Jurawelt

Bestimmungen für Praktika in den einzelnen Bundesländern
Seite zuletzt aktualisiert: 14.07.2005

Im folgenden haben wir die für Praktika bedeutenden Passagen in den Ausbildungsordnungen aller Bundesländer zusammengestellt. Es sind jeweils nur die Absätze angegeben, die für die Auswahl und Dauer eines Praktikums bedeutsam sind. Ggf. weitere vorhandene Absätze der Bestimmungen sind unter den angegebenen Links zu finden.

Links und Auszüge beziehen sich auf die neuen Prüfungsordnungen (Studienziel Erste Juristische Prüfung).
Für Wiedergabefehler der Auszüge aus den Prüfungsordnungen übernehmen wir keine Haftung.


Baden-Württemberg

§ 5 JAPrO 2002
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit nehmen die Studierenden mindestens drei Monate lang an praktischen Studienzeiten teil.
(2) Die praktischen Studienzeiten können bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.

weitere Hinweise:
Die drei Monate können am Stück genommen werden, es ist keine Aufteilung in verschiedene Rechtsgebiete oder auf verschiedene Stellen erforderlich.


Bayern

§ 25 JAPO 2003
(1) Die Studenten haben in der vorlesungsfreien Zeit frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilzunehmen. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studenten eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermitteln und müssen unter Betreuung eines Juristen erfolgen. Sie haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen und können in bis zu drei Abschnitte von je mindestens einem Monat Dauer bei einer oder mehreren Stellen aufgeteilt werden. 
(2) Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden. Soweit im Rahmen der praktischen Studienzeiten begleitende Kurse angeboten werden, haben die Studenten auch diese zu besuchen.




Berlin

§ 2 JAO 2003
(2) Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.
(3) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden.

http://www.berlin.de/senjust/Ausbildung/JPA/1_ex_prak.html:
2. Dauer des Praktikums
Gemäß § 5 a Abs. 3 DRiG dauert das Praktikum, das während der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden muss, drei Monate oder 13 Wochen. Es kann bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden. Die Mindestdauer des Praktikums bei einer Stelle soll jedoch vier Wochen nicht unterschreiten.
4. Voraussetzungen für die Aufnahme des Praktikums
Die Studierenden dürfen ihr Praktikum frühestens nach der Vorlesungszeit des 3. Semesters beginnen.



Brandenburg

§ 2 BbgJAO 2003
(2) Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.
(3) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden.

http://www.berlin.de/senjust/Ausbildung/JPA/1_ex_prak.html:
Keine Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunkts, der Ausbildungsstellen und der Verweildauer an einzelnen Ausbildungsstellen (insgesamt aber mind. drei Monate).

Bremen

http://www.jura.uni-bremen.de/pdf/juristenausbildung.pdf
(1) Die Studierenden haben während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums an praktischen Studienzeiten von mindestens drei Monaten teilzunehmen. Die praktischen Studienzeiten können bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, öffentlichen Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Verwaltungen der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsanwälten, Notaren sowie Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowie internationalen Organisationen und sonstigen vergleichbar geeigneten Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden. Die Mindestdauer bei einer Stelle soll einen Monat nicht unterschreiten. Die praktischen Studienzeiten sollen in geeigneter Weise in den Lehrveranstaltungen der Universität vorbereitet werden.

weitere Einzelheiten:

Unterteilung in Grund- und Schwerpunktpraktikum; ersteres ist bei einem Anwalt abzuleisten, der auf Antrag vom JPA zugewiesen wird; letzteres ist selbst zu organisieren. Zeitpunkt: nach Absolvierung der Anfängerübung. 


