte Betrachtungsweise erforderlich; Verständlichkeit kann immer
nur bis zu einem gewissen Grade erreicht werden. Gerade bei Rechtsgebieten, die
sich stark mit anderen wissenschaftlichen Disziplinen wie Biologie oder Chemie
überschneiden
[194], ist ein gewisses
Fachvokabular unerläßlich, um bei den naturwissenschaftlichen
Begriffen die Präzision zu erreichen, die für die korrekte Umsetzung
der Gesetze notwendig ist.
Dem Prozeß der politischen Willensbildung
kann in solchen Fällen auch durch die vereinfachte Darstellung der Medien
oder Interessenverbänden genüge getan
werden
[195]. Verständlichkeit ist dabei
zu fordern, aber wiederum nur soweit, wie die Funktionalität der Gesetze
dies erlaubt. Dabei muß sinnvollerweise auch der Personenkreis, den das
Gesetz anspricht, berücksichtigt
werden
[196].
4. Dem Bürger nahe Rechtsgebiete am Beispiel des
Steuerrechts
Davon abzugrenzen sind allerdings Bereiche, mit denen jeder Einzelne im
Laufe seines Lebens unausweichlich in Kontakt gerät. Das hervorstechendste
Beispiel dafür ist sicherlich das Steuerrecht, ein für die Bürger
wichtiger Teil des wegen seiner Sprache oft gescholtenen
Verwaltungsrechts
[197]. Obwohl es keine
Schnittstellen mit den Naturwissenschaften hat, die besondere Fachausdrücke
erfordern, ist es ein Beispiel an umständlicher, bürokratischer
Sprache und Unübersichtlichkeit
[198].
Selbst Menschen hohen Bildungsniveaus sind darauf angewiesen, Steuerberater
heranzuziehen und zu bezahlen. Finanziell weniger gut gestellte Bürger, die
sich dies nicht leisten können, können steuerbegünstigende
Regelungen wegen mangelnden Verständnisses oder Unwissenheit häufig
nicht geltend machen und verlieren so Teile ihres Einkommens ungerechtfertigt an
den Staat; dies wird von Steuerrechtlern auch als “Dummensteuer”
bezeichnet
[199]. Ebenfalls genannt wird eine
“unechte Dummensteuer” in den Fällen, in denen sich
Entscheidungen wegen “unvorhersehbaren Steuer-Überraschungen”
steuerrechtlich negativ auswirken
[200]. Dies
allein schon zeigt einen gravierenden Mangel an Rechtssicherheit auf dem Sektor
der Steuergesetzgebung.
Die Frage stellt sich, ob sich die “Dummensteuer” nicht
verhindern läßt.
Der Steuergesetzgeber könnte zwar theoretisch die Anordnung treffen,
jeden dem Finanzamt vorgelegten Sachverhalt so zu besteuern, als wäre
dieser optimal gestaltet, aber bei der Besteuerung handelt es sich um
Massenverfahren, in denen eine so individuelle Betrachtung nicht praktikabel
wäre
[201]. Weiterhin müßte
jeder Steuerbeamte dazu ein perfekter Kenner des gesamten Steuerrechts sein;
Ausbildung und Besoldung sind darauf jedoch nicht angelegt. Damit entstünde
ein
Qualitätsproblem
[202].
Andererseits
könnte der Staat auf alle Regelungen verzichten, die eine steuerrechtlich
falsche Entscheidung zulassen. Problematisch wäre dies aber im Hinblick auf
die bewußt differenzierte und individualisierte Natur unseres
Steuerrechts
[203]. Das Steuerrecht verfolgt
auch durchaus nicht fiskalische Zwecke mit sogenannten
Sozialnormen
[204], durch die Förderungen
gewünschter Investitionen in Form von steuerlichen Anreizen geschaffen
werden. Diese Funktion müßte dann auch wegfallen oder durch
Subventionen oder Zusatzbelastungen nicht steuerlicher Natur ergänzt
werden
[205].
Deshalb wird eine Verhinderung der “Dummensteuer” durch den
Staat von Steuerrechtlern zwar als wünschenswert, aber nicht praktikabel
betrachtet; als Lösung für den Bürger bliebe nur der Gang zum
Steuerberater
[206].
