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Internetadressen zum Thema
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www.akasol.de
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www.baumev.de
www.bmu.de
www.bund.net
www.dwd-verlag.de/enev
www.bine.fiz-karlsruhe.de
www.bmwi.de
www.dlr.de
www.dnr.de
www.energieland-nrw.de
www.energiedepesche.de
www.energiekontor.de
www.energieverbraucher.de
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www.ifb.uni-stuttgart.de/doerner/windenergie.html
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www.stromnews.de
www.stromseite.de
www.stromtarife.de
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www.umwelt.de
www.umwelt.de/katalyse
www.umwelt.de/magazin/poe/index.html
www.umweltbundesamt.de
www.umweltrat.de
www.upi-institut.de
www.vik-online.de
www.vku.de
www.wind-energie.de
www.windkraft.de
www.wupperinst.org
www.100000daecher.de
www.munichre.com
A. Energie und Klimaschutz
I. Nachhaltigkeit als Handlungsprinzip
Zunehmend, wenn auch mitunter quälend langsam,
setzt sich die Erkenntnis durch, daß die gegenwärtige
Wirtschaftsweise an die Grenzen des Wachstums stößt, daß ein
“immer schneller, immer höher, immer weiter” auf Dauer in einem
begrenzten System wie der Erde nicht möglich ist. Spätestens seit der
Konferenz von Rio 1992 ist der ursprünglich aus der Forstwirtschaft
entlehnte Begriff der “Nachhaltigkeit” in den politischen
Sprachschatz übernommen worden. Der Begriff der “nachhaltigen
Entwicklung” besagt, daß eine Entwicklung den Bedürfnissen der
heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger
Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen und
ihren Lebensstil zu
wählen
[1].
Ökonomische und soziale Entwicklung sollen mit der langfristigen Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen in Einklang gebracht
werden
[2].
Die Enquete-Kommission “Schutz des Menschen und
der Umwelt” des Deutschen Bundestages leitete daraus vier
Handlungsgrundsätze ab:
1. Die Nutzung einer Ressource darf auf Dauer nicht
größer sein als ihre Rate der Erneuerung oder die Rate des Ersatzes
aller ihrer Funktionen.
2. Die Freisetzung von Stoffen darf auf Dauer nicht
größer sein als die Tragfähigkeit und Aufnahmefähigkeit
der Umwelt.
3. Gefahren und unmittelbare Risiken für Menschen
und Umwelt sind zu vermeiden.
4. Das Zeitmaß menschlicher Eingriffe in die
Umwelt muß in einem ausge wogenen Verhältnis zu der Zeit stehen, die
von der Umwelt zur Selbst-
stabilisierung benötigt wird.
Diese Handlungsgrundsätze verlangen ein neues
Verständnis von Fortschritt und Entwicklung insbesondere in den
hochindustrialisierten Gesellschaften, zu denen auch Deutschland
gehört.
Dieses Umdenken muß auch im Bereich der
Energieversorgung einsetzen, die Endlichkeit der Ressourcen und die Belastung
der Atmosphäre sind dabei die dringendsten Probleme.
II. Endlichkeit der Ressourcen
Sowohl die weltweite als auch die nationale
Energieversorgung stützen sich ganz überwiegend auf den Verbrauch
endlicher, also nicht erneuerbarer Energieträger. Da Energie sich nicht
wiederverwenden läßt und jede Nutzung von Energie diese auf einem
niedrigeren Niveau in Form von Abwärme entläßt, gewinnt die
Frage nach den Reserven, den Ressourcen und den Reichweiten endlicher
Energieträger eine zentrale Bedeutung.
Bei den Reserven handelt es sich um jene
Lagerstätten, die heute sicher nachgewiesen sind und mit den heutigen
technischen Möglichkeiten und dem bestehenden Preisgefüge als
abbauwürdig gelten. Die Reserven betragen gegenwärtig das hundertfache
des derzeitigen
Weltenergieverbrauchs
[3].
Kohle macht die Hälfte dieser Reserven aus, während Erdöl nur ein
Sechstel der Reserven bildet. Verglichen mit der gegenwärtigen Bedeutung
der Energieträger in der globalen Energieversorgung, ergeben sich
statistische Reichweiten der verschiedenen Energieträger.
Erdöl trägt gegenwärtig mit 35% zur
Energieversorgung bei, die Reichweite beträgt 44 Jahre. Bei Steinkohle sind
es noch 150 Jahre, bei Uran als Kernbrennstoff mit gegenwärtig 7%
Beitrag
[4] zur
Energieversorgung noch 50 -70 Jahre.
Eine solche Betrachtung läßt aber die
gerechte Verteilung zwischen heutigen und künftigen Generationen als
wichtiges Prinzip der Nachhaltigkeit außer Betracht. Selbst bei der
Annahme, daß trotz der Ausbeutung der Reserven fossiler Energieträger
zukünftigen Generationen eine angemessene Handlungsbasis erhalten bleibt,
so muß angesichts langer Entwicklungs- und Einführungszeiträume
neuer Technologien schon heute mit der Einführung nicht auf den Einsatz
fossiler Energien angewiesener Technologien begonnen werden.
Diese Aussage gilt auch dann, wenn die unter den
gegenwärtigen Rahmenbedingungen noch nicht lohnend nutzbaren
Lagerstätten betrachtet werden. Zwar verzehnfachen sich dadurch die
Vorräte, es ist aber mit einem wesentlichen höheren Aufwand der
Erschließung und damit drastisch steigenden Energiepreisen zu rechnen.
Geht man zudem von einem auch weiterhin stetig wachsenden globalen
Energieverbrauch von etwa 2% pro Jahr aus, so verlängert sich die
Reichweite der Ressourcen gegenüber der Reichweite der Reserven nur
unwesentlich auf 60 bis 200 Jahre.
Aber nicht nur die absolute Endlichkeit der Ressourcen
ist problematisch, sondern auch die regionalen Knappheiten, die sich aus der
ungleichmäßigen regionalen Verteilung der Ressourcen ergeben und die
zu künftigen Auseinandersetzungen über die Nutzungsrechte an den
Ressourcen führen können.
III. Klimaschutz und Energie
Die Bereitstellung von Energie ist nicht nur mit einer
Entnahme von Rohstoffen verbunden, gleichzeitig werden auch Abfallprodukte in
die Umwelt entlassen. Die Aufnahmefähigkeit der Umwelt ist aber begrenzt
und für viele Abfallprodukte bereits heute deutlich überschritten.
Dies gilt insbesondere für die Produkte, die unsere Atmosphäre
belasten. Bei der Verbrennung von fossilen Energieträgern entstehen
Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid und Stickoxide, die zur Bildung des sauren
Regens beitragen. Findet die Verbrennung nicht vollständig statt, werden
auch Kohlenmonoxide, unverbrannte Kohlenwasserstoffe und Rußpartikel
emittiert, bei festen Brennstoffen können außerdem erhebliche Mengen
an Staub auftreten.
Durch verbesserte Technologien konnte die Emission
einiger dieser Luftschadstoffe in den letzten Jahrzehnten in Deutschland stark
gemindert werden. Geblieben sind die Emissionen an Stickoxiden, die durch den
ständig wachsenden Individualverkehr verursacht werden.
Neben diesen “klassischen” Luftschadstoffen
entsteht bei jeder Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Energieträgern auch
immer Kohlendioxid. Dieses für den Menschen ungiftige Gas entfaltet seine
schädigende Wirkung in der Verstärkung des Treibhauseffektes, der zu
einer Erhöhung der globalen Temperaturen führt. Seit Beginn der
Industrialisierung ist die Konzentration des Kohlendioxids in der
Atmosphäre um ein Viertel angestiegen, der dadurch hervorgerufene
Unterschied in der Strahlungsbilanz der Erde entspricht dem zwischen der letzten
Eiszeit und dem Beginn der heutigen
Warmzeit
[5]. Ursache
dieser Veränderung ist die Verbrennung fossiler Energien wie Öl, Kohle
und Gas. Werden keine Gegenmaßnahmen ergriffen, so wird mit einem Anstieg
der mittleren globalen Lufttemperatur um 2°C bis zum Jahre 2100
gerechnet
[6].
Neben der Temperaturerhöhung sind Änderungen
der Niederschlagsverteilung, eine Verschiebung von Klima- und Vegetationszonen,
die Verschlechterung von Böden mit fatalen Folgen für die
Welternährungssituation, ein Rückgang der Artenvielfalt, das
Vordringen von Tropenkrankheiten in bisher nicht betroffene Gebiete, die
Überflutung ganzer Inselstaaten und tiefgelegener Festlandsregionen sowie
die Häufung extremer Wetterverhältnisse wie Wirbelstürme und
Dürreperioden zu
erwarten
[7].
Klimaveränderungen haben in der Erdgeschichte immer
stattgefunden, bedrohlich ist an den menschlich verursachten Veränderungen
aber die hohe Geschwindigkeit, die Anpassungsmechanismen der menschlichen
Zivilisation und der Umwelt überfordern
kann
[8].
Energiebedingte CO²-Emissionen tragen etwa die
Hälfte zum menschlich verursachten Treibhauseffekt bei und stehen damit im
Mittelpunkt der Bemühungen zum Klimaschutz. Ein Viertel der Menschheit,
nämlich die Einwohner der Industrieländer, sind für drei Viertel
der globalen CO²-Emissionen pro Jahr verantwortlich. Deutschland hat 1998
rund 883 Millionen Tonnen energiebedingtes Kohlendioxid
emittiert
[9], dies
entspricht rund 11t/Jahr und Einwohner. Weltweit werden jedes Jahr 22 Milliarden
Tonnen Kohlendioxid pro Jahr emittiert. Soll der Treibhauseffekt und seine
Folgen gemildert werden, so ist eine weltweite Reduktion der Emissionen um die
Hälfte bis zum Jahr 2050 unerläßlich. Berücksichtigt man
die weiter wachsende Bevölkerung, so darf jeder der dann voraussichtlich 10
Milliarden Menschen nur wenig mehr als eine Tonne CO² pro Jahr emittieren.
Daraus abgeleitet ergibt sich für Deutschland das längerfristige Ziel
einer Senkung um 75% bis zum Jahr 2050.
Anders als bei den “klassischen”
Luftschadstoffen läßt sich Kohlendioxid nicht in andere
unschädlichere Stoffe umwandeln. Abscheide - und
Entsorgungsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten existieren
ebenfalls nicht und die Wälder als natürliche Kohlendioxidsenken
scheiden durch die zunehmende Abholzung ebenfalls aus. Daher muß der
Ausstoß an Kohlendioxid und damit die Nutzung fossiler Energieträger
selbst deutlich reduziert werden.
Diese Erkenntnis ist unter Wissenschaftlern kaum noch
umstritten, setzt sich aber im politischen Alltagsgeschäft gerade im
globalen Maßstab nur sehr zögerlich
durch
[10].
Problematisch ist dabei vor allem eine erforderliche breite Änderung
gesellschaftlicher Produktions- und Konsumsysteme, die außerdem durch die
örtlich und zwischen den Generationen verschobenen Ursachen- und
Wirkungssysteme erschwert wird. Unabhängig davon muß rationell
denkende und verantwortungsbewußte Politik sich dieser Frage stellen und
bereits heute die Basis für Veränderungen in der Zukunft
legen.
Auf der Klimakonferenz in Kyoto 1997 haben sich alle
Industriestaaten verpflichtet, ihre Emissionen der sechs wichtigsten
Treibhausgase
[11] in
den Jahren 2008 bis 2012 um mindestens
5%
[12] gegenüber
1990 zu
verringern
[13]. Die
Durchsetzbarkeit und Überprüfbarkeit dieser Verpflichtung wird von
verschiedenen Seiten allerdings stark
bezweifelt
[14] -
abgesehen von dem generell zu niedrigen Reduktionsziel. Die Staaten der EU haben
sich inzwischen verpflichtet, ihren CO²-Ausstoß zu stabilisieren und
zurückzudrängen
[15].
Im November diesen Jahres sollen auf der 6.Vertragsstaatenkonferenz zur
Klimarahmenkonvention in Den Haag weitere Einzelheiten der Umsetzung der
internationalen Ziele geklärt werden.
Deutschland hat sich verpflichtet, bis zum Jahre 2005
zunächst 25% CO² auf der Basis von 1990
einzusparen
[16]. Der
bisherige Einsparerfolg von 15,5% wurde aber fast ausschließlich durch die
durch den Zusammenbruch der Industrie in den neuen Bundesländern bedingte
Senkung um 45%
erreicht
[17],
während der CO²-Ausstoß in den alten Bundesländern weiter
angestiegen ist. Seit dem Auslaufen des Neue-Bundesländer-Effektes steigt
der CO²-Ausstoß vor allem durch die ungebremste Zunahme des Verkehrs
und den privaten Verbrauch der Haushalte wieder
an
[18]. Nach anderen
Angaben konnte 1999 eine 3%-ige Senkung des CO²-Ausstoßes
gegenüber dem Vorjahr erreicht
werden
[19].
Die neue Bundesregierung hat verschiedentlich erkennen
lassen, dieses Problem erkannt zu
haben
[20], konnte
sich aber zu einer durchgreifenden und alle Politikfelder umfassenden
Klimaschutzstrategie bisher nicht
durchringen
[21],
obwohl eine nationale Klimaschutzstrategie wiederholt angekündigt
wurde.
Die Förderung erneuerbarer Energien stellt aufgrund
der hohen CO²-Relevanz des Energiesektors ein zentrales Element einer
nationalen Klimaschutzpolitik
dar
[22].
IV. Kernenergie als Beitrag zur CO²-Minderung
?
Kernenergie wird häufig als unverzichtbar zur
Erreichung der angestrebten CO²-Minderungsziele
hingestellt
[23].
Diese These ist bei genauerer Betrachtung nicht
haltbar
[24]: Zum
einen reichen die Vorräte an Uran als Kernbrennstoff nur ca.50 - 70 Jahre
in die Zukunft, zum anderen entstehen bei der Gewinnung des Urans und dem Bau
der Kernkraftwerke große Mengen an CO², die Vorteile aus dem
weitgehend CO²-neutralen eigentlichen Energiegewinnungsprozeß wieder
aufwiegen. Hinzu kommt, daß die Kerntechnik alleine aufgrund der immensen
Investitionskosten - alleine in Deutschland wurden in den letzten 40 Jahren
über 50 Milliarden DM
Steuergelder
[25]
(nach anderen Angaben sogar über 100 Milliarden
DM
[26]) zur
Unterstützung eingesetzt - keine Alternative für die Mehrzahl der
Staaten ist, die Gefahren des Betriebs die jeder anderen Technologie
überschreiten und die Frage der Endlagerung der entstehenden radioaktiven
Abfälle weltweit ungelöst
ist
[27]. Hinzu kommt,
daß Kernkraftwerke eine zentralisierte Struktur der Energieerzeugung und
-verteilung benötigen und für die Bedürfnisse der
dezentralisierten Energieversorgung gerade in Ländern der dritten Welt
vollkommen ungeeignet sind.
Aus diesen Gründen haben eine Reihe von
Industriestaaten sich entschieden, überhaupt keine Kernkraftwerke zu bauen
und Staaten mit Kernkraftwerken haben für einen Ausstieg aus der
Kernenergie optiert. Seit 1984 ist weltweit kein neues Kernkraftwerk mehr
bestellt worden.
Kernenergie und auch die in der Diskussion befindliche
Kernfusion, die zwar kein Uran als Brennstoff benötigt, sonst aber alle
genannten Merkmale der Kernenergie aufweist und außerdem frühestens
in 50 Jahren technisch nutzbar ist, sind daher keine Alternativen für einen
effektiven
Klimaschutz
[28].
V. Elemente einer nachhaltigen
Energiewirtschaft
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und
künftigen Generationen eine ausreichende Lebensgrundlage zu lassen, darf
die zukünftige Energieversorgung sich nicht weiterhin fast
ausschließlich auf fossile und nukleare Energieträger stützen.
Vielmehr muß ein System etabliert werden, das der Umwelt langfristig nur
so viele Ressourcen entnimmt, wie ihr von außen wieder zugeführt
werden können und die ökologische Tragfähigkeit der Erde nicht
überschreitet. Auch zur gerechten Verteilung der Ressourcen zwischen den
Ländern und Generationen muß eine zukünftige Energieversorgung
ihren Beitrag leisten. Für eine zukünftige Energieversorgung gibt es
drei Strategien:
1. Die Dienstleistung, die hinter einer
Energieanwendung steht, muß
effizienter, also mit einem geringeren Einsatz von
Energie
bereitgestellt werden.
2. Der stetig wachsende Bedarf an
Energiedienstleistungen in den
industrialisierten Ländern muß gemindert
werden.
3. Die konventionellen Energieträger müssen
durch erneuerbare Energien abgelöst werden.
Diese Strategien müssen sich gegenseitig
ergänzen und führen erst in der Verzahnung zum gewünschten Ziel.
Ein deutlich verminderter Energieverbrauch ist eine wesentliche Voraussetzung,
damit erneuerbare Energien nennenswerte Anteile des Energiebedarfs
ökonomisch vertretbar decken können.
Der Deutsche Bundestag hat inzwischen eine
Enquete-Kommission “Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen
der Globalisierung und der Liberalisierung” beschlossen, der 13
Abgeordnete und 13 Sachverständige aus den im Bundestag vertretenen
Parteien angehören. Ziel der Kommission ist es, die Rahmenbedingungen und
Instrumente in der Energiewirtschaft einschließlich der Struktur der
künftigen Energieversorgung in Beachtung der Nachhaltigkeitsziele der
Agenda 21 und in Blick auf die für das Jahr 2001 geplante Verabschiedung
einer UN-Strategie zu “Energie und nachhaltiger Entwicklung” zu
untersuchen
[29].
VI. Gegenwärtige Nutzung von Energie in
Deutschland
In Deutschland wurden 1997 14.500 Petajoule
Primärenergie verbraucht; das entspricht knapp 500 Mio. t
Steinkohle
[30]. Damit
beträgt der jährliche Pro-Kopf-Verbrauch 180 Gigajoule oder sechs
Tonnen
Steinkohle
[31]. Der
Verbrauch ist trotz deutlich höherer Wirtschaftsleistung seit Jahren
relativ konstant. Der Energieverbrauch wurde somit vom Wirtschaftswachstum
entkoppelt
[32]. Die
Stromversorgung in Deutschland stützt sich hauptsächlich auf Kohle,
die etwa 54% (25,1% des
Gesamtprimärenergiebedarfs)
[33]
zur Deckung des Bedarfs beiträgt. Kernenergie trägt mit ca.33% (12,8%)
zur Bedarfsdeckung bei und immer bedeutender wird Erdgas, das inzwischen mit 7%
(20,6%) zur Stromversorgung beiträgt. Erneuerbare Energien tragen mit 6%
(0,5%) dazu bei. Die installierte Kraftwerksleistung in Deutschland beträgt
110 GW, die bisher höchste Nachfrage im Dezember 1997 72,3
GW
[34]. Die
Auslastung des Kraftwerksparkes schwankt im Jahresverlauf zwischen 35 und 72
MW
[35]. Für
Reparaturen, Ausfälle von Strombezügen und unvorhergesehene Ereignisse
werden 18,5 MW als Reserve vorgehalten, es besteht somit ein
Überschuß von ca.20 MW nicht benötigter Kraftwerksleistung. Der
durchschnittliche pro-Kopf-Verbrauch in Haushalten betrug 1996 1.640 kWh. Im
Jahr 1999 wurden 514 Mrd. kWh Strom
verbraucht
[36].
B. Beschäftigungseffekte eines nachhaltigen
Energiesystems
Der Umbau des Systems der Versorgung mit Energie in
Richtung eines nachhaltigen Systems erfordert zum einen den gezielten Ausbau
erneuerbarer Energien, zum anderen umfangreiche Maßnahmen zur
Energieeinsparung.
Bei allen Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und
Natur stellt sich immer die Frage, welche ökonomischen Effekte, insb.
welche Arbeitsplatzwirkungen von ihnen ausgehen. Die politische Durchsetzbarkeit
dieser Maßnahmen ist um so höher, je größer der positive
Beschäftigungssaldo ausfällt.
I. Umweltschutz und Beschäftigung
Verschiedentlich wird geäußert, für eine
Schaffung neuer Arbeitsplätze müsse der Umweltschutz eine Pause
einlegen, da man ihn sich gegenwärtig nicht leisten
könne
[37]. In
diesem Kontext wurden Standortverlagerungen aus Umweltschutzgründen Anfang
der neunziger Jahre von verschiedenen Wirtschaftsverbänden ins Spiel
gebracht, um ein Argument gegenüber als zu streng empfundenen
Umweltvorschriften zu haben.
Nach einer Untersuchung des Einflusses umweltbezogener
Standortfaktoren auf
Investitionsentscheidungen
[38]
lassen sich allerdings keine Belege für diese These finden. International
kamen die Umweltminister der OECD 1996 ebenfalls zu dem Ergebnis, daß
Umweltschutzanforderungen keine erkennbaren Standortverlagerungen der Industrie
in Länder mit geringeren Umweltstandards auslösen. Darüber hinaus
gaben 70% der befragten Unternehmen an, daß sie auch dann die relativ
strengen unternehmensinternen Umweltstandards anwenden, wenn diese über den
betreffenden Standards der Gastländer
liegen.
[39] Von einer
systematischen Flucht in Länder mit niedrigen Umweltschutzanforderungen
kann also keine Rede sein.
Dem gegenüber waren nach einer Studie aus dem Jahr
1996 in Deutschland bereits rund 956.000 Arbeitsplätze direkt oder indirekt
vom Umweltschutz abhängig, also ca.2,7% der Erwerbstätigen oder jeder
37.Beschäftigte.
[40]
Dies entspricht ungefähr dem Arbeitsplatzpotential der
Automobilbranche
[41].
Das Ausbildungsniveau der Beschäftigen im Umweltschutz ist dabei deutlich
höher als z.Bsp.im verarbeitenden Gewerbe, es handelt sich also um einen
Arbeitsmarkt für überdurchschnittlich Qualifizierte und
dementsprechend attraktive
Arbeitsplätze
[42].
Das Ausspielen von Umweltschutz gegen Beschäftigung ist daher nicht nur
ökologisch verheerend, sondern auch ökonomisch in höchstem Grade
unsinnig.
II. Beschäftigungseffekte durch die Förderung
erneuerbarer Energien
Fraglich ist, wie sich speziell die Förderung der
erneuerbaren Energien auf die Arbeitsplatzsituation in Deutschland auswirkt. Die
Arbeitsplatzwirkung wird dabei in sechs Punkten
untersucht
[43]:
1. Der Investitionseffekt: Die einer
Investitionsmaßnahme zuzu-
rechnenden Arbeitsplätze.
2. Der Verdrängungseffekt: Die von der
erneuerbaren Energie ver-
drängten fossilen Energien und die im Zusammenhang
damit stehenden
Arbeitsplätze.
3. Der Betriebseffekt: Die mit dem Betrieb der
erneuerbaren Anlage einhergehenden Aufwendungen und die dafür
erforderlichen Arbeitsplätze.
4. Der Budgeteffekt: Die durch Mehrkosten erneuerbarer
Energien
ersetzten anderen Ausgaben der
Strombezieher.
5. Der dynamische Effekt: Die durch Förderung
hervorgerufenen
Änderungen am Markt: neue Märkte, neue
Produkte. Erneuerbare Energien als Versicherung gegen steigende
Primärenergiepreise.
6. Der Außenhandelseffekt: Export/Import von
Anlagen. Verringerte Deviseneinnahmen für Energielieferanten (Öl,
Gas, Importkohle) mit Konsequenzen für deren Käufe von Gütern
in Deutschland (internationaler Budgeteffekt).
Aus der Untersuchung dieser zum Teil gegenläufigen
Effekte lassen sich Strukturverschiebungen in der Volkswirtschaft erkennen und
Aussagen über einen positiven Beschäftigungssaldo treffen. In einer
ausführlichen
Studie
[44] werden
diese Effekte auf der Basis von unterschiedlichen Szenarien ausgehend vom Jahr
1998 untersucht. Im Szenario des “business as usual” ohne
wesentliche Ausweitung der Förderung ist bei einem Anteil der erneuerbaren
Energien von 7% bis 2010 keine signifikante Zunahme von Arbeitsplätzen
feststellbar, während im Szenario “Zukünftige
Energiepolitik” mit einem Anteil von 10,8% der erneuerbaren Energien im
Jahre 2010 mit einem Effekt für den Arbeitsmarkt in Höhe von 70.000
zusätzlichen Arbeitsplätzen in Deutschland gerechnet wird. Unter
Berücksichtigung der Verdrängungseffekte für konventionelle
Energien wird ein Nettobeschäftigungeffekt von 30.000 zusätzlichen
Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt erwartet. Eine Studie im Auftrag des
Umweltbundesamtes kam zu 155.000 neuen Arbeitsplätzen im Jahr 2005 im
Klimaschutzszenario
[45].
Besonders positive Effekte zeigen sich in der Bauwirtschaft, im Maschinenbau, im
Verkehrssektor, in der Steine-Erden-Industrie sowie in der
Elektrotechnik.
Andere Arbeitsplatzstudien belegen ebenfalls einen
positiven Beschäftigungseffekt. Greenpeace schätzt in Zusammenarbeit
mit dem Freiburger Fraunhofer-Institut und dem Stuttgarter Institut für
Luft- und Raumfahrt das Arbeitsplatzpotential bei gleichbleibender
Förderung auf der Basis von 1998 auf 20.000 Arbeitsplätze im Jahre
2010
[46],
während EUROSOLAR bei einer Verdreifachung des Anteils der erneuerbaren
Energien europaweit mit zwei Millionen neuer Arbeitsplätze im Jahr 2010
rechnet
[47], davon
alleine 800.000 im Bausektor und 800.000 in der Landwirtschaft. Selbst eine von
der VDEW in Auftrag gegebene Studie rechnet im Saldo mit 70.000 neuen
Arbeitsplätzen bis zum Jahre 2010 bei gleichbleibender Förderung auf
der Basis des Jahres
1998
[48].
Umweltverbände und IG Metall rechnen mit ca.500.000 neuen
Arbeitsplätzen in Deutschland bei einer konsequenten
Energiewende
[49]. Die
EU-Kommission schätzt die neuen Arbeitsplätze im Zusammenhang mit
einer Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energien bis zum Jahre 2010 auf
500.000 für
Europa
[50], wobei
für 80.000 DM Umsatz ein Arbeitsplatz prognostiziert wird.
Im Bereich der Windenergie wurden durch das 1990
verabschiedete Stromeinspeisungsgesetz (SEG) alleine 10.000 neue
Arbeitsplätze bis zum Jahr 1997
geschaffen
[51],
während es gegenwärtig bei einem Marktanteil von 1% bereits
20.000
[52] oder nach
anderen Angaben bereits 30.000
sind
[53]. Die
Kernenergie mit einem Marktanteil von ca.30% bietet nur 40.000
Arbeitsplätze
[54].
Neuere
Berechnungen
[55] auf
der Basis des Jahres 2000 gehen bei einer Verdopplung des Anteils erneuerbaren
Energien von 30.000 weiteren Arbeitsplätzen alleine im Bereich der
Windenergie aus, ohne die Photovoltaik oder andere Energieträger zu
betrachten.
Durch das 100.000 Dächer-Programm und die damit
verbundene umfassende Förderung der Photovoltaik wird mit weiteren
Arbeitsplätzen bis zum Jahre 2010 gerechnet.
Bezogen nur auf Nordrhein-Westfalen werden mit
erneuerbaren Energietechnologien über 2.800 Arbeitsplätze gesichert,
unter Einbeziehung der Kraft-Wärme-Kopplung sogar
3.200.
[56]
Dem gegenüber steht, daß die Zahl der
Beschäftigten in der konventionellen Stromwirtschaft alleine im Jahr 1999
um 10.000 auf 150.000 zurückgegangen
ist
[57].
