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Artikel 802
Alexander Schmidt
26.August 2000


Die Reform des Energiewirtschaftsrechtes unter besonderer Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Förderung erneuerbarer Energien


16 Punkte



Literaturverzeichnis

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(zit.: Arndt I)

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(zit.: Arndt II)

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(zit.: Baumann I)

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Jatzke, Harald Die Stromsteuer - eine Anomalie im bundes -
gesetzlich geregelten Verbrauchssteuerrecht,
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Kaeser, Christian/ Europarechtswidrige Benachteiligung aus-
Weinsheimer, Michael ländischer Stromanbieter durch das Stromsteuer -
gesetz, DB 1999, S.2383ff.;
(zit.: Kaeser/Weinsheimer)
Kahlenberg, Harald Novelliertes deutsches Kartellrecht,
BB 1998, S.1593ff.;
(zit.: Kahlenberg)

Keckemeti, Petra Auswirkungen der Neuregelung des Energie-
wirtschaftsgesetzes auf die Pflicht zur
europaweiten Vergabe von Energielieferungs -
verträgen, NVwZ 1999, S.1068ff.;
(zit.: Keckemeti)

Klaue, Siegfried Zum sogenannten Netzzugang Dritter in der
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Klaue, Siegfried Noch einmal: Zum sogenannten Netzzugang
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Kühne, Gunther/ Das neue Energiewirtschaftsrecht,
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Kuhnt, Dietmar Energie und Umweltschutz in europäischer Perspektive, DVBl 1996, S.1082ff.;
(zit.: Kuhnt)

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(zit.: Leidinger)

Leprich, Uwe/Neumann, Werner/ Ausgewählte Instrumente zur Förderung
Schulz, Wolfgang/Traube, Klaus rationeller Energienutzung,
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(zit.: Leprich/Neumann/Schulz/Traube)

Liesen, Jörg Die Biomassenutzung: Zukunftsperspektiven
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Treffer, Christian Zur Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungs -
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Weiland, Raimund Ökologisierte Subventionspolitik ?,
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Welsch, Heinz CO²-Steuern, Beschäftigung und funktionale
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Wieland, Joachim Die Zukunft der Konzessionsabgaben,
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Wink, Rüdiger Gibt es mehr als Schuldfragen und Zertifikat -
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Witt, Andreas Die Solarthemen 1999, Solarthemen 78;
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Zenke, Ines Das neue Energiegesetz,
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Zezschwitz, Friedrich von Wirtschaftsrechtliche Lenkungstechniken,
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Monographien

Büdenbender, Ulrich Energierecht, Verlag TÜV Rheinland, Köln 1982;
(zit.: Büdenbender II)
Jarras, Hans Europäisches Energierecht,
Duncker & Humblot, Berlin 1996;
(zit.: Jarras)
Oppermann, Thomas Europarecht, 2.Auflage 1999
(zit.: Oppermann)
Sonstige Materialien

Allnoch, Norbert Erneuerbare Energien - Quo vadis ?,
IWR Juli 1999;
(zit.: Allnoch II)
Allnoch, Norbert Marktperspektiven, Einsatz und Wirtschaftlichkeit
erneuerbarer Energiequellen, IWR Februar 2000;
(zit.: Allnoch III)
Ausschuß für Wirtschaft und Antworten in der Öffentlichen Anhörung zum
Technologie des Deutschen EEG am 14.Februar 2000;
Bundestages (zit.: jeweils Einzeln)
Balsmeyer, Heiko Energiepolitik und Liberalisierung,
Reader der PDS-Bundestagsfraktion 2000;
(zit.: Balsmeyer)
Bergmann, Heidi Grundzüge der Förderung erneuerbarer Energien und das Quotenmodell, Gutachten für das Umweltministerium Baden-Württemberg, 1999;
(zit.: Bergmann)
best energy GmbH KWK-Vorschaltgesetz - eine Einladung zur Diskriminierung neuer Anbieter, Pressemitteilung, 14.Juli 2000;
(zit.: best)
BMU Klimaschutz in Deutschland, April 1997;
(zit.: BMU I)
BMU Umweltpolitik, Juli 1997;
(zit.: BMU II)
BMU Umweltgutachten 1998 des Rates von Sach-
verständigen für Umweltfragen, Februar 1998;
(zit.: BMU III)
BMU Energiewende jetzt !, Februar 1999;
(zit.: BMU IV)
BMU Förderung erneuerbarer Energien,
September 1999;
(zit.: BMU V)
BMU Erneuerbare Energien und Nachhaltige Entwicklung, Oktober 1999;
(zit.: BMU VI)
BMU Klimaschutz durch Nutzung erneuerbarer
Energien, Oktober 1999;
(zit.: BMU VII)
BMU Die Ökologische Steuerreform - der Einstieg und ihre Fortführung, Januar 2000;
(zit.: BMU VIII)
BMU Aus Verantwortung für die Zukunft,
Januar 2000;
(zit.: BMU IX)
BMU Umwelt 2000, Januar 2000;
(zit.: BMU X)
BMU Die Ökologische Steuerreform für Klimaschutz und Arbeitsplätze, Januar 2000;
(zit.: BMU XI)
BMWi Jetzt erneuerbare Energien nutzen, 1999;
(zit.: BMWi I)
BMWi Erneuerbare Energien - Strom und Wärme ohne Ende, Oktober 1999;
(zit.: BMWi II)
BUND e.V. Positionen des BUND zur energetischen Nutzung von Biomasse, Februar 2000;
(zit.: BUND I)
BUND e.V. Ergebnis des Energiedialogs unbefriedigend,
Pressemitteilung vom 5.Juni 2000;
(zit.: BUND II)
BUND e.V. BUND startet Offensive für schnelleren Atomausstieg, Pressemitteilung vom 22.Juni 2000;
(zit.: BUND III)
BUND e.V. Energiepolitik am Scheideweg,
Pressemitteilung vom 3.Juli 2000;
(zit.: BUND IV)
BUND e.V. Umweltverbände fordern wirksame Klimastrategie,
Pressemitteilung vom 13.Juli 2000;
(zit.: BUND V)
Bündnis90/Die Grünen Protokoll zum Kongress „Energiewende jetzt - Einstieg in eine zukunftsfähige Energieversorgung“, 31.Oktober 1999;
(zit.: Bü90/Grüne)
Bundesverband Windenergie e.V. 7 Fragen und Antworten zur Windenergie, 1999;
(zit.: BWE I)
Bundesverband Windenergie e.V. 25 Fakten zur Windkraft-Nutzung in Deutschland, 1999;
(zit.: BWE II)
CDU/CSU-Fraktion im Energiedialog Deutschland,
Deutschen Bundestag Diskussionspapier, Mai 1999;
(zit.: CDU/CSU)
DBV Stellungnahme zum Gesetz zur Förderung
Erneuerbarer Energien, 3.Februar 2000;
(zit.: DBV)
DIHT Energiepolitik in Deutschland an der
Jahrtausendwende, November 1998;
(zit.: DIHT I)
DIHT Zur Entwicklung der Strommärkte in
Deutschland acht Monate nach ihrer
Öffnung, 1998;
(zit.: DIHT II)
DIHT Mehr Wettbewerb auf dem Strommarkt,
Pressemitteilung vom 11.Juni 1999;
(zit.: DIHT III)
DIHT Durchleitung von Strom bzw.Zugang zum
Stromnetz, Positionspapier, Juni 1999;
(zit.: DIHT IV)
DIHT Energiepolitik 2000 plus - Eckpunkte einer realistischen Energiepolitik, 15.September 1999;
(zit.: DIHT V)
DIHT Energie für die Zukunft - Die Sicht der deutschen Wirtschaft, 10.April 2000;
(zit.: DIHT VI)
Eurosolar e.V. Stellungnahme zum Entwurf des Erneuerbare - Energien-Gesetzes, Januar 2000;
(zit.: Eurosolar I)
Eurosolar e.V. Eurosolar begrüßt Fortführung des
100.000 Dächer-Photovoltaik-Programms,
Pressemitteilung 11.Mai 2000;
(zit.: Eurosolar II)
Fachinformationszentrum Wasserstoff, Dezember 1995;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ I)
Fachinformationszentrum Windenergie und Naturschutz, März 1996;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ II)
Fachinformationszentrum Solare Nahwärme, Oktober 1996;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ III)
Fachinformationszentrum Absorptionswärmepumpen, Dezember 1996;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ IV)
Fachinformationszentrum Saisonale Wärme- und Kältespeicherung
Karlsruhe GmbH im Erdreich, Oktober 1997;
(zit.: FIZ V)
Fachinformationszentrum Offshore-Windenergieanlagen, Mai 1998;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ VI)
Fachinformationszentrum Wärmepumpen, August 1998;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ VII)
Fachinformationszentrum Erneuerbare Energien in Deutschland,
Karlsruhe GmbH September 1998;
(zit.: FIZ VIII)
Fachinformationszentrum Geothermie, September 1998;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ IX)
Fachinformationszentrum Energiekonzepte, September 1998;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ X)
Fachinformationszentrum Wasserkraft, Oktober 1998;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ XI)
Fachinformationszentrum Wärmelieferung, Dezember 1998;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ XII)
Fachinformationszentrum Windenergienutzung, August 1999;
Karlsruhe GmbH (zit.: FIZ XIII)
Fachinformationszentrum Thermische Nutzung der Sonnenenergie, BINE-
Karlsruhe GmbH Informationsdienst Bildung & Energie 4,
Dezember 1999;
(zit.: FIZ XIV)
Feddeck, Paul Erfolgsfaktoren und Hemmnisse rationeller Energienutzung in Industrie und Gewerbe,
BINE-Profiinfo IV 1999;
(zit.: Feddeck)
Hansestadt Hamburg Gutachten über die Wirtschaftlichkeit der
HEW-Kernkraftwerke, Hamburg, Juli 1999;
(zit.: HEW)
Hermes, Georg Zur Vereinbarkeit der Steuerbegünstigungen von
Rückstellungen für die Entsorgung und Stillegung
von Kernkraftwerken mit dem EG-Beihilferecht,
Rechtsgutachten, Oktober 1999;
(zit.: Hermes II)
Hustedt, Michaele Energiewende jetzt, Bundestagsfraktion
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A. Energie und Klimaschutz

I. Nachhaltigkeit als Handlungsprinzip

Zunehmend, wenn auch mitunter quälend langsam, setzt sich die Erkenntnis durch, daß die gegenwärtige Wirtschaftsweise an die Grenzen des Wachstums stößt, daß ein “immer schneller, immer höher, immer weiter” auf Dauer in einem begrenzten System wie der Erde nicht möglich ist. Spätestens seit der Konferenz von Rio 1992 ist der ursprünglich aus der Forstwirtschaft entlehnte Begriff der “Nachhaltigkeit” in den politischen Sprachschatz übernommen worden. Der Begriff der “nachhaltigen Entwicklung” besagt, daß eine Entwicklung den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensstil zu wählen[1]. Ökonomische und soziale Entwicklung sollen mit der langfristigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen in Einklang gebracht werden[2].
Die Enquete-Kommission “Schutz des Menschen und der Umwelt” des Deutschen Bundestages leitete daraus vier Handlungsgrundsätze ab:
1. Die Nutzung einer Ressource darf auf Dauer nicht größer sein als ihre Rate der Erneuerung oder die Rate des Ersatzes aller ihrer Funktionen.
2. Die Freisetzung von Stoffen darf auf Dauer nicht größer sein als die Tragfähigkeit und Aufnahmefähigkeit der Umwelt.
3. Gefahren und unmittelbare Risiken für Menschen und Umwelt sind zu vermeiden.
4. Das Zeitmaß menschlicher Eingriffe in die Umwelt muß in einem ausge wogenen Verhältnis zu der Zeit stehen, die von der Umwelt zur Selbst-
stabilisierung benötigt wird.
Diese Handlungsgrundsätze verlangen ein neues Verständnis von Fortschritt und Entwicklung insbesondere in den hochindustrialisierten Gesellschaften, zu denen auch Deutschland gehört.
Dieses Umdenken muß auch im Bereich der Energieversorgung einsetzen, die Endlichkeit der Ressourcen und die Belastung der Atmosphäre sind dabei die dringendsten Probleme.

II. Endlichkeit der Ressourcen

Sowohl die weltweite als auch die nationale Energieversorgung stützen sich ganz überwiegend auf den Verbrauch endlicher, also nicht erneuerbarer Energieträger. Da Energie sich nicht wiederverwenden läßt und jede Nutzung von Energie diese auf einem niedrigeren Niveau in Form von Abwärme entläßt, gewinnt die Frage nach den Reserven, den Ressourcen und den Reichweiten endlicher Energieträger eine zentrale Bedeutung.
Bei den Reserven handelt es sich um jene Lagerstätten, die heute sicher nachgewiesen sind und mit den heutigen technischen Möglichkeiten und dem bestehenden Preisgefüge als abbauwürdig gelten. Die Reserven betragen gegenwärtig das hundertfache des derzeitigen Weltenergieverbrauchs[3]. Kohle macht die Hälfte dieser Reserven aus, während Erdöl nur ein Sechstel der Reserven bildet. Verglichen mit der gegenwärtigen Bedeutung der Energieträger in der globalen Energieversorgung, ergeben sich statistische Reichweiten der verschiedenen Energieträger.
Erdöl trägt gegenwärtig mit 35% zur Energieversorgung bei, die Reichweite beträgt 44 Jahre. Bei Steinkohle sind es noch 150 Jahre, bei Uran als Kernbrennstoff mit gegenwärtig 7% Beitrag[4] zur Energieversorgung noch 50 -70 Jahre.
Eine solche Betrachtung läßt aber die gerechte Verteilung zwischen heutigen und künftigen Generationen als wichtiges Prinzip der Nachhaltigkeit außer Betracht. Selbst bei der Annahme, daß trotz der Ausbeutung der Reserven fossiler Energieträger zukünftigen Generationen eine angemessene Handlungsbasis erhalten bleibt, so muß angesichts langer Entwicklungs- und Einführungszeiträume neuer Technologien schon heute mit der Einführung nicht auf den Einsatz fossiler Energien angewiesener Technologien begonnen werden.
Diese Aussage gilt auch dann, wenn die unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen noch nicht lohnend nutzbaren Lagerstätten betrachtet werden. Zwar verzehnfachen sich dadurch die Vorräte, es ist aber mit einem wesentlichen höheren Aufwand der Erschließung und damit drastisch steigenden Energiepreisen zu rechnen. Geht man zudem von einem auch weiterhin stetig wachsenden globalen Energieverbrauch von etwa 2% pro Jahr aus, so verlängert sich die Reichweite der Ressourcen gegenüber der Reichweite der Reserven nur unwesentlich auf 60 bis 200 Jahre.
Aber nicht nur die absolute Endlichkeit der Ressourcen ist problematisch, sondern auch die regionalen Knappheiten, die sich aus der ungleichmäßigen regionalen Verteilung der Ressourcen ergeben und die zu künftigen Auseinandersetzungen über die Nutzungsrechte an den Ressourcen führen können.

III. Klimaschutz und Energie

Die Bereitstellung von Energie ist nicht nur mit einer Entnahme von Rohstoffen verbunden, gleichzeitig werden auch Abfallprodukte in die Umwelt entlassen. Die Aufnahmefähigkeit der Umwelt ist aber begrenzt und für viele Abfallprodukte bereits heute deutlich überschritten. Dies gilt insbesondere für die Produkte, die unsere Atmosphäre belasten. Bei der Verbrennung von fossilen Energieträgern entstehen Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid und Stickoxide, die zur Bildung des sauren Regens beitragen. Findet die Verbrennung nicht vollständig statt, werden auch Kohlenmonoxide, unverbrannte Kohlenwasserstoffe und Rußpartikel emittiert, bei festen Brennstoffen können außerdem erhebliche Mengen an Staub auftreten.
Durch verbesserte Technologien konnte die Emission einiger dieser Luftschadstoffe in den letzten Jahrzehnten in Deutschland stark gemindert werden. Geblieben sind die Emissionen an Stickoxiden, die durch den ständig wachsenden Individualverkehr verursacht werden.
Neben diesen “klassischen” Luftschadstoffen entsteht bei jeder Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Energieträgern auch immer Kohlendioxid. Dieses für den Menschen ungiftige Gas entfaltet seine schädigende Wirkung in der Verstärkung des Treibhauseffektes, der zu einer Erhöhung der globalen Temperaturen führt. Seit Beginn der Industrialisierung ist die Konzentration des Kohlendioxids in der Atmosphäre um ein Viertel angestiegen, der dadurch hervorgerufene Unterschied in der Strahlungsbilanz der Erde entspricht dem zwischen der letzten Eiszeit und dem Beginn der heutigen Warmzeit[5]. Ursache dieser Veränderung ist die Verbrennung fossiler Energien wie Öl, Kohle und Gas. Werden keine Gegenmaßnahmen ergriffen, so wird mit einem Anstieg der mittleren globalen Lufttemperatur um 2°C bis zum Jahre 2100 gerechnet[6].
Neben der Temperaturerhöhung sind Änderungen der Niederschlagsverteilung, eine Verschiebung von Klima- und Vegetationszonen, die Verschlechterung von Böden mit fatalen Folgen für die Welternährungssituation, ein Rückgang der Artenvielfalt, das Vordringen von Tropenkrankheiten in bisher nicht betroffene Gebiete, die Überflutung ganzer Inselstaaten und tiefgelegener Festlandsregionen sowie die Häufung extremer Wetterverhältnisse wie Wirbelstürme und Dürreperioden zu erwarten[7].
Klimaveränderungen haben in der Erdgeschichte immer stattgefunden, bedrohlich ist an den menschlich verursachten Veränderungen aber die hohe Geschwindigkeit, die Anpassungsmechanismen der menschlichen Zivilisation und der Umwelt überfordern kann[8].
Energiebedingte CO²-Emissionen tragen etwa die Hälfte zum menschlich verursachten Treibhauseffekt bei und stehen damit im Mittelpunkt der Bemühungen zum Klimaschutz. Ein Viertel der Menschheit, nämlich die Einwohner der Industrieländer, sind für drei Viertel der globalen CO²-Emissionen pro Jahr verantwortlich. Deutschland hat 1998 rund 883 Millionen Tonnen energiebedingtes Kohlendioxid emittiert[9], dies entspricht rund 11t/Jahr und Einwohner. Weltweit werden jedes Jahr 22 Milliarden Tonnen Kohlendioxid pro Jahr emittiert. Soll der Treibhauseffekt und seine Folgen gemildert werden, so ist eine weltweite Reduktion der Emissionen um die Hälfte bis zum Jahr 2050 unerläßlich. Berücksichtigt man die weiter wachsende Bevölkerung, so darf jeder der dann voraussichtlich 10 Milliarden Menschen nur wenig mehr als eine Tonne CO² pro Jahr emittieren. Daraus abgeleitet ergibt sich für Deutschland das längerfristige Ziel einer Senkung um 75% bis zum Jahr 2050.
Anders als bei den “klassischen” Luftschadstoffen läßt sich Kohlendioxid nicht in andere unschädlichere Stoffe umwandeln. Abscheide - und Entsorgungsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten existieren ebenfalls nicht und die Wälder als natürliche Kohlendioxidsenken scheiden durch die zunehmende Abholzung ebenfalls aus. Daher muß der Ausstoß an Kohlendioxid und damit die Nutzung fossiler Energieträger selbst deutlich reduziert werden.
Diese Erkenntnis ist unter Wissenschaftlern kaum noch umstritten, setzt sich aber im politischen Alltagsgeschäft gerade im globalen Maßstab nur sehr zögerlich durch[10]. Problematisch ist dabei vor allem eine erforderliche breite Änderung gesellschaftlicher Produktions- und Konsumsysteme, die außerdem durch die örtlich und zwischen den Generationen verschobenen Ursachen- und Wirkungssysteme erschwert wird. Unabhängig davon muß rationell denkende und verantwortungsbewußte Politik sich dieser Frage stellen und bereits heute die Basis für Veränderungen in der Zukunft legen.
Auf der Klimakonferenz in Kyoto 1997 haben sich alle Industriestaaten verpflichtet, ihre Emissionen der sechs wichtigsten Treibhausgase[11] in den Jahren 2008 bis 2012 um mindestens 5%[12] gegenüber 1990 zu verringern[13]. Die Durchsetzbarkeit und Überprüfbarkeit dieser Verpflichtung wird von verschiedenen Seiten allerdings stark bezweifelt[14] - abgesehen von dem generell zu niedrigen Reduktionsziel. Die Staaten der EU haben sich inzwischen verpflichtet, ihren CO²-Ausstoß zu stabilisieren und zurückzudrängen[15]. Im November diesen Jahres sollen auf der 6.Vertragsstaatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention in Den Haag weitere Einzelheiten der Umsetzung der internationalen Ziele geklärt werden.
Deutschland hat sich verpflichtet, bis zum Jahre 2005 zunächst 25% CO² auf der Basis von 1990 einzusparen[16]. Der bisherige Einsparerfolg von 15,5% wurde aber fast ausschließlich durch die durch den Zusammenbruch der Industrie in den neuen Bundesländern bedingte Senkung um 45% erreicht[17], während der CO²-Ausstoß in den alten Bundesländern weiter angestiegen ist. Seit dem Auslaufen des Neue-Bundesländer-Effektes steigt der CO²-Ausstoß vor allem durch die ungebremste Zunahme des Verkehrs und den privaten Verbrauch der Haushalte wieder an[18]. Nach anderen Angaben konnte 1999 eine 3%-ige Senkung des CO²-Ausstoßes gegenüber dem Vorjahr erreicht werden[19].
Die neue Bundesregierung hat verschiedentlich erkennen lassen, dieses Problem erkannt zu haben[20], konnte sich aber zu einer durchgreifenden und alle Politikfelder umfassenden Klimaschutzstrategie bisher nicht durchringen[21], obwohl eine nationale Klimaschutzstrategie wiederholt angekündigt wurde.
Die Förderung erneuerbarer Energien stellt aufgrund der hohen CO²-Relevanz des Energiesektors ein zentrales Element einer nationalen Klimaschutzpolitik dar[22].

IV. Kernenergie als Beitrag zur CO²-Minderung ?

Kernenergie wird häufig als unverzichtbar zur Erreichung der angestrebten CO²-Minderungsziele hingestellt[23]. Diese These ist bei genauerer Betrachtung nicht haltbar[24]: Zum einen reichen die Vorräte an Uran als Kernbrennstoff nur ca.50 - 70 Jahre in die Zukunft, zum anderen entstehen bei der Gewinnung des Urans und dem Bau der Kernkraftwerke große Mengen an CO², die Vorteile aus dem weitgehend CO²-neutralen eigentlichen Energiegewinnungsprozeß wieder aufwiegen. Hinzu kommt, daß die Kerntechnik alleine aufgrund der immensen Investitionskosten - alleine in Deutschland wurden in den letzten 40 Jahren über 50 Milliarden DM Steuergelder[25] (nach anderen Angaben sogar über 100 Milliarden DM[26]) zur Unterstützung eingesetzt - keine Alternative für die Mehrzahl der Staaten ist, die Gefahren des Betriebs die jeder anderen Technologie überschreiten und die Frage der Endlagerung der entstehenden radioaktiven Abfälle weltweit ungelöst ist[27]. Hinzu kommt, daß Kernkraftwerke eine zentralisierte Struktur der Energieerzeugung und -verteilung benötigen und für die Bedürfnisse der dezentralisierten Energieversorgung gerade in Ländern der dritten Welt vollkommen ungeeignet sind.
Aus diesen Gründen haben eine Reihe von Industriestaaten sich entschieden, überhaupt keine Kernkraftwerke zu bauen und Staaten mit Kernkraftwerken haben für einen Ausstieg aus der Kernenergie optiert. Seit 1984 ist weltweit kein neues Kernkraftwerk mehr bestellt worden.
Kernenergie und auch die in der Diskussion befindliche Kernfusion, die zwar kein Uran als Brennstoff benötigt, sonst aber alle genannten Merkmale der Kernenergie aufweist und außerdem frühestens in 50 Jahren technisch nutzbar ist, sind daher keine Alternativen für einen effektiven Klimaschutz[28].

V. Elemente einer nachhaltigen Energiewirtschaft

Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und künftigen Generationen eine ausreichende Lebensgrundlage zu lassen, darf die zukünftige Energieversorgung sich nicht weiterhin fast ausschließlich auf fossile und nukleare Energieträger stützen. Vielmehr muß ein System etabliert werden, das der Umwelt langfristig nur so viele Ressourcen entnimmt, wie ihr von außen wieder zugeführt werden können und die ökologische Tragfähigkeit der Erde nicht überschreitet. Auch zur gerechten Verteilung der Ressourcen zwischen den Ländern und Generationen muß eine zukünftige Energieversorgung ihren Beitrag leisten. Für eine zukünftige Energieversorgung gibt es drei Strategien:
1. Die Dienstleistung, die hinter einer Energieanwendung steht, muß
effizienter, also mit einem geringeren Einsatz von Energie
bereitgestellt werden.
2. Der stetig wachsende Bedarf an Energiedienstleistungen in den
industrialisierten Ländern muß gemindert werden.
3. Die konventionellen Energieträger müssen durch erneuerbare Energien abgelöst werden.
Diese Strategien müssen sich gegenseitig ergänzen und führen erst in der Verzahnung zum gewünschten Ziel. Ein deutlich verminderter Energieverbrauch ist eine wesentliche Voraussetzung, damit erneuerbare Energien nennenswerte Anteile des Energiebedarfs ökonomisch vertretbar decken können.
Der Deutsche Bundestag hat inzwischen eine Enquete-Kommission “Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen der Globalisierung und der Liberalisierung” beschlossen, der 13 Abgeordnete und 13 Sachverständige aus den im Bundestag vertretenen Parteien angehören. Ziel der Kommission ist es, die Rahmenbedingungen und Instrumente in der Energiewirtschaft einschließlich der Struktur der künftigen Energieversorgung in Beachtung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 21 und in Blick auf die für das Jahr 2001 geplante Verabschiedung einer UN-Strategie zu “Energie und nachhaltiger Entwicklung” zu untersuchen[29].

VI. Gegenwärtige Nutzung von Energie in Deutschland

In Deutschland wurden 1997 14.500 Petajoule Primärenergie verbraucht; das entspricht knapp 500 Mio. t Steinkohle[30]. Damit beträgt der jährliche Pro-Kopf-Verbrauch 180 Gigajoule oder sechs Tonnen Steinkohle[31]. Der Verbrauch ist trotz deutlich höherer Wirtschaftsleistung seit Jahren relativ konstant. Der Energieverbrauch wurde somit vom Wirtschaftswachstum entkoppelt[32]. Die Stromversorgung in Deutschland stützt sich hauptsächlich auf Kohle, die etwa 54% (25,1% des Gesamtprimärenergiebedarfs)[33] zur Deckung des Bedarfs beiträgt. Kernenergie trägt mit ca.33% (12,8%) zur Bedarfsdeckung bei und immer bedeutender wird Erdgas, das inzwischen mit 7% (20,6%) zur Stromversorgung beiträgt. Erneuerbare Energien tragen mit 6% (0,5%) dazu bei. Die installierte Kraftwerksleistung in Deutschland beträgt 110 GW, die bisher höchste Nachfrage im Dezember 1997 72,3 GW[34]. Die Auslastung des Kraftwerksparkes schwankt im Jahresverlauf zwischen 35 und 72 MW[35]. Für Reparaturen, Ausfälle von Strombezügen und unvorhergesehene Ereignisse werden 18,5 MW als Reserve vorgehalten, es besteht somit ein Überschuß von ca.20 MW nicht benötigter Kraftwerksleistung. Der durchschnittliche pro-Kopf-Verbrauch in Haushalten betrug 1996 1.640 kWh. Im Jahr 1999 wurden 514 Mrd. kWh Strom verbraucht[36].


B. Beschäftigungseffekte eines nachhaltigen Energiesystems

Der Umbau des Systems der Versorgung mit Energie in Richtung eines nachhaltigen Systems erfordert zum einen den gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, zum anderen umfangreiche Maßnahmen zur Energieeinsparung.
Bei allen Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Natur stellt sich immer die Frage, welche ökonomischen Effekte, insb. welche Arbeitsplatzwirkungen von ihnen ausgehen. Die politische Durchsetzbarkeit dieser Maßnahmen ist um so höher, je größer der positive Beschäftigungssaldo ausfällt.

