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Bestimmungen für Praktika in den einzelnen Bundesländern
Im folgenden haben wir die für Praktika bedeutenden Passagen in den Ausbildungsordnungen aller Bundesländer zusammengestellt. Es sind jeweils nur die Absätze angegeben, die für die Auswahl und Dauer eines Praktikums bedeutsam sind. Ggf. weitere vorhandene Absätze der Bestimmungen sind unter den angegebenen Links zu finden.

Für Wiedergabefehler der Auszüge aus den Prüfungsordnungen übernehmen wir keine Haftung.


Baden-Württemberg

§ 6 JAPrO BW: Praktische Studienzeit
(1) Der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums an einer praktischen Studienzeit von drei Monaten teilzunehmen. Diese kann bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, dem Studenten eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.
(2) Die praktische Studienzeit veranschaulicht die Bedeutung des Rechts im Rechtsleben und erleichtert das Verständnis für die sozialen Bedingungen und Auswirkungen des Rechts sowie für das Verhältnis von materiellem Recht und Verfahrensrecht. Sie soll in geeigneter Weise in Lehrveranstaltungen der Universität vorbereitet werden.


Bayern

§ 14 JAPO Bayern: Praktische Studienzeit
(1) Der Student muß in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Hiervon soll sich nach Möglichkeit je ein Monat auf die Zivilrechtspflege, auf die Strafrechtspflege und auf die Verwaltung beziehen.
(2) Die praktische Studienzeit kann, auch im Ausland, bei der Justiz, bei der Verwaltung (jeweils ein oder zwei Monate), bei einem Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. Die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt kann sich auf die Zivilrechtspflege, auf die Strafrechtspflege und auf die Verwaltung beziehen. Das Landesjustizprüfungsamt und das Staatsministerium des Innern oder die von ihm ermächtigten Behörden bestimmen die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet werden kann.
(3) Die praktische Studienzeit kann frühestens nach Vorlesungsschluß des zweiten Studienhalbjahres abgeleistet werden. Der Student kann im Rahmen des Absatzes 2 wählen, bei welchen Stellen er die praktische Studienzeit ableisten will. Eine Teilung in bis zu drei Abschnitte von je einem Monat ist möglich.


Berlin

§ 1 JAO Berlin: Zulassungsvoraussetzungen
(2) Im Praktikum (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG) soll der Student einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung oder Rechtsberatung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennenlernen und nach Maßgabe seiner bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten. Das Nähere regelt die Senatsverwaltung für Justiz, für die Ausbildung bei Verwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, hinsichtlich der Ausbildung bei Rechtsanwälten im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Berlin und hinsichtlich der Ausbildung bei Wirtschaftsunternehmen im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin. § 34 Satz 2 gilt entsprechend. Das Praktikum darf frühestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des dritten Semesters beginnen.

§ 1 JAG Berlin: Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur ersten juristischen Staatsprüfung wird vom Justizprüfungsamt zugelassen, wer
3. ein dreimonatiges Praktikum abgeleistet hat.
(3) Das Praktikum kann im Ausland abgeleistet werden.


Brandenburg

§ 20 JAO Brandenburg: Praktische Studienzeiten
(1) Die Studierenden müssen in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Diese sollen sich je zur Hälfte auf die Zivil- und Strafrechtspflege einerseits und auf die Verwaltung andererseits beziehen.
(2) Die praktischen Studienzeiten können bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Rechtsanwälten, bei der Verwaltung oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden. Das Justizprüfungsamt bestimmt die Stellen, bei denen die praktischen Studienzeiten abgeleistet werden können.
(3) Die praktischen Studienzeiten können erst nach dem dritten Studienhalbjahr abgeleistet werden. Die Studierenden können im Rahmen des Absatzes 2 und der verfügbaren Praktikumsplätze wählen, bei welchen Stellen sie die praktischen Studienzeiten ableisten wollen. Das Justizprüfungsamt kann eine Teilung in bis zu vier Abschnitte zulassen. Ein einzelner Abschnitt soll die Dauer von drei Wochen nicht unterschreiten.


Bremen

§ 4 JAPG Bremen: Praktische Studienzeiten
(1) Die Studierenden haben während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums an praktischen Studienzeiten von mindestens drei Monaten teilzunehmen. Die praktischen Studienzeiten können bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, öffentlichen Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Verwaltungen der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsanwälten, Notaren sowie Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowie internationalen Organisationen abgeleistet werden. Die Mindestdauer bei einer Stelle soll einen Monat nicht unterschreiten. Die praktischen Studienzeiten sollen in geeigneter Weise in den Lehrveranstaltungen der Universität vorbereitet werden.

Zu den Einzelheiten siehe auch die Verfügung über die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten in der Juristenausbildung!