III. Beschäftigungseffekte eines
Energiesparprogrammes
Zu einem Energiesparprogramm gehören die gezielte
Verteuerung von Energie, die Förderung baulicher Maßnahmen zur
Energieeinsparung und der Ausbau des Marktes der Energiedienstleistungen,
speziell der Energiesparberatung.
1. Verteuerung von Energie
Die Hypothese von der “doppelten Dividende”
von Umweltsteuern besagt, daß eine Umweltsteuer, deren Aufkommen zur
Senkung der Lohnnebenkosten eingesetzt wird, nicht nur zur Umweltverbesserung,
sondern auch zu höherer Beschäftigung
führt
[58]. Dies
ist der Grundgedanke der ökologischen Steuerreform, zu deren Konzept auch
eine Stromsteuer gehört. Grundsatz ist dabei das Prinzip der
Aufkommensneutralität. Erhobene Steuern sollen auf anderen Wegen der
Allgemeinheit zurückgegeben werden. Mögliche Rückgabeformen sind
dabei die
Kapitalkostenentlastung
[59],
die
Lohnkostenentlastung
[60]
und die
Arbeitnehmerkompensation
[61].
Generalisierend geht für den Bereich der
Unternehmen eine Untersuchung davon aus, daß durch den Zwang zur
rationelleren Energieverwendung die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Industrie gesteigert wird und es dadurch zu einem Zuwachs an Arbeitsplätzen
kommt
[62].
Durchgeführte Simulationsrechnungen bei einer
CO²-Steuer ergaben, daß ein Beschäftigungsanstieg nur durch
einen Rückgang der Lohnquote zu erreichen
ist
[63]. Das
Steueraufkommen wird dabei zur Senkung der Sozialversicherungskosten und damit
zur Senkung der Lohnnebenkosten eingesetzt. Diesen Weg beschreitet die
Bundesregierung mit der Ökosteuer in ihrer aktuellen Version, indem ihr
Aufkommen für die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge eingesetzt
wird.
Bei Verwirklichung einer europaweiten Energiesteuer wird
mit 155.000 - 475.000 neuen Arbeitsplätzen
gerechnet
[64].
Das Rheinisch-Westfälische Institut für
Wirtschaftsforschung geht von 100.000 neuen Arbeitsplätzen durch die
Ökosteuer
aus
[65]. Für
eine Abschätzung, ob die Simulationsrechnungen sich in der Praxis
bewähren und es damit zu einem positiven Beschäftigungseffekt kommt,
ist es noch zu früh.
2. Förderung der Energieeinsparung
Das größte Potential zur Energieeinsparung
wird in der Sanierung des Altbaubestandes gesehen. Die Enquete-Kommission
“Schutz der Erdatmosphäre” errechnete bereits 1995, daß
innerhalb von 15 Jahren 36% des Energieverbrauchs wirtschaftlich eingespart
werden könnten, andere
Berechnungen
[66]
gehen von einem Sparpotential von bis zu 70% aus. Vorgeschlagen wird daher eine
Erhöhung des Kreditvolumens des CO²-Minderungsprogramms der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf 3 Mrd.
jährlich
[67].
Durch dieses Programm könnten dauerhaft ca.50.000 Arbeitsplätze im
Handwerk neu geschaffen
werden
[68]. Dies
entspricht 6.000 DM pro dadurch gefördertem Arbeitsplatz. Nach Berechnungen
der Bundesanstalt für Arbeit werden für jeden Arbeitslosen
jährlich demgegenüber 40.000 DM
ausgegeben
[69].
Auf einem anderen Ansatz kommt eine Schätzung des
Fraunhofer-Instituts für Systemtechnik und Innovationsforschung zu dem
Ergebnis, daß durch eine eingesparte Energiemenge von einem Petajoule rund
hundert zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen
werden
[70]. Das bis
zum Jahr 2005 technisch realisierbare Energieeinsparungspotential wird auf 4.650
bis 5.000 Petajoule geschätzt. In Verbindung dieser beiden Berechnungen
ergibt sich ein Beschäftigungspotential von bis zu 500.000 neuen
Arbeitsplätzen, wobei realistischerweise das tatsächlich
erschließbare Potential deutlich geringer ist.
Auf der Basis einer ambitionierten
Wärmenutzungsverordnung kommt das Deutsche Institut für
Wirtschaftsforschung (DIW) bereits 1993 zu dem Ergebnis, daß dadurch
jahresdurchschnittlich 70.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden
könnten.
3. Ausbau des Marktes der
Energiedienstleistungen
Im Bereich der Energiedienstleistungen wird ein
Energiesparmarkt von rund 100 bis 130 Milliarden DM pro Jahr prognostiziert.
Daraus könnte ein privates Investitionspotential von mehreren Milliarden DM
pro Jahr entstehen. Unter Abzug der energetischen Sanierung von Gebäuden
(hierzu b.) gibt es Chancen für neue Arbeitmärkte im Bereich der
Energiesparberatung, des Contractings und der Entwicklung von geeigneten
Technologien für ein intelligentes
Energiemanagement
[71].
IV. Ergebnis
Es ist daher deutlich, daß unabhängig von der
genauen Höhe des positiven Beschäftigungssaldos der ökologische
Umbau des Energiesystems einen wichtigen Einfluß auf die Schaffung von
Arbeitsplätzen in Deutschland hat. Dieser Einfluß fällt um so
deutlicher aus, desto ambitionierter die Förderung erneuerbarer Energien
und der Umbau des Energiesystems vorangetrieben wird.
C. Erneuerbare Energien
Kennzeichen der Nutzung erneuerbarer Energien ist es,
daß natürliche Energieströme der Ökosphäre entnommen
werden können und nach Erfüllung der Energiedienstleistung wieder an
die Umwelt zurückgegeben werden. Praktisch alles Leben auf der Erde bezieht
seine Energie aus der Kraft der Sonne. Biomasse, Wind- und Wasserkraft werden
seit Jahrtausenden vom Menschen genutzt, erst in den letzten Jahren sind Formen
wie die Geothermie, Photovoltaik oder Solarthermie hinzugekommen. Erneuerbare
Energien decken 0,5% des Primärenergiebedarfs in Deutschland und tragen mit
6% zur Stromerzeugung bei. Dabei ist der Anteil der Wasserkraft mit 4% am
höchsten, die Windkraft trägt mit inzwischen 1% zur Stromerzeugung
bei.
I. Windenergie
Windenergie ist die Bewegungsenergie des Windes, die
vorrangig zur Stromerzeugung genutzt wird. Die Windenergie wird durch
Windkraftanlagen mittels Generatoren in Strom umgewandelt.
Zu Beginn der neunziger Jahre wurde durch die
Bundesregierung ein 250 MW-Breitentestprogramm aufgelegt, das spezielle
Betriebskostenzuschüsse für die ersten 250 MW Windkraftleistung
bereitgestellt hat. In Verbindung mit dem 1990 beschlossenen
Stromeinspeisungsgesetz hat eine rasante Entwicklung der Windkraft eingesetzt,
die heute zu Kosten für eine Kilowattstunde Strom aus Windkraft zwischen 8
und 30 Pfennigen geführt hat. Die Windenergie ist damit an vielen Orten
auch gegenüber Strom aus anderen Energieträgern
konkurrenzfähig.
Der mittlere Wirkungsgrad einer Windkraftanlage liegt
bei 45%, modernste Anlagen erreichen bereits
50%
[72]. Die
gegenwärtig größten verfügbaren Anlagen besitzen
Generatorleistungen von 2,5 MW und haben einen Jahresertrag, der dem
Stromverbrauch von 1.500 Haushalten entspricht. In der Entwicklung befinden sich
Anlagen mit einer Leistung von 5 MW.
Ende 1999 waren über 6.600 moderne Windkraftanlagen
mit einer Gesamtleistung von 4.500 MW in Deutschland
installiert
[73], das
damit an der Spitze aller Staaten weltweit liegt. Die Nutzung der Windenergie
hat in den letzten Jahren auch im Binnenland stark zugenommen,
Küstenländer wie
Schleswig-Holstein
[74]
decken bereits 16% ihres Strombedarfs aus Windkraftanlagen. Bundesweit werden 1%
der Stromerzeugung in Windkraftwerken realisiert.
Potentiell könnten in Deutschland Windkraftanlagen
mit einer Leistung von 50.000 MW aufgestellt werden, die mit einer
Jahreserzeugung von 365 Milliarden kWh dann 20% des Strombedarfs abdecken
würden. Gegenwärtig werden erst 5% des Potentials genutzt. Unter
Hinzunahme der Küstengebiete mittels Offshore-Anlagen könnten
insgesamt 60% der gegenwärtigen Stromerzeugung durch Windkraft ersetzt
werden
[75]. Das
Stromerzeugungspotential für Mecklenburg-Vorpommern wird im Jahre 2010 auf
600 GWh/a geschätzt, dies entspricht einem 10%igen Anteil an der
Stromversorgung
[76].
Grenzen ergeben sich vor allem aus der Frage der
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Störung ökologisch
wichtiger Räume, so z.Bsp. von Vogelzugrouten und -lebensräumen. Das
in Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen tatsächlich
realisierbare Potential wird daher deutlich geringer, aber immer noch um ein
Vielfaches höher als gegenwärtig sein.
II. Wasserkraft
Als Wasserkraft wird die Bewegungsenergie des Wasser
bezeichnet. Speicher- und Laufwasserkraftwerke dienen vorrangig zur
Stromerzeugung, die Gewinnung des Strom erfolgt mittels
Generatoren.
Die Kosten für eine Kilowattstunde Strom aus
Wasserkraft liegen zwischen 5 und 25 Pfennigen. Wasserkraft ist damit vielerorts
konkurrenzfähig und wird seit Jahrzehnten zur Stromerzeugung genutzt. Zur
Grundlastversorgung dienen Laufwasserkraftwerke, während Speicherkraftwerke
zur Versorgung in Spitzenbedarfszeiten eingesetzt werden.
In Deutschland waren Ende 1996 etwa 5.300
Wasserkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 3.400 MW in Betrieb, die mit
etwa 4% an der Stromerzeugung beteiligt sind. Der Leistungsbereich der
Wasserkraftwerke bewegt sich zwischen 1 kW bei Kleinwasserkraftwerken und 5.000
MW bei Speicherkraftwerken.
Während die Nutzung der Wasserkraft in Deutschland
in großen Kraftwerken weitgehend ausgeschöpft ist, besteht noch ein
Ausbaupotential für Kleinwasserkraftwerke, vor allem für die
Reaktivierung und Modernisierung vorhandener Anlagen. Das erschließbare
Potential wird auf etwa 500 - 800 MW
geschätzt
[77],
wobei es konkurrierende Nutzungsansprüche und Umweltbelange zu
berücksichtigen gilt. Geschätzt wird, daß etwa 5% der
Gesamtstromerzeugung aus Wasserkraftwerken stammen
könnten.
III. Photovoltaik
Die Technik der Photovoltaik nutzt die Direkt- und
Diffusstrahlung der Sonne. In Solarkollektoren, die aus Halbleitern bestehen,
wird die Strahlung der Sonne in elektrischen Strom umgewandelt.
Der Leistungsbereich von Photovoltaikanlagen bewegt sich
zwischen wenigen Watt und einigen Megawatt. Die Kosten für eine
Kilowattstunde Strom aus Photovoltaik bewegen sich zwischen 1,20 und 1,80 DM.
Der Wirkungsgrad beträgt durchschnittlich 10%, wobei modernste
Photovoltaikanlagen auch bereits 40% erreichen. In Deutschland waren 1997
Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von etwa 40 MW am Netz, meist im
Inselbetrieb an unzugänglichen Stellen, zur Hausstromversorgung oder in
Demonstrationsvorhaben.
Die Photovoltaik ist die Technik unter den erneuerbaren
Energien, die mittelfristig die größten Entwicklungspotentiale
besitzt. Durch die Bundesregierung wurde Mitte der neunziger Jahre ein 1.000
Dächer-Programm aufgelegt, das Investitionszuschüsse in
beträchtlicher Höhe gewährte. Mit dem 1999 beschlossenen 100.000
Dächer-Programm wird eine Breiteneinführung der Photovoltaik
angestrebt, die in 300 MW installierter Leistung münden soll. Hersteller
von Photovoltaikanlagen rechnen mit einem jährlichen Wachstum von bis zu
40% in den kommenden fünf Jahren.
Bei einer Weiterentwicklung auf der Basis des
gegenwärtigen Neubaus wird bis zum Jahr 2010 eine Kostenreduzierung auf
etwa 0,50 - 0,70 DM/kWh
erwartet
[78]. Durch
gezielte Förderung und damit verbundene Massenfertigung werden weitere
Kostenreduzierungen erwartet.
Das technische Potential der photovoltaischen
Stromerzeugung hängt von den zur Verfügung gestellten Flächen ab,
da Solarenergie eine geringe Energiedichte und einen entsprechend hohen
Flächenbedarf hat. Je 1.000 km² Zellenfläche können rund 130
Twh/a Strom bereitgestellt werden. Insgesamt 2.300 km² stehen auf
Dächern und an Fassaden sowie anderen Stellen innerhalb von
Siedlungsflächen in Deutschland zur Verfügung.
IV. Solarthermie
Die Technik der Solarthermie nutzt ebenso wie die
Photovoltaik die direkte und diffuse Sonnenstrahlung. Allerdings wird die
Sonnenstrahlung nicht in Strom umgewandelt, sondern in Wärme für
Heizung und Warmwasser. Die Sonnenstrahlung wird in Solarkollektoren
verschiedenster Bauarten in Wärme umgewandelt.
Der Leistungsbereich solarthermischer Anlagen bewegt
sich gegenwärtig zwischen 1,5 bis 200 MWh/a, eine Leistungsobergrenze
existiert nicht. Die Kosten für solarthermisch erzeugte Wärme bewegen
sich zwischen 20 und 40 Pfennig pro Kilowattstunde.
Gegenwärtig sind in Deutschland über zwei
Millionen Quadratmeter Solarkollektoren installiert, die 650 Gwh für
Raumwärme und Warmwasser bereitstellen. Dies entspricht zwar erst 0,01% des
Gesamtbedarfs, der Markt für Kollektoren wächst jedes Jahr allerdings
um 20-30%.
In Deutschland sind 800 km² Dachfläche und 850
km² auf überbauten Flächen und an Fassaden für den Einsatz
von Solarkollektoren geeignet, hinzu kommen weitere 650 km² auf Brachen,
Straßenböschungen oder Halden. Unter Abzug der besonders für die
Photovoltaik nutzbaren Flächen stehen 1.300 km² Fläche für
thermische Solarkollektoren zur Verfügung, mit denen 45% des derzeitigen
Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser abgedeckt werden
könnten
[79].
Durch konsequente Energiesparmaßnahmen im baulichen Bestand ist dieser
Anteil noch weiter erhöhbar.
Dieses Potential wird gegenwärtig erst zu 1%
ausgeschöpft.
V. Biomasse
Aus pflanzlichen und tierischen Abfällen oder
speziell angebauten Rohstoffpflanzen läßt sich Biomasse gewinnen, die
in Strom oder Wärme umgewandelt werden kann. Der mit Holz gefeuerte Herd
oder das Lagerfeuer sind jahrtausendealte Beispiele der Nutzung von Biomasse.
Neben der althergebrachten traditionellen Verbrennung wird Biomasse heute
zunehmend in Heizkraftwerken in Wärme, in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
in Strom und Wärme oder in Anlagen der Großchemie in flüssige
Treibstoffe umgewandelt. Der positive Effekt von Biomasse ist zweifach: Zum
einen werden fossile Rohstoffe eingespart, zum anderen ist die CO²-Bilanz
neutral, da bei der Verbrennung nur das Kohlendioxid wieder abgegeben wird, das
beim Wachstum aufgenommen
wurde
[80].
Der Leistungsbereich von mit Biomasse betriebenen
Anlagen reicht von 1 kW bis 10 MW. Die Kosten für eine Kilowattstunde Strom
aus Biomasse bewegen sich zwischen 12 und 20 Pfennig, die Kosten für
erzeugte Wärme zwischen 4 und 20 Pfennig pro Kilowattstunde. Besonders
günstig ist die Nutzung von Biomasse bei der Mitverbrennung in bereits
bestehenden Kraftwerken, so daß die Brennstoffkosten schon heute geringer
sind als bei der Verbrennung von
Steinkohle
[81].
Zukünftig wird aufgrund des technischen Fortschritts mit einer
Kostenreduzierung von ca. 20%
gerechnet
[82]. Der
Wirkungsgrad von mit Biogas betriebenen Brennstoffzellen erreicht bereits 60%.
Bei den Potentialen der Biomasse ist zwischen der
Nutzung von Reststoffen und der Nutzung von Energiepflanzen zu unterscheiden.
Energetisch verwertete organische Reststoffe können rund 3% des derzeitigen
Primärenergiebedarfs in Deutschland bereitstellen, das verfügbare
Potential ist zu 10%
erschlossen
[83].
Lediglich Klärgas wird bereits zu ca.70% genutzt. Werden für den
Energiepflanzenanbau durch andere Nutzungsansprüche bedingt nur 1,5 Mio.
Hektar eingesetzt, so stehen etwa 300 PJ/a Energie zur Verfügung. Weltweit
trägt Biomasse mit 11,5% zur Deckung des Energieverbrauchs bei. Bedeutsam
ist, daß Biomasse im Vergleich zu anderen regenerativen
Energieträgern lagerfähig ist und so nur bei Bedarf genutzt werden
muß.
In anderen Ländern mit systematischer
Förderung von Biomasse werden bereits 12% des Gesamtenergieverbrauchs
(Österreich) oder 50% des Wärmebedarfs (Schweden) mit Biomasse
gedeckt. Gerade ländliche Räume erhalten durch die Nutzung von
Biomasse die Chance, neben der traditionellen Landwirtschaft neue
Wirtschaftszweige mit neuen Arbeitsplätzen
aufzubauen
[84] und zu
einer dezentralen Energieversorgung
beizutragen
[85].
VI. Geothermie
Die Technik der Geothermie nutzt die durch den
radioaktiven Zerfall im Erdinneren entstehende Wärme der Erde. Durch
verschiedene technische Systeme können Strom und Wärme gewonnen
werden. Gebräuchlich ist die Nutzung von Erdwärme mittels
Erdwärmesonden, in denen ein Übertragungsmedium zirkuliert, die
Nutzung von warmen Tiefenwässern in Wärmetauschern an der
Oberfläche und das sog.Hot-Dry-Rock-Verfahren, bei dem Wasser unter hohen
Druck von außen in warme Gesteinsschichten gepreßt und
anschließend an die Oberfläche zurückgepumpt wird.
Die Kosten für eine Kilowattstunde Strom aus
Geothermie bewegen sich zwischen 15 und 20 Pfennig, die Kosten für eine
Kilowattstunde Wärme zwischen 4 und 12 Pfennig. Die Geothermie ist damit
gerade in der Wärmegewinnung an Orten mit einem entsprechenden Aufkommen an
Erdwärme bereits wirtschaftlich. Geothermische Anlagen bewegen sich im
Leistungsbereich zwischen 6 kW und 300 MW.
Das technische Potential von Erdwärmesonden in
Deutschland beträgt etwa 3.000 PJ/a, mit heißem Tiefenwasser werden
jährlich 220 TJ bei insgesamt 50 MW installierter Leistung gewonnen. In den
nächsten Jahren sollen bis zu 150 MW Leistung hinzugebaut werden.
Hot-Dry-Rock-Anlagen befinden sich in Deutschland im Demonstrations- und
Versuchsstadium. Aufgrund der günstigen geologischen Bedingungen
könnten bis zum Jahre 2010 10% der Fernwärmeerzeugung im Land durch
die Geothermie abgesichert
werden.
[86]
Probleme der geothermischen Gewinnung von Wärme und
Strom sind die hohen Investitionskosten durch die erforderlichen tiefen
Bohrlöcher und die hohe Korrosionsanfälligkeit der Anlagen durch das
hochmineralisierte Tiefenwasser. Trotzdem gehört die Geothermie zu den
erneuerbaren Energien mit den höchsten Ausbaupotentialen.
VII. Wärmepumpen
Mit Wärmepumpen wird die unmittelbare
Umgebungswärme aus Erdreich, Wasser und Luft genutzt. Genutzt werden
Wärmepumpen, die nach dem Prinzip eines umgedrehten Kühlschranks
funktionieren, zur Gewinnung von Warmwasser und zur Beheizung.
Der Leistungsbereich von Wärmepumpen bewegt sich
zwischen 1kW und 1 MW. Die Kosten für eine Kilowattstunde Wärme aus
Wärmepumpen betragen 10 - 20 Pfennig. Die heute auf dem Markt befindlichen
Geräte gelten als technisch ausgereift. Wärmepumpen arbeiten bei
Gebäuden mit einer sehr guten Wärmedämmung wirtschaftlich, bei
anderen Gebäuden stellen sie eine Zusatzheizung bis zu 50% der maximal
erforderlichen Heizleistung dar.
Derzeit sind 48.000 Anlagen in Betrieb, die ganz
überwiegend die Luft als Wärmequelle nutzen. Nach Schätzungen
könnten mittels Wärmepumpen in Deutschland jährlich bis zu 500 PJ
bereitgestellt werden, dies entspricht 14 - 16% des gegenwärtigen Bedarfs
für Raumwärme und Warmwasser.
Problematisch bei Wärmepumpen ist, daß sie
zum Betrieb selber Energie benötigen und das Angebot an Umgebungswärme
gerade dann am geringsten ist, wenn der höchste Wärmebedarf besteht.
Wärmepumpen mit einem hohen Nutzungsgrad können in Verbindung mit
effektiven Wärmespeichern und anderen regenerativen Technologien aber
durchaus einen großen Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung
leisten.
VIII. Andere Technologien
Neben den genannten Technologien existieren weitere
Möglichkeiten zur Nutzung regenerativer Energien, die aber in Deutschland
bisher nicht realisiert wurden. Großtechnische Anlagen existieren für
Gezeiten- und
Meeresströmungskraftwerke
[87]
sowie
Aufwindkraftwerke
[88].
IX. Bewertung
Bezogen auf die gesamte Primärenergie beträgt
das Potential der in Deutschland nutzbaren erneuerbaren Energiequellen beim
gegenwärtigen Stand der Technik 8.700 PJ/a, was rund 60% des
gegenwärtigen Primärenergieverbrauchs entspricht. Durch die
konsequente Ausschöpfung von Energiesparpotentialen und die
Weiterentwicklung der Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien erscheint eine
komplette Versorgung Deutschlands alleine aus erneuerbaren Energien
möglich.
Voraussetzung dafür ist neben der Energieeinsparung
die Schaffung einer dezentralen Versorgungsstruktur, da aus den natürlichen
Gegebenheiten heraus Großkraftwerke der Vergangenheit angehören
werden. Da sich dieser Prozeß jedoch über Jahrzehnte hinziehen wird,
kann er im Rahmen der üblichen Investitionszyklen unter stetiger Nutzung
des technischen Fortschritts durchgeführt werden.
Durch massive Markteinführungsprogramme, die
Aufnahme von Massenfertigungen und die technische Weiterentwicklung wird damit
gerechnet, daß bis zum Jahre 2020 mit den meisten regenerativen Energien
das heutige Energiekostenniveau erreicht werden
kann
[89].
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, den Anteil
erneuerbarer Energien bis zum Jahre 2010 auf 12% zu verdoppeln und bis zum Jahr
2050 auf mindestens 50% zu
steigern
[90]. Die
Umsetzung dieses Zieles ist technisch möglich, erfordert aber die
entsprechenden politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die Schaffung der erforderlichen rechtlichen
Rahmenbedingungen verlangt die kritische Überprüfung bestehender
Gesetze auf allen Gebieten und die Entwicklung eines effektiven
Gesetzesinstrumentariums zur Durchsetzung der politischen
Ziele.
E. Rechtliche Rahmenbedingungen
In den letzten Jahren wurde das Energiewirtschaftsrecht
in Deutschland umfassend novelliert. Nur Nebenziel war dabei unter dem
großen Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit die
umweltverträgliche Gestaltung der Energiewirtschaft.
Reformschritte nach der letzten Bundestagswahl lassen
erkennen, daß die neuen politischen Mehrheiten gewillt sind, zumindest
einige Schritte einzuleiten, um die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen
für die notwendige Förderung erneuerbarer Energien zu schaffen.
Nachfolgend sollen die Ziele, Regelungen und Rechtsprobleme der einzelnen
Gesetze dargestellt werden.
I. Geschichte des
Energiewirtschaftsrechtes
Die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität
begann in Deutschland in der zweiten Hälfte des 19.Jahrhundert. Mit
Ausnahme einzelner Bestimmungen wie den 1917 erlassenen
Bewirtschaftungsvorschriften oder der 1919 beschlossenen Sozialisierung der
Elektrizitätswirtschaft
[91],
die aber nicht umgesetzt wurde, unterblieben rechtliche Maßnahmen zur
Steuerung dieses Wirtschaftsgebietes. Ende der 20er Jahre kam es zur ersten
Abgrenzung der Versorgungsgebiete der großen Verbundgesellschaften im
“zweiten deutschen Elektrofrieden”.
Bereits vor dem Erlaß des EWG 1935 wurden dann
Anfang der 30er Jahre die Tarifordnungen, die Allgemeinen Bedingungen für
die Stromversorgung sowie die Festlegung der Konzessionsabgaben und die
gesetzliche Absicherung der Demarkationen der EVU über §§ 103
ff.GWB erlassen.
II. Energiewirtschaftsgesetz
1. Entwicklung des Gesetzes
1935 wurde in Deutschland das Energiewirtschaftsgesetz
(EWG)
[92]
verabschiedet. Es sah vor, daß leitungsgebundene Elektrizitäts- und
Gasversorgung in geschlossenen Versorgungsgebieten unter spezieller
Staatsaufsicht durchgeführt wurde. Die Versorgungsunternehmen waren in
ihrem rechtlich abgesicherten Versorgungsgebiet damit praktisch vollständig
vor brancheninternem Wettbewerb geschützt und der einzelne Kunde war ohne
Ausweichmöglichkeit auf die Belieferung durch das für sein Gebiet
“zuständige” Energieversorgungsunternehmen
angewiesen
[93].
Dieser Ordnungsrahmen der Elektrizitätswirtschaft
wurde mit der Leitungsgebundenheit, der hohen Kapitalintensität der
Erzeugungsanlagen und Netze, der Nichtspeicherbarkeit von Strom und der hohen
Bedeutung einer sicheren Stromversorgung für die Volkswirtschaft sowie
einer umfassenden Versorgungs- und Anschlußpflicht gerechtfertigt. Mehr
Wettbewerb gefährde die Versorgungssicherheit und führe auch nicht zu
einer kostengünstigeren Versorgung für die Gesamtheit der
Verbraucher
[94].
Diese Auffassung wurde zunehmend
angegriffen
[95] und
durch Entwicklungen in anderen
Staaten
[96]
widerlegt.
Bereits 1991 sprach sich die Bundesregierung im
“Energiepolitischen
Gesamtkonzept”
[97]
für mehr Deregulierung und Wettbewerb aus. Ebenfalls 1991 kam eine durch
die Bundesregierung eingesetzte unabhängige Deregulierungskommission zu dem
Ergebnis, daß mehr Wettbewerb auf dem Energiesektor möglich und
wünschenswert wäre. Auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung machte diese Forderung in seinem
Jahresgutachten
1993/94
[98] geltend
und wiederholte sie im Jahresgutachten 1995/96. Schwerpunkt der Diskussion war
die
Wettbewerbsorientierung
[99].
