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"Unterschiedliche Ehetypen und interessengerechte Eheverträge" von Veronika Benz
Unterschiedliche Ehetypen und interessengerechte Eheverträge

I. Einleitung


Das BGB regelt die Bürgerliche Ehe im ersten Abschnitt des 4. Buches (§§1297 bis 1588 BGB) und speziell das eheliche Güterrecht in den §§ 1363 bis 1563 BGB.
Obwohl die gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte zeigt, daß es mittlerweile die unterschiedlichsten Erscheinungsformen einer Ehe gibt, sind die güterrechtlichen Regelungen nur auf einen einzigen Ehetyp, nämlich den der sog. Hausfrauenehe bzw. Einverdienerehe, zugeschnitten, die Mitte der 50er Jahre noch der vorherrschende Ehetyp war.
Für all die anderen Ehen, die nicht der Einverdienerehe entsprechen und für die daher die Folgen des BGB nur teilweise oder auch gar nicht sinnvoll erscheinen, mußte daher eine andere Lösung gefunden werden.
Eine denkbare Reaktion des Gesetzgebers wäre gewesen, diese unterschiedlichen Ehetypen aufzugreifen und für sie jeweils abweichende Regelungen zu treffen (Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, § 31 III 1). Eine solche Lösung ist jedoch abzulehnen, da sie große Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen und außerdem zu groben Ungerechtigkeiten und zur Bevormundung der beteiligten Eheleute führen würde (Langenfeld, FamRZ 1987, 9, 11).
Denkbar wäre auch, den Ehegatten eine freie Auswahl des ehelichen Güterrechts unter vollständigem Verzicht auf einen gesetzlichen Güterstand zu gewähren (Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, Rn. 6). Dies würde die Beteiligten aber überfordern.
Das BGB hat sich deshalb für folgende Systematik entschieden: Grundsätzlich hat es einen bestimmten gesetzlichen Güterstand, nämlich den der Zugewinngemeinschaft, in den §§ 1363 bis 1390 BGB normiert. Diese Regelungen sind jedoch dispositiv, d.h. das BGB gewährt den Eheleuten in §1408 BGB die Ehevertragsfreiheit und somit die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse gemäß ihrer individuellen Verhältnisse zu gestalten.

Da der Aufklärungsstand der Bevölkerung in rechtlicher Hinsicht traditionell gering ist, hat sich dieses System des dispositiven Ehegüterrechts mit gesetzlichem Güterstand auch bewährt (Langenfeld, Handbuch, Rn. 6).


II. Inhalt der gesetzlichen Regelung

Der Ehevertrag bedarf gemäß § 1408 I BGB der notariellen Beurkundung, woraus sich ergibt, daß der notariellen Beratung und Vertragsgestaltung bei der ehevertraglichen Anpassung des Ehevermögens- und Scheidungsfolgenrechts eine entscheidende Rolle zukommt.
Die Aufgabe des Notars beginnt meist schon damit, daß er, bevor er im Einzelfall dazu schreiten kann, einen für die Beteiligten angemessenen Vertrag abzufassen, diesen zunächst den Inhalt der gesetzlichen Regelung und deren rechtliche Folgen vor Augen führen muß und dabei oftmals vorliegende Irrtümer ausräumt:
Wichtigster Punkt hierbei ist, den Eheleuten klar zu machen, daß der gesetzliche Güterstand zwar eine Zugewinngemeinschaft ist, dies aber insofern mißverständlich ist, als dies nicht bedeutet, daß hier die Eheleute gemeinschaftliches Vermögen bilden iSd. §§ 1416 ff. BGB. Um diesem Irrtum zu begegnen, wäre "Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe" eine geeignetere Bezeichnung des gesetzlichen Güterstandes (Schippel, Jura 1999, 57, 60).

1. Der Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist die wichtigste Regelung des gesetzlichen Güterstandes:
Nach Beendigung der Ehe, entweder durch Scheidung oder durch Tod, wird derjenige Ehegatte, der im Interesse der Familie auf eigene Vermögensbildung während der Ehe verzichtet hat, an dem während der Ehe geschaffenen, "zugewonnenen" Vermögen beteiligt. Dies geschieht aber nicht durch Einräumung von Miteigentum, was nur schwierige Auseinandersetzungen notwendig machen würde, sondern durch Einräumung eines bei Beendigung des Güterstandes fälligen Geldanspruchs (Schippel, Jura 1999, 57, 60/61).
Wie hoch dieser Zugewinnausgleichsanspruch im konkreten Fall ist, hängt davon ab, ob der Güterstand durch den Tod des Ehegatten beendet wurde (dann gilt § 1371 BGB) oder auf andere Weise, d.h. v.a. durch Scheidung, aber auch durch Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe sowie durch Aufhebung des Güterstandes durch Vertrag oder durch Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.

a) Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe durch Scheidung
Bei Scheidung der Ehe ergibt sich die Höhe des Zugewinnausgleichs aus den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 BGB:
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Zugewinns gemäß § 1378 I BGB dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Zugewinn wiederum meint gemäß § 1373 BGB den Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt und wird für jeden Ehegatten gesondert errechnet. Bei der Berechnung des Anfangs- (§ 1374 BGB) und des Endvermögens (§ 1375 BGB) sind einige Besonderheiten zu beachten:
Das Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 I 1. Hs. BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Gemäß § 1374 I 2. Hs. BGB können jedoch Verbindlichkeiten niemals zu einem negativen Anfangsvermögen führen, was eine Privilegierung des bei Eingehung der Ehe überschuldeten Ehegatten mit sich bringt. Zweck dieser Regelung ist es, den verschuldeten Ehegatten vor dem Verlust seines ganzen Endvermögens beim Zugewinnausgleich und ggf. auch vor der Notwendigkeit zu bewahren, erneut Verbindlichkeiten zu begründen, um die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten bedienen zu können. Dennoch wird diese Regelung vielfach als rechtspolitisch bedenklich (Soergel/Lange, § 1374, Rn. 8) oder ungerecht (MünchKomm/Gernhuber, § 1374, Rn. 13) bezeichnet. Diese Ungerechtigkeit kann jedoch dadurch abgemildert werden, daß mit Hilfe eines Ehevertrages das Anfangsvermögen negativ angesetzt wird (s. dazu unter III. 2. e)).
Weiterhin ist zu beachten, daß gemäß § 1374 II BGB die dort abschließend genannten Erwerbsvorgänge dem Wert des Anfangsvermögens hinzugerechnet werden, obwohl sie erst nach Eintritt des Güterstandes vorgefallen sind. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, daß der andere Ehegatte an unentgeltlichen Zuwendungen nicht teilhaben soll, weil sie zumeist auf persönlichen Beziehungen beruhen und nicht erarbeitet sind (Palandt/Diederichsen, § 1374, Rn. 10).
Das Endvermögen wiederum ist gemäß § 1375 I BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Auch hier führt der Absatz zwei Beträge auf, die zwar nicht mehr vorhandene Aktiva sind, die dem Endvermögen aber dennoch hinzugerechnet werden müssen, mit dem Zweck, daß die dort genannten Handlungen nicht die Erzielung eines Zugewinns und damit einen Ausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten verhindern (Palandt/Diederichsen, § 1375, Rn. 5). Gemäß § 1375 III BGB gilt dies jedoch nur, wenn die Vermögensminderungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten sind.

b) Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe durch Todesfall
Für den Fall hingegen, daß die Ehe durch Tod beendet wurde, findet grundsätzlich ein wirklicher Ausgleich des Zugewinns nicht statt, sondern wird durch eine schematische Erhöhung des Erbteils ersetzt, indem sich für den Fall, daß der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist, sein Erbteil gemäß §1371 I BGB um ein Viertel erhöht. Wie groß dann letztendlich der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist, hängt gemäß § 1931 BGB davon ab, wer neben dem Ehegatten noch als gesetzlicher Erbe berufen ist.
Schlägt der überlebende Ehegatte jedoch die Erbschaft aus oder wird er aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe, wird der Zugewinnausgleich, wie bei a) gezeigt, berechnet und um den Pflichtteil gemäß § 2303 II 2 iVm. § 1371 II 2. Hs. BGB erhöht.

2. sonstige wichtige Regelungen des gesetzlichen Güterstandes
Ansonsten gilt als weiterer wichtiger Grundsatz der Zugewinngemeinschaft der Grundsatz der selbständigen Vermögensverwaltung (§§ 1363 II, 1364 BGB), was aus der Tatsache folgt, daß bei der Zugewinngemeinschaft eigentlich Gütertrennung herrscht. Dieser Grundsatz hat an sich auch zur Folge, daß jeder Ehegatte grundsätzlich ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen verfügen kann. Dies gilt im Gegensatz zum vertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung jedoch nur unter den Einschränkungen der §§1365 bis 1369 BGB, die den Ehegatten gewisse Verfügungsbeschränkungen auferlegen, was Verfügungen über das Vermögen im ganzen und Verfügungen über Hausrat betrifft.


III. Der Ehevertrag

1. Allgemeines zum Ehevertrag

a) möglicher Inhalt eines Ehevertrages

Grundsätzlich gestattet § 1408 I BGB den Ehegatten nur, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag sowohl vor Eingehung der Ehe als auch danach zu regeln. Unter den güterrechtlichen Verhältnissen versteht man die auf die Ehe bezogenen Vermögensbeziehungen im Rahmen der Rechtsinstitutionen, die das Gesetz in §§ 1363 ff. BGB dem Güterrecht zuordnet (MünchKomm/Kanzleiter, § 1408, Rn. 6).
Eine Regelungsmöglichkeit im Güterrecht bedeutet nicht nur, daß die Beteiligten die Wahl haben zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den beiden Wahlgüterständen der Gütertrennung (§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB), sondern auch, daß die Ehegatten den gesetzlichen oder kraft Ehevertrages geltenden Güterstand in einzelnen Punkten abändern können.
Regelungen über den Versorgungsausgleich (= Ausgleich von Ansprüchen, Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung zwischen zwei Ehegatten im Fall der Scheidung) (Schwab, Familienrecht, Rn. 392) und den nachehelichen Unterhalt könnten danach strenggenommen nicht Inhalt eines Ehevertrages sein, da sie nicht zum Güterrecht gehören.
Dies ergibt sich auch nicht aus § 1408 II BGB. Denn wenn § 1408 II BGB den Ausschluß des Versorgungsausgleichs "durch Ehevertrag" ermöglicht, so bedeutet dies nicht mehr als die Anknüpfung an die Form des Ehevertrages, also die Verweisung auf §§ 1410 ff. BGB, aber keine sachliche Zuordnung des Versorgungsausgleichs zum ehelichen Güterrecht (Langenfeld, Handbuch, Rn. 549).
Dennoch besteht zwischen den Regelungen über den Güterstand und den Regelungen über den Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB) und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) ein enger Zusammenhang:
Sowohl Versorgungsausgleich als auch nachehelicher Unterhalt dienen dem Schutz desjenigen Ehegatten, der ehe- und familienbedingt auf eigenen Vermögenserwerb und den Erwerb einer eigenen Altersversorgung verzichtet hat und wegen der ehebedingten Aufgabe seiner Berufstätigkeit nach der Scheidung nicht in der Lage ist, durch eigenen Verdienst seinen Unterhalt zu bestreiten (Langenfeld, JuS 1998, 417).
Dieser enge Regelungszusammenhang führte zu einem funktional erweiterten Ehevertragsbegriff, der die Gesamtheit der ehebezogenen vorsorgenden Vereinbarungen der Verlobten oder Ehegatten zum Ehegüterrecht (§ 1408 I BGB), zum Versorgungsausgleich (§ 1408 II BGB) und zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585 c BGB) umfaßt. Dieser Regelungszusammenhang bedeutet dann im Einzelfall, daß die Interdependenzen zwischen diesen Materien im Gespräch des Vertragsgestalters mit den Beteiligten zu ermitteln, offenzulegen und zu erörtern sind, der Ehevertrag selber sich jedoch im Ergebnis auf einzelne Regelungen beschränken kann (Langenfeld, JuS 1998, 417, 418).
In der Praxis wird der Begriff des Ehevertrages i.S.d. § 1408 BGB unter dem Begriff "Ehevereinbarungen" häufig sogar noch mehr erweitert und zwar dahingehend, daß mit der Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse auch Bestimmungen zu den allgemeinen Wirkungen der Ehe verbunden werden (Schippel, Jura 1999, 57, 59). Letzere sind jedoch relativ selten, da die §§ 1353 ff. BGB nicht gerichtlich durchsetzbar sind und werden daher hier nicht behandelt.