I. Umweltschutz und Beschäftigung

Verschiedentlich wird geäußert, für eine Schaffung neuer Arbeitsplätze müsse der Umweltschutz eine Pause einlegen, da man ihn sich gegenwärtig nicht leisten könne[37]. In diesem Kontext wurden Standortverlagerungen aus Umweltschutzgründen Anfang der neunziger Jahre von verschiedenen Wirtschaftsverbänden ins Spiel gebracht, um ein Argument gegenüber als zu streng empfundenen Umweltvorschriften zu haben.
Nach einer Untersuchung des Einflusses umweltbezogener Standortfaktoren auf Investitionsentscheidungen[38] lassen sich allerdings keine Belege für diese These finden. International kamen die Umweltminister der OECD 1996 ebenfalls zu dem Ergebnis, daß Umweltschutzanforderungen keine erkennbaren Standortverlagerungen der Industrie in Länder mit geringeren Umweltstandards auslösen. Darüber hinaus gaben 70% der befragten Unternehmen an, daß sie auch dann die relativ strengen unternehmensinternen Umweltstandards anwenden, wenn diese über den betreffenden Standards der Gastländer liegen.[39] Von einer systematischen Flucht in Länder mit niedrigen Umweltschutzanforderungen kann also keine Rede sein.
Dem gegenüber waren nach einer Studie aus dem Jahr 1996 in Deutschland bereits rund 956.000 Arbeitsplätze direkt oder indirekt vom Umweltschutz abhängig, also ca.2,7% der Erwerbstätigen oder jeder 37.Beschäftigte.[40] Dies entspricht ungefähr dem Arbeitsplatzpotential der Automobilbranche[41]. Das Ausbildungsniveau der Beschäftigen im Umweltschutz ist dabei deutlich höher als z.Bsp.im verarbeitenden Gewerbe, es handelt sich also um einen Arbeitsmarkt für überdurchschnittlich Qualifizierte und dementsprechend attraktive Arbeitsplätze[42]. Das Ausspielen von Umweltschutz gegen Beschäftigung ist daher nicht nur ökologisch verheerend, sondern auch ökonomisch in höchstem Grade unsinnig.

II. Beschäftigungseffekte durch die Förderung erneuerbarer Energien

Fraglich ist, wie sich speziell die Förderung der erneuerbaren Energien auf die Arbeitsplatzsituation in Deutschland auswirkt. Die Arbeitsplatzwirkung wird dabei in sechs Punkten untersucht[43]:
1. Der Investitionseffekt: Die einer Investitionsmaßnahme zuzu-
rechnenden Arbeitsplätze.
2. Der Verdrängungseffekt: Die von der erneuerbaren Energie ver-
drängten fossilen Energien und die im Zusammenhang damit stehenden
Arbeitsplätze.
3. Der Betriebseffekt: Die mit dem Betrieb der erneuerbaren Anlage einhergehenden Aufwendungen und die dafür erforderlichen Arbeitsplätze.
4. Der Budgeteffekt: Die durch Mehrkosten erneuerbarer Energien
ersetzten anderen Ausgaben der Strombezieher.
5. Der dynamische Effekt: Die durch Förderung hervorgerufenen
Änderungen am Markt: neue Märkte, neue Produkte. Erneuerbare Energien als Versicherung gegen steigende Primärenergiepreise.
6. Der Außenhandelseffekt: Export/Import von Anlagen. Verringerte Deviseneinnahmen für Energielieferanten (Öl, Gas, Importkohle) mit Konsequenzen für deren Käufe von Gütern in Deutschland (internationaler Budgeteffekt).
Aus der Untersuchung dieser zum Teil gegenläufigen Effekte lassen sich Strukturverschiebungen in der Volkswirtschaft erkennen und Aussagen über einen positiven Beschäftigungssaldo treffen. In einer ausführlichen Studie[44] werden diese Effekte auf der Basis von unterschiedlichen Szenarien ausgehend vom Jahr 1998 untersucht. Im Szenario des “business as usual” ohne wesentliche Ausweitung der Förderung ist bei einem Anteil der erneuerbaren Energien von 7% bis 2010 keine signifikante Zunahme von Arbeitsplätzen feststellbar, während im Szenario “Zukünftige Energiepolitik” mit einem Anteil von 10,8% der erneuerbaren Energien im Jahre 2010 mit einem Effekt für den Arbeitsmarkt in Höhe von 70.000 zusätzlichen Arbeitsplätzen in Deutschland gerechnet wird. Unter Berücksichtigung der Verdrängungseffekte für konventionelle Energien wird ein Nettobeschäftigungeffekt von 30.000 zusätzlichen Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt erwartet. Eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes kam zu 155.000 neuen Arbeitsplätzen im Jahr 2005 im Klimaschutzszenario[45]. Besonders positive Effekte zeigen sich in der Bauwirtschaft, im Maschinenbau, im Verkehrssektor, in der Steine-Erden-Industrie sowie in der Elektrotechnik.
Andere Arbeitsplatzstudien belegen ebenfalls einen positiven Beschäftigungseffekt. Greenpeace schätzt in Zusammenarbeit mit dem Freiburger Fraunhofer-Institut und dem Stuttgarter Institut für Luft- und Raumfahrt das Arbeitsplatzpotential bei gleichbleibender Förderung auf der Basis von 1998 auf 20.000 Arbeitsplätze im Jahre 2010[46], während EUROSOLAR bei einer Verdreifachung des Anteils der erneuerbaren Energien europaweit mit zwei Millionen neuer Arbeitsplätze im Jahr 2010 rechnet[47], davon alleine 800.000 im Bausektor und 800.000 in der Landwirtschaft. Selbst eine von der VDEW in Auftrag gegebene Studie rechnet im Saldo mit 70.000 neuen Arbeitsplätzen bis zum Jahre 2010 bei gleichbleibender Förderung auf der Basis des Jahres 1998[48]. Umweltverbände und IG Metall rechnen mit ca.500.000 neuen Arbeitsplätzen in Deutschland bei einer konsequenten Energiewende[49]. Die EU-Kommission schätzt die neuen Arbeitsplätze im Zusammenhang mit einer Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energien bis zum Jahre 2010 auf 500.000 für Europa[50], wobei für 80.000 DM Umsatz ein Arbeitsplatz prognostiziert wird.
Im Bereich der Windenergie wurden durch das 1990 verabschiedete Stromeinspeisungsgesetz (SEG) alleine 10.000 neue Arbeitsplätze bis zum Jahr 1997 geschaffen[51], während es gegenwärtig bei einem Marktanteil von 1% bereits 20.000[52] oder nach anderen Angaben bereits 30.000 sind[53]. Die Kernenergie mit einem Marktanteil von ca.30% bietet nur 40.000 Arbeitsplätze[54].
Neuere Berechnungen[55] auf der Basis des Jahres 2000 gehen bei einer Verdopplung des Anteils erneuerbaren Energien von 30.000 weiteren Arbeitsplätzen alleine im Bereich der Windenergie aus, ohne die Photovoltaik oder andere Energieträger zu betrachten.
Durch das 100.000 Dächer-Programm und die damit verbundene umfassende Förderung der Photovoltaik wird mit weiteren Arbeitsplätzen bis zum Jahre 2010 gerechnet.
Bezogen nur auf Nordrhein-Westfalen werden mit erneuerbaren Energietechnologien über 2.800 Arbeitsplätze gesichert, unter Einbeziehung der Kraft-Wärme-Kopplung sogar 3.200.[56]
Dem gegenüber steht, daß die Zahl der Beschäftigten in der konventionellen Stromwirtschaft alleine im Jahr 1999 um 10.000 auf 150.000 zurückgegangen ist[57].

III. Beschäftigungseffekte eines Energiesparprogrammes

Zu einem Energiesparprogramm gehören die gezielte Verteuerung von Energie, die Förderung baulicher Maßnahmen zur Energieeinsparung und der Ausbau des Marktes der Energiedienstleistungen, speziell der Energiesparberatung.

1. Verteuerung von Energie

Die Hypothese von der “doppelten Dividende” von Umweltsteuern besagt, daß eine Umweltsteuer, deren Aufkommen zur Senkung der Lohnnebenkosten eingesetzt wird, nicht nur zur Umweltverbesserung, sondern auch zu höherer Beschäftigung führt[58]. Dies ist der Grundgedanke der ökologischen Steuerreform, zu deren Konzept auch eine Stromsteuer gehört. Grundsatz ist dabei das Prinzip der Aufkommensneutralität. Erhobene Steuern sollen auf anderen Wegen der Allgemeinheit zurückgegeben werden. Mögliche Rückgabeformen sind dabei die Kapitalkostenentlastung[59], die Lohnkostenentlastung[60] und die Arbeitnehmerkompensation[61].
Generalisierend geht für den Bereich der Unternehmen eine Untersuchung davon aus, daß durch den Zwang zur rationelleren Energieverwendung die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie gesteigert wird und es dadurch zu einem Zuwachs an Arbeitsplätzen kommt[62].
Durchgeführte Simulationsrechnungen bei einer CO²-Steuer ergaben, daß ein Beschäftigungsanstieg nur durch einen Rückgang der Lohnquote zu erreichen ist[63]. Das Steueraufkommen wird dabei zur Senkung der Sozialversicherungskosten und damit zur Senkung der Lohnnebenkosten eingesetzt. Diesen Weg beschreitet die Bundesregierung mit der Ökosteuer in ihrer aktuellen Version, indem ihr Aufkommen für die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge eingesetzt wird.
Bei Verwirklichung einer europaweiten Energiesteuer wird mit 155.000 - 475.000 neuen Arbeitsplätzen gerechnet[64].
Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung geht von 100.000 neuen Arbeitsplätzen durch die Ökosteuer aus[65]. Für eine Abschätzung, ob die Simulationsrechnungen sich in der Praxis bewähren und es damit zu einem positiven Beschäftigungseffekt kommt, ist es noch zu früh.

2. Förderung der Energieeinsparung

Das größte Potential zur Energieeinsparung wird in der Sanierung des Altbaubestandes gesehen. Die Enquete-Kommission “Schutz der Erdatmosphäre” errechnete bereits 1995, daß innerhalb von 15 Jahren 36% des Energieverbrauchs wirtschaftlich eingespart werden könnten, andere Berechnungen[66] gehen von einem Sparpotential von bis zu 70% aus. Vorgeschlagen wird daher eine Erhöhung des Kreditvolumens des CO²-Minderungsprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf 3 Mrd. jährlich[67]. Durch dieses Programm könnten dauerhaft ca.50.000 Arbeitsplätze im Handwerk neu geschaffen werden[68]. Dies entspricht 6.000 DM pro dadurch gefördertem Arbeitsplatz. Nach Berechnungen der Bundesanstalt für Arbeit werden für jeden Arbeitslosen jährlich demgegenüber 40.000 DM ausgegeben[69].
Auf einem anderen Ansatz kommt eine Schätzung des Fraunhofer-Instituts für Systemtechnik und Innovationsforschung zu dem Ergebnis, daß durch eine eingesparte Energiemenge von einem Petajoule rund hundert zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden[70]. Das bis zum Jahr 2005 technisch realisierbare Energieeinsparungspotential wird auf 4.650 bis 5.000 Petajoule geschätzt. In Verbindung dieser beiden Berechnungen ergibt sich ein Beschäftigungspotential von bis zu 500.000 neuen Arbeitsplätzen, wobei realistischerweise das tatsächlich erschließbare Potential deutlich geringer ist.
Auf der Basis einer ambitionierten Wärmenutzungsverordnung kommt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) bereits 1993 zu dem Ergebnis, daß dadurch jahresdurchschnittlich 70.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden könnten.

3. Ausbau des Marktes der Energiedienstleistungen

Im Bereich der Energiedienstleistungen wird ein Energiesparmarkt von rund 100 bis 130 Milliarden DM pro Jahr prognostiziert. Daraus könnte ein privates Investitionspotential von mehreren Milliarden DM pro Jahr entstehen. Unter Abzug der energetischen Sanierung von Gebäuden (hierzu b.) gibt es Chancen für neue Arbeitmärkte im Bereich der Energiesparberatung, des Contractings und der Entwicklung von geeigneten Technologien für ein intelligentes Energiemanagement[71].

IV. Ergebnis

Es ist daher deutlich, daß unabhängig von der genauen Höhe des positiven Beschäftigungssaldos der ökologische Umbau des Energiesystems einen wichtigen Einfluß auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland hat. Dieser Einfluß fällt um so deutlicher aus, desto ambitionierter die Förderung erneuerbarer Energien und der Umbau des Energiesystems vorangetrieben wird.


C. Erneuerbare Energien

Kennzeichen der Nutzung erneuerbarer Energien ist es, daß natürliche Energieströme der Ökosphäre entnommen werden können und nach Erfüllung der Energiedienstleistung wieder an die Umwelt zurückgegeben werden. Praktisch alles Leben auf der Erde bezieht seine Energie aus der Kraft der Sonne. Biomasse, Wind- und Wasserkraft werden seit Jahrtausenden vom Menschen genutzt, erst in den letzten Jahren sind Formen wie die Geothermie, Photovoltaik oder Solarthermie hinzugekommen. Erneuerbare Energien decken 0,5% des Primärenergiebedarfs in Deutschland und tragen mit 6% zur Stromerzeugung bei. Dabei ist der Anteil der Wasserkraft mit 4% am höchsten, die Windkraft trägt mit inzwischen 1% zur Stromerzeugung bei.

I. Windenergie

Windenergie ist die Bewegungsenergie des Windes, die vorrangig zur Stromerzeugung genutzt wird. Die Windenergie wird durch Windkraftanlagen mittels Generatoren in Strom umgewandelt.
Zu Beginn der neunziger Jahre wurde durch die Bundesregierung ein 250 MW-Breitentestprogramm aufgelegt, das spezielle Betriebskostenzuschüsse für die ersten 250 MW Windkraftleistung bereitgestellt hat. In Verbindung mit dem 1990 beschlossenen Stromeinspeisungsgesetz hat eine rasante Entwicklung der Windkraft eingesetzt, die heute zu Kosten für eine Kilowattstunde Strom aus Windkraft zwischen 8 und 30 Pfennigen geführt hat. Die Windenergie ist damit an vielen Orten auch gegenüber Strom aus anderen Energieträgern konkurrenzfähig.
Der mittlere Wirkungsgrad einer Windkraftanlage liegt bei 45%, modernste Anlagen erreichen bereits 50%[72]. Die gegenwärtig größten verfügbaren Anlagen besitzen Generatorleistungen von 2,5 MW und haben einen Jahresertrag, der dem Stromverbrauch von 1.500 Haushalten entspricht. In der Entwicklung befinden sich Anlagen mit einer Leistung von 5 MW.
Ende 1999 waren über 6.600 moderne Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 4.500 MW in Deutschland installiert[73], das damit an der Spitze aller Staaten weltweit liegt. Die Nutzung der Windenergie hat in den letzten Jahren auch im Binnenland stark zugenommen, Küstenländer wie Schleswig-Holstein[74] decken bereits 16% ihres Strombedarfs aus Windkraftanlagen. Bundesweit werden 1% der Stromerzeugung in Windkraftwerken realisiert.
Potentiell könnten in Deutschland Windkraftanlagen mit einer Leistung von 50.000 MW aufgestellt werden, die mit einer Jahreserzeugung von 365 Milliarden kWh dann 20% des Strombedarfs abdecken würden. Gegenwärtig werden erst 5% des Potentials genutzt. Unter Hinzunahme der Küstengebiete mittels Offshore-Anlagen könnten insgesamt 60% der gegenwärtigen Stromerzeugung durch Windkraft ersetzt werden[75]. Das Stromerzeugungspotential für Mecklenburg-Vorpommern wird im Jahre 2010 auf 600 GWh/a geschätzt, dies entspricht einem 10%igen Anteil an der Stromversorgung[76].
Grenzen ergeben sich vor allem aus der Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Störung ökologisch wichtiger Räume, so z.Bsp. von Vogelzugrouten und -lebensräumen. Das in Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen tatsächlich realisierbare Potential wird daher deutlich geringer, aber immer noch um ein Vielfaches höher als gegenwärtig sein.

II. Wasserkraft

Als Wasserkraft wird die Bewegungsenergie des Wasser bezeichnet. Speicher- und Laufwasserkraftwerke dienen vorrangig zur Stromerzeugung, die Gewinnung des Strom erfolgt mittels Generatoren.
Die Kosten für eine Kilowattstunde Strom aus Wasserkraft liegen zwischen 5 und 25 Pfennigen. Wasserkraft ist damit vielerorts konkurrenzfähig und wird seit Jahrzehnten zur Stromerzeugung genutzt. Zur Grundlastversorgung dienen Laufwasserkraftwerke, während Speicherkraftwerke zur Versorgung in Spitzenbedarfszeiten eingesetzt werden.
In Deutschland waren Ende 1996 etwa 5.300 Wasserkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 3.400 MW in Betrieb, die mit etwa 4% an der Stromerzeugung beteiligt sind. Der Leistungsbereich der Wasserkraftwerke bewegt sich zwischen 1 kW bei Kleinwasserkraftwerken und 5.000 MW bei Speicherkraftwerken.
Während die Nutzung der Wasserkraft in Deutschland in großen Kraftwerken weitgehend ausgeschöpft ist, besteht noch ein Ausbaupotential für Kleinwasserkraftwerke, vor allem für die Reaktivierung und Modernisierung vorhandener Anlagen. Das erschließbare Potential wird auf etwa 500 - 800 MW geschätzt[77], wobei es konkurrierende Nutzungsansprüche und Umweltbelange zu berücksichtigen gilt. Geschätzt wird, daß etwa 5% der Gesamtstromerzeugung aus Wasserkraftwerken stammen könnten.

III. Photovoltaik

Die Technik der Photovoltaik nutzt die Direkt- und Diffusstrahlung der Sonne. In Solarkollektoren, die aus Halbleitern bestehen, wird die Strahlung der Sonne in elektrischen Strom umgewandelt.
Der Leistungsbereich von Photovoltaikanlagen bewegt sich zwischen wenigen Watt und einigen Megawatt. Die Kosten für eine Kilowattstunde Strom aus Photovoltaik bewegen sich zwischen 1,20 und 1,80 DM. Der Wirkungsgrad beträgt durchschnittlich 10%, wobei modernste Photovoltaikanlagen auch bereits 40% erreichen. In Deutschland waren 1997 Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 40 MW am Netz, meist im Inselbetrieb an unzugänglichen Stellen, zur Hausstromversorgung oder in Demonstrationsvorhaben.
Die Photovoltaik ist die Technik unter den erneuerbaren Energien, die mittelfristig die größten Entwicklungspotentiale besitzt. Durch die Bundesregierung wurde Mitte der neunziger Jahre ein 1.000 Dächer-Programm aufgelegt, das Investitionszuschüsse in beträchtlicher Höhe gewährte. Mit dem 1999 beschlossenen 100.000 Dächer-Programm wird eine Breiteneinführung der Photovoltaik angestrebt, die in 300 MW installierter Leistung münden soll. Hersteller von Photovoltaikanlagen rechnen mit einem jährlichen Wachstum von bis zu 40% in den kommenden fünf Jahren.
Bei einer Weiterentwicklung auf der Basis des gegenwärtigen Neubaus wird bis zum Jahr 2010 eine Kostenreduzierung auf etwa 0,50 - 0,70 DM/kWh erwartet[78]. Durch gezielte Förderung und damit verbundene Massenfertigung werden weitere Kostenreduzierungen erwartet.
Das technische Potential der photovoltaischen Stromerzeugung hängt von den zur Verfügung gestellten Flächen ab, da Solarenergie eine geringe Energiedichte und einen entsprechend hohen Flächenbedarf hat. Je 1.000 km² Zellenfläche können rund 130 Twh/a Strom bereitgestellt werden. Insgesamt 2.300 km² stehen auf Dächern und an Fassaden sowie anderen Stellen innerhalb von Siedlungsflächen in Deutschland zur Verfügung.

IV. Solarthermie

Die Technik der Solarthermie nutzt ebenso wie die Photovoltaik die direkte und diffuse Sonnenstrahlung. Allerdings wird die Sonnenstrahlung nicht in Strom umgewandelt, sondern in Wärme für Heizung und Warmwasser. Die Sonnenstrahlung wird in Solarkollektoren verschiedenster Bauarten in Wärme umgewandelt.
Der Leistungsbereich solarthermischer Anlagen bewegt sich gegenwärtig zwischen 1,5 bis 200 MWh/a, eine Leistungsobergrenze existiert nicht. Die Kosten für solarthermisch erzeugte Wärme bewegen sich zwischen 20 und 40 Pfennig pro Kilowattstunde.
Gegenwärtig sind in Deutschland über zwei Millionen Quadratmeter Solarkollektoren installiert, die 650 Gwh für Raumwärme und Warmwasser bereitstellen. Dies entspricht zwar erst 0,01% des Gesamtbedarfs, der Markt für Kollektoren wächst jedes Jahr allerdings um 20-30%.
In Deutschland sind 800 km² Dachfläche und 850 km² auf überbauten Flächen und an Fassaden für den Einsatz von Solarkollektoren geeignet, hinzu kommen weitere 650 km² auf Brachen, Straßenböschungen oder Halden. Unter Abzug der besonders für die Photovoltaik nutzbaren Flächen stehen 1.300 km² Fläche für thermische Solarkollektoren zur Verfügung, mit denen 45% des derzeitigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser abgedeckt werden könnten[79]. Durch konsequente Energiesparmaßnahmen im baulichen Bestand ist dieser Anteil noch weiter erhöhbar.
Dieses Potential wird gegenwärtig erst zu 1% ausgeschöpft.

V. Biomasse

Aus pflanzlichen und tierischen Abfällen oder speziell angebauten Rohstoffpflanzen läßt sich Biomasse gewinnen, die in Strom oder Wärme umgewandelt werden kann. Der mit Holz gefeuerte Herd oder das Lagerfeuer sind jahrtausendealte Beispiele der Nutzung von Biomasse. Neben der althergebrachten traditionellen Verbrennung wird Biomasse heute zunehmend in Heizkraftwerken in Wärme, in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Strom und Wärme oder in Anlagen der Großchemie in flüssige Treibstoffe umgewandelt. Der positive Effekt von Biomasse ist zweifach: Zum einen werden fossile Rohstoffe eingespart, zum anderen ist die CO²-Bilanz neutral, da bei der Verbrennung nur das Kohlendioxid wieder abgegeben wird, das beim Wachstum aufgenommen wurde[80].
Der Leistungsbereich von mit Biomasse betriebenen Anlagen reicht von 1 kW bis 10 MW. Die Kosten für eine Kilowattstunde Strom aus Biomasse bewegen sich zwischen 12 und 20 Pfennig, die Kosten für erzeugte Wärme zwischen 4 und 20 Pfennig pro Kilowattstunde. Besonders günstig ist die Nutzung von Biomasse bei der Mitverbrennung in bereits bestehenden Kraftwerken, so daß die Brennstoffkosten schon heute geringer sind als bei der Verbrennung von Steinkohle[81]. Zukünftig wird aufgrund des technischen Fortschritts mit einer Kostenreduzierung von ca. 20% gerechnet[82]. Der Wirkungsgrad von mit Biogas betriebenen Brennstoffzellen erreicht bereits 60%.
Bei den Potentialen der Biomasse ist zwischen der Nutzung von Reststoffen und der Nutzung von Energiepflanzen zu unterscheiden. Energetisch verwertete organische Reststoffe können rund 3% des derzeitigen Primärenergiebedarfs in Deutschland bereitstellen, das verfügbare Potential ist zu 10% erschlossen[83]. Lediglich Klärgas wird bereits zu ca.70% genutzt. Werden für den Energiepflanzenanbau durch andere Nutzungsansprüche bedingt nur 1,5 Mio. Hektar eingesetzt, so stehen etwa 300 PJ/a Energie zur Verfügung. Weltweit trägt Biomasse mit 11,5% zur Deckung des Energieverbrauchs bei. Bedeutsam ist, daß Biomasse im Vergleich zu anderen regenerativen Energieträgern lagerfähig ist und so nur bei Bedarf genutzt werden muß.
In anderen Ländern mit systematischer Förderung von Biomasse werden bereits 12% des Gesamtenergieverbrauchs (Österreich) oder 50% des Wärmebedarfs (Schweden) mit Biomasse gedeckt. Gerade ländliche Räume erhalten durch die Nutzung von Biomasse die Chance, neben der traditionellen Landwirtschaft neue Wirtschaftszweige mit neuen Arbeitsplätzen aufzubauen[84] und zu einer dezentralen Energieversorgung beizutragen[85].

VI. Geothermie

Die Technik der Geothermie nutzt die durch den radioaktiven Zerfall im Erdinneren entstehende Wärme der Erde. Durch verschiedene technische Systeme können Strom und Wärme gewonnen werden. Gebräuchlich ist die Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden, in denen ein Übertragungsmedium zirkuliert, die Nutzung von warmen Tiefenwässern in Wärmetauschern an der Oberfläche und das sog.Hot-Dry-Rock-Verfahren, bei dem Wasser unter hohen Druck von außen in warme Gesteinsschichten gepreßt und anschließend an die Oberfläche zurückgepumpt wird.
Die Kosten für eine Kilowattstunde Strom aus Geothermie bewegen sich zwischen 15 und 20 Pfennig, die Kosten für eine Kilowattstunde Wärme zwischen 4 und 12 Pfennig. Die Geothermie ist damit gerade in der Wärmegewinnung an Orten mit einem entsprechenden Aufkommen an Erdwärme bereits wirtschaftlich. Geothermische Anlagen bewegen sich im Leistungsbereich zwischen 6 kW und 300 MW.
Das technische Potential von Erdwärmesonden in Deutschland beträgt etwa 3.000 PJ/a, mit heißem Tiefenwasser werden jährlich 220 TJ bei insgesamt 50 MW installierter Leistung gewonnen. In den nächsten Jahren sollen bis zu 150 MW Leistung hinzugebaut werden. Hot-Dry-Rock-Anlagen befinden sich in Deutschland im Demonstrations- und Versuchsstadium. Aufgrund der günstigen geologischen Bedingungen könnten bis zum Jahre 2010 10% der Fernwärmeerzeugung im Land durch die Geothermie abgesichert werden.[86]
Probleme der geothermischen Gewinnung von Wärme und Strom sind die hohen Investitionskosten durch die erforderlichen tiefen Bohrlöcher und die hohe Korrosionsanfälligkeit der Anlagen durch das hochmineralisierte Tiefenwasser. Trotzdem gehört die Geothermie zu den erneuerbaren Energien mit den höchsten Ausbaupotentialen.

VII. Wärmepumpen

Mit Wärmepumpen wird die unmittelbare Umgebungswärme aus Erdreich, Wasser und Luft genutzt. Genutzt werden Wärmepumpen, die nach dem Prinzip eines umgedrehten Kühlschranks funktionieren, zur Gewinnung von Warmwasser und zur Beheizung.
Der Leistungsbereich von Wärmepumpen bewegt sich zwischen 1kW und 1 MW. Die Kosten für eine Kilowattstunde Wärme aus Wärmepumpen betragen 10 - 20 Pfennig. Die heute auf dem Markt befindlichen Geräte gelten als technisch ausgereift. Wärmepumpen arbeiten bei Gebäuden mit einer sehr guten Wärmedämmung wirtschaftlich, bei anderen Gebäuden stellen sie eine Zusatzheizung bis zu 50% der maximal erforderlichen Heizleistung dar.
Derzeit sind 48.000 Anlagen in Betrieb, die ganz überwiegend die Luft als Wärmequelle nutzen. Nach Schätzungen könnten mittels Wärmepumpen in Deutschland jährlich bis zu 500 PJ bereitgestellt werden, dies entspricht 14 - 16% des gegenwärtigen Bedarfs für Raumwärme und Warmwasser.
Problematisch bei Wärmepumpen ist, daß sie zum Betrieb selber Energie benötigen und das Angebot an Umgebungswärme gerade dann am geringsten ist, wenn der höchste Wärmebedarf besteht. Wärmepumpen mit einem hohen Nutzungsgrad können in Verbindung mit effektiven Wärmespeichern und anderen regenerativen Technologien aber durchaus einen großen Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung leisten.

VIII. Andere Technologien

Neben den genannten Technologien existieren weitere Möglichkeiten zur Nutzung regenerativer Energien, die aber in Deutschland bisher nicht realisiert wurden. Großtechnische Anlagen existieren für Gezeiten- und Meeresströmungskraftwerke[87] sowie Aufwindkraftwerke[88].

IX. Bewertung

Bezogen auf die gesamte Primärenergie beträgt das Potential der in Deutschland nutzbaren erneuerbaren Energiequellen beim gegenwärtigen Stand der Technik 8.700 PJ/a, was rund 60% des gegenwärtigen Primärenergieverbrauchs entspricht. Durch die konsequente Ausschöpfung von Energiesparpotentialen und die Weiterentwicklung der Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien erscheint eine komplette Versorgung Deutschlands alleine aus erneuerbaren Energien möglich.
Voraussetzung dafür ist neben der Energieeinsparung die Schaffung einer dezentralen Versorgungsstruktur, da aus den natürlichen Gegebenheiten heraus Großkraftwerke der Vergangenheit angehören werden. Da sich dieser Prozeß jedoch über Jahrzehnte hinziehen wird, kann er im Rahmen der üblichen Investitionszyklen unter stetiger Nutzung des technischen Fortschritts durchgeführt werden.
Durch massive Markteinführungsprogramme, die Aufnahme von Massenfertigungen und die technische Weiterentwicklung wird damit gerechnet, daß bis zum Jahre 2020 mit den meisten regenerativen Energien das heutige Energiekostenniveau erreicht werden kann[89].
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahre 2010 auf 12% zu verdoppeln und bis zum Jahr 2050 auf mindestens 50% zu steigern[90]. Die Umsetzung dieses Zieles ist technisch möglich, erfordert aber die entsprechenden politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die Schaffung der erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen verlangt die kritische Überprüfung bestehender Gesetze auf allen Gebieten und die Entwicklung eines effektiven Gesetzesinstrumentariums zur Durchsetzung der politischen Ziele.