Der Energieministerrat der Europäischen Union
billigte am 20.Juni 1996 den Entwurf einer
Strom-Richtlinie
[100],
die nach der Zustimmung des Europäischen Parlamentes im Dezember 1996 am
19.Februar 1997 in Kraft trat und in den nächsten zwei
Jahren
[101] in
nationales Recht umzusetzen war. Diese Richtlinie enthält nach den
ursprünglich weitreichenden Forderungen der Europäischen Kommission
im Vorschlag vom 24.Februar
1992
[102] nur noch
wenige zwingende
Vorgaben
[103].
Nach Referentenentwürfen im Zeitraum 1993 -
1996
[104] wurde in
Umsetzung dieser Richtlinie und Erfüllung eigener politischer Forderungen
ein erster
Gesetzentwurf
[105]
der Bundesregierung zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes am 8.November
1996 vorgelegt, dem am 23.März 1997 nach umfangreicher Kritik und Ablehnung
des Bundesrates ein überarbeiteter
Entwurf
[106]
folgte. Dieser Entwurf wurde am 28.November 1997 durch den Deutschen Bundestag
angenommen und nach erneuter Ablehnung durch den Bundesrat und dem Scheitern des
Vermittlungsverfahrens durch den Bundestag am 5.März 1998 beschlossen. Der
Bundesrat verzichtete am 5.März angesichts der starren
Haltung
[107] der
Bundestagsmehrheit auf einen
Einspruch
[108].
Veröffentlicht wurde das EnWG am 28.April 1998 im
Bundesgesetzblatt
[109]
und trat einen Tag später am 29.April 1998 in Kraft.
Eine erneute Novellierung des EnWG ist absehbar, da die
EU-Gasrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden
muß.
2. Gesetzgebungskompetenz
Der Bundesgesetzgeber stützt sich auf seine
Gesetzgebungskompetenz für die Energieversorgung als Bestandteil der
konkurrierenden Gesetzgebung aus Art.74 Abs.I Nr.11 GG. Eine bundesgesetzliche
Regelung sei im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet beizutragen und die
Rechts- und Wirtschaftseinheit gemäß Art.72 Abs.II GG zu
wahren.
Im Rahmen eines abstrakten
Normenkontrollverfahrens
[110]
wird inzwischen insbesondere die Verletzung von Art.84 Abs.I GG wegen der
fehlenden Zustimmung des Bundesrates gerügt, da die Energiewirtschaft der
landeseigenen Verwaltung unterliegt. Zudem haben 13 Gemeinden eine
Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art.93 Abs.I Nr.4b GG wegen Verstoß
gegen das in Art.28 Abs.II GG geschützte Recht auf kommunale
Selbstverwaltung erhoben. Der Erlaß hierauf gestützter einstweiliger
Anordnungen gegen einzelne
Vorschriften
[111]
wurde durch die 1.Kammer des Zweites Senats des BVerfG zwar
abgelehnt
[112], ein
Senatsbeschluss über die Annahme der Verfassungsbeschwerden steht aber noch
aus.
3. Regelungen des Gesetzes
Gegenüber dem alten Recht enthält das neue
EnWG verschiedene Neuregelungen, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen.
Einzelprobleme des neuen Rechtes werden unter 4.diskutiert.
a. Begrenzung der staatlichen Aufsicht
Das neue EnWG begrenzt die staatliche Aufsicht über
die Stromwirtschaft auf das Maß, das trotz des zusätzlichen
Wettbewerbs im öffentlichen Interesse und im Interesse der Verbraucher
unerläßlich ist. Abgeschafft wurde insbesondere die
energiewirtschaftliche Investitionsaufsicht. Begrenzt wurde die
Genehmigungspflicht auf die erstmalige Aufnahme der Energieversorgung anderer.
Die Preisaufsicht nach der BTO Elt wurde beibehalten und neu auf § 11 Abs.I
EnWG gestützt.
b. Beseitigung der geschlossenen
Versorgungsgebiete
Als grundlegende Voraussetzung für die
Einführung von mehr Wettbewerb wurde der Schutz der geschlossenen
Versorgungsgebiete gemäß §§ 4, 5 EWG (alt) beseitigt. Dazu
wurde die kartellrechtliche Freistellung für Versorgungsunternehmen nach
§§ 103, 103a GWB abgeschafft. Jeder Anbieter von Strom und Gas kann
zukünftig jeden Kunden beliefern.
c. Aufnahme des Umweltschutzes in den
Zielkatalog
Der Zielkatalog des Gesetzes wird um den Umweltschutz
ergänzt, so daß zukünftig der Grundsatz gilt, daß die
Versorgung mit Strom und Gas möglichst sicher, preisgünstig und
umweltverträglich sein muß.
d. Andere gesetzliche Regelungen
Geändert wurden neben dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen auch das Gerätesicherheitsgesetz sowie das
alte Stromeinspeisungsgesetz.
4. Einzelprobleme des Gesetzes
a. Genehmigung der Versorgungsaufnahme
Nach Art. 4 und 5 der EU-Richtlinie können die
Mitgliedsstaaten wählen, ob sie für den Bau neuer Erzeugungsanlagen
ein Genehmigungs- oder ein Ausschreibungsverfahren einführen
wollen
[113].
Genehmigungsgegenstand im EnWG ist allerdings nur die erstmalige Aufnahme der
Energieversorgung. Damit bedürfen Unternehmen, die bereits die Versorgung
Anderer durchführen, für eine weitere Versorgungstätigkeit keiner
zusätzlichen Genehmigung und offensichtlich auch für den Bau weiterer
Erzeugungsanlagen keiner spezifischen energiewirtschaftlichen
Genehmigung
[114].
Damit besteht eine Diskrepanz zur Richtlinie, die auch in der
Gesetzesbegründung nicht angesprochen
wird
[115].
Allerdings ist in Art.5 der EU-Richtlinie nicht eindeutig geregelt, ob die dort
erwähnten Kriterien für eine Baugenehmigung zwingend sein
sollen.
b. Gestaltung der Durchleitung
Die EU-Richtlinie sieht keine Abschaffung der Monopole
der Netzbetreiber vor. Sie sieht auch keinen Netzzugang vor, bei dem
Interessenten unmittelbar die Möglichkeit der Netzbenutzung erhalten. Sie
sieht vielmehr vor, daß die Mitgliedsstaaten wählen können
zwischen einem Netzzugang auf Vertragsbasis nach Art.17 Abs.I-III, einem
geregelten Netzzugang nach Art.17 Abs.IV und dem Alleinabnehmersystem nach
Art.18. Außerdem stuft Art.19 die Durchleitung nach Quoten und
Zeiträumen ab.
Die Quoten- und Periodenbeschränkungen der
EU-Richtlinie fanden im EnWG keine Aufnahme und sind auch nur als
Mindestvorschriften
anzusehen
[116]. Als
Regelfall sehen §§ 5 und 6 EnWG das System des verhandelten
Netzzuganges und die Möglichkeit des Alleinabnehmersystems für EVU,
die Letztverbraucher
versorgen
[117],
vor. Anders als in der EU-Richtlinie stehen verhandelter Netzzugang und
Alleinabnehmersystem dadurch in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, da
für den Status eines Alleinabnehmers eine
Genehmigung
[118]
erforderlich ist.
Die Pflicht der Netzeigentümer, ihre Netze auch
Dritten zur Verfügung zu stellen, stellt einen Eingriff in Art.14 GG dar,
ist aber in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung als Ausfluß der
Sozialbindung auf einer gesetzlichen Grundlage möglich. Eine drohende
Verletzung von Art.14 GG ist durch die im ursprünglichen Entwurf nicht
vorgesehene ausdrückliche Aufnahme eines Durchleitungstatbestandes
abgewendet
worden
[119].
aa. Verhandelter Netzzugang
Fraglich ist, ob Durchleitungsinteressenten bereits
durch § 6 Abs.I EnWG ein Recht erlangen, gegen Zahlung eines
Durchleitungsentgeltes Elektrizität in das Versorgungsnetz des
Netzbetreibers zur Versorgung von Letztverbrauchern einzuspeisen. Teilweise wird
dies mit dem Argument abgelehnt, Durchleitungsinteressenten könnten allein
nach § 6 Abs.I EnWG keinen Netzzugang, sondern lediglich den Eintritt in
Verhandlungen über den Netzzugang
verlangen
[120].
Eine Kontrolle der Entscheidungen des Netzbetreibers auf die Wahrung von Treu
und Glauben ergäbe sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der
culpa in
contrahendo.
[121]
Dem gegenüber ist der Wortlaut von § 6 Abs.I EnWG
eindeutig
[122] und
läßt keine Interpretationen
zu
[123]. Die
Netzbetreiber sind verpflichtet, das Versorgungsnetz zu solchen Bedingungen
für Durchleitungen zur Verfügung zu stellen, die nicht
ungünstiger sind, als sie sich selbst in vergleichbaren Fällen oder
gegenüber verbundenen Unternehmen in Rechnung
stellen
[124]. Ein
Durchleitungsbegehren darf nur unter engen Voraussetzungen zurückgewiesen
werden
[125].
Hinzu kommt, daß seit dem 1.1.1999 mit § 19
Abs. I, IV Nr.4 GWB eine spezielle kartellrechtliche Netzzugangsregelung
besteht, nach der ein verbotener Mißbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung dann vorliegt, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen sich weigert,
einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen
Netzen zu gewähren und die im Gesetz aufgeführten
Ablehnungsgründe nicht
vorliegen
[126]. In
Verbindung mit § 33 GWB begründet § 19 Abs.I, IV Nr.4 GWB einen
unmittelbar einklagbaren Rechtsanspruch eines Durchleitungsinteressenten auf
Abschluß eines
Durchleitungsvertrages
[127].
Darüber hinaus hat der Durchleitungsinteressent aber auch die
Möglichkeit, die Einleitung eines kartellbehördlichen Verfahrens
gemäß § 54 GWB zu beantragen, um so die Untersagung des
mißbräuchlichen Verhaltens mittels kartellbehördlicher
Verfügung zu erreichen.
bb. Alleinabnehmerstatus
Bei EVU mit Alleinabnehmerstatus sieht § 7 Abs.II
EnWG vor, daß diese zwar weiterhin alle Kunden in ihrem Versorgungsgebiet
beliefern, jedoch zur Abnahme von Elektrizität verpflichtet sind, die ein
Letztverbraucher bei einem EVU außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes
gekauft hat. Ihnen wird jedoch ein Ablehnungsrecht eingeräumt, falls die
Durchleitung “aus sonstigen Gründen” nicht zumutbar ist. Die
Richtlinienkonformität ist zweifelhaft, weil die Kriterien für
“sonstige Gründe” nicht erkennbar sind. Nachdem die
Vergütung für die abzunehmende Elektrizität zunächst
mindestens dem Letztverbraucherpreis für eigenen Strom des
Alleinabnehmer-EVU´s entsprechen
sollte
[128], ist
jetzt sichergestellt, daß der Letztverbraucher den Strom zum vereinbarten
Wettbewerbspreis zzgl.einer Netzbenutzungsgebühr
erhält.
cc. Durchleitungsentgelte
Nach § 6 Abs.EnWG kann der Netzbetreiber die
Durchleitung von der Zahlung eines Durchleitungsentgeltes abhängig machen.
Bei der Bestimmung eines solchen Entgeltes geht es vor allem darum, diejenigen
Kosten des Netzbetreibers zu erfassen, die von dem Durchleitenden anteilig als
Kosten der Durchleitung zu tragen sind. Um hier genaue Kosten ermitteln zu
können, muß das Übertragungsnetz von den EVU als
selbständige Betriebsabteilung mit eigener Verwaltung und eigenem
Rechnungswesen geführt
werden
[129], um so
die Klärung von beanstandungswerten Verhaltensweisen zu erleichtern und die
Weitergabe von schützenswerten Daten Dritter im eigenen Unternehmen zu
erschweren
[130].
Die bisherige Praxis der EVU entspricht diesem Erfordernis allerdings nur
ungenügend.
Modelle zur Einführung einer
Strombörse
[131]
oder zur Einrichtung eines bundesweiten alleinigen Netzbetreibers ohne
Versorgungsaufgaben müssen sich an den hohen Hürden des Art.14 GG
messen lassen und sind kaum
umsetzbar
[132].
Der Höhe des Durchleitungsentgeltes kommt, da der
direkte Leitungsbau kaum umsetzbar ist, eine entscheidende Rolle bei der
Durchsetzung des Wettbewerbs zu. § 6 Abs.II EnWG enthält daher eine
Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die Höhe
der Durchleitungsentgelte durch den Bundeswirtschaftsminister mit Zustimmung des
Bundesrates. Von dieser Ermächtigung wurde aber noch kein Gebrauch gemacht.
Favorisiert wird vielmehr eine einvernehmliche privatwirtschaftliche
Lösung, um den Energieversorgungsunternehmen ein unbürokratisches
Reagieren auf veränderte Situationen zu ermöglichen. Am 22.Mai 1998
wurde daher die Verbändevereinbarung
I
[133]
unterzeichnet
[134],
der nun die bis zum 31.Dezember 2001 befristete Verbändevereinbarung
II
[135] gefolgt
ist.
Hinsichtlich ihrer rechtlichen Bindungswirkung wird
diese Verbändevereinbarung als unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten
nicht unbedenkliche Empfehlung der Verbände an die Mitgliedsunternehmen
angesehen, da sie gegen das Kartellverbot des § 1 GWB, das Verbot
abgestimmter Verhaltensweisen gemäß § 25 GWB und gegen das
Empfehlungsverbot des § 38 Abs.I Nr.1 GWB verstoße. Das
Bundeskartellamt hat inzwischen aber erklärt, keine Beanstandungen erheben
zu
wollen
[136].
Umstritten war, ob die Bestimmung des
Durchleitungsentgeltes mittels eines entfernungsunabhängigen
“Briefmarkentarifs” oder mittels eines entfernungsabhängigen
Tarifs erfolgen
soll
[137].
Während im ersten Fall unabhängig von der Entfernung für jede
Durchleitung zwischen Einspeise - und Entnahmepunkt der gleiche Preis zu zahlen
wäre, würden sich im Fall entfernungsabhängiger Tarife
Durchleitungen über weite Strecken erheblich verteuern. Die
Verbändevereinbarung II hat das bisherige
Mischsystem
[138]
der Verbändevereinbarung I durch entfernungs - und
transaktionsunabhängige Netznutzungsentgelte ersetzt. Alle Netzkunden
sollen diese Entgelte jeweils jährlich aufbringen. Das Bundesgebiet wurde
in zwei Handelszonen eingeteilt, Energielieferungen in die andere Zone
lösen einen Zuschlag von 0,25 Pf/kWh aus. Dieses Zwei-Zonen-Modell wird im
Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission allerdings kritisch
gesehen und kommt daher möglicherweise nicht zur Anwendung.
c. Gefährdung der kommunalen Selbstverwaltung und
kommunaler Unternehmen
Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurden
Befürchtungen deutlich, die kommunale Selbstverwaltung werde durch das EnWG
gefährdet. Dazu komme es, weil durch die Beseitigung geschlossener
Versorgungsgebiete große Stromverbraucher durch außenstehende
Anbieter abgeworben würden und so die verbleibenden Gemeinkosten der
Stromversorgung zwangsläufig zu Preiserhöhungen bei den verbleibenden
Abnehmern führen würden. Am Ende dieser Entwicklung stünde dann
eine überteuerte kommunale Restversorgung für die Masse der
Kleinverbraucher und somit ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit kommunaler
Stadtwerke und damit ein Entzug der Aufgabe der
Stromversorgung
[139].
Hinzu käme, daß die Quersubventionierung anderer kommunaler Aufgaben
durch die Erträge aus dem Stromgeschäft nicht mehr möglich
sei.
Die Lage werde zusätzlich dadurch erschwert,
daß die Gemeinden und ihre Versorgungsunternehmen nach Energie- und
Kartellrecht den Wettbewerb privater Versorgungsunternehmen auf ihrem Gebiet
hinnehmen müssen, Stadtwerke aber nach Kommunalrecht oftmals nicht in der
Lage sind, jenseits der Gemeindegrenzen Wettbewerb zu treiben und sich damit
einen Ausgleich für entgangenen Absatz im Gemeindegebiet zu
schaffen
[140].
Frühzeitig wurde auf die dadurch mögliche Gefährdung für die
kommunalen Versorger durch das neue EnWG
hingewiesen
[141].
Regelungen, nach denen kommunale Unternehmen besser sein müssen als private
Unternehmen, um in Wettbewerb treten zu können, wurden in mehreren
Gutachten für verfassungswidrig und damit nichtig
erachtet
[142]. In
Mecklenburg-Vorpommern wurde die entsprechende Subsidiaritätsklausel Ende
1997
gestrichen
[143].
In § 13 Abs.I EnWG wurde für
Energieversorgungsunternehmen ein neuer energierechtlicher Anspruch auf
Wegerechtsbestellung begründet. Damit verloren die Kommunen ihre bisherige
Kompetenz
[144],
über die Vergabe von Leitungsverlegerechten die Struktur der
leitungsgebundenen Energiewirtschaft maßgeblich zu
steuern
[145].
Fraglich ist, ob die Aufgabe der Stromversorgung in die
Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.II GG einbezogen ist. Nach der
ständigen Rechtsprechung der obersten
Bundesgerichte
[146]
gehört die Versorgung mit Wasser und Energie zu den die Daseinsvorsorge
betreffenden Aufgaben der kommunalen
Gebietskörperschaften
[147].
Die Verankerung dieser auf der Selbstverwaltungsgarantie beruhenden
Regelungskompetenz im Gesetz selber ließ sich nicht durchsetzen,
verabschiedet wurde aber eine Entschließung des Bundestages, mit der die
Rechte der Gemeinden auf dem Gebiet der Energieversorgung bekräftigt
wurden
[148].
Es ist aber umstritten, ob die Stromversorgung zu dem
Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört. Die Vorstellung vom
Wesensgehalt der Selbstverwaltungsgarantie als einem nach gegenständlich
bestimmten oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbaren Aufgabenkatalog hat
das Bundesverfassungsgericht 1987 ausdrücklich
verworfen
[149]. Der
Gesetzesvorbehalt des Art.28 Abs.II GG findet seine Grenze jetzt am Kernbereich
der Selbstverwaltungsgarantie, die nunmehr dadurch konkretisiert wird, daß
der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber nicht
ausgehöhlt werden darf. Der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ist
nicht mehr substantiell festgelegt, als daß ein inhaltlich fest umrissener
Aufgabenbestand unentziehbar garantiert wäre. Unantastbar ist vielmehr der
Erhalt der kommunalen Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern
öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besondere Kompetenztitel
anzunehmen. Den Kommunen steht daher nur ein relativ begrenzter Schutz zur
Verfügung
[150].
Der Kernbereichsschutz wirkt erst, wenn ein Minimum an
kommunalen Entfaltungsmöglichkeiten nicht mehr gewährleistet ist. Es
muß sich daher positiv feststellen lassen, daß den Kommunen nach
einem Aufgabenentzug der verbleibende Aufgabenbestand keinen hinreichendem Raum
zur Betätigung ihrer Selbstverwaltung
beläßt
[151].
Es ist also lediglich ein Minimum an wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit
der Kommunen gewährleistet. Solange Raum bleibt, nach eigenem
Entschluß wirtschaftlich tätig zu werden, ist der Kernbereich von
Art.28 Abs.II GG nicht verletzt.
Durch das EnWG wird nur ein bestimmter Bereich der
Kommunalwirtschaft neu geregelt, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit
als solche bleibt unberührt. Es ist den Kommunen ja auch nicht etwa
untersagt, Stadtwerke zum Zwecke der Stromversorgung zu betreiben, sondern diese
Stadtwerke müssen sich nur dem Wettbewerb öffnen. Der Kernbereich von
Art.28 Abs.II GG ist daher nicht verletzt.
Jenseits der Kernbereichsschranke sind aber andere
verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten. Art.28 Abs.II GG wird als
Aufgabenverteilungsprinzip verstanden, das hinsichtlich der Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft von einem Vorrang der Gemeinden ausgeht. Eingriffe
in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sind daher mit überwiegenden
Gemeinwohlbelangen zu rechtfertigen. Ziel des EnWG ist es, durch die
Eröffnung des Wettbewerbes im Energiemarkt zu konkurrenzfähigen
Preisen im Interesse von Investitionen, Arbeitsplätzen und Verbrauchern
beizutragen. Dies stellt einen überwiegenden Gemeinwohlbelang dar.
d. Gefährdung der
Konzessionsabgabe
Im Entstehungsprozeß bezogen besonders die
Gemeinden Stellung gegen das neue EnWG, da sie aufgrund des Öffnung der
geschlossenen Versorgungsgebiete erhebliche Einbußen bei den zur
Gemeindefinanzierung
unverzichtbaren
[152]
Konzessionsabgaben
befürchteten
[153].
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die ein Energieversorgungsunternehmen aufgrund
eines zivilrechtlichen Konzessionsvertrages für das Recht zur unmittelbaren
Versorgung von Letztverbrauchern unter Benutzung öffentlicher Verkehrswege
im Gemeindegebiet an die Gemeinde
zahlt
[154]. Dabei
handelt es sich um ein privatrechtliches Entgelt, nicht um eine
öffentlich-rechtliche
Abgabe
[155].
In § 13 Abs.I EnWG werden die Gemeinden weiter
verpflichtet, ihre öffentlichen Verkehrswege für Leitungen zur
unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Begrenzt wird diese Pflicht
durch eine Zumutbarkeitsgrenze und ein Verweigerungsrecht der Gemeinde, wenn
keine Einigung mit dem EVU über die Konzessionsabgabe in Höhe der
Höchstsätze
[156]
erreicht wird. Zur Wahrung kommunaler Interessen werden laufende
Konzessionsverträge trotz Wegfall der Ausschließlichkeitsbindung in
der ursprünglich vereinbarten Höhe der Konzessionsabgabe
gesichert.
Der Wegfall der Ausschließlichkeit wird sich aber
irgendwann auf die Höhe der Konzessionsabgaben auswirken Auch der
Wettbewerb wird die Bereitschaft zur Zahlung der Höchstsätze schwinden
lassen. Hinzu kommt, daß kommunale Unternehmen selbst nur
Konzessionsabgaben zahlen dürfen, wenn sie ausreichende Gewinne
erwirtschaften. Dies ist aber durch den zunehmenden Wettbewerb gerade
gegenüber kleineren Versorgern nicht mehr
gewährleistet
[157].
Vor diesem Hintergrund bestand zusätzlich die
Gefahr, daß Energieversorger und Verbraucher zunehmend
Sonderabnehmerverhältnisse begründen, um die Konzessionsabgaben zu
senken
[158]. In die
Konzessionsabgabenverordnung wurde daher mit § 2 Abs.VII ausdrücklich
die Regelung
aufgenommen
[159],
daß auch Stromlieferungen an Sondervertragskunden bis zu einem
Jahresverbrauch von 30.000 kWh konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an
Tarifkunden gelten.
e. Bezug ausländischen Stroms
Ebenso wie inländische Anbieter können
ausländische Versorger sich grundsätzlich auf ein Netzzugangsrecht
gemäß § 6 Abs.I EnWG iVm § 19 Abs.I und IV GWB
berufen
[160].
Ausländische Anbieter aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
könnten ihr Durchleitungsbegehren zudem zusätzlich auf das
gemeinschaftsrechtliche Mißbrauchsverbot aus Art.81 EGV
stützen.
Gemäß Art.4 § 2 EnWG können
Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Netzzugang für Strom, der aus
dem Ausland
[161]
geliefert werden soll, allerdings bis zum 31.12.2006 ablehnen, soweit der zu
beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden
könnte. Mit dieser häufig auch als Reziprozitätsklausel
bezeichneten Vorschrift sollen Wettbewerbsnachteile für die deutsche
Elektrizitätswirtschaft vermieden werden, die dadurch entstehen
können, daß die Elektrizitätsmärkte anderer Staaten nicht
in der gleichen Weise geöffnet werden wie der
deutsche
[162]. Im
Verhältnis zu GATT-Vertragsstaaten wirft dies Probleme auf, die aber durch
eine Berufung auf
Ausnahmebestimmungen
[163]
des GATT gelöst werden
können
[164].
Im System der Ablehnungsgründe stellt die
Schutzklausel einen “absoluten Ablehnungsgrund” dar. Sind ihre
Voraussetzungen erfüllt, ist der Netzbetreiber ohne weiteres berechtigt,
den begehrten Netzzugang zu verweigern. Einer Abwägung mit anderen
Interessen des Durchleitungsbegehrenden bedarf es anders als bei den
“relativen Ablehnungsgründen” nicht.
Die Reziprozitätsklausel ist von großer
praktischer Bedeutung, da Deutschland anders als andere Mitgliedsstaaten seinen
Energiemarkt sofort fast vollständig geöffnet
hat
[165] und die
einheimischen Energieversorger sich Dumpingangeboten aus abgeschriebenen
Kraftwerken im Ausland
gegenübersehen
[166].
Fraglich ist, ob diese Klausel vor dem
Gemeinschaftsrecht Bestand hat. Reziprozitätsmechanismen bilden im
Völkerrecht zwar eine tragende Säule, finden im Gemeinschaftsrecht
aber grundsätzlich keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des
EuGH
[167] kann ein
Mitgliedsstaat die Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
damit rechtfertigen, daß andere Mitgliedsstaaten ihre Verpflichtungen
ebenfalls nicht erfüllen.
Ganz anders gelagert ist aber die vorliegende
Reziprozitätsklausel. Art.19 Abs.V der Elektrizitäts-Richtlinie regelt
zwar im Umkehrsschluß, aber trotzdem ausdrücklich, daß
Energielieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat abgelehnt werden
können, wenn gleichliegende Lieferungen dorthin nicht möglich
wären. Die vorliegende Klausel ist damit Teil eines einvernehmlich von
allen Mitgliedsstaaten gefaßten Planes zur Schaffung eines Binnenmarktes
für Elektrizität und ist wegen der Befristung bis zum Jahr 2006
lediglich von vorübergehender Natur.
Die Reziprozitätsklausel ist somit eine mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbare Maßnahme zum Schutz der deutschen
Energieversorger.
Problematisch für den Wettbewerb auf dem deutschen
Strommarkt ist, daß die Schutzklausel nur als kann-Vorschrift ausgestaltet
ist. Unternehmen, deren Versorgungsgebiet unmittelbar an das Ausland grenzt,
können daher Billigstrom zur Verbesserung der eigenen Marktposition aus dem
Ausland einführen. Die Versorger im Landesinneren sowie Regional- und
Kommunalversorger haben diese Möglichkeit nicht. Hinzu kommt, daß
ausländische Versorger ein grenznahes Unternehmen in Deutschland aufkaufen
und für das ansonsten nicht mögliche Eindringen in den deutschen Markt
benutzen können. Solche Wettbewerbsverzerrungen können nur durch eine
zwingende Ausgestaltung der Schutzklausel vermieden
werden
[168]. In
anderen Mitgliedsstaaten wird dies bereits so
gehandhabt
[169].
f. Umweltschutzklausel
Frühzeitig wurde beklagt, daß der geltende
energierechtliche Ordnungsrahmen vielfältige Schwächen aus der Sicht
des Umweltschutzes aufweist. Umweltbelange durften nach altem Recht zwar im
Rahmen der Investitionsaufsicht als Entscheidungskriterium einbezogen werden,
wurden aber bei Investitionen in der Energiewirtschaft nur unzureichend
berücksichtigt
[170].
Nachdem die Diskussion um die Novellierung des
Energiewirtschaftsrechtes zu Beginn vorrangig unter Umweltgesichtspunkten
geführt
wurde
[171], erhielt
sie in den letzten Jahren zunehmend einen wettbewerbs - und
wirtschaftspolitischen
Inhalt
[172].
Gleichwohl wurden im neuen EnWG verschiedene umweltpolitische Regelungen
aufgenommen.