Hamburg

§ 7 JAO 1972
(1) Während des Studiums hat der Student an praktischen Studienzeiten von dreizehnwöchiger Dauer teilzunehmen. Praktische Studienzeiten sind das Einführungspraktikum und das Vertiefungspraktikum.
(2) Das Einführungspraktikum von mindestens vierwöchiger Dauer findet in den vorlesungsfreien Zeiten frühestens nach dem zweiten und spätestens vor dem sechsten Semester beziehungsweise frühestens nach dem dritten und spätestens vor dem neunten Trimester statt. Es soll dem Studenten einen Einblick in die Rechtspraxis vermitteln und ihm Gelegenheit zu einer seinem Ausbildungsstand entsprechenden eigenen Tätigkeit bieten. Als Ausbildungsstellen kommen Gerichte aller Zweige der Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften, Notariate, Rechtsanwälte, Wirtschaftsunternehmen, Gewerkschaften, Verbände, öffentliche Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, einschließlich der Anstalten und Körperschaften des Öffentlichen Rechts, sowie sonstige geeignete Stellen im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in Betracht. Der Student soll sich bei der geeigneten Stelle unmittelbar bewerben; er kann bei dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der über die Eignung der Stellen entscheidet, um Zuweisung einer Stelle nachsuchen. Nach Abschluss des Einführungspraktikums erhält der Student eine Bescheinigung über seine Teilnahme. 
(4) Das Einführungspraktikum wird in Veranstaltungen der wissenschaftlichen Hochschulen vorbereitet.
(5) Das Vertiefungspraktikum von neunwöchiger Dauer findet frühestens nach dem vierten Semester oder nach dem sechsten Trimester bei einer geeigneten Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Satz 3 statt. Der Student wird auf seinen Antrag von dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts einer Ausbildungsstelle zugewiesen, die auf den von dem Studenten gewählten Schwerpunkt bezogen sein soll. Das Vertiefungspraktikum soll dem Studenten Erfahrungen in der Rechtspraxis des von ihm gewählten Schwerpunktes vermitteln und ihm Gelegenheit zu einer eigenen Tätigkeit in diesem Bereich bieten. Es wird durch Veranstaltungen der wissenschaftlichen Hochschulen vor- und nachbereitet. Die Schwerpunktausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und das Vertiefungspraktikum sollen aufeinander bezogen sein. 
(6) Während des Vertiefungspraktikums nimmt der Student an einer von dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ausgerichteten Begleitarbeitsgemeinschaft von mindestens zwei Wochenstunden Dauer teil. Von der Teilnahmepflicht kann in begründeten Ausnahmefällen befreit werden. 

Hessen

§ 1 JAO 2004
(1) Die praktischen Studienzeiten werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum und an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Das Gerichtspraktikum dauert einen Monat, das Wahlpraktikum dauert zwei Monate und muss in Abschnitten von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumsstellen abgeleistet werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studentinnen und Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Mit den Praktika kann nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.
(2) Das Gerichtspraktikum findet bei einem Amts- oder Landgericht als Gruppenpraktikum statt und soll durch besondere Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Es ist nach dem vom Ministerium der Justiz erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten. Einrichtung und Durchführung des Gerichtspraktikums regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Das Wahlpraktikum findet als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt und kann sowohl im Inland als auch im Ausland bei folgenden Praktikumsstellen abgeleistet werden:
1. gesetzgebenden Körperschaften, 
2. Verwaltungsbehörden, 
3. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 
4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, 
5. Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen, 
6. sonstigen Stellen, die Studentinnen und Studenten Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln können, mit Ausnahme der Gerichte und Staatsanwaltschaften.



Mecklenburg-Vorpommern

§ 3 JAPO M-V
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten in den Bereichen Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege, Verwaltung oder bei der Rechtsanwaltschaft von insgesamt drei Monaten statt. Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle und zusammenhängend stattfinden. Ausbildungsstelle kann jede Stelle im In- oder Ausland sein, bei der den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermittelt wird.

weitere Einzelheiten: JPA M-V


Niedersachsen

§ 4 NJAG 2004
(1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
(...)
2. während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei 
a) einem Amtsgericht, 
b) einer Verwaltungsbehörde und 
c) einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung 
abgeleistet hat (...)
§ 14 NJAVO
(1) Die praktischen Studienzeiten können frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden.
(2) Die praktischen Studienzeiten dienen dazu, den Studierenden einen Einblick zu verschaffen
1. in den Ablauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht und in die richterliche Arbeitsweise und 
2. in die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde sowie eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Rechtsabteilung. 
Die praktischen Studienzeiten bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können auch im Ausland abgeleistet werden.


Nordrhein-Westfalen

§ 8 JAG NRW 2003
(1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten. In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden.
(2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten.
(3) In der Regel findet die praktische Studienzeit mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden.

Hinweise zur praktischen Studienzeit bei der Verwaltung: http://www.jura.uni-bielefeld.de/Studium/download/Merkblattverwaltungspraktikum.pdf


Rheinland-Pfalz

§ 2 JAG 2003.htm:
(3) Während der vorlesungsfreien Zeit sind praktische Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen abzuleisten ( § 5 a Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes ). Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. Praktische Studienzeiten in der Rechtsberatung können auch zusammenhängend abgeleistet werden. Die praktischen Studienzeiten können auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie bei ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten abgeleistet werden.

Merkblatt: Praktika sind bei mindestens zwei verschiedenen Stellen abzuleisten, dabei ist keine Verteilung auf Rechtsgebiete etc. erforderlich (wenngleich empfohlen).

Saarland

§ 7 JAG 2003
Die Studentin/der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von insgesamt drei Monaten an praktischen Studienzeiten teilzunehmen.