Hamburg

§ 6 JAO Hamburg: Praktische Studienzeiten
(1) Während des Studiums hat der Student an praktischen Studienzeiten von dreizehnwöchiger Dauer teilzunehmen. Praktische Studienzeiten sind das Einführungspraktikum und das Vertiefungspraktikum.
(2) Das Einführungspraktikum von mindestens vierwöchiger Dauer findet in den vorlesungsfreien Zeiten frühestens nach dem zweiten und spätestens vor dem sechsten Semester statt. Es soll dem Studenten einen Einblick in die Rechtspraxis vermitteln und ihm Gelegenheit zu einer seinem Ausbildungsstand entsprechenden eigenen Tätigkeit bieten. Als Ausbildungsstellen kommen Gerichte aller Zweige der Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften, Notariate, Rechtsanwälte, Wirtschaftsunternehmen, Gewerkschaften, Verbände, öffentliche Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, einschließlich der Anstalten und Körperschaften des Öffentlichen Rechts, sowie sonstige geeignete Stellen im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in Betracht. Der Student soll sich bei der geeigneten Stelle unmittelbar bewerben; er kann bei dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der über die Eignung der Stellen entscheidet, um Zuweisung einer Stelle nachsuchen.
(4) Das Einführungspraktikum wird in Veranstaltungen der Universität vorbereitet.
(5) Das Vertiefungspraktikum von neunwöchiger Dauer findet frühestens nach dem vierten Semester bei einer geeigneten Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Satz 3 statt. Der Student wird auf seinen Antrag von dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts einer Ausbildungsstelle zugewiesen, die auf den von dem Studenten gewählten Schwerpunkt bezogen sein soll. Das Vertiefungspraktikum soll dem Studenten Erfahrungen in der Rechtspraxis des von ihm gewählten Schwerpunktes vermitteln und ihm Gelegenheit zu einer eigenen Tätigkeit in diesem Bereich bieten. Es wird durch Veranstaltungen der Universität vor- und nachbereitet. Die Schwerpunktausbildung an der Universität und das Vertiefungspraktikum sollen aufeinander bezogen sein.
(6) Während des Vertiefungspraktikums nimmt der Student an einer von dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ausgerichteten Begleitarbeitsgemeinschaft von mindestens zwei Wochenstunden Dauer teil. Von der Teilnahmepflicht kann in begründeten Ausnahmefällen befreit werden.


Hessen

§ 2 JAO Hessen: Durchführung der praktischen Studienzeiten
(1) Die praktischen Studienzeiten werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum, einem Verwaltungspraktikum sowie an einem Wahlpraktikum abgeleistet. Die Praktika dauern jeweils einen Monat und sollen durch besondere Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Die praktischen Studienzeiten sollen den Studentinnen und Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. Mit den Praktika kann nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.
(2) Das Gerichtspraktikum findet bei einem Amts- oder Landgericht als Gruppenpraktikum statt.
(3) Das Verwaltungspraktikum findet bei einer Verwaltungsbehörde als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt. Es soll erst nach Ableistung des Gerichtspraktikums begonnen werden. Das Praktikum kann bei einem Regierungspräsidium, einem Landkreis, einer Gemeinde oder bei einer anderen vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem zuständigen Fachministerium bestimmten Verwaltungsbehörde abgeleistet werden.
(4) Das Wahlpraktikum findet als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt und kann bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei jeder anderen zur Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zugelassenen Stelle mit Ausnahme der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. Es soll erst nach Ableistung des Verwaltungspraktikums begonnen werden.
(7) Außerhalb Hessens abgeleistete praktische Studienzeiten werden auch anerkannt, wenn sie den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Abgeschlossene Ausbildungen in einem anderen Beruf können als Praktikum angerechnet werden, wenn durch sie dem Ziel des Abs. 1 Satz 3 entsprochen ist.


Mecklenburg-Vorpommern

§ 2 JAPO M-V: Praktische Studienzeiten
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten in den Bereichen Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege oder Verwaltung von insgesamt drei Monaten statt. Die praktische Studienzeit kann bei einer Stelle und zusammenhängend stattfinden. Ausbildungsstelle kann jede Stelle im In- oder Ausland sein, bei der dem Studenten eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermittelt wird.


Niedersachsen

§ 14 JAVO Niedersachsen: Praktische Studienzeiten
(1) Die praktischen Studienzeiten sollen erst abgeleistet werden, wenn entsprechende Kenntnisse aus erfolgreich abgeschlossenen Anfängerübungen oder gleichwertigen Leistungskontrollen nachgewiesen sind:
    1. bei einem Amtsgericht Kenntnisse aus Anfängerübungen im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht,
    2. bei einer Verwaltungsbehörde Kenntnisse aus einer Anfängerübung im Öffentlichen Recht und
    3. bei einem Rechtsanwaltsbüro oder bei der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung Kenntnisse aus allen Anfängerübungen.
(2) Die praktischen Studienzeiten dienen dazu, den Studierenden einen Einblick zu verschaffen
    1. in den Ablauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht und in die richterliche Arbeitsweise und
    2. in die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde sowie eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Rechtsabteilung.
Die praktischen Studienzeiten bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können auch im Ausland abgeleistet werden.