Es ist allerdings
höchst fraglich, ob dies unseren rechtsstaatlichen Anforderungen
genügen kann und darf. Oben wurde dargelegt, daß es auf dem Gebiet
des Steuerrechts viel zu wenig Rechtssicherheit gibt, damit kann auch kein
Vertrauen der Bürgers bestehen
[207]. In
Folge wird die Rolle des Steuerrechts, vielleicht sogar des Rechts insgesamt,
als generell akzeptierte und nicht bloß erzwungene Ordnung in Frage
gestellt
[208]. Weiterhin ist auch das
Gleichheitsgebot des Art.3 GG gefährdet, wenn einige Bürger sich
aufgrund ihres Vermögens Recht verschaffen können, während andere
zu Unrecht dem Staat Geld überlassen müssen. Selbst wenn der
notwendigen Beweglichkeit und Effektivität der Verwaltung Rechnung getragen
werden muß, ist der Staat auch bei fiskalischer Betätigung an die
Grundrechts gebunden
[209].
Gerade auf dem
Gebiet der Steuergesetzgebung, der sich kein Bürger entziehen kann,
muß eine bessere Strukturierung stattfinden, damit die Materie
übersichtlicher, durchsichtiger und allgemein verständlicher wird.
Denn das feinmaschige, differenzierte Ordnungsgitter unseres Steuerrechts, das
auch Besonderheiten und Härtefälle berücksichtigen
kann
[210], nützt den Bürgern nur,
wenn sie es genügend verstehen, um seine individuellen Seiten auch zu
nutzen.
Den verfassungsmäßigen Anforderungen könnte
wahrscheinlich schon durch eine sprachliche und stilistische Änderung
genüge getan werden.
5. Weitere Rechtsgebiete
Auf das Strafrecht, dem auch alle Bürger ausnahmslos unterworfen sind,
wurde oben bereits eingegangen, ebenso auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Es
wäre sicherlich interessant, weitere Rechtsgebiete auf ihre
Verständlichkeit und auf ihre unmittelbare Relevanz für juristische
Laien zu untersuchen; allerdings muß die Aufzählung an dieser Stelle
beispielhaft bleiben.
6. Zusammenfassung
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß es auch hier auf eine
differenzierte Betrachtungsweise ankommt. Eine Forderung nach
Verständlichkeit kann nicht über das funktional mögliche
Maß hinausgehen. Da jedoch, wo Bürger unmittelbar, persönlich
und unausweichlich betroffen sind, muß ihnen zumindest die
Möglichkeit des Verständnisses eingeräumt
werden
[211].
III. Potential für Verbesserungen
1. Die Abschaffung der Rechtssprache
a) Abschaffen durch Über- und Ersetzen
Eine denkbare Möglichkeit, die Kommunikationsprobleme zwischen
Bürgern und Juristen zu beenden, wäre das schlichte Abschaffen der
Rechtssprache. Bereits die Tatsache, daß die Rechtssprache gelehrt werden
kann, deutet darauf hin, daß sich alle ihre Begriffe und Konzepte auch
umgangssprachlich ausdrücken
lassen
[212].
Näher betrachtet erweist
sich dies jedoch als kurzsichtig. Zum einen erscheint es zweifelhaft, daß
alle Fachbegriffe durch allgemeinsprachliche Synonyme ersetzt werden
können; vielmehr ist anzunehmen, daß sie in nicht allen Kontexten
ersetzbar sind
[213], da sie sich auf einer
anderen, höheren Abstraktionsebene bewegt, hinter der ein eigenes,
fachliches Begriffssystem
steht
[214].
Geht man aber von der Prämisse aus, Fachbegriffe ließen sich
durch allgemeinsprachliche Umschreibungen ersetzen, so würde dies
höchstens eine mühevolle Übersetzung
darstellen
[215], die durch die vielen
Definitionen und Paraphrasen noch dazu ein unerträgliches
Anschwellen
[216] der ohnehin schon viel zu
umfangreichen, unübersichtlichen Gesetzestexte und der anderen Formen
juristischer Kommunikation bewirken würde. Ein solches Vorgehen würde
sicher die Möglichkeit des sachlichen Verständnisses in der
Bevölkerung fördern, aber ganz sicher nicht das Interesse und die
Bereitschaft, sich mit dem Recht auseinanderzusetzen. Außerdem besteht die
Gefahr, daß mit der Änderung des Wortlautes gleichzeitig der Inhalt
des Gesetzes geändert würde
[217],
da die Übersetzung zu einem Verlust rechtsstaatlich erforderlicher
Präzision führen muß, die möglicherweise durch
unzulässige Vereinfachungen ein verfälschtes Ergebnis
erzeugt
[218]. Die Er- und Übersetzung
scheint also kein geeigneter Weg zur Verbesserung der Verständlichkeit zu
sein.
