Kiyomi von Frankenberg
Praktikum in einer mittelgroßen Strafverteidigerkanzlei
Praktikum vom 07.02.2005 bis 23.03.2005
bei Prof. Dr. Reinhold Schlothauer, Kanzlei Joester und Partner, Bremen
Ich habe ein Praktikum in einer renommierten Bremer Strafverteidigerkanzlei absolviert. Es ist erfrischend, während des Studiums praktisch tätig zu sein, denn dabei erkennt
man, was man noch nicht kann und worauf es bei der Anwendung juristischen Wissens ankommt.
Besonders gut hat mir dieses Praktikum gefallen, weil ich durch Empfehlung an einen hervorragenden Ausbilder geraten bin. Sobald er eine freie Minute hatte, durfte ich ihn
mit einer Frage aufhalten, was dann immer zu einer erstklassigen Kurz-Vorlesung führte. Seine Plädoyers und Schriftsätze empfand ich als derart geschliffen und eloquent,
dass sie mir den Kopf förmlich anspitzten. Auch die anderen Anwälte der Kanzlei waren für mich ansprechbar und berichteten gerne von ihren Erfahrungen. Der Austausch mit den
anderen Praktikanten war ebenfalls sehr anregend. Dadurch habe ich eine neue Reflexionsebene für Verlauf und Ziel meines Studiums erhalten. Ich konnte außerdem neue
Themengebiete erschließen, die ich alleine nie entdeckt hätte.
Die meiste Zeit habe ich damit verbracht, Akten zu lesen. Das bedeutet, unter höchster Aufmerksamkeit den Lebenssachverhalt zu beobachten und die Normen mit ihrer Anwendung
abzugleichen. Beim Aktenstudium geht es darum, einen Gegenstand mitsamt seinem diffusen Kontext zu begreifen und dennoch auf das Wesentliche konzentriert zu bleiben. Damit
unterstützt man den Mandanten durch Entlastung und Einsatz für die Beachtung der strafprozessualen Schutzvorschriften. Verteidigung wird erst dann effektiv, wenn nicht nur
der Sachverhalt umfassend ausgeleuchtet wird, sondern auch alle seine möglichen Varianten mitbedacht werden. Ein Verteidiger beobachtet den Fall auch von der Warte des
Gerichts und der Staatsanwaltschaft. Er plant ihre Vorgehensweise mit ein. Oft gilt es, die Nadel im Heuhaufen zu finden, weil sie allein die Anklage zerplatzen lassen kann.
Dazu ist es häufig notwendig, sich geschickt neue Kenntnisse außerhalb des juristischen Sachgebiets anzueignen. Etwa im Fall eines Flugzeugabsturzes war es notwendig,
Informationen beispielsweise über Flugeigenschaften und Aufgabenkreise der am Flug Beteiligten zu bekommen. Das hält gleichzeitig den Geist wach und beweglich.
Nach dem Aktenstudium habe ich mich an eine rechtliche Prüfung des Falls gemacht. Es ist überraschend mühselig, dafür alle Details des Sachverhalts, der in Klausuren immer
eindeutig ist, zusammenzuklauben. Oft waren die rechtlichen Probleme so anspruchsvoll, dass ich in Kommentaren und in der Rechtsprechung recherchieren musste. Einige in
Lehrbüchern gebotene Erklärungen wurden mir erst durch diese Arbeit in der Praxis klar.
Viele Stunden habe ich in Gerichtsverhandlungen verbracht. Die Vorbereitung durch die vorangegangene Bearbeitung des Falls ermöglichte es mir erstmalig, alle Facetten einer
Verhandlung wahrnehmen zu können. Dem Verteidiger gelang es, durch seine Vorarbeit, die intensiver ist als die der übrigen Verfahrensbeteiligten, und durch ausdauernde
Wachsamkeit, lenkend in das Geschehen einzugreifen. Hierbei konnte schon die einfache Nachfrage "Wie bitte?" ausreichen, um den Richter auf die Bedeutsamkeit eines ansonsten
möglicherweise übergangenen Aspektes hinzuweisen. Ein so hohes Maß an Aktivität ist wohl der beste Schutz für den Angeklagten. Nicht schützen kann der Verteidiger seinen
Mandanten vor rufschädigender Berichterstattung in der Presse, die lange vor einem Urteilsspruch erfolgt. Besonders deutlich wurde dies im Fall eines ärztlichen
Kunstfehlers. Einige Mandanten haben bereits durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ihren Arbeitsplatz verloren. In Gesprächen mit den Mandanten zur Vorbereitung
der Hauptverhandlung zeigte sich, wie stark sie durch das Ermittlungsverfahren und den Anklagevorwurf mitgenommen wurden – auch dann schon, wenn sie nicht in
Untersuchungshaft sitzen und noch gar kein Urteil ergangen ist.
Der Verteidiger ist Teil der staatlich organisierten Strafverfolgung, aber er ist dennoch insofern frei, als er sich nicht in eine hierarchische Ordnung einfügen und darin
Weisungen ausführen muss. Gleichwohl führt er einen Auftrag aus, nämlich die Betreuung des Beschuldigten im Verfahren. Darin ist eine weitergehende Unterstützung des
Mandanten nicht vorgesehen, was besonders bei jugendlichen Straffälligen schwer fällt.
Noch problematischer ist die Frage, wen man zu verteidigen bereit ist. Sicherlich bleibt auch der Täter eines grausamen Mordes noch Mensch und braucht Unterstützung. Aber wo
ist die Grenze zwischen Berufsrolle und persönlicher Moral? Wenn man den Polizisten verteidigt, der möglicherweise für den Tod eines mit zweifelhaften Methoden traktierten
Verdächtigen verantwortlich ist, billigt man dadurch die Tat?
Dieses Praktikum hat mir einen enormen Ansporn für mein Studium gegeben und ich fühle mich in meiner Studienwahl bestätigt.
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