E. Rechtliche Rahmenbedingungen

In den letzten Jahren wurde das Energiewirtschaftsrecht in Deutschland umfassend novelliert. Nur Nebenziel war dabei unter dem großen Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit die umweltverträgliche Gestaltung der Energiewirtschaft.
Reformschritte nach der letzten Bundestagswahl lassen erkennen, daß die neuen politischen Mehrheiten gewillt sind, zumindest einige Schritte einzuleiten, um die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die notwendige Förderung erneuerbarer Energien zu schaffen. Nachfolgend sollen die Ziele, Regelungen und Rechtsprobleme der einzelnen Gesetze dargestellt werden.

I. Geschichte des Energiewirtschaftsrechtes

Die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität begann in Deutschland in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhundert. Mit Ausnahme einzelner Bestimmungen wie den 1917 erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften oder der 1919 beschlossenen Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft[91], die aber nicht umgesetzt wurde, unterblieben rechtliche Maßnahmen zur Steuerung dieses Wirtschaftsgebietes. Ende der 20er Jahre kam es zur ersten Abgrenzung der Versorgungsgebiete der großen Verbundgesellschaften im “zweiten deutschen Elektrofrieden”.
Bereits vor dem Erlaß des EWG 1935 wurden dann Anfang der 30er Jahre die Tarifordnungen, die Allgemeinen Bedingungen für die Stromversorgung sowie die Festlegung der Konzessionsabgaben und die gesetzliche Absicherung der Demarkationen der EVU über §§ 103 ff.GWB erlassen.

II. Energiewirtschaftsgesetz

1. Entwicklung des Gesetzes

1935 wurde in Deutschland das Energiewirtschaftsgesetz (EWG)[92] verabschiedet. Es sah vor, daß leitungsgebundene Elektrizitäts- und Gasversorgung in geschlossenen Versorgungsgebieten unter spezieller Staatsaufsicht durchgeführt wurde. Die Versorgungsunternehmen waren in ihrem rechtlich abgesicherten Versorgungsgebiet damit praktisch vollständig vor brancheninternem Wettbewerb geschützt und der einzelne Kunde war ohne Ausweichmöglichkeit auf die Belieferung durch das für sein Gebiet “zuständige” Energieversorgungsunternehmen angewiesen[93].
Dieser Ordnungsrahmen der Elektrizitätswirtschaft wurde mit der Leitungsgebundenheit, der hohen Kapitalintensität der Erzeugungsanlagen und Netze, der Nichtspeicherbarkeit von Strom und der hohen Bedeutung einer sicheren Stromversorgung für die Volkswirtschaft sowie einer umfassenden Versorgungs- und Anschlußpflicht gerechtfertigt. Mehr Wettbewerb gefährde die Versorgungssicherheit und führe auch nicht zu einer kostengünstigeren Versorgung für die Gesamtheit der Verbraucher[94].
Diese Auffassung wurde zunehmend angegriffen[95] und durch Entwicklungen in anderen Staaten[96] widerlegt.
Bereits 1991 sprach sich die Bundesregierung im “Energiepolitischen Gesamtkonzept”[97] für mehr Deregulierung und Wettbewerb aus. Ebenfalls 1991 kam eine durch die Bundesregierung eingesetzte unabhängige Deregulierungskommission zu dem Ergebnis, daß mehr Wettbewerb auf dem Energiesektor möglich und wünschenswert wäre. Auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung machte diese Forderung in seinem Jahresgutachten 1993/94[98] geltend und wiederholte sie im Jahresgutachten 1995/96. Schwerpunkt der Diskussion war die Wettbewerbsorientierung[99].
Der Energieministerrat der Europäischen Union billigte am 20.Juni 1996 den Entwurf einer Strom-Richtlinie[100], die nach der Zustimmung des Europäischen Parlamentes im Dezember 1996 am 19.Februar 1997 in Kraft trat und in den nächsten zwei Jahren[101] in nationales Recht umzusetzen war. Diese Richtlinie enthält nach den ursprünglich weitreichenden Forderungen der Europäischen Kommission im Vorschlag vom 24.Februar 1992[102] nur noch wenige zwingende Vorgaben[103].
Nach Referentenentwürfen im Zeitraum 1993 - 1996[104] wurde in Umsetzung dieser Richtlinie und Erfüllung eigener politischer Forderungen ein erster Gesetzentwurf[105] der Bundesregierung zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes am 8.November 1996 vorgelegt, dem am 23.März 1997 nach umfangreicher Kritik und Ablehnung des Bundesrates ein überarbeiteter Entwurf[106] folgte. Dieser Entwurf wurde am 28.November 1997 durch den Deutschen Bundestag angenommen und nach erneuter Ablehnung durch den Bundesrat und dem Scheitern des Vermittlungsverfahrens durch den Bundestag am 5.März 1998 beschlossen. Der Bundesrat verzichtete am 5.März angesichts der starren Haltung[107] der Bundestagsmehrheit auf einen Einspruch[108]. Veröffentlicht wurde das EnWG am 28.April 1998 im Bundesgesetzblatt[109] und trat einen Tag später am 29.April 1998 in Kraft.
Eine erneute Novellierung des EnWG ist absehbar, da die EU-Gasrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden muß.

2. Gesetzgebungskompetenz

Der Bundesgesetzgeber stützt sich auf seine Gesetzgebungskompetenz für die Energieversorgung als Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art.74 Abs.I Nr.11 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung sei im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet beizutragen und die Rechts- und Wirtschaftseinheit gemäß Art.72 Abs.II GG zu wahren.
Im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens[110] wird inzwischen insbesondere die Verletzung von Art.84 Abs.I GG wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrates gerügt, da die Energiewirtschaft der landeseigenen Verwaltung unterliegt. Zudem haben 13 Gemeinden eine Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art.93 Abs.I Nr.4b GG wegen Verstoß gegen das in Art.28 Abs.II GG geschützte Recht auf kommunale Selbstverwaltung erhoben. Der Erlaß hierauf gestützter einstweiliger Anordnungen gegen einzelne Vorschriften[111] wurde durch die 1.Kammer des Zweites Senats des BVerfG zwar abgelehnt[112], ein Senatsbeschluss über die Annahme der Verfassungsbeschwerden steht aber noch aus.

3. Regelungen des Gesetzes

Gegenüber dem alten Recht enthält das neue EnWG verschiedene Neuregelungen, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen. Einzelprobleme des neuen Rechtes werden unter 4.diskutiert.

a. Begrenzung der staatlichen Aufsicht
Das neue EnWG begrenzt die staatliche Aufsicht über die Stromwirtschaft auf das Maß, das trotz des zusätzlichen Wettbewerbs im öffentlichen Interesse und im Interesse der Verbraucher unerläßlich ist. Abgeschafft wurde insbesondere die energiewirtschaftliche Investitionsaufsicht. Begrenzt wurde die Genehmigungspflicht auf die erstmalige Aufnahme der Energieversorgung anderer. Die Preisaufsicht nach der BTO Elt wurde beibehalten und neu auf § 11 Abs.I EnWG gestützt.

b. Beseitigung der geschlossenen Versorgungsgebiete
Als grundlegende Voraussetzung für die Einführung von mehr Wettbewerb wurde der Schutz der geschlossenen Versorgungsgebiete gemäß §§ 4, 5 EWG (alt) beseitigt. Dazu wurde die kartellrechtliche Freistellung für Versorgungsunternehmen nach §§ 103, 103a GWB abgeschafft. Jeder Anbieter von Strom und Gas kann zukünftig jeden Kunden beliefern.

c. Aufnahme des Umweltschutzes in den Zielkatalog
Der Zielkatalog des Gesetzes wird um den Umweltschutz ergänzt, so daß zukünftig der Grundsatz gilt, daß die Versorgung mit Strom und Gas möglichst sicher, preisgünstig und umweltverträglich sein muß.

d. Andere gesetzliche Regelungen
Geändert wurden neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch das Gerätesicherheitsgesetz sowie das alte Stromeinspeisungsgesetz.

4. Einzelprobleme des Gesetzes

a. Genehmigung der Versorgungsaufnahme
Nach Art. 4 und 5 der EU-Richtlinie können die Mitgliedsstaaten wählen, ob sie für den Bau neuer Erzeugungsanlagen ein Genehmigungs- oder ein Ausschreibungsverfahren einführen wollen[113]. Genehmigungsgegenstand im EnWG ist allerdings nur die erstmalige Aufnahme der Energieversorgung. Damit bedürfen Unternehmen, die bereits die Versorgung Anderer durchführen, für eine weitere Versorgungstätigkeit keiner zusätzlichen Genehmigung und offensichtlich auch für den Bau weiterer Erzeugungsanlagen keiner spezifischen energiewirtschaftlichen Genehmigung[114]. Damit besteht eine Diskrepanz zur Richtlinie, die auch in der Gesetzesbegründung nicht angesprochen wird[115]. Allerdings ist in Art.5 der EU-Richtlinie nicht eindeutig geregelt, ob die dort erwähnten Kriterien für eine Baugenehmigung zwingend sein sollen.

b. Gestaltung der Durchleitung
Die EU-Richtlinie sieht keine Abschaffung der Monopole der Netzbetreiber vor. Sie sieht auch keinen Netzzugang vor, bei dem Interessenten unmittelbar die Möglichkeit der Netzbenutzung erhalten. Sie sieht vielmehr vor, daß die Mitgliedsstaaten wählen können zwischen einem Netzzugang auf Vertragsbasis nach Art.17 Abs.I-III, einem geregelten Netzzugang nach Art.17 Abs.IV und dem Alleinabnehmersystem nach Art.18. Außerdem stuft Art.19 die Durchleitung nach Quoten und Zeiträumen ab.
Die Quoten- und Periodenbeschränkungen der EU-Richtlinie fanden im EnWG keine Aufnahme und sind auch nur als Mindestvorschriften anzusehen[116]. Als Regelfall sehen §§ 5 und 6 EnWG das System des verhandelten Netzzuganges und die Möglichkeit des Alleinabnehmersystems für EVU, die Letztverbraucher versorgen[117], vor. Anders als in der EU-Richtlinie stehen verhandelter Netzzugang und Alleinabnehmersystem dadurch in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, da für den Status eines Alleinabnehmers eine Genehmigung[118] erforderlich ist.
Die Pflicht der Netzeigentümer, ihre Netze auch Dritten zur Verfügung zu stellen, stellt einen Eingriff in Art.14 GG dar, ist aber in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung als Ausfluß der Sozialbindung auf einer gesetzlichen Grundlage möglich. Eine drohende Verletzung von Art.14 GG ist durch die im ursprünglichen Entwurf nicht vorgesehene ausdrückliche Aufnahme eines Durchleitungstatbestandes abgewendet worden[119].

aa. Verhandelter Netzzugang
Fraglich ist, ob Durchleitungsinteressenten bereits durch § 6 Abs.I EnWG ein Recht erlangen, gegen Zahlung eines Durchleitungsentgeltes Elektrizität in das Versorgungsnetz des Netzbetreibers zur Versorgung von Letztverbrauchern einzuspeisen. Teilweise wird dies mit dem Argument abgelehnt, Durchleitungsinteressenten könnten allein nach § 6 Abs.I EnWG keinen Netzzugang, sondern lediglich den Eintritt in Verhandlungen über den Netzzugang verlangen[120]. Eine Kontrolle der Entscheidungen des Netzbetreibers auf die Wahrung von Treu und Glauben ergäbe sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der culpa in contrahendo.[121] Dem gegenüber ist der Wortlaut von § 6 Abs.I EnWG eindeutig[122] und läßt keine Interpretationen zu[123]. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, das Versorgungsnetz zu solchen Bedingungen für Durchleitungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind, als sie sich selbst in vergleichbaren Fällen oder gegenüber verbundenen Unternehmen in Rechnung stellen[124]. Ein Durchleitungsbegehren darf nur unter engen Voraussetzungen zurückgewiesen werden[125].
Hinzu kommt, daß seit dem 1.1.1999 mit § 19 Abs. I, IV Nr.4 GWB eine spezielle kartellrechtliche Netzzugangsregelung besteht, nach der ein verbotener Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dann vorliegt, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen zu gewähren und die im Gesetz aufgeführten Ablehnungsgründe nicht vorliegen[126]. In Verbindung mit § 33 GWB begründet § 19 Abs.I, IV Nr.4 GWB einen unmittelbar einklagbaren Rechtsanspruch eines Durchleitungsinteressenten auf Abschluß eines Durchleitungsvertrages[127]. Darüber hinaus hat der Durchleitungsinteressent aber auch die Möglichkeit, die Einleitung eines kartellbehördlichen Verfahrens gemäß § 54 GWB zu beantragen, um so die Untersagung des mißbräuchlichen Verhaltens mittels kartellbehördlicher Verfügung zu erreichen.

bb. Alleinabnehmerstatus
Bei EVU mit Alleinabnehmerstatus sieht § 7 Abs.II EnWG vor, daß diese zwar weiterhin alle Kunden in ihrem Versorgungsgebiet beliefern, jedoch zur Abnahme von Elektrizität verpflichtet sind, die ein Letztverbraucher bei einem EVU außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes gekauft hat. Ihnen wird jedoch ein Ablehnungsrecht eingeräumt, falls die Durchleitung “aus sonstigen Gründen” nicht zumutbar ist. Die Richtlinienkonformität ist zweifelhaft, weil die Kriterien für “sonstige Gründe” nicht erkennbar sind. Nachdem die Vergütung für die abzunehmende Elektrizität zunächst mindestens dem Letztverbraucherpreis für eigenen Strom des Alleinabnehmer-EVU´s entsprechen sollte[128], ist jetzt sichergestellt, daß der Letztverbraucher den Strom zum vereinbarten Wettbewerbspreis zzgl.einer Netzbenutzungsgebühr erhält.

cc. Durchleitungsentgelte
Nach § 6 Abs.EnWG kann der Netzbetreiber die Durchleitung von der Zahlung eines Durchleitungsentgeltes abhängig machen. Bei der Bestimmung eines solchen Entgeltes geht es vor allem darum, diejenigen Kosten des Netzbetreibers zu erfassen, die von dem Durchleitenden anteilig als Kosten der Durchleitung zu tragen sind. Um hier genaue Kosten ermitteln zu können, muß das Übertragungsnetz von den EVU als selbständige Betriebsabteilung mit eigener Verwaltung und eigenem Rechnungswesen geführt werden[129], um so die Klärung von beanstandungswerten Verhaltensweisen zu erleichtern und die Weitergabe von schützenswerten Daten Dritter im eigenen Unternehmen zu erschweren[130]. Die bisherige Praxis der EVU entspricht diesem Erfordernis allerdings nur ungenügend.
Modelle zur Einführung einer Strombörse[131] oder zur Einrichtung eines bundesweiten alleinigen Netzbetreibers ohne Versorgungsaufgaben müssen sich an den hohen Hürden des Art.14 GG messen lassen und sind kaum umsetzbar[132].
Der Höhe des Durchleitungsentgeltes kommt, da der direkte Leitungsbau kaum umsetzbar ist, eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung des Wettbewerbs zu. § 6 Abs.II EnWG enthält daher eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die Höhe der Durchleitungsentgelte durch den Bundeswirtschaftsminister mit Zustimmung des Bundesrates. Von dieser Ermächtigung wurde aber noch kein Gebrauch gemacht. Favorisiert wird vielmehr eine einvernehmliche privatwirtschaftliche Lösung, um den Energieversorgungsunternehmen ein unbürokratisches Reagieren auf veränderte Situationen zu ermöglichen. Am 22.Mai 1998 wurde daher die Verbändevereinbarung I[133] unterzeichnet[134], der nun die bis zum 31.Dezember 2001 befristete Verbändevereinbarung II[135] gefolgt ist.
Hinsichtlich ihrer rechtlichen Bindungswirkung wird diese Verbändevereinbarung als unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht unbedenkliche Empfehlung der Verbände an die Mitgliedsunternehmen angesehen, da sie gegen das Kartellverbot des § 1 GWB, das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen gemäß § 25 GWB und gegen das Empfehlungsverbot des § 38 Abs.I Nr.1 GWB verstoße. Das Bundeskartellamt hat inzwischen aber erklärt, keine Beanstandungen erheben zu wollen[136].
Umstritten war, ob die Bestimmung des Durchleitungsentgeltes mittels eines entfernungsunabhängigen “Briefmarkentarifs” oder mittels eines entfernungsabhängigen Tarifs erfolgen soll[137]. Während im ersten Fall unabhängig von der Entfernung für jede Durchleitung zwischen Einspeise - und Entnahmepunkt der gleiche Preis zu zahlen wäre, würden sich im Fall entfernungsabhängiger Tarife Durchleitungen über weite Strecken erheblich verteuern. Die Verbändevereinbarung II hat das bisherige Mischsystem[138] der Verbändevereinbarung I durch entfernungs - und transaktionsunabhängige Netznutzungsentgelte ersetzt. Alle Netzkunden sollen diese Entgelte jeweils jährlich aufbringen. Das Bundesgebiet wurde in zwei Handelszonen eingeteilt, Energielieferungen in die andere Zone lösen einen Zuschlag von 0,25 Pf/kWh aus. Dieses Zwei-Zonen-Modell wird im Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission allerdings kritisch gesehen und kommt daher möglicherweise nicht zur Anwendung.

c. Gefährdung der kommunalen Selbstverwaltung und kommunaler Unternehmen
Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurden Befürchtungen deutlich, die kommunale Selbstverwaltung werde durch das EnWG gefährdet. Dazu komme es, weil durch die Beseitigung geschlossener Versorgungsgebiete große Stromverbraucher durch außenstehende Anbieter abgeworben würden und so die verbleibenden Gemeinkosten der Stromversorgung zwangsläufig zu Preiserhöhungen bei den verbleibenden Abnehmern führen würden. Am Ende dieser Entwicklung stünde dann eine überteuerte kommunale Restversorgung für die Masse der Kleinverbraucher und somit ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit kommunaler Stadtwerke und damit ein Entzug der Aufgabe der Stromversorgung[139]. Hinzu käme, daß die Quersubventionierung anderer kommunaler Aufgaben durch die Erträge aus dem Stromgeschäft nicht mehr möglich sei.
Die Lage werde zusätzlich dadurch erschwert, daß die Gemeinden und ihre Versorgungsunternehmen nach Energie- und Kartellrecht den Wettbewerb privater Versorgungsunternehmen auf ihrem Gebiet hinnehmen müssen, Stadtwerke aber nach Kommunalrecht oftmals nicht in der Lage sind, jenseits der Gemeindegrenzen Wettbewerb zu treiben und sich damit einen Ausgleich für entgangenen Absatz im Gemeindegebiet zu schaffen[140]. Frühzeitig wurde auf die dadurch mögliche Gefährdung für die kommunalen Versorger durch das neue EnWG hingewiesen[141]. Regelungen, nach denen kommunale Unternehmen besser sein müssen als private Unternehmen, um in Wettbewerb treten zu können, wurden in mehreren Gutachten für verfassungswidrig und damit nichtig erachtet[142]. In Mecklenburg-Vorpommern wurde die entsprechende Subsidiaritätsklausel Ende 1997 gestrichen[143].
In § 13 Abs.I EnWG wurde für Energieversorgungsunternehmen ein neuer energierechtlicher Anspruch auf Wegerechtsbestellung begründet. Damit verloren die Kommunen ihre bisherige Kompetenz[144], über die Vergabe von Leitungsverlegerechten die Struktur der leitungsgebundenen Energiewirtschaft maßgeblich zu steuern[145].
Fraglich ist, ob die Aufgabe der Stromversorgung in die Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.II GG einbezogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte[146] gehört die Versorgung mit Wasser und Energie zu den die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften[147]. Die Verankerung dieser auf der Selbstverwaltungsgarantie beruhenden Regelungskompetenz im Gesetz selber ließ sich nicht durchsetzen, verabschiedet wurde aber eine Entschließung des Bundestages, mit der die Rechte der Gemeinden auf dem Gebiet der Energieversorgung bekräftigt wurden[148].
Es ist aber umstritten, ob die Stromversorgung zu dem Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört. Die Vorstellung vom Wesensgehalt der Selbstverwaltungsgarantie als einem nach gegenständlich bestimmten oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbaren Aufgabenkatalog hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausdrücklich verworfen[149]. Der Gesetzesvorbehalt des Art.28 Abs.II GG findet seine Grenze jetzt am Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie, die nunmehr dadurch konkretisiert wird, daß der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber nicht ausgehöhlt werden darf. Der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ist nicht mehr substantiell festgelegt, als daß ein inhaltlich fest umrissener Aufgabenbestand unentziehbar garantiert wäre. Unantastbar ist vielmehr der Erhalt der kommunalen Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besondere Kompetenztitel anzunehmen. Den Kommunen steht daher nur ein relativ begrenzter Schutz zur Verfügung[150].
Der Kernbereichsschutz wirkt erst, wenn ein Minimum an kommunalen Entfaltungsmöglichkeiten nicht mehr gewährleistet ist. Es muß sich daher positiv feststellen lassen, daß den Kommunen nach einem Aufgabenentzug der verbleibende Aufgabenbestand keinen hinreichendem Raum zur Betätigung ihrer Selbstverwaltung beläßt[151]. Es ist also lediglich ein Minimum an wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit der Kommunen gewährleistet. Solange Raum bleibt, nach eigenem Entschluß wirtschaftlich tätig zu werden, ist der Kernbereich von Art.28 Abs.II GG nicht verletzt.
Durch das EnWG wird nur ein bestimmter Bereich der Kommunalwirtschaft neu geregelt, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit als solche bleibt unberührt. Es ist den Kommunen ja auch nicht etwa untersagt, Stadtwerke zum Zwecke der Stromversorgung zu betreiben, sondern diese Stadtwerke müssen sich nur dem Wettbewerb öffnen. Der Kernbereich von Art.28 Abs.II GG ist daher nicht verletzt.
Jenseits der Kernbereichsschranke sind aber andere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten. Art.28 Abs.II GG wird als Aufgabenverteilungsprinzip verstanden, das hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft von einem Vorrang der Gemeinden ausgeht. Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sind daher mit überwiegenden Gemeinwohlbelangen zu rechtfertigen. Ziel des EnWG ist es, durch die Eröffnung des Wettbewerbes im Energiemarkt zu konkurrenzfähigen Preisen im Interesse von Investitionen, Arbeitsplätzen und Verbrauchern beizutragen. Dies stellt einen überwiegenden Gemeinwohlbelang dar.

d. Gefährdung der Konzessionsabgabe
Im Entstehungsprozeß bezogen besonders die Gemeinden Stellung gegen das neue EnWG, da sie aufgrund des Öffnung der geschlossenen Versorgungsgebiete erhebliche Einbußen bei den zur Gemeindefinanzierung unverzichtbaren[152] Konzessionsabgaben befürchteten[153]. Konzessionsabgaben sind Entgelte, die ein Energieversorgungsunternehmen aufgrund eines zivilrechtlichen Konzessionsvertrages für das Recht zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern unter Benutzung öffentlicher Verkehrswege im Gemeindegebiet an die Gemeinde zahlt[154]. Dabei handelt es sich um ein privatrechtliches Entgelt, nicht um eine öffentlich-rechtliche Abgabe[155].
In § 13 Abs.I EnWG werden die Gemeinden weiter verpflichtet, ihre öffentlichen Verkehrswege für Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Begrenzt wird diese Pflicht durch eine Zumutbarkeitsgrenze und ein Verweigerungsrecht der Gemeinde, wenn keine Einigung mit dem EVU über die Konzessionsabgabe in Höhe der Höchstsätze[156] erreicht wird. Zur Wahrung kommunaler Interessen werden laufende Konzessionsverträge trotz Wegfall der Ausschließlichkeitsbindung in der ursprünglich vereinbarten Höhe der Konzessionsabgabe gesichert.
Der Wegfall der Ausschließlichkeit wird sich aber irgendwann auf die Höhe der Konzessionsabgaben auswirken Auch der Wettbewerb wird die Bereitschaft zur Zahlung der Höchstsätze schwinden lassen. Hinzu kommt, daß kommunale Unternehmen selbst nur Konzessionsabgaben zahlen dürfen, wenn sie ausreichende Gewinne erwirtschaften. Dies ist aber durch den zunehmenden Wettbewerb gerade gegenüber kleineren Versorgern nicht mehr gewährleistet[157].
Vor diesem Hintergrund bestand zusätzlich die Gefahr, daß Energieversorger und Verbraucher zunehmend Sonderabnehmerverhältnisse begründen, um die Konzessionsabgaben zu senken[158]. In die Konzessionsabgabenverordnung wurde daher mit § 2 Abs.VII ausdrücklich die Regelung aufgenommen[159], daß auch Stromlieferungen an Sondervertragskunden bis zu einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden gelten.

e. Bezug ausländischen Stroms
Ebenso wie inländische Anbieter können ausländische Versorger sich grundsätzlich auf ein Netzzugangsrecht gemäß § 6 Abs.I EnWG iVm § 19 Abs.I und IV GWB berufen[160]. Ausländische Anbieter aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union könnten ihr Durchleitungsbegehren zudem zusätzlich auf das gemeinschaftsrechtliche Mißbrauchsverbot aus Art.81 EGV stützen.
Gemäß Art.4 § 2 EnWG können Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Strom, der aus dem Ausland[161] geliefert werden soll, allerdings bis zum 31.12.2006 ablehnen, soweit der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte. Mit dieser häufig auch als Reziprozitätsklausel bezeichneten Vorschrift sollen Wettbewerbsnachteile für die deutsche Elektrizitätswirtschaft vermieden werden, die dadurch entstehen können, daß die Elektrizitätsmärkte anderer Staaten nicht in der gleichen Weise geöffnet werden wie der deutsche[162]. Im Verhältnis zu GATT-Vertragsstaaten wirft dies Probleme auf, die aber durch eine Berufung auf Ausnahmebestimmungen[163] des GATT gelöst werden können[164].
Im System der Ablehnungsgründe stellt die Schutzklausel einen “absoluten Ablehnungsgrund” dar. Sind ihre Voraussetzungen erfüllt, ist der Netzbetreiber ohne weiteres berechtigt, den begehrten Netzzugang zu verweigern. Einer Abwägung mit anderen Interessen des Durchleitungsbegehrenden bedarf es anders als bei den “relativen Ablehnungsgründen” nicht.
Die Reziprozitätsklausel ist von großer praktischer Bedeutung, da Deutschland anders als andere Mitgliedsstaaten seinen Energiemarkt sofort fast vollständig geöffnet hat[165] und die einheimischen Energieversorger sich Dumpingangeboten aus abgeschriebenen Kraftwerken im Ausland gegenübersehen[166].
Fraglich ist, ob diese Klausel vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hat. Reziprozitätsmechanismen bilden im Völkerrecht zwar eine tragende Säule, finden im Gemeinschaftsrecht aber grundsätzlich keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des EuGH[167] kann ein Mitgliedsstaat die Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht damit rechtfertigen, daß andere Mitgliedsstaaten ihre Verpflichtungen ebenfalls nicht erfüllen.
Ganz anders gelagert ist aber die vorliegende Reziprozitätsklausel. Art.19 Abs.V der Elektrizitäts-Richtlinie regelt zwar im Umkehrsschluß, aber trotzdem ausdrücklich, daß Energielieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat abgelehnt werden können, wenn gleichliegende Lieferungen dorthin nicht möglich wären. Die vorliegende Klausel ist damit Teil eines einvernehmlich von allen Mitgliedsstaaten gefaßten Planes zur Schaffung eines Binnenmarktes für Elektrizität und ist wegen der Befristung bis zum Jahr 2006 lediglich von vorübergehender Natur.
Die Reziprozitätsklausel ist somit eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Maßnahme zum Schutz der deutschen Energieversorger.
Problematisch für den Wettbewerb auf dem deutschen Strommarkt ist, daß die Schutzklausel nur als kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Unternehmen, deren Versorgungsgebiet unmittelbar an das Ausland grenzt, können daher Billigstrom zur Verbesserung der eigenen Marktposition aus dem Ausland einführen. Die Versorger im Landesinneren sowie Regional- und Kommunalversorger haben diese Möglichkeit nicht. Hinzu kommt, daß ausländische Versorger ein grenznahes Unternehmen in Deutschland aufkaufen und für das ansonsten nicht mögliche Eindringen in den deutschen Markt benutzen können. Solche Wettbewerbsverzerrungen können nur durch eine zwingende Ausgestaltung der Schutzklausel vermieden werden[168]. In anderen Mitgliedsstaaten wird dies bereits so gehandhabt[169].