b) Abschaffen durch extensionale Eliminierung
Eine weitere Möglichkeit, eine Fachsprache zu ersetzen, könnte in
der sogenannten “extensionalen Eliminierung dogmatischer
Ausdrücke”
[219] liegen. Dabei
wäre abzustellen auf den Verhaltensspielraum der Betroffenen; dieser
ergäbe sich aus der Bejahung oder Verneinung der Sätze, die
juristische Fachsprache enthalten
[220]. Dies
ist aber insofern problematisch, daß damit keine allgemeingültigen
Aussagen getroffen werden könnten; schon die Darstellung einigermaßen
komplexer Aussagen, die mehrfache Entscheidungen voraussetzen, wäre
praktisch gesehen unmöglich, da sich der aufzustellende Alternativenbaum
sehr schnell in unbrauchbare Dimensionen auffächern
würde
[221]. Da unsere Rechtssätze
aber für unendlich viele mögliche Fallkonstellationen gelten
können und sollen, ist diese Methode gänzlich unpraktikabel. Damit
erscheint auch hier eine juristische Fachsprache unumgänglich.
2. Möglichkeiten zur Verbesserung der Rechtssprache
a) Bereinigung durch Modernisieren und Straffen
Die Notwendigkeit einer Rechtssprache ist in unserer Zeit auch
unbestritten; selbst Kritiker der bestehenden Form halten eine präzise,
eigene juristische Sprache für
unumgänglich
[222].
Was sich aber
nicht leugnen läßt, ist, daß die juristische Fachsprache von
der übrigen Bevölkerung als häufig zu umständlich,
kompliziert, “verstaubt” und überkommen betrachtet wird, und
das zum großen Teil auch zu Recht. Wenn Sätze viel zu lang, schlecht
gegliedert und verschachtelt sind oder wenn sie mit unnötigen
Füllwörtern überladen werden, dann hat dies nichts mit einer
notwendigen und präzisen Fachsprache zu
tun
[223]. Ein weiteres Merkmal sind
Häufungen von Substantivierungen, die zwar eigentlich der Kürze diesen
sollen, empirisch aber häufig mit erstaunlich großen Satzlängen
zusammenfallen
[224]. In diesem Fall
könnte schon einfach ein modernisierter, entschlackter Sprachgebrauch in
Verbindung mit einem übersichtlich gegliederten Satzbau Abhilfe
schaffen.
b) Verhinderung von Verständnisproblemen durch besondere
Aufmerksamkeit Oben wurde bereits dargelegt, daß die
Rechtssprache besonders durch ihre Nähe zur Allgemeinsprache
Mißverständnisse herbeiführen kann. Ein solches
Mißverständnis aber kann nur der Jurist gezielt und schnell
ausräumen, da der Laie in diesem Fall nicht mit einem
Mißverständnis rechnet. Um seiner gesellschaftlichen Funktion gerecht
zu werden, muß der Jurist das Recht in einer Weise vermitteln, die dem
Laien den gedanklichen Zugang eröffnet und Mißverständnissen
gezielt vorbeugt
[225].
3. Probleme bei der Durchführung der Verbesserungen
a) Sprachliche Probleme
In Zusammenhang mit der Veränderung der Rechtssprache hin zu mehr
Durchsichtigkeit und Verständlichkeit muß berücksichtigt werden,
daß selbst eine optimale Textverständlichkeit zu
Mißverständnissen führen kann und wahrscheinlich unweigerlich
würde, weil die Normen nicht isoliert betrachtet werden können,
sondern immer in Bezug auf die gesamte Rechtsordnung einzuordnen
sind
[226]. Der Laie müßte also die
gesamte Rechtsordnung kennen und verstehen, um die eine, für ihn relevante
Norm korrekt auslegen und anwenden zu können; könnte er dies,
wäre er kein Laie mehr. Damit ist zur korrekten Anwendung noch immer ein
juristisch geschulter Fachmann erforderlich; dies könnte für Laien
aber noch schwerer erkennbar und nachvollziehbar sein als ein
unverständlicher Gesetzestext
[227].