Neben den ausdrücklich dem Umweltschutz dienenden
Regelungen wurde in der
Begründung
[173]
auf weitere umweltpolitische Effekte des EnWG hingewiesen. Verstärkter
Wettbewerb führe zu gesteigertem Innovationsdruck, der im Ergebnis bessere
Wirkungsgrade der Kraftwerke nach sich ziehe, außerdem werde die
industrielle Eigenerzeugung von Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erleichtert
und es entstünden besseres Vermarktungschancen für
Überschußstrom. Strom aus erneuerbaren Energiequellen erhielte
besseres Vermarktungschancen und neue Einsparpotentiale würden dadurch
erschlossen, daß Energieversorger sich stärker auf die Wünsche
der Kunden einstellen
müßten
[174].
Zentrales Element in dieser Frage bleibt aber die
Umweltschutzklausel in § 1 EnWG, die daher weiter zu untersuchen ist.
§ 1 EnWG bezeichnet den Gesetzeszweck und ist damit wichtig sowohl für
die Auslegung der folgenden Bestimmungen als auch für die Praxis der
Aufsicht über die Elektrizitätsunternehmen durch die
Länder.
Fraglich ist, in welchem Verhältnis die Ziele der
Sicherheit, Preisgünstigkeit und Umweltverträglichkeit der
Elektrizitätsversorgung stehen.
Umweltverträglichkeit bedeutet nach der
Legaldefinition des § 2 Abs. IV EnWG, daß die Energieversorgung den
Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt,
eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und
die Umwelt möglichst wenig belastet wird.
Diesen drei Prinzipien wird zugleich die Empfehlung an
die Seite gestellt, Elektrizität durch Kraft-Wärme-Kopplung und aus
erneuerbaren Energien zu erzeugen. Konkrete Vorgaben dazu enthält das
Gesetz aber in dieser Hinsicht nicht.
Einzige verbindliche Norm ist die Regelung, daß
bei der Entscheidung, ob eine Versorgungspflicht besteht oder Netzzugang zu
gewähren ist, bei Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht mit der
Unzumutbarkeit argumentiert werden darf, während umgekehrt die
Verdrängung von aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms die Verweigerung
des Netzzuganges zu rechtfertigen vermag. Darüber hinaus ist ein Anspruch
auf Reserve- und Zusatzversorgung gemäß § 10 Abs.II S.3 EnWG
ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energien
oder mittels Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt.
Dies scheint zunächst für einen hohen
Stellenwert der Umweltbelange zu stehen. Zu beachten ist aber, daß der
Umweltschutz nur einer von drei und der zuletzt genannte Belang ist. Hier kommt
es insbesondere auf die Intention des Gesetzgebers an. Danach ist zu beachten,
daß das Ziel einer Reform des Energiewirtschaftsrechtes vor allem in der
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie und damit einem
niedrigeren Preis gesehen
wurde
[175]. Gerade
niedrigere Preise sind aber aus ökologischer Sicht nicht
wünschenswert. Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich alleine aus
§ 1 EnWG und ergänzenden Regelungen noch kein Vorrang des
Umweltschutzes herleiten. Dafür steht auch die
Gesetzesbegründung
[176],
die den Umweltschutz ausdrücklich nur als gleichwertig gegenüber den
anderen Belangen ansieht.
Fraglich ist aber, ob sich etwa aus
verfassungsrechtlichen Regelungen Vorgaben für die Festlegung des
Stellenwertes des Umweltschutzes herleiten lassen. Spezielle Vorgaben für
eine umweltgerechte Gestaltung der Stromversorgung enthält das Grundgesetz
nicht. Zu beachten ist hier aber Art.20a GG. Art.20a GG verpflichtet den
Gesetzgeber zu weit vor der unmittelbaren Gefährdung der natürlichen
Lebensgrundlagen des Menschen liegenden Schutzmaßnahmen. Er verpflichtet
den Gesetzgeber nicht nur, überhaupt zum Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen tätig zu werden, sondern auch eine angemessene
Berücksichtigung bei der Gestaltung von Gesetzen
vorzunehmen
[177].
Diesem Vorfeldschutz entspricht es, so wie im EnWG die Umweltbelange bereits bei
der Planung von Vorhaben und Maßnahmen zu berücksichtigen. Allerdings
hat der Umweltschutz weder absoluten noch relativen Vorrang gegenüber
anderen
Zielen
[178].
Eine Vorrangstellung des Umweltschutzes im EnWG kann
daher auch unter Berücksichtigung des Art.20a GG nicht festgestellt werden.
Für diese Argumentation spricht auch, daß nach Art.8 Abs.III und
Art.11 Abs.III der Elektrizitäts-Richtlinie der EU weitergehende
Vorrangregelungen zugunsten umweltverträglicher Energieträger
möglich wären, die aber durch das EnWG gerade nicht ausgenutzt
werden
[179].
Es wäre daher verfehlt zu glauben, daß
alleine durch die Aufnahme der Umweltverträglichkeit in den Zielkatalog des
EnWG eine stärker auf den Schutz der Umwelt orientierte Ausrichtung der
Elektrizitätswirtschaft herbeizuführen ist. Dafür spricht auch,
daß der Gesetzgeber den EVU die Verantwortung übertragen hat, im
Rahmen der geltenden Gesetze das Ziel der Umweltverträglichkeit zu
erreichen, so daß schon alleine aufgrund der Investitionszyklen von
teilweise mehreren Jahrzehnten eine eher schleppende Umsetzung zu erwarten
ist
[180]. Die
Rechts- und Wirtschaftspraxis wird sich zunächst an jahrzehntelang
eingeschliffenen Vorstellungen orientieren und ohne äußeren Druck nur
langsam und vereinzelt auch bisher ungewohnte Aspekte
aufgreifen
[181].
Musterbeispiel ist hier die Aufforderung an die Stromwirtschaft,
zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung des Anteils der
Elektrizitätserzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vorzunehmen. Die
Stromwirtschaft verweigerte sich dieser Aufforderung bisher und zog es vor, mit
Strom aus weitgehend abgeschriebenen Altanlagen in einen
Verdrängungswettbewerb zu
gehen
[182].
Ein wirksamer Impuls zu einer stärkeren
Umweltorientierung der Elektrizitätswirtschaft läßt sich nur mit
Maßnahmen erreichen, die über relativ unverbindliche Zielkataloge
hinausgehend das Eigeninteresse der Akteure in Richtung eines stärkeren
Umweltschutzes beeinflussen oder gezielte Vorgaben auferlegen, ohne das
Vollzugsdefizit weiter zu vergrößern.
Denkbar wären eine Flankierung der bisherigen
umweltpolitischen Regelungen im EnWG durch eine Staffelung der
Netznutzungsentgelte je nach Umweltverträglichkeit des eingespeisten und
entnommenen Stromes oder ein kompletter Erlaß der Netznutzungsentgelte
für regenerativen oder
KWK-Strom
[183] und
Vorrangregelungen für Strom aus regenerativen Energiequellen und
Kraft-Wärme-Kopplung bei unzureichenden Durchleitungskapazitäten des
Netzbetreibers
[184].
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang sind daher
Maßnahmen zur Verhaltenslenkung wie das Stromsteuergesetz oder zur
Markteinführung regenerativer Technologien wie das
Erneuerbare-Energien-Gesetz, auf die weiter unten einzugehen sein wird.
g. Wirksamkeit langfristiger
Lieferverträge
Fraglich ist, ob langfristige Lieferverträge nach
Wegfall der Demarkationsabreden wirksam
bleiben
[185]. Der
Gesetzgeber hat diese Frage unter Hinweis auf die allgemeinen zivil - und
kartellrechtlichen Grundsätze bewußt ungeregelt
gelassen
[186].
Inzwischen zeichnet sich ab, daß langfristige Lieferverträge entweder
aufgrund von salvatorischen oder Wirtschaftsklauseln oder einer Widerlegung der
Gesamtnichtigkeitsvermutung des § 139 BGB Bestand
haben
[187].
h. Braunkohleverstromung
Mit der “Lex VEAG” in Art.4 § 3 Abs.I
EnWG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung zugunsten der ostdeutschen
Braunkohleverstromung
geschaffen
[188].
Elektrizitätsversorgungsunternehmen in den neuen Bundesländern
können den Netzzugang verweigern, sofern dadurch Braunkohlestrom
verdrängt würde. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.Dezember
2003 und kann dann um weitere 2 Jahre verlängert
werden
[189].
Diese Regelung geht mit der EU-Binnenmarkt-Richtlinie
Elektrizität grundsätzlich
konform
[190].
Allerdings ist jeder Einzelfall gesondert zu begründen und die
EU-Kommission über jede Versagung zu unterrichten.
i. Allgemeine Versorgung
In § 2 Abs.III, § 3 Abs.I S.2 Nr.2, § 9
Abs.I, II, § 10 Abs.I und § 13 Abs.II EnWG erwähnt der
Gesetzgeber den Begriff der “allgemeinen Versorgung”, ohne ihn
gesetzlich zu definieren. Umstritten ist, ab welcher Kundenzahl eine
“allgemeine Versorgung”
besteht
[191].
Inzwischen wurde sich darauf
verständigt
[192],
daß darunter nur Gebietsversorgungen anzusehen sind, die auf der Grundlage
eines Konzessionsvertrages nach § 13 Abs.II EnWG erfolgen.
j. Europaweite Bekanntmachung und
Vergabe
Durch die Reform des Energiewirtschaftsrechtes ergeben
sich Fragen im Bereich der Bekanntmachungs- und Ausschreibungspflicht bei der
Neuvergabe von Konzessions- und Lieferverträgen.
Fraglich ist, was die Bekanntmachungspflicht der
Gemeinde gemäß § 13 Abs.III S.1 EnWG bei Auslaufen eines
bestehenden Konzessionsvertrages bedeutet. Der Gesetzgeber wollte erkennbar nur
eine größere Transparenz im Wettbewerb
erreichen
[193], so
daß eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Vorschriften nicht
erforderlich scheint. Nach nationalem Recht könnte eine
Veröffentlichung in allgemeinen Publikationsorganen der Gemeinde daher
ausreichen
[194].
Zunehmend wird aber eine Pflicht zur europaweiten
Ausschreibung gesehen. Dem entspricht auch ein Mitteilungsentwurf der
Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen und
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zum öffentlichen
Auftragswesen
[195].
Von dieser Frage zu trennen ist das Problem, ob
Kommunen, die als Letztverbraucher selbst Energie verbrauchen, die Belieferung
zukünftig europaweit ausschreiben
müssen
[196].
Kommunen können nach der Energierechtsreform ihre Lieferanten frei
wählen. Öffentliche Auftraggeber sind nach den Verweisungen in der
Vergabeordnung aber grundsätzlich verpflichtet, Lieferverträge
europaweit nach Maßgabe der VOL/A auszuschreiben, wenn der geschätzte
Auftragswert bestimmte Schwellenwerte erreicht. Energieeinkäufe sind nach
herrschender Meinung im Vergaberecht als Lieferleistungen zu
qualifizieren
[197].
Sofern Kommunen als Energieversorger tätig werden,
bleiben sie nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs.III Nr.2 S.2
VgV
[198] von der
Vergabeverpflichtung befreit. Diese Ausnahmeregelung trifft aber nur zu auf
Aufträge, die eine Beschaffung von Energie durch
Energieversorgungsunternehmen zum Ziel haben. Für Aufträge, die eine
Beschaffung von Energie zum eigenen Verbrauch zum Ziel haben, existiert keine
Ausnahmeregelung.
Sie sind daher gemäß § 1 Abs.I VgV zur
europaweiten Vergabe von Aufträgen ab einem geschätzten Auftragswert
von 200.000 ECU verpflichtet. Die Aufträge sind dabei in der Regel im
offenen Verfahren gemäß § 3a Nr.1 VOL/A zu
vergeben
[199].
k. Verhältnis zwischen Netzkaufrecht und
Überlassungsverpflichtung
Umstritten ist das Verhältnis zwischen den
üblicherweise in Konzessionsverträgen vereinbarten Netzkaufrechten der
Gemeinden und der in § 13 Abs.II S.2 EnWG erwähnten
Überlassungsverpflichtung
[200].
Der bisherige Konzessionär ist aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet,
einem neuen Konzessionär das Versorgungsnetz gegen Zahlung einer
wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. Fraglich ist
dabei, wie ein Kaufpreis ermittelt werden kann und ob der häufig
vereinbarte
Sachzeitwert
[201]
zulässig ist. Der BGH hat ein entsprechendes Verfahren inzwischen an das
OLG München zurückverwiesen.
5. Auswirkungen
Durch das EnWG kam es in Deutschland zu
Strompreissenkungen, von denen allerdings vorrangig Großkunden profitieren
konnten
[202],
während die Ermäßigungen für Kleinkunden nicht so hoch
ausfielen
[203].
Gleichzeitig drängten eine Vielzahl neuer
Stromanbieter auf den Markt und es kam zu
Fusionen
[204]
bestehender Versorger.
Eingetreten ist die Gefährdung der
KWK-Anlagen
[205]
und der Import von
Billigstrom
[206]
aus dem Ausland. Dem gegenüber nutzten einige Kunden die Möglichkeit,
ihren Strombezug auf regenerative oder umweltverträglichere
Energieträger
umzustellen
[207].
Da gerade das Argument der Preisgünstigkeit bei den
Verbrauchern eine weiterhin zentrale Rolle spielt und auch innovative
Versorgungsunternehmen alleine aus wirtschaftlichen Zwängen zu
konventionellen aber billigeren Verfahren zurückkehren, kommt es darauf,
die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung auf anderen Gebieten zu
forcieren, sollen die Umweltbelange in der Energiewirtschaft zukünftig eine
stärkere Beachtung finden.
III. Erneuerbare-Energien-Gesetz
1. Entwicklung
Das Stromeinspeisungsgesetz als Vorläuferregelung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes trat am 1.Januar 1991 in
Kraft
[208]. Im Jahr
1994 wurde es geringfügig verändert und im Jahr 1998 im Zuge der
Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes einer umfassenden Novellierung
unterzogen.
In der zwischen SPD und Bündnis90/Die Grünen
im Herbst 1998 abgeschlossenen Koalitionsvereinbarung wurde geregelt, eine
stärkere Förderung regenerativer Energie vorzunehmen.
Die Umsetzung dieses Reformwillens war durch eine
Kontroverse zwischen dem an sich federführenden Bundesministerium für
Wirtschaft und den Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis90/Die
Grünen geprägt. Kennzeichnend dafür war, daß nicht der
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft durch die
Bundesregierung, sondern ein eigener Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen aus
der Mitte des Bundestages eingebracht
wurde
[209].
Am 16.Dezember 1999 wurde der
Gesetzentwurf
[210]
in erster Lesung im Bundestag beraten. Im Gesetzgebungsverfahren wurden
umfangreiche Änderungen
vorgenommen
[211].
Die Ausschüsse für Wirtschaft und Technologie, Finanzen und Haushalt,
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit stimmten am 23.Februar
zu
[212]. Am
25.Februar 2000 folgte die zweite Lesung und am 17.März stimmte der
Bundesrat nach Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit zu. Das Gesetz
wurde am 31.März 2000
veröffentlicht
[213]
und trat zum 1.April
2000
[214] bzw. zum
1.Januar 2000
[215]
in Kraft.
Einspeisegesetze zur Förderung regenerativer
Energien existieren im europäischen Vergleich in Spanien und Deutschland,
während
Dänemark
[216],
Großbritannien, Irland und Frankreich auf Mengenregelungen setzen.
2. Gesetzgebungskompetenz
Der Bundesgesetzgeber hat in Art.74 Abs.I Nr.11 GG die
konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich der
Energiewirtschaft. Dies umfaßt auch den Verkehr mit Energie und Regelungen
über
Energiepreise
[217].
Die Vorschriften des EEG basieren auf der Richtlinie
96/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.Dezember 1996
und dienen der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und 10 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
3. Handlungsbedarf und Ziel des
Gesetzes
a. Handlungsbedarf
Bereits das alte Stromeinspeisungsgesetz hat sich als
eines der weltweit erfolgreichsten Gesetze zur Markteinführung erneuerbarer
Energien vor allem im Bereich der Windenergie erwiesen. Dennoch sah der
Gesetzgeber vor allem aus folgenden Gründen erneuten
Handlungsbedarf
[218]:
* Bei der Novellierung des Stromeinspeisungsgesetzes
1998 wurde ein sog. ”Doppelter 5%-Deckel” eingeführt. Danach
hatte der vorgelagerte Netzbetreiber dem Gebietsversorger diejenige
Einspeisevergütung zu erstatten, die mengenmäßig über 5%
seines Stromabsatzes hinausging. Diese Erstattungspflicht endete, wenn erneut 5%
des Gesamtstromabsatzes im Gebiet des vorgelagerten Netzbetreibers erreicht
waren. Durch die erfolgreiche Entwicklung der Windenergie besonders in den
nördlichen Bundesländern wurden diese Prozentsätze erreicht und
Investitionen in Neuanlagen
gehemmt
[219].
* Durch die Kopplung der Vergütungssätze an
den durchschnittlichen
Strompreis
[220] kam
es nach der Reform des Energiewirtschaftsrechtes und den damit verbundenen
Preissenkungen zu drastisch sinkenden Vergütungssätzen für
eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien, so daß ein wirtschaftlicher
Betrieb der Anlagen nicht mehr gewährleistet
war
[221].
* Nach die Markteinführung der Windenergie
erfolgreich vorangetrieben werden konnte, sollte die Vergütungsregelung auf
alle Bereiche der Verstromung erneuerbarer Energien ausgeweitet werden, die
bisher davon nicht profitieren
konnten
[222].
Die Erzeugungskosten von auf der Basis regenerativer
Energieträger erzeugten Stroms liegen zum Teil noch erheblich über
denen konventioneller Energieträger. Dies ist zum einen der Tatsache
geschuldet, daß sich der überwiegende Teil der externen Kosten der
Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt,
sondern von der Allgemeinheit und künftigen Generationen getragen wird, zum
anderen den erheblichen Subventionen, die konventionellen Energieträgern
heute zugute kommen. Eine weitere Ursache der höheren Kosten liegt an der
strukturellen Benachteiligung neuer Technologien, bei denen bisher geringe
Marktanteile zu geringen Stückzahlen und somit hohen Stückkosten
führen und somit die Wettbewerbsfähigkeit vermindern, was erneut
höhere Stückzahlen
verhindert
[223].
b. Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, aus Umwelt- und
Klimaschutzgründen eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen
und dabei den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch
entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland bis zum Jahre 2010 mindestens zu verdoppeln.
Dazu soll Strom aus erneuerbaren Energien im
Anwendungsbereich des Gesetzes so vergütet werden, daß bei
rationeller Betriebsführung der wirtschaftliche Betrieb der verschiedenen
Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen
grundsätzlich möglich ist, während übliche unternehmerische
Risiken von den Anlagenbetreibern selbst zu tragen sind. Auf diese Weise soll
eine dynamische Entwicklung in Gang gesetzt werden, die privates Kapital
mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien steigert, den Einstieg in die Serienproduktion ermöglicht und die
stärkere Marktdurchdringung von regenerativen Energietechniken zur Folge
hat
[224].
Weitere Ziele sind die Schaffung von
Arbeitsplätzen, die Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen und
die Reduzierung der Erzeugungskosten von Strom aus erneuerbaren Energien.
Daneben sollen Beiträge geleistet werden zur
Verringerung der Abhängigkeit von
Energieimporten
[225],
Impulse für Industrie und Landwirtschaft gegeben werden und der
wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt sowie die Angleichung der
Lebensverhältnisse in Deutschland gefördert
werden
[226].
4. Regelungen des Gesetzes
a. Neuregelung des Anwendungsbereiches
Zum einen wird der Anwendungsbereich des Gesetzes
gemäß § 2 Abs.II Nr.2 EEG grundsätzlich auf alle
Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung
betreiben, sowohl auf der Anbieter - als auch der Abnehmerseite
ausgedehnt
[227].
Auf einer ersten Stufe ist gemäß § 3 Abs.I EEG zunächst der
Netzbetreiber, zu dessen technisch geeigneten Netz die kürzeste Entfernung
besteht, Normadressat. Auf einer zweiten Stufe ist dann nach § 3 Abs.II EEG
der Betreiber des vorgelagerten oder nächstgelegenen
Übertragungsnetzes gegenüber dem zunächst aufnahmepflichtigen
Netzbetreiber zur Aufnahme und Vergütung verpflichtet.
Zum anderen werden über das bisherige
Stromeinspeisungsgesetz hinausgehend auch Strom aus Geothermie und Grubengas in
den Anwendungsbereich aufgenommen. Strom aus KWK-Anlagen wird nur insoweit
erfaßt, als zur Befeuerung der Anlage ein regenerativer Energieträger
eingesetzt
wird
[228].
Technisch notwendige Zünd- und Stützfeuerungen mit konventionellen
Energieträgern bleiben möglich.
In Anknüpfung an technische Merkmale der Anlagen
und persönliche Merkmale der Betreiber werden in § 2 Abs.II EEG
verschiedene Leistungsgrenzen für die einzelnen Energiearten
eingeführt.
b. Pflicht zur vorrangigen Abnahme
Bereits beim Stromeinspeisungsgesetz war die Pflicht zum
Anschluß einer Anlage zur regenerativen Stromerzeugung und somit ein
Kontrahierungszwang geregelt. Darüber hinaus wurde eine Pflicht zur
vorrangigen Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien
eingeführt
[229].
Dies hat zur Folge, daß die Abnahme und Vergütung nicht mehr unter
Berufung auf die Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten Strom
verweigert werden kann.
c. Neuregelung des
Vergütungssystems
Das Vergütungssystem wird auf degressiv
ausgestaltete und zeitlich befristete feste Vergütungssätze umgestellt
und weicht somit völlig von dem bisherigen Prinzip der prozentualen
Ankopplung
[230] an
durchschnittliche Erlöse aus der Stromabgabe an Letztverbraucher ab.
Bereits das Stromeinspeisungsgesetz rückte 1991 erstmals von dem bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Grundsatz der Vergütung nach Maßgabe der
vermiedenen Kosten ab.
Den neuen Vergütungssätzen wird das Prinzip
zugrunde gelegt, bei rationeller Betriebsführung den wirtschaftlichen
Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen grundsätzlich zu ermöglichen. Fast
durchgehend
[231]
kam es damit zu einer teilweisen massiven Steigerung der
Vergütungssätze. Die unterschiedlichen Vergütungssätze
für die einzelner Energieträger wurden dabei auf der Basis
wissenschaftlicher Studien ermittelt. Es handelt sich dabei nur um
Mindestvergütungen, Dritten ist es somit nicht verwehrt, höhere
Vergütungen zu zahlen. Eine Vergütungspflicht durch vorgelagerte
Netzbetreiber besteht aber nur in Höhe der gesetzlichen
Vergütungen.
Mit Ausnahme der
Wasserkraft
[232]
sind die Vergütungszahlungen gemäß § 9 Abs.I EEG auf 20
Jahre befristet, wobei bestehende Anlagen so behandelt werden, als ob sie im
Jahr 2000 in Betrieb genommen worden wären. In zweijährigen
Abständen sollen die Vergütungssätze überprüft und
ggf.angepaßt werden. Für alle Energiearten mit Ausnahme der
Photovoltaik sind ab dem 1.Januar 2002 sinkende Vergütungssätze
für Neuanlagen
vorgesehen
[233].
aa. Strom aus Photovoltaik
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie
beträgt die Mindestvergütung 99 Pfennig/kWh bis zu einer installierten
Leistung in Deutschland von 350
MW
[234]. Danach
soll eine Anschlußregelung gefunden werden. Sofern die Anlage nicht an
oder auf baulichen Anlagen angebracht ist, die nicht vorrangig der
Stromerzeugung dienen, gilt eine Leistungsgrenze von 100 kW, um so der
unerwünschten Versiegelung von Freiflächen entgegenzuwirken. Die
Vergütung für Neuanlagen sinkt ab dem Jahre 2002 um jährlich
5%.
bb. Strom aus Wasserkraft, Klärgas und
Deponiegas
Für Strom aus Wasserkraft, Klärgas und
Deponiegas beträgt die Mindestvergütung 15 Pfennig/kWh bis zu einer
installierten Anlagenleistung von 5
MW
[235]. Bei
Anlagen über 500 kW gilt eine gestaffelte Vergütung.
cc. Strom aus Geothermie
Für mittels geothermischer Anlagen erzeugten Strom
beträgt die Mindestvergütung bis zu einer installierten
Anlagenleistung von 20 MW 17,5 Pfennig/kWh, darüber hinaus 14
Pfennig/kWh.
dd. Strom aus Biomasse
Für Strom aus Biomasse beträgt die
Mindestvergütung bei Anlagen bis zu 500 kW 20 Pfennig/kWh, bis zu 5 MW 18
Pfennig/kWh und darüber hinaus 17 Pfennig/kWh. Ab dem 1.Januar 2002 wird
die Vergütung für Neuanlagen jährlich um 1%
gesenkt.
Um eine Abgrenzung zu bestimmten
Abfallarten
[236]
vornehmen zu können, enthält das Gesetz eine
Verordnungsermächtigung zum Erlaß von Vorschriften zur genaueren
Bestimmung des Begriffs
Biomasse
[237].
ee. Strom aus Windkraft
Die Vergütung für Strom aus Windkraft
hängt von der Qualität des Standortes ab und erhöht sich von 13,5
Pfennig/kWh an sehr guten Standorten über 16,5 Pfennig/kWh an
durchschnittlichen Standorten bis auf 17,8 Pfennig/kWh an Binnenlandstandorten.
Vergleichsmaßstab ist eine nach dem Anhang zum EEG ermittelte
Referenzanlage
[238].
Damit wird die Vergütung für sehr gute Standorte gegenüber dem
alten Stromeinspeisungsgesetz abgesenkt. Für 4 Jahre ab Inkrafttreten des
Gesetzes bzw. Inbetriebnahme der Anlage wird die Höchstvergütung
gezahlt. Für Off-Shore - und Altanlagen gelten
Sonderregeln
[239].
Für Neuanlagen sinken die Vergütungssätze ab dem Jahr 2002 um
jährlich 1,5%.
d. Regelung der Kostentragung
Die Kostentragung für Netzanschluß und
Netzausbau wird erstmals in § 10 EEG geregelt. Anlagenbetreiber müssen
danach die Kosten für den Anschluß an den technisch und
wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt selber tragen,
während Netzbetreiber die Kosten für den evtl.notwendigen Ausbau des
Leitungsnetzes tragen
müssen
[240].
Die Netzausbaukosten können bei der Bestimmung der Netznutzungsentgelte
berücksichtigt werden. Zu Klärung von Streitigkeiten wird eine
Clearingstelle beim Bundeswirtschaftsministerium eingerichtet.
e. Bundesweite Ausgleichsregelung
Die bisherige Härteklausel wird in § 11 EEG
durch eine bundesweite Ausgleichsregelung ersetzt, die erstmals zu einer
bundesweit gleichmäßigen Verteilung der nach dem EEG aufzunehmenden
Strommengen und der zu leistenden Vergütungszahlungen führt.
Übertragungsnetzbetreiber müssen danach den unterschiedlichen Umfang
der abgenommenen Energiemengen und der Vergütungszahlungen erfassen und
untereinander ausgleichen. Dabei sind die einzelnen Energieträger gesondert
abzurechnen
[241].
Anschließend müssen Energieversorger, die Letztverbraucher beliefern,
den Strom anteilig von dem jeweils verantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber abnehmen und mit dem bundesweit einheitlichen
Durchschnittsvergütungssatz
bezahlen
[242].
f. Andere geänderte Regelungen
Geändert wurde das
Minerölsteuergesetz
[243]
und das
Energiewirtschaftsgesetz
[244].
5. Einzelprobleme
Die bereits gegen das alte Stromeinspeisungsgesetz
erhobenen rechtlichen Bedenken werden überwiegend auch gegen das EEG
vorgebracht.
a. Verfassungsrechtliche Probleme
aa. Vergütungsregelung als Sonderabgabe
?
Das EEG bezweckt die Förderung regenerativer
Energien mit dem Ziel, Ressourcen zu schonen und den Klimaschutz zu verbessern.