§ 2 JAO 2004
(1) Die praktischen Studienzeiten nach § 7 JAG können abgeleistet werden bei: 
a) gesetzgebenden Körperschaften, 
b) Verwaltungsbehörden, 
c) Gerichten, 
d) Staatsanwaltschaften, 
e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 
f) Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, 
g) Notarinnen/Notaren, 
h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen oder 
i) sonstigen Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt. 
(2) Die praktischen Studienzeiten können bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden, wobei die Mindestdauer bei einer Stelle einen Monat nicht unterschreiten soll. Mindestens einen Monat der praktischen Studienzeiten soll die Studentin/der Student bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ableisten.


Sachsen

§ 19 JAPO
(1) Der Student muss in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate (90 Tage), an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Hiervon soll sich je ein Monat (30 Tage), auf die Zivilrechtspflege, auf die Strafrechtspflege und auf die Verwaltung beziehen.
(2) Die praktische Studienzeit kann bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet werden kann.
(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluss des dritten Semesters abgeleistet werden. Der Student kann im Rahmen des Absatzes 2 wählen, bei welchen Stellen er die praktische Studienzeit ableisten will.
(4) Soweit während der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muss der Student diese besuchen. 

weitere Einzelheiten: Merkblatt


Sachsen-Anhalt

§ 12 JAPrVO
(1) In der vorlesungsfreien Zeit müssen praktische Studienzeiten von insgesamt drei Monaten abgeleistet werden. Davon soll sich je ein Monat auf die Zivil- und Strafrechtspflege, die Verwaltung und die rechtsberatende Tätigkeit beziehen. Die praktischen Studienzeiten dürfen jeweils nicht mehr als eine Woche in die Vorlesungszeit hineinreichen. 
(2) Die praktischen Studienzeiten dürfen erst nach dem Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden. 
(3) Die praktische Studienzeit in der Zivil- und Strafrechtspflege ist bei einem Amtsgericht abzuleisten. Es soll eine anschauliche Vorstellung von der Arbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften vermittelt werden. 
(4) Die praktische Studienzeit bei der Verwaltung kann bei einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Stelle abgeleistet werden, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnimmt. Es soll eine anschauliche Vorstellung von den Aufgaben und der Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Eingriffs-, Leistungs-, Planungs- und Finanzverwaltung vermittelt werden.
(5) Die praktische Studienzeit hinsichtlich der rechtsberatenden Tätigkeit kann bei einem Rechtsanwalt, einem Notar, in der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Verbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung abgeleistet werden. Es soll eine anschauliche Vorstellung von der rechtsberatenden, rechtsgestaltenden und forensischen Tätigkeit vermittelt werden.


Schleswig-Holstein

§ 4 JAVO 2004:
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten teilgenommen haben.
(2) In den praktischen Studienzeiten sollen Anschauung und Information über die Rechtswirklichkeit, die sozialen Bedingungen und die Auswirkungen des Rechtes sowie der Zusammenhang von materiellem Recht und Verfahrensrecht vermittelt werden. Von den praktischen Studienzeiten sind in beliebiger Reihenfolge insgesamt drei Monate abzuleisten, und zwar
1. ein Monat bei einem Amtsgericht,
2. ein Monat bei einer Verwaltungsbehörde und
3. ein Monat nach Wahl bei einem Amtsgericht, einem anderen Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Die Zulassung zu den praktischen Studienzeiten erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Über den Antrag entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und 3, soweit es sich um eine praktische Studienzeit bei einem Amtsgericht handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichtes für den Bezirk des Amtsgerichtes und im übrigen die mit der Ausbildung befasste Stelle. Sie führen jeweils die Aufsicht über die Ausbildung der oder des Studierenden in den praktischen Studienzeiten.

weitere Einzelheiten: Merkblatt (zum alten, aber identischen § 5 JAPO)


Thüringen

§ 15 ThürJAPO
(1) Der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums, jedoch nicht vor Beendigung der Vorlesungszeit des dritten Studienhalbjahres, an praktischen Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen teilzunehmen. Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. Jeweils eine dreiwöchige praktische Studienzeit soll der Student bei einem Gericht (Gerichtspraktikum) und in einer Verwaltung (Verwaltungspraktikum) ableisten. Die übrige Zeit kann er bei Praktikumsstellen seiner Wahl ableisten (Wahlpraktikum). Weist die Praktikumsstelle einen engen Bezug zu dem Schwerpunktbereich auf, in dem der Student die Schwerpunktbereichsprüfung ablegt, so kann er die gesamten 13 Wochen dort ableisten.

weitere Einzelheiten incl. Ausbildungsplan: JPA Thüringen
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Normentheorie, Strafrechtsdogmatik und der Tatbestand des § 142 StGB
Schemata Schuldrecht AT von Pieter Schleiter
Die Studentenlegion 1848 von Marcus Kaiser





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