b) Die Schranken der Ehevertragsfreiheit
Bei der Vertragsgestaltung muß jedoch beachtet werden, daß die Ehevertragsfreiheit gewissen Schranken unterliegt:

aa) allgemeine Schranken
Einerseits gelten für den Ehevertrag die allgemeinen Einschränkungen der Privatautonomie, so vor allem die §§ 134 und 138 BGB, wobei eine Berurteilung, ob eine ehevertragliche Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, im Einzelfall schwierig sein kann: So gilt z.B., daß Einschränkungen des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht generell als sittenwidrig bezeichnet werden können, da das Gesetz ja die Möglichkeit vorsieht, durch Vereinbarung der Gütertrennung den Zugewinnausgleich ganz auszuschließen.
Für ein Vorliegen von § 138 BGB müssen daher noch weitere besondere Begleitumstände gegeben sein; so wird eine Gütertrennung und die gleichzeitige Vereinbarung eines Verzichts auf den nachehelichen Unterhalt beispielsweise dann als sittenwidrig angesehen, wenn dies zu einer Zeit geschieht, in der der durch den Ausschluß Benachteiligte keine Möglichkeit mehr hat, sich eine angemessene Versorgung für den Fall des Alters durch eine selbständige Berufstätigkeit aufzubauen (Schippel, Jura 1999, 57, 59).

bb) besondere Schranken
Andererseits sieht das Güterrecht selbst besondere Schranken der Vertragsfreiheit vor: § 1409 BGB enthält eine Schranke für die formale Gestaltung der güterrechtlichen Vereinbarungen, indem er die Bezugnahme im Ehevertrag auf nicht mehr gültige oder ausländische (und damit nicht ohne weiteres zugängliche oder gar bekannte) Rechtsquellen verbietet. Diese Vorschrift dient der Rechtsklarheit, da eine solche Bezugnahme Unsicherheiten und Unklarheiten mit sich brächte, welche Rechtsfolgen sich aus der Bezugnahme im Einzelfall ergeben sollen. Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit wird dadurch jedoch nicht berührt, da durch Aufnahme aller Einzelregelungen in den Ehevertrag ein früher geltendes oder ausländisches Güterrecht weiterhin vereinbart werden kann (MünchKomm/Kanzleiter, § 1409, Rn. 1).
Eine weitere zwingende Vorschrift des Ehegüterrechts ist § 1518 BGB, der festlegt, daß die Vorschriften über die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 – 1517 BGB) vertraglich nicht abgeändert werden dürfen. Fortgesetzte Gütergemeinschaft bedeutet, daß der überlebende Ehegatte auf Grund vorherigen Ehevertrages die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen fortsetzt.

Umstritten ist, ob darüber hinaus noch besondere, dem Güterrecht immanente Einschränkungen der Vertragsfreiheit bestehen, wobei für diese Schranken unterschiedliche Formulierungen gebraucht werden, etwa eine Vereinbarung "im Widerspruch zum Wesen des Güterstandes" oder "Denaturierung eines Güterstandes" durch die Vereinbarung. Richtigerweise kann auf derartige Schranken vollständig verzichtet werden; als einzige allgemeine Beschränkung der Vertragsfreiheit im Güterrecht ist lediglich im "dinglichen" Rechtsbereich des Güterrechts – wie auch im Sachenrecht – der Grundsatz der Typenbeschränkung zu beachten, d.h. nur die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsinstitutionen können angewendet werden, nicht aber neue Institutionen geschaffen werden (MünchKomm/Kanzleiter, § 1408, Rn. 13). Daraus folgt z.B., daß die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB und der §§ 1423 ff. BGB zwar vertraglich eingeschränkt, nicht aber erweitert werden dürfen, Haftungsregelungen wie in §§ 1438 ff. BGB zu Gunsten, nicht aber zu Lasten Dritter geändert werden können. Außerdem ist es nicht gestattet, für den einen Ehegatten den einen und für den anderen Ehegatten den anderen Güterstand zu vereinbaren oder unterschiedliche Güterstände für unterschiedliche Teile des Vermögens festzulegen (Schippel, Jura 1999, 57, 59).