f. Umweltschutzklausel
Frühzeitig wurde beklagt, daß der geltende energierechtliche Ordnungsrahmen vielfältige Schwächen aus der Sicht des Umweltschutzes aufweist. Umweltbelange durften nach altem Recht zwar im Rahmen der Investitionsaufsicht als Entscheidungskriterium einbezogen werden, wurden aber bei Investitionen in der Energiewirtschaft nur unzureichend berücksichtigt[170].
Nachdem die Diskussion um die Novellierung des Energiewirtschaftsrechtes zu Beginn vorrangig unter Umweltgesichtspunkten geführt wurde[171], erhielt sie in den letzten Jahren zunehmend einen wettbewerbs - und wirtschaftspolitischen Inhalt[172]. Gleichwohl wurden im neuen EnWG verschiedene umweltpolitische Regelungen aufgenommen.
Neben den ausdrücklich dem Umweltschutz dienenden Regelungen wurde in der Begründung[173] auf weitere umweltpolitische Effekte des EnWG hingewiesen. Verstärkter Wettbewerb führe zu gesteigertem Innovationsdruck, der im Ergebnis bessere Wirkungsgrade der Kraftwerke nach sich ziehe, außerdem werde die industrielle Eigenerzeugung von Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erleichtert und es entstünden besseres Vermarktungschancen für Überschußstrom. Strom aus erneuerbaren Energiequellen erhielte besseres Vermarktungschancen und neue Einsparpotentiale würden dadurch erschlossen, daß Energieversorger sich stärker auf die Wünsche der Kunden einstellen müßten[174].
Zentrales Element in dieser Frage bleibt aber die Umweltschutzklausel in § 1 EnWG, die daher weiter zu untersuchen ist. § 1 EnWG bezeichnet den Gesetzeszweck und ist damit wichtig sowohl für die Auslegung der folgenden Bestimmungen als auch für die Praxis der Aufsicht über die Elektrizitätsunternehmen durch die Länder.
Fraglich ist, in welchem Verhältnis die Ziele der Sicherheit, Preisgünstigkeit und Umweltverträglichkeit der Elektrizitätsversorgung stehen.
Umweltverträglichkeit bedeutet nach der Legaldefinition des § 2 Abs. IV EnWG, daß die Energieversorgung den Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird.
Diesen drei Prinzipien wird zugleich die Empfehlung an die Seite gestellt, Elektrizität durch Kraft-Wärme-Kopplung und aus erneuerbaren Energien zu erzeugen. Konkrete Vorgaben dazu enthält das Gesetz aber in dieser Hinsicht nicht.
Einzige verbindliche Norm ist die Regelung, daß bei der Entscheidung, ob eine Versorgungspflicht besteht oder Netzzugang zu gewähren ist, bei Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht mit der Unzumutbarkeit argumentiert werden darf, während umgekehrt die Verdrängung von aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms die Verweigerung des Netzzuganges zu rechtfertigen vermag. Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Reserve- und Zusatzversorgung gemäß § 10 Abs.II S.3 EnWG ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien oder mittels Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt.
Dies scheint zunächst für einen hohen Stellenwert der Umweltbelange zu stehen. Zu beachten ist aber, daß der Umweltschutz nur einer von drei und der zuletzt genannte Belang ist. Hier kommt es insbesondere auf die Intention des Gesetzgebers an. Danach ist zu beachten, daß das Ziel einer Reform des Energiewirtschaftsrechtes vor allem in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie und damit einem niedrigeren Preis gesehen wurde[175]. Gerade niedrigere Preise sind aber aus ökologischer Sicht nicht wünschenswert. Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich alleine aus § 1 EnWG und ergänzenden Regelungen noch kein Vorrang des Umweltschutzes herleiten. Dafür steht auch die Gesetzesbegründung[176], die den Umweltschutz ausdrücklich nur als gleichwertig gegenüber den anderen Belangen ansieht.
Fraglich ist aber, ob sich etwa aus verfassungsrechtlichen Regelungen Vorgaben für die Festlegung des Stellenwertes des Umweltschutzes herleiten lassen. Spezielle Vorgaben für eine umweltgerechte Gestaltung der Stromversorgung enthält das Grundgesetz nicht. Zu beachten ist hier aber Art.20a GG. Art.20a GG verpflichtet den Gesetzgeber zu weit vor der unmittelbaren Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen liegenden Schutzmaßnahmen. Er verpflichtet den Gesetzgeber nicht nur, überhaupt zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen tätig zu werden, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung bei der Gestaltung von Gesetzen vorzunehmen[177]. Diesem Vorfeldschutz entspricht es, so wie im EnWG die Umweltbelange bereits bei der Planung von Vorhaben und Maßnahmen zu berücksichtigen. Allerdings hat der Umweltschutz weder absoluten noch relativen Vorrang gegenüber anderen Zielen[178].
Eine Vorrangstellung des Umweltschutzes im EnWG kann daher auch unter Berücksichtigung des Art.20a GG nicht festgestellt werden. Für diese Argumentation spricht auch, daß nach Art.8 Abs.III und Art.11 Abs.III der Elektrizitäts-Richtlinie der EU weitergehende Vorrangregelungen zugunsten umweltverträglicher Energieträger möglich wären, die aber durch das EnWG gerade nicht ausgenutzt werden[179].
Es wäre daher verfehlt zu glauben, daß alleine durch die Aufnahme der Umweltverträglichkeit in den Zielkatalog des EnWG eine stärker auf den Schutz der Umwelt orientierte Ausrichtung der Elektrizitätswirtschaft herbeizuführen ist. Dafür spricht auch, daß der Gesetzgeber den EVU die Verantwortung übertragen hat, im Rahmen der geltenden Gesetze das Ziel der Umweltverträglichkeit zu erreichen, so daß schon alleine aufgrund der Investitionszyklen von teilweise mehreren Jahrzehnten eine eher schleppende Umsetzung zu erwarten ist[180]. Die Rechts- und Wirtschaftspraxis wird sich zunächst an jahrzehntelang eingeschliffenen Vorstellungen orientieren und ohne äußeren Druck nur langsam und vereinzelt auch bisher ungewohnte Aspekte aufgreifen[181]. Musterbeispiel ist hier die Aufforderung an die Stromwirtschaft, zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vorzunehmen. Die Stromwirtschaft verweigerte sich dieser Aufforderung bisher und zog es vor, mit Strom aus weitgehend abgeschriebenen Altanlagen in einen Verdrängungswettbewerb zu gehen[182].
Ein wirksamer Impuls zu einer stärkeren Umweltorientierung der Elektrizitätswirtschaft läßt sich nur mit Maßnahmen erreichen, die über relativ unverbindliche Zielkataloge hinausgehend das Eigeninteresse der Akteure in Richtung eines stärkeren Umweltschutzes beeinflussen oder gezielte Vorgaben auferlegen, ohne das Vollzugsdefizit weiter zu vergrößern.
Denkbar wären eine Flankierung der bisherigen umweltpolitischen Regelungen im EnWG durch eine Staffelung der Netznutzungsentgelte je nach Umweltverträglichkeit des eingespeisten und entnommenen Stromes oder ein kompletter Erlaß der Netznutzungsentgelte für regenerativen oder KWK-Strom[183] und Vorrangregelungen für Strom aus regenerativen Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung bei unzureichenden Durchleitungskapazitäten des Netzbetreibers[184].
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang sind daher Maßnahmen zur Verhaltenslenkung wie das Stromsteuergesetz oder zur Markteinführung regenerativer Technologien wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz, auf die weiter unten einzugehen sein wird.

g. Wirksamkeit langfristiger Lieferverträge
Fraglich ist, ob langfristige Lieferverträge nach Wegfall der Demarkationsabreden wirksam bleiben[185]. Der Gesetzgeber hat diese Frage unter Hinweis auf die allgemeinen zivil - und kartellrechtlichen Grundsätze bewußt ungeregelt gelassen[186]. Inzwischen zeichnet sich ab, daß langfristige Lieferverträge entweder aufgrund von salvatorischen oder Wirtschaftsklauseln oder einer Widerlegung der Gesamtnichtigkeitsvermutung des § 139 BGB Bestand haben[187].

h. Braunkohleverstromung
Mit der “Lex VEAG” in Art.4 § 3 Abs.I EnWG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung zugunsten der ostdeutschen Braunkohleverstromung geschaffen[188]. Elektrizitätsversorgungsunternehmen in den neuen Bundesländern können den Netzzugang verweigern, sofern dadurch Braunkohlestrom verdrängt würde. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.Dezember 2003 und kann dann um weitere 2 Jahre verlängert werden[189].
Diese Regelung geht mit der EU-Binnenmarkt-Richtlinie Elektrizität grundsätzlich konform[190]. Allerdings ist jeder Einzelfall gesondert zu begründen und die EU-Kommission über jede Versagung zu unterrichten.

i. Allgemeine Versorgung
In § 2 Abs.III, § 3 Abs.I S.2 Nr.2, § 9 Abs.I, II, § 10 Abs.I und § 13 Abs.II EnWG erwähnt der Gesetzgeber den Begriff der “allgemeinen Versorgung”, ohne ihn gesetzlich zu definieren. Umstritten ist, ab welcher Kundenzahl eine “allgemeine Versorgung” besteht[191]. Inzwischen wurde sich darauf verständigt[192], daß darunter nur Gebietsversorgungen anzusehen sind, die auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages nach § 13 Abs.II EnWG erfolgen.

j. Europaweite Bekanntmachung und Vergabe
Durch die Reform des Energiewirtschaftsrechtes ergeben sich Fragen im Bereich der Bekanntmachungs- und Ausschreibungspflicht bei der Neuvergabe von Konzessions- und Lieferverträgen.
Fraglich ist, was die Bekanntmachungspflicht der Gemeinde gemäß § 13 Abs.III S.1 EnWG bei Auslaufen eines bestehenden Konzessionsvertrages bedeutet. Der Gesetzgeber wollte erkennbar nur eine größere Transparenz im Wettbewerb erreichen[193], so daß eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften nicht erforderlich scheint. Nach nationalem Recht könnte eine Veröffentlichung in allgemeinen Publikationsorganen der Gemeinde daher ausreichen[194].
Zunehmend wird aber eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung gesehen. Dem entspricht auch ein Mitteilungsentwurf der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zum öffentlichen Auftragswesen[195].
Von dieser Frage zu trennen ist das Problem, ob Kommunen, die als Letztverbraucher selbst Energie verbrauchen, die Belieferung zukünftig europaweit ausschreiben müssen[196]. Kommunen können nach der Energierechtsreform ihre Lieferanten frei wählen. Öffentliche Auftraggeber sind nach den Verweisungen in der Vergabeordnung aber grundsätzlich verpflichtet, Lieferverträge europaweit nach Maßgabe der VOL/A auszuschreiben, wenn der geschätzte Auftragswert bestimmte Schwellenwerte erreicht. Energieeinkäufe sind nach herrschender Meinung im Vergaberecht als Lieferleistungen zu qualifizieren[197].
Sofern Kommunen als Energieversorger tätig werden, bleiben sie nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs.III Nr.2 S.2 VgV[198] von der Vergabeverpflichtung befreit. Diese Ausnahmeregelung trifft aber nur zu auf Aufträge, die eine Beschaffung von Energie durch Energieversorgungsunternehmen zum Ziel haben. Für Aufträge, die eine Beschaffung von Energie zum eigenen Verbrauch zum Ziel haben, existiert keine Ausnahmeregelung.
Sie sind daher gemäß § 1 Abs.I VgV zur europaweiten Vergabe von Aufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von 200.000 ECU verpflichtet. Die Aufträge sind dabei in der Regel im offenen Verfahren gemäß § 3a Nr.1 VOL/A zu vergeben[199].

k. Verhältnis zwischen Netzkaufrecht und Überlassungsverpflichtung
Umstritten ist das Verhältnis zwischen den üblicherweise in Konzessionsverträgen vereinbarten Netzkaufrechten der Gemeinden und der in § 13 Abs.II S.2 EnWG erwähnten Überlassungsverpflichtung[200]. Der bisherige Konzessionär ist aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet, einem neuen Konzessionär das Versorgungsnetz gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. Fraglich ist dabei, wie ein Kaufpreis ermittelt werden kann und ob der häufig vereinbarte Sachzeitwert[201] zulässig ist. Der BGH hat ein entsprechendes Verfahren inzwischen an das OLG München zurückverwiesen.

5. Auswirkungen

Durch das EnWG kam es in Deutschland zu Strompreissenkungen, von denen allerdings vorrangig Großkunden profitieren konnten[202], während die Ermäßigungen für Kleinkunden nicht so hoch ausfielen[203].
Gleichzeitig drängten eine Vielzahl neuer Stromanbieter auf den Markt und es kam zu Fusionen[204] bestehender Versorger.
Eingetreten ist die Gefährdung der KWK-Anlagen[205] und der Import von Billigstrom[206] aus dem Ausland. Dem gegenüber nutzten einige Kunden die Möglichkeit, ihren Strombezug auf regenerative oder umweltverträglichere Energieträger umzustellen[207].
Da gerade das Argument der Preisgünstigkeit bei den Verbrauchern eine weiterhin zentrale Rolle spielt und auch innovative Versorgungsunternehmen alleine aus wirtschaftlichen Zwängen zu konventionellen aber billigeren Verfahren zurückkehren, kommt es darauf, die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung auf anderen Gebieten zu forcieren, sollen die Umweltbelange in der Energiewirtschaft zukünftig eine stärkere Beachtung finden.

III. Erneuerbare-Energien-Gesetz

1. Entwicklung

Das Stromeinspeisungsgesetz als Vorläuferregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes trat am 1.Januar 1991 in Kraft[208]. Im Jahr 1994 wurde es geringfügig verändert und im Jahr 1998 im Zuge der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes einer umfassenden Novellierung unterzogen.
In der zwischen SPD und Bündnis90/Die Grünen im Herbst 1998 abgeschlossenen Koalitionsvereinbarung wurde geregelt, eine stärkere Förderung regenerativer Energie vorzunehmen.
Die Umsetzung dieses Reformwillens war durch eine Kontroverse zwischen dem an sich federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und den Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis90/Die Grünen geprägt. Kennzeichnend dafür war, daß nicht der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft durch die Bundesregierung, sondern ein eigener Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen aus der Mitte des Bundestages eingebracht wurde[209].
Am 16.Dezember 1999 wurde der Gesetzentwurf[210] in erster Lesung im Bundestag beraten. Im Gesetzgebungsverfahren wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen[211]. Die Ausschüsse für Wirtschaft und Technologie, Finanzen und Haushalt, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stimmten am 23.Februar zu[212]. Am 25.Februar 2000 folgte die zweite Lesung und am 17.März stimmte der Bundesrat nach Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit zu. Das Gesetz wurde am 31.März 2000 veröffentlicht[213] und trat zum 1.April 2000[214] bzw. zum 1.Januar 2000[215] in Kraft.
Einspeisegesetze zur Förderung regenerativer Energien existieren im europäischen Vergleich in Spanien und Deutschland, während Dänemark[216], Großbritannien, Irland und Frankreich auf Mengenregelungen setzen.

2. Gesetzgebungskompetenz

Der Bundesgesetzgeber hat in Art.74 Abs.I Nr.11 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich der Energiewirtschaft. Dies umfaßt auch den Verkehr mit Energie und Regelungen über Energiepreise[217].
Die Vorschriften des EEG basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.Dezember 1996 und dienen der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

3. Handlungsbedarf und Ziel des Gesetzes

a. Handlungsbedarf
Bereits das alte Stromeinspeisungsgesetz hat sich als eines der weltweit erfolgreichsten Gesetze zur Markteinführung erneuerbarer Energien vor allem im Bereich der Windenergie erwiesen. Dennoch sah der Gesetzgeber vor allem aus folgenden Gründen erneuten Handlungsbedarf[218]:
* Bei der Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes 1998 wurde ein sog. ”Doppelter 5%-Deckel” eingeführt. Danach hatte der vorgelagerte Netzbetreiber dem Gebietsversorger diejenige Einspeisevergütung zu erstatten, die mengenmäßig über 5% seines Stromabsatzes hinausging. Diese Erstattungspflicht endete, wenn erneut 5% des Gesamtstromabsatzes im Gebiet des vorgelagerten Netzbetreibers erreicht waren. Durch die erfolgreiche Entwicklung der Windenergie besonders in den nördlichen Bundesländern wurden diese Prozentsätze erreicht und Investitionen in Neuanlagen gehemmt[219].
* Durch die Kopplung der Vergütungssätze an den durchschnittlichen Strompreis[220] kam es nach der Reform des Energiewirtschaftsrechtes und den damit verbundenen Preissenkungen zu drastisch sinkenden Vergütungssätzen für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien, so daß ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nicht mehr gewährleistet war[221].
* Nach die Markteinführung der Windenergie erfolgreich vorangetrieben werden konnte, sollte die Vergütungsregelung auf alle Bereiche der Verstromung erneuerbarer Energien ausgeweitet werden, die bisher davon nicht profitieren konnten[222].
Die Erzeugungskosten von auf der Basis regenerativer Energieträger erzeugten Stroms liegen zum Teil noch erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zum einen der Tatsache geschuldet, daß sich der überwiegende Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit und künftigen Generationen getragen wird, zum anderen den erheblichen Subventionen, die konventionellen Energieträgern heute zugute kommen. Eine weitere Ursache der höheren Kosten liegt an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien, bei denen bisher geringe Marktanteile zu geringen Stückzahlen und somit hohen Stückkosten führen und somit die Wettbewerbsfähigkeit vermindern, was erneut höhere Stückzahlen verhindert[223].

b. Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, aus Umwelt- und Klimaschutzgründen eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen und dabei den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahre 2010 mindestens zu verdoppeln.
Dazu soll Strom aus erneuerbaren Energien im Anwendungsbereich des Gesetzes so vergütet werden, daß bei rationeller Betriebsführung der wirtschaftliche Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich möglich ist, während übliche unternehmerische Risiken von den Anlagenbetreibern selbst zu tragen sind. Auf diese Weise soll eine dynamische Entwicklung in Gang gesetzt werden, die privates Kapital mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steigert, den Einstieg in die Serienproduktion ermöglicht und die stärkere Marktdurchdringung von regenerativen Energietechniken zur Folge hat[224].
Weitere Ziele sind die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen und die Reduzierung der Erzeugungskosten von Strom aus erneuerbaren Energien.
Daneben sollen Beiträge geleistet werden zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten[225], Impulse für Industrie und Landwirtschaft gegeben werden und der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt sowie die Angleichung der Lebensverhältnisse in Deutschland gefördert werden[226].

4. Regelungen des Gesetzes

a. Neuregelung des Anwendungsbereiches
Zum einen wird der Anwendungsbereich des Gesetzes gemäß § 2 Abs.II Nr.2 EEG grundsätzlich auf alle Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben, sowohl auf der Anbieter - als auch der Abnehmerseite ausgedehnt[227]. Auf einer ersten Stufe ist gemäß § 3 Abs.I EEG zunächst der Netzbetreiber, zu dessen technisch geeigneten Netz die kürzeste Entfernung besteht, Normadressat. Auf einer zweiten Stufe ist dann nach § 3 Abs.II EEG der Betreiber des vorgelagerten oder nächstgelegenen Übertragungsnetzes gegenüber dem zunächst aufnahmepflichtigen Netzbetreiber zur Aufnahme und Vergütung verpflichtet.
Zum anderen werden über das bisherige Stromeinspeisungsgesetz hinausgehend auch Strom aus Geothermie und Grubengas in den Anwendungsbereich aufgenommen. Strom aus KWK-Anlagen wird nur insoweit erfaßt, als zur Befeuerung der Anlage ein regenerativer Energieträger eingesetzt wird[228]. Technisch notwendige Zünd- und Stützfeuerungen mit konventionellen Energieträgern bleiben möglich.
In Anknüpfung an technische Merkmale der Anlagen und persönliche Merkmale der Betreiber werden in § 2 Abs.II EEG verschiedene Leistungsgrenzen für die einzelnen Energiearten eingeführt.

b. Pflicht zur vorrangigen Abnahme
Bereits beim Stromeinspeisungsgesetz war die Pflicht zum Anschluß einer Anlage zur regenerativen Stromerzeugung und somit ein Kontrahierungszwang geregelt. Darüber hinaus wurde eine Pflicht zur vorrangigen Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien eingeführt[229]. Dies hat zur Folge, daß die Abnahme und Vergütung nicht mehr unter Berufung auf die Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten Strom verweigert werden kann.

c. Neuregelung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem wird auf degressiv ausgestaltete und zeitlich befristete feste Vergütungssätze umgestellt und weicht somit völlig von dem bisherigen Prinzip der prozentualen Ankopplung[230] an durchschnittliche Erlöse aus der Stromabgabe an Letztverbraucher ab. Bereits das Stromeinspeisungsgesetz rückte 1991 erstmals von dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundsatz der Vergütung nach Maßgabe der vermiedenen Kosten ab.
Den neuen Vergütungssätzen wird das Prinzip zugrunde gelegt, bei rationeller Betriebsführung den wirtschaftlichen Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich zu ermöglichen. Fast durchgehend[231] kam es damit zu einer teilweisen massiven Steigerung der Vergütungssätze. Die unterschiedlichen Vergütungssätze für die einzelner Energieträger wurden dabei auf der Basis wissenschaftlicher Studien ermittelt. Es handelt sich dabei nur um Mindestvergütungen, Dritten ist es somit nicht verwehrt, höhere Vergütungen zu zahlen. Eine Vergütungspflicht durch vorgelagerte Netzbetreiber besteht aber nur in Höhe der gesetzlichen Vergütungen.
Mit Ausnahme der Wasserkraft[232] sind die Vergütungszahlungen gemäß § 9 Abs.I EEG auf 20 Jahre befristet, wobei bestehende Anlagen so behandelt werden, als ob sie im Jahr 2000 in Betrieb genommen worden wären. In zweijährigen Abständen sollen die Vergütungssätze überprüft und ggf.angepaßt werden. Für alle Energiearten mit Ausnahme der Photovoltaik sind ab dem 1.Januar 2002 sinkende Vergütungssätze für Neuanlagen vorgesehen[233].

aa. Strom aus Photovoltaik
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Mindestvergütung 99 Pfennig/kWh bis zu einer installierten Leistung in Deutschland von 350 MW[234]. Danach soll eine Anschlußregelung gefunden werden. Sofern die Anlage nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht ist, die nicht vorrangig der Stromerzeugung dienen, gilt eine Leistungsgrenze von 100 kW, um so der unerwünschten Versiegelung von Freiflächen entgegenzuwirken. Die Vergütung für Neuanlagen sinkt ab dem Jahre 2002 um jährlich 5%.

bb. Strom aus Wasserkraft, Klärgas und Deponiegas
Für Strom aus Wasserkraft, Klärgas und Deponiegas beträgt die Mindestvergütung 15 Pfennig/kWh bis zu einer installierten Anlagenleistung von 5 MW[235]. Bei Anlagen über 500 kW gilt eine gestaffelte Vergütung.

cc. Strom aus Geothermie
Für mittels geothermischer Anlagen erzeugten Strom beträgt die Mindestvergütung bis zu einer installierten Anlagenleistung von 20 MW 17,5 Pfennig/kWh, darüber hinaus 14 Pfennig/kWh.

dd. Strom aus Biomasse
Für Strom aus Biomasse beträgt die Mindestvergütung bei Anlagen bis zu 500 kW 20 Pfennig/kWh, bis zu 5 MW 18 Pfennig/kWh und darüber hinaus 17 Pfennig/kWh. Ab dem 1.Januar 2002 wird die Vergütung für Neuanlagen jährlich um 1% gesenkt.
Um eine Abgrenzung zu bestimmten Abfallarten[236] vornehmen zu können, enthält das Gesetz eine Verordnungsermächtigung zum Erlaß von Vorschriften zur genaueren Bestimmung des Begriffs Biomasse[237].

ee. Strom aus Windkraft
Die Vergütung für Strom aus Windkraft hängt von der Qualität des Standortes ab und erhöht sich von 13,5 Pfennig/kWh an sehr guten Standorten über 16,5 Pfennig/kWh an durchschnittlichen Standorten bis auf 17,8 Pfennig/kWh an Binnenlandstandorten. Vergleichsmaßstab ist eine nach dem Anhang zum EEG ermittelte Referenzanlage[238]. Damit wird die Vergütung für sehr gute Standorte gegenüber dem alten Stromeinspeisungsgesetz abgesenkt. Für 4 Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes bzw. Inbetriebnahme der Anlage wird die Höchstvergütung gezahlt. Für Off-Shore - und Altanlagen gelten Sonderregeln[239]. Für Neuanlagen sinken die Vergütungssätze ab dem Jahr 2002 um jährlich 1,5%.

d. Regelung der Kostentragung
Die Kostentragung für Netzanschluß und Netzausbau wird erstmals in § 10 EEG geregelt. Anlagenbetreiber müssen danach die Kosten für den Anschluß an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt selber tragen, während Netzbetreiber die Kosten für den evtl.notwendigen Ausbau des Leitungsnetzes tragen müssen[240]. Die Netzausbaukosten können bei der Bestimmung der Netznutzungsentgelte berücksichtigt werden. Zu Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle beim Bundeswirtschaftsministerium eingerichtet.

e. Bundesweite Ausgleichsregelung
Die bisherige Härteklausel wird in § 11 EEG durch eine bundesweite Ausgleichsregelung ersetzt, die erstmals zu einer bundesweit gleichmäßigen Verteilung der nach dem EEG aufzunehmenden Strommengen und der zu leistenden Vergütungszahlungen führt. Übertragungsnetzbetreiber müssen danach den unterschiedlichen Umfang der abgenommenen Energiemengen und der Vergütungszahlungen erfassen und untereinander ausgleichen. Dabei sind die einzelnen Energieträger gesondert abzurechnen[241]. Anschließend müssen Energieversorger, die Letztverbraucher beliefern, den Strom anteilig von dem jeweils verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abnehmen und mit dem bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz bezahlen[242].

f. Andere geänderte Regelungen
Geändert wurde das Minerölsteuergesetz[243] und das Energiewirtschaftsgesetz[244].