Doch obwohl es sich hier um eine im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgabe
handelt, belastet das EEG nicht die Allgemeinheit als solche, sondern
verpflichtet die EVU, Strom aus regenerativen Energiequellen zu einem Preis
abzunehmen, der erheblich über dem Marktpreis liegt. Hierin wird eine dem
Kohlepfennig
[245]
vergleichbare Sonderabgabe
gesehen
[246].
Dem Kohlepfennig lag die Förderung der deutschen
Steinkohleerzeugung über einen öffentlich-rechtlichen Sonderfonds
zugrunde. Die gesetzliche Regelung eines solchen Fonds fehlt beim EEG. Die
Aufgaben des Fonds werden durch zivilrechtliche Pflichten zwischen den
Netzbetreibern ersetzt.
Sonderabgaben stützen sich auf Kompetenzen
außerhalb der Finanzverfassung und sind daher nur unter strengen
Voraussetzungen
zulässig
[247].
Jede Geldleistungspflicht außer den Steuern setzt eine besondere
Sachbezogenheit des Leistungspflichtigen voraus, die ihn aus der allgemeinen
Steuerpflicht
heraushebt
[248]. Es
muß eine vorgefundene und von der Allgemeinheit abgrenzbare homogene
Gruppe belastet werden und die erzielten Einnahmen müssen
gruppennützig verwendet werden.
Anhänger der Einstufung als
Sonderabgabe
[249]
betonen, daß es dem Gesetzgeber ausschließlich darum gegangen sei,
eine politisch erwünschte Ausweitung der regenerativen Stromerzeugung
anzuregen. Die EVU wären nach den kartellrechtlichen Grundsätzen
lediglich verpflichtet, den eingespeisten Strom zum Marktwert zu vergüten,
müßten aber so deutlich über dem Marktwert liegende
Vergütungen zahlen. Hieran zeige sich, daß das EEG ein reines
Subventionsgesetz sei. Die Finanzierung der Subventionen werde durch die
Kombination von Mindestpreisregelung und Abnahmepflicht an den öffentlichen
Haushalten vorbei unmittelbar den abnahmepflichtigen EVU aufgebürdet. Die
Finanzierungslast für die Förderung politisch gewollter Ziele werde so
auf Private verschoben, die diese Belastung zusätzlich zu ihrer
Steuerleistung und ohne Rücksicht auf diese zu tragen hätten. Eine
spezielle Finanzierungsverantwortung der EVU für die aus umweltpolitischen
Gründen angestrebte Förderung regenerativer Energien liege nicht vor.
Es handele sich somit vergleichbar dem Kohlepfennig um eine verfassungswidrige
Sonderabgabe
[250].
Fraglich ist aber bereits, ob die
Vergütungsregelung überhaupt eine Sonderabgabe darstellt.
Sonderabgaben dienen der Finanzierung von Aufgaben der öffentlichen Hand.
Eine solche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand liegt aber
bei der Vergütungsregelung des EEG bereits nicht
vor
[251].
Staatliches Handeln kann auch nicht rein wirtschaftlich betrachtet werden, so
daß alleine aus den wirtschaftlichen Wirkungen nicht auf das Vorliegen
einer Sonderabgabe geschlußfolgert werden
kann
[252].
Außerdem ist die Vergütungsregelung auch deswegen keine Sonderabgabe,
weil die Mindestvergütung keinen Beitrag zur Entlastung öffentlicher
Haushalte darstellt, da es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt,
daß Aufgaben im öffentlichen Interesse stets aus einem
öffentlichen Haushalt finanziert werden
müssen
[253].
Bei der Vergütungsregelung des EEG handelt es sich
damit nicht um eine
Sonderabgabe
[254].
bb. Verletzung von Art.12 Abs.I GG
Energieversorgungsunternehmen sind regelmäßig
als juristische Personen des Privatrechts organisiert. Nach Art.19 Abs.III GG
gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit
sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
An einem Großteil der
Energieversorgungsunternehmen ist aber die öffentliche Hand beteiligt.
Fraglich ist daher, ob diese gemischtwirtschaftlichen Unternehmen auch den
Schutz der Grundrechte genießen, weil die öffentliche Hand nicht
zugleich Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein kann. Hierbei ist aber
darauf zu achten, daß zumindest den privaten Gesellschaftsmitgliedern der
Schutz der Grundrechte nicht genommen werden kann und eine Abschwächung des
Grundrechtsschutzes nach dem Grad der öffentlichen Beteiligung nicht
denkbar ist
[255].
Aber auch komplett in öffentlichem Besitz befindliche Unternehmen
genießen Grundrechtsschutz, sofern sie sich in einer grundrechtstypischen
Gefährdungslage
befinden
[256].
Energieversorgungsunternehmen genießen somit den Schutz der Grundrechte,
sofern sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar
sind
[257].
Art.12 Abs.I GG schützt die berufliche
Betätigung insgesamt und ihren einzelnen Bestandteilen. Zu den
geschützten Bestandteilen der Berufsfreiheit gehören auch die Preis-
und die
Vertragsfreiheit
[258].
In diese Freiheiten greift das EEG mit seiner Abnahme- und
Vergütungspflicht ein, durch die ein Kontrahierungszwang auferlegt wird und
gleichzeitig die Vertragsbedingungen vorgeschrieben
werden
[259]. Die
Vergütung nach dem EEG liegt außerdem erheblich über dem Betrag,
den Stromerzeuger auf dem freien Markt für ihren Strom erzielen
könnten und stellt somit einen Eingriff in die Preisfreiheit dar.
Nach der
Stufentheorie
[260]
unterliegen Eingriffe in die Berufs- und Gewerbefreiheit unterschiedlich starken
Legitimationsanforderungen, je nachdem auf welcher Stufe sie in das Grundrecht
der Berufsfreiheit eingreifen. Die Abnahme- und Vergütungspflicht trifft
die Energieversorger nicht in ihrer Existenz, es handelt sich somit um
Regelungen der
Berufsausübung
[261].
Regelungen der Berufsausübung müssen daher nur
der untersten Stufe der Legitimation genügen und sind gerechtfertigt, wenn
sie durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls getragen werden und
den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit
genügen
[262].
1.) Zulässige Zielsetzung
Fraglich ist zunächst, ob ein vernünftiger
Grund des Allgemeinwohls vorliegt. Der verstärkte Einsatz regenerativer
Energien ist zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung und zur
Vermeidung unbeherrschbarer ökologischer Folgeschäden und damit zur
Sicherung der weiteren Entwicklung der menschlichen Gesellschaft unbedingt
notwendig
[263]. Die
Förderung der Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien ist daher
zunächst ein legitimer auf das Gemeinwohl bezogener
Zweck
[264] und
damit eine zulässige
Zielsetzung
[265].
2.) Verhältnismäßigkeit
Fraglich ist, ob die Regelungen des EEG auch
verhältnismäßig sind. Dazu müßte das EEG sowohl
geeignet und erforderlich als auch verhältnismäßig im engeren
Sinne sein. Bei der Prüfung der Geeignet - und Erforderlichkeit ist dem
Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum
zugebilligt
[266].
Eine Eignung des Mittels ist immer dann anzunehmen, wenn
mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden
kann
[267]. An der
Geschichte des StrEG läßt sich darstellen, daß das StrEG
geeignet war, zur Förderung regenerativer Energien beizutragen. Alleine auf
dem Gebiet der Windkraft stieg die installierte Leistung um ein Mehrfaches und
es begann eine rasante technische
Entwicklung
[268].
Das EEG führt das StrEG modifiziert fort und bezieht weitere regenerative
Energieträger in seinen Anwendungsbereich ein. Es besteht daher kein Grund
zu der Annahme, daß das EEG nicht geeignet zur Förderung
regenerativer Energien ist.
Fraglich ist, ob die Abnahme- und Vergütungspflicht
auch erforderlich ist. Dann dürfte es kein milderes ebenso geeignetes
Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geben.
In Betracht könnte zunächst ein Quotenmodell
oder eine Mengenregelung kommen, mit der politisch festgesetzte Anteile oder
Beträge regenerativer Energien am Gesamtstrommix unter den einzelnen
Stromversorgern ausgeschrieben werden. Im europäischen Vergleich haben sich
solche Regelungen aber als sehr deutlich
unterlegen
[269] und
damit nicht tauglich zur Erreichung des angestrebten Zieles
erwiesen
[270].
Möglicherweise kommt aber eine staatliche
Subventionierung regenerativer Energien in Betracht. Angesichts knapper Mittel
der öffentlichen Hand bliebe auch eine Förderung mittels Subventionen
auf eine Gegenfinanzierung aus Steuern angewiesen, die auch von den EVU erhoben
werden müßten. Hinzu käme, daß dafür eine Nutzung der
Verwaltungsstrukturen notwendig wäre, was erhöhte Verwaltungskosten
und einen bürokratischen Aufwand zur Beantragung, Ausreichung und
Abrechnung der Zuschüsse auf beiden Seiten mit sich brächte.
Potentielle Investitionen wären außerdem dadurch gehindert, daß
staatliche Zuschüsse immer unter dem Vorbehalt der Bewilligung und des
Vorhandenseins von Haushaltsmitteln stünden. Eine direkte staatliche
Subventionierung ist daher nicht geeignet zur Erreichung des angestrebten
Zieles
[271].
Außerdem käme eine direkte ordnungsrechtliche
Verpflichtung der EVU in Betracht, selbst regenerative Energieträger
verstärkt einzusetzen und dafür Investitionen in neue Anlagen zu
tätigen sowie bestehende Anlagen ohne Rücksicht auf
betriebswirtschaftliche Überlegungen stillzulegen. Allerdings würde
damit massiv in die Art und Weise der Berufsausübung eingegriffen, so
daß dies kein milderes Mittel
wäre
[272].
Aus den Erfahrungen mit dem EnWG ist ersichtlich,
daß ein Abstellen auf eine Freiwilligkeit der EVU ebenfalls nicht geeignet
ist
[273].
Letztendlich wären auch geringere
Vergütungssätze als mildere Mittel denkbar. Die
Vergütungssätze in der im EEG festgelegten Höhe sind aber
erforderlich, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen
und somit Investitionen überhaupt erst anzustoßen. Geringere
Vergütungssätze führten dazu, daß sich die Investitionen
nicht mehr amortisieren und somit komplett unterbleiben. Der Zweck des EEG
wäre damit verfehlt und geringere Vergütungssätze stellen somit
kein milderes Mittel dar. Dies gilt auch auf die Zukunft bezogen, da eine
regelmäßige Überprüfung der Vergütungssätze sowie
eine schrittweise Verringerung im EEG ausdrücklich vorgesehen
sind.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht ist daher
erforderlich.
Fraglich bliebe, ob die Regelungen des EEG auch
verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Im EEG sind umfangreiche
bundesweite Ausgleichsregelungen vorgesehen, die zu einem
gleichmäßigen Ausgleich der Belastungen unter den einzelnen
Stromversorgern führen. Da alle Netzbetreiber die gleiche Abnahme- und
Vergütungspflicht trifft, ist außerdem sichergestellt, daß kein
Marktteilnehmer Kostensenkungspotentiale hat, die anderen nicht zur
Verfügung stehen und Zusatzkosten daher wettwerbsunschädlich
abwälzbar sind. Dafür, daß die Stromversorger als Gesamtheit
unzumutbar belastet sind, ist momentan nichts
ersichtlich
[274].
Dabei wird man auch den hohen Stellenwert des Klimaschutzes zu
berücksichtigen haben. Die Abnahme- und Vergütungspflicht ist somit
zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren
Sinne.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht ist somit
verhältnismäßig.
3.) Ergebnis
Die Abnahme- und Vergütungspflicht sind als
Regelungen zur Berufsausübung gerechtfertigt.
Eine Verletzung von Art.12 Abs.I GG liegt somit nicht
vor.
cc. Verletzung von Art.14 Abs.I GG
Art.14 GG schützt alle vermögenswerten
Rechtspositionen und ist gemäß Art.19 Abs.III GG auch auf juristische
Personen anwendbar.
Mehraufwendungen aufgrund der Einspeisung können
entgegen der alten Rechtslage nicht mehr auf die Netznutzungsentgelte umgelegt
werden, so daß sich die Frage stellt, ob die Leistungen der Netzbetreiber
ohne Entgelt bleiben. Dies könnte eine Verletzung des Eigentumsgrundrechtes
aus Art.14 Abs.I GG darstellen. Die Aufnahme des eingespeisten Stromes stellt
selbst keine vergütungspflichtige Durchleitung dar, da der Netzbetreiber
den Strom selbst abnimmt.
In der Mindestvergütung nach dem EEG ist ein
Entgelt für die Netznutzung nicht enthalten, da der
Übertragungsnetzbetreiber an den Versorgungsnetzbetreiber den gleichen
Vergütungssatz zahlt, den dieser an den Einspeiser entrichtet hat. Durch
die vorrangige Abnahme von Strom aus regenerativen Energiequellen ist der
Netzbetreiber gehindert, die entsprechende Netzkapazität gegen Entgelt
für die Durchleitung anderen Stroms zu nutzen. Der Verkauf des
eingespeisten Stromes durch die am Ende der Lieferkette stehenden Letztversorger
an Letzverbraucher setzt allerdings eine Durchleitung voraus, die selber wieder
entgeltpflichtig ist. Die Belastung der Netzbetreiber stellt sich daher als sehr
gering
dar
[275].
Eine Verletzung von Art.14 Abs.I GG durch die
Reduzierung der Preisvereinbarungsfreiheit der EVU ist nicht gegeben, da die
Preisvereinbarungsfreiheit zur unternehmerischen Betätigung gehört und
als solche nicht dem Bestandsschutz für Gewerbebetriebe als solchem
unterfällt
[276].
Unabhängig davon wäre die Abnahme- und Vergütungspflicht als
verhältnismäßige Eigentuminhaltsbestimmung im Sinne von Art.14
Abs.I S.2 GG
anzusehen
[277].
Die geschützte Rechtsposition der EVU an ihren
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben ist durch das EEG nicht
berührt. Eine Verletzung von Art.14 Abs.I GG liegt somit nicht
vor
[278].
dd. Verletzung von Art.3 Abs.I GG
Art.3 Abs.I GG ist gemäß Art.19 Abs.III GG
auch auf juristische Personen anwendbar.
Der Gleichheitssatz aus Art.3 Abs.I GG verbietet,
wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln und er gebietet andererseits,
wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart auch ungleich zu behandeln.
Eine ungleiche Behandlung muß sich daher auf einen einleuchtenden und
nachvollziehbaren Grund zurückführen lassen.
Gegen das alte Stromeinspeisungsgesetz wurde
vorgebracht, es verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art.3 Abs.I
GG dadurch, weil aufgrund der ungleichen Verteilung der natürlichen
Ressourcen vor allem die EVU´s belastet würden, die sich in
windreichen Gegenden
befinden
[279].
Diese Wirkung des StrEG wurde auch durch die Härteklausel in § 4 StrEG
nicht vollständig ausgeglichen. Der Gesetzgeber hat diese Ungleichheit
gesehen.
Anders als das StrEG verteilt das EEG durch § 11
EEG die Belastungen mit Ausnahme der vom Netzbetreiber zu tragenden
Netzverstärkungskosten weitgehend bundesweit. Der Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz wird durch die Einführung des bundesweiten
Belastungsausgleichs stark verringert, wenn nicht gar komplett
vermieden.
Außerdem sei Art.3 Abs.I GG dadurch verletzt,
daß die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht für solche
Stromversorger gelte, die mindestens 50% ihres Absatzes auf der Grundlage von
aufgrund des EEG eingespeisten Stromes bestreiten. Eine Rechtfertigung liegt
aber darin, daß die Pflicht zur Förderung des
Umweltverträglichkeit gemäß § 1 EnWG alle Energieversorger
trifft und die betreffenden Lieferanten dieser Pflicht schon ausreichend
Genüge tun.
Darüber hinaus sei Art.3 Abs.I GG auch dadurch
verletzt, daß nur die Netzbetreiber die Sonderbelastung der
Vergütungspflicht tragen müssen, nicht aber die Gesamtheit der
Steuerpflichtigen
[280].
Die Netzbetreiber müßten dazu eine besondere
Gruppenverantwortung treffen. EVU´s sind - abgesehen von kleinen Anlagen
zur Eigenstromerzeugung - die einzigen Produzenten von Strom in Deutschland.
Alleine aus der Gemeinwohlbindung folgt, daß die EVU damit in besonderer
Weise Regelungen zur Förderung des Umweltschutzes in der Stromerzeugung
unterworfen sind. Eine gesetzliche Fixierung findet sich in § 1 EnWG, der
die gesamte Elektrizitätswirtschaft gleichrangig mit den Zielen der
Preisgünstigkeit und Versorgungssicherheit auf das Ziel der
Umweltverträglichkeit verpflichtet. Diese Förderung der
Umweltverträglichkeit ist aber nur möglich, wenn zunehmend Strom aus
regenerativen Energieträgern im Rahmen des bestehenden Versorgungsnetzes
zum Einsatz kommt. Dieses Versorgungsnetz wird aber fast ausschließlich
durch die EVU betrieben, die somit eine besondere Pflicht zur Abnahme
regenerativ erzeugten Stroms trifft. Neben der reinen Abnahme ist es auch
notwendig, daß die regenerativen Stromerzeugungsanlagen wirtschaftlich
arbeiten können, um ihre Existenz und Weiterentwicklung zu sichern. Es
besteht somit eine besondere Gruppenverantwortung der
EVU
[281].
Außerdem sind die EVU in der Lage, die ihnen durch
das EEG auferlegte Finanzierungslast als Kostenfaktor an die Stromkunden
weiterzugeben. Damit sind die Stromverbraucher und somit die Allgemeinheit die
eigentlichen Belastungsträger. Spätestens die Allgemeinheit ist aber
verpflichtet, zur Förderung mehrheitlich politisch gewünschter Ziele
beizutragen.
Art.3 Abs.I GG sei auch dadurch verletzt, weil
Stromversorger, die 50% ihres Absatzes auf der Grundlage von auf der Basis des
EEG regenerativ erzeugten Stromes realisieren, von der Abnahme- und
Vergütungspflicht befreit sind. Eine einleuchtende Rechtfertigung liegt
aber darin, daß die Pflicht zur Förderung des
Umweltverträglichkeit gemäß § 1 EnWG alle Energieversorger
trifft und die betreffenden Lieferanten dieser Pflicht schon ausreichend
Genüge tun.
Eine Verletzung von Art.3 Abs.I GG liegt somit nicht
vor.
b. Verstoß gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht
aa. Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht
Gegen das EEG wird vorgebracht, die
Vergütungsregelung stelle eine verbotene Beihilfe
dar
[282]. Zumindest
sei ein Beihilfevorbehalt im EEG notwendig.
Bereits zum StrEG hatte die Europäische Kommission
Zweifel angemeldet, ob das StrEG mit den beihilferechtlichen Vorschriften des
EGV vereinbar ist und Mitte 1999 beschlossen, ein Kontrollverfahren
gemäß Art.88 Abs.II EGV zu eröffnen. Aufgrund der
Vergleichbarkeit der Regelungen lassen sich diese Zweifel auf das EEG
übertragen.
Die Differenz zwischen zu erzielendem Marktpreis und der
nach dem StrEG zu zahlenden Einspeisevergütung wird als Beihilfe gesehen.
Beihilfen sind Maßnahmen, die als Mittel zur Verfolgung spezieller Ziele
dienen, die in der Regel ohne fremde Hilfe nicht erreicht werden können.
Durch die Regelungen des EEG soll der Anteil der regenerativen Energien
erhöht werden, indem eine Vergütung des erzeugten Stromes über
den wirtschaftlichen Wert hinaus festgeschrieben wird. Die Abnahme- und
Vergütungsregelung sei daher eine Beihilfe und falle als solche unter das
allgemeine Beihilfeverbot aus Art.87 Abs.I
EGV
[283].
Die Einstufung als Beihilfe setzt außerdem voraus,
daß sie aus staatlichen Mitteln geleistet
wird
[284]. Die
Zahlung der Vergütung könne auch dem Staat zugerechnet werden, da der
Staat von seiner Hoheitsgewalt Gebrauch gemacht hat, die EVU zu verpflichten,
die Beihilfe direkt an die Stromerzeuger zu zahlen. Es handele sich somit um
eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte
Beihilfe
[285]. Nach
Ansicht der Kommission ist es unerheblich, ob der Staat die betreffende Beihilfe
erst entgegennehme und dann weiterverteile oder ob dieselbe Wirkung mit einem
Gesetz erreicht werde, das genau bestimme, wer welchen Betrag an wen unter
welchen Voraussetzungen zu zahlen
habe
[286].
Die Beihilfe begünstige die Erzeuger von Strom aus
regenerativen Energiequellen und somit bestimmte Unternehmen. Durch die
Begünstigung dieser Unternehmen gegenüber den übrigen
Stromerzeugern könne sie den Wettbewerb verfälschen und auch den
Handel zwischen den Mitgliedsstaaten dahingehend beeinträchtigen, daß
sie im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarktes die Marktposition der
betreffenden Unternahmen stärke. Die Bundesregierung sei daher
verpflichtet, die Einspeisevergütung gemäß Art.88 EGV als
beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe bei der
Europäischen Kommission
anzumelden
[287].
Die Einspeisevergütung könne nur dann als mit
dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie alle Voraussetzungen
des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen erfülle.
Danach sind Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom aus regenerativen
Energien unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen. Die
Einspeisevergütung stellt nach Auffassung der Kommission eine solche
Betriebsbeihilfe dar, da sie nicht mit einer Investition verbunden
sei.
Die Überprüfung durch die Kommission
umfaßt auch die Frage, ob die Beihilfe
notwendig
[288] und
angemessen ist, um das Umweltschutzziel zu
erreichen
[289]. Die
Kommission hält es außerdem für zweifelhaft, daß die
Förderung auf 20 Jahre befristet ist, da Umweltschutzbeihilfen in der Regel
auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt und außerdem degressiv
gestaltet sind. Der momentane Stand des Prüfungsverfahrens zeugt von einer
eher kritischen Haltung der Europäischen
Kommission
[290].
Dieser Ansicht wird entgegengehalten, daß die
Vergütung schon keine Beihilfe sei, weil sie nicht aus staatlichen Mitteln
gezahlt werde
[291].
Solange Vorteile für bestimmte Marktteilnehmer nicht zu einer
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel führen, seien sie eben keine
Beihilfe. Dies gelte auch dann, wenn die Lasten der Vergütung zwar durch
die Festlegung des Gesetzgebers, aber durch Private zu tragen seien, die nicht
als staatliche Stelle
auftreten
[292]. Das
EEG bringe weder unmittelbar noch mittelbar für die öffentliche Hand
eine Geld- oder Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung mit
sich. Vielmehr flößen die gezahlten Vergütungen im Sinne eines
reinen Finanztransfers entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen
Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten ein. Daran ändere
auch nichts, daß ein Teil der belasteten Stromversorger zumindest
teilweise in staatlichem Besitz sei, weil sie eben nicht als staatliche Stelle
mit der Finanzierung belastet werden. Dies gelte auch dann, wenn durch die zu
zahlenden Vergütungen die Einnahmen der öffentlichen Hand aus den
Gewinnen sinken, da zum einen nicht erkennbar sei, daß die Gewinne der EVU
durch die Vergütungsregelung überhaupt geschmälert werden und zum
anderen im Umkehrschluß die öffentliche Hand immer dann
preisregulierend eingreifen könne, sofern sie keine Anteile am belasteten
Unternehmen
hält
[293].
Es sei für eine Mindestpreisregelung geradezu
definitorisch, daß ein Wirtschaftssubjekt unmittelbar ein
privatrechtliches Entgelt für eine Leistung entrichtet, ohne das
staatliches Handeln zwischengeschaltet
ist
[294]. Der EuGH
habe bereits festgestellt, daß eine Maßnahme, die durch die
Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den
Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu
begünstigen, keine Beihilfe sein
kann
[295].
Darüber hinaus handele es sich schon begrifflich nicht um Beihilfen,
sondern um den Ausgleich von Nachteilen im Vergleich zur konventionellen
Stromerzeugung
[296].
Außerdem sei die Vergütung schon deswegen keine Beihilfe, weil die
EVU eine angemessene Gegenleistung
erhalten
[297].
Hilfsweise wird angeführt, die
Vergütungsregelung sei - sollte sie tatsächlich eine Beihilfe
darstellen - schon dadurch gerechtfertigt, daß die Förderung
regenerativer Energien und damit des Klima- und Ressourcenschutzes ein wichtiges
Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse
sei
[298].
Dieser Gegenmeinung ist zuzustimmen. Eine Ausdehnung des
Beihilfenbegriffes auf jegliche wirtschaftslenkende Maßnahmen führt
zu einer unzulässigen Überdehnung des Beihilfebegriffes und ignoriert
wichtige Gemeinschaftsziele. Nicht jede Zahlungspflicht, die aufgrund eines
Hoheitsaktes einen Zweiten trifft, kann schon als staatliche Zahlung an einen
Dritten und somit als Beihilfe angesehen
werden
[299]. Das
EEG hat vielmehr den Charakter von Schutzstandards, die auch in anderen
Bereichen üblich sind, ohne daß es sich um Beihilfetatbestände
handelt
[300].
Das EEG stellt schon keine Beihilfe dar und
verstößt somit nicht gegen europäisches
Beihilferecht
[301].
Ein Beihilfevorbehalt im EEG ist daher nicht notwendig.
bb. Verletzung der
Warenverkehrsfreiheit
Die Lieferung von Elektrizität unterfällt den
Regelungen über den
Warenverkehr
[302].
In Art.28 EGV sind Vorschriften über mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die den freien
Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen,
untersagt.
Die Abnahme- und Vergütungspflicht wird teilweise
als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige
Einfuhrbeschränkung nach Art.28 EGV
angesehen
[303].
Dazu käme es, weil der grenzüberschreitende Stromhandel schon dadurch
behindert wird, weil Stromversorger durch die Pflicht zur Abnahme von im Inland
erzeugten Ökostrom an dem Strombezug aus anderen Mitgliedsstaaten gehindert
werden.
Dem könnte aber bereits entgegenstehen, daß
diese Regelung eine reine Verkaufsmodalität darstellt. Regelungen über
Verkaufsmodalitäten werden nicht mehr als Maßnahmen gleicher Wirkung
verstanden
[304].
Diese Regelung greift aber nur bei unterschiedslos auf in - und
ausländische Erzeugnisse anwendbaren Regelungen ein. Die Benachteiligung
trifft aber nur im Ausland erzeugten regenerativen Strom, so daß die
Benachteiligung zunächst erhalten bleibt.
Trotz der möglicherweise vorliegenden
Wettbewerbsverfälschung ist die Abnahme- und Vergütungspflicht aber
mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Da keine gemeinschaftliche
Regelung
[305]
existiert, müssen Hemmnisse, die sich aus unterschiedlichen nationalen
Regelungen für den Binnenhandel ergeben, hingenommen werden, soweit diese
Bestimmungen erforderlich sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu
werden
[306].
Zwingende Erfordernisse stellen die Ressourcenschonung und der Klimaschutz dar,
die über Art.2 EGV iVm Art.130r Abs.II S.3 EGV in alle anderen
Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden müssen.
Dies scheitert auch nicht an dem Erfordernis, daß
nur unterschiedslos anwendbare Regelungen zulässig sind, da im Ausland
gewonnene Elektrizität und entsprechend im Inland produzierter Strom nicht
gleichartig sind. Dies ergibt sich daraus, daß
Umweltbeeinträchtigungen gerade an ihrem Ursprungsort bekämpft werden
sollen. Das EEG schafft die Voraussetzungen für einen Ausbau der
Energieversorgung auf der Basis regenerativer Energieträger und somit
für einen sukzessiven Ersatz der herkömmlichen Stromerzeugung und der
mit ihr verbundenen Umweltbeeinträchtigungen. Die Abnahme- und
Vergütungspflichten sind auch verhältnismäßige
Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem
Ursprungsort
[307].