c) Fallgruppenbildung
Um im Einzelfall zu einer angemessenen Ehevertragsgestaltung zu gelangen, bedarf der Notar bestimmter objektivierbarer Kriterien, an denen er sich orientieren kann und aufgrund derer sich seine Arbeitsweise aus dem subjektiven Bereich persönlicher Vorlieben und Wertungen herauslöst. Solche Kriterien erlangt man durch die sog. Fallgruppenbildung, die die unterschiedlichen Erscheinungsformen einer Ehe in verschiedene Fallgruppen einteilt und die man als typische Arbeitsweise der Kautelarjurisprudenz bezeichnen kann (Langenfeld, DNotZ-Sonderheft 1985, 167, 168).
Eine solche Fallgruppenbildung hat entscheidende Vorteile: Einerseits erhebt sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit, andererseits ist sie immer im Wandel und kann jederzeit neue Entwicklungen der Zeit aufgreifen (Langenfeld, FamRZ 1987, 9, 11).
Bei seiner Arbeit geht der Notar demnach folgendermaßen vor: Zunächst ordnet er die von den Beteiligten geschilderte Ehe einer bestimmten Fallgruppe von Ehetyp zu. Für jeden Ehetyp gibt es dann einen jeweiligen Ehevertragstyp. Je nachdem, wieweit ein Ehetyp von der Einverdienerehe, für die die gesetzlichen Regelungen erstellt wurden, abweicht, desto stärkere Korrekturen der gesetzlichen Regelungen sieht der dazu passende Ehevertragstyp vor; es bewährt sich hier also der das analoge Denken des Kautelarjuristen kennzeichnende Grundsatz des je mehr – desto (Langenfeld, Handbuch, Rn. 953).
Zu bedenken ist jedoch, daß die Fallgruppenbildung und die daraus resultierenden Lösungsvorschläge für den jeweiligen Ehetyp zwar eine wertvolle Ausgangsposition sind, da sie die typischen Interessenlagen aufgreifen und für diese angemessene Vertragsgestaltungen vorschlagen; dennoch müssen bei jedem Einzelfall dessen Besonderheiten, die von der typischen Interessenslage abweichen, beachtet werden.
Üblicherweise teilt man die Ehen in folgende Ehetypen ein:

aa) Einverdienerehe mit Kindern
Dieser Ehetypus (auch genannt "Hausfrauenehe") ist dadurch gekennzeichnet, daß einer der Ehepartner berufstätig ist und den finanziellen Unterhalt erarbeitet, der andere hingegen zur Versorgung der Kinder auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat und daher kein eigenes Vermögen bilden kann. Diese Form der Ehe war Grundlage für den Gesetzgeber, als dieser den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft normiert hat.

bb) Junge Doppelverdienerehe mit Tendenz zur Einverdienerehe
Hier ergibt sich folgende Situation: An sich sind beide, meist noch jungen Eheleute, berufstätig und wollen dies eigentlich auch bleiben. Sie hegen grundsätzlich zwar einen Kinderwunsch, jedoch noch nicht für die nächste Zukunft. Da die Möglichkeit von Kindern nicht völlig ausgeschlossen ist, kann sich die momentane Doppelverdienerehe in einiger Zeit sehr wohl in eine Einverdienerehe umwandeln.

cc) Partnerschaftsehe berufstätiger, kinderloser Ehegatten
In diesem Fall sind beide Ehepartner berufstätig, wollen dies voraussichtlich auch bleiben und wünschen sich auch keine Kinder.

dd) Wiederverheiratung im vorgerückten Alter
Merkmal dieser Ehen ist es, daß sie geschlossen werden, um den Lebensabend gemeinsam zu verbringen, daß beide Ehepartner jedoch schon eine Ehe hinter sich haben und sich durch die neue Ehe nicht vermögensrechtlich binden wollen.

ee) Heirat mit einem verschuldeten Partner
Dieser Ehetyp ist gekennzeichnet durch die Tatsache, daß ein Ehepartner die Ehe verschuldet beginnt und damit ein negatives Anfangsvermögen in die Ehe bringt.

ff) Die Ehe von Unternehmern und Freiberuflern
Hier handelt es sich um eine Sonderform der Einverdienerehe: Die Besonderheit besteht darin, daß der berufstätige Ehepartner seinen Zugewinn überwiegend in einem Betrieb oder einer freiberuflichen Praxis angelegt hat und dieser Teil des Vermögens liquidiert werden müßte, um den Anspruch des anderen Ehepartners auf Zugewinn zu erfüllen. Dagegen sprechen aber sowohl Interessen der Arbeitnehmer, die auf Erhaltung des Betriebes gerichtet sind, als auch die Interessen der Mitgesellschafter.

gg) Die Ehe des begüterten Erben
Diese Fallgruppe betrifft Ehen, in denen ein Ehegatte ein erhebliches Vermögen in die Ehe einbringt oder ein solches beispielsweise im Rahmen der Erbfolge zu erwarten hat.

hh) Die Diskrepanzehe
Eine sog. Diskrepanzehe liegt immer dann vor, wenn zwischen den Ehepartnern ein erheblicher Unterschied vor allem im Vermögen besteht, aber auch in Alter und Vorbildung. Klassische Fälle für eine solche Ehe sind die zwischen Professor und Studentin, Chefarzt und Sprechstundenhilfe oder Manager und Sekretärin (Langenfeld, Handbuch, Rn. 975).