5. Einzelprobleme

Die bereits gegen das alte Stromeinspeisungsgesetz erhobenen rechtlichen Bedenken werden überwiegend auch gegen das EEG vorgebracht.

a. Verfassungsrechtliche Probleme
aa. Vergütungsregelung als Sonderabgabe ?
Das EEG bezweckt die Förderung regenerativer Energien mit dem Ziel, Ressourcen zu schonen und den Klimaschutz zu verbessern. Doch obwohl es sich hier um eine im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgabe handelt, belastet das EEG nicht die Allgemeinheit als solche, sondern verpflichtet die EVU, Strom aus regenerativen Energiequellen zu einem Preis abzunehmen, der erheblich über dem Marktpreis liegt. Hierin wird eine dem Kohlepfennig[245] vergleichbare Sonderabgabe gesehen[246].
Dem Kohlepfennig lag die Förderung der deutschen Steinkohleerzeugung über einen öffentlich-rechtlichen Sonderfonds zugrunde. Die gesetzliche Regelung eines solchen Fonds fehlt beim EEG. Die Aufgaben des Fonds werden durch zivilrechtliche Pflichten zwischen den Netzbetreibern ersetzt.
Sonderabgaben stützen sich auf Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung und sind daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig[247]. Jede Geldleistungspflicht außer den Steuern setzt eine besondere Sachbezogenheit des Leistungspflichtigen voraus, die ihn aus der allgemeinen Steuerpflicht heraushebt[248]. Es muß eine vorgefundene und von der Allgemeinheit abgrenzbare homogene Gruppe belastet werden und die erzielten Einnahmen müssen gruppennützig verwendet werden.
Anhänger der Einstufung als Sonderabgabe[249] betonen, daß es dem Gesetzgeber ausschließlich darum gegangen sei, eine politisch erwünschte Ausweitung der regenerativen Stromerzeugung anzuregen. Die EVU wären nach den kartellrechtlichen Grundsätzen lediglich verpflichtet, den eingespeisten Strom zum Marktwert zu vergüten, müßten aber so deutlich über dem Marktwert liegende Vergütungen zahlen. Hieran zeige sich, daß das EEG ein reines Subventionsgesetz sei. Die Finanzierung der Subventionen werde durch die Kombination von Mindestpreisregelung und Abnahmepflicht an den öffentlichen Haushalten vorbei unmittelbar den abnahmepflichtigen EVU aufgebürdet. Die Finanzierungslast für die Förderung politisch gewollter Ziele werde so auf Private verschoben, die diese Belastung zusätzlich zu ihrer Steuerleistung und ohne Rücksicht auf diese zu tragen hätten. Eine spezielle Finanzierungsverantwortung der EVU für die aus umweltpolitischen Gründen angestrebte Förderung regenerativer Energien liege nicht vor. Es handele sich somit vergleichbar dem Kohlepfennig um eine verfassungswidrige Sonderabgabe[250].
Fraglich ist aber bereits, ob die Vergütungsregelung überhaupt eine Sonderabgabe darstellt. Sonderabgaben dienen der Finanzierung von Aufgaben der öffentlichen Hand. Eine solche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand liegt aber bei der Vergütungsregelung des EEG bereits nicht vor[251]. Staatliches Handeln kann auch nicht rein wirtschaftlich betrachtet werden, so daß alleine aus den wirtschaftlichen Wirkungen nicht auf das Vorliegen einer Sonderabgabe geschlußfolgert werden kann[252]. Außerdem ist die Vergütungsregelung auch deswegen keine Sonderabgabe, weil die Mindestvergütung keinen Beitrag zur Entlastung öffentlicher Haushalte darstellt, da es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, daß Aufgaben im öffentlichen Interesse stets aus einem öffentlichen Haushalt finanziert werden müssen[253].
Bei der Vergütungsregelung des EEG handelt es sich damit nicht um eine Sonderabgabe[254].

bb. Verletzung von Art.12 Abs.I GG
Energieversorgungsunternehmen sind regelmäßig als juristische Personen des Privatrechts organisiert. Nach Art.19 Abs.III GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
An einem Großteil der Energieversorgungsunternehmen ist aber die öffentliche Hand beteiligt. Fraglich ist daher, ob diese gemischtwirtschaftlichen Unternehmen auch den Schutz der Grundrechte genießen, weil die öffentliche Hand nicht zugleich Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein kann. Hierbei ist aber darauf zu achten, daß zumindest den privaten Gesellschaftsmitgliedern der Schutz der Grundrechte nicht genommen werden kann und eine Abschwächung des Grundrechtsschutzes nach dem Grad der öffentlichen Beteiligung nicht denkbar ist[255]. Aber auch komplett in öffentlichem Besitz befindliche Unternehmen genießen Grundrechtsschutz, sofern sie sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden[256]. Energieversorgungsunternehmen genießen somit den Schutz der Grundrechte, sofern sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind[257].
Art.12 Abs.I GG schützt die berufliche Betätigung insgesamt und ihren einzelnen Bestandteilen. Zu den geschützten Bestandteilen der Berufsfreiheit gehören auch die Preis- und die Vertragsfreiheit[258]. In diese Freiheiten greift das EEG mit seiner Abnahme- und Vergütungspflicht ein, durch die ein Kontrahierungszwang auferlegt wird und gleichzeitig die Vertragsbedingungen vorgeschrieben werden[259]. Die Vergütung nach dem EEG liegt außerdem erheblich über dem Betrag, den Stromerzeuger auf dem freien Markt für ihren Strom erzielen könnten und stellt somit einen Eingriff in die Preisfreiheit dar.
Nach der Stufentheorie[260] unterliegen Eingriffe in die Berufs- und Gewerbefreiheit unterschiedlich starken Legitimationsanforderungen, je nachdem auf welcher Stufe sie in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreifen. Die Abnahme- und Vergütungspflicht trifft die Energieversorger nicht in ihrer Existenz, es handelt sich somit um Regelungen der Berufsausübung[261].
Regelungen der Berufsausübung müssen daher nur der untersten Stufe der Legitimation genügen und sind gerechtfertigt, wenn sie durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls getragen werden und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen[262].

1.) Zulässige Zielsetzung
Fraglich ist zunächst, ob ein vernünftiger Grund des Allgemeinwohls vorliegt. Der verstärkte Einsatz regenerativer Energien ist zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung und zur Vermeidung unbeherrschbarer ökologischer Folgeschäden und damit zur Sicherung der weiteren Entwicklung der menschlichen Gesellschaft unbedingt notwendig[263]. Die Förderung der Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien ist daher zunächst ein legitimer auf das Gemeinwohl bezogener Zweck[264] und damit eine zulässige Zielsetzung[265].

2.) Verhältnismäßigkeit
Fraglich ist, ob die Regelungen des EEG auch verhältnismäßig sind. Dazu müßte das EEG sowohl geeignet und erforderlich als auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Bei der Prüfung der Geeignet - und Erforderlichkeit ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt[266].
Eine Eignung des Mittels ist immer dann anzunehmen, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann[267]. An der Geschichte des StrEG läßt sich darstellen, daß das StrEG geeignet war, zur Förderung regenerativer Energien beizutragen. Alleine auf dem Gebiet der Windkraft stieg die installierte Leistung um ein Mehrfaches und es begann eine rasante technische Entwicklung[268]. Das EEG führt das StrEG modifiziert fort und bezieht weitere regenerative Energieträger in seinen Anwendungsbereich ein. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, daß das EEG nicht geeignet zur Förderung regenerativer Energien ist.
Fraglich ist, ob die Abnahme- und Vergütungspflicht auch erforderlich ist. Dann dürfte es kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geben.
In Betracht könnte zunächst ein Quotenmodell oder eine Mengenregelung kommen, mit der politisch festgesetzte Anteile oder Beträge regenerativer Energien am Gesamtstrommix unter den einzelnen Stromversorgern ausgeschrieben werden. Im europäischen Vergleich haben sich solche Regelungen aber als sehr deutlich unterlegen[269] und damit nicht tauglich zur Erreichung des angestrebten Zieles erwiesen[270].
Möglicherweise kommt aber eine staatliche Subventionierung regenerativer Energien in Betracht. Angesichts knapper Mittel der öffentlichen Hand bliebe auch eine Förderung mittels Subventionen auf eine Gegenfinanzierung aus Steuern angewiesen, die auch von den EVU erhoben werden müßten. Hinzu käme, daß dafür eine Nutzung der Verwaltungsstrukturen notwendig wäre, was erhöhte Verwaltungskosten und einen bürokratischen Aufwand zur Beantragung, Ausreichung und Abrechnung der Zuschüsse auf beiden Seiten mit sich brächte. Potentielle Investitionen wären außerdem dadurch gehindert, daß staatliche Zuschüsse immer unter dem Vorbehalt der Bewilligung und des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln stünden. Eine direkte staatliche Subventionierung ist daher nicht geeignet zur Erreichung des angestrebten Zieles[271].
Außerdem käme eine direkte ordnungsrechtliche Verpflichtung der EVU in Betracht, selbst regenerative Energieträger verstärkt einzusetzen und dafür Investitionen in neue Anlagen zu tätigen sowie bestehende Anlagen ohne Rücksicht auf betriebswirtschaftliche Überlegungen stillzulegen. Allerdings würde damit massiv in die Art und Weise der Berufsausübung eingegriffen, so daß dies kein milderes Mittel wäre[272].
Aus den Erfahrungen mit dem EnWG ist ersichtlich, daß ein Abstellen auf eine Freiwilligkeit der EVU ebenfalls nicht geeignet ist[273].
Letztendlich wären auch geringere Vergütungssätze als mildere Mittel denkbar. Die Vergütungssätze in der im EEG festgelegten Höhe sind aber erforderlich, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und somit Investitionen überhaupt erst anzustoßen. Geringere Vergütungssätze führten dazu, daß sich die Investitionen nicht mehr amortisieren und somit komplett unterbleiben. Der Zweck des EEG wäre damit verfehlt und geringere Vergütungssätze stellen somit kein milderes Mittel dar. Dies gilt auch auf die Zukunft bezogen, da eine regelmäßige Überprüfung der Vergütungssätze sowie eine schrittweise Verringerung im EEG ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht ist daher erforderlich.
Fraglich bliebe, ob die Regelungen des EEG auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Im EEG sind umfangreiche bundesweite Ausgleichsregelungen vorgesehen, die zu einem gleichmäßigen Ausgleich der Belastungen unter den einzelnen Stromversorgern führen. Da alle Netzbetreiber die gleiche Abnahme- und Vergütungspflicht trifft, ist außerdem sichergestellt, daß kein Marktteilnehmer Kostensenkungspotentiale hat, die anderen nicht zur Verfügung stehen und Zusatzkosten daher wettwerbsunschädlich abwälzbar sind. Dafür, daß die Stromversorger als Gesamtheit unzumutbar belastet sind, ist momentan nichts ersichtlich[274]. Dabei wird man auch den hohen Stellenwert des Klimaschutzes zu berücksichtigen haben. Die Abnahme- und Vergütungspflicht ist somit zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht ist somit verhältnismäßig.

3.) Ergebnis
Die Abnahme- und Vergütungspflicht sind als Regelungen zur Berufsausübung gerechtfertigt.
Eine Verletzung von Art.12 Abs.I GG liegt somit nicht vor.

cc. Verletzung von Art.14 Abs.I GG
Art.14 GG schützt alle vermögenswerten Rechtspositionen und ist gemäß Art.19 Abs.III GG auch auf juristische Personen anwendbar.
Mehraufwendungen aufgrund der Einspeisung können entgegen der alten Rechtslage nicht mehr auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden, so daß sich die Frage stellt, ob die Leistungen der Netzbetreiber ohne Entgelt bleiben. Dies könnte eine Verletzung des Eigentumsgrundrechtes aus Art.14 Abs.I GG darstellen. Die Aufnahme des eingespeisten Stromes stellt selbst keine vergütungspflichtige Durchleitung dar, da der Netzbetreiber den Strom selbst abnimmt.
In der Mindestvergütung nach dem EEG ist ein Entgelt für die Netznutzung nicht enthalten, da der Übertragungsnetzbetreiber an den Versorgungsnetzbetreiber den gleichen Vergütungssatz zahlt, den dieser an den Einspeiser entrichtet hat. Durch die vorrangige Abnahme von Strom aus regenerativen Energiequellen ist der Netzbetreiber gehindert, die entsprechende Netzkapazität gegen Entgelt für die Durchleitung anderen Stroms zu nutzen. Der Verkauf des eingespeisten Stromes durch die am Ende der Lieferkette stehenden Letztversorger an Letzverbraucher setzt allerdings eine Durchleitung voraus, die selber wieder entgeltpflichtig ist. Die Belastung der Netzbetreiber stellt sich daher als sehr gering dar[275].
Eine Verletzung von Art.14 Abs.I GG durch die Reduzierung der Preisvereinbarungsfreiheit der EVU ist nicht gegeben, da die Preisvereinbarungsfreiheit zur unternehmerischen Betätigung gehört und als solche nicht dem Bestandsschutz für Gewerbebetriebe als solchem unterfällt[276]. Unabhängig davon wäre die Abnahme- und Vergütungspflicht als verhältnismäßige Eigentuminhaltsbestimmung im Sinne von Art.14 Abs.I S.2 GG anzusehen[277].
Die geschützte Rechtsposition der EVU an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben ist durch das EEG nicht berührt. Eine Verletzung von Art.14 Abs.I GG liegt somit nicht vor[278].

dd. Verletzung von Art.3 Abs.I GG
Art.3 Abs.I GG ist gemäß Art.19 Abs.III GG auch auf juristische Personen anwendbar.
Der Gleichheitssatz aus Art.3 Abs.I GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln und er gebietet andererseits, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart auch ungleich zu behandeln. Eine ungleiche Behandlung muß sich daher auf einen einleuchtenden und nachvollziehbaren Grund zurückführen lassen.
Gegen das alte Stromeinspeisungsgesetz wurde vorgebracht, es verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art.3 Abs.I GG dadurch, weil aufgrund der ungleichen Verteilung der natürlichen Ressourcen vor allem die EVU´s belastet würden, die sich in windreichen Gegenden befinden[279]. Diese Wirkung des StrEG wurde auch durch die Härteklausel in § 4 StrEG nicht vollständig ausgeglichen. Der Gesetzgeber hat diese Ungleichheit gesehen.
Anders als das StrEG verteilt das EEG durch § 11 EEG die Belastungen mit Ausnahme der vom Netzbetreiber zu tragenden Netzverstärkungskosten weitgehend bundesweit. Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wird durch die Einführung des bundesweiten Belastungsausgleichs stark verringert, wenn nicht gar komplett vermieden.
Außerdem sei Art.3 Abs.I GG dadurch verletzt, daß die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht für solche Stromversorger gelte, die mindestens 50% ihres Absatzes auf der Grundlage von aufgrund des EEG eingespeisten Stromes bestreiten. Eine Rechtfertigung liegt aber darin, daß die Pflicht zur Förderung des Umweltverträglichkeit gemäß § 1 EnWG alle Energieversorger trifft und die betreffenden Lieferanten dieser Pflicht schon ausreichend Genüge tun.
Darüber hinaus sei Art.3 Abs.I GG auch dadurch verletzt, daß nur die Netzbetreiber die Sonderbelastung der Vergütungspflicht tragen müssen, nicht aber die Gesamtheit der Steuerpflichtigen[280].
Die Netzbetreiber müßten dazu eine besondere Gruppenverantwortung treffen. EVU´s sind - abgesehen von kleinen Anlagen zur Eigenstromerzeugung - die einzigen Produzenten von Strom in Deutschland. Alleine aus der Gemeinwohlbindung folgt, daß die EVU damit in besonderer Weise Regelungen zur Förderung des Umweltschutzes in der Stromerzeugung unterworfen sind. Eine gesetzliche Fixierung findet sich in § 1 EnWG, der die gesamte Elektrizitätswirtschaft gleichrangig mit den Zielen der Preisgünstigkeit und Versorgungssicherheit auf das Ziel der Umweltverträglichkeit verpflichtet. Diese Förderung der Umweltverträglichkeit ist aber nur möglich, wenn zunehmend Strom aus regenerativen Energieträgern im Rahmen des bestehenden Versorgungsnetzes zum Einsatz kommt. Dieses Versorgungsnetz wird aber fast ausschließlich durch die EVU betrieben, die somit eine besondere Pflicht zur Abnahme regenerativ erzeugten Stroms trifft. Neben der reinen Abnahme ist es auch notwendig, daß die regenerativen Stromerzeugungsanlagen wirtschaftlich arbeiten können, um ihre Existenz und Weiterentwicklung zu sichern. Es besteht somit eine besondere Gruppenverantwortung der EVU[281].
Außerdem sind die EVU in der Lage, die ihnen durch das EEG auferlegte Finanzierungslast als Kostenfaktor an die Stromkunden weiterzugeben. Damit sind die Stromverbraucher und somit die Allgemeinheit die eigentlichen Belastungsträger. Spätestens die Allgemeinheit ist aber verpflichtet, zur Förderung mehrheitlich politisch gewünschter Ziele beizutragen.
Art.3 Abs.I GG sei auch dadurch verletzt, weil Stromversorger, die 50% ihres Absatzes auf der Grundlage von auf der Basis des EEG regenerativ erzeugten Stromes realisieren, von der Abnahme- und Vergütungspflicht befreit sind. Eine einleuchtende Rechtfertigung liegt aber darin, daß die Pflicht zur Förderung des Umweltverträglichkeit gemäß § 1 EnWG alle Energieversorger trifft und die betreffenden Lieferanten dieser Pflicht schon ausreichend Genüge tun.
Eine Verletzung von Art.3 Abs.I GG liegt somit nicht vor.

b. Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
aa. Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht
Gegen das EEG wird vorgebracht, die Vergütungsregelung stelle eine verbotene Beihilfe dar[282]. Zumindest sei ein Beihilfevorbehalt im EEG notwendig.
Bereits zum StrEG hatte die Europäische Kommission Zweifel angemeldet, ob das StrEG mit den beihilferechtlichen Vorschriften des EGV vereinbar ist und Mitte 1999 beschlossen, ein Kontrollverfahren gemäß Art.88 Abs.II EGV zu eröffnen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen lassen sich diese Zweifel auf das EEG übertragen.
Die Differenz zwischen zu erzielendem Marktpreis und der nach dem StrEG zu zahlenden Einspeisevergütung wird als Beihilfe gesehen. Beihilfen sind Maßnahmen, die als Mittel zur Verfolgung spezieller Ziele dienen, die in der Regel ohne fremde Hilfe nicht erreicht werden können. Durch die Regelungen des EEG soll der Anteil der regenerativen Energien erhöht werden, indem eine Vergütung des erzeugten Stromes über den wirtschaftlichen Wert hinaus festgeschrieben wird. Die Abnahme- und Vergütungsregelung sei daher eine Beihilfe und falle als solche unter das allgemeine Beihilfeverbot aus Art.87 Abs.I EGV[283].
Die Einstufung als Beihilfe setzt außerdem voraus, daß sie aus staatlichen Mitteln geleistet wird[284]. Die Zahlung der Vergütung könne auch dem Staat zugerechnet werden, da der Staat von seiner Hoheitsgewalt Gebrauch gemacht hat, die EVU zu verpflichten, die Beihilfe direkt an die Stromerzeuger zu zahlen. Es handele sich somit um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe[285]. Nach Ansicht der Kommission ist es unerheblich, ob der Staat die betreffende Beihilfe erst entgegennehme und dann weiterverteile oder ob dieselbe Wirkung mit einem Gesetz erreicht werde, das genau bestimme, wer welchen Betrag an wen unter welchen Voraussetzungen zu zahlen habe[286].
Die Beihilfe begünstige die Erzeuger von Strom aus regenerativen Energiequellen und somit bestimmte Unternehmen. Durch die Begünstigung dieser Unternehmen gegenüber den übrigen Stromerzeugern könne sie den Wettbewerb verfälschen und auch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten dahingehend beeinträchtigen, daß sie im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarktes die Marktposition der betreffenden Unternahmen stärke. Die Bundesregierung sei daher verpflichtet, die Einspeisevergütung gemäß Art.88 EGV als beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe bei der Europäischen Kommission anzumelden[287].
Die Einspeisevergütung könne nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie alle Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen erfülle. Danach sind Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen. Die Einspeisevergütung stellt nach Auffassung der Kommission eine solche Betriebsbeihilfe dar, da sie nicht mit einer Investition verbunden sei.
Die Überprüfung durch die Kommission umfaßt auch die Frage, ob die Beihilfe notwendig[288] und angemessen ist, um das Umweltschutzziel zu erreichen[289]. Die Kommission hält es außerdem für zweifelhaft, daß die Förderung auf 20 Jahre befristet ist, da Umweltschutzbeihilfen in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt und außerdem degressiv gestaltet sind. Der momentane Stand des Prüfungsverfahrens zeugt von einer eher kritischen Haltung der Europäischen Kommission[290].
Dieser Ansicht wird entgegengehalten, daß die Vergütung schon keine Beihilfe sei, weil sie nicht aus staatlichen Mitteln gezahlt werde[291]. Solange Vorteile für bestimmte Marktteilnehmer nicht zu einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel führen, seien sie eben keine Beihilfe. Dies gelte auch dann, wenn die Lasten der Vergütung zwar durch die Festlegung des Gesetzgebers, aber durch Private zu tragen seien, die nicht als staatliche Stelle auftreten[292]. Das EEG bringe weder unmittelbar noch mittelbar für die öffentliche Hand eine Geld- oder Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung mit sich. Vielmehr flößen die gezahlten Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten ein. Daran ändere auch nichts, daß ein Teil der belasteten Stromversorger zumindest teilweise in staatlichem Besitz sei, weil sie eben nicht als staatliche Stelle mit der Finanzierung belastet werden. Dies gelte auch dann, wenn durch die zu zahlenden Vergütungen die Einnahmen der öffentlichen Hand aus den Gewinnen sinken, da zum einen nicht erkennbar sei, daß die Gewinne der EVU durch die Vergütungsregelung überhaupt geschmälert werden und zum anderen im Umkehrschluß die öffentliche Hand immer dann preisregulierend eingreifen könne, sofern sie keine Anteile am belasteten Unternehmen hält[293].
Es sei für eine Mindestpreisregelung geradezu definitorisch, daß ein Wirtschaftssubjekt unmittelbar ein privatrechtliches Entgelt für eine Leistung entrichtet, ohne das staatliches Handeln zwischengeschaltet ist[294]. Der EuGH habe bereits festgestellt, daß eine Maßnahme, die durch die Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe sein kann[295]. Darüber hinaus handele es sich schon begrifflich nicht um Beihilfen, sondern um den Ausgleich von Nachteilen im Vergleich zur konventionellen Stromerzeugung[296]. Außerdem sei die Vergütung schon deswegen keine Beihilfe, weil die EVU eine angemessene Gegenleistung erhalten[297].
Hilfsweise wird angeführt, die Vergütungsregelung sei - sollte sie tatsächlich eine Beihilfe darstellen - schon dadurch gerechtfertigt, daß die Förderung regenerativer Energien und damit des Klima- und Ressourcenschutzes ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse sei[298].
Dieser Gegenmeinung ist zuzustimmen. Eine Ausdehnung des Beihilfenbegriffes auf jegliche wirtschaftslenkende Maßnahmen führt zu einer unzulässigen Überdehnung des Beihilfebegriffes und ignoriert wichtige Gemeinschaftsziele. Nicht jede Zahlungspflicht, die aufgrund eines Hoheitsaktes einen Zweiten trifft, kann schon als staatliche Zahlung an einen Dritten und somit als Beihilfe angesehen werden[299]. Das EEG hat vielmehr den Charakter von Schutzstandards, die auch in anderen Bereichen üblich sind, ohne daß es sich um Beihilfetatbestände handelt[300].
Das EEG stellt schon keine Beihilfe dar und verstößt somit nicht gegen europäisches Beihilferecht[301]. Ein Beihilfevorbehalt im EEG ist daher nicht notwendig.

bb. Verletzung der Warenverkehrsfreiheit
Die Lieferung von Elektrizität unterfällt den Regelungen über den Warenverkehr[302]. In Art.28 EGV sind Vorschriften über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die den freien Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen, untersagt.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht wird teilweise als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung nach Art.28 EGV angesehen[303]. Dazu käme es, weil der grenzüberschreitende Stromhandel schon dadurch behindert wird, weil Stromversorger durch die Pflicht zur Abnahme von im Inland erzeugten Ökostrom an dem Strombezug aus anderen Mitgliedsstaaten gehindert werden.
Dem könnte aber bereits entgegenstehen, daß diese Regelung eine reine Verkaufsmodalität darstellt. Regelungen über Verkaufsmodalitäten werden nicht mehr als Maßnahmen gleicher Wirkung verstanden[304]. Diese Regelung greift aber nur bei unterschiedslos auf in - und ausländische Erzeugnisse anwendbaren Regelungen ein. Die Benachteiligung trifft aber nur im Ausland erzeugten regenerativen Strom, so daß die Benachteiligung zunächst erhalten bleibt.
Trotz der möglicherweise vorliegenden Wettbewerbsverfälschung ist die Abnahme- und Vergütungspflicht aber mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Da keine gemeinschaftliche Regelung[305] existiert, müssen Hemmnisse, die sich aus unterschiedlichen nationalen Regelungen für den Binnenhandel ergeben, hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen erforderlich sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden[306]. Zwingende Erfordernisse stellen die Ressourcenschonung und der Klimaschutz dar, die über Art.2 EGV iVm Art.130r Abs.II S.3 EGV in alle anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden müssen.
Dies scheitert auch nicht an dem Erfordernis, daß nur unterschiedslos anwendbare Regelungen zulässig sind, da im Ausland gewonnene Elektrizität und entsprechend im Inland produzierter Strom nicht gleichartig sind. Dies ergibt sich daraus, daß Umweltbeeinträchtigungen gerade an ihrem Ursprungsort bekämpft werden sollen. Das EEG schafft die Voraussetzungen für einen Ausbau der Energieversorgung auf der Basis regenerativer Energieträger und somit für einen sukzessiven Ersatz der herkömmlichen Stromerzeugung und der mit ihr verbundenen Umweltbeeinträchtigungen. Die Abnahme- und Vergütungspflichten sind auch verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprungsort[307].
Ein weiteres Problem stellt die Befreiung von der Abnahme- und Vergütungspflicht bei Stromversorgern dar, die 50% ihres Absatzes auf der Grundlage regenerativ erzeugten Stromes realisieren. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten wird dazu angeführt, Art.3 Abs.I GG sei dadurch verletzt, daß die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht für solche Stromversorger gelte, die mindestens 50% ihres Absatzes auf der Grundlage von aufgrund des EEG eingespeisten Stromes bestreiten. Eine Rechtfertigung liegt innerstaatlich aber darin, daß die Pflicht zur Förderung des Umweltverträglichkeit gemäß § 1 EnWG alle Energieversorger trifft und die betreffenden Lieferanten dieser Pflicht schon ausreichend Genüge tun.
Europarechtlich könne hierin allerdings eine Maßnahme gleicher Wirkung liegen, weil in anderen Mitgliedsstaaten regenerativ erzeugter Strom nicht auf die 50%-Quote angerechnet wird. Damit wird der Rechts- und Kostenvorteil an den Bezug inländisch erzeugten Stromes geknüpft. Im Ausland erzeugter Strom aus regenerativen Energieträgern trägt aber ebenso zur Minderung des Klima- und Umweltproblems bei. Daher läßt sich die Begrenzung auf inländisch erzeugten Strom als Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar zu behindern[308], und somit als Einfuhrbeschränkung ansehen.
Aber auch hier ist der im In - und Ausland erzeugte Strom nicht gleichartig, so daß für unterschiedliche Regelungen Platz bleibt[309].
Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit liegt somit nicht vor.

cc. Verbotene Wettbewerbsbeschränkung
Außerdem wird vorgebracht, die subventionierende Vergütungspflicht stelle in Verbindung mit der Abnahmepflicht ein Zwangskartell dar und sei so eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung gemäß Art.80 EGV[310].
Dieser Einwand beruht auf der Überlegung, daß die Stromversorger durch die festen Vergütungssätze zu einem Verbund zusammengeschlossen werden, der Ähnlichkeit mit einem Preiskartell hat.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß Art.80 EGV nicht alle Wettbewerbsbeschränkungen mißbilligt, sondern nur solche, die auf eine Koordination des Verhaltens durch die Unternehmen selber zurückgehen[311]. Die Anordnung eines bestimmten Marktverhaltens durch den Staat wird davon nicht umfaßt[312].
Vorliegend wurden die Stromversorger aber durch staatliche Regelung einem bestimmten Abnahme- und Vergütungsregime unterworfen, so daß kein Verstoß gegen Art.80 EGV und daher auch keine verbotene Wettbewerbsbeschränkung vorliegt[313].

c. Weitere Einzelprobleme
aa. Getrennte Messung oder Zusammenrechnung ?
Umstritten ist, ob parallel betriebene Anlagen bis zu der vorgegebenen Leistungsgrenze getrennt zu messen oder zusammenzurechnen sind. In der Begründung zu § 9 Abs.II EEG wurde allerdings klargestellt, daß räumlich getrennte Anlagen auch dann getrennt behandelt werden, wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen[314].

bb. Zahlung höherer Vergütungssätze
Nach einer Ansicht können die im EEG festgelegten Mindestvergütungen auch überschritten werden, sofern ein wirtschaftlicher Betrieb der regenerativen Anlagen anders nicht gewährleistet werden kann[315]. So könnten umweltorientierte Letztversorger höhere Vergütungen für den eingespeisten Strom bezahlen und die Zusatzkosten an die überregionalen Netzbetreiber weitergeben, die sie dann im Rahmen des bundesweiten Ausgleichssystems veranschlagen können.

5. Auswirkungen

Für eine Darstellung der genauen Auswirkungen ist es noch zu früh. Klar ist aber schon heute, daß durch die gesicherten Vergütungssätze die Bereitschaft, in erneuerbare Energien zu investieren, stark gestiegen ist[316].
Nach Ansicht des Gesetzgebers ist auf der Basis von Erfahrungswerten mit dem StrEG lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert werden[317]. Dem gegenüber gibt der VDEW 2,5 Milliarden DM Mehrbelastungen an, ohne allerdings eine Quelle oder Berechnungsgrundlage zu nennen[318]. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gibt sogar 70 Milliarden DM Mehrbelastung in den nächsten zehn Jahren an[319], auch ohne Angabe einer Quelle oder Berechnungsgrundlage.
Unabhängig davon ist das EEG ein Beispiel, wie in modernen Industriestaaten die Förderung regenerativer Energien budgetneutral vorangetrieben werden kann und setzt sicherlich Maßstäbe bei der Diskussion in der Europäischen Union[320].