Momentan ist dieses Problem rein theoretischer Natur. Sollte aber die schon
seit Jahrzehnten geforderte Bereinigung der
Rechtssprache
[228] beginnen, muß dies
unbedingt berücksichtigt werden. Unsere Rechtsordnung an sich
läßt sich nämlich nicht laiengerecht vereinfachen; dafür
sind die Regelungsgebiete inzwischen viel zu weitläufig und komplex
geworden
[229]. Selbst durch eine
verständlichere Rechtssprache werden sich Fachleute nicht ersetzen
lassen.
b) Das Problem des Durchführenden
Eine Verbesserung der Verständlichkeit ist sowohl möglich als
auch nötig. Fraglich ist nun, wer eine solche Änderung in die Wege
leiten kann. Zum einen sind es die Juristen, die die Rechtssprache geprägt
haben und sie durch Benutzung lebendig halten; sie können sie auch durch
Benutzung verändern und haben dies in der Vergangenheit schon getan. Hier
wäre es möglich und nötig, bereits in der Ausbildung anzusetzen
und dort auf einen präzisen, verständlichen Stil zu
achten
[230]. Andererseits sind Juristen immer
angewiesen auf und beeinflußt durch die Vorgaben des
Gesetzgebers
[231].
Dies ist insofern
problematisch, da viele Formulierungen von Gesetzestexten politisch motiviert
sind; um eines Kompromisses willen werden absichtlich unklare Formulierungen
eingebaut, die ihrerseits selbst für die Rechtsanwender das
Verständnis erschweren
[232].
Außerdem sind die Abgeordneten häufig überfordert und nehmen
gerade noch den materiellen Inhalt des zu beschließenden Gesetzes wahr,
ohne viel Zeit für stilistische und gesetzestechnische Fragen
aufzuwenden
[233]. Die Folge ist, daß
die Juristen Sinn und Anwendungsbereich der Normen selbst ermitteln
müssen
[234]. Strittige Formulierungen
werden diskutiert; irgendwann bildet sich eine herrschende Meinung heraus, die
schließlich in Urteilen ihren Niederschlag findet, wodurch unbestimmte
Normen konkretisiert werden
[235]. So
bewältigen Juristen das Problem unbestimmter Gesetze. Für den
Bürger sind die letzen Schritte aber nicht mehr ohne weiteres
nachvollziehbar
[236]; Rechtssicherheit im
strengen Sinne ist allein durch die Gesetze nicht gegeben. Streng genommen ist
es sogar fraglich, ob dieser Prozeß überhaupt demokratisch genannt
werden kann, da das, was die demokratisch legitimierten Volksvertreter
ursprünglich als Gesetz verabschiedeten, inzwischen durch die
Rechtswissenschaftler eine abweichende Bedeutung erhalten haben kann. Die
Juristen können dagegen aber wenig tun, da sie an Gesetz und Recht gebunden
sind, wie sie sie vom Gesetzgeber erhalten. Es wäre also verfehlt, allein
an die Rechtswissenschaftler zu appellieren, ihre Sprache zu entschlacken und
von den unnötigen barocken Schnörkeln zu befreien, die über lange
Zeit angesammelt haben. Dies ist sicherlich nötig. Der Gesamterfolg kann
aber nur gewährleistet werden, wenn sich die Mitglieder der gesetzgebenden
Organe bewußt werden, welche sprachliche Funktion sie in der Demokratie
einnehmen, und ihre parteipolitischen Differenzen überwinden zu Gunsten
einer Sprache, wie sie Gesetzen würdig ist. Absolute, abschließende
Klarheit kann zwar auch so nicht erreicht werden, wie sich zum einen aus dem
historischen Beispiel der gescheiterten absolutistischen Versuche zu einer nicht
interpretationsbedürftigen Gesetzgebung, zum anderen aus der
abstrakt-generellen Natur der Rechtsnormen ergibt; dies muß und darf aber
einen klaren, verständlichen Stil nicht
ausschließen
[237]. Gerade der Stil von
Rechtsnormen prägt nämlich stark die Sprache von Gerichten und
Behörden
[238].
Schließlich
bleibt noch die öffentliche Verwaltung zu erwähnen. Auf diesem Gebiet
darf es besonders in der direkten Kommunikation mit den Bürgern eines
Wandels des Selbstverständnisses; die Verwaltung schuldet dem Bürger,
der ihr gleichrangig gegenübersteht,
Verständlichkeit
[239]. Verwaltungsintern
kann die Fachsprache problemlos benutzt werden, aber auf der Ebene des
individuell-konkreten Verwaltungsaktes, gegenüber dem Bürger,
muß sie auf das absolut Notwendigste beschränkt werden.