2. Die einzelnen Eheverträge
Für diese Ehetypen wurden nun im Rahmen der Fallgruppenbildung folgende Ehevertragstypen entwickelt:

a) Der Ehevertrag bei der Einverdienerehe
Da für diesen Ehetypus das gesetzliche Ehegüter- und Scheidungsfolgenrecht gerade geschaffen wurde, bedarf es keiner Abänderungen durch Ehevertrag.
Die Aufgabe des Notars besteht hier darin, Eheleuten, die mit dem Wunsch eines Ehevertrages zu ihm kommen, diesbezüglich aufzuklären.

b) Der Ehevertrag der jungen Doppelverdienerehe mit Tendenz zur Einverdienerehe
Die Tatsache, daß beide Eheleute grundsätzlich vorhaben, berufstätig zu bleiben, führt in diesem Fall meistens dazu, daß sie beim Notar den Wunsch äußern, durch den Ehevertrag alle gesetzlichen Scheidungsfolgen auszuschließen und so eine "faire" Ehe "ohne Netz und doppelten Boden" zu führen. Hintergrund dieses Wunsches sind oftmals negative Fälle aus dem Bekanntenkreis, in denen nach der Scheidung der Ehe der eine Ehegatte den anderen unter Ausnutzung seiner gesetzlichen Rechte ungerechtfertigt belastet hat (Langenfeld, Handbuch, Rn. 958).
Die Aufgabe des Notars besteht hier darin, die Ehegatten darüber aufzuklären, daß der Ausschluß aller gesetzlicher Scheidungsfolgen bei Geburt eines Kindes zu Ungerechtigkeiten führen kann. Dann nämlich wird in der Regel ein Ehegatte seine Berufstätigkeit aufgrund der Kindesbetreuung aufgeben müssen und bedarf ab diesem Zeitpunkt der ausgleichenden Regelungen des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts.
Es muß in diesem Fall demnach eine Lösung gefunden werden, die sowohl die Situation der beiderseitigen Berufstätigkeit als auch die der Einverdienerehe nach Geburt des Kindes angemessen berücksichtigt.

Eine Lösung wäre die grundsätzliche Vereinbarung von Gütertrennung (§ 1414 BGB) unter gleichzeitigem Ausschluß von Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt und dies unter einer auflösenden Bedingung, unter Vereinbarung eines Rücktrittsrecht oder unter einer Befristung.
Gütertrennung ist ein Güterstand, bei dem sich die Eheleute in vermögensrechtlicher Beziehung wie Unverheiratete gegenüber stehen. Das bedeutet, daß jeder Ehegatte alleiniger Inhaber der in die Ehe mitgebrachten Vermögensrechte bleibt. Auch was er während der Ehe durch Arbeit oder aus seinem Vermögen erwirbt, gehört ihm.
Die Verwaltung des Vermögens erfolgt durch jeden selbständig und er ist dabei keinen aus der Ehe hergeleiteten Verfügungs- und Verpflichtungsbeschränkungen unterworfen (Schwab, Familienrecht, Rn. 191).

Als auflösende Bedingung für die Gütertrennung (eine solche Vereinbarung ist möglich, da der Ehevertrag grundsätzlich nicht bedingungsfeindlich ist) (Staudinger/Thiele, § 1408, Rn. 32) wird der Zeitpunkt vereinbart, in dem ein gemeinschaftliches Kind geboren wird und deshalb einer der Ehegatten aus Rücksicht auf das Kind seine Berufstätigkeit aufgibt. Von diesem Zeitpunkt an wird dann der Zugewinn und der Versorgungsausgleich berechnet und bei Scheidung der gesetzliche nacheheliche Unterhalt geschuldet, wobei von diesem Grundmodell je nach Erfordernissen des Einzelfalls Modifizierungen denkbar sind, etwa eine höhenmäßige oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts (Langenfeld, Handbuch, Rn. 960/961).

Statt einer auflösenden Bedingung kann aber auch der Rücktritt vorbehalten werden. Vorteil dieser Lösung ist, daß es dem zum Rücktritt berechtigten Ehegatte überlassen bleibt, ob er den Rücktritt erklärt; gegen sie spricht jedoch, daß der rücktrittsberechtigte Ehegatte zur Lösung des Vertrages einen einseitigen Schritt unternehmen muß, der auf den Ehefrieden negative Auswirkungen haben kann. Daraus könnte sich die Gefahr ergeben, daß er insoweit seine Schwellenangst nicht überwindet, obwohl er dadurch Nachteile hat (Langenfeld, Handbuch, Rn. 366).

Eine weitere Alternative zur auflösenden Bedingung ist der befristete Ausschluß der Scheidungsfolgen für den Fall der Frühscheidung in der Weise, daß Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen sein sollen, wenn innerhalb einer Frist von z.B. fünf, acht oder zehn Jahren nach Eheschluß Scheidungsantrag gestellt wird. Als Argument für diese Gestaltungsart wird angeführt, daß eine längere Ehedauer die gesetzlichen Scheidungsfolgen legitimiert, eine kurze Ehedauer nicht. Dennoch ist dieser Vertragstyp aufgrund der in der Fristbestimmung liegenden Willkürlichkeit abzulehnen (Langenfeld, FamRZ 1994, 201, 202/203).