Ein weiteres Problem stellt die Befreiung von der
Abnahme- und Vergütungspflicht bei Stromversorgern dar, die 50% ihres
Absatzes auf der Grundlage regenerativ erzeugten Stromes realisieren. Unter
verfassungsrechtlichen Aspekten wird dazu angeführt, Art.3 Abs.I GG sei
dadurch verletzt, daß die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht
für solche Stromversorger gelte, die mindestens 50% ihres Absatzes auf der
Grundlage von aufgrund des EEG eingespeisten Stromes bestreiten. Eine
Rechtfertigung liegt innerstaatlich aber darin, daß die Pflicht zur
Förderung des Umweltverträglichkeit gemäß § 1 EnWG
alle Energieversorger trifft und die betreffenden Lieferanten dieser Pflicht
schon ausreichend Genüge tun.
Europarechtlich könne hierin allerdings eine
Maßnahme gleicher Wirkung liegen, weil in anderen Mitgliedsstaaten
regenerativ erzeugter Strom nicht auf die 50%-Quote angerechnet wird. Damit wird
der Rechts- und Kostenvorteil an den Bezug inländisch erzeugten Stromes
geknüpft. Im Ausland erzeugter Strom aus regenerativen Energieträgern
trägt aber ebenso zur Minderung des Klima- und Umweltproblems bei. Daher
läßt sich die Begrenzung auf inländisch erzeugten Strom als
Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder
mittelbar zu
behindern
[308], und
somit als Einfuhrbeschränkung ansehen.
Aber auch hier ist der im In - und Ausland erzeugte
Strom nicht gleichartig, so daß für unterschiedliche Regelungen Platz
bleibt
[309].
Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit liegt
somit nicht vor.
cc. Verbotene
Wettbewerbsbeschränkung
Außerdem wird vorgebracht, die subventionierende
Vergütungspflicht stelle in Verbindung mit der Abnahmepflicht ein
Zwangskartell dar und sei so eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung
gemäß Art.80
EGV
[310].
Dieser Einwand beruht auf der Überlegung, daß
die Stromversorger durch die festen Vergütungssätze zu einem Verbund
zusammengeschlossen werden, der Ähnlichkeit mit einem Preiskartell
hat.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß Art.80
EGV nicht alle Wettbewerbsbeschränkungen mißbilligt, sondern nur
solche, die auf eine Koordination des Verhaltens durch die Unternehmen selber
zurückgehen
[311].
Die Anordnung eines bestimmten Marktverhaltens durch den Staat wird davon nicht
umfaßt
[312].
Vorliegend wurden die Stromversorger aber durch
staatliche Regelung einem bestimmten Abnahme- und Vergütungsregime
unterworfen, so daß kein Verstoß gegen Art.80 EGV und daher auch
keine verbotene Wettbewerbsbeschränkung
vorliegt
[313].
c. Weitere Einzelprobleme
aa. Getrennte Messung oder Zusammenrechnung
?
Umstritten ist, ob parallel betriebene Anlagen bis zu
der vorgegebenen Leistungsgrenze getrennt zu messen oder zusammenzurechnen sind.
In der Begründung zu § 9 Abs.II EEG wurde allerdings klargestellt,
daß räumlich getrennte Anlagen auch dann getrennt behandelt werden,
wenn sie über eine gemeinsame Leitung
einspeisen
[314].
bb. Zahlung höherer
Vergütungssätze
Nach einer Ansicht können die im EEG festgelegten
Mindestvergütungen auch überschritten werden, sofern ein
wirtschaftlicher Betrieb der regenerativen Anlagen anders nicht
gewährleistet werden
kann
[315]. So
könnten umweltorientierte Letztversorger höhere Vergütungen
für den eingespeisten Strom bezahlen und die Zusatzkosten an die
überregionalen Netzbetreiber weitergeben, die sie dann im Rahmen des
bundesweiten Ausgleichssystems veranschlagen können.
5. Auswirkungen
Für eine Darstellung der genauen Auswirkungen ist
es noch zu früh. Klar ist aber schon heute, daß durch die gesicherten
Vergütungssätze die Bereitschaft, in erneuerbare Energien zu
investieren, stark gestiegen
ist
[316].
Nach Ansicht des Gesetzgebers ist auf der Basis von
Erfahrungswerten mit dem StrEG lediglich mit geringfügigen Steigerungen der
Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden
Strompreise deutlich überkompensiert
werden
[317]. Dem
gegenüber gibt der VDEW 2,5 Milliarden DM Mehrbelastungen an, ohne
allerdings eine Quelle oder Berechnungsgrundlage zu
nennen
[318]. Die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion gibt sogar 70 Milliarden DM Mehrbelastung in den
nächsten zehn Jahren
an
[319], auch ohne
Angabe einer Quelle oder Berechnungsgrundlage.
Unabhängig davon ist das EEG ein Beispiel, wie in
modernen Industriestaaten die Förderung regenerativer Energien
budgetneutral vorangetrieben werden kann und setzt sicherlich
Maßstäbe bei der Diskussion in der Europäischen
Union
[320].
IV. Stromsteuergesetz
1. Entwicklung
Bereits 1917 befaßte sich der Reichstag mit dem
Plan, zur Finanzierung der Kriegslasten eine Strom- und Gasverbrauchssteuer
einzuführen. Diese Pläne wurden aber nicht umgesetzt. 1955 kam es zur
Einführung einer
Kohlensteuer
[321],
die 1965 wieder abgeschafft wurde.
Seit ca.10 Jahren wurden unterschiedliche
parlamentarische
Vorstöße
[322]
unternommen, um die Idee der Internalisierung externer Kosten gesetzlich
umzusetzen, die aber an den damaligen Mehrheitsverhältnissen scheiterten.
Die Chance, den für verfassungswidrig erklärten
Strompfennig
[323]
zu einer Verbrauchssteuer auf Strom umzubilden, ist nicht aufgenommen
worden
[324].
Nach dem Wahlsieg von SPD und Bündnis90/Grünen
im September 1998 wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die europäische
Harmonisierung der Energiebesteuerung voranzutreiben und als flankierende
Maßnahme auf nationaler Ebene im Rahmen einer ökologischen
Steuerreform eine Verbrauchssteuer auf elektrische Energie
einzuführen.
Am 17.November 1998 wurde der erste
Gesetzentwurf
[325]
für die Einführung einer Stromsteuer vorgelegt. Die erste Lesung
erfolgte am 20.November und 3.Dezember 1998, die zweite und dritte Lesung am
3./4. und 18.März 1999. Der Bundesrat stimmte am 19.März 1999
zu.
Das Gesetz zum Einstieg in die ökologische
Steuerreform, in dessen Artikel 1 die Stromsteuer eingeführt wurde, wurde
am 24.März 1999 ausgefertigt, am 29.März im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht und ist zum
30.März
[326]
bzw.1.April
1999
[327] in Kraft
getreten. Durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen
Steuerreform vom 16.Dezember
1999
[328] wurden
einige Regelungen verändert. In Durchführung des Stromsteuergesetzes
wurde am 31.Mai 2000 eine Stromsteuer-Durchführungsverordnung
erlassen
[329].
In anderen EU-Mitgliedsstaaten existieren vergleichbare
Steuern
[330] oder
es bestehen Pläne zur Besteuerung fossiler
Energieträger
[331].
2. Gesetzeszweck und Regelungen
a. Gesetzeszweck
Die Idee von Umweltabgaben geht auf volkswirtschaftliche
Vorstellungen zurück, die von der Erkenntnis ausgehen, daß die Umwelt
von Produzenten und Konsumenten frei genutzt wird, ohne das hierfür ein
Preis zu zahlen ist. Die Inanspruchnahme von Umweltgütern und damit die
Nutzung der Umwelt soll durch eine Steuer verteuert
werden
[332] und so
eine Internalisierung externer Kosten erreicht
werden
[333]. Die
bisher unentgeltliche oder zu billige Nutzung der Umwelt erhält durch die
Besteuerung einen Preis, der die gesellschaftliche Knappheit der Ressource und
der von ihr für Konsum oder Produktion geleisteten Dienste anzeigt.
Anders als bei Gütern, bei denen sich Preise als
lenkende Knappheitsindikatoren in der Marktwirtschaft in der Interaktion aller
Marktteilnehmer einstellen, muß bei Umweltgütern, für die keine
Märkte existieren, aushilfsweise der Staat die Knappheitsinformation im
Wege einer Steuer
übermitteln
[334].
Die Umweltschäden der Energieerzeugung sollen daher über eine
Stromsteuer in die Kosten einbezogen werden.
Kerngedanke dieses Gesetzes ist es daher, einerseits die
Energie über den Preis zu verteuern, um so einen Anreiz zu schaffen,
vorhandene Energiesparpotentiale auszunutzen und neue energiesparende Verfahren
zu entwickeln und andererseits, das Aufkommen aus der Energiebesteuerung zur
Senkung der Lohnnebenkosten zu
verwenden
[335].
Außerdem soll ein Teil des Aufkommens zur direkten Förderung
regenerativer Energien verwendet werden.
b. Steuerumfang und Steuerschuldner
Seit dem 1.April 1999 wird der Endverbrauch von
Elektrizität unabhängig von seiner Herkunft mit einem Regelsteuersatz
von 20 DM/MWh bzw.2 Pf/kWh besteuert. Da die Stromsteuer in den Strompreis
einfließt, unterliegt sie außerdem der
Umsatzsteuer
[336].
Der Steuersatz wird bis 2003 jährlich um 5 DM/MWh angehoben, beträgt
gegenwärtig also 25 DM/MWh.
Die Steuer entsteht dadurch, daß vom Versorger
gelieferter
Strom
[337] durch
den Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen
wird
[338]. Im
Normalfall
[339]
wird die Steuer von den Stromlieferanten als
Steuerschuldner
[340]
bei der Abrechnung der Lieferungen an ihre Kunden als Bestandteil des
Strompreises erhoben und abgeführt, wobei für einen Stromversorger
alle Kunden Endverbraucher sind. Abweichungen hiervon erfordern die Vorlage
einer Erlaubnis.
Steuergebiet ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne Büsingen und Helgoland.
c. Steuerermäßigungen
Der betriebliche Stromverbrauch von Unternehmen des
produzierenden Gewerbes sowie der Land- und
Forstwirtschaft
[341]
unterliegt gemäß § 9 Abs.III StromStG einem
ermäßigten Steuersatz von gegenwärtig 5 DM/MWh, sofern eine
entsprechende Erlaubnis
vorliegt
[342] und
die Verbrauchsmenge 50.000 kWh je Kalenderjahr übersteigt. Zum
produzierenden Gewerbe gehören gemäß § 2 Abs.III StromStG
Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des
Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes und der Elektrizitäts-, Gas-,
Fernwärme - und Wasserversorgung. Die Klassifizierung der Unternahmen
richtet sich gemäß § 18 Abs.I StromStV nach der
“Klassifikation der Wirtschaftszweige mit
Erläuterungen”
[343].
Ein Unternehmen ist dabei gemäß § 2 Abs.IV StromStG definiert
als kleinste rechtlich selbständige Einheit. Zusätzlich können
sich Unternehmen die Stromsteuer erstatten lassen, sofern die Belastung durch
die Stromsteuer das 1,2-fache der gesenkten Rentenversicherungsbeiträge
übersteigt, wobei der Selbstbehalt von 1.000 DM bestehen
bleibt.
Eine Steuerermäßigung auf 12,5 DM/MWh gilt
für den Stromverbrauch vor dem 1.April 1999 installierter
Nachtstromspeicherheizungen und für den
Schienenbahnverkehr.
d. Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen sind für bestimmte Anlagen zur
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und für den Stromverbrauch von
Stromerzeugungsanlagen vorgesehen. Zur Befreiung von der Stromsteuer führen
vier Tatbestände:
* Strom aus Kleinanlagen
* Strom aus erneuerbaren Energien
* Stromverbrauch zur Stromerzeugung
* Strom aus Notstromaggregaten.
Für den mit Anlagen den Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK) erzeugten Strom ist weder eine Steuerbefreiung noch eine
Steuerermäßigung
vorgesehen
[344].
Für alle Tatbestände gilt gemeinsam, daß die jeweils
steuerrelevanten Strommengen getrennt nachgewiesen werden
müssen.
aa. Strom aus Kleinanlagen
Von der Stromsteuer freigestellt ist der Eigenverbrauch
von Elektrizität aus Eigenstromerzeugungsanlagen, deren Nennleistung 2 MW
nicht überschreitet. Dabei bezieht sich die Grenze von 2 MW auf das
einzelne Aggregat, nicht auf die Gesamtleistung mehrerer Aggregate. Die
Freistellung ist unabhängig von der Art des zur Stromerzeugung eingesetzten
Energieträgers sowie der Art der Erzeugungsanlage, kleine KWK-Anlagen sind
somit eingeschlossen. Sofern aus Kleinanlagen Strom an Dritte abgegeben wird,
unterliegt die abgegebene Strommenge der Steuerpflicht.
bb. Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern
Mit erneuerbaren Energieträgern erzeugter Strom ist
gemäß § 9 Abs.I StromStG von der Steuerpflicht befreit, sofern
er dem Eigenverbrauch dient oder in eine Anlage eingespeist wird, die
ausschließlich für die Verteilung von Strom aus erneuerbaren
Energieträgern an andere Endverbraucher genutzt
wird
[345].
Die Steuerbefreiung gilt für alle Anlagen, in denen
Strom ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie und Erdwärme
erzeugt wird, unabhängig von ihrer Größe. Bei Anlagen, in denen
Strom ausschließlich aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas oder aus
Biomasse erzeugt wird, ist die Steuerbefreiung auf Anlagen bis zu einer
Generatorgröße von 10 MW beschränkt.
cc. Stromverbrauch von
Stromerzeugungsanlagen
Der Stromverbrauch zum Betrieb von
Stromerzeugungsanlagen bleibt gemäß § 9 Abs.I StromStG von der
Stromsteuer befreit.
dd. Strom aus Notstromaggregaten
Die Betreiber von Notstromaggregaten sind
gemäß § 2 Abs.II StromStG von der Steuerpflicht befreit.
Dasselbe gilt für Stromerzeugungsanlagen in Schiffen und
Luftfahrzeugen.
3. Vergleich mit anderen EU-Staaten
Die Erhebung einer nationalen Verbrauchssteuer auf
elektrische Energie stellt innerhalb der EU keine
Seltenheit
[346] dar
und wird bereits in zehn anderen Mitgliedsstaaten realisiert, wobei die Abgaben
in einigen
Mitgliedsstaaten
[347]
auf örtlicher Ebene erhoben werden. Darüber hinaus ist die Besteuerung
von Strom in dem Vorschlag der Kommission für eine Besteuerung von
Energieerzeugnissen
[348]
aus dem Jahr 1997
vorgesehen
[349].
Der Steuertarif von 20 DM/MWh (10,2 Euro) ist in
Deutschland eher moderat gehalten, z.Bsp.beträgt er in Dänemark 84
Euro/MWh, in Italien 29 Euro/MWh, in Schweden bis zu 16,3 Euro/MWh, in den
Niederlanden 22,5
Euro/MWh
[350], in
Finnland 5,7 Euro/MWh und in Österreich 7,4 Euro/MWh. In Schweden und
Dänemark sind das produzierende Gewerbe von der Stromsteuer komplett
ausgenommen, in anderen Mitgliedsstaaten gelten analog der Regelung in
Deutschland stark ermäßigte Steuersätze.
4. Einordnung in das Steuersystem
Gemäß § 1 Abs.I StromStG ist die
Stromsteuer eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung (AO).
Ausschlaggebend ist aber nicht die Selbstbenennung einer Steuer, sondern das
Ergebnis einer objektiven
Einordnung
[351].
Besteuerungsziel einer Verbrauchssteuer ist der Verbrauch von Gütern. Dabei
handelt es sich immer nur um bestimmte
Waren
[352]. Die
Stromsteuer besteuert den Verbrauch von elektrischem Strom. Die
Mineralölsteuer wird seit jeher als Verbrauchssteuer im herkömmlichen
Sinne
angesehen
[353].
Mineralöl ist aufgrund seine physikalischen Eigenschaften unzweifelhaft
eine Ware. Fraglich ist, ob dies auch bei Strom der Fall ist, da in der
Versorgung mit Strom auch eine Dienstleistung gesehen werden könnte. Nach
allgemeiner Ansicht ist Strom trotz seiner Unkörperlichkeit eine
Ware
[354], so
daß der Verbrauchssteuerbegriff anwendbar
wäre
[355].
Fraglich ist aber, ob der verfassungsrechtliche
Steuerbegriff hier eingreift. Danach ist eine Abgabe nur dann eine Steuer, wenn
sie dem Finanzbedarf von Bund und Ländern
dient
[356].
Vorgebracht wird, daß dies bei der Stromsteuer nicht der Fall ist, weil
das Steueraufkommen zur Entlastung der Sozialversicherung
dient
[357].
Übersehen wird dabei aber, daß das System der Sozialversicherung
durch einen Bundeszuschuß unterstützt wird und eben zu dessen
Finanzierung das Steueraufkommen eingesetzt werden soll. Eine haushaltrechtliche
Zweckbindung
[358]
dieses Steueraufkommens ist zulässig, da der Grundsatz der
Non-Affektation
[359]
kein verfassungsrechtlich zwingender Grundsatz
ist
[360].
Eine Einordnung der Stromsteuer als Sonderabgabe
scheidet aus, weil die Stromsteuer eine Steuer ist und sich Sonderabgabe und
Steuer gegenseitig
ausschließen
[361].
Eine Ansicht schließt aus den
Gesetzesbegründungen bzgl.der Erreichung ökologischer Ziele
zusätzlich auf den Status einer
Lenkungssteuer
[362].
Lenkungssteuern verpflichten den Steuerschuldner nicht rechtsverbindlich zu
einem bestimmten Verhalten, sondern geben ihm durch die Sonderbelastung eines
unerwünschten Verhaltens ein wirtschaftliches Motiv, sich für ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen zu
entscheiden
[363].
Grundsätzlich ist anerkannt, daß der
Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz auch ausüben darf, um neben der
Erzielung von Einnahmen auch Lenkungswirkungen zu
erreichen
[364].
Lenkungsziel der Stromsteuer ist die Ausschöpfung der kurzfristig
erschließbaren Effizienzsteigerungspotentiale, die Etablierung von
kontinuierlichen Energiemanagementpraktiken und die Beeinflussung von
langfristigen strategischen Effizienzentscheidungen im Rahmen von Innovations -
und
Investitionszyklen
[365].
Es reicht auch ein neben der Lenkungswirkung nur vorübergehendes oder
längerfristig nur minimales Aufkommen aus, um die Finanzierungsfunktion
einer Steuer bejahen zu
können
[366].
Dies gilt nach Auffassung des
BVerfG
[367] aber
nicht dann, wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer
verbindlichen Verhaltensregel nahe kommt und somit das Gebiet des Steuerrechts
verläßt. Mit einem Steuertarif von 25 DM/MWh kann der Stromsteuer die
Qualifikation als Steuer aber nicht abgesprochen
werden
[368]. Aus
der Tatsache, daß heutzutage in allen Lebensbereichen elektrischer Strom
benötigt wird, auf den eine Stromsteuer gezahlt werden muß, wird
geschlußfolgert, das dem Verbraucher keine Möglichkeit gelassen wird,
der Stromsteuer als Lenkungsabgabe auszuweichen. Diese Annahme steht und
fällt mit der Behauptung, ein Ausweichen vor der finanziellen Belastung in
Form des Energiesparens sei nicht
möglich
[369].
Genau dies ist aber nicht der Fall, vielmehr existieren in Haushalt und Gewerbe
erhebliche
Energieeinsparungspotentiale
[370].
Es handelt sich somit nicht um eine Verhaltensregel,
sondern um eine Verbrauchssteuer in Form einer
Lenkungssteuer
[371].
5. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
gemäß Art.105 Abs.II
GG für die übrigen Steuern, sofern ihm das
Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Dem Bund steht das
Aufkommen der in Art.106 Abs.I GG aufgezählten Steuern zu. In dem Katalog
des Art.106 Abs.I GG sind unter Nr.2 auch die Verbrauchssteuern aufgeführt,
soweit sie nicht nach Abs.II dem Lande oder nach Abs.III Bund und Ländern
gemeinsam zustehen. Auch nach der Finanzreform 1969 blieb das
Steuererfindungsrecht des Bundes erhalten und wurde nicht etwa auf die Steuern
begrenzt, die zum damaligen Zeitpunkt bereits existent
waren
[372]. Eine
Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich aber, da die Stromsteuer
eine Verbrauchssteuer darstellt und als solche in Art.106 Abs.I GG geregelt
ist.
Geht man davon aus, so leitet sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art.106 Abs.I Nr.2 iVm Art.105 Abs.II GG
ab. Sofern die Stromsteuer - freilich unbegründet - als Verhaltensregel
angesehen wird, fehlt es freilich an einer Steuerkompetenz.
Eine zusätzliche Sachgesetzgebungskompetenz
für eine steuerrechtliche Regelung mit außerfiskalischen
Lenkungswirkungen ist nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichtes
[373]
wie auch des
Bundesverwaltungsgerichtes
[374]
nicht erforderlich.
6. Verfassungsrechtliche Schranken
Bei jeder gesetzlichen Regelung - so auch bei jeder
Steuer - sind verfassungsrechtliche Schranken zu beachten. Fraglich ist, ob
diese bei der Stromsteuer beachtet wurden.
a. Gebot der Widerspruchsfreiheit
Das Gebot der Widerspruchsfreiheit ist eine materielle
Schranke für den lenkenden
Steuergesetzgeber
[375].
Zusammenfassend besagt dieses Gebot, daß die Ausübung der
Gesetzgebungskompetenz in einem anderweitig geregelten Sachbereich nur
zulässig ist, sofern die Rechtsordnung dadurch nicht widersprüchlich
wird
[376]. Der
Steuergesetzgeber dürfe keine Regelungen treffen, die der vom
Sachgesetzgeber getroffenen Regelung widersprächen.
Aus der Tatsache, daß es bereits ein
Energieeinsparungsgesetz
[377]
und das Bundesimmissionsschutzgesetz gibt, wird teilweise geschlußfolgert,
die Stromsteuer stünde dazu im Widerspruch, da dem Umweltschutz als Ziel
der Stromsteuer bereits durch die vorhandenen Gesetze gedient
werde
[378]. Zum
einen wird hier die Diskussion um Vollzugsdefizite und Kontrollaufwand im
bisherigen ordnungsrechtlich orientierten Umweltrecht vollkommen ausgeblendet,
zum anderen ist nicht ersichtlich, warum ein neues Gesetz bereits bestehende
Gesetze nicht ergänzen darf. Der Gesetzgeber kann sich auch für ein
Nebeneinander von Ordnungs- und Steuerrecht
entscheiden
[379].
Die Steuergesetzgebung kann daher bestehende Regelungen im Ordnungsrecht auch
ergänzen. Ein Widerspruch zu bestehenden Regelungen im Umweltrecht ist
somit logisch nicht begründbar.
Ein Widerspruch zu dem wettbewerblichen Rahmen des neuen
Energiewirtschaftsgesetzes besteht ebenfalls
nicht
[380]. Anders
als im Abfallrecht zieht das Energiewirtschaftsgesetz keinen engen legislativen
Rahmen, auch wenn es optional gestaltet ist. Dem Zweck von § 1 EnWG, eine
auch möglichst umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität
sicherzustellen, dient auch eine Energiesteuer, indem sie durch eine Steigerung
des Energiepreises dazu führt, den Energieverbrauch zu
vermindern.
Problematisiert wird
weiterhin
[381],
daß am 10.März 1995 eine Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft
zur
Klimavorsorge
[382]
abgegeben wurde, die durch eine Erklärung vom 27.März 1996
präzisiert und erweitert wurde. Die Bundesregierung hat als Reaktion
erklärt, sich im Falle einer europaweiten Energiebesteuerung dafür
einzusetzen, daß die an der Selbstverpflichtung teilnehmende Wirtschaft
davon ausgenommen wird bzw.erreichte Minderungen voll angerechnet werden. Diese
staatliche Erklärung stellt einen Realakt dar, der die Grundlage für
die Selbstverpflichtung der Wirtschaft bildet. Der bisherige Verzicht des
Bundesgesetzgebers auf die Steuergesetzgebungskompetenz beschränkt diesen
aber nicht
[383].
Hinzu kommt, daß eine Selbstverpflichtung nach allgemeiner Meinung ein
rechtlich unverbindliches “Gentlemen´s Agreement”
ist
[384]. Kommt
eine neue Bundesregierung zu dem Schluß, daß angesichts nicht
eingehaltener Minderungsziele oder alleine aufgrund ihrer politischen oder
sachlichen Vorzugswürdigkeit andere Regelungsinstrumente eingesetzt werden
müssen, so ist sie hieran nicht
gehindert
[385].
Ernster wiegt dagegen schon der Vorwurf, das
Stromsteuergesetz stünde zu sich selbst im Widerspruch, da es zum einen den
Verbrauch von Energie mit dem Ziel eines möglichst geringen Verbrauchs
besteuere, zum anderen zur Senkung der Rentenversicherungsbeiträge aber auf
ein möglichst
hohes
[386]
Steueraufkommen angewiesen
sei
[387]. Der
Gesetzgeber hat sich bei der Verbindung dieser Punkte von der Gewißheit
leiten lassen, daß der Energieverbrauch auf zwar niedrigerem Niveau als
heute, aber für ein beträchtliches Steueraufkommen immer noch
ausreichendem Niveau stagniere, und somit eine Finanzierung von
Rentenversicherungsabgaben möglich bleibt. Darüber hinaus verkennt die
genannte Auffassung aber, daß der Gesetzgeber durch eine durch den Einsatz
von Stromsteuermitteln mögliche Senkung der Lohnnebenkosten eine dauerhafte
Belebung des Arbeitsmarkes mit der Folge sinkender volkswirtschaftlicher Kosten
für den Arbeitsmarkt erwartet und gleichzeitig eine Umgestaltung der
Rentenversicherung vorbereitet, um so den Bundeszuschuß langfristig
zurückzufahren. Einer Senkung des Stromsteueraufkommens wird
zusätzlich durch steigende Steuersätze entgegengewirkt, so daß
von einem für die Umgestaltung der Rentenversicherung ausreichenden
Zeitraum ausgegangen werden kann, in dem der
Finanzierungszusammenhang
[388]
zwischen Stromsteuer und Rentenversicherung trotz möglicherweise
langfristig sinkenden Steueraufkommens gewährleistet werden kann. Ein
entsprechender Beurteilungsspielraum wird dem Gesetzgeber zuzubilligen
sein.
Ein Verstoß gegen das Gebot widerspruchsfreier
Normsetzung liegt somit nicht vor.
b. Gebot der Belastungsgleichheit
In ständiger
Rechtsprechung
[389]
hat das BVerfG aus Art.3 Abs.I GG das Gebot der Belastungsgleichheit
hergeleitet. Danach hat der Steuergesetzgeber zwar bei der Auswahl des
Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden
Gestaltungsspielraum, muß aber die getroffene Belastungsentscheidung im
Sinne einer Belastungsgleichheit
umsetzen
[390].
Einer Gleichheit im Belastungserfolg hätte es
entsprochen, jeden Energieverbraucher in gleicher, dem Verbrauch entsprechender
Höhe zu belasten. Dem widerspricht aber, daß für Unternehmen des
produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft sowie
Nachtspeicherheizungen und Bahnverkehr erhebliche Steuerermäßigungen
beschlossen wurden und Strom aus Kleinanlagen, aus erneuerbaren
Energieträgern, zur Eigenversorgung und aus Notstromaggregaten völlige
Steuerfreiheit genießt.