D. Zusammenfassung
Bis jetzt wurde dargelegt, daß die juristische Fachsprache
unumgänglich notwendig ist. Ebenfalls wurde dargelegt, daß sie, was
die Verständlichkeit betrifft, vielleicht nie optimal war und heute ganz
sicher nicht optimal ist. Eine Änderung wäre wünschenswert, weg
von einer überflüssig umständlichen, unzeitgemäßen
Ausdrucksweise, hin zu mehr Klarheit, Präzision und Verständlichkeit.
Eine solche Änderung läßt sich aber nicht von einem Tag auf den
anderen erreichen. Es wird viel harte Arbeit erfordern, eine genügende
Sensibilisierung und echtes Problembewußtsein zu erreichen. Nur, wenn sich
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege immer wieder bewußt machen, wie
sie Sprache verwenden und was das für juristische Laien bedeuten kann, nur
wenn sie sich immer wieder selbst kontrollieren, können sie zu einem
Sprachstil finden, der sowohl juristisch funktional und präzise als auch
verständlich ist. Dies würde nämlich nicht nur den Bürgern
nützen, sondern der Qualität der juristischen Arbeit insgesamt
dienen.
Dabei soll allerdings nicht das Mißverständnis aufkommen,
eine absolute, bedingungslose Verständlichkeit für den Laien
könne erreicht werden. Die Rechtssprache ist und bleibt eine Fachsprache,
die eigene Konzepte, eigene Denkweisen in eigene Begriffe faßt, und sie
muß dies auch sein, um ein wissenschaftliches und funktionales Arbeiten zu
ermöglichen. Aber unsere Verpflichtung besteht darin, die
Unverständlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Dazu muß
unbedingt der sprachliche Ballast über Bord geworfen werden, der nur
unnötige Verwirrung schafft. An manchen Stellen muß sich vielleicht
auch das juristische Selbstverständnis ändern, und ganz besonders das
ist nicht einfach. Aber ich bin mir sicher, daß es eine lohnende Aufgabe
ist.
Die Entscheidung liegt letztlich bei den Juristen, Abgeordneten und
Verwaltungsbeamten, da auf dieser Seite die Veränderungen beginnen
müssen. Streng genommen ist diese Entscheidung aber schon getroffen. Die
Forderung nach einer funktional größtmöglichen
Verständlichkeit des Rechts ergibt sich nicht nur aus
Praktikabilitätsgründen, sondern direkt aus den Gedanken der
Demokratie, auf die unser Staat aufbaut. Es ist an der Zeit, zu beweisen,
daß unsere Abgeordneten, Beamten und Juristen die Prinzipien unserer
Verfassung, die sie nach außen hin vertreten, auch selbst verinnerlicht
haben und sie genug achten, um dafür die eigene Bequemlichkeit zu
überwinden.
[1] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech,
S.162
[2] Radtke, Heckmann, S.9; Loccumer
Protokolle, Wieland, S.35; Radtke, Otto, S.44
[3] Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech,
S.180
[4] z.B. Busek/Peterlik, Kauer, S.69;
Schönherr, S.81
[5] z.B. Durmüller/Svilar, Kaufmann,
S.13
[6] Kirchhof, S.5
[7] Bungarten, Bungarten, S.11, 12
[8] Durmüller/Svilar, Kaufmann, S.13;
Brinckmann, ÖDV 1972, S.60; Radtke, Otto, S.47
[9] Durmüller/Svilar, Kaufmann,
S.13
[10] Bungarten, Bungarten, S.11;
Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny, S.30
[11] Kirchhof, S.5; Radtke, Otto,
S.47
[12] Wassermann, ZRP 1981, S.258; Radtke,
Otto, S.47
[13] Wassermann/Petersen, Ermert,
S.12
[14] Loccumer Protokolle, Wieland, S.33;
Radtke, Fotherimgham, S.109, 110
[15] vgl. Schönherr, S.80-84;
Radtke,Heckmann, S.9; Wassermann, ZPR 1981, S.258
[16] Bungarten, Schefe, S.356,
357
[17] Kirchhof, S.5
[18] Kirchhof, S.5, 6
[19] Durmüller/Svilar, Kaufmann,
S.13; Brinckmann, ÖDV 1972, S.60
[20] Wassermann, ZRP 1981, S.258
[21] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Brinckmann. S.197
[22] Durmüller/Svilar, Kaufmann,
S.13; Wassermann, ZPR 1981, S.257
[23] Radtke, Raible, S.25
[24] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v.