c) Der Ehevertrag der Partnerschaftsehe
Da hier beide Ehepartner voll berufstätig sind und dies auch bleiben wollen, haben beide die Möglichkeit, ein eigenes Vermögen und Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Würde man nach Beendigung der Ehe trotzdem Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich gewähren, so wäre dies eine durch nichts gerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Vorbildung und Arbeitsleistung, der nacheheliche Unterhalt, soweit er überhaupt eingreift, ein durch keinerlei ehebedingtes Opfer erkauftes Geschenk (Langenfeld, DNotZ-Sonderheft 1985, 167, 170).
Um so Ungerechtigkeiten zu vermeiden, ist der Ausschluß des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts nicht nur sinnvoll, sondern sogar auch erforderlich.
Ein solcher Ausschluß führt zur Vereinbarung des Wahlgüterstandes der Gütertrennung.
Für den Regelfall aber, wenn sich die Ehegatten gegenseitig beerben wollen, ist folgende Lösung vorzuziehen: Zwar werden Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen, bezüglich des Güterstandes ist es hingegen vorteilhafter, anstelle der Vereinbarung der Gütertrennung die Zugewinngemeinschaft dahingehend zu modifizieren, daß auf den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung verzichtet wird, er aber beibehalten wird für den Fall der Beendigung durch Todesfall. Durch diese Konstruktion bleibt einerseits für den überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, im Todesfall den Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei gemäß § 5 ErbStG zu erhalten, andererseits hat sie den Vorteil, daß durch die Erbteilserhöhung nach § 1371 I BGB die Pflichtteile der Abkömmlinge entsprechend verringert werden (Langenfeld, FamRZ 1987, 9, 11/12).
Empfehlenswert ist bei dieser Gestaltungsmöglichkeit außerdem noch eine weitere Modifikation dahingehend, daß die Verfügungsbeschränkungen der §§1363 ff. BGB abbedungen werden, da sie dann, wenn der völlige Ausschluß des Zugewinnausgleichs indiziert ist, auch keine Funktion haben und dem erstrebten Ehemodell fast immer hinderlich sind (Langenfeld, Handbuch, Rn. 356, 361).

d) Der Ehevertrag bei Wiederverheiratung im vorgerückten Alter
Eine Parallele zur Partnerschaftsehe besteht darin, daß beide Ehepartner auch hier regelmäßig vermögensmäßig unabhängig sind und daher selbst für ihren Unterhalt sorgen könnten, wenn die neue Ehe in die Brüche geht. Im Gegensatz zur Partnerschaftsehe ist es hier jedoch so, daß die Ehepartner sich in der Regel nicht selbst beerben wollen, sondern daß ihre jeweiligen Kinder aus vorangegangenen Ehen Erben sein sollen.
In dieser Situation wird der Notar den Beteiligten in der Regel empfehlen, durch Ehevertrag Gütertrennung bei Ausschluß des Versorgungsausgleichs und gegenseitigem Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt sowie gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Um dem Ehegatten zu ermöglichen, den Haushalt bis zu seinem Tod angemessen fortzuführen, werden ihm die Nutzungs- oder Eigentumsrechte an Hausrat und der Ehewohnung durch Vermächtnis zugewendet (Langenfeld, Handbuch, Rn. 985).

e) Der Ehevertrag bei Heirat mit einem verschuldeten Partner
Der Grund, warum die Beteiligten bei diesem Ehetyp einen Ehevertrag schließen wollen, liegt darin, daß der nichtverschuldete Ehegatte oftmals befürchtet, nach der Heirat für die Schulden des anderen Ehegatten mithaften zu müssen und von dessen Gläubigern in Anspruch genommen zu werden. Aus diesem Grunde soll durch den Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Eine so einschneidende Regelung ist jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelung gar nicht notwendig, denn das Gesetz sieht keine Vergemeinschaftung der Schulden vor: Heiratet die Frau z. B. einen Mann, der aus der Pleite seines vor Eheschließung betriebenen Unternehmens Schulden hat, so wird sie nicht etwa Mitschuldnerin. Sie haftet den Gläubigern des Mannes nicht mit ihrem Vermögen (Langenfeld, Der Ehevertrag, S. 3).

Dennoch sollte die gesetzliche Regelung bei diesem Ehetyp modifiziert werden, denn gemäß § 1374 I 2. Hs. BGB gibt es kein negatives Anfangsvermögen, d.h. daß, wenn die Schulden während der Ehe getilgt werden, dies keinen ausgleichspflichtigen Zugewinn darstellt. Erwerben beispielsweise eine zur Zeit der Eheschließung vermögenslose Frau und ein um 50.000.- DM verschuldeter Mann beide während der Ehe 50.000.- DM, wobei der Mann mit dem Erwerb seine Schulden tilgt und die Frau den Erwerb spart, so hat nach der gesetzlichen Regelung der Mann keinen Zugewinn erzielt, während die Ehefrau Zugewinn in Höhe von 50.000.- DM erzielt hat. Daher steht dem Ehemann ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 25.000.- DM zu (Langenfeld, Handbuch, Rn. 386).
Derartige Ungerechtigkeiten können dadurch vermieden werden, daß es zwar an sich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt, daß aber das Anfangsvermögen des verschuldeten Ehegatten entgegen § 1374 I 2. Hs. BGB negativ angesetzt wird, um zu erreichen, daß die Zugewinnberechnung bei beiden Ehegatten vom tatsächlichen Stand bei Beginn des Güterstandes ausgeht (Langenfeld, DNotZ-Sonderheft 1985, 167, 171).
Dadurch wird einerseits verhindert, daß der verschuldete Ehegatte seine Schulden ausgleichsfrei tilgen kann, andererseits, daß er darüberhinaus noch an einem etwaigen Zugewinn des anderen Ehegatten hälftig beteiligt wird (Langenfeld, FamRZ 1987, 9, 12).
Als weitere Regelungsmöglichkeit käme außerdem in Betracht, die Regelung des § 1374 I 2.Hs. BGB beizubehalten und stattdessen festzusetzen, daß spätere privilegierte Erwerbe nach § 1374 II BGB zum tatsächlichen, im Ehevertrag festzustellenden Negativsaldo gerechnet werden (Langenfeld, Handbuch, Rn. 388).
Bezüglich des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts verbleibt es jeweils bei der gesetzlichen Regelung.