Diese Minderungen der steuerlichen Belastung stellen
eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar, die besonders zu prüfen
ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BverfG ist Art.3 Abs.I GG dann
verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine
ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten
[391].
Zu prüfen ist daher, ob es für diese
Steuerermäßigungen bzw. den völligen Steuerverzicht
Rechtfertigungen gibt, die nur in deutlichen Unterschieden zwischen den
einzelnen Steuersubjekten liegen
können
[392].
aa. Steuerermäßigungen
Fraglich ist, ob die Steuerermäßigungen
für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft eine
Rechtfertigung besitzen. Dieser rechtfertigende Grund muß einen legitimen
Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein und darf nicht
außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Ein rechtfertigender Grund könnte liegen in einem
deutlich höheren Energiebedarf gegenüber anderen Branchen, der die
zusätzlichen Belastungen durch eine volle Belastung mit der Stromsteuer zur
Existenzgefährdung oder zur deutlichen Benachteiligung deutscher
Unternehmen gegenüber dem Ausland werden läßt. Genau diese
Argumentation wird in der Gesetzesbegründung
vertreten
[393].
Allerdings ist in der Dienstleistungsbranche der
Energiebedarf ähnlich hoch, ohne daß hier
Steuerermäßigungen eingreifen. Der sachliche Grund für eine
unterschiedliche Behandlung gegenüber den Unternehmen des produzierenden
Gewerbes liegt hier in der Art und Weise, wie die Unternehmen ausländischer
Konkurrenz ausgesetzt sind. Während das Dienstleistungsgewerbe seine Kunden
alleine aufgrund der notwendigen räumlichen Nähe zwischen Kunden und
Dienstleister vorwiegend im Inland findet, sieht sich das produzierende Gewerbe
mit einem austauschbaren Warenprogramm einem Wettbewerbsdruck aus allen
Industriestaaten ausgesetzt. Die Wahrung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit ist ein legitimer Grund für die Gewährung
von Steuererleichterungen für das produzierende Gewerbe.
Fraglich ist, ob dies auch auf die Unternehmen der Land-
und Forstwirtschaft zutrifft. Auf den ersten Blick könnte man davon
ausgehen, daß diese ihre Absatzmärkte vorwiegend in der Region finden
und so eine Schwächung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber
ausländischen Unternehmen nicht befürchten müssen. Der
liberalisierte Agrarmarkt in der EU zeichnet sich allerdings dadurch aus,
daß landwirtschaftliche Erzeuger aus allen Mitgliedsstaaten in einem
Konkurrenzkampf untereinander stehen und die jeweils billigsten Erzeugnisse
aufgrund niedriger Transportkosten oft über tausende Kilometer vom Erzeuger
zum Abnehmer gefahren werden. Ähnliches gilt für den Bereich der
Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob dieses Agrarsystem ökologisch
und ökonomisch sinnvoll ist, steht die deutsche Land- und Forstwirtschaft
daher in einem harten Konkurrenzkampf gegenüber Produzenten aus anderen
Staaten. Die einseitige Belastung mit der vollen Stromsteuer würde daher
zur Schwächung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen, so
daß eine Steuerermäßigung auch hier gerechtfertigt ist.
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß bei jedem Unternehmen ein
Eigenbehalt von 1.000 DM
verbleibt
[394].
Nachtspeicherheizungen haben einen sehr hohen
Energieverbrauch
[395],
der preislich wieder dadurch ausgeglichen wird, daß die Energieversorger
für den nachts abgenommenen Strom oftmals günstigere Tarife als
tagsüber anbieten. Um eine gleichmäßige Auslastung ihrer
Produktionsanlagen zu erreichen, haben die Energieversorger massiv für den
Einbau von Nachtspeicherheizungen geworben. Es würde gegen den Grundsatz
des
Vertrauensschutzes
[396]
verstoßen, wenn wirtschaftliche Entscheidungen zum Einbau von
Nachtspeicherheizungen nun durch die volle Belastung mit der Stromsteuer
konterkariert würden. Hinzu kommt ausweislich der Gesetzesbegründung
die Erkenntnis, daß Nachtspeicherheizungen überdurchschnittlich
häufig von Beziehern kleinerer Einkommen genutzt werden, so daß ein
weiterer sozialpolitischer
Grund
[397]
vorliegt. Der Stichtag 1.4.1999 als Anknüpfungspunkt für die
Steuerermäßigung oder volle Besteuerung ist aber zweifelhaft, da
zumindest der sozialpolitische Aspekt weiter vorliegt.
Aus ökologischen Gründen ist auch die
Steuerermäßigung für den Bahnverkehr sinnvoll. Eine Belastung
mit der vollen Stromsteuer würde den Wettbewerbsnachteil dieses
ökologisch verträglichen Verkehrsträgers gegenüber dem MIV
und dem ausufernden LKW-Verkehr weiter verschärfen. Sinnvoll wäre hier
allerdings eine komplette Befreiung von der Stromsteuer.
bb. Steuerbefreiungen
Strom aus regenerativen Energiequellen hat den
unschätzbaren Vorteil, bei der Erzeugung nur sehr geringe Auswirkungen auf
die Ökosysteme zu haben. Allerdings ist er in der Herstellung zum
großen Teil noch deutlich teurer als konventionell erzeugter Strom. Es
widerspräche der Notwendigkeit, mittel- und langfristig immer
größere Anteile von Strom aus regenerativen Energiequellen zu
erzeugen, wenn er mit einer Stromsteuer belegt würde, die den preislichen
Abstand zu konventionellem Strom
aufrechterhält
[398].
Nur halbherzig ist allerdings die Regelung im StromStG, da alleine von
regenerativen Strom durchflossene Verteilernetze sich wohl nur im Inselbetrieb
finden lassen
[399]
und ein getrennter Aufbau großflächiger Netze jeweils für
regenerativen und konventionellen Strom schon wirtschaftlich unmöglich
ist
[400].
Die Steuerbefreiung für den zur Stromproduktion
notwendigen Strom folgt dem “Herstellerprivileg” des
Mineralölsteuerrechts. Die historischen Wurzeln für dieses Privileg
liegen in der steuerlichen Behandlung der Mineralöl herstellenden
inländischen Betriebe vor dem zweiten Weltkrieg, in denen der
Eigenverbrauch steuerlich nicht erfaßt
wurde
[401]. Da
andere Mitgliedsstaaten nicht bereit waren, vergleichbare
Steuervergünstigungen aufzugeben, wurde dieses Herstellerprivileg in die
Mineralölsteuerrichtlinie
[402]
der EU aufgenommen. Eine gleichheitswidrige Begünstigung der
Mineralölherstellungsbetriebe gegenüber anderen nicht privilegierten
Mineralölverwendern liegt nicht
vor
[403].
Die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen
folgt dem o.g.Herstellerprivileg, so daß die Legitimationsgründe
übertragen werden
können
[404].
Eine Messung des in Notstromaggregaten oder Schiffen und
Flugzeugen erzeugten Stroms ist rein technisch nur sehr schwer
durchzuführen
[405].
Außerdem ist alleine durch die hohen Erzeugerkosten für so erzeugten
Strom damit zu rechnen, daß nur so viel Strom wie nötig verbraucht
wird und Energiesparpotentiale schon aus wirtschaftlichen Gründen
selbständig erschlossen
werden
[406].
cc. Ergebnis
Das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art.3 I GG ist
somit nicht verletzt.
c. Verletzung von Art.12 Abs.I GG
Art.12 Abs.I GG garantiert das Recht, den Beruf frei zu
wählen. Gemäß Art.19 Abs.III GG können sich auch
juristische Personen, d.h.insbesondere Unternehmen in Formen einer
Aktiengesellschaft oder GmbH, auf diesen Grundsatz berufen. Auch das StromStG
muß sich an Art.12 Abs.I GG messen lassen, wenn es objektiv eine
berufsregelnde Tendenz erkennen läßt.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG verstößt
ein Steuergesetz dann gegen die Garantie der Berufsfreiheit, wenn die Steuer
infolge ihrer objektiven Gestaltung und Höhe es den von ihr betroffenen
Berufsbewerbern es in aller Regel unmöglich mache, den gewählten Beruf
zur Grundlage ihrer Lebensführung zu
machen
[407]. Nach
einer anderen gebrauchten Formulierung ist Art.12 Abs.I GG auch dann verletzt,
wenn ein Steuersatz angewandt wird, der eine wirtschaftliche Betätigung
unmöglich macht und durch die “erdrosselnde Wirkung” dem
steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu
zuwiderläuft
[408].
Eine mögliche Verletzung von Art.12 Abs.I GG
scheint insbesondere bei den energieintensiven Branchen wie der Stahlindustrie
möglich. Diese Branchen stehen bereits heute in einem harten Wettbewerb mit
Unternehmen aus anderen Ländern, in dem oft minimale Kostenvorteile
entscheidend sind, und haben keine Möglichkeit, zusätzlichen
Belastungen auszuweichen. Durch eine zusätzliche Belastung mit der
Stromsteuer droht ihnen daher das Aus in Deutschland.
Diese Gefahr hat allerdings auch der Gesetzgeber erkannt
und umfangreiche Steuerermäßigungen für das produzierende
Gewerbe vorgesehen. Zusätzlich haben in der Existenz bedrohte Unternehmen
die Möglichkeit, sich die Stromsteuer bis auf einen Selbstbehalt von 1.000
DM erstatten zu lassen. Von diesen Möglichkeiten werden betroffene Firmen
in der Regel Gebrauch machen. Die verbleibende Belastung von 1.000 DM pro
Unternehmen ist angesichts der in diesen Unternehmen anfallenden Kosten zu
vernachlässigen.
Ein Verstoß gegen Art.12 Abs.I GG liegt somit
nicht vor.
d. Verletzung von Art.14 Abs.I GG
Möglicherweise ist die Eigentumsgarantie aus Art.14
Abs.I GG durch das StromStG betroffen. Bei dieser Frage kommt es aber nicht auf
den Einzelfall an, sondern allein darauf an, “ob für einen
vernünftig wirtschaftenden Eigentümer-Unternehmer die bestehende
Steuerlast unter normalen Verhältnissen eine wirtschaftlich noch sinnvolle
Rendite zuläßt oder
nicht”
[409].
Bisher ist keine deutsche Steuer bekannt, die enteignend wirkt.
Ein Verstoß gegen Art.14 Abs.I GG ist nach Ansicht
des BVerfG allerdings grundsätzlich
möglich
[410].
Dies wäre dann der Fall, wenn die Geldleistungspflichten den
Steuerpflichtigen übermäßig belasten und seine
Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen
würden
[411],
wenn eine
Konfiskation
[412]
oder ein Eingriff in die Kapitalsubstanz vorliegen
würde
[413]
bzw.wenn alle vermögenswerten Rechte irreparabel verletzt
würden.
Angesichts der ingesamt moderaten Steuersätze sowie
der großzügigen Regelungen für besonders betroffene
Wirtschaftszweige kann von einer Verletzung der Eigentumsgarantie nicht
ernsthaft gesprochen werden. Die möglicherweise vorliegende
Schmälerung von zukünftigen Gewinnaussichten in der Stromwirtschaft
oder anderen Industriezweigen unterfällt schon nicht dem Schutzbereich von
Art.14 Abs.I GG.
Auch nach dem
Grundfreibetragsbeschluß
[414]
des BVerfG gilt nichts
anderes
[415].
e. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ergibt sich als übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns aus dem
Rechtsstaatprinzip und hat daher
Verfassungsrang
[416].
Das bedeutet vor allem, daß der Eingriff zur Erreichung des vom
Gesetzgeber erstrebten Zieles erforderlich sein muß, das Ziel also nicht
auf eine andere, den einzelnen weniger belastende Weise ebensogut erreicht
werden
kann
[417].
Erforderlich ist das StromStG also dann, wenn kein die
Betroffenen weniger belastendes Mittel bereit steht, den angestrebten Zweck der
Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz zu
erfüllen.
Zu denken wäre dabei vorrangig an das
Ordnungsrecht. Ordnungsrechtliche Regelungen zur Energieeinsparung bestehen
z.Bsp.im BImschG und im Energieeinsparungsgesetz. Diese Regelungen bestehen
teilweise schon seit längerer Zeit, ohne daß durchschlagende Erfolge
ersichtlich
wären
[418]. Im
Ordnungsrecht ist immer die Kontrolle von Handlungen der Bürger und bei
Bedarf die nachträgliche zwangsweise Korrektur erforderlich. Hinzu kommt,
daß alle ordnungsrechtlichen Vorgaben immer einen Mechanismus zur
Kontrolle und zwangsweisen Durchsetzung erfordern, also Sach- und Personalkosten
in der öffentlichen Verwaltung hervorrufen. Gerade im ordnungsrechtlich
geprägten Umweltrecht wird seit geraumer Zeit eine heftige Diskussion um
die Vollzugsdefizite geführt, zu denen mangelnde Überwachungs- und
Sanktionsmechanismen führen. Vorgeschlagen wird statt dessen eine indirekte
Verhaltenssteuerung unterhalb der Ebene unmittelbaren staatlichen
Eingreifens
[419].
Natürlich wäre ein massiver Ausbau der
staatlichen Verwaltung mit dem Ergebnis denkbar, daß dem Vollzugsdefizit
stark abgeholfen werden könnte. Fraglich ist aber, ob die damit
einhergehende starke Ausweitung der Kontroll- und Sanktionstätigkeit nicht
zu weitaus stärkeren Eingriffen in die Freiheitssphäre von
Bürgern und Unternehmen führt als vergleichsweise moderate
Steuerbelastungen zur Verhaltenslenkung zur Vermeidung eines solchen staatlichen
Eingreifens. Hinzu kommt, daß ein Ausbau der öffentlichen Verwaltung
auch durch Steuermittel zu bezahlen wäre, die dann aber nicht nur von den
Energieverbrauchern, sondern von der Gesamtheit der Steuerzahler aufzubringen
wären. Die Belastung der Steuerzahler wäre in einem solchen Modell
vermutlich höher als die Verteuerung der Energiekosten durch die
Stromsteuer. Außerdem haben die Steuerpflichtigen Möglichkeiten, der
höheren Belastung auszuweichen, indem weniger Energie verbraucht und
Energie effizienter genutzt wird.
Eleganter erscheint somit die Lösung der
Einführung von Stromsteuern, die jegliches wirtschaftliches Verhalten im
Sinne von Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz
beeinflußt.
Die Stromsteuer ist damit auch
verhältnismäßig.
f. Ergebnis
Die verfassungsrechtlichen Schranken wurden durch das
StromStG beachtet.
7. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Vor dem Hintergrund eines mitteleuropäischen
Stromverbundes hat die Einführung einer Stromsteuer zwangsläufig auch
europarechtliche Auswirkungen. Genannt werden dabei die Vereinbarkeit mit den
steuerlichen Diskriminierungsverboten im primären EG-Recht sowie mit dem
europäischen Verbrauchssteuerrecht als sekundäres
Gemeinschaftsrecht
[420].
a. Vereinbarkeit mit steuerlichen
Diskriminierungsverboten
Gemäß § 5 Abs.II StromStG ist bei Bezug
von im Inland erzeugten Strom regelmäßig der Stromversorger
Steuerschuldner. Im Falle eines direkten Bezuges von Strom aus anderen Staaten
trifft die Steuerschuld dagegen gemäß § 7 StromStG den
Letztverbraucher.
Fraglich ist, ob darin eine unzulässiger
Diskriminierung gesehen werden
kann
[421]. Neben
der Tatsache der Steuerschuldnerschaft treffen den Letztverbraucher
ausländischen Stroms umfangreiche Steuererklärungspflichten und somit
ein beachtliches Haftungsrisiko. Bei übereinstimmendem Service und Preis
der in - und ausländischen Stromproduzenten sind diese Unannehmlichkeiten
und Risiken geeignet, die Entscheidung des Letztverbrauchers zugunsten
inländischen Stroms zu beeinflussen und somit eine diskriminierende Wirkung
zuungunsten ausländischen Stroms hervorzurufen.
Diese Regelung des Stromsteuergesetzes muß daher
an dem Diskriminierungsverbot des Art.90 EGV gemessen werden. Ziel des Art.90
EGV ist die vollkommene Wettbewerbsneutralität der Besteuerung für
einheimische und eingeführte Erzeugnisse. Dabei kann die Diskriminierung
auch in dem Besteuerungsverfahren liegen, da auch die Überwälzung
steuerlicher Pflichten belastend wirken
kann
[422].
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich der
tatsächliche Einfluß der einzelnen Steuer auf die inländische
Erzeugung einerseits und die ausländische Erzeugung
andererseits
[423].
Andererseits steht Art.90 EGV einer anhand objektiver Kriterien
differenzierenden Besteuerung gleichartiger Waren nicht entgegen, wenn sie Ziele
verfolgen, die mit dem EGV und dem sekundären Gemeinschaftsrecht im
Einklang stehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn jede mittelbare oder
unmittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus einem anderen Mitgliedsstaat
ausgeschlossen ist.
Fraglich ist, ob hier eine Diskriminierung vorliegt. Im
Ergebnis der getroffenen Regelung werden in - und ausländischer Strom mit
dem gleichen Steuersatz belegt, eine preisliche Diskriminierung liegt somit
nicht vor. Sowohl der Regelsteuersatz als auch die ermäßigten
Steuersätze finden unterschiedslos Anwendung. Es stellt insbesondere keine
Diskriminierung dar, daß Verbraucher in - und ausländischen Stroms
verschiedenen Pflichten unterworfen sind, da letztendlich die Steuerpflicht
für beide Stromarten unterschiedslos gilt und der Weg, auf dem der deutsche
Steueranspruch durchgesetzt
wird
[424], nicht
entscheidend ist. Analog dazu stelle man sich als Denkmodell das Problem der
Transportkosten bei Importen aus entfernten Mitgliedsstaaten vor, wo schon die
Frage der Transportkosten nicht zu einer Diskriminierung gegenüber in der
Nähe hergestellten Waren führen kann.
Im Umkehrschluß würde eine
Unzulässigkeit dieser Regelung im StromStG dazu führen, daß
inländischer Strom gegenüber Strom eines ausländischen
Produzenten ohne Sitz in Deutschland immer benachteiligt wäre, da dann nur
auf inländischen Strom eine Stromsteuer zu zahlen
wäre.
Eine Rechtfertigung für die unterschiedliche
Behandlung in - und ausländischen Stroms könnte außerdem in
praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des deutschen Steueranspruchs
gegenüber ausländischen Energieerzeugern liegen. Mit der getroffenen
Regelung soll durchgesetzt werden, daß ausländischer Strom auch dann
analog dem inländischen Strom besteuert wird, wenn der ausländische
Stromversorger keine Niederlassung in Deutschland hat. Der EuGH hat in mehreren
Urteilen
[425]
darauf hingewiesen, daß praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung
eines Steueranspruchs nicht geeignet sind, die Diskriminierung
ausländischer Waren durch inländische Abgaben zu rechtfertigen. Auf
diese Frage kommt es aber nicht mehr an, da bereits keine Diskriminierung
vorliegt.
Nach einer vertretenen
Auffassung
[426]
kommt hinzu, daß Art.90 EGV nur auf gesetzliche Bestimmungen anwendbar
ist, die zu einer höheren Steuerlast im Sinne höherer finanzieller
Belastung ausländischer Waren führen. Unterschiedliche
verfahrensrechtliche Bestimmungen wie die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft
vom Versorger auf den Verbraucher mit den daran anknüpfenden Folgen
unterfielen somit schon nicht Art.90 EGV.
b. Vereinbarkeit mit dem europäischen
Verbrauchssteuerrecht
Seit 1992 besteht in der EU ein einheitliches
dreigliedriges Verbrauchssteuersystem. Die
System-Richtlinie
[427]
enthält allgemeine EU-weite Verfahrensgrundsätze, die für alle
harmonisierten Verbrauchssteuerarten gelten. Das zweite Glied stellen die
Strukturrichtlinien
[428]
für die einzelnen Verbrauchssteuern dar, die eine Definition des
Steuergegenstandes enthalten. Als drittes Glied legen die Steuersatzrichtlinien
Verbrauchssteuer-Mindestsätze fest, die von den Mitgliedsstaaten nicht
unterschritten werden dürfen.
Die Harmonisierung der besonderen Verbrauchssteuern
beschränkt sich auf die o.g.genannten drei
Verbrauchssteuergegenstände. Nicht harmonisierte
Verbrauchssteuern
[429]
dürfen in Deutschland daher weiterhin erhoben werden. Jeder Mitgliedsstaat
darf weitere Verbrauchssteuern erheben, sofern die Erhebung dieser übrigen
Verbrauchssteuern nicht mit Grenzformalitäten verbunden ist. Ein
Verstoß dagegen könnte darin liegen, daß das StromStG
inländische Abnehmer beim Bezug von Strom aus anderen Mitgliedsländern
mit der persönlichen Erlaubnispflicht belastet. Die Anknüpfung von
Formalitäten an den Grenzübertritt von Strom als Ware erfolgt aber
lediglich mittelbar und löst keine besonderen Pflichten aus, die nicht auch
für inländische Stromlieferungen gelten
würden
[430].
Ihrem Sinn nach kann der System-RL nur das Verbot einer
routinemäßigen Grenzkontrolle entnommen werden und nicht die
Mißbilligung des Anknüpfens einer anderen gesetzlichen Regelung an
den
Grenzübertritt
[431].
Außerdem bestimmt Art.6 II System-Richtlinie,
daß das Besteuerungsverfahren in den Mitgliedsstaaten selbst zu regeln
ist. Unter Beachtung der allgemeinen abgabenrechtlichen Diskriminierungsverbote
darf in Deutschland eine nationale Stromsteuer in Form einer besonderen
Verbrauchssteuer eingeführt
werden
[432].
c. Verstoß gegen die
Mehrwertsteuerrichtlinie
Ein Verstoß gegen die
Mehrwertsteuerrichtlinie
[433]
liegt ebenfalls nicht vor, da die Stromsteuer den Verbrauch einer bestimmten
Ware und nicht sämtliche Leistungen
erfaßt
[434].
d. Steuerermäßigungen als Beihilfe
Problematisch könnte sein, daß die
Steuerermäßigungen für bestimmte Branchen als
wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfe gemäß Art.87 EGV
angesehen werden könnten. Eine vergleichbare Regelung in den
Niederlanden
[435]
wurde durch die Kommission als Beihilfe eingestuft und
genehmigt
[436]. Die
Kommission hat die deutschen Steuerermäßigungen inzwischen zwar als
Beihilfe eingestuft, aber beschlossen, keine Einwände zu
erheben
[437].
e. Ergebnis
Die Regelungen des StromStG sind somit mit dem
Europarecht vereinbar.
8. Auswirkungen
Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt bezahlte
im April 2000 7,50 DM
Stromsteuer
[438].
Anhand von
Musterberechnungen
[439]
läßt sich feststellen, daß Arbeitnehmer ab einer bestimmten
Einkommenshöhe entlastet werden, während Haushalte, auf die sich eine
Senkung des
Rentenversicherungsbeitrages
[440]
nicht auswirkt, durch die Stromsteuer belastet werden.
Bei den Unternehmen zeigt sich, daß
energieintensive Betriebe trotz Entlastung durch die Senkung des
Arbeitgeberanteils höher belastet werden, während personalintensive
Betriebe entlastet werden. Dies entspricht der Intention des
Gesetzgebers.
Nebeneffekt des Gesetzes ist die Besteuerung von Strom
aus erneuerbaren Energien und die zusätzliche Belastung des ÖPNV durch
die Erhöhung der Traktionskosten im elektrischen
Bahnverkehr
[441].
Hier wäre eine Umgestaltung und damit die Schaffung eines
Wettbewerbsvorteiles gegenüber konventionell erzeugtem Strom und dem MIV
angemessen.
V. KWK-Gesetz
Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine effiziente
Technik, um Strom und Energie gleichzeitig zu erzeugen und so Energieverluste
gering zu halten. Sie eignet sich besonders zum dezentralen Einsatz, da ein
Transport der erzeugten Wärme über große Entfernungen nicht
möglich ist, und findet sich daher bei vielen Stadtwerken.
Strom aus KWK-Anlagen ist relativ teuer, weil die
Anlagen aufwendig sind und sich die Investitionen noch nicht amortisiert haben.
Nach der Liberalisierung des Energiewirtschaftsrechtes kam es daher zu einer
Gefährdung vieler KWK-Anlagen durch sinkende Strompreise und
Dumpingangebote auf dem
Strommarkt
[442].
Zur Sicherung der KWK-Anlagen wurde daher von den
Fraktionen der SPD und von Bündnis90/Die Grünen der
Entwurf
[443] eines
“Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung”
in den Bundestag eingebracht und im März 2000 beschlossen.
Dieses Gesetz sieht eine Abnahmepflicht und feste
Einspeisevergütungen für Strom aus KWK-Anlagen sowie einen
Belastungsausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern vor. Diese
Hilfe ist beschränkt auf Unternehmen, die mehr als 25% der installierten
Leistung durch Kraft-Wärme-Kopplung erzielen und mehr als 10% KWK-Strom
auskoppeln.
Über eine Anschlußregelung unter Einsatz
eines Quoten
[444]-
oder
Zertifikathandelsmodelles
[445]
wird gegenwärtig diskutiert.
F. Ausblick
Durch die oben beschriebenen Gesetze wurden
entscheidende rechtliche Rahmenbedingungen für einen Wettbewerb in der
Energiewirtschaft und die stärkere Berücksichtigung der regenerativen
Energien auf dem Wege zu einer notwendigen Umgestaltung des gesamten
Energieversorgungssystems geschaffen.
Trotzdem existieren noch eine Reihe von
Wettbewerbsprivilegien konventioneller Stromversorger und rechtliche
Vorschriften aus den verschiedensten Gebieten, die den Weg zu mehr
Energieeinsparung und einem stärkeren Einsatz regenerativer Energien oft
steinig werden lassen.
Es wird daher darauf ankommen, auch hier Änderungen
vorzunehmen, um so ein aufeinander abgestimmtes rechtliches System zur
Förderung der Umweltverträglichkeit in der Energieversorgung zu
schaffen.
Ausgewählte Einzelprobleme werden nachfolgend
skizziert.
I. Änderung der atomrechtlichen
Deckungsvorsorge
Im Bereich der atomrechtlichen Deckungsvorsorge gibt es
zwei Bereiche, die es nachfolgend zu unterscheiden gilt: Zum einen die
Rückstellungen für die Übernahme der Kosten für den
Rückbau der Kernkraftwerke nach bestimmungsgemäßem Betrieb, zum
anderen die Verpflichtung zur Vorsorge gegenüber
Schadenersatzverpflichtungen bei einem Unfall eines
Kernkraftwerkes.
1. Rückstellungen für Entsorgung und
Stillegung von Kernkraftwerken
Interessant ist es, einmal auf die Hintergründe des
Bestrebens der Kraftwerksbetreiber einzugehen, ihre Kraftwerke möglichst
lange am Netz zu lassen. Es existieren dabei zwei unterschiedliche
Zusammenhänge.
Grundsätzlich sind die Stromerlöse seit der
Wettbewerbsöffnung stark gesunken. Erst nach dem Abbau bestehender
Überkapazitäten ist etwa ab dem Jahre 2010 wieder mit steigenden
Preisen zu
rechnen.
[446] Die
Kalkulationen der Kraftwerksbetreiber gingen aber von ungefähr über
die gesamte Betriebszeit gleichbleibenden Preisen aus. Da die Erlöse aus
dem Stromgeschäft durch den Wettbewerbsdruck sinken, verlängert sich
die Betriebszeit, innerhalb derer sich die Investition in den Kraftwerksbau
amortisiert und das eingesetzte Kapital mit
Gewinn
[447]
verzinst werden kann.