IV. Stromsteuergesetz

1. Entwicklung

Bereits 1917 befaßte sich der Reichstag mit dem Plan, zur Finanzierung der Kriegslasten eine Strom- und Gasverbrauchssteuer einzuführen. Diese Pläne wurden aber nicht umgesetzt. 1955 kam es zur Einführung einer Kohlensteuer[321], die 1965 wieder abgeschafft wurde.
Seit ca.10 Jahren wurden unterschiedliche parlamentarische Vorstöße[322] unternommen, um die Idee der Internalisierung externer Kosten gesetzlich umzusetzen, die aber an den damaligen Mehrheitsverhältnissen scheiterten. Die Chance, den für verfassungswidrig erklärten Strompfennig[323] zu einer Verbrauchssteuer auf Strom umzubilden, ist nicht aufgenommen worden[324].
Nach dem Wahlsieg von SPD und Bündnis90/Grünen im September 1998 wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die europäische Harmonisierung der Energiebesteuerung voranzutreiben und als flankierende Maßnahme auf nationaler Ebene im Rahmen einer ökologischen Steuerreform eine Verbrauchssteuer auf elektrische Energie einzuführen.
Am 17.November 1998 wurde der erste Gesetzentwurf[325] für die Einführung einer Stromsteuer vorgelegt. Die erste Lesung erfolgte am 20.November und 3.Dezember 1998, die zweite und dritte Lesung am 3./4. und 18.März 1999. Der Bundesrat stimmte am 19.März 1999 zu.
Das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform, in dessen Artikel 1 die Stromsteuer eingeführt wurde, wurde am 24.März 1999 ausgefertigt, am 29.März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 30.März[326] bzw.1.April 1999[327] in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16.Dezember 1999[328] wurden einige Regelungen verändert. In Durchführung des Stromsteuergesetzes wurde am 31.Mai 2000 eine Stromsteuer-Durchführungsverordnung erlassen[329].
In anderen EU-Mitgliedsstaaten existieren vergleichbare Steuern[330] oder es bestehen Pläne zur Besteuerung fossiler Energieträger[331].

2. Gesetzeszweck und Regelungen

a. Gesetzeszweck
Die Idee von Umweltabgaben geht auf volkswirtschaftliche Vorstellungen zurück, die von der Erkenntnis ausgehen, daß die Umwelt von Produzenten und Konsumenten frei genutzt wird, ohne das hierfür ein Preis zu zahlen ist. Die Inanspruchnahme von Umweltgütern und damit die Nutzung der Umwelt soll durch eine Steuer verteuert werden[332] und so eine Internalisierung externer Kosten erreicht werden[333]. Die bisher unentgeltliche oder zu billige Nutzung der Umwelt erhält durch die Besteuerung einen Preis, der die gesellschaftliche Knappheit der Ressource und der von ihr für Konsum oder Produktion geleisteten Dienste anzeigt.
Anders als bei Gütern, bei denen sich Preise als lenkende Knappheitsindikatoren in der Marktwirtschaft in der Interaktion aller Marktteilnehmer einstellen, muß bei Umweltgütern, für die keine Märkte existieren, aushilfsweise der Staat die Knappheitsinformation im Wege einer Steuer übermitteln[334]. Die Umweltschäden der Energieerzeugung sollen daher über eine Stromsteuer in die Kosten einbezogen werden.
Kerngedanke dieses Gesetzes ist es daher, einerseits die Energie über den Preis zu verteuern, um so einen Anreiz zu schaffen, vorhandene Energiesparpotentiale auszunutzen und neue energiesparende Verfahren zu entwickeln und andererseits, das Aufkommen aus der Energiebesteuerung zur Senkung der Lohnnebenkosten zu verwenden[335]. Außerdem soll ein Teil des Aufkommens zur direkten Förderung regenerativer Energien verwendet werden.

b. Steuerumfang und Steuerschuldner
Seit dem 1.April 1999 wird der Endverbrauch von Elektrizität unabhängig von seiner Herkunft mit einem Regelsteuersatz von 20 DM/MWh bzw.2 Pf/kWh besteuert. Da die Stromsteuer in den Strompreis einfließt, unterliegt sie außerdem der Umsatzsteuer[336]. Der Steuersatz wird bis 2003 jährlich um 5 DM/MWh angehoben, beträgt gegenwärtig also 25 DM/MWh.
Die Steuer entsteht dadurch, daß vom Versorger gelieferter Strom[337] durch den Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird[338]. Im Normalfall[339] wird die Steuer von den Stromlieferanten als Steuerschuldner[340] bei der Abrechnung der Lieferungen an ihre Kunden als Bestandteil des Strompreises erhoben und abgeführt, wobei für einen Stromversorger alle Kunden Endverbraucher sind. Abweichungen hiervon erfordern die Vorlage einer Erlaubnis.
Steuergebiet ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und Helgoland.

c. Steuerermäßigungen
Der betriebliche Stromverbrauch von Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft[341] unterliegt gemäß § 9 Abs.III StromStG einem ermäßigten Steuersatz von gegenwärtig 5 DM/MWh, sofern eine entsprechende Erlaubnis vorliegt[342] und die Verbrauchsmenge 50.000 kWh je Kalenderjahr übersteigt. Zum produzierenden Gewerbe gehören gemäß § 2 Abs.III StromStG Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme - und Wasserversorgung. Die Klassifizierung der Unternahmen richtet sich gemäß § 18 Abs.I StromStV nach der “Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen”[343]. Ein Unternehmen ist dabei gemäß § 2 Abs.IV StromStG definiert als kleinste rechtlich selbständige Einheit. Zusätzlich können sich Unternehmen die Stromsteuer erstatten lassen, sofern die Belastung durch die Stromsteuer das 1,2-fache der gesenkten Rentenversicherungsbeiträge übersteigt, wobei der Selbstbehalt von 1.000 DM bestehen bleibt.
Eine Steuerermäßigung auf 12,5 DM/MWh gilt für den Stromverbrauch vor dem 1.April 1999 installierter Nachtstromspeicherheizungen und für den Schienenbahnverkehr.

d. Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen sind für bestimmte Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und für den Stromverbrauch von Stromerzeugungsanlagen vorgesehen. Zur Befreiung von der Stromsteuer führen vier Tatbestände:
* Strom aus Kleinanlagen
* Strom aus erneuerbaren Energien
* Stromverbrauch zur Stromerzeugung
* Strom aus Notstromaggregaten.
Für den mit Anlagen den Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugten Strom ist weder eine Steuerbefreiung noch eine Steuerermäßigung vorgesehen[344]. Für alle Tatbestände gilt gemeinsam, daß die jeweils steuerrelevanten Strommengen getrennt nachgewiesen werden müssen.

aa. Strom aus Kleinanlagen
Von der Stromsteuer freigestellt ist der Eigenverbrauch von Elektrizität aus Eigenstromerzeugungsanlagen, deren Nennleistung 2 MW nicht überschreitet. Dabei bezieht sich die Grenze von 2 MW auf das einzelne Aggregat, nicht auf die Gesamtleistung mehrerer Aggregate. Die Freistellung ist unabhängig von der Art des zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgers sowie der Art der Erzeugungsanlage, kleine KWK-Anlagen sind somit eingeschlossen. Sofern aus Kleinanlagen Strom an Dritte abgegeben wird, unterliegt die abgegebene Strommenge der Steuerpflicht.

bb. Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
Mit erneuerbaren Energieträgern erzeugter Strom ist gemäß § 9 Abs.I StromStG von der Steuerpflicht befreit, sofern er dem Eigenverbrauch dient oder in eine Anlage eingespeist wird, die ausschließlich für die Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern an andere Endverbraucher genutzt wird[345].
Die Steuerbefreiung gilt für alle Anlagen, in denen Strom ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie und Erdwärme erzeugt wird, unabhängig von ihrer Größe. Bei Anlagen, in denen Strom ausschließlich aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ist die Steuerbefreiung auf Anlagen bis zu einer Generatorgröße von 10 MW beschränkt.

cc. Stromverbrauch von Stromerzeugungsanlagen
Der Stromverbrauch zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bleibt gemäß § 9 Abs.I StromStG von der Stromsteuer befreit.

dd. Strom aus Notstromaggregaten
Die Betreiber von Notstromaggregaten sind gemäß § 2 Abs.II StromStG von der Steuerpflicht befreit. Dasselbe gilt für Stromerzeugungsanlagen in Schiffen und Luftfahrzeugen.

3. Vergleich mit anderen EU-Staaten

Die Erhebung einer nationalen Verbrauchssteuer auf elektrische Energie stellt innerhalb der EU keine Seltenheit[346] dar und wird bereits in zehn anderen Mitgliedsstaaten realisiert, wobei die Abgaben in einigen Mitgliedsstaaten[347] auf örtlicher Ebene erhoben werden. Darüber hinaus ist die Besteuerung von Strom in dem Vorschlag der Kommission für eine Besteuerung von Energieerzeugnissen[348] aus dem Jahr 1997 vorgesehen[349].
Der Steuertarif von 20 DM/MWh (10,2 Euro) ist in Deutschland eher moderat gehalten, z.Bsp.beträgt er in Dänemark 84 Euro/MWh, in Italien 29 Euro/MWh, in Schweden bis zu 16,3 Euro/MWh, in den Niederlanden 22,5 Euro/MWh[350], in Finnland 5,7 Euro/MWh und in Österreich 7,4 Euro/MWh. In Schweden und Dänemark sind das produzierende Gewerbe von der Stromsteuer komplett ausgenommen, in anderen Mitgliedsstaaten gelten analog der Regelung in Deutschland stark ermäßigte Steuersätze.

4. Einordnung in das Steuersystem

Gemäß § 1 Abs.I StromStG ist die Stromsteuer eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung (AO). Ausschlaggebend ist aber nicht die Selbstbenennung einer Steuer, sondern das Ergebnis einer objektiven Einordnung[351]. Besteuerungsziel einer Verbrauchssteuer ist der Verbrauch von Gütern. Dabei handelt es sich immer nur um bestimmte Waren[352]. Die Stromsteuer besteuert den Verbrauch von elektrischem Strom. Die Mineralölsteuer wird seit jeher als Verbrauchssteuer im herkömmlichen Sinne angesehen[353]. Mineralöl ist aufgrund seine physikalischen Eigenschaften unzweifelhaft eine Ware. Fraglich ist, ob dies auch bei Strom der Fall ist, da in der Versorgung mit Strom auch eine Dienstleistung gesehen werden könnte. Nach allgemeiner Ansicht ist Strom trotz seiner Unkörperlichkeit eine Ware[354], so daß der Verbrauchssteuerbegriff anwendbar wäre[355].
Fraglich ist aber, ob der verfassungsrechtliche Steuerbegriff hier eingreift. Danach ist eine Abgabe nur dann eine Steuer, wenn sie dem Finanzbedarf von Bund und Ländern dient[356]. Vorgebracht wird, daß dies bei der Stromsteuer nicht der Fall ist, weil das Steueraufkommen zur Entlastung der Sozialversicherung dient[357]. Übersehen wird dabei aber, daß das System der Sozialversicherung durch einen Bundeszuschuß unterstützt wird und eben zu dessen Finanzierung das Steueraufkommen eingesetzt werden soll. Eine haushaltrechtliche Zweckbindung[358] dieses Steueraufkommens ist zulässig, da der Grundsatz der Non-Affektation[359] kein verfassungsrechtlich zwingender Grundsatz ist[360].
Eine Einordnung der Stromsteuer als Sonderabgabe scheidet aus, weil die Stromsteuer eine Steuer ist und sich Sonderabgabe und Steuer gegenseitig ausschließen[361].
Eine Ansicht schließt aus den Gesetzesbegründungen bzgl.der Erreichung ökologischer Ziele zusätzlich auf den Status einer Lenkungssteuer[362]. Lenkungssteuern verpflichten den Steuerschuldner nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, sondern geben ihm durch die Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens ein wirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden[363].
Grundsätzlich ist anerkannt, daß der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz auch ausüben darf, um neben der Erzielung von Einnahmen auch Lenkungswirkungen zu erreichen[364]. Lenkungsziel der Stromsteuer ist die Ausschöpfung der kurzfristig erschließbaren Effizienzsteigerungspotentiale, die Etablierung von kontinuierlichen Energiemanagementpraktiken und die Beeinflussung von langfristigen strategischen Effizienzentscheidungen im Rahmen von Innovations - und Investitionszyklen[365]. Es reicht auch ein neben der Lenkungswirkung nur vorübergehendes oder längerfristig nur minimales Aufkommen aus, um die Finanzierungsfunktion einer Steuer bejahen zu können[366].
Dies gilt nach Auffassung des BVerfG[367] aber nicht dann, wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahe kommt und somit das Gebiet des Steuerrechts verläßt. Mit einem Steuertarif von 25 DM/MWh kann der Stromsteuer die Qualifikation als Steuer aber nicht abgesprochen werden[368]. Aus der Tatsache, daß heutzutage in allen Lebensbereichen elektrischer Strom benötigt wird, auf den eine Stromsteuer gezahlt werden muß, wird geschlußfolgert, das dem Verbraucher keine Möglichkeit gelassen wird, der Stromsteuer als Lenkungsabgabe auszuweichen. Diese Annahme steht und fällt mit der Behauptung, ein Ausweichen vor der finanziellen Belastung in Form des Energiesparens sei nicht möglich[369]. Genau dies ist aber nicht der Fall, vielmehr existieren in Haushalt und Gewerbe erhebliche Energieeinsparungspotentiale[370].
Es handelt sich somit nicht um eine Verhaltensregel, sondern um eine Verbrauchssteuer in Form einer Lenkungssteuer[371].

5. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art.105 Abs.II
GG für die übrigen Steuern, sofern ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Dem Bund steht das Aufkommen der in Art.106 Abs.I GG aufgezählten Steuern zu. In dem Katalog des Art.106 Abs.I GG sind unter Nr.2 auch die Verbrauchssteuern aufgeführt, soweit sie nicht nach Abs.II dem Lande oder nach Abs.III Bund und Ländern gemeinsam zustehen. Auch nach der Finanzreform 1969 blieb das Steuererfindungsrecht des Bundes erhalten und wurde nicht etwa auf die Steuern begrenzt, die zum damaligen Zeitpunkt bereits existent waren[372]. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich aber, da die Stromsteuer eine Verbrauchssteuer darstellt und als solche in Art.106 Abs.I GG geregelt ist.
Geht man davon aus, so leitet sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art.106 Abs.I Nr.2 iVm Art.105 Abs.II GG ab. Sofern die Stromsteuer - freilich unbegründet - als Verhaltensregel angesehen wird, fehlt es freilich an einer Steuerkompetenz.
Eine zusätzliche Sachgesetzgebungskompetenz für eine steuerrechtliche Regelung mit außerfiskalischen Lenkungswirkungen ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes[373] wie auch des Bundesverwaltungsgerichtes[374] nicht erforderlich.

6. Verfassungsrechtliche Schranken

Bei jeder gesetzlichen Regelung - so auch bei jeder Steuer - sind verfassungsrechtliche Schranken zu beachten. Fraglich ist, ob diese bei der Stromsteuer beachtet wurden.

a. Gebot der Widerspruchsfreiheit
Das Gebot der Widerspruchsfreiheit ist eine materielle Schranke für den lenkenden Steuergesetzgeber[375]. Zusammenfassend besagt dieses Gebot, daß die Ausübung der Gesetzgebungskompetenz in einem anderweitig geregelten Sachbereich nur zulässig ist, sofern die Rechtsordnung dadurch nicht widersprüchlich wird[376]. Der Steuergesetzgeber dürfe keine Regelungen treffen, die der vom Sachgesetzgeber getroffenen Regelung widersprächen.
Aus der Tatsache, daß es bereits ein Energieeinsparungsgesetz[377] und das Bundesimmissionsschutzgesetz gibt, wird teilweise geschlußfolgert, die Stromsteuer stünde dazu im Widerspruch, da dem Umweltschutz als Ziel der Stromsteuer bereits durch die vorhandenen Gesetze gedient werde[378]. Zum einen wird hier die Diskussion um Vollzugsdefizite und Kontrollaufwand im bisherigen ordnungsrechtlich orientierten Umweltrecht vollkommen ausgeblendet, zum anderen ist nicht ersichtlich, warum ein neues Gesetz bereits bestehende Gesetze nicht ergänzen darf. Der Gesetzgeber kann sich auch für ein Nebeneinander von Ordnungs- und Steuerrecht entscheiden[379]. Die Steuergesetzgebung kann daher bestehende Regelungen im Ordnungsrecht auch ergänzen. Ein Widerspruch zu bestehenden Regelungen im Umweltrecht ist somit logisch nicht begründbar.
Ein Widerspruch zu dem wettbewerblichen Rahmen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes besteht ebenfalls nicht[380]. Anders als im Abfallrecht zieht das Energiewirtschaftsgesetz keinen engen legislativen Rahmen, auch wenn es optional gestaltet ist. Dem Zweck von § 1 EnWG, eine auch möglichst umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität sicherzustellen, dient auch eine Energiesteuer, indem sie durch eine Steigerung des Energiepreises dazu führt, den Energieverbrauch zu vermindern.
Problematisiert wird weiterhin[381], daß am 10.März 1995 eine Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge[382] abgegeben wurde, die durch eine Erklärung vom 27.März 1996 präzisiert und erweitert wurde. Die Bundesregierung hat als Reaktion erklärt, sich im Falle einer europaweiten Energiebesteuerung dafür einzusetzen, daß die an der Selbstverpflichtung teilnehmende Wirtschaft davon ausgenommen wird bzw.erreichte Minderungen voll angerechnet werden. Diese staatliche Erklärung stellt einen Realakt dar, der die Grundlage für die Selbstverpflichtung der Wirtschaft bildet. Der bisherige Verzicht des Bundesgesetzgebers auf die Steuergesetzgebungskompetenz beschränkt diesen aber nicht[383]. Hinzu kommt, daß eine Selbstverpflichtung nach allgemeiner Meinung ein rechtlich unverbindliches “Gentlemen´s Agreement” ist[384]. Kommt eine neue Bundesregierung zu dem Schluß, daß angesichts nicht eingehaltener Minderungsziele oder alleine aufgrund ihrer politischen oder sachlichen Vorzugswürdigkeit andere Regelungsinstrumente eingesetzt werden müssen, so ist sie hieran nicht gehindert[385].
Ernster wiegt dagegen schon der Vorwurf, das Stromsteuergesetz stünde zu sich selbst im Widerspruch, da es zum einen den Verbrauch von Energie mit dem Ziel eines möglichst geringen Verbrauchs besteuere, zum anderen zur Senkung der Rentenversicherungsbeiträge aber auf ein möglichst hohes[386] Steueraufkommen angewiesen sei[387]. Der Gesetzgeber hat sich bei der Verbindung dieser Punkte von der Gewißheit leiten lassen, daß der Energieverbrauch auf zwar niedrigerem Niveau als heute, aber für ein beträchtliches Steueraufkommen immer noch ausreichendem Niveau stagniere, und somit eine Finanzierung von Rentenversicherungsabgaben möglich bleibt. Darüber hinaus verkennt die genannte Auffassung aber, daß der Gesetzgeber durch eine durch den Einsatz von Stromsteuermitteln mögliche Senkung der Lohnnebenkosten eine dauerhafte Belebung des Arbeitsmarkes mit der Folge sinkender volkswirtschaftlicher Kosten für den Arbeitsmarkt erwartet und gleichzeitig eine Umgestaltung der Rentenversicherung vorbereitet, um so den Bundeszuschuß langfristig zurückzufahren. Einer Senkung des Stromsteueraufkommens wird zusätzlich durch steigende Steuersätze entgegengewirkt, so daß von einem für die Umgestaltung der Rentenversicherung ausreichenden Zeitraum ausgegangen werden kann, in dem der Finanzierungszusammenhang[388] zwischen Stromsteuer und Rentenversicherung trotz möglicherweise langfristig sinkenden Steueraufkommens gewährleistet werden kann. Ein entsprechender Beurteilungsspielraum wird dem Gesetzgeber zuzubilligen sein.
Ein Verstoß gegen das Gebot widerspruchsfreier Normsetzung liegt somit nicht vor.

b. Gebot der Belastungsgleichheit
In ständiger Rechtsprechung[389] hat das BVerfG aus Art.3 Abs.I GG das Gebot der Belastungsgleichheit hergeleitet. Danach hat der Steuergesetzgeber zwar bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, muß aber die getroffene Belastungsentscheidung im Sinne einer Belastungsgleichheit umsetzen[390].
Einer Gleichheit im Belastungserfolg hätte es entsprochen, jeden Energieverbraucher in gleicher, dem Verbrauch entsprechender Höhe zu belasten. Dem widerspricht aber, daß für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft sowie Nachtspeicherheizungen und Bahnverkehr erhebliche Steuerermäßigungen beschlossen wurden und Strom aus Kleinanlagen, aus erneuerbaren Energieträgern, zur Eigenversorgung und aus Notstromaggregaten völlige Steuerfreiheit genießt.
Diese Minderungen der steuerlichen Belastung stellen eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar, die besonders zu prüfen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BverfG ist Art.3 Abs.I GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten[391].
Zu prüfen ist daher, ob es für diese Steuerermäßigungen bzw. den völligen Steuerverzicht Rechtfertigungen gibt, die nur in deutlichen Unterschieden zwischen den einzelnen Steuersubjekten liegen können[392].

aa. Steuerermäßigungen
Fraglich ist, ob die Steuerermäßigungen für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft eine Rechtfertigung besitzen. Dieser rechtfertigende Grund muß einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein und darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Ein rechtfertigender Grund könnte liegen in einem deutlich höheren Energiebedarf gegenüber anderen Branchen, der die zusätzlichen Belastungen durch eine volle Belastung mit der Stromsteuer zur Existenzgefährdung oder zur deutlichen Benachteiligung deutscher Unternehmen gegenüber dem Ausland werden läßt. Genau diese Argumentation wird in der Gesetzesbegründung vertreten[393].
Allerdings ist in der Dienstleistungsbranche der Energiebedarf ähnlich hoch, ohne daß hier Steuerermäßigungen eingreifen. Der sachliche Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den Unternehmen des produzierenden Gewerbes liegt hier in der Art und Weise, wie die Unternehmen ausländischer Konkurrenz ausgesetzt sind. Während das Dienstleistungsgewerbe seine Kunden alleine aufgrund der notwendigen räumlichen Nähe zwischen Kunden und Dienstleister vorwiegend im Inland findet, sieht sich das produzierende Gewerbe mit einem austauschbaren Warenprogramm einem Wettbewerbsdruck aus allen Industriestaaten ausgesetzt. Die Wahrung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ist ein legitimer Grund für die Gewährung von Steuererleichterungen für das produzierende Gewerbe.
Fraglich ist, ob dies auch auf die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zutrifft. Auf den ersten Blick könnte man davon ausgehen, daß diese ihre Absatzmärkte vorwiegend in der Region finden und so eine Schwächung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber ausländischen Unternehmen nicht befürchten müssen. Der liberalisierte Agrarmarkt in der EU zeichnet sich allerdings dadurch aus, daß landwirtschaftliche Erzeuger aus allen Mitgliedsstaaten in einem Konkurrenzkampf untereinander stehen und die jeweils billigsten Erzeugnisse aufgrund niedriger Transportkosten oft über tausende Kilometer vom Erzeuger zum Abnehmer gefahren werden. Ähnliches gilt für den Bereich der Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob dieses Agrarsystem ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, steht die deutsche Land- und Forstwirtschaft daher in einem harten Konkurrenzkampf gegenüber Produzenten aus anderen Staaten. Die einseitige Belastung mit der vollen Stromsteuer würde daher zur Schwächung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen, so daß eine Steuerermäßigung auch hier gerechtfertigt ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß bei jedem Unternehmen ein Eigenbehalt von 1.000 DM verbleibt[394].
Nachtspeicherheizungen haben einen sehr hohen Energieverbrauch[395], der preislich wieder dadurch ausgeglichen wird, daß die Energieversorger für den nachts abgenommenen Strom oftmals günstigere Tarife als tagsüber anbieten. Um eine gleichmäßige Auslastung ihrer Produktionsanlagen zu erreichen, haben die Energieversorger massiv für den Einbau von Nachtspeicherheizungen geworben. Es würde gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes[396] verstoßen, wenn wirtschaftliche Entscheidungen zum Einbau von Nachtspeicherheizungen nun durch die volle Belastung mit der Stromsteuer konterkariert würden. Hinzu kommt ausweislich der Gesetzesbegründung die Erkenntnis, daß Nachtspeicherheizungen überdurchschnittlich häufig von Beziehern kleinerer Einkommen genutzt werden, so daß ein weiterer sozialpolitischer Grund[397] vorliegt. Der Stichtag 1.4.1999 als Anknüpfungspunkt für die Steuerermäßigung oder volle Besteuerung ist aber zweifelhaft, da zumindest der sozialpolitische Aspekt weiter vorliegt.
Aus ökologischen Gründen ist auch die Steuerermäßigung für den Bahnverkehr sinnvoll. Eine Belastung mit der vollen Stromsteuer würde den Wettbewerbsnachteil dieses ökologisch verträglichen Verkehrsträgers gegenüber dem MIV und dem ausufernden LKW-Verkehr weiter verschärfen. Sinnvoll wäre hier allerdings eine komplette Befreiung von der Stromsteuer.

bb. Steuerbefreiungen
Strom aus regenerativen Energiequellen hat den unschätzbaren Vorteil, bei der Erzeugung nur sehr geringe Auswirkungen auf die Ökosysteme zu haben. Allerdings ist er in der Herstellung zum großen Teil noch deutlich teurer als konventionell erzeugter Strom. Es widerspräche der Notwendigkeit, mittel- und langfristig immer größere Anteile von Strom aus regenerativen Energiequellen zu erzeugen, wenn er mit einer Stromsteuer belegt würde, die den preislichen Abstand zu konventionellem Strom aufrechterhält[398]. Nur halbherzig ist allerdings die Regelung im StromStG, da alleine von regenerativen Strom durchflossene Verteilernetze sich wohl nur im Inselbetrieb finden lassen[399] und ein getrennter Aufbau großflächiger Netze jeweils für regenerativen und konventionellen Strom schon wirtschaftlich unmöglich ist[400].
Die Steuerbefreiung für den zur Stromproduktion notwendigen Strom folgt dem “Herstellerprivileg” des Mineralölsteuerrechts. Die historischen Wurzeln für dieses Privileg liegen in der steuerlichen Behandlung der Mineralöl herstellenden inländischen Betriebe vor dem zweiten Weltkrieg, in denen der Eigenverbrauch steuerlich nicht erfaßt wurde[401]. Da andere Mitgliedsstaaten nicht bereit waren, vergleichbare Steuervergünstigungen aufzugeben, wurde dieses Herstellerprivileg in die Mineralölsteuerrichtlinie[402] der EU aufgenommen. Eine gleichheitswidrige Begünstigung der Mineralölherstellungsbetriebe gegenüber anderen nicht privilegierten Mineralölverwendern liegt nicht vor[403].
Die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen folgt dem o.g.Herstellerprivileg, so daß die Legitimationsgründe übertragen werden können[404].
Eine Messung des in Notstromaggregaten oder Schiffen und Flugzeugen erzeugten Stroms ist rein technisch nur sehr schwer durchzuführen[405]. Außerdem ist alleine durch die hohen Erzeugerkosten für so erzeugten Strom damit zu rechnen, daß nur so viel Strom wie nötig verbraucht wird und Energiesparpotentiale schon aus wirtschaftlichen Gründen selbständig erschlossen werden[406].

cc. Ergebnis
Das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art.3 I GG ist somit nicht verletzt.

c. Verletzung von Art.12 Abs.I GG
Art.12 Abs.I GG garantiert das Recht, den Beruf frei zu wählen. Gemäß Art.19 Abs.III GG können sich auch juristische Personen, d.h.insbesondere Unternehmen in Formen einer Aktiengesellschaft oder GmbH, auf diesen Grundsatz berufen. Auch das StromStG muß sich an Art.12 Abs.I GG messen lassen, wenn es objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen läßt.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG verstößt ein Steuergesetz dann gegen die Garantie der Berufsfreiheit, wenn die Steuer infolge ihrer objektiven Gestaltung und Höhe es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern es in aller Regel unmöglich mache, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen[407]. Nach einer anderen gebrauchten Formulierung ist Art.12 Abs.I GG auch dann verletzt, wenn ein Steuersatz angewandt wird, der eine wirtschaftliche Betätigung unmöglich macht und durch die “erdrosselnde Wirkung” dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderläuft[408].
Eine mögliche Verletzung von Art.12 Abs.I GG scheint insbesondere bei den energieintensiven Branchen wie der Stahlindustrie möglich. Diese Branchen stehen bereits heute in einem harten Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Ländern, in dem oft minimale Kostenvorteile entscheidend sind, und haben keine Möglichkeit, zusätzlichen Belastungen auszuweichen. Durch eine zusätzliche Belastung mit der Stromsteuer droht ihnen daher das Aus in Deutschland.
Diese Gefahr hat allerdings auch der Gesetzgeber erkannt und umfangreiche Steuerermäßigungen für das produzierende Gewerbe vorgesehen. Zusätzlich haben in der Existenz bedrohte Unternehmen die Möglichkeit, sich die Stromsteuer bis auf einen Selbstbehalt von 1.000 DM erstatten zu lassen. Von diesen Möglichkeiten werden betroffene Firmen in der Regel Gebrauch machen. Die verbleibende Belastung von 1.000 DM pro Unternehmen ist angesichts der in diesen Unternehmen anfallenden Kosten zu vernachlässigen.
Ein Verstoß gegen Art.12 Abs.I GG liegt somit nicht vor.