f) Der Ehevertrag bei einer Ehe mit einem Unternehmer oder Freiberufler
Aufgabe dieses Ehevertrages ist es zu verhindern, daß nach Beendigung der Ehe durch den Zugewinnausgleich die Liquidität und der Bestand des Unternehmens oder der Praxis des Freiberuflers gefährdet werden.
Eine einheitliche "Ideallösung" für die Unternehmer-/Freiberuflerehe gibt es zwar nicht, da es eine einheitliche Unternehmer-/Freiberuflerehe nicht gibt, sondern es muß im Einzelfall immer ein angemessener Interessenausgleich stattfinden (Langenfeld, Handbuch, Rn. 967), für den es folgende Möglichkeiten gibt:
Bezüglich des Güterstandes wird oftmals eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes dergestalt vereinbart, daß sämtliches betriebsgebundenes Vermögen aus dem Zugewinn herausgehalten wird.
Zu beachten ist aber bei dieser Lösung, daß die Herausnahme von einzelnen Objekten eigentlich den Prinzipien des Zugewinnausgleichs widerspricht, weil es beim Zugewinnausgleich auf das Schicksal einzelner Vermögensgegenstände während der Ehe nicht ankommt, sondern ein Wertvergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen jedes Ehegatten und dem dann folgenden geldlichen Ausgleich der Differenzen der Zugewinne erfolgt (Langenfeld,, DNotZ-Sonderheft 1985, 167, 171).
Dennoch ist eine solche Regelung wirksam, denn aus der in § 1408 BGB den Ehegatten gewährten Freiheit, ihren Güterstand durch Ehevertrag aufzuheben oder zu ändern, folgt auch, daß sie die Zugewinngemeinschaft dahingehend verändern dürfen, daß sie bezüglich des Endvermögens eine von § 1375 BGB abweichende Bestimmung treffen durch Herausnahme gewisser Vermögenskomplexe oder einzelner Gegenstände und Erträge (BGH NJW 1997, 2239, 2240).
Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, daß der nichtberufstätige Ehegatte für diese Lösung Verständnis hat, da diese die beruflichen Existenz des anderen Ehegatten erhält und dadurch nach Scheidung der Ehe sein Unterhaltsanspruch gesichert ist (Brambring, Ehevertrag, Rn. 119).

Denkbar wäre aber auch folgende Regelung im Ehevertrag: Es wird Gütertrennung vereinbart und gleichzeitig der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Dies alleine wäre jedoch keine angemessene Lösung, da sie nicht den Interessen des nicht berufstätigen Ehegatten entspricht, der sich ein eigenes Vermögen nicht erwirtschaften konnte und daher auf Zahlungen des anderen Ehegatten angewiesen ist. Daher muß ihm für den Ausschluß ein Ausgleich gewährt werden: Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, daß dem nichtberufstätigen und daher im Alter unversorgten Ehegatten eine Gegenleistung in der Form geboten wird, daß für ihn eine Lebensversicherung abgeschlossen wird und die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge auf die Lebensversicherung nicht mit der Scheidung der Ehe endet (Brambring, Ehevertrag, Rn. 122).
Als weitere Gegenleistungen kommen außerdem in Betracht: Die Übereignung eines Grundstücks, aus dessen Mieteinnahmen die Versorgung im Alter sicher gestellt ist oder der Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen dem Unternehmer/Freiberufler und dem anderen Ehegatten zur Sicherung der Altersversorgung. Gegen letztere Vereinbarung spricht jedoch, daß, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschieden wird, zu dem dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Rente mangels Erreichens der Altersgrenze noch nicht zusteht, ihm aber die Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis mit dem geschiedenen Ehegatten fortzusetzen, in der Regel nicht zuzumuten ist (Brambring, Ehevertrag, Rn. 124).

Als dritte Möglichkeit käme eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts in Betracht, wobei die Befristung meist in Relevanz zur Ehezeit erfolgt. Durch diese Vereinbarung entkommt der Unternehmer einer von ihm befürchteten "lebenslangen Unterhaltsknechtschaft" (Langenfeld, FamRZ 1994, 201, 205). Zwar hat eine solche Vereinbarung immer auch den Charakter des Willkürlichen und könnte daher vom wirtschaftlich schwächeren Partner abgelehnt werden. Zu bedenken ist aber, daß diese Vereinbarung immer noch mehr seinen Interessen dient als ein völliger Unterhaltsverzicht, auf den der andere Ehepartner ansonsten bestehen könnte (Langenfeld, Handbuch, Rn. 652).