Savigny, S.1
[25] Radtke, Raible, S.24, 25
[26] Radtke, Raible, S.23-25
[27] Wassermann/Petersen, Ermert,
S.12
[28] Kirchhof, S.5, 14
[29] Loccumer Protokolle, Wieland,
S.24
[30] Rüthers, Rn. 191; Loccumer
Protokolle, Wieland, S.24, 25; Radtke, Sternberger, S.32
[31] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Brinckmann, S.195, 196
[32] Baumann, S.5; Loccumer Protokolle,
Wieland, S.24
[33] Kirchhof, S.14
[34] Rüthers, Rn.186
[35] Rüthers, Rn.164 -166,
172
[36] Brinckmann, ÖVD 1972,
S.66
[37] Wassermann, ZRP 1981, S.258; Radtke,
Duve/Weirich, S.123
[38] Brockhaus, Bd.2, S.859
[39] Wassermann, Petersen/ Wassermann,
S.44
[40] Schönherr, S.38
[41] Brinckmann, ÖVD 1972,
S.66
[42] Wassermann/Petersen, Ermert, S.12;
Radtke, Otto, S.54
[43] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.31
[44] Rüthers, Rn.208
[45] Bungarten, Schefe, S.357,
360
[46] Großfeld, JZ 1984,
S.6
[47] Großfeld, JZ 1984,
S.1
[48] Wassermann/Petersen, Herberger,
S.26
[49] Besch , S.590
[50] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen,
S.108, 109
[51] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen,
S.109
[52] Undergerichtsordnung der Ertzstiffts
Trier, erlassen von Kurfürst Johann von Metzenhausen 1537, f. XXXIr, Z.
14.
[53] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen,
S.110, 111
[54] Besch, S.1781
[55] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen,
S.115
[56] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen,
S.122
[57] Polaschek/Ziegerhofer, Görgen,
S.122
[58] Wassermann/Petersen, Herberger, S.31,
32
[59] Wieacker, S.249
[60] Merten/Schreckenberger, Zeh,
S.143
[61] Kroeschell, S.70
[62] Kroeschell, S.70
[63] Wieacker, S.312, 313
[64] Kroeschell, S.70
[65] Kroeschell, S.70
[66] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.30
[67] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.27
[68] Kroeschell, S.70, 71
[69] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer,
S. 29
[70] “Dissertation sur les raisons
d’établir ou d’abroger les lois” Friedrichs II vom
01.12.1749
[71] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer,
S.31, 32
[72] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer,
S.32
[73] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer,
S.35, 39
[74] Merten/Schreckenberger, Zeh,
S.135
[75] Merten/Schreckenberger, Hattenhauer,
S.42
[76] Wassermann/Peters, Herberger,
S.21
[77] Wassermann/Peters, Herberger,
S.24
[78] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.54
[79] Rüthers, Rn.211
[80] Radtke, Raible, S.31, 38;
Rüthers, Rn.212
[81] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.55; Loccumer Protokolle, Wieland, S.31
[82] Loccumer Protokolle, Romer,
S.122
[83] Denninger, Rn.7
[84] Loccumer Protokolle, Gerhardt,
S.103
[85] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.44
[86] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.44
[87] Loccumer Protokolle, Romer,
S.122
[88] Radtke, Sternberger, S.30; Loccumer
Protokolle, Müller-Dietz, S.30, 31
[89] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.30, 31; Radtke, Fotheringham, S.104
[90] Kirchhof, S.23; Radtke, Duve/Weirich,
S.120; Radtke, Joisten, S.144, 145
[91] Radtke, Fotheringham, S.104; Radtke,
Joisten, S.144-146
[92] Busek/Peterlik, Peterlik, S.10;
Rüthers, Rn.192
[93] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.30, 31
[94] Wassermann/Petersen, Wassermann S.41;
Rüthers, Rn.192
[95] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.54
[96] Wassermann/Petersen, Ermert,
S.12
[97] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v.