d. Verletzung von Art.14 Abs.I GG
Möglicherweise ist die Eigentumsgarantie aus Art.14 Abs.I GG durch das StromStG betroffen. Bei dieser Frage kommt es aber nicht auf den Einzelfall an, sondern allein darauf an, “ob für einen vernünftig wirtschaftenden Eigentümer-Unternehmer die bestehende Steuerlast unter normalen Verhältnissen eine wirtschaftlich noch sinnvolle Rendite zuläßt oder nicht”[409]. Bisher ist keine deutsche Steuer bekannt, die enteignend wirkt.
Ein Verstoß gegen Art.14 Abs.I GG ist nach Ansicht des BVerfG allerdings grundsätzlich möglich[410]. Dies wäre dann der Fall, wenn die Geldleistungspflichten den Steuerpflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden[411], wenn eine Konfiskation[412] oder ein Eingriff in die Kapitalsubstanz vorliegen würde[413] bzw.wenn alle vermögenswerten Rechte irreparabel verletzt würden.
Angesichts der ingesamt moderaten Steuersätze sowie der großzügigen Regelungen für besonders betroffene Wirtschaftszweige kann von einer Verletzung der Eigentumsgarantie nicht ernsthaft gesprochen werden. Die möglicherweise vorliegende Schmälerung von zukünftigen Gewinnaussichten in der Stromwirtschaft oder anderen Industriezweigen unterfällt schon nicht dem Schutzbereich von Art.14 Abs.I GG.
Auch nach dem Grundfreibetragsbeschluß[414] des BVerfG gilt nichts anderes[415].

e. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich als übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns aus dem Rechtsstaatprinzip und hat daher Verfassungsrang[416]. Das bedeutet vor allem, daß der Eingriff zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles erforderlich sein muß, das Ziel also nicht auf eine andere, den einzelnen weniger belastende Weise ebensogut erreicht werden kann[417].
Erforderlich ist das StromStG also dann, wenn kein die Betroffenen weniger belastendes Mittel bereit steht, den angestrebten Zweck der Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz zu erfüllen.
Zu denken wäre dabei vorrangig an das Ordnungsrecht. Ordnungsrechtliche Regelungen zur Energieeinsparung bestehen z.Bsp.im BImschG und im Energieeinsparungsgesetz. Diese Regelungen bestehen teilweise schon seit längerer Zeit, ohne daß durchschlagende Erfolge ersichtlich wären[418]. Im Ordnungsrecht ist immer die Kontrolle von Handlungen der Bürger und bei Bedarf die nachträgliche zwangsweise Korrektur erforderlich. Hinzu kommt, daß alle ordnungsrechtlichen Vorgaben immer einen Mechanismus zur Kontrolle und zwangsweisen Durchsetzung erfordern, also Sach- und Personalkosten in der öffentlichen Verwaltung hervorrufen. Gerade im ordnungsrechtlich geprägten Umweltrecht wird seit geraumer Zeit eine heftige Diskussion um die Vollzugsdefizite geführt, zu denen mangelnde Überwachungs- und Sanktionsmechanismen führen. Vorgeschlagen wird statt dessen eine indirekte Verhaltenssteuerung unterhalb der Ebene unmittelbaren staatlichen Eingreifens[419].
Natürlich wäre ein massiver Ausbau der staatlichen Verwaltung mit dem Ergebnis denkbar, daß dem Vollzugsdefizit stark abgeholfen werden könnte. Fraglich ist aber, ob die damit einhergehende starke Ausweitung der Kontroll- und Sanktionstätigkeit nicht zu weitaus stärkeren Eingriffen in die Freiheitssphäre von Bürgern und Unternehmen führt als vergleichsweise moderate Steuerbelastungen zur Verhaltenslenkung zur Vermeidung eines solchen staatlichen Eingreifens. Hinzu kommt, daß ein Ausbau der öffentlichen Verwaltung auch durch Steuermittel zu bezahlen wäre, die dann aber nicht nur von den Energieverbrauchern, sondern von der Gesamtheit der Steuerzahler aufzubringen wären. Die Belastung der Steuerzahler wäre in einem solchen Modell vermutlich höher als die Verteuerung der Energiekosten durch die Stromsteuer. Außerdem haben die Steuerpflichtigen Möglichkeiten, der höheren Belastung auszuweichen, indem weniger Energie verbraucht und Energie effizienter genutzt wird.
Eleganter erscheint somit die Lösung der Einführung von Stromsteuern, die jegliches wirtschaftliches Verhalten im Sinne von Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz beeinflußt.
Die Stromsteuer ist damit auch verhältnismäßig.

f. Ergebnis
Die verfassungsrechtlichen Schranken wurden durch das StromStG beachtet.

7. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Vor dem Hintergrund eines mitteleuropäischen Stromverbundes hat die Einführung einer Stromsteuer zwangsläufig auch europarechtliche Auswirkungen. Genannt werden dabei die Vereinbarkeit mit den steuerlichen Diskriminierungsverboten im primären EG-Recht sowie mit dem europäischen Verbrauchssteuerrecht als sekundäres Gemeinschaftsrecht[420].

a. Vereinbarkeit mit steuerlichen Diskriminierungsverboten
Gemäß § 5 Abs.II StromStG ist bei Bezug von im Inland erzeugten Strom regelmäßig der Stromversorger Steuerschuldner. Im Falle eines direkten Bezuges von Strom aus anderen Staaten trifft die Steuerschuld dagegen gemäß § 7 StromStG den Letztverbraucher.
Fraglich ist, ob darin eine unzulässiger Diskriminierung gesehen werden kann[421]. Neben der Tatsache der Steuerschuldnerschaft treffen den Letztverbraucher ausländischen Stroms umfangreiche Steuererklärungspflichten und somit ein beachtliches Haftungsrisiko. Bei übereinstimmendem Service und Preis der in - und ausländischen Stromproduzenten sind diese Unannehmlichkeiten und Risiken geeignet, die Entscheidung des Letztverbrauchers zugunsten inländischen Stroms zu beeinflussen und somit eine diskriminierende Wirkung zuungunsten ausländischen Stroms hervorzurufen.
Diese Regelung des Stromsteuergesetzes muß daher an dem Diskriminierungsverbot des Art.90 EGV gemessen werden. Ziel des Art.90 EGV ist die vollkommene Wettbewerbsneutralität der Besteuerung für einheimische und eingeführte Erzeugnisse. Dabei kann die Diskriminierung auch in dem Besteuerungsverfahren liegen, da auch die Überwälzung steuerlicher Pflichten belastend wirken kann[422]. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich der tatsächliche Einfluß der einzelnen Steuer auf die inländische Erzeugung einerseits und die ausländische Erzeugung andererseits[423]. Andererseits steht Art.90 EGV einer anhand objektiver Kriterien differenzierenden Besteuerung gleichartiger Waren nicht entgegen, wenn sie Ziele verfolgen, die mit dem EGV und dem sekundären Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn jede mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus einem anderen Mitgliedsstaat ausgeschlossen ist.
Fraglich ist, ob hier eine Diskriminierung vorliegt. Im Ergebnis der getroffenen Regelung werden in - und ausländischer Strom mit dem gleichen Steuersatz belegt, eine preisliche Diskriminierung liegt somit nicht vor. Sowohl der Regelsteuersatz als auch die ermäßigten Steuersätze finden unterschiedslos Anwendung. Es stellt insbesondere keine Diskriminierung dar, daß Verbraucher in - und ausländischen Stroms verschiedenen Pflichten unterworfen sind, da letztendlich die Steuerpflicht für beide Stromarten unterschiedslos gilt und der Weg, auf dem der deutsche Steueranspruch durchgesetzt wird[424], nicht entscheidend ist. Analog dazu stelle man sich als Denkmodell das Problem der Transportkosten bei Importen aus entfernten Mitgliedsstaaten vor, wo schon die Frage der Transportkosten nicht zu einer Diskriminierung gegenüber in der Nähe hergestellten Waren führen kann.
Im Umkehrschluß würde eine Unzulässigkeit dieser Regelung im StromStG dazu führen, daß inländischer Strom gegenüber Strom eines ausländischen Produzenten ohne Sitz in Deutschland immer benachteiligt wäre, da dann nur auf inländischen Strom eine Stromsteuer zu zahlen wäre.
Eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung in - und ausländischen Stroms könnte außerdem in praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des deutschen Steueranspruchs gegenüber ausländischen Energieerzeugern liegen. Mit der getroffenen Regelung soll durchgesetzt werden, daß ausländischer Strom auch dann analog dem inländischen Strom besteuert wird, wenn der ausländische Stromversorger keine Niederlassung in Deutschland hat. Der EuGH hat in mehreren Urteilen[425] darauf hingewiesen, daß praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Steueranspruchs nicht geeignet sind, die Diskriminierung ausländischer Waren durch inländische Abgaben zu rechtfertigen. Auf diese Frage kommt es aber nicht mehr an, da bereits keine Diskriminierung vorliegt.
Nach einer vertretenen Auffassung[426] kommt hinzu, daß Art.90 EGV nur auf gesetzliche Bestimmungen anwendbar ist, die zu einer höheren Steuerlast im Sinne höherer finanzieller Belastung ausländischer Waren führen. Unterschiedliche verfahrensrechtliche Bestimmungen wie die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom Versorger auf den Verbraucher mit den daran anknüpfenden Folgen unterfielen somit schon nicht Art.90 EGV.

b. Vereinbarkeit mit dem europäischen Verbrauchssteuerrecht
Seit 1992 besteht in der EU ein einheitliches dreigliedriges Verbrauchssteuersystem. Die System-Richtlinie[427] enthält allgemeine EU-weite Verfahrensgrundsätze, die für alle harmonisierten Verbrauchssteuerarten gelten. Das zweite Glied stellen die Strukturrichtlinien[428] für die einzelnen Verbrauchssteuern dar, die eine Definition des Steuergegenstandes enthalten. Als drittes Glied legen die Steuersatzrichtlinien Verbrauchssteuer-Mindestsätze fest, die von den Mitgliedsstaaten nicht unterschritten werden dürfen.
Die Harmonisierung der besonderen Verbrauchssteuern beschränkt sich auf die o.g.genannten drei Verbrauchssteuergegenstände. Nicht harmonisierte Verbrauchssteuern[429] dürfen in Deutschland daher weiterhin erhoben werden. Jeder Mitgliedsstaat darf weitere Verbrauchssteuern erheben, sofern die Erhebung dieser übrigen Verbrauchssteuern nicht mit Grenzformalitäten verbunden ist. Ein Verstoß dagegen könnte darin liegen, daß das StromStG inländische Abnehmer beim Bezug von Strom aus anderen Mitgliedsländern mit der persönlichen Erlaubnispflicht belastet. Die Anknüpfung von Formalitäten an den Grenzübertritt von Strom als Ware erfolgt aber lediglich mittelbar und löst keine besonderen Pflichten aus, die nicht auch für inländische Stromlieferungen gelten würden[430]. Ihrem Sinn nach kann der System-RL nur das Verbot einer routinemäßigen Grenzkontrolle entnommen werden und nicht die Mißbilligung des Anknüpfens einer anderen gesetzlichen Regelung an den Grenzübertritt[431].
Außerdem bestimmt Art.6 II System-Richtlinie, daß das Besteuerungsverfahren in den Mitgliedsstaaten selbst zu regeln ist. Unter Beachtung der allgemeinen abgabenrechtlichen Diskriminierungsverbote darf in Deutschland eine nationale Stromsteuer in Form einer besonderen Verbrauchssteuer eingeführt werden[432].

c. Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie
Ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie[433] liegt ebenfalls nicht vor, da die Stromsteuer den Verbrauch einer bestimmten Ware und nicht sämtliche Leistungen erfaßt[434].

d. Steuerermäßigungen als Beihilfe
Problematisch könnte sein, daß die Steuerermäßigungen für bestimmte Branchen als wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfe gemäß Art.87 EGV angesehen werden könnten. Eine vergleichbare Regelung in den Niederlanden[435] wurde durch die Kommission als Beihilfe eingestuft und genehmigt[436]. Die Kommission hat die deutschen Steuerermäßigungen inzwischen zwar als Beihilfe eingestuft, aber beschlossen, keine Einwände zu erheben[437].

e. Ergebnis
Die Regelungen des StromStG sind somit mit dem Europarecht vereinbar.
8. Auswirkungen

Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt bezahlte im April 2000 7,50 DM Stromsteuer[438].
Anhand von Musterberechnungen[439] läßt sich feststellen, daß Arbeitnehmer ab einer bestimmten Einkommenshöhe entlastet werden, während Haushalte, auf die sich eine Senkung des Rentenversicherungsbeitrages[440] nicht auswirkt, durch die Stromsteuer belastet werden.
Bei den Unternehmen zeigt sich, daß energieintensive Betriebe trotz Entlastung durch die Senkung des Arbeitgeberanteils höher belastet werden, während personalintensive Betriebe entlastet werden. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers.
Nebeneffekt des Gesetzes ist die Besteuerung von Strom aus erneuerbaren Energien und die zusätzliche Belastung des ÖPNV durch die Erhöhung der Traktionskosten im elektrischen Bahnverkehr[441]. Hier wäre eine Umgestaltung und damit die Schaffung eines Wettbewerbsvorteiles gegenüber konventionell erzeugtem Strom und dem MIV angemessen.

V. KWK-Gesetz

Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine effiziente Technik, um Strom und Energie gleichzeitig zu erzeugen und so Energieverluste gering zu halten. Sie eignet sich besonders zum dezentralen Einsatz, da ein Transport der erzeugten Wärme über große Entfernungen nicht möglich ist, und findet sich daher bei vielen Stadtwerken.
Strom aus KWK-Anlagen ist relativ teuer, weil die Anlagen aufwendig sind und sich die Investitionen noch nicht amortisiert haben. Nach der Liberalisierung des Energiewirtschaftsrechtes kam es daher zu einer Gefährdung vieler KWK-Anlagen durch sinkende Strompreise und Dumpingangebote auf dem Strommarkt[442].
Zur Sicherung der KWK-Anlagen wurde daher von den Fraktionen der SPD und von Bündnis90/Die Grünen der Entwurf[443] eines “Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung” in den Bundestag eingebracht und im März 2000 beschlossen.
Dieses Gesetz sieht eine Abnahmepflicht und feste Einspeisevergütungen für Strom aus KWK-Anlagen sowie einen Belastungsausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern vor. Diese Hilfe ist beschränkt auf Unternehmen, die mehr als 25% der installierten Leistung durch Kraft-Wärme-Kopplung erzielen und mehr als 10% KWK-Strom auskoppeln.
Über eine Anschlußregelung unter Einsatz eines Quoten[444]- oder Zertifikathandelsmodelles[445] wird gegenwärtig diskutiert.


F. Ausblick

Durch die oben beschriebenen Gesetze wurden entscheidende rechtliche Rahmenbedingungen für einen Wettbewerb in der Energiewirtschaft und die stärkere Berücksichtigung der regenerativen Energien auf dem Wege zu einer notwendigen Umgestaltung des gesamten Energieversorgungssystems geschaffen.
Trotzdem existieren noch eine Reihe von Wettbewerbsprivilegien konventioneller Stromversorger und rechtliche Vorschriften aus den verschiedensten Gebieten, die den Weg zu mehr Energieeinsparung und einem stärkeren Einsatz regenerativer Energien oft steinig werden lassen.
Es wird daher darauf ankommen, auch hier Änderungen vorzunehmen, um so ein aufeinander abgestimmtes rechtliches System zur Förderung der Umweltverträglichkeit in der Energieversorgung zu schaffen.
Ausgewählte Einzelprobleme werden nachfolgend skizziert.

I. Änderung der atomrechtlichen Deckungsvorsorge

Im Bereich der atomrechtlichen Deckungsvorsorge gibt es zwei Bereiche, die es nachfolgend zu unterscheiden gilt: Zum einen die Rückstellungen für die Übernahme der Kosten für den Rückbau der Kernkraftwerke nach bestimmungsgemäßem Betrieb, zum anderen die Verpflichtung zur Vorsorge gegenüber Schadenersatzverpflichtungen bei einem Unfall eines Kernkraftwerkes.

1. Rückstellungen für Entsorgung und Stillegung von Kernkraftwerken

Interessant ist es, einmal auf die Hintergründe des Bestrebens der Kraftwerksbetreiber einzugehen, ihre Kraftwerke möglichst lange am Netz zu lassen. Es existieren dabei zwei unterschiedliche Zusammenhänge.
Grundsätzlich sind die Stromerlöse seit der Wettbewerbsöffnung stark gesunken. Erst nach dem Abbau bestehender Überkapazitäten ist etwa ab dem Jahre 2010 wieder mit steigenden Preisen zu rechnen.[446] Die Kalkulationen der Kraftwerksbetreiber gingen aber von ungefähr über die gesamte Betriebszeit gleichbleibenden Preisen aus. Da die Erlöse aus dem Stromgeschäft durch den Wettbewerbsdruck sinken, verlängert sich die Betriebszeit, innerhalb derer sich die Investition in den Kraftwerksbau amortisiert und das eingesetzte Kapital mit Gewinn[447] verzinst werden kann.
Bei Kraftwerken, die bereits länger am Netz sind, ist der Amortisationszeitraum[448] bereits erreicht. Sie erwirtschaften daher deutlich positive Deckungsbeiträge, da die Stromerlöse die laufenden Betriebskosten (Brennstoff-, Personal-, Wartungskosten) überschreiten. Diese Situation trifft auf momentan 10 Kraftwerke zu[449].
Zehn der 19 laufenden Kernkraftwerke müssen unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen mit Verlusten im eigentlichen Stromgeschäft rechnen, da der durch die gesunkenen Strompreise verlängerte Amortisationszeitraum die voraussichtliche technische Betriebsdauer überschreitet.[450] Sinnvoll erschiene es daher, diese Kraftwerke zum frühestmöglichen Zeitpunkt stillzulegen.
Der Anreiz, diese Kraftwerke trotzdem weiter zu betreiben, kommt vor allem aus dem “Nebengeschäft”, den zu erwartenden künftigen Zins- und Beteiligungserträgen aus der Anlage der zurückzustellenden Gelder[451]. Sinn dieser Rückstellungen ist es, die erst Jahrzehnte nach dem Beginn der Betriebsphase anfallenden Kosten für Stillegung, Rückbau und Entsorgung wirtschaftlich dem Betrieb der Anlagen zuzuordnen. Je länger die Anlagen laufen, um so größer sind die Zins- und Beteiligungserträge, da dann mehr Rückstellungen gebildet und die angesammelten Rückstellungen später in Anspruch genommen werden. Gegenwärtig existieren Rückstellungen in Höhe von 72 Mrd.DM, für das Jahr 2018 wird mit 82 Mrd.DM gerechnet. Für jede Kilowattstunde Atomstrom werden mehr als 3 Pf in die Rückstellungen überführt. Besonders lukrativ an diesen Rückstellungen ist, daß sie zum großen Teil von der Steuerpflicht freigestellt sind.
Diese Rückstellungen ermöglichen es den großen Energieversorgern, sich in andere profitable Wirtschaftsbereiche einzukaufen oder diese aufzubauen. Sie dienen sozusagen als “Kriegskasse” für die weitere Expansion von RWE, VEBA und Co. Der Anreiz zum Betrieb dieser Kraftwerke kann durch eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen genommen werden. Möglich wären entweder eine Pflicht zur Versteuerung der kompletten Rückstellungen bei gleichzeitigem Zwang, Zinserträge in die Rückstellungen einzubeziehen, oder die Überführung der Rückstellungen in einen öffentlich-rechtlichen Fonds zur Deckung der Abwicklungskosten der Kernenergie.
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999[452] wurde eine teilweise Auflösung dieser Rückstellungen vorgesehen. Danach sind ca.12,5 Mrd. direkt aufzulösen und verbleibende Rückstellungen rückwirkend mit 5,5% zu verzinsen, so daß weitere 35 Mrd.DM[453] aufgelöst werden müssen. Durch die Auflösungen kommt es zu Steuernachzahlungen in Höhe von 16,7 Mrd.DM[454], die allerdings auf 10 Jahre gestreckt werden können. Das Steuerentlastungsgesetz 1999 hat damit zwar den Umfang der steuerrechtlich akzeptierten Rückstellungen und damit die Höhe dieses Anreizes zum Weiterbetrieb der Kraftwerke reduziert, der Anreiz als solcher besteht aber weiter[455].
Die weitgehende Steuerfreiheit der Rückstellungen ist als nach EU-Recht unzulässige Beihilfe in der Diskussion[456]. Die Steuerfreiheit verfälsche den Wettbewerb zwischen großen Verbundunternehmen und lokalen Energieversorgern. Eine Anzahl von Stadtwerken hat inzwischen gemeinsam ein Prüfungsverfahren wegen Gewährung unzulässiger Beihilfen bei Europäischen Kommission beantragt.

2. Verpflichtung zur Vorsorge gegenüber Schadenersatzverpflichtungen

Grundsätzlich sind alle Betreiber von gefährlichen Anlagen verpflichtet, für evtl. Schäden einzustehen. Dazu werden Versicherungen abgeschlossen oder Rücklagen gebildet. Auch die Betreiber von Kernkraftwerken sind gemäß § 13 AtG verpflichtet, für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen eine Deckungsvorsorge zu gewährleisten. Die Höhe der Deckungsvorsorge ist dabei gegenwärtig auf 500 Mill.DM begrenzt. Schwere Unfälle in kerntechnischen Anlagen würden diese Summe allerdings um Potenzen überschreiten [457]. Durch die Begrenzung der Deckungsvorsorge und die Freistellungsverpflichtung aus §§ 34, 38 AtG sind Betreiber von Kernkraftwerken daher in der komfortablen Lage, nur für einen Bruchteil der Schäden vorsorgen zu müssen und somit umfangreiche Versicherungsbeträge zu sparen[458]. Sie besitzen somit einen Vorteil gegenüber anderen Kraftwerksbetreibern, der Strom aus Kernenergie überhaupt erst wettbewerbsfähig macht.
Hier sind Änderungen erforderlich, um eine versicherungstechnische Gleichstellung aller Kraftwerkstypen zu erreichen. In der “Vereinbarung über den Atomausstieg”[459] wurde vor kurzem immerhin vereinbart, die Deckungsvorsorge pro Kraftwerk auf 5 Mrd. DM zu erhöhen und damit zu verzehnfachen[460].

II. Novellierung des Energieeinspargesetzes

Das Energieeinspargesetz ist mittelfristig zu novellieren. Als es formuliert wurde, stand allein die Frage der Verknappung von Energielieferungen und ein deutlicher Preisanstieg im Vordergrund. Heute ist die Frage der Energieeinsparung erneut von hoher Priorität. Dazu ist es notwendig, daß neben Verordnungen zum Wärmeschutz und der Effizienz von Heizungssystemen auch Verordnungen für die Begrenzung des Stromverbrauchs bei verschiedenen Anwendungen erlassen werden können. Zentraler Aspekt der Novellierung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Anforderung der Amortisation von Maßnahmen über deren Lebensdauer ist dahingehend zu erweitern, daß an die Stelle der im engen Sinne verstandenen ökonomischen Vertretbarkeit das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegenüber den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes und der Ressourcenschonung zu setzen ist. Maßnahmen müssen auch dann vorgeschrieben werden können, wenn sie einem Stand der Technik mit höherer CO²-Minderung entsprechen, der Mehrkosten gegenüber der individuellen betriebswirtschaftlichen Rechnung aufweist. Als Maßstab sind daher zu den aktuellen Energiepreisen weitergehende externe Kosten hinzuzurechnen, die regionale und globale Umweltschäden widerspiegeln[461].

III. Änderung des Miethöhengesetzes

Die bestehende Umlageregelung des Miethöhengesetzes, nach der 9% der Investitionskosten für Energieeinsparmaßnahmen pro Jahr umgelegt werden können, ist zu verändern. Eine Refinanzierung von Maßnahmen zur Verbrauchssenkung und zum Klimaschutz bei Heizungsanlagen über die Warmmiete muß möglich sein.

IV. Novellierung der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung

In Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG zur Begrenzung des Energieverbrauches elektrischer Haushaltskühl - und Gefriergeräte wurde im Juni 1998 in Deutschland die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung erlassen. Diese Verordnung ist so zu erweitern, daß alle Haushaltsgeräte einbezogen werden.

V. Novellierung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung ist so zu novellieren, daß energiesparende Maßnahmen wie Contracting-Lösungen aus der konventionellen Haushaltssystematik herausgelöst werden. Ähnliche Veränderungen sind bei den Landeshaushaltsordnungen und den Gemeindeordnungen vorzunehmen.

VI. Verabschiedung der Biomasseverordnung

Auf der Grundlage von § 2 Abs.I S.2 des EEG ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berechtigt, im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien eine Verordnung zur Regelung des Begriffes der Biomasse zu erlassen.
Der Erlaß dieser Verordnung wäre dringend geboten, um unerwünschte Mitnahmeeffekte aus dem Abfallsektor zu verhindern und strenge Umweltanforderungen durchzusetzen[462]. Uneinigkeit besteht momentan über den Katalog der zulässigen Brennstoffe, den der Bundestag enger als der Bundesrat sehen möchte[463].

VII. Verabschiedung einer Energieeinsparverordnung

Der Sicherung der Energieeinsparung bei Gebäuden dient die Energieeinsparverordnung. Sie strebt u.a. eine Senkung des Heizenergiebedarfs um rund 30% an.

VIII. Änderungen im Baugesetzbuch

Auch im Baugesetzbuch sind Änderungen notwendig, um so energetische Ressourcen bereits bei der Bauleitplanung zu nutzen[464].

IX. Änderungen im Stromsteuergesetz

Zur weiteren Verbesserung der Wettbewerbssituation von regenerativ erzeugtem Strom wäre eine komplette Freistellung von der Stromsteuer notwendig, die durch eine Novellierung des Stromsteuergesetzes zu erreichen wäre.

X. Aufnahme von Stromheizungsverboten

Heizungen, die auf Strombasis arbeiten, gehören zu den größten Energieverbrauchern und haben einen schlechten Wirkungsgrad. Bereits 1990 wurde daher gefordert, ein Stromheizungsverbot in das damalige EWG aufzunehmen[465]. Diese Forderung wurde abgelehnt und auch im Zuge der Beschlußfassung zum EnWG nicht wieder aufgegriffen.
Unabhängig davon erscheint ein Verbot für den Neuanschluß von Stromheizungen zur Förderung der Energieeffizienz und Energieeinsparung weiterhin sinnvoll und sollte diskutiert werden.

XI. Weitere Möglichkeiten

Weitere Möglichkeiten zur Schaffung effektiver rechtlicher Rahmenbedingungen sind eine Änderung der Gemeindeordnungen mit einer Anschlußpflicht für Nahwärme, eine Änderung der Honorarordnung für Architekten mit einer Bonusregelung für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder eine Änderung der VOB, um Aufträge auch gewerkeübergreifend vergeben zu können.

XII. Ergebnis

Neben den ausführlich beschriebenen Gesetzen existieren eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen, deren Änderung zur Abwehr von Wettbewerbsverzerrungen entweder dringend notwendig oder zur Schaffung positiver Rahmenbedingungen für regenerative Energien sinnvoll ist.
Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß neben den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen auch gezielte wirtschaftliche Hilfen und ein positives gesellschaftliches Klima notwendig sind, soll die Umstellung der Energiewirtschaft in Richtung eines nachhaltigen Energieversorgungssystems auf breiter Front vorankommen.