Die dargestellten Regelungsmöglichkeiten können dann je nach Bedarf im Einzelfall miteinander kombiniert werden.

g) Der Ehevertrag des begüterten Erben
Aufgrund des entweder schon bestehenden erheblichen Anfangsvermögens oder des zu erwartenden privilegierten Erwerbes, wollen oftmals sowohl die Ehegatten selbst als auch die Familie verhindern, daß künftige Wertsteigerungen dieser Vermögensgegenstände in den Zugewinnausgleich fallen und drängen auf eine ehevertragliche Vereinbarung, die dies ausschließt, oftmals in Form der Gütertrennung. Dieser Wunsch entspringt meist der irrigen Vorstellung, daß der gesamte künftige Erwerb in den Zugewinnausgleich fällt (Langenfeld, Handbuch, Rn. 965). Die gesetzliche Regelung ist jedoch eine andere: § 1374 II BGB nimmt gerade den privilegierten Erwerb von der Berechnung des Anfangsvermögens aus. Das führt aber dann zu oft nicht mehr nachvollziehbaren Ungerechtigkeiten, wenn es bei dem vorehelichen Vermögen oder dem privilegierten Erwerb zu einer außerordentlichen Wertsteigerung über die Geldentwertung hinaus kommt, z.B. wenn ein Ackergrundstück des Anfangsvermögens während der Ehe Bauland wird, oder wenn die Erträge dieser Gegenstände ausgleichspflichtigen Zugewinn darstellen (Langenfeld, Handbuch, Rn. 369).
Die Vereinbarung von Gütertrennung ist nicht der richtige Weg, um diese Ungerechtigkeit zu vermeiden, da sie nicht den Interessen der Ehegatten entspricht, die es regelmäßig bezüglich des übrigen Vermögenserwerbs beim Zugewinnausgleich belassen wollen. Stattdessen ist den Ehegatten wie bei der Unternehmerehe zu raten, das Anfangsvermögen und den privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 II BGB dinglich aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Durch diese Lösung wird einerseits das berechtigte Anliegen nach Scheidungsfolgenfreiheit dieser Vermögensgegenstände, zum anderen aber auch der Zugewinnausgleichsgedanke für den sonstigen ehezeitlichen Erwerb angemessen berücksichtigt (Langenfeld, Handbuch, Rn. 965).

h) Der Ehevertrag bei der Diskrepanzehe
Bei Ehen, die durch eine erhebliche Diskrepanz im Alter, Vorbildung und Einkommen gekennzeichnet sind, entsprechen die Regelungen des BGB meist nicht der Interessenlage (zumindest des wohlhabenden Ehegatten), denn durch den gesellschaftlichen Aufstieg des einen, meist erheblich jüngeren, Ehepartners, besteht die Gefahr, daß dieser das Scheidungsfolgenrecht im Sinne der "Ehe auf Zeit als Versorgungsinstitut" mißbraucht (Langenfeld, Handbuch, Rn. 975).
Einem derartigen Mißbrauch soll durch Abschluß eines Ehevertrages vorgebeugt werden, wobei hier unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten in Betracht kommen:
Bezüglich des Zugewinnausgleichs könnte die Ausgleichsquote abweichend von § 1378 I BGB herabgesetzt werden, während im übrigen beim gesetzlichen Güterstand verblieben wird.
Im Hinblick auf den Versorgungsausgleich ist es einerseits möglich, auch hier die Ausgleichsquote herabzusetzen oder andererseits diesen ganz auszuschließen, jedoch - wie bei der Unternehmerehe - nur gleichzeitig mit Vereinbarung einer Gegenleistung, etwa einer privaten Lebensversicherung (s. dazu unter f)).
Auch beim nachehelichen Unterhalt kann es zu Ungerechtigkeiten kommen: Aus der Kombination des § 1578 I BGB, wonach sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Verhältnissen bestimmt, und § 1573 II BGB, der einen Aufstockungsanspruch gewährt, soweit die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt nach § 1578 BGB ausreichen, ergibt sich eine als "Nerzklausel" wiederholt scharf kritisierte Lebensstandardgarantie (Langenfeld, FamRZ 1987, 9, 12). Ein derartiger Mißstand kann einerseits dadurch behoben werden, daß der nacheheliche Unterhalt ehezeitanteilig zeitlich beschränkt wird. Andererseits kann festgesetzt werden, daß sich der Unterhaltsmaßstab im Gegensatz zu § 1578 I BGB nicht an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, sondern, wenn sich daraus ein geringerer Unterhaltsanspruch ergibt, nach der beruflichen Stellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Ehevertrages (Langenfeld, Handbuch, Rn. 977). Außerdem kann der Aufstockungsanspruch nach § 1573 II BGB ausgeschlossen werden.


IV. Schlußbemerkung

Abschließend sei noch einmal auf die entscheidende Bedeutung hinzuweisen, die dem Notar bei Abschluß eines Ehevertrages zukommt: Seine Rolle ist nämlich mit der des Gesetzgebers vergleichbar, denn der Ehevertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Ehe, hat also normative Wirkung.
Im Vergleich zum Gesetzgeber, der im Rahmen der Verfassung gesetzgeberische Freiheit genießt, ist die Position des Notares aber schlechter: Zwar kann er nach Ermittlung der konkreten Tatsachen die Beteiligten über die einschlägigen Punkte aufklären und ihnen die Möglichkeiten darlegen, die seiner Meinung nach zu einer sachgerechten Anpassung im Einzelfall führen können. Haben die Beteiligten dann Vorstellungen, die von diesen abweichen, muß er auf die sich daraus ergebenden Gefahren hinweisen, er kann sich jedoch nicht über die Vorstellungen der Beteiligten einfach hinwegsetzen, sondern muß die von den Beteiligten gewünschte Regelung beurkunden, solange diese nicht gesetz- oder sittenwidrig ist, auch wenn sie ihm nicht sachgerecht erscheint. Inwieweit es der Notar bei den Beteiligten die jeweils fallgruppengerechte Lösung durchsetzen kann, ist Frage seines Geschicks und seiner Überzeugungskraft (Langenfeld, FamRZ 1987, 9, 13/14).



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