Savigny, S.1, 2
[98] Kirchhof, S.27, 28
[99] Scheuner, AÖR 1970,
S.363
[100] Hesse, Rn.272
[101] Hesse, Rn.272
[102] Bugiel, S.29; Fromme, DÖV
1970, S.518
[103] Häberle, DÖV 1985,
S.612; Rhinow, ZSR 1984, S.137
[104] Fromme, DÖV 1970, S.518, 525;
Rhinow, ZSR 1984, S.111, 137
[105] Benda, DÖV 1982, S.880;
Bugiel, S.29
[106] Kirchhof, S.23
[107] Benda, DÖV 1982,
S.880
[108] Hesse, Rn.146
[109] Loccumer Protokolle, Gerhardt,
S.103; Wassermann/Petersen, v. Bonin, S.65
[110] Wassermann/Petersen, v. Bonin,
S.65
[111] Jauernig, §27, S.97
[112] Beulke, Rn.27; Schmitt Glaeser,
Rn.549
[113] Schmitt Glaeser, Rn.549; Jauernig,
§27, S.96, 97
[114] Wassermann/Petersen, Ermert,
S.13
[115] Rüthers, Rn.190
[116] Brinckmann, ÖVD 1972,
S.66
[117] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Podlech, S.180
[118] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Podlech, S.180
[119] Radtke, Duve/Weirich,
S.125
[120] Radtke, Otto, S.49, 50
[121] Rüthers, Rn.215
[122] Loccumer Protokolle, Romer, S.122;
Radtke, Duve/Weirich, S.121; Wassermann/Petersen, v. Bonin, S.67
[123] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.26, 27; Papier/Möller, AöR1997, S.178
[124] vgl. BVerfGE 21, S.245 (261); 45,
S.400 (420); 63, S.312 (324)
[125] vgl. BVerfGE 54, S.143 (144
f.)
[126] vgl. BVerfGE 49, S.89 (134
f.)
[127] vgl. BVerfGE 7, S.129 (154); 50,
S.256 (263); 56, S.1 (12 f.)
[128] vgl. BVerfGE 56, S.1 (12
f.)
[129] Kirchhof, S.24
[130] vgl. beispielsweise BVerfGE 28,
S.175 (183)
[131] Kirchhof, S.24
[132] Radtke, Otto, S.49, 50
[133] Kirchhof, NJW 1986,
S.2278
[134] Scheuner, AÖR 1970, S.358;
360
[135] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Podlech, S.178
[136] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Podlech, S.178
[137] Papier/Möller, AöR 1997,
S.179Papier/Möller, AöR 1997, S.210
[138] Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.86, 94;
Radtke, Otto, S.50
[139] Papier/Möller, AöR 1997,
S.179, 181
[140] Rüthers, Rn.186; Radtke,
Duve/Weirich, S.120, 121
[141] Hesse, Rn.116
[142] BVerfGE 4, 7 (15 f.); 65, 1 (44);
Rhinow, ZSR 1984, S.151
[143] Hesse, Rn.133-136
[144] Wassermann/Petersen, Ermert,
S.12
[145] Watzlawick, S.13
[146] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.43
[147] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.42; Radtke, Sternberger, S.34
[148] Loccumer Protokolle,
Mülller-Dietz, S. 31; Schönherr, S.70
[149] Schönherr, S.69
[150] Schönherr, S.69
[151] Radtke, Sternberger, S.34,
39
[152] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.31
[153] Otto, AT, §7 Rn.14
[154] BGHSt 3, S.255; 4, S.352; Sch/Sch/
Cramer, §15, Rn.43; Lackner/Kühl, §15, Rn.14
[155] Otto, AT, §7 Rn.14
[156] Otto, AT, §1 Rn.48
[157] Otto, AT, §1 Rn.48
[158] BVerfGE 6 S.433 ff.; 27 S.28 f.;