[1] Brundtland-Kommission 1987
[2] Breier
[3] BMU VI, S.7
[4] Roßnagel
[5] BMU IX
[6] BMU VI, S.9
[7] BMU X; vgl.auch Münchener Rück I und II
[8] vgl.dazu auch Schönwiese “Statistische Analysen zur Früherkennung globaler und regionaler Klimaänderungen aufgrund des anthropogenen Treibhauseffektes”, Institut für Meteorologie und Geophysik der Universität Frankfurt/Main, Juni 2000
[9] BMU X
[10] vgl. dazu Wink und Breier
[11] Kohlendioxid, Methan, Lachgas, Schwefelhexafluorid, perfluorierte sowie teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe
[12] dies gilt nicht für alle Staaten einheitlich, so müssen die EU- und die meisten osteuropäischen Staaten 8%, die USA 7%, Japan und Kanada 6% und Rußland 0% einsparen, während Norwegen um 1%, Australien um 8% und Island um 10% erhöhen dürfen
[13] BMU IX
[14] BMU III
[15] allerdings konnten bisher in der EU nur Großbritannien und Luxemburg Erfolge melden; außerdem die Schweiz, UBA II
[16] so erneut BMU IV
[17] vgl.dazu BMU I, S.59ff.
[18] BMU X
[19] UBA II
[20] vgl. u.a. den Koalitionsvertrag und die Begründung zur ökologischen Steuerreform
[21] vgl. nur die Weigerung des Bundesverkehrsministers Klimmt, über die Reduzierung der CO²-Emissionen im Verkehrsbereich überhaupt zu verhandeln
[22] UBA II
[23] so wohl Kruis, auch DIHT V, DIHT VI
[24] vgl.dazu Feess/Seeliger
[25] Stüer/Loges
[26] BWE II
[27] nach § 45 der deutschen Strahlenschutzverordnung müssen bestimmte Grenzwerte für einen Zeitraum von 10.000 Jahren garantiert werden können - dies entspricht etwa 400 menschlichen Generationen !
[28] so auch Roßnagel; vgl.auch die Haltung des Europäischen Parlamentes bei der Diskussion um den Clean-Development-Mechanismus des Kyoto-Protokolls
[29] BT-Drucksache 14/2687
[30] BMU VI
[31] BMWi I
[32] VDEW II
[33] alle Zahlen auf der Basis von 1996/97, VDEW I
[34] Feess/Seeliger
[35] VDEW I
[36] VDEW IV
[37] so u.a.der Spitzenkandidat der CDU im schleswig-holsteinischen Landtagswahlkampf, Volker Rühe, mit dem Versprechen einer zehnjährigen “Umweltpause” im Falle seines Wahlsieges
[38] Berichte 1/93 des Umweltbundesamtes
[39] OECD: Environmental Policies and Industrial Competitivness, Paris 1993
[40] UBA I
[41] PHOTON
[42] UBA I
[43] Eichelbrönner, S.707
[44] Eichelbrönner
[45] Prognos, UBA II
[46] UBA I
[47] PHOTON
[48] PHOTON
[49] BUND II
[50] BMU IV, sog.TERRES II - Studie
[51] UBA I
[52] BMU IV
[53] bei nur 0,6 Mrd.öffentlicher Förderung (vgl.Kernenergie), BWE II
[54] BWE II
[55] Hustedt/Eichstädt-Bohlig
[56] NRW II
[57] VDEW IV
[58] BMU XI
[59] Senkung der Kapitalbesteuerung
[60] Senkung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
[61] direkte Rückgabe in Form von Bonuszahlungen, Lohnerhöhungen etc.
[62] Feddeck, BMU XI
[63] Welsch
[64] Jatzke I
[65] BMU X
[66] Feddeck
[67] Hustedt/Eichstädt-Bohlig, der BUND fordert in einem Brief an BK Schröder sogar 5 Mrd.DM (www.bund.net)
[68] Hustedt/Eichstädt-Bohlig
[69] PHOTON
[70] UBA I
[71] NRW II
[72] BMU VI
[73] BWE I; UBA II
[74] im Kreis Nordfriesland sind es sogar bereits 70%, BWE II
[75] BMU VI
[76] UWM MVP
[77] BMU VI
[78] BMU VI
[79] BMU VI
[80] vgl.dazu BUND I
[81] BMU VI
[82] BMU 1999, in DBV, s.u.
[83] in 750 Anlagen, vgl. Deutscher Bauernverband (DBV) in der Öffentlichen Anhörung zum EEG
[84] so ausdrücklich auch der DBV, s.o.
[85] vgl.auch Liesen
[86] UWM MVP
[87] in Frankreich und Großbritannien
[88] in Spanien und den USA
[89] BMU VI
[90] BMU IV
[91] RGBl. S.341, 23.3.1919
[92] Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13.12.1935, RGBl.I S.1451
[93] das EWG trug im wesentlichen die Handschrift von Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht
[94] vgl.dazu zusammenfassend Büdenbender
[95] vgl.die Argumentation bei Lindemann/Köster
[96] so hat Norwegen bereits 1991 seinen Elektrizitätsbinnenmarkt völlig geöffnet; vgl.weiter dazu Büdenbender
[97] BT-Drucksache 12/1799
[98] BT-Drucksache 12/6170
[99] Büdenbender
[100] RL 96/92, veröffentlicht in Amtsblatt EG Nr.L 027 vom 30.Januar 1997 S.20
[101] Ausnahmen gelten für Belgien, Griechenland und Irland, denen verlängerte Umsetzungsfristen zugebilligt wurden
[102] Lindemann/Köster
[103] zentrale Regelungsbereich der RL sind die Organisation der Energieversorgung und der Energieerzeugung, der Betrieb der Netzsysteme sowie die Organisation des Netzzuganges und des freien Leitungsbaus
[104] Entwürfe vom 25.1.1993, 20.10.1993, 15.2.1994, 30.4.1996
[105] zurückgehend auf Kabinettsbeschluß vom 23.Oktober 1996
[106] BT-Drucksache 13/7274
[107] vgl.Mennicken
[108] obwohl der Bundesrat das Gesetz weiterhin für zustimmungsbedürftig hielt; in Aussicht genommen wurden daher Normenkontrollklagen vor dem BVerfG
[109] BGBl.I 1998 Nr.23 S.730
[110] AZ 2 BvF 1/1998; Antragsteller sind Hamburg, Hessen und das Saarland sowie 242 Bundestagsabgeordnete
[111] auf Aussetzung des Gesetzes für den Tarifkundenbereich bis zum 10.August 2000
[112] Beschluß vom 9.9.1999, AZ 2 BvR 1646/98; erneut durch Beschluß vom 27.4.2000, AZ 2 BvR 801/99
[113] wobei das Genehmigungserfordernis generell nicht unumstritten ist, vgl.Zenke “Genehmigungszwänge im liberalisierten Energiemarkt - Eine Studie über § 3 EnWG unter Berücksichtigung des europäischen Rechtes”, Verlag Arno Spitz, Berlin
[114] Salje I
[115] Lukes
[116] Klemm
[117] z.Bsp.Stadtwerke
[118] die bisher mehr als 100 kommunale Unternehmen beantragt haben
[119] vgl.dazu Lindemann/Köster
[120] Lukes
[121] Lukes
[122] “haben ... zur Verfügung zu stellen ...”
[123] so auch Kühne/Scholtka
[124] wobei nach dem alten Recht ein Durchleitungsbegehren nur im Rahmen der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht durchsetzbar war
[125] wenn die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der Netzbetreiber trägt die Beweislast
[126] Kahlenberg
[127] Klemm
[128] RegE
[129] vgl.zur Umsetzung ausführlich VKU I
[130] Art.13-15 EU-Richtlinie
[131] EVU´s konkurrieren mit ihren Angeboten um die zusammengefaßte Nachfrage der Verbraucher; vgl.Bohne
[132] Kühne/Scholtka; anders Koch
[133] “Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten”
[134] durch den Bundesverband der Deutschen Industrie, die Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke und den Verband der Industriellen Kraftwirtschaft
[135] vgl.dazu ausführlich VKU III
[136] Kühne/Scholtka
[137] vgl.dazu DIHT IV
[138] danach galt im Verteilungsnetz ein entfernungsunabhängiger und im Übertragungsnetz ab 100 km Entfernung ein entfernungsabhängiger Tarif
[139] Leidinger
[140] vgl.dazu Nagel I
[141] Stellungnahme des Bundesrates zum RegE, BR-Drucksache 806/96 sowie 941/97
[142] vgl.Weigt mit mehreren Nachweisen
[143] inzwischen auch in Bayern und Nordrhein-Westfalen
[144] vgl.dazu ausführlich Säcker/Busche
[145] Büdenbender
[146] BVerfGE 79, 127; BVerwGE 98, 273
[147] so auch Säcker/Busche
[148] BT-Drucksache 13/7274 S.32
[149] BVerfGE 79, 127
[150] Leidinger
[151] BVerfGE 79, 127
[152] im Jahr 1996 betrug sie ca.6 Mrd.DM, Theobald
[153] vgl.dazu Wieland
[154] anders im Telekommunikationsrecht, vgl.Koenig/Siewer
[155] Herrmann/Dick
[156] 18% der Roheinnahmen aus Versorgungsleistungen im allgemeinen Energietarifbereich
[157] Weigt
[158] Herrmann/Dick
[159] durch Erste Verordnung zur Änderung der Konzessionsabgabenverordnung vom 22.7.1999
[160] vgl.dazu Matthes
[161] dies gilt nicht nur für Mitgliedsstaaten der EU, sondern auch für Drittstaaten
[162] Klemm
[163] z.Bsp.Art XX und XIX
[164] Klemm
[165] vgl.dazu VDEW IV
[166] Klemm
[167] EuGH Slg.1976, 277; Slg.1991, 3533
[168] Klemm
[169] vgl.das “Elektriciteitswet 1998” in den Niederlanden, Art.28 bis 33a
[170] Lindemann/Köster
[171] vgl.BT-Drucksache 11/5532
[172] Lindemann/Köster
[173] BR-Drucksache 806/96
[174] vgl.dazu Cronenberg in Krebs, S.846
[175] schon im Vorfeld der Reform kam es zu Kostenentlastungen in zweistelliger Milliardenhöhe insbesondere für Großkunden, Büdenbender; alleine 1999 kamen Industrie- und Gewerbekunden Preissenkungen von ca.11 Mrd.DM zugute, VDEW IV
[176] BT-Drucksache 13/7274
[177] Schröder
[178] Tettinger
[179] jetzt aber im EEG (s.u.)
[180] so wohl auch Salje II
[181] vgl.dazu sehr deutlich Tettinger
[182] Leprich/Neumann/Schulz/Traube
[183] Schäfer I
[184] vgl.Lindemann/Köster
[185] vgl.dazu Rottnauer; ausführlich auch Kühne
[186] vgl.Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 13/7274
[187] Kühne/Scholtka; Scholtka mwN
[188] vgl.dazu auch Palm und Ossenbühl I
[189] vgl.dazu ausführlich Piltz
[190] Genehmigung durch die Europäische Kommission am 8.Juli 1999
[191] vgl.Salje I
[192] Arbeitskreis Energiepolitik der Wirtschaftsministerkonferenz
[193] vgl.BT-Drucksache 13/7274
[194] so wohl Scholtka
[195] ABl.EG Nr.C 94 vom 7.April 1994, S.4
[196] vgl.dazu Schneevogl/Horn
[197] Keckemeti
[198] analog Art.9 Abs.1 Buchstabe b)Sektorenrichtlinie (RL 93738/EWG), ABlEG Nr.L 199/84 vom 9.8.1993
[199] so auch Prieß
[200] Scholtka
[201] Restwert eines Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung seines Alters und Zustandes auf der Grundlage des Tagesneuwertes
[202] DIHT II, ca.elf Mrd.DM im Jahr 1999, VDEW IV
[203] ca.vier Mrd.DM im Jahr 1999, VDEW IV
[204] z.Bsp.auf regionaler Ebene die Neugründungen der Unternehmen Avacon, Energieversorgung Sachsen-Brandenburg AG, Edis-Energie Nord AG oder Emscher-Lippe-Energie aus bestehenden Unternehmen oder auf überregionaler Ebene die Fusionen von VEBA und VIAG zu e-on oder der Übernahmeversuch der BEWAG durch die HEW
[205] vgl.nur die Stillegung der KWK-Anlage in Greifswald und das Ersetzen durch billigeren Braunkohlestrom; aus diese, Grund wurde aber inzwischen das KWK-Gesetz verabschiedet
[206] “Yello-Strom” besteht z.Bsp. zu großen Anteilen aus französischem Atomstrom; außerdem Matthes
[207] im Herbst 1999 waren es bundesweit 27.000, Richmann
[208] Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 7.Dezember 1990, BGBl.I S.2633
[209] Raabe/Meyer
[210] BT-Drucksache 14/2341
[211] vgl.dazu Oschmann I; auch Bröer/Witt
[212] BT-Drucksache 14/2776
[213] BGBl.I 2000 Nr.13 S.305
[214] Artikel 1 und 2
[215] Artikel 3
[216] im Mai 1999 wechselte Dänemark von einer Einspeiseregelung zu einer Quotenregelung, um so den Export dänischen Stroms zu fördern, vgl.Hinsch/Köpke
[217] Kremser
[218] Oschmann II
[219] Bürger/Senger; auch Richmann
[220] gegenwärtig 7 Pfennig/kWh
[221] Bürger/Senger; so auch Deutscher Bauernverband in der Öffentlichen Anhörung zum EEG; vgl.auch Hinsch/Köpke
[222] Scheer V
[223] BT-Drucksache 14/2776
[224] vgl.BT-Drucksache 14/2776
[225] sie liegt europaweit bei fast 50% und bei unveränderter Entwicklung wird mit einem Anstieg auf 70% gerechnet, Weißbuch der Europäischen Kommission zur Energie in Europa, KOM 682, 95
[226] Oschmann I
[227] befreit sind aber EVU, die bereits mehr als die Hälfte Strom aus erneuerbaren Energien abgeben
[228] dem zusätzlichen Schutz von KWK-Anlagen dient aber das “Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung”
[229] damit wurden die Möglichkeiten zur Vorrangregelungen für erneuerbare Energien aus Art.8 Abs.III und Art.11 Abs.II der Elektrizitätsrichtlinie (RL 96/92/EG) der EU aufgegriffen
[230] für Windkraft 90% des Durchschnittserlöses für das vorletzte Kalenderjahr, ansonsten 80%
[231] mit Ausnahme der Windkraft an sehr guten Standorten
[232] weil Wasserkraftanlagen deutlich höhere Amortisationszyklen aufweisen
[233] um so der erwarteten technischen Entwicklung Rechnung zu tragen
[234] dies entspricht den durch das 100.000-Dächer-Programm beabsichtigten neuen 300 MW und 50 MW bereits installierter Leistung
[235] entscheidend ist also nicht die tatsächliche Höhe der Einspeisung
[236] etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer
[237] siehe dazu auch den Änderungsantrag der PDS-Fraktion zum EEG im Umweltausschuß, Ausschußdrucksache 14/234
[238] gemäß der technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess - und Rechenstandard des Network of European Measuring Institutes (MEASNET)
[239] wegen höherer Investitionskosten bei Off-Shore-Anlagen und aus Vertrauensschutzgründen bei Altanlagen
[240] vergleichbar der mit Zustimmung der Europäischen Kommission geltenden dänischen Regelung
[241] Raabe/Meyer
[242] ein Stromversorger, der bundesweit 3% des Stroms liefert, muß auch 3% des nach dem EEG eingespeisten Stromes abnehmen und vergüten
[243] umfangreiche Änderungen bei Vergütungsregelungen
[244] Änderungen von Begriffen
[245] siehe BVerfG-Beschluß vom 11.10.1994, AZ 2 BvR 633/86
[246] vgl.Studenroth zum StrEG; Vorlagebeschluß des LG Karlsruhe vom 29.9.1995; Vorlagebeschluß des AG Plön vom 16.3.1996; Theobald; Treffer
[247] Pohlmann
[248] vgl.BVerfGE 55, 274
[249] Arndt III; Ossenbühl II; Friauf
[250] so wohl auch Bürger/Senger
[251] Herdegen, s.o.
[252] BVerfG, Beschluß vom 9.1.1996, AZ 2 BvL 12/95
[253] BGH-Urteil vom 22.10.1996, AZ KZR 19/95
[254] so auch Kremser zum StrEG
[255] Kremser; Treffer
[256] Theorie von der grundrechtsspezifischen Gefährdungssituation
[257] vgl.zum ganzen umfassend Schmidt-Aßmann
[258] Ossenbühl II
[259] Friauf; Treffer
[260] Bundesverfassungsgericht
[261] Bürger/Senger; Ossenbühl II
[262] Ossenbühl II
[263] dazu ausführlich oben
[264] so auch Raabe/Meyer; Koch II
[265] so auch BGH-Urteil vom 22.10.1996, AZ KZR 19/95
[266] BVerfGE 81, 156
[267] BVerfGE 81, 156
[268] vgl.BT-Drucksache 13/2681
[269] Europäische Kommission, Erneuerbare Energieträger. Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplanung, KOM 1997, 599
[270] vgl.Hinsch/Köpke; Scheer I; Scheer III
[271] vgl.dazu grundlegend Weiland
[272] so auch Koch II
[273] dazu oben; vgl.dazu VDEW VIII
[274] vgl.auch den Beschluß des BVerfG zur Mineralölbevorratungspflicht, BVerfGE 30, 292
[275] so auch Raabe/Meyer
[276] Gellermann
[277] auf deren Prüfung die Erwägungen zur Berufsfreiheit übertragbar wären; Ossenbühl II
[278] vgl.auch Behrends
[279] so betrug der bundesweite Marktanteil der Schleswag AG etwa 2%, während sie gleichzeitig verpflichtet war, fast 35% der in Deutschland anfallenden Windvergütungen und somit 13,5% der Gesamtbelastungen durch das StrEG zu tragen
[280] so Herdegen in der Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung zum EEG
[281] so auch Koch II; Studenroth; Gellermann
[282] siehe Vorlagebeschluß des LG Kiel zum EuGH vom 20.Oktober 1998, AZ 15 O 134/98; Richter
[283] Gent; Ritgen; Salje III
[284] Gellermann
[285] Iro; Richter; Ritgen
[286] so auch Ritgen
[287] so im Schreiben des GD Schaub vom 7.4.2000 an das BMFi
[288] wobei die Frage der Notwendigkeit scheinbar auf den notwendigen Ausgleich höherer Produktionskosten erneuerbarer Energieträger reduziert wird
[289] diese Frage könnte sich aber durch Arbeiten im Energieministerrat, eine europaweite Regelung der Förderung regenerativer Energien vorzunehmen, evtl. erledigen
[290] so wohl auch Bürger/Senger; Richter
[291] Nagel II; vgl.auch EuGH Slg.1993, I 887
[292] Gellermann
[293] Pünder
[294] Koch II
[295] EuGH Slg.1978, 25; EuGH Slg.1998, I 2623
[296] BT-Drucksache 14/2776
[297] Koch II
[298] Koch II
[299] vgl.BT-Drucksache 14/2776; so wohl auch Herdegen in der Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung zum EEG
[300] ein Verbot des Verkaufs von Alkohol an Jugendliche ist auch keine Beihilfe für Hersteller alkoholfreier Getränke
[301] so auch die Haltung der spanischen Regierung zum dortigen Stromeinspeisungsgesetz, Scheer VI; außerdem wohl Haltung der EU-Energiekommissarin Palacio; Nagel II; Fouquet/Zenke; im Ergebnis auch Iro
[302] EuGH Slg.1964, S.1251
[303] Herdegen, s.o.; Gent; Iro; Salje III
[304] vgl.Keck-Formel, EuGH 1993, I-6097
[305] die Elektrizitätsrichtlinie ist nicht abschließend und eine Einspeiserichtlinie noch nicht verabschiedet
[306] so.Cassis-de-Dijon-Rechtssprechung des EuGH, Slg.1979, 649
[307] Pünder
[308] vgl.Dassonville-Formel, EuGH 1974, 837
[309] s.o.
[310] Herdegen, s.o.; Salje III
[311] Gellermann
[312] Pünder
[313] so auch Fouquet/Zenke
[314] ursprünglich war eine Zusammenrechnung vorgesehen, aus Bestandsschutzgründen und wegen sich herausstellender Existenzgefährdung von Anlagen mit gemeinsamen Meßeinrichtungen wurde dann darauf verzichtet
[315] so der Energierechtler Gunther Kühne in einem Gutachten für den Solarenergie-Förderverein, Spiegel 33/2000, S.18
[316] so gingen bei der KfW alleine im März 2000 über 7.000 Kreditanträge für das 100.000-Dächer-Programm zur Förderung der Photovoltaik ein - doppelt so viele wie im gesamten Jahr 1999; Umweltkontor
[317] BT-Drucksache 14/2776
[318] VDEW VII
[319] so der Bundestagsabgeordnete Christian Ruck in der Debatte um das EEG
[320] Oschmann II; vgl.dazu Hinsch
[321] KohlenabgabeVO vom 14.2.1955, BGBl.I, S.75ff.
[322] Vorschläge gab es zu Stickstoffsteuern, Fluor-Kohlenwasser-Abgaben, Chlorsteuern oder Schwefelabgaben
[323] BVerfGE 91, 186
[324] vgl.BT-Drucksache 12/6382
[325] BT-Drucksache 14/40 idF der BT-Drucksache 14/408
[326] § 11
[327] übrige §
[328] 1.Lesung am 9.September 1999, 2.Lesung am 11./12.November 1999, veröffentlicht in BGBl.1999, 2432
[329] BGBl.I 2000, Nr.26, S.794ff.
[330] vgl.dazu Ewringmann/Linscheidt
[331] so sollen in Frankreich ab 2001 auf jede Tonne CO² 150-200 Franc Steuer erhoben werden, ansteigend bis zum Jahr 2012
[332] vgl.hierzu Cecil Pigou, The Economics of Welfare, 1920; in List I
[333] vgl.hierzu nur Arndt/Hillebrandt/Ströbele
[334] vgl. ausführlich Wagener
[335] Kruhl
[336] Friedrich I
[337] der Position 2716 des EG-Zolltarifs
[338] wobei “geliefert” als “geleistet” zu verstehen ist, aber unabhängig von evtl. Mängeln des zugrundeliegenden Vertrages oder dem Nichtvorhandensein desselben ist
[339] im produzierenden Gewerbe wird das Unternehmen Steuerschuldner, soweit der ermäßigte Stromsteuersatz überschritten wird
[340] schätzungsweise 1.500 Unternehmen bundesweit
[341] incl.Fischzucht und Teichwirtschaft
[342] die beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist, es gibt keine Erlaubnisfiktion
[343] Statistisches Bundesamt Wiesbaden, 1993; vgl.auch EWG-VO 3037/90 vom 9.10.1990 idF vom 24.3.1993 (VO 761/93)
[344] allerdings sind KWK-Anlagen mit einem Monatsnutzungsgrad von mindestens 70% auf Antrag gänzlich von der Heizöl- und Erdgassteuer befreit, dies gilt auch für GuD-Anlagen ab 57,5 % elektrischem Wirkungsgrad
[345] diese Regelung ist unmittelbare Reaktion auf EuGH 1998, 1801 zur finnischen Stromsteuer; vgl.Jatzke II
[346] lediglich Griechenland, Irland, Luxemburg und Portugal erheben noch keine Energiesteuern
[347] Frankreich, Italien und Spanien
[348] ABl.EG Nr.C 139/14 vom 6.5.1997
[349] vgl.dazu ausführlich Jatzke I
[350] Jatzke II
[351] BVerfG-Beschluß vom 4.2.1958; Jatzke II
[352] Bongartz/Schröer-Schallenberg
[353] List II
[354] vgl.dazu nur Jatzke II m.w.Nachweisen
[355] so auch Drozda/Storm
[356] List I
[357] List I
[358] vgl.dazu die verkehrspolitischen Zweckbindungen im Mineralölsteuerrecht
[359] Erträge aller Steuern sind als Einheit zu betrachten und unterschiedslos zur Deckung aller Ausgaben heranzuziehen
[360] Vogel/Waldhoff, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz. 81.Auflage, Vorbem.zu Art.104a bis 115, Rn.394
[361] BVerfGE 67, 256; BVerfGE 82, 159; vgl.Bongartz/Schröer-Schallenberg
[362] List II
[363] List II
[364] List I; BVerfGE 84, 239; BVerfGE 93, 121
[365] Wuppertal II
[366] Konrad; tatsächlich werden aber Einnahmen im zweistelligen Milliardenbereich pro Jahr erwartet
[367] BVerfGE 98, 106 “Verpackungssteuer Kassel”
[368] Bongartz/Schröer-Schallenberg
[369] so eindeutig List II
[370] dazu ausführlich weiter oben
[371] so auch Jobs
[372] List I
[373] BVerfG-Urteil vom 7.5.1998
[374] BVerwGE 96, 272
[375] Bothe
[376] Jobs
[377] vom 22.7.1976 idF vom 20.6.1980, BGBl.I S.701
[378] List II
[379] vgl.dazu nur das Nebeneinander von Steuern und Verboten bei Tabakerzeugnissen
[380] Frenz
[381] Jobs; Frenz; vgl.insgesamt Breier; Brohm; Di Fabio
[382] hiernach will die Wirtschaft ihren spezifischen Energieverbrauch bis zum Jahre 2005 auf der Basis von 1990 um 20% verringern
[383] Jobs
[384] vgl.dazu von Zezschwitz
[385] Jobs; anders Di Fabio
[386] erwartet werden 2000 17,4 Mrd., 2001 22,8 Mrd., 2002 28,1 Mrd. und 2003 33,5 Mrd.DM
[387] Hidien
[388] wobei dieser aber bereits gelockert wurde
[389] BVerfGE 93, 121; 99, 88
[390] Arndt
[391] ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfG 88, 87
[392] List II
[393] BT-Drucksache 14/40
[394] dies entspricht einem Verbrauch von 50 MWh je Kalenderjahr
[395] ungefähr 20% des von Privathaushalten verbrauchten Stroms entfallen auf Nachtspeicherheizungen
[396] der aus dem Rechtsstaatprinzip folgt, vgl.Jobs
[397] beachte auch das Leistungsfähigkeitsprinzip, das in der Gesetzesbegründung nicht explizit genannt wird
[398] so auch die niederländische Regierung
[399] Drozda/Storm
[400] dies war dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auch klar, ausschlaggebend waren rechtliche und tatsächliche Hindernisse
[401] Jatzke II
[402] RL 92/81/EWG vom 19.10.1992
[403] BFHE 181, 243
[404] Jatzke II
[405] Praktikabilitätserwägungen sind im Steuerrecht zulässig, vgl.Bongartz/Schröer-Schallenberg
[406] ähnliche Regelungen finden sich im dänischen und schwedischen Stromsteuergesetz
[407] BVerfGE 31,8
[408] Arndt
[409] Arndt
[410] BVerfGE 63, 367
[411] ständige Rechtsprechung, vgl.BVerfGE 4, 7; BVerfGE 78, 214
[412] BVerfGE 23, 288
[413] BVerfGE 50, 57
[414] BVerfGE 87, 153
[415] Arndt
[416] BVerfGE 23, 127
[417] Arndt
[418] dazu oben
[419] vgl.dazu ausführlich Arndt; auch Kuhnt
[420] Bloehs
[421] so Kaeser/Weinsheimer
[422] Kaeser/Weinsheimer
[423] Bloehs
[424] allerdings wäre auch die Bestellung eines in Deutschland ansässigen steuerlichen Beauftragten für ausländische Stromproduzenten denkbar
[425] Bloehs, Fn.25, 38
[426] Oppermann, Rn.1281
[427] Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992
[428] es existiert jeweils eine Strukturrichtlinie für Tabakwaren (RL 92/78/EWG), für Alkohol (RL 92/83/EWG) und für Mineralöl (RL 92/81/EWG)
[429] z.Bsp.Kaffeesteuer oder Erdgassteuer
[430] Kaeser/Weinsheimer, Jatzke II
[431] Bongartz/Schröer-Schallenberg
[432] so auch Bloehs
[433] Richtlinie 77/388 vom 17.5.1977
[434] Bongartz/Schröer-Schallenberg
[435] zur Entlastung energieintensiver Betriebe von der nationalen CO²-und SO²-Steuer
[436] vgl.ABl.EG Nr.C vom 5.12.1995, S.6
[437] für die ersten drei Jahre; kritisch hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Regelungen im geänderten StromStG Friedrich II
[438] VDEW Mai 2000
[439] Kruhl
[440] Selbständige, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose, Beamte, Familien mit sehr geringem Einkommen und - mit Einschränkung - Rentner
[441] die zusätzliche Belastung für den ÖPNV wird auf ca.400 Mio DM geschätzt
[442] vgl.Fischedick/Gailfuß; Euler
[443] BT-Drucksache 14/2765
[444] siehe den Gesetzentwurf der PDS-Bundestagsfraktion, BT-Drucksache 14/2693
[445] Hustedt II
[446] Wuppertal/Öko-Institut
[447] angemessener Gewinn ist dabei die Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals in Höhe der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen
[448] Amortisationszeitraum ist der Zeitpunkt, zu dem der Investitionsbetrag durch Einnahmeüberschüsse zurückgeflossen ist
[449] Wuppertal/Öko-Institut
[450] Wuppertal/Öko-Institut
[451] vgl.HEW
[452] BGBl.I-1999 vom 31.03.1999, S.402ff.
[453] die Unternehmen rechnen mit 50 Mrd.DM
[454] die Unternehmen rechnen mit 25 Mrd.DM
[455] Hermes I; Hermes II
[456] vgl.dazu Hermes I; ausführlich Hermes II
[457] so wird für einen Super-GAU in Deutschland mit einer Schadenssumme von 10,5 Billionen DM gerechnet, PROGNOS im Auftrage des Bundeswirtschaftsministeriums
[458] unabhängig davon würde sich wohl keine Versicherung für das komplette Risiko finden lassen
[459] zwischen Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen, 14.Juni 2000
[460] im Wortlaut und mit Anhängen nachzulesen in “Blätter für deutsche und internationale Politik”, Nr.8/00
[461] Leprich/Neumann/Schulz/Traube
[462] momentan liegt ein Entwurf vom 29.Mai 2000 und ein Änderungsantrag des Bundestages (BT-Drucksache 14/3801) vor
[463] so der Koordinator des AK II bei Bündnis90/Die Grünen, Markus Kurdziel, am 18.7.2000
[464] von Heyl
[465] Dannecker/Spoerr

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