Nordrhein-Westfalen

§ 3 JAO NRW: Praktische Studienzeit
(1) Die Studierenden haben eine praktische Studienzeit abzuleisten. In dieser Zeit sollen ihnen ein Einblick in die Praxis vermittelt und, soweit möglich, Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden.
(2) Die praktische Studienzeit dauert insgesamt drei Monate. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten.
(3) In der Regel findet die praktische Studienzeit mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege, vornehmlich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde statt. Die Ausbildung kann auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt abgeleistet werden.


Rheinland-Pfalz

§ 2 JAG RP: Studium
(3) Während der vorlesungsfreien Zeit sind praktische Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen abzuleisten (§ 5 a Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes). Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. Praktische Studienzeiten in der Rechtsberatung können auch zusammenhängend abgeleistet werden.


Saarland

§ 7 JAG Saarland: Praktische Studienzeiten
Die Studentin/der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von insgesamt drei Monaten an praktischen Studienzeiten teilzunehmen.

§ 2 JAO Saarland: Praktische Studienzeiten
(1) Die praktischen Studienzeiten nach § 7 JAG können abgeleistet werden bei:
a) gesetzgebenden Körperschaften,
b) Verwaltungsbehörden,
c) Gerichten,
d) Staatsanwaltschaften,
e) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
f) Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten,
g) Notarinnen/Notaren,
h) Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen
oder
i) sonstigen Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.
(2) Die praktischen Studienzeiten können bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden, wobei die Mindestdauer bei einer Stelle einen Monat nicht unterschreiten soll. Mindestens einen Monat der praktischen Studienzeiten soll die Studentin / der Student bei einer Verwaltungsbehörde ableisten.


Sachsen

§ 24 JAPO Sachsen: Praktische Studienzeit
(1) Der Student muß in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Hiervon soll sich je ein Monat auf die Zivilrechtspflege, auf die Strafrechtspflege und auf die Verwaltung beziehen.
(2) Die praktische Studienzeit kann bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet werden kann.
(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluß des dritten Semesters abgeleistet werden. Der Student kann im Rahmen des Absatz 2 wählen, bei welchen Stellen er die praktische Studienzeit ableisten will. Eine Teilung in bis zu drei Abschnitte von je einem Monat ist möglich.
(4) Soweit bei der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muß der Student diese besuchen.


Sachsen-Anhalt

§ 11 JAPrVO S-A: Praktische Studienzeiten
(1) In der vorlesungsfreien Zeit müssen praktische Studienzeiten von insgesamt drei Monaten abgeleistet werden. Davon soll sich je ein Monat auf die Zivil- und Strafrechtspflege, die Verwaltung und die rechtsberatende Tätigkeit beziehen. Die praktischen Studienzeiten dürfen jeweils nicht mehr als eine Woche in die Vorlesungszeit hineinreichen.
(2) Die praktischen Studienzeiten dürfen erst nach dem Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden.
(3) Die praktische Studienzeit in der Zivil- und Strafrechtspflege ist bei einem Amtsgericht abzuleisten. Es soll in erster Linie eine anschauliche Vorstellung von der Arbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften vermittelt werden.
(4) Die praktische Studienzeit bei der Verwaltung kann bei einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Stelle abgeleistet werden, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnimmt. Es soll in erster Linie eine anschauliche Vorstellung von den Aufgaben und der Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Eingriffs-, Leistungs-, Planungs- und Finanzverwaltung vermittelt werden.
(5) Die praktische Studienzeit hinsichtlich der rechtsberatenden Tätigkeit kann bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einer Notarin, einem Notar, in der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Verbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung abgeleistet werden. Es soll eine anschauliche Vorstellung von der rechtsberatenden, rechtsgestaltenden und forensischen Tätigkeit vermittelt werden.
(6) Personen, die die praktische Studienzeit leiten, müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Dies gilt nicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die praktische Studienzeit nach Abs. 5 leiten.
(7) Auf Antrag kann das Landesjustizprüfungsamt die Ableistung der praktischen Studienzeiten bei der Verwaltung und hinsichtlich der rechtsberatenden Tätigkeit bei einer geeigneten Stelle im Ausland bewilligen.


Schleswig-Holstein

§ 5 JAO S-H: Praktische Studienzeiten
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums, frühestens jedoch nach der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres, an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten teilgenommen haben.
(2) In den praktischen Studienzeiten sollen Anschauung und Information über die Rechtswirklichkeit, die sozialen Bedingungen und die Auswirkungen des Rechts sowie der Zusammenhang von materiellem Recht und Verfahrensrecht vermittelt werden. Von den praktischen Studienzeiten sind in beliebiger Reihenfolge
    1. zwei Monate bei einem Amtsgericht und
    2. ein Monat bei einer Verwaltungsbehörde abzuleisten.


Thüringen

§ 16 JAPO Thür: Praktische Studienzeit
(1) Der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums an einer praktischen Studienzeit von insgesamt drei Monaten teilzunehmen, die sich in ein jeweils einmonatiges Gerichtspraktikum, Verwaltungspraktikum sowie Wahlpraktikum gliedert. Das Gerichtspraktikum und das Verwaltungspraktikum sollen in der Regel als Gruppenausbildung stattfinden. Sie sollen durch besondere Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. Sie können nicht vor Beendigung des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.

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