Bei Kraftwerken, die bereits länger am Netz sind,
ist der
Amortisationszeitraum
[448]
bereits erreicht. Sie erwirtschaften daher deutlich positive
Deckungsbeiträge, da die Stromerlöse die laufenden Betriebskosten
(Brennstoff-, Personal-, Wartungskosten) überschreiten. Diese Situation
trifft auf momentan 10 Kraftwerke
zu
[449].
Zehn der 19 laufenden Kernkraftwerke müssen unter
den gegenwärtigen Rahmenbedingungen mit Verlusten im eigentlichen
Stromgeschäft rechnen, da der durch die gesunkenen Strompreise
verlängerte Amortisationszeitraum die voraussichtliche technische
Betriebsdauer
überschreitet.
[450]
Sinnvoll erschiene es daher, diese Kraftwerke zum frühestmöglichen
Zeitpunkt stillzulegen.
Der Anreiz, diese Kraftwerke trotzdem weiter zu
betreiben, kommt vor allem aus dem “Nebengeschäft”, den zu
erwartenden künftigen Zins- und Beteiligungserträgen aus der Anlage
der zurückzustellenden
Gelder
[451]. Sinn
dieser Rückstellungen ist es, die erst Jahrzehnte nach dem Beginn der
Betriebsphase anfallenden Kosten für Stillegung, Rückbau und
Entsorgung wirtschaftlich dem Betrieb der Anlagen zuzuordnen. Je länger die
Anlagen laufen, um so größer sind die Zins- und
Beteiligungserträge, da dann mehr Rückstellungen gebildet und die
angesammelten Rückstellungen später in Anspruch genommen werden.
Gegenwärtig existieren Rückstellungen in Höhe von 72 Mrd.DM,
für das Jahr 2018 wird mit 82 Mrd.DM gerechnet. Für jede
Kilowattstunde Atomstrom werden mehr als 3 Pf in die Rückstellungen
überführt. Besonders lukrativ an diesen Rückstellungen ist,
daß sie zum großen Teil von der Steuerpflicht freigestellt
sind.
Diese Rückstellungen ermöglichen es den
großen Energieversorgern, sich in andere profitable Wirtschaftsbereiche
einzukaufen oder diese aufzubauen. Sie dienen sozusagen als
“Kriegskasse” für die weitere Expansion von RWE, VEBA und Co.
Der Anreiz zum Betrieb dieser Kraftwerke kann durch eine Änderung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen genommen werden. Möglich wären entweder
eine Pflicht zur Versteuerung der kompletten Rückstellungen bei
gleichzeitigem Zwang, Zinserträge in die Rückstellungen einzubeziehen,
oder die Überführung der Rückstellungen in einen
öffentlich-rechtlichen Fonds zur Deckung der Abwicklungskosten der
Kernenergie.
Durch das Steuerentlastungsgesetz
1999
[452] wurde
eine teilweise Auflösung dieser Rückstellungen vorgesehen. Danach sind
ca.12,5 Mrd. direkt aufzulösen und verbleibende Rückstellungen
rückwirkend mit 5,5% zu verzinsen, so daß weitere 35
Mrd.DM
[453]
aufgelöst werden müssen. Durch die Auflösungen kommt es zu
Steuernachzahlungen in Höhe von 16,7
Mrd.DM
[454], die
allerdings auf 10 Jahre gestreckt werden können. Das
Steuerentlastungsgesetz 1999 hat damit zwar den Umfang der steuerrechtlich
akzeptierten Rückstellungen und damit die Höhe dieses Anreizes zum
Weiterbetrieb der Kraftwerke reduziert, der Anreiz als solcher besteht aber
weiter
[455].
Die weitgehende Steuerfreiheit der Rückstellungen
ist als nach EU-Recht unzulässige Beihilfe in der
Diskussion
[456].
Die Steuerfreiheit verfälsche den Wettbewerb zwischen großen
Verbundunternehmen und lokalen Energieversorgern. Eine Anzahl von Stadtwerken
hat inzwischen gemeinsam ein Prüfungsverfahren wegen Gewährung
unzulässiger Beihilfen bei Europäischen Kommission
beantragt.
2. Verpflichtung zur Vorsorge gegenüber
Schadenersatzverpflichtungen
Grundsätzlich sind alle Betreiber von
gefährlichen Anlagen verpflichtet, für evtl. Schäden einzustehen.
Dazu werden Versicherungen abgeschlossen oder Rücklagen gebildet. Auch die
Betreiber von Kernkraftwerken sind gemäß § 13 AtG verpflichtet,
für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen eine
Deckungsvorsorge zu gewährleisten. Die Höhe der Deckungsvorsorge ist
dabei gegenwärtig auf 500 Mill.DM begrenzt. Schwere Unfälle in
kerntechnischen Anlagen würden diese Summe allerdings um Potenzen
überschreiten
[457]. Durch die
Begrenzung der Deckungsvorsorge und die Freistellungsverpflichtung aus
§§ 34, 38 AtG sind Betreiber von Kernkraftwerken daher in der
komfortablen Lage, nur für einen Bruchteil der Schäden vorsorgen zu
müssen und somit umfangreiche Versicherungsbeträge zu
sparen
[458]. Sie
besitzen somit einen Vorteil gegenüber anderen Kraftwerksbetreibern, der
Strom aus Kernenergie überhaupt erst wettbewerbsfähig
macht.
Hier sind Änderungen erforderlich, um eine
versicherungstechnische Gleichstellung aller Kraftwerkstypen zu erreichen. In
der “Vereinbarung über den
Atomausstieg”
[459]
wurde vor kurzem immerhin vereinbart, die Deckungsvorsorge pro Kraftwerk auf 5
Mrd. DM zu erhöhen und damit zu
verzehnfachen
[460].
II. Novellierung des
Energieeinspargesetzes
Das Energieeinspargesetz ist mittelfristig zu
novellieren. Als es formuliert wurde, stand allein die Frage der Verknappung von
Energielieferungen und ein deutlicher Preisanstieg im Vordergrund. Heute ist die
Frage der Energieeinsparung erneut von hoher Priorität. Dazu ist es
notwendig, daß neben Verordnungen zum Wärmeschutz und der Effizienz
von Heizungssystemen auch Verordnungen für die Begrenzung des
Stromverbrauchs bei verschiedenen Anwendungen erlassen werden können.
Zentraler Aspekt der Novellierung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die
Anforderung der Amortisation von Maßnahmen über deren Lebensdauer ist
dahingehend zu erweitern, daß an die Stelle der im engen Sinne
verstandenen ökonomischen Vertretbarkeit das Kriterium der
Verhältnismäßigkeit gegenüber den Zielen des Umwelt- und
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung zu setzen ist. Maßnahmen
müssen auch dann vorgeschrieben werden können, wenn sie einem Stand
der Technik mit höherer CO²-Minderung entsprechen, der Mehrkosten
gegenüber der individuellen betriebswirtschaftlichen Rechnung aufweist. Als
Maßstab sind daher zu den aktuellen Energiepreisen weitergehende externe
Kosten hinzuzurechnen, die regionale und globale Umweltschäden
widerspiegeln
[461].
III. Änderung des
Miethöhengesetzes
Die bestehende Umlageregelung des
Miethöhengesetzes, nach der 9% der Investitionskosten für
Energieeinsparmaßnahmen pro Jahr umgelegt werden können, ist zu
verändern. Eine Refinanzierung von Maßnahmen zur Verbrauchssenkung
und zum Klimaschutz bei Heizungsanlagen über die Warmmiete muß
möglich sein.
IV. Novellierung der
Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
In Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG zur Begrenzung des
Energieverbrauches elektrischer Haushaltskühl - und Gefriergeräte
wurde im Juni 1998 in Deutschland die
Energieverbrauchshöchstwerteverordnung erlassen. Diese Verordnung ist so zu
erweitern, daß alle Haushaltsgeräte einbezogen
werden.
V. Novellierung der
Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung ist so zu novellieren,
daß energiesparende Maßnahmen wie Contracting-Lösungen aus der
konventionellen Haushaltssystematik herausgelöst werden. Ähnliche
Veränderungen sind bei den Landeshaushaltsordnungen und den
Gemeindeordnungen vorzunehmen.
VI. Verabschiedung der
Biomasseverordnung
Auf der Grundlage von § 2 Abs.I S.2 des EEG ist das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berechtigt,
im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien eine Verordnung zur Regelung des
Begriffes der Biomasse zu erlassen.
Der Erlaß dieser Verordnung wäre dringend
geboten, um unerwünschte Mitnahmeeffekte aus dem Abfallsektor zu verhindern
und strenge Umweltanforderungen
durchzusetzen
[462].
Uneinigkeit besteht momentan über den Katalog der zulässigen
Brennstoffe, den der Bundestag enger als der Bundesrat sehen
möchte
[463].
VII. Verabschiedung einer
Energieeinsparverordnung
Der Sicherung der Energieeinsparung bei Gebäuden
dient die Energieeinsparverordnung. Sie strebt u.a. eine Senkung des
Heizenergiebedarfs um rund 30% an.
VIII. Änderungen im
Baugesetzbuch
Auch im Baugesetzbuch sind Änderungen notwendig, um
so energetische Ressourcen bereits bei der Bauleitplanung zu
nutzen
[464].
IX. Änderungen im
Stromsteuergesetz
Zur weiteren Verbesserung der Wettbewerbssituation von
regenerativ erzeugtem Strom wäre eine komplette Freistellung von der
Stromsteuer notwendig, die durch eine Novellierung des Stromsteuergesetzes zu
erreichen wäre.
X. Aufnahme von
Stromheizungsverboten
Heizungen, die auf Strombasis arbeiten, gehören zu
den größten Energieverbrauchern und haben einen schlechten
Wirkungsgrad. Bereits 1990 wurde daher gefordert, ein Stromheizungsverbot in das
damalige EWG
aufzunehmen
[465].
Diese Forderung wurde abgelehnt und auch im Zuge der Beschlußfassung zum
EnWG nicht wieder aufgegriffen.
Unabhängig davon erscheint ein Verbot für den
Neuanschluß von Stromheizungen zur Förderung der Energieeffizienz und
Energieeinsparung weiterhin sinnvoll und sollte diskutiert
werden.
XI. Weitere Möglichkeiten
Weitere Möglichkeiten zur Schaffung effektiver
rechtlicher Rahmenbedingungen sind eine Änderung der Gemeindeordnungen mit
einer Anschlußpflicht für Nahwärme, eine Änderung der
Honorarordnung für Architekten mit einer Bonusregelung für
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder eine Änderung der
VOB, um Aufträge auch gewerkeübergreifend vergeben zu
können.
XII. Ergebnis
Neben den ausführlich beschriebenen Gesetzen
existieren eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen, deren Änderung zur
Abwehr von Wettbewerbsverzerrungen entweder dringend notwendig oder zur
Schaffung positiver Rahmenbedingungen für regenerative Energien sinnvoll
ist.
Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß
neben den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen auch gezielte
wirtschaftliche Hilfen und ein positives gesellschaftliches Klima notwendig
sind, soll die Umstellung der Energiewirtschaft in Richtung eines nachhaltigen
Energieversorgungssystems auf breiter Front vorankommen.
[1]
Brundtland-Kommission 1987
[2]
Breier
[3] BMU VI,
S.7
[4]
Roßnagel
[5] BMU
IX
[6] BMU VI,
S.9
[7] BMU X;
vgl.auch Münchener Rück I und II
[8] vgl.dazu
auch Schönwiese “Statistische Analysen zur Früherkennung
globaler und regionaler Klimaänderungen aufgrund des anthropogenen
Treibhauseffektes”, Institut für Meteorologie und Geophysik der
Universität Frankfurt/Main, Juni 2000
[9] BMU
X
[10] vgl. dazu
Wink und Breier
[11]
Kohlendioxid, Methan, Lachgas, Schwefelhexafluorid, perfluorierte sowie
teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe
[12] dies gilt
nicht für alle Staaten einheitlich, so müssen die EU- und die meisten
osteuropäischen Staaten 8%, die USA 7%, Japan und Kanada 6% und
Rußland 0% einsparen, während Norwegen um 1%, Australien um 8% und
Island um 10% erhöhen dürfen
[13] BMU
IX
[14] BMU
III
[15]
allerdings konnten bisher in der EU nur Großbritannien und Luxemburg
Erfolge melden; außerdem die Schweiz, UBA II
[16] so erneut
BMU IV
[17] vgl.dazu
BMU I, S.59ff.
[18] BMU
X
[19] UBA
II
[20] vgl. u.a.
den Koalitionsvertrag und die Begründung zur ökologischen
Steuerreform
[21] vgl. nur
die Weigerung des Bundesverkehrsministers Klimmt, über die Reduzierung der
CO²-Emissionen im Verkehrsbereich überhaupt zu
verhandeln
[22] UBA
II
[23] so wohl
Kruis, auch DIHT V, DIHT VI
[24] vgl.dazu
Feess/Seeliger
[25]
Stüer/Loges
[26] BWE
II
[27] nach
§ 45 der deutschen Strahlenschutzverordnung müssen bestimmte
Grenzwerte für einen Zeitraum von 10.000 Jahren garantiert werden
können - dies entspricht etwa 400 menschlichen Generationen
!
[28] so auch
Roßnagel; vgl.auch die Haltung des Europäischen Parlamentes bei der
Diskussion um den Clean-Development-Mechanismus des
Kyoto-Protokolls
[29]
BT-Drucksache 14/2687
[30] BMU
VI
[31] BMWi
I
[32] VDEW
II
[33] alle
Zahlen auf der Basis von 1996/97, VDEW I
[34]
Feess/Seeliger
[35] VDEW
I
[36] VDEW
IV
[37] so
u.a.der Spitzenkandidat der CDU im schleswig-holsteinischen Landtagswahlkampf,
Volker Rühe, mit dem Versprechen einer zehnjährigen
“Umweltpause” im Falle seines Wahlsieges
[38] Berichte
1/93 des Umweltbundesamtes
[39] OECD:
Environmental Policies and Industrial Competitivness, Paris
1993
[40] UBA
I
[41]
PHOTON
[42] UBA
I
[43]
Eichelbrönner, S.707
[44]
Eichelbrönner
[45] Prognos,
UBA II
[46] UBA
I
[47]
PHOTON
[48]
PHOTON
[49] BUND
II
[50] BMU IV,
sog.TERRES II - Studie
[51] UBA
I
[52] BMU
IV
[53] bei nur
0,6 Mrd.öffentlicher Förderung (vgl.Kernenergie), BWE
II
[54] BWE
II
[55]
Hustedt/Eichstädt-Bohlig
[56] NRW
II
[57] VDEW
IV
[58] BMU
XI
[59] Senkung
der Kapitalbesteuerung
[60] Senkung
der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung
[61] direkte
Rückgabe in Form von Bonuszahlungen, Lohnerhöhungen
etc.
[62] Feddeck,
BMU XI
[63]
Welsch
[64] Jatzke
I
[65] BMU
X
[66]
Feddeck
[67]
Hustedt/Eichstädt-Bohlig, der BUND fordert in einem Brief an BK
Schröder sogar 5 Mrd.DM (www.bund.net)
[68]
Hustedt/Eichstädt-Bohlig
[69]
PHOTON
[70] UBA
I
[71] NRW
II
[72] BMU VI
[73] BWE I;
UBA II
[74] im Kreis
Nordfriesland sind es sogar bereits 70%, BWE II
[75] BMU VI
[76] UWM
MVP
[77] BMU
VI
[78] BMU
VI
[79] BMU
VI
[80] vgl.dazu
BUND I
[81] BMU
VI
[82] BMU 1999,
in DBV, s.u.
[83] in 750
Anlagen, vgl. Deutscher Bauernverband (DBV) in der Öffentlichen
Anhörung zum EEG
[84] so
ausdrücklich auch der DBV, s.o.
[85] vgl.auch
Liesen
[86] UWM
MVP
[87] in
Frankreich und Großbritannien
[88] in
Spanien und den USA
[89] BMU
VI
[90] BMU
IV
[91] RGBl.
S.341, 23.3.1919
[92] Gesetz
zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13.12.1935, RGBl.I
S.1451
[93] das EWG
trug im wesentlichen die Handschrift von Reichswirtschaftsminister Hjalmar
Schacht
[94] vgl.dazu
zusammenfassend Büdenbender
[95] vgl.die
Argumentation bei Lindemann/Köster
[96] so hat
Norwegen bereits 1991 seinen Elektrizitätsbinnenmarkt völlig
geöffnet; vgl.weiter dazu Büdenbender
[97]
BT-Drucksache 12/1799
[98]
BT-Drucksache 12/6170
[99]
Büdenbender
[100] RL
96/92, veröffentlicht in Amtsblatt EG Nr.L 027 vom 30.Januar 1997
S.20
[101]
Ausnahmen gelten für Belgien, Griechenland und Irland, denen
verlängerte Umsetzungsfristen zugebilligt wurden
[102]
Lindemann/Köster
[103]
zentrale Regelungsbereich der RL sind die Organisation der Energieversorgung und
der Energieerzeugung, der Betrieb der Netzsysteme sowie die Organisation des
Netzzuganges und des freien Leitungsbaus
[104]
Entwürfe vom 25.1.1993, 20.10.1993, 15.2.1994, 30.4.1996
[105]
zurückgehend auf Kabinettsbeschluß vom 23.Oktober
1996
[106]
BT-Drucksache 13/7274
[107]
vgl.Mennicken
[108] obwohl
der Bundesrat das Gesetz weiterhin für zustimmungsbedürftig hielt; in
Aussicht genommen wurden daher Normenkontrollklagen vor dem
BVerfG
[109] BGBl.I
1998 Nr.23 S.730
[110] AZ 2
BvF 1/1998; Antragsteller sind Hamburg, Hessen und das Saarland sowie 242
Bundestagsabgeordnete
[111] auf
Aussetzung des Gesetzes für den Tarifkundenbereich bis zum 10.August
2000
[112]
Beschluß vom 9.9.1999, AZ 2 BvR 1646/98; erneut durch Beschluß vom
27.4.2000, AZ 2 BvR 801/99
[113] wobei
das Genehmigungserfordernis generell nicht unumstritten ist, vgl.Zenke
“Genehmigungszwänge im liberalisierten Energiemarkt - Eine Studie
über § 3 EnWG unter Berücksichtigung des europäischen
Rechtes”, Verlag Arno Spitz, Berlin
[114] Salje
I
[115]
Lukes
[116]
Klemm
[117]
z.Bsp.Stadtwerke
[118] die
bisher mehr als 100 kommunale Unternehmen beantragt haben
[119]
vgl.dazu Lindemann/Köster
[120]
Lukes
[121]
Lukes
[122]
“haben ... zur Verfügung zu stellen ...”
[123] so
auch Kühne/Scholtka
[124] wobei
nach dem alten Recht ein Durchleitungsbegehren nur im Rahmen der
kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht durchsetzbar war
[125] wenn
die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, der Netzbetreiber trägt die
Beweislast
[126]
Kahlenberg
[127]
Klemm
[128]
RegE
[129]
vgl.zur Umsetzung ausführlich VKU I
[130]
Art.13-15 EU-Richtlinie
[131]
EVU´s konkurrieren mit ihren Angeboten um die zusammengefaßte
Nachfrage der Verbraucher; vgl.Bohne
[132]
Kühne/Scholtka; anders Koch
[133]
“Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von
Durchleitungsentgelten”
[134] durch
den Bundesverband der Deutschen Industrie, die Vereinigung deutscher
Elektrizitätswerke und den Verband der Industriellen
Kraftwirtschaft
[135]
vgl.dazu ausführlich VKU III
[136]
Kühne/Scholtka
[137]
vgl.dazu DIHT IV
[138] danach
galt im Verteilungsnetz ein entfernungsunabhängiger und im
Übertragungsnetz ab 100 km Entfernung ein entfernungsabhängiger
Tarif
[139]
Leidinger
[140]
vgl.dazu Nagel I
[141]
Stellungnahme des Bundesrates zum RegE, BR-Drucksache 806/96 sowie
941/97
[142]
vgl.Weigt mit mehreren Nachweisen
[143]
inzwischen auch in Bayern und Nordrhein-Westfalen
[144]
vgl.dazu ausführlich Säcker/Busche
[145]
Büdenbender
[146]
BVerfGE 79, 127; BVerwGE 98, 273
[147] so
auch Säcker/Busche
[148]
BT-Drucksache 13/7274 S.32
[149]
BVerfGE 79, 127
[150]
Leidinger
[151]
BVerfGE 79, 127
[152] im
Jahr 1996 betrug sie ca.6 Mrd.DM, Theobald
[153]
vgl.dazu Wieland
[154] anders
im Telekommunikationsrecht, vgl.Koenig/Siewer
[155]
Herrmann/Dick
[156] 18%
der Roheinnahmen aus Versorgungsleistungen im allgemeinen
Energietarifbereich
[157]
Weigt
[158]
Herrmann/Dick
[159] durch
Erste Verordnung zur Änderung der Konzessionsabgabenverordnung vom
22.7.1999
[160]
vgl.dazu Matthes
[161] dies
gilt nicht nur für Mitgliedsstaaten der EU, sondern auch für
Drittstaaten
[162]
Klemm
[163]
z.Bsp.Art XX und XIX
[164]
Klemm
[165]
vgl.dazu VDEW IV
[166]
Klemm
[167] EuGH
Slg.1976, 277; Slg.1991, 3533
[168]
Klemm
[169]
vgl.das “Elektriciteitswet 1998” in den Niederlanden, Art.28 bis
33a
[170]
Lindemann/Köster
[171]
vgl.BT-Drucksache 11/5532
[172]
Lindemann/Köster
[173]
BR-Drucksache 806/96
[174]
vgl.dazu Cronenberg in Krebs, S.846
[175] schon
im Vorfeld der Reform kam es zu Kostenentlastungen in zweistelliger
Milliardenhöhe insbesondere für Großkunden, Büdenbender;
alleine 1999 kamen Industrie- und Gewerbekunden Preissenkungen von ca.11 Mrd.DM
zugute, VDEW IV
[176]
BT-Drucksache 13/7274
[177]
Schröder
[178]
Tettinger
[179] jetzt
aber im EEG (s.u.)
[180] so
wohl auch Salje II
[181]
vgl.dazu sehr deutlich Tettinger
[182]
Leprich/Neumann/Schulz/Traube
[183]
Schäfer I
[184]
vgl.Lindemann/Köster
[185]
vgl.dazu Rottnauer; ausführlich auch Kühne
[186]
vgl.Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates, BT-Drucksache 13/7274
[187]
Kühne/Scholtka; Scholtka mwN
[188]
vgl.dazu auch Palm und Ossenbühl I
[189]
vgl.dazu ausführlich Piltz
[190]
Genehmigung durch die Europäische Kommission am 8.Juli
1999
[191]
vgl.Salje I
[192]
Arbeitskreis Energiepolitik der Wirtschaftsministerkonferenz
[193]
vgl.BT-Drucksache 13/7274
[194] so
wohl Scholtka
[195] ABl.EG
Nr.C 94 vom 7.April 1994, S.4
[196]
vgl.dazu Schneevogl/Horn
[197]
Keckemeti
[198] analog
Art.9 Abs.1 Buchstabe b)Sektorenrichtlinie (RL 93738/EWG), ABlEG Nr.L 199/84 vom
9.8.1993
[199] so
auch Prieß
[200]
Scholtka
[201]
Restwert eines Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung seines Alters und
Zustandes auf der Grundlage des Tagesneuwertes
[202] DIHT
II, ca.elf Mrd.DM im Jahr 1999, VDEW IV
[203]
ca.vier Mrd.DM im Jahr 1999, VDEW IV
[204]
z.Bsp.auf regionaler Ebene die Neugründungen der Unternehmen Avacon,
Energieversorgung Sachsen-Brandenburg AG, Edis-Energie Nord AG oder
Emscher-Lippe-Energie aus bestehenden Unternehmen oder auf überregionaler
Ebene die Fusionen von VEBA und VIAG zu e-on oder der Übernahmeversuch der
BEWAG durch die HEW
[205]
vgl.nur die Stillegung der KWK-Anlage in Greifswald und das Ersetzen durch
billigeren Braunkohlestrom; aus diese, Grund wurde aber inzwischen das
KWK-Gesetz verabschiedet
[206]
“Yello-Strom” besteht z.Bsp. zu großen Anteilen aus
französischem Atomstrom; außerdem Matthes
[207] im
Herbst 1999 waren es bundesweit 27.000, Richmann
[208] Gesetz
über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das
öffentliche Netz vom 7.Dezember 1990, BGBl.I S.2633
[209]
Raabe/Meyer
[210]
BT-Drucksache 14/2341
[211]
vgl.dazu Oschmann I; auch Bröer/Witt
[212]
BT-Drucksache 14/2776
[213] BGBl.I
2000 Nr.13 S.305
[214]
Artikel 1 und 2
[215]
Artikel 3
[216] im Mai
1999 wechselte Dänemark von einer Einspeiseregelung zu einer
Quotenregelung, um so den Export dänischen Stroms zu fördern,
vgl.Hinsch/Köpke
[217]
Kremser
[218]
Oschmann II
[219]
Bürger/Senger; auch Richmann
[220]
gegenwärtig 7 Pfennig/kWh
[221]
Bürger/Senger; so auch Deutscher Bauernverband in der Öffentlichen
Anhörung zum EEG; vgl.auch Hinsch/Köpke
[222] Scheer
V
[223]
BT-Drucksache 14/2776
[224]
vgl.BT-Drucksache 14/2776
[225] sie
liegt europaweit bei fast 50% und bei unveränderter Entwicklung wird mit
einem Anstieg auf 70% gerechnet, Weißbuch der Europäischen Kommission
zur Energie in Europa, KOM 682, 95
[226]
Oschmann I
[227]
befreit sind aber EVU, die bereits mehr als die Hälfte Strom aus
erneuerbaren Energien abgeben
[228] dem
zusätzlichen Schutz von KWK-Anlagen dient aber das “Gesetz zum Schutz
der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung”
[229] damit
wurden die Möglichkeiten zur Vorrangregelungen für erneuerbare
Energien aus Art.8 Abs.III und Art.11 Abs.II der Elektrizitätsrichtlinie
(RL 96/92/EG) der EU aufgegriffen
[230]
für Windkraft 90% des Durchschnittserlöses für das vorletzte
Kalenderjahr, ansonsten 80%
[231] mit
Ausnahme der Windkraft an sehr guten Standorten
[232] weil
Wasserkraftanlagen deutlich höhere Amortisationszyklen
aufweisen
[233] um so
der erwarteten technischen Entwicklung Rechnung zu tragen
[234] dies
entspricht den durch das 100.000-Dächer-Programm beabsichtigten neuen 300
MW und 50 MW bereits installierter Leistung
[235]
entscheidend ist also nicht die tatsächliche Höhe der Einspeisung
[236] etwa
Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen
Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer
[237] siehe
dazu auch den Änderungsantrag der PDS-Fraktion zum EEG im
Umweltausschuß, Ausschußdrucksache 14/234
[238]
gemäß der technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der
Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess - und
Rechenstandard des Network of European Measuring Institutes
(MEASNET)
[239] wegen
höherer Investitionskosten bei Off-Shore-Anlagen und aus
Vertrauensschutzgründen bei Altanlagen
[240]
vergleichbar der mit Zustimmung der Europäischen Kommission geltenden
dänischen Regelung
[241]
Raabe/Meyer
[242] ein
Stromversorger, der bundesweit 3% des Stroms liefert, muß auch 3% des nach
dem EEG eingespeisten Stromes abnehmen und vergüten
[243]
umfangreiche Änderungen bei Vergütungsregelungen
[244]
Änderungen von Begriffen
[245] siehe
BVerfG-Beschluß vom 11.10.1994, AZ 2 BvR 633/86
[246]
vgl.Studenroth zum StrEG; Vorlagebeschluß des LG Karlsruhe vom 29.9.1995;
Vorlagebeschluß des AG Plön vom 16.3.1996; Theobald;
Treffer
[247]
Pohlmann