39 S.47 f.
[159] Loccumer Protokolle, Romer,
S.126
[160] Radtke, Sternberger, S.16,
17
[161] Radtke, Sternberger, S.16;
Schönherr, S.36, 81
[162] Radtke, Heckmann, S.10
[163] Radtke, Sternberger, S.16,
17
[164] Radtke, Sternberger,
S.16
[165] Schmitt Glaeser, Rn.138
[166] Radtke, Fotheringham,
S.113
[167] Loccumer Protokolle, Gerhardt,
S.120
[168] Christensen, S.13, 18,
19
[169] Kirchhof, NJW 1986,
S.2275
[170] Kirchhof, S.28
[171] Esser, S.74
[172] Christensen, S.21; Kirchhof, NJW
1986, S.2275
[173] Dreier, NJW 1986, S.892;
Rüthers, Rn.214; Christensen, S.21
[174] Esser, S.75
[175] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.45, 46; Kirchhof, NJW 1986, S.2275
[176] Christensen, S.20
[177] Kirchhof, NJW 1986, S.2276, 2277;
Papier/Möller, AöR 1997, S.189
[178] Häberle, JZ 1975,
S.297
[179] Wassermann/Petersen, v. Bonin,
S.66
[180] Wassermann/ Petersen, Wassermann,
S.45, 46; Scheuner, AÖR 1970, S.380
[181] Dreier, NJW 1986, S.892
[182] Loccumer Protokolle, Wieland,
S.14; Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.95
[183] Baumann, ZSR 1990, Bd.I, S.94;
Loccumer Protokolle, Müller-Dietz, S.32
[184] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.32
[185] Loccumer Protokolle, Romer, S.126,
127; Radtke, Fotheringham, S.112
[186] Lebensmittelrecht/ Streinz, I,
Rn.1
[187] Lebensmittelrecht/ Bertling, III
B., Vorbemerkung vor Rn.61
[188] vgl. BVerfGE 39, 1 (42); 46, 160
(164); 53, 30 (57)
[189] Lebensmittelrecht/ Streinz, I,
Rn.18, 10
[190] Denninger, Rn.7
[191] Denninger, Rn.171
[192] Schweitzer, UPR 1997,
S.19
[193] Wassermann/Petersen, v. Bonin,
S.64
[194] siehe Lebensmittelrecht/ Streinz,
I, Rn.18
[195] Radtke, Fotheringham,
S.105
[196] Radtke, Fotheringham, S.112,
113
[197] z.B. Schönherr,
S.36
[198] Radtke, Joisten, S.147
[199] Tipke, Bd.I, S.181; Tipke-FS.,
Rose, S.154
[200] Tipke-FS., Rose, S.154
[201] Tipke-FS., Rose, S.161
[202] Tipke-FS., Rose, S.161
[203] Tipke-FS., Rose, S.162; Radtke,
Joisten, S.147
[204] Tipke, Bd.I, S.713 ff.
[205] Tipke-FS., Rose, S.163
[206] Tipke-FS., Rose, S.163,
164
[207] Radtke, Heckmann, S.11
[208] Baumann, ZSR 1990, Bd.I,
S.94
[209] Hesse, Rn.347
[210] Radtke, Joisten, S.147
[211] Radtke, Duve/Weirich,
S.122
[212] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v.
Savigny, S.3, 4
[213] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.38; Petöfi/Podlech/v. Savigny, v. Savigny,
S.5
[214] Radtke, Otto, S.48
[215] Petöfi/Podlech/v. Savigny, v.
Savigny, S.16
[216] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Podlech, S.182, 183; Radtke, Duve/Weirich, S.122
[217] Radtke. Heckmann, S.14; Radtke,
Fotheringham, S.107
[218] Radtke, Otto, S.53
[219] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Podlech, S.184
[220] Petöfi/Podlech/v. Savigny,
Podlech, S.183
[221] Kirchhof, NJW 1986, S.2277;
Petöfi/Podlech/v. Savigny, Podlech, S.185
[222] Schönherr, S.81; Wassermann/
Petersen, Ermert, S.12; Radtke, Heckmann, S.12
[223] Schönherr, S.81; Radtke,
Duve/Weirich, S.119, 120
[224] Wassermann/Petersen, Herberger,
S.22
[225] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.36
[226] Rüthers, Rn.210,
212
[227] Rüthers, Rn.212
[228] z.B. Schönherr, S.36, 80, 82;
Wassermann/Petersen, Wassermann, S.54
[229] Rüthers, R.213, 214; Loccumer
Protokolle, Müller-Dietz, S.32
[230] Baumann, ZSR 1990, Bd.I,
S.94
[231] Wassermann/Petersen, Wassermann,
S.55; Radtke, Otto, S.49
[232] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.23
[233] Schönherr, S. 40,
41
[234] Loccumer Protokolle,
Müller-Dietz, S.27
[235] Papier/Möller, AöR 1997,
S.191
[236] Rüthers, Rn.213
[237] Baumann, ZSR 1990, Bd.I,
S.86
[238] Radtke, Otto, S.45
[239] Radtke, Sternberger, S.16,
18